Zusammenfassung des Urteils LB220040: Obergericht des Kantons Zürich
A.________, eine lernende Person, schloss am 25. bzw. 29. Juni 2015 einen Lehrvertrag mit der C.________ AG ab. Nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, reichte A.________ Klage ein, um Fr. 6‘380.00 zu erhalten. Der Einzelrichter wies die Klage ab, worauf A.________ Beschwerde einreichte. Er argumentierte, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt habe und verlangte eine Neubeurteilung des Falls. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da A.________ nicht nachweisen konnte, dass Überstunden geleistet wurden. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da der Streitwert unter Fr. 30‘000.00 lag.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB220040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 14.11.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_576/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Vorinstanz; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Parteien; Beklagten; Klage; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Entscheidgebühr; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Beschluss; Berufungskläger; Verfahren; Umtriebe; Akten; Klägers; Erwägungen; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Hochuli; Berufungsbeklagte; Forderung; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 197 ZPO ;Art. 198 ZPO ;Art. 199 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 14. November 2022
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 20. September 2022 (Urk. 1) erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte). Mit Schreiben vom
27. September 2022 und vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass dem Entscheidverfahren vor dem Bezirksgericht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe (Urk. 6 und 7). Mit Schreiben vom
Oktober 2022 brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er an seiner Klage festhalten wolle (Urk. 8). In der Folge erliess die Vorinstanz am 18. Oktober 2022 folgenden Beschluss (Urk. 9 S. 4 = Urk. 18 S. 4):
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittelbelehrung)
Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 10) Berufung mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei gutzuheissen. Des Weiteren beantragte er, die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei der Vorsitzenden der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung aufzuerlegen und den übrigen Mitwirkenden seien je Fr. 1'000.– in Rechnung zu stellen. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– für Ärger und Umtriebe zuzusprechen (Urk. 17 S. 1 ff.).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe es trotz der zweifachen gerichtlichen Hinweise auf die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt, ein solches vor Anrufung des Bezirksgerichts zu durchlaufen. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter resp. der Friedensrichterin gemäss Art. 197 ZPO sei aber obligatorisch und stehe nicht im Belieben der Parteien; es sei unabhängig davon
durchzuführen, ob sich die klagende Partei davon Erfolg verspreche nicht. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen von Art. 198 ZPO, wovon hier keiner gegeben sei, entfalle das Schlichtungsverfahren. Ebenso fehlten die Voraussetzungen gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO für einen einseitigen Verzicht des Klägers auf eine Schlichtungsverhandlung. Ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren resp. ohne Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde fehle es an einer Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, was zum Nichteintreten auf die vom Kläger direkt beim Bezirksgericht erhobene Klage führe (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang werde der Kläger kostenpflichtig, wobei die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der obergerichtlichen Gebührenverordnung angemessen zu reduzieren sei. Den Beklagten sei mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 18 S. 2 f.).
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, vorliegend sei kein Schlichtungsverfahren notwendig gewesen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es liege weder ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 198 lit. a-h ZPO vor noch seien die Voraussetzungen für einen einseitigen Verzicht des Klägers auf ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 199 Abs. 2
ZPO erfüllt. Ebenso wenig legt der Kläger dar, weshalb die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen erfolgen sollte. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.– (Urk. 18 S. 3). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
st
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