Zusammenfassung des Urteils LC120049: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Berufungsklage bezüglich einer Ehescheidung und gütlichen Auseinandersetzung der Vermögenswerte zwischen den Parteien. Der Kläger fordert die Feststellung, dass während der Ehe keine Errungenschaft gebildet wurde und keine gütliche Ausgleichszahlung erforderlich ist. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2012 entschied jedoch zugunsten der Beklagten und verpflichtete den Kläger zu Ausgleichszahlungen. In der Berufung wurden verschiedene Punkte des Urteils angefochten, jedoch wurden nicht alle Anträge ausreichend begründet. Letztendlich wurde die Berufung des Klägers abgewiesen, die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm auferlegt und die Entscheidgebühr wurde festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC120049 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 29.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Recht; Berufungsbeklagte; Parteien; Errungenschaft; Vorinstanz; Ziffer; Ausgleichszahlung; Berufungsklägers; Rechtsbegehren; Dispositivziffer; Auseinandersetzung; Beklagten; Konto; Vermögenswert; Urteils; Berufungsbeklagten; Vermögenswerte; Klage; Berufungsverfahren; Entscheid; Gericht; Verfahren; Ausführungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZGB ;Art. 197 ZGB ;Art. 200 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 210 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 617; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2012; Proz. FE110208
1. Es sei die Ehe der Eheleute AB. zu scheiden.
Es sei keinem der Eheleute ein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und dabei festzustellen, dass der Kläger während der Ehe keine Errungenschaft gebildet hat, die von der Beklagten zu nennende Errungenschaft aber zu teilen wäre.
Es sei die Freizügigkeitsaufteilung nach Art. 122 ZGB vorzunehmen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
(act. 1 S. 2)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Es wird keiner Partei nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ff. ZGB zugesprochen.
a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 35'527.90 zu bezahlen.
Der Kläger wird zudem verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 11'305.05 zu bezahlen.
Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, diesen Anspruch durch eine rechtsgültige Abtretung eines entsprechenden Teils seines Guthabens in der Säule 3a, Police Nr. , bei der C. AG, [Adresse], an die Beklagte zu erfüllen. Die Abtretung hat so zu erfolgen, dass der Anteil auf erstes Verlangen der Beklagten auf ein von dieser zu bezeichnendes Vorsorgekonto überwiesen wird. Dieses Recht des Klägers besteht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ausgleichsanspruchs. Erfolgt die Abtretung nicht
fristgerecht nicht im Sinne der Erwägungen, hat der Kläger den Ausgleichsanspruch bar zu erfüllen.
Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug von Disp.-Ziff. 3a und 3 b in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
Die C. AG, [Adresse], wird angewiesen, von der Freizügigkeitsleistung des Klägers (AHV-Nr. ) den Betrag von Fr. 22'090.20 auf das Konto der Beklagten (Versicherten-Nr. ,
Vertragsnummer Arbeitgeber [Dr. D. , Zürich] ) bei der BVGSammelstiftung C. AG, [Adresse], zu übertragen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-festgesetzt und soweit möglich mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Allfällige weitere Gerichtskosten bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 900.-- des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9./10. (Mitteilung / Rechtsmittel)
(act. 115 S. 22 f.)
des Klägers und Berufungsklägers (act. 113 S. 2 f.):
„1. Es seien die Ziffern 3. a) bis 3. c) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung, vom 16. Oktober 2012, Geschäfts-Nr.: FE110208-L/U, vollumfänglich aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen:
Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
Es sei Ziffer 4 des obgenannten und angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.
Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 6 des obgenannten und angefochtenen Urteils die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Es sei in teilweiser Aufhebung und Korrektur von Ziffer 7 des obgenannten und angefochtenen Urteils die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, dem Kläger und Appellanten die Hälfte des von ihm im bezirksgerichtlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.
Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 8 des obgenannten und angefochtenen Urteils keiner Partei eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen, mithin die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Appellatin für das Berufungsverfahren.”
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 123 S. 2):
Es seien die Ziffern 1 bis 5 des Begehrens des Klägers vom 21. November 2012 abzuweisen, und es seien die Ziffern 3 bis 8 des Urteils vom 16. Oktober 2012 des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich zu bestätigen.
1.
Die Ehe der Parteien wurde mit dem oben aufgeführten Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 16. Oktober 2012 geschieden (act. 115). Dabei wurde keiner Partei nachehelicher Unterhalt zugesprochen und der Kläger zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 35'527.90 und Fr. 11'305.05 an die Beklagte verpflichtet. Sodann wurde im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die C. AG angewiesen, von der Freizügigkeitsleistung
des Klägers Fr. 22'090.20 auf das Konto der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu übertragen.
2.
Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger und Berufungskläger (fortan nur: der Berufungskläger) mit Eingabe vom 21. November 2013 (act. 113) die Berufung mit den oben zitierten Anträgen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan nur: die Berufungsbeklagte) beantragt mit der Berufungsantwort vom 23. Januar 2013 (act. 123), die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (act. 123 S. 2).
Nach Eingang der Berufungsantwort wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (act. 124) vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Scheidung der Parteien), 2 (nachehelicher Unterhalt) und 5 (Entscheidgebühr) rechtskräftig und vollstreckbar ist (act. 124 S. 2).
1.
Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Regelung des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs an. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. So sei sein Vermögen vor der Ehe deutlich grösser gewesen als an dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Stichtag. Er habe somit keine Errungenschaft gebildet. Er habe seine güterrechtliche Situation im vorinstanzlichen Verfahren übersichtlich, klar strukturiert und belegt dargelegt. Die Berufungsbeklagte jedoch habe seine Aufstellung nur unsubstanziert bestritten und keine eigene güterrechtliche Gegenrechnung gemacht; auch habe sie ihren güterrechtlichen Anspruch nicht beziffert (act. 113).
2.
Die Berufungsbeklagte bringt demgegenüber vor, dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass sein Vermögen vor der Ehe grösser als beim Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Insbesondere könne daraus nicht geschlossen werden, dass während der Ehe keine Errungenschaft gebildet worden sei. Im Übrigen habe sie zu sämtlichen vom Berufungskläger geltend gemachten Vermögenswerten im Einzelnen Stellung genommen. Soweit von ihm der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass diese Vermögenswerte sein Eigengut darstellten, habe sie diese bestritten. Somit sei ihr Rechtsbegehren bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung genügend spezifisch (act. 123).
1.
Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zu güterrechtlichen Ausgleichszahlungen an die Berufungsbeklagte in der Höhe von Fr. 35'527.90 und
Fr. 11'305.05 (act. 115 S. 22 Dispositivziffer 3 a und b). Der Berufungskläger macht nun geltend, diese güterrechtlichen Ansprüche hätten abgewiesen werden müssen, da sie weder beziffert noch substanziert gewesen seien (act. 113
S. 6 ff.).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO hat diejenige Partei, die mit einer Leistungsklage die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, diesen zu beziffern. Dies gilt auch dann, wenn wie hier im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung verlangt wird. Diese Pflicht zur Bezifferung des Klagebetrages steht jedoch unter dem Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 85 ZPO. Danach kann eine klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, sofern es ihr bereits zu Beginn des Prozesses unmöglich unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern. Die Forderung ist aber zu beziffern,
sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Die Bezifferung hat grundsätzlich im Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) zu erfolgen. Dieses hat so bestimmt zu sein, dass es im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; BSK ZPO, Sylvia Frei/Daniel Willis-egger, N. 4 f. zu Art. 221). Die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens ist Prozessvoraussetzung. Fehlt ein solches bzw. bleibt dieses unbestimmt und unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3; ZK ZPO, Christoph Leuenberger, N. 40 zu Art. 221). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Klage mit mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2).
Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung lautete das mit der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten wie folgt (act. 74
S. 2): Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen. Dies wurde in der Duplik so wiederholt (act. 87 S. 2). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung wies der vorinstanzliche Richter die Parteien darauf hin, dass noch bezifferte Rechtsbegehren gestellt werden könnten. Die Berufungsbeklagte verzichtete in der Folge ausdrücklich auf die Bezifferung einer Ausgleichszahlung (Prot. I S. 48).
Festzuhalten ist zunächst, dass der Vorderrichter die Berufungsbeklagte nicht dazu angehalten hat, ihrer Pflicht nach Art. 84 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 85 Abs. 2 ZPO, den güterrechtlichen Anspruch zu beziffern, nachzukommen, sondern ihr dazu nur Gelegenheit gegeben hat. Nach Treu und Glauben durfte die Berufungsbeklagte somit davon ausgehen, dass das Gericht eine Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht als notwendig erachtete. Es fragt sich somit, ob es nicht Treu und Glauben widerspräche (vgl. Art. 52 ZPO), auf die güterrechtliche Forderung mangels Bezifferung des entsprechenden Rechtsbegehrens nicht
einzutreten. Dies kann offen bleiben, da unter den gegebenen Umständen ein Nichteintreten das Verbot des überspitzten Formalismus verletzte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 115 S. 5), geht aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften genügend klar hervor, was die Berufungsbeklagte unter dem Titel Güterrecht vom Berufungskläger verlangt bzw. welchen Betrag sie für eine entsprechende Ausgleichszahlung fordert. Indem sie dort die einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft des Klägers aufführt und ausdrücklich bzw. implizit eine hälftige Aufteilung dieser Vermögenswerte verlangt, macht sie sinngemäss geltend, bei der Gesamtheit dieser Vermögenswerte handle es sich um den klägerischen Vorschlag, der im Sinne von Art. 215 Abs. 1 ZGB zur Hälfte ihr zuzuteilen sei.
Zusammengefasst ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass entgegen dem Antrag des Berufungsklägers auf die Ausgleichforderung der Berufungsbeklagten aus Güterrecht einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung davon aus, dass die Parteien der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen. Sie legte in ihrem Urteil die dementsprechend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dar (act. 115 S. 6 ff.). Darauf kann hier, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.
Sodann hielt sie fest, dass nicht geltend gemacht worden sei, dass die Berufungsbeklagte während der Dauer des Güterstandes Vermögenswerte entgeltlich erworben habe, weshalb auf deren Vermögensverhältnisse nicht weiter einzugehen sei. Abgesehen davon bestünden keine aktenkundigen Hinweise, wonach auf Seiten der Berufungsbeklagten ein Vorschlag im Sinne von Art. 210 Abs. 1 ZGB bestehen könnte (act, 115 S. 5). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Der Berufungskläger hält denn auch im Berufungsverfahren an seinem Rechtsbegehren fest, wonach festzustellen sei, dass die Parteien
güterrechtlich auseinandergesetzt seien und keiner Partei ein güterrechtlicher Anspruch zustehe (act. 67 S. 2, act. 113 S. 2 und S. 10).
Der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte güterrechtliche Anspruch basiert auf den Werten gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Vermögensaufstellung (act. 80/1, act. 115 S. 6), Die Vorinstanz stellte fest, welche dieser Werte der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzurechnen seien und errechnete daraus den Vorschlag, von welchem sie die Hälfte der Berufungsbeklagten zuwies (act. 115 S. 8 ff.). Auf die Einwendungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift zu diesen Ausführungen ist nachfolgend einzugehen.
Der Berufungskläger wiederholt im Berufungsverfahren seine Behauptung, dass er keine Errungenschaft gebildet habe bzw. dass ein Rückschlag zu verzeichnen sei, ergebe sich schon daraus, dass sein Vermögen im massgeblichen Zeitraum (Art. 204 Abs. 2 ZGB), d.h. zwischen dem Heiratsdatum am tt. April 2007 und der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 2. März 2011, sich vermindert habe (act. 113 S. 5 und S.10, act. 67 S. 9).
Diese Auffassung geht fehl. Ob sich während der Ehe Errungenschaft bzw. ein Voroder Rückschlag gebildet hat, lässt sich nicht einfach aus einem Vergleich der Vermögenswerte zu Beginn und zum massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (bzw. des Güterstandes) feststellen. Dies ergibt sich vielmehr aus der Bestimmung der entsprechenden Vermögenswerte nach Art. 197 ZGB, Art. 208 f. ZGB und der Berechnung nach Art. 210 ZGB. So können beispielsweise die gesamten Vermögenswerte eines Ehegatten bei der Auflösung der Ehe geringer sein, obschon während der Ehe Vermögenswerte entgeltlich erworben wurden, wenn ein bestimmter Vermögenswert, der zu Beginn des Güterstandes einem Ehegatten gehörte, während der Ehe untergegangen ist an Wert eingebüsst hat.
emäss dem Urteil der Vorinstanz stellt der Wert Bausparvertrag 1 (vorher: 2 ) Euro 30'320,40 / Franken 38'725,60 Errungenschaft dar, mit einem per Auflösungsdatum massgeblichen Wert von Fr. 36'384.50 bei einem
Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.20 (act. 115 S. 11). Die Vorinstanz setzte sich zu dieser Position im Einzelnen mit den klägerischen Behauptungen und den eingereichten Urkunden (Kontoauszügen) auseinander. Schliesslich kam sie zum Schluss, dass der Berufungskläger seine Behauptung, wonach es sich bei diesem Wert um sein Eigengut handle, nicht ausreichend nachgewiesen habe. Insbesondere sei auf Grund der vom Berufungskläger offerierten Beweise nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln sich der erstbekannte Saldovortrag auf dem aktuellen Bausparkonto zusammensetze. Es bleibe offen, ob der vorherige Bausparvertrag, unter anderer Bezeichnung fortlaufend weitergeführt worden sei und ob das Guthaben von EUR 25'500.--, das der Berufungskläger auf dem Bausparkonto 2 gehabt habe, per Stichtag noch vorhanden und im Guthaben auf dem massgeblichen Bausparkonto noch enthalten gewesen sei (act. 115 S. 9 ff.).
Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufungsschrift mit diesen detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise näher auseinander (act. 113 S. 7). So verweist er zunächst auf seine Klageschrift, wo er bereits rechtsgenügend dargetan habe, dass die Bausparverträge als sein Eigengut zu qualifizieren seien. Sodann bezeichnet er einfach die Qualifikation des Wertes Bausparvertrag als eindeutig falsch und macht geltend, seine Vorbringen seien rechtsgenügend belegt gewesen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz dagegen willkürlich. Sodann reicht er (nochmals) einige Urkunden (Unterlagen der E. AG vom
31. Dezember 2006 bis und mit 31. Dezember 2011, act. 114/2, act. 114/3) ein, aus welchen lückenlos ersichtlich ist, dass sich das Bausparkassenguthaben nicht veränderte, weshalb die diesbezügliche Qualifikation als Errungenschaft klar falsch ist (act. 113 S. 7). In seinen Ausführungen nimmt er aber nicht näher Bezug auf diese Dokumente bzw. erläutert die behauptete Lückenlosigkeit nicht näher. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Kontoauszüge für die Zeit des Güterstandes nicht vollständig vorhanden sind, denn es fehlen die Auszüge für die Jahre 2008 und 2009. Diese hat der Berufungskläger zwar mit der Berufungsschrift eingereicht (act. 114/2), jedoch ohne darzutun, weshalb sie nicht schon der ersten Instanz vorgelegt werden konnten. Sie können somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
Mit diesen Ausführungen kommt der Berufungskläger in diesem Punkt seiner Pflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, die Berufung zu begründen, nicht ausreichend nach. Gemäss dieser Bestimmung genügt es nicht, auf die Ausführungen bei der Vorinstanz auf die Vorakten zu verweisen in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Ein Berufungskläger hat sich vielmehr mit den einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, und er muss im Einzelnen darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss genügend klar sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger genau angibt, welche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid er beanstandet und auf welche Aktenstücke er seine Kritik stützt (BGE 138 III 374. E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80 E. 2.1.1; ZPO-Rechtsmittel, Oliver. M. Kunz,
N. 92 zu Art. 311 ZPO). Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Berufung von Amtes wegen nicht einzutreten (ZPO-Rechtsmittel, Oliver M. Kunz, N. 84 zu Art. 311 ZPO).
Es ist somit in diesem Punkt bezüglich der Anrechnung des Wertes Bausparvertrag im Betrag von Euro 30'320.40 bzw. Fr. 36'384.50 als Errungenschaft auf die Berufung nicht einzutreten.
emäss dem angefochtenen Urteil stellt das F. -Kreditkartenkonto mit eine Saldo von Euro 18'056.70 bzw. umgerechnet Fr. 21'668.05 (act. 80/1,
act. 80/4, Position 9 der Vermögensaufstellung) ebenfalls Errungenschaft dar (act. 115 S. 13 f. Ziffer 6.9).
Der Berufungskläger behauptet, dass dieses Geld aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung stamme. Er verweist dazu auf seine Aufstellung in seiner ersten Klageschrift (act. 113 S. 8, act. 3/20). Daraus lässt sich aber nicht erkennen, woher dieses Geld stammt, insbesondere ist damit auch nicht etwa belegt, dass der Verkaufserlös der Eigentumswohnung bzw. ein Teil davon auf dieses Konto einbezahlt wurde. Ist damit nicht nachgewiesen, dass der Saldo dieses Kontos Eigengut des Berufungsklägers darstellt, so gilt dieser Wert gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB als Errungenschaft.
Die Vorinstanz sprach der Berufungsbeklagten für Hausrat und Mobiliar eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 2'991.90 zu (act. 115 S. 16 f. Ziff. 6.18).
Der Berufungskläger beantragt, die Aufrechnung des Mobiliarwerts ersatzlos zu streichen, da diese willkürlich sei. Er führt aber nicht aus, aus welchen erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen bzw. Belegen sich ergeben sollte, dass diese Gegenstände entgegen der Annahme der Vorinstanz aus Mitteln seines Eigenguts finanziert wurden. Auf die von ihm neu mit der Berufungsschrift eingereichten Unterlagen (act. 114/3), aus welchen ersichtlich sei, dass das bereits mit der Klageschrift Belegte zutrifft (act. 113 S. 8), kann nicht abgestellt werden, da es sich um unzulässige neue Beweismittel handelt. Denn der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese Urkunden nicht schon vor erster Instanz einreichen konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Unzutreffend ist der Einwand des Berufungsklägers, dass neu gekaufte Möbel nach vier Jahren auf Null abzuschreiben seien (act. 113 S. 9). Wenn die Vorinstanz diesen Gegenständen (Stühle, Computertische, TV mit Boxen, Büchergestell, Esstisch, Kleiderschrank) einen Restwert von einem Drittel des Anschaffungspreises zumass (act. 115 S. 17), so ist dies nicht zu beanstanden. Zu Recht weist sodann die Berufungsbeklagte darauf hin, dass der Berufungskläger erstinstanzlich nicht beantragt habe, sie habe das in seinem Besitz stehende Mobiliar zu übernehmen, weshalb die Vorinstanz in korrekter Weise eine Ausgleichszahlung im berechneten Umfang zu ihren Gunsten festgesetzt habe (act. 123 S. 4). Der Berufungskläger beantragte nämlich bei der Vorinstanz einzig, es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (act. 67
S. 2, Prot. I S. 48), ohne bezüglich des Hausrates andere bzw. Eventualanträge zu stellen.
emäss dem vorinstanzlichen Urteil gehören auch diese Werte zur Errungenschaft (act. 115 S. 11 ff.):
G. Depotkonto Fr. --.40 (Ziffer 6.6)
F. Girokonto Fr. 528.-- (Ziffer 6.8)
Mietkaution Fr. 4'898.90 (Ziffer 6.10)
H. -Girokonto (minus) Fr. 2'535.67 (Ziffer 6.11)
H. -Konto Fr. 21.10 (Ziffer 6.12)
Reka-Guthaben Fr. 81.--. (Ziffer 6.13)
Konto Säule 3a C. AG Fr. 7'017.60 (Ziffer 6.20) Diese Positionen blieben im Berufungsverfahren unangefochten.
Der Berufungskläger rügt des Weiteren, dass die Vorinstanz den Prozesskostenvorschuss nicht im Güterrecht berücksichtigt habe (act. 113 S. 9).
Er hat dies jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Entgegen seiner Auffassung war eine solche Anrechnung ohne ausdrückliche Erwähnung bzw. einen entsprechenden Antrag in seinem Rechtsbegehren betreffend Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, nicht einfach inbegriffen. Angesichts der für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltenden Dispositionsmaxime musste das Gericht den Prozesskostenvorschuss auch nicht etwa von Amtes wegen berücksichtigen. Im Berufungsverfahren beantragt er im Übrigen wiederum ausdrücklich nur, dass festzustellen sei, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (act. 113 S. 2). Auch wenn seine Ausführungen zum Prozesskostenvorschuss in der Berufungsschrift als sinngemässer Antrag verstanden würden, so könnte darauf nicht eingetreten werden, da die Vor-aussetzungen für eine zulässige Klageänderung im zweitinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Nach dem Gesagten hat somit der Prozesskostenvorschuss des Berufungsklägers bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien unberücksichtigt zu bleiben.
Zusammengefasst berechnet sich die güterrechtliche Ausgleichszahlung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte wie folgt:
An diesem Vorschlag des Berufungsklägers steht der Berufungsbeklagten die Hälfte zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Der Berufungskläger ist somit zu einer entsprechenden Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 35'527.90 zu verpflichten. Demzufolge ist Dispositivziffer 3a des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
vorinstanzlichen Urteil wurde der Berufungskläger in Dispositivziffer 3. b) verpflichtet, eine Ausgleichszahlung von Fr. 11'305.05 zu bezahlen. Dies wurde damit begründet, dass der Betrag von Fr. 22'610.10 auf dem Konto Säule 3a des Berufungsklägers bei der C. AG Errungenschaft darstelle (act. 115 S. 17 f. Ziff. 6.19). Dabei wurde ihm das Recht eingeräumt, diesen Anspruch durch eine rechtsgültige Abtretung eines entsprechenden Teils seines Guthabens in der Säule 3a - Police bei der C. AG an die Beklagte zu erfüllen (act. 115 S. 19 und S. 22).
In der Berufungsschrift bezeichnet er diese Vorgehensweise als eher ungewöhnlich. Nur wenn das Gericht die Versicherung anweise, könne hier ein Splitting vorgenommen werden. Es sei seines Erachtens unrichtig, wenn die Vorinstanz die direkte Anweisung unterlasse.
Der Berufungskläger stellt zu diesem Punkt jedoch keinen entsprechenden Antrag, sondern er verlangt nur - unter anderem - die Aufhebung von Dispositivziffer 3. b) und - unter anderem - deren Ersetzung durch die Feststellung, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien
(act. 113 S. 2).
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Anträge müssen klar und im Falle von Geldforderungen beziffert sein. Dies gilt auch für Berufungsanträge (BGE 137 III 617 E. 4.3). Bezüglich Dispositivziffer 3. b) liegt angesichts der oben erwähnten Ausführungen in der Berufung kein Antrag vor, der diesen Anforderungen entspricht. Somit kann in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden, insofern der Berufungskläger etwas Anderes verlangt, als die Aufhebung der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung von Fr. 11'305.05. Diesbezüglich ist die Berufung jedoch abzuweisen und Dispositivziffer
3. b) zu bestätigen, da er nicht geltend macht, der Betrag auf diesem Konto stelle keine Errungenschaft dar (act. 113 S. 9 f.).
Sodann ist Dispositivziffer 3. c) (Feststellung der vollständigen güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Vollzug der güterrechtlichen Ausgleichszahlungen) zu bestätigen.
3.
In Ziffer 4 ihres Urteils regelte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich zwischen den Parteien (act. 115 S. 19 ff. und S. 22). Sie wies dabei die C. AG an, von der Freizügigkeitsleistung des Berufungsklägers den Betrag von
Fr. 22'090.20 auf das Konto der Berufungsbeklagten bei der BVG-Sammelstiftung C. AG zu übertragen.
Mit der Berufung beantragt der Berufungskläger, diese Dispositivziffer ersatzlos aufzuheben (act. 113 S. 2). Er begründet diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort. Er kommt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt.
1.
Bei diesem Ausgang der Berufungsverfahrens ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6 - 8, act. 115 S. 22 f.) zu bestätigen und es sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem in zweiter Instanz vollständig unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.
Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 68'923.15 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 106 ZPO und § 12 Abs. 1 und 2, § 5
Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.-festzusetzen.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 5 Abs.2 AnwGebV mit Fr. 4'000.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bemessen.
Auf die Berufung des Berufungsklägers gegen die Dispositivziffer 4 wird nicht eingetreten. Damit ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt rechtskräftig.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Urteil.
Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositivziffern 3. a) c) und 6 - 8 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung) vom 16. Oktober 2012 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.-- (Fr. 4'000.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'923.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
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