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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LB220013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB220013 vom 21.06.2022 (ZH)
Datum:21.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung
Zusammenfassung : Die A.________ AG hat Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungskreises Altendorf Lachen eingereicht, die jedoch vom Gericht abgewiesen wurde. Die Beschwerdefrist wurde nicht eingehalten, da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig Stellung zur Verspätung nahm. Daher wurde entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungslos. Der Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Schlagwörter : Aberkennung; Aberkennungskläger; Berufung; Parteien; Recht; Frist; Vorinstanz; Parteientschädigung; Sicherheit; Aberkennungsklägern; Kostenvorschuss; Aberkennungsbeklagte; Gerichtskosten; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Aberkennungsbeklagten; Raten; Leistung; Entscheid; Sicherheitsleistung; Fristerstreckung; Ratenzahlung; Beschluss; Kostenvorschusses; Berufungsverfahren; Entscheidgebühr
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 29a BV ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 83 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. , Dr. iur., Aberkennungskläger und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B. ,

gegen

  1. AG,

    Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. betreffend Aberkennung

    Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Januar 2022 (CG200008-L)

    Erwägungen:

    1. a) Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Aberkennungsverfahren.

Mit Beschluss vom 19. März 2020 wurde den Aberkennungsklägern und Berufungsklägern (fortan Aberkennungskläger) eine nicht erstreckbare Frist von

20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von

Fr. 51'820.– sowie für die Parteientschädigung der Aberkennungsbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Aberkennungsbeklagte) eine Sicherheit von

Fr. 56'510.– zu leisten (Urk. 12). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2020 wurde die von den Aberkennungsklägern dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk. 16). Das Bundesgericht trat in der Folge mit Urteil vom 15. Oktober 2020 auf die gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. Juli 2020 durch die Aberkennungskläger erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 17).

Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde den Aberken- nungsklägern erneut eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.– sowie für die Parteientschädigung der Aberkennungsbeklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten (Urk. 18).

Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 wies die Vorinstanz das von den Aberkennungsklägern mit Eingabe vom 18. Januar 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zudem setzte sie den Aberkennungsklägern zum dritten Mal eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.– sowie für die Parteientschädigung der Aberkennungsbeklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten (Urk. 23). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 22. März 2021 wurde die von den Aberkennungsklägern gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann wurde den Aberkennungsklägern durch die erkennende Kammer eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.– sowie für die erstinstanzliche Parteientschädigung der Aberkennungsbeklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten

(Urk. 28). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2021 wurde die Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 22. März 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 38).

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz den Aberken- nungsklägern erneut eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.– sowie für die Parteientschädigung der Aberkennungsbeklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten (Urk. 39).

Nachdem die Aberkennungskläger weder den Vorschuss für die Gerichtskosten noch die Sicherheitsleitung für die Parteientschädigung geleistet hatten, setzte die Vorinstanz ihnen mit Verfügung vom 30. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.– sowie für die Parteientschädigung der Aberken- nungsbeklagten eine Sicherheit von Fr. 56'510.– zu leisten. In den Erwägungen der Verfügung vom 30. November 2021 lehnte sie die durch die Aberkennungskläger beantragte Bewilligung, den Kostenvorschuss und die Sicherheitsleistung in maximal zehn monatlichen Raten erbringen zu können, bzw. das diesbezügliche Fristerstreckungsgesuch ab (Urk. 46 = Urk. 55).

Nachdem die Aberkennungskläger den ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschuss und die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom

  1. anuar 2022 auf die Aberkennungsklagen der Aberkennungskläger nicht ein. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 25'910.– auferlegte sie unter solidarischer Haftung den Aberkennungsklägern. Die Aberkennungskläger wurden zudem unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 28'255.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 49 =

    Urk. 54).

    b) Innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 50) erhoben die Aberkennungskläger hierorts Berufung, wobei sie folgende Anträge stellten (Urk. 53 S. 2):

    1. Der angefochtene Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich CG200008-L vom 12. Januar 2022 sei aufzuheben;

    1. die Sache sei zur Durchführung des Aberkennungsprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen;

    2. die Vorinstanz sei anzuweisen, den Berufungsklägern/Aberkennungsklägern zu erlauben, den geforderten Gerichtskostenvorschuss von CHF 51'820.00 sowie die verlangte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (CHF 56'510.00) je in maximal zehn monatlichen Raten zu erbringen;

    3. eventuell (sofern bei Gutheissung der Berufung wider Erwarten keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt): Es sei die Aberken- nungsklage wie folgt gutzuheissen:

      1. Es sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Bezirksgericht Zürich/Einzelgericht Audienz, vom 5. Dezember 2019 (EB190870-L/U) und i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG die Forderung von CHF 3'107'000.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Oktober 2018, sowie für das entsprechende Pfandrecht vollumfänglich abzuerkennen, womit davon Vormerk zu nehmen sei, dass der von den Aberkennungsklägern erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu Recht erhoben wurde;

      2. es sei das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Umfang von 3'107'000.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Oktober 2018 im Betreibungsregister zu löschen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Aberkennungsbeklagten.

  1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-52).

  2. Auf die Ausführungen der Aberkennungskläger in ihrer Berufungsschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

  1. Die Aberkennungskläger führen in der Berufungsschrift aus, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Aberkennungsklage einen Nichteintretensentscheid gefällt, nachdem sie dem von ihnen gestellten Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen hinsichtlich Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung mit Verfügung vom 30. November 2021 nicht entsprochen habe. Diese prozessleitende vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2021 sei mit der vorliegenden Berufung mitangefochten. Dass gegen jene Verfügung vom 30. November 2021 in Nachachtung von Art. 103 ZPO eine Beschwerde zulässig gewesen wäre, schliesse deren Mitanfechtung im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid nicht aus (Urk. 53 S. 3 Ziff. 2). In der prozessleitenden Verfügung vom 30. November 2021 (unter Hinweis auf Urk. 55 S. 3 f.) weise die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass für ein Ratenzahlungsgesuch die Regeln für die Gewährung von Fristerstreckungen gelten würden. Art. 144 Abs. 2 ZPO stelle zwar eine Kann-Vorschrift dar, trotzdem müsse eine Fristerstreckung aber bewilligt werden, wenn für diese zureichende Gründe vorlägen; sie abzulehnen, stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar (unter Hinweis auf Urk. 55 S. 3 mit Literaturverweisen). Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, diese rechtlichen Grundsätze auf das im konkreten Fall zu beurteilende Ratenzahlungsgesuch korrekt anzuwenden: Sie halte ihnen vor (unter Hinweis auf Urk. 55 S. 4), dass ihnen ihre Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 51'820.– und der Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 56'510.– seit nunmehr über 20 Monaten bekannt gewesen sei. Das sei eine offensichtlich falsche Sachverhaltsannahme: Solange bezüglich der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und einer Sicherheitsleistung sowie über deren Höhe noch Rechtsmittelverfahren pendent gewesen seien, hätten sie in gutem Treuen davon ausgehen können, diese exorbitanten Beträge nicht leisten zu müssen. Entgegen den Unterstellungen in der Verfügung vom 30. November 2021 (unter Hinweis auf Urk. 55 S. 4) seien ihre Ausführungen zu ihrer liquiditätsmässigen Stresssituation absolut ausreichend gewesen: Unbestrittenermassen und aktenkundig bestehe gegen die Aberkennungsklägerin 1 ein Verlustschein. Zudem laufe gegen sie eine Lohnpfändung. Ebenso unbestritte- nermassen und aktenkundig habe die Aberkennungsbeklagte über den Aberken- nungskläger 2 behauptet, dass ihm die Leistungsfähigkeit fehle (worauf die Aberkennungsbeklagte zu behaften sei). Dass unter diesen Umständen die von ihnen geforderte enorme Summe von total Fr. 110'000.– nicht einfach sofort habe aus der Westentasche gezogen werden können bzw. dass dafür die beantragte Ratenzahlungsmöglichkeit notwendig gewesen wäre, sei bei einer ergebnisoffenen und korrekten Würdigung des vorliegend gegebenen Sachverhaltes offensichtlich. Für die Glaubhaftigkeit des Umstandes, dass sie nicht einfach problemlos und

    rasch Fr. 110'000.– an die Gerichtskasse hätten zahlen können, seien vor dem soeben dargelegten Hintergrund keine zusätzlichen Einkommens- und Vermögensbelege notwendig gewesen (Urk. 53 S. 5 f. Ziff. 4.1 f.). Indem die Vorinstanz ihnen dennoch die Möglichkeit der Ratenzahlung verweigert und von ihnen die sofortige vollumfängliche Leistung des geforderten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 51'820.– und der Sicherheit für die Prozessentschädigung von Fr. 56'510.– verlangt bzw. dem diesbezüglich gestellten Ratenzahlungsgesuch nicht entsprochen habe, habe sie ihnen das rechtliche Gehör verweigert (Verstoss gegen

    Art. 29 Abs. 2 BV). Ihnen sei der Rechtsweg verschlossen worden, was die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Dass die Vorinstanz sich auf diese Weise von der unangenehmen Obliegenheit, den von ihnen eingeleiteten Aberkennungsprozess materiell durchführen zu müssen, habe befreien können, rechtfertige ihr Vorgehen natürlich nicht. Notabene widerspreche der vom Bundesgericht vor über 100 Jahren geprägte Leitsatz Geld muss man haben in seiner Rigidität der Rechtsweggarantie und entspreche nicht mehr dem aktuellen Rechtsverständnis (Urk. 53 S. 6 Ziff. 4.3).

  2. Vorliegend kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob – wie von den Aberkennungsklägern geltend gemacht – im vorliegenden Berufungsverfahren die Mitanfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. November 2021 zulässig ist nicht. Immerhin ist diesbezüglich zu erwähnen, dass gemäss der herrschenden Lehre qualifizierte prozessleitende Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; u.a. Art. 103 ZPO) selbstständig angefochten werden müssen; eine Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 319 N 11 m.w.H.). Dies entspricht auch – unter gewissen Einschränkungen (ZR 112/2013 Nr. 29 E. 3.2) – der Rechtsprechung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 111/2012 Nr. 28).

  3. a) Den Aberkennungsklägern wurden für das Aberkennungsverfahren mit Beschlüssen bzw. Verfügungen der Vorinstanz vom 19. März 2020 (Urk. 12),

3. Dezember 2020 (Urk. 18), 21. Januar 2021 (Urk. 23) und 15. Oktober 2021 (Urk. 39) sowie Urteil der erkennenden Kammer vom 22. März 2021 (Urk. 28) etliche Male nicht erstreckbare Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses und der

Sicherheit für die Parteientschädigung angesetzt. Den Aberkennungsklägern war somit bereits seit dem 19. März 2020 bekannt, dass die Vorinstanz von ihnen ei- nen Kostenvorschuss sowie eine Sicherheit für die Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 108'330.– fordert. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2020 (Urk. 17) musste ihnen sodann bewusst sein, dass sie diesen Betrag der Vorinstanz würden leisten müssen, damit die Aberkennungsklage materiell behandelt wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es den Aberkennungsklägern somit zumutbar, aus dem – gemäss eigenen Vorbringen – nicht unbeträchtlichen regelmässigen Berufseinkommen des Aberkennungsklägers 2 (Urk. 28 E. 3.2

S. 7, Urk. 41 S. 3 Ziff. 2.2) Geld für die Leistung des Kostenvorschusses sowie der Sicherheitsleistung zurückzulegen. Da der Aberkennungskläger 2 bis zum heutigen Tag weder substantiierte Ausführungen zu seinem Einkommen machte noch dieses belegte und da er auch nicht darlegte, wie er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und die von ihm im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Abzahlungen seiner Schulden konkret vornimmt, ist vorliegend davon auszugehen, dass ihm aus seinem Einkommen genügend Mittel zur Verfügung standen, um für den Kostenvorschuss sowie die Sicherheit für die Parteientschä- digung von gesamthaft Fr. 108'330.– innert nützlicher Frist aufzukommen.

Der Aberkennungskläger 2, der als prozessierender Rechtsanwalt tätig ist, durfte sich sodann nicht darauf verlassen, dass ihm und der Aberkennungsklägerin 1 im erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden würde. So hat bereits das Bundesgericht im Urteil vom 15. Oktober 2020 festgehalten, dass die Aberkennungskläger ihre finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert behauptet hätten (Urk. 17 S. 4). Trotzdem reichten die Aberken- nungskläger der Vorinstanz zur Geltendmachung ihrer Mittellosigkeit im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mehrheitlich Belege ein, die über ein Jahr alt waren. Zudem machten die Aberkennungskläger im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Angaben über allfällige Vermögenswerte und Einkünfte sowie ihren monatlichen Bedarf. Sie reichten auch keine entsprechenden Unterlagen ein. Bereits mit Verfügung vom

21. Januar 2021 wurde der Aberkennungskläger 2 sodann explizit darauf hingewiesen, dass von ihm als Rechtsanwalt erwartet werden dürfe, seiner ihm wohlbekannten Mitwirkungspflicht von sich aus nachzukommen (Urk. 23 S. 4 E. 2.3).

b) Die Gewährung von Ratenzahlungen gilt als gestaffelte Fristerstreckung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 101 N 1 m.w.H.; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen,

Art. 101 N 4 m.w.H.). Eine Fristerstreckung ist selbst bei einmaligen, unerstreckbaren letztmals erstreckten Fristen nicht vollends ausgeschlossen. In Ausnahmefällen sind derartige Fristen erstreckbar, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn es sich um einen «eigentlichen» Notfall handelt wenn eine Veränderung der Verhältnisse eintritt. In derartigen Fällen ist aufgrund prozessökonomischer Überlegungen – zwecks Vermeidung von Leerläufen – eine Erstreckung immer zu gewähren, wenn eine Wiederherstellung gewährt würde (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 6 und N 10 m.w.H.; CHK- Sutter-Somm/Seiler ZPO 144 N 12 m.w.H.; Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 144

N 5, gemäss welchen an die zureichenden Gründe sehr hohe Anforderungen zu stellen sind). Nicht genügen wird selbstverschuldete Zeitnot (KUKO ZPO- Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 10 m.w.H.).

Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können richterlich bestimmte Fristen, zu denen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört, aus zureichenden Grün- den erstreckt werden. Eine Fristerstreckung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Gesuchsteller wusste, dass eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die nicht rechtzeitige Leistung des einverlangten Kostenvorschusses keine plausiblen Gründe nachvollziehbar darlegt (vgl. BGer 6P.115/2006-6S.241/2006 vom 17. August 2006, E. 1).

Da sowohl betreffend die Zahlungspflicht für den Kostenvorschuss und die Sicherheitsleistung wie auch betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege der Rechtsweg bis zum Bundesgericht ausgeschöpft worden war, war es dem als Rechtsanwalt tätigen Aberkennungskläger 2 sowie der durch ihn vertretenen Aberkennungsklägerin 1 bewusst, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen in Betracht kommen könnte. Den Aberken- nungsklägern gelang es erstinstanzlich hingegen nicht, eine solche Notsituation rechtsgenügend darzulegen bzw. plausible Gründe darzutun, weshalb eine Leistung der Fr. 108'330.– innert Frist nicht möglich sei. Wie in vorstehender Erwägung 4.a aufgezeigt, wäre es den Aberkennungsklägern zumutbar gewesen, aus dem Berufseinkommen des Aberkennungsklägers 2 Rückstellungen für die Leistung des Kostenvorschusses sowie der Sicherheitsleistung vorzunehmen. Die Vorinstanz befand deshalb zu Recht, dass für die Gewährung von Ratenzahlungen kein Anlass bestehe.

5. a) Anträge auf Geldforderungen sind bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO wie auch im Verfahren vor Bundesgericht (BGer 5A_592/2021 vom

  1. August 2021, E. 2 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015,

    E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht je- doch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

    b) Die Aberkennungskläger verlangen mit der Berufung unter anderem eine Korrektur der Höhe der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung. Sie führen dazu aus, die Vorinstanz habe ihnen in geradezu pönaler Weise Gerichtskosten von Fr. 25'910.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 28'255.– auferlegt, was offensichtlich unverhältnismässig sei und das Äquivalenzprinzip verletze. Dies gelte insbesondere bezüglich der Parteientschädigung (Urk. 53 S. 7 Ziff. 5). Auf welchen konkreten Betrag die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung nach Ansicht der Aberkennungskläger jedoch reduziert werden sollte, lässt sich weder den Berufungsanträgen noch der Berufungsbegründung entnehmen.

    Da die Aberkennungskläger in Anbetracht der Systematik der Berufungsschrift die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig davon anfechten, ob die Streitsache zur Durchführung des Aberkennungsprozesses zurückgewiesen wird nicht, haben die Aberkennungskläger für den Fall, dass ihr Antrag um Rückweisung – wie vorliegend – nicht gutgeheissen werden sollte, die von ihnen für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen erachtete Höhe der Entscheidgebühr sowie der an die Aberkennungsbeklagte zu leistenden Parteientschädigung im Sinne eines Eventualantrags zu beziffern (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 1.2 m.w.H.). Da dies vorliegend unterblieb, ist in Bezug auf die angefochtene Höhe der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigung auf die Berufung nicht einzutreten.

    1. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Aberkennungsbeklagten einzuholen (Art. 312 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

    2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind unter solidarischer Haftung ausgangsgemäss den Aberkennungsklägern je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 13'000.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Aberkennungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Aberkennungskläger ihrerseits haben als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Aberkennungsklägern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'107'000.–.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 21. Juni 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

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