Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB230016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 08.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Zusammenfassung : | In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2023 wurde die Klage eines Klägers gegen einen Beklagten abgewiesen. Der Kläger forderte vom Beklagten die Zahlung von CHF 75'000 plus Verzugszinsen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 7'750 festgesetzt, und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'300 zu zahlen. Der Kläger legte Berufung ein, jedoch wurde diese als unbegründet erachtet, da er die erforderlichen rechtlichen Anforderungen nicht erfüllte. Die Gewinnerperson ist weiblich |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Berufung; Schaden; Verfahren; Tatsache; Recht; Beklagten; Tatsachen; Verfahren; Zivil; Entscheid; Klage; Anwalt; Behauptung; Noven; Kläger; Klägers; Parteien; Urteil; Anwalts; Tatsachenbehauptungen; Beweis; Hauptverhandlung; Berufungsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 222 ZPO ; Art. 225 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 28a ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 41 OR ; Art. 42 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 II 394; 127 III 365; 133 II 249; 138 III 374; 142 III 413; |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, 3. Aufl. , Art. 317 ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi
Urteil vom 8. Dezember 2023
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 75'000 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2015.
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'750.
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 615 werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13'300 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
BerufungsAnträge:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 54 S. 2):
Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 in den Dispositivziff. 1 bis 5 aufzuheben;
der Berufungsbeklagte sei dazu zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 75'000 plus 5 % Zins seit 17. Juni 2015 zu bezahlen;
eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
es seien die Kosten vom Obergericht für die beiden Verfahren (vor Bezirksgericht und vor Obergericht) gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger vom Berufungsbeklagten eine praxisgemüsse Entschädigung zuzusprechen sei.
Erwägungen:
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
Zwischen C. einerseits und D. und E. andererseits kam es im Juli 2011 zu Differenzen. Ersterer war im Handelsregister als alleiniger Geschöftsführer der F. SA (nachfolgend F. Gesellschaft) eingetragen und letztere behaupteten, Mehrheitsaktionüre und faktische Organe der Gesellschaft zu sein und in dieser Eigenschaft die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und Zugriff auf das Bankkonto der Gesellschaft zu haben. Gegen den Wi- derstand von C. informierten D. und E. die Kunden der Gesellschaft, dass von nun an alle Zahlungen auf ein neues Konto zu leisten seien. Dieses Konto, das sog. Klientengelderabwicklungskonto, hatte der Kläger für
D. und E. bzw. die Gesellschaft eröffnet und danach auf deren Anweisung zahlreiche überweisungen vorgenommen. Im Zuge der entstandenen Auseinandersetzungen mandatierten D. und E. den Kläger als Anwalt, C. und dessen Treuhandgesellschaft, die G. SA (nachfolgend: G. ), mandatierten den Beklagten (vgl. BGer 4A_279/2018 vom
November 2018 E. A und B; act. 4/6).
In der Folge kam es zu zahlreichen Verfahren vor Verwaltungs- und Straf- Behörden sowie Zivilgerichten, darunter folgende:
D. und E. erstatteten am 7. November 2011 Strafanzeige gegen C. wegen Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (act. 4/2), worauf die Staatsanwaltschaft im Dezember 2011 die Inhaberaktien der F. in den Büros der G. beschlagnahmte (act. 2 Rz. 45; act. 13 Rz. 24).
Am 15. Dezember 2011 erstattete C. namens der F. und einer weiteren Gesellschaft Strafanzeige gegen D. und den Kläger wegen Veruntreuung, Betrug, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Die Strafanzeige wurde damit begründet, dass D. die Kunden der
F. in einem Schreiben angewiesen habe, die Rechnungen nicht mehr auf das bisherige Bankkonto der F. , sondern auf das auf den Kläger lautende Klientengelderkonto zu leisten (act. 15 Rz. 25; act. 17/13). Nach Auffassung des Beklagten sei die F. durch die Einrichtung des Klientengelderkontos geschädigt worden und die vom Kläger in Absprache mit D. und E. vom Klientengelderabwicklungskonto getätigten Zahlungen hätten den Interessen der F. widersprochen (act. 15 Rz. 84 ff.; act. 23 Rz. 64 ff.). Dies wird vom Klüger bestritten (act. 2 Rz. 37; act. 20 Rz. 57 ff.). Der Beklagte beriet C. bis 2018 im Strafverfahren und wirkte in dieser Funktion beim Verfassen der Strafanzeige mit (act. 15 Rz. 49, 114; act. 23 Rz. 112). Das Strafverfahren später erweitert durch weitere Strafanzeigen ist noch pendent.
Im Februar 2014 reichte die F. , vertreten durch Rechtsanwalt
H. , gegen den Kläger eine zivilrechtliche Schadenersatzklage im Betrag von Fr. 460'000 ein mit der Begründung, der Kläger habe der F. Gelder entzogen (act. 15 Rz. 36, Rz. 49). Die Klage wurde erstinstanzlich von der Pretura del Distretto di Lugano mit Urteil vom 31. August 2016 gutgeheissen (act. 17/30). Das Obergericht des Kantons Tessin hob das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom
29. März 2018 auf (act. 4/5). Nach Darstellung des Klägers habe das Obergericht die Schadenersatzpflicht des Klägers verneint (act. 2 Rz. 72), nach Darstellung des Beklagten habe das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid aus formellen Gründen aufgehoben, ohne die Schadenersatzpflicht des Klägers zu beurteilen (act. 15 Rz. 37). Der Entscheid des Obergerichts wurde von der F. an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/6).
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadenersatz vom Beklagten. Er bringt vor, dessen Rechtsauffassung, wonach die Treuhandgesellschaft und nicht D. und E. Hauptaktionürin der F. gewesen sei, sei vollkommen unhaltbar gewesen. Als Schaden macht er die ihm entstan- denen Anwaltskosten von einstweilen rund Fr. 109'000 geltend (act. 2 Rz. 105
f.). Zudem habe er eine Umsatzeinbusse von rund Fr. 136'000 erlitten, da ihn die Verfahren zeitlich enorm beansprucht hätten (act. 2 Rz 107 ff.).
Der Kläger reichte die vorliegende Klage am 12. Juli 2021 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Im Sinne einer Teilklage klagte er einen Betrag von Fr. 75'000 ein. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 9. Dezember 2022 verlangte der Kläger die Durchführung einer Mändlichen Hauptverhandlung (act. 31). Die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 15. März 2023 vorgeladen und gleichzeitig über deren Modalitäten informiert (act. 33/1-4; 34/1-4). Anlässlich der Hauptverhandlung hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 47, 48; Prot. Vi S. 9 f.). Mit Urteil vom 5. April 2023 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab (act. 49 = act. 56 [Aktenexemplar]).
Dagegen erhob der Kläger am 17. Mai 2023 Berufung (act. 54). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-52). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Kläger aufgefordert, einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu bezahlen, und die Prozessleitung wurde delegiert
(act. 57). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (act. 58, 59). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Dem Beklagten ist ein Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
Prozessuales
Eintretensvoraussetzungen
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht eingereicht (vgl. act. 50). Er stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese (act. 54). Die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und der verlangte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig bezahlt (act. 58). Auf die Berufung ist folglich unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
Begründungsobliegenheit
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz überpröft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition
(Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenstündiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Die Berufungsinstanz kann sich darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar,
3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031
vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014
vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m. w. Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3. Insofern erführt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 57 N 22).
Der Kläger schildert in der Berufung seinen Standpunkt über weite Strecken, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwieweit diese falsch seien. Er verweist bisweilen pauschal auf die Akten, ohne konkret auf die von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften Beilagen Bezug zu nehmen (act. 54 Rz. 34, 56 m.H.a. act. 17/13, Rz. 162, 165, 183). Damit kommt er den obgenannten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Rechtsmittelverfahren nicht nach. Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 54 Rz. 25 f.) ist es nicht so, dass die Berufungsinstanz gestützt auf die Ausführungen in der BerufungsBegründung einen neuen Entscheid in der Sache fällt. Die Begründungsanforderungen gelten im übrigen für einen reformatorischen und für einen kassatorischen (Rückweisung der Sache an die Vor-instanz) Entscheid gleichermassen. Auf die Ausführungen des Klägers in der BerufungsBegründung, die keinen Bezug zum angefochtenen Urteil haben, ist vorliegend nicht abzustellen (vgl. nachstehend E. 4.4. 2, 5. 4, 5. 3).
Noven
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend.
Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317
N 34;
OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.).
Der Kläger stellt in der BerufungsBegründung unter anderem im Zusammenhang mit der Schadenssubstantiierung und der Bestreitung des Schadens durch den Beklagten Tatsachenbehauptungen auf, ohne anzugeben, an welcher Stelle er dieselben im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Soweit es sich dabei um neue Behauptungen handelt und der Kläger nicht auf die zulässigkeitsvoraussetzungen von Noven im Berufungsverfahren eingeht, ist von unzulüssigen Noven auszugehen (vgl. nachstehend E. 4.2. 11, 4.2. 12, 4.4. 2, 4.4.4 und 5. 4). Die entsprechenden Vorbringen sind im Berufungsverfahren deshalb nicht zu hören.
Prozessuale Rügen
Die Vorinstanz wies unter dem Titel Prozessuales auf die Eventualmaxime, den Aktenschluss und die Novenschranke hin. Sie hielt fest, der Kläger habe seine an der Hauptverhandlung Mändlich vorgetragenen Ausführungen mit seitenlangen Fussnoten versehen, auf deren Verlesen er aus ZeitGründen den Parteien sei eine Redezeitbeschränkung auferlegt worden verzichtet habe. Auf die nicht verlesenen Teile des klägerischen Plädoyers sei nicht abzustellen, wobei dieser Frage keine entscheidende Bedeutung zukomme. Selbst wenn die klägerischen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, einschliesslich Fussnoten, Tatsachenbehauptungen enthalten würden, wären diese erst nach Aktenschluss
in den Prozess eingebracht worden. Der Kläger habe weder angekündigt, dass und welche Noven er vortragen würde, noch habe er begründet, weshalb er solche in diesem späten Verfahrensstadium noch vorbringen dürfe. Allfällige Tatsachenbehauptungen im Rahmen seines Plädoyers seien folglich als verspätet zu betrachten (act. 56 S. 9 f.).
Der Kläger macht geltend, aufgrund der mit Schreiben der Referentin vom
17. Januar 2023 angekündigten Redezeitbeschränkung habe er sich entschieden, die Redezeitbeschränkung gleich zu Beginn der Hauptverhandlung als ungesetzlich zu Rügen. Zudem habe er seinen Vortrag in zwei Teile aufgespalten: die grundsätzliche, grob gefasste KlageBegründung und die Fussnoten mit weiteren Begründungselementen und viel Referenzmaterial. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er darauf hingewiesen, dass die Fussnoten Teil der Begründung bildeten und er aus ZeitGründen das Einverständnis der Gegenpartei und des Gerichts vorausgesetzt von deren Verlesen absehe. Es sei falsch, wenn im angefochtenen Urteil stehe, er habe aus ZeitGründen auf das Vorlesen der Fussnoten verzichtet. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil keine einzige Fussnote bei ihrer Rechtsfindung beRücksichtigt und dies auch explizit bestätigt. Durch diese Verfahrensleitung sei sein rechtliches Gehör derart schwer verletzt worden, dass der gefällte Entscheid aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden mösse. Die blinde übernahme der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend Redezeitbeschränkung durch die Vorinstanz sei mehr als problematisch. Irritierend sei die Erwägung der Vorinstanz, es könne offen bleiben, ob in den Fussnoten neue Tatsachenbehauptungen enthalten seien. An jeder Hauptverhandlung wache das Gericht (und die jeweilige Gegenpartei ebenfalls) darüber, ob der plädierende Anwalt unechte Noven in seine Mändliche KlageBegründung einführe. wären die Fussnoten Mändlich vorgetragen worden, hätte die Vorinstanz Selbstverständlich darauf geachtet, ob darin unzulässige Noven enthalten seien. Unbegreiflich sei, weshalb die Vorinstanz festhalte, er habe an der Hauptverhandlung weder angekündigt, dass und welche Noven er vortrage, noch habe er begründet, warum es ihm erlaubt sein soll, derart spät noch Noven vorzutragen. An einer Hauptverhandlung müsse nicht angekündigt werden, was wenig später gesagt werde. Die Frage nach der Berechtigung zur Einführung (unechter)
Noven stelle sich gar nicht, wenn keine Noven vorgetragen würden. Er habe gleich zu Beginn des Plädoyers gesagt, was die Bedeutung der Fussnoten sei: Diese seien Teil der KlageBegründung und bildeten integrierenden Bestandteil derselben. Die konfuse Erwägung der Vorinstanz, Allfällige neue Tatsachenbehauptungen im Rahmen seiner Plädoyernotizen seien als verspätet zu betrachten, erklüre nicht, warum sie dazu berechtigt gewesen sei, über sämtliche in den Fussnoten enthaltenen Begründungselemente hinweg zu sehen. Nur wenn die Redezeitbeschränkung von 20 Minuten rechtens gewesen sei, könne die Nichtbe- Rücksichtigung sämtlicher Fussnoten mit dem überziehen der Redezeit begründet werden. Stelle die Redezeitbegrenzung auf 20 Minuten demgegenüber eine Rechtsverletzung dar, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und das angefochtene Urteil aufzuheben (act. 54 Rz. 7-21).
Mit diesen Ausführungen nimmt der Kläger keinen Bezug auf die zivilprozessualen Grundsätze zum Aktenschluss und zur Novenschranke, welche die Vorinstanz korrekt wiedergegeben hat. Jede Partei kann sich im ordentlichen Zivilprozess zweimal umfassend äussern. KlageBegründung und Klageantwort erfolgen von Gesetzes wegen schriftlich (Art. 221 und Art. 222 ZPO; vgl. act. 2 und act. 15). Vorliegend erfolgte auch die zweite äusserungsMöglichkeit auf dem schriftlichen Weg (Art. 225 ZPO; vgl. act. 18, 20 und 23). In der Hauptverhandlung können Tatsachenbehauptungen nur dann unbeschränkt vorgebracht werden, wenn kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung (mit ParteivortRügen) stattgefunden hat (Art. 225 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hatte mit der schriftlichen KlageBegründung vom 12. Juli 2021 (act. 2) und der schriftlichen Replik vom 28. März 2022 (act. 20) im erstinstanzlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich uneingeschränkt zu äussern. Da ein zweiter Schriftenwechsel stattfand, trat der Aktenschluss mit der Duplik des Beklagten vom 17. August 2022 (act. 23) ein. Entsprechend war die Novenschranke bereits vor der Hauptverhandlung vom 15. März 2023 gefallen und neue Tatsachen (sog. Noven) waren nur noch in den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger scheint sich der Konsequenzen des Aktenschlusses bzw. der Novenschranke nicht bewusst zu sein, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie hätte neue
Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Hauptverhandlung nicht als verspätet bezeichnen dürfen.
Im Schreiben vom 17. Januar 2023 (act. 34/1-2) hielt die Vorinstanz explizit fest, dass mit dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 225 ZPO der Aktenschluss stattgefunden habe und neue Tatsachen und Beweismittel nur in AusnahmeFällen in den Prozess eingefährt werden könnten. Noven dürften grundsätzlich nur beRücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Entsprechend seien Noven unverzüglich in den Prozess einzuführen; es könne damit nicht etwa bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden. Sei eine Partei der Meinung, sie könne sich auf neue Tatsachen/ Beweismittel stätzen, habe sie für jede einzelne neue Tatsache/jedes einzelne neue Beweismittel darzutun, dass die zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss
Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt seien (act. 34/1-2). Aus diesen Hinweisen der Vorinstanz geht klar hervor, dass eine
Partei begründen muss, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 229 N 10). Mit der Erwägung, der Kläger habe nicht angekündigt, dass und welche Noven er vortrage, beMängelte die Vorinstanz, dass sich der Kläger nicht zu den zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO äusserte. Gegen diese Feststellung wendet der Kläger in der Berufung nichts ein (vgl. nachstehend E. 3.5 f.). Damit ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass beim Entscheid nicht auf die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen abzustellen sei.
Der Kläger räumt ein, dass er in der BerufungsBegründung prozessual gehalten sei, Fussnote für Fussnote zu referieren und zu zeigen, wie und warum die Vorinstanz zu einem anderen Entscheid gelangt wäre, wenn sie alle Fussnoten in ihre Erwägungen miteinbezogen hätte. Nach Ansicht des Klägers würde dies jedoch einen unzumutbar grossen Zeitaufwand erfordern und wäre innert der Berufungsfrist von 30 Tagen nicht möglich (act. 54 Rz. 25).
Wie erwähnt entspricht es der gesetzlichen Konzeption des Berufungsverfahrens, dass der Rechtsmittelkläger konkret begründet, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid an einem Mangel in der Rechtsanwendung in der Feststellung des Sachverhalts leidet (vgl. vorstehend E. 2. 2). Damit wäre der Kläger gehalten gewesen, in der Berufung darzulegen, welche Ausführungen in der Hauptverhandlung bzw. welche Ausführungen in den nicht verlesenen Fussnoten die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen und inwiefern diese etwas am angefochtenen Entscheid geändert hätten. Weshalb dies vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, begründet der Kläger nicht nachvollziehbar. Er macht auch nicht geltend, er habe in der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht und die zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO behauptet und erfüllt. Seine pauschale Rüge erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende BerufungsBegründung nicht und ist deshalb nicht zu hören.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Rechtsmittelkläger angibt, welche Vorbringen er im erstinstanzlichen Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingefährt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2).
Der Kläger beschränkt sich darauf, pauschal geltend zu machen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da die Vorinstanz ihm eine Redezeitbeschränkung auferlegt und seine Fussnoten nicht beRücksichtigt habe. Da er wie erwähnt nicht darlegt, welche Tatsachenbehauptungen er im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat bzw. hätte und inwiefern diese hätten erheblich
sein können und von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beRücksichtigt worden seien, ist seine Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs unbegründet. In dieser Konstellation kann die Frage, ob die von der Vorinstanz verfügte Redezeitbeschränkung zulässig war, offen gelassen werden.
Haftung infolge widerrechtlichen Prozessverhaltens
Allgemeine Voraussetzungen
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht einen Schadenersatzanspruch aus Art. 41 OR bei missbräuchlicher, böswilliger gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen zivilprozessualen Verfahrens (BGE 117 II 394 E. 3). Als Grundvoraussetzungen einer entsprechenden Haftung hat der Kläger, der einen entsprechen- den Schadenersatzanspruch geltend macht, den Schaden, die Widerrechtlichkeit, den Kausalzusammenhang und das Verschulden durch entsprechende Tatsachenbehauptungen darzulegen. Nach Art. 8 ZGB trägt der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen.
Substantiierung des Schadens
Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger mache im Zivil- und Strafverfahren entstandene Anwaltskosten als Schaden geltend und führe aus, ihm seien im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bereits Anwaltskosten von Fr. 109'305.50 (inkl. MwSt.) entstanden. Als Beweismittel reiche er abgesehen von einer einzigen Rechnung der von ihm mandatierten Anwaltskanzlei im Tessin (act. 4/11) nur eine selbstgefertigte Aufstellung über die von ihm angeblich bezahlten Anwaltskosten ein (act. 4/10). Einer solchen Aufstellung komme kein Beweiswert zu, sie lasse sich wenn überhaupt als blosse Parteibehauptung charakterisieren. Der pauschale Verweis auf Beilagen sei prinzipiell unzulässig. Selbst wenn auf die selbstgefertigte Auflistung abgestellt würde, erwiese sich diese als oberflächlich und unsubstantiiert. Eine klagende Partei habe jeden Schadensposten nach Art, Umfang und Zeit präzise zu beschreiben und die Grundlagen im Einzelnen zu nen- nen, so dass der Gegenseite eine Stellungnahme zumutbar und ein Beweisver-
fahren durchführbar sei. Die vom Kläger eingereichte Auflistung genüge diesen Anforderungen nicht. Es wäre ihm möglich gewesen, die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten anhand weiterer Honorarrechnungen, Zahlungsbelege und dergleichen zu substantiieren. Selbst wenn es zutröfe, dass der Beklagte aufgrund seiner eigenen Involvierung in das Zivilrespektive Strafverfahren in der Lage gewesen wäre, die klägerische Schadensberechnung zu überprüfen, hätte dies den Kläger nicht davor entbunden, substantiierte Behauptungen zum entstande- nen Schaden aufzustellen. Auch der Hinweis des Klägers auf Art. 42 Abs. 2 OR vermöge das Aufstellen von substantiierten Behauptungen zum (bereits eingetretenen) Schaden nicht zu ersetzen. Die eingereichte Honorarrechnung aus dem Jahr 2016 (act. 4/11) konkretisiere zumindest Aufwendungen im Umfang von
Fr. 14'000. Allerdings könne auch der Honorarnote nicht entnommen werden, welche Aufwendungen für das Strafverfahren und welche für das Zivilverfahren generiert worden seien, was ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts der Gegenpartei sei (act. 56 S. 15 ff. E. 6.1.4 ff.).
Der Kläger ist der Auffassung, mit der von ihm eingereichten übersicht (act. 4/10) den geltend gemachten Schaden hinreichend behauptet zu haben. Der Vorinstanz wirft er vor, keine klare Linie zwischen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten gezogen zu haben, indem sie der von ihm eingereichten Gesamt- übersicht (act. 4/10) kein Beweiswert attestiert und im nächsten Satz die BehauptungsQualität der übersicht in Frage gestellt habe. In der KlageBegründung habe er unter dem Titel Schaden behauptet, dass Kosten von insgesamt
Fr. 109'305.50 für Anwaltsrechnungen aufgelaufen seien. Die eingereichte Gesamtübersicht stelle offenkundig eine Behauptung des geltend gemachten Scha- dens dar, sie zeige einfach und klar auf, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetze. darüber hinaus habe er ein Beispiel für das Format aller übrigen 15 Anwaltsrechnungen des Büros I. ins Recht gelegt (act. 4/11). Aufgrund dieser Behauptungen hätte darüber Beweis abgenommen werden können, ob er die insgesamt 16 Honorarrechnungen bezahlt habe, ob diese den Gesamtbetrag von Fr. 109'305.50 ausgemacht hätten und ob diese die Form gemäss act. 4/11 auf-
gewiesen hätten. Wie konkret und detailliert die Substantiierung einer Behauptung sein müsse, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den konkreten Umständen auseinandergesetzt und insbesondere ausser Acht gelassen, wie die Rechnungen, die den Schaden ausmachten, zustande gekommen seien. Aus den Akten gehe ohne Weiteres hervor, worin die kostenverursachende Anwaltsarbeit der beiden Rechtsvertreter bestan- den habe. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz eine weitergehende Substantiierung anhand weiterer Honorarrechnungen, Zahlungsbelege und dergleichen verlange, da der Schaden in Rechnungen bestehe, welche an einen dritten Leistungserbringer zu bezahlen gewesen seien. Zahlungsbelege Erübrigten sich vorliegend, da der Beklagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik bestritten habe, dass er (der Kläger) diese Rechnungen für die ihm zuteilgewordene Verteidigungsarbeit bezahlt habe. Da der Beklagte den Schaden kenne, erübrige sich dessen Schutzbedürftigkeit und die Substantiierungspflicht verliere jede Bedeutung (act. 54 Rz. 28 ff., Rz. 60). Es gehe vorliegend nicht darum, dass er für den Beklagten als Anwalt tätig gewesen sei und ihm gegenüber Rechenschaft für sei- nen Aufwand ablegen müsse (act. 54 Rz. 6).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur mangelnden Substantiierung des geltend gemachten Schadens nicht konsequent zwischen der Behauptungs- und Substantiierungslast einerseits und der Beweislast andererseits unterschieden hat (act. 56 S. 16). Es ist deshalb an die folgenden Grundsätze zu erinnern:
Der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 ZPO besagt, dass es Sache der Parteien ist, Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen fehlende Behauptungen zu ersetzen. Inwieweit unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. grundsätzlich genügt es zu- nächst, wenn die behauptungsbelastete Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen in ihren wesentlichen zügen behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass sie
vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkröftet. Bestreitet der Prozessgegner alsdann allerdings den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, hat diese ihre Behauptungen zu substantiieren, d.h. sie in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2).
Der Kläger bezifferte seinen Schaden, der ihm durch die Anwaltsrechnungen entstanden war, in der KlageBegründung auf Fr. 109'305.50, wobei er auf die von ihm als Beilage eingereichte Aufstellung Anwaltskosten verwies (act. 4/10; act. 2 Rz. 106).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind aber daraus zusammengesucht werden Müssten. Ein problemloser Zugriff ist Gewährleistet, wenn ei- ne Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält (vgl. statt vieler BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f., m.w.H.).
In der als Beilage zur KlageBegründung eingereichten Aufstellung sind die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten im Gesamtbetrag von
Fr. 109'305.50, aufgeschlüsselt auf die Jahre 2014-2021, aufgefährt (act. 4/10). Da die Aufstellung klar und übersichtlich verfasst ist, erscheint ein Verweis darauf als zulässig. Im Rahmen der KlageBegründung konnte sich der Kläger auf eine derart grobe Substantiierung des geltend gemachten Schadens beschränken.
Weitergehende bzw. substantiierte Behauptungen zur den einzelnen Honorarrechnungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich.
Der Beklagte bestritt an der vom Kläger in der Berufung angegebenen Stelle in der Klageantwort das Vorliegen eines ersatzfühigen Schadens (act. 54 Rz. 92, act. 15 Rz. 176, 180). Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte habe die von ihm für die Verteidigungsarbeit geltend gemachten Aufwendungen von
Fr. 109'305.50 und die dadurch eingetretene Vermögensverminderung nicht (act. 54 Rz. 60, 79 ff.) bzw. nicht substantiiert bestritten (act. 54 Rz. 88-118). Er weist dabei explizit auf die Stellen in der Klageantwort hin, in denen der Beklagte das Vorliegen eines ersatzfühigen Schadens bestritt. Mit Bezug auf die Honorarrechnung der Anwaltskanzlei I. für das Jahr 2016 im Betrag von
Fr. 14'202 (act. 4/11) machte der Beklagte geltend, dabei handle es sich offensichtlich um Bemöhungen im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren, in dem er (der Beklagte) nicht mandatiert gewesen sei. Ausserdem verweise der Kläger zutreffend auf die im Zivilverfahren zugesprochene Parteientschädigung von
Fr. 46'000. Er (der Beklagte) habe keine Kenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang dieser Betrag vor im Konkurs der F. geltend gemacht worden sei. Dies sei jedoch insofern irrelevant, als er weder für die Kosten im Zivilverfahren noch für die behauptete Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung haftbar gemacht werden könne (act. 54 Rz. 92, act. 15 Rz. 181).
Wie erwähnt (vgl. E. 4.2. 3) beeinflusst der Grad der Substantiierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. BGer 4A_225/2011 vom
15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die fraglichen Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen Wahrnehmungen sind (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3; OGer ZH LB210051 vom 28. Ja- nuar 2022 E. V. 2.4.2).
Entgegen der Darstellung des Klägers durfte der Beklagte die grobe Darlegung des Schadens die Höhe der Jährlichen Honorarrechnungen der klägerischen Rechtsvertreter bestreiten, ohne diese Bestreitung näher zu begründen zu substantiieren. Insbesondere musste der Beklagte nicht darlegen, weshalb er den Schaden bestreitet (vgl. act. 54 Rz. 88, 93, 98, 104, 111, 123). Auch ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre zulässig gewesen, bildeten doch die dem Schaden zugrunde liegenden Geschehnisse nicht Gegenstand eigener Handlungen Wahrnehmungen des Beklagten. Der Beklagte war nach eigenen Angaben als Berater von C. am Verfassen der Strafanzeige beteiligt und beriet diesen bis 2018 im Strafverfahren (act. 15 Rz. 49). Dieser Umstand führt jedoch anders als der Kläger glaubt nicht dazu, dass er den von seinen Rechtsvertretern erbrachten Aufwand nicht im Einzelnen hinsichtlich Verfahren und Verfahrenshandlungen hätte substantiieren müssen. Insbesondere kann nicht gesagt wer- den, der Beklagte sei über jeden Verfahrensschritt so gut informiert gewesen (act. 54 Rz. 36, 109, 116 ff., 133), dass die Substantiierungslast der Klägers dahingefallen wäre. Vielmehr hätten die Bestreitungen des Beklagten in der Klageantwort den Kläger veranlassen müssen, seinen durch die Honorarrechnungen entstandenen Schaden näher zu substantiieren. Da der Beklagte die Höhe des Schadens wie auch eine Beteiligung am Zivilverfahren bestreitet, hätte der Kläger darlegen müssen, welches Verfahren und welche Prozessschritte der von seinem Vertreter getätigte Aufwand betraf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade nicht klar und unzweifelhaft, für welche Aufgaben die beiden Anwälte Arbeit leisten mussten (act. 54 Rz. 49). Es ist unbestritten, dass es im Zusammenhang mit dem Klientengelderkonto zu verschiedenen Zivil- und Strafverfahren mit unterschiedlicher Beteiligung kam, wobei der Kläger gemäss eigenen Angaben im
Zivilwie auch im Strafverfahren von der Anwaltskanzlei I. vertreten wurde. Aus der eingereichten Aufstellung (act. 4/10) geht nicht hervor, in welchem Zusammenhang der aufgefährte Aufwand anfiel. Mit Bezug auf die Aufwendungen im Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 14'202 (act. 4/11) hätte der Kläger zudem die konkrete Behauptung des Beklagten widerlegen müssen, dass der Aufwand im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren entstand, in das er (der Beklagte) nicht involviert gewesen sei. Da der Kläger nicht dargelegt hat, wofür der Aufwand sei- nes Rechtsvertreters im Jahr 2016 anfiel, traf den Beklagten auch nicht die Obliegenheit, sich substantiiert zur Rechnung zu äussern (act. 54 Rz. 40). Die Argumentation des Klägers, es habe keinen Anlass für eine Unterscheidung zwischen den Aufwendungen im Zivil- und im Strafverfahren gegeben, da die Anwaltsarbeit aus einem Büro gekommen sei und eine enge Verknüpfung zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren bestanden habe (act. 54 Rz. 41), ist unbehilflich, da der Beklagte bestritt, am Zivilverfahren beteiligt gewesen zu sein.
Im Zusammenhang mit der Bestreitung des Beklagten, am Zivilverfahren beteiligt gewesen zu sein, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Substantiierungsanforderungen vom materiell-rechtlichen Anspruch abhängig sind. Im vorliegenden Kontext ist allein die Frage relevant, ob der Beklagte das Zivilverfahren in missbräuchlicher, böswilliger gegen Treu und Glauben verstossender Weise veranlasst hat. Der Kläger führt selbst aus, die Dinge würden vorliegend einen relativ hohen Grad an Komplexität aufweisen. Unter anderem sei es um vier ten- denziell komplizierte Straftatbestände, eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahme, um einen Aktienmantel, verschiedene bankenrechtliche Fragen, anspruchsvolle Beweisthemen, eine Mehrheit von schadensverursachenden Personen (der Beklagte, Rechtsanwalt H. und das Ehepaar C. ), Finanzierungsfragen und eine Reihe haftpflichtrechtlicher Fragen etc. gegangen (act. 54 Rz. 132). Der Kläger hält aufgrund der Behauptungen des Beklagten in der Klageantwort dessen Mitbeteiligung im Zivilverfahren für ausgewiesen (act. 54 Rz. 174 f.). Aus der Tatsache, dass der Beklagte der F. als Berater zur Seite stand und als Berater und Rechtsvertreter von C. (dem Verwaltungsrat der F. ) tätig war, kann indessen nicht auf eine Beteiligung des Beklagten am Zivilverfahren geschlossen werden. Der Kläger macht nicht geltend, er habe im erstinstanzli-
chen Verfahren eine Beteiligung des Beklagten am Zivilverfahren substantiiert behauptet und Beweismittel dafür offeriert (act. 54 Rz. 176 f.). Ohne darzulegen, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er (substantiierte) Ausführungen dazu gemacht hat, bringt er in der Berufung vor, die Schadenersatzklage sei vom Klienten des Beklagten gefährt worden, rein formell sei es Rechtsanwalt H. gewesen, aber C. , welcher durch den Beklagten vertreten worden sei, sei als Einzel-VR der F. federführend gewesen (act. 54 Rz. 117). diesbezüglich ist von einem unzulässigen und unbeachtlichen (und darüber hinaus unsubstantiierten) Novum auszugehen (vgl. vorstehend E. 2. 3). Damit ist festzuhalten, dass der Kläger nicht substantiiert behauptet hat, dass der Beklagte das Zivilverfahren in missbräuchlicher, böswilliger gegen Treu und Glauben verstossender Weise veranlasst hat.
Der Darstellung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang die von ihm als Schaden geltend gemachten Honorarrechnungen angefallen sind. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, dass er in der Replik substantiierte Behauptungen zu den Anwaltskosten vorgebracht habe. Somit ist der von ihm geltend gemachte Schaden nicht genügend substantiiert. Was er nun im Rahmen der BerufungsBegründung neu vorträgt, ist da es sich um unzulüssige Noven handelt (vgl. vorstehend E. 2. 3) unbeachtlich.
Der Auffassung des Klägers, es bestehe eine naTürliche Vermutung, dass jede der 16 von ihm als Schaden geltend gemachten Honorarnoten der Kanzlei
I. ausgewiesen und berechtigt sei, kann nicht gefolgt werden (act. 54 Rz. 65 ff.). Daraus liesse sich auch nichts für die ihn treffende Substantiierungsobliegenheit ableiten. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine Plausibilitäts- Prüfung gestützt auf die Lebenserfahrung und die gesamten Akten bzw. einen Ermessensentscheid (act. 54 Rz. 71 ff.) vorliegend kein Raum. Unklar ist, was der Kläger aus dem Umstand, dass er eine Teilklage eingereicht hat, im Hinblick auf die Anforderungen an die Substantiierung ableiten Möchte (act. 54 Rz. 6, 78, 130). Die Substantiierungsanforderungen bestehen unabhängig von der Scha- denshöhe. Demnach ist es Völlig irrelevant, ob eine Teilklage wie die vorliegen- de über Fr. 75'000 nur über Fr. 20'000 geht.
Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Kläger den Schaden infolge Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei I. im Gesamtbetrag von Fr. 109'305.50 zu wenig substantiiert habe, nicht zu beanstanden. Da der nicht substantiiert vorgebrachte Schaden dem nicht bewiesenen Schaden gleichzusetzen ist, scheitert die Klage bereits an dieser Anspruchsvoraussetzung.
Der Kläger konzentriert sich in der Berufung im Rahmen der Teilklage auf den von ihm geltend gemachten Schaden aus Anwaltskosten (act. 54 Rz. 6). Er setzt sich in der BerufungsBegründung entsprechend auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zum geltend gemachten Schaden aus Umsatzeinbusse auseinander (act. 56 S. 18 f.). Demnach kann im Berufungsverfahren eine Beurteilung der erstinstanzlichen Erwägungen zum aus Umsatzeinbusse geltend gemachten Schaden unterbleiben.
Konkurrenz von Schadenersatz und prozessualer Parteientschädigung
Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Honorarrechnung vom
6. Oktober 2016 über Fr. 14'000 (act. 4/11) fest, selbst wenn man ausser Acht lasse, dass der Beklagte eine eigene Involvierung im Zivilverfahren bestreite, sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger vor Bundesgericht eine namhafte Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Wenn das anwendbare Prozessrecht ei- nen Ersatz von Anwaltskosten vorsehe, seien allein die prozessrechtlichen Regeln für die Entschädigung massgebend, eine zusätzliche ausservertragliche Schadenersatzforderung für diese Posten falle ausser Betracht. Der Beklagte sei formell nicht Partei im Tessiner Haftungsprozess gewesen, doch die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung sei im Bundesgerichtsurteil für den Kläger verbindlich und abschliessend geregelt worden. Die Uneinbringlichkeit sei nicht vom Beklagten zu verantworten, auch gemäss der Darstellung des Klägers sei es
C. und nicht der Beklagte gewesen, der die F. in den Konkurs habe schlittern lassen (act. 56 S. 18).
Der Kläger bringt in der Berufung vor, die Rechtsansicht der Vorinstanz betreffe den Normalfall. Wenn wie vorliegend die Prozessführung unerlaubt und wi- derrechtlich gewesen sei, komme diese Regel nicht zum Zug. Zu Lasten des
Haftpflichtigen komme es dann nicht zu einem Abzug im Umfang der eingenommenen Parteientschädigung. Der Schadensverursacher habe den ganzen Scha- den zu tragen. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beklagte keine Schuld dafür trage, dass die F. untergangen sei, sei haftpflichtrechtlich unbeachtlich. hätte es der Beklagte unterlassen, für das Zivilverfahren zu sorgen, hätte sich die Frage einer Prozessentschädigung gar nie gestellt. Ihm wäre dann kein Schaden entstanden, weil er nie Anwaltskosten hätte tragen müssen. Es sei zu keiner Abgeltung der von ihm zu tragenden Kosten im Umfang der vom Bundesgericht zugesprochenen Parteientschädigung gekommen (act. 54 Rz. 83 f.).
Haftpflichtrechtliche Schadenersatzklagen können grundsätzlich nicht angerufen werden, um einer in einem Zivilprozess obsiegenden Partei nachträglich ei- ne Entschädigung für berufsmässige Vertretung zu verschaffen. Auch wenn die vom Gericht gemäss anwendbarem Tarif festgelegte Entschädigung die effektiven Anwaltskosten nicht deckt, schuldet die Gegenpartei in der Regel keine zusätzliche Entschädigung. Die zivilprozessualen Regeln zu den Entschädigungsfolgen können nicht mithilfe der Anhängigmachung eines Nachfolgeprozesses umgangen werden. Wenn jedoch ein Schadenersatzanspruch infolge missbräuchlicher, böswilliger gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten besteht, wird eine Anspruchskonkurrenz bejaht, so dass ein Ersatzanspruch unabhängig von der prozessualen Parteientschädigung besteht
(BGE 117 II 394 E. 3b; vgl. auch MAIER/M?HLEMANN, AJP 2021 S. 754 ff., 760).
Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz steht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Kläger kann aus der Anspruchskonkurrenz indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zivilprozessual zugesprochene Parteientschädigung wäre wie der Kläger selber einräumt (act. 54 Rz. 84) nach der sog. Differenztheorie bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Allerdings fehlt es vorliegend gemäss den vorstehenden Erwägungen an hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptungen zum Schaden. Weiterungen erübrigen sich.
Widerrechtlichkeit
Zur Widerrechtlichkeit erwog die Vorinstanz, die vorliegende Klage beruhe auf der prämisse, dass der Beklagte wider besseres Wissen eine vollkommen unhaltbare Rechtsauffassung in Bezug auf das Eigentum an den Inhaberaktien der F. vertreten haben solle. gestützt auf diese unhaltbare Rechtsauffassung soll er mehrere Völlig unbegründete Verfahren gegen den Kläger angestrengt haben. Die Inanspruchnahme eines staatlichen Verfahrens durch den Bürger zur Durchsetzung seiner Ansprüche sei aber auch dann nicht widerrechtlich, wenn die Ansprüche objektiv gesehen nicht Beständen. Oft sei es gerade Sinn des Verfahrens, die begründetheit Unbegründetheit der fraglichen Anspräche festzustellen. Hingegen sei die Einleitung prozessualer Schritte sachlich ungerechtfertigt, wenn das staatliche Verfahren missbräuchlich in Anspruch ge- nommen werde, weil damit sachfremde Zwecke verfolgt würden. Das treffe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jene Fälle zu, in denen ein böswilliges grobFahrlässiges Verhalten des Schädigers vorliege. Erweise sich die Einleitung des Verfahrens nach den genannten Kriterien als ungerechtfertigt, liege ein Verstoss gegen eine ungeschriebene Norm der Rechtsordnung vor, welche Wi- derrechtlichkeit beGründe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hielt die Vorinstanz fest, bei der Prüfung der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens wür- den sich im vorliegenden Fall, in dem der Kläger einen Schaden infolge von sachlich nicht gerechtfertigten prozessualen Massnahmen geltend mache, dieselben Fragen stellen (act. 56 S. 21 f.). Unbestritten sei, dass der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten habe, dass die G. und nicht D. und E. Aktionürin der F. gewesen sei. Die Parteien seien sich jedoch nicht einig, ob diese Rechtsauffassung unhaltbar noch vertretbar gewesen sei. Der Beklagte mache geltend, seine Ansicht sei vom erstinstanzlichen Zivilgericht wie auch von Rechtsanwalt H. geteilt worden. Nach Auffassung des Klägers sei die Staatsanwaltschaft aufgrund des unrechtmässigen Handelsregistereintrags von der falschen Optik ausgegangen; der Ersteindruck sei aber nicht massgebend. Gemäss dem Kläger könne ebenso wenig auf das Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts, welches durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, Bezug genommen werden. Für die Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beklagten in negativer Weise von demjenigen eines durchschnittlichen
Anwalts in derselben Situation abgewichen sei. Wenn ein Anwalt im Namen sei- nes Klienten Prozesse führe und dabei Ansichten vertrete, die sich Rückblickend als unzutreffend herausstellten, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die vertretene Rechtsauffassung Völlig unhaltbar gewesen sei bzw. dass die Verfahren oh- ne Grundlage bzw. mutwillig gefährt worden seien. Es dränge sich auf, diese Frage aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen; massgebend seien die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einleitung des Strafrespektive Zivilverfahrens. In der Folge zog die Vorinstanz das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO analog heran. Die Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil aus Lugano später vom Tessiner Obergericht aufgehoben worden sei, bedeute nicht, dass die darin enthaltenen Erwägungen schlechterdings und von vornherein unhaltbar gewesen seien. Die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den Inhaberaktien der F. brauche nicht geklürt zu werden. Es sei unbestritten, dass es sich um Inhaberaktien gehandelt habe und diese in den Räumlichkeiten der G. aufbewahrt worden seien. Infolgedessen erscheine die vom Beklagten eingenommene Position nicht derart abwegig wie der Kläger meine. Der Kläger behaupte nicht, dass C. bzw. die von diesem beherrschte G. mit der Errichtung und führung des Klientengelderabwicklungskontos einverstan- den gewesen sei. Es sei aus Sicht des Beklagten nur folgerichtig gewesen, auch gegen den Kläger persönlich gerichtete prozessuale Schritte zu ergreifen, zumal er das betreffende Konto bewirtschaftet habe. gestützt auf diese Erwägungen verneinte die Vorinstanz ein widerrechtliches Verhalten des Beklagten (act. 56 S. 22 ff. E. 6.2.4. ff.).
Der Kläger kritisiert in der Berufung zunächst, die Vorinstanz habe sich nicht mit der zentralen Frage, wer bei der F. die beherrschende Aktionürsstellung innegehabt habe, auseinander gesetzt. Die Haftungsfrage hänge direkt davon ab, wie die rechtsgültigen und damit massgebenden Besitzes-, Herrschafts- und Vertretungsverhältnisse bei der F. geregelt gewesen seien. Für das Obergericht des Kantons Tessin sei die Rechtslage eindeutig gewesen und es gebe keinen Grund, dessen Entscheid in Zweifel zu ziehen. Er habe die wichtigsten Entscheidstellen in der Klage referenziert (act. 54 Rz. 1 ff., 144 ff., 188 f.). Mit diesem pauschalen Verweis auf seine Ausführungen in der Klagebegrün-
dung wird der Kläger den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht gerecht. Erneut ohne darzulegen, welche konkreten, von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz zu Unrecht nicht beRücksichtigt habe, kritisiert der Kläger, die Vorinstanz habe sich im Urteil nicht damit befasst, ob dem Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei (oder hätte bekannt sein müssen), dass die F. zu 80 % im Besitz seines Klienten gestanden sei (act. 54
Rz. 143, 148). Weder mit Bezug auf die sich aus dem genannten Urteil ergeben- den Schlussfolgerungen (act. 54 Rz. 150 f.) noch mit Bezug auf die von ihm aufgeworfenen Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen mössen (act. 54 Rz. 182, 184), wird der Kläger den Begründungsanforderungen gerecht, zumal er nicht auf seine erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen Bezug nimmt. möglicherweise handelt es sich bei den Vorbringen des Klägers auch um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren nicht zu hören wären, was aber offen gelassen werden kann.
Wie erwähnt beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe sich weder mit der Frage, wer bei richtiger juristischer Betrachtung bei der F. das Sagen gehabt habe, noch mit dem Entscheid der Obergerichts des Kantons Tessin und dessen direkter, weitreichender Ausstrahlung auf den vorliegenden Streit auseinandergesetzt. Inwiefern sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Tessin ergeben soll, dass dem Beklagten die Besitzverhältnisse wie vom Kläger behauptet von Anfang bekannt waren, legt der Kläger nicht dar. Er begründet auch nicht bzw. zumindest nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Tessin ergeben soll, dass das Prozessverhalten des Beklagten missbräuchlich war. Nur weil der Standpunkt des Klägers im besagten Entscheid geschätzt wurde, lässt sich daraus kein rechtswidriges, mutwilliges unhaltbares Vorgehen des Beklagten ableiten. Die Argumentation des Klägers hätte letztlich zur Konsequenz, dass nach Abschluss eines Zivilprozesses das Verhalten der unterliegenden Partei bzw. nach einem Freispruch im Strafverfahren das Vorgehen des Anzeigeerstatters als widerrechtlich zu qualifizieren wäre. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Kläger kann deshalb für die Frage, ob die Erhebung der Zivilklage böswillig und grobfahrlüssig erfolgte, nicht einfach auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Tessin abgestellt werden. Der Kläger macht in der Berufung nicht geltend, dass bzw. an welcher Stelle er vor Vorinstanz dargelegt habe, dass der Beklagte um die beherrschende Aktionürsstellung von D. und E. bzw. um das fiduziarische Verwaltungsratsmandat von C. gewusst habe (act. 54 Rz. 188 ff.). Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (vgl. vorstehend E. 4.2. 3) war es nicht an der Vorinstanz, den damit zusammenhängenden Fragen, auf den Grund zu gehen, wie der Kläger meint. Die Vorinstanz durfte ihr Urteil auf die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen abstätzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht detailliert mit den Eigentumsverhältnissen an den Inhaberaktien der F. auseinandersetzte und die Tatsache beRücksichtigte, dass sich diese in den Räumlichkeiten der G. und damit in deren faktischem Besitz befunden hatten (act. 56 S. 24 E. 6.2.6; act. 54 Rz. 187). Aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Prozesseinleitung durch den Beklagten weder bösartig noch grobFahrlässig war. Wenn der Kläger ausführt, der Beklagte habe es verpasst, Gründe anzuführen und Belege einzureichen, die zeigen würden, dass sei- ne Rechtsauffassung nicht aus der Luft gegriffen sei (act. 54 Rz. 150), verkennt er, dass die Behauptungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für die Widerrechtlichkeit begründenden Tatsachen bei ihm und nicht beim Beklagten liegt. Selbst wenn es im vorliegenden Kontext entscheidend auf die Eigentumsoder Besitzverhältnisse an den Inhaberaktien der F. ankäme, hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darlegen müssen, gestützt auf welche damit zusammenhängenden Tatsachen der Standpunkt des Beklagten geradezu unhaltbar und bösartig gewesen sein soll. Auf entsprechende Tatsachenbehauptungen beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren jedoch nicht.
Die Vorinstanz stellte wie erwähnt auch darauf ab, dass der Kläger nicht behauptet habe, C. bzw. die G. seien mit der Errichtung und führung des Klientengelderkontos einverstanden gewesen. Dazu bringt der Kläger in der Berufung einerseits in tatsächlicher Hinsicht Noven vor (act. 54 Rz. 189), ohne deren zulässigkeit darzulegen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In rechtlicher Hinsicht macht der Kläger geltend, dass sich die Berechtigung zur Errichtung und führung des Klientengelderkontos aus der Aktionürsstellung ableite und es auf das Einver-
st?ndnis von C. zur führung eines Klientengelderkontos nicht habe ankommen können. Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Der Kläger unterlässt es jedoch darzutun, gestützt auf welche Tatsachen die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten hätte schliessen müssen. Wenn der Kläger der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Sachlage viel zu oberflächlich abgeklürt (act. 54 Rz. 191), wäre es an ihm gelegen, die relevanten Fakten, aufgrund derer eine vertiefte Beurteilung hätte erfolgen müssen, vorzutragen bzw. im Berufungsverfahren auf seinen entsprechenden Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren hinzuweisen. Dies tut er nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, ein widerrechtliches Verhalten des Beklagten sei aufgrund der klägerischen Sachdarstellung nicht auszumachen, nicht zu beanstanden ist. Damit kann die Frage, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit zu Recht auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO abgestellt hat (act. 56 S. 23 E. 6.2.5.), offen gelassen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass ein aussichtsloses Begehren im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO nicht mit einem unhaltbaren mutwilligen Prozessstandpunkt gleichgesetzt werden kann. Der zurückhaltend formulierten Erwägung der Vorinstanz, wonach der Kreis der mutwilligen Prozessbegehren enger zu ziehen sei als jeder der aussichtslosen Prozessbegehren (act. 56 S. 23 E. 6.2.5), ist mit Nachdruck beizupflichten.
persönlichkeitsverletzung
Die Vorinstanz pröfte das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzung. Sie ging davon aus, der Kläger mache den eingeklagten Teilbetrag von Fr. 75'000 implizit als Genugtuung geltend (act. 56 S. 25 E. 7.2). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kläger wäre nach Massgabe der Eventualmaxime gehalten gewesen, diejenigen Sachverhaltselemente, welche seiner Auffassung nach eine Persönlichkeitsverletzung begründeten, bis zum Aktenschluss, mithin spätestens bis zum zweiten schriftlichen Parteivortrag, substantiiert zu behaupten. Der Kläger habe jedoch mit seinen Ausführungen keine haftpflichtrechtlich relevante persönlichkeitsverletzung dargetan, weshalb er keinen Genugtuungsanspruch habe (act. 56 S. 25 ff. E. 7.2 ff.).
Der Kläger stellt in der Berufung klar, er habe seine Forderung ausschliesslich unter dem Titel Schadenersatz (und nicht als Genugtuung) geltend gemacht (act. 54 Rz. 157 f.). Weiter führt er aus, eine Strafanzeige, die geeignet sei, das Ansehen, die (Berufs-)Ehre den Ruf einer Person zu schädigen, be- Gründe direkt und ausnahmslos eine persönlichkeitsverletzung. Das bedeute, dass er gar keine Ausführungen habe machen müssen; die persönlichkeitsverletzung sei mehr als evident. Nach Auffassung der Vorinstanz habe er keine haftpflichtrechtlich relevante persönlichkeitsverletzung dargetan. Wie sie bei dieser Ansicht Art. 28a Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZGB angewendet habe, sei nicht klar. Es sei auch unklar, ob die Vorinstanz in den beiden Verfahren überhaupt eine Verletzung seiner persönlichkeit erblickt habe. Mutmasslich sei die Vorinstanz der Ansicht gewesen, dass der Beklagte gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZGB berechtigt gewesen sei, zur persönlichkeitsverletzung zu schreiten. Bei zutreffender Würdigung der Akten hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass dem Beklagten klar gewesen sei, dass sein Klient über keine Rechtsmacht verfügt habe, namens der Gesellschaft ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Die Vorinstanz begrün- de nicht, gestützt auf welche Tatsachen Indizien von damals der Beklagte Anlass gehabt hätte und berechtigt gewesen sei, diese massiven Vorhaltungen in der Strafanzeige wie in der Zivilklage zu artikulieren. Die Vorinstanz habe Bun- desrecht verletzt, indem sie darauf verzichtet hat, abzuklüren, was der Beklagte über die Besitzverhältnisse betreffend die F. sowie das Mandatsverhältnis zwischen C. und D. /E. im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahren gewusst habe. hätte der Beklagte davon abgesehen, die beiden persönlichkeitsverletzenden Verfahren gegen ihn einzuleiten, hätte er (der Kläger) keinen Anlass gehabt, sich gegen die verschiedenen Angriffe zur Wehr zu setzen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Der Beklagte hätte sich vom Vorwurf der unberechtigten persönlichkeitsverletzung nur wirksam befreien können, wenn er seine Berechtigung für die begangenen persönlichkeitsverletzungen dargelegt hätte. Dies habe der Beklagte unterlassen. Weder in der Klageantwort noch in der Duplik seien Anhaltspunkte für die vom Beklagten geltend gemachten schwerwiegenden wirtschaftskriminellen Machenschaften des Klägers angefährt worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Beklagte als Vertreter von
C. am Verfassen der Strafanzeige beteiligt gewesen sei. Damit sei erstellt, dass dieser bei der Durchführung der Schadenersatzklage als Rechtsanwalt mit von der Partie gewesen sei. Dessen Darstellung, er kenne die Aktivitäten seines Klienten nicht, wirke wenig glaubhaft (act. 54 Rz. 160 ff., 170 ff.).
Bei einer persönlichkeitsverletzung kann gestützt Art. 28a Abs. 3 ZGB Schadenersatz und/oder Genugtuung verlangt werden. Die Behauptungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen liegt dabei bei der klagen- den Partei. Der Kläger Müsste im Berufungsverfahren konkret dartun, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Tatsachenbehauptungen vorgebracht hat, aufgrund derer die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor. Dies tut der Kläger nicht. Allein die Tatsache, dass der Beklagte an der Strafanzeige beteiligt war, stellt noch keine persönlichkeitsverletzung dar, wobei immerhin zu erwähnen ist, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Da es an konkreten Tatsachenbehauptungen des Klägers fehlt, die auf eine persönlichkeitsverletzung schliessen liessen, ist ein Allfälliger Rechtfertigungsgrund des Beklagten nicht zu prüfen. Einmal mehr ist zu erw?h- nen, dass eine Beurteilung der Besitzverhältnisse bei der F. nur auf der Basis entsprechender Tatsachenbehauptungen der Parteien hätte erfolgen müssen. Eigene Abklärungen hatte die Vorinstanz im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.2. 3).
Der Kläger schildert in der Berufung die Gründe, weshalb die vom Beklagten ausgearbeitete Strafanzeige und die damit verknüpfte Schadenersatzklage als gravierende persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren seien (act. 54
Rz. 137-139). Hinsichtlich des Verschuldens führt der Kläger aus, der Beklagte habe schon bei der übernahme des Mandates im Sommer 2011 wissen können müssen, dass 80 % der Aktien der F. mittels eines normalen Aktienverkaufs an D. /E. verkauft worden seien und C. als fiduziarischer Verwaltungsrat und D. als faktisches Organ tätig gewesen seien. Es sei zu fragen, wie der Beklagte den Verkauf des Aktienmantels (per se schon höchst problematisch und anr?chig) eingeschätzt habe, erst recht als er realisiert habe, dass es bei diesem Mantel als einzigen wesentlichen Bilanzposten eine
Schuld gegenüber einer Drittperson in der Höhe von Fr. 137'000 gebe (act. 54 Rz. 184). Mit diesen Ausführungen nimmt der Kläger weder auf Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug (vgl. vorstehend E. 2. 2), noch legt er dar, weshalb es sich um zulässige Noven handeln solle (vgl. vorstehend
E. 2. 3). Damit genügen diese Vorbringen des Klägers den Begründungsanforderungen vor der Berufungsinstanz nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
Aufgrund des Gesagten ist eine persönlichkeitsverletzung aufgrund der klägerischen Sachdarstellung nicht dargetan.
Zusammenfassung
Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass aufgrund der gegebenen Behauptungs- und Bestreitungslage weder ein Schaden noch ein widerrechtliches Vorgehen des Beklagten vorliegt. Die Beurteilung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, eine Auseinandersetzung mit den Folgen der gemeinsamen Scha- densverursachung durch den Beklagten und C. und eine Beurteilung der Verjährungsproblematik konnte somit unterbleiben. Die vom Kläger in der Berufung vorgebrachte Kritik ist unbegründet. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 75'000 ist die Entscheidgebühr gestützt auf die gebührenverordnung des Obergerichts (? 4 Abs. 1 und 12 GebV OG) auf Fr. 7'750 festzusetzen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 5. April 2023 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'750 festgesetzt
Die Entscheidgebühr wird dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 7'750 verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 54 und act. 55/A+B), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gütschi
versandt am:
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