Zusammenfassung des Urteils LC100081: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem Gerichtsurteil bezüglich einer Ehescheidung, bei der es um Unterhaltszahlungen und Vermögensaufteilung geht. Die Gesuchstellerin beantragt Unterhaltsbeiträge und die Genehmigung einer Teilvereinbarung über die Folgen der Scheidung. Das Gericht entscheidet über die Höhe der Unterhaltszahlungen, berücksichtigt das Einkommen und Vermögen beider Parteien sowie zusätzliche Kosten wie Miete, Krankenkassenbeiträge, Versicherungen und Freizeitausgaben. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu zahlen, und die Vermögensaufteilung wird geregelt. Das Gericht berücksichtigt auch die steuerliche Belastung und die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin. Am Ende wird der Unterhaltsbetrag auf Fr. 1'200 pro Monat festgelegt, zusätzlich zu einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 800.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC100081 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 01.06.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Gesuchsteller; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Recht; Scheidung; Lebens; Beruf; Berufung; Parteien; Gesuchstellers; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Rechtskraft; Ehegatte; Einkommen; Vorsorge; Arbeit; Betrag; Ehegatten; Alter; Anspruch; Wohnung; Vermögens; Säule; Teilrechtskraft; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 126 ZGB ;Art. 13 AHVG ;Art. 137 ZGB ;Art. 140 ZGB ;Art. 148 ZGB ;Art. 16 BV ;Art. 404 ZPO ;Art. 64 KVG ;Art. 66 BV ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 109 II 91; 128 III 122; 134 III 145; 135 III 158; 135 III 59; 136 III 459; 137 III 102; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC100081-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech,
Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Urteil vom 1. Juni 2012
in Sachen
,
Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
und
,
Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2):
Es sei die zwischen den Parteien getroffene Teilvereinbarung über die Folgen der Scheidung richterlich zu genehmigen.
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines AHVAlters, jeweils auf den 1. eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 6'000.-zu bezahlen.
Es sei festzuhalten, dass der obgenannte Unterhalt bis zum AHVAlter der Gesuchstellerin CHF 550.-- und darnach CHF 3'850.-als Vorsorgeunterhalt enthält.
Die unter Ziffer 2 genannten Unterhaltsbeiträge seien mit der gerichtsüblichen Formel zu indexieren.
Unter vereinbarten Kostenund Entschädigungsfolgen.
des Gesuchstellers (Urk. 20 S. 2f.):
Es sei die am tt. Oktober 1990 von den Gesuchstellern in C. geschlossene Ehe zu scheiden;
Es sei hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen die Scheidungskonvention im Sinne einer Teileinigung zu genehmigen;
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller keinen nachehelichen Unterhalt an die Gesuchstellerin zu bezahlen hat;
Eventualiter seien allfällige Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin auf maximal 2 Jahre zu befristen;
Ebenfalls eventualiter sei festzuhalten, dass sich allfällige Unterhaltsbeiträge ( ) um die Hälfte des von der Gesuchstellerin erzielten allfälligen Mehrverdienstes ( ) rückwirkend reduzieren;
Ebenfalls eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller jeweils per Ende Monat unaufgefordert die Lohnabrechnung über das im Vormonat erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen;
Ebenfalls eventualiter sei festzuhalten, dass sich die Unterhaltsbeiträge um die Hälfte reduzieren, wenn die Gesuchstellerin während mehr als 6 Monaten mit einem anderen Mann zusammenlebt;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Gesuchstellerin.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich
(Urk. 36 S. 29 ff.):
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Teilvereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2010 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt:
A. Gemeinsames Scheidungsbegehren / Diverse Feststellungen
Die Ehegatten haben am tt. Oktober 1990 vor dem Zivilstandsamt C. geheiratet und leben seit dem 1. Januar 2008 formell getrennt.
Die Ehegatten leben unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist Vater einer Tochter D. , geb. tt.mm.1989 und eines Sohnes E. , geb. tt.mm.2009.
Die Ehegatten beantragen im Sinne von Art. 140 ZGB die gerichtliche Genehmigung ihrer Vereinbarung mit Teileinigung, die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.
Nach reiflicher Überlegung und in der Überzeugung, dass ihre Ehe nicht weiter geführt werden kann, begehren die Ehegatten gemeinsam und übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt. Oktober 1990 geschlossenen Ehe an.
Die Eheleute sind sich bewusst, dass sie an diese Vereinbarung erst gebunden sind, wenn sie von ihnen in der persönlichen Anhörung vor Gericht bestätigt wird.
Der Ehemann anerkennt Eigengüter der Ehefrau im Betrag von CHF 120'000.00.
Die Ehefrau anerkennt Eigengüter des Ehemannes im Betrag von CHF 30'000.00.
Der Ehemann behält dabei sein Vorsorgevermögen im Gesamtwert von rund CHF 81'300.00 ( Anteile F. BVG , Anteile G'. -Fonds (CH) und Guthaben Freizügigkeitskonto Nr. ...) zu Alleineigentum.
Die Ehefrau behält dabei ihr Vorsorgevermögen im Gesamtwert von rund CHF 81'100 (Vorsorgekonto 3 Nr. ... bei der H. [Bank] sowie F. BVG 3 und G. Fonds) zu Alleineigentum.
Der Ehemann verzichtet auf die in der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom
11. Januar 2008 betreffend Eheschutz/ Getrenntleben stipulierten anteiligen Anspruch gegen die Ehefrau aus der von ihm bezahlten Nachsteuerveranlagung 2007 im Totalbetrag von CHF 15'971.90.
Der Ehemann behält die auf seinem Namen lautenden Bankkonti bei der G. [Bank], der I. [Bank] und der J. [Bank], mit einem Gesamtguthaben per
31. März 2010 von rund CHF 70'000.00 (reduziert um die gemäss Ziffer 9 nach dem Stichtag vom 31. März 2010 bezahlten Nachsteuern 2007) zu Alleineigentum.
Der Ehefrau behält die gemeinsamen bzw. auf ihren Namen lautenden Bankkonti bei der H. [Bank], der G. [Bank], der K. [Bank] und der L. [Bank], mit einem Gesamtguthaben per 31. März 2010 von rund CHF 22'000.00 zu Alleineigentum.
Die Differenz der Bankguthaben von rund CHF 48'000.00 wird mit einem Vorschlagsausgleich im Betrage von CHF 24'000.00 im Rahmen der Zuweisung der Gemälde bzw. des Erlöses aus deren Verkauf unter Ziffer 12 hiernach berücksichtigt.
Die Eheleute vereinbaren, die Depotwerte bei der I. , H. , K. ,
G. , M. AG (...), Aktionärsdepot N. AG und O. Aktienplan, mit einem Gesamtwert per 31. März 2010 von rund CHF 460'000.00 hälftig zu teilen. Diesbezüglich veranlassen die Eheleute bei den vorgenannten Banken bzw. Institu-
ten, dass im Sinne einer Realteilung innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des
Ehescheidungsurteiles die Hälfte des jeweiligen Aktienrespektive des Fondsbestandes auf ein jeweils noch zu eröffnendes Depot, lautend auf den Ehemann, übertragen wird.
Bezüglich der sich heute im Errungenschaftsvermögen der Eheleute befindenden Gemälde:
, , Öl auf Leinwand
, , Öl auf Leinwand
, , Öl auf Karton
Aquarell,
, , Kohle, Skizze
, , Öl auf Holz
, , Öl auf Holz
, , Pastell auf Papier
, , Öl auf Leinwand
, , Öl auf Papier
, , signiert
haben die Eheleute bei P. AG, C. eine Schätzung des aktuellen Marktwertes beauftragt. Die diesbezüglich erfolgte Schätzung im Gesamttotal von CHF 177'000.00 - 269'000.00 liegt dieser Vereinbarung als integrierter Anhang 1 bei.
Die Eheleute vereinbaren bezüglich der vorgenannten Gemälde, dass jeder Ehegatte bis zum 30. Juni 2010 diejenigen Gemälde zu Handen ihrer Rechtsvertreter schriftlich bezeichnet, welche er in Anrechnung an seinen güterrechtlichen Anspruch (Eigengüteranspruch gemäss Ziffer 7 und hälftiger Anspruch am Marktwert Gemälde) zum vom P. geschätzten mittleren Marktwert zu Alleineigentum übernehmen möchte. Bezeichnen beide Eheleute dasselbe Gemälde, entscheidet das Los.
Die verbleibenden Gemälde werden durch das P. , C. bestmöglichst verkauft. Der daraus resultierende Nettoerlös (nach Abzug aller Verkaufskosten) wird grundsätzlich wie folgt zwischen den Eheleuten aufgeteilt:
Vorab CHF 120'000.00 als Eigengutanspruch gemäss Ziffer 7 sowie weitere CHF 24'000.00 als Vorschlagsausgleich gemäss Ziffer 10, gesamthaft also
CHF 144'000.00 an Ehefrau und CHF 30'000.00 als Eigengutanspruch gemäss Ziffer 7 an Ehemann. Der verbleibende Nettoerlös wird zwischen den Eheleuten hälftig ge-
teilt.
Sollte der Eigengutsund Vorschlagsausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 144'000.00 wider Erwarten nach Anrechnung der Gemälde in ihr Alleineigentum und/oder aus dem Nettoverkaufserlös nicht gedeckt sein, so verpflichtet sich der Ehemann zum geldwerten Ausgleich innert 30 Tagen nach Auktionsende.
Die Ehefrau verpflichtet sich, auf erste Aufforderung hin, die sich in ihrer Liegenschaft befindliche -Lampe an den Ehemann herauszugeben.
Alle übrigen Mobilien und Hausratsgegenstände verbleiben bei demjenigen Ehegatten, bei welchem sie sich befinden.
Nach Vollzug der güterrechtlichen Vereinbarungen gemäss Ziffer 7 bis 13 vorhergehend stellen die Ehegatten fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt sind.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Dauer der Ehe angesparten Austrittsleistungen (Ehemann Freizügigkeitskonto G. [Bank] CHF 93'409.15 sowie J. [Bank] EUR 16'670.00, Ehefrau Personalvorsorge
Q. CHF 171 '065.00) aus beruflicher Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB.
Dieser Vereinbarung liegen folgende aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugrunde:
Mtl. Erwerbseinkommen Ehefrau netto: CHF 3'085.00
Mtl. Erwerbseinkommen Ehemann netto: CHF 18'200.00 Vermögen Ehefrau (inkl. 3. Säule, exkl. 2. Säule): CHF 513'600.00 Vermögen Ehemann (inkl. 3. Säule, exkl. 2. Säule): CHF 423'800.00
Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Verlangt ein Ehegatte ein begründetes Scheidungsurteil, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Ehegatten verzichten für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Umtriebsund Prozessentschädigungen.
Diese Teilvereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Jeder Ehegatte, ihre Rechtsvertreter und der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich erhalten je ein Original.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 3'680.-ab Eintritt der Rechtskraft bis zum 1. Juni 2011,
- Fr. 3'000.-ab 1. Juli 2011 bis zum 1. Mai 2022.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2010 von
103.4 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf
den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2012, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das für R. zuständige Zivilstandsamt, je gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.
Berufungsanträge:
des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten:
Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger per Teilrechtskraft des Ehescheidungsurteils vom 21. Oktober 2010 keinen persönlichen nachehelichen Unterhalt an die Berufungsbeklagte zu leisten hat;
Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und es seien die Unterhaltsbeiträge per Teilrechtskraft des Ehescheidungsurteils vom 21. Oktober 2010 angemessen zu reduzieren und auf maximal 6 Monate zu befristen;
Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und es seien die Unterhaltsbeiträge per Teilrechtkraft des Ehescheidungsurteils
vom 21. Oktober 2010 angemessen zu reduzieren und bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Berufungsbeklagten zu befristen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Berufungsbeklagten. (Urk. 42 S. 2 und 47 S. 2)
sowie:
1. Es sei die Zweitberufung der Gesuchstellerin/Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Gesuchstellerin/Erstberufungsbeklagten/Zweitberufungsklägerin. (Urk. 72 S. 2)
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin:
Es sei Abs. 1 der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
21. Oktober 2010 (Prozess-Nr.: FE 100385) aufzuheben und es sei der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin jeweils auf den Ersten eines Monats Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
CHF 4'900.00 ab Eintritt der Rechtskraft bis zum 31. Mai 2022,
- CHF 1'700.00 ab 1. Juni 2022 bis 31. Juni 2023.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten.
(Urk. 61 S. 2)
sowie:
Die Berufung des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten.
(Urk. 61 S. 3)
Erwägungen:
Die Gesuchsteller heirateten am tt. Oktober 1990 in C. . Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Indessen ist der Gesuchsteller Vater zweier ausserehelicher Kinder: D. , geboren am tt.mm.1989, und E. , geboren am tt.mm.2009. Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens einigten sich die Parteien über sämtliche Punkte mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'680.00 ab Eintritt der Rechtskraft bis zum 1. Juni 2011 und hernach in der Höhe von Fr. 3'000.00 bis zum 1. Mai 2022 zu. Diese Regelung wird im Berufungsverfahren von beiden Parteien angefochten: Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass er der Gesuchstellerin keinen nachehelichen Unterhalt schuldet, während die Gesuchstellerin einen höheren monatlichen Unterhaltsbeitrag sowie eine Verlängerung der Unterhaltspflicht bis 31. Juni 2023 verlangt. Mithin ist über den Anspruch der Gesuchstellerin und allenfalls Höhe sowie Dauer des nachehelichen Unterhalts an sie zu befinden.
Im Oktober 2007 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wurde den Gesuchstellern das Getrenntleben bewilligt und von ihrer Eheschutzvereinbarung Vormerk genommen. Darin verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.00 zu bezahlen (Urk. 8/13). Am 9. April 2010 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 4). In der Folge reichten sie eine Scheidungsvereinbarung mit Teileinigung nach, in welcher sie sich über die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Altersvorsorge sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geeinigt hatten (Urk. 14). Nach Durchführung des Hauptverfahrens fällte das Bezirksgericht Zürich am 21. Oktober 2010 das obgenannte Urteil (Urk. 36).
Dagegen erklärte der Gesuchsteller am 10. November 2010 rechtzeitig Berufung mit dem oben aufgeführten Antrag und Eventualantrag (Urk. 42). Die Gesuchstellerin meldete ihrerseits am 11. November 2010 fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Innert erstreckter Frist reichte der Gesuchsteller am 24. Januar 2011 die Berufungsbegründung ein, wobei er seine Anträge mit dem oben aufgeführten Subeventualantrag ergänzte (Urk. 47). Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 reichte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein mit dem Antrag auf Abänderung der Eheschutzverfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 51). Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde auf das Begehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine Überweisung des Begehrens zu beantragen (Urk. 53). Auf Antrag des Gesuchstellers hin wurde das Massnahmegesuch in der Folge an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 54 f.). Je innert erstreckter Frist erstattete die Gesuchstellerin am 3. März 2011 die Massnahmeantwort (Urk. 58) sowie am 14. März 2011 die Berufungsbegründung und Berufungsantwort, wobei sie die obigen Anträge stellte (Urk. 61). Nach Erstattung der Stellungnahme zur Massnahmeantwort durch den Gesuchsteller am 30. März 2011 (Urk. 66) wurde sein Massnahmebegehren mit Beschluss vom 20. April 2011 abgewiesen (Urk. 71). Am 27. April 2011 erging die Berufungsantwort des Gesuchstellers innert erstreckter Frist mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 72). Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 21. Oktober 2010 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4-7 am 29. April 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 75).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2012 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 78 und 81; Prot. II S. 18 ff.). Im Anschluss daran verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung und Urteilseröffnung (Prot. II S. 29).
Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Berufungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzüricherischen Zivilprozessordnung.
1.1. Im Berufungsverfahren sind lediglich die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin sowie die Höhe und Dauer des allfälligen nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB umstritten. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'680.-ab Eintritt der Rechtskraft bis zum
1. Juni 2011 sowie Fr. 3'000.-ab 1. Juli 2011 bis zum 1. Mai 2022 zu bezahlen. Da der 1. Juni 2011 bereits verstrichen und die Unterhaltsregelung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mithin weiterhin die Unterhaltspflicht gemäss Verfügung vom 11. Januar 2008 gilt, ist die erste Phase des von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhalts obsolet geworden, zumal, wie darzulegen sein wird, die Unterhaltsbeiträge nicht per Teilrechtskraft (29. April 2011) zuzusprechen sind. Demgemäss verbleibt die Verpflichtung des Gesuchstellers, an die Gesuchstellerin bis 1. Mai 2022 indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-zu bezahlen, zu prüfen.
2.1. Die Vorinstanz erachtet das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Weiterbestand der Ehe als schützenswert und die Rückkehr zu den vorehelichen Verhältnissen mit Blick auf die lange Ehedauer, das Alter und das relativ grosse Gefälle in Einkommen und Sozialstatus nicht mehr für zumutbar. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der gebührende Unterhalt in dieser Situation dem zuletzt in der ehelichen Gemeinschaft gelebten Standard entspreche.
Im Berufungsverfahren rügt der Gesuchsteller diese Auffassung der Vorinstanz und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin immer in der Schweiz gewohnt habe, nicht kulturell entwurzelt worden sei und stets auf ihrem gelernten Beruf als Verkäuferin gearbeitet habe. Massgebend sei nicht das blosse Vertrauen auf den Weiterbestand der Ehe an sich, sondern das Vertrauen auf das Weiterbestehen einer bestimmten prägenden Rollenteilung. Die vorliegende Ehe sei nur dann lebensprägend, wenn es der Gesuchstellerin bei der Scheidung wirtschaftlich schlechter gehe als ohne das Eingehen der Ehe, da sie nicht aus ihrem
Kulturkreis gerissen worden sei und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien. Unter diesen Umständen sei bei dieser mehr als 10 Jahre dauernden Ehe auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Der Gesuchstellerin sei weder ein ehebedingter Nachteil entstanden noch habe sie auf eine besondere, prägende Rollenteilung vertrauen dürfen. Die Ehe habe den beruflichen Werdegang der Gesuchstellerin nicht beeinflusst, weshalb die Vermutung einer lebensprägenden Ehe widerlegt sei. Ohne die Ehe würde sie wirtschaftlich nicht besser dastehen. Die Reduktion ihres Arbeitspensums sei nicht wegen der Ehe erfolgt. Der Gesuchsteller habe lediglich mehr an die Mietkosten geleistet. Die Ehe habe auf den Lebensplan der Gesuchstellerin keinen Einfluss gehabt. Die Gesuchstellerin habe die Weichen ihres Lebens bereits lange vor der Ehe gestellt. Der Gesuchsteller hätte im Gegensatz zur Gesuchstellerin sich Kinder gewünscht. Nur der Umstand, dass ein Ehegatte nach der Scheidung einen tieferen Lebensstandard hinnehmen müsse, vermöge keine Lebensprägung zu begrün- den. Das Einkommensgefälle zwischen den Parteien während der Ehe ergebe keine Lebensprägung, zumal der Lebensstandard bescheiden geblieben sei. Es sei keine prägende Rollenteilung gelebt worden. Jeder sei seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seine eigenen Aktivitäten gehabt, beide hätten sich gleichermassen am Haushalt beteiligt (Urk. 47 S. 4 ff. und 78 S. 2 f.).
Demgegenüber pflichtet die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren den Erwägungen der Vorinstanz bei, wonach die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen ist. Ihre Rollenteilung sei klassisch gewesen: sie habe auch nach der Verlegung des Hauptarbeitsortes des Gesuchstellers nach S. sämtliche Haushaltsarbeiten erledigt, sich während der Besuchstage und der Ferien um die voreheliche Tochter des Gesuchstellers gekümmert sowie sämtliche administrativen Arbeiten ausgeführt. Aufgrund ihrer Rollenteilung habe die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum sukzessive auf 70 Prozent reduziert, keine weiteren Karriereschritte unternommen und keine Zeit für Weiterbildungen gehabt. Da die Gesuchstellerin bis im August 2007, als ihr der Gesuchsteller den Trennungswunsch offenbart habe, in den Bestand der Ehe vertraut habe, habe sie sich angesichts der klaren Rollenverteilung und der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien nie Gedanken über allfällige Karriereschritte machen müssen. Ihren Lebensplan, ihre Le-
benshaltung und ihre berufliche Fortentwicklung habe sie auf die Lebenssituation Heirat eingestellt; ihr sei ein ehebedingter Nachteil entstanden. Zudem habe die Ehe der Parteien zu einer nachhaltig gewordenen ehelichen Versorgungsgemeinschaft geführt. Aufgrund der langen Ehedauer, der klassischen Rollenverteilung der Parteien und des Verzichts auf eine berufliche Weiterentwicklung der Gesuchstellerin sei ihr Vertrauen auf Fortführung der Ehe schutzwürdig. Sie habe im Hinblick auf die klassische Rollenverteilung der Ehegatten und im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller Einbussen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf genommen, welche nun wegen ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr behoben werden könnten. Sie habe kein Angebot, Filialleiterin zu werden, ausgeschlagen. Der Gesuchsteller habe aufgrund seines erheblich höheren Einkommens einen grösseren Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Parteien bezahlt. Sie hätten sich einen höheren Lebensstandard finanziert und gemeinsame Hobbies gepflegt (Urk. 61 Ziff. 42 ff.; Prot. II S. 18).
st einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war nicht. Bei fehlender Prägung wird an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt: BGE 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt. Von einer Lebensprägung ist demgegen- über auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren greift keine Vermutung. Vielmehr kommt es darauf
an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben nicht. Die Ehe ist schliesslich ebenfalls lebensprägend, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist. In diesem Fall hat die Heirat den Lebensplan dieses Ehegatten derart verändert, dass ihm die Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Verhältnissen vor der Ehe nicht mehr zumutbar ist (BGE 135 III 59
E. 4.1 S. 61; Urteil des BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 f., in: FamPra.ch 2009 S. 192 f., Urteil des BGer 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011). Eine Ehe, die bis zur tatsächlichen Trennung siebzehn Jahre und bis zur Scheidung über zwanzig Jahre gedauert hat, darf auf Grund der sog. klassischen Rollenverteilung unter den Ehegatten als lebensprägend betrachtet werden, selbst wenn die Ehegatten kinderlos geblieben sind. Kinderlosigkeit schliesst die Annahme einer lebensprägenden Ehe nicht von vornherein aus (vgl. Urteile des BGer 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.5, in: FamPra.ch 2007 S. 147 f., und
5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.4 und 4.5, in: FamPra.ch 2005 S. 354 ff.;
BGE 136 III 459).
Die Parteien waren vom tt. Oktober 1990 bis 19. April 2011 verheiratet. Nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien kam beim Gesuchsteller im August 2007 der Trennungswunsch auf, welchen er der Gesuchstellerin noch im gleichen Monat mitteilte (Prot. I S. 20 und 26). Demgemäss ist von einer Ehedauer von knapp 17 Jahren auszugehen, selbst wenn der Gesuchsteller ab 2005 teilweise im Ausland lebte. Aufgrund dieser langen Ehedauer ist von einer Lebensprägung auszugehen.
Diese Vermutung vermochte der Gesuchsteller nicht umzustossen: Die Ehe dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung über 20 Jahre. Sie blieb zwar kinderlos, jedoch lebte die voreheliche Tochter des Gesuchstellers gemäss dessen eigenen Angaben während einem Dreivierteljahr und ansonsten immer wieder stückweise im gemeinsamen Haushalt der Parteien (Prot. I. S. 25 f.). Auch blieben die Aussagen der Gesuchstellerin unwidersprochen, wonach sie sich intensiv um
D. kümmerte und diese zu ihren Hobbies begleitete (Prot. I S. 19 f.). Weiter ist unbestritten, dass beide Parteien sowohl vor als auch während des Zusammenlebens erwerbstätig waren, der Gesuchsteller jedoch stets ein grösseres Einkommen erzielte und einen grösseren Anteil an die Mietkosten leistete. Schliesslich ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum fortlaufend reduzierte. Da der Gesuchsteller nie geltend gemacht hat, er sei damit nicht einverstanden gewesen, ist davon auszugehen, dass die Reduktion der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte. Auch räumte der Gesuchsteller ein, dass die Parteien in business Hotels verkehrten. Zudem unternahmen die Gesuchsteller während der Ehe gemeinsame lange Bergwanderungen (Urk. 78 S. 5). Diese Umstände zeigen auf, dass nach der Eheschliessung nicht einfach jeder weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und seine eigenen Aktivitäten ausgeübt hat, sondern vielmehr, dass das eheliche Zusammenleben für die Gesuchstellerin eine entscheidende Wende erfahren hat. Es kann kaum davon ausgegangen werden, dass sie ihr Arbeitspensum reduziert hätte, wenn sie nicht mit einem gut verdienenden Ehemann verheiratet gewesen wäre. Unerheblich ist, ob sie sich in der arbeitsfreien Zeit Schönheitsbehandlungen unterzog und/oder einen grösseren Anteil an der Haushaltsführung leistete. Deshalb kann auch offen gelassen werden, ob der Gesuchsteller sich daran beteiligt hat. Zudem brachte er auch nicht vor, er hätte eine berufliche Entwicklung der Gesuchstellerin befürwortet, sie vergeblich für eine Weiterbildung ermuntert sie zur Annahme einer besser bezahlten Anstellung gedrängt. Demnach hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Massgebend ist somit der zuletzt in der Ehe gemeinsam gelebte Lebensstandard.
Für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bestimmen, in einem zweiten Schritt dessen Eigenversorgungskapazität zu ermitteln und schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des andern Ehegatten zu bestimmen, falls sich herausstellen sollte, dass der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht decken kann (BGE 137 III 102 insbes. E.
4.2.1 bis 4.2.3; 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; vgl. auch Praxis des Obergerichts in ZR
106/2007 Nr. 16 S. 78).
Die lebensprägende Ehe führt indessen nicht automatisch zu Scheidungsalimenten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der
Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt (Prinzip des clean break); nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; Urteil des BGer 5A_6/2009 vom 30. April 2009).
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist nun der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin zu bestimmen. Diesen errechnete die Vorinstanz (ohne Steuern) wie folgt:
Die Vorinstanz geht unter Berücksichtigung einer Steuerbelastung von
Fr. 1'000.00 von einem gebührenden Unterhalt von rund Fr. 7'000.00 aus, ohne Vorsorgeunterhalt.
Beide Parteien kritisieren diese Berechnung und beanstanden verschiedene Bedarfspositionen, auf welche im Folgenden einzugehen ist:
Der Gesuchsteller rügt den von der Vorinstanz zugesprochenen Zuschlag zum Grundbetrag für gehobene Verhältnisse von Fr. 600.00 (Urk. 47 S. 31 ff.). Dieser Zuschlag von 50% wird von der Vorinstanz als angemessen erachtet, um wöchentlich auswärts zu essen und gelegentlich ein besonders teures Lokal aufzusuchen, sich auch Kleider im mittleren Preissegment und einzelne Stücke teurer Marken zu kaufen und neben günstigen edle bzw. teure Weine zu trinken (Urk. 41
S. 13). Zusätzlich hat die Vorinstanz weitere Beträge im grösseren Umfang separat berücksichtigt für Ausgaben, welche eigentlich im Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten ohne Heizung) von Fr. 1'200.00 bereits enthalten wären und Ausfluss eines gehobenen Lebensstils sind, namentlich Zahnhygiene, Podologin, Coiffeur etc., Kunsthaus, Zeitungen und Ferien. Darüber hinaus ist ein Pauschalzuschlag wegen gehobener Verhältnisse nicht gerechtfertigt, zumal die Parteien keinen übermässig luxuriösen Lebensstil gepflegt haben. Der Zuschlag von Fr.
600.00 zum Grundbetrag ist daher zu streichen.
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, bei den Mietund Nebenkosten sei ein Betrag von maximal Fr. 1'500.00 zu berücksichtigen, hätten doch die Eheleute eine 4-Zimmerwohnung à Fr. 2'264.00 bewohnt und sei der Gesuchstellerin zumutbar, in eine kleinere Wohnung umzuziehen zwei der vier Zimmer unterzuvermieten (Urk. 47 S. 36 f.). Ausserdem könnte die Gesuchstellerin bei der jetzigen Wohnung einen Anspruch auf Mietzinsreduktion geltend machen (Urk. 78
S. 4). Demgegenüber verlangt die Gesuchstellerin die Anrechnung eines Mietzinses von monatlich Fr. 2'268.00 mit der Begründung, dass sie sich seit dem Jahr 2005 als der Gesuchsteller eine zweite Stelle in S. angetreten habe meistens alleine in der Vierzimmer-Wohnung aufgehalten habe. Zudem sei ihr nicht zuzumuten, aus dem T. -Quartier zu ziehen, wo sie verwurzelt sei, und dort finde sich keine Wohnung zum gewährten Mietzins (Urk. 61 und 81). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesuchstellerin mit drei Vierteln des bisherigen Mietzinses eine Wohnung finden könne, die ihr allein den Komfort der gemeinsamen ehelichen Wohnung biete, und ihr zusätzlich für Heizung und Nebenkosten drei Viertel des bisherigen Betrages anzurechnen seien. Diesen Erwägungen ist
beizupflichten. Die Gesuchstellerin mag wohl einige Tage pro Woche die Wohnung allein bewohnt und sie daher intensiver benutzt haben, jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie während ihrer Arbeit und Behandlungen oft ausser Haus war und wohl die persönlichen Gegenstände des Gesuchstellers auch einen Anteil des Wohnraums in Anspruch nahmen. Deshalb hat sie keinen weiteren Anspruch auf eine Wohnung in gleicher Grösse für sich allein. Der eingesetzte Mietzins für eine Wohnung im mittleren Standard für eine Person von Fr. 1'700.00 zuzüglich Heizung und Nebenkosten von Fr. 58.00 ist angemessen, weshalb dieser Betrag zu belassen ist. Es steht der Gesuchstellerin frei, eine günstige Gelegenheit abzuwarten, bis eine Wohnung in ihrem Quartier zu diesem Preis frei wird, eine Wohnung in diesem Preissegment in einem günstigeren Quartier zu suchen.
Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin haben sich ihre Krankenkassenkosten inzwischen auf Fr. 602.90 monatlich erhöht (Urk. 81 S. 8). Diese Än- derung per 1. Mai 2012 ist unbestritten und belegt (Urk. 83/2).
Sodann beanstandet der Gesuchsteller die gewährten Arztkosten von monatlich Fr. 175.00 und will zusätzlich zu den Krankenkassenkosten lediglich noch
Fr. 25.00 für die Franchise und Fr. 58.00 für Selbstbehalt berücksichtigen (Urk. 47
S. 36). Die Vorinstanz verweist auf den Beleg der U. -Gesundheitskasse für die nicht von einer Versicherung gedeckten Gesundheitskosten (Urk. 19/6). Gemäss dieser Bescheinigung 2009 beträgt das Total der ungedeckten Kosten
Fr. 2'097.85 (wovon Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nach Art. 64 KVG von Fr. 1'078.90, d.h. für Franchise und Selbstbehalt). Dies ergibt rund
Fr. 175.00 pro Monat. Vorliegend ist nicht nur die Kostenbeteiligung aus der Grundversicherung zu berücksichtigen, sondern sämtliche ungedeckten Gesundheitskosten, war die Gesuchstellerin doch aufgrund ihres Lebensstandards nicht auf die Grundversicherung beschränkt. Die Kosten der Zusatzversicherung nach VVG sind denn auch unbestritten. Der von der Vorinstanz zugebilligte Betrag von Fr. 175.00 für Arztkosten ist somit zutreffend.
Der Gesuchsteller ist der Auffassung, die Schmuckversicherung sei neben der Hausratund Privathaftpflichtversicherung nicht gesondert zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 37). Im Berufungsverfahren hat der Gesuchsteller weder bestritten,
dass die Gesuchstellerin Schmuck besitzt und schon während der Ehe besessen hat, noch dass eine solche nicht dem bisherigen Lebensstandard entspricht. Die Jahresprämie von Fr. 815.30 für die Wertsachen-Versicherung ist belegt (Urk. 19/8). Im Übrigen wurde das Quantitativ nicht bestritten. Der von der Vorinstanz zugestandene Betrag von monatlich Fr. 67.00 (Urk. 36 S. 14) ist daher nicht zu beanstanden.
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Autokosten könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 47 S. 37). Indessen hat er auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass die Parteien während der Ehe Mobility-Autos benutzt haben. Deren Benutzung entsprach somit dem während der Ehe gelebten Lebensstandard, weshalb die Gesuchstellerin weiterhin Anspruch darauf hat, selbst wenn sie das Auto nicht für den Arbeitsweg benötigt. Der von der Vorinstanz hiefür zugesprochene monatliche Betrag von Fr. 13.00 für Mobility Versicherung/Abo sowie von Fr. 80.00 für Automiete (Urk. 36 S. 14) wurde im Quantitativ nicht beanstandet.
Die Gesuchstellerin rügt, dass ihr die Vorinstanz nur Telefonkosten von
Fr. 100.00 zugestanden habe. Dieser Betrag entspreche nicht den gehobenen Verhältnissen. Sie verfüge über einen Festnetzanschluss, welcher allein Fr. 25.00 koste, und über ein Mobiltelefon. Ausserdem seien ihr aus Gründen der Gleichbehandlung wie dem Gesuchsteller Telefonkosten in der Höhe von Fr. 200.00 zu gewähren (Urk. 61). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Telefonkosten sind weder substanziiert noch belegt. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, wie hoch die Telefonkosten während der Ehe waren und welcher Anteil auf sie fiel. Es gibt keinen Anspruch auf den gleichen Betrag wie der Ehegatte, wenn sie während der Ehe nicht auch entsprechende Kosten generierte. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 100.00 ist daher nicht zu erhöhen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz zuerkannten Zahnhygienekosten von
Fr. 100.00 monatlich bringt der Gesuchsteller lediglich vor, es sei nicht einzusehen, inwiefern ein Bleaching generell notwendig sein soll; es seien keine separaten Kosten für solche Dinge anzurechnen (Urk. 47 S. 37). Mit den detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zu den Kosten für Dentalhygiene und zahnmedizinische Behandlungen sowie den entsprechenden Belegen der Gesuchstellerin hat
sich der Gesuchsteller indessen nicht auseinandergesetzt. Die Fr. 100.00 wurden nicht (nur) für Bleachingkosten eingesetzt. Ausserdem hat der Gesuchsteller nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin während der Ehe Bleachings vornehmen liess. Ihr ist deshalb der monatliche Betrag von Fr. 100.00 für Zahnbehandlungen zu belassen.
Bezüglich der von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 80.00 monatlich für Behandlungen einer Podologin stellt der Gesuchsteller die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach die Gesuchstellerin seit 2005 solche Behandlungen in Anspruch nimmt und sie zum gelebten ehelichen Lebensstandard gehören. Mithin hat die Gesuchstellerin weiterhin Anspruch auf diese Behandlung. Eine ärztliche Indikation ist nicht erforderlich. Zudem hat der Gesuchsteller nicht dargetan, inwiefern und weshalb welche Krankenversicherung welche Kosten übernehmen würde (Urk. 47 S. 37). Der Betrag ist daher im gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
Weiter beanstandet der Gesuchsteller die zuerkannten monatlichen Kosten für Coiffeur, Maniküre, Massagen etc. von Fr. 300.00. Diese Ausgaben gehörten in den Grundbetrag und seien erst recht nicht zu berücksichtigen, wenn ein Zuschlag von Fr. 600.00 zugestanden werde (Urk. 46 S. 38). Auch im Berufungsverfahren bestreitet der Gesuchsteller indessen nicht, dass die Gesuchstellerin während der Ehe entsprechende Leistungen für Schönheit und Wohlbefinden in diesem Umfang in Anspruch genommen hat. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dass die Gesuchstellerin entsprechende Ausgaben hatte, welche sie aus den Einsparungen der Parteien getätigt habe. Die Kosten entsprechen daher dem bisherigen Lebensstandard und sind zu berücksichtigen, zumal wie oben dargelegt kein Zuschlag von Fr. 600.00 zum Grundbetrag zugestanden wird.
Zu den Kosten von Fr. 13.00 für Kunsthaus macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchstellerin habe ihn nur selten an Kunstausstellungen begleitet, allein sei sie nie in ein Kunsthaus gegangen. Es sei davon auszugehen, dass sie künftig kaum mehr ein Kunsthaus besuchen werde. Das Kunsthaus-Abo habe sie sich erst kurz vor dem Scheidungsverfahren gekauft. Ein solches koste zudem jährlich nur Fr. 95.00 (Urk. 47 S. 39). Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 13.00 für
Ausstellungsbesuche und eine Mitgliedschaft im Kunsthaus gewährt. Der Gesuchsteller hat den Ausführungen nicht widersprochen, wonach dies dem geführten Lebensstandard entspreche. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dagegen, dass die Gesuchstellerin weiterhin Kunstausstellungen besuchen wird, allein in Begleitung. Der monatliche Betrag von Fr. 13.00 ist angemessen, kostet doch ein Einzeleintritt im Kunsthaus bereits Fr. 15.00 und bewegen sich die Preise für andere Kunstmuseen in der Schweiz im Ausland etwa im gleichen Rahmen. Damit würde der Gesuchstellerin durchschnittlich der monatliche Besuch einer Kunstausstellung weiterhin ermöglicht.
Bei den Kosten für Zeitungen in der Höhe von Fr. 50.00 macht der Gesuchsteller lediglich geltend, dass sie in den Grundbetrag gehörten, erst recht, falls ein Zuschlag von Fr. 600.00 angerechnet würde (Urk. 47 S. 39). Er hat jedoch nicht widersprochen, dass entsprechende Abonnementkosten zum geführten Lebensstandard gehörten, weshalb diese zusätzlich zum Grundbetrag zuzusprechen sind, zumal kein Zuschlag zum Grundbetrag zuzubilligen ist.
Bezüglich der Auslagen der Gesuchstellerin für Ferien bringt der Gesuchsteller im Berufungsverfahren die gleichen Argumente vor wie im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 47 S. 40) . Zu seinen Einwänden hat die Vorinstanz umfassend Stellung genommen und den zugestandenen Betrag einlässlich begründet (Urk. 36
S. 16 f.). Mit den Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Gesuchsteller nicht auseinandergesetzt. Sie sind denn auch zutreffend und es kann darauf verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Der monatliche Betrag für Ferien in der Höhe von Fr. 500.00 ist der Gesuchstellerin daher zuzugestehen, zumal kein Zuschlag für gehobene Verhältnisse gewährt wird.
Insgesamt ergibt sich somit folgendes Bild, wobei im Unterschied zur Vorinstanz nur noch die Phase ab Rechtskraft zu beurteilen ist. Die erwähnten Anpassungen gegenüber den Annahmen der Vorinstanz sind fett hervorgehoben:
Mithin ergibt sich ohne Steuern ein monatlicher Bedarf von Fr. 5'443.00.
Die Vorinstanz geht von einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'000.00 aus, basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75'000.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 500'000.00, unter Berücksichtigung von Steuerabzügen von Fr. 10'000.00 (Urk. 36 S. 17 f.). Der Gesuchsteller beanstandet diese Berechnung, anerkennt jedoch den gemachten Abzug von Fr. 10'000.00 (Urk. 47
S. 41). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 65'316.00 (12 x Fr. 5'443.00, entsprechend dem gebührenden Unterhalt) ist nach Abzügen in der Höhe von Fr. 10'000.00 von einem steuerbaren Einkommen von 55'316.00.00 auszugehen, was mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 500'000.00 eine monatliche Steuerbelastung von rund Fr. 650.00 ergibt (inkl. direkte Bundessteuer). Der gebührende Unterhalt mit Steuern beläuft sich somit auf rund Fr. 6'100.00 (ohne Vorsorgeunterhalt).
Nun ist die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu ermitteln. Die Vorinstanz geht von einem Einkommen der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 4'807.00 aus, bestehend aus ihrem aktuellen Einkommen von Fr. 3'085.00 aus ihrer 70%-Stelle als Verkäuferin, zuzüglich einem zusätzlichen Einkommen aus einem zumutbaren Nebenerwerb an einem Tag in der Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 20.00 netto, mithin Fr. 680.00, nach einer Übergangsfrist bis Mitte 2011, und einem Vermögensertrag von monatlich 1'042.00, basierend auf einem Zins von 2,5% auf einem Vermögen von Fr. 500'000.00 (Urk. 36 S. 18 f.). Demgegenüber will der Gesuchsteller der Gesuchstellerin einen Vermögensertrag von Fr. 1'070.00 (auf Fr. 513'600.00) anrechnen und macht geltend, dass sie ihre aktuelle Stelle auf 100% aufstocken könnte, was ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 4'407.00 ergäbe, mithin insgesamt Fr. 5'477.00. Andernfalls wäre von einem Nebenerwerb an 1.5 Tagen und einem Stundenlohn von netto
Fr. 23.00 auszugehen, was ein hypothetisches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 5'340.00 ergäbe (Urk. 47 S. 42 ff.). Eine Übergangsfrist sei nicht notwendig, da die Gesuchstellerin seit dem Eheschutz genügend Zeit gehabt habe, eine andere Stelle einen Nebenerwerb zu finden (Urk. 78 S. 7). Die Gesuchstellerin ihrerseits will sich lediglich Fr. 3'952.00 als monatliches Gesamteinkommen anrechnen lassen, nämlich Fr. 3'085.00 aus ihrem Arbeitserwerb, zuzüglich einem Vermögensertrag von Fr. 867.00, d.h. ohne Berücksichtigung eines Ertrags auf dem Guthaben der 3. Säule. Ausserdem macht sie geltend, aufgrund der verschiedenen Schichtarbeitszeiten sei es ihr nicht möglich, eine weitere Arbeitsstelle zu finden, zumal in ihrem Alter. Eine Erhöhung bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber sei nicht möglich. Schliesslich sei es ihr aufgrund ihrer Fussprobleme, der Handoperation und wegen Depressionen weder möglich noch zumutbar, ihr Arbeitspensum auszudehnen (Urk. 61 und 81 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung offenbart die Gesuchstellerin eine erhaltene Salärerhöhung von
Fr. 30.00 pro Monat (Urk. 81 S. 8 und 83/1).
emäss Ziff. 16 der Scheidungskonvention beträgt das Vermögen der Gesuchstellerin Fr. 513'600.00. Nach Ziff. 8 derselben beläuft sich das Vorsorgevermögen der Gesuchstellerin auf insgesamt rund CHF 81'100 (Vorsorgekonto 3 Nr. ... bei der H. [Bank] sowie F. BVG 3 und G. Fonds), welches sie zu Alleineigentum behält. Der Ertrag des Guthabens der 3. Säule verbleibt auf dem einstweilen unantastbaren Vorsorgekonto. Deshalb kann er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht zu ihrem monatlich verfügbaren Einkommen hinzu gerechnet werden. Es verbleibt damit ein zu berücksichtigendes Vermögen von 432'500.00. Die Verzinsung von 2.5 % ist im Berufungsverfahren unbestritten.
Mithin ist von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 901.00 auszugehen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist nicht der aktuelle Vermögensstand auf dem Vorsorgekonto abzuziehen, müsste sonst doch auch vom aktuellen Stand des übrigen Vermögens ausgegangen werden.
Die Gesuchstellerin arbeitet seit mehreren Jahren zu 70% als Verkäuferin am V. im Schichtbetrieb und verdient monatlich netto Fr. 3'085.00. Bei der Trennung war die Gesuchstellerin noch nicht 40 Jahre alt, und sie hat keine Betreuungspflichten. Ihr ist daher eine Vollzeitstelle grundsätzlich zuzumuten. Sie hat nicht hinreichend substanziiert dargetan, welche Tätigkeiten sie wegen wel-
cher gesundheitlichen Beeinträchtigung konkret nicht zusätzlich ausüben kann. Im eingereichten ärztlichen Zeugnis wird lediglich bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit September 2007 immer wieder antidepressive Medikamente benötigt (Urk. 63/9). Dass die Gesuchstellerin aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr als 70% arbeiten könnte, wurde nicht behauptet. Aus den weiteren ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass ab 4. April 2011 in der W. Klinik ein Spitalaufenthalt vorgesehen war (Urk. 63/7) und die Gesuchstellerin am 14. März 2011 im
spital AA. zur Operation via Tagesklinik mit anschliessend stationärem Aufenthalt eintreten sollte (Urk. 63/8). Selbst wenn die Gesuchstellerin nach diesen Operationen für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war, so wurde nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie ein Jahr später noch wegen einer physischen Beeinträchtigung daran gehindert gewesen wäre, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde lediglich ausgeführt, sie werde Mitte Juni 2012 wieder zu einer Kontrolle in die W. Klinik gehen müssen und sie könne keine nennenswerte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes vermerken (Urk. 81 S. 4). Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in verschiedenen Bereichen dürfte es ihr trotz ihres Alters nicht schwer fallen, eine 100%-Anstellung als Verkäuferin zu finden. Gemäss dem Bundesamt für Statistik, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, beträgt der durchschnittliche Bruttolohn für Verkäuferinnen Fr. 52'000.00, was ca. Fr. 4'000.00 netto pro Monat ausmacht. Von diesem anrechenbaren hypothetischen Einkommen ist auszugehen, wobei es der Gesuchstellerin frei steht, ob sie eine neue 100%-Arbeitsstelle suchen will ob sie ein zusätzliches Einkommen durch einen Nebenerwerb generieren will, welcher zeitlich
kompatibel ist mit ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit, bzw. die Schichten mit einem Nebenerwerb zu koordinieren. Zu erwähnen ist, dass verschiedene Stellenangebote als Verkäuferin in kleineren Geschäften existieren, bei welchen nicht ständiges Stehen erforderlich ist. Spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil weiss die Gesuchstellerin, dass sie ein zusätzliches Arbeitspensum leisten muss. Die Vorinstanz hatte ihr eine Übergangsfrist bis Mitte 2011 eingeräumt. Eine solche ist ihr nicht nochmals zu gewähren.
Dies ergibt eine Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 4'901.00 (Fr. 4'000.00 aus Arbeitstätigkeit und Fr. 901.00 Vermögensertrag). Für die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ist die Gesuchstellerin somit auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'199.00, gerundet Fr. 1'200.00, pro Monat angewiesen.
Die Vorinstanz hat den Vorsorgeunterhalt der Gesuchstellerin auf
Fr. 800.00 festgesetzt (Urk. 20 ff.). Die Gesuchstellerin errechnet mit derselben Berechnungsmethode in Anwendung ihrer eigenen Einkommenszahlen einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'150.00 zuzüglich einer höheren Steuerlast (Urk. 61). Der Gesuchsteller verneint einen Anspruch der Gesuchstellerin auf einen Vorsorgeunterhaltsbeitrag mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz von einem falschen Prozentsatz bei den Beiträgen an die Pensionskasse ausgegangen sei (Urk. 47 S. 45 ff.).
it der Vorinstanz ist die Bemessung des Vorsorgeunterhalts nach BGE 135 III 158 vorzunehmen. Es wären somit auf dem fiktiven Bruttoeinkommen von rund Fr. 2'000.00 (Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.00 und Vermögenserträge von
Fr. 901.00) die fiktiven Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen. Sie ergeben allenfalls erweitert um eine allfällige Steuerbelastung - den Vorsorgeunterhalt. Umstritten ist der vorliegend anzuwendende Beitragssatz. In einem Entscheid ist das Bundesgericht für den BVG-Vorsorgeunterhalt von einem Beitragssatz von 16% ausgegangen (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4). In einem anderen Urteil hat es für die Berechnung des BVG-Beitrags auf die Prozentsätze für Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG abgestellt und mit einem durchschnittlichen Satz von 15% gerechnet (Urteil 5A_615/2009 vom 20. Januar
2010 E. 6.4). Die Altersgutschriften nach Art. 16 BVG dürfen nicht verwechselt werden mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG, die im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgesetzt werden. Diese Gutschriften und Beiträge stehen aber in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis: Je höher die Altersgutschriften und Zinsen (Altersguthaben), desto höher die Vorsorgeund Freizügigkeitsleistungen und desto höher dann auch die notwendigen Beiträge; je niedriger andererseits die Altersgutschriften und Zinsen, desto niedriger sind die auszurichtenden Leistungen und die zu ihrer Finanzierung nötigen Beiträge.
Wie bei der Berechnung der AHV-Beiträge, wo das Bundesgericht von rund 10% ausgeht (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.3), obwohl der konkrete Satz bei unselbständiger Erwerbstätigkeit tiefer wäre (8,4% gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 AHVG), sind bei der unterhaltsrechtlichen Altersvor-
sorge Vereinfachungen notwendig und zulässig, geht es doch dabei nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161; Urteil 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom
19. November 2010).
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers muss daher nicht von den Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträgen der Vorsorgeeinrichtung des aktuellen Arbeitgebers ausgegangen werden, sondern von Durchschnittswerten, unter Berücksichtigung einer Erhöhung infolge zunehmenden Alters der Gesuchstellerin. Der von der Vorinstanz angewendete Satz von insgesamt 25% (10% für AHV und 15% für die Pensionskasse) ist angemessen und zu übernehmen. Dies ergibt auf dem fiktiven Bruttolohn von Fr. 2'000.00 einen zusätzlichen monatlichen Beitrag von Fr. 500.00. Die zusätzliche Steuerlast ist vernachlässigbar, da sich Beiträge in diesem Umfang an die 3. Säule von den Steuern abziehen lassen.
Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2022 eine AHV-Rente von rund Fr. 2'100.00 erzielen und eine Rente der Pensionskasse von rund
Fr. 1'400.00 erhalten wird, mithin insgesamt Fr. 3'500.00 zuzüglich Vermögenserträge von Fr. 901.00. In den kommenden 10 Jahren kann sie mit dem Vorsorgeunterhalt rund Fr. 60'000.00 ansparen, zuzüglich eines Zinsertrags von
Fr. 7'500.00 (Verzinsung von 2,5% auf der Hälfte des Betrages während 10 Jahren). Bei einem unbestrittenen Rentensatz von 6% ergäbe sich eine monatliche Rente von Fr. 337.00. Insgesamt hätte die Gesuchstellerin nach ihrer Pensionierung nur noch 4'738.00 zur Verfügung. Allerdings würde sich ihre Steuerlast und damit auch ihr Bedarf um rund Fr. 250.00 monatlich reduzieren. Ebenso würde die Bedarfsposition auswärtige Verpflegung nach der Pensionierung wegfallen (Urk. 61 Ziff. 28). Mithin wird sich ihr Bedarf auf Fr. 5'650.00 verringern. Ohne Anzehrung des Vermögens hätte die Gesuchstellerin dann pro Monat rund
Fr. 912.00 weniger zur Verfügung als bis anhin.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Situation des Gesuchstellers eine Anzehrung des Vermögens eine Einschränkung der Lebensgewohnheiten nach der Pensionierung zumutbar ist, zumal die Eheleute sich spätestens nach der Pensionierung des Gesuchstellers hätten einschränken müssen, selbst wenn sie zusammengeblieben wären (Urk. 36 S. 21 f.). Deshalb ist die Berechnung des Vorsorgeunterhalts über fiktive Bruttoeinkommen und Beiträge angemessen, auch wenn damit der bisherige Lebensstil nach der Pensionierung nicht mehr zu finanzieren ist.
6.1. Die Vorinstanz hat die Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zum ordentlichen AHV-Alter der Gesuchstellerin, mithin bis Juni 2022 festgelegt. Dagegen wendet die Gesuchstellerin ein, dass sich die Leistungskraft des Gesuchstellers erst per Juli 2023 aufgrund seiner Pensionierung in AB. [Staat in Europa] reduzieren werde, weshalb er zu verpflichten sei, ihr darüber hinaus ab ihrer Pensionierung ab 1. Juni 2022 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'700.00 bis Ende Juni 2023 zu bezahlen (Urk. 61). Unbestritten ist, dass das ordentliche Pensionierungsalter in AB. [Staat in Europa] bei 60 Jahren liegt; demnach würde sich das entsprechende Einkommen des Gesuchstellers am 7. Juli 2023 reduzieren. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass er sich frühzeitig hätte pensionieren lassen, wenn die Eheleute zusammengeblieben wären. Die Unterhaltsverpflichtung dauert daher bis Ende Juni 2023. Wie oben dargelegt, werden
der Gesuchstellerin nach ihrer Pensionierung Fr. 912.00 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2022 bis 1. Juni 2023 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 912.00zu bezahlen.
Nun ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sein monatliches Nettoeinkommen gestützt auf seine Angabe in der Scheidungsvereinbarung auf mindestens Fr. 18'000.00 beziffert, nämlich
Fr. 7'000.00 in AB. [Staat in Europa] und Fr. 11'000.00 in der Schweiz (Urk. 36 S. 23 f.). Demgegenüber geht der Gesuchsteller im Berufungsverfahren zunächst von einem solchen von lediglich Fr. 14'200.00 aus. Die Pauschale für die Grafiken Stock von Fr. 2'000.00 sei per 1. Dezember 2010 vollständig weggefallen, diejenige für die Grafiken HZ von Fr. 4'000.00 habe sich per 1. November 2010 um die Hälfte reduziert. Die Einkommenseinbusse von insgesamt Fr. 4'000.00 sei nicht nur vorübergehend (Urk. 47 S. 47 ff.). An der Berufungsverhandlung macht der Gesuchsteller geltend, sein Nettoeinkommen belaufe sich seit Juni 2011 nur noch auf Fr. 12'600.00, bestehend aus dem Einkommen von Fr. 6'600.00 bei J. [Bank] sowie aus demjenigen von Fr. 6'000.00 bei
AC. . Hinzu komme ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 713.00 bzw. Fr. 883.00 unter Berücksichtigung der 3. Säule. Der Gesuchsteller bringt vor, die Grafikpauschalen seien nun dauerhaft weggefallen; diese habe er mit zusätzlichen Artikeln in zwei Fachzeitschriften etwas kompensieren können (Urk. 78 S. 8 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat der Gesuchsteller bei der J. ein stabiles monatliches Einkommen von netto Euro 5'000.00. Ausserdem erhält er einen variablen Bonus, welcher im Jahr 2011 Euro 8'000.00 und im Jahre 2012 Euro 6'000.00 betragen hat (Urk. 78 S. 12). Mithin ist von einem durchschnittlichen Bonus von Euro 7'000.00 auszugehen, was anteilsmässig pro Monat rund Euro
585.00 ausmacht. Das Einkommen von der J. beläuft sich somit auf Euro 5'585.00, was aufgrund des aktuellen Kurses von 1.3 Fr. 7'260.00 entspricht. Sodann ergibt der Durchschnitt der Lohnabrechnungen Januar-März 2012 ein Nettoeinkommen der AC. AG von Fr. 6'562.00 (Urk. 80/12-14), wovon auszugehen ist. Hinzu kommt ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 713.00 ohne Berücksichtigung der 3. Säule. Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers beträgt
somit selbst wenn die Grafikpauschalen dauerhaft wegfallen sollten mindestens Fr.14'535.00.
Die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers wurden von der Vorinstanz gestützt auf folgende Berechnung auf Fr. 14'113.00 inkl. Steuern festgesetzt (Urk. 36 S. 25 ff.):
Grundbetrag Ferien
E. und AD. D.
Wohnung AB. [Staat in Europa] Wohnung CH
Nebenkosten Krankenkasse Gesundheitskosten
Hausratund Haftpflichtvers. Telefon etc.
Billag ZVV
Flüge
Auswärtige Verpflegung Steuern CH
Steuern F
3. Säule
CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF
1'800
500
2'250
- 1'350
1'250
147
224
266
30
200
40
83
800
400
1'900
2'340
533
Der Gesuchsteller beanstandet bei der Berechnung der Vorinstanz lediglich, dass die Vorinstanz die Unterhaltskosten an die mündige Tochter D. nicht berücksichtigt habe. Zudem will er monatlich zusätzlich Fr. 4'000.00 zum Ausgleich seiner Vorsorgelücke veranschlagen (Urk. 47 S. 52 ff.). Demgegenüber will die Gesuchstellerin mehrere Positionen kürzen bzw. aufheben und ihm einen monatlichen Bedarf von lediglich Fr. 8'951.00 zugestehen (Urk. 61).
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Steuern CH aufgrund des tieferen monatlichen Einkommens aus der Schweiz sowie die Steuern AB. [Staat in Europa] aufgrund des tieferen Eurokurses von 1.30 um insgesamt Fr. 500.00 reduzieren dürften. Auch seine Wohnungskosten in AB. dürften sich umgerechnet auf Fr. 1'170.00 senken. Zudem erklärte der Gesuchsteller anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er von Montag bis Freitag in S. lebe und sich über das Wochenende bei seiner Partnerin in AE. aufhalte. Diese arbeite als Anwältin und werde von ihm nicht mehr unterstützt, das Kind hingegen schon,
noch mit Euro 1'000.00 monatlich. In der Schweiz habe er keine Wohnung mehr (Prot. II S. 26 f.). Somit sind im Existenzminimum des Gesuchstellers nur noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Euro 1'000.00, mithin Fr. 1'300.00, an
E. aufzunehmen. Auch fallen die Wohnkosten in der Schweiz weg, zumal weder ein konkreter Betrag an die Wohnkosten der Partnerin des Gesuchstellers in AE. noch Lagerkosten in der Schweiz noch regelmässige Beiträge an ein Gästezimmer bei der Mutter des Gesuchstellers in der Schweiz beziffert und substanziiert behauptet wurden. Kommt hinzu, dass die Lebenshaltungskosten in AE. tiefer sind als in der Schweiz. Mangels eigener Wohnung in der Schweiz entfallen auch die Kosten der Billag. Auslagen für Zeitungen können nicht berücksichtigt werden, da der Gesuchsteller nicht substanziiert geltend gemacht hat, dass er während der Ehe Zeitungen abonniert hat dass er aus beruflichen Gründen neu solche tatsächlich abonnieren muss und dies auch tatsächlich tut. Ein Zuschlag zum Grundbetrag ist dem Gesuchsteller wie der Gesuchstellerin - nicht zu gewähren, zumal er stets betonte, dass der Lebensstandard bescheiden geblieben sei und ihm für Ferien zusätzlich Fr. 500.00 zugestanden werden. Der Grundbetrag ist daher auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Die Lebenshaltungskosten in S. sind etwa gleich hoch wie in C. , weshalb unter diesem Titel kein Abschlag vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers auf höchstens Fr. 10'773.00. Stellt man dies seinem Gesamteinkommen von Fr. 14'535.00.00 gegenüber, so resultiert ein Freibetrag von Fr. 3'762.00. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin von Fr. 1'700.00 verbleiben ihm monatlich rund Fr. 2'062.00 bzw. 2'850.00 von Juni 2022 bis Juli 2023. Mit diesen Beträgen ist er durchaus in der Lage, neben der 3. Säule eine genügende Altersvorsorge aufzubauen, seine gelegentlichen Besuche in der Schweiz sowie ein allfälliges Möbellager zu finanzieren, einen Beitrag an die Wohnkosten in AE. zu leisten, und seine mündige Tochter bis zum baldigen Ende ihres Studiums angemessen zu unterstützen. Dies gilt umso mehr, als dem Gesuchsteller ein Grundbetrag nach den Richtlinien für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zugestanden wurde, obschon der Gesuchsteller fast ausschliesslich im eher günstigeren Euroraum lebt. Auch dürften die Kosten für ZVV aus demselben Grund kaum mehr den eingesetzten Betrag erreichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ab seinem
60. Altersjahr sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in
AB. [Staat in Europa] wegfallen werden. Zudem wird auch die Gesuchstellerin nach ihrem Eintritt ins Pensionsalter nicht mehr denselben Lebensstandard beibehalten können. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Parteien zu weiteren Bedarfspositionen des Gesuchstellers, namentlich den Kosten in der Schweiz, sowie die Altersvorsorge des Gesuchstellers näher einzugehen. Auch braucht nicht abgeklärt zu werden, ob die Einkommenseinbusse des Gesuchstellers nur vorübergehend und/oder selbstverschuldet ist. Demgemäss ist der Gesuchsteller in der Lage, seinen bisher gelebten Lebensstandard gleichermassen wie die Gesuchstellerin beizubehalten, selbst wenn er zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'700.00 verpflichtet wird.
Abschliessend ist auf den Antrag des Gesuchstellers einzugehen, die Unterhaltsbeiträge seien per Teilrechtskraft des Ehescheidungsurteils vom 21. Oktober 2010 zu reduzieren. Die Urteilsfällung per Teilrechtskraft im Scheidungspunkt sei angezeigt, da die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gemäss Eheschutzverfügung sehr hoch sei und er nicht in der Lage sei, diese Unterhaltsbeiträge zu leisten, ohne sein Vermögen anzuzehren (Urk. 47 S. 59 ff.).
urde das Scheidungsurteil unter dem alten Scheidungsrecht weitergezogen und wurden dabei nur die Nebenfolgen, nicht aber der Scheidungspunkt selber angefochten, so hing es vom jeweiligen kantonalen Prozessrecht ab, ob der Scheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwuchs ob die Rechtskraft bis zum Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem über sämtliche Folgen definitiv entschieden war. Seit 1. Januar 2000 gilt die Teilrechtskraft von Bundesrecht wegen (Art. 148 Abs. 1 ZGB).
War der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, so konnte unter altem Scheidungsrecht das Sachgericht im späteren Rentenurteil im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die Unterhaltspflicht erst mit Rechtskraft desselben rückwirkend ab Eintritt der Teilrechtskraft beginne. Zwar erachtete das Bundesgericht den Beginn der Unterhaltsverpflichtung mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Rentenurteils als die Regel, doch hielt es auch den rückwirkenden Beginn als mit dem Bundesrecht vereinbar.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2000, bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Mit der ausdrücklichen Normierung dieser Befugnis wollte der Gesetzgeber keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht bewirken. Sinn und Zweck von Art. 126 Abs. 1 ZGB ist es, dem Gericht im Hinblick auf eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit bezüglich der Modalitäten des Unterhaltsbeitrags einen breiten Spielraum einzuräumen. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel, doch weist die neue Bestimmung das Gericht nun auch auf die verschiedenen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltspflicht etwa die Anknüpfung an eine Bedingung an eine aufschiebende Befristung hin. Dass der Gesetzgeber den Spielraum des Sachgerichts im Hinblick auf den Beginn der Unterhaltspflicht im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Teilrechtskraft im Besonderen einschränken wollte, ist nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Sachgericht auch heute im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht. Das Bundesgericht hat darauf unter der Geltung des alten Scheidungsrechts ausdrücklich hingewiesen: Aus der Tatsache allein, dass während des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens die seinerzeit angeordneten vorsorglichen Massregeln zugunsten der Klägerin nach ihrer Auffassung weiter gelten, lässt sich nicht herleiten, dass die ausdrückliche Festlegung des Beginnes der Beitragsdauer ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gegen Art. 145 151 aZGB verstosse. Auszugehen ist nämlich in der Regel davon, dass eine ausdrückliche anderslautende Anordnung vorbehalten - die im letztinstanzlichen Urteil festgehaltene Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich mit der Rechtskraft dieses Urteils zu laufen beginnt. Das ergibt sich aber nicht schon aus der vorläufigen Fortdauer der vorsorglichen Massnahmen, sondern folgt aus dem Wesen der Rechtskraft des Urteils, das nunmehr anstelle solcher vorläufiger Massnahmen die definitiven Verpflichtungen festlegt und grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an vollstreckt werden kann. Die gestützt auf Art. 151 f. aZGB festgesetzten Leistungen können somit frühestens mit der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden; bei Einlegung eines Rechtsmittels können sie aber auch hinausgeschoben werden mit der für den Pflichtigen nachteiligen Folge, dass seine Leistungspflicht bei Befristung der Rente verlängert wird. Will der Sachrichter dieser Konsequenz und damit einer nicht beabsichtigten stärkeren Belastung des Pflichtigen vorbeugen, so steht unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts nichts entgegen anzuordnen, dass die Unterhaltsleistungen bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet werden und dass demgemäss auch die Befristung dieser Leistungen ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Die Anspruchsberechtigte hat dann freilich in Kauf zu nehmen, dass die bis zur Rechtskraft des Rentenurteils gestützt auf vorsorgliche Massnahmen erbrachten Unterhaltsbeiträge mit den nunmehrigen Leistungen verrechnet werden können. Umgekehrt kann durch eine solche Anordnung auch eine Nachzahlungspflicht des Rentenbelasteten ausgelöst werden (BGE 109 II 91 f.).
Daran ändert auch nichts, dass das heutige Recht die Fortdauer der vorsorglichen Massnahmen über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Gegensatz zu früher ausdrücklich vorsieht (Art. 137 Abs. 2 ZGB) und dass zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalt nach geltendem Recht nicht mehr zurückbezahlt werden muss. Massgeblich ist, dass Unterhaltsbeiträge, welche der Pflichtige aufgrund eines Massnahmeentscheids bezahlt hat, nach wie vor auf den im Rentenurteil festgelegten Unterhalt angerechnet werden können. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung von Bundesrecht in der Anknüpfung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft.
Art. 126 Abs. 1 ZGB nennt keinen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Beitragspflicht und überlässt daher dem Sachgericht einen relativ grossen Spielraum und damit ein Ermessen. So wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht der üblichen Gerichtspraxis entsprochen hat, ist es auch nach Art. 126 Abs. 1 ZGB die Regel, dass der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils festgesetzt wird. Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes
Einkommen rückwirkend anzunehmen (BGE 128 III 122 ff.; Urteil 5A_589/2009l vom 24. November 2009).
3. Das Scheidungsurteil der Vorinstanz datiert vom 21. Oktober 2010. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 10. November 2010 Berufung, namentlich mit dem Antrag auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge per Teilrechtskraft des Ehescheidungsurteils (Urk. 42). Am 25. Januar 2011 mithin ein Tag nach Erstattung seiner Berufungsbegründung stellte der Gesuchsteller ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit dem Antrag auf Abänderung der Eheschutzverfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 51). Dieses wurde mit Beschluss vom 20. April 2011 abgewiesen (Urk. 71). Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Scheidungsurteil vom 21. Oktober 2010 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4-7 am 29. April 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 75). Das Urteil wurde somit im Scheidungspunkt 9 Tage nach dem Entscheid über die Abänderung der Eheschutzverfügung rechtskräftig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils festzulegen ist. Dem Antrag des Gesuchstellers auf Festlegung per Teilrechtskraft des Scheidungsurteils - d.h. per 29. April 2011 ist daher nicht stattzugeben.
Beim Obergericht beantragte der Gesuchsteller die vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht rückwirkend per Teilrechtskraft des Scheidungsurteils, während die Gesuchstellerin eine Erhöhung der von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sowie Verlängerung der Rentendauer verlangte. Im Berufungsverfahren obsiegen und unterliegen beide Parteien mit ihren Berufungsanträgen etwa gleichermassen. Die Gerichtskosten sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen.
Es wird erkannt:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'700.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 31. Mai 2022 sowie
- Fr. 912.00 vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2023.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2012 mit 99.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'901.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und Vermögensertrag);
Einkommen Gesuchsteller: Fr. 14'535.00.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und Vermögensertrag);
Gebührender Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 6'100.00 (inkl. Steuern, ohne Altersvorsorge);
Gebührender Bedarf Gesuchsteller: Fr.10'773.00 (inkl. Steuern, ohne Altersvorsorge);
Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 513'600.00 (inkl. 3. Säule, exkl. 2. Säule); Vermögen Gesuchsteller: 423'800.00 (inkl. 3. Säule, exkl. 2. Säule).
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Prozessentschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 1. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: ss
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.