Zusammenfassung des Urteils LC110046: Obergericht des Kantons Zürich
Die Ehe zweier Parteien wurde am 22. März 2012 geschieden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, monatlich Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Es wurden auch Regelungen für die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Tochter getroffen. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Gesuchstellerin vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurde. Die Entscheidungsgebühr betrug 9'000 CHF. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC110046 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.03.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Unterhalts; Berufung; Vereinbarung; Parteien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Urteils; Gericht; Verfahren; Rechtskraft; Geschäfts-Nr; Bezirksgericht; Horgen; Einkommen; Zahlung; Vormerk; Gesuchstellers; Prozesskostenvorschuss; Leistung; Entschädigung; Tochter; Kinderrenten; Anspruch; Rente; Verhältnis |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 124 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 125 ZPO ;Art. 127 ZGB ;Art. 128 ZGB ;Art. 20 BV ;Art. 277 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 III 1; 133 III 401; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110046-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC110057
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Subotic
in Sachen
,
Gesuchsteller/Beklagter und Erstberufungskläger/Zweitberufungsbeklagter
gegen
,
Gesuchstellerin/Klägerin und Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
betreffend Ehescheidung
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180)
Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen, mündigen Tochter
C. , geboren tt.mm.1992, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm ausbezahlten Kinderrenten von AHV und E. (derzeit in der Höhe von Fr. 1'965.-) zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderrespektive Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung bis der Anspruch auf Bezug der Kinderrenten erlischt. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C. in deren Haushalt lebt und gegenüber dem Gesuchsteller keine andere Zahlstelle bekannt gibt.
Zudem wird davon Vormerk genommen, dass der vorgenannte Unterhaltsbeitrag im Rahmen der direkten Überweisung der AHV-Kinderrente an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 928.monatlich getilgt wird.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, sich an ausserordentlichen Kosten für C. (z.B. Zahnund Kieferkorrekturen) nach vorher eingeholtem Einverständnis und nach Vorlage der Rechnungen hälftig an den nicht von anderen Kostenträgern (wie insbesondere durch Versicherungen) gedeckten Kosten zu beteiligen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'915.zu bezahlen, zahlbar
monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 2 und 4 werden nicht indexiert.
Die Ansprüche der Parteien nach Art. 124 ZGB werden durch die lebenslänglichen Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin persönlich abgegolten.
Das Begehren um einen darüber hinausgehenden Ausgleich wird abgewiesen.
Das Begehren um Sicherstellung der lebenslangen Rente wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'662.zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Im Übrigen behält jede Partei vom ehelichen Vermögen, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet.
Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 9'000.-.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 40% und der Gesuchstellerin zu 60% auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH hingewiesen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.zu bezahlen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Berufung)
Berufung des Gesuchstellers (Erstberufung)
Gesuchsteller (Urk. 162):
1. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011,
S. 36, wie folgt zu ändern: '4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 712 eventualiter von CHF 2'134 zu bezahlen, ...'
Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011,
S. 36, wie folgt zu ändern: '8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von maximal CHF 10'931 zu bezahlen, ...'
Es sei Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011,
S. 36 f., wie folgt zu ändern: '11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 10% und der Gesuchstellerin zu 90% auferlegt, ...'
Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011,
S. 37, wie folgt zu ändern: '12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu bezahlen.'
Der Berufungsbeklagten seien die Kosten dieses Berufungsverfahrens anzulasten.
Gesuchstellerin (Urk. 169):
1. Die Berufung des Gesuchstellers/Beklagten/Berufungsklägers sei abzuweisen.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
Berufung der Gesuchstellerin (Zweitberufung)
Gesuchstellerin (Urk. 190/162):
1. In Gutheissung der Berufung seien die in Ziff. 4 des angefochtenen Urteils auf Fr. 2'915.00 angesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'740.00 zu erhöhen.
In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin zu indexieren.
In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin gemäss Ziff. 1 der Berufung direkt auf das Konto der Berufungsklägerin zu überweisen.
In Gutheissung der Berufung sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Sinne einer angemessenen Teilentschädigung nach Art. 124 ZGB den Betrag von Fr. 50'000.00 zu bezahlen.
Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller zu 60% und der Gesuchstellerin zu 40% aufzuerlegen, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.
Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
I.
Die Parteien heirateten am tt. März 1992. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C. , geboren am tt.mm.1992 (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Die Parteien leben seit dem 1. Mai 2005 getrennt. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2005 wurde C.
für die
Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt und die Vereinbarung über die weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens vorgemerkt bzw. genehmigt (Urk. 5/17).
Am 19. Juli 2007 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 161 S. 2 f.). Am 29. Juni 2011 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil.
Am 28. Juli 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift des Gesuchstellers ein (Urk. 162, Urk. 160/1). Die Berufungsanträge sind eingangs aufgeführt. Der Gesuchsteller leistete fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 6'000.- (Urk. 166). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Oktober 2011 (Urk. 169). Am
November 2011 nahm der Gesuchsteller zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, zum Armenrechtsgesuch, zu den neu eingereichten Unterlagen und zu den mit diesen Unterlagen in Zusammenhang stehenden Behauptungen Stellung (Urk. 174). Am 31. Januar 2012 erging die Vorladung zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung sowie die Aufforderung zur Urkundenedition (Urk. 182).
Am 8. September 2011 ging hierorts ebenfalls rechtzeitig die Berufungsschrift der Gesuchstellerin ein (Urk. 191/162, Urk. 160/2). Die Berufung der Gesuchstellerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC110057 angelegt. Die Berufungsanträge sind eingangs aufgeführt. Mit Beschluss vom 20. September 2011 wurde
das Armenrechtsgesuch abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 191/165). Am 21. November 2011 stellte die Gesuchstellerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei und ersuchte eventualiter erneut um Gewährung des Armenrechts (Urk. 191/171). Der Gesuchsteller nahm am 6. Januar 2012 Stellung (Urk. 191/175). Am 31. Januar 2012 wurden die Parteien auf den 14. März 2012 zur Verhandlung betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege und zur Einigungsverhandlung vorgeladen sowie zur Urkundenedition aufgefordert (Urk. 191/178).
Anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2012 schlossen die Parteien - nach Durchführung einer persönlichen Befragung folgende
1. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180) nicht angefochten werden und demzufolge mit dem heutigen Tag in Rechtskraft erwachsen.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen.
Fr. 3'500.ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils bis 31. März 2013
Fr. 3'000.ab 1. April 2013 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter
Fr. 1'700.- unbefristet ab Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-
Alter
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats.
Der Unterhaltsbeitrag ist aktiv und passiv unvererblich und unabänderlich. Im Umfang von Fr. 1'700.fällt der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der Wie-
derverheiratung der Gesuchstellerin nicht dahin.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils im Fr. 1'700.- übersteigenden Umfang auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltshaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag (im Fr. 1'700.- übersteigenden Umfang) an die Gesuchstellerin nur im Verhältnis der tatsächlichen eingetretenen Einkommenserhöhung.
Der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich (angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB) wird durch die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor abgegolten.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'500.zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.
Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güterund eherechtlich vollständig auseinandergesetzt.
Die Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'501.60 netto (ohne Kinderrenten)
Einkommen Gesuchstellerin: ca. Fr. 1'700.- netto; ab 1. April 2013: Fr. 2'300.- (hypothetisch)
Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'726.- (Grundbetrag Fr. 1'100.-; Miete Fr. 1'300.- KVG Fr. 296.-; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.-, Hausrat/Haftpflicht Fr. 30.-, Telefon/Billag Fr. 150.-, Steuern Fr. 750.-)
Bedarf Gesuchstellerin (allein): Fr. 3'512.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.-; Miete Fr. 1'300.-; KVG Fr. 252.95; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.-, Hausrat/Haftpflicht Fr. 60.-, Telefon/Billag Fr. 150.-, Steuern Fr. 300.-, Fahrspesen Fr. 150.-)
Vermögen Gesuchsteller: Fr. 23'584.per 31.12.2011 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.-
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte.
Sie verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädigung. [10.] Die Gesuchstellerin zieht ihre Gesuche um Leistung eines Prozesskosten-
vorschusses und die eventualiter gestellten Armenrechtsgesuche zurück.
[11.] Die Parteien verzichten auf weitere Ausführungen in den beiden (zu vereinigenden) Berufungsverfahren und ersuchen um Genehmigung dieser Vereinbarung.
II.
Die selbständig eingereichten und bis anhin separat geführten Berufungen beschlagen das gleiche Scheidungsverfahren und sind aus Zweckmässigkeitsgründen zu vereinigen (Art. 125 ZPO). Geschäfts-Nr. LC110057 ist somit mit Geschäfts-Nr. LC110046 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Geschäfts-Nr. LC110057 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten aus Geschäfts-Nr. LC110057 sind als Urk. 191/161-180 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.
Mit der in Ziffer 1 der Vereinbarung abgegebenen Erklärung sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils am 14. März 2012 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Von dem in der Vereinbarung erklärten Rückzug der Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der eventualiter gestellten Armenrechtsgesuche ist ebenfalls Vormerk zunehmen.
III.
a) Das angefochtene Urteil wurden den Parteien am 1. bzw. 7. Juli 2011 zugestellt. Damit ist auf das Berufungsverfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber richtete sich das erstinstanzliche Verfahren nach der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Im Bereich des Vorsorgeausgleichs hat das Scheidungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) und sich von der Angemessenheit der getroffenen Regelung zu überzeugen.
Ziffer 4 der Vereinbarung ist infolge eines Redaktionsversehens dahingehend zu berichtigen, als der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich durch die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung abgegolten wird.
a) Der Gesuchsteller wurde per 30. April 2009 pensioniert (Urk. 91/4, Urk. 103/4), weshalb der Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen ist. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich primär am gesetzlichen Konzept der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren hat, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist (BGE 133 III 401, 404).
Im vereinbarten Unterhaltsbeitrag ist ein Vorsorgeanteil von rund Fr. 1'700.enthalten, welcher der Gesuchstellerin lebenslänglich erhalten bleibt. Die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers bezifferte die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung per 30. April 2009 auf Fr. 566'226.20 (Urk. 143/5). Unter Hinzurechnung einer Barauszahlung (1996) von Fr. 106'000.- (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 42 zu Art. 124 ZGB) und nach Abzug von Einkäufen aus Eigengut von mindestens Fr. 37'100.zuzüglich BVG-Zins von
2. April 2002 bis 30. April 2009 (Art. 22 Abs. 3 FZG; Urk. 32/8 in Verbindung mit Urk. 15/15) errechnet sich ein Teilungssubstrat von rund Fr. 627'000.-, wovon der Gesuchstellerin grundsätzlich die Hälfte (Fr. 313'500.-) zusteht.
Der Gesuchsteller ist nicht in der Lage, die angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalleistung zu erbringen. Sie muss daher in Rentenform erbracht werden. Seit 1. Mai 2009 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnisse sind nicht in Abzug zu erbringen (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 33 ff. zu Art. 124 ZGB; a.M. BGE 131 III 1, 8 f.); da die Gesuchstellerin bereits seit
Mai 2009 vom Renteneinkommen des Gesuchstellers in Form von Unterhaltszahlungen profitiert (der vorsorglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag beträgt Fr. 3'385.30 [Urk. 108]), ist als Rechnungstag der Verrentung der 1. Mai 2009 einzusetzen.
Ein Geschiedenen-Witwenrentenanspruch ist ungewiss und allenfalls in der Höhe des BVG-Obligatoriums und im Leistungen anderer Versicherungen (AHV/IV) übersteigenden Umfange zu erwarten (Art. 20 Abs. 2 BVV2). Die Verrentung hat daher auf das Leben des Mannes zu erfolgen (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, N 76 zu Art. 124 ZGB). Wird ein Kapital (Barwert) von Fr. 313'500.per 1. Mai 2009 mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 2% verrentet, ergibt sich eine Jahresrente von Fr. 20'460.bzw. eine monatliche Rente von Fr. 1'710.-. Mit einer monatlichen, lebenslänglichen Rente von Fr. 1'700.wird die Gesuchstellerin angemessen entschädigt.
Die Gesuchstellerin verfügt über eine Matur und war vor der Ehe als Einkäuferin in einem Industriebetrieb in F. [Staat in Europa] tätig. Nach Eheschluss war sie in der Schweiz praktisch nicht mehr erwerbstätig (Prot. I S. 15, S. 31; Urk. 21 S. 12, Urk. 5/16 S. 4). Bereits in Eheschutzund Massnahmeverfahren war der Gesuchstellerin basierend auf einer Vereinbarung ab 1. August 2006 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'700.angerechnet worden (Urk. 5/16+17, Urk. 89 S. 6 f.). Diese Einkünfte wurden von der Gesuchstellerin im Jahre 2011 denn auch annähernd erzielt (Urk. 187/26+27). Mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.- (nebst den für den Vorsorgeaufbau reservierten Fr. 1'700.-) vermag die Gesuchstellerin den in Ziffer 7 der Vereinbarung deklarierten Bedarf
zu decken. Um ihren Bedarf ab 1. April 2013 bei einem um Fr. 500.reduzierten Unterhaltsbeitrag weiterhin decken zu können, wird die Gesuchstellerin ihr Einkommen auf rund Fr. 2'300.erhöhen müssen. Die damit geforderte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit trägt der sie treffenden Erwerbsobliegenheit einerseits und ihrem Alter sowie ihren gesundheitlichen Problemen (Urk. 171/3, Urk. 189 S. 6 f.) andererseits gebührend Rechnung. Die einzige Tochter der Parteien war bereits am tt.mm.2008 sechzehn Jahre alt geworden. Die der Gesuchstellerin gewährte Umstellungsfrist erscheint nicht unrealistisch kurz. Ab Eintritt ins AHV-Alter kommt die Gesuchstellerin in den Genuss von (eigenen) Versicherungsleistungen, so dass sich die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.rechtfertigt. Der Gesuchsteller vermag seinerseits mit den ihm verbleibenden Einkünften von Fr. 4'000.bzw. Fr. 4'500.- (ab 1. April 2013) seinen eigenen Bedarf zu bestreiten. Die vereinbarte Unterhaltsregelung ist damit genehmigungsfähig.
Die Parteien haben in Ziffer 2 der Vereinbarung eine Änderung des gesamten Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen (Art. 127 ZGB) und in Ziffer 3 der Vereinbarung eine automatische Anpassung des Fr. 1'700.- übersteigenden Teils des Unterhaltsbeitrags an die Teuerung vorgesehen (Art. 128 ZGB). Diese Regelung ist so zu verstehen, dass eine (nachträgliche) Änderung des Unterhaltsbeitrags mit Ausnahme der Teuerungsanpassung gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung ausgeschlossen ist.
Im Übrigen ist die Vereinbarung klar und vollständig. Sie wurde aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen und ist daher zu genehmigen.
Ihren Berufungsantrag auf Sicherstellung der Unterhaltsverpflichtung in Form einer Schuldneranweisung (Urk. 191/162 S. 2 und S. 10 f.) hat die Gesuchstellerin nicht explizit zurückgezogen. Die Parteien haben in der Vereinbarung jedoch auf eine Schuldneranweisung verzichtet, so dass keine solche anzuordnen ist. Im Übrigen hätte auf diesen Antrag ohnehin nicht eingetreten werden können, da er eine Klageänderung bedeutet (Art. 317 ZPO). In der Replik hatte die Gesuchstellerin nämlich noch gestützt auf Art. 124 ZGB die Sicherstellung der Entschädigungsente in Form einer Bankgarantie beantragt (Urk. 105 S. 3, S. 19).
IV.
Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ist zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 89) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis darauf, dass sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte (§ 92 ZPO/ZH). Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren sind aufgrund der gegenseitigen Verzichtserklärungen keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Geschäfts-Nr. LC110057 wird mit Geschäfts-Nr. LC110046 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Geschäfts-Nr. LC110057 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 29. Juni 2011 am 14. März 2012 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen, mündigen Tochter
C. , geboren tt.mm.1992, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm ausbezahlten Kinderrenten von AHV und E. (derzeit in der Höhe von Fr. 1'965.-) zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderrespektive Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung bis der Anspruch auf Bezug der Kinderrenten erlischt. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Tochter C. in deren
Haushalt lebt und gegenüber dem Gesuchsteller keine andere Zahlstelle bekannt gibt.
Zudem wird davon Vormerk genommen, dass der vorgenannte Unterhaltsbeitrag im Rahmen der direkten Überweisung der AHV-Kinderrente an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 928.monatlich getilgt wird.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, sich an ausserordentlichen Kosten für C. (z.B. Zahnund Kieferkorrekturen) nach vorher eingeholtem Einverständnis und nach Vorlage der Rechnungen hälftig an den nicht von anderen Kostenträgern (wie insbesondere durch Versicherungen) gedeckten Kosten zu beteiligen.
Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihre Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und die eventualiter gestellten Armenrechtsgesuche zurückgezogen hat.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und mit Formular an das Zivilstandsamt .
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. März 2012 wird genehmigt. Sie lautet berichtigt wie folgt:
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen.
Fr. 3'500.ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils bis 31. März 2013
Fr. 3'000.ab 1. April 2013 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV -Alter
Fr. 1'700.- unbefristet ab Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats.
Der Unterhaltsbeitrag ist aktiv und passiv unvererblich und unabänderlich. Im Umfang von Fr. 1'700.fällt der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der
Wiederverheiratung der Gesuchstellerin nicht dahin.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils im Fr. 1'700.- übersteigenden Umfang auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltshaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag (im Fr. 1'700.- übersteigenden Umfang) an die Gesuchstellerin nur im Verhältnis der tatsächlichen eingetretenen Einkommenserhöhung.
Der Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsorgeausgleich (angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB) wird durch die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor abgegolten.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 28'500.zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.
Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güterund eherechtlich vollständig auseinandergesetzt.
Die Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7'501.60 netto (ohne Kinderrenten)
Einkommen Gesuchstellerin: ca. Fr. 1'700.- netto; ab 1. April 2013: Fr. 2'300.- (hypothetisch)
Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'726.- (Grundbetrag Fr. 1'100.-; Miete Fr. 1'300.- KVG Fr. 296.-; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.-, Hausrat/Haftpflicht
Fr. 30.-, Telefon/Billag Fr. 150.-, Steuern Fr. 750.-)
Bedarf Gesuchstellerin (allein): Fr. 3'512.95 (Grundbetrag Fr. 1'200.-; Miete Fr. 1'300.-; KVG Fr. 252.95; Weitere Gesundheitskosten Fr. 100.-, Hausrat/ Haftpflicht Fr. 60.-, Telefon/Billag Fr. 150.-, Steuern Fr. 300.-, Fahrspesen
Fr. 150.-)
Vermögen Gesuchsteller: Fr. 23'584.per 31.12.2011 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.-
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte.
Sie verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädigung.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH vorbehalten bleibt.
Die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'034'451.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: ss
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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