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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB220038: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerde von A.________ gegen die kantonale Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen. A.________ hatte eine Genugtuung gefordert, aber das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch darauf hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 wurden A.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB220038

Kanton:ZH
Fallnummer:LB220038
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB220038 vom 12.12.2022 (ZH)
Datum:12.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Fortsetzung der Liquidation)
Schlagwörter : Liquidator; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gesellschaft; Gericht; Antrag; Liquidators; Grundstücke; Rechtsmittel; Blatt; Veräusserung; Verfahren; Beklagten; Anträge; Klage; Entscheid; Liegenschaften; Miteigentum; Verfügung; Ermessen; Befugnis; Gesellschafter; Uster; Auflösung; Entschädigungsfolge
Rechtsnorm:Art. 237 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 550 OR ;Art. 585 OR ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:137 III 217; 148 III 182;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LB220038

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschlüsse vom 12. Dezember 2022

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2. ,

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Forderung (Fortsetzung der Liquidation)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 20. September 2022; Proz. CG140029

Erwägungen:

I.

  1. Die Parteien lebten seit 1993 im Konkubinat und haben zwei gemeinsame Söhne, die inzwischen volljährig sind. Seit dem 31. Juli 2010 leben die Parteien getrennt. Am 23. Januar 2011 schlossen sie eine schriftliche Vereinbarung mit den Themen 1. Sorgerecht, 2. Kinderunterhalt und 3. Gemeinsame Wohnungen (vgl. act. 6/5/8). Seit Dezember 2014 stehen sie sich vor der Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Auflösung ihres Konkubinats gegenüber.

  2. In der Klageschrift vom 11. Dezember 2014 beantragte die Klägerin (act. 6/2 S. 2):

    1. Es sei die einfache Gesellschaft in Liquidation zwischen B. und A. zu liquidieren.

    2. Zur Liquidierung der einfachen Gesellschaft in Liquidation sei ein Liquidator einzusetzen. Dieser sei nach Rechtskraft des Urteils auf Antrag der Parteien richterlich zu ernennen,

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

      In der Klageantwort 31. März 2015 stellte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte die folgenden Anträge (act. 6/15 S. 2):

      1. Der Antrag der Klägerin - Die einfache Gesellschaft behauptet in Liquidation zwischen B. und A. zu liquidieren sei abzulehnen, da die Hauptzwecke der einfachen Gesellschaft nach wie vor erfüllt, sogar benötigt, werden.

      2 Die Einsetzung eines Liquidators sei abzulehnen.

      1. Wenn eine Teilung verfügt werden soll, dann wird verlangt, dass diese Teilung gemäss Vorgabe des Urteils des Bundesgerichts 5A_621/2013 vom 20. November 2014 gemacht wird.

      2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

  3. Nachdem an der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015 keine Ei- nigung zustande gekommen war, unterzeichnete der Beklagte im Anschluss an Vergleichsgespräche anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2016 die folgende Erklärung (act. 6/32):

    1. Der Beklagte anerkennt Ziffer 1 und Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Klägerin.

    2. Der Beklagte anerkennt den Nichteintretensantrag der Klägerin hinsichtlich seiner Eventualanträge.

      Mit Beschluss vom 18. März 2016 merkte die Vorinstanz diese Erklärung vor (act. 6/33) und mit Beschluss vom 25. November 2016 ernannte sie C. von D. AG in E. [Ortschaft] als Liquidator und setzte den Parteien Frist an, um die Kosten des Liquidators zu bevorschussen (act. 6/46).

  4. Nach verschiedenen Verfügungen und Beschlüssen betreffend die Herausgabe von Steuerunterlagen des Beklagten, die zuletzt beim Steueramt erhältlich gemacht wurden, führte die Vorinstanz am 7. Juli 2020 eine Instruktionsverhandlung durch, bei welcher der Liquidator verschiedene Lösungsvorschläge präsentierte und die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die alleinige Tragbarkeit der Hypotheken für die beiden Eigentumswohnungen der Parteien bei der Bank abkläre (Prot. VI S. 32).

  5. Nachdem der Beklagte Strafanzeige gegen den Liquidator erstattete, weil dieser dem Gericht eine E-Mail der Bank an den Beklagten eingereicht hatte, wur- de das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bis zum Abschluss des daraufhin eröffneten Strafverfahrens sistiert (act. 6/139). Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 30. Dezember 2021 (act. 6/143) wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 12. April 2022 wieder aufgenommen und der am 13. Dezember 2020 (act. 5/112) gestellte Antrag des Beklagten auf Abberufung des Liquidators abgewiesen. Ausserdem wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zur Übernahme der Liegenschaften der Parteien in sein Alleineigentum und die Finanzierung zu äussern unter der Androhung, dass der Liquidator bei Säumnis befugt sei, diese Grundstücke zu veräussern (act. 6/146).

  6. Im Beschluss vom 20. September 2022 (act. 6/161 = act. 5) hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte habe sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom

25. April 2022 (act. 6/148) nicht ausdrücklich dazu geäussert, ob er die fünf fraglichen Grundstücke übernehmen wolle und wie er gegebenenfalls die Übernahme

zu finanzieren gedenke. Er halte fest, es komme auf den Preis an, ob er diese Grundstücke ins Alleineigentum übernehmen wolle. Ob, wenn und wie diese Übernahme finanziert würde, gehe niemanden etwas an (act. 5 S. 3 E. 2.1). Die Vorinstanz erwog, der Liquidator sei nunmehr gehalten, die Liquidation nach sei- nem Gutdünken fortzusetzen, und bei der Wahl der geeigneten Mittel stehe ihm ein grosses Ermessen zu (act. 5 S. 3). Die Vorinstanz stellte daraufhin fest, dass der Liquidator im Rahmen der nunmehr fortzusetzenden Liquidation insbesondere berechtigt sei, die sich im Mitoder im Gesamteigentum der Parteien befindenden Grundstücke zu veräussern (act. 5 Disp.-Ziff. 1).

  1. Am 6. Oktober 2022 gelangte der neu anwaltlich vertretene Beklagte gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 20. September 2022 mit folgenden Anträgen an die Kammer (act. 2 S. 2):

    1. Es sei Dispo-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2022 (Geschäfts-Nr. CG140029) aufzuheben und festzustellen, dass der Liquidator nicht befugt ist, die in

      F. gelegenen Grundstücke

      • GB Blatt 1, Stockwerkeigentum, 50/1'000 Miteigentum an GB Blatt 2 (Kat.-Nr. 3),

      • GB Blatt 4, Stockwerkeigentum, 1/1'000 Miteigentum an GB Blatt 2 (Kat.-Nr. 3),

      • GB Blatt 4, 1/40 Miteigentum an GB Blatt 6 F. (alle drei im Miteigentum je zur Hälfte der Parteien)

        sowie

      • GB Blatt 7, Stockwerkeigentum, 202/10'000 Miteigentum an GB Blatt 8 (Kat.-Nr. 9),

      • GB Blatt 10, 3/157 Miteigentum an GB Blatt 11 (beide im Gesamteigentum der Parteien)

        zu veräussern.

    2. eventualiter sei Dispo-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2022 (Geschäfts-Nr. CG140029) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

    3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlich geschuldete MwSt., derzeit 7.7%) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

  2. Obwohl die Vorinstanz als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 20. September 2022 die Beschwerde belehrt hatte (act. 5 S. 4 E. 3 und S. 5 Disp.-Ziff. 3), bezeichnete der Beklagte sein Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung, weil es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Endentscheid handle. Um nichts zu versäumen, erfolgte seine Eingabe jedoch innert der Rechtsmittelfrist der Beschwerde, damit sie auch als solche entgegen genommen werden könnte (act. 2 S. 4).

    Wie in der Verfügung vom 18. Oktober 2022 ausgeführt, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss weder um einen End- noch um einen mit Berufung anfechtbaren Zwischenentscheid i.S. von Art. 237 ZPO, sondern um einen unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbaren Inzidenzentscheid. Das Rechtsmittel wird deshalb entsprechend der beklagtischen Eventualbegründung als Beschwerde behandelt (vgl. act. 8 S. 3. f.).

  3. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (act. 8) wurde vom Beschwerdeführer und Beklagten ein Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens eingefordert, der inzwischen geleistet wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin und Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert zum prozessualen Antrag des Beklagten auf Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entschei- des und Erteilung einer strafbewehrten Weisung an den Liquidator, keinerlei Massnahmen zur Veräusserung der in seinem Rechtsbegehren genannten Grundstücke zu treffen. Mit Eingabe vom 10. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses prozessualen Antrags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 13).

  4. Die Einholung einer Beschwerdeantwort erübrigt sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt wird und das Rechtsmittelverfahren damit erledigt ist, ist der prozessuale Antrag gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

II.

  1. Wie von der Vorinstanz belehrt und oben unter Verweis auf die Verfügung vom 18. Oktober 2022 bestätigt, ist gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss vom 20. September 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig.

    Das bedeutet, dem Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Diesen erblickt er darin, dass ein Grundstückverkauf bei gutgläubigem Erwerb durch einen Dritten nicht rückgängig gemacht werden könnte (act. 2 S. 6 Rz 17).

  2. Der angefochtene Beschluss stellt die Befugnis des Liquidators zur Veräusserung verschiedener Liegenschaften im Mitoder Gesamteigentum der Parteien fest. Ausgehend vom Verständnis, dass dem Liquidator damit die Ermächtigung zur Veräusserung dieser Liegenschaften ohne Zustimmung der Parteien erteilt wird, ist ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für die Parteien als Eigentümer auf den ersten Blick zu bejahen, da es unter Umständen nicht nicht ohne weiteres möglich wäre, einen vom Liquidator mit einem Dritten abgeschlossenen Verkauf wieder rückgängig zu machen. Die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist daher erfüllt.

  3. Die Feststellung im vorinstanzlichen Beschluss vom 20. September 2022, der Liquidator sei zur Veräusserung der darin erwähnten Liegenschaften befugt, greift eine entsprechende Säumnisandrohung im Beschluss vom 12. April 2022 auf. Damals erwog die Vorinstanz dazu, diese Befugnis ergebe sich bereits aus dem Auftrag, den das Gericht dem Liquidator am 13. Februar 2017 erteilte. Der Liquidator sei nämlich verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, welche für die bestmögliche Liquidation gemäss Art. 548 ff. OR erforderlich seien. Dabei stehe ihm bei der Wahl der geeigneten Massnahmen ein grosses Ermessen zu (act. 6/146 S. 5). Zur Klarstellung hielt sie dies im Beschluss vom 20. September 2022 nochmals fest (act. 5 S. 3 E. 2.2).

    Der Aussage der Vorinstanz, der Liquidator sei nunmehr gehalten, die Liquidation nach seinem Gutdünken fortzusetzen (aus der sie seine Befugnis zur Veräusserung der Veräusserung der fünf Grundstücke ableitet, die den Anlass für dieses Rechtsmittelverfahren bildet), stimmt der Beklagte zu, um daraus seinerseits zu folgern, es sei nicht Sache des Gerichts, die einzelnen Liquidationshandlungen zu bestimmen bzw. auf Antrag des Liquidators festzustellen, dass dieser dazu befugt sei, sondern solche Anträge könnten nur von den Parteien gestellt werden (act. 2 S. 10 f. Rz 36 ff.).

    Der Liquidator sei mangels konkreter Anträge der Parteien nicht befugt, vom Gericht die Zulässigkeit irgendwelcher konkreter Handlungen feststellen zu lassen. Mit der ursprünglichen Klage auf Liquidation sei kein spezifischer Antrag auf Ver- äusserung der streitgegenständlichen Grundstücke gestellt worden und auch später habe die Klägerin nie einen derartigen Antrag gestellt (act. 2 S. 11 Rz 39).

    Der Beklagte bezeichnet den angefochtenen Beschluss deshalb als rechtswidrig und erwähnt zur Vollständigkeit, wie er schreibt, dass es angesichts der fehlenden Entscheidkompetenz der Vorinstanz bzw. des fehlenden Antragsrechts des Liqui- dators auch am notwendigen Rechtsschutzbzw. Feststellunginteresse fehle

    (act. 2 S. 11 Rz 39 f.).

  4. Die Auflösung eines Konkubinats erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der einfachen Gesellschaft. Wollen die Gesellschafter die Auflösung nicht gemeinsam vornehmen, wie im Recht der einfachen Gesellschaft gesetzlich vorgesehen

    (Art. 550 Abs. 1 OR), können sie diese Aufgabe an sogenannte Liquidatoren übertragen, die sie vertraglich bestimmen vom Gericht einsetzen lassen können.

    Auch wenn ein Liquidator vom Gericht ernannt wird, ist er kein öffentlicher Beamter, sondern ein Organ der Gesellschaft. Der Liquidator hat bei der Durchführung der Auflösung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Ermessen. Richterliche Weisungen an den Liquidator sind zulässig, solange sie nur gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten wiederholen und für den Einzelfall konkretisieren, ohne dieses Ermessen einzuschränken. Das Gericht kann nicht in jedem Fall um positive Anordnungen angegangen werden. Wird die Liquidation deswegen blockiert, ist allenfalls der Liquidator auszuwechseln (BSK OR II-Staehelin, Art. 550 N 8 f.).

    Im Recht der Kollektivgesellschaft finden sich zusätzliche Regeln zu den Liquidatoren, da deren Einsatz dort von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Diese Normen können zur Ergänzung der rudimentären gesetzlichen Regelung der einfachen Gesellschaft sinngemäss herangezogen werden. Vorliegend von Interesse ist insbesondere Art. 585 Abs. 3 OR, wonach der Richter entscheidet, wenn ein Gesellschafter gegen die Veräusserung von Grundstücken durch die Liquidatoren Wi- derspruch erhebt.

    Daraus ergibt sich, dass ein Gesellschafter gegen die geplante Veräusserung von Grundstücken durch den Liquidator Widerspruch anmelden kann. Wird sein Wi- derspruch nicht akzeptiert, kann er an das Gericht gelangen, das den vorgesehe- nen Verkauf daraufhin entweder anordnet verbietet. Um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, kann der Liquidator einem widersprechenden Gesellschafter eine Frist zur Einreichung einer Klage ansetzen und andernfalls den Verkauf vollziehen (vgl. BSK OR II-Staehelin, Art. 585 N 5).

    Nach Abschluss der Liquidationshandlungen, d.h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven ausschliesslich aus liquiden Mitteln bestehen, kann jeder Gesellschafter mit einer Leistungsklage an das Gericht gelangen und die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen. In diesem Rahmen hat das Gericht vorfrageweise über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen und den Anteil am Gewinn zu entscheiden (BSK OR II-Staehelin, Art. 550

    N 10).

  5. Es fragt sich, wie das vorinstanzliche Verfahren vor dem Hintergrund dieser Rechtslage einzuordnen ist. Die Klägerin bezeichnete die Einsetzung eines Liqui- dators in der Klageschrift als ersten von mehreren Schritten in der Liquidation ei- ner Gesellschaft, die auf einem schrittweisen Vorgehen basiere, und sprach selber davon, es werde sich zeigen, ob die Arbeit vom Liquidator bis zur Gewinnverteilung zu Ende geführt werde ein zweiter Prozess, allenfalls eine zweite Prozessstufe notwendig werde (act. 2 S. 4).

Der mit der Klage gestellte Antrag wurde mit der Einsetzung eines Liquidators durch die Vorinstanz erledigt. Die Vorinstanz beschränkte sich indes nicht auf die Einsetzung eines Liquidators und beendete ihr Verfahren danach nicht fürs erste, sondern begleitete dessen Arbeit weiter. Der Liquidator erscheint als Fachperson, welche die Liquidation im Auftrag des Gerichts durchführt, was sich darin zeigt, dass er das von ihm geplante Vorgehen dem Gericht im Voraus in Form von Anträgen unterbreitet (act. 6/108) und bewilligen lässt (act. 6/146).

Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wie der Beklagte zutreffend anmerkt (act. 2 S. 10 f. Rz 36 ff.). Indem der Liquidator sämtliche Schritte im Voraus dem Gericht zur Bewilligung unterbreitet, schöpft er sein Ermessen nicht aus und macht keinen Gebrauch von seinen Kompetenzen. Das damit vielleicht angestrebte Ziel einer Stärkung der Autorität des Liquidators wurde nicht erreicht, wie die Dauer und der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zeigen.

Wo keine sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz besteht, ist der gefällte Entscheid nicht in jedem Fall nichtig, vielmehr ist ein solcher Entscheid je nachdem lediglich anfechtbar (ZK ZPO-Wey, 3. Aufl. 2016, Art. 4 N 7; BGE 137 III 217

E. 2.3.4). Ist der Entscheid eines sachlich unzuständigen Gerichts jedoch noch nicht rechtskräftig und wird er angefochten, so hat auch die Rechtsmittelinstanz die sachliche Unzuständigkeit von Amtes wegen festzustellen und auf die Klage nicht einzutreten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

2. Aufl. 2016, Rz 2.129). Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Die Vorinstanz wird vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob ihr Verfahren gegenstandslos geworden ist und gestützt auf Art. 242 ZPO abgeschrieben wer- den kann. Daraufhin wäre es an den Parteien, bei Uneinigkeit über die weitere Abwicklung der Liquidation mit neuen Anträgen wieder an das Gericht zu gelangen.

  1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 nahm der damals noch nicht anwaltlich vertretene (vgl. aber den Dank an seinen heutigen Rechtsvertreter in der Fusszeile, vgl. act. 6/148 S. 3) Beschwerdeführer Stellung zum Beschluss vom 12. April

    2022, welcher die Befugnis des Liquidators zur Veräusserung der Liegenschaften als Säumnisfolge androhte, falls der Beklagte sich nicht dazu äussere, ob er die Grundstücke in sein Alleineigentum übernehme und wie er diese Übernahme gegebenenfalls zu finanzieren gedenke.

    Die Frage, ob er die Grundstücke übernehmen möchte, beantwortete der Beschwerdeführer damals mit kommt auf den Preis an. Auf die Frage nach der Fi- nanzierung stellte er zuerst die Kompetenz der Liquidatorin in Abrede und antwortet schliesslich, es gehe niemanden etwas an, ob, wenn und wie eine Finanzierung erfolgen könnte, und das sei zu diesem Zeitpunkt für dieses Verfahren irrelevant. Er schloss mit dem Antrag, die Klägerin die mit der Liquidation überforderte Treuhandfirma seien aufzufordern, ihm den Parteien ein Kaufangebot zu unterbreiten, welches den oben geschilderten Gegebenheiten adäquat Rechnung trägt (act. 6/148).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beklagte die gestellten Fragen nicht beantwortete und somit säumig blieb, worauf die Vorinstanz als Konsequenz feststellte, dass die im Beschluss vom 12. April 2022 angedrohten Säumnisfolgen zur Anwendung kommen. Zum andern zeigt sich auch, dass der Beklagte die im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge vor Vorinstanz noch nicht gestellt hatte. Es handelt sich damit um neue Anträge, die im Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO). Auf sein Rechtsmittel wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

  2. Unter diesen Umständen ist auf die Ausführungen des Beklagten zur Sache, die vorinstanzliche Feststellung der Befugnis des Liquidators zur Veräusserung der Liegenschaften sei aufzuheben, weil sie eine Liquidationsvereinbarung zwischen den Parteien verletze, nach der diese Grundstücke nur mit beiderseitiger Zustimmung veräussert werden könnten (vgl. act. 2 S. 3 Rz 3, S. 7 Rz 22 und

S. 12 Rz 44), nicht einzugehen.

III.

Der Beklagte ist mit seinem Rechtsmittel nicht erfolgreich, aber er wirft berechtigte prozessuale Fragen auf. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Der Klägerin hat der Beklagte gleichwohl eine Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteuersteuerersatz, weil ein solcher nicht verlangt wurde; act. 13 S. 2) zu bezahlen für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung, da er mit dem Nichteintreten im Ergeb- nis unterliegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGE 148 III 182).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides aufzuschieben, wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

  2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.– wird ihm zurückerstattet unter dem Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 13, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage ei- nes Doppels von act. 2, an den Liquidator C. , sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2 Mio. (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 8 m.H. auf act. 4/6 S. 2).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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