Zusammenfassung des Urteils LB210013: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem langwierigen Rechtsstreit zwischen der Beklagten AG und der Klägerin AG entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Betrag von CHF 6'580'093.35 zu zahlen, zuzüglich Zinsen. Es ging um fiktive Maschinengeschäfte, bei denen die Klägerin einen Schaden erlitten haben soll. Die Beklagte bestritt die Vorwürfe. Es gab mehrere Urteile und Berufungen in diesem Fall. Die Kosten und Entschädigungen wurden entsprechend aufgeteilt. Die Richterinnen und Richter sowie die Anwälte beider Parteien waren an dem Verfahren beteiligt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB210013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.04.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_230/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Beklagten; Geschäft; Berufung; Beweis; Recht; Verfahren; Schaden; Urkunde; Geschäfte; Forderung; Berufungsverfahren; Verfahren; Geschäfts; Tatsache; Bericht; Urkunden; Dokument; Urteil; Über; Verwaltungsrat; Tatsachen; Dokumente; Unterschrift |
Rechtsnorm: | Art. 1022 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 OR ;Art. 110 StGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 146 StGB ;Art. 149 OR ;Art. 164 OR ;Art. 251 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 44 OR ;Art. 57 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 I 53; 122 III 225; 122 IV 332; 123 III 110; 126 I 165; 126 IV 165; 128 IV 18; 130 III 182; 131 III 91; 133 III 295; 133 IV 256; 135 III 334; 135 IV 56; 135 IV 76; 137 IV 167; 138 III 374; 140 II 7; 142 III 413; 142 IV 153; 144 III 43; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, 3. Aufl. , Art. 317 ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
Februar 2021; Proz. CG140069
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'870'140.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'030'140.– seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 4'840'000.– seit dem
9. September 2009, unter Vorbehalt der Nachklage und unter Vorbehalt der Neuumrechnung des Forderungsbetrages auf den Urteilszeitpunkt.
Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 6'507'633.– zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf
EUR 3'189'180.– seit dem 9. September 2009 und Zins zu 5% auf EUR 3'318'453.– seit dem 24. August 2009, unter dem Vorbehalt der Nachklage.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer.
(CG100243)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem
9. September 2009.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 120'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 54'693.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Anteil Weisungskosten) zu bezahlen.
[5. Schriftliche Mitteilungen]
[6. Rechtmittel]
(LB130061)
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2) am 11. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
Im Übrigen (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 sowie Dispositiv Ziff. 2 - 4) wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 57'000.–.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 52'000.– festgesetzt.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird dem Endentscheid des Bezirksgerichts Zürich vorbehalten unter Hinweis auf die der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
[6. Schriftliche Mitteilungen]
[7. Rechtsmittel]
(CG140069)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'580'093.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 3'353'426.67 seit dem
24. August 2009 und Zins zu 5 % auf CHF 3'226'666.67 seit dem
9. September 2009.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf:
CHF 150'000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 693.75 Sprachübersetzungen
CHF 1'260.– Zeugenentschädigungen
CHF 380.– Kosten betr. Voruntersuchung Schriftgutachten CHF 152'333.75
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
Bei der Klägerin ist der von ihr geleistete Vorschuss von CHF 6'000.– in Anrechnung zu bringen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren LB130061-O (CHF 57'000.–) werden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von
CHF 97'884.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Anteil Weisungskosten) zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren LB130061-O eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 18'720.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Advokat lic. iur. C. wird für seine Bemühungen und Auslagen in dieser Angelegenheit ab dem 13. November 2013, einschliesslich des Aufwands für die Erstellung des in die Berufungsschrift (act. 134) eingebetteten Armenrechtsgesuchs, aus der Gerichtskasse entschädigt – unter Hinweis an die Beklagte auf ihre Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO/ZH.
Advokat lic. iur. C. wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils über seine Aufwände abzurechnen. Bleibt die Frist ungenutzt, wird über die Höhe seines Honorars nach den vorliegenden Akten und nach Ermessen entschieden.
Über die Höhe der Entschädigung und die Abrechnung wird separat entschieden.
[8. Mitteilungen]
[9. Rechtsmittel]
der Berufungsklägerin (act. 384 S. 2 sinngemäss):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2021 (CG140069-L/U) aufzuheben und die Klage abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
Es seien demnach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive des Rückweisungsverfahrens vor Obergericht Zürich) der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Eventualiter sei das Verfahren erneut zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter
sei die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 4'386'728.90 nebst Zins zu 5% auf CHF 2'235'617.78 seit dem 24. August 2009 und Zins
zu 5% auf CHF 2'151'111.11 seit dem 9. September 2009 zu verurteilen;
seien die Parteien zur hälftigen Tragung der ordentlichen Kosten zu verurteilen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Das Ganze unter dem Vorbehalt der erstinstanzlich gewährten integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
Es sei der Berufungsklägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als neuer unentgeltlicher
Rechtsbeistand, für das vorliegende Berufungsverfahren zu bestätigen respektive zu gewähren.
Alles unter o/e Kostenfolge.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
Die B. AG (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) ist eine in Zürich domizilierte Bank. Sie erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich im In- und Ausland und ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D. S.A. (nachfolgend D. ). Diese ist wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der E. mit Sitz in F. (nachfolgend E. ; act. 2 S. 6). Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2002 bis 2010 Geschäftsbeziehungen mit der G. AG (nachfolgend G. ) im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Maschinenhandelsgeschäften. Die G. war eine 100 %-ige Tochterfirma der
H1. AG (auch H1. ), zu der weitere Tochtergesellschaften gehörten, darunter die I. (nachfolgend I. ) mit Sitz in J. , K. . Im Jahr 2010 wurde über die G. der Konkurs eröffnet. A. (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) war lange für die G. tätig. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der G. jahrelang fiktive Maschinenhan- delsgeschäfte vorgetäuscht und der Klägerin so durch betrügerische Machenschaften einen Schaden von insgesamt EUR 134 Mio. verursacht zu haben. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen ausservertraglichen Haftungsanspruch für einen Schaden von rund CHF 9.9 Mio. gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Schaden sei im Spätsommer/Herbst 2009 im Zuge der Finanzierung zweier fiktiver Kaufsgeschäfte für Schmiedepressen zwischen der G. einerseits und der L. (nachfolgend L. ) bzw. der M. (nachfolgend M. ) an- dererseits entstanden. Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfenen betrügerischen Machenschaften wie auch die darauf gründende Forderung.
Tatsächlich überwies die Klägerin der G. in Sachen L. am
24. August 2009 den Betrag von EUR 3'318'453.33 und in Sachen M. am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Weiter ist unbestritten, dass
die G. das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N. Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend N. ) versichern liess. Diese Versicherungsverträge waren wesentliche Grundlage für die Auszahlung der Kreditbeträge durch die Klägerin.
Die Klägerin reichte am 20. Dezember 2010 die eingangs wiedergegebene Klage bei der Vorinstanz ein (act. 1 und 3, Verfahrens-Nr. CG100243). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und nach weiteren Eingaben der Beklagten (act. 118, 121 und 125) erging am 3. Oktober 2013 das erste, vorstehend ebenfalls wiedergegebene Urteil, mit welchem die Klage im Umfang von
CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszinsen teilweise gutgeheissen wurde (act. 136). Die Beklagte focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 nahm die Kammer Vormerk davon, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig hob die Kammer das Urteil der Vorinstanz im Umfang der Gutheissung der Klage auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 169 = act. 172).
Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. CG140069 fort. Sie gewährte der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (act. 174). Am 28. Oktober 2014 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 176), der Beweisabnahmebeschluss datiert vom
27. April 2016 (act. 198). Die Klägerin edierte darauf am 17. Mai 2016 das Gutachten der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2013 (sog. Stempelgutachten,
act. 201, 202/5). Die Zeugeneinvernahmen wurden am 14. und 15. November 2016 sowie am 17. Januar 2017 vor dem ganzen Spruchkörper durchgeführt (Prot. Vi S. 30 ff., S. 310 ff.). Die rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahmen fanden zwischen dem 27. September 2017 und dem 22. November 2017 statt (act. 314,
326, 330). Anlässlich der Schlussverhandlung vom 14. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Prot. Vi S. 357 ff., act. 349, 350, 351). Am
5. Februar 2021 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil, wobei sie die Klage erneut im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Verzugszinsen guthiess (act. 378 = act. 387). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (act. 387 E. 2.1-2.3 S. 4-7).
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 11. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 (act. 384). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (a.a.O. S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (act. 388/1-2) und die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-382). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Prozessuales
Anwendbares Recht
Die vorliegende Klage wurde am 20. Dezember 2010 und damit noch vor Inkrafttreten der schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 rechtshängig (act. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren war, insbesondere auch nach dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2014, bis zu dessen Abschluss das kantonale Verfahrensrecht anwendbar (ZPO/ZH und GVG/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH [nachfolgend ZPO]; BGer 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.2.; BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3.). Demgegenüber ist auf das vorliegen- de Berufungsverfahren die schweizerische ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat nach Massgabe der vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen.
Berufungsverfahren
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Beklagte erhob rechtzeitig Berufung (vgl. act. 381). Sie stellt darin die oben aufgeführten Anträge und begründet diese. Auf die Berufung ist folglich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung
(Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015
E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und
E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22).
Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass die Beklagte konkret dartun muss, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch und zu korrigieren ist. Die Beklagte kommt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit an verschiedenen Stellen in ihrer Berufungsschrift nicht hinreichend nach. Darauf wird im Einzelnen einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass insbesondere pauschale Verweise auf Verfahrensakten (act. 384 Rz. 13, 14 S. 8 f.), auf nicht näher bezeichnete Aktenstellen (a.a.O. Rz. 17 S. 11, Rz. 28 S. 17,
Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 55 S. 28, Rz. 56 S. 29) und auf umfangreiche Urkunden (z.B. FINMA-Bericht BC. -Bericht, a.a.O. Rz. 11 S. 6, Rz. 26 S. 16, Rz. 17 S. 17 und Rz. 67-70 S. 32 f.) den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht genügen.
Die Beklagte macht in der Berufung geltend, der Prozessstoff müsse sich im Rahmen des Zivilprozesses auf die eingeklagten Forderungen beziehen und dürfe sich nicht mit anderen Themen beschäftigen. Die Klage müsse sich einlässlich und begründet dazu äussern, inwiefern sich die Vorbringen in direkten Bezug zum Prozessthema bringen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien die Ausführungen der Klägerin unsubstantiiert gewesen und hätten nur der Stimmungsmache gedient, weshalb sie durch die Vorinstanz hätten zur Nachbesserung zurückgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 18). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, zwei bestimmte Geschäfte aus dem Spätsommer/Herbst 2009 stünden im vorliegenden Verfahren im Fokus, das sog. L. - und das M. -Geschäft. Auch wenn sich das Verfahren im Kern auf diese beiden Geschäfte beschränke, könne der Gesamtzusammenhang nicht gänzlich ausgeblendet werden. Zumindest grob müssten auch die weitern Geschehnisse um diese beiden Geschäfte herum ausgeleuchtet werden, um den Streit einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können (act. 387 E. 6 S. 19). Mit ihrer pauschalen Kritik an diesen einleitenden Erwägungen der Vorinstanz legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Ausführungen der Klägerin zu weitschweifig waren
bzw. welche Behauptungen der Klägerin die Vorinstanz zu Unrecht berücksichtigt hat. Ausserdem gibt die Beklagte nicht an, dass sie diesen Umstand bereits vor Vorinstanz rügte und die Vorinstanz ihre Rüge nicht gehört hat. Damit kommt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach, weshalb auf ihre diesbezügliche Kritik nicht weiter einzugehen ist.
Rückweisung
Die Kammer hat sich mit der vorliegenden Streitsache wie erwähnt bereits im Berufungsverfahren LB130061 befasst und das Verfahren mit Beschluss vom
24. Juni 2014 an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden beschränkt sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch deren Erwägungen. Entsprechend sind die Erwägungen wie auch das Dispositiv des Rückweisungsbeschlusses vom 24. Juni 2014 nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren bindend (vgl. OGer ZH LB170009 vom
6. Juni 2017 E. 1 c; BGE 135 III 334 E. 2.1). Eine Bindung besteht nicht nur bezüglich derjenigen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung begründet wurde, sondern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben der Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017
E. 1 c). Da die Ergänzung des Sachverhaltes immer auf das Rückweisungsthema eingeschränkt ist (BGE 131 III 91 E. 5.2.2), ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 387 E. 3.3 S. 9 f.) – über die folgenden Fragen im Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 bereits verbindlich entschieden worden:
Bereits erwiesen ist, dass die Klägerin der G. mit Valuta vom 24. August 2009 in Sachen L. den Betrag von € 3'318'453.33 und in Sachen
M. mit Valuta vom 9. September 2009 den Betrag von € 3'189'180.– überwies (act. 172 S. 19, act. 387 E. 3.3 S. 10). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil
vom 3. Oktober 2013 im Umfang der Klageabweisung rechtskräftig (act. 136 S. 24, Disp.-Ziff. 1 Satz 2; act. 172 S. 20, Disp.-Ziff. 1; act. 387 E. 3.3 S. 10).
Im Zuge der Rückweisung beweismässig zu klären war zunächst die Rolle bzw. die Verantwortung der Beklagten innerhalb der G. (und den mit dieser verbundenen Gesellschaften) im Hinblick auf die Haftungsfrage und die Bemessung der Ersatzpflicht (act. 172 S. 11 f. und S. 17; dazu nachfolgend E. 4. 2). Klärungsbedürftig blieb die Rolle der Beklagten bei den fraglichen Geschäften auch, um die Voraussetzungen des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – eines echten Sonderdelikts, welches Sondereigenschaften voraussetzt – prüfen zu können (act. 172 S. 18; dazu ebenfalls
E. 4. 4). Weiter war beweismässig zu klären, ob die beiden Geschäfte fiktiv waren, um die Frage zu beantworten, ob die genannten Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellen
(act. 172 S. 14, dazu ebenfalls E. 4. 4). Beweis zu führen war sodann über die ge- naue Ausgestaltung der Verträge (Forfaitierung Ankauf einer Buchforderung gestützt auf einen Wechsel, gesichert mit einer Versicherung, letztlich einem Unternehmenskredit entsprechend), um beurteilen zu können, welches Verhalten der Beklagten allenfalls als unerlaubt zu qualifizieren ist (act. 172 S. 14, dazu nachfolgend E. 4. 3). Zu klären war schliesslich die Tatsache, ob die Klägerin getäuscht wurde und ob die ihr zugestellten Unterlagen unrichtig waren, namentlich ob sich die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche der Beklagten zurechnen lassen, insbesondere der Umstand, dass in den Finanzierungs- und Versicherungsverträgen die G. als Verkäuferin genannt ist, obwohl die Beklagte nicht davon ausgegangen sein will, dass der G. diese Funktion zukam (act. 172 S. 17; dazu nachfolgend E. 4. 4).
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Beklagte sieht ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihren (bereits vor Einreichung der Klageantwort gestellten) Antrag, das Verfahren sei zu sistieren und es seien von Amtes wegen der Bericht der
BC. an die FINMA sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA einzuholen, mehrfach abwies. Nachdem ihr die Berichte im Rahmen des Strafverfahrens nach
Jahren zugänglich gewesen seien, habe sich die Vorinstanz darauf berufen, dass sie diese aufgrund der Prozessmaxime nicht selbst zu studieren brauche. Den Berichten komme – so die Beklagte – de facto jedoch die Qualität eines Gutachtens zu. Die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Eingabe vom 10. März 2015, in der sie die einschlägigen Passagen genannt habe, erkennen können, dass die Berichte in bedeutsamer Weise Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung gewesen seien. In der Urteilsbegründung fänden die besagten Berichte so gut wie keine Berücksichtigung, weshalb eine partielle Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliege (act. 384 Rz. 11).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis, der Bericht der BC. sowie der Sonderprüfungsbericht der FINMA fänden in der Urteilsbegründung fast keine Berücksichtigung, ihrer Begründungsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt. Konkrete Erwägungen der Vorinstanz beanstandet die Beklagte nicht und sie legt auch nicht im Einzelnen und konkret dar, mit Bezug auf welche bestrittenen Tatsachen welcher Stelle in den genannten Berichten Beweisqualität zukommt und inwiefern diese das Beweisergebnis beeinflusst hätten. Damit ist auf ihre Kritik, die Vorinstanz habe die beiden Berichte fast nicht berücksichtigt, nicht weiter einzugehen.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Die allgemeine Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn bestrittene Behauptungen als richtig angenommen werden wenn über strittige rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis abgenommen wird (BGE 133 III 295 ff. E. 7; 132 III 222 E. 2.3, 130 III 591 E. 5.4). Nach dem Verhandlungs-
grundsatz von § 54 Abs. 1 ZPO/ZH ist es – unabhängig vom Umfang des Prozessstoffes – Sache der Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen darzulegen. In Forderungsprozessen ist der Sachverhalt – anders als im Strafprozess bei Rechtsverhältnissen, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (vgl. § 142 Abs. 1 ZPO/ZH) – nicht von Amtes wegen zu ermitteln. Eine Beweisabnahme findet nur über genügend substantiierte Parteibehauptungen bzw. genügend substantiierte Bestreitungen statt (vgl. §§ 113 und 133 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Aufl. 1997, § 133 N 5, § 142 N 1). Ausnahmsweise kann das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben (§ 142 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Entscheid darüber liegt im richterlichen Ermessen und setzt sachliche Umstände voraus. Insbesondere soll damit nicht die Säumnis des Beweisführers korrigiert werden (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 142 N 2). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unge- nügende Sachdarstellung zu vervollständigen, vielmehr setzt es genügend substantiierte Sachvorbringen voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 133 N 2). In diesem Sinne setzt die prozessuale Editionspflicht im Sinne von §§ 184 f. ZPO/ZH voraus, dass der vom Beweisführer behauptete Urkundeninhalt für den Rechtsstreit erheblich ist. Die Praxis, wonach ein Editionsbegehren nicht der Beschaffung rechtsgenügender Tatsachenbehauptungen, sondern bloss dem Beweis derselben dient (BGE 144 III 43 E. 4.1; HGer ZH HG140244 vom 20. April 2016 E. 3.4.1), hatte bereits unter der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung Gültigkeit. Das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB sieht vor, dass die beweisbelastete Partei in allen Zivilstreitigkeiten für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen wird, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des Prozessrechts entspricht.
Die Kritik der Beklagten in Bezug auf die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC. der FINMA richtet sich gegen die Grundfesten eines Zivilprozesses. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen ändern auch die Fülle an Strafakten und zahlreiche, damit in Zusammenhang stehende Zivilprozesse nichts daran, dass die Beklagte im vorliegenden Forderungsprozess ihre Version des rechtserheblichen Sachverhalts vortragen musste. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen einer Partei voraus. Wenn die Beklagte die nicht erfolgte Edition der Berichte der BC. der FINMA durch die Vorinstanz rügt, übersieht sie, dass eine solche nur in Frage gekommen wäre, wenn sie zur beweismässigen Klärung substantiiert vorgetragener und bestrittener Sachverhaltsdarstellungen beantragt worden wäre. Darüber hinaus ist
die Beklagte mit der pauschalen Darstellung, die Berichte seien Beweismittel für die Fragen der Aktivlegitimation, der Kausalität und des Selbstverschuldens der vermeintlichen Schadensentstehung, im Berufungsverfahren nicht zu hören.
Auch im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Edition der Akten des Verfahrens HG120169 rügt die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe dem Strafverfahren entnommen, dass es vor dem Handelsgericht Zürich einen Zivilprozess zwischen der Klägerin und deren ehemaliger Revisionsgesellschaft O. AG gegeben habe. Offensichtlich bestehe ein direkter Zusammenhang mit der vorliegenden Forderungsklage und als Nicht-Prozesspartei habe sie kein Einsichtsrecht in die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens. Es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel, die Begründung der jeweiligen Rechtspositionen durch die Klägerin und durch die O. sowie das Prozessergebnis im dortigen Prozess wesentliche Auswirkungen auf ihre eigene Rechtsposition haben könnten. Eine Abweisung der Klage der Klägerin wie auch eine vollständige Entschädigung der Klägerin im Prozess vor dem Handelsgericht hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspositionen der Parteien des vorliegenden Zivilprozesses (act. 384 Rz. 13).
Für die Edition der genannten Verfahrensakten gilt das gleiche wie für die Edition der Berichte der BC. und FINMA. Die Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens hätten nicht der Beschaffung des Tatsachenfundaments dienen können; eine Edition derselben wäre nur in Frage gekommen, wenn die Beklagte sich für den Beweis einzelner, von ihr vorgetragener Tatsachenbehauptungen auf genau bezeichnete Aktenstücke berufen hätte. Die Edition dient nicht der Gewin- nung neuer Informationen. Das Institut der fishing expedition, des sog. Ausforschungsbeweises, war der vormaligen kantonalen Zivilprozessordnung und ist auch der geltenden Zivilprozessordnung fremd. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht auszumachen.
Noven
Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatschen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden kön- nen (vgl. R EETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014
E. III/2.).
Die Beklagte führt aus, die mit der Berufungsschrift geltend gemachten Noven hätten nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht und ins Verfahren eingeführt werden können. Die Anrufung von Noven im vorliegenden Berufungsverfahren sei somit mit deren Nennung in der Berufungsschrift rechtzeitig erfolgt. Wesentliche Quelle seien die Akten des Bundesstrafverfahrens, welches noch pendent sei und mit einer Datenmenge von rund 700'000 Seiten derart umfangreich sei, dass eine vollständige Sichtung und Verarbeitung schon fast ans Unmögliche grenze (act. 384 Rz. 12).
Die Beklagte bezeichnet die von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven nicht im Einzelnen. Aufgrund ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr (nicht konkret bezeichneten) neu vorgebrachten Tatsachen um unechte Noven handelt, mithin um Tatsachen, welche bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorlagen. Demnach müsste die Beklagte für jede
einzelne, neu geltend gemachte Tatsache und jedes einzelne, neu geltend gemachte Beweismittel substantiiert darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vorbringen von unechten Noven in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind. Dieser prozessualen Obliegenheit kommt die Beklagte mit dem pauschalen Hinweis, sie habe die vorgebrachten Noven nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen können, nicht nach. Mit ihrem Hinweis auf die äusserst umfangreichen Akten des Strafprozesses vermag sie das verspätete Einbringen unechter Noven in den vorliegenden Zivilprozess unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu rechtfertigen. Wie bereits erwähnt untersteht dieser Forderungsprozess, der mittlerweile seit 11 Jahren rechtshängig ist, der Verhandlungsmaxime. Auch wenn der Aktenumfang im Strafprozess immens sein mag, entbindet dies die anwaltlich vertretene Beklagte nicht davor, dem Gericht die aus ihrer Sicht relevanten Fakten darzulegen. Eine umfassende Zulassung von unechten Noven im Berufungsverfahren liesse sich weder mit der im kantonalen Recht unter §§ 114 und 115 ZPO/ZH statuierten Eventualmaxime, welche auch im Berufungsverfahren galt (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH), noch mit Art. 317 ZPO vereinbaren. Aufgrund des Gesagten genügt die von der Beklagten vorgetragene, pauschale Rechtfertigung für die im Berufungsverfahren geltend gemachten neuen Tatsachen den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Daraus folgt, dass auch auf die zahlreichen, mit der Berufung gestellten Editionsbegehren (von der Berufungsbeklagten zu edieren, act. 384 Rz. 17 S. 11, Rz. 32 S. 20, Rz. 33 S. 21, Rz. 34 S. 21 f., Rz.
35 S. 22 f. und Rz. 37 S. 23 f.) nicht einzutreten ist.
Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017
Die Beklagte erachtet es als unglaubwürdig, dass die Vorinstanz das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1- 12), wie im angefochtenen Urteil festgehalten, nicht berücksichtigt habe. Das besagte Schreiben der Bundesanwaltschaft sei mit Sicherheit studiert, zur Kenntnis genommen und damit Teil der richterlichen Erkenntnis geworden (act. 384
Rz. 14).
Die Vorinstanz erwog hierzu, das ausführliche und detaillierte Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. Dezember 2017 (act. 333) und das diesem beiliegende Untersuchungsmaterial (act. 334/1-12) sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen, damit sich das Gericht nicht dem Vorwurf aussetze, in Verletzung der Verhandlungsmaxime eigene Beweiserhebungen getätigt zu haben (act. 387 E. 4.2 S. 13).
Auch in diesem Punkt genügen die Ausführungen der Beklagten den Anfor- derungen an eine hinreichende Rechtsmittelbegründung nicht. Sie legt insbeson- dere nicht konkret dar, mit Bezug auf welche strittigen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz unzulässigerweise das Schreiben und das Untersuchungsmaterial der Bundesanwaltschaft berücksichtigt haben soll. Es ist somit unklar, bezüglich welcher entscheidrelevanter Tatsachen die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen in der Urteilsbegründung – auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft bzw. auf die Untersuchungsakten abgestellt haben könnte. Auch dieser allgemein gehaltene Vorwurf der Beklagten ist deshalb nicht zu hören.
Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im vorliegenden Verfahren strittig. Die Vorinstanz begründete die Aktivlegitimation im Wesentlichen wie folgt: Die Sachlegitimation betreffe das materielle Recht. Sie sei vom Gericht jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, unter der Verhandlungsmaxime nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Der Sachverhalt, welcher der Sachlegitimation zugrunde liege, unterliege der Novenschranke. In der Klageantwort habe die Beklagte ausgeführt, es liege eine Zahlungsgarantie der Obergesellschaft (der E. als Muttergesellschaft der D. ) betreffend die Verpflichtungen der N. vor. Die Klägerin sei deshalb in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, diese Zahlungsgarantie (und auch jene gegenüber der N. aus Versicherungsansprüchen) einzulösen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 121 S. 3) und mit der Beweisantretungsschrift vom 24. Dezember 2014 (act. 180 S. 9) vorgetragenen Argumente, die D. habe die Verluste der Klägerin effektiv abgedeckt und die Geschäfte mit der G. direkt refinanziert, seien
erst nach dem mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (act. 116) erfolgten Abschluss des Hauptverfahrens vorgebracht worden. Vor der Novenschranke habe die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der Schadenminderungspflicht zu- nächst die Zahlungsgarantie der Muttergesellschaft zu beanspruchen, bevor sie auf die Klägerin (recte: Beklagte) greifen könne. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die neuen Vorbringen der Beklagten nach § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH zulässig seien, weil sie sofort bewiesen werden könnten. Sie verneinte dies mit der Begründung, dass der Medienmitteilung der Klägerin vom 25. Februar 2010 (act. 52/5) und dem Ausdruck eines Online-Medienberichts der Wirtschaftsnachrichten Niedersachsen vom 8. Juni 2011 (act. 122/3) eine verschwindend kleine Beweiskraft zukomme, zumal die zwei Geschäfte (gemeint die Finanzierung der Klägerin in Sachen L. und M. ) darin gar nicht erwähnt würden, sondern bloss von den gravierenden finanziellen Auswirkungen der als Betrugsaffäre bezeich- neten Vorkommnisse auf den E. -Konzern die Rede sei. Die Vorinstanz ging sodann auf den von der Beklagten eingereichten Auszug von Seite 9 des Aufsichtsberichts von P. vom tt. Juni 2010 im FINMA-Bericht ein, woraus hervorgehe, dass der FINMA die Garantievereinbarung zur Verlustübernahme durch die E. vereinbarungsgemäss am 19. Februar 2010 vorgelegt worden sei und sie noch gleichentags ihr Einverständnis zur Ausgestaltung der Vereinbarung mitgeteilt habe. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen einer Garantievereinbarung zur Verlustübernahme mitnichten mit dem Erbringen der garantierten Leistung in den fraglichen beiden Geschäften gleichzusetzen sei. In der von der Beklagten im ersten Berufungsverfahren eingereichten Seite 62 des FINMA- Berichts (act. 140/1 S. 62) werde unter Ziffer 17.3 mit dem Titel Versicherungsleistungen festgehalten, es sei noch nicht bestimmt, ob die Klägerin die
E. (aufgrund der In-Anspruchnahme ihrer Garantie) allfällige Leistungen erhalte. Damit sei die neue Behauptung der Beklagten noch mehr in Frage gestellt, zumal die in Klammern gesetzte Formulierung In-Anspruchnahme ihrer Garantie offen lasse, ob, in welchem Umfang und für welche Geschäfte die Garantie tatsächlich in Anspruch genommen werde. Deshalb könne die Beklagte ihre neuen Behauptungen nicht sofort beweisen.
Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, entfiele die Aktivlegitimation der Klägerin nicht. Aus den nachgereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Klägerin wegen der Vorkommnisse um die G. konzernintern und vor allem bankenaufsichtsrechtlich unter Druck geraten sei, woraufhin aus dem E. - Konzern neues Kapital eingeschossen worden sei. Aus diesem mit der FINMA offenbar abgesprochenen Vorgang der Rekapitalisierung könne keineswegs gefolgert werden, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Für eine Subrogation an die Obergesellschaft, den E. -Konzern, bestünden keine Hinweise. Namentlich liege keine Konstellation vor, in der eine versicherungsrechtliche Subrogation nach Art. 72 ff. VVG anzunehmen wäre. Auch sei aus den neuen und eigentlich unbeachtlichen Vorbringen der Beklagten, wonach schon konzernintern Remedur geschaffen worden sei, keine Konstellation zu erkennen, in der eine Vorteilsanrechnung erfolgen müsste. Es könne nicht der Wille der Obergesellschaft gewesen sein, mit ihrer Refinanzierung eine Schadenersatzschuld eines Haftpflichtigen im Sinne einer Vorteilsanrechnung zu reduzieren. Vielmehr müsse es darum gegangen sein, die Geschädigte (die Klägerin und Untergesellschaft der E. ) zu begünstigen, um nicht zu sagen zu retten. Eine solche Zahlung wäre bei der Festsetzung des Schadens nicht als Vorteil anzurechnen. Und selbst wenn für die zwei Geschäfte mit der L. und der M. die Garantie der E. in Anspruch genommen worden wäre bzw. eine Garantieleistung erfolgt wäre, so läge nicht ohne Weiteres ein Fall einer gesetzlichen Subrogation vor. Tatbestände wie jene von Art. 149 Abs. 1 OR Art. 1022 Abs. 3 OR seien zu Recht nicht behauptet worden (act. 387 E. 5 S. 14-18).
Die Beklagte stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die vermeintlichen Forderungen aufgrund einer Auflage der FINMA an die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin, die D. , abgetreten worden seien und diese einen entsprechenden Forderungsverzicht gegenüber der Klägerin habe erklären müssen. Diese Tatsache sei erst durch den einschlägigen Bericht der FINMA und der
BC. bekannt geworden, welche im Zeitpunkt der Klageantwort noch nicht vorgelegen seien. Ihr habe zuvor gar nicht bekannt sein können, dass die vermeintlichen Forderungen, als Auflage der FINMA, letztlich an die Konzernmutter E. hätten abgetreten werden müssen (act. 384 Rz. 15).
Damit macht die Beklagte zwar nicht explizit, aber immerhin sinngemäss geltend, sie habe vor Vorinstanz ein zulässiges Novum im Sinne von § 115 Ziff. 1 3 ZPO/ZH vorgebracht. Mit ihrer pauschalen Darstellung und der Wiederholung ihrer eigenen Sichtweise erfüllt die Beklagte die Anforderungen an eine Berufungsbegründung jedoch nicht. Sie geht weder auf die Erwägungen der Vorinstanz ein noch legt sie dar, an welcher Stelle die genannten Berichte eine For- derungsabtretung von der Klägerin an die D. thematisierten.
Mit Bezug auf die Berichte der FINMA und BC. vertritt die Beklagte die Auffassung, diese hätten aufgrund ihres Gutachtenscharakters von der Vorinstanz umfassend berücksichtigt werden müssen. Die Berichte seien in digitaler Form vollständig eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Parteien zur Präzisierung verschiedener Anträge aus den Beweisantretungsschriften aufgefordert und dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Einreichung umfangreicher Urkunden nicht zu deren vollständiger Lektüre verpflichtet sei. Den Berichten komme jedoch Gutachtenscharakter zu. Gutachten seien durch die urteilende Behörde vollständig zu studieren und entsprechend seien die Rückschlüsse im Rahmen des richterlichen Ermessens zu verwerten (act. 384 Rz. 16). An dieser Stelle ist erneut (vgl. E. 2.4.3 f.) festzuhalten, dass es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime Aufgabe der Parteien ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vorzutragen. Eine Beweisabnahme – sei es die Einholung eines Gutachtens die Edition von Urkunden – setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen der Parteien voraus. Der Bericht der BC. an die FINMA und der Sonderprüfungsbericht der FINMA stellen keine im vorliegenden Zivilprozess nach §§ 171 ff. ZPO/ZH eingeholte gerichtliche Gutachten dar. Damit ist der Argumentation der Beklagten, Gutachten seien vom urteilenden Gericht vollständig zu studieren, die Grundlage entzogen. Zudem hat der Beweisführer bei umfangreichen Urkunden die Beweisstellen genau zu bezeichnen. Darauf kann das Gericht bereits mit der Beweisauflage hinweisen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 137 N 1, § 186 N 1). Die Beklagte reichte den FINMA-Bericht vom 19. November
2010 mit Spezialberichten von BC. und P. im ersten Berufungsverfahren auf einer CD ein, wobei sie darauf hinwies, der Bericht umfasse inkl. Beilagen drei volle Bundesordner. Sie offerierte dessen Einreichung in Papierform, falls vom Gericht gewünscht (act. 139 und 140/2). Da der genannte Bericht inkl. Spezialberichte nach Angaben der Beklagten drei volle Bundesordner umfasst, stellt er eine umfangreiche Urkunde dar. Demnach wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, genau anzugeben, an welcher Stelle die Berichte ihre Sachdarstellung bestätigen. Die Vorinstanz wies deshalb im Beschluss vom 17. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass die Beweisofferte FINMA-Bericht auf CD, welcher nach Angaben der Beklagten 400 Seiten umfasse, von der Beklagten unter Angabe der relevanten Aktenstelle und Zuordnung zu einem Beweissatz genauer zu bezeich- nen sei (act. 185 E. 3.4). Der Auffassung der Beklagten, die Vorinstanz hätte die Berichte der FINMA und BC. studieren und die darin dargelegten Fakten von Amtes wegen zu ihren Gunsten ungeschmälert berücksichtigen müssen, kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Klägerin und der von der Beklagten nach der Novenschranke vorgebrachten Einwen- dungen wie erwähnt auf zwei konkret bezeichnete Stellen des FINMA-Berichts ein, nämlich auf die Seiten 9 und 62 des Aufsichtsberichts P. vom 28. Juni 2010 (act. 387 E. 5 S. 17 mit Hinweis auf act. 181/26 und 140/1, vgl. oben E. 3. 1). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Sie behauptet insbesondere nicht, die Vorinstanz habe die von ihr (der Beklagten) bezeichneten Stellen falsch verstanden falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren Stellen in den Berichten bezeichnet zu haben, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.
Nach Angaben der Beklagten könne einem Unterordner der Strafakten entnommen werden, dass die Klägerin auch die Revisionsgesellschaft O. AG ins Recht gefasst habe. Diese habe in der Klageantwort ausgeführt, auf Auflage der FINMA habe die Klägerin Forderungen im Betrag von mind. EUR 103.8 Mio. an die E. bzw. an die D. abgetreten und letztere habe sich ihrerseits verpflichten müssen, die so übernommenen Forderungen gegenüber der Klägerin im Umfang der Uneinbringlichkeit des Nichtbestandes des Engagements aus den Forderungskäufen der Klägerin nicht geltend zu machen. Gemäss Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2010 vom 23. April 2010 sei diese Bedingung mit einer Vereinbarung vom 26. Februar 2010 erfüllt worden. In der Folge habe die Klägerin – nach Bereinigung und Abschreibung sämtlicher offener von G. vermittelten Geschäfte und nach Auslösung von Reserven für allgemeine Bankrisiken (CHF 17.5 Mio.) und stillen Reserven (CHF 15 Mio.) – ei- nen Verlust von lediglich CHF 170'508.– ausgewiesen. Der behauptete Gesamtschaden sei der Klägerin gar nicht angefallen und sei von ihr in den Büchern auch nie ausgewiesen und verbucht worden. Deshalb fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Diese Argumentation habe sie bereits im Vorverfahren (gemeint ist damit wohl das erstinstanzliche Verfahren) fristgerecht vorgebracht und zum Beweis die einschlägigen Berichte der FINMA und der BC. offeriert; die Beklagte verweist dabei auf ihre Eingabe vom 10. März 2015 (act. 384 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 187).
Die Beklagte geht auch in diesem Punkt nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Selbst wenn ihre Ausführungen sinngemäss als Vorwurf verstanden würden, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht auf die Eingabe vom
10. März 2015 abgestellt, würde es an einer Begründung fehlen, weshalb es sich bei den mit Eingabe vom 10. März 2015 vorgebrachten Behauptungen um zulässige Noven gehandelt haben soll. Die Eingabe vom 10. März 2015 wurde erst eingereicht, nachdem das Hauptverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2013 abgeschlossen worden war (act. 116). Die von der Beklagten zitierte Passage aus der Klageantwort der O. AG stellt eine blosse Parteibehauptung der letzteren in
einem Forderungsprozess gegen die Klägerin dar, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Dass die eingeklagten Forderungen der Klägerin tatsächlich an die E. und weiter an die D. abgetreten wurden, ist damit nicht nachgewiesen.
In der Eingabe vom 10. März 2015, mit der sie ihre Beweisantretungsschrift präzisierte, erklärte die Beklagte, gemäss dem Bericht von P. über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 seien Ende April 2010 alle
G. -Kredite aus den Büchern der Klägerin entfernt worden. Die Klägerin sei Ende 2010 nicht mehr geschädigt gewesen und daher nicht mehr berechtigt, auf Schadenersatz zu klagen. Dabei verwies die Beklagte auf Seite 12 des genannten Berichtes, welche sie als Beilage einreichte (act. 187 S. 4, act. 188/30). An der genannten Stelle wurde unter dem Titel a) Forderungen im Zusammenhang mit der G. ausgeführt:
Bis Ende April 2010 wurden alle G. Kredite gegen Sicherheiten (CHF 11 Mio.) bzw. gegen die Einzelwertberichtigungen (CHF 45 Mio.) ausgebucht und für den Rest (CHF 154 Mio.) wurde die Garantie beansprucht. Ende April 2010 waren somit alle G. Kredite aus den Büchern der Bank entfernt.
Dieses Novum wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 27. April 2016 nicht zugelassen (act. 198 S. 3), was von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt wird. Auch wenn aufgrund des genannten Berichts davon auszugehen ist, dass tatsächlich Garantieleistungen erbracht wurden, ändert dies an der Aktivlegitimation der Klägerin aus den nachstehenden Gründen nichts.
Auch wenn die Klägerin Sicherheiten beanspruchte, Einzelwertberichtigungen vornahm und eine Garantie in Anspruch nahm, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation infolge Abtretung verloren hätte. Bei einer Abtretung nach Art. 164 OR überträgt die Gläubigerin (auch Zedentin) eine bestehende künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten (auch Zessionar), wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten und bei Wertberichtigungen findet kein Gläubigerwechsel statt. Bei Garantieverträgen werden die reine Garantie und bürgschaftsähnliche Garantie unterschieden. Bei einer reinen Garantie tritt die Garantin (auch Promittentin) für einen von jeglichem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Die Garantin kann sich z.B. verpflichten, den Verlust eines Unternehmens zu decken, ohne dass Dritte diesem etwas schulden. Eine bürgschaftsähnliche Garantie bezieht sich dagegen in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft), das dem Begünstigten einen (vertraglichen)
Anspruch auf die Leistung des Dritten gibt. Häufig ist der Dritte – analog zur Bürgschaft – Schuldner des Begünstigten in Bezug auf die von der Garantin garantierte Leistung. Bei Nichterfüllung wird er dem Begünstigten aus eigenem Recht schadenersatzpflichtig. Im Garantiefall stehen dem Begünstigten in der Regel Ansprüche gegen den Dritten aus der individuellen Abrede und gegenüber der Garantin aus der Garantie zu. Es liegt für den Begünstigten Konkurrenz vertraglicher Ansprüche vor, jedoch weder Solidarität noch Subsidiarität. Die Schuld unter den konkurrenzierenden Ansprüchen ist nicht gleich gross. Der Begünstigte hat die Wahl, wen er belangen will, er kann aber die Ansprüche nicht über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus kumulieren (BSK OR I-Pestalozzi, 7. Aufl. 2020,
Art. 111 N 6, 11). Ob die Garantin, die bei Eintritt des Garantiefalls dem Begünstigten die versprochene Leistung erbracht hat, auf den (nicht leistenden) Dritten Regress nehmen kann, hängt von ihrer Rechtsbeziehung zum Dritten ab. Sofern der Dritte der Garantin nicht verpflichtet ist, steht ihr auch kein Regressanspruch zu. Hat die Garantin das Garantieversprechen im Auftrag des Dritten abgegeben, so kann sie gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Regress nehmen. In allen Fällen ist aber Subrogation gemäss Art. 110 OR ausgeschlossen. Ob die Garantin einen Anspruch auf Abtretung einer allfälligen Forderung des Begünstigten gegen den Dritten hat, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde, ist in der Lehre strittig (BSK OR I-Pestalozzi, a.a.O., Art. 111 N 14; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 11. Aufl. 2020, N 3933).
Die Details der Garantievereinbarung zwischen der Klägerin und der
D. sind nicht bekannt; die Beklagte hat hierzu nichts Konkretes dargetan. Auch eine Forderungsabtretung behauptet die Beklagte lediglich pauschal; substantiierte Behauptungen Beweisofferten, welche auf eine Abtretung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Geschäften mit
L. und M. an die D. hindeuten, fehlen. Bei dieser Behauptungslage ändert das Erbringen der Garantieleistung durch die Muttergesellschaft nichts an der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Subrogation gemäss Art. 110 OR ist wie erwähnt ausgeschlossen. Selbst wenn gestützt auf Seite 12 des Berichtes von P. über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2009 davon auszugehen ist, dass die Klägerin für die G. -Kredite Garantien und Sicherheiten beansprucht die Kredite aus ihren Büchern entfernt hat
(act. 188/30; zu den Wertberichtigungen nachfolgend E. 5.2. 4), dringt die Beklagte mit den von ihr im Berufungsverfahren gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.
Beweiswürdigung
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz führte ein aufwendiges Beweisverfahren durch, indem sie zahlreiche Urkunden abnahm und Zeugen einvernahm. Die Beklagte wendet sich in ihrer Berufung an verschiedenen Stellen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kritik an der Beweiswürdigung nach den vorstehend genannten Grundsätzen (vgl. vorstehend E. 2.2. 2) nicht auf die blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung beschränken kann. Nicht zielführend ist auch die Kritik an der Würdigung einzelner Beweismittel, ohne auf andere, ebenfalls relevante Beweismittel Bezug zu nehmen, welche bei der Vorinstanz zur Überzeugung führten, eine Tatsache sei bewiesen.
Zur Rolle der Beklagten in der G. und in der H2. Gruppe
Zunächst klärte die Vorinstanz beweismässig ab, ob die Beklagte als Organ der G. als Hilfsperson handelte. Dabei hielt sie im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse fest, die Beklagte sei in der fraglichen Zeit für die G. tätig und im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen. Zudem habe die Beklagte eingeräumt, sich um das Perso- nal gekümmert und die Buchhaltung visiert zu haben. Weiter würdigte die Vorinstanz die folgenden Beweismittel: die Befragung der Beklagten, die Aussagen des Zeugen Q. (ab Ende 2004 als Nachfolger von R. Verwaltungsrat der G. ), des Zeugen R. (zunächst Treuhänder und anschliessend einziger Verwaltungsrat der G. ), S. (mit der Buchhaltung der
H1. betrauter Angestellter und kurze Zeit einziger Verwaltungsrat der
G. ), T. (Büroangestellte der G. ), U. (Büroangestellte der G. ), V. (Angestellte der G. ), W. (Buchhaltungsassistent der G. ), AA. (Mitarbeiter der Revisionsstelle der G. ), AB. (für die G. zuständiger Kundenberater der AC. ), AD. (für die Beklagte persönlich und kurze Zeit auch für die G. zuständiger Kundenberater der AE. AG) und AF. (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin in der fraglichen Zeit). Zudem würdigte die Vorinstanz verschiedene Urkunden als Beweismittel: das Kontaktjournal der AC. über die Kontobeziehung 1 (vermutlich H1. ; act. 184/298), das Kontaktjournal der AC. über die Kontobeziehung mit der G. (act. 184/299), den Auszug aus dem internen Dossier --- (act. 184/300), die Unterschriftendossiers der AC. für die G. und die H1. (act. 184/301-302), die Zugriffsberechtigungen auf das E- Banking der AC. für die G. und die H1. (act. 184/302a), der Kreditantrag an die AE. AG vom 25. Juni 2009 (act. 184/297), die Unterschriftenregelungen der AE. AG für die G. und die H1. (act. 184/303-304) sowie das Fact Book … über die H1. Group (act. 184/296 S. 15, worin die Beklagte als Geschäftsführerin [und R. und
Q. als Beirat] aufgeführt seien; act. 387 E. 7.4.1 ff. S. 21-32).
Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie gemäss Handelsregister lediglich als Prokuristin habe wirken können und die Klägerin die wesentlichen Verträge wie auch die Wechsel als Sicherheit von einem zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat habe unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19). Entgegen der Behauptung der Beklagten hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die Beklagte im Handelsregister mit einer Prokura mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei (act. 387 E. 7.4 S. 21).
Nicht ganz nachvollziehbar ist, was die Beklagte aus ihrer Darstellung ableiten möchte, der Begriff des faktischen Organs sei ein Hilfskonstrukt und im Hinblick auf eine mögliche Haftung sei nicht die Frage der internen Stellung und des Einflusses, sondern die Aussenwirkung gegenüber der vermeintlich Geschädigten relevant. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 III 225 E. 4b) hin, wonach eine faktische Organ-
stellung bejaht wird, wenn eine Person an der Willensbildung der Gesellschaft teilhat und mit entsprechender tatsächlicher Entscheidungskompetenz ausgestattet ist. Wenn die Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, sie habe im Aussenverhältnis die wesentlichen Dokumente immer von den offiziellen Organen unterzeichnen lassen (act. 384 Rz. 19), so erfolgen diese Ausführungen völlig unsubstantiiert. Ausserdem unterlässt sie es darzutun, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende (substantiierte) Vorbringen gemacht hat. Auch das Argument der Beklagten, gemäss der Politik der Klägerin habe sie die G. nie allein vertreten verpflichten können, ist derart unsubstantiiert und ohne jeglichen Bezug zur Beweiswürdigung der Vorinstanz, dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Gleiches gilt für ihre Behauptung, es sei weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass sie gegenüber den Verwaltungsräten irgendeine Weisungsbefugnis gehabt und diese in irgendeiner Weise beeinflusst habe (act. 384 Rz. 19). Angesichts der sie treffenden Begründungsobliegenheit müsste sich die Beklagte nicht nur mit den entsprechenden, von ihr als unsubstantiiert bezeichneten Behauptungen der Klägerin auseinandersetzen, sondern auch mit den zahlreichen, von der Vorinstanz sorgfältig gewürdigten Beweismitteln. Im Zusammenhang mit dem faktischen Organbegriff stellt das Bundesgericht wie erwähnt darauf ab, ob die betreffende Person die Willensbildung des Unternehmens effektiv zu beeinflussen vermag. Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte gegenüber den Verwaltungsräten eine (formelle) Weisungsbefugnis hatte. Auch mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Aussagen der Verwaltungsräte, welche diese im Hinblick auf das Bundesstrafverfahren und die Haftungsklage gemacht hätten, einseitig und unsorgfältig gewürdigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Umstand, dass Herr Q. sein Büro im selben Haus gehabt habe und in der Regel greifbar gewesen sei, etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Selbst wenn Q. den vom Gesetz geforderten Einblick in die Geschäftstätigkeit hatte (act. 384 Rz. 20), würde dies der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beklagte alleinige Geschäftsführerin der G. war, nicht widersprechen. Der Hinweis der Beklagten auf das arbeitsteilige Tagesgeschäft vermag ebensowenig Zweifel an den Folgerungen der Vorinstanz zu wecken, wie die Tatsache, dass es sich bei der G. nicht um eine Einmann- Gesellschaft gehandelt haben soll (act. 384 Rz. 21).
Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe ausgerechnet den Aussagen des Zeugen AF. wenig Glauben geschenkt, obwohl dieser eine Schlüsselfigur im vorliegenden Kontext sei und ihre Rolle nicht als Organ gewertet habe (act. 384 Rz. 22). Die Aussagen des Zeugen AF. , eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsleitung der Klägerin, der in der fraglichen Zeit Hauptansprechpartner für die Geschäfte der G. war, gab die Vorinstanz wie folgt wieder: Er kenne die Beklagte aus der Geschäftsbeziehung B. /G. . Sie sei für ihn die Ansprechperson bei der G. gewesen, deren Struktur er aber nicht näher gekannt habe. Auf die Frage, worin die Kern-Fachkompetenz der Beklagten gelegen habe, habe AF. erwidert, sie sei nach aussen die Kontaktperson gewesen. Ihre Aufgabe innerhalb der G. kenne er nicht. Für ihn sei sie aber schon eine kompetente Person gewesen; sie habe die Geschäfte und die verschiedenen Maschinentypen gekannt. Er denke schon, dass die Ansicht der Beklagten bei der G. Gewicht gehabt habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten innerhalb der G. mitunter de[n] jeweilige[n] Verwaltungsratspräsidenten gesehen habe. Ob es zwischen ihr und dem Verwaltungsrat noch ein Leitungsgremium gegeben habe, wisse er nicht. Vor der Bundesanwaltschaft habe AF. am 1. Juni 2010 ausgesagt, dass der Verwaltungsrat in der G. das Sagen gehabt habe, namentlich weil der Verwaltungsrat die Verträge unterzeichnet habe. Bei der Würdigung dieser Aussagen des Zeugen AE. wies die Vorinstanz darauf hin, er sei der einzig Befragte, der die Beklagte nicht dezidiert als klare Chefin bei der G. gesehen haben wolle. Er scheine die Macht im Unternehmen tendenziell, entsprechend der formalen Hierarchie, eher beim Verwaltungsrat zu verorten. Allerdings sei AF. auffällig vage geblieben, wobei es schwer falle zu glauben, dass er die G. als wichtige Kundin und deren Struktur so schlecht gekannt habe, wie er vorgebe. Vielmehr liege es nahe, dass AF. aufgrund seiner eigenen Interessenlage bewusst unbewusst die formale Situation gemäss Handelsregister besonders betone. Aber selbst wenn er zurückhaltend aussage, habe
AF. die Beklagte als gewichtige Person innerhalb der G. beschrieben.
Seine Aussagen vermöchten jedenfalls das von allen anderen Zeugen sehr deutlich gezeichnete Bild nicht zu entkräften (act. 387 E. 7.4.13 S. 31).
Auch auf diese Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Zeugen AF. geht die Beklagte nicht konkret ein. Die Vorinstanz erörterte nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von
AF. im vorliegenden Prozess das durch die übrigen Zeugen gewonnene Bild der Position der Beklagten nicht zu entkräften vermöchten. Dieser Würdigung ist vollumfänglich beizupflichten, wobei zusätzlich zu erwähnen ist, dass sich
AF. – wie aus seinen Aussagen hervorgeht – von Annahmen leiten liess. So führte er auf die Frage, wen die Beklagte als ihren eigenen Vorgesetzten in- nerhalb der G. gesehen habe, aus, er gehe davon aus, es sei mitunter der jeweilige Verwaltungsratspräsident gewesen (Prot. Vi S. 77, kursive Schrift hinzugefügt). An der sorgfältigen und schlüssig begründeten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag die pauschal vorgebrachte Kritik der Beklagten nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit die Rolle der Geschäftsführerin innehatte, ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden.
Mit Bezug auf die Rolle der Beklagten beim Zahlungsverkehr der H2. Grupe kam die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beklagten selbst (Prot. Vi S. 53 f.), der abgenommenen Zeugenaussagen sowie der Urkunden zu den Bankbeziehungen zwischen der G._ und der AE. AG bzw. zwischen der G. und der AC. zum Schluss, dass die Beklagte für den gesamten Zahlungsverkehr der H2. Gruppe (mit Ausnahme desjenigen für die
I. sowie geringfügiger allgemeiner Geschäftskosten) und für deren Cash Pooling persönlich verantwortlich und besorgt gewesen sei (act. 387 E. 8
S. 32 ff., insbes. S. 36).
Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Rolle beim Zahlungsverkehr als widersprüchlich, kurz und nicht stichhaltig. Es scheine, als seien sie ex post zur Untermauerung eines vorweggenommenen Urteils verfasst worden. Insbesondere sei sie nur für die G. zeichnungsberechtigt gewesen, während der Verwaltungsrat der H1. AG selbst bei der jeweiligen Bank unterschriftsberechtigt gewesen sei (act. 384 Rz. 23). Einmal mehr legt die Beklagte mit diesen Vorbringen nicht dar, dass und wo sie den von ihr im Berufungsverfahren vorgebrachten Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, und sie geht auch nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Damit kommt sie auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren nicht nach, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Als Zwischenfazit zur Rolle der Beklagten in der H2. Gruppe hielt die Vorinstanz fest, alle Befragten hätten unisono und doch nicht stereotyp das gleiche Bild der Beklagten gezeichnet, nämlich dasjenige einer langjährigen, kompetenten und umsichtigen Unternehmensführerin, die unangefochten und versiert bei der G. an den Hebeln der Macht gesessen sei. Sie habe als alleinige Person den Überblick über die Geschäftstätigkeit der G. gehabt. Es bestehe kein Zweifel, dass sie zugleich Kopf und Herz der G. gewesen sei und sich die Verwaltungsräte ihr untergeordnet hätten, indem letztere eine Rolle als Unterschriftengeber und Berater eingenommen hätten, vornehmlich bei Fragen der Rechnungsstellung. Ungeachtet des missverständlichen Handelsregistereintrages, welcher sie bloss als Prokuristin ausweise, sei die Beklagte als Organ der G. anzusehen, ja sogar als ganz überwiegend hauptverantwortliche Person. Ausserdem habe sie betreffend den Zahlungsverkehr der H2. Gruppe nicht bloss weisungsgebundene, ausführende Tätigkeiten vorgenommen, sondern die gesamten Zahlungsflüsse orchestriert. Davon ausgenommen sei einzig die im Ausland domizilierte Konzerntochter I. gewesen, auf welche die Beklagte wohl nicht uneingeschränkt habe zugreifen können, was aber im vorliegenden Verfahren nicht zu klären gewesen sei (act. 387 E. 9 S. 36 f.).
Auch gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz bringt die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, gemäss Darstellung der Klägerin sei es um 107 Geschäfte mit einem Gesamtumfang von über 600 Millionen Franken gegangen und die Strafakten hätten über 700'000 Seiten umfasst, ein derart umfangreicher Betrugsfall sei nicht im Alleingang möglich (act. 384 Rz. 24). Damit hält die Beklagte der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz weder substantiierte noch – wenn man bedenkt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kläge-
rin und der G. von 2002 bis 2010 dauerten – stichhaltige Argumente entgegen.
Zur Rolle der Beklagten bei den konkreten Geschäften mit L. und M. hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AF. (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AH. (COO der Klägerin), Q. (VR der G. ), R. (früherer VR der G. ),
U. (Büroangestellte der G. ), W. (Buchhaltungsassistent der G. ) und AI. (Buchhaltungsmitarbeiter der G. ) sei es eindeutig die Beklagte gewesen, welche bei der G. bei sämtlichen Maschinenhan- delsgeschäften die Fäden gezogen habe. Diese Folgerung werde durch die folgenden abgenommenen Urkunden bestätigt: die von Q. unterzeichneten Versicherungsverträge mit N. betreffend L. und M. (act. 4/31
und 4/53), die von der Beklagten für die G. unterzeichneten Auftragsbestätigungen (Conferme d'ordine) betreffend L. und M. vom 24. Juni 2009 und 1. Juli 2009, mit Bestätigungsvermerken Diese Kopie entspricht dem Original vom 18. August 2009 und 2. September 2009 (act. 4/35 und 4/57), die auf einem Datenträger in den Räumen der G. sichergestellten Microsoft Word-Dateien I. OC L. , 18.8.2009 und I. OC M. , 18.8.2009 (act. 184/280-281 und 184/283), zahlreiche von der Beklagten unterzeichnete Echtheitsbestätigungen für Kopien in den Polizeiberichten betreffend die Geschäfte L. und M. (act. 184/269 und 184/276) sowie die auf ei- nem Datenträger in den Räumen der G. sichergestellten Microsoft Word- Dateien Brief Bestätigung Geschäftsführer L. , 18.8.2009 und Brief Bestätigung Geschäftsführer M. , 18.8.2009 (act. 184/294 und 184/295). Die Vorinstanz kam aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zum Schluss, dass Q. , Verwaltungsrat der G. in der fraglichen Zeit, nur formell mitgewirkt habe, indem er die ihm vorgelegten Dokumente unterzeichnet habe. Die Assistentinnen T. und U. hätten wohl gewusst, was vorzubereiten sei, ihre Verrichtungen seien jedoch unter ständiger Überwachung der Beklagten als Geschäftsführerin gestanden. Im Sommer 2009 habe W. die Arbeit von
U. aushilfsweise verrichtet; dass er dabei inhaltliche Verantwortung über- nommen haben könnte, sei noch viel klarer auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund lag es für die Vorinstanz auf der Hand, dass die Beklagte nicht nur weisungsgebundene Kontaktperson war, sondern dass sie sämtliche Maschinenhan- delsgeschäfte und damit auch das L. - und das M. -Geschäft seitens der G. persönlich verantwortete (act. 387 E. 10 S. 37 ff.).
Was die Beklagte in der Berufungsschrift gegen diese Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist unbehelflich. Mit ihrer Kritik – bei den verschiedenen Beteiligten habe mehr Unsicherheit als Klarheit bestanden und die einen Zeugen könnten sich nur an den Namen der einen Gesellschaft, die anderen nur an den Namen der anderen Gesellschaft erinnern (act. 384 Rz. 25; gemeint sind wohl
und M. ) – geht die Beklagte auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend ein und kommt damit auch hier den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Folglich ist auf die Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Rolle der Beklagten bei den Geschäften mit L. und M. nicht weiter einzugehen.
Zur Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der G.
Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Klägerin der G. reine Unternehmenskredite gewährte ob es sich um sog. Forfaitierungsgeschäfte handelte. Die Vorinstanz führte zur Ausgestaltung der Verträge nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durch. Dazu nahm sie die folgenden im Zusammenhang mit den Geschäften L. und M. ausgestellten Urkunden als Beweismittel ab: die Finanzierungsverträge vom 17. August 2009, namens der Klägerin von den Herren AF. und AJ. , namens der G. von Verwaltungsrat Q. unterzeichnet (act. 4/2, 4/51), die von der Beklagten für die G. unterzeichneten Begleitschreiben an die Klägerin vom
18. August 2009 mit der Überschrift Einkaufsfinanzierung L. bzw. Einkaufsfinanzierung M. , mit einer Auflistung von Unterlagen und mit handschriftlichen Häkchen bei den Lemmas Vertrag G. -B. anbei und Vertrag N. anbei (act. 4/28, 60/260), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 19. August 2009, unterzeichnet von den Herren AF. und AJ. , an die G. , z.H. Frau AK. , in dem unter Bezugnahme auf den Finanzierungsvertrag vom 17. August 2009 und die Korrespondenz der Beklagten vom 18.
August 2009 über den Ankauf einer Buchforderung gegenüber der L. abgerechnet und angekündigt wird, am 24. August 2009 würden EUR 3'318'453.33 auf das Konto der Klägerin Nr. 2 bei der AE. ausbezahlt, wobei sich die Auszahlung unter dem Vorbehalt bis zum Erhalt einer genehmen und kompletten Dokumentation verstehe (act. 4/30), ein Telefax-Schreiben der Klägerin vom 7. September 2009 mit gleichlautendem Inhalt wie das vorstehende (act. 4/30) betreffend das Geschäft mit M. und die Auszahlung von EUR 3'189'180.– (act. 184/271), eine Gutschriftsanzeige der AE. an die G. vom 24. August 2009, wonach auf dem Konto Nr. 2 vom Auftraggeber AL. ein Betrag von EUR 3'318'453.33 mit dem Verwendungszweck /RFB/Finanzierung K. eingegangen sei (act. 60/90), eine Gutschriftsanzeige analogen Inhalts vom 9. September 2009 betreffend das Geschäft mit M. (act. 184/272), Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft L. (act. 184/265) sowie Kontenblätter mit verschiedenen Verbuchungen zum Geschäft M. (act. 184/273). Als Gegenbeweismittel der Beklagten setzte sich die Vorinstanz mit folgenden Urkunden auseinander: einem Schreiben der E. an die Klägerin vom 20. August 2009 betreffend L. mit dem Titel Zahlungsgarantie EUR 3.840.000,00 wg. N. -Kreditversicherung AG und dem Verwendungszweck AM. -Kreditversicherung von Forderungen gegen den Hauptschuldner, ei- nem analogen Schreiben der E. vom 8. September 2009 betreffend
sowie mit einem Fax-Schreiben der N. an die G. , zuhanden der Beklagten, mit dem Titel Investitionsgüterkreditversicherung INVEST Plus betreffend M. (act. 181/17-19). Ausserdem würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen zahlreicher involvierter Personen, so diejenigen von AF. (Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin), AN. (ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin), AH. (COO der Klägerin), Q. (VR der G. ), R. (früherer VR der G. ), AO. (freier Mitarbeiter bei der P. AG, der ausseramtlichen Konkursverwaltung der G. ),
Dr. Q. (Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin, nebst weiteren Ämtern im E. -Konzern) und AR. (von Januar 2009 bis Dezember 2011 Verwaltungsrat der Klägerin und Vorstandsvorsitzender E. ) sowie der Beklagten selbst. Gestützt auf diese Beweismittel kam die Vorinstanz zur Überzeugung,
dass die Klägerin und die G. am 18. August 2009 Finanzierungsverträge abgeschlossen hatten, mit denen die Klägerin von der G. die gesamten Forderungen (nicht nur 80 % davon) gegenüber L. und M. gekauft habe bzw. hätte kaufen sollen. Mit anderen Worten habe die Klägerin die vollständigen Forderungen der G. von EUR 4'800'000.– gegenüber der
L. bzw. von EUR 4'600'000.– gegenüber der M. aus dem Verkauf von Presselinien zum Preis von EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– (je 80% des Nominalwertes) gekauft, unter dem Vorbehalt des Erhalts einer in Form und Inhalt akzeptablen Dokumentation bis am 31. August 2009 bzw. 9. September 2009 und unter Auflistung der zu liefernden Dokumente. Von den Beträgen von
EUR 3'840'000.– bzw. EUR 3'680'000.– habe die Klägerin einen Diskont von 5,5% p.a. für die Laufzeit der Finanzierung bis zur Fälligkeit der Rückzahlung am
27. Juli 2011 in Abzug gebracht. Ferner habe die Klägerin für den Fall der Nichtzahlung vorsorglich einen Zins von 5,5% p.a. für sechs Monate zurück behalten, da die Versicherung bei Zahlungsverzug von L. bzw. von M. erst nach sechs Monaten zur Zahlung verpflichtet gewesen sei (act. 387 E. 11 S. 46 ff., insbes. E. 11.7 S. 53 ff. und E. 11.7.4 S. 64).
Weiter ging die Vorinstanz auf die Ausgestaltung der Verträge und auf die Frage ein, ob der Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Verträgen mit
L. und M. die notwendigen Dokumente übermittelt worden waren. Hierzu stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugen AF. , AH. , AN. , Dr. Q. und AR. , auf zahlreiche Urkunden (act. 4/28, 60/260, 4/31, 4/53, 4/32, 4/33, 4/55, 4/34, 4/56, 4/35, 4/57, 4/46, 4/58, 4/48, 4/59,
4/49, 4/60, 60/261, 184/266, 184/267, 184/274, 184/268, 184/275, 184/269,
184/276 sowie act. 181/17-19 als Gegenbeweismittel der Beklagten), auf die Aussagen der Beklagten sowie auf die Auskunft der Bundesanwaltschaft (act. 291
S. 2) ab. Aus Letzterer gehe hervor, dass sämtliche bezeichneten Dokumente am 23. Juni 2010 als pdf-Dateien vom Rechtsvertreter der Klägerin auf einem Datenträger der Bundesanwaltschaft eingereicht worden seien. In Würdigung dieser Beweismittel bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den Geschäften L. und M. die folgenden Dokumente zugestellt worden waren: die Verträge zwischen der G. und N. vom
13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der G. an die Klägerin gegenüber N. (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G. unterzeichneten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken Diese Kopie entspricht dem Original vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 (Conferme d'ordine; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009 (act. 4/46, 4/58), je eine Confirmation Order during Inspection vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom 24. Juni 2009 betreffend L. und vom 1. Juli 2009 betreffend M. (act. 4/49, 4/60; act. 387 E. 11.8 S. 64 ff., insbes. E. 11.8.4 S. 69). Demgegenüber vermochte die Beklagte den Gegenbeweis, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um zweckgebundene Beträge gehandelt habe und die ausbezahlte Summe – entsprechend einem Unternehmenskredit – frei verfügbar gewesen sei, nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu erbringen, zumal Anhaltspunkte fehlten, dass die übermittelten Dokumente für den Finanzierungsentscheid der Klägerin und die
Auszahlung der Kapitalbeträge nachgerade irrelevant gewesen sein könnten (act. 387 E. 11.9 S. 69 ff, insbes. E. 11.9.5 S. 85). Dabei hielt die Vorinstanz fest, es sei klar dokumentiert (und auch unbestritten) dass die G. das Ausfallrisiko der Forderungen gegenüber ihren Kunden bei der N. habe versichern lassen, dies ein wesentliches Element für die Exportfinanzierung gewesen sei und die Klägerin die Auszahlung der Kreditbeträge davon abhängig gemacht habe. Die Auszahlungen seien erfolgt, nachdem zumindest der Finanzierungsvertrag mit der Klägerin, der Versicherungsvertrag mit der N. , ein Wechsel der
G. und die Auftragsbestätigung (Conferma d'ordine) vorgelegen seien. Der Kaufvertrag und die Versicherungspolice der N. seien der Klägerin zum Geschäft L. spätestens am 24. August 2009 zugegangen; zum Geschäft
M. mit Kurzbrief vom 18. August 2009. Die Auftragsbestätigungen seien als Beilage in den von der Beklagten unterschriebenen Kurzbriefen vom 18. August 2009 und 2. September 2009 aufgeführt worden. Der Übergabe von Wechseln durch die G. an die Klägerin und der angeblich fehlenden Verbuchung
mass die Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung zu, damit sei (lediglich) eine tiefere Einbindung der G. ins Geschäft bezweckt worden. Das Beweisverfahren bestätigte nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerin entsprechend den schriftlichen Verträgen von der G. deren Forderungen gegen- über der L. und der M. angekauft habe. Das Vertragsverhältnis habe zwischen der Klägerin und der G. bestanden (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Wie in den beiden Finanzierungsverträgen (act. 4/27 und 4/51) festgehalten und entgegen der Behauptung der Beklagten, sei die G. , nicht die I. , Verkäuferin der beiden Presselinien gewesen (act. 387 E. 11.13 S. 87). Der in der Buchhaltung angegebene Bestand des Maschinenlagers der H2. Gruppe sei bloss fiktiv und damit inexistent gewesen (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.).
Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der G. und der Klägerin geht die Beklagte in der Berufung zunächst auf die Behauptungen der Klägerin ein. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte auch hier nicht auseinander. Dies gilt insbesondere auch für das Argument, die Klägerin habe keine einzige Zahlung eines Schuldners der G. direkt überwiesen erhalten, was aber hätte geschehen müssen, wenn eine Forderung gegenüber ei- ner anderen Person gekauft worden wäre und für ihren nicht näher konkretisierten Hinweis auf den FINMA-Bericht, wonach der Ablauf der Geschäfte von der Klägerin nicht lege artis vorgenommen worden sei (act. 384 Rz. 26). Mit ihrer appellatorischen Kritik ist die Beklagte nicht zu hören.
Weiter wendet die Beklagte ein, der bewiesene Umstand, dass jeweils ein von einem Verwaltungsrat der G. unterzeichneter Wechsel als Sicherheit habe hinterlegt werden müssen, passe nicht zur Darstellung der Klägerin. Es sei unglaubwürdig, dass sich die Verantwortlichen der Klägerin verwundert gezeigt hätten, dass Wechsel vorhanden gewesen und nicht verlangt worden seien. Wechsel stellten bekanntlich ein nicht unerhebliches Risiko für den Aussteller dar, was den Verwaltungsräten der G. aufgrund ihres Bildungs- und Berufshintergrundes bekannt gewesen sei. Ein unnötiges Eingehen eines solchen Risikos habe ein mehr als grobfahrlässiges Handeln der Verwaltungsräte der G. dargestellt. Das Stellen einer Wechselsicherheit sei ein klares Indiz für ein ansonsten ungesichertes Darlehen ein Blanko-Darlehen. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz widerspreche klar den tatsächlichen Umständen und sei nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzsumme geeignet (act. 384 Rz. 26). Auch in diesem Punkt setzt sich die Beklagte nicht konkret mit der Würdigung der Vorinstanz auseinander (act. 387 E. 11.11 S. 86). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der beiden Zeugen AN. , ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Klägerin (Prot. Vi S. 177, 187), und AH. (act. 181/3 S. 5). AN. sagte an der im Urteil angegebenen Stelle aus, die Ausstellung eines Wechsels durch die G. habe für das Geschäft in seinem Sinne als Risikoverantwortlicher keinen Sinn gehabt. Es sei eine akzessorische Sache gewesen, um die G._ etwas tiefer ins Geschäft einzubinden, aber es sei keine Grundlage für den Kreditentscheid gewesen (Prot. Vi S. 187). AH. , zur besagten Zeit COO der Klägerin, wurde am
16. März 2010 in der Kanzlei … befragt. Ein Auszug dieses Protokolls, welches sich in den Akten der Bundesanwaltschaft befand, wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Darin führt AH. im Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel durch die G. aus, die G. habe pro Geschäft einen Wechsel ausgestellt; diese hätten nur als Zusatzsicherheit ge- dient. Sie seien auf Anweisung von Herrn AF. nie verbucht worden (act. 181/3 S. 5). Aufgrund dieser Aussagen der Beteiligten AN. und AH. sowie angesichts des Beweisergebnisses zum grundsätzlichen Ablauf der Geschäfte sowie zu den der Klägerin in den Geschäften L. und M. übermittelten Unterlagen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Ausstellung der Wechsel durch die Klägerin keine eigenständige Bedeutung zukam, durchwegs nachvollziehbar und schlüssig.
Inwiefern die rechtliche Qualifikation der Finanzierungsgeschäfte durch die Vorinstanz im Widerspruch mit den tatsächlichen Begebenheiten stehen soll, legt die Beklagte nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die rechtliche Qualifikation der Kreditvereinbarungen zwischen der G. und der Klägerin wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen einzugehen sein (vgl. nachstehend E. 5.3. 8).
Zur Frage, ob die Maschinenkäufe und -verkäufe fiktiv waren
Die Vorinstanz nahm auch zur Frage, ob zwischen der G. der I. einerseits und der L. bzw. der M. andererseits eine vertragliche Beziehung bestand, Beweise ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz wesentlich auf die folgenden Schreiben ab: das Schreiben der L. vom 2. März 2010 (act. 60/152), wonach sie nie irgendwelche Güter von der
G. und/oder der I. erworben habe, und das Schreiben der M. vom 22. Februar 2010 (act. 60/153), wonach sie noch nie eine Geschäftsbeziehung mit der G. und/oder der I. unterhalten habe. Diese beiden Schreiben wurden nach Auffassung der Vorinstanz durch die weiteren Urkunden
(u.a. act. 60/87, 184/278, 184/279) und durch die Aussagen der Zeugen
AO. (Mitarbeiter der P. ), AS. (Partner der P. ), AT. (administratore unico sowie einziger Verwaltungsrat der I. von 2001 bis 2010), S. (Mitarbeiter der Buchhaltung und zeitweise Verwaltungsrat der G. ) abgerundet. Sogar die Beklagte selbst habe eingeräumt, dass die
G. in keiner Vertragsbeziehung zu L. und zu M. gestanden sei, obwohl in der Korrespondenz mit der Klägerin explizit ein Grundgeschäft mit der G. genannt worden sei (act. 4/27 ff. und 4/51 ff.). Aufgrund dieser Beweismittel verblieben der Vorinstanz keine Zweifel, dass weder die G. noch die I. Vertragsbeziehungen zu L. und zu M. gehabt hatten (act. 387
E. 12.6.5 S. 95 f.). In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz auch mit der Frage, ob die Beklagte die beiden Auftragsbestätigungen der L. und der M. gefälscht hatte (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Zunächst stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Urkunden (act. 184/269, 184/276, 184/283, 4/42, 184/284 und 184/286), der eingeholten schriftlichen Auskünfte der
AU. Polizei vom 17. Mai 2017 (act. 293 S. 2) und der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2017 (act. 291 S. 3), der Aussagen der Beklagten (Prot. Vi S. 44) sowie der Aussagen des Zeugen AT. (Prot. Vi S. 228 f., 236 und act. 4/40
S. 27 f.), der Zeugin U. und der Zeugin V. (beides kaufmännische Angestellte der G. ; Prot. Vi S. 102 und S. 117) fest, dass der runde Stempel I. 3 J. - K. , welcher in den von der Beklagten genutzten Büroräumlichkeiten der G. sichergestellt worden war, nicht den Stempeln entspreche, welche die I. effektiv verwendet habe (act. 387 E. 12.7 S. 96 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz aufgrund der abgenommenen Beweise (act. 184/286, 184/287-292, 184/293, Prot. Vi S. 44 f., Prot. Vi S. 227 ff.) fest, dass echte Auftragsbestätigungen der I. bezüglich Format, Briefkopf, Ausführlichkeit/Spezifikation, Gegenzeichnung und Stempelung ein anderes Erscheinungsbild hatten. Im Umstand, dass das in den Räumlichkeiten der G. sichergestellte Original der Auftragsbestätigung (Conferma d'ordine) betreffend L. keinen I. -Stempel aufwies, sah die Vorinstanz ein starkes Indiz dafür, dass das Dokument in den Räumlichkeiten der G. fabriziert worden war (act. 387
E. 12.7.1 ff. S. 97 ff.). In Würdigung der abgenommenen Beweise kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass die Beklagte nach Erhalt der Zusagen der Kreditversicherung und der Klägerin die beiden Auftragsbestätigungen der
L. und der M. in den Büroräumlichkeiten der G. erstellen liess und unten rechts einen nachgeahmten Stempel der I. und darunter die vermeintliche Unterschrift des Geschäftsführers AT. sowie den Vermerk für die beiden Kunden L. und M. und die dazugehörigen Unterschriften anbringen liess. Nicht erwiesen sei, dass die Beklagte die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe (act. 387 E. 12.7.4 S. 101 ff.).
Auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Schriftenvergleich verzichtete die Vorinstanz, nachdem das Forensische Institut Zürich (FOR) erklärt hatte, mangels Vergleichsunterschriften sei kein eigentliches Gutachten möglich. Den- noch hielt die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des FOR fest, dass die (Kunden-)Unterschriften einen geringen graphischen Gehalt aufwiesen, da sie – mit einer Ausnahme – mit Unsicherheit gestaltet worden seien, wie sie gewöhnlich bei langsam ausgeführten, wenig eingeübten Fälschungsprodukten vorkämen, was auch für einen Laien erkennbar sei (act. 387 E. 12.7.4 S. 104
m.H.a. act. 327). Für bewiesen hielt die Vorinstanz sodann die Behauptung der Klägerin, dass die Unterschriften der Kundinnen bzw. Schuldnerinnen in den Notifikationsbestätigungen sowie auf den Dokumenten Order Confirmation during Inspection der L. und M. gefälscht sind, die Beklagte um diese Fälschungen gewusst haben muss und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt hat (act. 387 E. 12.8.1 S. 106 und E. 12.9 S. 108). Mit Bezug auf die Beglaubigungen der Unterschrift durch einen Notar in J. (…) fiel erheblich ins Gewicht, dass die Texte der Unterschriftsbeglaubigungen nachgewiesenermassen mitsamt unterschriftlicher Datierung am selben Tag auf Rechnern der
G. in deren Räumlichkeiten erstellt wurden. Damit sah es die Vorinstanz als erwiesen an, dass die Beklagte diese Dokumente selber fabrizierte bzw. fabrizieren liess (act. 387 E. 12.10 S. 108 ff.). Weiter konstatierte die Vorinstanz in Wür- digung der abgenommenen Beweismittel, bezüglich der Zuordnung der Maschi- nen habe ein grosses Durcheinander geherrscht und es habe offensichtlich Ungereimtheiten gegeben. So seien keine lückenlosen Spuren der für M. bzw. für L. vorgesehenen Maschinen ersichtlich. Auch wenn das Warenlager der G. lediglich ein fiktives Gebilde gewesen sei, wirke es suspekt, dass nicht für klare Verhältnisse gesorgt worden sei, zumal jede der Maschinen mehrere Millionen wert gewesen sein soll. Aufgrund der visierten Listen könne als erstellt gelten, dass die Beklagte bei der Führung solcher Listen mitgewirkt habe. Dies war für die Vorinstanz ein Indiz – wenn auch ein nicht allzu starkes – dass es sich bei den Geschäften mit M. und L. um fiktive Maschinengeschäfte handelte (act. 387 E. 12.11 S. 110 ff. bzw. E. 12.12 S. 112 ff.). In einer Gesamtwürdigung entstand bei der Vorinstanz ein sehr dicht bestücktes Mosaik, dessen einzelne Teilstücke – isoliert betrachtet – teils bewiesen, teils bloss als Indizien mit gewisser Wahrscheinlichkeit zutrafen. Insgesamt blieben keine Zweifel zurück, dass es sich bei den Geschäften L. und M. um rein fiktive Handelsgeschäfte gehandelt haben müsse, welche die Beklagte namens der G. und unter Zuhilfenahme der Firma der Schwesterngesellschaft I. orchestriert habe (act. 387 E. 12.13 S. 115).
Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe sich neben den ins Recht gelegten Urkunden nicht zuletzt auf Zeugenaussagen von AT. gestützt, welcher erstaunlicherweise als einziger sicher sein wolle, dass mit den beiden
K. -ischen Gesellschaften kein Geschäft gemacht worden sein soll. Um sei- ne Behauptung zu untermauern, habe er darauf hingewiesen, dass die beiden Gesellschaften aufgrund eines anderen Geschäftsfeldes gar keinen Bedarf nach solchen Maschinen gehabt haben könnten. Diese Aussage könne nicht richtig sein, da in der Buchhaltung der G. tatsächlich Konten für beide Gesellschaften erstellt worden seien. Hierbei sei zu beachten, dass der Zeuge nach der Devise quo bono einer der Hauptprofiteure des Maschinengeschäfts der
G. und des damit zusammenhängenden Konglomerats gewesen sei. Dessen Gesellschaft AV. AG, AW. , welche er für das Inkasso seiner Provisionen für die Maschinenverkäufe für die G. benutzt habe, habe seltsamerweise ausgerechnet in der fraglichen Phase, konkret am 30. September 2009, einen Zahlungseingang von CHF 200'000.– verzeichnet. Die Auftragsbestätigung der I. sei bekanntlich mit der Unterschrift des Kunden versehen, welche durch den Notar AX. beglaubigt worden sei. Die Fälschung der Unterschriften AT. , der Vertreterin des Kunden sowie des Notars werde lediglich behauptet, aber nicht bewiesen, beispielsweise durch ein Gutachten. Es wäre Prozessaufgabe der Klägerin gewesen, diesen Beweis anzutreten. Weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel des Notars seien auf ei- nem Computer der G. zu finden gewesen, auch nicht bei den gelöschten Dateien. Aufgrund der klaren Linien könne der Stempel nicht hereinkopiert gescannt worden sein. Auffallend und verdächtig sei, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der vermeintlich glaubwürdige Zeuge AT. gehabt habe. All diese Umstände deuteten weniger auf eine Handlung der Beklagten, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis von J. hin (act. 384
Rz. 29).
Die Kritik der Beklagten richtet sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen AT. durch die Vorinstanz zur Tatsache, dass die
I. mit L. und M. keine Geschäfte abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang versäumt es die Beklagte jedoch darzulegen, dass sie die in der Berufung vorgetragenen Argumente, insbesondere dass die AV. AG, AW. , in die Vorgänge verstrickt gewesen sein soll, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Berufungsverfahren, wie bereits mehrfach erwähnt, nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5. 1). Da die Beklagte nicht darlegt, dass bzw. weshalb es sich um zulässige Noven handeln soll bzw. dass sie die entsprechenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und diese von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, kann
auf ihre Einwände zur Würdigung der Aussagen des Zeugen AT. nicht weiter eingegangen werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Fälschung der Unterschriften von AT. sei nicht mittels eines Gutachtens bewiesen, wird noch einzugehen sein (vgl. dazu nachstehend E. 4.4. 5).
Die Beklagte erblickt eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz darin, dass sie (die Beklagte) bewusst falsche Dokumente weitergeleitet habe. Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, die Gerichtsbesetzung habe als Nicht- Fachpersonen die Echtheit von Unterschriften und Urkunden nicht beurteilen kön- nen. Die Klägerin als beweisbelastete Partei hätte auf der Erstellung eines Fachgutachtens beharren müssen. Ohne ein Fachgutachten könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass etwelche Dokumente Unterschriften gefälscht sein sollen. Die Behauptung, sie (die Beklagte) habe bewusst falsche Dokumente weitergeleitet, sei ein wesentliches Element für ihre Haftung. Da diesbezüglich der Sachverhalt nicht den gesetzlichen Regeln entsprechend festgestellt worden sei, hätte die Klage abgewiesen werden müssen (act. 384 Rz. 30).
Die Vorinstanz hielt die Einschätzung von AY. , Forensisches Institut Zürich (FOR), dass eine Echtheitsbzw. Fälschungsprüfung Vergleichsunterschriften voraussetzt, da ansonsten keine Kenntnisse über die übliche Zeich- nungsweise der Namenseigner verfügbar sind (act. 327), für plausibel. Gestützt darauf verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung eines Schriftgutachtens; die Ausführungen von AY. im besagten Schreiben, welches zwar – kein zum vollen Beweis taugliches Gutachten darstelle, berücksichtigte sie indessen im Sinne von Indizien bei der Beweiswürdigung (act. 387 S. 104). Dabei hielt die Vorinstanz insbesondere fest, die vom Fachkundigen erwähnten Unsicherheiten liessen sich auch als Laie und von blossem Auge erkennen. Dass diese Auffälligkeiten bei beiden Unterschriften (gemeint bei den Kundinnen L. und
M. ) aufträten, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie von authentisch unterzeichnenden Personen (etwa wegen hohen Alters Gebrechlichkeit) stammten. Aufhorchen lasse sodann der Hinweis des FOR, dass Unterschriften von AT. in anderen Dokumenten als gefälscht beurteilt worden seien; somit müssten gefälschte Unterschriften von AT. kursiert sein. Vor
dem Hintergrund, dass die Conferme d'ordine von L. und M. in den Räumlichkeiten der G. erstellt worden seien – so wie es die Zeuginnen
T. und U. im Kern übereinstimmend geschildert hätten, wie es durch die Dateispeicherung bestätigt werde und wie es sogar von der Beklagten gegen- über der Bundesanwaltschaft eingeräumt worden sei – sowie aufgrund der Rolle der Beklagten innerhalb der G. bestünden keine Zweifel, dass die Unterschriften von AT. (für die I. ) und diejenigen der Kundinnen L. und M. auf den Conferme d'ordine gefälscht seien. Die Umstände bei der Anbahnung der Finanzierungen und der Erstellung und Verwendung der Dokumente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte um diese Fälschungen gewusst und die gefälschten Dokumente bewusst eingesetzt habe. Nicht nachweisen lasse sich hingegen, dass die Beklagte die Unterschriften eigenhändig gefälscht habe. Dies sei im Ergebnis aber nicht entscheidend (act. 387 E. 12.7.4 S. 104 f.).
Auf diese einleuchtende, wohl begründete Würdigung der Vorinstanz geht die Beklagte nicht näher ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschal gehaltene Kritik, die von ihr erwähnten Umstände deuteten weniger auf eine Handlung von ihr, sondern auf eine solche aus dem Dunstkreis in J. , gemeint am Sitz der I. , hin. Die Tatsache, dass weder der verwendete Beglaubigungstext noch der Notariatsstempel auf einem Computer der G. zu finden war (act. 384 Rz. 29), hinterliess bei der Vorinstanz tatsächlich Zweifel, allerdings lediglich mit Bezug auf die Urheberschaft dieser Fälschungen. Dabei mass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Auftragsbestätigungen von L. und der M. in den Räumlichkeiten der G. erstellt worden waren, zu Recht grosse Bedeutung zu. In den Büroräumlichkeiten der G. , konkret im Büro der Beklagten Raum D1, 4. Stock, wurde ein runder Stempel I. 3 J. - K. – wie auf den Conferme d'ordine (act. 4/35 und 4/57) verwendet – sichergestellt. Dies geht aus der Sicherstellungsliste hervor, welche von der Klägerin elektro- nisch zusammen mit der Beweisantretungsschrift eingereicht wurde (act. 184/283; BA-Nr.BOB.106.0397). Der von der I. im Jahr 2009 verwendete Stempel weicht von demjenigen auf den Conferme d'ordine ab, was auch von einem Laien von blossem Auge festgestellt werden kann (act. 4/42). Während beim ech-
ten Stempel der I. -Schriftzug im Zentrum in den Schriftzug im Stempelring eingemittet ist, liegt der I. -Schriftzug im Stempel auf den Conferme d'ordine (act. 4/35 und 4/57) höher als der Schriftzug im Stempelring. Weiter haben die als Urkunden im Recht liegenden Anfragen der Klägerin bei L. und M. ergeben, dass beide Firmen keinerlei Geschäfte mit der G. der I. getätigt hatten (act. 60/151-154; act. 387 E. 12.6.5 f. S. 95 f.). Das dadurch resultierende, ohnehin schon deutliche Beweisergebnis wird noch durch ein weiteres Indiz untermauert: Wie erwähnt wies AY. im Schreiben vom
28. November 2017 darauf hin, im Verfahren der Bundesanwaltschaft seien Unterschriften wie jene beim I. -Stempel auf den Conferme d'ordine
(act. 4/35 und 4/57) teils als Fälschungen beurteilt worden und ein Stempelab- druck und eine Unterschrift wie jene (des Notars) in den notariellen Beglaubigungen (act. 4/49 und 4/60) seien als Fälschung bzw. Kopiermanipulation beurteilt worden (act. 327). All diese Umstände und Indizien, welche von der Vorinstanz gewürdigt wurden, vermag die Beklagte mit ihrer pauschal gehaltenen Kritik nicht zu entkräften. Insbesondere kann ihrem Einwand, dass ein Fachgutachten zur Echtheit der massgeblichen Dokumente hätte erstellt werden müssen, aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der der Beklagten zukommenden Rolle zum Schluss gelangte, sie habe bewusst gefälschte Dokumente verwendet. Auch die Tatsache, dass der besagte Notar sein Büro im selben Gebäude wie der für die
I. tätige Zeuge AT. hatte, vermag – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte um die Fälschungen wusste und sie bewusst einsetzte, nicht in Frage zu stellen.
Nach Ansicht der Beklagten widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G. fiktiv gewesen sei, der klaren Beweislage. Sie behauptet, das Warenlager sei in der Jahresrechnung der G. aufgeführt worden, seitens der Vertreter der Klägerin und der Revisionsgesellschaft geprüft und vor Ort besichtigt worden. Hintergrund des Warenlagers sei der Umstand gewesen, dass die Verkäuferschaft von Maschinen die Preise gegenüber der
H1. Gruppe massiv nach oben korrigiert habe. Aus diesem Grunde sei man als Konkurrent aufgetreten, unter dem Namen AZ. AG. Diese Gesellschaft habe in den Jahren 2007 und 2008 die Maschinen zu den üblichen Konditionen erwerben können. Die G. habe im Jahr 2008 das Warenlager der
AZ. AG übernommen und so sei in der Bilanz ein tatsächliches, nicht ein fiktives Warenlager entstanden. Dieses Lager sei im Folgejahr der I. weiterverkauft und aus der Bilanz der G. entfernt worden. Es habe keine doppelte Verbuchung gegeben und das Warenlager sei im Jahre 2008/2009 tatsächlich vorhanden gewesen, wie auch die Vertreter der Klägerin und die Revisionsgesellschaft verifiziert hätten (act. 384 Rz. 31). Für diese im Berufungsverfahren vorgebrachte Sachdarstellung offeriert die Beklagte die Urkundenbündel 25-29 als Beweismittel (act. 386/25-29).
Die Vorinstanz ging auf die Darstellung der Beklagten zum Lagerbestand der G. ein, wonach die I. die einzige operativ im Maschinenhandel tätige Unternehmung gewesen sei (act. 88 Rz 238), bei der sich das physische Maschinenlager befunden habe (act. 88 Rz 194), und stellte fest, aufgrund dieser Sachlage hätte die G. selber kein Maschinenlager in der Buchhaltung führen können und dürfen. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik, dass vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der H2. Gruppe der Lagerbestand der G. nur ein «buchhalterischer» habe sein können (act. 88 Rz 144). Diesbezüglich vertrat die Vorinstanz die Auffassung, ein bloss buchhalterischer Lagerbestand könne nicht existieren; entweder seien Maschinen vorhanden und könnten als Aktiven bilanziert werden, sie seien nicht vorhanden und könnten nicht bilanziert werden. Im Ergebnis ging die Vorinstanz von unbestrittenen Darstellung der Klägerin aus, dass der Lagerbestand der H2. Gruppe im Umfang des fiktiven – eben «buchhalterischen» – Lagers der G. inexistent war (act. 387 E. 11.14 S. 87 f.).
Abgesehen davon, dass sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern diesen lediglich ihre eigene Sachdarstellung gegenüber stellt, macht sie auch nicht geltend, sie habe die nunmehr vorgebrachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und die Vorinstanz habe sich damit nicht befasst. Da die Beklagte im Berufungsverfahren mit den Urkundenbündeln 25-29 neue Beweismittel einreicht (act. 384
Rz. 31 und act. 386/25-29), ist davon auszugehen, dass sie Noven vorbringt. Wie mehrfach erwähnt, sind Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. oben E. 2.5. 1). Da die Beklagte nicht dartut, dass die Geltendmachung dieser Noven ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen, kann darauf nicht abgestellt werden. Auf die Kritik der Beklagten, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Warenlager der G. fiktiv gewesen sei, widerspreche der klaren Beweislage, ist aufgrund des Gesagten nicht weiter einzugehen.
In Gesamtwürdigung der abgenommenen Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei den Geschäften mit L. und M. um rein fiktive Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche von der Beklagten namens der G. und unter Zuhilfenahme der Schwestergesellschaft I. mit Absicht orchestriert worden seien. Damit sei erwiesen, dass die beiden Kaufverträge mit L. und M. fiktiv gewesen seien (act. 387 E. 12.13 S. 115). Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen ist, vermag die Beklagte die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Beweisergebnis mit ihren über weite Strecken unsubstantiierten Einwendungen in der Berufung nicht in Zweifel zu ziehen.
Anspruchsgrundlagen
Vorbemerkungen
Ausgehend vom beweismässig erstellten Sachverhalt prüfte die Vorinstanz, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen ausservertraglichen Haftungsanspruch der Klägerin erfüllt sind. Zunächst klärte sie die Frage, ob bei der Klägerin ein Schaden vorliegt. Anschliessend setzte sich die Vorinstanz mit der Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung auseinander, bevor sie auf die Frage einging, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der
Beklagten und dem Schaden besteht. Schliesslich befasste sich die Vorinstanz mit dem Verschulden der Beklagten (act. 387 E. 13 ff. S. 116 ff.; entgegen der unter E. 13 angegebenen Reihenfolge prüfte die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit vor dem Kausalzusammenhang). Auf die einzelnen Haftungsvoraussetzungen und auf die von der Beklagten dazu in der Berufung vorgebrachte Kritik wird nachfolgend einzugehen sein.
Schaden
Mit Bezug auf den Schaden der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, seit dem zweiten Schriftenwechsel sei anerkannt, dass die Klägerin der G. in Sachen L. am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M. am
9. September 2009 EUR 3'189'180.– überwiesen habe. Der Argumentation der Beklagten, bevor auf sie gegriffen werden könne, sei die Klägerin unter dem Stichwort Schadenminderung verpflichtet, die Zahlungsgarantie der Muttergesellschaft, die Patronatserklärung der H1. sowie die Versicherungsleistung der N. zu beanspruchen, hielt die Vorinstanz entgegen, damit behaupte die Beklagte keine Umstände, die Einfluss auf die Schadensberechnung haben könnten, sondern sie nenne allfällige weitere Ersatzpflichtige. Eine Anspruchskonkurrenz sei aber vorliegend nicht Prozessthema. Soweit die Beklagte auf die Versicherungsleistung der N. verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass deren Auszahlung die Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung voraussetze. Weder nach Darstellung der Klägerin noch nach jener der Beklagten habe gegenüber
L. M. je eine Forderung bestanden, weshalb nie ein Anspruch auf die Versicherungsleistung habe entstehen können. Auch gegenüber der Muttergesellschaft der Klägerin sei der Garantiefall nicht eingetreten. Gestützt auf diese Überlegungen bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens im Betrag von EUR 6'507'633.33 (act. 387 E. 14 S. 116 f.).
Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil – wenn auch in aller Kürze – auf die unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin im zweiten Schriftenwechsel hin (act. 384 E. 14.2. mit Hinweis auf act. 2 Rz. 56; act. 51 Rz. 61,
act. 59 Rz. 12, act. 88 vor Rz 125 bzw. 235). Wenn die Beklagte behauptet, der Schaden sei weder substantiiert noch vollständig nachgewiesen worden (act. 384
Rz. 32), scheint sie zu übersehen, dass die Darstellung der Klägerin in der Replik, der Schaden sei durch die beiden Gutschriftenanzeigen auf dem Konto der
G. bei der AE. vom 24. August 2009 und vom 9. September 2009 belegt (act. 59 Rz. 12, act. 60/90-91), unbestritten blieb. Insbesondere äusserte sich die Beklagte in der Duplik nicht zu dieser Behauptung der Klägerin in Randziffer 12 der Replik (act. 88 vor Rz. 125). Damit verfängt die nicht näher begründete Kritik der Beklagten nicht.
Weiter macht die Beklagte geltend, der Schaden sei nicht bei der Klägerin angefallen, da er von der E. gedeckt worden sei. Ein Schaden setze eine tatsächliche Vermögensverminderung bei der Klägerin voraus. Demgemäss bestehe ein rechtlich relevanter Schaden aus der Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand der Klägerin und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Schadensmindernd anzurechnen sei dabei, was von anderer Seite erhältlich sei. Für Schaden, der durch Leistungen Dritter bereits ge- deckt sei, könnten keine Ersatzansprüche gestellt werden. Grundlage der Scha- denersatzberechnung nach der sog. Differenztheorie bilde nicht das Gesamtvermögen, sondern die konkret betroffenen Aktiven. Daraus ergebe sich, dass ein Schaden nicht aufgrund der Auszahlung zu bemessen wäre, sondern aufgrund der verbuchten tatsächlichen Kreditverluste. Effektiv sei der Klägerin kein Scha- den angefallen; dies ergebe sich direkt aus den Jahresrechnungen 2009 bis 2012 sowie den zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen. Per 31. Dezember 2009 habe die Klägerin nach Abschreibung sämtlicher offenen Forderungen der von der G. vermittelten Geschäfte und nach Auflösung von Reserven einen Verlust von CHF 170'508.– ausgewiesen. Die Klägerin versuche mit einer aufgeblähten Schadensposition effektiv bei der E. angefallene Kosten und von dieser übernommene Kreditverluste geltend zu machen. Ein allfälliger Schaden der
E. sei kein Schaden der Klägerin. Die Vorinstanz verkenne, dass anlässlich einer Sitzung bei der FINMA am 17. Februar 2010 vereinbart worden sei, dass die D. Forderungen gegenüber der Klägerin in der Höhe von EUR 103.8 Mio. an die E. abtrete. Dieser Betrag habe exakt den per 1. Januar 2010 offenen und noch nicht zurückgestellten Forderungen der Klägerin gegenüber Debitoren aus Forderungskäufen der G. entsprochen. Weiter sei festgehalten worden,
dass die E. gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung der von der D. übernommenen Forderungen im Umfang der Uneinbringlichkeit des Nichtbestandes der Engagements aus den Forderungskäufen der Klägerin gegenüber der G. verzichte. Aufgrund dieser Ausführungen könne angenommen werden, dass die Klägerin bereits Teile des vermeintlichen Schadens bei an- deren ins Recht gefassten Beklagten erhältlich gemacht habe. Damit wäre der – bestrittene – Schaden mutmasslich bereits ganz teilweise getilgt. Die Klägerin habe den Nachweis, dass die Forderungen nicht bereits getilgt worden seien, durch Vorlage der Prozessergebnisse mit den anderen ins Recht gefassten Parteien zu belegen (act. 384 Rz. 32 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 24. Juni 2014 festgehalten wurde, bei der Beurteilung der Einwände der Beklagten, dass diese Überweisungen den der Klägerin entstandenen und von der Beklagten zu vergütenden Schaden darstellten, habe sich die Vorinstanz auf Tatsachen gestützt, die noch der beweismässigen Klärung bedürften. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, ob die fraglichen Geschäfte fiktiv gewesen seien (act. 172 S. 19). Nach der Durchführung des Beweisverfahrens steht nun fest, dass die beiden Geschäfte fiktiv waren; zu den im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen ist Folgendes festzuhalten: In tatsächlicher Hinsicht legt die Beklagte nicht dar, an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Bestreitungen betreffend die Höhe des Schadens vorgebracht hat. Zudem unterlässt sie es, den Vorteil zu beziffern, den sich die Klägerin anrechnen lassen müsste. Ihre unsubstantiierten Ausführungen zur Höhe des Scha- dens sind deshalb nicht zu hören. Nicht ganz klar ist, was die Beklagte mit ihrer Behauptung, ein allfälliger Schaden der E. stelle keinen Schaden der Klägerin dar, erreichen will. Die Überweisungen zugunsten der G. gingen unbestrittenermassen von der Klägerin aus. Soweit die Beklagte damit erneut geltend macht, die Forderungen seien an die E. abgetreten worden, kann auf die bei der Prüfung der Aktivlegitimation gemachten Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorne E. 3.9 f.). Aus dem Umstand, dass die Kredite zugunsten der
G. nicht mehr in der Buchhaltung der Klägerin geführt werden, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wertberichtigungen auf Debitoren (sog.
Delkredere-Rückstellungen) haben nach den Grundsätzen der Rechnungslegung und des Steuerrechts zu erfolgen. Nach dem in der Rechnungslegung geltenden Imparitätsgrundsatz, der sich aus dem Vorsichtsprinzip ableitet, ist eine Wertberichtigung nicht erst vorzunehmen, wenn die Werteinbusse nachweisbar eingetreten ist, sondern schon dann, wenn nach der Erfahrung des sorgsamen Kaufmanns ernsthaft mit ihr gerechnet werden muss (BGer 4A_277/2010 vom 2. September 2010 E. 2.2; BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 994). Damit kann aus der Abschreibung von Debitorenverlusten der Klägerin innerhalb des
E. -Konzerns, einem rein buchhalterischen Vorgang, nicht auf den Wegfall einer Forderung im konkreten Fall auf den Nichtbestand eines Schadens geschlossen werden. Eine buchhalterische Wertberichtigung ändert an der – im Einklang mit der Differenztheorie – entstandenen Vermögensverminderung bei der Klägerin, welche durch die Überweisungen an die G. eingetreten ist, nichts. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von EUR 6'507'633.33 bejahte.
Widerrechtlichkeit
Mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass eine reine Vermögensschädigung nur dann rechtswidrig sei, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehe, welche dem Schutz vor solchen Schädigungen diene. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Dabei setzte sie sich ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist auseinander und hielt unter anderem fest, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit erfordere die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lasse und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren treffe. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Die zum
Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung könne daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (act. 387 E. 15.2 S. 120).
Die Vorinstanz verneinte eine Falschbeurkundung mit Bezug auf die beiden Finanzierungsverträge zwischen der Klägerin und der G. wie auch mit Bezug auf die beiden Versicherungsverträge zwischen der G. und N. (act. 387 E. 15.3 S. 121 ff.). Hinsichtlich der beiden Auftragsbestätigungen ging die Vorinstanz indessen aufgrund der gefälschten Kundenunterschriften von einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB aus. Die gefälschten Auftragsbestätigungen führten letztlich auch dazu, dass die Vorinstanz eine arglistige Täuschung durch die Beklagte bejahte: Indem die Beklagte der Klägerin im vollen wissen darum, dass die G. nicht Inhaberin der Forderungen gewesen sei, die inhaltlich falschen Finanzierungs- und Versicherungsverträge und die gefälschten, von der Beklagten als übereinstimmend mit dem Original gekennzeich- neten Kopien der Auftragsbestätigungen übermittelt habe, habe sie die Klägerin arglistig getäuscht (act. 387 E. 15.3.2 S. 122 f.).
Dem Einwand der Beklagten, dass AF. , ehemaliger Direktor der Klägerin, Bestandteil des kriminellen System gewesen sei, hielt die Vorinstanz entgegen, diesfalls läge seitens von AF. eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und seitens der Beklagten eine Teil- nahme an diesem Delikt vor. Damit stelle Art. 158 Ziff. 1 StGB eine alternative Schutznorm dar, weshalb der zwischen den Parteien bestrittene Umstand, ob
AF. Teil des kriminellen System gewesen sei, offen bleiben könne (act. 387
E. 15.4.1 f. S. 123 ff.). Die Behauptung der Beklagten, der damalige Verwaltungsratspräsident der Klägerin, Dr. Q. , sei über alle Vorgänge bei der Klägerin bestens informiert gewesen und habe alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur G. kontrolliert und bestätigt, hielt die Vorinstanz für zu vage und zu pauschal, als dass sie hätte zum Beweis verstellt werden können (act. 387 E. 15.4.3. S. 125). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hinreichende Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, fiel nach Auffassung der Vorinstanz ins Gewicht, dass die Finanzierung einzig auf den beiden Auftragsbestätigungen basiert habe, insbesondere hätten – obwohl in den schriftlichen Finanzierungsverträgen eine detaillierte Dokumentation verlangt worden sei
– der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der G. , der Verkaufsvertrag zwischen der G. und dem Endabnehmer, der Bezahltnachweis zugunsten des Verkäufers und die Transportpapiere über die Lieferung der Maschine an die G. gefehlt. Den Zweifeln der Mitarbeiter, welche an den Geschäften mit der G. seit dem Jahr 2002 beteiligt gewesen seien, sei wenig Beachtung geschenkt worden. Die Tatsache, dass die G. Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von über Euro 180 Mio. lange Zeit ausnahmslos und termingerecht zurückbezahlt habe, habe die Zweifel verebben lassen, obwohl die Rückzahlungen erstaunlicherweise – entgegen den schriftlichen Finanzierungsverträgen und trotz der Notifikationsbestätigungen der Kunden – nicht von den Kunden, sondern stets von der G. geleistet worden seien. Zudem fielen die Angaben zu den Maschinen und die Kundenunterschriften auf den von der Beklagten übermittelten Auftragsbestätigungen dürftig aus. Zusammenfassend seien eine erhebliche Leichtfertigkeit der Klägerin und ein Ausserachtlassen grundlegender Vorsichtsmassnahmen festzustellen. Die Leichtfertigkeit betreffe aber vor allem Rahmen- umstände und nicht den Kern des Geschäfts, in dem getäuscht worden sei. Nur in Ausnahmefällen trete das betrügerische Wirken gegenüber der Leichtfertigkeit ei- nes Geschädigten in den Hintergrund, was hier noch nicht der Fall sei, zumal die unwahren Verträge und Urkunden in der Buchhaltung (Maschinenlager) der
G. Niederschlag gefunden hätten. Aufgrund dieser Überlegungen sei die Widerrechtlichkeit gegeben (act. 387 E. 15.4.4 S. 125 ff.).
Die Beklagte macht zunächst geltend, sie sei bis heute strafrechtlich weder wegen Betrugs noch wegen Veruntreuung verurteilt worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Tatbestand des Betrugs und der eingeschlossenen Urkundenfälschung nicht erfüllt seien und dementsprechend auch keine widerrechtliche Handlung vorliege (act. 384 Rz. 44). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit als Anspruchsvoraussetzung für eine ausservertragliche Haftung hat das Zivilgericht das Vorliegen einer strafbaren Handlung selbständig zu prüfen; eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung für die Bejahung der Widerrechtlichkeit ist nicht vorausgesetzt. Demnach ist der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, es liege noch keine strafrechtliche Verurteilung vor, nicht relevant.
Die Beklagte vertritt sodann den Standpunkt, ob die konkreten Handlungen der G. ihr (der Beklagten) zugerechnet werden könnten, könne ausser Acht gelassen werden, da es einzig und allein um die Leichtfertigkeit der Klägerin gehe, deren Verhalten keinen Schutz verdiene. Das Problem der Klägerin habe bereits damit begonnen, dass AF. , der zuvor als einfacher Sachbearbeiter im Forfaitierungsgeschäft bei einer Dresdner Forfaitierungsgesellschaft gearbeitet habe, zu ihr geholt worden und gleich mit der Position des Vizedirektors und später mit der eines Geschäftsleitungsmitglieds betraut worden sei. Im Jahr 2002 habe die Kreditabteilung der Klägerin einzig aus AF. bestanden, im Jahr 2003 sei sie durch Frau BA. ergänzt worden, welche Ende 2005 gekündigt habe mit der Begründung, dass im Betrieb der Klägerin nicht alles konform laufe. Aufgrund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Reorganisation sei die Fachkompetenz der Kreditabteilung massgeblich geschwächt und der Grundstein für das vermeintliche Desaster gelegt worden. AF. und AN. hätten ihre eige- nen Geschäfte vorantreiben können. Die Verantwortlichkeit für die von der
G. vermittelten Geschäfte liege allein bei der Klägerin. Der Verwaltungsrat trage aufgrund seiner Oberleitung und Überwachungsfunkton allein die Verantwortung für die internen organisatorischen Massnahmen (Reglemente und Weisungen), welche die Geschäfte ermöglicht hätten. Dazu gehörten auch die vom Verwaltungsrat bewilligten Rahmenlimiten für Exportversicherungen und die Garantien der E. , unter welchen die von der G. vermittelten Geschäfte bonitätsmässig bewertet und genehmigt worden und aufgrund der entsprechen- den Kreditrahmenbewilligungen in die alleinige Kompetenz der Geschäftsleitung gefallen seien. Des Weitern habe das interne Kontrollsystem (IKS) offensichtlich überhaupt nicht funktioniert. Bereits im Jahr 2003 seien von den IKS- Gewährsträgern verschiedenste Ungereimtheiten und Unregelmässigkeiten bei den G. -Geschäften festgestellt worden. Frau BA. habe diese sogar bereits im Jahr 2002 bemerkt. AJ. habe bereits im Jahr 2002/2003 Hinweise auf mögliche Unregelmässigkeiten bei den G. -Geschäften und der von ihr eingereichten Dokumentation festgestellt. Auch AH. habe verschiedenste Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten bei den G. -Transaktionen fest gestellt und habe trotzdem Checklisten und weitere Unterlagen visiert bzw. unterzeichnet. Herr AH. habe diese Auffälligkeiten auch mit seinem unterstellten Mitarbeiter AJ. sowie mit AF. und AN. diskutiert. Alle hätten also über die Unregelmässigkeiten Bescheid gewusst. Des Weitern habe
BB. , Verantwortlicher für Accounting und Controlling, regelmässig in Kennt- nis möglicher Unregelmässigkeiten die Vollständigkeitserklärung und Bilanzen der Klägerin sowie alle aufsichtsrechtlichen und internen Reportings und Meldungen unterschrieben. Die Illoyalitäten, Inkompetenzen und Abhängigkeitsverhältnisse verschiedenster IKS-Gewährträger auf allen Ebenen und in allen Bereichen seien allein von der Klägerin zu vertreten. Ohne diese Handlungen und Unterlassungen wäre es der G. gar nicht möglich gewesen, solche Geschäfte mit der Klägerin abzuschliessen. Dabei handle es sich nicht um eine leichte Fahrlässigkeit, sondern um ein wissentliches und willentliches Verhalten, das massgeblich zum Desaster beigetragen habe. Somit könne in keinster Weise von einer arglistigen Täuschungshandlung die Rede sein. Die Klägerin sei nicht getäuscht worden sie habe zumindest sehr konkrete Anhaltspunkte gehabt, dass etwas nicht stimme. Der Verwaltungsrat habe für eine klare Trennung zwischen den Funktio- nen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats besorgt zu sein. Ziel sei eine sachgemässe Überwachung der Geschäftstätigkeit. Dazu gehörten unter anderem zwingende Mechanismen der internen Kontrolle. Daraus ergebe sich die Verantwortung des Verwaltungsrats für die Verhinderung und Aufdeckung deliktischer Handlungen. Auch für die fachliche und charakterliche Beurteilung der Geschäftsleitung sei der Verwaltungsrat allein zuständig. Wenn ein unqualifizierter Mitarbeiter wie AF. für den Posten als Direktionsmitglied und Kreditchef eingesetzt werde, trage dafür allein der Verwaltungsrat die Verantwortung. Orga- nisatorische Schwachstellen und personelle Missstände und der daraus resultierende Schaden seien allein vom Verwaltungsrat zu verantworten und deshalb der Klägerin anzurechnen und von ihr zu tragen. In jedem Fall unterbrächen sie den adäquaten Kausalzusammenhang. Somit sei eine Irreführung durch die Beklagte ausgeschlossen und die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung entfielen (act. 384 Rz. 45-63).
Mit den wiedergegebenen Argumenten macht die Beklagte geltend, mehreren Personen innerhalb der Klägerin seien die Unregelmässigkeiten mit den
G. -Geschäften bekannt gewesen. Die interne Kontrolle der Klägerin, für welche der Verwaltungsrat verantwortlich gewesen wäre, habe versagt. Bei dieser Vorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte unterlässt es anzugeben, ob bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie entsprechende Behauptungen aufgestellt hat. Wie mehrfach erwähnt, ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den äusserst umfangreichen Akten nach entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu suchen. Sollte es sich um neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen handeln, so wäre – mangels gegenteiliger Angaben der Beklagten – davon auszugehen, dass es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus geht die Beklagte nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Widerrechtlichkeit ein, sondern sie stellt den Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs und damit die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu Recht bejahte.
Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Eine Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BSK StGB-B OOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demge-
genüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbe- urkundung höhere Anforderungen gestellt. Der Urkunde muss im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung eine erhöhte Überzeugungskraft Glaubwürdigkeit zukommen, indem der Adressat der Erklärung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 71; BGE 122 IV 332 E. 2.c). Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung begründet im Hinblick auf eine Falschbeurkundung keine garantenähnliche Stellung (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 101).
Strafbar ist auch, wer eine unechte unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde im Rechtsverkehr benutzt wird. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde allerdings durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch strafbar, wenn der Hersteller der Urkunde als Fälscher strafbar ist (BSK StGB- B OOG, a.a.O., Art. 251 N 163, 165).
Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist erfüllt, wenn Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale vorliegt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchens einer unechten Urkunde muss der Täter wissen, dass die Urkunde unecht unwahr ist. Erforderlich sind zudem die Absicht, jemandem am Vermögen an anderen Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, und die Täuschungsabsicht (BSK StGB-B OOG, a.a.O., Art. 251 N 166, 181 f.).
Die Bestellbestätigungen (Conferme d'ordine; act. 4/35 und 4/57) stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sind sie doch dazu geeignet und bestimmt, die Bestellung einer Schmiedepresse durch die Firmen L. bzw. M. zu beweisen. Auf den beiden Auftragsbestätigungen findet sich je eine Unterschrift einer die L. bzw. die M. vertretenden Person, womit der Anschein erweckt wird, diese Person stimme dem Kauf einer Schmiedepresse zu. Durch das Beweisergebnis ist nachgewiesen, dass es sich bei diesen beiden
Geschäften um fiktive Geschäfte handelte und die Kundenunterschriften gefälscht sind (vgl. vorstehend E. 4.4.6 f.). Dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen selber fälschte, liess sich indessen nicht erstellen. Damit liegt eine unechte Urkunde im obgenannten Sinne vor, welche von der Beklagten zu Kreditzwecken gebraucht wurde. Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Bestellbestätigungen um eine unechte Urkunde handelte und sie gebrauchte die Dokumente in diesem wissen, indem sie die unechten Urkunden der Klägerin zusammen mit den anderen Dokumenten einreichte. Dies tat sie in der Absicht, einen Forfaitierungskredit von der Klägerin für ein fiktives Geschäft erhältlich zu machen und sich so einen unrechtmässigen – da wegen der fehlenden Voraussetzungen ihr bzw. der
G. nicht zustehenden – Vorteil zu erlangen. Dabei war ihr klar, dass der Gebrauch der Bestellbestätigungen ihr zu diesem Vorteil verhalf. Somit liegen sowohl die Täuschungswie auch die Bereicherungsabsicht vor. Die Beklagte erfüllte demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands setzt eine arglistige Täuschung voraus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird Arglist gemäss ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit rechtswidrig erlangten gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar
ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 126 I 165 E. 2a). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung wird jedoch nicht verlangt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165
E. 2a). Dies gilt auch bei Banken: Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, als dessen Folge dieser eine Vermögensdisposition trifft. Der Betrug ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Subjektiv wird neben dem Vorsatz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beklagte der Klägerin die folgenden Dokumente zukommen liess: die Verträge zwischen der G. und
N. vom 13. August 2009, inkl. Rechnungen vom 13. August 2009 und Zahlungsbestätigungen vom 16. September 2009 (act. 4/31-33, 4/53-55), die Forderungs- und Versicherungsabtretungen von der G. an die Klägerin gegenüber N. (act. 4/34, 4/56), die von der Beklagten für die G. unterzeich- neten Bestellbestätigungen vom 24. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 mit den Stempelvermerken Diese Kopie entspricht dem Original vom 18. August 2009 bzw. 2. September 2009 (Conferme d'ordine; act. 4/35 und 4/57), die Notifikationsbestätigungen (Anzeige betreffend Forderungsabtretungen) vom 18. August 2009
(act. 4/46, 4/58), je eine Confirmation Order during Inspection vom 18. August 2009 (act. 4/48, 4/59) und die notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vom
24. Juni 2009 betreffend L. und vom 1. Juli 2009 betreffend M. (act. 4/49, 4/60; vgl. vorstehend E. 4.3. 2). Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Verkäufe der Schmiedepressen fanden tatsächlich gar nicht statt. Die Auftragsbestätigungen waren gefälscht. Der G. standen aus den fiktiven Verkäufen keine realen Forderungen zu. Auf der Grundlage der genannten Dokumente – insbesondere auch der Versicherungsdeckung der N. – schloss die Klägerin die Finanzierungsgeschäfte mit der G. ab, wobei letztere ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin abtrat. In der Folge überwies die Klägerin der G. in Sachen L. am 24. August 2009 den Betrag von
EUR 3'318'453.33 und in Sachen M. am 9. September 2009 den Betrag von EUR 3'189'180.–. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die Vereinbarungen zwischen der G. und der Klägerin – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – als geschäftsbezogene Forfaitierungsgeschäfte zu qualifizieren, in deren Rahmen die Klägerin von der G. deren Forderungen gegenüber L. und M. kaufte (act. 387 E. 11.10 ff. S. 85 f.). Die Beklagte bringt denn auch im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände gegen diese rechtliche Qualifikation vor. Die Täuschungshandlung ist darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin für die Kreditgewährung die obgenannten Dokumente – darunter gefälschte Bestellbestätigungen für fiktive Verkäufe von Schmiedepressen sowie Versicherungsverträge mit N. für diese fiktiven Geschäfte – zustellte und damit den Anschein erweckte, als würde es sich um reale Verkaufsgeschäfte handeln, aufgrund derer ihr Kaufforderungen gegenüber den Firmen L. und M. zustünden. Die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wurden so über die Grundlage der von ihr gewährten Forfaitierungsgeschäfte getäuscht.
Da die Beklagte gefälschte Bestellbestätigungen für ihre Täuschungshandlung verwendete, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. Auch wenn die Bestellbestätigungen ex post betrachtet etwas plump wirken, kann nicht gesagt werden, sie würden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit enthalten. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Bestellbestätigungen zusammen mit zahlreichen weiteren Dokumenten übermittelt wurden, darunter notarielle Unterschriftsbeglaubigungen, Notifikationserklärungen und nicht zuletzt Versicherungsverträge der N. , wobei die Klägerin gestützt auf letztere davon ausgehen durfte, die Schmiedepresse-Verkäufe seien versichert.
Die Beklagte macht in der Berufung geltend, die Klägerin habe keine hinreichenden Vorsichtsmassnahmen getroffen (act. 384 Rz. 47 ff.). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, das betrügerische Wirken der Beklagten trete gegenüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund (act. 387
E. 15.4.4 S. 125 ff.). Dieser Auffassung ist vollumfänglich beizupflichten. Auch wenn Banken zu erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtet sind, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nur wenn das Verhalten des Opfers die Betrugshandlungen völlig in den Hintergrund treten lässt, ist ein solcher Ausnahmefall zu bejahen. Die Beklagte war in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der
G. . Die G. wiederum war Teil der H1. , zu der auch die I. gehörte, welche tatsächlich mit Schmiedepressen handelte. In Anbetracht der bestehenden Versicherungsverträge mit N. ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter von realen Verkaufsgeschäften ausgingen. Zudem bestand zwischen der Klägerin und der G. vor Abschluss der hier interessierenden Verträge aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G. unbestrittenermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte, ein Vertrauensverhältnis (vgl. E. 387 E.
15.4.4 S. 126). Auch wenn die Klägerin auf die Einreichung wesentlicher Dokumente verzichtete, lagen ihr dennoch zahlreiche Urkunden vor, darunter gefälschte Bestellbestätigungen. Gerade auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Rückzahlungen waren die genannten Machenschaften der Beklagten und das so errichtete Lügengebäude ohne weiteres geeignet, die Bankmitarbeiter der Klägerin von weiteren Abklärungen Überprüfungen abzuhalten. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist wird durch die Nichteinhaltung gewisser Vorsichtsmassnahmen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht verdrängt.
Durch ihr Verhalten bewirkte die Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum, indem diese davon ausging, es seien reale Verkaufsgeschäfte über Schmiedepressen mit entsprechender Versicherungsdeckung abgeschlossen worden. Als Folge des Irrtums schloss die Klägerin mit der G. Finanzierungsverträge ab und überwies ihr in Sachen L. am 24. August 2009 EUR 3'318'453.33 und in Sachen M. am 9. September 2009 EUR 3'189'180.–. Da es sich bei den besagten Verkaufsgeschäften um fiktive Geschäfte handelte, erhielt die Klägerin im Zuge der Abtretung der fiktiven Kaufpreisforderungen keinen Gegenwert und die Finanzierungsgeschäfte waren auch nicht gesichert. Der Schaden trat dadurch bereits mit den genannten Überweisungen ein. Der objektive Tatbestand des Betruges ist damit erfüllt.
Die Beklagte wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L. und
M. um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weiteres fest, dass sie vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich einen anddern unrechtmässig zu bereichern. Da somit auch der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, ist die Widerrechtlichkeit als Anspruchsvoraussetzung des ausservertraglichen Haftungsanspruchs zu bejahen.
Kausalzusammenhang und Verschulden
Kausalzusammenhang und Verschulden wurden von der Vorinstanz bejaht. Der Schaden sei der Klägerin durch die rechtswidrigen Täuschungshandlungen der Beklagten entstanden. Trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin sei nicht von einem groben, unterbrechenden Selbstverschulden ihrerseits auszugehen
(act 387 E. 16 S. 127).
Die Beklagte stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, das Selbstverschulden der Klägerin sei derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden unterbreche. Dabei weist die Beklagte
insbesondere auf die Ergebnisse im Bericht der BC. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deutschland zur Sonderuntersuchung bei der Klägerin hin (act. 384 Rz. 66 ff.). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie die Schlussfolgerungen des BC. -Berichts wiedergibt, stellen Tatsachenbehauptungen
dar. Wie mehrfach erwähnt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte legt nicht näher dar, dass sie ihre Ausführungen zum Kausalzusammenhang und zum Verschulden ohne Verzug vorgebracht hat und dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit sich die Beklagte an dieser Stelle sinngemäss auf ihre Kritik bezieht, die Berichte der BC. und der FINMA hätten von der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogen und studiert werden müssen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime auch in umfangreichen Zivilprozessen selbst vortragen müssen und eine Beweisabnahme substantiierte Tatsachenbehauptungen
voraussetzt (vgl. E. 2.4. 4). Sollte die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, so lässt sich mangels entsprechender Angaben ihrerseits nicht überprüfen, ob diese prozessrechtskonform und substantiiert in den Prozess eingebracht wur- den. Die Beklagte macht auch nicht geltend, ihre entsprechende Darstellung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt trotz substantiierter Behauptungen und entsprechenden Beweisofferten kein Beweis dazu abgenommen worden. Aufgrund des Gesagten kann auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zur Kausalität und zum Verschulden nicht weiter eingegangen werden.
Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Kausalität und das Verschulden nicht weiter begründet und verkannt, dass der Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden als unterbrochen gelte, wenn eine andere Ursache im Kausalverlauf eine derart hohe Intensität aufweise, dass die andere Ursache bei wertender Betrachtung rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. Grundlage für die Berücksichtigung des groben Selbstverschuldens als Unterbrechungsgrund bilde dabei Art. 44 Abs. 1 OR. Das Selbstverschulden der
Klägerin wiege derart schwer, dass eine allfällige (bestrittene) Pflichtverletzung ihrerseits (der Beklagten) rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheine. Die Klägerin gestehe selber ein, dass die von ihr behaupteten G. -Betrügereien bereits im Jahr 2002 hätten aufgedeckt werden können, wenn sie anstelle der Beklagten die von den Schuldnern auszustellenden Dokumente einverlangt hätte. Bereits dieses grosse Selbstverschulden führe zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Obwohl gewisse Dokumente gefehlt hätten, habe die Klägerin dieselben als visiert vermerkt. Die Klägerin habe die Geschäfte mit der G. im Willen um all diese Unregelmässigkeiten getätigt und so den vermeintlichen Betrug erst möglich gemacht. Dieses Selbstverschulden wiege derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 384 Rz. 71 ff.).
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Kausalität und zum Verschulden äusserst knapp ausfallen. Mit der Kausalität setzte sich die Vorinstanz allerdings bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit und der objektiven Tatbestandselemente des Betrugs auseinander, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin bei den beiden Vertragsschlüssen hinreichende Vorsichtsmassnahmen traf. Dabei befand sie, dass trotz der Leichtfertigkeit der Klägerin das betrügerische Wirken der Beklagten gegenüber der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in den Hintergrund trete (act. 387
E. 15.4.4 S. 125 ff.). Damit bejahte die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (sog. conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das Bundesgericht entscheidet aufgrund einer retrospektiven Prognose, d.h. un-
ter Auswertung aller ex post bekannten Umstände (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage.
In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter der Adäquanz im Haftpflichtrecht mitunter auf die ausgereifteren strafrechtlichen Kriterien im Rahmen der weiter gefassten objektiven Zurechnung abgestellt, welche auch die Frage nach der Reichweite des Schutzzwecks der Normen umfasst (BGer 4C.103/2005 vom 1. Juni 2005 E. 5.1; BGE 123 III 110 E. 3b). Im erstgenannten Fall erwog das Bundesgericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, aber auch des Zwecks der einschlägigen Haftungsnorm sei danach zu fragen, ob der Eintritt des Schadens bei wertender Betrachtung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden dürfe.
Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste (BGer 4A_115/2015 vom
3. März 2015 E. 6.4; BGer 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3, BGE 135 IV 56
E. 2.1).
Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden der Klägerin vorliegt, ist aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen. Auch nach der Adäquanzformel steht ausser Frage, das die Handlungen und Machenschaften der Beklagten im Zusammenhang mit den Forfaitierungsgeschäften der Klägerin in Sachen L. und M. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden der Klägerin und ihrer Mitarbeiter, wie es von der Beklagten behauptet wird, ist gestützt auf die unbestritte- nen Sachverhaltsdarstellungen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu prüfen. Die von der Beklagten in der Berufung neu bzw. ohne Bezug zur Beweiswür- digung und die Erwägungen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Tatsachen (act. 384 Rz. 72 f.) sind nicht zu hören. Wie bereits bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit und des Tatbestandselementes der Arglist festgehalten, steht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit Geschäftsführerin und faktisches Organ der
G. war, welche – wie die tatsächlich mit Schmiedepressen handelnde
I. – zur H1. gehörte. Die G. schloss im Zusammenhang mit den beiden Geschäften L. und M. Versicherungsverträge mit N. ab. Dies vermochte bei der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern den Anschein zu erwecken, es handle sich um reale Verkaufsgeschäfte. Zwischen der Klägerin und der G. bestand vor Abschluss der hier interessierenden Verträge im Jahr 2009 eine langjährige Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die G. unbestritte- nermassen Forfaitierungskredite im Betrag von rund Euro 180 Mio. zurückbezahlt hatte. Damit bestand im Zeitpunkt der beiden Überweisungen im August und September 2009 ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten. Dass der Klägerin aufgrund einer erheblichen Leichtfertigkeit ihrer Mitarbeiter ein gewisses Selbstverschulden vorzuwerfen ist, ändert nichts an den Täuschungshandlungen der Beklagten, die gefälschte Bestellbestätigungen verwendete. Angesichts der Handlungen der Beklagten kommt dem Selbstverschul- den der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe – entgegen der Darstellung der Beklagten – kein derart hoher Wirkungsgrad bzw. keine derartige Intensität zu, dass die Handlungen und Machenschaften der Beklagten rechtlich als nicht mehr beachtlich erscheinen. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Das Selbstverschulden der Klägerin ist gestützt auf Art. 44 OR im Rahmen der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 5. 5).
Art. 41 Abs. 1 OR stellt eine Verschuldenshaftung dar, so dass naturgemäss ein Verschulden vorausgesetzt wird. Dabei spielt es für die Haftungsbegründung keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadenersatzbemessung relevant sein. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz das Verschulden als Haftungsvoraussetzung ohne weitere Ausführun-
gen bejaht hat. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte – wie bereits im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs festgehalten (vgl. E. 5.3.1 2) – wusste, dass es sich bei den Geschäften mit L. und M. um fiktive Geschäfte handelte. Vor diesem Hintergrund steht ohne weiteres fest, dass die Beklagte vorsätzlich vorging. Somit ist ein Verschulden der Beklagten zweifellos zu bejahen.
Schadenersatzbemessung
Die Vorinstanz berücksichtigte das Selbstverschulden der Klägerin als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR. Dabei verglich sie das Verschulden der Beklagten mit demjenigen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter. Sie sah die Beklagte in ihrer Stellung als faktisches Organ der G. als Haupttäterin, attestierte der Klägerin jedoch mit Bezug auf die Existenz der Schmiedepressen und die stets von der G. anstelle der Kunden geleisteten Rückzahlungen ein erhebliches Selbstverschulden. Da mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eine Herabsetzung im Umfang von einem Drittel erfolgt und die Klageabweisung in diesem Umfang rechtskräftig geworden war, fiel eine Herabsetzung um weniger als einen Drittel ausser Betracht. Angesichts des deutlich schwerer wiegenden Verschul- dens der Beklagten rechtfertigte sich nach Auffassung der Vorinstanz eine Herabsetzung der Ersatzpflicht um einen Drittel (act. 387 E. 17.1 ff. S. 127 f.).
Im Zusammenhang mit ihrem Standpunkt, dass bei der Klägerin kein Scha- den vorliege, beanstandet die Beklagte auch, dass die Vorinstanz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin nur eine Herabsetzung um einen Drittel vorge- nommen habe (act. 384 Rz. 40 f.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte mit ihrer pauschalen Kritik aber nicht ein, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Summe nicht von der ursprünglich eingeklagten Summe, son- dern vom (nach der rechtskräftigen Klageabweisung) noch im Streit liegenden Betrag von CHF 6'580'093.35 ausgehen müssen, was eine Summe von
CHF 4'386'728.90 ergeben hätte (act. 384 Rz. 42). Diese Argumentation verfängt nicht. In tatsächlicher Hinsicht musste die Vorinstanz – mit den im Rückweisungsentscheid gemachten Vorgaben (vgl. vorne E. 2. 3) – für die Beurteilung der Klage
vom gleichen Sachverhalt ausgehen wie vor der Rückweisung und damit von einem Schaden von EUR 6'507'633.33. Lediglich mit Bezug auf den Umfang der eingeklagten Forderung – mithin das im Rahmen der Dispositionsmaxime noch im Streit liegende Quantitativ – durfte die Vorinstanz nach der rechtskräftigen Klageabweisung nicht mehr als CHF 6'580'093.35 zusprechen. Es scheint, die Beklagte vermische bei ihren Überlegungen die Verhandlungsmit der Dispositionsmaxime. Da sie darüber hinaus nichts Konkretes gegen die Bemessung des Schadenersatzes durch die Vorinstanz einwendet, hat es damit sein Bewenden. Die Re- duktion des Schadenersatzes um einen Drittel ergibt den Betrag von
EUR 4'338'422.22.
Schlussfolgerungen
Die Vorinstanz bejahte die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden auf der Basis des beweisrechtlich erstellten Sachverhalts zu Recht und reduzierte den Schadenersatz aufgrund des Selbstverschuldens der Klägerin um einen Drittel auf EUR 4'338'422.22. Wie von der Klägerin beantragt, sprach die Vorinstanz den Schadenszins für die beiden Teilforderungen ab dem 24. August 2009 bzw. ab dem 9. September 2009 zu, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Auch die Umrech- nung des Eurobetrags in Schweizerfranken nahm die Vorinstanz im Zeitpunkt der Auszahlungen entsprechend den Ausführungen der Klägerin vor. Auch dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Damit ist das Urteil der Vorinstanz mit Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 6'580'093.35 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 3'353'426.67 seit dem 24. August 2009 und Zins zu 5% auf CHF 3'226'666.67 seit dem 9. September 2009 und Abweisung im Mehrbetrag vollumfänglich zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege
Die Beklagte bringt im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Eventualstandpunkt vor, diese müssten auf der Basis der Schadenersatzsumme von CHF 4'386'728.90 berech- net werden (act. 384 Rz. 79). Wie bereits dargelegt, geht die diesbezügliche Überlegung der Beklagten jedoch fehl (vgl. vorstehend E. 5.5. 2). Da das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigten ist und die Beklagte weder die Höhe der Gerichtsgebühr noch diejenige der zugesprochenen Parteientschädigung anficht, ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von
CHF 6'580'093.35 beträgt die Grundgebühr rund CHF 86'550.– (§§ 12 Abs. 1 und
2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beklagte hat ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mit aktuellen Belegen zu ihren finanziellen Verhältnissen dokumentiert (act. 384 Rz. 7 ff.; act. 386/4-7, 9). Allerdings waren die Erfolgschancen ihrer Berufung aufgrund der erdrückenden Beweis- und der klaren Rechtslage von allem Anfang an als derart gering einzustufen, dass sie als geradezu aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind deshalb nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Februar 2021 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 86'550.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 384 und 386/2-29), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 6'580'093.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am:
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