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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB210049: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdekammer hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft March keine Untersuchung gegen die D.________ AG, E.________ und F.________ wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz durchführen muss. Die Strafanzeigeerstatter A.________ und B.________ haben dagegen Beschwerde eingereicht und fordern eine ordentliche Strafuntersuchung. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Gewinnerperson ist weiblich (d) und heisst Daniela Pérez-Steiner.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB210049

Kanton:ZH
Fallnummer:LB210049
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB210049 vom 10.11.2022 (ZH)
Datum:10.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderungen
Schlagwörter : ögen; Vermögens; Vermögenswerte; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Parteien; Gesellschaft; Hauptverhandlung; Auftrag; Entscheid; Bruder; Treuhand; Aktien; Gesellschaften; Familie; Verfahren; Tatsache; Vermögenswerten; Auskunft; Noven; Stufe; Ausführungen; Anspruch
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 228 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 231 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 400 OR ;Art. 423 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 91 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 140 III 312; 142 III 271; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 394; 146 III 194;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LB210049

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 10. November 2022

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2. ,

    gegen

    B1. AG,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Forderungen

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. August 2021 (CG190004-G)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 1; angepasst durch Urk. 25)

    1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids schriftlich und unter Vorlage aller Beweisdokumente anderweitiger Aufzeichnungen (Ton, Bild, Daten), die sie besitzt beschaffen kann, vollständig Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte (Immobilien, Mobilien, Guthaben, Forderungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über

    B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert.

    1. Dabei sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle insbesondere zu verpflichten, in die Auskunft und Rechenschaft nach Rechtsbegehren Nr. 1 hiervor eine jährliche konsolidierte Darstellung der Vermögenslage der Klägerin hinsichtlich aller von der Beklagten für die Klägerin gehaltenen Vermögenswerte, je per

      31.12. der Jahre 2008 bis 2017 sowie per Datum der Rechtskraft des Entscheids, einzuschliessen, einschliesslich aller Belege, welche die Ordnungsmässigkeit dieser Vermögensdarstellung überprüfbar machen und aus der hervorgeht, mittels welcher Gesellschaften Dritten und bei welchen Bankinstituten auf welchen Konten welche Werte gehalten werden und wie das Vermögen nach Währungen und nach Anlagekategorien (Aktien; Obligationen; Derivate; Treuhandanlagen; Edelmetalle; Bargeld; Immobilien; andere Anlagen) aufgeteilt ist.

    2. a) Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte (Immobilien, Mobilien, Guthaben, For- derungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert, zu alleinigem, eventualiter anteilsmässigem Eigentum zu übertragen sonstwie herauszugeben.

      b) Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids sämtliche Aktien, eventualiter 1/2 aller Aktien, subeventualiter 1/3 aller Aktien der SIA «B2. » zu unbelastetem Eigentum zu übertragen.

    3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche allenfalls zusätzlich zur Übereignung nach Rechtsbegehren Nr. 3 notwendig sind, damit die Klägerin ihr allei- niges anteilsmässiges Eigentum an den sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten (Immobilien, Mobilien, Guthaben, Forderungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert, tatsächlich aus- üben kann.

    4. Es sei die Beklagte zur Zahlung eines durch die Klägerin noch abschliessend zu beziffernden Betrages an die Klägerin zu verpflichten, mindestens jedoch zur Zahlung von CHF 30'000, nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2018, Mehrforderungen vorbehalten.

    5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 30. August 2021 (Urk. 79):

  1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000.– festgesetzt.

  3. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'240.– werden der Klägerin auferlegt.

  4. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 184'000.– verrechnet.

  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 67'528.– (7.7% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.

  6. (Mitteilungssatz)

  7. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 78 S. 5):

  1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Augst 2021 (Geschäfts- Nr.: CG190004-G/U/Sh/jd) aufzuheben.

  2. Demzufolge sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen.

  3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 2 seien die mit Klage vom 14. Februar 2019 gestellten und mit Replik vom 4. November 2019 ergänzten Rechtsbegehren und die mit Klage vom 14. Februar 2019 gestellten Verfahrensanträge der Klägerin/Berufungsklägerin gutzuheissen, die lauten:

    Rechtsbegehren:

    1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids schriftlich und unter Vorlage aller Beweisdokumente anderweitiger Aufzeichnungen (Ton, Bild, Daten), die sie besitzt beschaffen kann, vollständig Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte (Immobilien, Mobilien, Guthaben, Forderungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über

      B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert.

    2. Dabei sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle insbesondere zu verpflichten, in die Auskunft und Rechenschaft nach Rechtsbegehren Nr. 1 hiervor eine jährliche konsolidierte Darstellung der Vermögenslage der Klägerin hinsichtlich aller von der Beklagten für die Klägerin gehaltenen Vermögenswerte, je per

      31.12. der Jahre 2008 bis 2017 sowie per Datum der Rechtskraft des Entscheids, einzuschliessen, einschliesslich aller Belege, welche die Ordnungsmässigkeit dieser Vermögensdarstellung überprüfbar machen und aus der hervorgeht, mittels welcher Gesellschaften Dritten und bei welchen Bankinstituten auf welchen Konten welche Werte gehalten werden und wie das Vermögen nach Währungen und nach Anlagekategorien (Aktien; Obligationen; Derivate; Treuhandanlagen; Edelmetalle; Bargeld; Immobilien; andere Anlagen) aufgeteilt ist.

    3. a) Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte (Immobilien, Mobilien, Guthaben, For- derungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert, zu alleinigem, eventualiter anteilsmässigem Eigentum zu übertragen sonstwie herauszugeben.

      b) Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids sämtliche Aktien, eventualiter 1/2 aller Aktien, subeventualiter 1/3 aller Aktien der SIA «B2. » zu unbelastetem Eigentum zu übertragen.

    4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche allenfalls zusätzlich zur Übereignung nach Rechtsbegehren Nr. 3 notwendig sind, damit die Klägerin ihr allei- niges anteilsmässiges Eigentum an den sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten (Immobilien, Mobilien, Guthaben, Forderungen, Wertschriften und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art), welche die Beklagte direkt indirekt über B2. SIA B3. SIA andere juristische natürliche Personen treuhänderisch anderweitig für die Klägerin als einzige anteilsmässige wirtschaftliche Berechtigte hält anderweitig kontrolliert, tatsächlich aus- üben kann.

    5. Es sei die Beklagte zur Zahlung eines durch die Klägerin noch abschliessend zu beziffernden Betrages an die Klägerin zu verpflichten, mindestens jedoch zur Zahlung von CHF 30'000, nebst

      Zins zu 5 % seit 26. November 2018, Mehrforderungen vorbehalten.

    6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

  4. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge (Auslagen und MwSt.), inklusive der erstinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten (inkl. Auslagen und MwSt.), zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.

    der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2):

    Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere vermehrt um die gesetzliche Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsklägerin.

    Erwägungen:

    I.

    1. C. ist Politiker und Unternehmer in D. . Er hat einen Sohn,

      E. , und eine Tochter, A. , welche im vorliegenden Prozess als Klägerin auftritt. In den frühen 90er Jahren des letzten Jahrhunderts wandte sich

      C. an Rechtsanwalt Dr. F. (fortan F. ). Dieser sollte die Familie bei der internationalen Ausgestaltung ihres Vermögens beraten, für sie über gesellschaftliche Konstrukte als Finanzintermediär tätig werden und Vermögenswerte für sie international halten und verwalten. Die Beklagte ist eine sich in diesem Konstrukt von 30 bis 40 Firmen befindliche Gesellschaft. Die Beklagte ist eine Schweizerische Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat F. ist. Die Klägerin verlangt in einer ersten Stufe Auskunft über diverse von der Beklagten treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte, an denen sie, so ihre Darstellung, wirtschaftlich berechtigt sei. In einer zweiten Stufe begehrt sie die Herausgabe dieser Vermögenswerte sowie noch zu beziffernden Schadenersatz (Urk. 79 S. 4; Urk. 78 S. 12 f.).

    2. Die Klage vom 14. Februar 2019 ging bei der Vorinstanz am 18. Februar 2019 ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 79 S. 4 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom

  1. August 2021 hat die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 6. Oktober 2021, hier eingegangen am 7. Oktober 2021, fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 78). Der ihr mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (Urk.

    82) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 83). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) datiert vom 16. Dezember 2021 und ging rechtzeitig ein (Urk. 85), sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 3. Januar 2022 zugestellt (Urk. 88). Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 erklärte die Beklagte, dass die mit der Berufungsantwort eingereichten Datenträger (USB-Sticks, Urk. 87/1+2) bereits im Doppel eingereicht worden seien, d.h. beide Datenträger enthielten sowohl das Urteil im Original als auch die maschinelle Übersetzung in deutscher Sprache (Urk. 89). Am 14. Januar 2022 stellte die Klägerin ein Fristerstreckungsgesuch für die Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift bis 31. Januar 2022 (Urk. 90), welches mit Verfügung vom 17. Januar 2022 bewilligt wurde (Urk. 91). Im Folgenden wur- de diese Frist auf Gesuch der Klägerin bis letztmals 18. Februar 2022 erstreckt (Urk. 92). Ihre Stellungnahme datiert vom 17. Februar 2022 (Urk. 93). Sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zugestellt (Urk. 96). Die Beklagte liess sich dazu mit Eingabe vom 11. März 2022 vernehmen (Urk. 97); diese Stellungnahme wurde der Gegenpartei am 16. März zugestellt (Urk. 97). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirken neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Referentin und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer in diesem Verfahren mit.

    2. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

II.

  1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der

    Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die

    Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen ausei- nandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der

    Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6; BGE 144 III 394 E. 4.1.4. m.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet wer- den, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember

    2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

    Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien (Urk. 97 und 99) entgegenzunehmen.

  2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

III.

  1. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in D. hat, hatte die Vorinstanz zu- nächst über die örtliche Zuständigkeit zu befinden. Zu Recht hat sie diese (wie auch die sachliche Zuständigkeit) bejaht; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 5 f.). Diese blieben im Berufungsverfahren denn auch unangefochten (Urk. 78 S. 8; Urk. 85).

  2. Die Klägerin rügte vorab eine Verletzung des Rechts auf (eine um die ersten Parteivorträge reduzierte) mündliche Hauptverhandlung bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 78 S. 19).

  1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Sie führte aus, dass die Parteien auf die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet hätten. Folglich würde die Hauptverhandlung lediglich noch aus Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) und Schlussvorträgen (Art. 232 ZPO) bestehen. Aus noch zu erläuternden Gründen könne vorliegend jedoch auf eine Beweisabnahme zusätzlich zu den bereits im Recht liegenden Urkunden verzichtet werden. Damit entfielen auch die Schlussvorträge, weshalb das Verfahren spruchreif sei (Urk. 79 S. 11).

    Die Klägerin kritisierte diese Vorgehensweise der Vorinstanz. Sie machte geltend, dass die Vorinstanz in den massgeblichen Erwägungen nicht erläutere, weshalb auf die Beweisabnahme verzichtet werden könne. In späteren Erwägungen führe sie an einer einzigen Stelle aus, dass sich die Abnahme von Beweismitteln, die zum Nachweis einzelner Indizien und Hilfstatsachen zum Thema des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten offeriert wurden, mangels schlüssigen Tatsachenvorträgen zum Vertragsschluss zwischen den Parteien erübrige. Die Vorinstanz verletze mit dem Verzicht auf die gesamte mündliche Hauptverhandlung diverse prozessuale wie auch materiellrechtliche Bestimmungen (Urk. 78 S. 19).

    Den Parteien war mit Verfügung vom 19. März 2020 von der Vorinstanz Frist angesetzt worden, um zu erklären, ob sie anlässlich der Hauptverhandlung auf die ersten Parteivorträge verzichten wollten (Urk. 38). In ihrer Eingabe vom 30. März 2020 erklärte die Klägerin ihren Verzicht auf den ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung unter der Bedingung, dass sie zur Einreichung einer Triplik zugelassen werde. Somit könne dann in der Hauptverhandlung aus ihrer Sicht mit der Einreichung allfälliger Noven nach Art. 229 ZPO und danach sogleich mit der Beweisabnahme nach Art. 231 ZPO begonnen werden (Urk. 40 S. 3). Die Beklagte verzichtete auf die gesamte Hauptverhandlung. Sofern diese dennoch durchgeführt werden sollte, verzichtete die Beklagte ebenfalls auf den ersten Parteivortrag (Urk. 42). Nach Zustellung dieser Urkunde an die Klägerin und Erstattung der Triplik, datierend vom 30. April 2020 (Urk. 43), äusserte sich die Klägerin erneut zum Verzicht auf die Hauptverhandlung, indem sie betonte, dass sie lediglich auf den ersten Parteivortrag, nicht jedoch auf die Durchführung der Hauptverhandlung als solche verzichte. Diese sei für sie von zentraler Bedeutung, zumal sie neben der Befragung der Parteien diverse Zeugen als Beweismittel beantragt habe. Diese Beweise seien abzunehmen, ausser das Gericht würde in antizipierter Beweiswürdigung die Tatsachenbehauptungen, zu denen die Zeugen angerufen würden, als bereits nachgewiesen erachten. Es brauche somit eine Hauptverhandlung, welche jedoch nicht mit den ersten Parteivorträgen beginne, sondern mit der Einreichung allfälliger Noven nach Art. 229 ZPO und danach mit der Beweisabnahme nach Art. 231 fortgesetzt werde (Urk. 48 S.1f.). Auf entsprechendes Gesuch der Beklagten wurde ihr von der Vorinstanz eine Frist bis 10. Juni 2020 zur Einreichung einer Quadruplik angesetzt (Urk. 52), welche fristgerecht erfolgte (Urk. 54). In der Folge fragte die Vorinstanz die Klägerin in einem Schreiben vom

    1. uni 2020 an, ob sie sich zur Quadruplik der Beklagten äussern wolle. In diesem Fall müsse sie dem Gericht innert fünf Tagen eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Die Parteien würden dann zur Wahrung ihres Replikrechts zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 56). Mit Schreiben vom 6. Juli

      2020 äusserte sich die Klägerin dahingehend, dass die Quadruplik keine neuen Tatsachen enthalte, auf die im Rahmen des allgemeinen Replikrechts einzugehen wäre. Die selbstverständlich bestrittenen Ausführungen der Beklagten würden, soweit erforderlich, im Rahmen der Hauptverhandlung erörtert. Somit könne zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (Urk. 58). Mit Verfügung vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass vom Verzicht der Parteien auf die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung Vormerk genommen werde. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Noveneingabe der Klägerin vom 25. August 2020 (Urk. 61 und 62/50+51) Stellung zu nehmen (Urk. 63). Diese erging mit Datum vom 2. November 2020 (Urk. 66). Am 22. Februar 2021 reichte die Klägerin eine weitere Noveneingabe ein (Urk. 72), welche der Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2021 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 74). Eine Äusserung seitens der Klägerin erfolgte nicht. Weitere Prozesshandlungen fanden nicht statt. Am 30. August 2021 fällte die Vorinstanz das angefochte- ne Urteil (Urk. 76).

  2. Bestandteil der Hauptverhandlung (Art. 228 ff. ZPO) sind - nach dem Beginn der Hauptverhandlung (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich die ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) und die Schlussvorträge (Art. 232 ZPO; vgl. BGE 146 III 194 E. 3.2). Prinzipiell haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nach Art. 228 ff. ZPO. Sie können indessen darauf verzichten. Der Verzicht kann sich auf die ganze Hauptverhandlung (in maiore minus) auf einen ihrer drei Teilabschnitte erste Parteivorträge (Art. 228 ZPO), Beweisabnahme (Art. 231 ZPO), Schlussvorträge (Art. 232 ZPO) erstrecken. Ein Verzicht auf die ersten Parteivorträge drängt sich etwa auf, wenn ein zweiter Schriftenwechsel und/oder eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben und im letzten Vortrag keine neuen Behauptungen aufgestellt worden sind (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 233 N 2). Ein Verzicht auf die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung kommt in Frage, wenn sich blosse Rechtsfragen stellen alle Beweise bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommen worden sind. Ein solcher Verzicht ist freilich be- deutungslos, darf und muss das Gericht doch von einem Beweisverfahren von sich aus absehen, wenn sich ein solches erübrigt (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art.

    233 N 3). Davon ging die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren aus, weshalb es irrelevant ist, dass die Klägerin nicht auf ein Beweisverfahren verzichtete bzw. verzichten wollte. Ob dieser Verzicht der Vorinstanz auf Beweisabnahme rechtens war, wird im Folgenden noch zu prüfen sein. Bezüglich der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Rüge ist das Vorgehen der Vorinstanz jedoch nicht zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Schlussvorträge ist obsolet, wenn (in der Hauptverhandlung) gar keine Beweise abgenommen wurden. Dann entfallen die gesonderten Schlussvorträge ohnehin (vgl. dazu Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 233 N 4; vgl. hierzu BGer 4A_28/2021 vom 18.05.2021, E. 3.2.2 m.Hinw., bestätigt in BGer 4A_128/2021 und 4A_130/2021 vom 28.05.2021, je E. 4.1). Somit hatte die Klägerin unter den konkreten Umständen auch keinen Anspruch auf einen Schlussvortrag. Zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern. Die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge fallen insofern zusammen. Daraus folgt, dass, wenn auf die Durchführung der Hauptverhandlung im Umfang der Parteivorträge verzichtet wird und im Hauptverfahren keine Beweise mehr abzunehmen sind, auch die Schlussvorträge entfallen (vgl. hierzu BGer 4A_28/2021 vom 18.05.2021, E. 3.2.2 m.Hinw., bestätigt in BGer 4A_128/2021 und 4A_130/2021 vom 28.05.2021, je E. 4.1; OGer ZH LA210004 vom 29.11.2021, E. 3., S. 12). Nachdem die Parteien auf die ersten Parteivorträge verzichteten, in der konkreten Konstellation nach Auffassung der Vorinstanz keine Beweisabnahme durch das Gericht vorzunehmen war und damit auch keine Schlussvorträge erforderlich waren, bestand kein Anlass mehr für die Durchführung einer mündliche Hauptverhandlung. Sie wäre oh- ne Inhalt gewesen oder, wie die Beklagte zu Recht bemerkte, die Parteien hätten keine Möglichkeit mehr gehabt, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in irgendeiner Form zu äussern (Urk. 85 S. 4). Die von der Klägerin erhobe- ne Rüge der Verletzung ihres Rechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verfängt daher nicht (Urk. 78 S. 22 ff.). Mit dem Verzicht auf die ersten Parteivorträge nahmen die Parteien in Kauf, dass möglicherweise keine Hauptverhandlung stattfinden würde; damit verzichteten sie in diesem Sinne auch

    auf die Garantie einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli, Art. 233 N 7).

    Ebenso verhält es sich mit der Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Urk. 78 S. 25). Da die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, dass keine Beweisabnahme zu erfolgen habe, konnte sie wie erwähnt von einem Beweisverfahren von sich aus absehen. Es haben nur für die Entscheidfindung notwendige und keine überflüssigen Beweisabnahmen zu erfolgen. Der Entscheid über die Beweisabnahme liegt allein beim Gericht. Die Parteien können nicht davon ausgehen, dass in jedem Fall eine Beweisabnahme erfolgen wird, auch wenn sie eine solche für erforderlich halten. Die Vorinstanz hatte keinerlei Veranlassung, die Parteien in diesem Sinne zu informieren.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 78 S. 23 f.) hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Sie legte mit ausreichender Begrün- dung dar, weshalb sie mangels schlüssigen Tatsachenvortrages zum Vertragsschluss auf die Abnahme von Beweismitteln verzichtete (Urk. 79 S. 26 i.V.m. S. 9 f., S. 31).

  3. Weiter rügte die Klägerin auch eine Verletzung ihres Replikrechts. Sie habe auf ihr Recht zur Replik auf die Quadruplik der Beklagten im Schriftenwechsel ausdrücklich nur unter der Voraussetzung verzichtet, dass sie darauf in der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung werde eingehen können. Dieses Recht habe ihr die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen genommen (Urk. 78 S. 25 f.). Wie erwähnt, hatte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2020 die Klägerin angefragt, ob sie sich zur Quadruplik der Beklagten äussern wolle. In diesem Fall müsse sie dem Gericht innert fünf Tagen eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Die Parteien würden dann zur Wahrung ihres Replikrechts zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 56). Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Urk. 58) äusserte sich die Klägerin dahingehend, dass die Quadruplik keine neuen Tatsachen enthalte auf die im Rahmen des allgemeinen Replikrechts einzugehen wäre. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, dass sie auf ihr weiteres Replikrecht verzichte (Urk. 58 S. 1). Dass die Klägerin die (falsche) Vorstellung hatte, dass unter allen Umständen eine Hauptverhandlung stattfinden werde und sie sich

    dann allenfalls doch noch äussern könne, kann nicht dem Gericht angelastet wer- den. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, der Klägerin bekanntzugeben, dass keine Hauptverhandlung stattfinden werde, weil keine Beweisabnahme erfolgen werde. Sie hat das Recht der Klägerin auf Replik genügend gewahrt, indem sie anbot, für die Ausübung des Replikrechts eine mündliche Verhandlung (vor der Hauptverhandlung) anzusetzen. Die Klägerin hielt dies jedoch wie ausgeführt - nicht für notwendig. Die Rüge ist daher unbegründet.

  4. Schliesslich rügte die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf Einbringung von Noven im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Parteien hätten einen von den ersten Parteivorträgen unabhängigen Anspruch neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung einzubringen (Urk. 78 S. 26). Da vorliegend zwei Schriftenwechsel durchgeführt wurden, trat der Aktenschluss mit Abschluss dieses zweifachen Schriftenwechsels ein (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 229 N 2 f.; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3.). Nach Eintritt des Aktenschlusses können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden. Sofern ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden hat, sind neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln an der Hauptverhandlung enge Grenzen gesetzt (Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie sind zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen in das Verfahren einzubringen (BGer 4A_50/2021 vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6.). Nicht geregelt wird das Novenrecht für den Fall, dass die Parteien auf die Hauptverhandlung ganz teilweise verzichten (Art. 233 ZPO; Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 229 N 11). Haben die Parteien wie vorliegend auf die ersten Parteivorträge verzichtet und findet in der Folge mangels Beweisabnahme gar keine Hauptverhandlung statt, besteht folglich keine Möglichkeit, im Rahmen einer Verhandlung bzw. zu Beginn der Hauptverhandlung Noven einzubringen. Die entsprechenden Rechte der Parteien sind dennoch vollumfänglich gewährleistet. Unter Wahrung der Unverzüglichkeit können Noven während des gesamten Verfahrens bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden. Vor der Hauptverhandlung entdeckte Noven sollten innert einer Frist von 10 Tagen und mittels separater Noveneingabe vorgebracht werden (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 229 N 10b und 10 c). Diese Frist ist auch zu beachten, wenn keine Hauptverhandlung

stattfindet. Da die Parteien vorliegend nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnten, dass eine Hauptverhandlung stattfinden werde, mussten sie allfällige Noven somit innert der genannten Frist in das Verfahren einbringen. Offensichtlich war dies der Klägerin bewusst, indem sie sowohl am 25. August 2020 (Urk. 61) wie auch am 22. Februar 2021 (Urk. 72) beim Gericht je eine Noveneingabe machte. Diese Noveneingaben erfolgten damit in einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin nicht wusste, ob eine Hauptverhandlung stattfinden werde. Es wäre ihr freigestanden, bis zur Urteilsberatung weitere Noven geltend zu machen, sofern denn überhaupt solche vorhanden waren. Inwiefern ihr Recht auf Geltendmachung von Noven durch das Vorgehen der Vorinstanz beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist nämlich nicht ersichtlich. Die Klägerin unterliess es geltend zu machen, welche Noven sie nicht in das Verfahren einbringen konnte und welcher Rechtsnachteil ihr dadurch entstanden sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich bis zur Urteilsfällung keine solchen Noven mehr ergeben haben. Es bleibt daher unerfindlich, inwiefern die Vorinstanz die Klägerin um ihr Recht gebracht hat, allfällige Noven einzubringen (Urk. 78 S.27). Auch diese Rüge ist unbegründet.

Zusammenfassend ist die Kritik der Klägerin bezüglich Verzicht der Durchführung der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz nicht berechtigt.

    1. Die Klägerin erhob eine Stufenklage. In einer ersten Stufe verlangt sie Auskunft und Rechenschaft über diverse von der Beklagten treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte, an denen sie nach ihrer Ansicht wirtschaftlich berechtigt sein soll. In einer zweiten Stufe begehrt sie die Herausgabe dieser Vermögenswerte sowie noch zu beziffernden Schadenersatz (Urk. 79 S. 4).

      1. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, dass sich C. – ihr Vater – bereits in den 90er-Jahren an F. gewandt habe, um ihn bei der internationalen Ausgestaltung seines Vermögens zu beraten, über gesellschaftsrechtliche Konstrukte als Finanzintermediär für ihn tätig zu werden sowie Vermögenswerte für ihn zu halten und zu verwalten (Urk. 1 S. 7). F. habe das Vertrauen von C. , E. (dem Bruder der Klägerin) und ihr genossen und ein komplexes, bald nur noch durch ihn überschaubares Konstrukt mit mehr als 30 bis 40 Gesellschaften im In- und Ausland errichtet. An der Spitze sei die am 28. Juli

        1988 gegründete Beklagte gestanden. Diese habe Vermögenswerte zuerst von C. , später von ihrem Bruder E. und ihr gehalten und verwaltet. Schriftliche Verträge seien jeweils nicht abgeschlossen worden. Die Geschäfte hätten auf einem gesteigerten Vertrauensverhältnis basiert (Urk. 1 S. 8).

        Soweit ihr, der Klägerin, bekannt, habe F. nie persönlich ihre Vermögenswerte gehalten, sondern immer nur über das Gesellschaftskonstrukt, welchem die Beklagte als Top-Holding vorgestanden habe (Urk. 1 S. 9; vgl. auch die Grafik zum mutmasslichen Unternehmenskonstrukt, Urk. 3/5). F. habe sichergestellt, dass die Beklagte jeweils die oberste Kontrolle in dem von ihm aufgezogenen Unternehmensgeflecht ausgeübt habe. Mitglieder der Familie

        A. C. E. hätten sich nicht in den Führungsorganen befunden (Urk. 1 S. 11). Sie, die Klägerin, habe kein klares Bild über die durch die Beklagte direkt und indirekt gehaltenen Beteiligungen, da die Beklagte und F. seit geraumer Zeit jegliche Auskünfte verweigerten (Urk. 1 S. 12).

        Die Beklagte halte bzw. habe treuhänderisch sämtliche Anteile der SIA B2. in D. gehalten, welche wiederum 100% Inhaberin der SIA

        B3. sei – so viel sei belegt (Urk. 3/7 und Urk. 3/8) und von der Beklagten anerkannt (Urk. 20 S. 9 und S. 17). Die B3. , so die Klägerin weiter, besitze 25 Immobilien mit einem Buchwert von über EUR 18 Mio (Urk. 3/11-12). Der Gewinn der B3. habe 2014 rund EUR 9.9 Mio., 2017 noch rund EUR 6.9 Mio. betragen (Urk. 3/12-14, 16). Diese Gewinne und Immobilien halte die Beklagte in- direkt für die Klägerin als wirtschaftlich berechtigte Person (Urk. 1 S. 12). Die Beklagte unterlasse es, die substanzielle Beteiligung an der B2. zu bilanzieren. So verschleiere sie bewusst die von ihr anteilsmässig für die Klägerin gehaltenen Vermögenswerte. Das Nichtbilanzieren von treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerten widerspreche bilanz- und steuerrechtlichen Vorgaben (Urk. 1

        S. 14). C. habe seine Vermögenswerte an seine beiden Kinder übertragen, weshalb heute sie und ihr Bruder wirtschaftlich an den von der Beklagten gehaltenen Vermögenswerten berechtigt seien. Sie würden ihr Vermögen nach

        D. Recht hauptsächlich nach sog. Idealteilen halten (Urk. 1 S. 16). An der grundsätzlichen Zusammenarbeit zwischen ihr, ihrem Bruder und F. habe

        sich nach der Vermögensübertragung nicht viel geändert. Vielmehr hätten fortan auch einzelne Kontakte zwischen ihr und ihrem Bruder mit F. stattgefunden. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass fortan sie und ihr Bruder die wirtschaftlich Berechtigten an den von der Beklagten direkt und indirekt gehaltenen Vermögenswerten seien (Urk. 1 S. 16).

        Das Verhältnis zwischen den Parteien habe sich ab dem Zeitpunkt verschlechtert, als der D. Staat ein Strafverfahren gegen C. und später auch gegen E. eröffnet habe, im Zuge dessen ein Teil des Vermögens von C. , E. und A. beschlagnahmt worden sei. Die Beklagte habe die Fronten gewechselt und sich nicht mehr an die Vereinbarungen mit C. bzw. E. und A. gehalten (Urk. 1 S. 17 f.). Die Anfragen von E. und A. betreffend Rechenschaft und Übereignung der für die wirtschaftlich berechtigten gehaltenen Vermögenswerte seien von F. abgeblockt worden (Urk. 1 S. 18; Urk. 3/20). F. habe anlässlich seines Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen unter Wahrheitspflicht bestätigt, dass die Beklagte Beteiligungen und Vermögenswerte treuhänderisch für die wirtschaftlich berechtigte Familie A. C. E. halte (Urk. 1 S. 20; Urk. 3/4). Auch im anschliessenden Berufungsverfahren habe er mehrfach zugestanden, dass er für die Familie A. C. E. über die von ihm kontrollierten Gesellschaften treuhänderisch tätig sei (Urk. 1 S. 21; Urk. 3/6 S. 17 f.). Zudem habe er dies bereits im Verfahren gegen G. (CG090069-G bzw. LG120038-O) mehrfach bestätigt (Urk. 1 S. 21; Urk. 3/22 E. 3.3.2 und 3.4.4; Urk. 3/21 E. 4.2.4 und 4.2.6).

      2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 79 S. 23), besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR nur, wenn zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und dem formellen Eigentümer der Vermögenswerte ein Vertragsverhältnis besteht. Dritte hätten grundsätzlich keinerlei Anspruch auf Information über ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Urk. 79 S. 22). Das schweizerische Recht stelle auf die formale, nicht auf die wirtschaftliche Rechtsstellung ab (Urk. 79 S. 22). Zu Recht ging die Vorinstanz demzufolge davon aus, dass die Klägerin nicht ihre wirtschaftliche Berechtigung, sondern ein entsprechend bestehendes Vertragsverhältnis (Auftragsverhältnis) nachweisen müsse. Um Auskunft erhalten

        zu können, müsse immer ein materiell-rechtlicher Anspruch bestehen (Urk. 79 S. 23). Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Vorbringen der Klägerin keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden seien. Inwiefern mündlich konkludent ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, erläutere sie jedoch nicht. Sie führe nur vage aus, dass sich nach der Übertragung der Vermögenswerte ihres Vaters auf sie und ihren Bruder an der Zusammenarbeit mit F. nicht viel geändert habe; es hätten auch einzelne Kontakte zwischen letzteren stattgefunden. Die Beklagte bestreite das Bestehen eines Treuhandvertrages zwischen den Parteien. Ein solches habe nur zwischen der Beklagten und der Gesellschaft H. bestanden (Urk. 79 S. 25).

      3. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte unter anderem für sie direkt indirekt Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung halte (Urk. 1 S. 4). Es gehe im weitesten Sinne um Treuhandverhältnisse/Dienstleistungen/Aufträge, welche die schweizerische Beklagte für die D. Klägerin erbracht habe (Urk. 1 S. 5). Sie klage in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als wirtschaftlich Berechtigte an den von der Beklagten direkt und indirekt für sie gehaltenen Vermögenswerten. Sofern gewisse Vermögenswerte nicht ausschliesslich für sie allein von der Beklagten gehalten werden sollten, sondern auch für ihren Bruder, E. , sei sie von diesem bevollmächtigt, sämtliche Auskünfte und Rechenschaften einzufordern, sowie diese Vermögenswerte in ihr alleiniges anteiliges Eigentum zu nehmen (Urk. 1 S. 6; Urk. 25 S. 8). C. sei an keinen Vermögenswerten der Beklagten berechtigt, da er seine Vermögenswerte vor über einem Jahrzehnt an seine Kinder übertragen habe (Urk. 25 S. 8 f.). Die Beklagte habe zahlreiche Vermögenswerte zuerst von C. , später von E. und der Klägerin gehalten und verwaltet, jeweils über komplizierte Beteiligungen und (Unter-)Gesellschaften über den ganzen Erdball verstreut. Die Beklagte halte und verwalte diese zwar jeweils direkt in eigenem Namen indirekt über die diversen Untergesellschaften, aber stets für die wirtschaftlich Berechtigten drei Perso- nen der Familie A. C. E. . Schriftliche Verträge seien nicht abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 8). Die Beklagte stehe im Zentrum des von F. für die drei A. C. E. aufgestellten Vermögensverwaltungsgeflechts (Urk. 1 S. 9). F. sei alleiniger Eigentümer (Aktionär) der Beklagten

        und einziges Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 1 S. 9, 18). Die Mitglieder der Familie A. C. E. hätten keine Funktion in der von der Beklagten beherrschten Gesellschaftskette (Urk. 1 S. 11). C. habe unter anderem sei- ne durch F. verwalteten Vermögenswerte auf seine beiden Kinder E. und A. übertragen. Dies verhalte sich so, auch wenn die Beklagte dies bestreite (Urk. 25 S. 9). Damit seien die Klägerin und ihr Bruder heute die wirtschaftlich berechtigten der von der Beklagten ursprünglich im Namen von C. gehaltenen Vermögenswerten. Nach D. Recht hielten E. und A. das Vermögen hauptsächlich nach sogenannten Idealteilen, was dem schweizerischen Miteigentum entspreche. Sie seien somit selbständig und einzeln berechtigt, über ihre Idealteile unabhängig von den übrigen Anteilsberechtigten zu verfügen (Urk. 1 S. 16; Urk. 25 S. 9, wie das Miteigentum aufgeteilt ist, sagt sie nicht). Es sei vorliegend für die Frage, ob die Beklagte Vermögenswerte für die Klägerin halte, nicht entscheidend, welches und wieviel Vermögen C. auf seine Kin- der übertragen habe (Urk. 25 S. 9). Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass fortan E. und A. die wirtschaftlich Berechtigten an jenen Vermögenswerten gewesen seien, die von der Beklagten direkt indirekt gehalten worden seien. Nach dieser Vermögensübertragung habe sich an der grundsätzlichen Zusammenarbeit zwischen E. und A. und F. nicht viel geändert. Vielmehr hätten auch fortan einzelne Kontakte zwischen den Geschwistern und

        F. stattgefunden (Urk. 1 S. 16). Nachdem gegen C. und später auch E. Strafverfahren eröffnet worden seien, seien Teile des Vermögens der Familie A. C. E. beschlagnahmt worden. Die Beschlagnahmung der Vermögenstanteile der Klägerin sei am 2. Juli 2008 wieder aufgehoben wor- den (Urk. 1 S. 17). F. habe sich jedoch in der Folge geweigert, der Klägerin Auskunft über ihre Vermögenswerte zu geben. Auch durch eine allfällige Beschlagnahme des Vermögens ginge jedoch weder das bestehende Treuhandverhältnis unter, noch würden Informationspflichten erlöschen (Urk. 1 S. 19). In sei- nem Ehescheidungsverfahren vor Bezirksgericht Meilen habe F. erklärt, dass die Beklagte die Beteiligung an B2. und B3. treuhänderisch für die Familie A. C. E. halte. Die Beklagte gehöre ihm und trete als Treuhänderin für die Investitionen (Immobilien) der Familie

        A. C. E. auf (Urk. 1 S. 20, S. 21, 22; Urk. 25 S. 39, 40). Die Be-

        klagte anerkenne, dass sie die Beteiligung an der B2. treuhänderisch für die Familie A. C. E. , d.h. E. und A. , halte (Urk. 25 S. 40). Die Klägerin schloss daraus, dass zwischen den Parteien demnach ein formlos zustande gekommenes Treuhandverhältnis bestehe (Urk. 1 S. 22). Die Vermögenswerte würden somit im Eigentum der Klägerin stehen, der wirtschaftlich berechtigten Person, in deren Namen und Auftrag sie gehalten würden (Urk. 25 S. 40). Die wirtschaftlich Berechtigten von H. , einer Offshore-Gesellschaft, welche treuhänderisch über die B4. in D. halten sollte, seien ebenfalls E. und A. als Treugeber gewesen (Urk. 25 S. 12). Dies habe

        F. so festgehalten (Urk. 25 S. 13). Heute seien nur noch die Klägerin und ihr Bruder wirtschaftlich Berechtigte von H. (Urk. 25 S. 13). Im Konkurs der B4. seien die von dieser gehaltenen Aktien der B2. per 31. März 2009 auf die Beklagte übertragen worden (Urk. 25 S. 15). Trotz verschiedener Unklarheiten bezüglich des Übergangs dieser Aktien werde von der Klägerin anerkannt, dass die Aktien der B2. sich heute im Eigentum der Beklagten befänden wie auch indirekt die Aktien der B3. (Urk. 25 S. 16, S. 48). Sämtliche Vermögenswerte der Klägerin, zu denen auch ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten und deren Beteiligungen gehörten, seien nicht vom D. Staat blockiert worden (Urk. 25 S. 24, 27). Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin eine Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche habe; es gäbe keine rechtliche Beziehung zwischen ihr und der Klägerin. Dies sei unzutreffend. Die Beklagte könne kaum ernsthaft behaupten, sie halte Vermögenswerte für ursprünglich C. und später E. und A. ohne irgendwelche Rechtsbeziehungen. Die Beklagte habe früher Vermögenswerte von C. gehalten (Urk. 25 S. 47). Die wirtschaftliche Berechtigung sei kein rechtsfreier Raum (Urk. 25 S. 28, 34, 151). Die Klägerin behaupte nicht, dass sie Eigentümerin der Vermögensrechte sei, vielmehr sei dies die Beklagte (Urk. 25 S. 42, 45).

        Zwischen den Parteien bestehe ein schuldrechtliches Verhältnis. Je nach Gewichtung des Sachverhalts bzw. je nach Beweisergebnis gebe es dabei unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Es gelte der Grundsatz iura novit curia (Urk. 25

        S. 28). Möglich sei ein einfacher Auftrag (Treuhandschaft) Geschäftsführung

        ohne Auftrag, sofern das Beweisergebnis ergebe, dass die Parteien keinen Treuhandvertrag geschlossen hätten. Daneben seien auch Ansprüche aus Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung möglich (Urk. 25 S. 29). Zwischen den Parteien bestehe ein formlos zustande gekommenes Treuhandverhältnis (Urk. 25 S. 29). Sofern davon ausgegangen werde, dass kein Treuhandvertrag geschlossen wor- den sei, handle das einzige Organ der Beklagten, F. , ohne Auftrag im Sinne einer gesetzlich geregelten Geschäftsführung ohne Auftrag (Urk. 25 S. 30). Die Klägerin bestritt die Vorbringen der Beklagten, wonach sie nicht angebe, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Ansprüche beruhten (Urk. 25 S. 36).

      4. Die Beklagte bestritt diese Ausführungen der Klägerin. Die Klägerin vermöge nicht darzulegen, weshalb sie an irgendwelchen Vermögenswerten berechtigt sein sollte, welche konkreten Rechtsansprüche sie bezüglich irgendwelchen Vermögenswerten haben könnte, welche Rechtsbeziehungen sie mit/gegenüber der Beklagten habe und welche rechtlichen Pflichten auch nur Beziehungen die Beklagten gegenüber der Klägerin haben sollte. Es treffe schlicht nicht zu, dass die Klägerin F. und/oder die Beklagte je in irgendeiner Form beauftragt hatte (Urk. 20 S. 4; Urk. 35 S. 3, 7). Kontakte im vorliegend interessierenden Zusammenhang hätten lediglich zu E. , dem Bruder Klägerin, bestanden (Urk. 35 S. 3). Die Beklagte habe niemals gehalten und halte auch jetzt keine Vermögenswerte für die Klägerin, weder direkt noch indirekt. Zwischen den Parteien bestehe kein Treuhandverhältnis. Die Klägerin gestehe ein, dass sie ausschliesslich in ihrer angeblichen Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigte irgendwelcher nicht spezifizierter Vermögenswerte klage. Sie übersehe, dass eine solche keinen Rechtstitel an irgendwelchen Vermögenswerten zu verschaffen vermöge (Urk. 20 S. 5, 6; Urk. 35 S. 6).

      Die Beklagte habe im Rahmen der A. C. E. Vermögensstrukturen niemals eine relevante Rolle gespielt (Urk. 20 S. 7). Die Beklagte habe mit den Vermögenswerten der Familie A. C. E. nichts bzw. nur ganz am Rande über die B2. zu tun (Urk. 20 S. 8; Urk. 35 S. 23). Es sei zutreffend, dass F. Alleinaktionär der Beklagten sei (Urk. 20 S. 8; Urk. 25 S. 19). Ein Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und/oder weiteren Familienangehörigen der Klägerin habe nicht bestanden und bestehe nicht (Urk. 35 S. 11). C. sei nie ein Klient der Beklagten gewesen (Urk. 20 S. 6). C. habe sich auch nie direkt an F. gewandt, was schon aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil C. nur D. spreche (Urk. 20 S. 6). Die Tätigkeiten von F. seien auf Instruktion von C. , vertreten durch sei- nen Sohn, sowie diverser Berater/Strohmänner C. s erfolgt (Urk. 20 S. 6). Die Beklagte halte sämtliche Aktien der B2. treuhänderisch für eine dritte Gesellschaft (H. ). Die B2. halte die Aktien der B3. (vgl. auch Urk. 20 S. 17; Urk. 35 S. 22). Die Beklagte habe nichts mit der Verwaltung der Vermögenswerte von C. zu tun, da sie keine Vermögenswerte für ihn halte, wie auch nicht für die Klägerin (Urk. 20 S. 13). Die Beklagte halte die Beteiligung an der B2. treuhänderisch für H. . Allerdings sei die Beteiligung auf Instruktion von E. erworben worden; die Klägerin habe damit nichts zu tun; sie möge allenfalls – via H. – an gewissen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sein (Urk. 35 S. 21). Es hätten im vorliegenden Zusammenhang nur Kontakte mit E. stattgefunden (Urk. 35 S. 22). Die Klägerin unterlasse es, eine Begründung zu geben, weshalb sie an den angeblich der Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerten in irgendeiner Form irgendeinen Anspruch haben könnte. Die Beklagte halte und habe niemals für die Klägerin irgendwelche Vermögenswerte gehalten (Urk. 20 S. 9). Die Klägerin vermöge nicht einmal ansatzweise darzulegen, wann und in welcher Form die angebliche Übertragung irgendwelcher Vermögenswerte stattgefunden haben soll. Dies wäre angesichts der Tatsache, dass die Vermögenwerte von C. seit Jahren behördlich verarrestiert seien, wesentlich. F. habe niemals Kontakt zur Klägerin gehabt (Urk. 20 S. 11, Urk. 35 S. 7). Die Beklagte habe nichts mit der Verwaltung der Vermögenswerte von C. zu tun, da sie keine Vermögenswerte für ihn wie auch die Klägerin halte. Das nicht einmal ansatzweise substantiierte Treuhandverhältnis zwischen den Parteien existiere nicht (Urk. 20 S.. 13, 15). F. habe nie bestritten, dass die A. _C. E. -Familie an Beteiligungen der Beklagten an der B2. wirtschaftlich berechtigt sei; allerdings bedeute dies nicht, dass die Klägerin als Individuum an irgendwelchen Vermögenswerten als Eigentümerin, Miteigentümerin Gesamteigentümerin daran Rechte habe

      (Urk. 20 S. 14; Urk. 35 S. 5). In der klägerischen Sammelbeilage (Urk. 3/19) über angeblich übertragene Vermögenswerte würde sich kein Beleg über die von der Beklagten gehaltenen Vermögenswerte befinden (Urk. 35 S. 5). Das angebliche Miteigentum werde von der Klägerin auch in keiner Weise substantiiert (Urk. 35 S. 5). Die Beklagte habe nie bestritten, dass die Familie A. C. E. wirtschaftlich Berechtigte der H. sei (Urk. 35 S. 8, 20). Zwischen H. und der Beklagten bestehe ein Treuhandverhältnis, welches zuvor zwischen der B4. und H. bestanden habe (vgl. Urk. 25 S. 16 ff., 22; Urk. 25 S. 47). Sämtliche Aktien der H. seien seit Ende 2007 vom D. Staat verarrestiert (Urk. 20 S. 17; Urk. 35 S. 8, 12). Der Vertrag zwischen der B4. und H. sei durch einen Treuhandvertrag zwischen H. und der Beklagten vom 31. März 2009 abgelöst worden (Urk. 35 S. 9; Urk. 36/6). Die gewählte und mit E. besprochene Struktur sei über die ganze Zeit unverändert geblieben, mit der einzigen Ausnahme, dass die B4. aufgrund ihres Konkurses als Treuhänderin habe ausgewechselt und durch die Beklagte ersetzt werden müssen (Urk. 35 S. 13). Kontakte mit Bezug auf E. und C. seien nie bestritten worden (Urk. 35 S. 20).

    2. Unter dem Titel Einleitung und Überblick über den massgebliche Sachverhalt lässt sich die Klägerin zu Beginn ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen über den nach ihrer Auffassung der Forderung tatsächlich zu Grunde liegenden Sachverhalt aus (Urk. 78 S. 12 - 18). Bei diesen Ausführungen handelt es sich primär um Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten, ohne konkreten Bezug zum Inhalt des vorinstanzlichen Urteils. Wie bereits ausgeführt, darf in der Berufungsschrift keine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage erfolgen, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.

      1. Die Vorinstanz hielt vorab fest, es sei unbestritten, dass die Familie A. C. E. bezüglich der Beteiligung der Beklagten an der

        B2. in irgendeiner Form wirtschaftlich berechtigt und die Klägerin neben ihrem Bruder und Vater wirtschaftlich berechtigt an H. sei (Urk. 79 S. 22). Letztlich sei es für einen allfälligen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch jedoch nicht relevant, ob die Klägerin wirtschaftlich Berechtigte an den von der Beklagten gehaltenen Vermögenwerten sei, da das schweizerische Recht auf die formale Rechtsstellung abstelle (Urk. 79 S. 22 f.). Betreffend die von der Klägerin behauptete Vermögensübertragung von ihrem Vater auf sie und ihren Bruder erwog die Vorinstanz, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin widersprüchlich seien, weil sie einerseits Eigentümerstellung (durch Vermögensübertragung), andererseits wirtschaftliche Berechtigung geltend mache und anerkenne, dass die Beklagte formelle Eigentümerin sei. Die wirtschaftliche Berechtigung sei zwar übertragbar, habe jedoch nichts mit den formellen Eigentumsverhältnissen zu tun. Somit sei auf die behauptete Vermögensübertragung vom Vater auf die Klägerin und ihren Bruder nicht weiter einzugehen (Urk. 79 S. 23).

        aa) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass sie nie behauptet habe, dass ihr einzig aufgrund ihrer wirtschaftlichen Berechtigung ein Anspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Sie habe in der Replik klargestellt, dass sie ihre Ansprüche aus Auftrag, eventualiter Geschäftsführung ohne Auftrag allenfalls den Regeln des Deliktsrechts und des Bereicherungsrechts ableite. Es sei klar, dass im Innenverhältnis zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und dem formellen Eigentümer zwingend ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis bestehen müsse (Urk. 78 S. 28 f., 33). In diesem Sinne deckt sich somit die Auffassung der Vorinstanz mit derjenigen der Klägerin, indem beide davon ausgehen, dass zwischen den Parteien zwecks Geltendmachung von Rechtsansprüchen ein Vertragsverhältnis bestehen muss bzw. nach Auffassung der Klägerin wenn ein Vertragsverhältnis nicht zu beweisen sei mindestens eine Geschäftsführung ohne Auftrag (Urk. 25 S. 29). Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Vermögen von C. bzw. E. verwalte (Urk. 79 S. 29) sowie diejenige, wonach davon auszugehen sei, dass die Beklagte (nach eigenen Angaben) bezüglich H. formell in deren Auftrag bzw. faktisch im Auftrag von C. bzw. E. handle (Urk. 79 S. 30), als Beleg für eine bestehende vertragliche Beziehung auch zu ihr ausreichend sei (Urk. 78 S. 29). Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich daraus jedoch keine Hinweise auf vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten erkennen. Die Klägerin unterliess es vorzubringen, wo und wann und in welchem Umfang für welche Vermögenswerte zwischen ihr und der Beklagten vertragliche Vereinbarungen geschlossen wurden. Die Klägerin vertrat weiter den Standpunkt, dass wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Klägerin wirtschaftlich (an B2. und H. ) berechtigt sei, dann folgerichtig auch ein diese Berechtigung begrün- dendes Rechtsverhältnis mit der Beklagten bestehen müsse, welche diese Gesellschaften verwalte (Urk. 78 S. 29). Dies lasse sich auch aus den Aussagen von F. ableiten. Dieser habe im Rahmen seines Eheschutz-

        /Scheidungsverfahrens erklärt, dass die B2. der Familie

        A. C. E. gehöre und die Beklagte diese Beteiligung treuhänderisch für die Familie A. C. E. halte, wie auch die B3. ; die Beklagte selbst gehöre ihm (Urk. 78 S. 17). Durch diese Aussagen von F. als einzigem Organ der Beklagten liege der Beweis vor, dass auch mit der Klägerin als Teil der Familie A. C. E. ein Rechtsverhältnis bzw. ein Treuhandverhältnis bestehe (Urk. 78 S. 29 f., 33). Die Klägerin selbst hatte aller- dings geltend gemacht, auch wenn F. von der Familie

        A. C. E. spreche, es diese im Sinne einer zusammengehörigen wirtschaftlichen Einheit gar nicht gebe. Ihr Vater, C. , habe seine Vermögenswerte vor über einem Jahrzehnt an sie und ihren Bruder übertragen. Auch die Beklagte anerkenne, keine Vermögenswerte für C. zu halten (Urk. 78 S. 16 f.). Offenbar will die Klägerin damit behaupten, dass die Vermögenswerte somit nur (noch) für sie und ihren Bruder gehalten würden. Was die Aussagen von F. im Scheidungsverfahren anbelangt, kann allein daraus in keiner Weise auf ein Rechtsverhältnis zur Klägerin geschlossen werden. Die Aussagen sind sehr pauschal gehalten; die Klägerin wird nie explizit genannt. Auch ist nicht von einem Vertrag mit der Klägerin die Rede. Die Angaben müssen im konkreten Zusammenhang gesehen werden. Es ging in jenem Prozess darum, ob diese Vermögenswerte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung F. persönlich zuzurechnen seien; Details der effektiven Berechtigungen spielten in jenem Kontext keine Rolle. All diese Vorbringen genügen den Anforderungen an eine genügende Substantiierung nicht. Die Klägerin ist offensichtlich bemüht, aufgrund von Schlussfolgerungen aus der ihr bezüglich H. zugestandenen wirtschaftlichen Berechtigung direkt ihren formalen Anspruch gegenüber der Beklagten abzuleiten, offenbar in der Annahme, dass diese Schlussfolgerungen zwingend seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Die wirtschaftliche Berechtigung ist ein wirtschaftliches Faktum. Sie ist zivilrechtlich nicht eindeutig definiert und stellt keine Rechtsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche dar. Das von der Klägerin angesprochene Innenverhältnis (Urk. 78 S. 42) kann im Rahmen des Rechts beliebig ausgestaltet sein und (gerade im Rahmen von Gesellschaftskonstrukten) zwischen beliebigen natürlichen und/oder juristischen Personen zivilrechtliche Ansprüche begründen. Es ist deshalb unerlässlich, dass sie eine direkte vertragliche Beziehung zur Beklagten belegt bzw. substantiiert.

        bb) Die Argumentation der Klägerin ist auch grundsätzlich nicht stringent. So führte sie aus, dass ihr Vater sich bereits in den frühen 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts an F. gewandt habe, damit dieser für ihn ein gesellschaftliches Konstrukt erschaffe und in diesem Rahmen für ihn Vermögenswerte international halte und verwalte. Eine dieser Gesellschaften sei die Beklagte gewesen (Urk. 78 S. 12). Gemäss Handelsregisterauszug besteht diese seit 1988 (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1 S. 8). Es wurde von der Klägerin nicht behauptet, dass sie damals in irgendeiner Weise an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen Partei eines allfälligen Treuhandvertrages mit der Beklagten gewesen sei. Sie erklärte ausdrücklich, dass keine Mitglieder der Familie A. C. E. , also auch nicht ihr Vater, sich in den Führungsorganen der von der Beklagten beherrschten Gesellschaftsketten der Beklagten selbst befunden hätten (Urk. 78 S. 12 f.). Die Klägerin macht nicht geltend, dass zwischen ihrem Vater und der Beklagten jemals ein allenfalls auch mündlich konkludent geschlossenes - Treuhandverhältnis bestanden habe; sie erklärte lediglich, dass ein gesteigertes Vertrauensverhältnis vorgelegen habe (Urk. 78 S. 13, 36). Schriftliche Abreden existieren nicht. Fest steht jedenfalls, dass der Vater der Klägerin nie formeller Eigentümer der Beklagten war. Wie bereits erwähnt, erklärte die Beklagte, dass zwischen ihr und/oder weiteren Familienangehörigen der Klägerin nie ein Treuhandvertrag bestanden habe (Urk. 35 S. 11, 23). C. sei nie ein Klient der Beklagten gewesen (Urk. 20 S. 6). Dies wurde von der Klägerin nicht explizit bestritten (vgl. Urk. 25 S. 37 f.). C. habe sich auch nie direkt an F. gewandt, was schon aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil C. nur D. spreche (Urk. 20 S. 6). Die Tätigkeiten von F. seien

        auf Instruktion von E. erfolgt sowie diverser Berater/Strohmänner C. (Urk. 20 S. 6). Sie, die Beklagte, habe nichts mit der Verwaltung der Vermögenswerte von C. zu tun, da sie keine Vermögenswerte für ihn halte, wie auch nicht für die Klägerin (Urk. 20 S. 13). Diese Vorbringen wurden von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin schloss daraus lediglich, dass die Beklagte demnach Vermögenswerte für E. halte. Sie konkretisierte jedoch nicht, um welche Vermögenswerte es sich dabei handle. Sie sei jedoch ermächtigt, diese Ansprüche in Bezug auf Auskunft und Herausgabe auch für ihren Bru- der geltend zu machen und verfüge auch über eine entsprechende Einziehungsermächtigung (Urk. 25 S. 4). Die Beklagte meinte darauf, dass sie nirgends behauptet habe, F. habe nichts mit der Familie A. C. E. zu tun. Es sei vielmehr ausgeführt worden, dass die Beklagte mit dem

        A. C. E. Vermögen nichts zu tun habe (Urk. 35 S. 23).

        Aufgrund der beidseitigen, sich teilweise widersprechenden Behauptungen und mangels schriftlicher Verträge sind die konkreten Beziehungen von C. und E. zur Beklagten nicht vollständig klar; fest steht jedenfalls, dass diese beiden Personen nicht formelle Eigentümer der Beklagten sind. Ob jemals eine mündliche Treuhandabrede zwischen ihnen einem von ihnen und der Beklagten bestand, kann offen bleiben. Es ist unerheblich, da es im vorliegenden Zusammenhang lediglich um die Beziehung der Klägerin zur Beklagten geht. Die Klägerin konnte ein von ihr direkt mit der Beklagten bestehendes Vertragsverhält- nis eine andere rechtliche Beziehung auch nicht annähernd substantiieren. Sie machte lediglich geltend, dass ihr Vater seine Vermögenswerte auf sie und ihren Bruder übertragen habe und sie demzufolge in seine Rechtsstellung eingetreten sei (vgl. Urk. 78 S. 35); welche Vermögenswerte genau gemeint sind, blieb unerfindlich. Sie machte jedoch nicht geltend, dass ihr Bruder von Anfang an diesen Vermögenswerten beteiligt gewesen sei. Da ihr Vater jedoch nachweislich nie formeller Eigentümer der Beklagten war, konnte er allfällige Rechte an der Beklagten weder auf die Klägerin noch auf ihren Bruder übertragen. Solches wäre allenfalls möglich gewesen, wenn zwischen C. und der Beklagten eine

        Treuhandabrede bestanden hätte und die Klägerin als Treugeberin in die Rechtsposition ihres Vaters als Vertragspartei eingetreten wäre. Dies bringt die Klägerin jedoch nicht vor (Urk. 78 S. 36). Auch von der Beklagten wird bestritten, dass eine solche Abrede bestand. Zudem macht die Klägerin auch nicht geltend, dass allenfalls ihr Bruder ihr irgendwelche Rechte Rechtspositionen an einer mehreren dieser Gesellschaften Vermögenswerte eingeräumt habe. Auch er war wie der Vater nie formeller Eigentümer der Beklagten und wäre daher dazu wohl nicht in der Lage gewesen. Eine Bevollmächtigung der Klägerin gegenüber ihrem Bruder E. ist somit nicht relevant, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin irgendwelche Rechte an der Beklagten hatte, welche ihr Bruder stellvertretend für sie hätte wahrnehmen können. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 26 f.). Ob und inwieweit der Bruder der Klägerin selbst Rechte an durch die Beklagte gehaltenen Vermögenswerten hat bzw. hatte (Urk. 78 S. 37), kann dahingestellt bleiben.

        Eine Übertragung von durch die Beklagte (allenfalls für Angehörige der Familie A. C. E. ) verwalteten Vermögenswerten auf die Klägerin hätte somit lediglich durch die Beklagte selbst erfolgen können. Solches macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Auch wenn aufgrund der Angaben der Beklagten, welche von der Klägerin weitgehend nicht substantiiert bestritten werden, davon ausgegangen wird, dass die Beklagte formelle Eigentümerin diverser mit der Familie A. C. _E. irgendwie in Zusammenhang stehender Gesellschaften war bzw. ist (B2. , B3. , H. ), kann die Klägerin mangels konkreter Behauptungen bezüglich ihrer Beziehungen zu den jeweiligen Gesellschaften keine direkten Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Allein eine wirtschaftliche Berechtigung würde ohnehin nicht genügen. Im Weiteren kann zu diesem Themenkomplex der Übertragung von Vermögenswerten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 23). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der genannten Umstände keine vertraglichen Beziehungen zur Beklagten hatte, weil weder ihr Bru- der noch ihr Vater ihr diese verschaffen konnte und sie nicht geltend machte, wer ihr diese Rechtsposition sonst verschafft hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin mangels vertraglicher Beziehungen keinerlei Ansprüche gegen

        die Beklagte besitzt. Demgemäss besteht auch kein Auskunftsanspruch gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Zu den Voraussetzungen für einen solchen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 20 ff.).

      2. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es nicht an, alle offenen Sachverhaltselemente und Fragen ohne entsprechende Behauptungen durch ein Beweisverfahren klären zu wollen, wenn ihr wie vorliegend die Beweislast (für den behaupteten Vertragsschluss) obliegt (Urk. 78 S. 30). Die Behauptungs- und Substantiierungslast folgt der Beweislast (BGer 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 10.3; 5A_219/2017 vom 10. Januar 2018, E. 3.3.2, je m.Hinw. auf BGE

      132 III 186 E. 4 S. 191; s.a. BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 29 [und N 31] m.w.Hinw.). Deshalb trifft diejenige Partei, die gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für eine bestimmte Tatsache trägt, auch die Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich dieser Tatsache. Nach der vorliegend massgeblichen Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten (und gegebenenfalls zu substantiieren) sind, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Sie haben in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen zu benennen, die unter die massgeblichen (auch vertraglichen) Normen zu subsumieren sind bzw. eine Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen ermöglichen. Versäumt es die beweisbelastete Partei, eine anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten, bleibt notwendigerweise auch der Beweis aus; ein fehlendes Sachvorbringen steht dem unbewiesenen gleich (BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 15 m.w.Hinw.). Die beweisbelastete Partei hat somit auch die Folgen zu tragen, wenn eine entscheidrelevante Tatsache nicht prozesskonform behauptet wurde. Ausnahmen erfährt die Behauptungslast insbesondere bei offenkundigen Tatsachen, also solchen, die jedermann kennt an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie bezüglich Umständen, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind. Sie dürfen im Prozess als bekannt vorausgesetzt werden und brauchen we- der behauptet noch bewiesen zu werden (zum Ganzen BGer 5A_471/2020 vom

      28. Januar 2021, E. 4.2.2 m.w.Hinw.; OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E.

      3.3.1).

      Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es demnach nicht, wenn die Parteien irgendwelche Tatsachen vorbringen (Urk. 78 S. 32). Auch wenn das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet, müssen dennoch konkret diejenigen Tatsachen behauptet und gegebenenfalls substantiiert werden, welche den materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen vermögen. Es geht nicht an, wahllos Behauptungen ohne Kontext zu einem konkreten Anspruch vorzubringen. Da die Klägerin wie oben ausgeführt und von der Vorinstanz richtig erkannt (Urk. 79 S. 25 f.), keine substantiierten Behauptungen bezüglich ihrer vertraglichen bzw. ihrer irgendwie gearteten Beziehungen zur Beklagten aufstellte, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis (Urk. 78 S. 43) durch die unterbliebene Beweisabnahme keine Rede sei. Eine solche war aufgrund der mangelhaften Tatsachenbehauptungen nicht möglich.

    3. a) Die Klägerin machte als alternative Rechtsgrundlage für ihre Ansprüche das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Beklagte geltend (Urk. 25 S. 30). Als ersten Anknüpfungspunkt nannte sie die Übernahme der Aktien der B2. von der B4. durch die Beklagte, ohne dass die Beklagte dafür einen Auftrag von ihr ihrem Bruder gehabt habe. Der zweite Anknüpfungspunkt bestehe darin, dass die Beklagte nach Aufhebung der Beschlagnahme über die Vermögenswerte der Klägerin ihr diese nicht frei gegeben habe (Urk. 25 S. 31). Die Klägerin äussert sich nicht explizit, ob sie von einer echten unechten Geschäftsführung ohne Auftrag ausgehe. Aufgrund ihrer Vorbringen, wonach F. via die Beklagte die Geschäftsführung an sich gerissen habe, um bösgläubig die der Klägerin zustehenden Vermögenswerte und die daraus erwachsenen Gewinne zu vereinnahmen, ist anzunehmen, dass sie eine Geschäftsanmassung im Sinne einer unechten bösgläubigen Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) geltend machen will. Da eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Folgenden jedoch verneint wird, kann die Qualifikation offenbleiben.

      1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch wenn kein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten

        vorliege, so bedeute dies nicht, dass die Beklagte ohne Auftrag gehandelt habe (Urk. 79 S. 30). Die Klägerin erwähne mit keinem Wort, weshalb die Beklagte nicht ohne einen Auftrag von ihr ihrem Bruder Aktien der B4. hätte übernehmen dürfen. Ein allfälliges Vertragsverhältnis der Klägerin zur B4. werde nicht geltend gemacht, ebenso wenig dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits an den Aktien der B2. hätte berechtigt sein sollen (Urk. 79 S. 30).

      2. Die Klägerin behauptete, auch an den Vermögenswerte der B4. (Urk. 20 S. 16) wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein. Ursprünglich sei es

        C. gewesen, später sie und ihr Bruder (Urk. 25 S. 47). Die Beklagte führte dazu aus, dass sie nie Vermögenswerte von C. und/oder der Klägerin gehalten habe. E. habe für seinen Vater C. eine Gesellschaft gewollt, die für ihn auf diskrete Weise Immobilien in D. habe halten können. Diese Gesellschaft sei mit der B4. GesmbH, einer aktiven österreichischen Immobiliengesellschaft, gefunden worden. Die B4. sei völlig unabhängig von der Beklagten gewesen. Sie habe ihrerseits einen Treuhandvertrag mit der H. Industries Ltd. (H. ; eingetragen auf den I. , Urk. 3/19 S. 9) geschlossen; letztere Gesellschaft habe wirtschaftlich C. gehört. Wirtschaftlich Berechtigter der B4. sei J. gewesen. Infolge der Presseberichterstattung im Rahmen des Strafverfahrens gegen C. und E. sei es zum Konkurs der B4. gekommen. Die Beteiligung der B4. an B2. sei von der Konkursverwaltung der B4. an die Beklagte abgetreten worden. Das Treuhandverhältnis, das zuvor zwischen B4. und H. bestanden habe, habe danach zwischen der Beklagten und H. bestanden. Sämtliche Aktien der H. seien seit Ende 2007 vom D. Staat verarrestiert. Die Rechte der B2. würden heute von der Beklagten gehalten. Die B2. halte die Aktien der B3. (Urk. 20 S. 16 f.). Die Klägerin bestritt diese Ausführungen insoweit, als sie erklärte, dass ursprünglich C. und später sie und ihr Bruder wirtschaftlich an den Vermögenswerten der B4. berechtigt gewesen seien. Sie bestritt jedoch weder das Treuhandverhältnis zwischen H. und der

        B4. noch die wirtschaftliche Berechtigung von J. an der B4. explizit. Dass die Gesellschaft B4. in Konkurs fiel, wurde ebenfalls nicht dementiert. Auch nicht konkret bestritten wurde die Behauptung, dass die Konkursverwaltung (der Gesellschaft B4. ) die Beteiligung der B4. an

        B2. an die Beklagte abgetreten habe. Die Klägerin anerkannte, dass die Beklagte heute Eigentümerin der B2. ist (Urk. 25 S. 47).

        Aufgrund dieser Vorbringen der Beklagten ist demnach davon auszugehen, dass die Beteiligung (Aktien) der B4. an der B2. von der Konkursverwaltung der B4. an die Beklagte abgetreten wurde. Es handelt sich somit um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten (Gesellschaften), wobei die B4. durch die Konkursverwaltung vertreten wurde. Da die Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung und keine Eigentümerschaft an den Vermögenswerten, welche die B4. hielt, geltend machte (Urk. 25 S. 47) und kein Treuhandvertrag mit der Beklagten besteht, kann sie der Beklagten nicht vorwerfen, sie habe eigenmächtig ohne einen konkreten Auftrag der Klägerin ihres Bruders gehandelt. Die Beklagte war dazu als selbständige juristische Person ohne Weiteres berechtigt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag lässt sich somit bezüglich dieses Sachverhalts entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (Urk. 78 S, 39 f.) nicht erkennen.

      3. Die Klägerin warf der Beklagten weiter vor, dass sie die der Klägerin gehörenden Vermögenswerte nach Aufhebung der Beschlagnahme hätte herausgeben müssen. F. habe via die Beklagte die Geschäftsführung an sich gerissen, um bösgläubig die der Klägerin zustehenden Vermögenswerte und die daraus erwachsenden Gewinne zu vereinnahmen (Urk. 25 S. 31). Die Vorinstanz erklärte, es sei korrekt, dass mit Entscheid vom 2. Juli 2008 die Beschlagnahme über Vermögenswerte, die direkt indirekt der Klägerin gehörten, aufgehoben worden sei. Die wirtschaftliche Berechtigung alleine begründe jedoch keine materiell-rechtlichen Herausgabeansprüche. Weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, die Vermögenswerte an die Klägerin herauszugeben, sei nicht ersichtlich (Urk. 79 S. 30).

      Die Klägerin rügte diese Erwägungen als rechtsfehlerhaft. Sie erklärte, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte diese für die Klägerin gehaltenen Vermögenswerte nicht herausgeben müsse, nachdem die Vermögensbeschlagnahme gegenüber der Klägerin aufgehoben worden sei. Sie stütze ihre Ansprüche

      denn auch nicht allein auf die wirtschaftliche Berechtigung, sondern auf das der wirtschaftlichen Berechtigung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Treuhandvertrag/Auftrag, subsidiär Geschäftsführung ohne Auftrag). Beide Rechtsverhältnisse würden ihr einen Herausgabeanspruch verschaffen, der spätestens mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könne (Urk. 78

      S. 41). F. habe die freigegebenen Vermögenswerte der Klägerin weiterhin in den von ihm aufgezogenen Strukturen behalten, namentlich in der Beklagten (Urk. 25 S. 28). Die Beklagte erklärte, dass sie von der Vermögenssperre nicht direkt erfasst sei. Da jedoch weiterhin eine Vermögenssperre gegen H. bestehe, wirke sich diese auch auf die Beklagte als Treuhänderin von H. und die von ihr gehaltenen B1. -Beteiligungen aus, da H. darüber nicht verfügen könne und dürfe. Die Klägerin hätte jedoch auch ohne behördliche Massnahmen keinen Anspruch auf Beteiligungen der Beklagten (Urk. 35 S. 15).

      Wie oben ausgeführt, ist das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu verneinen, weshalb sie keine Ansprüche aus diesem Rechtsgrund geltend machen kann. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin bezüglich einiger der im Beschluss betreffend Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme (Urk. 3/19) aufgeführter Gesellschaften zu einem gewissen Prozentsatz wirtschaftlich berechtigt ist (Urk. 3/18), doch bedeutet dies nicht, dass sie einen direkten Anspruch auf die Aushändigung von entsprechenden Vermögenswerten hat. Die Klägerin machte pauschal geltend, dass die Beklagte ihr die von der Beschlagnahme befreiten Vermögenswerte aushändigen müsse, weil sie ohne einen Auftrag ihrerseits weiter darüber verfüge. Die Klägerin unterlässt es, die betreffenden Vermögenswerte konkret zu benennen. Soweit sie sich auf die von ihr eingereichte Entscheidung des Staatsanwaltes J. Juriss vom 2. Juli 2008, welche ein Liste der beschlagnahmten und wieder freigegebenen Vermögenswerte der Klägerin enthält (Urk. 3/19), berufen will, mangelt es auch diesbezüglich an einer genügenden Substantiierung:

      aa) Bezüglich der freigegebenen Vermögenswerte unter Ziff. 1 (1.1.-1.48) handelt es sich um hälftige Miteigentumsanteile der Klägerin an Immobilien in

      D. . Aus dem Entscheid des Staatsanwaltes geht nicht hervor, ob diese von

      der Klägerin direkt indirekt über eine mehrere Gesellschaften (allenfalls B4. eine andere Gesellschaft) gehalten wurden. Ein direkter Bezug zur Beklagten ist aus dieser Liste jedenfalls nicht ersichtlich. Inwieweit die Beklagte eine der Gesellschaften im Gesamtkonstrukt, an denen die Klägerin wirtschaftlich berechtigt ist, über diese Liegenschaftsanteile verfügen kann, ist nicht bekannt und wurde von der Kläger nicht dargelegt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Beklagten überhaupt in der Lage wäre, diese Vermögenswerte an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin unterliess jegliche Substantiierung. So ist auch nicht bekannt, wem der die andern Miteigentumsanteile gehören.

      bb) Gemäss Ziff. 2 der erwähnten Entscheidung wurden Aktien bzw. Gesellschaftsanteile verschiedener Gesellschaften, an denen die Klägerin wirtschaftlich berechtigt ist, wieder freigegeben. Aktien folgender Gesellschaften wurden zur Verwahrung an die K. Ltd., an welcher die Klägerin wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. Urk. 3/18) und welche durch F. vertreten wird, übergeben (Urk. 3/19 S. 10 f.):

      • Ziff. 2.20: L. LIMITED

      • Ziff. 2.24: H. LIMITED

      • Ziff. 2.26: M. LIMITED

      • Ziff. 2.27: N. CORPORATION

      • Ziff. 2.28: O. LIMITED

      - Ziff. 2.29: P. N.V.

      - Ziff. 2.35: Q. N.V.

      cc) Bei weiteren Vermögensrechten (Ziff. 2.21-23: Gesellschaftsanteile der Klägerin an diversen Gesellschaften) ist unklar, wie damit verfahren wurde bzw. ob die Anteile gegenüber der jeweiligen Gesellschaft einfach wieder freigegeben wurden. Es wurden auch 333 Aktien der R. LIMITED freigegeben (Ziff.

      2.25), welche auf den Namen der S. S.A. eingetragen sind, an welcher die Klägerin wirtschaftlich berechtigt ist (Urk. 3/18). Insgesamt handelt es sich auch bei den weiteren freigegebenen Vermögenswerten um Aktien Anteile der Beklagten als wirtschaftlich Berechtigte an diversen Gesellschaften (Ziff. 30-2.34). Keine dieser Vermögenswerte wurden jedoch an die Beklagte übergeben, son- dern alle an die zugehörigen Gesellschaften zur (Treuhand)Verwahrung an andere Gesellschaften des Gesamtkonstrukts. Unter Ziff. 3 und 4 der Entschei- dung wurden ebenfalls diverse Anteile an Gesellschaften, an denen die Klägerin wirtschaftlich berechtigt ist, freigegeben. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte in der Folge darüber verfügen konnte.

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Klägerin auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zur behaupteten Geschäftsführung ohne Auftrag an jeglicher Substantiierung mangeln liess. Ein Verweis auf Urk. 3/19 ist ungenügend, da die Urkunde nicht selbsterklärend ist. Die Beklagte konnte sich daher auch nicht detailliert zu den Vorwürfen der Klägerin äussern. Da soweit nachvollziehbar keine dieser Vermögenswerte der Beklagten, sondern allenfalls nur von ihr verwalteten Gesellschaften übergeben wurden, hätte die Klägerin die betreffenden Gesellschaften zwecks Auskunftserteilung und Herausgabe einklagen müssen. Die Klägerin machte nämlich in keiner Weise geltend, inwiefern die Beklagte in Missachtung der eigenen Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaften ei- nen Durchgriff hätte vornehmen können. Von einer unechten böswilligen Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten kann keine Rede sein. Es besteht somit keine Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung durch die Beklagte. Das entsprechende Begehren der Klägerin ist abzuweisen.

    4. a) Bezüglich des in zweiter Stufe von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe- und Schadenersatzanspruchs erwog die Vorinstanz, dass in Fällen, in denen die Gründe für die Abweisung der Informationsklage gleichzeitig auch dazu führten, dass sich die Hauptklage als nicht begründet erweise, aus prozess- ökonomischen Gründen ein Vollurteil über beide Ansprüche erlassen werden könne. Sowohl für eine auftragsrechtliche Informationsals auch für eine Heraus-

gabepflicht (vgl. Art. 400 OR) sei vorausgesetzt, dass zwischen den Parteien ein Auftrag gültig zustande gekommen sei. Ergebe sich, dass nicht von einem Auftrag ausgegangen werden könne, sei beiden Klagen die Grundlage entzogen, so dass sowohl die Informationsals auch die (noch) unbezifferte Forderungsklage in ei- nem Vollurteil abzuweisen seien (Urk. 79 S. 32 f.). Die Klägerin rügte dieses Vorgehen der Vorinstanz; sie habe damit das Institut der Stufenklage verletzt. Vorliegend habe die Beklagte in einer ersten Stufe zunächst Informationen zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Erst danach könne die Klägerin ihre Forderung auf Übereignung der Vermögenswerte konkretisieren bzw. Vermögenswerte exakt bezeichnen. Auch könne erst danach abschliessend geprüft werden, ob und in welchem Masse die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe, was für die Bezifferung der Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten Voraussetzung sei (Urk. 78 S. 46). Es sei zunächst im Rahmen eines Teilurteils über einen selbständig einklagbaren (Hilfs-)Anspruch zu entscheiden, vorliegend über die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2. Wenn die Klage der ersten Stufe in einem Teilentscheid rechtskräftig gutgeheissen werde, gehe es in der zweiten Stufe weiter (Urk. 78 S. 47 mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung). Diese Prinzipien seien durch die Vorinstanz verletzt worden. Sie habe das Verfahren nicht zweigeteilt, sondern trotz Abweisung der Informationsklage keinen selbständigen Teilentscheid erlassen, obwohl die Klägerin dies verlangt habe (Urk. 78 S. 47).

aa) Die Vorinstanz hatte erwogen, dass beim Auskunftsanspruch das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien verneint worden sei. Ein solches wäre Grundlage des vertraglichen Herausgabeanspruchs, weshalb ein solcher ebenfalls zu verneinen sei. Dasselbe gelte für eine Herausgabe gestützt auf Geschäftsführung ohne Auftrag (Urk. 79 S. 33). Diesen Ausführungen ist zu folgen. Da das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien verneint wurde, kann die Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, also auch keine entsprechenden Schadenersatzansprüche. Die Forderung aus Vertrag müsste somit abgewiesen werden.

Ebenso verhält es sich mit einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil letztere ebenfalls nicht gegeben ist. Wie bereits erwähnt, verlangt die

Klägerin von der Beklagten die Herausgabe ihrer von der Staatsanwaltschaft wie- der freigegebenen Vermögenswerte, ohne zu darzulegen, dass diese der Beklagten tatsächlich ausgehändigt wurden und sie darüber verfügen kann. Eine Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten scheitert wie oben ausgeführt von vornherein, da aufgrund der Angaben in der Liste der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/19) davon auszugehen ist, dass diese Vermögenswerte nicht an die Beklagte, sondern an diverse Gesellschaften im Gesamtkonstrukt rund um die Beklagte herausgegeben wurden und die Klägerin nicht ausführte, ob und wie ein Durchgriff gegen die formellen Eigentümer erfolgen könnte. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte überhaupt in der Lage wäre, diese Vermögenswerte an die Klägerin herauszugeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der verlangten Herausgabe ohnehin kein Erfolg beschieden wäre.

bb) Was die von der Klägerin schliesslich noch geltend gemachten Ansprüche aus Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung anbelangt, wurden beide Ansprüche von der Vorinstanz verneint. Mangels Auskunft wisse die Klägerin nicht, ob die Beklagte die Geschäfte überhaupt schlecht geführt habe, weshalb auch ei- ne Substantiierung und Bezifferung eines allfälligen Schadens nicht möglich sei. Dies gelte auch für die ungerechtfertigte Bereicherung (Urk. 79 S. 34). Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinan- der (Urk. 78 S. 46 ff.), weshalb die Berufung diesbezüglich unbegründet ist. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund obiger Erwägungen davon auszugehen ist, dass der Hauptanspruch (Stufe 2) sich auf jeden Fall als unbegründet erweist. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 79 S. 32 f.). Ob das Gericht in einem solchen Fall ein Vollurteil fällen darf ob es dennoch der klagenden Partei (in einer zweiten Stufe) die Möglichkeit zur Bezifferung ihrer Ansprüche gewähren muss, ist in der Literatur umstritten. Sowohl Baumann Wey (Die unbezifferte Forderungsklage nach Art.85 ZPO, Diss. Luzern 2013, S. 252), als auch Leumann Liebster (Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2005, S. 177 f.) befürworten, dass sowohl die Informationsals auch die (noch) nicht bezifferte Forderungsklage aus

    prozessökonomischen Gründen gesamthaft in einem Endentscheid (Vollurteil) abgewiesen werden können, wenn die Gründe für die Abweisung der Informationsklage gleichzeitig auch dazu führen, dass sich die Hauptklage nicht als begründet erweist. Der Einwand so Leumann Liebster -, dass damit über einen Streitgegenstand entschieden werde, der gar nicht Verhandlungsgegenstand gewesen sei, weshalb ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben sei, sei nicht zutreffend. Zum einen habe der Kläger zulässigerweise alle Anträge gestellt und diese rechtshängig werden lassen. Streitgegenstand in diesem einheitlichen Verfahren seien sowohl der Informationsanspruch als auch das Hauptbegehren. Zum andern müsse bereits im Rahmen der Verhandlung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch über Aspekte verhandelt werden, die den Zielanspruch direkt betreffen würden. Ein Informationsanspruch sei ja nur gegeben, wenn z.B. die Tatbestandsvoraussetzungen eines gesetzlichen Informationsanspruchs gegeben seien eine rechtliche Sonderverbin- dung gemäss Art. 2 ZGB tatsächlich nachgewiesen sei. Im Zusammenhang mit vertraglichen Informationsansprüchen sei der Nachweis eines Vertrages notwen- dig. Für alle Informationsansprüche, unabhängig davon, ob sie auf Gesetz, Vertrag Treu und Glauben beruhten, gelte, dass ein berechtigtes Informationsinteresse nur bejaht werden dürfe, wenn der Zielanspruch in der ersten Stufe zumindest plausibel dargelegt werde. Könne der Hauptanspruch in der ersten Stufe nicht einmal plausibel dargelegt werden, so sei davon auszugehen, dass auch das Substantiierungserfordernis in der zweiten Stufe nicht erfüllt sei. Ein solches Vorgehen diene der Prozessökonomie und verhindere widersprüchliche Urteile (Leumann Liebster, a.a.O., S. 176 ff.). Spühler (BSK ZPO, 2.Aufl., Art. 85 N 17) ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Abweisung des Auskunfts- und Informationsbegehrens den Entscheid über das quantitative Begehren hinfällig mache. Der Meinung Oberhammer (BSK ZPO, 1. Aufl., Art. 85 N 15), welcher diese Auffassung für verfehlt halte, weil das unbezifferte Klagebegehren auf Leistung unabhängig vom Informationsbegehren geltend gemacht werde, könne nicht gefolgt werden. Diesfalls würde eben gar keine Stufenklage vorliegen. Allerdings sei dem Kläger auf sein Begehren Gelegenheit zur Bezifferung zu geben. Es sei nämlich nicht auszuschliessen, dass er trotz Scheitern des Informationsanspruchs nicht

    völlig ohne Beweismittel sei und daher noch auf anderem Wege zu einer zumin- dest teilweisen Gutheissung seiner Klage gelangen könne. Andere Autoren vertreten demgegenüber die Auffassung, auch wenn die Voraussetzungen für ein Auskunftsbegehren nicht erfüllt seien, sei der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihren Anspruch zu beziffern (Füllemann, DIKE-Komm. ZPO, Art. 85 N 5; KUKO ZPO Oberhammer/Weber, Art. 85 N 15). Markus (BK ZPO, Art. 85 N 17), meint lediglich, dass wenn das Hilfsbegehren abzuweisen sei, dies nicht ohne Weiteres auch die Abweisung des Hauptbegehrens bedeute. Werdt (SHK, Art. 91 BGG, N 15) ist der Auffassung dass der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung o- der Rechnungslegung den Kläger erst in die Lage versetze, seine Forderung zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen. Weil das Verfahren in der Hauptsache mit dem Entscheid über die Gutheissung des Begehrens auf Auskunftserteilung Rechnungslegung nicht beendet sei, könne es sich jedenfalls nicht um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG handeln (vgl. auch BGE146 II 254 E. 2.1.5.1.).

  2. Bei der vorliegenden Konstellation, in welcher sich aufgrund der obigen Ausführungen klar ergeben hat, dass die Klägerin unter keinem Titel Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nur annähernd plausibel machen konnte, ist der Auffassung der Vorinstanz (mit Verweis auf die ebenfalls diese Ansicht äussern- den Autoren) zu folgen, wonach der Entscheid in Form eines Vollurteils zu ergehen hat. Da die Klägerin offensichtlich mangels Information nicht in der Lage ist, bezifferte Anträge zu stellen, könnte auf die Hauptklage gar nicht eingetreten werden, so dass sich dieser Zusatzaufwand als Leerlauf herausstellen würde.

Zusammenfassend ist bei diesem Ergebnis die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

IV.

  1. a) Die Klägerin kritisierte auch die Kostenfolgen (Urk. 78 S. 49 f.). Sie monierte, dass die Vorinstanz lediglich auf den Streitwert des selbständig eingeklagten Hilfsanspruchs hätte abstellen dürfen. Gehe man für den Hauptanspruch von einem Streitwert von 20 Millionen aus, ergebe sich für den ersten Teil der Stufenklage ein Streitwert von 2 Millionen (10%). Dieser Auffassung kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Der einheitliche Gesamtstreitwert für die Stufenklage sollte auch für die Ermittlung des Streitwertes im Rahmen eines Teilurteils über den Informationsoder Rechnungslegungsanspruch massgebend sein. Als wenig sachgerecht erscheint es, wenn dem Informationsoder Rechnungslegungsanspruch ein Bruchteil des Wertes des Zielanspruchs beigemessen wird (ZK ZPO- Bopp/Bessenich, Art. 85 N 22).

    Im vorliegenden Fall würde sich die von der Klägerin geforderte Streitwertberechnung ohnehin nicht rechtfertigen, da nicht ein Teilsondern ein Vollurteil bzw. Endentscheid gefällt wird. Der entsprechende Antrag der Klägerin (Urk. 78

    S. 7) ist daher abzuweisen.

    b) Da sich die Klägerin mit den korrekten Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der konkreten Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht weiter auseinandersetzte, sind sie zu bestätigen (Urk. 79 Dispositivziffern 2.-5.).

  2. Auch im Berufungsverfahren ist die Klägerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausserdem hat sie der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich auf 60'000.-- (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV). Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Urk. 82 und 83).

Die Parteientschädigung ist gemäss § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung erscheint nicht angebracht, da sich das Verfahren auf die Informationsklage beschränkte und der Aufwand der Beklagten im Berufungsverfahren nicht besonders gross war. Die Berufungsantwortschrift umfasst lediglich 14 Seiten (Urk. 85). In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 20'000.-festzusetzen plus Fr. 1540.-- (7,7% MwSt), also insgesamt Fr. 21'540.--.

Es wird erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2 bis 5) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60'000.-festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'540.-zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21.5 Mio.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. November 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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