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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB200044: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger A.________ verlangte im Berufungsverfahren gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe die Zahlung von Fr. 26'041.25 für den Monat Oktober 2016 von der Beklagten C.________ SA. Die Beklagte berief sich auf eine Schiedsklausel im Arbeitsvertrag und beantragte, das Verfahren auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Der Einzelrichter trat nicht auf die Klage ein und verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Fr. 1'500.00. In der Berufung forderte der Kläger die Aufhebung der Verfügung und die materielle Beurteilung der Klage. Das Kantonsgericht entschied, dass die Schiedsklausel gültig sei und trat nicht auf die Klage ein. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3'500.00 wurden dem Kläger auferlegt. Die Berufungsgegnerin wurde mit Fr. 1'500.00 entschädigt. Das Gericht entschied, dass die Schiedsklausel erfüllbar und nicht offensichtlich ungültig sei. Die Berufung kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB200044

Kanton:ZH
Fallnummer:LB200044
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB200044 vom 19.12.2022 (ZH)
Datum:19.12.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_94/2023
Leitsatz/Stichwort:Erbteilung / Rückweisung
Schlagwörter : Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 206 ZGB ;Art. 21 BGG ;Art. 210 ZGB ;Art. 212 ZGB ;Art. 213 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 227 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 617 ZGB ;Art. 618 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:116 II 220; 131 III 91; 135 III 334; 138 III 193; 58 II 406;
Kommentar:
-, Kommentar BGBB, Art. 1; Art. 21, 2011

Entscheid des Kantongerichts LB200044

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

  1. ,

    Beklagte 3 und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

    gegen

  2. ,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

  1. C. ,

  2. D. ,

  1. E. ,

    Mitbeteiligte und Beklagte 1, 2 und 4

    1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.

    betreffend Erbteilung / Rückweisung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017; Proz. CP140002

    Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. März 2019; Proz. LB170041

    Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2020; Proz. 5A _350/2019

    Prozesseinleitendes Rechtsbegehren:

    (act. 2 S. 3 f.)

    1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1997 in G. verstorbenen

    F. , geboren tt. Juni 1938, von G. , Landwirt, festzustellen.

    1. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zu 1/8 erbberechtigt ist.

    2. Es sei dem Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe H. /I. , G. /J. , integral zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert zuzuweisen, bestehend aus:

      1. Gewerbeteil H. in der Gemeinde G. ZH:

        1. GB K-Bl. 1, Lb. 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 3,

          1. 6'398 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Gartenanlage, Hausumschwung,

          2. Wohnhaus mit Scheune, Gebäude Nr. 4, K. -Weg 5+6 (Adresse),

          3. Hühnerhaus, Gebäude Nr. 7, bei K. -Weg 5,

          4. Wohnhaus mit Anbau, Gebäude Nr. 8, K. -Weg 9,

          5. Schopf, Gebäude Nr. 10, bei K. -Weg 9,

        2. GB K-Bl. 1, Lb. 11, Liegenschaft, Kataster Nr. 12, 29'275 m2 Acker, Wiese, Weide,

        3. GB K-Bl. 1, Lb. 13, Liegenschaft, Kataster Nr. 14,

          1. 70'861 m2 Gebäudeflächen, Strasse, Weg, Acker, Wiese, Weide, übrige humusierte Fläche, Fliessgewässer, Wald,

          2. Scheune, Gebäude Nr. 15, K. -Weg 16,

          3. Garagengebäude, Gebäude Nr. 17, bei K. -Weg 16,

      2. Gewerbeteil I. in der Gemeinde J. ZH:

        1. Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft:

          1. Grundbuch Blatt 18, Liegenschaft, Kataster Nr. 19, I. -… [Ortsbezeichnung],

            aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald,

            ab) Scheune, Gebäude Nr. 20, L. -strasse 21,

          2. Grundbuch Blatt 22, Liegenschaft, Kataster Nr. 23, Hornet, 3'688 m2 Wald,

        2. und aufzuhebendem Miteigentum der Beklagten 1:

          1. Grundbuch Blatt 18, Liegenschaft, Kataster Nr. 19, I. -…,

            aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald,

            ab) Scheune, Gebäude Nr. 20, L. -strasse 21,

          2. Grundbuch Blatt 22, Liegenschaft, Kataster Nr. 23, Hornet, 3'688 m2 Wald,

            unter Zuweisung auch dieses Miteigentumsanteils der Beklagten 1 an den Kläger zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert.

    3. Die Zuweisungen haben unter Verrechnung mit dem Erbteil des Klägers und mit den vom Kläger zu übernehmenden Grundpfandschulden und unter Festsetzung der vom Kläger an die Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen zu erfolgen.

    4. Die genaue Bezifferung der Ansprüche des Klägers bleibt gestützt auf

      § 61 Abs. 2 ZPO für den Zeitpunkt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten.

    5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Juli 2013:

(vgl. act. 175 S. 197 ff.)

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2014:

(vgl. act. 178 S. 39 f.)

Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. August 2017:

(act. 358 S. 251 ff.)

1. Die Parteien werden verpflichtet, die folgenden Nachlasspositionen zu saldieren:

    1. Bankkonti:

      1. ZKB M._ , PK Nr. 24, lautend auf F. (Gest.)

      2. ZKB M._ , AK Nr. 25, lautend auf F. (Gest.)

      3. UBS M._ , AK Nr. 26, lautend auf F. Erben

    2. Kassenbestand

  1. Die Parteien werden sodann verpflichtet, aus dem aus der Saldierung resultieren- den Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 237'366.05 vor dessen Verteilung die folgenden Nachlasspositionen zu bezahlen:

    Die noch bestehenden Kreditoren (Schulden bzw. kurzfristige Verbindlichkeiten, ohne Hypothek) der Erbengemeinschaft, nämlich gemäss Jahresabschluss 2016:

    1. N. , Erbenvertretung: Fr. 3'000.–

    2. Kant. Steueramt, dBSt 2016: Fr. 629.70

    3. EKZ, Strom Scheune: Fr. 5.70

    4. Gde. G._ , Wasser/Kehricht: Fr. 1'153.55

    5. Buchhaltung 2015: Fr. 1'000.–

    6. Buchhaltung 2016: Fr. 1'000.–

    7. SVA, pers. Beiträge 2015 E. : Fr. 800.–

    8. SVA, pers. Beiträge 2016 E. : Fr. 300.–

  2. Die Parteien werden sodann verpflichtet, das nach der Schuldentilgung verbleiben- de Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 229'477.10 wie folgt auf die Parteien zu verteilen:

      1. an die Beklagte 1: Fr. 146'477.10

      2. an die Beklagte 2: Fr. 37'000.–

      3. an die Beklagte 3: Fr. 9'000.–

      4. an die Beklagte 4: Fr. 37'000.–

  3. Dem Kläger werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

      1. Von den Aktiven Liegenschaft H. (inkl. Chalet) und Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1

      2. Von den Passiven Liegenschaft H._ :

        ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.–

      3. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

        1. Ausstände Kläger H. /I. : Fr. 4'150.–

        2. übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2016: Fr. 1'430.15

  4. Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet:

      1. an die Beklagte 1: Fr. 205'645.30

      2. an die Beklagte 2: Fr. 53'131.25

      3. an die Beklagte 3: Fr. 10'541.10

      4. an die Beklagte 4: Fr. 53'131.25

  5. Der Beklagten 1 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

      1. Von den Aktiven Liegenschaft H. (inkl. Chalet) und Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile): Das Nutzniessungsrecht und zwar wie folgt:

        Lebenslängliches Nutzniessungsrecht von C. , geboren am

        tt. November 1941, von G. , an der 3-Zimmer-Wohnung im Parterre des Wohnhauses Gebäude Nr. 4 in der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 am K. -Weg 6 in G. , verbunden mit dem Recht zur alleinigen Nutzung des im Plan Nr. 27 (act. 134/17) rot umrandeten, mit R3 bezeichneten Kellerabteils im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 4, mit Zugang von aussen via Trocknungsraum und Keller R2, und weiter verbunden mit dem Recht zur alleinigen Nutzung des im Plan Nr. 28 (act. 134/18) rot umrandeten Bereichs des Gartens samt Sitzplatz der Liegenschaft Kataster Nr. 3 und gemäss Beschrieb des Grenzverlaufs in der Legende zum Plan.

        Es obliegt den Parteien, dieses Recht im Grundbuch eintragen zu lassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, in-

        nert 90 Tagen nach Rechtskraft der Zuweisung der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 in

        sein Eigentum für eine Abtrennung des vorerwähnten Kellerabteils R3 mit einer üblichen Dachlattung und einem abschliessbaren Zugang zu sorgen.

      2. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

        1. Ausstand Bekl. 1 H. : Fr. 330.–

        2. Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.–

        3. Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA O. ): Fr. 1'046.50

        4. Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an P. ): Fr. 27'003.–

      3. Von den Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft): (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr. 136'520.90

  6. Der Beklagten 2 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen.

  7. Der Beklagten 3 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

    1. Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)

    2. Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.–

    3. Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40

    4. Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung I. (siehe nachfolgende Dispositiv-Ziffer)

  8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 eine Schadloshaltungspflicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 trifft, was die nicht bewilligten und von der Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bauten anbelangt. Dazu gehören insbesondere die Zweckänderung des Reserveraums und die zusätzlich erstellte sechste Pferdebox im Anbau der Scheune (Gebäude Nr. 20) auf dem Grundstück Kataster Nr. 19 der I. und die Einbauten und Nutzungen unter der Rampeneinfahrt der Scheune, die in der Scheune vorgenommenen baulichen Änderungen und den Allwetterplatz (Auslauf) mitsamt der Fläche neben der Scheune (Gebäude Nr. 20) auf dem Grundstück Kataster Nr. 19 der I. .

    Die Beklagte 3 ist dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 gegenüber im internen Verhältnis für die vorerwähnten, von ihr ohne Bewilligung der Baubehörden und ohne Genehmigung der Erbengemeinschaft erstellten Bauten und Umnutzungen, für die sie weder eine nachträgliche Baubewilligung noch eine vorbehaltlose nachträgliche Genehmigung erhalten hat, schadenersatzpflichtig, für den Fall, dass eine Rückbauverpflichtung und/oder eine Kostenauferlegung für Ersatzvornahmen nicht sie, sondern den Kläger und/oder die Beklagten 1, 2 und/oder 4 treffen sollte.

  9. Der Beklagten 4 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen.

  10. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren bzw. die von den Parteien gestellten Anträge im Sinne vorstehender Erwägungen abgewiesen.

  11. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 54'024.– ; die Barauslagen betragen:

    Fr. 1'389.20 Zeugenentschädigungen

    Fr. 55'413.20 Total erstinstanzliche Gerichtskosten

  12. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 55'413.20 werden dem Kläger zu 5/45 (Fr. 6'157.–), der Beklagten 1, 2 und 4 zu je 9/45 (Fr. 11'082.65) und der Beklagten 3 zu 13/45 (Fr. 16'008.25) auferlegt.

    Die von den Parteien für die Auslagen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens geleisteten Kostenvorschüsse (Kläger Fr. 4'400.–, Beklagte 1 Fr. 4'300.– und Beklagte 3 Fr. 1'050.–) werden mit den ihnen auferlegten Anteilen an den erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet.

  13. Der noch nicht auferlegte Anteil der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'000.– (Geschäfts-Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 5.) wird der Beklagten 3 auferlegt.

    Der von der Beklagten 3 für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete Vorschuss wird mit dem ihr auferlegten Anteil an den obergerichtlichen Verfahrens-

    kosten von Fr. 16'000.– verrechnet, soweit dieser Kostenvorschuss nicht bereits verwendet worden ist.

  14. Die Beklagten 1, 2 und 4 werden verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– zu bezahlen.

  15. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 8/45 bzw. Fr. 10'736.–, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– und den Beklagten 2 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 800.– zu bezahlen.

  16. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren zusätzlich noch eine Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– zu bezahlen (Geschäfts- Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 6.).

Der von der Beklagten 3 zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Klägers im obergerichtlichen Verfahren geleistete Betrag wird zur Deckung der dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren noch zustehenden Prozessentschädigung von

Fr. 17'280.– verwendet, soweit diese Sicherheitsleistung nicht bereits verwendet worden ist.

[18.-19. Mitteilung/Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

der Beklagten 3 und Berufungsklägerin (act. 355 S. 2 - 8):

1. Der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 sei aufzuheben und durch das Obergericht wie folgt neu zu fassen, wobei die nachstehend ge- nannten Beträge – einerseits aufgrund der Verkehrswertstatt der Ertragswertberechnung und andererseits unter Berücksichtigung der Variablen bzw. der sich infolge Zeitablaufs neuen / ändernden Kreditoren und Debitoren etc. – durch das Gericht auf die effektiv resultierenden Beträge im Urteilszeitpunkt anzupassen sind:

    1. Dispositiv Ziffer 1 sei um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu ergänzen.

    2. Dispositiv Ziffer 2 sei um die bis zum Urteilszeitpunkt zusätzlich auflaufenden Kosten zu ergänzen.

    3. Dispositiv Ziffer 3 sei entsprechend den sich aus den angepassten Dispositiv Ziffern 1 und 2 ergebenden Änderungen anzupassen.

1.4.

      1. Dispositiv Ziffer 4 sei neu wie folgt zu fassen:

        1. Dem Kläger (B. ) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

          1. Von den Aktiven Liegenschaft H. (inkl. Chalet): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C. ), zum Verkehrswert.

          2. von den Passiven Liegenschaft H._ :

            ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.--

          3. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

            1. Ausstände Kläger H. /I. : die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.

            2. übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt.

      2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 wie folgt neu zu fassen:

  1. Dem Kläger (B. ) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

    1. Von den Aktiven Liegenschaft H. : Das Chalet zum Verkehrswert, alles andere – ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C. ) – zum landwirtschaftlichen Ertragswert.

    2. von den Passiven Liegenschaft H._ :

      ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.--

    3. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

      1. Ausstände Kläger H. /I. : die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.

      2. übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt.

    1. Dispositiv Ziffer 5 sei neu wie folgt zu fassen:

      Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet:

        1. an die Beklagte 1 (C. ):

          den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 1 entfallenden Ausgleichsbetrag.

        2. an die Beklagte 2 (D. ):

          den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag.

        3. an die Beklagte 3 (A. ):

          den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 3 entfallenden Ausgleichsbetrag.

        4. an die Beklagte 4 (E. ):

      den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag.

    2. Dispositiv Ziffer 6:

      1. Dispositiv Ziffer 6.1 sei nicht zu ändern.

      2. Dispositiv Ziffer 6.2. sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Debitoren anzupassen.

      3. Dispositiv Ziffer 6.3 sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Kreditoren anzupassen.

    3. Dispositiv Ziffer 7 sei nicht zu ändern.

1.8.

      1. Dispo Ziffer 8 sei neu wie folgt zu fassen:

        8. Der Beklagten 3 (A. ) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

          1. Von den Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile) zum landwirtschaftlichen Ertragswert.

          2. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

            1. Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)

            2. Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.-

            3. Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40

      2. Eventualiter sei Dispo Ziffer 8 neu wie folgt zu fassen:

8. Der Beklagten 3 (A. ) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

    1. Von den Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile) zum Verkehrswert.

    2. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

      1. Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins)

      2. Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.-

      3. Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40

    1. Dispositiv Ziffer 9 sei neu wie folgt zu fassen:

      Die Beklagte 3 wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet:

        1. an den Kläger (B. ):

          Fr. 0.bzw. den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf den Kläger entfallenden Ausgleichsbetrag.

        2. an die Beklagte 1 (C. ):

          den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte entfallenden Ausgleichsbetrag.

        3. an die Beklagte 2 (D. ):

          den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag.

        4. an die Beklagte 4 (E. ):

      den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H. -Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I. -Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag.

    2. Dispositiv Ziffer 10 sei nicht zu ändern.

    3. Dispositiv Ziffer 11 sei nicht zu ändern.

    4. Dispositiv Ziffer 12 sei nicht zu ändern.

    5. Die Dispositiv- Ziffern 13-17 seien gemäss dem sich aus dem Berufungsentscheid ergebenden veränderten Prozessausgang anzupassen.

    6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beklagte 3 vorbehält, gemäss Beweisergebnis an den vorstehenden Anträgen Konkretisierungen vorzunehmen.

  1. Eventualiter seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten, zugunsten des im Eigentum der Beklagten 3 stehenden Grundstücks J. Kataster Nr. 29 (mit dem deren Wohnhaus Nr. 30) eine Dienstbarkeit für die in der Scheune Nr. 20 auf Kataster Nr. 19, eingebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräumen.

  2. Subeventualiter sei der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 388 S. 2):

Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit im Einzelnen überhaupt darauf eingetreten werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten 3 / Berufungsklägerin.

Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2019:

(vgl. act. 419 S. 77 f.)

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 6.1, Ziff. 7, Ziff. 10 und 11 am 7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Auf Ziff. 2 der Anträge der Beklagten 3 und Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.

und erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 3 und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1 - 5 sowie Ziffern 6.2, 6.3, 8, 9 sowie Ziff. 13 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017 aufgehoben.

  2. Der Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf integrale Zuweisung des Gebietes H. in der Gemeinde G. (Kat.Nr. 3, Kat.Nr. 12 und Kat.Nr. 14) und I. in der Gemeinde J. (Kat.Nr. 19 und 23) wird abgewiesen.

  3. Die Sache wird im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'900.-festgesetzt und aus dem von der Beklagten 3 und Berufungsklägerin geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt. Er wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 18'900.-zu erstatten.

  6. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten 3 und Berufungsklägerin für das zweite obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.-zuzüglich Fr. 1'694.-- (7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  7. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen.

[8.-9. Mitteilung, Rechtsmittel]

Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020

(vgl. act. 420 S. 17)

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.werden zu Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 4'000.– der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.– zu entschädigen.

[4. Mitteilungen]

Neue Verfahrensanträge der Beklagten 3 und Berufungsklägerin vom 29. März 2022

(vgl. Prot. S. 6 f., sinngemäss)

  1. Es seien Akten des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen betreffend zu Unrecht bezogene Direktzahlungen des Klägers insb. für die Jahre 2008 und 2009 beizuziehen.

  2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Verwaltungsverfahren betreffend zu Unrecht bezogene Direktzahlungen des Klägers insb. für die Jahre 2008 und 2009 erledigt ist.

  3. Es sei das Schlusszeugnis des Klägers von seiner früheren Anstellung beim Vollzugszentrum R. beizuziehen.

Neue Anträge zur Sache (Klageänderung) und Verfahrensanträge der Beklagten 3 und Berufungsklägerin vom 6. Mai 2022

(vgl. act. 459 S. 11)

(In Anpassung von Klageantwort-Antrag Ziff. 6 und 7)

  1. Es sei der Beklagten 3 das landwirtschaftliche Gewerbe, bestehend aus I. (J. , GB-Blatt 18, Kataster Nr. 19, Acker, Wiese, Weide, Wald und Scheune,

    Gebäude-Nr. 20 sowie GB-Blatt 22, Kataster Nr. 23) sowie H. (G. , GB- Blatt 1, Kataster Nr. 3, 12 und 14, inkl. sich darauf befindlichen Gebäulichkeiten) integral zum Ertragswert zuzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil sei entsprechend anzupassen.

    Eventualiter wird am Antrag in der Klageantwort, wonach die Teile I. (beide Miteigentumsanteile) zum landwirtschaftlichen Ertragswert zuzuweisen seien, festgehalten.

    (Das Verfahren betreffend):

  2. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beklagte 3 vollumfänglich Einsicht in die Akten des ALN u.w. erhalten hat.

  3. Es sei eine neue Ertragswertschätzung betreffend H. /I. als landwirtschaftliches Gewerbe einzuholen.

  4. Es sei der Beklagten 3 nach Vorliegen der Ertragswertschätzung Gelegenheit zu erteilen, (analog zum Kläger in der Eingabe vom 9. August 2021, act. 433 S. 2 und

    3) die Anpassungen des erstinstanzlichen Urteils im Detail zu beantragen. Eventualiter sei für die Anpassung des erstinstanzlichen Urteils auf die vorstehen-

    den Ausführungen der Beklagten 3 abzustellen.

  5. Es seien die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) des zweitinstanzlichen Verfahrens nach Billigkeit (eventualiter zu Lasten des Klägers, subeventualiter zu Lasten der Staatskasse) zu verteilen, die Parteientschädigung zzgl. MWST.

Erwägungen:

  1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

    1. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am tt.mm.1997 verstorbe- nen F. (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau

      C. (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 1, nachfolgend Beklagte 1) sowie seine vier Kinder, den Sohn B. (Berufungsbeklagter und Kläger, nachfolgend Kläger) sowie die Töchter D. (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), A. (Berufungsklägerin und Beklagte 3, nachfolgend Beklagte 3) und E. (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 4, nachfolgend Beklagte 4). Die Parteien bildeten nach dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbengemeinschaft (darauf wird nachfolgend soweit nötig noch eingegangen). Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. Der Nachlass des Erblassers besteht im Wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. Gewerbeteil H. , welches im Alleineigentum des Erblassers stand, und dem hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers am landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. Gewerbeteil I. (der zweite hälftige Miteigentumsanteil steht im Eigentum der Beklagten 1; Nachbargrundstücke auf der

      I. stehen im Eigentum der Beklagten 3; auf die Zusammensetzung der Gewerbe bzw. Gewerbeteile und auf weitere Nachlassteile und Grundstücke wird weiter unten soweit nötig eingegangen).

    2. Der Kläger machte am 29. April 2010 mit Einreichung von Klageschrift und Weisung die Erbteilungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 2). Der Kläger, der das Gewerbe bzw. den Gewerbeteil H. die letzten Jahre gestützt auf eine befristete, aber wiederholt verlängerte parzellenweise Verpachtung nach Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftete, verlangt die Zuteilung beider Gewerbeteile zur Selbstbewirtschaftung an sich zum Ertragswert (als Integralzuweisung eines umfassenden Gewerbes, bestehend aus den beiden Gewerbeteilen H. und I. , gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGBB). Die Beklagte 3, welche das Gewerbe bzw. den Gewerbeteil I. die letzten Jahre gestützt auf eine ebensolche befristete Pacht bewirtschaftete, wen- det sich gegen die Zuweisung beider Gewerbeteile an den Kläger und verlangt die Zuweisung der I. an sich selber (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge sowie act. 358 S. 9 ff. und S. 90 ff.; auf die Einzelheiten wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen). Mit der eingangs erwähnten Klageänderung verlangt die Beklagte 3 die Integralzuweisung des ganzen Gewerbes H. /

      I. an sich (act. 459 S. 7 ff.).

    3. Am 31. Juli 2013 erging ein erster erstinstanzlicher Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz), mit dem das Gewerbe H. / I. integral dem Kläger zugewiesen wurde, mit Regelung der weiteren Ansprüche (vgl. act. 175). Dagegen erhob die Beklagte 3 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die II. Zivilkammer hob das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil mit Beschluss vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens zurück (Geschäfts-Nr. LB130048). Die Kammer war zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass sowohl hinsichtlich der

      Frage, ob die Grundstücke H. und I. insgesamt ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, als auch über die Frage der Eignung und des Willens

      des Klägers zur Selbstbewirtschaftung dieses Gewerbes (nach dem von ihm vorgelegten Betriebskonzept) ein Beweisverfahren unumgänglich sei (act. 178

      S. 37). Am 3. August 2017 erging das zweite erstinstanzliche Urteil in der Sache unter der Geschäfts-Nr. CP140002 (act. 346 = act. 358). Darin erkannte die Vorinstanz, dass von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H. /I. auszugehen sei, weshalb der Kläger Anspruch auf dessen integrale Zuweisung erheben könne (act. 358 S. 101-104). Ferner bejahte die Vorinstanz die Eignung und den Willen des Klägers zur Selbstbewirtschaftung dieses Gewerbes, wies ihm dieses (erneut) integral zu und regelte die weiteren Ansprüche der Parteien am Nachlass (act. 358 S. 178 ff.).

    4. Am 14. September 2017 liess die Beklagte 3 rechtzeitig Berufung erheben. Sie stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (vgl. act. 355 i.V.m act. 347). Nicht angefochten sind das lebenslängliche Nutzniessungsrecht am sog. Altenteil auf dem H. zugunsten der Beklagten 1 (Mutter des Klägers und der Beklagten 2 - 4; Dispositiv Ziff. 6.1) sowie die Dispositivziffern, welche die Beklagten 2 und 4 betreffen (Dispositiv Ziff. 7 und 10).

      Die Berufung der Beklagten 3 wurde unter der Geschäfts-Nr. LB170041 angelegt. Die Beklagte 3 leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.– (bei dessen Berechnung stützte sich die Kammer einstweilen auf den von der Vorinstanz errechneten Streitwert im Umfang des ehelichen Nettovermögens von Fr. 588'000.– ab, vgl. act. 359). Der Kläger erstattete am 5. Februar 2018 innert der ihm dazu angesetzten Frist die Berufungsantwort (act. 388). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde (u.a.) das Rubrum angepasst und den Mitbeteiligten und Beklagten 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Verfahrens Frist angesetzt, um sich zur Beteiligung am Rechtsmittelverfahren zu äussern und gegebe- nenfalls ihre Berufungsantwort(en) einzureichen (act. 393). Mit Schreiben vom

      28. Mai 2018 teilte die Beklagte 4 mit, dass sie sich am Verfahren nicht beteilige und dass sie auch nicht bereit sei, die aus dem Verfahren entstehenden Kosten zu tragen (act. 395). Gleiches teilten die Beklagte 2 mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (act. 398) und die Beklagte 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2018 mit (act. 397).

    5. Mit Beschluss und Urteil vom 15. März 2019 entschied die Kammer erstmals über die Berufung der Beklagten 3. Die Kammer kam darin zum Schluss, dass der Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes H. /I. nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden sei, wies den Antrag auf Integralzuweisung der I. und des H. s an den Kläger ab und wies die Sache im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 399 = act. 419).

    6. Der Kläger erhob gegen das Urteil vom 15. März 2019 eine Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 hob das Bundesgericht das Urteil vom 15. März 2019 in Gutheissung dieser Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (act. 420 E. 4.5).

    7. Nach Erhalt des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids führte die Kammer in der immer gleichen und den Parteien bekannten Besetzung der Richterbank das Verfahren unter der Prozessnummer LB200044 weiter. Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Erbenvertreter im Nachlass von F . , S. , ersucht, den Jahresabschluss 2020 der Erbenvertretung einzureichen (act. 423). Der Kläger liess mit Eingabe vom 8. April 2021 vorbringen, seines Erachtens seien auch die Jahresabschlüsse 2017-2019 beizuziehen (act. 425; vgl. dazu auch act. 459 S. 2). Nach zwischenzeitlicher telefonischer Kontaktaufnahme durch den Referenten (act. 426) reichte der Erbenvertreter mit Eingabe vom 10. Juni 2021 den Jahresabschluss 2020 zu den Akten (act. 427, 428/1-2). Mit Verfügung vom

      24. Juni 2021 wurde der Jahresabschluss 2020 den Parteien zugestellt und wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 429). Der Kläger reichte innert Frist am 9. August 2021 seine Stellungnahme ein (act. 433, 434/1-4). Auf die Anträge auf Beizug weiterer Jahresabschlüsse wird weiter unten eingegangen (vgl. unten Ziff. 2. 7).

    8. Mit Vorladung vom 16. März 2022 wurden die Parteien auf den 29. März 2022 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen; den Beklagten 1, 2 und 4 wurde das Erscheinen freigestellt (act. 442-444). An der Verhandlung vom 29. März 2022 erschienen der Kläger sowie die Beklagte 3 persönlich, ersterer in Begleitung seines Rechtsvertreters. Der Versuch der Kammer, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, blieb ergebnislos. Die Beklagte 3 stellte die eingangs angeführten neuen Verfahrensanträge (vgl. Prot. S. 6 f.). Die Parteien reichten neue Unterlagen zu den Akten, welche der jeweiligen Gegenpartei vorgelegt wurden (act. 447/1-4, 448/1-4). Zudem wurde der Beklagten 3 die Stellungnahme des Klägers vom 9. August 2021 samt Beilagen (act. 433, 434/1-4) ausgehändigt, und es wurde ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Prot. S. 6 ff.). Diese Frist wurde mit Verfügung vom 8. April 2022 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien letztmals bis 6. Mai 2022 erstreckt (act. 453).

    9. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 nahm die Beklagte 3 Stellung zu den Eingaben des Klägers; zudem stellte sie die eingangs angeführten neuen Anträge zur Sache und zum Verfahren (act. 459).

    10. Die Eingabe vom 6. Mai 2022 wurden mit Beschluss vom 14. Juni 2022 dem Kläger zugestellt, und es wurde ihm eine Frist von 20 Tagen zur Stellung- nahme angesetzt (act. 464).

    11. Der Kläger nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Stellung; er beantragte die Abweisung der neuen Anträge der Beklagten 3, soweit darauf einzutreten sei (act. 466).

    12. Die Stellungnahme des Klägers vom 29. Juni 2022 wurde der Beklagten 3 mit Verfügung vom 12. September 2022 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren nach Ansicht der Kammer spruchreif sei (act. 469). Die Beklagte 3 ersuchte mit Eingabe vom 22. September 2022 um Ansetzung einer Frist bis 25. Oktober 2022 für die Wahrnehmung des Replikrechts (act. 472).

    13. Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurde der Beklagten 3 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bist 25. Oktober 2022 angesetzt für die Ausübung des Replikrechts zur Eingabe des Klägers vom 29. Juni 2022 (act. 473).

    14. Die Beklagte 3 reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 ihre Stellung- nahme ein (act. 475).

    15. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Kläger ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 475 zuzustellen.

  2. Vorbemerkungen und Verfahrensanträge

    1. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Durch die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 15. März 2019 durch das Bundesgericht steht der Prozess in verfahrensrechtlicher Hinsicht dort, wo er stand, bevor das Urteil der erkennenden Kammer vom 15. März 2019 erging. Es ist daher neu über die Berufung der Beklagten 3 gegen das Urteil vom

        1. August 2017 zu entscheiden (wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschluss vom 15. März 2019 unangefochten blieb). Dabei ist indessen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu beachten, die nach Art. 66 Abs. 1 aOG ausdrücklich vorgesehen war, und die auch unter dem BGG massgeblich ist (vgl. BGE 135 III 334). Die Kammer hat dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit welcher die Rückweisung begründet wurde. Die Bindungswirkung beschlägt dabei sowohl Punkte, bezüglich welcher keine Rückweisung erfolgte (die also durch das Bundesgericht definitiv entschie- den wurden), als auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Diesen Rahmen überschreitende neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art sind im fortgesetzten Berufungsverfahren unzulässig (vgl. BSK BGG-DORMANN, 3. Auflage 2018, Art. 107 N 18). Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und den Sachverhalt, zu deren Klärung (bzw. Ergänzung) die Sache zurückgewiesen wurde. Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen desjenigen Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Kammer nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat. Noven – auch wenn sie den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO genügen – können anders ausgedrückt im fortzusetzenden Berufungsverfahren nur noch zu den Punkten vorgebracht werden, welche Gegenstand der Rückweisung waren. Diese Punkte können auch gestützt auf Noven, die an sich zulässig

          wären, nicht mehr erweitert werden (BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022, E. 2.1; BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020, E. 4.2; BGer 5A_488/2013 vom

        2. April 2014, E. 3.1; vgl. auch bereits BGE 116 II 220 E. 4a und BGE 131 III 91).

      2. Die prozessrechtlichen Vorbemerkungen, welche die Kammer im Entscheid vom 15. März 2019 anbrachte (act. 419 S. 15 ff.), sind nach wie vor massgeblich. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich erneut der Hinweis, dass sich das im Jahre 2010 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren noch nach dem kanto- nalen Verfahrensrecht richtet, dessen Einhaltung im Berufungsverfahren soweit erforderlich zu prüfen ist. Für das Rechtsmittelverfahren gilt dagegen die schweizerische Zivilprozessordnung.

        Das Verfahren untersteht der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es gelten mit Blick auf die im Verfahren LB170041 erstatteten Rechtsschriften nach wie vor die im Entscheid vom 15. März 2019 geschilderten Anforderungen an die Berufungsbegründung, mit welcher konkret aufzuzeigen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll.

      3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden auch im Rahmen des von der Rückweisung erfassten Streitpunkts nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz bzw. im ersten Berufungsverfahren vor der Rückweisung vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Anpassung von Beträgen für die bereits behaupteten Positionen an den Zeitablauf gemäss dem neu beigezogenen Jahresabschluss (das entspricht der nicht beanstandeten Vorgehensweise der Vorinstanz im Urteil vom 3. August 2017 [vgl. dazu auch unten Ziff. 2. 7]) wird davon nicht berührt. Dasselbe gilt für die Anpassung der Verkehrswertschätzung betreffend das Chalet und die Schätzung des Werts der Nutzniessung der Beklagten 1 an den Zeitablauf (vgl. dazu unten Ziff. 3.3.2.1 und 4.3.2. 2).

      4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Auf die Sistierungsanträge der Beklagten 3 und auf weitere prozessuale Anträge wird nachfolgend eingegangen.

    2. Vorbemerkungen zur Sache und zum Verfahrensgegenstand

      1. Nach der eingangs erwähnten Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz mit Urteil der Kammer vom 27. Juni 2014 führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch über die Eignung der Grundstücke H. /I. , als Ganzes ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB zu bilden, und über die Frage, ob der Kläger zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 und

        Art. 11 Abs. 1 BGBB geeignet und willens ist. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Urteil vom 3. August 2017 beides, wies (wie erwähnt) das landwirtschaftliche Gewerbe integral (inkl. der jeweiligen Miteigentumsanteile der Beklagten 1 hinsichtlich des Gewerbeteils I. ) dem Kläger zu und regelte die weiteren Ansprüche am Nachlass (vgl. act. 358).

        Dieses Urteil ist gemäss dem (wie erwähnt unangefochten gebliebenen) Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 mit Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6.1, 7, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 419 S. 15 f. sowie S. 77). Rechtskräftig sind damit im Einzelnen die Zuweisung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts der Beklagten 1 an der 3-Zimmer-Wohnung im Parterre des Wohnhauses im H. (Altenteil) sowie die Anordnung, dass den Beklagten 2 und 4 keine Nachlasspositionen zugewiesen werden. Rechtskräftig ist ferner die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers hinsichtlich eines Regressanspruchs bezüglich allfälliger Schadenersatzleistungen, welche er der Beklagten 3 im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung der Fixpachtvertrags über die I. nach Art. 15 LPG allenfalls zu leisten hat (vgl. act. 358 S. 241 ff.). Es rechtfertigt sich der Klarheit halber, die entsprechende Vormerknahme der Teilrechtskraft pro Memoria als Beschluss im Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen.

      2. Nachdem die Kammer das Urteil vom 3. August 2017 zwischenzeitlich (unter Verneinung des rechtsgenügend nachgewiesenen Willens des Klägers zur Selbstbewirtschaftung) aufgehoben hatte (act. 419), bejahte das Bundesgericht im Urteil vom 26. Oktober 2020 die Voraussetzungen der Integralzuweisung an den Kläger (act. 420). Im Einzelnen kam das Bundesgericht zum Schluss, die Kammer habe bezüglich des Willens des Klägers zur Selbstbewirtschaftung des

        Gewerbes H. /I. eine Rüge behandelt, welche die Beklagte 3 nicht genügend begründet habe. Dieser Wille habe entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid als erstellt zu gelten. Weitere Gründe, die gegen die Integralzuweisung des fraglichen Gewerbes an den Kläger sprächen, liessen sich (so das Bundesgericht) dem Entscheid der Kammer nicht entnehmen. Soweit die Beklagte 3 (die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht) bestreite, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke I. und H. ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB bilden und der Kläger (der Beschwerdeführer vor Bun- desgericht) sich für eine Übernahme eigne, seien ihre weitschweifigen diesbezüglichen Ausführungen nicht dazu angetan, die gegenteilige Auffassung der Kammer in diesem Punkt in Frage zu stellen. Die Kammer habe daher unter Bejahung der Integralzuweisung an den Kläger ein neues Urteil zu fällen (act. 420 E. 4.5, 5).

      3. Nach der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Anweisung ist neu über die Berufung der Beklagten 3 gegen das Urteil vom 3. August 2017 zu entscheiden, mit der Vorgabe, dass das landwirtschaftliche Gewerbe bestehend aus den Gewerbeteilen H. und I. (darin eingeschlossen die hälftigen Miteigentumsanteile der Beklagten 1 am Gewerbeteil I. ) dem Kläger integral zuzuweisen ist. Damit hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich

        • die Voraussetzungen für die Integralzuweisung von H. und I. an den Kläger bejaht. Das Obergericht kann danach nicht mehr auf die Frage eingehen, ob es sich bei den beiden Gewerbeteile zusammen um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, welches integral einer Partei zugewiesen werden kann. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht getroffen. Aufgrund der erwähnten Bindung an die Rechtsauffassung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vgl. vorne Ziff. 2.1. 1) ist nicht relevant, ob die Kammer die Gewerbeeigenschaft im Entscheid vom 15. März 2019 abschliessend prüfte. Es steht der Kammer auch nicht zu, zu prüfen, ob der Bundesgerichtsentscheid nachvollziehbar ist (vgl. die diesbezüglichen Rügen der Beklagten 3, act. 459 S. 9).

      4. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid vom 26. Oktober 2020 auch die Eignung des Klägers, den Betrieb als Selbstbewirtschafter zu führen, bejaht (act. 420). In diesem Zusammenhang ist auf die eingangs angeführte Klageänderung der Beklagten 3 vom 6. Mai 2022 (act. 459 S. 7 ff.) einzugehen, mit welcher sie ebenfalls die Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. verlangt. Wenn sich zwei Erben mit Ansprüchen auf Integralzuweisung gegenüberstehen und die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 1 BGBB bei beiden gegeben sind, so sind für den Entscheid über die Zuweisung (wenn es sich wie hier bei bei- den um Pflichtteilserben handelt) die persönlichen Verhältnisse massgebend (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 BGBB). Die Klageänderung könnte deshalb zur Folge haben, dass über die Eignung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung und über andere Aspekte seiner persönlichen Verhältnisse (qualitativ in Gegenüberstellung zur Beklagten 3) ungeachtet des Bundesgerichtsentscheids erneut einzugehen wäre.

    3. Klageänderung

      1. Die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 317 Abs. 2 ZPO. Sie hat Ausnahmecharakter und ist nur restriktiv zu bejahen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 317 N 15). Es müssen zum einen die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sein (sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei) und zum anderen muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruhen. Gemeint sind neue Tatsachen Beweismittel, die nach Art. 317

        Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zulässig sind (vgl. ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Auflage 2016, Art. 317 N 86).

      2. Nach dem Gesagten sind allerdings nach der bundesgerichtlichen Rückweisung an die Kammer Noven nur noch zu den Tatsachenkomplexen zulässig, welche die Kammer nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (vgl. vorne Ziff. 2.1. 1). Auch eine Klageänderung ist deshalb im heutigen Verfahrensstadium nur noch im Rahmen der Streitpunkte möglich, die vom Rückweisungsauftrag erfasst sind. Dieser Auftrag umfasst wie soeben erwähnt den Erlass eines neuen Entscheids über die Erbteilung ausgehend von der Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. an den Kläger. Die Kammer hat somit auf dieser Basis über die Ansprüche der Parteien am Nachlass zu befinden. Eine Klageänderung, welche die Integralzuweisung an den Kläger erneut in Frage stellt

        (indem erstmals im Erbteilungsprozess die Integralzuweisung an eine weitere Erbin verlangt wird mit der Folge, dass zu prüfen wäre, welche Partei besser zur Selbstbewirtschaftung geeignet ist etc.), würde den Streit auf neue Gegenstände ausdehnen, die nicht Gegenstand der Rückweisung waren. Die Klageänderung ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig, und es ist auf sie nicht einzutreten.

      3. Es rechtfertigt sich, der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Klageänderung der Beklagten 3 vom 6. Mai 2022 auch dann unzulässig wäre, wenn die Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. an den Kläger einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden könnte:

        1. Die Beklagte 3 stellt sich auf den Standpunkt, sie habe durch ihren früheren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. November 2017 (act. 373) auf den Umstand hinweisen lassen, dass sie neu über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, nachdem die nach Art. 7 Abs. 1 BGBB erforderliche Standardarbeitskraft (SAK) erreicht sei. Sie habe das damals mit dem Betriebsdatenblatt 2017

          (act. 374) belegt. Auch 2021 liege sie über einer Standardarbeitskraft (act. 460/3). Bei act. 374 (also beim Stammdatenblatt 2017) habe es sich um ein Novum gehandelt, welches sofort nach Entdeckung ins Verfahren eingebracht worden sei. Das Novum sei deshalb zulässig und es führe kausal zur Zulässigkeit der Klage- änderung. Da das Novum rechtzeitig vorgebracht worden sei, könne sie die darauf abgestützte Klageänderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einbringen. Die übrigen Zuweisungsvoraussetzungen seien gegeben, da sie, die Beklagte 3, die I. seit 2008 selbständig bewirtschaftet habe. Sollte an ihrer Eig- nung und an ihrem Willen zur Selbstbewirtschaftung gezweifelt werden, sei ihr Gelegenheit zur Nachsubstantiierung zu geben (act. 459 S. 7 f.).

        2. Der Kläger lässt dem entgegen halten, dass es sich bei den erwähnten Vorbringen der Beklagten 3 um unzulässige Noven handle. Daher sei die Klage- änderung nicht zulässig. Im Übrigen sei die Klageänderung unsubstantiiert und weder sachlich noch rechtlich haltbar; sie wäre deshalb abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde (act. 466 S. 27 ff.).

        3. Die Klageänderung muss (wie erwähnt) auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruhen. Verlangt wird ein Kausalzusammenhang zwischen den neuen Tatsachen/Beweismitteln und der Klageänderung (ZK ZPO-REETZ/HILBER,

          3. Auflage 2016, Art. 317 N 86). Dieser Zusammenhang muss (gleich wie bei Noven nach Aktenschluss vor erster Instanz nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO) ein unmittelbarer sein (vgl. PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 230 N 2). Das bedeutet, dass die neuen Tatsachen Beweismittel Grundlage der Klageänderung bilden bzw. die Klageänderung mit diesen begründet werden kann. Dabei genügt es, wenn sich die Klageänderung mindestens in einem wesentlichen Punkt auf solche Noven stützt (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1404). Nach einer anderen Formulierung im Schrifttum ist zu verlangen, dass die Partei sich aufgrund der geltend gemachten Noven zur Klage- änderung veranlasst sah (MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordung, Diss. 2014, Rz. 1032).

          Die Beklagte 3 argumentiert, der Umstand, dass sie über ein landwirtschaftliches Gewerbe im geschilderten Sinn verfüge (den sie im Jahr 2017 rechtzeitig als Novum vorgebracht habe), führe kausal zur dargestellten Klageänderung vom 6. Mai 2022. Sie könne gestützt auf dieses Novum neu einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB geltend machen und deshalb umso mehr einen Anspruch auf Integralzuweisung des ganzen Gewerbes an sich selbst (vgl. act. 459 S. 7 f.; vgl. auch act. 475 S. 12). Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB auf der Seite der Beklagten 3 (und damit das geltend gemachte Novum) ist indessen bei genauer Betrachtung für den Anspruch auf Integralzuweisung des gesamten sich im Nachlass befindlichen Gewerbes ohne Relevanz.

          Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch eines Erben auf Zuweisung ei- nes landwirtschaftlichen Grundstücks aus dem Nachlass, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, zum doppelten Ertragswert nach Art. 21 Abs. 1 BGG einerseits und dem Anspruch eines Erbens auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes aus dem Nachlass zum Ertragswert nach Art. 11 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB andererseits. Ersterer Anspruch steht nur Erben zu, die ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB (d.h. ein

          Gewerbe mit mindestens einer Standardarbeitskraft SAK) führen. Das ist insofern folgerichtig, als nur solche Erben das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen ihres (bereits bestehenden) landwirtschaftlichen Gewerbes nach BGBB landwirtschaftlich nutzen können, was dem Zweck des BGBB im Sinne des Erhalts des bäuerlichen Bodenbesitzes im Allgemeinen und der Strukturverbesserung im Besonderen entspricht (vgl. SCHMID-TSCHIRREN/HOTZ, im Kommentar BGBB,

          2. Auflage 2011, N 2 ff. zu Art. 1; STUDER, im Kommentar BGBB, 2. Auflage 2011, N 2 zu Art. 21). Beim zweiten Anspruch, demjenigen auf Integralzuweisung eines sich im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes, kommt es dagegen einzig darauf an, ob der Erbe (oder die Erbin) das Gewerbe selber bewirtschaften will und ob er sie dafür geeignet ist. Diese Bestimmung dient einem anderen Hauptzweck des BGBB, nämlich der Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters (STUDER, a.a.O., N 14 zu Art. 11), wobei der Fokus auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe im Nachlass liegt, das der übernehmende Erbe erst in Zukunft selber bewirtschaften will. Ob dieser Erbe bereits vor dem Erbgang ein landwirtschaftliches Gewerbe führt, ist nicht von Belang. In der Regel wird der Erblasser das Gewerbe selber (allenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfspersonen) bewirtschaftet haben, und es geht darum, die Selbstbewirtschaftung durch die nächste Generation zu fördern. Vom übernehmenden Erben zu verlangen, dass er bereits vor der Übernahme ein landwirtschaftliches Gewerbe führt, wäre vor diesem Hintergrund sach- und realitätsfremd.

          Das Gesagte zeigt, dass die Klageänderung, d.h. der neue Antrag der Beklagten 3 auf Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. , sich in keiner Hinsicht auf das vorgebrachte Novum stützt. Die Beklagte 3 wäre völlig unabhängig davon, ob sie ein landwirtschaftliches Gewerbe mit einer Standardarbeitskraft führt, von Anfang an (ebenfalls) berechtigt gewesen, die Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. an sich zu verlangen. Ihr Wille zur Selbstbewirtschaftung und ihre Eignung dazu sind von der Einschätzung ihres eigenen Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe im geschilderten Sinn unabhängig. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte 3 (wie sie selber vorbringt) die I. seit 2008 selbständig bewirtschaftet (act. 459 S. 8 mit Hinweisen), ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Integralzuweisung an sich selber erst gestützt auf das erwähnte

          Novum (Einschätzung ihres Betriebs als Gewerbe mit einer Standardarbeitskraft) verlangt. Die Beklagte 3 hätte mit der Möglichkeit, dass die Gewerbeeigenschaft eines Gewerbes H. /I. bejaht wird, im Übrigen bereits rechnen müssen, nachdem der Kläger den entsprechenden Antrag gestützt auf das aktenkun- dige Betriebskonzept gestellt hatte. Es wäre ihr offen gestanden, der Klage des Klägers von Anfang an einen solchen (Eventual-)Antrag entgegen zu halten.

          Es fehlte somit, auch wenn über die Bindung an den Rückweisungsentscheid hinweggesehen würde, am vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen dem vorgebrachten Novum und der Klageänderung. Dass die Eignung der Beklagten 3 zur Selbstbewirtschaftung aufgrund der Vorgeschichte ihres seit Jahren auf der

          I. geführten Betriebs auf der Hand liegen dürfte (act. 459 S. 8, act. 475

          S. 11 f.) und sie allem Anschein nach (zu lange) mit der Möglichkeit einer nebeneinander funktionierenden Bewirtschaftung von I. (durch sie) und

          H. (durch den Kläger) rechnete, ändert daran nichts. Die Klageänderung ist auch aus dieser Überlegung unzulässig.

    4. Noven zur Eignung des Klägers / Sistierungsantrag

      Die Beklagte 3 stellte wie eingangs bereits angeführt anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2022 und in der Eingabe vom 6. Mai 2022 neue Beweisanträge (Prot. S. 6 ff.; act. 459). Diese stehen im Zusammenhang mit der Eig- nung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung (Edition des Arbeitszeugnisses des Klägers und von Unterlagen zu angeblich zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen, Unterlagen anderer Ämter, aus welchen sich Relevantes zur Eignung des Klägers ergeben sollen [vgl. act. 459 S. 7, 10]). Auch die Sistierungsanträge der Beklagten 3 stehen vor diesem Hintergrund; die Beklagte 3 macht dazu geltend, sie sei darauf angewiesen, betreffend Eignung des Klägers Einsicht in die Akten verschiedener Ämter nehmen zu können, doch solche Akteneinsicht sei ihr bisher verwehrt worden (act. 459 S. 10 unten). Ferner seien Entscheide im Verwaltungsverfahren über Direktzahlungen abzuwarten (Prot. S. 6). Im Übrigen reicht die Beklagte 3 als Novum das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Kündigung der Anstellung des Klägers als Betreuer/Aufseher beim Amt für Justizvollzug zu den Akten (act. 459 S. 7, 10; act. 460/2), und sie äusserte sich in der Stellungnahme

      vom 25. Oktober 2022 erneut dazu, was sich ihrer Ansicht nach zur Eignung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung ergibt (act. 475 S. 9 ff.).

      Die von der Beklagten 3 vorgelegten bzw. edierten Noven und die weiteren, bis zu deren Erhalt sie die Verfahrenssistierung beantragt, beziehen sich ausnahmslos auf die Eignung des Klägers zur Selbstbewirtschaftung. Dabei handelt es sich nicht um einen Tatsachenkomplex, der Gegenstand der bundesgerichtlichen Rückweisung ist, sondern vielmehr um einen solchen, über den das Bundesgericht nach dem Verständnis der Kammer (entgegen der Beklagten 3, vgl. act. 475

      S. 10, 12 f.) verbindlich entschieden hat (vgl. vorne Ziff. 2.2. 2). Noven dazu sind daher nach dem Gesagten (vorne Ziff. 2.1. 1) im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zulässig bzw. es ist nicht möglich, den Rechtsstreit über den Rahmen der Rückweisung hinaus auf diese Punkte auszudehnen. Sowohl die Editionsals auch die Sistierungsanträge der Beklagten 3 sind deshalb abzuweisen.

      Der Beklagten 3 wird es selbstredend offen stehen, den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht anzufechten. Zur Frage, ob das Bundesgericht dabei (so die Erwartung der Beklagten 3, act. 475 S. 10) die Frage der Eignung des Klägers noch einer Überprüfung unterziehen wird, hat die Kammer sich nicht zu äussern.

    5. Fazit zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

      Es bleibt somit bei den Vorgaben des Bundesgerichtsentscheids, gemäss welchem die Kammer die Integralzuweisung des Gewerbes H. /I. an den Kläger zum Ertragswert nicht mehr zu prüfen hat.

      Mit dem vorliegenden Urteil ist unter Zugrundelegung der erwähnten integralen Zuweisung über die Anträge zu den Ansprüchen der Parteien am Nachlass zu befinden. Dazu ist zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und ist der Nachlass zu bestimmen. Im Anschluss daran sind die Beteiligungen am Nachlass und die aufgrund der vorgegebenen Zuweisungen zu leistenden Ausgleichszahlungen festzulegen. Dabei ist grundsätzlich von der berufungsweise nicht beanstandeten Vorgehensweise der Vorinstanz auszugehen. Die Berech- nungen sind soweit geboten an die weitere Entwicklung und an den Zeitablauf anzupassen, und es sind die Aktiven und Passiven des Nachlasses zum Stand gemäss dem eingeholten Jahresabschluss 2020 zu berücksichtigen, wie dies auch die Parteien beantragen (vgl. neben den eingangs zitierten Anträgen der Beklagten 3 auch act. 433 S. 5 ff.; vgl. ferner bereits act. 419 S. 25).

      Die Zuweisung des Gewerbes erfolgt wie erwähnt zum Ertragswert (Art. 17 Abs. 1 BGBB). Für die nachfolgend vorgenommene güter- und erbrechtliche Auseinan- dersetzung und die als Ergebnis zu bestimmenden Ansprüche der Parteien, insb. die Ausgleichszahlungen, welche der Kläger an die Miterbinnen zu bezahlen hat, ist deshalb die Ertragswertschätzung des Gewerbes H. /I. von zentraler Bedeutung. Die Beklagte 3 beantragt wie eingangs angeführt mit Eingabe vom 6. Mai 2022, es sei der Ertragswert des Gewerbes neu zu schätzen (act. 459

      S. 11). Auf diesen Antrag ist als Nächstes einzugehen.

    6. Antrag auf neue Ertragswertschätzung

      1. Die Vorinstanz setzte den Ertragswert auf Basis der Schätzung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009 (act. 3/79), Variante A, auf rund Fr. 794'000.– fest (vor Berücksichtigung des Chalets und vor Abzug des Betrags für die Nutzniessung der Beklagten 1). Diese Schätzung war im Auftrag des Klägers und der Erbengemeinschaft (vertreten durch den Erbenvertreter) eingeholt worden, basierend auf dem Betriebskonzept des Klägers vom 25. Oktober 2008 (act. 3/79). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Urteil vom 3. August 2017, eine aktuellere Schätzung liege nicht im Recht. An dieser Grundlage sei festzuhalten, weil bereits im ersten Urteil vom 31. Juli 2013 auf diese Schätzung abgestellt und im obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom

        27. Juni 2014 festgestellt worden sei, die entsprechenden Berechnungen und Wertannahmen seien mangels Beanstandung der Parteien nicht mehr zu überprüfen. Aufgrund der weiteren Verfahrensdauer seien die Berechnungen an die ver- änderten Verhältnisse anzupassen, soweit dies notwendig erscheine. Es sei aufgrund der Ausführungen der Parteien zwar davon auszugehen, dass das Gewerbe (insb. die I. ) mittlerweile über eine erheblich grössere Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume verfüge, doch es sei nicht ersichtlich, dass sich dies auf den Ertragswert auswirke, zumal in der Schätzung des ALN die HochstammObstbäume keine Rolle spielten. Der mittlerweile erstellte Kanalisationsanschluss des Wohnhauses H. sei in der Schätzung bereits berücksichtigt worden. Die Schätzung des ALN gebe daher nach wie vor einen realistischen Ertragswert wieder (act. 358 S. 147, 149-152; vgl. auch act. 358 S. 21 f.). Die Kammer hielt sodann im Rückweisungsentscheid vom 15. März 2019 ebenfalls fest, es seien die Berechnungen gemäss der Ertragswertschätzung vom 25. Mai 2009 (und die Ertrags- und Realwertschätzung der ZKB über die Gebäulichkeiten im H. vom 19. April 2007) massgeblich, die allenfalls an die veränderten Verhältnisse anzupassen seien (act. 419 S. 25).

      2. Die Beklagte 3 macht mit Stellungnahme vom 6. Mai 2022 geltend, die Ertragswertschätzung von 2009 sei zwingend zu aktualisieren. Das Urteil sei ansonsten zwangsläufig nicht mit Bundesrecht, namentlich Art. 617 und 619 ZGB und Art. 17 BGBB in Einklang zu bringen. Grund für die Anpassung seien einerseits tatsächliche Verhältnisse, nämlich die zu Grunde liegenden Mietwerte für Wohnungen usw. Andererseits sei am 1. April 2018 die revidierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts in Kraft getreten. Dies führe dazu, dass das Niveau des landwirtschaftlichen Ertragswerts um 10-20% ansteige. Zudem werde nur noch eine Wohnung nach landwirtschaftlichen Normen bewertet. Die revidierte Schätzungsanleitung bilde Bestandteil der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) und sei im Rahmen des Grundsatzes von iura novit curia von Amtes wegen zu beachten. Das urteilende Gericht habe sicherzustellen, dass die Schätzung mit Art. 10 Abs. 2 BGBB im Einklang stehe, und das bedeute, dass sie nach den Vorgaben der Schätzungsanleitung erfolge, welche im Zeitpunkt der Erbteilung in Kraft stehe. Die Anpassung der Schätzwerte könne im Übrigen auch im Laufe des Zivilprozesses beantragt wer- den, wenn dieser sehr lange dauere (act. 459 S. 4, act. 475 S. 7 f.).

      3. Der Kläger lehnt eine neue Ertragswertschätzung ab. Ein neuer entsprechender Antrag könne nur nach den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gestellt werden. Die Beklagte 3 versäume es, substantiiert darzulegen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Antrags auf Einholen einer neuen Ertragswertschätzung gegeben seien (act. 366 S. 16 f.). Die Beklagte 3 hält dem entgegen,

        sie hätte, da sie im Verlauf des Berufungsverfahrens über weite Strecken nicht vertreten gewesen sei, auf die Rechtslage in Bezug auf das Vorbringen von Noven hingewiesen werden müssen. Ihr wäre deshalb, auch wenn sie Noven verspätet vorgebracht hätte, kein Vorwurf zu machen (act. 475 S. 2).

      4. Würdigung

        1. Vorab ist festzuhalten, dass der neue Beweisantrag der Beklagten 3 auf Einholen einer neuen Ertragswertschätzung im Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisungsauftrags liegt. Die Bindung an den Rückweisungsentscheid steht einem solchen neuen Antrag und – bei gegeben Voraussetzungen – einer neuen Ertragswertschätzung deshalb nicht entgegen.

        2. Dem Hinweis der Beklagten 3 auf den Grundsatz iura novit curia ist entgegen zu halten, dass die Wertbestimmung von Nachlassgegenständen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Wertbestimmung Tatfrage ist (vgl. statt vieler OFK ZGB-BÜCHI/REICH, 4. Auflage 2021, Art. 617 N 4). Rechtsfrage ist, dass das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert zu schätzen ist

          (Art. 17 BGBB). Bei der Vornahme einer solchen Schätzung hat die zuständige Behörde nach Art. 87 BGBB (gemäss § 1 der kantonalen Landwirtschaftsverord- nung vom 23. Oktober 2019 ist das im Kanton Zürich das Amt für Landschaft und Natur ALN) die jeweils geltenden Richtlinien anzuwenden (vgl. Art. 2 VBB). Dabei handelt es sich um ein vom Verwaltungsrecht beherrschtes Verfahren. In der Folge ist das Teilungsgericht im Zivilprozess an die Ertragswertschätzung der zuständigen Behörde gebunden. Das Teilungsgericht ist nur dann ausnahmsweise befugt, bei der Behörde eine neue Schätzung zu verlangen, wenn die vorliegende Schätzung an groben Mängeln leidet (BGE 138 III 193 S. 3.2.1; vgl. auch DANIEL ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich 2022, Rz. 749 und dort FN 2715). Das Bundesgericht verweist dazu im erwähnten Entscheid auf seine frühere Rechtsprechung, in welcher es grobe Mängel mit Nichtigkeitsgründen verglich und erklärte, eine Schätzung sei zurückzuweisen, wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungswert festgestellt in anderer Weise von unrichtigen rechtlichen Grundlagen ausgegangen wurde, wenn offen zutage

          liegt, dass das Ergebnis zweifellos und in erheblichem Mass unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann (vgl. BGE 58 II 406 S. 410).

          Aus dem Gesagten folgt im Umkehrschluss, dass das Inkrafttreten neuer Schätzungsrichtlinien entgegen der Beklagten 3 (act. 475 S. 8) nicht dazu führt, dass von Amtes wegen eine neue Schätzung vorzunehmen wäre. Die neuen Richtli- nien galten mangels einer anderen übergangsrechtlichen Regelung ab ihrem Inkrafttreten (wobei im vorliegenden Fall irrelevant ist, ob ein in dem Zeitpunkt beim ALN hängiges Schätzungsverfahren noch nach den alten Richtlinien durchzuführen gewesen wäre ob die neuen Richtlinien als Verfahrensrecht auch für bereits hängige Verfahren sofort anwendbar gewesen wären [vgl. zum Ganzen HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 292 ff.). Die neuen Richtlinien konnten sich deshalb auf die Rechtskonformität einer vor ihrem Inkrafttreten gestützt auf die alten Richtlinien vorgenommenen Schätzung nicht auswirken. Eine solche Schätzung bleibt daher rechtsgültig, auch wenn danach neue Schätzungsrichtlinien erlassen werden. Es ist in diesem Sinne entgegen der Beklagten 3 (act. 475 S. 8) nicht zu prüfen, ob die Schätzung den im Zeitpunkt der Erbteilung geltenden Richtlinien entspricht (sondern massgeblich ist, dass die Schätzung, auf welche die Vorinstanz sich abstützte, den im Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden Regeln entspricht – dass das nicht der Fall wäre, wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich). Die Schätzung wird aufgrund des Inkrafttretens neuer Richtlinien insbeson- dere nicht ohne weiteres grob mangelhaft geradezu nichtig im geschilderten Sinn. Sie bleibt für das Teilungsgericht deshalb massgeblich. Die Beklagte 3 kann aus diesen Gründen aus dem Grundsatz iura novit curia nichts für sich ableiten.

          Richtig ist, dass bereits die Vorinstanz eine Anpassung der Wertbestimmung an die veränderten Verhältnisse vorbehielt (vgl. act. 475 S. 5 und die vorstehenden Hinweise zum ersten Berufungsentscheid der Kammer). Das heisst indes im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht, dass mit einer neuen Schätzung die (möglicherweise) veränderten Verhältnisse von Amtes wegen erst zu erforschen wären, sondern veränderte Verhältnisse müssten konkret (und rechtzeitig) behauptet werden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.6.4. 5).

          Mit ihrem Vorbringen, den (für die Neuschätzung) erforderlichen Antrag stelle sie in der Eingabe vom 6. Mai 2022 (act. 459 S. 4), geht – zumindest sinngemäss – auch die Beklagte 3 davon aus, dass eine neue Schätzung nicht von Amtes wegen einzuholen, sondern von den Parteien zu beantragen ist. Bei der Frage, wie mit dem Antrag auf Neuschätzung umzugehen ist, geht es somit nicht um eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern um die Prüfung der Zulässigkeit eines Novums im Sinne eines neuen Beweisantrags nach Art. 317 Abs. 1 ZPO.

        3. Weiter vorne wurde bereits auf die Voraussetzungen hingewiesen, unter welchen neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren zulässig sind (vgl. vorne Ziff. 2.1. 3). Das Novenrecht steht in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Eventualgrundsatz und dem Grundsatz der beförderlichen Durchführung des Verfahrens; das Beschleunigungsgebot verlangt, dass zulässige Noven grundsätzlich sofort bzw. so schnell wie möglich vorgebracht werden (vgl. ZK ZPO-LEUENBERGER, 3. Auflage 2016, Art. 229 N 1, 9). Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen substantiiert darzutun, dass dessen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dass sie das Novum ohne Verzug vorbrachte, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die von ihr unternommen Anstrengungen bestanden haben (vgl. OGer ZH LB190040 vom 29. April 2020, E. II./3.; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO,

          2. Auflage 2017, Art. 229 N 15; ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Auflage 2016, Art. 317

          N 34).

          Die Beklagte 3 stellte ihren neuen Beweisantrag vorliegend in einem späten Verfahrensstadium. Dessen ungeachtet äusserte sie sich in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022, mit welcher sie den Antrag stellte, nicht zur Frage, weshalb sie dies nicht früher getan hatte (vgl. act. 459 S. 4). Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte 3 zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. Erst in der Stellungnahme vom

          25. Oktober 2022, mit welcher sie das Replikrecht zur Eingabe des Klägers vom

          29. Juni 2022 wahrnahm, liess die Beklagte 3 geltend machen, dass sie im Berufungsverfahren über weite Strecken nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie sei mit der Führung des Prozesses überfordert gewesen. Das Obergericht hätte

          sie deshalb auf die Rechtslage in Bezug auf das Vorbringen von Noven hinweisen müssen; da das nicht geschehen sei, könne ihr eine allfällige Verspätung nicht vorgeworfen werden (act. 475 S. 2). Die Wahrnehmung des Replikrechts dient in- dessen nur dazu, sich zur Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern, aber nicht dazu, Rügen zu erheben (und zu ergänzen), die bereits früher im Verfahren vorgebracht werden konnten (vgl. 143 II 283 E. 1.2.3). Auch die Begründung der Zulässigkeit von Noven hat deshalb mit dem neuen Vorbringen selber zu erfolgen. Die (im entsprechenden Verfahrensabschnitt anwaltlich vertretene) Beklagte 3 hat somit nicht rechtzeitig vorgebracht, weshalb ihr neuer Beweisantrag vom 6. Mai 2022 ihrer Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt ein zulässiges Novum darstellte. Bereits deshalb erweist sich der neue Beweisantrag als unzulässig.

        4. Auch wenn über die fehlende rechtzeitige Begründung für die Anrufung des Novenrechts hinweggesehen würde, wäre der neue Beweisantrag unzulässig. Es rechtfertigen sich dazu die folgenden Ausführungen:

          Es ist strittig, ob hinsichtlich des Sorgfaltsmassstabs für ein rechtzeitiges Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (insb. zur Frage, ob und weshalb das Vorbringen nicht früher erfolgen konnte) zwischen rechtskundigen (bzw. rechtskundig vertretenen) und rechtsunkundigen Parteien zu unterscheiden ist (vgl. PAHUD, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2017, Art. 229 N 14 a.E., sowie eingehend CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, S. 77 f. mit verschiedenen Hinweisen). Die Kammer hat sich in ihrer bisherigen Praxis für einen objektivierten Massstab ausgesprochen (vgl. OGer ZH NG200014 vom 19. November 2020, E. 3.4; OGer LB120011 vom 3. Dezember 2012, E. 5). Dass die Beklagte 3 zwischenzeitlich im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, entband sie nicht von der Pflicht, sorgfältig zu prozessieren. Auch ein objektiver Massstab, der danach fragt, was eine durchschnittlich sorgfältige Person in der gleichen Situation erhoben und beachtet hätte, lässt indes Raum für eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. REUT, a.a.O., S. 79).

          Die Beklagte 3 konnte sich in der Berufung gegen das Urteil vom 3. August 2017 (die sie am 14. September 2017 erhob, act. 355), nicht auf die neue Schätzungs anleitung vom 31. Januar 2018 abstützen, die am 1. April 2018 in Kraft trat (vgl. www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/boden--und-pachtrecht/bodenrech t. html); bereits im damaligen Berufungsverfahren wäre ihr indes eine entsprechen- de Noveneingabe nach Art. 317 ZPO (neuer Beweisantrag) möglich gewesen, da die Kammer erst am 15. März 2019 über die Berufung entschied (vgl. act. 419). Allerdings ist der Beklagten 3 als Laiin nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem ersten Entscheid über ihre Berufung vom 14. September 2017, die ihr früherer Rechtsvertreter noch für sie erhoben hatte, keine weiteren Abklärungen vornahm. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hätte die Vorsicht einer durchschnittlich sorgfältigen Person dagegen auch von der Beklagten 3 als juristische Laiin verlangt, sich zeitnah und umsichtig um die weitere Führung des Verfahrens zu kümmern und sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, sei es selber sei es durch den Beizug eines Rechtsvertreters (zumal ein solcher anlässlich verschiedener Telefongespräche der Beklagten 3 mit dem Obergericht thematisiert wurde und die Beklagte 3 auch angab, mit ihrem früheren Rechtsvertreter gesprochen zu haben, vgl. act. 421 und insb. 422; vgl. auch act. 446). Auf diesem Weg hätte sie zeitnah nach dem Erhalt der Verfügung vom 17. März 2021

          (act. 423) auf die neuen Schätzungsregeln hinweisen und eine neue Schätzung verlangen können. Dass sie diesen Anforderungen weder damals noch auf die Fristansetzung zur Stellungnahme zur Jahresrechnung 2020 (act. 429) hin noch im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 29. März 2022 nachkam (son- dern erst danach), ist ihr auch als Laiin unter dem Aspekt der zumutbaren Sorgfalt nach Art. 317 Abs. 1 ZPO vorzuwerfen. Dass der Referent die Beklagte 3 telefo- nisch (auf ihren Hinweis hin, ihr Anwalt habe ihr erklärt, sie könne Noven vorbringen) nicht auf die zeitliche Beschränkung des Novenrechts hinwies (sondern nur auf die Schriftform), ändert daran entgegen der Beklagten 3 nichts (vgl. act. 475

          S. 2 und act. 422). Eine gerichtliche Fragepflicht besteht im Übrigen nur bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten offensichtlich unvollständigen Vorbringen einer Partei (Art. 56 ZPO). Entgegen der Beklagten 3 (act. 475 S. 2) ist das Gericht daher auch juristischen Laien gegenüber nicht verpflichtet, auf das Novenrecht und auf dessen Voraussetzungen hinzuweisen.

          Der Antrag vom 6. Mai 2022 auf Einholung einer neuen Schätzung ist daher verspätet, soweit er sich auf die neue Schätzungsanleitung vom 31. Januar 2018 stützt.

        5. Soweit die Beklagte 3 den Antrag auf (neue) tatsächliche Verhältnisse, nämlich die zu Grunde liegenden Mietwerte für Wohnungen usw. stützt (vorne Ziff. 2.6. 2), substantiiert sie das neue Vorbringen nicht (so richtig der Kläger,

          act. 366 S. 18). Dass die Mietwerte der einzelnen vom Verfahren betroffenen Liegenschaften stiegen, ist entgegen der Beklagten 3 auch nicht notorisch – auch wenn es zutreffen mag, dass Mieten schweizweit im Durchschnitt gestiegen sind (act. 475 S. 7); notorisch ist ebenfalls, dass dieser Anstieg nicht an allen geographischen Lagen (etwa städtische, stadtnahe und ländlich geprägte Gebiete) gleichermassen (und überhaupt) erfolgte. Unsubstantiiert ist ferner die neue Behauptung, die Scheune weise seit der Schätzung einen Mehrwert von mindestens

          Fr. 500'000.– auf (act. 475 S. 8). Im Übrigen hat die Beklagte 3 auch insoweit nicht rechtzeitig angegeben, inwiefern die Noven nach den Vorgaben von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig seien, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass aus der Medienmitteilung des Bundesrats zur neuen Schätzungsanleitung (wonach die Ertragswerte nach der neuen Anleitung um 10-20% steigen würden) nicht folgt, dass hinsichtlich des konkreten Gewerbes ein solcher Wertanstieg notorisch wäre (entgegen der Beklagten 3, act. 475 S. 7). Die Medienmitteilung geht klarerweise von einem geschätzten Durchschnittswert aus; sie sagt über das Gewerbe im Nachlass der Parteien nichts aus. Der Beweisantrag lässt sich daher auch nicht auf die neuen Tatsachenbehauptungen zu ver- änderten Verhältnissen abstützen.

        6. Die Beklagte 3 verweist zur Zulässigkeit ihres Antrags auf Neuschätzung im Weiteren auf PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Auflage 2019, Art. 617

          N 6 ff., insb. N 8 (act. 459 S. 4). An dieser Stelle wird ausgeführt, der bundesrechtliche Anspruch der Parteien auf eine amtliche Schätzung des Liegenschaftswerts nach Art. 618 ZGB beinhalte auch das Recht, eine Neuschätzung zu verlangen, wenn ein Zivilprozess sehr lange dauere, weil es möglich sei, dass sich der Liegenschaftswert bspw. wegen Veränderungen der Marktlage, der Zonenordnung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändere. Die Beklagte 3 irrt indessen, wenn sie davon ausgeht, sie könne gestützt auf die lange Verfahrensdauer jederzeit ohne weitere Voraussetzungen eine Neuschätzung verlangen. Das Bundesgericht erwog bereits vor Inkrafttreten der ZPO, die Massgeblichkeit des Urteilstags für die Schätzung der Nachlasswerte nach Art. 617 ZGB verpflichte das Gericht nicht, selber Beweiserhebungen anzuordnen ohne Rücksicht auf das anwendbare Prozessrecht jederzeit Beweisanträge der Parteien zuzulassen (vgl. BGer 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001, E. 3d, sowie BGer 5A_311/2009 vom 6. Juli 2009, E. 3.2 und dazu auch successio 2011 S. 244 ff.). Seit Inkrafttreten der ZPO ist diese massgeblich für die Frage, bis wann die Parteien neue Beweisanträge stellen können. Die Wertbestimmung der Nachlassgegenstände ist wie gesehen Tatfrage. Unter der einschlägigen Verhandlungsmaxime ist es an den Parteien, die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung einzubringen. Die Zulässigkeit des neuen Beweisantrags richtet sich daher im Berufungsverfahren auch unter dem Aspekt der langen Verfahrensdauer nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BK-WOLF/EGGEL, Art. 617 ZGB N 14; DANIEL ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich 2022, Rz. 746; vgl. im Übrigen auch PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 4. Auflage 2019, Art. 617 N 24).

          Der Kläger weist zur Verfahrensdauer zu Recht darauf hin (vgl. act. 466 S. 17), dass die Beklagte 3 in der Berufung gegen das Urteil vom 3. August 2017 (als die erwähnte Schätzung bereits 8 Jahre alt war) nicht geltend machte, sie verlange aufgrund des Alters der Schätzung eine Neuschätzung (sie verlangte damals vielmehr einzig eine Schätzung des Verkehrswerts, den sie als massgeblich erachtete, vgl. act. 355 S. 61 ff.; ansonsten ging sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Abstellen auf die Schätzung von 2009 ein). Als die Kammer das Verfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder aufnahm, waren vier weitere Jahre vergangen; die Beklagte 3 monierte das Alter der Schätzung indessen weder auf die Verfügungen vom 17. März 2021 und 24. Juni 2021 hin (act. 423, 429) noch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2022. Von einem Vorbringen ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO kann in dieser Situation auch unter dem Aspekt der Verfahrensdauer und des Alters der Schätzung nicht ausgegangen werden. Der Beweisantrag erfolgte somit auch insofern verspätet. Ob die Praxis zum Anspruch auf eine neue Verkehrswertschätzung aufgrund Zeitablaufs überhaupt massgeblich ist, wenn nicht der Verkehrs-, sondern der Ertragswert massgeblich ist, kann danach offen bleiben. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich etwa Veränderungen der Marktlage bei einer Ertragswertschätzung wesentlich weniger auswirken, als es bei einer Verkehrswertschätzung der Fall wäre. Die (gemäss der Beklagten 3) aus dem Alter der Schätzung hervorgehende enorme Diskrepanz zwischen Realität und Schätzung wird dadurch relativiert (insbesondere wenn nicht verdeutlicht wird, woraus diese Diskrepanz bestehen soll – die Beklagte 3 verweist dazu neben den erwähnten unsubstantiierten Behauptungen ausschliesslich auf den 10- 20% höheren Wert, der sich aus den neuen Richtlinien ergeben soll [act. 475

          S. 6]; von einer enormen Diskrepanz, welche zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen würde, kann dabei insgesamt nicht ausgegangen werden und es lässt sich daher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO [vgl. act. 475 S. 6] nichts Abweichendes über die Zulässigkeit des neuen Antrags ableiten).

      5. Der Antrag der Beklagten 3 auf Einholen einer neuen Ertragswertschätzung ist aus den geschilderten Gründen abzuweisen.

    7. Antrag auf Beizug der Jahresrechnung 2021

      1. Wie eingangs erwähnt, zog die Kammer nach der Rückweisung des Verfahrens die Jahresrechnung 2020 der Erbenvertretung bei (vgl. vorne Ziff. 1.7, act. 428/1-2). Die Beklagte 3 beantragte mit Eingabe vom 6. Mai 2022, es sei die Jahresrechnung 2021 beizuziehen (act. 459; vgl. auch act. 475 S. 4). Zudem verlangen beide Parteien auch den Beizug der Jahresrechnungen 2017 bis 2019 (vgl. vorne Ziff. 1. 7).

      2. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien als Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne weiteres selber berechtigt sind, vom Erbenvertreter Einsicht in die Jahresrechnungen zu erhalten (was dem Kläger offenbar auf den Hinweis in der Verfügung vom 24. Juni 2021 hin, act. 429, hinsichtlich der Jahresrechnungen

        2017-2019 auch geglückt ist, vgl. act. 466 S. 13). Im Übrigen fehlt es an Vorbringen zur Frage, welche erheblichen Tatsachen sich aus den Jahresberichten

        2017-2019 ergeben sollen, die über das hinaus gehen, was für die Ansprüche der Parteien aus der Jahresrechnung 2020 hervorgeht. Insbesondere verdeutlicht die Beklagte 3 nicht, inwiefern sie zur Jahresrechnung 2020 ohne die Rechnungen der Vorjahre nicht Stellung nehmen könne (act. 459 S. 2 unten). Von einem Beizug der Jahresrechnungen 2017-2019 ist abzusehen.

      3. Die Beklagte 3 erklärt, für die Wertbestimmung der Nachlassteile sei nach Art. 617 ZGB der Zeitpunkt der Teilung massgeblich, was dem Tag der Urteilsfällung entspreche. Daher sei es unerlässlich, die Jahresrechnung 2021 beizuziehen (act. 459 S. 2). Der Kläger hält dem entgegen, der Erbenvertreter werde für den Vollzug des Urteils auf jeden Fall eine Schlussabrechnung per Stichtag der effektiven Erbteilung zu erstellen und dabei die dem Urteil zugrundeliegenden Zahlen zu aktualisieren haben. Dieser Stichtag werde zwangsläufig vom Stichtag der Jahresrechnung abweichen. Die Beklagte 3 habe seinem Antrag Nr. 1.19 vom

        9. August 2021 (act. 433) nicht widersprochen, wonach der Erbenvertreter die im Urteil festzuhaltenden Zahlen auf den Stichtag der effektiven Erbteilung zu aktualisieren habe, und sie habe sich in der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 (act. 459

        S. 3 oben) selber für eine Aktualisierung per Teilungsdatum ausgesprochen (vgl. act. 466 S. 11 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 hielt die Beklagte 3 an ihren Ausführungen zur Massgeblichkeit des Teilungstags fest; es sei für sie völlig unklar, wie sich die Zahlen von 2020 bis 2021 verändert hätten, und es kön- ne nicht angehen, dass das Gericht seiner Pflicht, ein Urteil zu fällen, nicht voll- umfänglich nachkomme, sondern einen weitgehend beliebigen Nachvollzug bzw. eine Nachberechnung durch den Erbenvertreter zulasse (act. 475 S. 4).

      4. Unabhängig davon, ob eine neue Jahresrechnung beigezogen wird, wird diese im Teilungszeitpunkt (d.h. im Urteilszeitpunkt) nicht mehr aktuell sein, so dass beim Vollzug des Urteils auf jeden Fall eine Aktualisierung der Zahlen erfolgen muss. Dies entspricht dem Vorgehen, wie es bereits die Vorinstanz im Urteil vom 3. August 2017 vorgesehen hatte (act. 358 S. 234); die Beklagte 3 unterliess es, in ihrer Berufung vom 14. September 2017 (act. 355) dazu eine Beanstandung

vorzubringen. Die insoweit (sinngemäss) in der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 enthaltene Beanstandung ist verspätet. Daher hat es mit dem von der Vorinstanz in diesem Sinn vorgesehenen Vollzug in grundsätzlicher Hinsicht sein Bewenden. Wesentlich ist dabei im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Entscheids, dass aus dem Entscheid exakt hervorgeht, welche Positionen, etwa Bestände welcher einzelnen Konti, aktualisiert werden müssen. Diesem Erfordernis genügte der angefochtene Entscheid. Einem entsprechenden Vorgehen im heute zu fällenden Entscheid steht daher insoweit nichts entgegen.

Die Beklagte 3 bringt im Übrigen keine Tatsachenbehauptungen vor (geschweige denn zulässige neue Tatsachenbehauptungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO), welche sich ihrer Ansicht nach aus dem Jahresbericht 2021 ergeben würden (bzw. welche sie mit diesem Beweismittel belegen möchte) und welche nicht bereits aus dem Jahresbericht 2020 hervorgehen. Sie nennt insbesondere keine neuen Positionen, die zu berücksichtigen wären und die nicht ausgehend von der Jahresrechnung 2020 aktualisiert werden könnten. Den Beizug der Jahresrechnung 2021 zu verlangen, um hernach daraus allenfalls erst neue Tatsachenbehauptungen abzuleiten, geht nicht an. Es ist dem Kläger folglich dahingehend zuzustimmen, dass es keine entscheidrelevante Rolle spielt, ob die abschliessende Aktualisierung der Beträge ausgehend von den Zahlen per Ende 2020 per Ende 2021 erfolgt (vgl. act. 466 S. 12). Der Antrag auf Beizug der Jahresrechnung 2021 ist abzuweisen.

2.8 Zur Jahresrechnung 2020 und zur Stellungnahme des Klägers dazu konnte die Beklagte 3 sich äussern. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Klägers vom 29. Juni 2022 (vgl. act. 466 und act. 475). Es gibt somit keine Veranlassung, der Beklagten 3 gemäss ihrem entsprechenden Antrag (act. 459 S. 5) noch Gelegenheit zu einer Ergänzung bzw. Bezifferung ihrer Anträge zu geben. Das Verfahren ist, wie eingangs angemerkt, spruchreif.

  1. Güterrechtliche Auseinandersetzung

    1. Vorbemerkungen

      1. Mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (die der Erbteilung vorangeht) ist an den Ausführungen im Urteil vom 15. März 2019 (act. 419 S. 20) festzuhalten. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (tt.mm.1997) aufzulösen. Für den Bestand der Zuordnung der Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgeblich, für die Wertbestimmung dagegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. eingehend act. 358 S. 179). Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung unterscheidet sich insoweit von der erbrechtlichen, als dort Änderungen im Bestand der Vermögenswerte im Verlauf der fortgesetzten Erbengemeinschaft beachtlich sind (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4. 1; vgl. ferner act. 358 S. 193 f.). Die Auflistung und Zuordnung der Vermögenswerte der Eheleute C. F. gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 2017 wird von den Parteien nicht beanstandet (insb. act. 355

        S. 12).

      2. Was die Liegenschaft H. (mit Aktiven und Passiven) angeht, die der Erblasser von seinem Vater erbte, bleibt es bei der Zuweisung zur Errungenschaft des Erblassers, weil von der Integralzuweisung des Gewerbes H. /

        I. an den Kläger auszugehen und deshalb (was nachfolgend noch verdeutlicht wird) vom Ertragswert auszugehen ist (der 1969, bei der Zuweisung an den Erblasser, nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz tiefer war als die von der Errungenschaft getragene Hypothek; vgl. act. 358 S. 39, act. 419 S. 20 unten).

      3. Es bleibt somit bei der tabellarischen Übersicht gemäss dem angefochte- nen Entscheid (act. 358 S. 50 ff.), welche die Kammer bereits im Entscheid vom

15. März 2019 einfügte (act. 419 S. 21 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann für den vorliegenden Entscheid direkt die vereinfachte Darstellung eingefügt werden (ohne separate Ausscheidung des Vermögens der Ehegatten und ohne Berücksichtigung der Lebensversicherung, bei welcher die Beklagte 1

nach übereinstimmender Darstellung der Parteien Alleinbegünstigte war; vgl. act. 358 S. 53).

    1. Überblick über Eigengüter und Errungenschaft

      1. Aktiven Liegenschaft I._ (beide hälftigen Miteigentumsanteile) (act. 3/35)

      2. Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen)

      3. Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) ZKB M. , PK Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1)

      1. Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie) (act. 3/32 f.)

      2. Debitoren (Forderungen) (act. 3/32 f. und 29/24/1)

      (x) sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1)

      Was vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden, einschliesslich der Ersatzforderungen, verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Vorschlags zu (Art. 215 ZGB). Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 besteht somit aus ihrem Eigengut bzw. ihrer Eigengutsforderung und der hälftigen Beteiligung am Vorschlag. Die andere Hälfte des Vorschlags bildet den Nachlass des Erblassers.

    2. Berechnung des Vorschlags

      1. Im Folgenden sind die Werte der Eigenguts- und Errungenschaftsobjekte zu bestimmen. Dabei ist von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen, welche von den Parteien nicht beanstandet wurde, und ist bei den einzelnen Positionen zu prüfen, wo sich aufgrund inzwischen veränderter Umstände bzw. der weiteren Entwicklung neue Beträge ergeben. Da wie bereits erwähnt vom Wert der Vermögenswerte per Zeitpunkt der Auseinandersetzung auszugehen ist, ist insbesondere die Schätzung der Liegenschaften (soweit es nicht um die Ertragswertschätzung des ALN nach BGBB geht, die für das Teilungsgericht bindend ist) an den Zeitablauf anzupassen (und ist entgegen dem Kläger, act. 433 S. 10, nicht ohne weiteres vom Wert der Liegenschaften H. und I. gemäss dem angefochtenen Entscheid auszugehen es ergibt sich daraus sodann auch ein an- derer güterrechtlicher [Rest-]Anspruch der Beklagten 1).

      2. Wertbestimmung der Eigenguts- und Errungenschaftsobjekte

        1. Landwirtschaftliches Gewerbe H. /I. , umfassend die Aktiven Liegenschaft H. (act. 3/34) und die Aktiven Liegenschaft I.

          (act. 3/35):

          Aufgrund der Integralzuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes H. /

          I. an den Kläger ist das Gewerbe mit der Vorinstanz zum Ertragswert ein zusetzen (Art. 212 Abs. 1 ZGB; davon ausgenommen ist das Chalet, vgl. zu diesem gleich nachfolgend). Die Schilderungen der Beklagten 3 zum Verkehrswert und dessen unterbliebener Schätzung (act. 355 S. 62-64, 69) sind deshalb nicht massgeblich. Auf die massgebliche Ertragswertschätzung wurde vorstehend bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 2.6. 1). Für eine Anpassung der Schätzung an veränderte Verhältnisse (vgl. act. 419 S. 25) besteht keine Veranlassung bzw. es wurden keine konkreten entsprechenden Umstände dargetan, aus welchen sich eine solche Anpassung ergäbe, und der neue Antrag auf Einholen einer neuen Ertragswertschätzung erfolgte wie gesehen (vgl. Ziff. 2.6 vorstehend) verspätet.

          Es ist somit nach wie vor von einem Ertragswert des Gewerbes

          H. /I. (exkl. Chalet) von rund Fr. 794'000.– auszugehen.

          Zum vollumfänglich nicht landwirtschaftlich genutzten Chalet (einem Teil der Aktiven H. , im Einzelnen Einfamilienhaus mit Anbau, Vers.-Nr. 8; vgl.

          act. 3/34) errechnete die Vorinstanz gestützt auf die Real- und Verkehrswertschätzung der ZKB vom 19. April 2007 (act. 3/84) und unter Verwendung aktualisierter Beträge für die Bauteuerung und die Entwertung einen (dem Realwert entsprechenden, reduzierten) Verkehrswert von Fr. 537'000.– (act. 358 S. 160-162; zur Massgeblichkeit des Verkehrswerts vgl. Art. 17 Abs. 2 BGBB). An der entsprechenden Vorgehensweise ist festzuhalten, wobei auf aktualisierte Indizes abzustellen ist (vgl. act. 419 S. 25). Von einer neuen Schätzung ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch insoweit abzusehen. Ausgangspunkt für den Wert des Gebäudes sind die Gestehungskosten von Fr. 60'000.– (Baujahr 1945). Gemäss dem Zürcher Index der Wohnbaupreise, Basis Juni 1939 (auf den bereits die Vorinstanz abstellte und was nicht beanstandet wurde, act. 358 S. 160), ergibt sich per April 2022 ein Index von 1128,6 (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/p rd

          /de/index/statistik/themen/bauen-wohnen/wohnbaupreisindex/indexreihen.html

          #zuercher_index_derwohnbaupreisebasisjuli1939100, abgerufen am 29. November 2022) und damit eine Bauteuerung von 1028,6%.

          Dies führt zur Annahme eines Gebäudeneuwerts von rund Fr. 677'160.–. Sodann nahm die ZKB per April 2007 eine Entwertung von 28% an und ist, wie von der Vorinstanz eingehend begründet wurde, ab dann von einer (linearen) Entwertung

          von 11/3% pro Jahr auszugehen. Das ergibt per 1. April 2022 eine Entwertung von 48% (28% plus 15 mal 11/3%). Es resultiert ein Gebäudezeitwert von rund

          Fr. 352'123.– (Fr. 677'160.– abzüglich 48%). Festzuhalten ist auch am von der ZKB berücksichtigten Zuschlag von 10% für Umgebung und Baunebenkosten, was weitere Fr. 35'212.– ergibt. Für den Bodenwert ist ebenfalls mit der Vorinstanz und gestützt auf die Ertragswertschätzung des ALN (welche das Chalet lediglich mit einer Gebäudegrundfläche von 350 m2 ausklammerte) von einer Fläche von 350 m2 auszugehen (vgl. act. 358 S. 162). Die ZKB legte den Quadratmeterpreis in der Schätzung vom 19. April 2007 auf Fr. 300.– fest (act. 3/84 S. 12). Die Würdigung der Vorinstanz, für die Zeit bis April 2017 gestützt auf kantonale Statistikdaten von einer Zunahme um 30% auszugehen (act. 358 S. 161), wurde von den Parteien nicht beanstandet. Von 2017 bis 2021 blieben die Preise nach den verfügbaren Daten über die Gemeinde G. stabil (vgl. https//www.zh.ch / de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/bodenpreise.html). Das ist auch für 2022 anzunehmen. Es ist daher mit der Vorinstanz von einem Quadratmeterpreis von Fr. 390.– ausgehen, zumal die Parteien nichts anderes geltend machten. Bei einer Fläche von 350 m2 ergibt dies nach wie vor einen Betrag von

          Fr. 136'500.–. Für das Chalet resultiert damit ein reduzierter Verkehrswert (Realwert) von rund Fr. 523'835.– (Fr. 352'123.– + Fr. 35'212.– + Fr. 136'500.–).

          Gestützt auf Art. 18 BGBB bzw. Art. 213 ZGB erhöhte die Vorinstanz den Anrech- nungswert um Fr. 90'000.– (von der Beklagten 1 in diesem Betrag bezifferte, unbestrittene Investition für den Anschluss an die Kanalisation aus Nachlassmitteln, welche der Kläger im Fall der integralen Zuweisung an sich selber hätte aufbringen müssen, vgl. act. 358 S. 171 ff.). Dies wurde berufungsweise nicht beanstan- det, weshalb daran festzuhalten ist.

          Das landwirtschaftliche Gewerbe H. /I. , umfassend die Aktiven Liegenschaft H. und die Aktiven Liegenschaft I. , ist damit insgesamt zu einem Wert von rund Fr. 1'407'800.– (Fr. 794'000.– + Fr. 523'835.– +

          Fr. 90'000.–) einzusetzen. Dieser Betrag ist nach der nicht beanstandeten Berechnungsweise der Vorinstanz (vgl. act. 358 S. 180 f.) sowohl für die güterrechtliche als auch für die erbrechtliche Auseinandersetzung massgeblich.

        2. Weitere Errungenschafts- und Eigengutwerte

          Die Bewertung der weiteren Errungenschafts- und Eigengutwerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (weitere Sachwerte, Passiven, Bargeld, weitere Kreditoren, Debitoren, Eigengutsanspruch der Beklagten 1) gemäss dem angefochtenen Entscheid (act. 358 S. 181 ff.) wurde von den Parteien nicht beanstan- det, weshalb es damit sein Bewenden hat. Das gilt insbesondere für die Ersatzfor- derung des Eigenguts der Beklagten 1 (für Erbschaften der Beklagten 1, welche während der Dauer des Güterstands in die Errungenschaft investiert wurden), welche die Vorinstanz zum Nennwert der Investitionen einsetzte, weil eine Mehrwertbeteiligung nicht ausgewiesen war (act. 358 S. 185 ff.). Es gilt ferner auch für die Errungenschafts-Positionen Viehbestand und Vorräte, wo die Vorinstanz die Beträge gemäss Steuerinventar vom 9. Februar 1998 einsetzte, obwohl beim zwischenzeitlich verkauften Viehbestand an sich der Verkaufserlös massgeblich wäre, wozu die Parteien sich aber nicht äusserten (act. 358 S. 181). Was die im erwähnten Steuerinventar zu Fr. 40'000.– eingesetzten Maschinen angeht, verwies die Vorinstanz auf die Vereinbarung der Parteien vom Mai 2007, mit welcher die Miterben das gesamte Maschineninventar dem Kläger verkauften und worin sich die Parteien insofern bereits in güter- und erbrechtlicher Hinsicht als auseinandergesetzt erklärten (act. 3/11); die Vorinstanz bezifferte den Wert dieser Errungenschafts-Position daher mit Fr. 0.– (act. 358 S. 181 f.), was berufungsweise nicht beanstandet wurde. Es gibt schliesslich bei den weiteren Errungenschafts- und Eigengutwerten auch keine Veranlassung zu einer Anpassung an veränderte Verhältnisse.

        3. Tabellarischer Überblick Bewertung Eigengut und Errungenschaft

          Es ergibt sich nachfolgender Überblick zur güterrechtlichen Auseinandersetzung (abgesehen von den vorstehend geschilderten Anpassungen des Anrechnungswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes H. /I. , Aktiven H. und Aktiven I. , unverändert gemäss dem angefochtenen Entscheid, act. 358

          S. 189 f.; bei den einzelnen Positionen wird auf die jeweilige Stelle verwiesen, wo die entsprechende Position behandelt wird):

          1. Sachwerte i.w.S.: Fr. 87'505.–, nämlich:

          2. Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen: Fr. 233'973.–, und zwar Fr. 224'046.60 plus Fr. 9'926.40, nämlich:

          (-viii) SZO U. , SH Nr. 35

          (-ix) SZO U. , Depot Nr. 36

          (-x) SZO U. , SK Nr. 37 (vgl. zum Ganzen act. 358 S. 183 f.)

          1. Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie): Fr. 100.– (act. 358 S. 184)

          2. Debitoren (Forderungen): Fr. 52'850.50 (act. 358 S. 184)

          (x) sonstige Kreditoren (Schulden): Fr. 19'761.70 (act. 358 S. 184 f.)

        4. Vorschlagsberechnung

          • Eigengut Erblasser: Fr. 0.00

          • Eigengut Beklagte 1: Fr. 141'784.00

          • Errungenschafts-Aktiven: Fr. 1'782'228.50

          • Errungenschafts-Passiven: Fr. 1'348'774.95

          • Vorschlag: Fr. 433'453.55

            - ½ Vorschlag: Fr. 216'726.80

            (- Rundungsdifferenz: Fr. -0.05)

            Das eheliche Nettovermögen, welches die Vorinstanz wie bereits erwähnt für die Streitwertberechnung heranzog (vgl. vorne Ziff. 1. 4), beträgt nach der aufdatierten Berechnung somit rund Fr. 575'000.– (Vorschlag + Eigengut Beklagte 1).

    3. Güterrechtlicher Anspruch Beklagte 1 und Nachlass Erblasser

      • Anspruch Beklagte 1: Fr. 358'510.80

        (Fr. 141'784.– + Fr. 216'726.80)

      • Nachlass Erblasser: Fr. 216'726.80

    4. Abwicklung

Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 beträgt somit Fr. 358'510.80. Gemäss eigener Darstellung bezog die Beklagte 1 in den Jahren 1999 bis 2003 auf Anordnung bzw. mit Zustimmung des Erbenvertreters V. insgesamt

Fr. 200'000.– aus dem Nachlass. Dies blieb nach nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz (act. 358 S. 191) unbestritten, weshalb sich der güterrechtliche Anspruch um Fr. 200'000.– reduziert. Weiter will sich die Beklagte 1 ein Bankkonti- und Marchzinsenguthaben von Fr. 28'589.90 anrechnen lassen; auch dieser Vorbezug blieb nach den nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz unbestritten (vgl. im Einzelnen dazu die Feststellungen der Vorinstanz, act. 358

S. 191 f.), weshalb sich der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 entsprechend weiter verringert. Der von der Beklagten 1 zusätzlich berechnete Abzug im Wert ihres hälftigen Miteigentumsanteils an den Aktiven I. (der nach ihrer Berechnung ihr verblieb) hat mit der Vorinstanz (act. 358 S. 192) zu unterbleiben, weil dieser Miteigentumsanteil infolge der Integralzuweisung des ganzen Gewerbes H. /I. an den Kläger diesem zukommt.

Somit verbleibt der Beklagten 1 ein güterrechtlicher Restanspruch von rund Fr. 129'920.–.

Der erwähnte Wert des Nachlasses des Erblassers von Fr. 216'726.80 ist für die nachfolgende erbrechtliche Auseinandersetzung allerdings anzupassen, da für diese wie bereits erwähnt (anders als für die güterrechtliche Auseinandersetzung) nachträgliche Änderungen im Bestand der Vermögenswerte beachtlich sind (vgl. vorne Ziff. 3.1. 1).

  1. Erbrechtliche Auseinandersetzung

    1. Vorbemerkungen

      Auf die zutreffenden Vorbemerkungen der Vorinstanz zu den Rechtsgrundlagen der Erbteilung und zur fortgesetzten Erbengemeinschaft (im Sinne einer auch formlos möglichen Übereinkunft der Erben, die Erbteilung aufzuschieben) kann verwiesen werden. Die fortgesetzte Erbengemeinschaft untersteht danach weiterhin sowohl im Aussenals auch im Innenverhältnis den Regeln über die Erbengemeinschaft. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien seit dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbengemeinschaft führen, wurde nicht beanstandet (act. 358 S. 193-195). Zwecks Verschaffung eines Überblicks über die Verhältnisse rechtfertigen sich dazu die nachfolgenden Ausführungen:

      Nach den nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz führte die Beklagte 1 nach dem Tod des Erblassers den landwirtschaftlichen Betrieb weiter und verwaltete damit den Nachlass umfassend gestützt auf eine stillschweigende bzw. konkludente Generalvollmacht der Miterben. Dabei blieb es bis zur Bestellung des Erbenvertreters W. mit Wirkung ab 29. Mai 2008 (ein erster Erbenvertreter war am 15. März 1999 in der Person von V. lediglich für die Beurteilung der Frage eingesetzt worden, ob der landwirtschaftliche Betrieb H. /I. mit ohne Milchwirtschaft weiterzuführen sei bzw. ob das Vieh zu verkaufen sei nicht, vgl. act. 3/4; dies führte in der Folge zum Verkauf des Viehbestands, vgl. act. 3/5-6 und act. 258 S. 197). Am 27. Mai 2009 legte W. im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über seine Amtsführung sein Amt als Erbenvertreter nieder und am 29. Mai 2009 wurde S. als neuer Erbenvertreter bestellt (vgl. act. 27/7); dieser ist bis heute als solcher tätig.

      Hervorzuheben ist nochmals, dass die Nachlassgegenstände den Erben grundsätzlich zum Verkehrswert (zum Stichtag der Auseinandersetzung) anzurechnen sind ausgenommen davon ist wie bereits erwähnt das dem selbstbewirtschaften- den Erben integral zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe, bei welchem der Ertragswert massgeblich ist (Art. 17 Abs. 1 BGBB). Die Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 f., 214 Abs. 1 ZGB; vgl. aber zum wesentlichen Unterschied hinsichtlich Veränderungen im Bestand der Vermögenswerte vorne Ziff. 3.1. 1).

      Die Vorinstanz ging in der Begründung des Urteils vom 3. August 2017 auf verschiedene für die Berechnung der Ansprüche am Nachlass relevante Ereignisse bzw. Entwicklungen nach dem Todestag des Erblassers ein (act. 358 S. 195-229). Sie hielt dazu ferner fest, dass dabei nur solche Entwicklungen von Belang seien, die den Bestand der zum Nachlass gehörenden Aktiven und Passiven betreffen, nicht aber Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Erben, von welchen weder die Erbengemeinschaft noch die Nachlasswerte betroffen seien (act. 358 S. 196 f.). Die entsprechenden Feststellungen und Berechnungen wurden im Berufungsverfahren (abgesehen von den nachfolgend noch besprochenen Ausnahmen) nicht beanstandet. Einzelne Positionen sind aber aufgrund des Zeitablaufs anzu passen, wie es die Beklagte 3 denn auch in ihrem Berufungsantrag Nr. 1 verlangt (act. 355 S. 2; vgl. auch act. 433 S. 5; zum Abstellen auf die Jahresrechnung 2020 vgl. vorne Ziff. 2. 7). Der besseren Verständlichkeit und Übersicht halber rechtfertigt es sich, sämtliche von der Vorinstanz behandelte Positionen kurz aufzuzeigen und zu erläutern.

      Bereits an dieser Stelle rechtfertigt sich schliesslich der Hinweis, dass sich etliche Positionen bis zur Rechtskraft des Urteils in Bestand und Höhe erneut verändern können, was die Parteien bei der Durchführung der Teilung auf Grundlage der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen selber zu berücksichtigten haben (vgl. bereits act. 358 S. 234); dabei werden sie auch eine Schlussabrechnung des Erbenvertreters zu berücksichtigen haben. Es rechtfertigt sich, dies im Dispositiv des vorliegenden Entscheids ausdrücklich festzuhalten (vgl. act. 433 S. 6).

    2. Berechnungsrelevante Ereignisse nach tt.mm.1997 (Todestag)

      1. Rechenschaftspflicht der Beklagten 1

        Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beklagte 1 ihrer Rechenschaftspflicht als generalbevollmächtigte Nachlassverwalterin durch Erstellenlassen und Vorlage der detaillierten Jahresrechnungen 1997 bis 2008 der AA. (mittlerweile AA. AG) grundsätzlich nachgekommen sei. Die Vorinstanz verwarf deshalb den Standpunkt des Klägers, wonach die Beklagte 1 noch weitere Rechenschaft schulde. Dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden. Weiter verwies die Vorinstanz auf die im Recht liegenden Jahresabschlüsse 2009 bis 2016 des Erbenvertreters S. (act. 258 S. 195 f.). Hinzuzufügen ist der Vollständigkeit halber ein Hinweis auf den seitens der Kammer beigezogenen Jahresabschluss 2020 (vgl. vorne Ziff. 1. 7). Weiterungen zum Thema Rechenschaftspflicht erübrigen sich.

      2. Viehbestand und Milchkontingente

        Zur Frage des (wie erwähnt nach dem Tod des Erblassers verkauften) Viehbestandes und der zwischenzeitlich vermieteten Milchkontingente kam die Vorinstanz unter Behandlung der Vorbringen des Klägers zum Schluss, die Beklagte

        1 sei auch insoweit ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen. Hinsichtlich der Milchkontingente sei kein Nachlasswert behauptet worden, die erzielten Erlöse ergäben sich aus den Jahresberichten und die beiden Positionen seien daher mit Fr. 0.– einzusetzen (act. 358 S. 197 f.). Dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden. Damit hat es deshalb sein Bewenden.

      3. Inventargegenstände und Sachwerte i.w.S.

        Die Vorinstanz ging zunächst auf das bereits im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Fr. 0.– bewertete Maschineninventar ein (vgl. vorne

        Ziff. 3.3.2. 2-3.3.2. 3), welches die Erbengemeinschaft im Mai 2007 für Fr. 71'871.– an den Kläger verkaufte und bezüglich welcher die Parteien sich damals bereits als güter- und erbrechtlich auseinandergesetzt erklärten. In diesem Zusammenhang verwarf die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers, einzelne (in der Replik aufgeführte) Gegenstände seien in der I. verblieben und befänden sich im Besitz der Beklagten 3. Da sich die Parteien insoweit güter- und erbrechtlich bereits auseinandergesetzt hätten, habe der Wert unberücksichtigt zu bleiben

        (act. 358 S. 198). Dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden. Damit hat es deshalb sein Bewenden.

      4. Direktzahlungen

        Die Vorinstanz erwog, der Streit über die Aufteilung der Direktzahlungen 2008 zwischen dem Kläger und der Beklagten 3, in welchem die Beklagte 3 vom Kläger einen ihr noch zustehenden Betrag verlange, betreffe nicht die Erbengemeinschaft und sei nicht teil des Erbteilungsprozesses (act. 358 S. 200). Dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden. Die Beklagte 3 anerkennt, dass sie diesbezüglich ausserhalb des Erbteilungsprozesses gegen den Kläger vorgehen muss (act. 355 S. 71); was die Beklagte 3 dem Kläger in diesem Zusammenhang in persönlicher Hinsicht entgegen hält (vgl. act. 355 S. 71 und ferner vorne Ziff. 2. 4), betrifft seine Eignung, den Betrieb zu führen, was nach dem eingangs erwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht mehr zu thematisieren ist. Damit hat es deshalb sein Bewenden.

      5. Partielle Erbteilung Barvermögen von Fr. 60'000.–

        Zur unstrittigen partiellen Erbteilung von zwei Mal Fr. 30'000.– erübrigen sich Weiterungen. Der Betrag bildet nach der zutreffenden und berufungsweise nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanz keine eigene Nachlassposition (mehr). Nicht beanstandet wurde ferner der weitere Hinweis der Vorinstanz, dass insoweit nur die erbrechtliche, aber nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfand und der Beklagten 1 dort deshalb kein entsprechender Vorbezug angerechnet wurde (act. 358 S. 201).

      6. Ertrag I. , Ausstände und Verrechnung

        1. Die Vorinstanz ging unter diesem Titel auf verschiedene Sachverhalte ein. Zunächst behandelte sie einen von der Beklagten 1 (als neben dem Nachlass hälftige Miteigentümerin der I. ) geltend gemachten Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf die Hälfte der Erträgnisse der I. ; entsprechen- de (Netto-)Erträgnisse seien, so die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen (Finanzierung des Kaufs der I. mittels Erhöhung der Hypothek auf dem H. ) zu verneinen und daher sei für diese Position Fr. 0.– einzusetzen (act. 358 S. 201-203). Dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden. Damit hat es deshalb sein Bewenden.

        2. Weiter wies die Vorinstanz auf zwei Positionen von Fr. 2'544.– und

          Fr. 330.– hin, welche die Beklagte 1 der Erbengemeinschaft noch schulde, für ei- nen zu Unrecht bezogenen Vorbezug vom Pachtzinsertrag der I. (zu Unrecht bezogen, weil aus der I. kein Nettoertrag resultierte) und für die Nebenkostenabrechnung im ersten Quartal 2012 (welche 2014 zwar getilgt worden sei, was mangels Behauptung der Beklagten 1 aber nicht berücksichtigt werden könne, act. 358 S. 203 f.). Auch dies ist berufungsweise nicht beanstandet wor- den. Damit hat es deshalb sein Bewenden. Dass der Kläger selber in der Stellungnahme vom 9. August 2021 vorbrachte, der Betrag von Fr. 330.– entfalle infolge zwischenzeitlicher Bezahlung (während er den weiteren Betrag von

          Fr. 2'544.– unverändert einsetzt, vgl. act. 433 S. 7), ändert daran nichts. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

          sind parteineutral formuliert, weshalb es keinen Unterschied macht, wem ein Novum nützt; insbesondere führt somit das Interesse der Gegenpartei an der Zulässigkeit eines Novums der anderen Partei nicht zu dessen Zulässigkeit (vgl. OGer ZH NP160044 vom 7. April 2017, E. III./2d). Ferner geht es dabei nicht an die gemäss den einleitenden Ausführungen vorzunehmende Anpassung bestimmter Positionen an die neusten Werte gemäss Jahresrechnung; anders als in jenem Zusammenhang ist hier daher die Novenschranke massgeblich (vgl. dazu vorne

          Ziff. 2.1. 3).

        3. Unter dem Titel Debitorenpositionen des Klägers (d.h. Forderungen des Nachlasses gegenüber dem Kläger) hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe anlässlich einer im Januar 2012 geleisteten Zahlung an den Erbenvertreter (von

          Fr. 4'500.– für Mietzinsen und Nebenkosten 2010) Fr. 120.– in Abzug gebracht (drei Mal Fr. 40.– für einen ihm zustehenden, dem Nachlass von der Gemeinde J. zugeflossenen Betrag als Entschädigung für die Erschwerung der Bewirtschaftung der I. durch Verpflichtung zum Bestehenlassen eines Baumes); der Erbenvertreter ist auch aktuell der Ansicht, der Kläger schulde diesen Betrag dem Nachlass noch (vgl. act. 358 S. 204-206 und act. 428/1 S. S. 8 [Detail Inventar]). Die Vorinstanz erwog, nachweislich seien nur zwei Mal Fr. 40.–,

          d.h. Fr. 80.– für diese Position bezahlt worden. Dieser Betrag sei dem Kläger anzurechnen. Der Kläger schulde dem Nachlass unter diesem Titel deshalb noch Fr. 40.– (act. 358 S. 206). Ferner schulde der Kläger dem Nachlass auch nach wie vor Fr. 4'110.– unter dem Titel Mietzinsen/Nebenkosten 2011 (vgl. act. 358

          S. 206 f.; der Erbenvertreter führt diese Position nach wie vor als Anspruch des Nachlasses auf, vgl. act. 428/1 S. S. 8). Auch dies ist berufungsweise nicht beanstandet worden und der Kläger hält in der Stellungnahme vom 9. August 2021 daran fest (act. 433 S. 7). Damit hat es deshalb sein Bewenden.

        4. Unter dem Titel Debitorenpositionen der Beklagten 3 errechnete die Vorinstanz eine Gesamtschuld der Beklagten 3 aus Pachtzinsen (für die Verpachtung der I. bis und mit 2016) von Fr. 54'601.30 nebst Verzugszinsen zu

          Fr. 7'780.45, total Fr. 62'381.75. Die von der Beklagten 3 geltend gemachte Verrechnungsforderung für Investitionen in die Scheune in der I. sei, so die Vorinstanz, nicht genügend substantiiert worden (act. 358 S. 207-211).

          Soweit die Beklagte 3 dem berufungsweise entgegen hält, sie habe diese Beträge im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich geltend gemacht (act. 355 S. 74), setzt sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ihre weitere Angabe in der Berufungsschrift, sie habe den gesamten Innenausbau (Elektrisch, Kanalisation etc.) aus eigenem Sack bezahlt (act. 355 S. 69), ist ebenfalls unbestimmt und im Übrigen auch verspätet. Da eine Verkehrswertschätzung des Gewerbes aufgrund der Integralzuweisung wie geschildert nicht erfolgt, geht auch das Argument der Beklagten 3 fehl, der von ihr geschaffene Mehrwert würde sich aus einer solchen Schätzung ergeben (act. 355 S. 74). Es wäre im Übrigen (so richtig der Kläger, act. 388 S. 64), auch nicht an einem Schätzer, sich – ohne das Vorliegen substantiierter Behauptungen zu den vorgenommenen Arbeiten – darüber zu äussern, welche Teile neu seien und welche noch aus der Zeit vor 1997 stammen. Die Beklagte 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die bei ihr noch vorhandenen Unterlagen über die Erneuerungen und Ausbauten dem Gerichtsgutachter unterbreiten könnte (act. 355 S. 75); es geht nicht an, unzulässige Noven auf diesem Weg in den Prozess einzubringen. Das Argument der Beklagten 3, aus act. 69/56 ergebe sich, dass sie Unterhaltsarbeiten am Dach von Fr. 8'000.– erbracht habe (act. 355 S. 75), stellt ein unzulässiges Novum dar. Im Übrigen hält der Kläger dazu richtig fest, aus act. 69/56 ergebe sich weiter, dass der Beklagten 3 unter Hinweis auf diese Fr. 8'000.–, die sie für die Dachreparatur aufgebracht habe, der Zins von je Fr. 4'000.– für die Jahre 1998 und 1999 erlassen worden sei (act. 388 S. 65). Ein unzulässiges Novum ist ferner die Angabe der Beklagten 3 in der Berufungsschrift, sie habe bis ins Jahr 2004 die Gebäudeversicherung für die Scheune in J. bezahlt (weil Haus und Scheune bis dann zusammen in Rechnung gestellt worden seien; vgl. act. 355 S. 69). Die Beträge sind im Übrigen bestritten und, wie der Kläger richtig festhält, auch unbeziffert und unbelegt (act. 388 S. 61). Schliesslich ist auch der Hinweis auf den zwischenzeitlich um rund Fr. 400'000.– erhöhten Versicherungswert der Scheune (act. 355 S. 75) neu und deshalb unzulässig; der Hinweis auf den höheren Versicherungswert vermöchte im Übrigen, auch wenn er gehört würde, eine substantiierte Behauptung, wie sich eine Verrechnungsforderung der Beklagten 3 zusammensetzt, nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für die von der Beklagten 3 am

          25. Oktober 2022 vorgebrachte Behauptung eines Mehrwerts der Scheune von nun mindestens Fr. 500'000.– (vgl. act. 475 S. 8). Es bleibt daher beim Schluss der Vorinstanz, dass die Beklagte 3 eine Verrechnungsforderung nicht genügend begründete.

          Zum von der Vorinstanz erwähnten Betrag für ausstehende Pachtzinsen von

          Fr. 54'601.30 kommen nach dem Jahresabschluss 2020 für die Jahre 2017-2019 weitere Pachtzinsen von je Fr. 5'088.– hinzu (act. 428/1 S. 8). Es ergibt sich ein Total an diesbezüglichen Ausständen von Fr. 69'865.30. Was den Verzugszins angeht, hat die Vorinstanz erwogen, dass für die Ende 2006 ausstehenden Pachtzinsen von Fr. 16'638.30 vereinbarungsgemäss (act. 3/17) kein Verzugszins zu zahlen sei (das Total an Ausständen per Ende 2006 ergibt sich unverändert aus dem Jahresabschluss 2020, act. 428/1 S. 8) und für die Pachtzinsen ab dann je 5% ab dem 1. Januar des Folgejahrs (Verfalltagsgeschäft, da die Pachtzinsen spätestens auf das Ende des Pachtjahres zu bezahlen waren, vgl. act. 189/4 und act. 358 S. 210 f.).

          Was die Beklagte 3 in der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 dagegen vorbringt (act. 459 S. 3), verfängt nicht: Die Bestreitung eines Verfalltagsgeschäfts hinsichtlich der Pachtzinsen 2017-2019 ist hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 insoweit verspätet, als für die Jahre 2013-2018 ein sechsjähriger Fixpachtvertrag bestand (act. 189/4), zu welchem die Vorinstanz im Urteil vom 3. August 2017 zum Schluss kam, es handle sich um ein Verfalltagsgeschäft per 1. Januar des Folgejahres (act. 358 S. 210 f.). Auch wenn sich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Urteil vom 3. August 2017 nur auf die Jahre bis 2016 bezogen, wäre es nach der Zustellung der Jahresrechnung 2020, welche die Beträge bis 2019 enthält, an der Beklagten 3 gewesen, sich dahingehend zu äussern, wenn sie der Meinung war, für die Jahre nach 2016 gölte die Feststellung der Vorinstanz nicht mehr. Dem wäre mit Blick auf Ziff. 6 des Fixpachtvertrags 2013 bis 2018

          (act. 189/4) allerdings ohnehin nicht zu folgen, da die Vorinstanz die Pflicht, den

          Pachtzins unaufgefordert bis Ende des Pachtjahres zu bezahlen, korrekt als Verfalltagsgeschäft einschätzte.

          Der Kläger macht ferner zutreffend geltend, dass die Beklagte 3 keine substantiierten Gründe dafür vorbringt, dass es sich für das Jahr 2019 anders verhalte (act. 466 S. 15). Die Beklagte 3 äusserte sich zu diesem Punkt in der Stellung- nahme vom 25. Oktober 2022 nicht mehr. Daher hat es damit sein Bewenden.

          Per 30. November 2022 ergibt sich nach der folgenden Berechnung ein Total an Verzugszinsen von Fr. 20'892.60 und damit eine Gesamtschuld der Beklagten 3 von Fr. 90'757.90 (die Berechnung entspricht bis auf eine vernachlässigbare Run- dungsdifferenz der Fortführung der Berechnung nach der Vorgehensweise des Klägers, der per 1. August 2021 einen Ausstand von Fr. 87'209.95 errechnet, vgl. act. 433 S. 8).

          Beträge

          Verzugszinsen bis Ende Nov. 2022

          (je in Fr.) (je in Fr.)

          PZ Scheune 2002/3 8'000.00 -

          PZ Scheune 2004

          Rest 638.30 -

          PZ Scheune 2005 4'000.00 -

          PZ Scheune 2006 4'000.00 -

          PZ I. 2008 5'071.00 3'528.66

          PZ I. 2009 2'364.00 1'526.79

          PZ I. 2011 5'088.00 2'777.28

          PZ I. 2012 5'088.00 2'522.88

          PZ I. 2013 5'088.00 2'268.48

          PZ I. 2014 5'088.00 2'014.08

          PZ I. 2015 5'088.00 1'759.68

          PZ I. 2016 5'088.00 1'505.28

          PZ I. 2017 5'088.00 1'250.88

          PZ I. 2018 5'088.00 996.48

          PZ I. 2019 5'088.00 742.08

          Total 69'865.30 20'892.61

          Total inkl. Verzugs

          Zinsen 90'757.91

      7. Weitere Forderungen und Schulden der Erbengemeinschaft

        1. Auch unter diesem Titel ging die Vorinstanz auf verschiedene Sachverhalte ein und stellte Positionen fest, welche berufungsweise nicht beanstandet werden (act. 355 S. 78). Zunächst geht es um eine Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten 3 über Fr. 7'600.– für Gesundheitskosten, welche die Beklagte 1 mit Wissen und Zustimmung des Erbenvertreters am 2. Februar 2009 aus Nachlassmitteln für die Beklagte 3 bezahlte; gegenüber dieser Forderung bestünden keine Verrechnungsansprüche (act. 358 S. 211 f.). Die Position ist zu übernehmen, zumal sie auch aus dem Jahresbericht 2020 hervorgeht

          (act. 428/1 S. 1, Darlehen A. ; vgl. auch act. 433 S. 8).

        2. Die Beklagte 1 schuldet der Erbengemeinschaft nach den berufungswiese nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz Fr. 1'046.50 für Anwaltskosten von Rechtsanwalt O. in den Jahren 1998 und 1999 (Beizug für Belange der Erbengemeinschaft und damit grundsätzlich zu Recht auf deren Kosten, aber doppelte Belastung der Kosten in diesem Umfang) und Fr. 27'003.– für die Kosten des landwirtschaftlichen Beraters P. , den sie mit Erbschaftsmitteln entschädigt hatte, obwohl er nicht für die Erbschaft und insbesondere nicht für den Kläger, sondern (nur) für die Beklagte 1 und teils für die anderen Beklagten tätig gewesen war (vgl. act. 358 S. 212-217; vgl. auch act. 433 S. 7).

        3. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz gestützt auf § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH ein vom Kläger vorgebrachtes Novum, gemäss welchem die Beklagte 3 gemäss Pachtvertrag einen Drittel der Zahlungen an die Flurgenossenschaft für Unterhalt Meliorationen von je Fr. 912.60 für 2014/15 und 2016/17 hätte bezahlen müssen, und berücksichtigte eine weitere Schuld der Beklagten 3 gegenüber dem Nachlass von Fr. 608.40 (act. 358 S. 218). Dies wurde berufungsweise nicht beanstandet. Der Kläger macht in der Stellungnahme zum Jahresabschluss 2020 geltend, die Position erhöhe sich auf Fr. 1'216.80, da für die Jahre 2018/19 und 2020/21 dieselbe Belastung erfolgt sei und die Beklagte 3 der Erbengemeinschaft auch insoweit einen Drittel schulde (act. 433 S. 8 f.). Dem ist zu folgen, zumal die Beträge aktenkundig sind und die Beklagte 3 nichts anderes geltend machte (vgl.

act. 428/1 S. 4 und act. 434/1-2 S. 4). Die Beklagte 3 schuldet der Erbengemeinschaft unter diesem Titel damit Fr. 1'216.80.

      1. Schadenersatzansprüche

        1. Unter dem Titel Schadenersatzansprüche erwähnte die Vorinstanz zu- nächst zwei vom Kläger geltend gemachte Ansprüche gegenüber der Beklag-

          ten 3, welche die Erbengemeinschaft nicht betreffen (act. 358 S. 218). Das wurde berufungsweise nicht beanstandet, und es hat damit sein Bewenden.

        2. Im Anschluss daran ging die Vorinstanz auf das Vorbringen des Klägers ein, wonach die Beklagte 3 in der I. diverse Bauten und Anlagen oh- ne Einwilligung der Erbengemeinschaft und ohne Baubewilligung erstellt habe.

Als Erstes ging die Vorinstanz auf den Anbau von Pferdeboxen an die bestehen- de Scheune ein. Die Beklagte 3 habe zunächst in den Jahren 2000/2001 einen Anbau mit vier Pferdeboxen und einem Reserveraum realisiert, welchen die Hochbaukommission der Gemeinde J. am 24. April 2002 (auf ein von der Beklagten 1 mitunterzeichnetes Gesuch der Beklagten 3 hin) nachträglich bewilligt habe. Insoweit sei auch von einer Genehmigung seitens der Erbengemeinschaft (damals vertreten durch die generalbevollmächtigte Beklagte 1) auszugehen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beklagte 3 den Anbau auf 6 Pferdeboxen erweitert, wieder ohne Baubewilligung und ohne Einwilligung der Erbengemeinschaft, wobei beides auch nachträglich nicht erfolgt sei. Ferner gehe es um die Umnutzung der bestehenden Abstellräume als Pflanzendepot und um den Einbau eines Aufenthaltsraums und einer Kochgelegenheit sowie eines Dusch- und eines WC-Raumes in der Hocheinfahrt zur Scheune Vers.-Nr. 20, Grundstück Kat.-Nr. 19, welche die Beklagte 3 trotz (weitestgehend) abschlägigen Bewilligungsentscheids der zuständigen Behörde realisiert habe. Unter eingehender Schilderung der Parteivorbringen, insbesondere der Angaben der Beklagten 3 zu den von ihr daraufhin in die Wege geleiteten Verfahrensschritten schloss die Vorinstanz, es sei nicht klar ersichtlich, ob hinsichtlich der (jedenfalls zunächst) nicht bewilligten und genehmigten Bauten rechtskräftige Entscheide und allfällige Rückbaubefehle ergangen seien. Von einer nachträglichen Bewilligung sei jedenfalls einstweilen nicht auszugehen und damit auch nicht von einer nachträglichen Genehmigung durch die Erbengemeinschaft (da die Zustimmung der Beklagten 1 bzw. des Erbenvertreters zu den nachträglichen Bewilligungsgesuchen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Bewilligung gestanden sei). Die Beklagte 3 sei daher hinsichtlich der nicht bewilligten und von der Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bauten den Miterben, insb. dem Kläger, schadenersatzpflichtig zu erklären, für den Fall, dass eine Rückbauverpflichtung eine Kostenauflage für Ersatzvornahme nicht sie, sondern einen der Miterben, insbesondere den Kläger treffen sollte (vgl. act. 358 S. 219-228).

Die Beklagte 3 hielt dem berufungsweise lediglich entgegen, aus dem Baugesuch von 1999 ergebe sich, dass die Miterben mit den Ausbauplänen in der I. einverstanden gewesen seien (act. 355 S. 76). Das Argument und die zum Beleg eingereichte Baueingabe (act. 357/36) sind zum einen neu und damit unzulässig, und zum anderen bedeutet die Zustimmung der Miterben zu einem Baugesuch selbstredend nicht, dass die Miterben auch mit den trotz abschlägigem Bewilligungsentscheid eigenmächtig vorgenommenen Bauarbeiten der Beklagten 3 einverstanden gewesen wären. Es gilt auch hier, dass die Zustimmung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Bewilligung des Baugesuchs stand.

Weitere Schilderungen wurden zu diesem Thema nicht vorgebracht. Es hat damit hinsichtlich Schadloshaltungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit den erwähnten Bauten in der I. mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

    1. Werbestimmung der übrigen Nachlasspositionen

      1. Die Vorinstanz erwog zu den weiteren Nachlassgegenständen zunächst, das landwirtschaftliche Gewerbe H. /I. sei zum für die güterrechtliche Auseinandersetzung errechneten erhöhten Wert, dem erhöhten Übernahmepreis von Fr. 1'421'000.– einzusetzen, zumal eine schuldhafte Wertverminderung in der Zeit nach dem tt.mm.1997 weder behauptet worden noch ersichtlich sei (act. 358 S. 229). Die Beklagte 3 hält dem mit Ausnahme der Wiederholung, dass

        kein umfassendes landwirtschaftliches Gewerbe vorliege und dass der Verkehrswert massgeblich sei (act. 355 S. 76 f.), nichts entgegen. Das landwirtschaftliche Gewerbe H. /I. ist mit dem neu berechneten erhöhten Übernahmewert von Fr. 1'407'800.– (der dem Wert per Stichtag der Auseinandersetzung entspricht) einzusetzen (vgl. vorne Ziff. 3.3.2. 1).

      2. An dieser Stelle ist auf den Umfang und den Wert der (wie eingangs erwähnt) weitgehend unbestrittenen lebenslangen Nutzniessung der Beklagten 1 an der sog. Altenteilwohnung (3-Zimmer-Wohnung im Parterre des Wohnhauses im H. und weitere Grundstücksteile) einzugehen; bei der Berechnung der vom Kläger zu leistenden Ausgleichszahlungen ist dieser Betrag vom (grundsätzlich ihm anzurechnenden) Übernahmepreis für das Gewerbe H. /I. abzuziehen.

        1. Die Vorinstanz erwog zum Umfang des Nutzniessungsrechts, dieses sei hinsichtlich der erwähnten Wohnung selber unbestritten. Hinsichtlich der weiteren von der Beklagten 1 beanspruchten Nutzung (Keller, Sitzplatz, Garten, Bepflanzung) seien die Vorbringen der Beklagten 1 unklar geblieben, und diese habe die detaillierten Angaben in der Stellungnahme des Klägers, welche Teile er der Beklagten 1 zur Nutzniessung überlassen wolle, nicht bestritten. Darauf sei daher abzustellen (act. 358 S. 155 f.). Das führte zur wie erwähnt teilrechtskräftigen Dispositivziffer 6.1 des angefochtenen Entscheids.

          Zum Wert der Nutzniessung unterschied die Vorinstanz zwischen dem 1.3 von 5.5 Raumeinheiten der Altenteilwohnung umfassenden Teil, der zum landwirtschaftlichen Ertragswert anzurechnen sei, und den übrigen 4.2 Raumeinheiten, die zum nicht-landwirtschaftlichen Mietwert anzurechnen seien. Ersteren setzte die Vorinstanz mit jährlich Fr. 882.– ein, letzteren mit Fr. 11'134.–, je gestützt auf die Angaben in der Ertragswertschätzung des ALN vom 25. Mai 2009 (act. 3/79). Für die Kapitalisierung stützte sich die Vorinstanz auf die einschlägigen Mortalitätstafeln von STAUFFER/SCHAETZLE ETC. und setzte für den erstgenannten Teil (bei dem der landwirtschaftliche Ertragswert massgeblich ist) in landwirtschaftlichen Verhältnissen üblichen Kapitalisierungszins von 5½% und nach Massgabe des damaligen Alters der Beklagten 1 einen Kapitalisierungsfaktor von 10.07 ein. Für den zweitgenannten Teil (bei dem der nicht-landwirtschaftliche Mietwert massgeblich ist) ging die Vorinstanz gestützt auf die Schätzung des ALN von einem auf die konkreten Verhältnisse abgestimmten Kapitalisierungszins von 6½% und einem Kapitalisierungsfaktor von 9.42 aus (den die Vorinstanz schätzte, weil die Mortabilitätstafel nur bis 6% gehe). Daraus resultierte ein Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts der Beklagten 1 von Fr. 8'882.– plus Fr. 104'882.– = total

          Fr. 114'000.– (act. 358 S. 156-159). Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Erhöhung des Anrechnungswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes gestützt auf Art.18 BGBB bzw. Art. 213 ZGB erschöpfe sich in der Berücksichtigung einer vorweggenommenen Investition und führe daher nicht zu einer Erhöhung (auch) des Anrechnungswerts der Nutzniessung (act. 358 S. 174).

          Diese Berechnung, welche im Berufungsverfahren im Grundsatz nicht beanstan- det wurde, ist aufgrund des Zeitablaufs anzupassen.

        2. Festzuhalten ist an der Aufteilung von 1.3 (von 5.5) Raumeinheiten, die zum Ertragswert anzurechnen sind, und den übrigen 4.2 Raumeinheiten, bei welchen der Verkehrswert massgeblich ist. Auch bei den erwähnten jährlichen Mietwerten von Fr. 882.– bzw. Fr. 11'134.– für die beiden Teile der Altenteilwohnung hat es sein Bewenden, da die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurden. Dasselbe gilt für den massgeblichen Kapitalisierungszinsfuss, den die Vorinstanz wie gesehen für die zum Ertragswert angerechneten Teile nach Massgabe der Ertragswertschätzung auf 5½% und für die weiteren Teile auf 6½% festsetzte. Für die Kapitalisierung der Beträge ist so- dann vom aktuellen Alter der Beklagten 1 von 81 Jahren auszugehen. Dafür sind die bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Mortalitätstafeln von S TAUFFER/ SCHAETZLE ETC. heranzuziehen (in neuer Auflage: STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage 2018). Für den Betrag von Fr. 882.– ergibt sich aus der Mortalitätstafel M1Y (Frau, 81 Jahre) ein Kapitalisierungsfaktor von 8.40 und damit ein Total von Fr. 7'408.80. Was den Betrag von Fr. 11'134.– angeht, erfasst auch die neu herausgegebene Tabelle nur Zinssätze bis 6%. Es kann jedoch nach der (nicht beanstandeten) Vorgehensweise der Vorinstanz auch hier aufgrund der Abnahme des Kapitalisierungsfaktors bei höherem

          Zinssatz (vgl. bereits act. 358 S. 159) eine Berechnung erfolgen. Es ergibt sich für den Fall einer Frau von 81 Jahren bei einem Zinsfuss von 6½% ein Kapitalisierungsfaktor von 7.93 und damit ein Total von Fr. 88'292.60. Das lebenslange Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 ist damit zu einem Wert von gerundet

          Fr. 95'700.– einzusetzen.

      3. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Bewertung der übrigen Nachlassgegenstände wurden nicht beanstandet. Sie sind nach Massgabe des Berufungsantrags Nr. 1 der Beklagten 3 auf Basis des neusten Jahresabschlusses der Erbenvertretung anzupassen. Dies führt zum nachfolgenden tabellarischen Überblick, der auf dem vorne eingefügten Überblick zur güterrechtlichen Auseinandersetzung beruht (vgl. zu diesem vorne Ziff. 3.3.2. 3; Anpassungen gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen zu den Nachlasspositionen kursiv).

      4. Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich als Nachlasspositionen unter dem Titel übrige Debitoren und übrige Kreditoren die im Jahresabschluss 2016 erwähnten Debitoren und Kreditoren, verbunden mit dem Hinweis, die Parteien hätten sich dazu zwar nicht geäussert, aber es rechtfertige sich, die Positionen einzubeziehen (act. 358 S. 232). Dies wurde berufungsweise nicht beanstandet. Für den hier zu treffenden Entscheid ist daher mit Blick auf die Debitoren und Kre- ditoren gemäss Jahresabschluss 2020 gleich zu verfahren. Bei den Debitoren (auch hier werden die Änderungen gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen zu den Nachlasspositionen kursiv in der nachfolgenden Tabelle vermerkt) geht es um die Positionen AB. , Strom, Fr. 1'155.65 und SVA, pers. Beiträge 2017 def., Fr. 35.–, total Fr. 1'190.65 (vgl. auch act. 433 S. 9). Bei den Kre- ditoren geht es um die Positionen AC. , Erbenvertretung 2016-20 Abr.,

        Fr. 8'053.05, Kant. Steueramt, dBSt 2019, Fr. 1'315.–, Kant. Steueramt, dBSt 2020, Fr. 371.–, Gde. G. , Steuern 2019, Fr. 4'665.15, EKZ, Scheune

        K. -Weg 5, Fr. 45.–, EKZ, Scheune K. -Weg 16, Fr. 68.65, Gde.

        G. , Wasser/Kehricht, Fr. 439.65, AC. , Buchhaltungen 2015-19, Fr. 5'000.–, AC. , Buchhaltung 2020, Fr. 1'000.–, SVA, pers. Beiträge

        2018-20 E. , je Fr. 1'200.–, total Fr. 24'557.50 (vgl. zum Ganzen act. 428/1; der Kläger kommt in seiner Berechnung auf dasselbe Resultat, vgl. die Anträge in

        act. 433 S. 2 f.). Allfällige Änderungen bei den Kreditoren und Debitoren bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bleiben vorbehalten.

    2. Tabellarischer Überblick Nachlasspositionen

      Nachlasspositionen

      (i+ii) Aktiven Liegenschaft H. und Aktiven Liegenschaft I._ (beide Miteigentumsanteile): Fr. 1'407'800.– (mit Erhöhung des Anrechnungswertes nach Art. 18 BGBB und/oder Art. 213 ZGB; vgl. vorne Ziff. 4.3.1 und Ziff. 3.3.2 .1); Aktiven Liegenschaft H. belastet mit (viii)

      (viii) Passiven Liegenschaft H. , nämlich:

      (-i) ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.– (vgl. act. 358 S. 229; gemäss act. 428/1 nach wie vor aktuell)

      (-ii) ZLK, Darlehen: Fr. 0.– (act. 358 S. 229 f.)

      (-iii) Erben T. , Inventarschuld: Fr. 0.– (vgl. act. 358 S. 230) (-iv) A. , Darlehen (zinslos): Fr. 0.– (vgl. act. 358 S. 230)

      (-v) Anspruch des Eigenguts der Bekl. 1: Fr. 0.– (vgl. act. 358 S. 230)

      1. Sachwerte i.w.S.: Fr. 0.–, nämlich (im Einzelnen vorne Ziff. 4.2.2, 4.2.3) : (-i.i) Viehbestand: Fr. 0.–

        (-i.ii) Milchkontingente: Fr. 0.– (-ii) Vorräte: Fr. 0.–

        (-iii) Fahrzeuge/Maschinen: Fr. 0.–

      2. Bankguthaben und Wertschriften, nämlich:

        (-i) ZKB 38: Fr. 267'462.85 per 31. Dezember 2020 (act. 428/1)

        (-iv) ZKB 39: Fr. 51'315.20 per 31. Dezember 2020 (act. 428/1)

        (-vi) UBS 40: Fr. 67'281.65 per 31. Dezember 2020 (act. 428/1)

        (-ii) ZKB M. , SH Nr. 31: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-iii) ZKB M. , AK Nr. 32: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-v) UBS M. , AK Nr. 33: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-vii) SZO U. , SK Nr. 34: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-viii) SZO U. , SH Nr. 35: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-ix) SZO U. , Depot Nr. 36: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

        (-x) SZO U. , SK Nr. 37: Fr. 0.– (act. 358 S. 231)

      3. Kasse: Fr. 0.– per 31. Dezember 2020 (act. 428/1)

      4. Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

      (-i) Ausstände Kläger H. /I. : Fr. 4'150.– (vorne Ziff. 4.2.6.3) (-ii) Ausstand Beklagte 1 H. : Fr. 330.– (vorne Ziff. 4.2.6. 2)

      (-iii) Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.– (vorne Ziff. 4.2.6.2)

      (-iv) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA O. ): Fr. 1'046.50 (vgl. vorne Ziff. 4.2.7.2)

      (-v) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an P. ): Fr. 27'003.– (vgl. vorne Ziff. 4.2.7.2)

      (-vi) Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 90'757.90 (inkl. Verzugszins; vgl. vorne Ziff. 4.2.6.4)

      (-vii) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.– (vorne Ziff. 4.2.7. 1) (-viii) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 1'216.80 (vorne

      Ziff. 4.2.7.3)

      (-ix) Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung I. (vgl. vorne Ziff. 4.2.8.2)

      (-x) übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2020: Fr. 1'190.65 (vgl. vorne Ziff. 4.3.4)

      (x) sonstige Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft):

      (-i) (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr.129'920.– (vorne Ziff. 3.5)

      (-ii) Anteil Beklagte 1 am Ertrag I. : Fr. 0.– (vorne Ziff. 4.2. 6.1) (-iii) Verrechnungsansprüche Beklagte 3: Fr. 0.– (vorne Ziff. 4.2.6 .4)

      (-iv) übrige Kreditoren gemäss Jahresabschluss 2020: Fr. 24'557.50 (vorne Ziff. 4.3.4)

    3. Der zu teilende Netto-Nachlass beträgt somit rund Fr. 875'221.– (Aktiven von Fr. 1'929'698.55 abzüglich Passiven von Fr. 1'054'477.50). Dieser Betrag wird den nachfolgenden Berechnungen und Erwägungen zur Durchführung der Teilung zugrunde gelegt. Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich einige dieser Nachlasspositionen bis zur Rechtskraft des Urteils in Bestand und Höhe noch ändern können. Es betrifft dies die Positionen: (iv-i, iv-iv und iv-vi) Bankguthaben, (v) Kasse, (vi-i) Ausstände Kläger H. /I. , (vi-ii) Ausstand Beklagte 1 H. , (vi-vi) Ausstände Beklagte 3 I. (inkl. Verzugszins), (vi-x) übrige Debitoren und (x-iv) übrige Kreditoren. Allfällige Änderungen bei diesen Positionen haben die Parteien bei der Durchführung der Teilung auf Grundlage der nachfolgenden Berechnungen und Erwägungen selber einzusetzen (so bereits im angefochtenen Entscheid, act. 358 S. 234); dabei werden sie eine Schlussabrechnung des Erbenvertreters zu berücksichtigen haben. Es rechtfertigt sich, dies im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten [vgl. auch act. 433 S. 6]).

    4. Erbrechtliche Abwicklung

      1. Saldierung und Schuldentilgung

        Die Vorinstanz hat zum Barvermögen (Positionen iv/i, iv/iv, iv/vi und v gemäss vorstehender Auflistung unter Ziff. 4. 4) festgehalten, diese Positionen seien grundsätzlich nicht zuzuteilen, sondern zu saldieren, und es seien daraus die in der tabellarischen Übersicht aufgeführten übrigen Kreditoren als nicht zuzuteilen- de Schulden der Erbengemeinschaft zu bezahlen (act. 358 S. 234 f.). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert; es hat damit deshalb hinsichtlich der neu eingesetzten Beträge per 31. Dezember 2020 sein Bewenden. Da der Kassenbestand per 31. Dezember 2020 Fr. 0.– betrug, betrifft dies noch die Positionen

        - ZKB 38: Fr. 267'462.85,

        - ZKB 39: Fr. 51'315.20,

        - UBS 40: Fr. 67'281.65.

        Es ergibt sich daraus ein Barvermögen von Fr. 386'059.70. Davon abzuziehen sind die übrigen Kreditoren von Fr. 24'557.50. Es verbleibt ein Barvermögen von Fr. 361'502.20.

      2. Aufteilung des Nachlasses unter den Erben

        1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben (act. 358 S. 235 ff.) wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstandet (abgesehen von den bereits thematisierten Punkten der Integralzuweisung und der Massgeblichkeit des Ertragswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes H. /I. ). Insbesondere machte die Beklagte 3 nicht geltend, was an der Berechnungsweise der Vorinstanz für den Fall, dass es bei der Integralzuweisung und der Anrechnung des Ertragswerts des Gewerbes bleibt, ihrer Ansicht nach falsch sei. Es bleibt daher grundsätzlich bei der Berechnung, welche die Vorinstanz vornahm, wobei lediglich die neuen Beträge einzusetzen sind, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergeben (vgl. auch act. 433 S. 10 f.).

        2. Der Kläger ist als Nachkomme des Erblassers zu einem Achtel am Nachlass berechtigt (Art. 457 Abs. 1 und 2 sowie Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Sein Anteil am Netto-Nachlass von Fr. 875'221.– beträgt somit Fr. 109'402.60.

          Ihm sind folgende Nachlasspositionen zuzuweisen (im Grundsatz gleich act. 433 S. 11):

          (i+ii) Von den Aktiven Liegenschaft H. und Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 im Wert von Fr. 95'700.–, zum erhöhten Übernahmepreis von

          Fr. 1'312'100.– (Fr. 1'407'800.– abzüglich Fr. 95'700.–)

          (viii) Passiven Liegenschaft H. , nämlich:

          (-i) ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.–

          (vi) Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

          (-i) Ausstände Kläger H. /I. : Fr. 4'150.–

          (-x) übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2020: Fr. 1'190.65

          Der Kläger hat somit eine Ausgleichszahlung von Fr. 308'038.05 zu leisten (Fr. 1'312'100.– minus Fr. 109'402.60 minus Fr. 900'000.– plus Fr. 4'150.– plus Fr. 1'190.65). Diese ist auf die Beklagten zu verteilen und zwar gemäss nachfolgenden Berechnungen.

          Anzumerken ist, dass damit der Netto-Übernahmepreis des Gewerbes

          H. /I. noch rund Fr. 1.2 Mio. beträgt, nämlich Fr. 900'000.– als zu übernehmende Grundpfandschuld plus die zu leistende Ausgleichszahlung von rund Fr. 300'000.–. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Netto- Finanzierungsbedarf des Klägers stellt dies im Vergleich zur Situation beim Erlass des angefochtenen Entscheids keine massgebliche Änderung dar, zumal die

          Parteien nichts entsprechendes geltend machen; es hat insoweit daher mit den Ausführungen der Vorinstanz (act. 358 S. 236) sein Bewenden.

        3. Die Beklagte 1 ist als Ehefrau des Erblassers zur Hälfte am Nachlass berechtigt (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Ihr Anteil am Netto-Nachlass von Fr. 875'221.– beträgt somit Fr. 437'610.50.

          Ihr sind folgende Nachlasspositionen zuzuweisen (im Grundsatz gleich act. 433 S. 11):

          (i+ii) Von den Aktiven Liegenschaft H. und Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile): Lediglich das Nutzniessungsrecht im Wert von Fr. 95'700.–

          (vi) Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft): (-ii) Ausstand Beklagte 1 H. : Fr. 330.–

          (-iii) Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.– (-iv) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA O. ): Fr. 1'046.50

          (-v) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an P. ): Fr. 27'003.–

          (x) sonstige Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft):

          (-i) (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr. 129'920.–

          Vom Anteil am Netto-Nachlass sind der Wert des Nutzniessungsrechts und die vier Debitorenpositionen abzuziehen. Hinzuzuzählen ist der güterrechtliche Restanspruch. Somit verbleibt eine Restforderung von Fr. 440'907.– (Fr. 437'610.50 minus Fr. 95'700.– minus Fr. 330.– minus Fr. 2'544.– minus Fr. 1'046.50 minus

          Fr. 27'003.– plus Fr. 129'920.–).

        4. Die Beklagte 2 ist als Nachkomme des Erblassers zu einem Achtel am Nachlass berechtigt (Art. 457 Abs. 1 und 2 sowie Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Ihr Anteil am Netto-Nachlass von Fr. 875'221.– beträgt somit Fr. 109'402.60. Ihr sind keine Nachlasspositionen zuzuweisen. Somit steht ihr eine Restforderung von

          Fr. 109'402.60 zu (im Grundsatz gleich act. 433 S. 11).

        5. Die Beklagte 3 ist als Nachkomme des Erblassers zu einem Achtel am Nachlass berechtigt (Art. 457 Abs. 1 und 2 sowie Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Ihr Anteil am Netto-Nachlass von Fr. 875'221.– beträgt somit Fr. 109'402.60.

          Ihr sind folgende Nachlasspositionen zuzuweisen (im Grundsatz gleich act. 433 S. 11):

          (vi) Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

          (-vi) Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 90'757.90 (inkl. Verzugszins) (-vii) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.–

          (-viii) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 1'216.80 (-ix) Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung

          I. : gem. vorstehenden Erwägungen

          Vom Anteil am Netto-Nachlass sind die Ausstände (inkl. Verzugszins) und die Darlehensschuld abzuziehen, womit auf ihrer Seite eine Restforderung von Fr. 9'827.90 verbleibt (Fr. 109'402.60 minus Fr. 90'757.90 minus Fr. 7'600.– mi-

          nus Fr. 1'216.80). Zwar belastet die Beklagte 3 noch die Schadloshaltungspflicht zugunsten der Miterben, insbesondere zugunsten des Klägers. Die Vorinstanz erwog dazu, keiner der Miterben habe eine Sicherstellung dieser Verpflichtung verlangt (act. 358 S. 237). Dies wurde berufungsweise nicht beanstandet. Daher hat es damit sein Bewenden.

        6. Die Beklagte 4 ist als Nachkomme des Erblassers zu einem Achtel am Nachlass berechtigt (Art. 457 Abs. 1 und 2 sowie Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Ihr Anteil am Netto-Nachlass von Fr. 875'221.– beträgt somit Fr. 109'402.60. Ihr sind keine Nachlasspositionen zuzuweisen. Somit steht ihr eine Restforderung von

          Fr. 109'402.60 zu (im Grundsatz gleich act. 433 S. 11).

        7. Kontrollrechnung

          Zur Deckung der aufgezeigten Restforderungen der Beklagten 1-4 sind analog zum Vorgehen der Vorinstanz (act. 358 S. 238) zum einen das verbleibende Netto-Barvermögen des Nachlasses und zum anderen die errechnete Ausgleichszahlung des Klägers heranzuziehen. Das führt (bevor gerundet wird) zur folgenden Kontrollrechnung:

          (*gerundete Prozent-Beträge es wird nachfolgend aber mit den exakten Prozentzahlen gerechnet.)

        8. Die Vorinstanz verteilte sodann das verbleibende Barvermögen und die Ausgleichszahlung des Klägers entsprechend den errechneten Prozentanteilen auf die Beklagten 1-4 (act. 358 S. 238). An diesem Vorgehen ist festzuhalten, zumal im Berufungsverfahren nichts anderes geltend gemacht wurde (vgl. auch

          act. 433 S. 12).

        9. Bei der Aufteilung des Barvermögens rechtfertigt sich eine Rundung auf 5 Rp. Das nach der Schuldentilgung verbleibende Barvermögen von

          Fr. 361'502.20 ist somit wie folgt an die Beklagten zu verteilen: Je Fr. 59'069.30 an die Beklagten 2 und 4 (je ca. 16,3%); Fr. 5'306.40 an die Beklagte 3 (ca. 1,5%; zur Kompensation der Rundungsdifferenz aufgerundet) und den Restbetrag von Fr. 238'057.20 (ca. 65,6%) an die Beklagte 1.

          Sodann hat der Kläger seine Ausgleichszahlung von Fr. 308'038.05 wie folgt zu leisten: Je Fr. 50'333.29 an die Beklagten 2 und 4 (je ca. 16,3%), Fr. 4'521.56 an die Beklagte 3 (ca. 1,5%) und den Restbetrag von Fr. 202'849.84 (ca. 65,9%) an die Beklagte 1.

          Die vom Kläger zu leistenden Ausgleichszahlungen sind wie folgt zu runden: Ausgleichszahlung Kläger an Beklagte 1: Fr. 202'850.–

          Ausgleichszahlung Kläger an Beklagte 2 und 4: Fr. 50'333.–

          Ausgleichszahlung Kläger an Beklagte 3: Fr. 4'521.50

          (Kontroll-Total [mit Rundungsdifferenz] Fr. 308'037.50)

        10. Zusammenfassung:

Die Beklagte 1 erhält somit folgende Ausgleichszahlungen: Fr. 238'057.20 aus dem nach der Schuldentilgung verbliebenen Barvermögen und Fr. 202'850.– vom Kläger, was die vorstehend errechnete Restforderung von rund Fr. 440'907.– ergibt.

Die Beklagten 2 und 4 erhalten folgende Ausgleichszahlungen: Je Fr. 59'069.30 aus dem nach der Schuldentilgung verbliebenen Barvermögen und Fr. 50'333.– vom Kläger, was (unter Vernachlässigung einer Rundungsdifferenz) die vorstehend errechnete Restforderung von Fr. 109'402.20 ergibt.

Die Beklagte 3 erhält folgende Ausgleichszahlungen: Fr. 5'306.40 aus dem nach der Schuldentilgung verbliebenen Barvermögen und Fr. 4'521.50 vom Kläger, was die vorstehend errechnete Restforderung von total Fr. 9'827.90 ergibt.

  1. Zu weiteren Anträgen der Parteien

    1. Sicherung von Gewinnanteilsansprüchen

      Die Vorinstanz ging unter dem Titel Schutzrechte zugunsten der Beklagten auf die von den Beklagten 2 und 4 zumindest sinngemäss verlangte Sicherstellung

      der Gewinnanteilsansprüche nach Art. 34 BGBB ein und wies zunächst auf das befristete Veräusserungsverbot nach Art. 23 BGBB sowie auf das befristete Kaufrecht nach Art. 24 BGBB hin. Sodann erläuterte sie die Möglichkeit der Miterben, selbständig gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BGBB die Errichtung eines Grundpfands zur Sicherung der Gewinnbeteiligungsansprüche nach Art. 28 f. BGBB zu verlangen (vgl. act. 358 S. 239 ff.). Im Berufungsverfahren wurden diese Aspekte nicht thematisiert. Weiterungen dazu erübrigen sich.

    2. Dienstbarkeit zugunsten Wohnhaus Nr. 30 (I. )

Wie eingangs erwähnt, ist die Beklagte 3 Eigentümerin von Nachbargrundstücken des Gewerbeteils I. . Auf einem dieser Grundstücke, Kat. Nr. 29, steht das Wohnhaus Nr. 30. Das Nachbargrundstück Kat. Nr. 19 steht im Miteigentum des Nachlasses und der Beklagten 1. Die auf diesem Grundstück befindliche Scheune enthält eine Heizung, die (weiter nach der Schilderung der Beklagten 3) auch ihr Wohnhaus heizt. Auf den entsprechenden Eventualantrag der Beklagten 3 (vgl. act. 355 S. 8) ist die Kammer bereits mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom

15. März 2019 nicht eingetreten (vgl. dazu act. 419 S. 16, 77). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (das Bundesgericht hat wie eingangs erwähnt nur das Urteil vom 15. März 2019 aufgehoben). Weiterungen dazu erübrigen sich.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Erstinstanzliches Verfahren

      1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten im Wesentlichen beantragt, es sei der Nachlass zu bestimmen und hernach die Erbteilung vorzunehmen. Da neben der erbrechtlichen auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden sei und sowohl der Aufwand als auch die Verantwortung des Gerichts und der Rechtsvertreter sehr gross gewesen sei, ging die Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe des ehelichen Nettovermögens von Fr. 588'000.00 aus (Eigengut Beklagte 1 + Netto-Errungenschaft). Dem fügte die Vorinstanz hinzu, dass sich auch ein wesentlich höherer Streitwert begründen liesse, da sich die Parteien auch hinsichtlich der (allenfalls wesentlich höheren) Anrechnungswerte

        uneins gewesen seien (act. 358 S. 245 f.). Dem ist zuzustimmen. Die Beklagte 3 stellt sich zu diesem Aspekt berufungsweise auf den Standpunkt, der Streitwert sei aufgrund des richtigerweise zur Anwendung kommenden Verkehrswerts erheblich höher (act. 355 S. 79). Weshalb die Beklagte 3 (oder die anderen Parteien) an der Annahme eines höheren Streitwerts ein Interesse hätten, ist indessen nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Streitwertannahme im Lichte von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH nicht zu beanstanden. Der entsprechende Wert (und damit der Streitwert) ist indes nach Massgabe der vorstehenden Berechnungen auf rund Fr. 575'000.– anzupassen (vgl. vorne Ziff. 3.3.2.4 a.E.).

      2. Die Vorinstanz berechnete die Entscheidgebühr nach Massgabe der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV OG 2007). Sie erhöhte die Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ermessensweise um ei- nen Fünftel und verdoppelte sie hernach in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Verordnung. Dies führte zu einem Total von Fr. 54'024.–. Ausgehend vom wie erwähnt etwas tiefer zu bemessenden Streitwert resultieren nach dieser, von den Parteien nicht beanstandeten Vorgehensweise eine Grundgebühr von

        Fr. 22'250.– und ein Total von Fr. 53'400.–.

        Nach den nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz sind ferner die Barauslagen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens von Fr. 1'389.20 zu verteilen und sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten damit auf Fr. 54'789.20 zu beziffern. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz im Verhältnis der Beklagten 3 und des Klägers noch über den nicht auferlegten Anteil der Kosten des (ersten) obergerichtlichen Berufungsverfahrens LB130048 von Fr. 16'000.– zu entscheiden (4/5 von

        Fr. 20'000.–; vgl. Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Kammer vom 27. Juni 2014, act. 178; vgl. ferner act. 358 S. 246).

      3. Die Vorinstanz verteilte gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der Zürcher Zivilprozessordnung ZPO/ZH einen Teil der erstinstanzlichen Kosten gleichmässig unter den Parteien, weil alle Parteien die Feststellung des Nachlasses verlangten, was vorab die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung erforderte. Dies gewichtete die Vorinstanz mit einem Drittel. Die übrigen zwei Drittel verteilte die Vorinstanz in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs.

        Das führte zum folgenden Verteilschlüssel: Kläger: 5/45; Beklagte 1, 2 und 4: je 9/45, Beklagte 3: 13/45. Den nicht auferlegten Anteil der Kosten des (ersten) obergerichtlichen Berufungsverfahrens von Fr. 16'000.– (vgl. vorstehend

        Ziff. 6.1. 2) auferlegte die Vorinstanz ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten 3 (act. 358 S. 246-248).

        Die Beklagte 3 beanstandete diese Aufteilung der Kosten nicht grundsätzlich, sondern nur unter Hinweis auf den von ihr beantragten Verfahrensausgang, der eine andere Verteilung rechtfertige (act. 355 S. 79). Der Kläger beantragte die Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung (act. 358 S. 68). Gründe dafür, weshalb die erstinstanzlichen Kosten beim vorliegenden Verfahrensausgang an- ders zu verteilen wären, wurden somit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist daher auch hinsichtlich der Verteilung der (im Einzelnen leicht tiefer berechneten) erstinstanzlichen Kosten und des noch zu auferlegenden Teils der Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu bestätigen.

        Dasselbe gilt für die Verrechnung der Kostenforderung mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien für das erstinstanzliche Verfahren und dem noch nicht verwendeten Anteil des Kostenvorschusses der Beklagten 3 für das erste obergerichtliche Berufungsverfahren (act. 358 S. 248).

      4. Analog zum vorstehend Gesagten ist auch für die Berechnung der Prozessentschädigungen von einem Streitwert in Höhe des Nettovermögens der Ehegatten von Fr. 575'000.– auszugehen (vgl. Ziff. 6.1.1 vorstehend). Das führt nach der im vorliegenden Fall massgeblichen Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 zu einer Grundgebühr von Fr. 24'900.–. Die Vorinstanz berücksichtigte die weiteren Bemessungskriterien, indem sie die Gebühr gleich wie die Entscheidgebühr zunächst um einen Fünftel erhöhte und sodann verdoppelte; hinsichtlich Mehrwertsteuer erwog die Vorinstanz, ein entsprechender Zuschlag sei nicht beantragt worden (act. 358 S. 248 f.). Nach dieser im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Berechnungsweise bemisst sich der volle Betrag der Prozessentschädigungen bei den (vor Vorinstanz) anwaltlich vertretenen Parteien (Kläger, Beklagte 1 und Beklagte 3) neu auf Fr. 59'760.–. Bei

        den nicht anwaltlich vertretenen Beklagten 2 und 4 setzte die Vorinstanz die dem Aufwand angemessene Entschädigung auf Fr. 9'000.– fest (act. 358 S. 249), was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde und womit es daher sein Bewen- den hat.

        Die Vorinstanz hielt ferner zutreffend fest, dass die Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Verfahrens LB130048 noch ergänzend zu regeln seien, weil das Obergericht einen Entschädigungsanteil von Fr. 17'280.– im Verhältnis zwischen der Beklagten 3 und dem Kläger offen gelassen hatte (4/5 von Fr. 21'600.–; vgl. Dispositivziffer 6 des Beschlusses der Kammer vom 27. Juni 2014, act. 178 S. 38,

        40; vgl. ferner act. 358 S. 249).

      5. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Ausführungen zur Verteilung der Gerichtskosten, die Beklagten 1, 2 und 4 hätten dem Kläger reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von 4/45 seiner vollen Prozessentschädigung zu bezahlen und die Beklagte 3 eine solche im Umfang von 8/45 seiner vollen Prozessentschädigung. Ferner habe die Beklagte 3 den Beklagten 1, 2 und 4 eine Prozessentschädigung im Umfang von 4/45 des jeweiligen vollen Entschädigungsbetrags zu bezahlen. Den noch nicht zugesprochenen Entschädigungsanteil von Fr. 17'280.– für das erste obergerichtliche Verfahren im Verhältnis zwischen der Beklagten 3 und dem Kläger auferlegte die Vorinstanz vollumfänglich der Beklagten 3 (act. 358 S. 250).

        Im Berufungsverfahren wurden keine Beanstandungen vorgebracht, aufgrund welcher beim vorliegenden Verfahrensausgang anders über die Entschädigungen zu entscheiden wäre. Der angefochtene Entscheid ist daher auch insoweit zu bestätigen (unter Anpassung des Betrags der Entschädigungen an den etwas tiefer bemessenen Betrag der vollen Prozessentschädigung bei anwaltlicher Vertretung). Es ergeben sich folgende Entschädigungsbeträge für das erstinstanzliche Verfahren:

        • Beklagte 3 an Beklagte 1: Fr. 5'312.– (4/45 von Fr. 59'760.–)

        • Beklagte 3 an Beklagte 2 und 4: je Fr. 800.– (4/45 von Fr. 9'000.–)

        Der noch nicht zugesprochene Entschädigungsanteil von Fr. 17'280.– für das erste obergerichtliche Verfahren im Verhältnis zwischen der Beklagten 3 und dem Kläger ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vollumfänglichen der Beklagten 3 aufzuerlegen.

    2. Zweitinstanzliches Verfahren

      1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das angefochtene Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die Beklagten 1, 2 und 4 beteiligten sich nicht am Berufungsverfahren und es entstanden ihnen keine Aufwendungen, die zu ersetzen wären. Die Beklagte 3 unterliegt mit ihrer Berufung, insbesondere bezüglich des Haupt-Streitpunkts der Integralzuweisung des Gewerbes an den Kläger. Die Anpassung verschiedener Nachlasspositionen an den Zeitablauf ist hinsichtlich der Gewichtung von Obsiegen und Unterliegen demgegenüber zu vernachlässigen.

        1. Die Beklagte 3 beruft sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens für den Fall ihres Unterliegens auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Nach dieser Bestimmung ist im Sinne eines sehr allgemein formulierten Auffangtatbestands eine Verteilung nach Ermessen zulässig, wenn andere besondere Umstände als die in lit. a-e der Bestimmung genannten vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Die Bestimmung wurde für Fälle geschaffen, die unter keinen der Tatbestände gemäss lit. a-e subsumierbar sind, in denen jedoch eine Kostenverteilung entsprechend dem Prozessergebnis gleichwohl als unbillig erscheinen würde. Sie orientiert sich ausschliesslich am Prinzip der Billigkeit, weshalb die Bestimmung sehr restriktiv anzuwenden ist (OGer ZH RB190017 vom 18. Mai 2020, E. 3.5; BK ZPO- STERCHI, Art. 107 N 21).

        2. Im Einzelnen bringt die Beklagte 3 vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass I. und H. zusammen als ein landwirtschaftliches Gewerbe bewertet würden, das integral zugewiesen werde. Sie kämpfe für ihre Existenz, die sie sich auf der I. seit bald 15 Jahren aufgebaut habe. Der Kläger bestehe auf der Integralzuweisung, obwohl eine Koexistenz der Parteien auf den grundsätzlich je eigenständigen Höfen möglich wäre. Ihre Vorbehalte gegenüber dem Kläger seien begründet, zumal auch das Obergericht den Willen des Klägers zur Selbstbewirtschaftung in Frage gestellt habe und das Bundesgericht nur infolge eines prozessualen Versäumnisses der Beklagten 3 zum Schluss gekommen sei, das Obergericht hätte die entsprechende Rüge nicht hören dürfen. Es sei vor diesem Hintergrund stossend, sie mit der Auflage der Kosten (auch) des zweitinstanzlichen Verfahrens abzustrafen (act. 459 S. 5 f., act. 475 S. 8). Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Argumente der Beklagten 3 für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip seien nicht haltbar (act. 466 S. 21 ff.).

        3. Es liegt auf der Hand, dass der Ausgang des vorliegenden Erbteilungsprozesses für die Beklagte 3 sehr einschneidend ist. Im Grundsatz ist unbestritten, dass die Beklagte 3 auf der I. – die nach dem vorliegenden Entscheid zusammen mit dem H. integral dem Kläger zugewiesen wird – unter Vor- nahme diverser Investitionen einen Betrieb aufgebaut hat, den sie seit weit über 10 Jahren führt. Es ist müssig, darüber zu streiten, ob es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe nach dem BGBB handelt und ob dieses eine Existenz bietet (act. 466 S. 21). Schwer wiegen auch die Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaft, die wie erwähnt im Alleineigentum der Beklagten 3 steht (vgl. vorne Ziff. 5. 2). Allerdings musste die Beklagte 3 sich seit der Erhebung der Erbteilungsklage des Klägers der Möglichkeit bewusst sein, dass er mit seinem Antrag auf integrale Zuweisung beider Gewerbeteile durchdringen könnte. Sie kann sich daher heute nicht darauf berufen, mit einem solchen Entscheid hätte sie nicht rechnen können müssen (für das Berufungsverfahren selber gilt das noch verstärkt, da die Vorinstanz dem entsprechenden Antrag des Klägers gefolgt war). Zudem hat die Beklagte 3 die schwierige Situation zumindest teilweise ihrem eigenmächtigen Verhalten zuzuschreiben, in dem sie verschiedene Bauten ohne Baubewilligung bzw. ohne Einverständnis der Erbengemeinschaft erstellte (vgl. insb. vorne

          Ziff. 4.2.8. 2). Was ferner den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid betrifft, hilft es der Beklagten 3 nicht, dass das Obergericht den Willen des Klägers zur Selbstbewirtschaftung im vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid in Frage gestellt hatte und (nur) ein prozessuales Versehen ihrerseits zum für sie nachteiligen Bundesgerichtsentscheids führte; der Ausnahmetatbestand von Art. 107

          Abs. 1 lit. f ZPO ist nicht dafür gedacht, die Auswirkungen eines Entscheids abzumildern, der infolge eines prozessualen Versäumnisses einer Partei ergangen ist. Dass ein prozessuales Versäumnis zu einem für eine Partei nachteiligen Entscheid führt, gehört genauso zum Prozessrisiko wie die Möglichkeit, dass das Gericht aus materiell-rechtlichen Gründen zum Nachteil einer Partei entscheidet. Schliesslich kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Berufungsverfahren an der Integralzuweisung festhielt, nachdem die erste Instanz so entschieden hatte. Für eine Abweichung vom Unterliegerprinzip gibt es somit insgesamt keine Grundlage.

        4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Beklagten 3 aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

      1. Die Parteien können für die Bemessung der Parteientschädigung eine Honorarnote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das ist ungeachtet der Mitteilung über die Spruchreife vom 12. September 2022 (act. 469) nicht erfolgt.

      2. Zentraler Streitpunkt im Berufungsverfahren war die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes H. /I. . Es rechtfertigt sich daher analog der Vorgehensweise im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 15. März 2019 (act. 419 S. 76), den Streitwert des Berufungsverfahrens (im Sinne eines Mindeststreitwerts) in der Höhe des Ertragswerts des Gewerbes abzüglich Hypothek festzusetzen. Der Ertragswert (nach Abzug der nicht strittigen Nutzniessung der Beklagten 1) wurde in den vorstehenden Erwägungen auf rund Fr. 1'312'000.– geschätzt (vgl. vorne Ziff. 4.3. 1, 4.3.2 sowie 4.6.2. 2). Nach Abzug der Grundpfandschuld von Fr. 900'000.– ergibt sich ein Streitwert von Fr. 412'000.–. Die Entscheidgebühr ist demgemäss auf Fr. 18'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG).

Die Grundgebühr für die Berechnung der Parteientschädigung ist auf Fr. 21'640.– (Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Es sind Zuschläge nach

§ 11 Abs. 2 AnwGebV für die Verhandlung und nötigen zusätzlichen Rechtsschriften zu berechnen, im Einzelnen wie folgt: für die Stellungnahme zur Jahresrech- nung vom 9. August 2021 (act. 433), für die Verhandlung vom 29. März 2022 und für die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (act. 466); Beträge von Fr. 1'500.– bzw. Fr. 2'500.– bzw. Fr. 2'500.–, total Fr. 6'500.– erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 28'140.– festzusetzen. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (act. 388 S. 3) ist zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 6.1, Ziff. 7, Ziff. 10 und 11 am 7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Der Antrag der Beklagten 3 auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

  3. Der Antrag der Beklagten 3, es sei eine neue Ertragswertschätzung einzuholen, wird abgewiesen.

  4. Auf die Klageänderung der Beklagten 3 vom 6. Mai 2022 wird nicht eingetreten.

  5. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 wird im Sinne der nachfolgenden Anordnungen bzw. vorbehältlich der darin enthaltenen Anpassungen (Berücksichtigung der aktuellen Aktiven und Passiven des Nachlasses und Anpassungen an den Zeitablauf) bestätigt.

  2. Die Dispositivziffern 1 bis 17 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom

  3. August 2017 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

1. Die Parteien werden verpflichtet, die folgenden Nachlasspositionen zu sal- dieren:

    1. Bankkonti:

      1. ZKB 38

      2. ZKB 39

      3. UBS 40

  1. Die Parteien werden sodann verpflichtet, aus dem aus der Saldierung resultierenden Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 386'059.70 vor dessen Verteilung die folgenden Nachlasspositionen zu bezahlen:

    Die noch bestehenden Kreditoren (Schulden bzw. kurzfristige Verbindlichkeiten, ohne Hypothek) der Erbengemeinschaft, nämlich gemäss Jahresabschluss 2020:

    1. AC. Erbenvertretung 20176-20 Abr.: Fr. 8'053.05

    2. Kant. Steueramt, dBst 2019: Fr. 1'315.–

    3. Kant. Steueramt, dBst 2020: Fr. 371.–

      l) SVA, pers. Beiträge 2020 E. : Fr. 1'200.–

  2. Die Parteien werden sodann verpflichtet, das nach der Schuldentilgung verbliebene Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 361'502.20 wie folgt auf die Parteien zu verteilen:

  3. Dem Kläger werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

      1. Von den Aktiven Liegenschaft H. (inkl. Chalet) und Aktiven Liegenschaft I. (beide Miteigentumsanteile): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1

      2. Von den Passiven Liegenschaft H. :

        ZKB M. , Grundpfandschulden: Fr. 900'000.–

      3. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

        1. Ausstände Kläger H. /I. : Fr. 4'150.–

        2. übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2016: Fr. 1'190.65

  4. Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet:

      1. an die Beklagte 3: Fr. 4'521.50

      2. an die Beklagte 4: Fr. 50'333.–

  5. Der Beklagten 1 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

    1. (…)

    2. Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

      1. Ausstand Bekl. 1 H. : Fr. 330.–

      2. Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.–

      3. Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA O. ): Fr. 1'046.50

      4. Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an P. ): Fr. 27'003.–

    3. Von den Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft): (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr. 129'920.–

7. (…)

  1. Der Beklagten 3 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

    Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

    1. Ausstände Beklagte 3 I. : Fr. 90'757.90 (inkl. Verzugszins)

    2. Darlehen Beklagte 3 (Rechnung Q. ): Fr. 7'600.–

    3. Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 1'216.80

    4. Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung I. (siehe nachfolgende Dispositiv-Ziffer)

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 eine Schadloshaltungspflicht gegen- über dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 trifft, was die nicht bewilligten und von der Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bauten anbelangt. Dazu gehören insbesondere die Zweckänderung des Reserveraums und die zusätzlich erstellte sechste Pferdebox im Anbau der Scheune (Gebäude

    Nr. 20) auf dem Grundstück Kataster Nr. 19 der I. und die Einbauten und Nutzungen unter der Rampeneinfahrt der Scheune, die in der Scheune vorgenommenen baulichen Änderungen und der Allwetterplatz (Auslauf) mitsamt der Fläche neben der Scheune (Gebäude Nr. 20) auf dem Grundstück Kataster Nr. 19 der I. .

    Die Beklagte 3 ist dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 gegenüber im internen Verhältnis für die vorerwähnten, von ihr ohne Bewilligung der Baubehörden und ohne Genehmigung der Erbengemeinschaft erstellten Bauten und Umnutzungen, für die sie weder eine nachträgliche Baubewilligung noch

    eine vorbehaltlose nachträgliche Genehmigung erhalten hat, schadenersatzpflichtig, für den Fall, dass eine Rückbauverpflichtung und/oder eine Kostenauferlegung für Ersatzvornahmen nicht sie, sondern den Kläger und/oder die Beklagten 1, 2 und/oder 4 treffen sollte.

  3. (…)

  4. (…)

  5. Es wird festgehalten, dass es an den Parteien ist, die Beträge der vorstehend aufgeführten Positionen für den effektiven Vollzug der Erbteilung unter Berücksichtigung einer Schlussabrechnung des Erbenvertreters an den Zeitablauf anzupassen.

  6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 53'400.– ; die Barauslagen betragen:

    Fr. 1'389.20 Zeugenentschädigungen

    Fr. 54'789.20 Total erstinstanzliche Gerichtskosten

  7. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 54'789.20 werden dem Kläger zu 5/45 (Fr. 6'087.70), der Beklagten 1, 2 und 4 zu je 9/45 (Fr. 10'957.85) und der Beklagten 3 zu 13/45 (Fr. 15'827.95) auferlegt.

    Die von den Parteien für die Auslagen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens geleisteten Kostenvorschüsse (Kläger Fr. 4'400.–, Beklagte 1

    Fr. 4'300.– und Beklagte 3 Fr. 1'050.–) werden mit den ihnen auferlegten Anteilen an den erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  8. Der noch nicht auferlegte Anteil der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'000.– (Geschäfts-Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 5.) wird der Beklagten 3 auferlegt.

    Der von der Beklagten 3 für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB130048 geleistete Vorschuss wird mit dem ihr auferlegten Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'000.– verrechnet, soweit die-

    ser Kostenvorschuss nicht bereits verwendet worden ist. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  9. Die Beklagten 1, 2 und 4 werden verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'312.– zu bezahlen.

  10. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 8/45 bzw. Fr. 10'624.–, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'312.– und den Beklagten 2 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 800.– zu bezahlen.

  11. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren LB130048 zusätzlich noch eine Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– zu bezahlen (Geschäfts-Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 6.).

Der von der Beklagten 3 zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Klägers im obergerichtlichen Verfahrens geleistete Betrag wird zur Deckung der dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren noch zustehenden Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– verwendet, soweit diese Sicherheitsleistung nicht bereits verwendet worden ist.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt und der Beklagten 3 und Berufungsklägerin auferlegt.

    Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beklagten 3 und Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 22'000.– herangezogen; der Überschuss wird der Beklagten 3 und Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

  2. Die Beklagte 3 und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 28'140.– zuzüglich Fr. 2'166.80 (7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Mitbeteiligten, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 475, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 412'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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