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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB210034: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Forderungsklage zwischen der A. GmbH als Beklagte und Berufungsklägerin und den Klägern B. und C. Die Kläger forderten von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehensbetrags von CHF 69'723 plus Zinsen. Die Beklagte argumentierte, dass sie nicht Vertragspartei der Vereinbarung sei und somit die Gerichtsstandsvereinbarung nicht anwendbar sei. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Uster. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 3'570 festgesetzt, und die Beklagte wurde zur Kostentragung verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB210034

Kanton:ZH
Fallnummer:LB210034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB210034 vom 11.10.2021 (ZH)
Datum:11.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gesellschaft; Vereinbarung; Berufung; Beklagten; Gesellschafter; Vorinstanz; Ziffer; Vertrag; Vertragspartei; Darlehen; Darlehens; Parteien; Vergleichsvereinbarung; Entscheid; Beschluss; Klägern; Stammanteile; Organ; Uster; Klage; Bezirksgericht; Darlehensforderung; Beweis; Auslegung; Wille; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 17 OR ;Art. 237 ZPO ;Art. 31 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 786 OR ;Art. 804 OR ;Art. 809 OR ;Art. 814 OR ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:121 III 118; 132 III 268; 138 III 374; 142 III 413;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB210034

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Urteil vom 11. Oktober 2021

in Sachen

A. GmbH,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG, LL.M. X2. ,

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

    Kläger und Berufungsbeklagte

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Forderung

    Berufung gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 1. Juni 2021; Proz. CG200010

    Rechtsbegehren:

    (act. 2 S. 2)

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 69'723.00 plus Zins von 5 % seit 31. Dezember 2019 zu zahlen.

    1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, Winterthurerstrasse 18a, 8610 Uster sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes:

  1. Die Einrede der Unzuständigkeit wird abgewiesen.

  2. Der Beklagten wird (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) ei- ne einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 20. August 2021 (Datum des Poststempels) angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen.

    Darin hat die Beklagte darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Kläger im Einzelnen anerkannt bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, ihre Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen.

  3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

4./5. Mitteilungen/Rechtsmittel

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2021 (Geschäfts-Nr.

CG200010) sei aufzuheben und auf die Klage vom 13. Juli 2020 sei nicht einzutreten;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive gesetzlicher MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung.

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) handelt es sich um ein Unternehmen, das entspricht. Die Beklagte wurde von den Klägern gegründet. Ende 2016 trat D. als Gesellschafter und Geschäftsführer hinzu. Per 1. Januar 2017 übernahm er von den Klägern 51 % und im Mai 2019 die restlichen Gesellschaftsanteile an der Beklagten. Am 19. Mai 2019 schlossen die Kläger und D. eine Kauf- und Vergleichsvereinbarung ab (act. 4/2).

    2. Ziffer 11 dieser Vereinbarung hält fest, dass D. veranlassen wird, dass die Beklagte den Klägern das Restdarlehen im Betrag von Fr. 69'723.bis spätestens am 31. Dezember 2019 zurückbezahlt. Ziffer 33 der Vereinbarung sieht Folgendes vor:

      Für sämtliche Streitigkeiten, sowie bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehender Rechtsverhältnisse und zwar unbesehen von der Rechtsnatur des jeweiligen Rechtsanspruchs, einschliesslich Streitigkeiten über Abschluss, Gültigkeit, Wirksamkeit, Interpretation, Änderung, Verletzung, Beendigung und Rücktritt von der Kauf- und Vergleichsvereinbarung, sind ausschliesslich die Gerichte in der Stadt Zürich, Schweiz, zustän- dig.

    3. Die Kläger reichten am 13. Juli 2020 beim Bezirksgericht Uster eine Klage gegen die Beklagte auf Bezahlung der Darlehensforderung im Betrag von

      Fr. 69'723.ein. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 27. Oktober

      2020, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken. Strittig ist unter den Parteien, ob die Beklagte Partei der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 19. Mai 2019 ist und ob die vorstehend wiedergegebene Gerichtsstandsklausel für den Forderungsprozess zur Anwendung kommt. Das Bezirksgericht Uster wies die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ab, nachdem es zum Schluss gekommen war, dass die Gerichtsstandsklausel auf die vorliegende Klage nicht zur Anwendung komme (act. 5/27 = act. 4).

    4. Die Beklagte reichte am 29. Juni 2021 bei der Kammer Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Dieser wurde am 14. Juli 2021 fristgerecht bezahlt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-28). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Den Klägern ist die Berufungsschrift mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

  2. Prozessuales

    1. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen wurde. Dieser Beschluss stellt ei- nen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Da der Streitwert der Forderungsklage Fr. 10'000.- übersteigt, kann der Beschluss vom 1. Juni 2021 wie von der Vorinstanz korrekt belehrt mit Berufung angefochten werden.

    2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte reichte die Berufung rechtzeitig ein (act. 3/28). Sie stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese. Zudem hat die Beklagte den angefor- derten Kostenvorschuss bezahlt (act. 8). Auf die Berufung ist folglich - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.

    3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Einzig bei Entscheiden über das Gegendarstellungsrecht über vorsorgliche Massnahmen hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag, ihr sei die Frist zur Erstattung der einlässlichen Klageantwort gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses abzunehmen und gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zuständigkeit neu anzusetzen (act. 2 S. 2). Da der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Verfahrensantrag der Beklagten nicht weiter einzugehen.

    4. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer. 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer. 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin-

      stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m. w. H.; BGer. 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer. 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer. 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 57 N 22).

  3. Erwägungen der Vorinstanz

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids einleitend aus, we- der Art. 31 ZPO noch Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sähen zwingende Gerichtsstände vor, so dass mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung davon abgewichen werden könne. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 auf die pendente Streitigkeit der Parteien Anwen- dung findet. Sie hielt fest, unbestritten sei, dass die Beklagte nicht im Ingress der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 genannt worden sei. Auch hätten weder die Kläger noch D. - die damals alle drei Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten gewesen seien - die Vereinbarung im Namen der Beklagten unterzeichnet. D. sei in der Vereinbarung als Käufer und die Kläger als Verkäufer 1 und 2 bezeichnet worden. Gemäss dem Betreff sei der Zweck der Vereinbarung die Beilegung sämtlicher Gesellschafterdifferenzen sowie die Übertragung von 40 % der Stammanteile an der A. GmbH gewesen. Mit Gesellschafterdifferenzen könnten definitionsgemäss nur Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern gemeint sein. Auch die Übertragung von Stammanteilen eines Gesellschafters (Verkäufers) auf den anderen (Käufer) erfolge ohne vertragliche Beteiligung der betreffenden Gesellschaft. Die Bezeichnungen der Vertragsparteien sowie der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen die Annahme, dass die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Organe die Beklagte hätten bin- den wollen. Dies sei auch daraus erkennbar, dass sich die damaligen Organe der Beklagten selbst verpflichtet hätten, wohingegen beim Handeln eines Organs die rechtliche Beziehung zwischen der juristischen Person und dem Dritten bestehe. Der Umstand, dass die Beklagte diverse Male in der Vereinbarung erwähnt wor- den sei, stelle kein Indiz für deren Stellung als Vertragspartei dar, sei doch die

      Erwähnung der Beklagten bei der Übertragung ihrer Stammanteile unentbehrlich. Die Beklagte verweise in ihrer Stellungnahme einzig auf die sie betreffenden Ziffern der Vereinbarung, ohne näher darauf einzugehen. In Ziffer 2 werde festgehalten, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern einvernehmlich aufgelöst würden, wobei jedoch auf die separaten Anlagen 4 und 5 verwiesen werde, welche nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden hätten. Da konkrete Angaben der Beklagten hierzu fehlten, könne nicht aus der blossen Erwähnung, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern und den Beklagten aufgelöst würden, geschlossen werden, dass die Beklagte Vertragspartei werde. Wesentliche Elemente eines Aufhebungsvertrags würden in der Vereinbarung vom 13. Mai 2019 nicht festgehalten.

    2. In Ziffer 11 der Vereinbarung so die Vorinstanz weiter habe sich

      D. nicht selbst zur Zahlung verpflichtet, sondern lediglich dazu, der Beklagten die Anweisung dazu zu erteilen. D. habe auch nicht in seiner Organstellung die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Wie die Beklagte selbst ausgeführt habe, habe die Darlehensschuld bereits vor der besagten Vereinbarung bestanden. Damit bilde ein früherer Darlehensvertrag Rechtsgrundlage der unbestrittenen Darlehensforderung. Dass diese Darlehensforderung in der Vereinbarung zwischen den Klägern und D. erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Beklagte dadurch Vertragspartei geworden sei. Da die Beklagte in Ziffer 11 der Vereinbarung nicht neu zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet worden sei, liege auch kein Umstand vor, nach welchem der Anschein erweckt worden sei, dass sich die Beklagte neben D. an den Hauptvertrag habe binden wollen. Auch seien beide Parteien anwaltlich vertreten gewesen.

    3. Mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 33 der Vereinbarung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Parteien darin nicht explizit genannt würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gerichtsstandsklausel als integrierter Bestandteil der Vereinbarung für die im Ingress genannten Parteien gelte. Da die Beklagte nicht Vertragspartei sei, könne sie sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen. Die Einrede der Unzuständigkeit sei deshalb abzuweisen (act. 4

      S. 6-10).

  4. Berufungsgründe

    1. Die Beklagte rügt zunächst eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Den Begriff Gesellschafterdifferenzen habe die Vorinstanz so ausgelegt, dass einzig die Kläger und D. nicht auch sie selbst Partei der Vereinbarung sein könne. Der Begriff deute indessen darauf hin, dass nicht irgendwelche privaten Differenzen geregelt würden, sondern eben auch solche, welche die Stellung und Pflichten in ihrem Innenverhältnis beträfen. Mit anderen Worten ergebe der Begriff, dass die Kläger und D. in ihrer Funktion als ihre einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer gehandelt und als ihre Organe sie (die Beklagte) in der Vereinbarung verschiedentlich gebunden hätten (act. 2

      Rz. 9).

    2. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Übertragung von Stammanteilen eines Gesellschafters (Verkäufer) auf den anderen (Käufer) ohne vertragliche Beteiligung der entsprechenden Gesellschaft erfolge, widerspreche Art. 786 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Abtretung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. In diesem Sinne sei in Ziffer 8 der Vereinbarung festgehalten worden, dass die Parteien sich unmittelbar

      nach Überweisung der Gesamtzahlung zur Abtretung der verkauften Stammanteile, zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und anlässlich derselben zur Zustimmung der Übertragung der Stammanteile mit separatem Gesellschafterbeschluss verpflichtet hätten. Die Kläger und D. hätten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung als einzige Gesellschafter die Gesellschafterversammlung gebildet. Die genannte Verpflichtung zur Abhaltung einer solchen hätten sie in ihrer Eigenschaft und Stellung als Organe (der Beklagten) abgegeben. Damit handle es sich um eine Angelegenheit, in die sie (die Beklagte) involviert sei. Die Regelung der Übertragung der Stammanteile sei demnach ein weiterer Beweis dafür, dass die Kläger und D. davon ausgegangen seien, sie werde durch die Vereinbarung berechtigt und verpflichtet (act. 2 Rz. 10-11). Die Annahme der Vorinstanz, die Parteibezeichnungen und der Zweck der Übereinkunft sprächen gegen eine Organhandlung, widerspreche dem Sachverhalt. Die Parteien der Vereinbarung hätten als einzige Gesellschafter und Geschäftsführer

      zwecks Beilegung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten beabsichtigt, der Vereinbarung alle zwischen ihnen und überhaupt in Bezug auf die Gesellschaft (die Beklagte) bestehenden Rechtsverhältnisse zuzuführen und diese darin definitiv zu regeln. Den Parteien sei klar gewesen, dass sie, um diesen Zweck zu erreichen, auch die Gesellschaft (die Beklagte) einbinden müssen. Damit mache gerade der Zweck der Vereinbarung, d.h. die Regelung sämtlicher Gesellschafterdifferenzen, klar, dass die Vertragsparteien die Verhältnisse der Gesellschaft und damit eben auch ihre jeweiligen Verhältnisse zur Gesellschaft hätten regeln wollen. Hätten die Vertragsparteien die Gesellschaft bewusst aussen vor lassen wollen, hätten sie dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr klar ausdrücken müssen. Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht entnommen werden, inwiefern die Parteibezeichnungen gegen das nachweisliche Parteiverständnis sprechen sollten (act. 2 Rz. 12). Zudem treffe das Beispiel der Vorinstanz, wonach bei einem Organhandeln die rechtliche Beziehung direkt zwischen der juristischen Person und dem Dritten bestehe, nicht zu, da es vorliegend um die Regelung der Verhältnisse ihrer einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft gehe. Die vorinstanzlichen Erwägungen drehten sich einzig darum, dass sie (die Beklagte) nicht im Ingress als Partei aufgeführt sei und damit nicht offiziell als Partei bezeichnet werde. Dass nicht etwa das Rubrum der Vereinbarung für diese Frage entscheidend sei, ergebe sich schon nur aus Art. 17 Abs. 2 OR. 2 OR. Diese Bestimmung sehe kein Schriftformerfor- dernis vor, sondern es genüge vielmehr jede Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Eine Person könne also Partei einer textlich nachweisbaren Gerichtsstandsvereinbarung werden, ohne dass sie diese handschriftlich unterzeichne. Entscheidend sei - dem in der Vertragsauslegung massgeblichen Vertrauensprinzip folgend - der normative Parteiwille (act. 2 Rz. 13-14, 26).

    3. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der Vereinbarung, worin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und den Klägern festgehalten werde, keinen Hinweis auf einen Einbezug der Gesellschaft sehe, sei ihre Auslegung aktenwidrig. Es bedürfe keiner weiterführenden Unterlagen, um zu erkennen, dass Ziffer 2 der Vereinbarung die Pflichten der Kläger gegenüber der Gesellschaft regle. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beträfen

      einzig das Verhältnis zwischen den Klägern und ihr. Relevant sei somit nicht der genaue Inhalt des in Ziffer 2 erwähnten Aufhebungsvertrages, sondern vielmehr die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen ihrer damaligen Organe zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und verpflichtet werde (act. 2 Rz. 15-17).

    4. Mit Bezug auf die Auslegung von Ziffer 11 der Vereinbarung betreffend Darlehensrückzahlung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz ziehe aus der Feststellung, dass D. nicht zur Zahlung, sondern lediglich zur entsprechen- den Anweisung verpflichtet sei, falsche Schlüsse. Wenn nicht D. selbst zur Zahlung verpflichtet werde, dann enthalte Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr (der Beklagten). Die Vorinstanz stütze sich als Rechtsgrundlage für die unbestrittene Darlehensforderung der Kläger aktenwidrig auf einen früheren Darlehensvertrag, obwohl die Kläger nie substantiiert einen solchen behauptet, geschweige denn nachgewiesen hätten. Die Kläger stützten sich zur Geltendmachung der Darlehensforderung ausschliesslich auf Ziffer 11 der Kaufs- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 (m.H.a act. 3/2 Rz. 15). Da auch die Kläger davon ausgingen, dass sich aus Ziffer 11 der Vereinbarung eine Verpflichtung der Gesellschaft (der Beklagten) ableiten lasse, bedeute dies, dass sie nach dem Willen von D. und der Kläger auch Vertragspartei sei. Konsequenterweise müsse auch die Gerichtsstandsvereinbarung - um ihrem Zweck gerecht zu werden auf sie Anwendung finden. Zum gleichen Ergebnis müsse man gelangen, wenn man Ziffer 11 der Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens interpretiere. Dazu habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehe nicht nur der Anschein, dass die Kläger und D. sie in die Vereinbarung hätten einbinden wollen, sondern es liege diesbezüglich vielmehr ein natürlicher Konsens vor. Ferner würde ein verständiger Dritter angesichts der Bestimmung von Ziffer 11 zum Schluss gelangen, dass sie an der Gesamtlösung zwischen den Klägern und D. unweigerlich beteiligt sein müsse. Dieser Auslegung nach dem Vertrauensprinzip habe sich die Vorinstanz ganz verschlossen (act. 2 Rz. 19- 24).

  5. Würdigung

    1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmen- den Willenserklärung der Parteien. Für die Auslegung dieser Vereinbarung ist - darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen wie für diejenige anderer Verträge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann kein wirklicher Wille festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 III 268 E. 2.3.2).

    2. Wird eine Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien festgestellt, so ist dieser tatsächliche Konsens massgebend und es braucht nicht nach dem allfälligen Vorliegen und Inhalt eines normativen Konsenses gesucht zu werden. Nur wenn ein natürlicher Konsens fehlt unbewiesen bleibt, gelangt das Vertrauensprinzip zur Anwendung (BGer 4C. 374/2001 vom 6. September 2002

      E. 2.1). Die Behauptung- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa). In einem ersten Schritt ist deshalb der normative Konsens zu ermitteln. Soweit eine Partei einen vom Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Konsens behauptet, trägt sie hierfür die Beweislast.

    3. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Auslegung von Verträgen nach dem Vertrauensprinzip nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Dies ändert indessen nichts an der umfassenden Kognition der Kammer in diesem Punkt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, haben die Kläger und D. die Vereinbarung in ihrer Funktion als Gesellschafter der Beklagten abschlossen. Richtig ist auch, dass die Vertragsparteien Regelungen vereinbarten, welche die Beklagte betreffen und Auswirkungen auf sie haben. Dass sie dabei auch die Beklagte namentlich erwähnten, führt wie bereits die Vorinstanz

      überzeugend dargelegt hat indessen nicht dazu, dass die Beklagte selbst als Vertragspartei eingebunden wurde.

    4. Die Beklagte vermischt mit ihrer Argumentation weitgehend Vertragssubjekt und Vertragsobjekt. Bei der Übertragung der Stammanteile waren die Stammanteile an der Beklagten Kaufsbzw. Verkaufsobjekt. Damit wird die Beklagte aber nicht zum Vertragssubjekt bzw. zur Vertragspartei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übertragung der Stammanteile nach Art. 786 OR einer Gesellschafterversammlung bedarf. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Bei der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Gesellschafterversammlung oberstes Organ (Art. 804 OR). Die Gesellschafterversammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter und ist für sämtliche Entscheide zuständig, die nicht von Gesetzes wegen aufgrund der Statuten der Geschäftsführung vorbehalten sind (Art. 804 und 810 OR). Wenn sich die Gesellschafter (in ihrer Funktion als Gesellschafter) zu einer bestimmten Handlung verpflichten, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass sie damit auch die Gesellschaft verpflichten. Auch wenn sämtliche Gesellschafter alle Aspekte ihrer Gesellschafterstellung in einer Vereinbarung regeln, wird die Gesellschaft dadurch nicht Vertragspartei. So regeln beispielsweise Aktionäre die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in sog. Aktionärsbindungsverträgen. Dabei können auch Nichtaktio- näre Vertragspartei eines Aktionärsbindungsvertrages sein, nicht aber die Aktiengesellschaft selbst (vgl. BSK OR II-B AUDENBACHER, 5. Aufl. 2016, Art. 620 N 36 f.). Dies veranschaulicht, dass die Regelung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter möglich ist, ohne dass die Gesellschaft Vertragspartei ist.

    5. Entgegen der Darstellung der Beklagten stellte die Vorinstanz nicht einfach auf das Rubrum bzw. auf die Parteibezeichnungen im Vertrag ab, sondern sie nahm eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip vor (Dies durfte und musste aufgrund der gesamten Umstände auch nicht verstanden werden., act. 4

      S. 9 f.). Dabei übersieht die Beklagte, dass Gesellschafter sowohl im Innenverhältnis als auch im Aussenverhältnis für die Gesellschaft handeln können. Rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter für die Gesellschaft im Aussenverhältnis, gewissermassen in Vertretung der Gesellschaft, verpflichtet die Gesellschaft gegenüber Dritten (vgl. Art. 814 OR). Bei der Ausübung von gesellschaftsinternen Funktionen bzw. beim Handeln im Innenverhältnis auch als Geschäftsführung im engeren Sinn bezeichnet werden die internen Verantwortlichkeiten geregelt, welche sich nur im Innenverhältnis der Gesellschaft auswirken (vgl. Art. 809 OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, Rz. 114). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, tritt die Gesellschaft durch das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Aussenverhältnis direkt in eine Rechtsbeziehung zu Dritten. Das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschafter im Innenverhältnis hat zwar durchaus Auswirkungen für die Gesellschaft, es begründet aber nicht per se Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Folglich erweisen sich auch die diesbezüglichen Rügen der Beklagten als unbegründet.

    6. Im Zusammenhang mit Ziffer 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung führte die Vorinstanz wie erwähnt aus, hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung der Arbeitsverhältnisse werde ausdrücklich auf die im Anlagenverzeichnis unter Ziffer 4 und 5 aufgeführten Anlagen verwiesen (vgl. act. 4/2 S. 9, Anlage 4: Auflösung Arbeitsverhältnis mit Verkäufer 1 und Anlage 5: Auflösung Arbeitsverhältnis mit Verkäuferin 2). Angesichts der Tatsache, dass im Anlagenverzeichnis der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 separate Aufhebungserklärungen mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 aufgeführt werden, auf welche in Ziffer 2 der Vereinbarung auch explizit verwiesen wird, erstaunt die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach nicht der genaue Inhalt dieser (separaten) Aufhebungsverträge relevant sei, sondern die Tatsache, dass Ziffer 2 den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringe, dass sie Partei der Vereinbarung sei und durch diese berechtigt und verpflichtet werde. Die Beklagte verkennt, dass der in Ziff. 2 zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien nicht losgelöst vom Wortlaut und dem Inhalt der separat abgeschlossenen Aufhebungsverträge ermittelt werden kann. Zudem deutet allein die Tatsache, dass separate Aufhebungsverträge abgeschlossen wurden - unabhängig von den Vertragsparteien der separat abgeschlossenen Aufhebungsverträge -, darauf hin, dass Ziff. 2 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern dass die Parteien damit lediglich auf die in der Anlage explizit aufgeführten, sepa-

      raten Aufhebungsverträge verweisen wollten. Folglich spricht auch diese Bestimmung nicht dafür, dass die Beklagte Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 ist.

    7. Ziffer 11 der Vereinbarung sieht unmissverständlich vor, dass D. sie (die Beklagte) zur Rückzahlung der Darlehensforderung an die Kläger veranlasst. Die Auffassung der Beklagten, dass Ziffer 11 eine Verpflichtung von ihr festlege, widerspricht damit dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Beklagte bezeichnet sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Darlehensforderung auf einen früheren Darlehensvertrag zurückgehe, als aktenwidrig. Offenbar ist der Beklagten entgangen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 ausführen liess (act. 21 Rz. 15 f.):

      [ ] das fragliche Darlehen bestand als solches erstens bereits vor dem Entstehen der Vereinbarung (und wurde als solches auch ausserhalb der Vereinbarung begründet), weshalb es ja als eines der zu regelnden Rechtsverhältnisse in die Vereinbarung aufgenommen wurde.

      Die Vorinstanz stützte sich denn auch im angefochtenen Entscheid explizit auf die Darstellung der Beklagten, dass die Darlehensschuld bereits vor der Vereinbarung vom 13. Mai 2019 bestanden habe (act. 4 S. 6, 9). Daran ändert nichts, dass sich die Kläger in der Klageschrift in der sie die Darlehensforderung als unbestritten bezeichneten auf Ziffer 11 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung stützten (act. 2 Rz. 15 f.). Auch die Beklagte ging in der Stellungnahme davon aus, dass die eingeklagte Darlehensforderung unumstritten sei (act. 12 Rz. 10). In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 wiesen die Kläger sodann explizit darauf hin, dass Ziffer 11 Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 nicht die Anspruchsgrundlage für die Darlehensforderung sei (act. 17 Rz. 28 f.), worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 ausdrücklich anerkannte, dass das Darlehen schon vor der Vereinbarung vom 13. Mai 2019 bestanden habe (act. 21 Rz. 15 f.). Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, jeder Grundlage.

    8. Mit der Vorinstanz ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Beklagte nicht Vertragspartei der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom

      13. Mai 2019 ist und entsprechend die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der genannten Vereinbarung auf die Forderungsklage der Kläger gegen die Beklagte nicht anwendbar ist. Soweit sich die Beklagte auf den wirklichen Parteiwillen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich die Beweislast trägt. Da die Beklagte aber nicht behauptet, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Beweismittel offeriert, ist nicht näher auf den von der Beklagten behaupteten wirklichen Parteiwillens einzugehen.

    9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beklagten in der Berufung unbegründet sind. Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 33 der Kauf- und Vergleichsvereinbarung vom 13. Mai 2019 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss ist zu bestätigen. Die Vorinstanz wird der Beklagten die mit Beschluss vom 1. Juni 2021 angesetzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen haben.

  6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Da die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 69'723.ist die Entscheidgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 GebV OG auf Fr. 3'570.festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beklagten zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten steht kei- ne zu, da sie unterliegt und den Klägern sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2021 wird bestätigt.

  2. Das Bezirksgericht Uster wird eingeladen, der Berufungsklägerin die mit Beschluss vom 1. Juni 2021 angesetzte Frist zur einlässlichen Klageantwort erneut anzusetzen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'570.festgesetzt.

  4. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 7'130.herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'723.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

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