Zusammenfassung des Urteils LB230038: Obergericht des Kantons Zürich
Die vormalige Klägerin reichte eine Klage betreffend Testamentsanfechtung ein, die nach ihrem Tod von ihren Erben fortgeführt wurde. Die Beklagte 3 beantragte, dass die Klage abgewiesen wird, da die vormalige Klägerin dement war. Die Vorinstanz wies die Einrede der Beklagten 3 ab. Diese legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Vollmacht der vormaligen Klägerin auch die Prozessführung gegen die Beklagte 3 umfasste. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden auf CHF 3'000 festgesetzt, und die Beklagte 3 musste die Kosten tragen. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB230038 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Testamentsungültigkeit |
Schlagwörter : | Vollmacht; Recht; Beklagten; Rechtsberatung; Berufung; Vorinstanz; Vollmachten; Prozessführung; Verfahren; Betreff; Entscheid; Beschluss; Eingabe; Rechtsprechung; Vertretung; Parteien; Erwägung; Forderung; Vollmachtgeberin; Berufungsbeklagte; Rechtsanwältin; Akten; Ausführungen; Prozessführungsbefugnis; Rechtsgebiet; ürte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 396 OR ;Art. 68 ZPO ;Art. 92 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schürer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 20. Dezember 2023
in Sachen
Beklagte 3 und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Kläger und Berufungsbeklagte 1-3
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
sowie
Beklagte 1-2 und Berufungsbeklagte 4-5 betreffend Testamentsungültigkeit
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Urk. 6/2) reichte die (am tt.mm.2022
verstorbene) vormalige Klägerin G.
eine Klage betreffend Testamentsanfechtung, eventualiter Erbunwürdigkeit der Beklagten 3 und Berufungsklägerin (fortan Beklagte 3) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein. Die heutigen Kläger und Berufungsbeklagten 13 (fortan Kläger) sind die Erben der vormaligen Klägerin (Urk. 6/54; Urk. 6/61; Urk. 6/63).
Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Urk. 6/18) beantragte die Beklagte 3, es sei auf die Klage nicht einzutreten, da die vormalige Klägerin dement und damit nicht urteilsfähig sei. Ferner brachte sie vor, es liege keine gültige Vollmacht der vormaligen Klägerin gegen sie vor, da die eingereichte Vollmacht nur Rechtsberatung und keine Prozessführung umfasse. Zudem warf sie die Frage nach der Echtheit der eingereichten Vollmachten auf (Urk. 2 E. A.3). Die Beklagten 1 und 2 und Berufungsbeklagten 4 und 5 (fortan Beklagte 1 und 2) führten aus, die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 2 E. B.1.2). Betreffend die Frage der Gültigkeit der Vollmacht verzichteten sie auf eine Stellungnahme (Urk. 2 E. C.1.2).
Mit Beschluss vom 6. September 2023 wies die Vorinstanz die Einrede der Beklagten 3 betreffend Prozessunfähigkeit der vormaligen Klägerin und Ungültigkeit der Vollmacht der vormaligen Klägerin ab (Urk. 2 S. 19 Dispositiv-Ziffer 1).
Dagegen erhob die Beklagte 3 mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 6/68/6) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2023 (CP210013) sei bezüglich Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und es sei auf die Klage der Berufungsbeklagten nicht einzutreten;
2. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Beschluss vom 14. November 2023 wurde das Gesuch der Beklagten 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren abgewiesen und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'000 angesetzt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde die Frist auf Antrag der Beklagten 3 (Urk. 8) bis zum 3. Januar 2024 erstreckt (Urk. 9). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 10). Am 23. November 2023 liess die Beklagte 3 eine weitere Eingabe einreichen (Urk. 11).
Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/177) wurden beigezogen. Da sich die Berufung wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 2 ZPO).
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- Prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was
nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der
schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführungen in Rz. 27 f. der Berufungsschrift (Urk. 1) nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beklagte 3 wiederholt hier ihre Ausführungen, welche sie vor Vorinstanz gemacht hatte, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Auch genügt es nicht zu kritisieren, die Vorinstanz gehe nicht auf diese Rechtsprechung ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute, ohne diese Rechtsprechung zu konkretisieren (Urk. 1 Rz. 29). Die Beklagte 3 liess in der davorstehenden Randziffer ausführen, dass nach Lehre und Rechtsprechung gestätzt auf Art. 396 Abs. 3 OR für das Einleiten eines Prozesses eine besondere Ermächtigung, eine Prozessvollmacht nätig sei, die die Prozessführungsbefugnis ausDrücklich zum Ausdruck bringe. Sie verweist diesbezüglich jedoch einzig auf Literaturstellen (Urk. 1 Rz. 28). Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
Mit der Berufung nicht angefochten wird die vorinstanzliche Feststellung, dass die ehemalige Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Vollmachten urteilsfähig gewesen sei (Urk. 1 Rz. 33). Auch zweifelt die Beklagte 3 nicht mehr an der Echtheit der eingereichten Vollmachten (vgl. Urk. 1). Diesbezüglich hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. Die Berufung richtet sich somit einzig noch gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine Zweifel Beständen, dass die vormalige Klägerin nicht nur eine reine Rechtsberatung hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten 3, sondern auch die Vertretung
durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. gewollt habe (vgl. Urk. 1 Rz. 2731).
in einem Prozess wie dem vorliegenden
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es lägen zwei Vollmachten der vormaligen Klägerin an ihre Rechtsvertreterin in den Akten. Eine Vollmacht sei in Sachen G. v./ Stiftung E. & F. erteilt worden und enthalte den Betreff Erbrecht, die andere sei in Sachen G. / A. erteilt worden und enthalte den Betreff Allgemeine Rechtsberatung (insb. Erbrecht/Strafrecht/Forderung). Beide enthielten zudem die üblichen allgemeinen Formulierungen, die die Vollmachten näher konkretisierten, wobei ausgefährt werde, dass die Vollmachten unter anderem die Vertretung vor allen Gerichten und den Abschluss von Vergleichen einschlüssen. Wie die Beklagte 3 geltend mache, sei der Betreff der zweiten Vollmacht tatsächlich relativ unbestimmt. So habe auch das Obergericht des Kantons Zürich in einem anderen Verfahren festgehalten, dass die Vorinstanz aufgrund des unspezifischen Betreffs Allgemeine Rechtsberatung/Durchsetzung von Forderungen ohne überspitzen Formalismus eine Nachfrist zur Einreichung einer verfahrensspezifischen Vollmacht habe ansetzen können (ZR 121/2022 Nr. 9 E. 7.3). Aufgrund der weiteren Ausführungen des Obergerichts sei davon auszugehen, dass die Gegenpartei in der fraglichen Vollmacht nicht aufgefährt gewesen sei. Jedenfalls sei erwogen worden, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe bereits in zahlreichen Verfahren dieselbe allgemein gehaltene Vollmacht eingereicht, damit nicht für jeden einzelnen Fall eine Vollmacht ausgestellt werden müsse (ZR 121/2022 Nr. 9 E. 7.4). Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, die Parteien, das heisst die vormalige Klägerin und die Beklagte 3, würden in der Vollmacht ausDrücklich aufgefährt. Insofern sei die Vollmacht konkretisiert. Dass nicht nur einzelne, konkrete Rechtsgebiete genannt würden, schade vorliegend nicht, da die vormalige Klägerin ein Vorgehen gegen die Beklagte 3 in verschiedenen Rechtsgebieten gepröft habe (offensichtlich sowohl strafrechtlich als auch erbrechtlich). Es ginge zu weit, wenn unter diesen Umständen für jedes Rechtsgebiet eine separate Vollmacht verlangt würde (Urk. 2 E. C.3.2). Zu prüfen bleibe jedoch, ob aufgrund der eingereichten Vollmacht bezüglich der Beklagten 3 auf den Willen der vormaligen Klägerin geschlossen wer- den könne, sich im vorliegenden Verfahren vertreten zu lassen. Die Vollmacht sei gemäss Betreff für Rechtsberatung erteilt worden. Rechtsberatung bedeute nicht zwingend auch Prozessführung, was sich bereits daraus ergebe, dass die (berufsmässige) Prozessführung RechtsAnwälten vorbehalten sei (Art. 68 Abs. 2
ZPO), die Rechtsberatung hingegen nicht. Tatsache sei jedoch, dass die vormalige Klägerin bezüglich des Verhaltens der Beklagten 3 eine Rechtsanwältin aufgesucht habe, um sich rechtlich beraten zu lassen, und eine Vollmacht unterzeich- net habe. Dies lasse darauf schliessen, dass sie auch bereit gewesen sei, gegen die Beklagte 3 rechtlich vorzugehen und auch einen Prozess gegen die Beklagte 3 zu führen, wenn sie dies aufgrund der Beratung als geboten erachtet hätte. Für die Inanspruchnahme einer blossen Rechtsberatung wäre keine Vollmachtserteilung erforderlich gewesen. Daran änderten auch die Ausführungen der Beklagten 3 nichts, dass mit Hilfe solcher Vollmachten bei Behörden und Dritten Unterlagen angefordert würden, um die Rechtsberatung aktenbasiert erteilen zu k?n- nen. Bei keiner der tätigkeiten in der Aufzählung, was die Vollmacht insbesondere einschliesse, handle es sich denn auch um solche, die im Rahmen einer Rechtsberatung erforderlich seien. Damit Beständen keine Zweifel, dass die vormalige Klägerin nicht nur eine reine Rechtsberatung hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten 3 gewollt habe, sondern auch die Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. in einem Prozess wie dem vorliegenden von ihrem Willen erfasst gewesen sei. Eine Beschränkung der Vollmacht habe entgegen den Ausführungen der Beklagten 3 nicht vorgelegen (Urk. 2 E. C.3.3).
Die Beklagte 3 macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz verweise in Erwägung 3.2 auf die üblichen allgemeinen Formulierungen, die in der fraglichen Vollmacht vorgedruckt seien, und verkenne, dass der gewillkürte Text nach der zitierten Rechtsprechung Vorrang habe und nicht relativ unbestimmt sei. Vielmehr sei die Vollmacht klar, deutlich und nach Vertrauensprinzip eindeutig zu verstehen: Inhalt der Vollmacht und des damit verbundenen Auftrages sei ausschliesslich Rechtsberatung. Im Lichte von Art. 396 Abs. 3 OR mangle es an einer expliziten Prozessführungsbefugnis, da der gewillkürte Text die AGB derogiere (Urk. 1 Rz. 30). Der von der Vorinstanz zitierte Fall (ZR 121/ 2022 Nr. 9 E. 7.3 und E. 7.4) lasse sich mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichen. Mit dem Betreff allgemeine Rechtsberatung - Durchsetzung von Forderungen werde klar, dass nicht nur Rechtsberatung, sondern auch die Durchsetzung einer Forderung Inhalt der Vollmacht bilde. Durchsetzung der Forderung bedeute klarerweise auch prozessuale Schritte beziehungsweise Verfahren nach SchKG. Somit sei der in der
ZR wiedergegeben Fall grundlegend anders als der vorliegende, wo überhaupt keine Durchsetzung irgendeines Rechtsanspruches im gewillkürten Teil der Vollmacht enthalten sei. Weiter liege ein anderer Fall vor, da viele Vollmachten im ZR-Fall ausgestellt worden seien. Vorliegend sei durch nichts erstellt, dass die Rechtsvertreterin der damaligen Vollmachtgeberin zahleiche Vollmachten erhalten habe. Vielmehr werde durch die ausgestellten Vollmachten deutlich, dass die Vollmachtgeberin eine unterschiedliche Behandlung bezüglich ihr und den Beklagten 1 und 2 gewollt habe. Bei den Beklagten 1 und 2 sei generell von Erbrecht die Rede, weshalb klarerweise der vorgedruckte Text mit der Ermächtigung zur Prozessführung nach Vertrauensprinzip so verstanden werden müsse, dass auch die Erhebung einer Ungültigkeitsklage miterfasst sei. Ganz anders verhalte es sich mit der sie betreffenden Vollmacht: Die Parteien seien aufgefährt und im Betreff sei explizit nur von allgemeiner Rechtsberatung die Rede, was selbstredend und vor zitierter Rechtsprechung zu den AGB einen Widerspruch zum allgemein gehaltenen Text (AGB) mit der Prozessführungserlaubnis beinhalte. Es könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Vollmacht vom 15. Juni 2020 explizit die Prozessführung ausschliesse, da der gewillkürte Text vorgehe (Urk. 1 Rz. 31).
In Erwägung 3.3 stelle die Vorinstanz generelle überlegungen an. Zwar sei einer patentierten Rechtsanwältin die Prozessführung vorbehalten, daraus nun aber den Schluss zu ziehen, dass mit der Kontaktaufnahme einer Anwältin automatisch eine Prozessführungsbefugnis gegeben sei, widerspreche klar der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher Prozessvollmachten restriktiv auszulegen seien, sowie Art. 396 Abs. 3 OR. Sodann werde ausgefährt, das Ausstellen einer Vollmacht für bloss Beratung mache keinen Sinn. Dies widerspreche aber gängiger Praxis: Eine Vollmacht mit Rechtsberatung diene dazu, bei Dritten Informationen einzuholen, welche zum Beispiel für eine mögliche spätere Klageerhebung notwendig seien. Gerade der angefochtene Beschluss belege dies deutlich: Die Vorinstanz setze sich auf S. 17 ff. mit der Frage auseinander, ob sie
? die Beklagte 3 die Erblasserin H.
umgebracht habe. Abklärungen zu
dieser Frage bedürften einer Vollmacht, um zum Beispiel Auskünfte zu erlangen, welche beispielsweise StrafBehörden weitergegeben werden könnten. Da Dritte
regelmässig Vollmachten zur Legitimation eines Anwaltes verlangten, mache eine Vollmacht mit der Erlaubnis zur Rechtsberatung Sinn. Der Vorwurf der Vorinstanz, das Ausstellen einer Vollmacht ohne Prozessführungsbefugnis sei sinnlos, sei damit widerlegt. Es sei gerichtsnotorisch, dass Anwälte sich Vollmachten ausstellen liessen mit der ausDrücklichen Beschränkung auf Rechtsberatung, da der Klient entsprechend Art. 396 Abs. 3 OR nach sachkundiger Beratung, die oft mit Abklürungen verbunden sei, den Entscheid Fälle, ob er sich in einen Prozess sTürzen wolle. Da die sie betreffende Vollmacht deutlich älter sei als diejenige bezüglich der Beklagten 1 und 2 sei evident, dass die damalige Vollmachtgeberin zuerst Rechtsberatung haben wollte und sich anschliessend entschieden habe, nur gegen die Beklagten 1 und 2, nicht aber gegen sie (die Beklagte 3) prozessual vorzugehen. Dies mache Sinn, da die Vollmachtgeberin als Schwester der Erblasserin gewusst habe, dass sie und deren Freundin jahrelang zahleiche unentgeltliche Dienstleistunden gegenüber der Erblasserin erbrachten hätten (Urk. 1 Rz. 32).
Im Falle einer Parteivertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO hat sich die gewillkürte Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). An die Spezifizierung einer Prozessvollmacht werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt; sie muss eine Vollmacht sein, die über den Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lässt. Mängel wie fehlende ungenügende Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Wird die genügende Vollmacht nicht innert Frist vorgelegt nachgewiesen, dass es sich um einen Vertreter nach Art. 68 ZPO handelt, ist davon auszugehen, dass die als Parteivertreter auftretende Person nicht gültig bevollmächtigt ist beziehungsweise war. sämtliche Handlungen, die der sogenannte falsus procurator vorgenommen hat, dürfen demnach nicht beachtet werden, sind mithin grundsätzlich ex tunc nichtig. Ist keine Eingabe (mehr) vorhanden, die behandelt werden Müsste, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (ZR 121/2022 Nr. 9 E. 6.2 m.w.H.).
Der Betreff der vorliegend umstrittenen Vollmacht lautet Allgemeine Rechtsberatung (insb. Erbrecht/Strafrecht/Forderung) (Urk. 6/3/2). Dieser ist entgegen der Ansicht der Beklagten 3 und einhergehend mit der Vorinstanz relativ
unbestimmt, da kein spezifisches RechtsGeschäft Verfahren genannt wird. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass anders als im Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. Dezember 2022 (ZR 121/2022 Nr. 9) vorliegend die Parteien, das heisst die vormalige Klägerin und die Beklagte 3, in der Vollmacht genannt wür- den, womit die Vollmacht konkretisiert sei (Urk. 2 E. C.3.2). Dies wird von der Beklagten 3 zu Recht nicht als unrichtig gerägt. Ebenfalls wird von der Beklagten 3 die vorinstanzliche Feststellung, wonach es nicht schade, dass nur einzelne, konkrete Rechtsgebiete genannt würden, da die vormalige Klägerin ein Vorgehen gegen die Beklagte 3 in verschiedenen Rechtsgebieten gepröft habe (offensichtlich sowohl strafrechtlich als auch erbrechtlich; Urk. 2 E. C.3.2), nicht beanstandet. Es hat daher bei diesen vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben. Nicht ersichtlich ist sodann, was die Beklagte 3 zu ihren Gunsten ableiten Möchte, wenn sie geltend macht, im vorliegenden Fall sei nicht erstellt, dass die Rechtsvertreterin der damaligen Vollmachtgeberin zahlreiche Vollmachten erhalten habe (Urk. 1 Rz. 31). Entgegen ihrer Ansicht hielt die Vorinstanz nicht fest, dass derselbe Fall vorliege, wie im Entscheid der Kammer vom 2. Dezember 2022.
Der Betreff der Vollmacht steht auch nicht zwingend im Widerspruch zum nachfolgenden Text, in welchem festgehalten wird, dass die Vollmacht insbesondere die aussergerichtliche Vertretung, die Vertretung vor allen Gerichten, VerwaltungsBehörden etc. einschliesst (Urk. 6/3/2). Auch wenn in der Praxis häufig zwischen beratender und prozessierender tätigkeit einer Anwältin unterschieden wird, schliesst der allgemeinere Begriff der Rechtsberatung die Prozessvertretung nicht per se aus. Insofern ist auch vorliegend davon auszugehen, dass der Vollmachttext den relativ unbestimmten Betreff der Vollmacht näher konkretisiert und nicht im Widerspruch zu diesem steht beziehungsweise von diesem derogiert wird, wie die Beklagte 3 geltend macht.
Weiter schloss die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beklagten 3 auch nicht alleine aufgrund der Kontaktaufnahme der vormaligen Klägerin mit einer Anwältin auf eine Prozessführungsbefugnis. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, dass die Kontaktaufnahme und Unterzeichnung einer Vollmacht darauf schliessen lasse, dass die vormalige Klägerin bereit gewesen sei, gegen die Beklagte 3 rechtlich vorzugehen und auch einen Prozess gegen diese zu führen, wenn sie
dies aufgrund der Beratung als geboten erachtet hätte, da für die Inanspruch- nahme einer blossen Rechtsberatung keine Vollmachtserteilung erforderlich gewesen wäre (Urk. 2 E. C.3.3). Den diesbezüglichen Einwand der Beklagten 3 den sie auch im Berufungsverfahren wiederholt (Urk. 1 Rz. 32) , dass mit Hilfe einer solchen Vollmacht bei Behörden und Dritten Unterlagen angefordert wür- den, um die Rechtsberatung aktenbasiert erteilen zu können, verwarf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht (Urk. 2 E. C.3.3). Bei einer derart restriktiven Auslegung des Vollmachtbetreffs, wie sie die Beklagte 3 vornimmt, ergibt sich auch ei- ne solche Ermächtigung zur Einholung von Unterlagen bei Dritten nicht. Entsprechend würde sich die Vollmacht auf eine reine Rechtsberatung beschränken, was jedoch keinen Sinn ergibt.
Sodann vermag auch die Argumentation der Beklagten 3 nicht zu überzeugen, wonach aufgrund der Tatsache, dass die sie betreffende Vollmacht deutlich älter sei als diejenige bezüglich der Beklagten 1 und 2, evident sei, dass die damalige Vollmachtgeberin zuerst habe Rechtsberatung wollen und sich anschliessend entschieden habe, nur gegen die Beklagten 1 und 2, nicht aber gegen sie prozessual vorzugehen. Hieraus könnte ebenso geschlossen werden, dass sich die vormalige Klägerin zuerst dafür entschied, gegen die Beklagte 3 hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten vorzugehen und erst später beschloss, auch gegen die Beklagten 1 und 2 einen erbrechtlichen Prozess zu führen. Da die Unterzeich- nung der beiden Vollmachten rund ein Jahr auseinander liegt und nicht zeitgleich erfolgte, ist auch nicht auf eine bewusste Unterscheidung zu schliessen.
Zusammenfassend bestehen in übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass die von der vormaligen Klägerin am 15. Juni 2020 unterzeichnete Vollmacht (Urk. 6/3/2) auch die Prozessführung gegen die Beklagte 3 umfasst. Entsprechend wies die Vorinstanz die Einrede der Ungültigkeit der Vollmacht der vormaligen Klägerin zu Recht ab. Die Berufung der Beklagten 3 erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000 festzusetzen und ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsbegehren unterliegenden
Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von der Beklagten 3 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'000 zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägern sowie den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Berufung der Beklagten 3 gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 6. September 2023 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 3 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 13'000 verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger sowie die Beklagten 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: jo
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