Zusammenfassung des Urteils LB200036: Obergericht des Kantons Zürich
Die C.________ AG beantragt die Konkurseröffnung über die A.________ aufgrund einer Forderung von Fr. 2‘207.55. Der Einzelrichter eröffnete den Konkurs über die A.________ und legte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin auf. Die Gesuchsgegnerin beschwert sich gegen die Konkurseröffnung und überweist Fr. 2‘850.70 auf das Konto des Kantonsgerichts Schwyz, um ihre Zahlungsfähigkeit zu belegen. Trotz des Wertes eines speziellen Pulvers für die Weltraumforschung kann die Gesuchsgegnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Verfahrenskosten der Gesuchsgegnerin auferlegt und der hinterlegte Betrag dem Konkursamt Höfe überwiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB200036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 02.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erbteilung |
Schlagwörter : | Beklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 229 OR ;Art. 235 OR ;Art. 236 OR ;Art. 259 OR ;Art. 261 OR ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 343 ZPO ;Art. 607 ZGB ;Art. 610 ZGB ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 III 219; 135 III 88; 138 III 374; 142 III 271; 143 III 297; 144 III 349; 144 III 394; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli
Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2022
in Sachen
Beklagte und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2. ,
gegen
als Abtretungsgläubigerin in der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses der D. ,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , betreffend Erbteilung
Rechtsbegehren:
der Klägerinnen (Urk. 75):
1. Es sei die Erbschaft von F. (sen.), geboren am
tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, zu teilen.
Zu diesem Zweck sei die im Nachlass sich befindliche Liegenschaft in C. , Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, an der G. strasse …, freihändig, schnellst- und bestmöglich zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen (sei es ev. durch die Klägerinnen durch eine/n Makler/-in).
Die Erben seien sodann zu verpflichten, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. Sachen Aufschluss im Sinne des Art. 607 Abs. 3 ZGB zu geben sowie die notwendigen Mitteilungen im Sinne von Art. 610 Abs. 2 ZGB zu erteilen.
Weiter seien die Erben zu verpflichten, sämtliche allfälligen Vorempfänge in natura rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen.
Vom insgesamt resultierenden Netto-Nachlass sei den Klägerin- nen 1 und 2 zusammen die Hälfte bzw. separat je ein Viertel zuzusprechen.
Eine genaue Quantifizierung der klägerischen Erbanteile sei gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Vorliegen sämtlicher Auskünfte und Tatsachen sowie nach Verkauf der Liegenschaft zu gestatten.
Alle anderslautenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten.
der Beklagten (Urk. 79): 1. […]
Es seien die Klägerinnen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall je einzeln zu verpflichten, den Beklagten über das Verhältnis der Klägerinnen sowie von F. , geboren am tt. Januar 1924, verstorben am tt.mm. 2013, zum Erblasser, F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm. 1980, insbesondere über allfällige hinzurechnungspflichtige Tatbestände wie Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
Es seien die Klägerinnen zu verpflichten, sämtliche ausgleichungspflichtige Vorempfänge in natura rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen.
Es sei den Beklagten im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO (Stufenklage) die Gelegenheit zu geben, das Ausgleichungsbegehren nach Ziff. 3 und die Begründung nach Vorliegen sämtlicher Auskünfte und Tatsachen (gemäss Ziff. 2) zu spezifizieren und zu ergänzen.
Die Erbschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, sei unter Berücksichtigung von Ziff. 5.1 bis Ziff. 5.6 zu teilen.
Es sei im Rahmen der Erbteilung der Nachlass von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, unter Berücksichtigung von Ziff. 5.1.1 bis Ziff. 5.1.6 festzustellen.
[…]
Es sei im Rahmen der Nachlassteilung festzustellen, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, namentlich den Klägerinnen und den Beklagten, CHF 15'525.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag im Zeitpunkt der Zuweisung bzw. Veräusserung des Grundstücks an der G. -strasse … in
C. ZH, Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 1, den bis dahin akkumulierten Mietzinsausständen inkl. Verzugszinsen anzupassen ist. Eventualiter seien die Klägerinnen zu verpflichten, der Ebengemeinschaft CHF 15'525.00 zu bezahlen.
Es sei im Rahmen der Nachlassteilung festzustellen, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, namentlich den Klägerinnen und den Beklagten, CHF 327.75 zu bezahlen. Eventualiter seien die Klägerinnen zu verpflichten, der Erbengemeinschaft CHF 327.75 zu bezahlen.
Es sei im Rahmen der Nachlassteilung festzustellen, dass die Erbengemeinschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, namentlich die Klägerinnen und die Beklagten, verpflichtet ist, den Beklagten CHF 40'639.15 zu bezahlen. Eventualiter sei die Erbengemeinschaft zu verpflichten, den Beklagten CHF 40'639.15 zu bezahlen.
Es sei im Rahmen der Nachlassteilung festzustellen, dass die Erbengemeinschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, namentlich die Klägerinnen und die Beklagten, verpflichtet ist, den Beklagten CHF 13'282.90 zu bezahlen. Eventualiter sei die Erbengemeinschaft zu verpflichten, den Beklagten CHF 13'282.90 zu bezahlen.
Es sei im Rahmen der Nachlassteilung festzustellen, dass die Erbengemeinschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, namentlich die Klägerinnen und die Beklagten, verpflichtet ist, A. , geboren am tt. Juli 1928, von H. und
I. , G. -strasse …, … C. , CHF 1'700.00 zu bezahlen. Eventualiter sei die Erbengemeinschaft zu verpflichten, A. CHF 1'700.00 zu bezahlen.
Die Teilung der Erbschaft von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, sei bezüglich des Grundstücks an der G. -strasse … in C. ZH, Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 1, und des Bankkontos bei der Zürcher Kantonalbank mit der Konto-Nr. 3 aufzuschieben, bis über Ziff. 5.1.4 und Ziff. 5.1.5 entschieden worden ist.
Es sei im Rahmen der Erbteilung der Nachlass von F. , geboren am tt. September 1891, verstorben in C. am tt.mm.1980, festzustellen, dass die Erbteilsquote der Beklagten zusammen ½ des Nachlasses bzw. je beklagte Partei ¼ des Nachlasses beträgt.
[…]
Die Erbteilung sei wie folgt vorzunehmen:
Das Grundstück an der G. -strasse … in C. ZH, Kataster Nr. 2, Grundbuchblatt 1, sei zu verkaufen. Der Verkauf dieses Grundstücks hat durch eine(n) unabhängige(n) Makler(in) zu marktüblichen Maklerbedingungen zu erfolgen.
Das Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank mit der Konto-Nr. 3 sei je zur Hälfte den Beklagten und den Klägerin- nen zuzuweisen.
Die Nachlasspassiven gemäss Ziff. 5.1.4, Ziff. 5.1.5 und Ziff. 5.1.6 seien den Beklagten zuzuteilen.
Die Nachlassaktiven gemäss Ziff. 5.1.2 und Ziff. 5.1.3 seien den Klägerinnen zuzuteilen.
Der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks gemäss
Ziff. 5.5.1 sei unter den Klägerinnen und den Beklagten zu verteilen, wobei der Differenzbetrag zwischen dem Wert der den Beklagten bzw. den Klägerinnen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5.5.2 bis Ziff. 5.5.4 zugewiesenen Nachlassaktiven und Nachlasspassiven zum Anteil der Beklagten bzw. der Klägerinnen am Nettonachlass sowie sämtliche
ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Ziff. 3) zu berücksichtigen sind.
Es sei den Beklagten im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO (Stufenklage) die Gelegenheit zu geben, die Erbteilungsbegehren nach Ziff. 5 und die Begründung nach Vorliegen sämtlicher Auskünfte und Tatsachen (gemäss Ziff. 2) zu spezifizieren und zu ergänzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerinnen unter solidarischer Haftung.
Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 26. Februar 2020:
(Urk. 92 S. 43 ff.)
Es wird festgestellt, dass sich der noch zu teilende Nachlass von F. (sen.), geboren am tt. September 1891, gestorben am tt.mm.1980, wie folgt zusammensetzt:
Aktiven
Liegenschaft, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, G. -strasse …, … C. ;
ZKB Sparkonto Nr. 3 bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. ,
J. -gasse …, … C. tend auf F. -… Erben;
Passiven
(ehemaliges Depositenheft Nr. 4) lau-
ZKB Hypothekardarlehen Nr. 5 gegenüber der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. , von CHF 28'000.–, lautend auf F. -… Erben, sichergestellt durch Papier- Namensschuldbrief vom 20. Juli 1928 über CHF 30'000.– lastend auf obgenannter Liegenschaft;
Schuld von CHF 1'700.– gegenüber der Beklagten 1 (Rückforderung infolge Einzahlung).
Es wird festgestellt, dass die Klägerin 1, die Klägerin 2, die Beklagte 1 und der Beklagte 2 zu je 1/4 (ein Viertel) am Nachlass berechtigt sind.
Die Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. , wird zwecks Vollzuges der Erbteilung angewiesen, das ZKB Sparkonto Nr. 3 lautend auf F. -… Erben, aufzulösen und den Inhalt den Klägerinnen 1 und 2 und den Beklagten 1 und 2 zu je einem Viertel auf von ihnen zu bezeichnende Bankkonten zu überweisen.
Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, G. -strasse …, … C. (nachfolgend Steigerungsobjekt) angeordnet. Mit der Versteigerung wird das Gemeindeam-mannamt Pfannenstiel (nachfolgend Gemeindeammannamt) beauftragt.
Das Gemeindeammannamt wird ermächtigt, von der Klägerin 2 einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu verlangen.
Das Gemeindeammannamt wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen, von den Parteien ei- nen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen sowie die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen.
Die Erben werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Gemeindeammannamt die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern.
Das Gemeindeammannamt ist berechtigt, seine eigenen Gebühren und Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen.
Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen:
Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen.
Das Mindestangebot muss neben allfälligen (grundpfandrechtlichen) Belastungen die mutmasslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.
Das Recht des Auftraggebers bzw. Veräusserers gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über.
Das Steigerungsobjekt ist mit einem Grundpfandrecht von
CHF 30'000.– (Papier-Namenschuldbrief, dat. 20. Juli 1928, 1. Pfandstelle, Grundprotokoll …) belastet. Dieser Schuldbrief wird nach vollständiger Tilgung der ihm zugrundeliegenden Forderung aus dem Ver- äusserungserlös durch das Gemeindeammannamt vom Grundbuchamt gelöscht. Das Gemeindeammannamt erstattet dem Grundbuchamt ei- ne entsprechende Mitteilung.
Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, bei den Grundpfandgläubigern Informationen betreffend die Ablösung der Grundpfandschuld per Steigerungstag (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen) einzuholen.
Die mit dem Steigerungsobjekt verbundene Zugehör (§ 136 EG ZGB/ZH) und die Bestandteile (§ 135 EG ZGB/ZH) bilden eine Einheit
mit dem Steigerungsobjekt. Sie werden nicht gesondert versteigert und sind im Zuschlagspreis inbegriffen.
Der Erwerber hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 80'000.00 zu leisten: Die Anzahlung kann in bar durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechen einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank, zugunsten des Gemeindeammannamts Pfannenstiel, … [Adresse] C. , welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlages stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, geleistet werden. Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt im Voraus mittels Überweisung (Postkonto IBAN Nr. CH6 mit dem Vermerk Steigerung Grundbuch Blatt 1) in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Steigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebe- nenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert zwei Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wurde. Die bis zum Zuschlagspreis verbleibende Restsumme hat der Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Gemeindeammannamts hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen. Wird die Frist zur Leistung der Restzahlung vom Ersteigerer nicht eingehalten, so wird der Zuschlag aufgehoben und eine neue Steigerung angesetzt.
Der Ersteigerer hat ferner auf Abrechnung am Zuschlagspreis zu bezahlen:
die Verwertungskosten des Gemeindeammannamts;
die Kosten der grundbuchamtlichen Eigentumsübertragung samt Auslagen.
Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot solange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt wurde.
Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumel- den, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises sowie die Rechtskraft vorliegt.
Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen anzu- nehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft.
Das Gemeindeammannamt hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Gemeindeammannamt dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz VVG, SR 221.229.1).
Allfällige Energievorräte sind im Zuschlagspreis inbegriffen und es wird darüber nicht gesondert abgerechnet.
Mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch hat der Ersteigerer Anrecht auf die Übernahme der Schlüssel zum Objekt.
Soweit im Rahmen der Bestimmungen nach Ziffer 3 des Anhanges zur Verordnung über die elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen aufgrund dieser Handänderung geprüft werden müssen, ist dies alleinige Aufgabe des Ersteigerers.
Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Gemeindeammannamt unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom
19. Dezember 1979 (LS 235.15) zu erlassen.
Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, nach Eingang des vollständigen Zuschlagspreises und nach Abrechnung über die Steigerung den verbleibenden Nettoerlös gemäss folgender Auflistung aufzuteilen:
Klägerin 1 (D. ): 1/4 abzgl. CHF 19'027.90;
worin
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d,
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 sowie
ihre Schuld gegenüber dem Kanton Zürich (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12)
berücksichtigt sind;
Klägerin 2 (E. ): 1/4 zzgl. CHF 3'325.–; worin
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
die ihr zustehenden Entschädigungen von Klägerin 1 sowie den Beklagten 1 und 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Beklagte 1 (A. ): 1/4 zzgl. CHF 25.–;
worin
die Tilgung ihrer Forderung gegen den Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Beklagter 2 (B. ): 1/4 abzgl. CHF 1'675.–; worin
sein Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
seine Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen: CHF 17'352.90;
worin
die Tilgung seiner Forderung gegen die Klägerin 1 (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12)
berücksichtigt ist.
Das Gemeindeammannamt zeigt dies den Erben durch Vorlage der Schlussrechnung an und fordert sie auf, ihre Kontoverbindungen zu nennen. Die Auszahlung hat innert 10 Tagen nach Vorliegen aller Kontoangaben zu erfolgen.
Sämtliche weiteren Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. Y2. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin 1 für die Zeit vom 2. Mai 2017 bis zum 14. Februar 2020 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 38'400. ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 1'200.– Gebühren für das Schlichtungsverfahren
Auslagen Gutachten Verkehrswertschätzung inkl. AnCHF 2'681.75
wesenheit an der Instruktionsverhandlung vom
8. Oktober 2019
Die Gerichtskosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zu ei- nem Viertel auferlegt.
Die Mehrkosten für die Begründung werden den Beklagten auferlegt. Folglich trifft die Klägerinnen Gerichtskosten von insgesamt CHF 7'370.45. Folglich treffen die Beklagten Gerichtskosten von insgesamt CHF 13'770.45.
Von der Abtretungserklärung der Klägerin 1 wird Vormerk genommen. Entsprechend werden die die Klägerin 1 betreffenden Gerichtskosten sowie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsverbeiständung (CHF 7'370.45 und CHF 10'582.45 abzgl. der Gebühr für das Schlichtungsverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2, total CHF 17'352.90) durch das Gemeindeammannamt aus dem Nettoerlös der Versteigerung direkt dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen, geleistet, gemäss vorstehender Dispositivziffer 7.
Die die Klägerin 2 und die Beklagten 1 und 2 betreffenden Gerichtskosten werden soweit ausreichend aus dem von der Klägerin 2 geleisteten Kostenvorschuss für das Verfahren (von CHF 15'375.–) und aus den von der Klägerin 2 und den Beklagten 1 und 2 (von je CHF 750.–) geleisteten Vorschüssen für das Beweisverfahren bezogen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gebühren für das Schlichtungsverfahren bereits getilgt sind, durch Übernahme von CHF 600.– durch die Gemeinde C. für die Klägerin 1 und durch Verrechnung mit dem von der Klägerin 2 für das Schlichtungsverfahren geleisteten Vorschuss von CHF 600.–.
Somit haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin 2 je CHF 4'677.30 zu ersetzen.
Weiter haben die Beklagten 1 und 2 der Gerichtskasse je CHF 8'343.20 nachzuzahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. (16./17. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungskläger (Urk. 91 S. 2 ff.):
Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Es wird festgestellt, dass sich der noch zu teilende Nachlass von F. (sen.), geboren am tt. September 1891, gestorben am tt.mm.1980, wie folgt zusammensetzt:
Aktiven
Liegenschaft, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, G. -strasse …, … C. ;
ZKB Sparkonto Nr. 3 bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. (ehemaliges Depositenheft Nr. 4), lautend auf 'F. -… Erben
Forderung von CHF 15'525.00 gegenüber den Klägerinnen (Mietzinsforderung);
Forderung von CHF 327.75 gegenüber den Klägerinnen (Rückforderung betreffend Energierechnungen);
Passiven
ZKB Hypothekardarlehen Nr. 5 gegenüber der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. , von CHF 28'000.--, lautend auf F. -… Erben', sichergestellt durch Papier- Namensschuldbrief vom 20. Juli 1928 über CHF 30'000.-lastend auf obgenannter Liegenschaft;
Schuld von CHF 1'700.-gegenüber der Beklagten 1 (Rückforderung infolge Einzahlung);
Schuld von CHF 6'777.70 gegenüber den Beklagten (Rückforderung betreffend Unterhaltskosten).
Eventualiter (zu Ziff. 1.1) sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei Dispositiv Ziff. 6 lit. k des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch hat der Ersteigerer Anrecht auf die Übernahme der Schlüssel zum Objekt. Davon ausge- nommen sind die Schlüssel zur vermieteten Wohnung im ersten Obergeschoss des Objekts, wobei das Anrecht auf die Übernahme der Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses mit A. , geboren tt.mm.1928, und B. , geboren tt. April 1959, als Mieter besteht.
Eventualiter (zu Ziff. 2.1) sei Dispositiv Ziff. 6 lit. k des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, nach Eingang des vollständigen Zuschlagspreises und nach Abrechnung über die Steigerung den verbleibenden Nettoerlös gemäss folgender Auflistung aufzuteilen:
Klägerin 1 (D. ): 1/4 abzgl. CHF 25'408.75; worin
ihr Anteil an der Schuld der Klägerinnen gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. c abzüglich dem ihr daran bestehenden Anspruch,
ihr Anteil an der Schuld der Klägerinnen gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d abzüglich dem ihr daran bestehenden Anspruch,
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. f,
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber den Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. g,
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 sowie
ihre Schuld gegenüber dem Kanton Zürich (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12)
berücksichtigt sind;
Klägerin 2 (E. ): 1/4 abzgl. CHF 2'332.60; worin
ihr Anteil an der Schuld der Klägerinnen gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. c abzüglich dem ihr daran bestehenden Anspruch,
ihr Anteil an der Schuld der Klägerinnen gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d abzüglich dem ihr daran bestehenden Anspruch,
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. f
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber den Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. g sowie
die ihr zustehenden Entschädigungen von Klägerin 1 sowie den Beklagten 1 und 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Beklagte 1 (A. ): 1/4 zzgl. CHF 5'682.60; worin
ihr Anteil an der Forderung des Nachlasses gegenüber den Klägerinnen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. c,
ihr Anteil an der Forderung des Nachlasses gegenüber den Klägerinnen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d,
die Tilgung ihrer Forderung gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. f,
die Tilgung ihres Anteils an der Forderung der Beklagten gegen- über dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. g abzüglich dem ihr daran bestehenden Schuldanteil sowie
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Beklagter 2 (B. ): 1/4 zzgl. CHF 3'982.60; worin
sein Anteil an der Forderung des Nachlasses gegenüber den Klägerinnen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. c,
sein Anteil an der Forderung des Nachlasses gegenüber den Klägerinnen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d,
sein Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. f,
die Tilgung seines Anteils an der Forderung der Beklagten gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. g abzüglich dem ihm daran bestehenden Schuldanteil sowie
seine Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
berücksichtigt sind;
Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen: CHF 18'076.15;
worin
die Tilgung seiner Forderung gegen die Klägerin 1 (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12)
berücksichtigt ist.
Das Gemeindeammannamt zeigt dies den Erben durch Vorlage der Schlussrechnung an und fordert sie auf, ihre Kontoverbindungen zu nennen. Die Auszahlung hat innert 10 Tagen nach Vorliegen aller Kontoangaben zu erfolgen.
Eventualiter (zu Ziff. 3.1) sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 28'492.95; die weiteren Kosten betragen:
CHF 1'200.00 Gebühren für das Schlichtungsverfahren
CHF 2'681.75 Auslagen Gutachten Verkehrswertschätzung inkl. Anwesenheit an der lnstruktionsverhandlung vom 8. Ok-
tober 2019
CHF 32'374.70 Kosten total
Eventualiter (zu Ziff. 4.1) sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Die Gerichtskosten des begründeten Urteils werden den Parteien je zu ei- nem Viertel auferlegt. Folglich treffen die Klägerinnen sowie die Beklagten Gerichtskosten von je CHF 8'093.70.
Eventualiter (zu Ziff. 5.1) sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Es sei Dispositiv Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Von der Abtretungserklärung der Klägerin 1 wird Vormerk genommen. Entsprechend werden die die Klägerin 1 betreffenden Gerichtskosten sowie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsverbeiständung (CHF 8'093.70 und CHF 10'582.45 abzgl. der Gebühr für das Schlichtungsverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2, total CHF 18'076.15) durch das Gemeindeammannamt aus dem Nettoerlös der Versteigerung direkt dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen, geleistet, gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 7.
6.2. Eventualiter (zu Ziff. 6.1) sei Dispositiv Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Es sei Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Somit haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin 2 je CHF 4'315.65 zu ersetzen. Weiter haben die Beklagten 1 und 2 der Gerichtskasse je
CHF 3'028.00 nachzuzahlen.
7.2. Eventualiter (zu Ziff. 7.1) sei Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Februar 2020, Geschäfts-Nr. CP18001-G, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung.
der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 100 S. 2):
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten/Berufungskläger.
Erwägungen:
(jun.) bildete zusammen mit seinen Brüdern K. und L. die Erbengemeinschaft ihres Vaters, F. (sen.), geboren am tt. September 1891, gestorben am tt.mm.1980 (nachfolgend der Erblasser). F. (jun.) verstarb seinerseits am tt.mm.2013. Er hinterliess seine Ehefrau D. (nachfolgend als Klägerin 1 bezeichnet) und eine Tochter (Klägerin 2). Diese bildeten zusammen die Erbengemeinschaft von F. (jun.) und waren an die Stelle ihres vorverstorbenen Ehemannes bzw. Vaters in die Erbengemeinschaft des Erblassers getreten. Die Klägerin 1 ist am 18. August 2021 gestorben. Die beiden weiteren Kinder des Erblassers, K. und L. , sind am tt.mm.2000 bzw. am tt.mm.2010 verstorben. K. hinterliess weder eine Ehefrau noch Nachkommen. L. hinterliess seine Ehefrau (Beklagte 1) und einen Sohn (Beklagter 2). Diese bilden zusammen die Erbengemeinschaft von L. und sind an dessen Stelle in die Erbengemeinschaft des Erblassers getreten (Urk. 92 S. 5 f.; vgl. die Darstellung in Urk. 2 S. 4).
Das vorliegende Verfahren hat die Teilung des Nachlasses des Erblassers zum Gegenstand, wobei der Stamm F. (jun.) (die Klägerinnen) und der Stamm L. (die Beklagten) zunächst einander gegenüberstanden. Hauptaktivum des Nachlasses bildet die Liegenschaft G. -strasse … in … C. (Nachlassliegenschaft). Die Wohnung im ersten Obergeschoss wird von den Beklagten zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 180.– gemietet. Die beiden an- dern Wohnungen stehen leer. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die Klägerinnen noch Mietzinsen für die Wohnung im Erdgeschoss sowie den Ersatz von Nebenkosten schulden und ob die Beklagten dem Nachlass Unterhaltskosten belasten dürfen. Zudem verlangen die Beklagten eine Änderung der Steigerungsbedingungen. Sie beanstanden weiter die erstinstanzliche Kostenregelung.
Die Klägerinnen haben die vorliegende Klage am 5. Februar 2018 (Datum des Poststempels) bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 1 und 2). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 92 S. 6 ff.). Gegen dieses Urteil vom 26. Februar 2020 haben die Beklagten mit Eingabe vom 11. September 2020 Berufung erhoben
(Urk. 91). Sie haben einen Kostenvorschuss von Fr. 9'700.– geleistet (Urk. 97). Die Berufungsantwort datiert vom 7. Dezember 2020 (Urk. 100). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zur Beilage der Berufungsantwort Stellung zu nehmen und vom Replikrecht Gebrauch zu machen (Urk. 102). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 15. Januar 2021
(Urk. 103). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 25. Februar 2021 (Klägerinnen) und 17. März 2021 (Beklagte); ein Doppel wurde jeweils der Gegenpartei zugestellt (Urk. 107 und 110). Mit Eingaben vom 16. September 2021 (Datum des Poststempels) und 19. Oktober 2021 ergänzte der Rechtsvertreter der Klägerin 1 deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 117, 119/1- 5, 121 und 122).
Nach dem Tod der Klägerin 1 am tt.mm.2021 (vgl. Urk. 116) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 29. September 2021 sistiert, bis über Antritt Ausschlagung der Erbschaft entschieden sein würde (Urk. 120). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen merkte mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vor, dass der Nachlass der Klägerin 1 durch die Klägerin 2 und damit durch alle nächsten gesetzlichen Erben unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen worden sei
(Urk. 124). Am 2. November 2021 erfolgte die Konkurseröffnung (Urk. 125). Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde das Konkursamt C. ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse von einzel- nen Gläubigern fortgesetzt werde (Urk. 126). Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte das Konkursamt mit, der Prozess werde von der Gemeinde C. fortgesetzt (Urk. 127). Dieser Prozesseintritt wurde mit Verfügung vom 20. April 2022 vorgemerkt. Gleichzeitig wurde das Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 129).
Die Beklagten sind durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 90/2 und 91), weshalb auf diese unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten ist.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungskläger haben mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungskläger auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, müssen sich die Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier müssen sich die Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.).
Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/ 2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer
4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen zu ergänzen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien
– soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entgegenzunehmen.
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber,
Art. 317 N 34).
Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 8. Dezember 2020 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dabei handelt es sich um die Dispositiv- Ziffern 2-5 und 9. Ausgenommen ist die Regelung der Prozesskosten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Teilrechtskraft ist vorzumerken.
1. a) Die Beklagten machen zunächst geltend, dem Nachlass stehe als Aktivum eine Mietzinsforderung in der Höhe von Fr. 15'525.– gegenüber den Klägerinnen zu (Urk. 91 S. 15 f.). Dabei geht es um die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Nachlassliegenschaft. Diese war von F. (jun.), dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen, gemietet worden. Die Beklagten hatten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, durch dessen Ableben im Jahre 2013 sei das Mietverhältnis nicht aufgelöst, sondern auf dessen Erben, d.h. auf die Klägerinnen übergegangen. Die letzte Mietzinszahlung sei am 16. Juli 2013 für die Zeit bis und mit September 2013 erfolgt. Gleichentags hätten die Klägerinnen mündlich mitgeteilt, dass sie ab Oktober 2013 keine Mietzinsen mehr bezahlen würden. Per
Dezember 2019 belaufe sich die offene Mietzinsforderung auf Fr. 13'500.– zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 2'025.– (Urk. 92 S. 17). Die Klägerinnen räumten vor Vorinstanz ein, dass F. (jun.) in der Wohnung gelebt habe. Seine Erben hätten diese Wohnung nach seinem Ableben aber nie mehr benützt. Die Beklagten hätten alsdann auf die Mietzinszahlungen verzichtet und das Mietverhältnis sei formlos aufgehoben worden. Dies korrespondiere mit der damaligen Abmachung der Parteien, wonach die Klägerinnen den Mietzins noch bis September 2013 bezahlen würden (Urk. 92 S. 18).
Die Vorinstanz ging von einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses per 30. September 2013 aus. Sie stützte sich dabei insbesondere auf ein Schreiben der Klägerin 2 vom 26. Januar 2014 an die Beklagten (Urk. 77/2). Darin hätten die Klägerinnen geäussert, dass sie wie vereinbart, den Mietzins bis Ende September 2013 bar beglichen hätten. Das Schreiben sei, soweit aktenkundig, ohne Reaktion der Beklagten geblieben. Aus dem Schreiben ergebe sich klar das klägerische Verständnis, wonach das Mietverhältnis aufgehoben worden sei (Gleichzeitig muss (unbedingt) über den Umgang mit den zwei leerstehenden Wohnungen und deren Vermietung gesprochen werden.). Der Standpunkt, welchen die Klägerin 2 in diesem Schreiben vertreten habe, erscheine insofern auch in sich schlüssig, als die dahinterstehende Interessenlage auch heute noch mit ihrem Prozessverhalten übereinstimme: Dieses ziele primär auf einen raschen Verkauf der Nachlassliegenschaft ab, mithin auch als eine Finanzierungslösung für die betreuungsbedürftige Klägerin 1. Der Umstand, dass die Klägerinnen den gesamten Betrag von Fr 1'080.– für die – ihrem Dafürhalten nach – verbleibende Mietdauer bis September 2013 entrichtet und die Wohnung für den erklärten Zweck einer Weitervermietung weitestgehend geräumt hätten, lege ebenfalls nahe, dass sie das Mietverhältnis abschliessen und alle sich daraus ergebenden Schulden noch liquidieren wollten. Dass die Beklagten nach September 2013, soweit aktenkundig, nicht mehr auf der Leistung des Mietzinses beharrt hätten, hätten die Klägerinnen somit konkludent, zumindest aber in Anwendung des Vertrauensprinzips, als Zustimmung zur einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses per 30. September 2013 werten dürfen. Das Rechtsbegehren Ziff. 5.1.2 der Beklagten sei daher abzuweisen (Urk. 92 S. 20).
Die Beklagten machen zusammengefasst geltend, der Mietzins sei jeweils per Ende jeden Quartals zur Zahlung fällig gewesen. Sie hätten die Klägerinnen am 16. Juli 2013 aufgefordert, die Mietzinsen, welche für den ordentlichen Unterhalt der Nachlassliegenschaft erforderlich seien, weiterhin zu bezahlen. Dies sei von den Klägerinnen nicht bestritten worden. Falls bestritten, hätte die Vorinstanz die von den Beklagten beantragte Beweisaussage der Klägerinnen abnehmen müssen. Auf das Schreiben der Klägerin 2 vom 26. Januar 2014 hätten die Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2014 und 2. April 2014 geantwortet (Urk. 95/6 und 95/7). Im ersten Schreiben hätten sie den Klägerinnen mitgeteilt, dass sie noch Abklärungen machen müssten und dies krankheitsbedingt zurzeit nicht möglich sei. Im Schreiben vom 2. April 2014 hätten sie Bezug auf den tiefen Mietzins von Fr. 180.– genommen, indem sie ausgeführt hätten, dass dieser Mietzins für den ordentlichen Unterhalt der Nachlassliegenschaft nicht genüge. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass ein weitergehender Ausfall des Mietzinses nicht akzeptiert werde. Die Beklagten werfen der Vorinstanz sodann vor, das Schreiben vom 26. Januar 2014 falsch gewürdigt zu haben. Es stehe darin u.a., dass der Mietzins bis Ende September 2013 [wie vereinbart] bar beglichen worden sei und dass die Wohnung so weit [geräumt worden ist], dass über eine Vermietung, natürlich noch mit gewissen Massnahmen verbunden, verhandelt werden kann. Von einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses sei darin nicht die Rede. Einleitend werde erwähnt, dass sich die Prozessparteien getroffen hätten, um die Probleme aufzuzeigen und nach einer gütlichen Lösung zu suchen. Die Klägerin 2 habe klar festgehalten, dass sie nur auf Ablehnung gestossen sei und die Dinge diesbezüglich [bis heute] unverändert [stehen]. Die Beklagten hätten
nicht davon ausgehen müssen, dass im Schreiben vom 26. Januar 2014 eine Offerte zur Vertragsaufhebung enthalten gewesen sei (Urk. 91 S. 15 ff.).
Der Vertrag zur Aufhebung eines Vertragsverhältnisses setzt den Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen voraus (Büscher, Die einvernehmliche Aufhebung von Schuldverträgen, Zürich 2015, Rz 126). Der Aufhebungsantrag wie auch dessen Annahme kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Ein Mietverhältnis kann ausdrücklich durch konkludenten Verhalten beendet werden (ZK OR-Higi/Bühlmann, Vorb. zu Art. 266-266o N 14; BGer 4C.185/2001 vom 16.11.2001, E. 2 a). Ob eine auf Aufhebung gerichtete Willensäusserung einer Vertragspartei vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (ZK OR-Aepli, Art. 115 N 30). Ein konkludentes (schlüssiges) Verhalten liegt vor, wenn der Erklärende den Geschäftswillen dadurch kundgibt, dass er ihn gegen- über dem Erklärungsempfänger betätigt. Die Erklärung kann auch durch Schweigen erfolgen (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT I, Rz 181 und 190 ff.).
Die Klägerinnen waren in das Mietverhältnis von F. (jun.) mit dessen Ableben am tt.mm.2013 eingetreten. Sie figurierten aber als Mitglieder der Erbengemeinschaft von F. (sen.) auch als Vermieter der Wohnung (vgl. BGE 125 III 219 E. 1 c). Die Aufhebung des Mietverhältnisses setzt daher eine diesbezügliche Willenseinigung der Mitglieder dieser Erbengemeinschaft voraus. Vor Vorinstanz hatten die Klägerinnen geltend gemacht, das Mietverhältnis sei formlos aufgehoben worden. Die Wohnung im Erdgeschoss sei von F. (jun.) benützt worden. Nachher habe den Beklagten die gesamte Liegenschaft inkl. Garten zur uneingeschränkten Benutzung zur Verfügung gestanden, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Die Beklagten hätten bis zur Klageantwort nicht behauptet, jemals Mietzinsen geltend gemacht zu haben. Dies habe mit den damaligen konkreten Abmachungen der Parteien korrespondiert. Man sei übereingekommen, dass die Klägerinnen den Mietzins noch bis September 2013 bezahlen wür- den, was auch erfolgt sei. Zudem sei die Parterre-Wohnung zu räumen, damit diese zur Vermietung zur Disposition stehe. Allerdings hätten die Beklagten, wie sie immer wieder gesagt hätten, niemand Fremden im Haus gewollt. Eine Vermietung beider Wohnungen (Parterre und Dach) sei damit am Verhalten der Beklagten gescheitert. Als Beweis offerierten die Klägerinnen das besagte Schreiben vom 26. Januar 2014 (Urk. 75 S. 4).
Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In diesem Schreiben bringt die Klägerin 2 unmissverständlich zum Ausdruck, dass zwischen den Parteien, d.h. in der Erbengemeinschaft, unbedingt über die Vermietung der beiden leerstehenden Wohnungen gesprochen werden müsse (Urk. 77/2
S. 2, drittunterster Absatz). Daraus ist zwangslos zu schliessen, dass die Klägerin 2 davon ausging, das Mietverhältnis zur Erbengemeinschaft F. (jun.) sei beendet. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Klägerin 2 den Brief auch im Namen der Klägerin 1 verfasste, schreibt sie doch in Wir-Form und geht es um die Auseinandersetzung zwischen den beiden Stämmen von F. (jun.) und
L. . Dem von den Beklagten zitierten Satz Leider stiessen wir, für uns aus unbegreiflichen Gründen, nur auf Ablehnung. gingen folgende Ausführungen voraus: Es ist nun einige Zeit her, seit wir uns bei euch getroffen haben, um euch unsere Probleme aufzuzeigen und nach einer gütlichen Lösung zu suchen. Es ging primär darum, uns Überlegungen zum weiteren Vorgehen zu machen und wie die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen von Mami in Anbetracht ihrer sehr geringen liquiden Mittel (neben ihrer Beteiligung an der Liegenschaft) zu bezahlen sind. Dies hätte euch eigentlich interessieren müssen, weil ihre Beteiligung an der Liegenschaft ja das Hauptaktivum von Mami und damit Haftungssubstrat für ihre Schulden ist. Die Ablehnung bezog sich also auf das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Beschaffung von Liquidität für die Klägerin 1 und offensichtlich nicht auf das Mietverhältnis bezüglich der leerstehenden Wohnung im Erdgeschoss.
Die Beklagten bestreiten nicht, dass sie vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hatten, auf das Schreiben der Klägerin 2 reagiert gar richtiggestellt zu haben, dass das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft F. (jun.) fort- dauere. Die Behauptung, die Klägerinnen hätten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 ausgeführt, dass sich die Beklagten mehr als halbe Jahre nicht mehr auf Schreiben der Klägerin 2 gemeldet hätten, ist nicht belegt (Urk. 91 S. 17 und 19). Selbst wenn sie zuträfe, bliebe offen, worin
die Meldung bestanden hätte. Die beiden von den Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Schreiben vom 6. März 2014 und 2. April 2014 sind verspätet und daher unbeachtlich (vorn E. III/3). Die Beklagten machen nicht geltend, die Schreiben hätten ihnen zuvor nicht vorgelegen. Vielmehr monieren sie, das Schreiben der Klägerin 2 vom 26. Januar 2014 sei erst an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019, rund zwei Monate vor der Urteilsfindung, eingereicht worden. Zudem habe ihnen erst die unrichtige Würdigung dieses Schreibens durch die Vorinstanz Anlass gegeben, die Schreiben vom 6. März 2014 und
April 2014 einzureichen (Urk. 91 S. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 26. Januar 2014 das einzige von den Klägerinnen angerufene Beweismittel zur behaupteten Vertragsaufhebung war und es daher Sache der Beklagten war, dessen Beweiswert mit entsprechenden Behauptungen und Beweisofferten zu entkräften. Dies kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Zudem wäre es den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, ihre Schreiben noch vor Vorinstanz einzureichen; ob diese noch als Beweismittel zuzulassen gewesen wären, hätte dann die Vorinstanz entscheiden müssen. Es bleibt daher dabei, dass die Beklagten den Klägerinnen nicht widersprachen, wo- nach die Vermietung der beiden leerstehenden Wohnungen anstand.
Selbst wenn die beiden Schreiben berücksichtigt würden, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. Das Schreiben vom 6. März 2014 äussert sich nicht zur Mietsituation (Urk. 95/5). Im Schreiben vom 2. April 2014 werden Angaben zum Steuerwert der Liegenschaft und zum Eigenmietwert für eine Wohnung gemacht. Letzterer betrage Fr. 900.–, davon 70 % ergebe Fr. 630.– pro Monat bzw. Fr. 7'560.– pro Jahr und somit Fr. 3'780.– für die Klägerin 1 und Fr. 3'780.– für die Klägerin 2. Dazu schreiben die Beklagten: Genau diese Einnahmen des steuerlichen Eigenmietwertes haben wir nicht, weil F. nur einen Mietzins von Fr. 180.– bezahlen wollte. Es folgen Ausführungen betreffend die Eigentums- und Besitzverhältnisse, zu den (schwierigen) finanziellen Situationen der Parteien, zur (schwierigen) Wohnungssuche der Beklagten und zur lebzeitigen Weigerung von F. (jun.), einen kostendeckenden Hauszins zu bezahlen. Zuletzt schreiben die Beklagten, dass sie [ü]ber eine Schätzung der Liegenschaft und weitere offene Fragen sich bei einem spezialisierten Rechtsanwalt erkundigen müssten.
Mit keinem Wort remonstrieren die Beklagten dagegen, dass die Vermietung der beiden leerstehenden Wohnungen anstehe, und ebenso wenig beanstanden sie, dass die Miete der Parterrewohnung seit Oktober 2013, also seit einem halben Jahr ausstehend sei, und dies obwohl, sie noch anhand des Hauszinsheftes 2013 darlegen, was sie mit diesem kleinen Hauszins noch alles bezahlen würden (Urk. 95/6).
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe zur Behauptung, wonach sie die Klägerinnen am 16. Juli 2013 klar darauf hingewiesen hätten, dass die Mietzinsen zu bezahlen seien, die zum Beweis offerierte Beweisaussage der Klägerinnen nicht abgenommen (Urk. 91 S. 25 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagten hätten ihre eigene Beweisaussage nicht beantragt, und sah von einer Beweisaussage der Klägerinnen ab (Urk. 92 S. 19). Offensichtlich erwartete die Vorinstanz von einer Beweisaussage der Klägerinnen keine neuen Erkenntnisse, nachdem diese geltend gemacht hatten, man sei übereingekommen, dass sie den Mietzins noch bis September 2013 bezahlen würden. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist auch bei der Beweisaussage zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Im Schreiben vom 26. Januar 2014 brachte die Klägerin 2 klar zum Ausdruck, dass die Klägerinnen den Mietzins bis Ende September 2013 wie vereinbart bezahlt und die Wohnung so weit geräumt hätten, dass über eine Vermietung verhandelt werden könnte. Dies korrespondiert mit ihrem Parteistandpunkt, weshalb nicht zu erwarten ist, dass ei- ne Beweisaussage neue Erkenntnisse liefern könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagten selber widersprüchliche Behauptungen zum Gespräch vom 16. Juli 2013 machen: In der Berufung machen sie geltend, die Klägerinnen hätten erklärt, ab Oktober 2013 keinen Mietzins mehr zu bezahlen. Die Beklagten hätten darauf reagiert und die Klägerinnen aufgefordert, die Mietzinsen, welche für den ordentlichen Unterhalt der Nachlassliegenschaft erforderlich seien, weiterhin zu bezahlen (Urk. 91 S. 16). In der Klageantwort hatten die Beklagten ausgeführt, die Klägerinnen hätten seit Oktober 2013 keinen Mietzins mehr bezahlt, dies, obwohl sie insbesondere am 16. Juli 2013 noch mündlich darauf hingewiesen worden seien, dass der Mietzins bezahlt werden müsse. Als Reaktion auf diesen Hinweis hätten die Klägerinnen mündlich festgehalten, dass sie ab Oktober 2013 keinen Mietzins mehr bezahlen würden (Urk. 19 S. 13). Unklar bleibt nicht nur der Gesprächsablauf, sondern auch, ob die Beklagten lediglich die Auffassung vertraten, die Klägerinnen müssten sich in der Höhe des bisherigen Mietzinses an den Unterhaltskosten beteiligen, ob sie sich einer Aufhebung des Mietverhältnisses per 30. September 2013 widersetzen wollten. Anzufügen bleibt, dass nach dem Tod der Klägerin 1 ohnehin nur noch die Beweisaussage der Klägerin 2 in Betracht käme.
Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Erbengemeinschaft F. (sen.) kein Anspruch in der Höhe von Fr. 15'525.– (nebst Zins) gegenüber den Klägerinnen zusteht.
Die Vorinstanz hielt fest, da das Mietverhältnis bezüglich der Parterrewohnung nach dem Gesagten per 30. September 2013 geendet habe, stehe der Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Ersatz von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 327.75 zu; diese gingen definitiv zulasten des Nachlasses (Urk. 92 S. 20 f.). Etwas anderes machen die Beklagten in ihrer Berufung nur unter der Prämisse geltend, dass das Mietverhältnis fortdauerte (Urk. 91 S. 27 f.). Da dies nicht der Fall ist, bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung.
a) Die Beklagten hatten vor Vorinstanz geltend gemacht, sie hätten als Mieter des ersten Obergeschosses der Nachlassliegenschaft Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 13'282.90 bezahlt, welche von der Erbengemeinschaft als Vermieterin zu übernehmen seien. Insofern bestehe ein Passivum zulasten des Nachlasses und zugunsten der Beklagten, was bei der Erbteilung zu berücksichtigen sei (Urk. 19 S. 17 und 28 ff.).
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Unterhaltskosten hätten unter anderem Lieferung, Montage und Installationen diverser Geräte und Kabel, Einbau neuer Küchengeräte und eines Spültisches, Entleerung des Boilers, Lampenmontage, Ersetzen des Sonnenstorenstoffs, diverse Entstopfungsarbeiten, Ersetzen der Wasserleitung zum Gegenstand, wobei diese Unterhaltskosten im Prinzip die Wohnung der Beklagten beträfen. Für Kosten dieser Arbeiten sei zwar grundsätzlich der Vermieter verantwortlich, da sie als Unterhaltskosten zu qualifizieren seien, wobei bei gewissen Positionen allenfalls ein Vorbehalt anzubringen wäre, da sie sogenannten kleine(n) Unterhalt im Sinne von Art. 259 OR darstellen könnten (namentlich Unterhaltspositionen unter einem Wert von Fr. 150.– wie bspw. die Rechnung der M. AG vom 9. Dezember 2016 im Betrag von Fr.129.45). Jedoch legten die Beklagten nicht dar, dass die geltend gemachten Unterhaltsarbeiten zum Erhalt des tauglichen Zustandes erforderlich gewesen seien, dass sie den Unterhaltsbedarf der übrigen Erbengemeinschaft als Vermieterschaft angezeigt hätten dass sie unter irgendeinem anderen Titel zur Ersatzvornahme ermächtigt gewesen seien, zumal nicht geltend gemacht werde, es habe sich dabei um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt. Es könne insofern nicht angehen, dass die Beklagten durch die einseitige Vornahme von Unterhalts- und Ausbauhandlungen an ihrer eigenen Wohnung, ohne Absprache mit der übrigen Vermieterschaft, Verbindlichkeiten erzeugten, welche die ganze Erbengemeinschaft zu tragen habe (Urk. 92 S. 25).
In ihrer Berufung halten die Beklagten daran fest, dass für einen Teil dieser Unterhaltskosten die Erbengemeinschaft ihnen gegenüber rückerstattungspflichtig sei. Es betreffe dies die Rechnungen der N. AG vom 21. Dezember 2016 (Grabenarbeiten Wasserleitungsersatz, Fr. 3'595.80, Urk. 21/6/12) und von der Infrastruktur C. vom 21. Dezember 2016 (Wasserrohrbruch Hauszuleitung, Fr 3'181.90, Urk. 21/6/13). Bei diesen Positionen handle es sich um den Aufwand für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs auf dem Nachlassgrundstück Ende 2016. Dabei sei evident, dass es sich um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, welche zum Erhalt des tauglichen Zustands erforderlich gewesen seien. Dies sei eine gerichtsnotorische Tatsache (Urk. 91 S. 29).
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagten hätten vor Vorinstanz nicht gehörig substantiiert, wofür welche Kosten genau gewesen seien, worin die Dringlichkeit der Ausführung der geltend gemachten Arbeiten bestanden habe, und ebenso wenig die Legitimation begründet, den Aufwand auf Kosten der Erbengemeinschaft entstehen zu lassen. Ein Verweis auf irgendwelche Beilagen genüge nicht (Urk. 100 S. 6).
Die Klägerinnen hatten die noch im Streit liegenden Unterhaltskosten wie folgt substantiiert (Urk. 19 S. 17):
21.12.2016 N. AG, Grabenarbeiten Bel. 6/12 CHF 3'595.80 Wasserleitungsersatz
21.12.2016 Infrastruktur C. , Wasserrohrbruch Bel. 6/13 CHF 3'181.90 Hauszuleitung
Aus den Rechnungen ergibt sich, dass die Hauszuleitung für das Wasser nach einem Rohrbruch erneuert werden musste, wobei die N. AG Rech- nung für die Grabenarbeiten und die Gemeinde C. Rechnung für die Er- neuerung der Leitung stellte (Urk. 21/6/12 und 21/6/13).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ausnahmsweise zulässig, den Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind aber daraus zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30.04.2018, E. 2.2.2). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt ohne weiteres aus der Darstellung in der Rechtsschrift in Verbindung mit den zitierten Beilagen. Die Kosten sind in den Rechnungen mit dem üblichen Detaillierungsgrad aufgeführt. Die Beklagten haben sich vor Vorinstanz nicht zur Dringlichkeit der ausgeführten Arbeiten geäussert. Sie berufen sich indessen diesbezüglich zu Recht auf (gerichtliche) Notorietät. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind (BGer 5A_719/2018 vom 12.04.2019,
E. 3.2.1). Sie sind nicht behauptungsbedürftig und können dem Urteil von Amtes wegen zu Grunde gelegt werden (BGE 135 III 88 E. 4.1; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 30; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 151 N 3; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 151 N 3c). Wasserrohrbrüche erfordern ein rasches Vorgehen, um weiteren Schaden zu vermeiden und die Wasserversorgung zu gewährleisten. Jeder Miterbe konnte daher für die Gesamtheit der Erben handeln und das Notwendige veranlassen (BK ZGB-Wolf, Art. 602 N 91 f. m.w.H.). Unbestritten ist, dass die Beklagten die
Kosten für die Reparatur der Wasserleitung bezahlt haben. Sie haben entsprechend einen Ersatzanspruch gegenüber dem Nachlass in der Höhe von
Fr. 6'777.70 (ZK ZGB-Escher, Art. 602 N 13). Dies ist in Dispositiv-Ziffer 1 unter den Passiven zu ergänzen. In Dispositiv-Ziffer 7 führt dies dazu, dass sich bei den Klägerinnen 1 und 2 die Abzüge vom Viertel des Nettoverwertungserlöses je um Fr. 1'694.40 erhöhen. Den Beklagten steht neu je ein Guthaben in gleicher Höhe zu. Die Beklagte 1 erhält daher vom Verwertungserlös einen Viertel zuzüglich
Fr. 1'719.40, der Beklagte 2 einen Viertel zuzüglich Fr. 19.40.
a) Die Vorinstanz hat die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft angeordnet und in den Steigerungsbedingungen u.a. festgehalten, dass der Ersteigerer mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch Anrecht auf die Übernahme der Schlüssel zum Objekt habe (Urteilsdispositiv Ziff. 6 lit. k). Mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2.1 wollen die Beklagten erreichen, dass die Schlüssel zur von ihnen gemieteten Wohnung im ersten Obergeschoss erst übergeben werden müssen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Mit der von der Vorinstanz formulierten Bestimmung sei davon auszugehen, dass ihr bestehen- des Mietverhältnis faktisch und ohne jede Begründung aberkannt wäre. Gemäss
§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 sollten aus den Steigerungsbedingungen insbesondere die Regelung der Herausgabe des Steigerungsgutes und die Mietverhältnisse ersichtlich sein. Die Vorinstanz gehe allenfalls davon aus, dass das Mietverhältnis durch die Versteigerung aufgelöst werde. Nach Art. 261 OR gehe aber das Mietverhältnis bei einer Veräusserung der Sache auf den Erwerber über. Das mit der öffentlichen Versteigerung beauftragte Gemein- deammannamt Pfannenstil habe gemäss Urteilsdispositiv Ziffer 4 die weiteren Steigerungsbedingungen zu erlassen. Es bleibe jedoch unklar, inwieweit das Gemeindeammannamt dabei das Mietverhältnis der Beklagten zu berücksichtigen habe. Mit Blick auf das bestehende Mietverhältnis solle vermieden werden, dass die Beklagten mit der Eigentumsübertragung umgehend aus der Wohnung ausgewiesen werden könnten (Urk. 91 S. 30 ff.).
Die Klägerinnen weisen auf Urteilsdispositiv Ziffer 6 lit. m hin, wonach im Übrigen die Steigerungsbedingungen durch das Gemeindeammannamt unter Berücksichtigung der erwähnten Verordnung des Obergerichts zu erlassen seien. Gemäss dem von den Beklagten zitierten § 7 Abs. 2 sollten insbesondere die zu überbindenden Mietverhältnisse ersichtlich sein. Dass diese zu überbinden seien, ergebe sich aus Art. 261 OR. Die Beklagten seien daher durch die vorinstanzliche Anweisung in keiner Weise beschwert (Urk. 100 S. 6).
Die Vorinstanz hat die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft angeordnet. Diese Anordnung ist in Rechtskraft erwachsen (vorn E. III/4). Gemäss Art. 229 Abs. 2 OR wird die freiwillige Versteigerung öffentlich ausgekündigt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Konkretisierung. Sie ist daher dem kantonalen Recht überlassen (Art. 236 OR). Einen wesentlichen Bestandteil der Auskündigung stellen die Steigerungsbedingungen dar (BK OR-Giger, Art. 229 N 55 f.). Über diese sind in den anwendbaren kantonalen Erlassen regelmässig Vorschriften hinsichtlich Form, Inhalt und Bekanntmachung enthalten (Schmid, Die Grundstücksversteigerung, in: Koller, Der Grundstückkauf, 3. A., Bern 2017, § 10
Rz 98). Im Kanton Zürich ist die bereits erwähnte Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (LS 235.15) anwendbar. Wie beide Parteien zutreffend ausgeführt haben, sollen nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung aus den Steigerungsbedingungen für zu versteigernde Grundstücke u.a. die Mietverhältnisse ersichtlich sein. Materiellrechtlich regelt Art. 261 OR das Schicksal von Mietverträgen bei einer Veräusserung der Sache. Das Mietverhältnis geht mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über
(Art. 261 Abs. 1 OR). Dem Erwerber nicht angezeigte Mietverhältnisse und die sich daraus ergebenden Folgen zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber beschlagen das Mietverhältnis selbst nicht (ZK OR-Higi/Bühlmann/Wildisen,
Art. 261/261a N 29 m.w.H.). Die im angefochtenen Urteil formulierte Steigerungsbedingung, wonach der Ersteigerer mit der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch Anrecht auf die Übernahme der Schlüssel zum Objekt hat, steht daher unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass dannzumal bestehende Mietverhältnisse fortdauern. Eine entsprechende Ergänzung der Steigerungsbedingung in Dispositiv Ziffer 6 lit. k kann nach dem Gesagten jedoch unterbleiben. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache dem Vermieter zurückzugeben. Dies erfolgt bei einer Wohnung in der Regel durch die Rückgabe sämtlicher (inklusive nachgemachter) Schlüssel (BGer 4A_220/2008 vom 07.08.2008, E. 3; Kunz/Wyttenbach, Die Rückgabe der Mietsache, mp 2016
191). Auch dies braucht nicht in die Steigerungsbedingungen aufgenommen zu werden, da es Folge der Beendigung des Mietverhältnisses ist. Der Berufungsantrag Ziffer 2.1 ist daher abzuweisen.
a) Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1'765'000.– ausgegangen, dies mit der Begründung, bei erbrechtlichen Streitigkeiten gelte der Gesamtwert des Nachlasses als Streitwert. Vorliegend ergebe sich dieser im Wesentlichen aus dem Landwert der Nachlassliegenschaft von Fr. 1'765'000.–, wobei sich das zugehörige ZKB- Sparkonto und die als Passivum zu berücksichtigende ZKB-Hypothek im Wesentlichen aufheben würden, da beide rund Fr. 30'000.– betrügen. Da sie letztlich wirtschaftlich dem Haus zugehörig seien, stellten sie auch keine eigenständigen Streitinteressen dar (Urk. 92 S. 39).
Die Beklagten machen geltend, der Streitwert der Erbteilungsklage liege nicht im Wert des Nachlasses, da der Erbteilungsanspruch stets unbestritten gewesen sei. Der Streitwert bemesse sich grundsätzlich nach dem Nettowert des eingeklagten Erbteils und liege bloss in der Hälfte des Nachlasswerts, da der Erbanteil der Beklagten die Hälfte betrage. Der Wert des Nachlasses betrage
Fr. 1'774'297.30 und die Hälfte davon Fr. 887'148.65, woraus eine Entscheidgebühr von Fr. 28'492.95 resultiere (Urk. 91 S. 33 ff.).
Der Streitwert der Erbteilung entspricht dann dem Bruttowert des Nachlasses, wenn die Teilung an sich streitig ist, sonst dem vom Kläger beanspruchten Anteil am Nachlass. Sind nur Modalitäten der Teilung streitig, sei es die Zuweisung einer Sache ihre Veräusserung, ist der Streitwert der Wert jener Sache (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 31; BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 17a;
Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. Zürich 2017, S. 202 Rz 262 m.w.H.). Massgebender Zeitpunkt ist die Klageeinreichung (Diggelmann, a.a.O., N 5; KUKO ZPO-Kölz, Art. 91 N 2; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12). Alle Parteien haben die Teilung des Nachlasses verlangt und den Klägerinnen steht die Hälfte des Nachlasses zu, weshalb der Streitwert die Hälfte von rund
Fr. 1'770'000.–, also Fr. 885'000.– beträgt (vgl. Urk. 92 S. 14). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 28'500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG).
b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Vorinstanz sah im zunächst unbegründet erlassenen Urteil eine Reduktion der Entscheidgebühr auf zwei Drittel vor, wenn auf eine Begründung verzichtet werde (Urk. 84 S. 12). Nachdem die Beklagten eine Begründung verlangt hatten, auferlegte ihnen die Vorinstanz vorab einen Drittel der Entscheidgebühr. Sie verwies auf Dispositiv-Ziffer 11 Abs. 3 des unbegründeten Urteils, wonach die Mehrkosten für die Begründung diejenige Partei träfen, welche eine Begründung verlangt habe, also die Beklagten. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil das Verhalten der Beklagten während des gesamten Verfahrens Vergleichsbzw. Kaufbereitschaft vorgegeben habe, welche sich am Ende als nie gegeben herausgestellt habe, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Ein solches Verhalten wi- derspreche Treu und Glauben. Die übrigen Kosten auferlegte die Vorinstanz den Parteien je zu einem Viertel (Urk. 92 S. 40).
Die Beklagten beanstanden, dass ihnen die Mehrkosten für die Begründung des Entscheids auferlegt wurden. Dafür fehle eine rechtliche Grundlage. Zudem könne nicht festgestellt werden, welche Partei zu verantworten habe, dass kein Vergleich zustande gekommen sei. Es sei eine unzutreffende Unterstellung, dass die Beklagten Vergleichsbzw. Kaufbereitschaft lediglich vorgetäuscht hätten (Urk. 91 S. 37 ff.).
Die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive die Kosten der schriftlichen Begründung sind den Parteien entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (ZR 116 {2017} Nr. 57). Die Mehrkosten für die Begrün- dung des Entscheids dürfen daher nicht derjenigen Partei auferlegt werden, welche eine Begründung verlangt hat. Auch der weitere von der Vorinstanz angeführte Grund, weshalb diese Mehrkosten den Beklagten aufzuerlegen seien, ist nicht haltbar. Hätte die Vorinstanz den Beklagten einen Kostenanteil für ihr Verhalten im Prozess unabhängig vom Verfahrensausgang auferlegen wollen, hätte sie dies bereits im unbegründeten Entscheid tun müssen. Das Prozessverhalten ist für die Mehrkosten der Begründung von vornherein nicht kausal. Die Kostenauflage an die Parteien zu je einem Viertel ist im Übrigen nicht angefochten und zu bestätigen. Ebenfalls nicht angefochten und zu bestätigen sind die Dispositiv-Ziffern 13 (Kostenbezug) und 15 (Parteientschädigungen).
a) Die Beklagten beziffern den Streitwert für das Berufungsverfahren auf Fr. 22'668.75, nämlich die Hälfte der Mietzinsforderung, der Energie- und der Unterhaltskosten sowie eine Reduktion der auf sie fallenden Gerichtskosten um rund Fr. 11'400.–. Dem Berufungsantrag Ziffer 2.1 messen die Beklagten keinen Streitwert bei. Es sei unbestritten, dass für die Wohnung im ersten Obergeschoss der Nachlassliegenschaft ein Mietverhältnis bestehe. Die beantragte Ergänzung der Steigerungsbedingungen liege demnach nicht im Streit, wobei die Beklagten jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung zw. Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 6 lit. k des angefochtenen Urteils hätten (Urk. 91 S. 10 f.).
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Anpassung der Steigerungsbedingungen den Hauptpunkt der Berufung bilde und mindestens zu 90 % zu gewichten sei (Urk. 100 S. 8).
Mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2.1 wollen die Beklagten eine Ergänzung der Steigerungsbedingungen erreichen und damit sicherstellen, dass ihr Mietverhältnis vom Erwerber der Nachlassliegenschaft übernommen wird. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 17. September 2020 ausgeführt wurde, hat ein bestehendes Mietverhältnis einen beträchtlichen Einfluss auf den zu erwartenden Steigerungserlös (Urk. 96 S. 2), zumal der derzeitige Mietzins von Fr. 180.– pro Mo- nat offensichtlich nicht einer üblichen Marktmiete entspricht und die Liegenschaft unbestrittenermassen Renovationsbedarf hat (Urk. 49 S. 12; Urk. 57; Urk. 75 S. 4
Anm. 14 i.V.m. Prot. I S. 31 oben; Urk. 103 S. 3; Prot. I S. 48 f.). Der Erwerber wird daher ein Interesse daran haben, das Mietverhältnis möglichst rasch zu beenden. Dass das Mietverhältnis bei einem Verkauf von Gesetzes wegen weiterbesteht, ändert nichts daran, dass dieser Fortbestand das wirtschaftliche Interesse der Beklagten bei ihrem Berufungsantrag Ziffer 2.1 bildet. Ein Mindererlös von Fr. 200'000.– bei einem Schätzwert von Fr. 1'765'000.– erscheint angemessen, da der Erwerber mit einer Erstreckung des Mietverhältnisses rechnen muss und mit den Mietzinsen die Kapitalkosten nur zu einem Bruchteil gedeckt wären. Im Berufungsverfahren ist daher von einem Streitwert von rund Fr. 123'000.– auszugehen (Fr. 200'000.– / 2 zuzüglich Fr. 23'000.–).
b) Die Beklagten obsiegen bezüglich der Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 3'388.85 (Fr. 6'777.70 / 2; vorn E. IV/3) und bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von rund Fr. 10'000.–, wobei letzteres nur marginal zulasten der Klägerinnen geht. Die Beklagten unterliegen gegenüber diesen praktisch vollumfänglich. Sie werden daher für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die volle Entscheidgebühr (Fr. 9'700.–) ist geringfügig auf Fr. 9'000.– zu reduzieren, weil die Beklagten erfolgreich eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenregelung verlangt haben. Eine Entschädigung schuldet der Kanton indessen mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
Für die Parteientschädigungen kommen § 2, § 4 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 3 und
§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV zur Anwendung. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung zu verpflichten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2. als unentgeltlichem Rechtsvertreter von D. Fr. 3'000.–, der Abtretungsgläubigerin Fr. 1'000.– und der Klägerin 2 Fr. 3'500.– zu bezahlen (jeweils 7,7 % MwSt. inbegriffen).
Die Klägerin 1 stellte den Antrag, es sei ihr auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 100 S. 2). Da der Klägerin 1 im Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist das entsprechende Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen ist die Klägerin 1, welche von der Gemeinde C. per
31. Dezember 2021 Sozialhilfe von rund Fr. 387'000.– bezogen hat (vgl.
Urk. 119/4 S. 5), bzw. deren Nachlass, der konkursamtlich liquidiert wird, einstweilen nicht leistungsfähig. D. ist daher für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y2. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2-5 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 26. Februar 2020 am 8. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Gesuch von D. um unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
D. wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y2. als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Dispositiv-Ziffern 1, 7, 10-12 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 26. Februar 2020 lauten neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass sich der noch zu teilende Nachlass von F. (sen.), geboren am tt. September 1891, gestorben am tt.mm.1980, wie folgt zusammensetzt:
Aktiven
Liegenschaft, Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, G. -strasse …,
… C. ;
ZKB Sparkonto Nr. 3 bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. (ehemaliges Depositenheft Nr. 4) lautend auf F. -… Erben;
Passiven
ZKB Hypothekardarlehen Nr. 5 gegenüber der Zürcher Kantonalbank, Filiale C. , J. -gasse …, … C. , von
Fr. 28'000.–, lautend auf F. -… Erben, sichergestellt durch Papier-Namensschuldbrief vom 20. Juli 1928 über Fr 30'000.– lastend auf obgenannter Liegenschaft;
Schuld von Fr 1'700.– gegenüber der Beklagten 1 (Rückforderung infolge Einzahlung);
Schuld von Fr 6'777.70 gegenüber den Beklagten (Rückforderung betreffend Unterhaltskosten).
Das Gemeindeammannamt wird angewiesen, nach Eingang des vollständigen Zuschlagspreises und nach Abrechnung über die Steigerung den verbleibenden Nettoerlös gemäss folgender Auflistung aufzuteilen:
a) Klägerin 1 (D. ): 1/4 abzgl. Fr. 21'447.30;
worin
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d,
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 sowie
ihre Schuld gegenüber dem Kanton Zürich (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv- Ziffern 9, 11, 12)
ihr Schuldanteil gegenüber den Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. e
berücksichtigt sind;
Klägerin 2 (E. ): 1/4 zzgl. Fr 1'630.60; worin
ihr Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
die ihr zustehenden Entschädigungen von Klägerin 1 sowie den Beklagten 1 und 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
ihr Schuldanteil gegenüber den Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. e
berücksichtigt sind;
c) Beklagte 1 (A. ): 1/4 zzgl. Fr. 1'719.40; worin
die Tilgung ihrer Forderung gegen den Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
ihre Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
ihr Anteil am Guthaben gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. e
berücksichtigt sind;
Beklagter 2 (B. ): 1/4 zzgl. Fr. 19.40; worin
sein Anteil an der Schuld des Nachlasses gegenüber der Beklagten 1 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. d sowie
seine Entschädigung an die Klägerin 2 für den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2
sein Anteil am Guthaben gegenüber dem Nachlass gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. e
berücksichtigt sind;
Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen: Fr 18'077.90;
worin
die Tilgung seiner Forderung gegen die Klägerin 1 (Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die sie treffenden Gerichtskosten dieses Verfahrens, vgl. Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12)
berücksichtigt ist.
Das Gemeindeammannamt zeigt dies den Erben durch Vorlage der Schlussrechnung an und fordert sie auf, ihre Kontoverbindungen zu nennen. Die Auszahlung hat innert 10 Tagen nach Vorliegen aller Kontoangaben zu erfolgen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 28'500. ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'200.– Gebühren für das Schlichtungsverfahren
Auslagen Gutachten Verkehrswertschätzung inkl.
Fr. 2'681.75
Anwesenheit an der Instruktionsverhandlung vom
Oktober 2019
Fr. 32'381.75 Kosten total
Die Gerichtskosten werden den Parteien zu je einem Viertel (Fr. 8'095.45) auferlegt.
Von der Abtretungserklärung der Klägerin 1 (D. ) wird Vormerk genommen. Entsprechend werden die die Klägerin 1 (D. ) betreffenden Gerichtskosten sowie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Fr. 8'095.45 und Fr. 10'582.45 abzgl. der Gebühr für das Schlichtungsverfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2, total Fr. 18'077.90) durch das Gemeindeammannamt aus dem Nettoerlös der Versteigerung direkt dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen, geleistet, gemäss vorstehender Dispositivziffer 7.
14. Somit haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin 2 je Fr. 4'314.80 zu ersetzen.
Weiter haben die Beklagten 1 und 2 der Gerichtskasse je Fr. 3'030.65 nachzuzahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 26. Februar 2020 bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, für das zweitinstanzliche Verfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
Rechtsanwalt lic. iur. Y2. als Rechtsvertreter von D. Fr. 3'000.–
der Gemeinde C. als Abtretungsgläubigerin Fr. 1'000.–
der Klägerin 2 Fr. 3'500.–.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwalt lic. iur. Y2. mit den Erwägungen Ziff. V und im Dispositivauszug Ziff. 3 und 4 des Beschlusses sowie Ziff. 5 lit. a, Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils, an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen im Dispositivauszug Ziff. 7, 9 und 12, an das Gemeindeammannamt Pfannenstiel im Dispositivauszug Ziff. 1, 2, 4-7 und 10- 12 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Meli
versandt am: lm
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