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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB220025: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren zwischen A.________ und B.________ ging es um ein Ausstandsgesuch im Zusammenhang mit einer Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln. Der Gesuchsteller beantragte den Ausstand des B.________, was jedoch abgewiesen wurde, da die Begründung als pauschal und nicht ausreichend erschien. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungsführer auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB220025

Kanton:ZH
Fallnummer:LB220025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB220025 vom 29.11.2022 (ZH)
Datum:29.11.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_25/2023
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Aktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
Rechtsnorm:Art. 104 OR ;Art. 18 OR ;Art. 184 OR ;Art. 213 OR ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 344 ZPO ;Art. 512 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 697j OR ;Art. 714 ZGB ;Art. 717 OR ;Art. 717 ZGB ;Art. 75 OR ;Art. 754 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 922 ZGB ;Art. 924 ZGB ;Art. 931 ZGB ;Art. 933 ZGB ;
Referenz BGE:133 II 249; 138 I 484; 138 III 374; 142 III 239; 142 III 413; 142 III 746; 144 III 43; 55 II 302;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LB220025

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 29. November 2022

in Sachen

A. ,

Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

    Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger

    1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1.

    1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2022; Proz. CG190018

    Rechtsbegehren:

    (act. 2 S. 2 f.)

    1.a. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger das in seinem Eigentum stehende und von E. den Beklagten ausgehändigte Aktienzertifikat über 1'250 Aktien der F. AG (CHE …) unbelastet herauszugeben;

    für den Fall, dass sie das Aktienzertifikat an eine von den Beklagten einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche juristische Person weiterübertragen dieser Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende - natürliche juristische Person zu veranlassen, das Aktienzertifikat unbelastet an den Kläger herauszugeben;

    1. eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sämtliche physisch ausgegebenen Aktien Aktienzertifikate betreffend die Aktiennummern 1 - 2'500 der F. AG herauszugeben, die ihnen von E. ausgehändigt wurden;

      für den Fall, dass sie solche Aktien Aktienzertifikate an eine mehrere von den Beklagten einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche juristische Person(en) weiterübertragen dieser/ diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) juristische(n) Person(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien Aktienzertifikate unbelastet an den Kläger herauszugeben;

    2. subeventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der F. AG mitzuteilen, dass sie vom Kläger kein Eigentum an den Aktien der F. AG mit den Nummern 1 - 2'500 erworben haben und der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Aktien ist;

      für den Fall, dass sie solche Aktien Aktienzertifikate an eine mehrere von den Beklagten einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche juristische Person(en) weiterübertragen dieser/diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) juristische(n) Person(en) zu veranlassen, der F. AG mitzuteilen, dass sie keine Rechte an den Aktien der F. AG mit den Nummern 1 - 2'500 erworben hat/haben und der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Aktien ist;

    3. sub-subeventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über ihnen von E. ausgehändigte, im Eigentum des Klägers stehende Aktien Aktienzertifikate der F. AG so verfügt haben verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, bei einer Gutheissung des Haupt-Rechtsbegehrens Ziff. 1.a. o- der des Eventualbegehrens Ziff. 1.b. die betreffenden Aktien Aktienzertifikate an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleistung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten festzustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindestens CHF 10'000.00 pro Aktie, festzusetzen;

2. die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 250'000.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen.

Mit Replik vom 3. Dezember 2020 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers:

(act. 74 S. 2 ff.)

1.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F. AG (CHE …) unbelastet zu übertragen;

1.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s auf 125'000 Aktien) zu übertragen;

      1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

      2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s auf 125'000 Aktien) zu übertragen;

      1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

      2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Namenaktien der F._ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s auf 125'000 Aktien) zu übertragen;

    1. für den Fall, dass für die vorgenannten Namenaktien der F. AG physische Aktien Aktienzertifikate ausgegeben werden, seien die Beklagten zu verpflichten, diese neu geschaffenen physischen Aktien und/oder Aktienzertifikate dem Kläger unbelastet (ausser der Belastung durch die am

      31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s auf 125'000 Aktien) herauszugeben;

    2. für den Fall, dass die Beklagten einzelne der Beklagten die vorge- nannten Aktien Aktienzertifikate der F. AG an (eine) von den Beklagten einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche juristische Person(en) weiterübertragen dieser/diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) juristische(n) Person(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s auf 125'000 Aktien) auf den Kläger zu übertragen oder, falls für diese Aktien physische Aktien Aktienzertifikate ausgegeben werden, an den Kläger herauszugeben;

    3. die Beklagten seien in jedem Fall zu verpflichten, den Verwaltungsrat der F. AG zu veranlassen, die Uebertragung von insgesamt 250'000 Namenaktien der F. AG auf den Kläger zu genehmigen, den Kläger als unbelasteten (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutz- niessung E. s auf 125'000 Aktien) Eigentümer dieser 250'000 Namenaktien im Aktienbuch der F. AG einzutragen sowie den Kläger nach erfolgter Meldung gemäss Art. 697j OR als wirtschaftlich berechtigte Person an 125'000 dieser 250'000 Namenaktien und nach Wegfall der am 31. Dezember 2023 en- denden Nutzniessung E. s auch als wirtschaftlich berechtigte Person an

      den weiteren 125'000 dieser Namenaktien im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der F. AG einzutragen;

    4. eventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über die vorstehend in den Anträgen Ziff. 1.1. bis 1.6. genannten Aktien Aktienzertifikate der F. AG so verfügt haben verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, bei einer Gutheissung der Haupt-Rechtsbegehren Ziff. 1.1. bis 1.3. des Eventualbegehrens Ziff. 1.4. die betreffenden Aktien Aktienzertifikate auf den Kläger zu übertragen/an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleistung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten festzustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindestens CHF 100.00 pro Namenaktie, festzusetzen;

    1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

    2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

    3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

    1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

    2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

    3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

  1. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST)

    zulasten der Beklagten.

    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers:

    (act. 125 S. 1 ff. u. Prot. Vi S. 125; Hervorhebung im Original)

    1.A. Die Beklagten seien zu verpflichten, die F. AG, G. -strasse 1,

    … Zürich (F. ), zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ursprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen F. -Inhaberaktienzertifikate

    Nr. 1, 3 und 5 die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustellen:

    • als Ersatz für das F. -Inhaberaktienzertifikat Nr. 1 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 1, betreffend 41'600 nicht mit der Nutz- niessung E. s (E. ) belastete F. -Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber,

    • als Ersatz für das F. -Inhaberaktienzertifikat Nr. 3 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 3, betreffend 41'700 nicht mit der Nutz- niessung E. s..1-belastete F._ -Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber,

    • als Ersatz für das F. -Inhaberaktienzertifikat Nr. 5 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 5, betreffend 41'700 nicht mit der Nutz- niessung E. s belastete F. -Namenaktien, mit dem Beklagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber;

    1. die Beklagten seien zudem zu verpflichten, die F. zu veranlassen, weiter die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustellen:

      • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 2, betreffend 41'600 mit der Nutzniessung E. s belastete F. -Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber,

      • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 4, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E. s belastete F. -Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber,

      • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 6, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E. s belastete F. -Namenaktien, mit dem Beklagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber;

      1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 5 über 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

      2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 6 über weitere 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

      1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 3 über 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

      2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 4 über weitere 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

      1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 1 über 41'600 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

      2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 2 über weitere 41'600 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

1.2. eventualiter (für den Fall, dass den Anträgen 1.A. und 1.B. nicht entsprochen würde):

        1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

        2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

        1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

        2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

        1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F. AG unbelastet zu übertragen;

        2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Namenaktien der F. AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E. s) zu übertragen;

    1. subeventualiter:

      1. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._ AG ist;

      2. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis 31.12.2023 mit der Nutzniessung E. s belasteten) Namenaktien der F. AG ist;

    1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

    2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24 . Juni 2019 zu bezahlen;

    3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

    1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

    2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

    3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

4. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten.

Anträge der Eventualwiderklage:

(act. 16 S. 2 f.; Unterstreichung im Original)

1. (...)

  1. a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertragung des Besitzes und des Eigentums an den 2'500 Inhaberaktien der

    F. AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 100 (Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar Aktienzertifikate Nr. 5 und 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 an den Beklagten 1) zu erklären und diese Erklärung E._ anzuzeigen.

    b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._ zur Kenntnis zu bringen.

  2. Subeventualwiderklage:

    1. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung von 2'500 Inhaberaktien der F. AG (CHE …) (Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E. anzuzeigen, und zwar wie folgt:

      • 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 1;

      • 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 2;

      • 832 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 3;

        wobei der von jedem einzelnen der Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis 75 % des von der H. per 28. Februar 2019 zu errechnenden Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 beträgt.

    2. Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._ zur Kenntnis zu bringen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl.

7. 7 % MwSt.

Mit Duplik vom 28. Mai 2021 teilweise geänderte Eventualwiderklage:

(act. 106 S. 2 f.)

1. --

  1. Eventualwiderklage:

    1. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertragung durch Zession (bzw. bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch In- dossierung) an 250'000 Namenaktien der F. AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 1) zu erklären und diese Erklärung E. anzuzeigen.

    2. Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._ zur Kenntnis zu bringen.

  2. Subeventualwiderklage:

    1. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung durch Zession und bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung von 250'000 Namenaktien der

      F. AG (CHE …) (gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben

      der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E. anzuzeigen, und zwar wie folgt:

      • 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 1;

      • 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 2;

      • 83'200 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 3;

        wobei der von den Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis insgesamt CHF 19'805'100 (entsprechend 75 % des von der H. per 28. Februar 2019 errechneten Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011) beträgt und anteilmässig wie folgt geschuldet ist:

      • CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 1;

      • CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 2;

      • CHF 6'591'137.28 durch den Beklagten 3.

    2. Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._ zur Kenntnis zu bringen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl.

7. 7 % MwSt.

Beschluss des Bezirksgerichtes:

  1. Das Verfahren wird hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  2. Auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Namenaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung wird nicht eingetreten.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich vorstehender Dispositivziffer 2 gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Urteil des Bezirksgerichts:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F. AG ist.

  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis

    31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung E. s belasteten) Namenaktien der F. AG ist.

  3. Die klägerischen Anträge Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3. (Erstattung der Dividendenzahlungen) werden abgewiesen.

  4. In Gutheissung der Eventualwiderklage wird der Kläger verpflichtet, seine Zustimmung zur Übertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F. AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom

    15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den

    Beklagten 3) zu erklären und diese Erklärung E.

    anzuzeigen. Die

    Zessionserklärung des Klägers wird hiermit durch das vorliegende Urteil ersetzt.

  5. Die Entscheidgebühr, einschliesslich derjenigen für das Massnahmeverfahren, wird auf CHF 250'000.– festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wurden.

  7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 194'500.– geleistet hat. Davon werden CHF 150'000.– zur Deckung der dem Kläger auferlegten Kosten verrechnet und CHF 44'500.– zur teilweisen Deckung der den Beklagten auferlegten Kosten. Dem Kläger

    wird ein Rückgriffsrecht gegenüber den solidarisch haftenden Beklagten in der Höhe von CHF 44'500.– eingeräumt.

    Der Fehlbetrag der den Beklagten auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 55'500.– wird von den Beklagten bezogen.

  8. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 57'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.

  9. (Schriftliche Mitteilung).

  10. (Berufung).

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (act. 137 S. 2 f):

1. Das angefochtene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen CG190018-F/UB vom 22. März 2022 (nachfolgend kurz Urteil) sei wie folgt teilweise aufzuheben:

  1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben, und:

        1. es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

        2. es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

        3. es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

        1. es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

        2. es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

        3. es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

  2. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben, und es sei die Eventualwiderklage der Beklagten abzuweisen, den Kläger zu verpflichten, seine Zustimmung zur Uebertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F. AG (CHE …) im Nennwert von je CHF1.-- (gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellen- de Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten zu erteilen (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 3) und diese Erklärung E. anzuzeigen,

    und es sei der Ersatz der Zessionserklärung des Klägers durch das Urteil aufzuheben;

  3. Disp. Ziff. 6 und 7 des Urteils seien aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen;

  4. Disp. Ziff. 8 des Urteils sei aufzuheben und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 285'932.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten.

der Berufungsbeklagten (act. 145 S. 2 f.):

1. Es sei die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Eventualiter, für den Fall der (Teil-)Gutheissung der Berufung und der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018-F) sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils wie folgt neu zu fassen:

    1. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung durch Zession und bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung von 250'000 Namenaktien der

      F.

      AG (CHE …) (gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021

      auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben

      der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E. anzuzeigen, und zwar wie folgt:

      • 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 1;

      • 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 2;

      • 83'200 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 3;

        wobei der von den Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis insgesamt CHF 19'805'100 (entsprechend 75 % des von der H. per 28. Februar 2019 errechneten Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011) beträgt und anteilmässig wie folgt geschuldet ist:

      • CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 1;

      • CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 2;

      • CHF 6'591'137.28 durch den Beklagten 3.

    2. Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E. zur Kenntnis zu bringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers.

Anträge der Anschlussberufung:

der Anschlussberufungskläger (act. 145 S. 4)

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018F) aufzuheben und die Klage des Klägers/Anschlussberufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.

  1. Es seien die Dispositiv-Ziffer 6, 7 und 8 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018F) aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen vollumfänglich dem Kläger/Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers/Anschlussberufungsbeklagten.

des Anschlussberufungsbeklagten (act. 155 S. 2)

1. ....

2. die Anschlussberufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin.

Erwägungen:

I.

(Sachverhalt/Prozessgeschichte)

  1. Die Parteien sind die vier gemeinsamen Söhne von I.

    und E. .

    Nach der Scheidung der Eltern übernahm E.

    die Aktien der F. AG

    (nachfolgend F. ), die im Wesentlichen die Verwaltung von Liegenschaften

    bezweckt, welche I. E.

    …-betriebe beherbergen. I.

    übernahm

    grossmehrheitlich die Aktien der J. SA (nachfolgend J. ), die das operative Geschäft der …-betriebe führt (vgl. act. 33).

  2. Am 28. Dezember 2011 schlossen die Parteien sowie die Eltern eine öffentlich beurkundete Vereinbarung über die Nachfolge und den Generationenwechsel in den I. E. -Familienunternehmen F. und J. (nachfolgend Vereinbarung 2011; act. 4/1). Diese sah vor, dass I. die ihm gehörenden Ak-

    tien der J.

    den Söhnen zu gleichen Teilen (je 1‘375 Namenaktien) und

    E. die ihr gehörenden Aktien an der F. den Söhnen ebenfalls zu gleichen Teilen (je 2‘500 Inhaberaktien) schenken, unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechts des schenkenden Elternteils. Das Nutzniessungsrecht von E. an den F. -Aktien endete für die Hälfte der Aktien per 31. Dezember 2018 und dauert für die zweite Hälfte bis längstens 31. Dezember 2023 an. Weiter wur- de die Vorgehensweise für den Fall, dass ein Aktionär plane, seine Aktien zu verkaufen, in der Vereinbarung 2011 beschrieben. Danach sind die Aktien nach einer Kaskadenordnung zuerst den übrigen Aktionären (Brüdern) zu einem Vorzugs-

    preis anzubieten und, sollte keiner die Aktien übernehmen wollen, E.

    und

    danach I. anzubieten und, wenn beide die Aktien ebenfalls nicht erwerben möchten, von den andern Aktionären zu übernehmen (act. 4/1: für die F. - Aktien S. 7 f. Ziff. III.2.b und c; für die J. -Aktien S. 5 f. Ziff. III.1.b und c). Die Schenkung der F. -Inhaberaktien an die Parteien wurde noch am gleichen Tag, am 28. Dezember 2011, vollzogen (act. 137 S. 6).

  3. Am 22. November 2018 räumte der Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) der K. SA (nachfolgend K. ), deren Aktien damals alleine von I. gehalten wurden, ein unwiderrufliches Kaufrecht an den ihm geschenkten F. -Inhaberaktien ein (act. 4/5). Die Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend Beklagte) erklärten daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2019, gestützt auf die Vinkulierungsklausel in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ihr Erwerbsrecht an dessen F. -Inhaberaktien zu gleichen Teilen auszuüben (act. 4/13). In Anbetracht dieser Umstände händigte E. die dem Kläger geschenkten, nicht mehr mit ihrer Nutzniessung belasteten 1'250 F. -Inhaberaktien dem Beklagten 1 aus und kündigte dem Kläger an, den Beklagten auch seine restlichen Aktien nach Ablauf des verbleibenden Nutzungsrechts Ende 2023 zu übertragen (act. 4/14).

4.

    1. Am 12. Dezember 2019 reichte der Kläger Klage gegen die Beklagten beim Bezirksgericht Horgen ein. Er verlangte im Wesentlichen die Herausgabe der ihm geschenkten 2'500 F. -Inhaberaktien entsprechender Aktienzertifikate sowie die Bezahlung der in den Jahren 2019 und 2020 ausgeschütteten Dividen- den auf seinen Aktien. Zudem ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung der Realerfüllung (act. 2). Die Beklagten beantragten vor Vorinstanz die Abweisung der Klage und erhoben Eventualwiderklage, mit welcher sie die Zustimmung des Klägers zur Übertragung seiner F. -Aktien an sie verlangten (act. 16).

    2. In der Folge führte die Vorinstanz ein umfangreiches Verfahren zu den vorsorglichen Massnahmen sowie in der Hauptsache durch, in dessen Verlauf am

      13. und 29. Mai 2020 Instruktionsverhandlungen stattfanden, die Parteien persönlich (Prot. Vi S. 7 ff.), I. sowie E. als Zeugen befragt (Prot. Vi S. 67 ff.) und erfolglos Vergleichsgespräche geführt wurden. Am 25. August 2020 wurden die F. -Inhaberaktien bei gleicher Aktionärsbeteiligungen in F. - Namenaktien umgewandelt, was zu Änderungen der Klagebegehren führte (act. 63–65 und 74, vgl. auch Prot. Vi S. 125 f. und act. 139 S. 20 ff.). An der Verhandlung vom 15. Januar 2021 konnten die Parteien im Massnahmenverfahren ihr unbedingtes Replikrecht wahrnehmen. In den anschliessenden Vergleichsgesprächen gelang eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Ausgabe neuer Aktienzertifikate durch die F. (Prot. Vi S. 108 ff.; act. 86–88). Mit Beschluss vom 26. März 2021 wies die Vorinstanz die vorsorglichen Mass- nahmenbegehren ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht zufolge Vergleichs gegenstandslos geworden waren (act. 93). Die gegen den Massnahmenentscheid vom Kläger erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 128).

    3. Nach einem doppelten Schriftenwechsel im Hauptverfahren erging am 28. Juni 2021 die Beweisverfügung (act. 122). In der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 konnten die Parteien nochmals zur Sache Stellung nehmen und wurden befragt. Zudem erstatteten sie ihre Schlussvorträge (Prot. Vi S. 124 ff.). Mit Urteil vom 22. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten F. -Namenaktien sowie weiterer 125'000 bis

31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung von E.

belasteten F. Namenaktien ist (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Anträge des Klägers auf Erstattung der Dividendenzahlungen wies sie ab (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete ihn, sei- ne Zustimmung zur Übertragung seiner 250'000 F. -Namenaktien durch Zession an die Beklagten zu erklären. Zudem ordnete sie an, dass die Zessionserklärung des Klägers sogleich durch das Urteil ersetzt wird (Dispositiv-Ziff. 4). Zum detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Akten der Vorinstanz sowie die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 130 = act. 138 = act. 139 [Aktenexemplar], jeweils S. 116 f.).

5.

    1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Mai 2022 Berufung (act. 137). Im Wesentlichen verlangt er, die gerichtliche Zessionserklärung betreffend seine 250'000 F. -Namenaktien sei aufzuheben und es seien ihm die per 24. Juni 2019 und 23. Juni 2020 auf den Aktien ausgeschütteten Dividenden zu erstatten. Nach Eingang des Vorschusses (act. 140-142) wurde den Beklagten

      Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 143). Mit der Berufungsantwort erhoben sie Anschlussberufung, welche sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger sei noch immer Eigentümer der ihm geschenkten F. -Aktien, richtet (act. 145). Nach Eingang des Vorschusses für die Anschlussberufung (act. 147 und 150 f.) wurde dem Kläger die Beschwerdeantwort sowie die Anschlussberufung zugestellt und ihm Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt (act. 152). Mit Eingabe vom 30. September 2022 machte er vom unbedingten Replikrecht zur Berufungsantwort Gebrauch und erstattete die Anschlussberufungsantwort (act. 155).

    2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-135). Weiterungen erübrigen sich; die Sache ist spruchreif. Die Antwort zur Anschlussberufung sowie die Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 155) sind den Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

II.

(Prozessuales)

1.

    1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und § 48 GOG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze für eine Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Berufung und Anschlussberufung wurden rechtzeitig erhoben (Art. 311 und 313 ZPO, act. 131/1 und act. 154). Sie enthalten Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Kostenvorschüsse für Berufung und Anschlussberufung sind innert Frist eingegangen (act. 142 und 151). Beide Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert.

    2. Die Beklagten sind der Auffassung, es sei auf die Berufung mangels Begrün- dung nicht einzutreten. Die vorgebrachten Rügen seien bloss appellatorischer Natur und der Kläger lege nicht dar, weshalb die Meinung der Vorinstanz unzutreffend sein soll (act. 45 Rz 11 ff.).

      Der Einwand ist unbegründet. Der Kläger reichte eine umfassende Begrün- dung seiner Berufungsanträge ein. Auch wenn gewisse Vorbringen Wiederholungen des vor Vorinstanz Vorgetragenen (u. a. act. 137 S. 5 ff.) erstinstanzlicher Erwägungen darstellen rechtliche Überlegungen betreffen, welche als solche keine Kritik am erstinstanzlichen Urteil bedeuten, enthält die Berufungsschrift diverse Rügen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Ob die Rügen materiell begründet sind, spielt für die Frage des Eintretens keine Rolle. Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist einzutreten.

    3. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde dem Kläger Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt und ihm die Berufungsantwort zur Wahrung des unbedingten Replikrechts zugestellt (act. 152). Beim unbedingten Replikrecht wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellungnehmen will, dies umgehend tut eine Fristansetzung zumindest beantragt, ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 ff. und 146 III 237 E 3.1). Dem Kläger wurde die Berufungsantwort am 2. September 2022 zugestellt (act. 154), weshalb grundsätzlich eine Stellungnahme zur Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts bis 12. September 2022 hätte erfolgen sollen. Diese wurde der Post jedoch erst am 30. September 2022 zusammen mit der Anschlussberufungsantwort übergeben. Die Frage, ob die Stellungnahme zu spät eingereicht wurde ob sich die Frist zur Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts wegen der gleichzeitig laufenden längeren Frist für die Anschlussberufungsantwort stillschweigend entsprechend verlängerte, kann offen gelassen werden. Denn die Vorbringen in der Stellung- nahme (act. 155 S. 2-47) vermögen auch bei materieller Berücksichtigung nichts am nachstehenden Ergebnis zu ändern.

2.

    1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist

      und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102

      [2013] Nr. 4).

    2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff.

      E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).

    3. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die Novenqualität jedes ihrer Vorbringen darzutun und zu beweisen. Im Falle unechter Noven hat sie die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; OG ZH LB170050 vom 22. September 2017 E. II./3; LB170028 vom 30.

November 2017 E. II./1.2).

III.

(Zur Berufung)

1. Die Parteien streiten sich im Berufungsverfahren darüber, ob mit der Vinkulierungsklausel in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ein verbindliches Erwerbsrecht der Beklagten abgemacht wurde und wenn ja, welches Erwerbsrecht vereinbart wurde und, sollte ein suspensiv bedingtes Kaufrecht abgemacht worden sein,

wie es die Beklagten postulieren, ob durch das vom Kläger der K.

eingeräumte Kaufrecht an seinen F. -Aktien die Bedingung eintrat und die Beklagten zur Ausübung des Kaufrechts an diesen Aktien berechtigt waren. Im Rahmen der Anschlussberufung ist strittig, ob das Eigentum an den F. -Aktien des Klägers an die Beklagten überging (E. IV).

2.

    1. Der Kläger vertrat vor Vorinstanz zusammengefasst die Ansicht, die Vertragsparteien hätten in der Vereinbarung 2011 kein Erwerbsrecht verbindlich vereinbart, weil ihnen damals der Bindungswille gefehlt habe und auch nicht über alle wesentlichen Punkte insbesondere eines bedingten Kaufrechts eine Einigung getroffen wor- den sei. Ein Kaufrecht hätte die vorgängige Umwandlung der Inhaberaktien in vinkulierte Namenaktien und den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags, in welchem die genauen Modalitäten eines Ausstiegs eines Sohnes hätten geregelt werden müssen, vorausgesetzt. Sollte ein Erwerbsrecht vereinbart worden sein, würde es sich lediglich um ein Vorhandrecht handeln, das die Beklagten noch nicht berechtige, durch einseitige Erklärung die F. -Aktien des Klägers zu erwerben, sondern den Kläger verpflichtet hätte, die Aktien ihnen anzubieten. Die Parteien hätten dann Vertragsverhandlungen führen und einen separaten Kaufvertrag abschliessen müssen. In der Vereinbarung 2011 sei nur eine Grundsatzregelung betreffend die Nachfolge der F. -Aktien getroffen worden. Selbst wenn von einem bedingten Kaufrecht ausgegangen würde, wäre die Bedingung mit der Einräumung des Kaufrechts zugunsten der K. nicht eingetreten (act. 2 und 74).

    2. Die Beklagten machten erstinstanzlich dagegen geltend, es sei mit Blick auf die bevorstehende Erbschaftssteuerinitiative mit der Vereinbarung 2011 bereits eine

verbindliche Regelung der Unternehmensnachfolge der F.

und der J.

getroffen worden, welche ein suspensiv bedingtes Kaufrecht der verbleibenden Söhne für den Fall enthalte, dass ein Sohn den Verkauf seiner F. -Aktien pla- ne. Die Bedingung sei eingetreten, als der Kläger der K. an seinen F. - Aktien ein unwiderrufliches Kaufrecht eingeräumt habe. Die Beklagten seien deshalb berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 28. Februar 2019 das Kaufrecht (Call- Option) gegenüber dem Kläger auszuüben. Damit sei ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages zwischen ihnen und dem Kläger zustande gekommen (act. 16 und 106).

3. Die Vorinstanz führte zusammengefasst zum verbindlichen Erwerbsrecht aus, aufgrund des Wortlauts von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 lasse sich zwar ein tatsächlicher Konsens der Vertragsparteien nicht erkennen, eine verbindliche Erwerbsregelung abschliessen zu wollen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte, der Motive der Vertragsparteien sowie ihres nachträglichen Verhaltens bestünden in- dessen keine erheblichen Zweifel daran, dass alle Vertragsparteien einen tatsächlich übereinstimmenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich des in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 formulierten Erwerbsrechts gehabt hätten (act. 139 S. 31 ff.).

4.

    1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die Vereinbarung 2011 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen, dem Wortlaut komme gegenüber sonstigen Auslegungsmitteln nur dann ein Vorrang zu, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelege. Es gelte vielmehr der Vorrang des klaren Wortlauts, von welchem nur abgewichen werden dürfe, wenn weitere Umstände vorlägen, die den klaren Wortlaut zu einem nur scheinbar klaren Wortlaut machen würden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass mit der Formulierung Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, (...) klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Veräusserungsbeschränkung bezüglich der F. - Aktien nicht schon mit der Vereinbarung 2011 verbindlich statuiert worden sei, son- dern noch hätte umgesetzt werden müssen. Die Deutung der Vorinstanz, der Begriff

      sollen sei unklar, sei falsch (act. 137 S. 11 ff.). Auch die Formulierung in Ziff. III.2.c Abs. 4 ...auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten ... spreche zwingend dagegen, dass mit der Vereinbarung 2011 bereits eine verbindliche Erwerbsrechtsregelung abgeschlossen worden sei. Vielmehr hätten die F. -Inhaberaktien zunächst in vinkulierte Namenaktien umgewandelt, eine Vinkulierungsklausel in den Statuten aufgenommen und ein Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen werden müssen, was nachweislich nie geschehen sei. Die Vertragsparteien hätten lediglich die Absicht zur Nachfolgeregelung vereinbart, was sich auch aus der Formulierung in Ziff. III.6 ...angestrebt... eindeutig ergebe (act. 137 S. 12 f.). Immerhin anerkennt auch der Kläger, dass zumindest bezüglich des Erwerbspreises eine verbindliche Regelung getroffen wurde (act. 137 S. 24 Rz 1.5.1).

    2. Die Beklagten nahmen in der Berufungsantwort detailliert zu den Einwänden des Klägers Stellung und dementierten diese. Sie sind zusammengefasst der Auffassung, die Vorinstanz habe Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 methodisch und inhaltlich richtig ausgelegt und sei zum zutreffenden Ergebnis gekommen, die Vertragsparteien hätten sich darin auf eine verbindliche Erwerbsregelung geeinigt (act. 145 Rz 43 ff.).

5.

    1. Der Text der Vereinbarung 2011 liegt vor (act. 4/1). Die im Fokus stehende Ziffer III.2.c lautet wie folgt:

      c. Die derzeitigen Inhaberaktien F . sollen in vinkulierte Namenaktien umgewandelt werden. Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf angeboten und von diesen auch übernommen werden müssen (Call- und Put-Option). Der pro Aktie diesbezüglich zu bezahlende Preis bestimmt sich auf der Basis eines durch die H. auszuarbeitenden Bewertungsgutachtens, das nach analogen Grundsätzen erstellt wird, wie die in Nachachtung dieser Vereinbarung in Auftrag gegebene

      H. -Bewertung; er beträgt 75 % des durch die H. errechneten Wertes. Die Aktien sind durch die verbleibenden Aktionäre je zu gleichen Teilen zu übernehmen. Sollte einer der verbleibenden Aktionäre nicht zu einem solchen Erwerb bereit sein, so haben die übrigen verbleibenden Aktionäre je zu gleichen Teilen das Recht zum Erwerb dieser Quote. Sollte keiner der verbleibenden Aktionäre zum Erwerb bereit sein, so sind die zu verkaufenden Aktien vor einem Verkauf an Dritte auf der Basis von 75

      % des durch H. ermittelten Wertes an E. [E. ] - und,

      sollte diese nicht kaufen an I.

      [I. ] zum Kauf anzubieten.

      Sollte auch er nicht kaufen wollen, so sind die verbleibenden Aktionäre verpflichtet, die angebotenen Aktien auf der Basis von 75 % des durch H. ermittelten Wertes zu gleichen Teilen zu übernehmen.

      Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet.

      Es sollen zwei Kategorien von Aktien geschaffen werden: 2'500 dividenmässig privilegierte F . -Vorzugsaktien für den nicht operativ tätigen C. [Beklagter 2] einerseits und 7'500 F. -Stammaktien für die operativ tätigen übrigen Söhne andererseits.

      Alle Parteien verpflichten sich, auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Beschluss betreffend Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulierung/Statutenänderung, Abschluss eines betreffenden Aktionärverbindungsvertrages).

      (...Verpflichtung zum Abschluss von Eheverträgen und letztwillige Verfügungen..)

    2. Das Zustandekommen eines Vertrages bestimmt sich wie sein Inhalt (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien

      nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3, objektivierte normative Auslegung). Die Differenz zwischen subjektiver und objektivierter Auslegung ist mehr theoretischer Natur und die Übergänge sind fliessend. Der Sinn von Willensäusserungen ist bei bei- den Auslegungsarten anhand zahlreicher Indizien und Auslegungsmitteln zu eruieren. Grundlage bildet der Wortlaut, der nicht rein formalistisch und grammatikalisch zu interpretieren und selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis durch weitere Auslegungsmittel zu verifizieren ist (u.a. BSK OR I-WIEGAND, 7. Auflage, Art. 18 N 11 ff., ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, 4. Auflage 2014,

      Art. 18 N 358 ff.). Gegenteilige rechtliche Meinungen sind unbeachtlich. Die Vorinstanz ging zutreffend vom Wortlaut als primäres Willensindiz aus und hielt zu Recht fest, der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesse sich erst aus dem Gesamtzusammenhang. Als ergänzende Auslegungsmittel sei alles zu berücksichtigen, was geeignet sei, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen, wie beispielsweise die Entstehungsgeschichte, die Begleitumstände des Vertragsschlusses der Vertragszweck (act. 139 S. 29 f.). Bei der Eruierung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien ist auch deren nachträgliches Verhalten einzubeziehen, das bei der normativen Auslegung nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4A_87/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4.2).

    3. Der Kläger trägt nicht vor, die Vorinstanz habe bestimmte Auslegungsmittel nicht berücksichtigt, sondern wirft ein, sie habe die Auslegungsmittel falsch gewichtet und Beweisen, insbesondere der Zeugenaussage von I. , zu wenig Beachtung geschenkt. Er beanstandet zunächst, der Sinn der Klausel III.2.c sei aufgrund der Formulierung mit dem Hilfsverb sollen völlig klar: Damit könne mit der Klausel nur eine zukünftige und nicht schon eine umgehend verbindliche Regelung gemeint sein (act. 137 S. 11). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Vorinstanz legte anschaulich dar, dass gemäss Duden nicht eindeutig sei, ob mit der Formulierung ..sollen...vinkuliert sein.. eine Absicht eine sofortige verbindliche Verpflichtung zu verstehen sei (act. 139 S. 34). Hierauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Deutung als Verpflichtung wird grammatikalisch dadurch verstärkt, dass in der deutschen Schriftsprache die Zukunftsform grundsätzlich mit dem Hilfsverb werden ausgedrückt wird (sollen vinkuliert werden), welches, worauf auch die Vorinstanz richtig hinwies, in der Klausel nicht verwendet wurde. Aufgrund einer rein grammatikalischen Auslegung des Wortlauts sollen, welche ohnehin für die Sinndeutung nicht ausschliesslich mass-gebend ist, steht damit noch nicht fest, ob die Parteien in Ziff.

      III.2.c bloss eine Absichtserklärung abgeben bereits eine verbindliche Erwerbsregelung treffen wollten. Der Wortlaut wird auch durch den Einwand des Klägers nicht eindeutiger, es fehle die Formulierung, hiermit werde ein Erwerbsrecht vereinbart (act. 137 S. 11). Diese Formulierung würde gegenteils dafür sprechen, dass die Vertragsparteien eine verbindliche Erwerbsregelung hätten treffen wollen. Die Vorinstanz hielt den Wortlaut indes weder in die eine noch in die andere Richtung für eindeutig, weshalb der Einwand des Klägers ins Leere zielt.

      Der Kläger sieht im Wortlaut von Ziff. III.2.c Abs. 4, welche eine Verpflichtung aller Parteien vorsieht, auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten..., ein (weiteres) klares Indiz dafür, dass noch eine Vinkulierung hätte eingeführt werden müssen, bevor eine verbindliche Veräusserungsbeschränkung zustande gekommen wäre (act. 137 S. 12 f.). Auch dieser Einwand besticht nicht. Dem Wortlaut lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die in Abs. 1 genannte Kaska- denregelung nur dereinst für umgewandelte F. -Namenaktien gelten soll, sondern er umschreibt eine Pflicht zur Mitwirkung für die Umsetzung der Vinkulierung. Damit schienen die Vertragsparteien die Vinkulierung absichern zu wollen für den Fall, dass in rechtlicher Hinsicht weitere Schritte notwendig sind. Die Erwerbsregelung gemäss Abs. 1 benötigt zur Verbindlichkeit indes weder einen Aktionärbindungsvertrag noch eine Statutenänderung eine Umwandlung von Inhaberin Namenaktien. Da die Klausel in Abs. 1 eine Abfindung des aussteigenden Aktionärs unter dem wirklichen Wert der Aktie vorsieht, wäre eine statutarische Regelung in dieser Form sogar unzulässig, was die Vorinstanz zu

      Recht erwähnte (act. 139 S. 35, FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis, Zürich 2015, N. 1758 u.

      N. 1177; BSK OR II-DU-PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 685b N. 19 f.). Eine Vinkulierung, wie in Ziff. III.2.c Abs. 1 vorgesehen, ist daher nur in einem obligatorischen, d.h. inter partes wirkenden Vertrag festsetzbar, sei es in einem Aktionärbindungsvertrag, sei es in einer Vereinbarung wie der vorliegenden.

      Der Kläger erkennt im Wortlaut von Ziffer III.6 ( Die vorliegende Vereinba-

      rung steckt die wesentlichen Punkte der von I.

      und E.

      im Einver-

      nehmen mit A. , B. , C. und D. angestrebten Nachfolgeregelung ab. Die Details sind durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln) den klaren Willen der Vertragsparteien, noch kein verbindliches Erwerbsrecht zu vereinbaren (act. 137 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat den Wortlaut dieser Klausel bei ihrer Auslegung berücksichtigt und dazu erwogen, der Absatz erwäh- ne explizit, es seien die Details in separaten Verträgen zu regeln, und spreche nicht davon, dass wesentliche Punkte, welche einer Verbindlichkeit der Vereinbarung entgegenstehen, noch nicht geregelt sind (act. 139 S. 36). Auf diese schlüssige Überlegung geht der Kläger nicht näher ein. Vielmehr vertritt er die gegenteilige Meinung, ohne zu erläutern, was an den Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll. Auf seinen Einwand ist nicht näher einzugehen.

      Im Sinne eines Zwischenfazits erweist sich die Folgerung der Vorinstanz als zutreffend, aufgrund des Wortlauts von Ziff. III.c.2 der Vereinbarung 2011 stehe noch nicht fest, ob die Parteien tatsächlich eine verbindliche Erwerbsrechtsregelung abschliessen eine blosse Absichtserklärung abgeben wollten.

    4. Die Vorinstanz würdigte im Rahmen der subjektiven Auslegung im Weitern die Entstehungsgeschichte, die Beweggründe zum Vertragsschluss sowie das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (act. 139 S. 37 ff.). Sie führte dabei detailliert auf, dass die Vereinbarung unter dem zeitlichen Druck der Abstimmung

      zur Erbschaftssteuerinitiative und auf Anregung von I.

      zustande gekommen sei. Mit Verweis auf die konkreten Aktenstellen legte sie die Aussagen der Vertragsparteien an den Zeugen- und Parteibefragungen dar. Sie zeigte auf, dass es den Vertragsparteien übereinstimmend ein dringendes Anliegen war, die

      Aktien der F. (und der J. ) innerhalb der Familie der Vertragsparteien zu behalten. Auch legte sie dar, dass E. sowie I. einem Erbvorbezug bzw. einer Übertragung der Aktien auf die Kinder ohne der in Ziff. III.2.c vorgesehenen Veräusserungsbeschränkung nicht zugestimmt hätten. Selbst der Kläger habe ausgeführt, mit der Vereinbarung habe verhindert werden sollen, dass einer der Brüder frei über seinen Aktienanteil verfügen könne, und verneint, dass einer der Beklagten nach Abschluss der Vereinbarung seine F. -Aktien an einen Dritten hätte verkaufen können. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass alle drei Beklagten verneint hätten, dass es denkbar gewesen wäre, nach der Vereinbarung die Aktien noch an Dritte zu verkaufen. E. habe als Zeugin ausgesagt, das Erwerbsrecht in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stets verbindlich gewesen, es habe nie einen Moment gegeben, in dem die Söhne ihre F. - Aktien frei einem Dritten hätten verkaufen können, und sie einem Vertrag, bei welchem dies der Fall gewesen wäre, nicht zugestimmt hätte (act. 139 S. 38 f.). Die Vorinstanz ging ferner auf die Zeugenaussagen von I. ein. Dieser habe ausgeführt, die Regel über den Verkauf der Aktien sei sakrosankt gewesen und ein Verkauf der Aktien der F. an Dritte sei danach nur über seine Leiche möglich gewesen (act. 139 S. 39). Die Vorinstanz wies ferner auf das E-Mail von I. vom 18. Dezember 2011 einige Tage vor der öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung 2011 hin, worin er Rechtsanwalt X. den Auftrag erteilte, die Verträge so schlank wie möglich zu halten, alle wesentlichen Punkte zu defi- nieren und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass später das fine-tuning nachgeholt werde. Die Vorinstanz berücksichtigte ebenso das E-Mail von I._ an die Parteien vom 25. Dezember 2011, welches dieser mit den Worten beendete: Soviel zu den wesentlichen Punkten. Unserer Vereinbarung. Einstimmig kann sie jederzeit geändert werden. Im Rahmen des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss hob die Vorinstanz hervor, dass I. dem Beklagten 2, als dieser den Wunsch geäussert habe, seine F. -Aktien zu verkaufen, erklärt habe, dass der Punkt Bewertung in der Vereinbarung 2011 sakrosankt sei (act. 139 S. 40 f. mit Verweis auf Prot. Vi S. 91 u. S. 97, vgl. auch Prot. Vi S. 142

      - 144). Die Vorinstanz zog aufgrund dieser Indizien und Beweise den Schluss, es stehe fest, dass die vereinbarte Beschränkung der Veräusserbarkeit der Aktien

      gemäss Ziff. III.2.c eine conditio sine qua non für die Schenkungen der F. - Aktien an die Parteien gewesen sei. Wäre die Klausel mangels Umsetzung bzw. Konkretisierung bis heute nicht verbindlich zustande gekommen, stünde dies in eklatantem Widerspruch zum von allen Vertragsparteien angestrebten Ziel, die Aktien in der Familie zu halten (act. 139 S. 40).

    5. Diese überzeugende und sorgfältige Auslegung durch die Vorinstanz vermag der Kläger mit seiner gegenteiligen Meinung (act. 137 S. 18 ff.) nicht zu entkräften. Die Aussagen von I. , es habe sich erst um eine Grundsatzregelung im Sinne einer Verfassung gehandelt und es hätte der Prozess eines Verkaufs noch in einem Aktionärbindungsvertrag und in den Statuten detailliert und insbesondere ausgeführt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeute, vermögen das anhand zahlreicher vertragsrelevanter Umstän- de und Aussagen aller Parteien sowie zweier Zeugen erzielte Auslegungsergeb-

      nis der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dass auch gemäss I.

      Details

      noch zu regeln waren, spricht Gegenteils dafür, dass die Grundsätze und die wesentlichen Elemente des Kaskadenerwerbsrechts verbindlich fixiert wurden. Es wäre angesichts der sich aus den Befragungen herauskristallisierten eminenten Wichtigkeit für alle, die F. -Aktien in der Familie zu halten, nicht nachvollziehbar, wenn die Verkaufseinschränkungen nur gelten sollten, falls die Ausführungsbestimmungen in einem Aktionärbindungsvertrag detailliert und die F. -Inhaberaktien in vinkulierte F. -Namenaktien umgewandelt sein würden, hätte damit die Nachfolgeregelung doch nicht mehr vor der bevorstehenden Abstimmung zur Erbschaftssteuerinitiative getroffen werden können, wäre möglicherweise auf Jahre hinaus verzögert worden hätte durch einen zwischenzeitlichen Verkauf gar vereitelt werden können. Bis heute kam kein Aktionärbindungsvertrag zustande. Auch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers im Schlussvortrag (vgl. act. 137 S. 19 f.) sind nicht geeignet, die sorgfältige subjektive Auslegung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es ist unbestritten, dass gewisse Modalitäten in einem (zusätzlichen) Aktionärbindungsvertrag noch hätten konkretisiert werden sollen und die F. -Inhaberaktien (auch aufgrund einer Gesetzesänderung) in F. -Namenaktien umzuwandeln waren. Das Fehlen einer detaillierten Regelung führt aber nicht dazu, dass am

      28. Dezember 2011 kein verbindlicher Vertrag über ein Erwerbsrecht zustande kommen konnte. Der Kläger vergisst, dass bei einer Einigung über die wesentlichen Punkte des Erwerbsrechts anhand einer objektivierten Auslegung Vertragsergänzung zu prüfen ist, ob und wie sich die Parteien in den unwesentlichen Punkten (Details) geeinigt haben bzw. hätten. Einigkeit besteht, dass insbeson- dere in Bezug auf die hier nicht interessierende Nachfolge an den J. -Aktien gewisse Anliegen von I. zu klären waren, wie die Mitwirkung der Söhne am operativen Geschäft der J. . Im Gegensatz zu den F. -Aktien, deren Schenkung an die Parteien noch am Tag der Vereinbarung 2011 vollzogen wur- de, gingen die J. -Aktien bis heute, soweit ersichtlich, nicht ins Eigentum der Beklagten über. Ob und in welchem Umfang die Vereinbarung in Bezug auf die J. -Nachfolge verbindlich vereinbart wurde, ist hier aber nicht zu prüfen.

    6. Das Ergebnis der subjektiven Auslegung durch die Vorinstanz wird durch weitere Indizien erhärtet. Die Vereinbarung ist in die drei Abschnitte (I) Parteien,

(II) Ausgangslage und (III) Vereinbarung unterteilt. Die Systematik sowie der Titel des Abschnittes III unterstreichen, dass es sich nicht um eine blosse Absichtserklärung (paper of intent) handeln sollte, sondern die Parteien den tatsächlichen Willen hatten, die in Abschnitt III vorgesehenen Regelungen vertraglich verbindlich festzulegen. Darauf deuten des Weitern die Umstände hin, dass die für letztwillige Nachfolgeregelungen gesetzlich vorgeschriebene aufwändige Form der öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung zweier Zeugen (act. 4/1 S. 10 und 12; Art. 512 ZGB) eingehalten wurde und der Notar einleitend erklärte, die Parteien hätten ihm gleichzeitig und übereinstimmend ihren gemeinsamen Willen mitgeteilt und ihn beauftragt, darüber diese Urkunde zu verfassen (act. 4/1 S. 2). Die Verbindlichkeit der Regelung wird überdies in Ziff. II.5 hervorgehoben. Darin bekundeten I. und E. ihren Willen, heute (d.h. am 28. Dezember 2011) eine Nachfolgeregelung zu treffen. Auch Ziff. III.9 der Vereinbarung unterstreicht den Bindungswillen. Darin wurde bestimmt, dass derjenige, der die Vereinbarung anzufechten zu durchkreuzen versuche, hiermit bezüglich der Nachlasse von I. und E. auf den Pflichtteil gesetzt werde. Deutlicher lässt sich der Wille, eine verbindliche Regelung im Sinne der Vereinbarung 2011 Ziff. III zu schliessen, kaum ausdrücken. Auch bestätigt der Umstand, dass I. später

die Vereinbarung 2011 wegen Willensmängeln (Irrtum) angefochten hat, nichts anderes, als dass er selber vom Zustandekommen der Nachfolgeregelung ausging (act. 17/11 S. 5). Schliesslich spricht die Argumentation des Klägers für die Verbindlichkeit der Regelung, es handle sich bei der Übertragung der 1'375

J. -Aktien von I.

an ihn nicht um eine Gegenleistung für die Kaufrechtseinräumung zugunsten der K._ , sondern um eine Schenkung, weil er sich als einziger der vier Söhne an die Vereinbarung 2011 gehalten und operative Führungsaufgaben in der J. übernommen habe (act. 137 S. 56).

Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Ergebnis der subjektiven Auslegung zu bestätigen, gemäss welchem die Vertragsparteien übereinstimmend einen tatsächlichen Bindungswillen bezüglich des in Ziff. III.2.c umschriebenen Erwerbsrechts besessen haben.

6.

    1. Die Vorinstanz erwog zur Qualifikation des Erwerbsrechts, die subjektive Auslegung anhand des Wortlauts von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 führe zu keinem eindeutigen Ergebnis, welches Erwerbsrecht die Vertragsparteien gewollt hätten. Die Formulierung, die Aktien seien bei einem geplanten Verkauf den verbleibenden Aktionären zum Kauf anzubieten, deute eher auf ein Mitwirken des Veräusserers und damit auf ein Vorhandrecht der Beklagten hin. Im Widerspruch dazu stehe die in Klammern gesetzte Bezeichnung Call- und Put-Option, d.h. ein Kaufrecht bzw. eine Kaufpflicht, sowie der in Ziff. III.2.c Abs. 2 verwendete Begriff der Kaufsoption. Die in der Vereinbarung vorgesehene Bedingung, der geplante Verkauf, sei im Zusammenhang mit einem Kaufrecht jedenfalls möglich. Ein Vorkaufsrecht schied für die Vorinstanz aus (act. 139 S. 47 ff.). Mangels eines tatsächlichen Konsenses sei die Qualifikation anhand der objektivierten Auslegung zu prüfen. Die Vereinbarung gemäss Ziff. III.2.c enthalte alle objektiv wesentlichen Elemente eines suspensiv bedingten Erwerbsrechts (Call-Option) und spiegelbildlich der Erwerbspflicht der verbleibenden Aktionäre (Put-Option). So seien die berechtigten und verpflichteten Parteien (der veräusserungswillige Aktionär einerseits und gemäss Kaskadenregelung dessen Brüder bzw. Eltern andererseits), das Kaufobjekt (die F. -Aktien des veräusserungswilligen Aktionärs), der Erwerbspreis (75% des durch die H. AG [H. ] nach konservativer Methode zu ermittelnden Wertes der Aktien) sowie die Bedingung (geplanter Verkauf) hinreichend festgelegt. Insbesondere sei der Kaufpreis bestimmbar. Es sei dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, dass ein objektiver Nebenpunkt, namentlich der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags über weitere Modalitäten, für eine der Vertragsparteien subjektiv wesentlich gewesen wäre. Sämtliche von ihm monierten Punkte beträfen objektive Nebenpunkte (act. 139

      S. 36 f. und 49 ff.). Die Vorinstanz gelangte durch objektivierte Auslegung von Ziff. III.2.c zum Schluss, es sei nach Treu und Glauben ein Erwerbsrecht vereinbart worden, welches den Berechtigten ermögliche, durch einseitige Erklärung direkt einen Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vorhandrecht vereinbart worden sei, führte dies unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorvertrag zum selben Ergebnis. Da die Essentialia des Kaufvertrags bereits vertraglich vereinbart worden seien, würde die Annahme eines Vorhandgeschäfts einen formalen Leerlauf bedeuten, weil der Kläger verpflichtet wäre, eine Offerte mit denselben (vordefinierten) Essentialia abzugeben, welche die Beklagten dann annehmen müssten (act. 139 S. 51 f.).

    2. Der Kläger bringt dagegen zusammengefasst vor, aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, eine An- dienungspflicht des verkaufswilligen Aktionärs und kein Gestaltungsrecht im Sin- ne eine Kaufrechts der anderen Aktionäre zu vereinbaren. Der Verkaufswillige hätte die Aktien zuerst den anderen zum Kauf anbieten müssen und die Beklagten hätten die Aktien nicht an sich ziehen dürfen. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie annehme, der Wortlaut sei nicht in diesem Sinne klar (act. 137 S. 27 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht angenommen, sämtliche Essentialia des bedingten Kaufrechts seien in der Vereinbarung 2011 bereits geregelt worden. Bei den noch zu regelnden Punkten (Kaufpreistranchen, Zeitpunkt der Fälligkeiten des Kaufpreises und der Übertragung der Aktien, Absicherungen etc.) habe es sich um für die Parteien wesentliche Aspekte und nicht um Nebenpunkte gehandelt. Dies ergebe sich irrtumsfrei aus den Zeugenaussagen von I. , dem Spiritus Rector der Vereinbarung

      2011, welcher die noch zu regelnden Punkte als Gesetz und Verordnung und die Vereinbarung 2011 als Verfassung dargestellt und ausgeführt habe, es hätte noch geregelt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeute und welche Zahlungsmodalitäten gälten (act. 137 S. 14 f.). Die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von I. falsch und zu wenig gewichtet. Der Aktionärbindungsvertrag sei für die Parteien ein subjektiv wesentlicher Punkt gewesen. Die fehlende Übereinstimmung bezüglich wesentlicher Punkte lasse sich auch durch die objektivierte Auslegung der Vereinbarung 2011 nicht ersetzen (act. 137 S. 16 f.). Der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags sei damals nicht dringend gewesen, weil die F. -Aktien bis 2018 im Tresor eines Mitar-

      beiters der F.

      sicher verwahrt gewesen seien (act. 137 S. 19 f.). Die Be-

      klagten seien darauf zu behaften, dass sie in ihrem von der Anwaltskanzlei

      L.

      vorformulierten Brief vom 28. Februar 2019 von einem Vorhandrecht

      ausgegangen seien und anlässlich ihrer Befragungen eingeräumt hätten, die Aktien hätten den verbleibenden Aktionären angeboten werden müssen (act. 137

      S. 28 f.). Auch die teleologische Auslegung durch die Vorinstanz sei unrichtig (act. 137 S. 31). Der Kaufpreis sei zudem aufgrund der Vereinbarung 2011 nicht bestimmbar. Die Begründung der Vorinstanz, der Preis sei aufgrund des Verzichts auf Verzinsung per Datum der Ausübung des Erwerbsrechts zu ermitteln, sei nicht nachvollziehbar und führe zu einer unrichtigen Anwendung von Art. 184 Abs. 3 OR. Die komplexe Überlegung der Vorinstanz, die Übertragung der F. -Aktien sei sofort mit der Ausübung des Erwerbsrechts und nicht Zug um Zug gegen die Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden, könne von den Vertragsparteien als juristische Laien nicht nachvollzogen werden und sprenge die Grenzen der objektivierten Vertragsauslegung (act. 137 S. 34 ff.). Er habe die in einem Aktionärbindungsvertrag noch zu regelnden subjektiv wesentlichen Punkte in seiner Replik substantiiert. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Es bleibe dabei, der Kläger hätte den Beklagten gemäss der Vereinbarung 2011 zuerst eine Offerte unterbreiten müssen, über die dann zu verhandeln gewesen wäre (act. 137 S. 37 ff.).

    3. Die Beklagten halten demgegenüber die Qualifikation des Erwerbsrechts als bedingtes Kaufrecht für zutreffend (act. 145 Rz 102 ff.). Die Vorinstanz habe rich-

      tig erkannt, dass bezüglich aller Essentialia eines bedingten Kaufvertrags ein tatsächlicher Konsens bestanden habe. Die übrigen, nicht vereinbarten Modalitäten seien genügend bestimmt bestimmbar. Die Vorinstanz nehme in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Übertragung der F. -Aktien sei im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts durch die Beklagten fällig geworden. Dies lasse sich unschwer aus dem vereinbarten Verzicht auf Verzinsung des Kaufpreises herleiten und erfordere keine komplexen Überlegungen (act. 145 Rz 124 und 138). Die Beklagten stimmen der Vorinstanz zu, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass objektive Nebenpunkte subjektiv als Hauptpunkte betrachtet worden seien. Die Einwände des Klägers zur fehlenden Einigung beträfen ausschliesslich Nebenpunkte des Erwerbsrechts (act. 145 Rz 125).

    4. Betrachtet man den Wortlaut von Ziff. III.2.c ist dem Kläger Recht zu geben, dass darin festgehalten wird, dass die Aktien in dem Sinne vinkuliert sein sollen, dass sie bei einem geplanten Verkauf den verbleibenden Aktionären angeboten und von diesen übernommen werden müssen. Dennoch greift seine Kritik zur Auslegung des Wortlauts zu kurz und bezieht insbesondere die in der gleichen Klausel ebenfalls verwendeten Begriffe der Call- und Put-Option nicht mit ein, welche, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, auf die Vereinbarung eines Kauf- und Verkaufsrechts hindeuten (act. 139 S. 47 ff.). Indem er eine abweichende Auffassung vertritt, ohne auf die von der Vorinstanz dargelegte begriffliche Diskrepanz zwischen der Auffassung des Klägers und den Begriffen Call- und Put-Option einzugehen, kommt er seiner Begründungspflicht nur unzureichend nach. Der Hinweis, die anwaltlich beratenen Beklagten seien auf dem Wortlaut in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 zu behaften, worin von der Ausübung eines Vorhandrechts gesprochen werde (act. 4/13), führt ebenfalls nicht zum Ziel. Das Vorhandgeschäft ist kein Nominatskontrakt, d.h. ein im Schweizer Recht geregeltes Vertragsverhältnis, über dessen Modalitäten einhellige Einigkeit besteht. Die Vertragsparteien können aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich jede Form von Vorzugsrechten im Rahmen des Zulässigen (vgl. Art. 19 f. OR) vereinbaren. Auf die Bezeichnung kommt es dabei bekanntlich nicht an, sondern es gelten vorab die unter den Vertragsparteien ausgehandelten konkreten Bedingungen. Aus dem Schreiben vom 28. Februar 2019 geht hervor, dass die Beklagten selber davon ausgingen, ihr Erwerbsrecht benötige keine weitere Vereinbarung der Parteien, sondern berechtige sie sogleich, durch Erklärung die F. -Aktien des Klägers zu erwerben. Entsprechend ersuchen sie ihn um Bekanntgabe seines Kontos, damit sie einen Teil des Kaufpreises per 28. Februar 2020 darauf überweisen können. Die Beklagten haben das Vorhandrecht somit offensichtlich nicht im gleichen Sinne wie der Kläger verstanden. Ob das Schreiben vom 28. Februar 2019 von den Anwälten der Kanzlei L. verfasst wurde, lässt sich diesem im Übrigen nicht entnehmen und dies wäre wie gesehen für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses auch nicht entscheidend. Zusammenfassend ist die Auffassung der Vorinstanz, es fehle an einem tatsächlichen Konsens betreffend die Art des Erwerbsrechts, nicht zu beanstanden, weshalb sie zu Recht anhand der objektivierten Auslegung einen Konsens prüfte (act. 139 S. 49 ff.). Die objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Verweisen).

      Soweit der Kläger im Rahmen der objektivierten Auslegung wiederum auf den angeblich klaren Wortlaut der Ziff. III.2.c hinweist, die Aktien seien zwingend den Beklagten anzubieten (act. 137 S. 30), ist auf das Vorstehende zur Diskrepanz der verwendeten Begriffe zu verweisen (E. 6.1). Angesichts der zweideutigen Begrifflichkeit des Textes lässt sich der Sinn des Vertrags gerade nicht ohne weiteres aufgrund des grammatikalischen Wortlauts feststellen. Der Kläger kritisiert weiter die teleologische Auslegung. Die Vorinstanz sei beim Zweck der Vereinbarung zu Unrecht davon ausgegangen, ein Kaufrecht sei als Gestaltungsrecht das wirksamere Mittel zur Verhinderung einer Veräusserung der F. - Aktien an Dritte als ein Vorhandrecht (act. 137 S. 31). Der Kläger ist der Ansicht, dieses Ziel lasse sich genauso durch ein Vorhandrecht erreichen, das den Verkaufswilligen verpflichte, die Aktien den Käufern anzubieten (act. 139 S. 49 f.). Diese Argumentation leuchtet nicht ein. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass ein Kaufrecht den Beklagten eine stärkere Position einräumt als ein Vorhandrecht und der Absicht der Vertragsparteien, die F. -Aktien innerhalb der Familie zu halten, viel eher entspricht. Bei Annahme eines Vorhandrechts müsste gemäss Kläger der Verkaufswillige zunächst den Kaufwilligen ein Angebot unterbreiten und es müssten Vertragsverhandlungen geführt werden. Dabei lässt der Kläger offen, was geschehen würde, wenn keine Einigung erzielt wer- den könnte und daher der nachfolgende Kaufvertrag nicht zustande käme. Wäre die Vinkulierungsregelung gemäss Ziff. III.2.c vom Abschluss eines weiteren Vertrags abhängig, bliebe deren Umsetzung sehr ungewiss und könnte leicht dadurch umgangen werden, dass der Abschluss des Zweitvertrags verhindert würde. Dass die Parteien im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge nur schwer eine Einigung finden, zeigt sich daran, dass bis heute trotz externer Unterstützung kein Aktionärbindungsvertrag zustande gekommen ist. Wird in Erinnerung gerufen, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung zur Erbschaftsteuerinitiative mit der Vereinbarung 2011 dringend die

      innerfamiliäre Nachfolge bezüglich der F.

      und J.

      sichern wollten,

      kann dem Kriterium, dass die Aktien vom Verkaufswilligen anzubieten sind, ohne den anderen Berechtigten gemäss Kaskade gleichzeitig ein Recht auf Erwerb zu gewähren, nach Treu und Glauben kein entscheidendes Gewicht zufallen. Es liegt auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine griffige Regelung anstrebten, welche den Verkauf der geschenkten F. -Aktien an Drittpersonen ausschloss. Die Formulierung ...zum Kauf angeboten...werden müssen... ist viel eher als verbindliche Handlungsanweisung an den Verkaufswilligen zu verstehen, um sicherzustellen, dass die innerfamiliäre Erwerbs-Kaskade in Gang gesetzt wird. Dass die Vertragsparteien mehr als eine Pflicht des Verkaufswilligen, ein Angebot abzugeben, vereinbaren wollten, verdeutlichen die in Klammern gesetzten Ausdrücke Call- und Put-Option, welche im Handelsbrauch ein Kauf- und Verkaufsrecht bezeichnen. Darauf deutet im Übrigen auch die Formulierung seit Ausübung der Kaufsoption in Abs. 2 der strittigen Bestimmung hin. Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist nicht schlüssig. Er geht im Übrigen nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein, ein Vorhandgeschäft wäre ein formaler Leerlauf, weil darin nur die in der Vereinbarung bereits festgelegten Essentialia vereinbart werden könnten. Wie nachfolgend gezeigt, haben sich die Parteien in

      der Vereinbarung 2011 über die objektiv wesentlichen Punkte eines bedingten Kaufrechts geeinigt, weshalb für den Abschluss eines Zweitvertrags kein Raum bleibt.

    5. Der Kläger macht geltend, ein bedingtes Kaufrecht könne schon deshalb nicht vereinbart worden sein, weil der Kaufpreis aufgrund der Vereinbarung 2011 nicht bestimmbar sei. So ergebe sich daraus nicht, welches der Bewertungsstich-

      tag für das von der H.

      zu erstellende Aktienbewertungsgutachten sei. Er

      moniert, die Auffassung der Vorinstanz, der Stichtag sei das Datum der Aus- übung des Erwerbsrechts, sei nicht schlüssig. Genauso gut könne die Bewertung auf den Tag der Schlusszahlung des Kaufpreises einen mittleren Bewertungsstichtag fallen (act. 137 S. 32). Mit diesen Behauptungen setzt er sich zu- nächst in Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Vorbringen, der Kaufpreis sei geregelt bzw. bestimmbar gewesen (act. 2 S. 45). Ebenso akzeptierte der Kläger vor Vorinstanz den Bewertungsstichtag als Tag der Ausübung des Kaufrechts (vgl. act. 74 Bemerkungen zu Rz 68 S. 63 und act. 106 Rz 240) und stellte das Ergebnis des Bewertungsgutachtens der H. nicht in Frage (act. 106 Rz 146 und 17/5 und act. 116). Die Frage, ob ein Konsens bezüglich des Kaufpreises vorliegt bzw. dieser bestimmbar ist, betrifft allerdings die objektivierte Auslegung der Vereinbarung, welche als Rechtsfrage im Berufungsverfahren zu überprüfen ist.

      Die Vorinstanz leitete anschaulich her, dass sich aus dem vereinbarten Verzicht auf Verzinsung des Kaufpreises in Ziff. III.2.c Abs. 2 ergebe, dass sich die Parteien in dem Sinne geeinigt hätten, dass die Aktien sogleich zu übergeben und der für den Kaufpreis massgebliche Bewertungsstichtag auf den Tag der Ausübung des Kaufrechts als Gestaltungsrecht falle (act. 139 S. 104 f.). Der Kaufpreis sei mit dem Verzug des Käufers im Sinne von Art. 104 OR verzinslich, was zunächst Fälligkeit der Schuld voraussetze. Fällig werde der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR, wenn der Verkäufer die Übergabe der Kaufsache anbiete. Die Annahme einer Zinspflicht des Käufers rechtfertige sich wirtschaftlich nur, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer zwar bereits zustehen würde, er aber noch nicht darüber verfügen könne. Dann entstehe dem Verkäufer eine Vermögens-

      beeinträchtigung, weil er das entsprechende Kapital nicht einsetzen könne. Müsse der Verkäufer aber das Kaufobjekt noch nicht übertragen, so könne er dieses weiterhin selbst nutzen und etwa Dividenden vereinnahmen, womit es nicht zu einer Einbusse käme, die mittels Zins auszugleichen wäre. Wären die F. - Aktien nicht sofort bei Vertragsschluss den Beklagten zu übereignen gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bestünde weder rechtlich noch wirtschaftlich betrachtet ein Grund, bereits ab Vertragsschluss von einer Zinspflicht auf dem Kaufpreis auszugehen, und der vereinbarte Verzicht auf Verzinsung wäre überflüssig. Daraus ergebe sich, dass der Kaufpreis per Datum der Ausübung des Kaufrechts durch ein Bewertungsgutachten der H. zu ermitteln sei (act. 139 S 104 f.). Diese Überlegungen sind in sich schlüssig. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufoption zu bezahlen und eine Verzinsung nicht geschuldet ist. Der Verzicht auf Verzinsung ergibt nur einen Sinn, wenn ohne solche Vereinbarung ein Zins grundsätzlich geschuldet wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend und einleuchtend darlegte, setzt ein Zins, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, unter anderem voraus, dass der Kaufpreis fällig ist (vgl. zur Fälligkeit und Abmahnung Art. 104 OR). Die Fälligkeit des Kaufpreises erfordert wiederum naturgemäss, dass dessen Höhe bestimmbar ist. Daraus leitet sich ab, dass sich das H. - Gutachten auf den Tag der Fälligkeit des Kaufpreises und nicht einen späteren Zeitpunkt beziehen muss. Die Vertragsparteien gingen angesichts der eingeräumten mehrjährigen Zahlungsfrist und des gleichzeitigen Verzichts auf Verzinsung implizit davon aus, dass die Übertragung der F. -Aktien und die Kaufpreiszahlung (entsprechend dem in Art. 184 Abs. 2 OR vermuteten Zug-um Zug- Prinzip sowie im Sinne von Art. 213 Abs. 1 OR) mit der Ausübung des Kaufrechts fällig würden, wobei sie aber insofern davon abweichen wollten, dass die Fälligkeit des Kaufpreises zugunsten der Erwerber für längstens sieben Jahre gestun- det wird. Eine spätere Ansetzung des Bewertungsstichtags als der Tag der Aus- übung der Kaufoption, insbesondere am Tag der Schlusszahlung, wäre alles an- dere als praktikabel, bliebe die Höhe des geschuldeten Kaufpreises doch bis zur letzten Tranche und möglicherweise bis zum Schluss der siebenjährigen Zahlungsfrist unklar, was nicht im Interesse vernünftiger Parteien sein kann. Die Ansetzung des Bewertungsstichtags auf den Tag der Kaufrechtsausübung ermöglicht, das Bewertungsgutachten unverzüglich einzuholen und gestützt darauf den geschuldeten Kaufpreis abzuzahlen. Dies liegt im offenkundigen Interesse beider Seiten. Die Annahme der Vorinstanz, die Pflichten aus dem Kaufvertrag seien grundsätzlich sogleich mit der Erklärung durch die Beklagten zu erfüllen, entspricht im Übrigen Art. 75 OR, wonach die Erfüllung sogleich geleistet und gefor- dert werden kann, sofern durch Vertrag die Natur des Rechtsverhältnisses nichts anderes bestimmt wurde. Die Überlegungen, weshalb der Bewertungsstichtag auf den Tag der Erklärung fällt, erfordern keine vertieften juristischen Kenntnisse und sind auch für verständige juristische Laien naheliegend. Der Kläger ist ein erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann, welchem die Eigenheiten insbesondere eines Kreditkaufs bzw. einer Stundung der Fälligkeit des Kaufpreises bekannt sein dürften. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe hier die Grenzen der objektivierten Auslegung gesprengt (act. 137 S. 36 f.), ist unbegründet. Mit seiner Argumentation, der Kaufpreis sei nicht bestimmbar, setzt sich der Kläger schliesslich in Widerspruch zur Zeugenaussage von I. , der erklärte, es sei in der Vereinbarung 2011 (nur) der Kaufpreis festgelegt worden (Prot. Vi S. 91). Die Vorinstanz hat folglich mit der Annahme, der Kaufpreis sei per Datum der Ausübung des Kaufrechts durch das Bewertungsgutachten der H. zu ermitteln und im Sinne von Art. 184 Abs. 3 OR genügend bestimmbar, weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch das Recht falsch angewendet.

    6. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren daran festhält, es hätten für das Zustandekommen eines bedingten Kaufrechts weitere Punkte als subjektive Essentialia zwingend geregelt werden müssen, namentlich, wann der Besitz und das Eigentum an den Aktien auf die Käufer übergehen, sind seine Einwände nicht zu hören. Er zieht nicht in Zweifel, dass beim Kaufvertrag als objektiv wesentliche Punkte die Vertragsparteien, das Kaufobjekt und der Kaufpreis gelten und beim (bedingten) Kaufrecht die Bedingung, welche zur Ausübung der Kaufoption berechtigt, vereinbart werden muss (vgl. zum Kaufvertrag auch u.a. H ONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Aufl., Bern 2017, S. 40; BK OR-GIGER 184 N 8; ZK OR-OSER/SCHÖNENBERGER,

      184 N 2, CHK OR-HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, 3. Auflage 2016, OR 184 N

      8). Der Kläger rügt nicht substantiiert, die Bedingung sei nicht bestimmbar, vielmehr bestreitet er den Eintritt einer solchen (vgl. dazu nachfolgend E. III.7). Es wäre an ihm gewesen, vor Vorinstanz nicht nur die subjektiv wesentlichen Punkte, sondern auch die Gründe, weshalb gewisse Modalitäten für eine Vertragspartei wesentlich sind, zu behaupten und beweisen. Zwar beruft sich der Kläger darauf, in der Replik subjektive Hauptpunkte substantiiert zu haben (act. 137

      S. 33 f. mit Verweis auf act. 74 S. 38 f.). In der Replik führte er aus, es hätten für einen gültigen Vertragsschluss der Zeitpunkt der Aktienübertragung, die Höhe und die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreistranchen sowie die allfällige Sicherstellung des Kaufpreises geregelt werden müssen. Der Kläger beliess es in der Replik damit bei blossen Behauptungen angeblich subjektiver Hauptpunkte, ohne die Wesentlichkeit näher zu begründen und Beweise dafür zu offerieren. Er rügt im Berufungsverfahren zu Recht nicht, die Vorinstanz habe von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen. Der Kläger trägt im Weitern nirgends vor, er habe vor Vorinstanz vorgebracht, eine Vertragspartei habe die vollständige Bezahlung des Kaufpreises als gefährdet betrachtet und eine Sicherheit gefordert. Ebenso unterliess er Ausführungen dazu, ein allfälliger Werteverfall der F. -Aktien sei unter den Parteien vorgängig diskutiert und es seien Massnahmen dagegen verlangt worden. Die Vertragsparteien haben im Vorfeld der Vereinbarung 2011 eingehend besprochen, wie die Konditionen der Erbnachfolge aussehen soll und dabei die Zahlungsfrist von sieben Jahren und den Verzicht auf Verzinsung diskutiert (act. 17/1 S. 3 und 17/4 S. 2 und 17/5 S. 2). Weitere besprochene Modalitäten lassen sich den Dokumenten nicht ersehen.

      Es ist unter den konkreten Verhältnissen unwesentlich, aus welchen Grün- den ein Aktionärbindungsvertrag über angeblich subjektive Hauptpunkte nicht umgehend nach der Vereinbarung 2011 in Angriff genommen wurde und bis heute nicht zustande gekommen ist, weshalb auf die Vorbringen des Klägers, es habe dazu kein Anlass bestanden, weil die Aktien sicher verwahrt und ein Verkauf faktisch unmöglich gewesen sei (u.a. act. 155 S. 21 f.), nicht näher einzugehen ist. Welche Punkte die Vertragsparteien in den späteren Gesprächen zum Aktio- närbindungsvertrag behandelten, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Dokumente

      darüber zeigen jedenfalls, dass sich die Gespräche nicht auf konkrete Modalitäten des Erwerbsrechts, sondern im Wesentlichen auf steuerliche Aspekte, die Verteilung der Führungsaufgaben in den Unternehmen sowie die Entlöhnung der Parteien bezogen haben (act. 108/6-8). Deshalb werden die Aussagen des Zeugen I. , es hätten gewisse Modalitäten des Erwerbsrechts noch bestimmt werden müssen, nicht erhärtet. Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, subjektiv wesentliche Punkte seien nicht ersichtlich und die vom Kläger genannten Modalitäten beträfen allesamt Nebenpunkte (act. 139 S. 50 f.).

    7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung 2011 ein bedingtes Kaufrecht im Falle eines geplanten Verkaufs von F. -Aktien geschlossen haben, welches die anderen Aktionäre berechtigt, durch einseitige Erklärung den Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen.

7.

    1. Der Kläger ist der Auffassung, das Einräumen des Kaufrechts an seinen

      F. -Aktien zugunsten der K.

      stelle keinen Erwerbsfall dar. Die Vorinstanz habe die Frage, was mit der Formulierung bei einem geplanten Verkauf zu verstehen sei, zu Unrecht nicht beantwortet und falsch erwogen, die Einräumung des Kaufrechts stelle auf jeden Fall einen solchen dar. Die objektivierte Auslegung von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ergebe, dass ein geplanter Verkauf nur bezüglich einer Übertragung der F. -Aktien auf familienfremde Dritte vorliegen könne, der einen Kontrollverlust des bisherigen Eigentümers der F. -Aktien zur Folge habe. Durch die Einräumung des von ihm der K. eingeräumten Kaufrechts habe er die Kontrolle über seine Aktien indes nicht verloren. Denn im Aktionärbindungsvertrag vom 30. November/tt.mm.2018 hätten er

      und I.

      zu seinen Gunsten vereinbart, dass das Kaufrecht durch die

      K.

      nur im gemeinsamen Einverständnis ausgeübt werden dürfe, so dass

      der Point of no Return mit dem Kaufrecht der K. noch nicht überschritten worden sei. Die Vorinstanz übergehe, dass I. als Zeuge bestätigt habe, er als damaliger Alleinaktionär der K. hätte das Kaufrecht im Alleingang nicht ausüben können. Die rein formaljuristischen Überlegungen im angefochtenen

      Entscheid würden die konzernrechtlichen Umstände zu wenig beachten. Er und I. hätten bestätigt, dass sie nicht beabsichtigen würden, das Kaufrecht der K. auszuüben (act. 137 S. 42 ff.). Die Vorinstanz habe seine Nachteile, die er bei Ausübung des Kaufrechts erleiden würde, nicht berücksichtigt, erhielte er doch gemäss Vereinbarung 2011 lediglich 75% des effektiven Aktienwertes (act. 137 S. 47). Die Übertragung von Aktien an eine selbstbeherrschte Gesellschaft könne grundsätzlich keinen Vorhandfall darstellen (act. 137 S. 51 f.). Die Einräumung des Kaufrechts bedeute eine rein familieninterne Aktientransaktion, die per se ebenfalls kein Vorhandrecht auslöse (act. 137 S. 52 ff.). Das Kaufrecht sei aus Gründen der Umstrukturierung und Kapitalerhöhung der J. vorge- nommen worden. Mit dem Kaufrecht seien die K. und indirekt die J. , an welcher der Kläger eine Ankerbeteiligung halte, bilanzmässig aufgewertet und die Kapitalerhöhung bei der J. ermöglicht worden. Eine blosse Vermögensumstrukturierung stelle generell keinen geplanten Verkauf dar (act. 137 S. 54 ff.).

    2. Die Beklagten halten dem entgegen, mit dem Abschluss des Kaufrechtsver-

      trags zwischen dem Kläger und der K.

      sei die Bedingung des geplanten

      Verkaufs eingetreten und das Recht der Beklagten zur Ausübung der Call-Option ausgelöst worden (act. 145 Rz 140 ff.). Der Kaufrechtsvertrag sei im Kontext der vom Kläger und von I. vorgenommenen, heimtückischen Strukturveränderung zu sehen, welche bezweckt habe, die Ansprüche der Beklagten auf Übertragung der ihnen gemäss Vereinbarung 2011 zustehenden J. -Aktien zu vereiteln, bevor am 1. Januar 2019 das Nutzniessungsrecht von I. . an 50% der J. -Aktien geendet hätte (act. 145 Rz 143 ff.). Die Vorinstanz sei in ihrer objektivierten Auslegung des Begriffs geplanter Verkauf richtig zum Schluss gelangt, dass damit auch andere Arten der Veräusserung als der Verkauf, z.B. Schenkungen, Tauschgeschäfte etc. gemeint seien (act. 145 Rz 149 ff.). Mit der Einräumung des unwiderruflichen, bedingungslosen Kaufrechts sei mit der K. ein bedingter Kaufvertrag abgeschlossen worden, was bereits mehr als ein geplanter Verkauf darstelle. Auf einen Kontrollverlust käme es daher nicht mehr an (act. 145 Rz 152). Der Kläger sei weder Verwaltungsrat noch Mehrheitsaktionär der K. , weshalb er die Gesellschaft nicht beherrsche. Dass es

      sich bei den Verwaltungsräten der K. , M.

      und N. , um weisungsgebundene Arbeitnehmer der J. handle, habe der Kläger verspätet in den Prozess eingebracht. Jedenfalls komme der Entscheid der K. , ob das Kaufrecht ausgeübt werde, nicht ihm, sondern dem Verwaltungsrat der K. zu (act. 145 Rz 160 f.). Auch habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Vorbringen des Klägers, er hege keine Absicht, das Kaufrecht auszuüben, seien nicht überzeugend (act. 145 Rz 166 ff.). Der Aktionärbindungsvertrag bewirke nicht, dass der Kläger über die Ausübung des Kaufrechts unabhängig entschei- den könne (act. 145 Rz 176 ff.). Die Kaskadenordnung bringe zum Ausdruck, dass nicht alle familieninternen Transaktionen gleich zu behandeln seien. Der Verkauf der F. -Aktien des Klägers an eine durch I. beherrschte Gesellschaft widerspreche der Kaskadenregelung und missachte den Vorzug von

      E.

      gegenüber I.

      (act. 145 Rz 180 ff.). Der Kläger habe für die Einräumung des Kaufrechts eine werthaltige Gegenleistung erhalten, wobei insbesondere auch die Schenkung der 1'375 J. -Aktien an ihn zu berücksichtigen sei (act. 145 Rz 192). Demnach sei der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelange, die vereinbarte Bedingung, um das Erwerbsrecht auszuüben,

      sei mit dem der K.

      eingeräumten Kaufrecht an den F. -Aktien des

      Klägers eingetreten. Die Beklagten hätten ihr Erwerbsrecht daraufhin erfolgreich ausgeübt, weshalb ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne eines Kaufvertrags zustande gekommen sei (act. 145 Rz. 195).

    3. Die Vorinstanz erwog, es sei durch objektivierte Auslegung zu prüfen, was als geplanter Verkauf zu verstehen sei. Sie würdigte die Frage, ob die Einräumung des Kaufrechts nach Treu und Glauben einen geplanten Verkauf bedeute, vor dem Hintergrund der von I. und dem Kläger vorgenommenen Umstrukturierungsmassnahmen der J. und stellte die unternehmerischen Vorgänge anschaulich dar (act. 139 S. 52 ff.). Demnach räumte der Kläger der K. mit Kaufrechtsvertrag vom 22. November 2018 ein bis zum 30. November 2028 befristetes unwiderrufliches Kaufrecht an seinen 2'500 F. -Inhaberaktien zu einem Preis von CHF 250'000 ein, wobei die K. berechtigt wurde, dieses Angebot jederzeit anzunehmen. Als Gegenleistung erhielt der Kläger 100 der

      insgesamt 300 bisher von I.

      gehaltenen Namenaktien der K.

      (act. 4/5). Wenige Tage später gründeten der Kläger und I._

      die O.

      SA (O. ), wobei sie alle Aktien der K.

      als Sacheinlage einbrachten,

      bewertet mit CHF 8.98 Mio.. Beide nahmen Einsitz in den Verwaltungsrat der

      O. , wobei I.

      als Verwaltungsratspräsidenten der Stichentscheid zufällt (act. 17/17 und 17/19). Am gleichen Tag schenkte I. dem Kläger 1'375 Aktien der J. , was einer damaligen Beteiligung von 25% an der J. entsprach. Rund zwei Wochen später, am tt.mm.2018, beschloss die Generalversammlung der J. eine Kapitalerhöhung um CHF 3 Mio. auf CHF 8.4 Mio.. Die neu ausgegebenen 3'000 J. -Namenaktien wurden von der O. durch Sacheinlage sämtlicher K. -Aktien liberiert (act. 17/20; act. 139 S. 54 mit Verweis auf act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 74 S. 28). Die Aktien der J. , 100%-ige Muttergesellschaft der K. , verteilten sich danach neu auf I.

      (4'050 Aktien = 48.2%), die O.

      (3'000 Aktien = 35.7%) und den Kläger

      (1'375 Aktien = 16.1%, act. 139 S. 54). Am Tag der Kapitalerhöhung schlossen der Kläger und I. zudem einen Aktionärbindungsvertrag, worin sie u.a. ver-

      einbarten, dass das Kaufrecht der K.

      an den F. -Aktien nur im ge-

      meinsamen Einverständnis ausgeübt werden dürfe (act. 4/12).

      Diese wirtschaftlichen Verflechtungen und Beteiligungen werden vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie zeigen, dass die Einräumung des Kaufrechts an den F. -Aktien des Klägers zugunsten der K. zwar der Grundstein für die folgende Umstrukturierung der I. E. -

      Gesellschaften war und die Kapitalerhöhung der J.

      ermöglichte. Dies

      schliesst jedoch nicht aus, dass es sich dabei um einen geplanten Verkauf im Sinne der Vereinbarung 2011 handelt. Die Vorinstanz folgerte aus dem Vertragstext, es müsse noch kein Kaufvertrag abgeschlossen sein. Es könne mit dem geplanten Verkauf einerseits die blosse Veräusserungsabsicht, andererseits ein Plan im Sinne eines konkret festgelegten Vorgehens bis hin zum Verkauf gemeint sein. Die Unterscheidung sei jedoch nicht von Bedeutung, weil die Schwelle mit der Einräumung des Kaufrechts bei beiden Verständnissen überschritten worden sei. Der Begriff Verkauf sei aufgrund der objektivierten Auslegung weit zu verstehen und es fielen darunter mit Blick auf den Zweck der Vereinbarung 2011, die Aktien innerhalb der Familie zu halten, auch unentgeltliche

      Zuwendungen sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge, welche Dritte direkt indirekt an den F. -Aktien berechtigten, wie etwa eine Sacheinlagegründung -kapitalerhöhung einer fremden Gesellschaft (act. 139 S. 58 ff.). Die Überlegungen der Vorinstanz werden vom Kläger nicht beanstandet und leuchten ein (act. 137 S. 40 Rz 3.1.3). Die weite (objektivierte) Begriffsauslegung ist in Anbetracht der offenkundigen Wichtigkeit für die Vertragsparteien, die F. -Aktien in ihrem Eigentum zu halten und nach einer bestimmten Reihenfolge zu erwerben, sachgerecht. Der Einwand, die Einräumung des Kaufrechts als Teil der Umstrukturierung könne generell kein geplanter Verkauf darstellen, greift deshalb zu kurz. Es ist nicht von Belang, ob der Kläger mit der Schenkung der 100 K. - Aktien eine gleichwertige Gegenleistung für die Einräumung des Kaufrechts erhielt und ob die zusätzliche Schenkung der 1'375 J. -Aktien als Gegenleistung für das Kaufrecht als Vollzug der Vereinbarung 2011 zu betrachten ist.

      Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Vorinstanz und die Beklagten zutreffend erörterten, der vom Kläger zitierte BGer 4A_22/2010 vom 15. April 2010 sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil ihm kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege (act. 145 Rz 187 und act. 139 S. 66). Der Kläger vermag dem nichts Substantielles entgegenzusetzen und unterlässt, aus dem vom Bundesgericht beurteilten abweichenden Sachverhalt konkrete Analogien für den vorliegenden Fall aufzuzeigen. Aufgrund der Involvierung diverser, nicht von ihm beherrschten Gesellschaften bedeutet die Einräumung des Kaufrechts an die K. jedenfalls keine Umstrukturierung sei- nes Vermögens.

    4. Die Wiederholungen des Klägers, mit dem Kaufrecht der K. habe er die Kontrolle über seine F. -Aktien nicht verloren, sind nicht ergiebig. Aufgrund des unwiderruflich eingeräumten Kaufrechts steht es der K. bis zum

      30. November 2028 frei, die F. -Aktien des Klägers zu erwerben. Die Vorinstanz folgerte richtig, der Kläger sei nicht Mitglied des Verwaltungsrats und bei Einräumung des Kaufrechts auch nicht Aktionär der K. gewesen. Heute sei er als Inhaber von einem Drittel der K. -Aktien Minderheitsaktionär. Ebenso sei er Minderheitsaktionär der übergeordneten O. und J. . Zwar amte

      er als Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften. All dies räume ihm aber noch keine beherrschende Stellung an einer der drei Gesellschaften ein. Eine solche

      werde ihm auch durch den mit I.

      abgeschlossenen Aktionärbindungsver-

      trag nicht verschafft. Der Vertrag gelte nur unter den beiden Vertragsparteien.

      Neben I.

      seien zwei weitere Personen als Verwaltungsräte der K.

      eingetragen, welche das Kaufrecht alleine ausüben könnten. Dem Einwand, es handle sich um fiduziarische Verwaltungsräte der K. , welche die Weisungen der J. befolgen würden, hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 754 Abs. 1 OR entgegen, die Verwaltungsräte der K. seien gesetzlich verpflichtet, die Interessen der K. zu wahren. Eine strikte Bindung an Weisungen der Konzernmutter wäre mit der vorrangigen gesellschaftsrechtlichen Pflicht nicht zu vereinbaren, welche der auftragsoder arbeitsrechtlich anderweitig vertraglich geregelten Treuepflichten vorgehe (act. 139 S. 62, mit Hinweis auf SCHENKER, Haftung des entsendeten Verwaltungsrates, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, Bern 2014, S. 156 f.; VISCHER, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte,

      in: AJP 2003, S. 491). Sei es im Interesse der K.

      erforderlich, das Kaufrecht auszuüben, so seien die Verwaltungsräte verpflichtet, dies zu tun. Dem Kläger fehle daher eine umfassende Kontrolle darüber, ob das Kaufrecht an den F. -Aktien durch die K. ausgeübt werde (act. 139 S. 61 f.).

      Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren im Wesentlichen die neben

      I. . gewählten zwei Verwaltungsräte der K. , M.

      und N. ,

      seien rein faktisch an die Weisungen der Muttergesellschaft J. gebunden, ohne auf die luziden Ausführungen der Vorinstanz näher einzugehen. Damit löst er das Dilemma der Verwaltungsräte der K. zwischen ihren gesellschaftsrechtlichen Pflichten und der Befolgung von Weisungen der Muttergesellschaft nicht auf. Die Verwaltungsräte sind gemäss Art. 717 OR jederzeit verpflichtet, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft zu wahren, ansonsten sie Gefahr laufen, gemäss Art. 754 OR für den Schaden, den sie der Gesellschaft, den Aktionären den Gesellschaftsgläubigern verursachen, verantwortlich zu werden. Die gesetzlich geregelte Stellung und Verantwortung der Verwaltungsräte wird durch einen Aktionärbindungsvertrag nicht aufgehoben. Ein solcher vermag dem Kläger weder eine beherrschende Stellung in-

      nerhalb der K.

      noch eine solche in der J.

      zu verschaffen. Selbst

      wenn die K. die F. -Aktie nicht ohne die Einwilligung des Klägers erwerben würde, führte dies im Übrigen nicht dazu, dass er über die Ausübung des Kaufrechts der K. alleine entscheiden könnte. So benötigt er zwingend das Einverständnis von I. (act. 4/12 Ziff. B.4: .. nur im gemeinsamen Einverständnis...). Mit der Einräumung des Kaufrechts verlor er daher die alleinige Kontrolle über seine F. -Aktien, und machte sich einerseits von den Verwal-

      tungsräten der K.

      und anderseits von I.

      abhängig. Im Aktionärbin-

      dungsvertrag wird ihm verboten, die in seinem Eigentum stehenden F. - Aktien an Dritte und insbesondere an die Beklagten zu veräussern (act. 4/12 Ziff.

      B.4 vgl. act. 145 Rz 174). Dies verdeutlicht, dass sein Selbstbestimmungsrecht über die F. -Aktien weitgehend aufgehoben wurde.

      Würde die K. das Kaufrecht ausüben, gingen die F. -Aktien des Klägers ins Eigentum einer von I. beherrschten Gesellschaft über, womit die vertraglichen Erwerbsrechte der Beklagten sowie von E. verletzt wür- den. Dies scheint auch der Privatgutachter Prof. Dr. P. so zu sehen, wenn er ausführt, der Kläger könne zwar die J. nicht alleine beherrschen, son- dern nur zusammen mit seinem Vater. Damit blieben die (F. -)Aktien aber jedenfalls im engen Familienkreis, und so könne die anfänglich nicht zustande gekommene Nachfolgeplanung, der Anlass zum Ganzen, doch noch in veränderter Form verwirklicht werden (act. 4/21 S. 12). Die vorstehenden Transaktionen und Umstrukturierungsmassnahmen lassen unschwer erkennen, dass mit der Einräumung des Kaufrechts an die K. eine konzernrechtliche Umstrukturierung initiiert wurde, welche die in der Vereinbarung 2011 vorgesehene Kaskade und die gleichmässige Beteiligung der Parteien an der F. und der J. umgeht. Es liegt auf der Hand, dass solche Konstellationen mit der Vereinbarung 2011 vermieden werden sollten. Der Kläger räumte einer juristischen Person, welche er nicht beherrscht, ein unwiderrufliches Kaufrecht an seinen F. - Aktien ein. Damit brachte er unter vernünftigen Geschäftspartnern zum Aus- druck, dass er den Verkauf dieser Aktien in Abweichung der vertraglichen Kaskade in Kauf nimmt und möchte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Vereinbarung 2011 unter anderem auch verhindert werden sollte, dass die F. -Aktien direkt indirekt – im Rahmen der Erbfolge – an Q. und R. gelangten. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe damit die Stufe des geplanten Verkaufs überschritten, ist zu schützen.

    5. Die Beteuerungen des Klägers, er beabsichtige weder das Kaufrecht der

      K.

      auszuüben noch wolle er den in den F. -Aktien liegenden Wert

      durch den Verkauf an die K. realisieren, sind nicht glaubhaft. Es läge offenkundig im Interesse der Muttergesellschaft J. , wenn ihre Tochtergesellschaft K. ein Viertel der F. -Aktien zu einem Vorzugspreis erwerben würde. Der Kläger argumentierte selber, mit der Einräumung des Kaufrechts, welches mit CHF 10 Mio. bilanziert wurde, sei die Finanzierungsstruktur der

      J.

      verbessert und die Kapitalerhöhung ermöglicht worden. Aufgrund der

      Konzernstruktur wäre für die J. bzw. für I. und den Kläger umso lukrativer, wenn die K. nicht nur das Kaufrecht, sondern die F. -Aktien zu einem Vorzugspreis des Nominalwertes von CHF 250'000 erhielte, was 1 % des angeblichen realen Wertes der Aktien (rund CHF 25 Mio.) entspricht (act. 139 S. 110 und act. 107/5). Der Kläger erhielt bereits für die Einräumung des Kaufrechts 100 K. -Aktien, bewertet mit CHF 3 Mio. (vgl. act. 137 S. 48 ff.). Abgesehen davon, dass ihm beim Kauf der F. -Aktien durch die K. der vereinbarte Kaufpreis von CHF 250'000.– zufliessen würde, partizipierte er über seine Beteiligungen an den resultierenden Wertsteigerungen der K. und der J. , deren Verkehrswert die Vertragsparteien in der Vereinbarung 2011 bei konservativer Bewertung auf CHF 60 Mio. bezifferten (act. 4/1 S. 4). Der Kläger räumte selber ein, er habe nicht ausgeschlossen, dass das Kaufrecht jemals ausgeübt werde. Der Kauf sei insbesondere in einer Extremsituation der wirtschaftlichen Schieflage des J. -Konzerns denkbar (act. 137

      S. 49). Nicht zuletzt auch aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile, die für den Kläger und I. mit der Ausübung des Kaufrechts durch die K. verbunden sind, überzeugen die Vorbringen zur fehlenden Verkaufsabsicht nicht.

    6. Bezüglich des Einwands, es handle sich bei der Einräumung des Kaufrechts um eine rein familieninterne Transaktion, die nicht vom Erwerbsrecht gemäss

Ziff. III.2.c umfasst sei, erwog die Vorinstanz, die Vereinbarung 2011 sehe eine klare Rangordnung innerhalb der Familie der Vertragsparteien vor, wonach die F. -Aktien von I. erst nach E. , der ehemaligen Alleinaktionärin der F. , erworben werden könnten. Der Kläger habe anerkannt, dass die Kaskadenregelung verbindlich sei, und nicht in Abrede gestellt, dass die Reihenfolge gerade für E. entscheidende Bedeutung gehabt habe. Ziel der Par-

teien sei es auch gewesen auszuschliessen, dass Anteile der F.

und

J. an Q. und R. gelangten. Die von I. gehaltenen Beteiligungen würden dereinst in seinen Nachlass fallen, an welchem die Tochter grundsätzlich erbberechtigt sei. Allfällige letztwillige Verfügungen könnten angefochten werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem

Kaufrecht der K.

F. -Aktien an R.

fielen. Vor diesem Hintergrund nehme die Kaskade in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bewusst Differenzierungen unter den Erwerbsberechtigten vor und behandle nicht alle familieninternen Transaktionen gleich (act. 139 S. 63 ff.).

Der Kläger setzt sich mit diesen anschaulichen Überlegungen nicht rechtsgenügend auseinander, wenn er in allgemeiner Weise festhält, familieninterne Transaktionen fielen nicht unter einen geplanten Verkauf gemäss Vereinbarung 2011 (act. 137 S. 52 ff.). Sein Einwand sticht in dieser Absolutheit schon deshalb nicht, weil es nicht auf allgemeine Grundsätze, sondern auf die konkret abgemachten Bedingungen in der Vereinbarung 2011 ankommt. Es ist, wie es die Vorinstanz tat, vielmehr durch objektivierte Auslegung zu prüfen, ob die Einräumung

des Kaufrechts an die K.

mit der Regelung von Ziff. III.2.c vereinbar ist.

Wie gesehen, trifft dies nicht zu, weil es die Vinkulierung und Kaskade der Vereinbarung 2011 umgeht. In Betracht fällt insbesondere, dass den Beklagten und E. beim Erwerb der F. -Aktien Vorrang gegenüber I. . zukommt.

Seine Tochter R.

wird dereinst im Umfang des Pflichtteils am Nachlass

erbberechtigt sein, zählt aber weder zum Kreis der Vertragsparteien noch wird sie in der Kaskade berücksichtigt. Es wurde in Ziff. II.7 der Vereinbarung 2011 sogar ausdrücklich bestimmt, dass R. (und Q. ) weder an der Vereinbarung noch den Unternehmen beteiligt sind, sondern im Rahmen ihrer Pflichtteile separat abgefunden werden. Die K. und R. sind demnach gemäss

der Vereinbarung 2011 nicht als familieninterne Personen, die zum Erwerb der F. -Aktien berechtigt sind, zu betrachten. Der Kläger bringt auch nichts Konkretes gegen die Darstellung der Vorinstanz vor, F. -Aktien könnten im Erbfall in Verletzung der Vereinbarung 2011 an R. gelangen. Seine generellen Aussagen, I. habe erbrechtlich vorgesorgt (act. 137 S. 53), ohne auf konkrete und belegte Behauptungen zur erbrechtlichen Abfindung von R. hinzuweisen, genügen nicht. Der Vorhalt, es handle sich bei der Einräumung des

Kaufrechts zugunsten der K.

um eine grundsätzlich zulässige familieninterne Transaktion, verfängt demnach nicht.

8. Zusammenfassend dringt der Kläger mit seinen Rügen in der Berufung nicht durch. Die Feststellung der Vorinstanz ist zu bestätigen, wonach die Vertragsparteien in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ein verbindliches Erwerbsrecht im Sinne eines bedingten Kauf- und Verkaufsrechts vereinbarten und die Bedingung des geplanten Verkaufs eintrat, als der Kläger der K. ein unwi- derrufliches Kaufrecht an seinen 2'500 F. -Aktien einräumte. Die Beklagten waren damit berechtigt, durch einseitige Erklärung den Kaufvertrag mit dem Kläger über dessen F. -Aktien zum Abschluss zu bringen. Dies haben sie unstreitig mit Schreiben vom 28. Februar 2019 getan (act. 4/13), so dass an diesem Datum ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Parteien über die F. -Aktien des Klägers zustande kam.

9.

    1. Der Kläger fordert die in den Jahren 2019 und 2020 ausgeschütteten Divi- denden auf seinen Aktien (act. 137 Anträge Ziff. 1 und 2.1.1 bis 2.2.3) und beantragt, seine Verpflichtung zur Zustimmung zur Zession sowie die gerichtliche Zessionserklärung seien aufzuheben (act. 137 Antrag Ziff. 3). Er begründet dies im Wesentlichen mit den vorstehend behandelten Argumenten, er sei Eigentümer seiner F. -Aktien geblieben. Zudem bringt er vor, die Beklagten seien bezüglich des Besitzes seiner F. -Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs bösgläubig gewesen und hätten ihm daher die Dividenden zu erstatten (act. 137

      S. 58 ff.). Die Vorinstanz wies die Forderung auf Bezahlung der Dividenden 2019 und 2020 ab, obwohl sie davon ausging, der Kläger sei Eigentümer der Aktien

      geblieben (act. 139 S. 93 ff.). Letzteres wird von den Beklagten mit Anschlussberufung angefochten.

    2. Der Anspruch auf Dividendenzahlung hängt primär davon ab, ob die Beklagten Eigentum an den F. -Aktien erlangten. Über die Dividendenforderung sowie die Anträge betreffend Aufhebung der Zessionserklärung ist der Einfachheit und Systematik halber im nachfolgenden Abschnitt über die Anschlussberufung (E. IV) zu befinden. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger mit seinen in der Berufung vorgebrachten Rügen unterliegt.

IV.

(Anschlussberufung)

  1. Im Rahmen der Anschlussberufung ist zu klären, ob das Eigentum an den F. -Aktien des Klägers auf die Beklagten überging.

    1. Die Vorinstanz erwog dazu, der Kaufvertrag als Grundgeschäft ( causa) verschaffe den Beklagten noch nicht das Eigentum an den Aktien-Zertifikaten, son- dern bloss einen obligatorischen Anspruch hierauf. Der Übergang des Eigentums setze zusätzlich die tatsächliche Übertragung des Besitzes auf die Erwerber sowie einen dinglichen Vertrag voraus, wobei die Besitzübertragung auch durch Traditionssurrogate wie das Besitzeskonstitut erfolgen könne (mit Hinweisen auf BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl., Bern 2018, S. 88 f.; BSK ZGB II- SCHWANDER, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 714 N. 2 und 5 f.; BGE 142 III 746 E. 2.1;

      BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016 E. 4.1). Der dingliche Vertrag erfordere den Willen des Veräusserers, die Sache dem Erwerber hier und jetzt zu Eigentum zu übertragen, während der Erwerber den Willen haben müsse, diese Übertragung anzunehmen. Teilweise werde auch die Besitz- übertragung selbst als Rechtsgeschäft aufgefasst, welches nebst der realen Übergabe der Sache eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Besitzübertragung zwecks Einräumung des Eigentums erfordere. Werde dieser zweiten Mei- nung gefolgt, erübrige sich das zusätzliche Erfordernis eines dinglichen Vertrags, ohne dass sich am Ergebnis in der Regel aber etwas ändern würde (act. 139

      S. 70 f. mit Hinweis auf BK ZGB- ZOBL/THURNHERR, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 884

      N. 643 ff.). Zumindest ein impliziter Konsens beider Parteien zur dinglichen Eigentumsverschaffung sei in jedem Fall notwendig, weil der Konsens über das Grundgeschäft alleine noch keine dingliche Wirkung habe. Liege kein dinglicher Vertrag bzw. keine entsprechende Willensübereinstimmung vor, könne das Eigentum selbst bei gültigem Grundgeschäft und realer Übergabe der Sache nicht übergehen (act. 139 S. 70 mit Hinweis auf BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 63; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N 5; BK ZGB-STARK/LINDEMANN, 4. Aufl., Bern

      2016, Art. 922 N 29). Bei eigenmächtiger zufälliger Besitzverschaffung wenn die Sache von einem Unberechtigten übergeben werde, fehle es am dinglichen Vertrag bzw. am Willen des Eigentümers, den Besitz an einer Sache zu verschaffen, so dass das Eigentum ebenfalls nicht übergehe (act. 139 S. 71 mit Hinweis auf SPR-LIVER, Bd. V/1, Eigentum und Besitz, Basel 1977, S. 318 u. 468 ff.; BK ZGB- ZOBL/TURNHERR, Art 884 N 666). Die Vorinstanz erwog, es fehle am dinglichen Vertrag. E. sei weder Eigentümerin der F. -Aktienzertifikate noch zur Übertragung des Eigentums vom Kläger auf die Beklagten bevollmächtigt gewesen, was die Beklagen gewusst hätten. In der tatsächlichen Übergabe könne somit kein impliziter Konsens zwischen dem Kläger und den Beklagten zur Eigentumsübertragung erblickt werden. Die erforderliche Willensübereinstimmung lasse sich auch dem Verpflichtungsgeschäft in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 nicht entnehmen, weil aufgrund der fehlenden vertraglichen zeitlichen Limitierung der Kaufrechtsfall erst in mehreren Jahren gar Jahrzehnten habe erfolgen können. Ob dann noch eine Nutzniessung bestehe und wo sich die Zertifikate dannzumal befänden, sei beim Abschluss der Vereinbarung 2011 offen gewesen. Auch habe aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts noch nicht festgestanden, wer Käufer und wer Verkäufer sein werde und ob Inhaberoder Namenaktien zu übertragen seien. Damit sei aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts nicht klar gewesen, wie die Besitzübertragung die Eigentumsverschaffung konkret erfolgen würden. Es ginge zu weit, eine dingliche Einigung in das Grundgeschäft hineinzuinterpretieren. Folglich fehle es am übereinstimmenden Willen der Parteien, durch die traditio den Beklagten an den F. -Aktien des Klägers Eigentum zu übertragen (act. 139 S. 70 ff.).

      Im Weitern argumentierte die Vorinstanz zusammengefasst, E.

      sei

      als Nutzniesserin unmittelbare, unselbständige Besitzerin der F. -Aktien gewesen. Da sie die Zertifikate gegen den Willen des Klägers weitergegeben habe, habe sie dessen Eigentümerschaft nicht mehr anerkannt, womit sie selbstän- digen Besitz erhalten habe und diesen auf die Beklagten habe übergeben kön- nen. Diese hätten somit zwar derivativen selbständigen Besitz erworben, jedoch hätten sie mangels eines dinglichen Vertrags das Eigentum trotzdem nicht erhal-

      ten (act. 139 S. 73 ff.). E.

      habe ferner die Verfügungsmacht gefehlt, um

      das Eigentum des Klägers auf die Beklagten zu übertragen, weil eine dingliche Einigung unter den Parteien gefehlt habe. Da es um deklaratorische Wertpapiere gehe, hätten die Umwandlung in Namenaktien sowie die Eintragung der Beklagten im Aktienbuch ebenfalls keinen Übergang des Eigentums an den Aktien bewirkt. Der Kläger sei damit Eigentümer seiner 2'500 F. -Namenaktien geblieben (act. 139 S. 75 f.).

    2. Die Beklagten rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, das Eigentum an den F. -Aktien sei beim Kläger verblieben. Nach Schweizer Recht sei ein dinglicher Vertrag zur Übertragung von Eigentum an Fahrnis nicht erforderlich und widerspreche der kausalen Natur der Übereignung. Der dingliche Vertrag sei dem deutschen Recht entnommen, welchem beim Eigentumserwerb von Fahrnis das Abstraktionsprinzip zugrunde liege. Die Rechtsfigur des dinglichen Vertrags kompensiere die Mängel der fehlenden Kausalität (act. 145 Rz 219 ff. mit Hinweisen auf HITZ, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 714 N 8; PETER, Der Eigentumsübergang an Fahrnis, in: BISchK 2017,

      S. 137 ff.; ERNST/ZOGG, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2020, S. 83; REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007, Rz 1705 ff., ZK ZGB-HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Band IV, 2. Aufl., Zürich 1977,

      Art. 714 N 8 und 36 ff.). Eventualiter bringen die Beklagten vor, ein dinglicher Vertrag läge vor, weil die Parteien mit der Vereinbarung 2011 zeitgleich einen solchen abgeschlossen hätten. Sie seien damals übereingekommen, dass bei Ausübung des Kaufrechts, die Aktien den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf angeboten und von diesen auch übernommen werden müssen. Darin

      hätten die Parteien ihren Willen zur Eigentumsübertragung kundgetan. Zudem gebe die Kaskadenregelung vor, wer die Aktien von wem zu übernehmen habe. Der dingliche Vertrag könne gleich wie das Verpflichtungsgeschäft suspensiv be- dingt vereinbart werden (act. 145 Rz 226 ff. mit Verweis auf KUKO ZGB- BAUMANN LORANT, Art. 714 N 4). Weiter sei E. ermächtigt gewesen, die Aktienzertifikate den Beklagten zu übergeben. Die Vorinstanz übersehe, dass Eigentum auch von einer Nichteigentümerin übertragen werden könne. In Ziff.

      III.2.a sowie Ziff. III.2.b der Vereinbarung 2011 seien die Parteien übereinge-

      kommen, dass E.

      den Parteien ihre F. -Aktien schenke, sie diese

      aber vorerst physisch bei sich als Nutzniesserin behalte. Im Verbund mit dem in Ziff. III.2.c geregelten Kaufrecht und der verbindlichen Kaskaden- Erwerbsregelung folge, dass E. ermächtigt gewesen sei, im Kaufrechtsfall die sich in ihrem Besitz befindenden F. -Aktien an die Erwerber gemäss Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 zu übertragen (act. 145 Rz 232 ff.). Schliesslich hätten die Beklagten die Aktienzertifikate nach Art. 714 Abs. 2 ZGB auch dann gutgläubig erworben, wenn E. zur Übertragung nicht ermächtigt gewesen wäre, weil die Beklagten gestützt auf die Regelung in Ziff. III.2.c der Vereinbarung von einer Ermächtigung zur Übertragung im Kaufrechtsfall hätten ausgehen dürfen. Sie hätten annehmen können, dass die gekauften F. -Aktien E. als Nutzniesserin im Sinne von Art. 933 ZGB anvertraut gewesen seien und sie diese daher zu Recht im Besitze hielt (act. 145 Rz 240 ff.).

    3. Der Kläger hält in der Antwort zur Anschlussberufung daran fest, die Beklagten seien nicht Eigentümer seiner F. -Aktien geworden, weil in der Vereinbarung 2011 kein Erwerbsrecht abgemacht worden sei und die Bedingung des geplanten Verkaufs nicht eingetreten sei. Ferner vertritt er die Rechtsauffassung der Vorinstanz zum dinglichen Vertrag. Diese Auffassung entspreche der herrschenden Lehre sowie der neusten Bundesgerichtspraxis. Auch bezüglich

der fehlenden Verfügungsmacht von E.

stimmt der Kläger den vor-

instanzlichen Ausführungen zu. E.

habe offensichtlich die Ermächtigung

zur Eigentumsübertragung der Aktien gefehlt und die Beklagten hätten sich den Besitz an den Aktien im Zusammenwirken mit E. in verbotener Eigenmacht verschafft (act. 155 S. 47 ff.).

2.

    1. Umstritten ist zunächst, ob es zur Übertragung des Eigentums an den Aktien als Fahrnis im Sinne von Art. 714 Abs. 1 ZGB eines dinglichen Vertrags be- darf. Die Vorinstanz und der Kläger einerseits sowie die Beklagten anderseits berufen sich auf unterschiedliche Lehrmeinungen. Der Auffassung der Beklagten ist der Vorzug zu geben. Art. 714 Abs. 1 ZGB spricht nur vom Übergang des Besitzes als Voraussetzung und es findet sich im Wortlaut kein Hinweis darauf, dass es neben des Überganges der Fahrnis eines dinglichen Vertrags über den Willen der Parteien, Eigentum zu übertragen, bedarf. Auch in Art. 717 ZGB fehlt eine entsprechende Erwähnung. Demgegenüber wird beispielsweise im deutschen Recht, welches bei der Eigentumsübertragung bei Fahrnis vom Abstraktionsprinzip ausgeht, die dingliche Einigung explizit in § 929 BGB geregelt. Das Bundesgericht setzte zur Übertragung von Fahrniseigentum in langjähriger Praxis einzig einen gültigen Rechtsgrund sowie die Übertragung des Besitzes an der Fahrnis voraus (u.a. BGE 55 II 302 E. 2, 84 III 154, 93 II 373 S. 376, 93 II 373 E. 1, BGer

      6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.4.3.4.1; 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E.

      1.3.2; vgl. BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.4). Auch wenn das Bundesgericht in neueren Entscheiden den Begriff des dinglichen Vertrags erwähnt, hielt es am kausalen Charakter der Übereignung fest, wonach der Erwerb von Fahrniseigentum von der Gültigkeit des ihm zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (causa) abhängt (BGer 6B_994/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.3.3; 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011

      E. 5.3.3.2; BGE 142 III 746 E. 2.1 […l'acte de disposition est en effet causal, non abstrait…], BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016 E 4.1). Das Bundesgericht nahm bisher keine differenzierte Diskussion vor, aus welcher sich eine Abkehr von der langjährigen auf dem kausalen Charakter beruhenden Rechtsprechung erkennen liesse und ergäbe, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft und der Übergabe der Sache zusätzlich ein dinglicher Vertrag der Parteien zur Eigentumsübertragung erforderlich wäre. Weder haben sich die gesetzlichen Grundlagen zur Übertragung des Fahrniseigentums (Art. 714 ff. ZGB und Art. 922 ff. ZGB) geändert noch erwies sich die bisherige Praxis als unzweckmässig unzulänglich.

    2. Die Vertragsparteien haben in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ein Kaufrecht abgemacht, worauf mit Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2019 ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam. Beim Verkauf einer Fahrnis regelt Art. 184 Abs. 1 OR, dass sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die Eigentumsverschaffung ist dem Kauf inhärent, andernfalls kein Kaufvertrag vorläge. Der Wille zur Eigentumsübertragung ist anhand der Regelung in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 klar ersichtlich. Die Vertragsparteien haben darin vereinbart, dass die Aktien des verkaufswilligen Aktionärs von den anderen Aktionären bzw. den Eltern der Parteien bei einem geplanten Verkauf nach einer bestimmten Reihenfolge zu übernehmen sind. Sie haben damit ihren Willen, Eigentum an den F. -Aktien des verkaufswilligen Aktionärs auf die Erwerber zu übertragen, deutlich im Verpflichtungsgeschäft ausgedrückt. Einer zusätzlichen Einigung über den Willen der Parteien zur Eigentumsverschaffung bedurfte es nicht.

    3. Die Vorinstanz der Kläger vermögen einen Vorteil eine Notwen- digkeit eines dinglichen Vertrags bei der vorliegenden Konstellation nicht aufzuzeigen. Ob, von wem an wen und wann eine Sache zu Eigentum übertragen ist, beurteilt sich im Streitfall durch Auslegung (ev. Ergänzung) des Verpflichtungsgeschäftes. Bezüglich des Zeitpunkts des Übergangs des Eigentums an den Aktien ergab die objektivierte Auslegung der Vereinbarung 2011, dass die Übertragung per Datum der Ausübung des Kaufrechts fällig wird (act. 139 S. 104 f., vgl. vorne E. III/6.5). Es lässt sich daher für sämtlichen Punkte einer Eigentumsübertragung ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien aus dem Verpflichtungsgeschäft entnehmen, so dass ein Rechtsschutzinteresse an einem zusätzlichen Erfordernis eines Übereignungswillens nicht ersichtlich ist. Das Erfordernis eines dinglichen Vertrags würde vielmehr zu unklaren Abgrenzungen gegenüber dem Verpflichtungsgeschäft und zur Verkomplizierung des Geschäftsverkehrs führen. Es wäre nicht einzusehen, weshalb nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht auch der dingliche Vertrag wegen Willensmängeln angefochten werden könnte, was zu unnötigen Doppelspurigkeiten und möglicherweise zu unauflöslichen Wi- dersprüchen führen würde.

Zusammenfassend bedarf die Übereignung der F. -Aktien neben dem Verpflichtungsgeschäft und der traditio keines dogmatisch selbständigen dinglichen Vertrags über den Willen der Parteien, Eigentum an der Sache zu verschaffen.

3.

    1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbeanstandet geblieben, dass die dem Kläger geschenkten F. -Aktien an die Beklagten gelangten. E. habe die von der Nutzniessung befreiten F. -Inhaberaktienzertifikate Nr. 1, 3 und 5 des Klägers am 1. März 2021 kurzzeitig dem Beklagten 1 übergeben. Die klägerischen Zertifikate Nr. 2, 4 und 6 habe E. aufgrund ihrer Nutzniessung in ihrem Besitz behalten. Die nicht mit der Nutzniessung belasteten F. - Zertifikate seien somit durch eine traditio im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB und die übrigen mittels Besitzeskonstitut gemäss Art. 924 ZGB auf die Beklagten übergegangen (act. 139 S. 70).

    2. Der Kläger bestreitet die Ermächtigung von E.

      zur Eigentums- und

      Besitzesübertragung seiner F. -Aktien an die Beklagten (act. 155 S. 50). Ob die Ermächtigung bestand, ist eine Rechtsfrage, die von der Kammer zu prüfen wäre. Nachdem zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, welcher den Beklagten einen Anspruch auf Eigentums- und Besitzübertragung an den Aktien verleiht, bedarf es dazu grundsätzlich keiner zusätzlichen Ermächtigung des Klägers zur Besitzübertragung der Aktien an diese. Es bleibt einzig abzuklären, ob der Besitz an den F. -Aktien des Klägers auf die Beklagten überging und sie damit Eigentum erlangten.

    3. Der Besitz wird grundsätzlich durch Übertragung der Sache verschafft (Art. 922 f. ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben wer- den, wenn ein Dritter der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 ZGB). Bei der Besitzanweisung, einem Anwendungsfall von Art. 924 ZGB, bewirkt die Vereinbarung zwischen dem selbständig, mittelbar besitzenden Veräusserer und dem Erwerber den Besitzübergang der Sache, wobei der Erwerber zum selbständigen, mittelbaren Besitzer wird. Die Fahrnis verbleibt dabei beim Dritten, welcher den

      Gegenstand als unselbständiger, unmittelbarer Besitzer nun für den neuen Eigentümer hält (u.a. CHK-ARNET/EITEL, ZGB 924 N 2; HEINZ REY, Sachenrecht I, 2007 N 1730).

    4. Der Kläger übersieht bei seiner Kritik, dass die Vertragsparteien in Ziff. III.2.b der Vereinbarung 2011 übereinkamen, dass E. nach der Schenkung das Recht zur Nutzniessung an den F. -Aktien behält und die F. -Aktien bei ihr als Nutzniesserin verbleiben. Sie hielt die Aktien folglich mit Willen der Parteien aufgrund ihres obligatorisch wirkenden Nutzniessungsrechts als unselbständige und unmittelbare Besitzerin für die Parteien als Eigentümer. Wie gesehen und von der Vorinstanz festgestellt, bedeutete die Vinkulierung gemäss Ziff. III.2.c und insbesondere die Kaskadenregelung für E. eine conditio si- ne qua non für die Schenkung ihrer F. -Aktien an die Parteien (vgl. act. 139

      S. 40). Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, dass die Vertragsparteien in Ziff. III.2. implizierten, dass der selbständige, mittelbare Besitz der verkaufswilligen Vertragspartei an den Aktien auf die Erwerber gemäss Kaskade übergeht, wobei die Aktien aufgrund des Nutzniessungsrechts im unselbständigen, unmittelbaren Besitz von E. verbleiben sollen. Eine gegenteilige Auslegung wür- de dazu führen, dass der verkaufswillige Aktionär (konkret der Kläger) E. nach zustande gekommenem Kaufvertrag noch die Ermächtigung zur Besitzes- übertragung an die Beklagten hätte erteilen müssen. Dies würde dazu führen, dass die als sakrosankt betrachtete Regelung von Ziff. III.2.c leicht umgangen und das Ziel der Vereinbarung, die Aktien in der Familie zu halten, vereitelt wer- den könnte, indem der Veräusserer diese Ermächtigung verweigert. Die Vereinbarung enthält denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, es bedürfe zum Erwerb der Aktien eines zusätzlichen Akts, sei es, dass der verkaufswillige Aktionär dem Besitzübergang an die Erwerber explizit zustimmen muss, sei es, dass er seine Aktien zunächst herausverlangen muss, um diese danach den anderen Aktionären zu übergeben. Die Vereinbarung 2011 enthält deshalb eine Besitzesanweisung im Falle des Erwerbs gemäss Ziff. III.2.c, wonach die Erwerber mit dem Abschluss des Kaufvertrags selbständigen mittelbaren Besitz erlangen. Die Beklagten sind daher seit dem Zustandekommen des Kaufvertrags selbständige, mittelbare Besitzer der fraglichen F. -Aktien und E. war berechtigt, ihnen

      die F. -Inhaberaktienzertifikate Nr. 1, 3 und 5 herauszugeben. Daran ändert der Umstand nichts, dass bezüglich dieser Aktienzertifikate die Nutzniessung per

      31. Dezember 2018 geendet hatte, weil die Zertifikate unbestritten bei ihr blieben und auch nach Ablauf des Gebrauchsüberlassungsvertrags als ihr anvertraut galten (vgl. BSK ZGB II-ERNST, Art. 933 N 16).

    5. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Beklagten die Aktien in gutem Glauben erworben haben und in ihrem Besitz gemäss Art. 931 ZGB zu schützen sind. Weiter ist für den Entscheid nicht von Belang, ob die F. -Inhaberaktien mittlerweile in F. -Namenaktien umgewandelt wurden.

4. Zusammenfassend haben die Beklagten die F. -Aktien des Klägers rechtsgültig erworben und diese sind mit der Anzeige der Ausübung des Kaufrechts vom 28. Februar 2019 in ihr Eigentum übergegangen. Entsprechend dringt der Beklagte mit seiner Forderung auf Erstattung der Dividenden für die Jahre 2019 und 2020 nicht durch, weshalb sein Berufungsantrag Ziff. 2 abzuweisen ist.

5.

    1. Die Anschlussberufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Es sind die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 (Feststellung des Eigentums des Klägers an 125'000 unbelasteten und 125'000 mit der Nutzniessung von E. belasteten F. - Namenaktien) sowie Dispositiv-Ziff. 4 (Zession) aufzuheben. Der Kläger änderte seine Klagebegehren vor Vorinstanz wiederholt ab. Die Zulässigkeit der Abänderungen wurde nicht angefochten. Massgegend sind damit seine zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren (Prot. Vi

      S. 125 und act. 125). Mit Beschluss vom 22. März 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt ab und trat auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Namenaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung nicht ein. Aufgrund des heutigen Ausgangs des Verfahrens sind demnach die Subeventualanträge 1.3.1 und 1.3.2 seiner an der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 gestellten Begehren abzuweisen. Im Ergebnis unterliegt der Kläger mit sei- ner Klage vollumfänglich.

    2. Die Berufung ist bezüglich Antrag Ziff. 3 (Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4) ebenfalls gutzuheissen, wenn auch aus anderen Gründen, wie der Kläger vorträgt. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

V.

(Kosten und Entschädigung)

  1. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit; der Streitwert der Berufung beläuft sich auf CHF 26'406'800.– (act. 140 S. 2), derjenige der Anschlussberufung auf CHF 187'500.– (act. 147 S. 2). Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des nicht unerheblichen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 192'000.– festzusetzen und mit den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen in derselben Gesamthöhe zu verrechnen. Der Kläger unterliegt sowohl mit der Berufung als auch in der Anschlussberufung, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Der Umstand, dass er mit der Berufung ebenfalls die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 (Zessionserklärung) beantragte, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal er mit seinen Argumenten unterliegt (Art. 106 und 107 Abs. 1 Ziff. f ZPO). Er ist zu verpflichten, den Beklagten den von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 12'000.– zu ersetzen.

  2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagten hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufungsantwort zu erstatten sowie eine Anschlussbegrün- dung auszuarbeiten. Gestützt auf §§ 4 und 13 AnwGebV ist ihnen in Anwendung des Herabsetzungsgrundes von § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von CHF 120'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

  3. Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens von CHF 250'000.– dem Kläger zu drei Fünfteln und den Beklagten zu zwei Fünfteln überbunden, wobei sie berücksichtigte, dass der Kläger im Massnahmenverfahren unterlag. Die Höhe der Entscheidgebühr wurde nicht angefochten. Der Kläger leistete Vorschüsse in der Höhe von CHF 194'000.–. Da die Beklagten in zweiter Instanz obsiegen, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 und 7 dem Kläger aufzuerlegen und mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen.

  4. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 57'000.– zu bezahlen, wobei sie eine volle Parteientschädigung von CHF 285'932.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) errechnete (act. 139

S. 114 f). Auch diese Berechnung wurde im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Der Kläger ist ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beklagten die volle Parteientschädigung zu bezahlen.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie in Gutheissung der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Die Subeventualanträge Ziff. 1.3.1 und 1.3.2 gemäss den an der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 gestellten Anträgen werden abgewiesen.

  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Die Dispositiv-Ziff. 3 (Erstattung der Dividendenzahlungen) und 5 (Entscheidgebühr) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 werden bestätigt.

  3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten aufer-

    legt und mit seinen Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kasse der Vorinstanz Rechnung stellen.

  4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 wird der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte verpflichtet, den Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägern eine Parteientschädigung von CHF 285'932.– zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

  5. Die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens wird auf CHF 192'000.– festgesetzt.

  6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägern CHF 12'000.– zu ersetzen.

  7. Der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägern im Rechtsmittelverfahren ei- ne Parteientschädigung von CHF 120'000.– zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 155, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 26'594'300.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

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