Zusammenfassung des Urteils LC030040: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin hat die Ungültigerklärung der Ehe der Beklagten gefordert, wurde jedoch vom Bezirksgericht Meilen abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'110.75 wurden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin wurde auch verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 7'000.- zu zahlen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, aber das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage erneut abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung weiterer Kosten verurteilt. .
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC030040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ungültigerklärung der Ehe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, II. A |
Schlagwörter : | Beklagten; Register; Recht; Dokument; Verfahren; Gericht; Verfügung; Heirat; Berufung; Verfahren; Eheregister; Registern; Urteil; Heiratsurkunde; Registernummer; Original; Vorinstanz; Eintrag; Stempel; Urteil; Maître; Gericht; Übersetzung; Algerien; Verfahrens; Dokumente |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 404 ZPO ;Art. 44 IPRG ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC030040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi
Beschluss und Urteil vom 12. November 2013
in Sachen
Klägerin und Appellantin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
1. † B. ,
2. C. ,
Beklagte und Appellaten
1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , betreffend Ungültigerklärung der Ehe
Rechtsbegehren:
(Urk. 95)
Die Ehe der Beklagten sei für ungültig zu erklären, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, II. Abteilung vom 1. April 2003:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf
Fr. 185.75 diverse Kosten
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung der Gerichtskosten sowie derjenigen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von § 92 ZPO wird vorbehalten.
Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin Dr. Y. , eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Klägerin und Appellantin (Urk. 135):
Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. April 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage auf Ungültigkeit der Ehe der Beklagten sei gutzuheissen.
Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes durch Maître D. zurück zu weisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagten 2 und Appellatin 2 (Urk. 160):
Keine.
Erwägungen:
Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Ungültigerklärung der Ehe zwischen den
Beklagten an. Laut Eintrag im Familienregister der Gemeinde E.
hat der
Beklagte 1 am 25. September 1991 die Beklagte 2 in der Gemeinde F. , Algerien geheiratet. Im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz (abgeschlossen am 14. Oktober 1993) gab er die Beklagte 2 als seine erste und einzige Ehefrau an. Mit ihr lebte er bis zu seinem Tode am tt. August 2000 in E. in ungetrennter Gemeinschaft.
Mit Urteil vom 3. März 1992 hatte das Gericht von F. , Algerien, in Abwesenheit des Beklagten 1 festgestellt, dass Letzterer bereits im Juni 1989 nach dem religiösen, aber staatlich anerkannten Ritus der Scharia in der algerischen Gemeinde G. in aller Form die Klägerin geheiratet habe, die ihm in der Folge am tt..mm.1990 in Algerien den Sohn H. geboren habe. Mit gleichem Urteil ordnete das Gericht die Eintragung der Ehe im Zivilstandsregister der algerischen Gemeinde I. an (Urk. 4/7). Die entsprechende Anweisung an das Zivilstandsamt erging nach Eintritt der Rechtskraft am 31. Januar 1993. Der Eintrag im Register erfolgte offensichtlich am gleichen Tag (Urk. 4/9). Der Beklagte 1 hat diese Eheschliessung immer bestritten.
Bei Klageeinreichung hatte die Klägerin ihr Begehren um Ungültigerklärung noch mit dem Verbot der Bigamie begründet (vgl. Urk. 1 mit Verweis auf Art. 120 Ziff. 1 a ZGB, heute Art. 105 Ziff. 1 ZGB). Seit Durchführung der Hauptverhandlung vom
22. August 2002 hält sie dafür, dass zwischen den Beklagten gar nie eine Ehe geschlossen worden sei. Der Eintrag der Ehe der Beklagten im Familienregister von E. sei gestützt auf eine gefälschte Heiratsurkunde von F. erwirkt worden (Urk. 95 und VI-Prot. S. 7 ff). Der Beklagte 1 sei deswegen mit Strafurteil vom 15. Dezember 1999 des Strafgerichts von F. zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Busse verurteilt worden (Urk. 50).
1. Die Klage ging am 10. Januar 1995 beim Bezirksgericht Meilen ein (Urk. 1). Nach zweimaliger Sistierung des Verfahrens sowie nachdem der Beklagte 1 am
7. August 2000 verstorben war erledigte die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2000 mangels Zuständigkeit durch einen Nichteintretensentscheid (Urk. 77). Hiergegen erhob die Klägerin Rekurs, welcher mit Beschluss der Kammer vom 3. Oktober 2001 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde zur Anhandnahme des Verfahrens verpflichtet (Urk. 84). In der Folge wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 1. April 2003 ab (Urk. 130).
Hiergegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung (Urk. 131). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge und allfälligen Berufungsnoven im Hinblick auf einen allfälligen Entzug des Armenrechtes bekanntzugeben (Urk. 133), worauf am 8. Juli 2003 eine als Berufungsbegründung bezeichnete Eingabe vom 16. Juni 2003 einging, in welcher die Klägerin eingangs wiedergegebene Anträge stellte (Urk. 135).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 wurde der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung entzogen (Urk. 136). In der Folge stellte die Klägerin betreffend den abschlägigen Armenrechtsentscheid ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Beschluss vom 10. November 2006 gutgeheissen wurde. Der Klägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 27. Januar 2005 bewilligt (Urk. 154). Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde der Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 157). Die Beklagte 2 verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2008 auf das Einreichen einer formellen Berufungsantwort (Urk. 160). Die Klägerin nahm zu dieser Eingabe nicht Stellung. Gestützt auf § 268 Abs. 3 ZPO/ZH entfällt eine Berufungsverhandlung.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Sistierung des Berufungsverfahrens, da sie mittlerweile gegen die Beklagte 2 in Algerien ein neues Verfahren eingeleitet habe und der Ausgang des algerischen Verfahrens abgewartet werden solle (Urk. 163). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung nahm die Beklagte 2 mit Eingabe vom 5. Juli 2010 zum Sistierungsantrag Stellung und widersetzte sich einer Verfahrenseinstellung (Urk. 167).
Die Parteien haben auf die Teilnahme an der öffentlichen Beratung und mündlichen Eröffnung des Urteils verzichtet (Prot. S. 15).
Der Klage liegt ein internationaler Sachverhalt zu Grunde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergab sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vor dem 1. Juli 2013 aus Art. 59 lit. a IPRG (vgl. Urk. 130 S. 6). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz mit Verweis auf aArt. 44 IPRG algerisches Recht als Eheschliessungsstatut angewendet (Urk. 130 S. 7). Das algerische Recht ordnet die Eheschliessung im Gesetz Nr. 84-11 vom 9. Juni 1984 über das Familiengesetzbuch (Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Band II, S. 17 ff.). Die Eheschliessung wird in Art. 9-22, die Ehehindernisses in
Art. 23-31 und die fehlerhafte und die ungültige Ehe in Art. 32-35 Familiengesetzbuch geregelt.
Während in materieller Hinsicht algerisches Recht zur Anwendung gelangt, ist für den prozessualen Ablauf des hiesigen Ungültigkeitsverfahrens schweizerisches Prozessrecht anwendbar. Konkret gelangen die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 zur Anwendung (vgl. Art. 404 ZPO/CH).
Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 13. Mai 2010, das Verfahren sei bis zum Abschluss eines in Algerien laufenden Gerichtsverfahrens zur Umsetzung des Strafurteils vom 15. Dezember 1999 gegen den Beklagten 1 zu sistieren. Da die Beurteilung aus der Schweiz über die Echtheit verschiedener, sich zum Teil widersprechender Dokumente aus Algerien schwierig sei, habe sie in Algerien ein neues Verfahren gegen die Beklagte 2 eingeleitet (Urk. 163). Diese widersetzt sich dem Sistierungsantrag (Urk. 167).
Gemäss § 53a ZPO/ZH kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden (§ 53a ZPO/ZH). Dabei ist zu beachten, dass die Einstellung des Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsund konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK) vorgeht. Ein zureichender Grund für die einstweilige Verfahrenseinstellung ist unter anderem gegeben, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens bringt (ZR 85 Nr. 48).
Im vorliegenden Fall ist dem Sistierungsbegehren der Klägerin nicht zu entnehmen, was für ein Verfahren sie gegen die Beklagte 2 in Algerien eingeleitet habe. Aus der eingereichten Vorladungskopie geht hervor, dass es sich um ein Strafverfahren handelt, in welchem (vermutungsweise) der Vorwurf der Fälschung eines amtlichen Dokumentes gegen die Beklagte 2 erhoben wird (vgl. Urk. 164). Derselbe Vorwurf wurde bereits gegen den Beklagten 1 im Rahmen eines Strafverfahrens in Algerien im Jahre 1999 erhoben. Aus jenem Verfahren ging am
15. Dezember 1999 ein Säumnisurteil hervor, in welchem der Beklagte 1 zu einem Jahr Gefängnis und einer Busse verurteilt wurde. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dieses Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant. Seit der Stellung des Sistierungsantrags sind über drei Jahre vergangen, ohne dass die Klägerin aus dem neuen Strafverfahren etwas vorgetragen hätte, das den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte. Ein weiteres Zuwarten mit dem Berufungsentscheid ist daher nicht zu verantworten. Das Sistierungsbegehren ist abzuweisen.
Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz wies das klägerische Begehren ab und führte zur Begründung Folgendes an:
Im Familienregister der Gemeinde E. sei die am 25. September 1991 zwischen den Beklagten in Algerien erfolgte Eheschliessung eingetragen (Urk. 4/1). Diese Eintragung sei offensichtlich zufolge Anerkennung und gestützt auf die Heiratsurkunde der Gemeinde F. vom 25. September 1991 (Urk. 4/18/2) auf Veranlassung der Direktion des Innern des Kantons Zürich erfolgt. Gemäss dem Bericht des Vertrauensanwaltes der schweizerischen Botschaft in Algerien, Maître D. , vom 12. Dezember 2002 (Urk. 107) sei die Ehe der Beklagten auch im
Eheregister von F.
unter der Register-Nr. eingetragen und die Eheschliessung im Geburtsregister des Beklagten 1 vermerkt. Eine Kopie des Familienbüchleins liege im Archiv von F. und sei nach wie vor gültig (Urk. 130 S. 12). Sowohl nach schweizerischem Recht (Art. 9 ZGB) wie auch nach algerischem Recht (Art. 22 des algerischen Familiengesetzbuches und Art. 11 Abs. 2 der algerischen Verordnung vom 19. Februar 1970 über den Zivilstand) würden Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei (Urk. 130 S. 8). Der Nachweis der Unrichtigkeit dieser beiden Registereinträge gelinge der Klägerin nicht. Sie stütze ihre Behauptung nämlich alleine auf das Strafurteil vom 15. Dezember 1999 (Urk. 51) und versuche mit diesem Urteil den
Beweis dafür anzutreten, dass die vom Beklagten 1 den Behörden eingereichte Heiratsurkunde (Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 25. September 1991, Urk. 4/18/2) gefälscht gewesen sei. Zum einen sei das im Recht liegende Strafurteil aber sehr unklar, da weder der Begründung noch dem Dispositiv entnommen werden könne, welches Dokument der Anklage zu Grunde gelegen habe und wann und in welchem konkreten Zusammenhang der Beklagte 1 diese Urkunde verwendet haben solle (Urk. 130 S. 9). Der Urteilsbegründung könne zumindest entnommen werden, dass das inkriminierte Dokument keine Register-Nr. aufweise und weder einen Stempel noch Unterschrift des zuständigen Amtes trage. Die im vorliegenden Verfahren im Recht liegende Heiratsurkunde (Urk. 4/18/2) weise hingegen alle diese Elemente auf, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin dem Strafgericht eine andere Urkunde vorgelegt habe. Selbst wenn aus dem Strafurteil aber die Fälschung der vorliegend interessierenden Heiratsurkunde (Urk. 4/18/2) hervorgehen würde, würde dies nicht genügen, um die Ehe der Beklagten nichtig zu erklären. Vielmehr müsste die Klägerin nachweisen, dass die Eheschliessung BC. als solche gar nie stattgefunden habe; sei es, dass die Ehe im Eheregister von F. gar nicht eingetragen sei dass dort eine Registerfälschung stattgefunden habe. Solches könne aus dem Strafurteil nicht herausgelesen werden und werde von der Klägerin so auch nicht behauptet (Urk. 130 S. 9). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sowie der Tatsache, dass zusätzlich der Gemeindepräsident von F. seine Anwesenheit bei der Eheschliessung zwischen den Beklagten bestätigt habe (Urk. 100/3) und auch die Immatrikulationsbestätigung des algerischen Generalkonsulates (Urk. 100/2) sowie der algerische Stimmrechtsausweis der Beklagten (Urk. 15/7/2) ohne Weiteres vom gültigen Bestand der Ehe BC. ausgehe, gelinge der Klägerin der Nachweis der Nichtexistenz der Ehe der Beklagten nicht, weshalb die Eheungültigkeitsklage abzuweisen sei (Urk. 130 S. 14 f.).
Die Klägerin verlangt berufungsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Ungültigkeitsklage. Sie wehrt sich in erster Linie gegen den vorinstanzlichen Schluss, dass algerische Strafurteil liefere nicht den Nachweis, dass die Heiratsurkunde der Beklagten (Urk. 4/18/2) gefälscht sei, da dem Urteil nicht entnommen werden könne, welches Dokument der Anklage zugrunde gelegen habe (vgl. nachfolgend Erw. 2). Weiter kritisiert sie die vorinstanzliche Feststellung, sie habe nie behauptet, dass eine Nicht-Ehe eingetragen worden sei (vgl. nachfolgend Erw. 3).
Strafurteil vom 15. Dezember 1999
Die Klägerin stellt sich berufungsweise auf den Standpunkt, das Strafurteil halte klar fest, dass l'extrait d'acte de mariage eine Fälschung sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, bei dem im Strafurteil erwähnten l'extrait d'acte de mariage müsse es sich um ein anderes Dokument als die bei den schweizerischen Behörden eingereichte Heiratsurkunde (Urk. 4/18/2) handeln, sei durch keine Indizien geschützt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht besage das Strafurteil nämlich nicht, dass das von der Klägerin dem Strafgericht vorgelegte Dokument gar keine Unterschrift und gar keinen Stempel trage, sondern es werde festgehalten, dass dem Dokument Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde fehle. Auch werde nicht ausgeführt, dass das Dokument gar keine Registernummer trage, sondern dass es nicht die Nummer führe, unter welcher es registriert sein sollte (Urk. 135 S. 3). Insofern sei die Argumentation der Vorinstanz, die Klägerin müsse im Strafverfahren ein anderes Dokument eingereicht haben, da die vorliegende Heiratsurkunde sowohl Unterschrift, Stempel wie auch Registernummer aufweise, nicht stichhaltig.
Die Vorinstanz übersetzte richtigerweise, dass das im algerischen Strafverfahren inkriminierte Dokument weder eine Unterschrift des betreffenden Amtes noch einen Stempel desselben trage. Es zog daraus den Schluss, dass es sich dabei nicht um die bei den schweizerischen Behörden eingereichte Heiratsurkunde (Urk. 4/18/2) handeln könne, da alle diese Elemente dort enthalten seien (vgl. Urk. 130 S. 9). Dieser Feststellung kann so nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass Urk. 4/18/2 über eine Unterschrift und einen Stempel verfügt. Ob diese jedoch vom betreffenden Amt stammen, kann alleine aufgrund von Urk. 4/18/2 nicht gesagt werden. Vergleicht man jedoch Urk. 4/18/2 mit dem Familienbüchlein (livret de famille, Urk. 102), so stimmen sowohl die Nummer des Eintrags wie höchstwahrscheinlich auch die Unterschriften und die Stempel überein. Zudem scheint auch der Auszug aus dem Geburtsregister des Beklagten 1 (extrait des
registres des actes de naissance, Urk. 4/18/3) dieselbe Unterschrift sowie einen identischen Stempel wie die Urk. 4/18/2 zu tragen. Dass sowohl das Familienbüchlein (Urk. 102) wie auch das Geburtsregister (Urk. 4/18/3) gefälscht seien, wird im algerischen Strafurteil nicht erwähnt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Urk. 4/18/2 entgegen der klägerischen Darstellung die Unterschrift und den Stempel der zuständigen Behörden trägt und es sich daher bei Urk. 4/18/2 nicht um das der Anklage zu Grunde liegende Dokument handeln konnte.
Diese Schlussfolgerung wird ferner durch Folgendes bestätigt: Das algerische Strafurteil hält fest, die im Strafverfahren vorliegende Urkunde führe nicht die Nummer, unter welcher die Ehe registriert sein sollte. Urk. 4/18/2 führt die Registernummer auf. Diese Registernummer stimmt sowohl mit der Nummer des 'Extrait de l'Acte der Mariage' im Familienbüchlein (Urk. 102) als auch mit der Nummer des Auszuges des Eheregisters der Stadt F. vom 12. März 1996 überein (Urk. 15/9/14). Des Weiteren stellte der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Algier, Maître D. , fest, dass im Zivilstandsregister der Stadt F. (registres de l'état civile de la commune d'F. ) die Heirat der Beklagten vom 25. September 1991 unter eben dieser Registernummer eingetragen sei. Zudem sei auch in den beiden Geburtsregistern der Parteien die Hochzeit vom 25. September 1991 erwähnt (Urk. 107). Aufgrund all dessen kann nur der Schluss gezogen werden, dass die vom Beklagten 1 den schweizerischen Behörden eingereichte Heiratsurkunde (Urk. 4/18/2) sehr wohl die Registernummer führt, unter welcher die Ehe der Beklagten eingetragen ist. Das Strafverfahren kann sich daher nicht auf Urk. 4/18/2 beziehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Erwägungen zum Schluss führen, dass die eidesstaatliche Erklärung des Stan-
desbeamten der Stadt F.
vom 20. April 1994 (déclaration sur l'honneur,
Urk. 4/4/1) nicht der Wahrheit entsprechen kann. Entgegen den dortigen Angaben existiert gemäss Maître D. sehr wohl ein Eintrag der Ehe der Beklagten im Eheregister von F. . Zudem bestätigte das gleiche Amt, welches 1994 die eidesstattliche Erklärung ausstellte, am 12. März 1996 die Ehe durch einen Eheregisterauszug mit der Nummer (Urk. 15/9/14). Schliesslich bestätigten am
22. September 1996 auch der Stadtpräsident von F. ( inscrit sous le no.
/91 , Urk. 100/3) sowie am 11. November 1998 das algerische Generalkonsulat in Genf (... selon acte de mariage nr. /91 ...) (Urk. 100/2) die am 25. September 1991 geschlossene Ehe der Beklagten.
Zusammenfassend kann damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich bei dem der Anklage im algerischen Strafverfahren zu Grunde gelegenen Dokument nicht um die den schweizerischen Behörden vorliegende Heiratsurkunde der Beklagten (Urk. 4/18/2) handeln konnte. Damit bleibt unklar, auf welche Urkunde sich das algerische Strafurteil bezieht. Aus diesem Grund kann die Klägerin den Beweis, dass der Beklagte 1 die Eintragung seiner Ehe mit der Beklagten 2 unrechtmässig aufgrund einer gefälschten Urkunde erwirkt habe, nicht gestützt auf das algerische Strafurteil vom 15. Dezember 1999 führen.
Bestand einer Nicht-Ehe
Die Vorinstanz führte in einem weiteren Schritt aus, entgegen der Ansicht der Klägerin würde eine Nichtigerklärung der beklagtischen Ehe auch dann nicht erfolgen, wenn der Beklagte 1 bei den schweizerischen Behörde eine gefälschte Heiratsurkunde eingereicht hätte. Dies alleine würde nicht genügen. Vielmehr habe die Klägerin nachzuweisen, dass die Eheschliessung der Beklagten als solche gar nie stattgefunden habe, sei es, dass sie im Eheregister von F. gar nicht eingetragen sei dass dort eine Registerfälschung, das heisse die Eintragung einer Nicht-Ehe stattgefunden habe. Solches habe die Klägerin jedoch nirgends behauptet (Urk. 130 S. 9).
Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie an der Verhandlung vom 22. August 2002 klar ausgeführt habe, ... eine gefälschte Heiratsurkunde zu verwenden macht aber nur Sinn, wenn zwischen den Beklagten nie rechtsgültig eine Heirat stattgefunden hat, ... (S. 2). Dasselbe habe sie mit Schreiben vom 20. Februar 2003 nochmals geltend gemacht, indem sie ausgeführt habe (S. 2 Abs. 3), dass ... dieser Auszug nicht von der richtigen Stelle angefertigt wurde, so muss dies auch für den Registereintrag gelten. Im vorstehenden Absatz 2 habe sie ausgeführt, ... offenbar wurde bisher versäumt, den gefälschten Heiratseintrag im Register zu entfernen. (Urk. 135 S. 4). Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin den Nicht-Bestand der beklagtischen Ehe nie behauptet habe.
Der Klägerin ist darin Recht zu geben, dass sie mit den zitierten Stellen im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der vorinstanzlichen Ansicht geltend gemacht hat, es sei im Eheregister von F. eine Nicht-Ehe eingetragen worden. Ferner ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Verwendung einer gefälschten Heiratsurkunde nur dann einen Sinn ergeben würde, wenn zwischen den Beklagten nie rechtsgültig eine Heirat stattgefunden hat. Wie unter Ziffer 2 bereits ausgeführt, gelingt der Klägerin aber der Nachweis, dass der Beklagte 1 die Heiratsurkunde der Ehe BC. gefälscht habe, nicht. Die Klägerin kommt daher nicht umhin, ihre Behauptung, im Eheregister von F. sei eine Nicht-Ehe eingetragen, auf andere Weise nachzuweisen. Im Beschluss vom 22. Dezember 2004 wurde ausgeführt, erst bei einer Löschung der bestehenden und von Maître D. verifizierten Einträge im Eheregister von F. und in den Geburtsregistern der Beklagten sei davon auszugehen, dass zwischen den Beklagten keine gültige Ehe zustande gekommen sei (Urk. 136 S. 9 f.).
Die Klägerin machte in der Folge geltend, der zuvor von Maître D. eingesehene und verifizierte Eintrag der beklagtischen Ehe im Eheregister von F. sei mittlerweile gelöscht (Urk. 137 S. 2). Sie reichte eine Erbbescheini-
gung (Fredha de Feu B. ) eines Notariatsbüros in J.
vom 16. Mai
2004 ein, in welchem als Erben des Beklagten 1 seine beiden Witwen (K. und die Klägerin) sowie seine sechs Kinder aufgeführt seien. Sie leitet daraus ab, dass die Ehe der Beklagten aus den algerischen Registern gelöscht worden sein müsse, da die Beklagte 2 ansonsten ebenfalls als Erbin aufgeführt worden wäre (Urk. 137 S. 2). Ferner stellte sie bei entsprechender gerichtlicher Aufforderung die Einreichung weiterer Dokumente, welche die erfolgte Löschung des Eheeintrages aus den algerischen Registern dartun könnten, in Aussicht (Urk. 137 S. 2). Die Kammer forderte die Klägerin in der Folge auf, Unterlagen beizubringen, welche belegen, dass die Ehe der Beklagten nicht mehr im Eheregister von F.
eingetragen sei, da die eingereichte Erbbescheinigung für sich alleine nicht genüge (Urk. 139).
Daraufhin legte die Klägerin eine Faxkopie einer Verfügung des Gerichts von F. vom 19. April 2005 ins Recht, aus welcher gemäss angefügter französischer Übersetzung hervorgehe, dass die Ehe zwischen den Beklagten unter der Registernummer im Eheregister nicht mehr eingetragen sei (Urk. 142/1 und2). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, die Urkunden im Original einzureichen (Urk. 143). In der Folge legte die Klägerin, nachdem die Originaldokumente nach ihren Angaben auf dem Postweg in die Schweiz verloren
gegangen seien und das Gericht in F.
diese auf Anfrage der Klägerin
nochmals habe ausstellen müssen, die reproduzierte algerische Verfügung im Original inklusive französischer Übersetzung ins Recht (Urk. 147/2 S. 1-3) sowie eine Verfügung desselben algerischen Gerichts betreffend nochmaliger Ausstellung der Verfügung (Urk. 147/1 S. 1 und 2).
Bei genauer Betrachtung der eingereichten Unterlagen fällt auf, dass bei der (reproduzierten) algerischen Verfügung im Original (Urk. 147/2 S. 1) wie auch in der bereits zuvor eingereichten Faxkopie der ursprünglichen Verfügung (Urk. 142/1) die Zahl 6 der Registernummer manipuliert wurde. Die Korrekturen stimmen sodann nicht genau überein, denn bei eingehender Betrachtung ist erkenntlich, dass in der reproduzierten Originalverfügung (Urk. 147/2 S. 3) die Zahl 6 im Gegensatz zur Faxkopie der Verfügung (Urk. 142/1) nur leicht versetzt ist. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass es sich bei der Faxkopie der Verfügung (Urk. 142/1) und der Originalverfügung (Urk. 147/2 S. 3) nicht um die gleichen Urkunden handelt, würde doch eine Kopie einer Verfügung mit dieser identisch sein. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch verstärkt, als dass auch der Stempel oben links auf der Originalurkunde (Urk. 147/2 S. 2) auf der Faxkopie (Urk. 142/1) nicht vorhanden ist. Es muss sich bei Urk. 147/2 S. 3 daher klarerweise wie von der Klägerin auch geltend gemacht - um eine Reproduktion der entsprechenden Verfügung und nicht um eine Kopie derselben handeln.
Die Klägerin begründete die Korrekturen damit, dass der Gerichtsweibel Maître L. sich in der ursprünglichen Originalverfügung (wovon der Kammer
nur die Faxkopie vorliegt) vertippt habe und diesen Fehler mittels Tippex korrigiert habe. Da dieser Fehler aber erst drei Tage später, dem 19. April 2005, bemerkt worden sei und die französische Übersetzung zu diesem Zeitpunkt bereits (inklusive Fehler) vorgelegen habe, sei sowohl in der Originalurkunde wie auch in der französischen Übersetzung eine Tippex-Korrektur ersichtlich. Dies bestätige der Gerichtspräsident von F. , wobei der urteilenden Kammer lediglich die Faxkopien dieser präsidialen Bestätigung eingereicht werden könne, da die Originalbestätigung auf dem Postweg verloren gegangen sei (Urk. 150).
Die Erklärungen der Klägerin sind nicht schlüssig. Zunächst fällt auf, dass sämtliche Originalurkunden, welche der Klägerin in diesem Zusammenhang als Beweismittel dienen sollten, auf dem Postweg verloren gegangen sein sollen. Unbesehen davon sind die Angaben der Klägerin mit Bezug auf das Zustandekommen der Tippex-Korrekturen augenscheinlich falsch. Die Angabe der Klägerin, der
Gerichtsweibel Maître L.
habe nach Bemerken seines Fehlers drei Tage
nach der Ausfertigung der Verfügung ebenfalls die bereits vorhandene französische Übersetzung mit Tippex korrigiert, trifft nicht zu. Während die am 3. Mai 2005 eingereichte Faxkopie der ursprünglichen Verfügung bereits eine Korrektur bei der Registernummer aufweist, steht diese Registernummer in der ebenfalls am 3. Mai 2005 eingereichten französischen Übersetzung (Urk. 142/2) ohne jedwelche Korrektur. Der (vermeintliche) Fehler wurde offensichtlich bereits vor der Anfertigung der französischen Übersetzung bemerkt. Nun weist aber die Klägerin selber darauf hin, dass sie aufgrund des Verlustes der Originalurkunde die algerischen Behörden anfragen musste, die Verfügung nochmals (mittels Schreibmaschine) im Original auszustellen (Urk. 150 S. 2). Weshalb dann aber diese - naturgemäss zu einem späteren Zeitpunkt erstellte reproduzierte Verfügung (Urk. 147/2 S. 3) an der identischen (äusserst relevanten) Stelle ebenfalls eine TippexKorrektur aufweist, ist unklar. Konkret müsste sich demnach der Gerichtsweibel
Maître L.
zufälligerweise an der exakt gleichen Stelle vertippt haben. Bereits dies erscheint unglaubwürdig. Nun weist aber auch die Verfügung des Gerichts von F. , in welcher die erneute Ausstellung der ursprünglichen Verfügung bestätigt wird (Urk. 147/1), in der französischen Übersetzung an derselben Registernummer eine Tippex-Korrektur auf. Die französische Übersetzung wurde
aber nicht vom Gerichtsweibel angefertigt, sondern laut Stempel vom offiziellen
Übersetzer Maître M. . Damit hätte sich auch M.
zufälligerweise an
der identischen Stelle vertippen müssen, wie dies zuvor zwei Mal dem Gerichtsweibel Maître L. passiert sein müsste. Dies erscheint in höchstem Masse unglaubwürdig.
Auffallend ist an dieser Stelle, dass es sich bei sämtlichen bei der Registernummer korrigierten Dokumenten um amtliche, mit diversen Stempeln versehene Dokumente handelt. Die französische Übersetzung der Verfügung hingegen (Urk. 142/2 und Urk. 147/2 S. 1-2), welche als einziges Dokument ohne jedwelche Korrektur die Registernummer benennt, trägt keinerlei offiziellen Charakter. Vor allem fehlt ihr der Stempel traduction conforme sowie der Stempel des zuständigen Übersetzers, wie es alle anderen auf französisch übersetzten Dokumente in diesem Verfahren enthalten. Es ist daher völlig unklar, wer diese Übersetzung der Originalurkunde angefertigt hat. Alles in allem drängt sich der Schluss auf, dass die von den algerischen Behörden ausgestellten Dokumente nachträglich angepasst worden sind, um der Kammer den Eindruck zu vermitteln, dass unter der (mittels Tippex eingefügten) Registernummer kein Eintrag der Ehe zwischen den Beklagten zu finden sei. Dies ist in höchstem Masse befremdend. Zweifelsohne rechtfertigen solche Dokumente in einer solchen Form in keiner Art und Weise eine Abkehr von der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Ehe der Beklagten im Eheregister von F. unter der Registernummer eingetragen ist.
An dieser Schlussfolgerung ändert auch die (angebliche) Bestätigung des Präsidenten des Gerichts von F. , wonach die Korrekturen in Urk. 142/2 tatsächlich vom Gerichtsweibel Maître L. stammen würden (Urk. 151), nichts. Auch dieses Dokument liegt der Kammer nämlich wieder nur in Faxkopie vor, da erneut ein Original auf dem Postweg verloren gegangen sein soll. Auch trägt dieses Dokument erneut keine Stempel eines offiziellen Übersetzers und ist erneut an entscheidender Stelle durch Überkopieren manipuliert (vgl. zweitletzter Satz auf der ersten Seite). Diesem Dokument geht daher, wie auch sämtlichen anderen manipulierten Dokumenten, jeglicher Beweiswert ab.
Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft den Eintrag der beklagtischen Ehe im Eheregister von
F.
unter der Registernummer festgestellt und verifiziert hat (Urk. 107).
Dass dieser Eintrag zwischenzeitlich nicht mehr besteht, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin kann sich für ihre dahingehende Behauptung einzig auf einen Erbschein stützen, in welchem die Beklagte 2 nicht als Erbin des Beklagten 1 aufgeführt ist. Daraus alleine kann aber nicht abgeleitet werden, dass die beklagtische Ehe nicht mehr im Eheregister von F. eingetragen ist. Zum einen fehlt auch diesbezüglich die algerische Urkunde im Original (bei den Akten liegt bloss die amtliche Übersetzung). Zum anderen basiert der Erbschein nach algerischem Recht offenbar nicht auf amtlichen Dokumenten, sondern auf der Aussage von zwei männlichen Zeugen muslimischer Abstammung (vgl. www.jafbase.fr/maghreb unter sur les successions, S. 2). Insofern kann gestützt auf den Erbschein ohnehin kein Rückschluss auf den Bestand eines Eintrages im Zivilstandsregister gezogen werden. Auf weitere Unterlagen kann sich die Klägerin nicht berufen, da wie oben ausgeführt wurde - die Echtheit der Verfügung des Gerichts in F. vom 19. April 2005 aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten stark angezweifelt werden muss.
Fazit
Maître D. bestätigt in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002, dass er die Einträge im Eheregister von F. selber verifiziert und festgestellt habe, dass die Ehe der Beklagten am 25. September 1991 geschlossen worden und unter der Register-Nr. eingetragen sei (Urk. 107). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eintrag im Eheregister von F. wie auch derjenige im Zivilstandsregister der Gemeinde E. gestützt auf eine gefälschte Heiratsurkunde erwirkt worden ist. Dass im Eheregister von F. eine Nicht-Ehe eingetragen und aus diesem Grund in der Zwischenzeit wieder gelöscht wurde, ist nämlich nicht ersichtlich. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Klägerin keine Gründe für die Ungültigerklärung der Ehe zwischen den Beklagten vorgebracht hat, wie sie in Art. 32 des algerischen Familiengesetzbuches abschliessend umschrieben sind (vgl. Urk. 130 S. 14 Ziff. 5). Solche Ungültigkeitsgründe sind vorliegend auch keine ersichtlich. Es besteht daher kein Grund, von einer nichtigen Ehe zwischen den Beklagten auszugehen. Eine Ungültigerklärung dieser Ehe fällt ausser Betracht. Die Klage ist abzuweisen.
Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 7'110.75 festgesetzt und diese der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Weiter verpflichtete sie die Klägerin, der beklagtischen Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.zzgl. 7.6% MWSt zu bezahlen. Da die Berufung abgewiesen wird, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin auch im Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 ZPO/ZH). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 i.V.m.
§ 13 Abs. 1 sowie § 19 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 auf Fr. 5'500.festzusetzen. Weiter ist die Klägerin in Anwendung von § 2
i.V.m. § 3 Abs. 5, § 4, § 6 und § 12 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 zu verpflichten, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlage wurde nicht verlangt.
Es wird beschlossen:
Das klägerische Sistierungsbegehren vom 13. Mai 2010 wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2-4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.-.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates wird vorbehalten (§ 92 ZPO/ZH).
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Zürich, 12. November 2013
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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