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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB200004: Obergericht des Kantons Zürich

C.________ hat Beschwerde gegen die Nichtanerkennung eines Strafverfahrens wegen Machtmissbrauchs, Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer usw. sowie gegen die Ablehnung einer kostenlosen rechtlichen Beratung eingereicht. Das Ministerium hat die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Kanton auferlegt. C.________ hat daraufhin erneut Beschwerde eingereicht, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Bitte um kostenlose rechtliche Hilfe wurde ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 wurden C.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB200004

Kanton:ZH
Fallnummer:LB200004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB200004 vom 21.04.2022 (ZH)
Datum:21.04.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_401/2022
Leitsatz/Stichwort:Ungültigkeit etc.
Schlagwörter : Erblasser; Erblasserin; Beklagte; Beklagten; Testament; Treuhänder; Recht; Beweis; Zeuge; Berufung; Bezirksgericht; Kläger; Urteil; Scheune; Testaments; Verfahren; Parteien; Testamente; …-Str; Strasse; Klägern; Testamentes; Willen; Interesse; …-Strasse
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 16 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 467 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:124 III 5; 130 III 321; 138 III 374; 144 III 264;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LB200004

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 21. April 2022

in Sachen

  1. A. ,

  2. Erben des B. , geboren tt. Februar 1956, von … ZH, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen … [Adresse], bestehend aus:

    1. C. ,

    2. D. ,

Kläger und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt X.

gegen

1. E. ,

2. ...

3. ...

  1. Stiftung F. ,

  2. G. ,

  3. H. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1. 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Ungültigkeit etc.

Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom

  1. Dezember 2019; Proz. CP180003

    Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018; Proz. LB160042

    Rechtsbegehren:

    1. Die letztwillige Verfügung vom 27.10.2008 von I. , geb. tt.10.1924, von …, gestorben am tt.mm..2011 in J. ZH, mit letztem Wohnsitz in K. , vom 27.10.2008, sei ungültig zu erklären.

    1. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I._ mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

    2. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G. , und es sei der Beklagte Ziff. 6, H. , als vermächtnisunwürdig zu erklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Beklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten. (2./3. Mitteilung und Rechtsmittel)

Urteil des Bezirksgerichtes:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 20'000.00 , die Barauslagen betragen:

    Fr. 1'093.50 Kosten L. AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen

  3. Die Gerichtskosten und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB160042 (Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–) werden unter solidarischer Haftung den Klägern und mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger von Fr. 17'150.–, Fr. 2'400.– und Fr. 17'100.– (Verfahren LB160042) verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurückerstattet.

    Die von den Beklagten 1 und 4 sowie 5 und 6 geleisteten Kostenvorschüsse

    von je Fr. 1'500.– werden den Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 zurückerstattet.

  4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die vom Kläger 1 geleisteten Sicherheiten von Fr. 9'000.– und Fr. 9'900.– (Verfahren LB160042) werden in Anrech- nung an diese Schuld je hälftig den Beklagten 1 und 4 und den Beklagten 5 und 6 ausbezahlt.

(5./6. Mitteilung und Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

der Kläger und Berufungskläger (act. 215 S. 2 f.):

Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufzuheben und es sei

  1. die letztwillige Verfügung von I. , geb. tt.10.1924, von K. , gestorben am tt.mm.2011 in J. ZH, mit letztem Wohnsitz in K. , vom 27.10.2008, ungültig zu erklären.

  2. Es sei festzustellen, dass die Kläger im Nachlass von I. mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind.

  3. Eventuell: Es sei die Beklagte Ziff. 5, G. , und der Beklagte Ziff. 6, H. , als vermächtnisunwürdig zu erklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Beklagten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 und 4 (act. 228 S. 3):

1. Es sei die Berufung der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 voll- umfänglich abzuweisen.

  1. Es seien die Eventualbegehren der Berufungskläger/Kläger vom 12. Februar 2020 vollumfänglich abzuweisen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger/Kläger.

der Beklagten und Berufungsbeklagten 5 und 6 (act. 232 S. 2 f.):

1. Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.

2. Sämtliche Berufungsanträge seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten der Kläger und Berufungskläger.

Erwägungen:

I.

(Unstrittiger Sachverhalt, Prozessgeschichte sowie Prozessuales)

1. Die am tt. Oktober 1924 in M. / Österreich (act. 31/4) geborene

I. geb. … (im Folgenden: die Erblasserin), verstarb am tt.mm.2011 im Alter von 86 Jahren im Alters- und Pflegeheim N. in J. ZH (act. 31/4). Bereits im mm.2005 war der Ehemann der Erblasserin, O. , in diesem Heim verstorben. Da die Erblasserin verwitwet war und keine eigene Kinder hatte, fiele die Erbschaft grundsätzlich gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm ihrer Eltern. I. verfasste indes am 27. Oktober 2008 ein eigenhändiges Testament (act. 3/2 = act. 31/2), mit welchem sie die gesetzliche Erbfolge abänderte. Am

24. Februar 2011 reichte das Notariat P. das Testament vom 27. Oktober 2008 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil zur Eröffnung ein (act. 31/9). Am 17. Juni 2011 eröffnete der Erbschaftsrichter am Bezirksgericht Hinwil das Testament (act. 31/9, act. 31/10).

Die Erblasserin setzte auf ihr Vermögen einen ihrer gesetzlichen Erben ein, ihren Neffen E. , den Beklagten 1 (act. 3/2). E. ist der Sohn des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin, E. sel. Die Erblasserin belastete den Neffen aber mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen. So soll unter anderem der Beklagte 6, H. , der Sohn einer langjährigen Nachbarin der Erblasserin (G. und Beklagte 5), den Hauptanteil des Nachlasses erhalten (Grundeigentum und Inventar mit einem Wert im siebenstelligen Bereich, vgl. act. 3/2 Ziffer 6 des Testamentes; act. 3/4). Die Stiftung F. (Beklagte 4) und G. (Beklagte 5) wurden von der Erblasserin ebenfalls testamentarisch als Vermächt- nisnehmerinnen eingesetzt.

Die im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts noch verzeichneten Beklagten 2 und 3 (Q. und der Spitex-Verein K. ) haben die Ungültigkeitsklage anerkannt. Entsprechend wurde das Verfahren gegen sie abgeschrieben (act. 126

S. 65, act. 12, act. 13). Der von der Erblasserin testamentarisch bedachte Verein R. existierte bei Testamentseröffnung nicht mehr.

Im Volltext lautet das Testament wie folgt:

testament

Ich die unterzeichnende I.

geboren tt.10.1924 in Osterreich M'.

wohnhaft … [Adresse].

An Vermächtnissen setze ich aus:

1. Q. , … [Adresse] 20'000 Fr.

  1. R. Verein für Soforthilfe … [Ortschaft] 20'000 Fr.

  2. Spitex K.

    10'000 Fr.

  3. F. … [Ortschaft] 20'000 Fr.

  4. Mein restliches Darlehen an G. … [Adresse] wird erlassen.

  5. Meinen Besitz P… [Adresse]

    Haus und Scheune samt Infentar sowie

    allen Grundstücken vererbe ich H._ … [Adresse]

  6. Mein Neffe E. … [Adresse] Osterreich erbt mein restliches Vermöge (Vermög) auch mein Guthaben vom Grundstück -

Verkauf S. K. . I.

K. 27.10.2008

    1. Die (ursprünglichen) Kläger und Berufungskläger, A. und B. , (nachfolgend Kläger) sind zusammen mit T. , die nicht im Prozess auftritt, Geschwister und die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin,

      1. geb. …. Sie bzw. die Rechtsnachfolger des am tt.mm.2020 verstorbenen

        B. , würden als Neffen bzw. als Grossneffe und Grossnichte (vgl. act. 240/2, act. 245- 248; E. 3.2. nachstehend) auch zum Kreis der nächsten lebenden Verwandten gehören und ohne Testament gesetzliche Erben sein. Es ist unbestritten, dass den (ursprünglichen) Klägern ohne Testament je ein 1/9 der Erbschaft zustehen würde.

    2. Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestreiten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im Herbst 2008. Sie beantragen, das Testament ihrer Tante vom 27. Oktober 2008 für ungültig zu erklären und es sei ihre Berechtigung von je 1/9 am Nachlass der Erblasserin festzustellen. Eventualiter verlangen die Kläger die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 2 S. 2).

    3. Die Klage wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht anhängig gemacht (act. 1). Am 27. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil und wies die Klage ab (act. 121). Die Kläger erhoben gegen das Urteil vom 27. Mai 2016 Berufung beim Obergericht (act. 125 - 126). Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hiess die Kammer die Berufung gut, hob das Urteil vom 27. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 126 = act. 221/176, nachfolgend nur noch als act. 221/176 zitiert). Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte im (Rückweisungs-)Beschluss (Prozess Nr. LB160042) verwiesen werden (act. 221/176

      S. 7 ff. E. I./3.1.-3.2.2.).

    4. Mit der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils wurde das erstinstanzliche Verfahren in den Stand versetzt, in dem es sich vor der Entscheidfällung am

27. Mai 2016 befunden hatte. Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch, in dem es u.a. zu umfangreichen Zeugeneinvernahmen kam (Prot. VI S. 3- 116). Am 19. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 211 [=

act. 217 = act. 216]; nachfolgend nur noch als act. 217 zitiert), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.

Für Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen zur Prozessgeschichte in diesem Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 4– 7).

    1. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 rechtzeitig gegen das Urteil vom 19. Dezember 2019 Berufung und beantragen im Hauptstandpunkt Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes und Gutheissung der (Ungültigkeits-) Klage (act. 215 S. 2 unten, act. 212). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten inklusive der Akten des ersten Berufungsverfahrens, welches zur bereits erwähnten Rückweisung führte (Prozess Nr. LB160042), von Amtes wegen beigezogen. Es wurde unter Hinweis darauf, dass zur Sicherung der mutmasslichen Gerichtskosten für beide kantonalen Instanzen bereits ein Betrag von Fr. 34'250.-geleistet wurde, von der neuerlichen Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO abgesehen (act. 219 S. 3). Die Berufungsantwort der Beklagten 1 und 4 ist datiert vom 9. April 2020 (act. 228), und die Berufungsantwort der Beklagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020 (act. 232). Damit war der gesetzlich vorgesehe- ne Schriftenwechsel abgeschlossen.

      In prozessualer Hinsicht beantragten sowohl die Beklagten 1 und 4 wie auch die Beklagten 5 und 6 die Verpflichtung der Kläger zur Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten Parteientschädigung mit einem Betrag von einstweilen je

      Fr. 14'000.--, insgesamt Fr. 28'000.-- (act. 222 S. 3, act. 232 S. 3). Die Kläger

      nahmen mit Eingaben vom 11. Mai 2020 (act. 233) und 28. Mai 2020 (act. 236) Stellung zu den Anträgen auf Sicherheitsleistung einer allfällig der Gegenseite zustehenden Parteientschädigung. Es wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Kläger vom 11. Mai 2020 (act. 233) den Beklagten 1 und 4 (act. 237/1, act. 238/1) und die Stellungnahme der Kläger vom 28. Mai 2020

      (act. 236) den Beklagten 5 und 6 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 237/2, act. 238/2). Es gingen keine Stellungnahmen der Beklagten ein. Die Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung wurden bis anhin nicht behandelt. Sie werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und sind abzuschreiben.

    2. Der Vertreter der Kläger musste das Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 über den Tod von Herrn B. , dem Kläger 2, informieren (act. 240/1, act. 240/2).

Mit Eingaben vom 27. Januar 2021 bzw. mit 29. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter der Kläger mit, dass die beiden einzigen gesetzlichen Erben, welche

B. hinterlassen habe, sich entschieden hätten, das Erbe anzunehmen (act. 244, act. 245). Mit der Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 245) reichte der

Rechtsvertreter der Kläger einen Erbschein ein. Aus der vom zuständigen Einzelgericht in Uster original unterzeichneten Erbbescheinigung vom 25. Januar 2021 geht hervor (act. 246), dass die beiden Kinder von B. , C. und

D. , die einzigen gesetzlichen Erben sind. Gleichzeitig bestätigt das Einzelgericht mit der Erbbescheinigung, dass keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert worden sei. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurde der Eintritt der beiden Erben in den Prozess als Kläger 2a und b vorgemerkt (act. 248). Die Erben sind bis Februar 2022 durch den bereits ihren Vater vertretenden Rechtsanwalt X. vertreten gewesen (act. 247/1, act. 247/2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt X. mit, dass er

D. und C. ab sofort nicht mehr vertrete, weshalb das Rubrum entsprechend angepasst wurde (act. 258).

Mit Eingaben vom 23. November 2021 (act. 253) und vom 10. März 2022

(act. 259) liessen der klägerische Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin der Beklagten 1 und 4, beide unaufgefordert, ihre Honorarrechnungen zukommen.

  1. Die Sache ist spruchreif. Den Klägern ist zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der Berufungsantworten (act. 228 und act. 232) zuzustellen.

  2. Die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 ZPO) ist eingehalten (vgl.

act. 212 und act. 215). Die Berufung wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz erhoben. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2).

Der Einwand der Beklagten 1 und 4, die Kläger hätten an verschiedenen Stellen in ihren Rechtsschriften das Prinzip der Beweisverbindung verletzt, wurde im Rückweisungsentscheid aufgenommen und dort bereits behandelt (act. 221/176). Entsprechend fasste das Bezirksgericht den Beweisbeschluss. Diesbezügliche Ergänzungen sind keine zu machen.

Nicht bestritten wurde die Sachlegitimation der Beklagten 4, 5 und 6, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

II.

(Zur Berufung im Einzelnen)

    1. Betreffend den Rückweisungsauftrag ist vorab auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2018 zu verweisen (act. 221/176). Dies gilt namentlich für die Erwägungen zur Beweisführung im Zusammenhang mit dem Beweis der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit (act. 221/176 S. 10-18, E. 1.1.- 4.1.2., S. 18- 54, E. 4.2.1.-6.3.).

      Der Rückweisungsauftrag der Kammer im Beschluss vom 8. Juni 2018 beinhaltete die Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (act. 221/176, S. 18- 54). Es war den Klägern Gelegenheit zu geben, die dargelegten Umstände zu beweisen, die ihrer Ansicht nach für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit der Erblasserin im fraglichen Zeitraum sprechen. Den Beklagten stand der Gegenbeweis zu. Gerade weil im Verlauf einer Demenzerkrankung, unter welcher die Erblasserin unbestrittenermassen gelitten hatte, die kognitive Beeinträchtigung zunimmt, galt es für die Kläger, ihre Darstellung, wonach sich der geistige Gesundheitszustand der Erblasserin bereits nach dem Tod ihres Ehemannes im mm.2005 immer mehr verschlechtert hatte, zu beweisen. Parallel zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes war die Beweiskraft der (von beiden Seiten) angebotenen Beweismittel zur Behauptung zu prüfen, die Erblasserin sei in zunehmendem Einflussbereich der Beklagten 5 gestanden und habe zunehmend keine freie Willens- äusserung mehr besessen.

    2. Das Bezirksgericht verneinte wie schon im ersten Verfahren auch im zweiten Durchgang die Urteilsunfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit der Erblasserin. Ebenso wenig stützte das Bezirksgericht den Standpunkt der Kläger, wonach die Testierung aus mangelhaftem Willen erfolgt sei. Die Vorinstanz hat bei ihren Tatsachenfeststellungen vor allem auf die Befragung der Parteien und auf die Aussagen ei- ner Reihe von Zeugen abgestellt (Prot. VI S. 33-110). Das Bezirksgericht ist in Würdigung dieser und weiterer Beweismittel (act. 39/1-11, act. 130/1-20) zum Schluss gekommen, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments durchaus noch intakt gewesen sei, etwas anderes sei

      auch nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen (act. 217 S. 13, E. 3., S. 14 E. 3.1., S. 28 E. 3.6.).

      Gemäss dem wichtigsten Zeugen, so das Bezirksgericht, dem Hausarzt der Erblasserin, Dr. med. V. , sei eine dementielle Entwicklung bei der Erblasserin erst ungefähr im Jahr 2006 manifest geworden (act. 217 S. 14, S. 15). Aus den Aussagen der anderen Zeugen - W. , AA. , AB. , T. ,

      AC. , AD. , AE. würde sich nichts ergeben, was die klaren Aussagen von Dr. med. V. in Zweifel ziehen könnten (act. 217 S. 14 f.). Die Kläger könnten zudem nichts zu ihren Gunsten aus der Ablösung des Treuhän- ders AF. durch den Treuhänder AG. kurz nach dem Tode des Ehemannes der Erblasserin am tt.mm.2005 ableiten (act. 217 S. 17 f.). Es sei entgegen der Darstellung der Kläger gestützt auf die Befragung von G. (Beklagte

      5) und der Zeugenaussagen der beiden Treuhänder AF. und AG. nicht so gewesen, dass G. den Treuhänder AG. beigezogen hätte, um mit seiner Hilfe ihre eigenen Interessen durchzusetzen (act. 217 S. 18).

      AF. habe nie den Auftrag gehabt, O. und I. ehegüterrechtlich erbrechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Darstellung von G. , wie es zur Mandatierung von AG. gekommen sei, sei absolut glaubhaft und schlüssig (act. 217 S. 18). Die Erblasserin sei nämlich nach dem Tod ihres Ehemannes konfrontiert gewesen mit finanziellen Ansprüchen aus dessen Verwandtschaft; die Nichten und Neffen seien im unklar geschriebenen Testament von

      O. nicht erwähnt worden, und es sei Einsprache erhoben worden (act. 217

      S. 17 unten). Die Erblasserin habe sich an sie, G. , gewandt und gefragt, was sie jetzt machen solle. Sie, G. , habe offeriert, jemanden zu suchen, der sich in Erbschaftsangelegenheiten auskenne. Das Bezirksgericht Hinwil habe ihr auf Anfrage zwei in Frage kommende Treuhandfirmen genannt (act. 217 S. 18 oben). Die Erblasserin habe sich dann für die AG. Treuhand AG entschie- den. Dass die AG. Treuhand AG bei dieser Gelegenheit auch die Erledigung der Steuererklärung übernommen habe, habe nichts mit Austricksen von AF. zu tun (act. 217 S. 18). Treuhänder AG. habe überdies ausgesagt, die Erblasserin sei klar urteils- und handlungsfähig gewesen, als es um die

      (lebzeitige) Übertragung der Liegenschaft … [Adresse] auf die Beklagte 5 gegangen sei (act. 217 S. 18 unten).

      Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bezirksgerichtes gehen weiter dahin, dass die Erblasserin in vielen Angelegenheiten des Alltags, wie auch in psychischer und sozialer Hinsicht auf fremde Unterstützung angewiesen gewesen sei. G. (Beklagte 5) sei als langjährige Freundin und Nachbarin dazu prädesti- niert gewesen, ihr diese Unterstützung zuteil werden zu lassen, und sie sei dazu auch fähig und willens gewesen (act. 217 S. 24). Wer die Hilfe anderer in Anspruch nehmen müsse, gerate zwar zwangsläufig in eine gewisse Abhängigkeit. Eine rechtliche Relevanz mass das Bezirksgericht der festgestellten Abhängigkeit aber nicht zu.

      Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht fest, dass die Erblasserin ihre eigenhändige letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 in testierfähigem Zustand verfasst und dass der Inhalt dieses Testaments ihrem Willen entsprochen habe. Eine geistige Behinderung, eine psychische Störung ein ähnlicher Zustand, welcher die Fähigkeit der Erblasserin zu vernunftgemässem Handeln erheblich reduziert hätte, sah das Bezirksgericht weder für den Zeitraum Herbst 2008, noch für das Testierdatum 27. Oktober 2008 als bewiesen (act. 217 S. 28). Das Bezirksgericht ging weiter davon aus, dass das Abfassen des Testaments der Erblasserin nicht leicht gefallen zu sein scheine. Das Testament (act. 3/2) unterschei- de sich inhaltlich auch erheblich von einem in den Akten liegenden Entwurf

      (act. 39/8). Die Erblasserin habe verschiedene Optionen gehabt und man könne sich gut vorstellen, dass es ihr Mühe gemacht habe, sich zu entscheiden und vor allem auch, ihren Entscheid der Pflegetochter Q. zu erläutern (act. 217

      S. 28 unten). Die Ungültigerklärung des Testaments würde aber eine klare und grobe Missachtung des Willens und der Persönlichkeitsrechte der Erblasserin be- deuten und zu einem offensichtlich stossenden Resultat führen: Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass sie erhebliche Teile ihres Nachlasses ihren Nichten und Neffen aus AH. bzw. AI. habe zukommen lassen wollen. Was die Pflegetochter und Zeugin, Q. , sage, sei sicher richtig: A. und B. seien nie als Erben vorgesehen gewesen, jedenfalls nicht in nennenswertem

      Ausmass. Es könne im Übrigen festgestellt werden, dass schon im erwähnten Testamentsentwurf, der zusammen mit AG. aufgesetzt worden sei,

      G. begünstigt werde. Das Testament vom 27. Oktober 2008 (act. 3/2) unterscheide sich von diesem Entwurf vor allem durch eine erhebliche Besserstellung des gesetzlichen Erben E. als Erbe, den Ausschluss der übrigen gesetzlichen Erben und eine markante Schlechterstellung von Q. . Dass ein Druck seitens von G. zu dieser Schlechterstellung von Q. geführt habe, könne aber ausgeschlossen werden (act. 217 S. 29).

      Abschliessend hielt das Bezirksgericht fest, aufgrund der Abweisung der Ungültigkeitsklage verbleibe E. als einziger Erbe. Er sei mit der Ausrichtung der Vermächtnisse belastet. Die Kläger hätten kein schützenswertes Interesse an ei- ner Beurteilung der Vermächtniswürdigkeit der Beklagten 5 und 6, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei (act. 217 S. 29).

    3. Gegen den neubeurteilenden Entscheid der Vorinstanz halten die Kläger im Hauptstandpunkt an ihrem Antrag auf Ungültigerklärung des Testamentes fest und beantragen eventualiter die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten 5 und 6 (act. 215 S. 2 f.).

      Die Kläger bestreiten, dass die Erblasserin im Zeitraum der Errichtung des Testamentes, demnach im Herbst 2008, noch testierfähig gewesen war. Sie bringen vor, der Sachverhalt sei vor allem deshalb nicht richtig erstellt worden, weil er unvollständig erfasst worden sei, zahlreiche Tatsachen lasse die Vorinstanz unerwähnt (act. 215 S. 8, S. 19). Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes lasse auch die Einbettung in den Gesamtkontext des Falles vermissen. Die Vorinstanz nehme keine wirkliche Beweiswürdigung vor und verknüpfe nach wie vor nicht alle vorliegenden Daten. Der gesamte Akteninhalt sei aber Grundlage der Beweiswür- digung und das Gericht habe nachprüfbar zu begründen, wie es zu seiner Überzeugung gelangt sei (act. 215 S. 8). Auf die einzelnen Vorbringen der Kläger wie auch auf ihren prozessualen Einwand der Verletzung des Rechts auf Beweis

      (act. 215 S. 19) ist an gegebener Stelle, soweit für die Rechtsfindung erforderlich, einzugehen.

      Die Beklagten schliessen sich der Einschätzung des Bezirksgerichts an, wonach die Erblasserin angesichts des im Beweisverfahren beschriebenen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Testamentes noch verfügungsfähig gewesen sei (act. 228 Rz 7 ff., act. 232 S. 3 ff.). Sie stellen in Abrede, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt habe.

    4. Die Bewertung von Beweismitteln, die dem Gericht zum Beweis der Testier- unfähigkeit vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Der vorliegende Prozess entscheidet sich in erster Linie auf dieser Ebe- ne. Zur Beweiswürdigung gehört auch die von den Klägern zu pauschal beanstandete und deshalb nicht weiter zu erörternde, vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz (BGer 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.2; act. 215 S. 54-57, act. 228 Rz 34, 99).

Das Gericht muss sodann alles berücksichtigen, was im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren zutage gefördert wurde (die hier nicht relevante Problematik des sogenannten überschiessenden Beweisergebnisses vorbehalten). Was von keiner Partei behauptet bzw. bei bestrittenen Tatsachen nicht bewiesen wurde und wovon auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen ist, darf aber nicht berücksichtigt werden. (Nur) in diesem Sinne ist den Klägern zuzustimmen, dass der gesamte Akteninhalt berücksichtigt und bewertet werden muss (act. 215 S. 8,

S. 19). Es ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, wo es darum geht, post mortem den geistigen Gesundheitszustand einer Person für einen längst vergangenen Zeitraum zu erfassen, der Sachverhalt aus dem Zusammenspiel der einzelnen Dokumente, der Zeugenaussagen und der Parteibefragungen umfassend zu würdigen. Die Kritik der Kläger in der Berufung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung trifft zu, dass nicht einzelne Dokumente einzelne Ausführungen von Zeugen zu würdigen sind, sondern die einzelnen Beweise in eine Beziehung zueinander zu setzen sind und eine Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise vorzunehmen ist.

Bei einer Beweisführung durch Indizien darf nicht jede Einzeltatsache für sich gewertet werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar muss

jedes Indiz, welches dem Gericht zum Beweis der Testierunfähigkeit vorgelegt wird, für sich gewertet werden und die Indizienkette muss zur Urteilsunfähigkeit führen. Im Ergebnis sind aber die Einzeltatsachen zusammen zu führen, und es ist eine Gesamtschau zu machen. Die Frage der Testierfähigkeit lässt sich nur durch das Zusammenspiel der verschiedenen Einzeltatsachen beantworten. In diesem Sinne können die Beklagten nichts für sich ableiten, wenn sie darauf hinweisen, dass durch keinen angerufenen Zeugen die Testierunfähigkeit bewiesen werden konnte bzw. kein angerufener Zeuge die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im 2008 in Abrede stellen konnte (act. 228 Rz 56, act. 232 S. 3, S. 14). Das Ganze ist anders als die Summe der Einzeltatsachen.

2. Es kommt die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zur Anwendung (vgl. act. 221/176 S. 15 unten f., act. 215 S. 12 unten f., act. 232 S. 5, act. 228 Rz 44). Der post mortem zu führende Beweis, dass die

Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung urteilsunfähig war, ist schwierig zu führen. Dieser Schwierigkeit begegnet die Praxis sowohl mit einer Herabsetzung des Beweismasses als auch mit einer tatsächlichen Vermutung: Führt die Lebenserfahrung etwa bei altersschwachen Personen zur Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist die Vermutung der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen umgestossen. Für das Gelingen des Gegenbeweises zur Umstossung der natürlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit post mortem ist demnach bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. dass Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung begründet werden, nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegen- darstellung überzeugt wird (Benedikt Seiler, Zürich 2017, die erbrechtliche Ungültigkeit, Rz 495). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus, sie darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 ff., E. 3.2. - 3.3. [hier betreffend Beweiserleichterung in einem Versicherungsfall]). Der Gegenpartei (den Beklagten) steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person in einem luziden Intervall testiert hat (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 5 ff., insb. E. 1 b, 4 b; PraxKomm Erbrecht, Alexandra Zeiter, Art. 467 N 25, mit weiteren Hinweisen; Seiler, a.a.O., Rz 493 ff. mit weiteren Hinweisen; act. 228 Rz 40 ff.; E. 14.).

    1. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein bestimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme bezogen auf eine konkrete Fragestellung beurteilt werden (Relativität der Urteilsfähigkeit). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Urteilsfähigkeit setzt nicht nur kognitive Fähigkeiten voraus, sondern auch die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden und diesen Willen umsetzen zu können (BGE 124 III 5, E. 1.a.; Seiler, a.a.,O., Rz 469). Die Bildung eines freien Willens ist vielschichtig. Gefühle und Stimmungen spielen bei der Bildung eines Willens eine grosse Rolle (siehe auch E. 13.5.).

    2. Dass der Tod ihres Ehemannes am tt.mm.2005 für die Erblasserin nach 43jähriger Ehe und gemeinsamer Führung des Hofes ein tiefer Einschnitt gewesen war, wird durch das Beweisergebnis erhärtet. G. und ihr Sohn, H. , die Beklagten 5 und 6, wiesen darauf hin, dass der Tod des Ehemannes für die Erblasserin schon schlimm und ihr Zustand nicht gut gewesen sei (Prot. VI S. 41 oben, S. 61 oben). Sie anerkennen die seelische Hilfsbedürftigkeit der Erblasserin (act. 232 S. 7). Die Pflegetochter Q. , die am Ausgang des Verfahrens kein Interesse (mehr) hat, schilderte die Beziehung zu ihren Pflegeeltern sachlich und nuanciert (act. 154 S. 2, 6, S. 11, 14 unten f.). Sie bestätigte die Aussagen der Beklagten 5 und 6 zur Verfassung der Erblasserin nach dem Tod ihres Eheman- nes. Die Zeugin Q. , die durchschnittlich einmal im Monat ihre Pflegeeltern bzw. ihre Pflegemutter besucht hatte (act. 154 S. 2), hielt überzeugend fest, dass die Erblasserin nach dem Tod von O. sehr traurig gewesen sei und viel geweint habe; O. habe der Erblasserin furchtbar gefehlt (act. 154 S. 9 oben). Ihre Pflegemutter sei ein wenig anders geworden, sie habe früher ja immer Haare auf den Zähnen gehabt. Ihrem Empfinden nach habe sich ihre Pflegemutter ein Stück weit aufgegeben, sie habe weniger Lebenswillen gehabt und sich im Alltag überfordert gefühlt (act. 154 S. 9). Deshalb habe sie, Q. , auch Freude

      gehabt, dass ihre Pflegemutter eine so gute Beziehung zu Frau G. und ihre Hilfe gehabt habe (die sie allerdings zu bezahlen hatte, darauf weisen die Kläger zu Recht hin; act. 154 S. 9, act. 215 S. 42 f.). Dr. med. V. erklärte aus der Erinnerung heraus, der Zustand von I. habe sich nach dem Tod ihres Ehemannes erstaunlich wenig verändert und mutmasst pauschal, die Beziehung der Eheleute sei nicht mehr intensiv geführt worden (act. 201 S. 4). Demgegenüber und verlässlicher, weil der Krankengeschichte entnommen, bestätigte Dr. med. V. eine ab 2006 manifest gewordene dementielle Entwicklung und dass die Patientin ab 2006 nicht mehr sicher in der Lage gewesen sei, ihre Medikamente richtig einzunehmen (act. 201 S. 5).

      Der beeinträchtigte Gesundheitszustand von I. erforderte gemäss Dr. med. V. ab 2006 die Anwesenheit einer Drittperson (act. 201 S. 5). Und Treuhänder AG. deponierte als Zeuge, Frau I. habe zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Betreuung von Frau G. angewiesen gewesen war (act. 152 S. 6).

    3. Der überdurchschnittlich zuverlässige Zeuge Dr. med. V. , Hausarzt der Erblasserin seit 1991 (act. 201 S. 1), bestätigte sodann die Darstellung der Beklagten nicht, dass die Erblasserin bis ins 2. Semester des Jahres 2009 bzw. bis Frühling 2009 geistig gesund gewesen sei (act. 38 S. 3, S. 10, act. 80 S. 9,

      S. 27). Er konnte aufgrund der Krankengeschichte auch nicht bestätigen, dass I. im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall und im April 2010 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe. Auch ist in den Unterlagen von Dr. med.

      1. kein Spitalaufenthalt im 2009 notiert (act. 201 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 trugen vor, dass die Erblasserin im Dezember 2009 einen ersten Schlaganfall erlitten und sie von dann an gesundheitlich recht schnell abgegeben habe (act. 38

      S. 4, S. 15). Vielmehr betonte Dr. med. V. die Demenzerkrankung, an welcher I. gelitten habe, und die Schritt für Schritt vorangeschritten sei. Die Kläger rügen zu Recht, dass sich die Vorinstanz zu selektiv mit den Aussagen des Hausarztes auseinandersetzt (act. 215 S. 12, S. 14), und dass sich sehr wohl entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts Aussagen zum Grad der Demenzerkrankung der Erblasserin im relevanten Zeitraum machen lassen (act. 215 S. 21).

      Es fanden während des 20-jährigen Arzt-Patienten-Verhältnisses Konsultationen der Erblasserin bei Dr. med. V. in Abständen von einem bis drei Monaten statt (act. 130/7, act. 201 S. 2). Der Zeuge Dr. med. V. hat demnach viel hausärztliches Wissen. Er konstatierte, dass die Demenz, unter welcher die Erblasserin gelitten hatte, im Jahr 2006 manifest geworden sei. Dr. med. V. fügte sogleich an, eine Demenz komme nicht von einem Tag auf den anderen (act. 201 S. 2).

      Mit der Demenz-Krankheit (Dr. med. V. spricht davon, dass die Erblasserin unter dementiellen Entwicklung litt, act. 201 S. 2) einher gehen kognitive Einschränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Objektiv messbare Kriterien, den konkreten Schwächezustand zu ermitteln, gibt es nicht. Indes konnte der Hausarzt Dr. med. V. für die Zeit ab 2006 die inzwischen sichtbar (manifest) gewordene dementielle Entwicklung beschreiben. Störungen im Kurzzeitgedächt- nis der Erblasserin seien aufgetreten, die Patientin habe die Termine nicht mehr wahrnehmen können und sie habe viele Termine verpasst (act. 201 S. 5). Dr. med. V. , welcher zur Beantwortung der Fragen die Krankengeschichte konsultierte (act. 201 S. 2), hielt weiter fest, er habe mit der Patientin bereits am

      11. Mai 2006 den Umzug in ein Pflegeheim besprochen (act. 201 S. 5), weil er den Eindruck gehabt habe, die Patientin sei depressiv und isoliert. Am 22. Juni 2006 habe er den Eintrag gemacht: Traurig, über die Erbschleicherei der Nichten. Die Patientin habe ihm erzählt, die Nichten wollten sie bedrängen (act. 201

      S. 5). I. habe auch diverse körperliche Gebresten gehabt. Im 2005 und März 2006 habe sie jedes Auge einzeln operieren müssen, im März 2007, vielleicht schon vorher, habe sie Spitex gehabt. Im Dezember 2006 sei sie gestürzt und habe eine Unterschenkelfraktur erlitten. Sie sei hospitalisiert worden und habe anschliessend Übergangspflege im Altersheim benötigt. Immer wieder habe Frau I. über Schwindel geklagt. Er erinnere sich, dass sie deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht. 2008 habe sie wegen eines Karpaltunnelsyndroms operiert werden müssen

      (act. 201 S. 5). Im Dezember 2008 habe er, der Zeuge, in der Krankengeschichte erneut notiert, die Patientin sei depressiv und isoliert, und er habe mit ihr wieder besprochen, ob sie nicht in das Altersheim wolle. Frau I. habe dezidiert abgelehnt (act. 201 S. 5 unten). Am 6. Februar 2009 habe er einen Eintrag gemacht, Frau I. sei deprimiert und sie habe erzählt, sie sei bestohlen worden. Er habe dazu in Klammern ein Ausrufe- und ein Fragezeichen gesetzt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob dies zutreffe (act. 201 S. 5 unten f.). Frau I. sei damals schon deutlich dement gewesen und habe Sachen durcheinander gebracht. Es komme ja häufig vor, dass Patienten paranoide Vorstellungen entwickelten, vor allem wenn sie isoliert seien (act. 201 S. 6 oben, act. 232 S. 12).

      Die Mutmassung des Hausarztes, dass I. nicht wirklich bestohlen worden sei, sondern diese Befürchtung mit ihrer Verwirrtheit hätte zusammen hängen können, deckt sich mit geschilderten Vorfällen aus dem nachbarschaftlichen Umfeld der Erblasserin. Menschen mit Demenz sind zeitlich und örtlich desorientiert und verstehen oft nicht, was um sie herum gerade geschieht. Das Umfeld, wie der Nachbar AC. , nahm die Veränderungen ab dem vom Hausarzt genannten Zeitpunkt (2006) wahr, ohne diese Veränderung zeitlich exakt einordnen zu kön- nen, worauf die Beklagten richtigerweise hinweisen (act. 228 Rz 122). Er beschrieb, wie I._ rund drei bis vier Jahre vor dem Übertritt in das Altersheim (das heisst drei bis vier Jahre vor Juni 2010) in seinem Schöpflein nach ihrer Katze gesucht habe, obwohl sie nicht im Schöpflein habe sein können und er, der Zeuge, dies I. auch gezeigt habe (act. 187 S. 3 unten f.). AD. war ab 1970 Nachbarin von I. gewesen (act. 188 S. 3). Sie konnte beobachten wie I. mit der Zeit geistig nicht mehr alles aufnehmen konnte (act. 188 S. 2 unten). Sie beschrieb ohne ihn zeitlich (genauer als in die Jahre ab 2005 bis zum Eintritt ins Pflegeheim) einordnen zu können (act. 228 Rz 72) einen Vorfall, der ihr damals die geistige Verwirrtheit von I. aufgezeigt habe (act. 188 S. 3).

      I. habe nachts die Haustüre nicht abschliessen wollen, weil O. noch nicht zu Hause gewesen sei. Damals aber sei O. bereits verstorben gewesen (act. 188 S. 3). Der Kläger 2, der frühere Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörde, AA. , und AJ. erwähnten in der Befragung als Partei bzw. als Zeugen, dass I. mehrmals an die Polizei gelangt und der Meinung gewesen

      sei, sie vermisse Gegenstände (act. 215 S. 49; Prot. VI S. 78, act. 145 S. 2,

      act. 184 S. 4), wobei der Zeuge AA. nicht ganz sicher gewesen war, ob es sich um I. gehandelt hatte.

      Der Einwand der Beklagten, (auch) der Kläger 2 habe die (angeblichen) Vorfälle nicht zeitlich einordnen können, trifft zu (act. 228 Rz 80 f.). Zudem hat(te) der Kläger 2 ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb seine Ausführungen kritisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. AJ. hat eine verwandtschaftliche Nähe zur Seite der Kläger. Die Aussagen des Klägers 2 und der Zeugen AD. , AC. und AA. widersprechen indes jedenfalls den Ausführungen des Hausarztes nicht und können zusammen mit der Tatsache, dass Dr. med. V. die Auffassung der Erblasserin, sie sei bestohlen worden, in Frage stellte (act. 201 S. 5 unten), ein hinreichendes Bild auf ein krankheitsbe- dingtes Verhalten der Erblasserin ab 2006 geben.

    4. Bereits aufgrund dieser Schilderung des Gesundheitszustandes durch den Hausarzt und der dadurch hervorgerufenen Verhaltensweisen der Erblasserin durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schliessen (act. 217 S. 28), zumal die Vorinstanz, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, die nicht unter dem Druck einer Zeugeneinvernahme erstellten und zum Beweis offerierten Berichte des Hausarztes wie auch die Schriftstücke der damaligen Vormundschaftsbehörde unberücksichtigt liess

      (act. 215 S. 14, S. 20, act. 130/1-20). Vorgerichtlich geführte Korrespondenz darf bezüglich Beweiskraft nicht unterschätzt werden, weil sie aus der Sache und der Zeit heraus geschrieben ist. Jedenfalls ist erstellt, dass die Erblasserin bereits zwei Jahre vor der Testamentserrichtung an Demenz litt. Drei Monate nach Testamentserrichtung, am 6. Februar 2009, war die Erblasserin gemäss Dr. med.

      V. deutlich dement (act. 201 S. 6 oben). Sieben Monate später sah sich Dr. med. V. veranlasst mit einem Schreiben vom 23. September 2009 bzw. mit einer Gefährdungsmeldung an die damalige Vormundschaftsbehörde zu gelangen. Er regte die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen für seine Pati-

      entin an, weil diese nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen und die Gefahr bestehe, dass die Patientin jemandem eine Vollmacht erteilen

      würde, der eigene Interessen verfolgen würde (act. 130/7; vgl. auch act. 183 S. 3,

      S. 16). Die im Anschluss an den Bericht von Dr. med. V. vom 23. September 2009 stattgefundene Anhörung durch Vertreter der damaligen Vormundschaftsbehörde K. (und heutigen Zeugen W. [act. 143] und AA. [act. 145]) ergab, dass I. auch einfachste Fragen nicht hatte beantworten können, so konnte sie keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (act. 143 S. 3, act. 145, act. 130/9, act. 215 S. 16, 20, act. 232 S. 7). I.

      wusste auf explizite Frage weder von der Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung (act. 39/2), welche sie pro Quartal Fr. 2'500.-kostete, noch vom gewährten Darlehen an G. (act. 130/9 S. 3 unten). Zum Hinweis der Vertreter der Vormundschaftsbehörde, der Sohn von G. wolle das Land übernehmen, meinte I. , dies sei noch nicht entschieden (act. 130/9 S. 2 oben; vgl. auch act. 130/10 [Beschluss Errichtung Beistandschaft und Begrün- dung dazu]). Die landwirtschaftliche Liegenschaft (…-Strasse …) war aber im Zeitpunkt der Anhörung bereits durch das streitgegenständliche Testament an

      H. vermacht worden (act. 3/2). I. wurde zwar nicht ausdrücklich da- nach gefragt, ob ein Testament existiert (act. 228 Rz 73)

      Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass fragwürdig ist, inwiefern aufgrund der Lebenserfahrung angesichts des verwirrten und deprimierten Gesundheitszustandes der isoliert lebenden Erblasserin die Fähigkeit zu vernunftgemässem und unbeeinflusstem Handeln, wozu auch das Testieren gehört, im Herbst 2008 noch gegeben war. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass Belastungen wie der Tod des Ehepartners möglicherweise Auslöser für Demenz-Krankheit sein bzw. zu einer Verschlechterung der degenerativen Prozesse im Gehirn führen kann. Es ist jedenfalls als Zwischenergebnis mit den Klägern davon auszugehen, dass die unbestrittenermassen zur Bewältigung des Alltages auf fremde Hilfe angewiesene Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 27. Oktober 2008 an Demenz litt. Die Erkrankung, die bereits im Jahr 2006 offensichtlich war, ist demnach schon früher ausgebrochen und war bis Oktober 2008 weiter fortgeschritten (act. 215 S. 13). Im Februar 2009 litt die Erblasserin deutlich an Demenz.

    5. An diesem Eindruck der manifest gewordenen und daher fortgeschrittenen Demenz im Herbst 2008 vermögen die von den Beklagten genannten Beweismittel nichts zu ändern (act. 228 Rz 52 ff.). Das Schreiben des österreichischen Rechtsanwaltes von E. und AK. vom 29. Juli 2011, Magister

      AL. , (act. 79) wurde nicht als Beweis offeriert und ist daher schon aus diesem Grund unbeachtlich (act. 228 Rz 52). Das Schreiben brächte darüber hinaus, wollte man es als Beweismittel zulassen, aber auch keine neuen Erkenntnisse, weil es lediglich und ganz generell den Prozessstandpunkt der Beklagten wiedergibt, nämlich dass die Erblasserin 2008 geistig in sehr gutem Zustand und dem- nach testierfähig gewesen sei (act. 79).

    6. Der Beklagte 1 (E. ) sagte in der persönlichen Befragung in eigener Sache aus, und in diesem Sinne hielt er fest, was er dem Inhalt nach bereits in den Rechtsschriften erklärte, dass anlässlich seines Besuches im Oktober 2008 bei seiner Tante I. in der Schweiz alles ganz normal gewesen sei, I. sei geistig voll da gewesen, auch wenn er seine Tante nur schwer verstanden habe, wegen ihres Dialektes, und G. ihr beim Kochen und auch sonst ab und zu geholfen habe (Prot. VI S. 102). Es sei ganz wunderbar und nichts auszusetzen gewesen (Prot. VI S. 103, S. 105, S. 107). Es ist für eine Partei bei allem Bemühen um Objektivität schwierig, gegen ihre eigenen Interessen auszusagen, weshalb die zu ihren Gunsten lautenden Aussagen kritisch zu würdigen und nicht besonders beweiskräftig sind. Auch wenn festzuhalten ist, dass ein dreibzw. viertägiger Aufenthalt (Prot. VI S. 100 f., act. 181 S. 2) im Haushalt einer Person grundsätzlich einen Einblick in die Bewältigung des Alltages dieser Person gibt, so ergeben sich aus den wenig assoziativen Erklärungen des Beklagten 1 keine Anhaltspunkte für eine Überzeugungskraft seiner Ausführungen zum angeblich guten Gesundheitszustand seiner Tante im Oktober 2008. Die geschilderten Umstände der Verabredung des Besuches und dann des Besuchs selbst im Monat der Testamentserrichtung erscheinen wenig detailliert bzw. passen auch nicht in das anhand der übrigen Beweismittel gewonnene Bild des fragilen Zustandes der Erblasserin. Dass etwa die (unbestrittene) Schwerhörigkeit die Schwindelanfälle die notwendige Medikamenteneinnahme einen Eindruck hinterlassen hätten, kommt in der Befragung des Beklagten 1 nicht zur Sprache. Die aufgrund

der Nähe zum Beklagten 1 mit Zurückhaltung zu würdigenden Aussagen der Ehefrau des Beklagten 1, AM. , gehen immerhin dahin, dass es ihr schon aufgefallen sei, dass I. manches zweioder drei Mal gesagt habe, dann habe sie aber wieder ganz normal gesprochen (act. 181 S. 5, act. 228 Rz 52). Eine Schwerhörigkeit der Erblasserin erwähnte sie aber auch nicht (act. 181 S. 3).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 und 4 konnte Treuhänder AG. betreffend das Verhältnis zu G. nicht ein freundschaftliches, gutes Verhält- nis zweier unabhängiger und freier Menschen bestätigen (act. 228 Rz 124). Treuhänder AG. erklärte, das Verhältnis von I. und G. sei anfänglich gut gewesen, und sie beide seien einmal zu einer Besichtigung im Garten gekommen und sie hätten sich damals sehr gut miteinander verstanden (act. 152 S. 10, act. 228 Rz 125). Über die Entwicklung einer Freundschaft konnte der Treuhänder nichts sagen. Er erklärte aber, wie der Hausarzt Dr. med. V. auch, dass I. abhängig von Hilfe war. Auch der mit der Erblasserin und deren Lebensumstände seit jeher vertraute Zeuge AN. betonte, dass I. froh war, dass jemand da war mit dem Auto. I. sei abhängig von Frau G. gewesen, Frau G. sei ihre einzige Bezugsperson gewesen (act. 150 S. 5).

I. habe nicht direkt gesagt, dass sie Frau G. fürchte, aber man habe es gespürt, man habe gespürt, dass sie unter Druck gewesen sei (act. 150 S. 5). Die damalige Vormundschaftsbehörde schaltete sich im Juli 2009 aufgrund einer Gefährdungsmeldung von AN. (bei der Sozialbehörde; AB. ) ein. Dass die Intervention gerechtfertigt war, zeigte die rund vier Monate später durch die Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft für I. (act. 130/2-3,

act. 130/10, act. 130/16; E. 3.4.). Es trifft zwar zu, wie die Beklagten geltend machen, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund der Äusserungen in der Anhörung der Erblasserin vom November 2009 davon ausging, dass I. Frau

G. vertraute und ihre Hilfe sehr schätzte, wobei die Vormundschaftsbehör- de allerdings bemerkte, dass Frau I. die ihr gestellten Fragen zwar verstand, sie aber nicht nur sehr vage beantwortete (act. 130/10, act. 228

Rz 125). Die Beklagten 1 und 4 wiesen sodann als Beleg für das freundschaftliche Verhältnis zwischen I. und G. auf den Schlussbericht der Beiständin vom 26. April 2011 (act. 130/15 S. 3) hin, worin diese festhielt: Auf Frau

G. , die sie wöchentlich und manchmal öfters besuchte, freute sie sich jeweils sehr (act. 228 Rz 125). Indessen war die Erblasserin zunehmend und in hohem Masse gebrechlich und isoliert zu Hause (bis zum Eintritt ins Pflegeheim im Juni 2010). Fehlende Kontakte können das Wohlbefinden eines Menschen weit mehr als eine Krankheit beeinträchtigen. Die Bedeutung sozialer Kontakte für an das Haus gebundene Menschen ist nicht zu unterschätzen. Selbstverständlich freute sich die Erblasserin über die Aufmerksamkeit, welche die Beklagte 5 ihr entgegen brachte (die sie ja auch bezahlte; act. 39/2 Anteilnahme). Nach dem Verlust ihres Ehemannes war die Erblasserin auf physischen und psychischen Beistand angewiesen (act. 152 S. 16 unten, act. 154 S. 9, act. 187 S. 5 oben,

act. 201 S. 2 ff.; E. 8.1.). Deshalb erstaunt es nicht, dass sie sich gegen das Ansinnen der Vormundschaftsbehörde, einen Berufsbeistand einzusetzen, wehrte und dem Argument der Vormundschaftsbehörde, sie sei gemäss Hausarzt nicht mehr in der Lage, Frau G. zu kontrollieren, entgegen hielt, Frau G. sei schon ehrlich (act. 130/9 S. 3). Daraus lässt sich aber für den Testierzeitpunkt kein Indiz für eine Freundschaft ableiten.

    1. Das Bezirksgericht geht selbst davon aus, dass die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes in eine nach und nach sich verstärkende Abhängigkeit von G. gelangt sei, und es nicht auszuschliessen sei, dass die Erblasserin mit den Jahren unter dieser Abhängigkeit zu leiden begonnen habe (act. 217

      S. 21). Nicht als bewiesen sah die Vorinstanz aber, dass G. diese Abhängigkeit ausgenützt hätte, um in ungebührlicher Weise Druck auszuüben Angst zu machen, mit dem Ziel eine testamentarische Begünstigung zu erwirken. Ein solches Vorgehen, so das Bezirksgericht, hätte kontraproduktiv sein können. Dadurch, dass I. über ein ansehnliches Vermögen verfügt habe, habe sie durchaus auch eine gewisse Machtposition genossen. Hätte sie tatsächlich unter dem Verhalten von G. gelitten, hätte sie von den diversen Zuwendungen zu Lebzeiten, jedenfalls aber von ihrer testamentarischen Begünstigung absehen können (act. 217 S. 24). Die Kläger rügen zu Recht, dass diese Sichtweise die Gesamtsituation, wie sie sich im Herbst 2008 zeigte, insbesondere auch den allgemeinen und geistigen Gesundheitszustand der Erblasserin, ausblendet

      (act. 215 S. 12 ff., S. 24, S. 45). Angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihres Geizes habe sie gar nicht die Überlegung anstellen und in die Tat umsetzen können, dass sie bspw. aufgrund ihres Vermögens eine Dauerhilfe im Haus hätte anstellen können (act. 215 S. 45).

      Es ist zwar richtig, wie das Bezirksgericht sinngemäss ausführt, dass Abhängigkeit in einem bestimmten Lebensbereich nicht generell zu einer einseitigen Abhängigkeit vom anderen Menschen führt, so dass das eigene Tun in Vernachlässigung der eigenen Interessen am Willen der unterstützenden Person ausgerichtet wird, aus Angst, diesen Menschen zu verlieren. Es ist auch richtig, dass Vermögen Absicherung und Freiheit ermöglicht. Dass I. zur Bewältigung des Alltages auf G. angewiesen war, ist aber lediglich ein Aspekt ihres damaligen Unterstützungsbedarfs. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erblasserin in der Lage war, autonom zu handeln, sind die psychosozialen Konsequenzen der Lebensumstände der Erblasserin und der Demenzerkrankung einzubeziehen.

    2. Die Arzt-Patienten Gespräche bei Dr. med. V. fanden ab 2006 grossmehrheitlich im Beisein von G. statt. Auch die Besprechungen beim Treuhänder AG. fanden gemäss eigenen Angaben von G. in ihrer Anwesenheit statt (Prot. VI S. 51). Der Treuhänder AG. sagte als Zeuge aus, ausser in Testamentssachen sei Frau G. im Besprechungsraum anwesend gewesen (act. 152 S. 11). Er habe die Post für Frau I. G. zugestellt (act. 152 S. 2, 8, 11, 15, 16 f.).

      Einer Begleitperson, als die Beklagten 1 und 4 G. nach dem Tod von

      O. lediglich sehen wollen (act. 228 Rz 130), stellt man nicht ohne weitere Begründung vertrauliche und wichtige Post zu, was die Kläger zu Recht beanstanden (act. 215 S. 35, S. 44). G. bestätigte in der persönlichen Befragung, der Treuhänder AG. habe ihr (im Dezember 2005) den Entwurf zum Testament (und weitere Unterlagen [act. 39/9]) zugeschickt, damit sie es I. nochmals erklären könne, sie solle ihm später Rückmeldung zum Testamentsentwurf geben, so dass die nächste Besprechung nicht mehr so lange dauere (Prot. VI S. 55 f.); die Quoten seien für I. einfach sehr kompliziert gewesen, I. habe es beispielsweise nicht verstanden, was es bedeute, jemanden mit zehn Prozent zu bedenken (Prot. VI S. 56). Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, es mache keinen Sinn, dass die Beklagte 5 gemäss Treuhänder AG. angeblich in Testamentsgeschäften nicht im Besprechungsraum hätte dabei sein sollen, wo sie doch in der Folge den Entwurf zugeschickt erhalten und I. den Text nochmals hätte erklären müssen (act. 152

      S. 11, act. 215 S. 37). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5 auch in Testamentsgesprächen im Besprechungsraum des Treuhänders anwesend gewesen war.

      Die Beklagte 5 anerkennt, dass sie jeweils die Post der Erblasserin durchsucht bzw. durchgesehen, nicht aber geöffnet, hatte (Prot. VI S. 53). Sie hat eigenen Angaben zufolge die Post, aber nur diejenigen mit Rechnungen drin, deshalb durchgesehen, weil I. Rechnungen zwischen Zeitungen vergessen habe (Prot. VI S. 53). Das Bezirksgericht meinte, damit habe die Beklagte 5 sicher nicht gegen den Willen der Erblasserin gehandelt und die Postsendungen des Treuhänders AG. an die Beklagte 5 sei im Einvernehmen erfolgt (act. 217 S. 23 unten). Die Kläger beanstanden zu Recht die zu kurz greifende Argumentation des Bezirksgerichtes (act. 215 S. 35, S. 44, act. 217 S. 23 unten f.). Dass die Beklagte 5 nicht nur geöffnete - Post mit Rechnungen behändigte, um Einzahlungen zu tätigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie den sehr persönlichen Brief der Pflegetochter Q. an die Erblasserin (ohne Datum) behändigte und den Brief in ihrem Besitz behielt (act. 39/6). Die Absenderin des Briefes, Q. , stellte im Zeugenstand zu Recht die Frage, wie es möglich sein könne, dass dieser Brief in fremde Hände gekommen sei und weshalb Frau G. ihn benützen könne (act. 154 S. 6). Die Beklagte 5 sagte dazu, die Beiständin, Frau

      W. , habe ihr gesagt, dass sie nach dem Tod von I. nach Unterlagen suchen solle (und sie diesen Brief von Q. fand; Prot. VI S. 53). Die Zeugin W. (bzw. W. ) verneinte aber, Frau G. nach dem Tod von Frau I. mit solchen Aufträgen betraut zu haben (act. 143 S. 7). Sie erklärte überzeugend, dass das Mandat der Beiständin nach dem Tod der verbeiständeten Person erlösche, weshalb sie nichts Derartiges mache (act. 143 S. 7, act. 232

      S. 11). Es liegt anhand der eigenen Aussagen der Beklagten 5 der Schluss nahe, dass die Beklagte 5 unbefugt Zugriff auf das von der Rechtsordnung geschützte Briefgeheimnis nahm. Darüber hinaus reichte sie den Brief zu den Prozessakten,

      was durch einen angeblichen Auftrag durch die Erbschaftsverwaltung nicht ge- deckt wäre (act. 228 S. 11). Dass die Beklagte 5 Einblick in die Privatsphäre und Kontrolle über das Geschehen im Haus der Erblasserin haben und behalten wollte, wird bestärkt durch den Hinweis der die Erblasserin hin und wieder besuchen- den Zeugin AO. , einer Nichte von O._ . Man habe gehört, so die Zeugin, dass Frau G. durch den Keller in das Haus gekommen sei, gesprochen hätten sie nicht gross miteinander, vielleicht habe sie auch nur hinter der Tür gehorcht und sei dann wieder gegangen (act. 147 S. 7).

    3. Zusammenfassend zeigt die Nähe und Vertrauensstellung die wichtige Rolle von G. (so auch die Beklagten 1 und 4, act. 228 Rz 125) und ihren offensichtlichen grossen Einfluss. G. übernahm es, für die Erblasserin zu sprechen. Die eigenen Ausführungen der Beklagten 5 zur Behändigung von persönlichen Unterlagen von I. zeigen aber exemplarisch auf, dass im privaten Umfeld aus einem Vertrauensverhältnis problematische Abhängigkeitsbeziehungen entstehen können, die Potential haben für eine Ausnützung der Situation von Personen, die besonders zu schützen sind.

    1. Die Art und Weise der Auswechslung des jahrelangen Treuhänders

      AF. untermauern diesen Eindruck und deuten darauf hin, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O. vor allem auch in finanziellen Angelegenheiten von I. an ihr vorbei die Regie übernahm, worauf die Kläger zu Recht hinweisen (act. 215 S. 34).

      Es trifft zwar zu, dass AF. keinen Auftrag hatte, O. und I. erbrechtlich zu beraten (act. 217 S. 17). Die Beklagte 5 wies aber in der persönlichen Befragung selbst darauf hin, dass I. den Namen von AF. erwähnt habe, als es darum ging eine Fachperson für die anstehende erbrechtliche Ausei- nandersetzung im Nachlass von O. zu finden (Prot. VI S. 42). I. habe gesagt, Herr AF. sei derjenige gewesen, der ihnen immer die Steuern gemacht habe. Dies hätte mit den Klägern dafür gesprochen, AF. mit der anstehenden Erbschaftssache und den streitgegenständlichen Geschäften zu betrauen (act. 215 S. 34). Die Beklagte 5 erklärte nicht, was naheliegend gewesen wäre, weshalb es nicht mehr im Interesse von I. gelegen habe, Herrn

      AF. weiter zu beauftragen, dies auch nicht für die Steuersachen von

      I. . Sie erklärte im Gegenteil, sie habe (I. gegenüber) gesagt, dass sie

      - die Beklagte 5 - Herrn AF. nicht kenne und nicht wisse, ob er die richtige Person sei. Sie würde aber abklären, ob jemand eine Person kenne, die sich mit solchen Erbschaftssachen auskenne (Prot. VI S. 42). Sie (die Beklagte 5) habe dann das Gericht (BG Hinwil) angerufen und sich nach einem Anwalt so etwas erkundigt. Die Dame am Telefon habe ihr dann gesagt, sie kenne Personen, die sich mit Erbschaftssachen befassten. Sie habe ihr dann Adressen und Telefonnummern von zwei Personen aus P. gegeben. I. habe sich dann für die Person beim Bahnhof wegen besserer Erreichbarkeit mit dem Zug entschieden, falls sie, die Beklagte 5, nicht mehr hätte fahren können. So seien sie zu Herrn AG. gekommen (Prot. VI S. 42).

      Was auffällt und für eine Federführung der Beklagten 5 spricht und von der Vorinstanz, wie die Kläger zu Recht beanstanden (act. 215 S. 34), nicht in die Würdigung eingeflossen ist (act. 217 S. 17 f.), ist die konkrete Art und Weise der Absetzung des Treuhänders AF. kurz nach dem Tod des Ehemannes von

      I. . AF. erklärte als Zeuge, er sei sehr überrascht worden durch den Beizug von Treuhänder AG. (act. 151 S. 2, S. 4). Er, AF. , habe sich etwa vier bis fünf Wochen nach dem Tod von O. telefonisch bei Frau

      I. angekündigt (act. 151 S. 4). Es sei darum gegangen, die Akten zu holen, um die Steuererklärung per Todestag von O. zu machen (act. 151 S. 2). Frau I. habe (am Telefon) keinen Ton gesagt, das heisst, sie habe kein Wort darüber verloren, dass sie jemand anders beauftragt habe und dass er

      (AF. ) nichts mehr machen müsse (act. 151 S. 4). Als er dann etwa rund ei- ne Woche später zu Frau I. gegangen sei (act. 151 S. 5), um, wie angekün- digt, die Akten zu holen, sei Frau G. im Wohnzimmer gesessen und habe ihm eröffnet, die Steuererklärungen würden inskünftig durch ihr Büro gemacht (act.151 S. 2, S. 4). Seinem Verständnis nach sei es beim ihr Büro um das Büro von Frau G. gegangen, er tippe schon eher auf das Büro von Frau G. (act. 151 S. 2 unten). Es sei eine kurze Sache gewesen, sicher habe man sich begrüsst, dann aber habe Frau G. gesagt, er müsse nichts mehr machen (act. 151 S. 4). Er habe Frau G. vorher nicht gekannt (act. 151 S. 5). Frau

      I. habe nichts gesagt, und er sei dann gegangen (act. 151 S. 5 oben).

      Q. meinte, der Beizug von Treuhänder AG. sei durch Frau G. initiiert worden, weshalb Herr AG. beigezogen worden sei, wisse sie aber nicht, vorher sei Herr AF. der Treuhänder des Ehepaars I. O. gewesen (act. 154 S. 10 unten f.). Auf Nachfrage präzisierte Q. , dass sie nicht wisse, ob Frau G. den Anstoss gegeben habe, Herrn AG. beizuziehen, aber sie wisse von ihrer Mutter, dass Herr AF. einmal bei einer Verhandlung mit seinen Unterlagen gekommen sei und dass man ihn dann heimgeschickt habe, er sei der Meinung gewesen, er sei zuständig (act. 154 S. 16). Die Erblasserin realisierte den Treuhänderwechsel. Sie konnte aber ihrer Pflegetochter gegenüber die Gründe für diesen Entscheid nicht nennen.

    2. Am 11. April 2005, demnach einen Monat nach dem Hinschied ihres Ehemannes, bevollmächtigte die Erblasserin die AG. Treuhand AG mit der Interessenwahrung in der Teilung des Nachlasses ihres Ehemannes (act. 91/1). Später zeichnete Treuhänder AG. auch für die lebzeitigen Rechtsgeschäfte der Erblasserin verantwortlich (E. 7., E. 8.1. - 8.6., E. 9).

    1. Treuhänder AG. war also zunächst in die Erbteilung des Nachlasses von O. involviert. Die Vorgeschichte bzw. der Zwist um die Verteilung der Erbschaft von O. ist ein Indiz zur Beurteilung des Einflusses der Beklagten 5 auf die Erblasserin und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht nicht erwogen (act. 215 S. 34f., S. 42).

      Mit Schreiben vom 28. September 2005 gelangte Treuhänder AG. an die Beklagte 5 (act. 135/7). In diesem Schreiben vom 28. September 2005 erwähnte Treuhänder AG. die Dokumente Schreiben an die Nichten von Frau

      I. ; Schenkungsversprechen; geänderte Fassung des Vertrages betr. Liegenschaftenzuweisung (act. 135/7). Weiter schreibt Treuhänder AG. , adressiert an die Beklagte 5: Gerne gehen wir davon aus, dass diese Unterlagen Ihren Vorstellungen entsprechen. Und weiter: Bis heute haben uns 3 Erben bereits ihr Einverständnis signalisiert. Hingegen steht das Einverständnis von

      AP. noch aus. Allenfalls wäre zu prüfen, ob wir die vorgesehene Lösung mit den zustimmenden Erben einzeln treffen und notfalls nur noch gegen die renitente

      Erbin die Erbteilungsklage erheben. Wir bitten Sie, mit Frau I. bei uns diese Angelegenheit zu besprechen und erwarten gerne Ihr Telefon für die Terminvereinbarung. (act. 135/7). Die Adresse, der Text und die an G. gerichtete Aufforderung spricht für eine Federführung der Beklagten 5 in der Verteilung der Erbschaft von O. .

      AO. , eine Nichte von O. , hielt als Zeugin fest, es sei ja im Testament ihres Onkels festgehalten gewesen, dass ihre älteste Schwester, AQ. , dieses Haus (…-Strasse …) erhalten solle, dies zu einem bestimmten Preis (act. 147

      S. 3). Für alle erbberechtigten Verwandten von O. sei klar gewesen, dass ihre Seite berücksichtigt würde beim Tod von O. (act. 147 S. 2). Es sei klar gewesen, dass z.B. das Stöckli Nr. …, in dem Frau G. wohne (…-Strasse

      …), seiner Nichte AQ. hätte überschrieben werden sollen, auf keinen Fall hätte es an Frau G. gehen sollen (act. 148 S. 3 oben i.V.m. act. 147 S. 2; act. 147 S. 4 oben). Sie wisse einfach, ihr Onkel habe einmal gesagt, er hätte es lieber, er hätte diese Frau (G. ) nie kennengelernt (act. 147 S. 4). Sie hätten dann mit AG. über die ganze Geschichte Kontakt gehabt und ja eben, dass alles habe gewechselt und das alles sei umgekehrt worden. Sie, AO. , denke nicht, dass ihr Onkel das gewollt habe (act. 147 S. 3). Im Vorfeld der Zeugeneinvernahme erstellte das Ehepaar AO. und AN. eine Aufzeichnung über das Verhältnis von G. und I. aus unserer Sicht, und sie umschrieben darin den Ablauf hinsichtlich der Verteilung der Erbschaft von O. (act. 148). Dieser Aufzeichnung, auf welche AO. und AN. als Zeugen verwiesen (act. 148 S. 1 i.V.m. act. 147 S. 3, act. 150 S. 5), lässt sich entnehmen, dass ihnen beim ersten Treffen mit der AG. Treuhand AG erklärt worden sei, dass beide Testamente wegen Formfehler ungültig seien und dass O. im 2002 nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Sie, die Zeugen, hätten das nicht bestätigen können, aber es sei ein Arztzeugnis vorgelegen. Es sei dann alles ganz schnell gegangen, sie hätten keine Wahl gehabt. Die ganze Erbangelegenheit habe Herr AG. bereits organisiert gehabt und sie hätten nur noch mitmachen sich auf einen langen Rechtsstreit einlassen können (act. 148 S. 2 i.V.m. act. 147 S. 3). Alle Erbberechtigten hätten eigentlich gewusst, was

      O. mit dem Vermögen habe tun wollen (act. 150 S. 2 i.V.m. act. 130/2).

      I. habe nichts gesagt, sie habe sich einer Äusserung enthalten (act. 150 S. 2). Sie, das Ehepaar AN. AO. , hätten dann nichts mehr erwartet, die Sache sei für sie abgeschlossen, den Kontakt zu I. sei aber aufrecht erhalten geblieben (act. 150 S. 2). AJ. , die Schwester bzw. Tante der Kläger (act. 183 S. 1), die zugab, dass sie der Beklagten 5 wegen des Vorgefallenen nicht die Hand zur Begrüssung reichen könnte (act. 183 S. 11), weshalb ihre Aussagen grundsätzlich im Kontext der von ihr empfundenen belastenden Gefühlen gegenüber der Beklagten 5 zu werten sind, bestätigte aber, nicht ihren und den Interessen der Kläger nützend, sie (das Ehepaar I. und O. ) hätten immer gesagt, der Hof gehöre AR. s (act. 183 S. 5, 12). Sie selbst war davon ausgegangen, dass sie von ihrer Tante, mit der sie immer Kontakt gehabt habe (act. 183 S. 1 f., 4, 7 ff., 10, 14), Bargeld erhalten würde (act. 183 S. 15 unten,

      act. 154 S. 4).

      Die Zeugenaussagen von AO. und AN. , welche im angefochtenen Entscheid keine Berücksichtigung fanden (act. 215 S. 42), bekräftigen den Ein- druck, dass die Auswechslung des Treuhänders einen Kurswechsel in der Verteilung der Erbschaft von O. zur Folge hatte und den Weg für die Begünstigung der Beklagten 5 und 6 ebnete (act. 215 S. 34, S. 48). Die Zeugen AF. und AN. AO. haben kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Das Ehepaar AN. AO. ist durch das Angehörigenverhält- nis der Erblasserin verbunden (vgl. auch act. 150 S. 1 f.). Der Treuhänderwechsel brachte es aus ihrer Sicht mit sich, dass nicht Familienangehörige aus der Verwandtschaft O. , wie eigentlich vorgesehen, das Land zur Bewirtschaftung erhalten hatten (vgl. act. 130/2). Die Aussagen des Ehepaars AN. AO. enthalten aber keine unnötigen Schärfen und keine Feindseligkeiten, die nahelegen würden, dass sie prinzipiell gegen eine Prozesspartei eingestellt gewesen wären. Im Gegenteil, sie bemühten sich um differenzierte Angaben und sagten, wenn sie zu einer Frage keine Antwort geben konnten.

    2. Die Beklagte 5 war nicht nur Ansprechperson für Treuhänder AG. in der Erbteilung des Nachlasses von O. . Der Treuhänderwechsel ermöglichte es der Beklagten 5 auch, bei I. betreffenden (lebzeitigen) Rechtsgeschäften

      Verantwortung zum Vorgehen und den gefundenen Lösungen bzw. den Verträgen zu übernehmen. Treuhänder AG. liess der Beklagten 5 die für die Erblasserin bestimmte Post zukommen und korrespondierte mit ihr (act. 215 S. 51,

      act. 135/6-8; E. 8.1.- 8.6.). Er setzte die Vereinbarung betreffend Betreuung und Vermögensverwaltung auf (act. 39/2), den Vertrag betreffend die Abtretung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) und den Testamentsentwurf (act. 39/8) (act. 217 S. 18 unten, act. 215 S. 35). Das Begleitschreiben vom 7. Dezember 2005 zu den soeben genannten Dokumenten war an die Beklagte 5 adressiert, es wurde nur sie angesprochen (Sehr geehrte Frau G. ; act. 39/9) und um Prüfung der Dokumente ersucht.

      Die Umstände sprechen dafür, dass es die bei den Besprechungen anwesende und als Adressatin der Post fungierende Beklagte 5 war, die die Anliegen dem Treuhänder gegenüber formulierte. So sagte die Beklagte 5 auf richterliche Frage, weshalb die Redaktionsarbeit (für act. 39/7 [Abtretungsvertrag]) nicht dem Notariat überlassen worden sei, Herr AG. habe sich mit der ganzen Erbschaft befasst, wir machten alles bei ihm (Prot. VI S. 52). Es ist mit den Klägern unverständlich und macht keinen Sinn, wenn die Beklagte 5 in der persönlichen Befragung ausführte, sie sei zwar für den Betreuungsvertrag (der Bezug nimmt auf den Abtretungsvertrag; act. 39/2, Prot. VI S. 58) zusammen mit I. beim Treuhänder gewesen, nicht aber für die Besprechung des Abtretungsvertrages

      (act. 39/7), I. habe mit dem Treuhänder alleine besprochen, was sie wolle und sie habe ihm gesagt, was sie ihr (der Beklagten 5) geben wolle, der Treuhän- der AG. habe das dann aufgeschrieben (act. 215 S. 37). Die Beklagte 5 ist Erwerberin des Grundstückes gemäss Abtretungsvertrag, welcher dem Notar vollständig abgefasst, in vollständiger Berücksichtigung der Interessen der Beklagten 5, zur Beurkundung vorlegt wurde (act. 39/7; E. 8.4.)

    3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umstände des Treuhänderwechsels einen übermässigen Einfluss der Beklagten 5 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Aussagen der Zeugen AF. , AO. und AN. deuten darauf hin, dass der Wechsel des Treuhänders von der Beklagten 5 orchestriert war.

Es ermöglichte ihr anstelle der Erblasserin die Federführung in der Verteilung des Nachlasses von O. und darüber hinaus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ohne das Zutun der Beklagten 5 ihren langjährigen Treuhänder AF. ausgewechselt hätte. Insofern hatte die Beklagte 5 die Erblasserin beherrscht. Es trifft zu, wie die Beklagten 1 und 4 festhalten, dass die Zeugin AO. auf Frage, ob I. ihr gegenüber zum Ausdruck habe bringen können, was sie wolle und was nicht, erklärte, ja, das eigentlich schon

(act. 147 S. 6, act. 228 Rz 120). Die Aussagen der Zeugin AO. werden allerdings von den Beklagten verkürzt wiedergegeben. Die Ausführungen der Zeugin AO. sind so zu verstehen, dass I. ihre Anliegen in begrenztem Umfang hat kundtun können. I. war gemäss Ausführungen der Zeugin AO. darauf bedacht, dass der Schlüssel für das Holzlager jeweils wieder ans richtige Ort hinkommt (act. 147 S. 6). Dieser alltägliche Entscheid bzw. Wunsch, welcher einem Ordnungsprinzip und der Gewohnheit folgt, ist kein Ar-

gument für Entscheidungsfähigkeit, insbesondere auch nicht bezüglich komplexer Rechtsgeschäfte, wo die Schwelle für Urteilsfähigkeit viel höher liegt. AO. nennt ein weiteres Beispiel: Ich habe auch einmal Wäsche zusammen gelegt und wollte sie in den oberen Stock bringen. Da sagte mir Frau I. : Du kannst die Wäsche nicht hinauf tun, Frau G. hat alle Schränke mit anderem Zeug gefüllt. Das habe ich akzeptiert und bin nicht hinaufgegangen (act. 147 S. 6). Ob die Schränke gefüllt mit Sachen von Frau I. Frau G. gewesen seien, wisse sie nicht (act. 147 S. 7). Dieses Beispiel zeigt, dass die Erblasserin das gemacht hat, was den Vorstellungen und den Vorgaben der Beklagten 5 entsprochen hatte, und es zeugt nicht von freier Willensbildung und Entscheidungsfähigkeit.

7. Die Kläger beanstanden weiter, die Vorinstanz habe das Abhängigkeits- und Druckverhältnis nicht vor dem Hintergrund der (bereits erwähnten) lebzeitigen Rechtsgeschäfte (E. 6.2.) geprüft und die Frage nicht beantwortet, ob die Rechtsgeschäfte den Verpflichtungen der Beklagten 5 aus der Vereinbarung vom 20. April 2005 (act. 39/2) standgehalten haben (act. 215 S. 25 ff., S. 38). Die Kritik trifft zu. Die lebzeitigen Rechtsgeschäfte, insbesondere die Vereinbarung vom 20. April 2005 (act. 39/2) und der Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2006 (act. 39/7; lebzeitige Zuwendung der …-Str. …), sind im Prozess ein Angelpunkt.

    1. Es ist den Klägern zuzustimmen, dass ein wesentlicher Ausgangspunkt für alle Betrachtungen die Tatsache ist, dass sich die Beklagte 5 mit der Vereinbarung betr. Betreuung und Vermögensverwaltung vom 20. April 2005 vertraglich und gegen Vergütung verpflichtet hatte, I. u.a. auch in vermögensrechtlicher Hinsicht zu beraten und ihr Vermögen zu verwalten (act. 215 S. 52,

      act. 39/2). In diesem Zusammenhang beanstanden die Kläger, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass alle nach dem Tod von O. und vor der Testamentserrichtung abgeschlossenen in Angriff genommenen Rechtsgeschäfte (grosse) Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten 5 enthalten hätten, ohne dass jeweils eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei (act. 215 S. 35 unten). Fürsorge sei bezahlte Vertragserfüllung gewesen und vor allem systematische Berechnung der Beklagten 5 (act. 215 S. 42, S. 53).

      Die Kläger kritisieren zu Recht, dass das Bezirksgericht unerwähnt liess, dass die Beklagte 5 sich die Tätigkeiten für die Erblasserin wie Einkaufen, Autotransporte, Bezahlen aller Rechnungen, Mithilfe im Haushalt wo nötig, Anteilnahme, mit rund Fr. 830.-pro Monat (knapp Fr. 10'000.-pro Jahr) bezahlen liess (act. 39/2, act. 215 S. 42). Man hätte es wie die Kläger betonen, auch anders handhaben und die Tätigkeiten als Gefälligkeiten sehen können, dies bspw. auch in Anbetracht dessen, dass die Beklagte 5 seit dem Hinschied ihres Ehemannes ab 1999 zu einem günstigen Mietzins von Fr. 750.-pro Monat im Einfamilienhaus der Erblasserin an der …-Strasse … wohnen kann (act. 39/10, act. 215 S. 43 oben,

      act. 232 S. 11, vgl. auch act. 135/10 S. 4). Tätigkeiten im Ein-Personen-Haushalt waren laut Vereinbarung nur wo nötig zu erbringen und fielen deshalb nicht in grossem Umfang an. Jedenfalls erhielten die Tätigkeiten durch die nicht mehr symbolische Entschädigung einen geschäftlichen Charakter und die Argumentation der Beklagten 5 für die lebzeitige (im Ergebnis unentgeltlich erfolgte) Zuwen- dung der Liegenschaft …-Strasse … (act. 39/7) verliert an Überzeugungskraft; die Beklagten sehen die lebzeitige Zuwendung der Liegenschaft …-Strasse … im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem gutnachbarlichen, ja freundschaftlichen

      Verhältnis sowie der Unterstützung, die die Beklagte 5 der Erblasserin gewährte und noch gewähren würde (act. 80 S. 17, act. 78 S. 8).

    2. Die Beklagte 5 wich Fragen zum Zustandekommen der Vereinbarung

      (act. 39/2) aus (Prot. VI S. 41), konnte nichts Genaueres zum Inhalt der Vereinbarung sagen und machte keine Ausführungen zu den von ihr für die Erblasserin erledigten Arbeiten (Prot. VI S. 43, S. 58). Sie wies darauf hin, sie habe keine Ah- nung, was die Vereinbarung bedeuten soll, sie hätten das einfach so gemacht (Prot. VI S. 43). Treuhänder AG. habe die Betreuungspauschale von

      Fr. 2'500.-pro Quartal festgelegt. Da ihr I. alles habe schenken wollen, sei das Darlehen für das Haus und die Betreuungspauschale vereinbart worden. Es sei wegen den Steuern gewesen, so irgendwie sei das gewesen (Prot. VI S. 58 unten f.). Treuhänder AG. verneinte indessen, dass der Vertrag wegen den Steuern so abgefasst worden sei und sagte das Gegenteil (dass der Vertrag ganz sicher nicht aus steuerlichen Gründen so abgefasst worden sei; act. 152 S. 8 unten f.; act. 215 S. 36 oben). Er konnte sich aber im Übrigen nicht mehr daran erin- nern, weshalb die Verträge so verfasst worden waren (act. 39/2 und act. 39/7; act. 152 S. 4, S. 8, 12 f., act. 217 S. 18).

    3. Die Abgeltung von pauschal Fr. 2'500.-pro Quartal für die beschriebenen Tätigkeiten (E. 8.1.) wurde wie folgt vereinbart: Für diese Betreuung wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-pro Quartal vereinbart. Diese Entschädigung wird derart geleistet, dass jeweils das von Fr. I. G. im Zusammenhang mit der Liegenschaftsabtretung gewährte Darlehen in diesem Umfang per Quartalsende amortisiert gilt, erstmals per 30. Juni 2006. P. , 20. April 2005 (act. 39/2 unten).

      Diese Regelung ist zunächst nicht verständlich, weil sie offenbar zu einem Zeitpunkt (April 2005) vereinbart worden war, lange bevor der Abtretungsvertrag vom

      16. Juni 2006 (act. 39/7, insbesondere S. 2), auf welchen Bezug genommen wird, aufgesetzt und unterschrieben worden war. Doch auch wenn man von einem Tippfehler (Verschrieb) ausgeht (so der Treuhänder AG. , act. 152 S. 4,

      S. 12, act. 228 Rz 146), und der Betreuungs- und Vermögensverwaltungsvertrag im April 2006 vereinbart worden war, so muss festgehalten werden, dass die Verknüpfung der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) nicht dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht. Die Verknüpfung der Verträge macht aus der Eigentumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse … an die Beklagte 5 ein komplexes Konstrukt, das der Analyse bedarf. Die Kritik der Kläger trifft zu, wonach sich die Vorinstanz nicht in differenzierter Weise zum Zustandekommen und zum Inhalt des Abtretungsvertrages (act. 39/7) geäussert hat (act. 215 S. 33 ff., act. 217

      S. 17, S. 19). Weder die Beklagte 5 noch der Treuhänder AG. konnten erklären, weshalb die Eigentumsübertragung der Liegenschaft …-Strasse …, die auch Parzellierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten zulasten des Grundstückes der Erblasserin beinhaltete, in die nur schwierig zu verstehende, und demnach verklausulierte Form gegossen wurde, und nicht als das benannt und abgefasst wurde, was es im Wesentlichen ist, nämlich eine Schenkung von Grundeigentum. Die verklausulierte Formulierung erscheint umso unverständlicher und daher suspekt, als die Beklagte 5 ausführte, sie hätte gemäss Willen von I. früher später das Haus übernehmen sollen (Prot. VI S. 41, S. 52 oben) und Treuhänder AG. meinte, sich daran zu erinnern, dass I. die Beklagte 5 mit der Überschreibung des Hauses habe belohnen wollen (act. 152

      S. 8 oben). Q. hielt in diesem Sinn fest, dass ihre Pflegemutter gesagt habe, Frau G. sei quasi ihre Angestellte, sie helfe ihr, sie fahre sie; dafür kön- ne Frau G. das untere Haus abverdienen (act. 154 S. 6). Die Kosten für den Notar, die Handänderung, den Eintrag in das Grundbuch und die Kosten des Parzellierens bezahlte entgegen der Usanz einer hälftigen Teilung die Erwerberin, also die Beklagte 5 (act. 39/7 S. 3). Die Beklagte 5 verwies für die Regelung und Redaktion auch dieser Kostenfolge auf den Treuhänder (Prot. VI S. 52). Treuhän- der AG. konnte sich indessen nicht daran erinnern, weshalb die Kosten allein der Erwerberin auferlegt wurden (act. 152 S. 13). Denkbar ist mangels anderer Angaben, dass mit der vereinbarten Kostenregelung kein Risiko eingegangen werden wollte in Bezug auf mögliche Nachfragen, nachdem die Erblasserin die Rechnung erhalten hätte. In Bezug auf persönlichkeitsbezogene tatsächliche Aspekte besteht die Zugabe, dass die Erblasserin während ihrer Lebtage einen gewissen Geiz an den Tag gelegt hatte bzw. geizig war.

      Die Beklagte 5 hat im Ergebnis für die Liegenschaft nichts bezahlt. Die Schätzung von Fr. 290'000.-für Haus und Land von elf Aren im Kanton Zürich, angebunden an den öffentlichen Verkehr, ist keine realistische, dies auch nicht unter Berücksichtigung von Landwirtschaftsland (bestehende Gebäude dürfen gemäss Verkehrswertgutachten zweckentfremdet umgebaut werden [act. 135/10 S. 3])

      (act. 152 S. 9, S. 14; vgl. auch act. 135/10 S. 5). Um in diesem Zusammenhang auch das zu erwähnen: Gemäss der Beklagten 5 hat der die Schätzung veranlassende Treuhänder AG. den Schätzer AS. nicht gekannt (Prot. VI

      S. 52). Demgegenüber hielt Treuhänder AG. als Zeuge fest, er habe mit dem Schätzer AS. immer sehr gute Erfahrungen gemacht. Er hat ihn dem- nach gekannt (act. 152 S. 9). Auf die richterliche Frage, ob er die Schätzung von AS. für realistisch gehalten habe, enthielt sich der Treuhänder AG. in ausweichender Art einer Beantwortung der Frage. Er sagte, da er den Zustand des Gebäudes nicht beurteilen könne, habe er keinen Anlass gehabt, die Schätzung nicht für realistisch anzuschauen (act. 152 S. 9).

      Einen Teil des Verkaufspreises, Fr. 50'000.--, tilgte die Beklagte 5 gemäss ihrer Darstellung durch Verrechnung mit den ihr gegenüber I. zustehenden Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses auf dem Abtretungsobjekt (act. 39/7 S. 2; act. 232 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beklagte 5 kei- ne Ausführungen macht zu den angeblich vorgenommenen Investitionen, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass eine Verrechnung mit (angeblichen) Investitionen nur gerechtfertigt ist, wenn die Investitionen den Marktpreis der Liegenschaft nach oben getrieben haben. Hierzu trägt die Beklagte 5 indes nichts vor.

    4. Der mit der Beurkundung befasste damalige Notar-Stellvertreter AT. kann sich nicht mehr konkret an den Abtretungsvertrag (act. 39/7) und an eige- ne Wahrnehmungen erinnern (act. 153 S. 2 f., act. 155). Er verweist auf den allgemeinen Beurkundungsablauf. Er sei immer so vorgegangen, dass er zu seinen Beurkundungen stehen könne und zwar, dass er es auch im Sinne der Vorgaben gemacht habe. Es sei ja klar, dass er sich auch um die Handlungsfähigkeit der Parteien gekümmert habe, er gehe den zu beurkundenden Vertrag mit den Parteien Punkt für Punkt durch und aufgrund des Gesprächs ergebe sich für ihn, ob die Parteien verstehen, was sie unterzeichnen würden (act. 153 S. 2 f.).

      Als allgemeine Lebenserfahrung gilt, dass der von einem Fachmann dem Notariat zur Beurkundung übermittelte vollständig ausgearbeitete Vertragstext weniger Erläuterungs- und Erklärungsbedarf braucht als wenn der Notar die Vertragsvorbereitung und -abfassung mit dem Laien selbst vornimmt. Im ersten Fall kann die Frage, ob die Bestimmungen verstanden wurden, mit einem (knappen) Ja beantwortet werden. Das Antwortprogramm ist sozusagen vorgegeben. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich im zweiten Fall, in welchem der Notar mit offenen Fragen den Willen der rechtsuchenden Person eruieren muss und sie unter Umständen auf gewisse juristische Risiken hinzuweisen und damit zu beraten hat. Diese Situation der beurkundungsrechtlichen Willensermittlung lässt einen aussagekräftigeren Schluss bezüglich Einschätzung der Handlungsfähigkeit zu. Das bei den Beurkundungsvorgängen zu beachtende Prüfungsschema sieht (nämlich nur) eine beschränkte Ermittlungspflicht vor. Bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien darf der Notar bei einer volljährigen Person grundsätzlich von deren Handlungsfähigkeit ausgehen. Nur bei Zweifeln hat er weitere Abklärungen vorzunehmen (§ 239 EG zum ZGB, § 20 der Notariatsverordnung; Zürich Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb vom 8. Juli 2015). Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine allenfalls bestehende Geschäftsunfähigkeit hatte der Notar- Stellvertreter keine Veranlassung an der Handlungsfähigkeit der Erblasserin zu zweifeln. Dieser im Sommer 2006 erfolgte Beurkundungsvorgang kann nicht als hinreichender Beweis für eine Testierfähigkeit im Oktober 2008 herangezogen werden (act. 217 S. 19, act. 215 S. 38 ff., act. 228 Rz 59, Rz 110, act. 232 S. 10). Für sich alleine betrachtet ist der Beurkundungsvorgang weder für die eine noch die andere Richtung ein Indiz (vgl. hierzu auch Seiler, a.a.O., Rz 512, mit weiteren Hinweisen). Die (damals) in der Filiale K. als Kundenberaterin der Sparkasse Zürcher Oberland tätige AU. sagte als Zeugin aus, sie könne sich nicht an die Erblasserin erinnern, sie habe aber nie das Gefühl gehabt eine Person vor sich zu haben, bei der die Urteilsfähigkeit zweifelhaft (gewesen) sei (act.

      185 S. 2). Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich nichts hinsichtlich des Allgemeinzustandes und der Verfügungsfähigkeit der Erblasserin zu irgendeinem Zeitpunkt ableiten.

    5. Q. hielt fest, die Erblasserin sei nie so intelligent gewesen (act. 154

      S. 7), und Dr. med. V. sagte, die Erblasserin habe ein einfaches Gemüt gehabt (act. 201 S. 7, act. 215 S. 40). Die Beklagten 5 und 6 bestreiten nicht, dass die Erblasserin auf einem Ohr sehr schlecht hörte und eine eingeschränkte Sehfähigkeit hatte. Es ist sodann unbestritten, dass die Erblasserin in schriftlichen und administrativen Angelegenheiten seit ehedem ungeübt und unerfahren war und der Ehemann das Schriftliche erledigt hatte (vgl. act. 38 S. 4, S. 14, S. 17, act. 45 S. 7, S. 34, act. 80 S. 8, S. 19, S. 36, S. 40). I. hatte seit längerer Zeit diverse körperliche Leiden, wie Herzrhythmusstörungen, Polyarthrose und war, seit Dr. med. V. I. 1991 kennengelernt hatte, sehr schwerhörig (act. 201 S. 1, S. 2). Nach dem Tod ihres Ehemannes im 2005 wurde I. darüber hinaus und neben der beginnenden Demenzerkrankung als depressiv und isoliert beschrieben (act. 215 S. 40 unter Hinweis auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. V. , act. 201 S. 2, S. 5 unten), und als für das Hör- und Sinnverständnis und das Schriftliche insbesondere auch nach Darstellung des Treuhänders AG. auf die Unterstützung Dritter angewiesen (act. 152 S. 6,

      S. 16; act. 154 S. 10; E. 3.5., E. 4.1. - 4..3.). Nach Darstellung der Beklagten 5 konnte I. (im Dezember 2005) beispielsweise Quoten, also der prozentuale Anteil im Verhältnis zum Ganzen, nicht (mehr) verstehen (Prot. VI S. 56).

    6. Zusammenfassend ist die Verknüpfung der beiden Dokumente (act. 39/2 und act. 39/7) geeignet, dass über den Inhalt des Abtretungsvertrages kein hinreichendes Bild möglich war, insbesondere nicht für jemanden wie I. .

9. Die Vertrauensstellung der Beklagten 5 erhielt mit der Vereinbarung vom

20. April 2005 (act. 39/2) ein zusätzliches Gewicht. Es gehörte angesichts der vertraglich übernommenen Pflichten und der Hilfsbedürftigkeit von I. zu den Aufgaben der Beklagten 5, dafür zu sorgen, dass Verträge durch das Interesse der I. gedeckt sind. Wenn ein Geschäft die Beklagte 5 und/oder den Beklagten 6 begünstigte, so konnte die Beklagte 5 die Prüfung nicht unbefangen

vornehmen bzw. die Handlung nicht aus neutraler Warte einordnen. Das nicht transparente Verknüpfen der beiden Verträge (act. 39/2 und act. 39/7) diente den eigenen Interessen der Beklagten 5.

    1. Die Miete der Scheune der Erblasserin zeigt die Verfolgung eigener Interesse. H. (der Beklagte 6) mietete per 1. Januar 2007 die Scheune mit Stall und Remise auf dem Grundstück der Erblasserin (act. 2 S. 19, act. 36 S. 6,

      act. 78 S. 7, act. 80 S. 22 f.; 39/4). Unbestritten ist, dass der Beklagte 6 den Mietvertrag aufsetzte (act. 39/4). Ebenso ist unbestritten, dass es in der Folge zu ei- nem Umbau der Scheune für einen Betrag von knapp Fr. 23'000.-gekommen war, welche Rechnung die Erblasserin beglich (act. 81/2-3).

      Zur besseren Verständlichkeit seien die Positionen der Parteien aufgeführt: Die Kläger machen geltend, der Beklagte 6 habe die Erblasserin mannigfaltig hintergangen (act. 125 S. 31), er habe die Scheune zu billig mieten können, den Mietzins nicht bezahlt und die Scheune auf Kosten der Erblasserin saniert (act. 45

      S. 17 f.). Sie behaupten, es sei der im Zeitpunkt der Bauarbeiten 84-jährigen und längst nicht mehr geschäftsfähigen (act. 45 S. 18) Erblasserin völlig unmöglich gewesen zu beurteilen, welche Sanierung sinnvoll sei. Sie habe gar keine Sanierung wollen können und demzufolge auch nicht gewollt. Es habe ihr die Fähigkeit gefehlt, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer Sanierung zu erkennen. Die Erblasserin habe sodann zu keinem Zeitpunkt von sich aus einen Entsorgungsauftrag erteilt (act. 45 S. 33 oben). Die Erblasserin sei erneut Opfer des Mutter-Sohn Duos geworden (act. 45 S. 17 unten f.). Es sei deshalb zu prüfen, welche Arbeiten ausgeführt worden seien, weil davon auszugehen sei, dass es solche seien, deren Ergebnis genau dem Beklagten 6 dienen würden, was sich auch daraus ergebe, dass genau in dem Zeitpunkt habe saniert werden müssen, als der Beklagte 6 den Mietvertrag habe abschliessen wollen (act. 45 S. 18 oben). Die Beklagten halten dem entgegen, dass es sich bei der Teilrenovation der Scheune um dringende Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, die ganz überwiegend der Erhaltung der Gebäudesubstanz gedient hätten und die unabhängig von ei- nem Mietverhältnis notwendig gewesen seien. Die AV. AG sei früher schon von O. für Unterhaltsarbeiten beigezogen worden. Der Beklagte 6 sei auf

      ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin bei der Besichtigung im Zusammenhang mit der Einholung der Offerte anwesend gewesen, weil die Erblasserin gehofft habe, dass er mit seiner Berufserfahrung als Bauleiter für besonders günstige Konditionen sorgen könne. Die teilweise Räumung der Scheune sei sodann mit Blick auf die Vermietung namens und im Einverständnis der Erblasserin erfolgt (act. 80 S. 23 oben).

      Umstritten ist demzufolge, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendige Unterhaltsarbeiten anstanden (Frage nach der Art und dem Umfang des Werkvertrages) und die Frage, ob die Erblasserin die Fähigkeit besass, die Komplexität der zu tätigenden Bauarbeiten und die finanziellen Konsequenzen zu erfassen.

    2. Der Beklagte 6 selbst erklärte in der persönlichen Befragung, dass er es gewesen sei, der die Offerte vom 7. November 2007 (act. 81/2) eingeholt habe, dies nachdem ihm Frau I. den Auftrag dazu erteilt habe (Prot. VI S. 64; act. 215 S. 26). Der als Zeuge einvernommene Dachdecker AV'. , welcher die Sanierung durchführte, sagte von sich aus, er habe die Sache, insbesondere den Einbau des (neuen) Innentors mit H. besprochen (act. 200 S. 2). Er denke mal, er habe im Zusammenhang mit der Definition des Auftragsumfangs mit Herrn

      oder Frau I. gesprochen, sicher habe er aber auch mit Herrn H. gesprochen (act. 200 S. 3). Er könne die Frage, von wem er die Zusage erhalten habe, nicht beantworten. Er, AV'. , habe aber den Eindruck gehabt, Herr

      1. benutze im Einverständnis mit Frau I. die Scheune, und ob er den Auftrag von Herrn H. erhalten habe, was sicher für das neue Tor gelte, von Frau I._ , sei ihm einerlei erschienen (act. 200 S. 4). Es sei schwierig zu sagen, wer ihn über den Auftragsumfang instruiert habe, es habe sich einfach ergeben (act. 200 S. 3).

        Die Sachdarstellung des Beklagten 6, die damals 83-jährige I. sei auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, die Renovation der Scheune an die Hand zu nehmen, ist wenig überzeugend (Prot. VI S. 64, act. 215 S. 26). Gemäss dem Beklagten 6 habe I. die Initiative ergriffen und ihm mündlich den Auftrag erteilt, die Scheune zu sanieren, nachdem sie zuvor von irgendjemand, also einer unbekannten Person, auf den renovationsbedürftigen Zustand der Scheune angesprochen worden sei (Prot. VI S. 64). Mit diesen Ausführungen ging der Beklagte 6 zunächst selbst davon aus, dass er mit der Montage eines Innentors den (angeblich) mündlich erteilten Auftrag überschritten hatte; den Auftrag für den Einbau ei- nes Innentors behauptete der Beklagte 6 jedenfalls nicht (Prot. VI S. 64, act. 200 S 2). Bemerkenswert ist, dass nicht der Beklagte 6 als Mieter der Scheune

      2. auf die Renovationsbedürftigkeit hingewiesen haben wollte. Eine unbekannte Person will gemäss Ausführungen des Beklagten 6 den morschen Boden der Scheune und die eingebrochenen Balken gesehen haben und daraufhin

      I. kontaktiert haben (Prot. VI S. 64). Als Mieter war dem Beklagten 6 der Zustand der Scheune aber bekannt, und er hatte ein Interesse daran, dass das Gebäude repariert wurde. Naheliegend ist, dass der Beklagte 6 auf I. zugegangen war.

      Eine vernachlässigte Pflicht der Erblasserin als Vermieterin und Werkeigentümerin, dem Beklagten 6 die gefahrlose Benützung der Scheune zu gewährleisten (Werkeigentümerhaftung), war allerdings gemäss den Beklagten 1 und 4 nie ein Thema (act. 228 Rz 86 ff.). Es wurde bspw. nicht geltend gemacht, unter dem morschen Boden sei ein Hohlraum gewesen und damit habe Absturzgefahr bestanden. Dachdecker AV'. erklärte, die Arbeiten seien schon sinnvoll gewesen (act. 200 S. 2). Und auf Nachfrage, was geschehen wäre, wenn die Renovation nicht ausgeführt worden wäre, hält der Zeuge fest, irgendwann wäre jemand in die Scheune gefahren, zum Beispiel mit dem Traktor, und der Boden wäre eingebrochen (act. 200 S. 2). Die Version der Beklagten 5 und 6, wonach es sich bei der Renovation der Scheune um dringende und notwendige Unterhaltsarbeiten gehandelt habe, wird durch das Beweisergebnis nicht bestätigt. Die Scheune konnte ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle weiterhin erfüllen. Für weitergehen- de Zwecke - Befahren mit schwerem Fahrzeug wie einem Traktor sind die Bauarbeiten aber als nützlich bzw. als notwendig (Stabilisierung des Bodens) zu bezeichnen. Die Sanierung diente deshalb einer wirtschaftlicheren und komfortableren Nutzung und mit dem Einbau des Innentors auch der Sicherheit. Die Renovation erfolgte zugunsten des Mieters (dem Beklagten 6) und lag in seinem Interesse. Das Interesse der Vermieterin (der Erblasserin) an einer Wertsteigerung der Scheune ist demgegenüber klar sekundär.

    3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen beanstanden die Kläger zu Recht die an der eigentlichen Frage vorbeigehenden vorinstanzlichen Erwägungen

      (act. 217 S. 16), dass nämlich die Beklagte 5 bei Erfüllung ihrer Aufgaben als eine Art Beistandsperson für I. (act. 39/2) hätte prüfen müssen, ob Kosten von rund Fr. 23'000.-- (act. 81/3) für die Sanierung der vom Sohn der Beklagten 5 für Fr. 200.-pro Monat gemieteten Scheune und der neue Einbau eines Innentors vom Interesse von I. geleitet gewesen war. Die Kritik der Kläger (act. 215

      S. 27) an der vorinstanzlichen Erwägung und so auch an der Darstellung der Beklagten, wonach erst die Räumung und die Sanierung der Scheune wieder eine vernünftige Nutzung mit Mietzins ermöglicht habe (act. 217 S. 16, act. 232 S. 9, act. 228 Rz 85 f.), trifft zu. Der Beklagte 6 hatte bereits vor der Sanierung die Scheune für Fr. 200.-gemietet (Prot. VI S. 68, act. 215 S. 27; act. 39/4). Es besteht Grund zur Veranlassung, dass die Beklagte 5 sich nicht von den Interessen von I. leiten liess, sondern ihre bzw. vor allem die Interessen ihres Sohnes verfolgt bzw. die Verfolgung der eigenen Interessen des Sohnes stillschweigend toleriert hatte. Jedenfalls befand sich die Beklagte 5 in einem Interessenkonflikt, der einer Klärung bedurft hätte.

      Die von einer bescheidenen AHV-Rente lebende Erblasserin war zur Bezahlung der Rechnung vom 20. März 2008 für die Sanierungsarbeiten (act. 81/3) auf ihr liquides Vermögen angewiesen. Die Investition von Fr. 23'000.--, die lediglich zu einem um Fr. 20.-pro Monat (das heisst Fr. 240.-pro Jahr) höheren Mietzins für eine 263 Quadratmeter grosse (act. 130/12) und modernisierte Scheune mit In- nentor führte, steht in einem Missverhältnis zum Ertrag; die Amortisationsdauer ist sehr lange (act, 215 S. 26). Es ist unüblich, dass ein Vermieter derartige, einseitig zugunsten des Mieters ausfallende Investitionen tätigt. Grundsätzlich soll der Ertrag den Wert seiner Investitionen reflektieren.

    4. Indem die Beklagten 5 und 6 geltend machen, die Sanierung der Scheune sei dringend geboten gewesen, auf Initiative der Erblasserin erfolgt und von ihrem Interesse geleitet - und nicht etwa, die Erblasserin habe die Sanierung dem Beklagten 6 aus Freundschaft schenken wollen bzw. sie habe sich bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet (act. 232 S. 9) -, verschleiern sie die Gegebenheiten, dass nämlich die Vermietung der Scheune mit einhergehender Sanierung allein im Interesse des Beklagten 6 lag (vgl. Prot. VI S. 64). Darauf, dass Regie durch die Beklagten 5 und 6 geführt wurde, deutet auch die Quittung der Entsorgungsfirma vom 15. Januar 2007 über die Entsorgung der in der Scheune gelagerten Ware hin. Gemäss Quittung waren die Waren abzuholen, die die Beklagte 5 (und nicht die Erblasserin) zum Abholen bereit stellte (für Abgeholte Sachen die Frau G. bestimmte zum ENTSORGEN; act. 135/1, act. 186). Entsorgt (für einen Betrag von Fr. 2'300.--) wurde kurz nach Mietantritt des Beklagten 6. Die Quittung stützt den Standpunkt der Kläger, wonach nicht die Erblasserin von sich aus einen Entsorgungsauftrag erteilte (act. 45 S. 33). Obwohl mit Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2018 aufgefordert, hat der Beklagte 6 die Belege über die (angeblich) lückenlos erfolgten Zahlungen der Mietzinse für den Zeitraum 2007 bis November 2009 nicht zu den Akten gereicht (act. 176 S. 41); für diesen Zeitraum ist die lückenlose Zahlung der Mietzinse damit nicht erstellt. Aufgrund der Formulierung im Bericht der Berufsbeiständin vom 26. April 2011 ist (lediglich) davon auszugehen, dass der Beklagte 6 ab Errichtung der Beistandschaft im November 2009 den monatlichen Mietzins von Fr. 220.-lückenlos bezahlt hatte (act. 3/3 S. 3).

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Scheune ihren bisherigen Zweck als Lagerhalle hätte weiterhin erfüllen können. Die Unterhaltsarbeiten waren demzufolge nicht notwendig. Sie dienten dem Beklagten 6 für eine ihm passendere Nutzung des Gebäudes. Der Beklagte 6 zog seine Vorteile aus der Unbeholfenheit der Erblasserin, damit in seinem Sinne die Scheune teilrenoviert wurde. Aufgrund des Beweisergebnisses kann entgegen der sinngemässen Darstellung der Beklagten 1 und 4 nicht von einer vollinformierten Erblasserin ausgegangen werden, die den Vertrag in Kenntnis der zu tätigenden Bauarbeiten und der finanziellen Konsequenzen wollte (act. 228 Rz 87; vgl. auch E. 11.2.).

Um abschliessend auch das noch zu erwähnen: Der Zeuge AE. wurde zum Beweissatz 7 (Teilrenovation Scheune) nicht als Beweismittel angerufen (allerdings zu den Beweissätzen 1 und 2) (Prot. VI S. 3 ff., S. 13, act. 182). Die Beklagten 1 und 4 weisen zudem zu Recht darauf hin, dass AE. erst wieder im Frühling 2010 Kontakt zur Erblasserin aufgenommen hatte, weshalb seine Ausführungen zur Teilrenovation der Scheune nicht relevant seien (act. 228 Rz 88, 114, act. 182 S. 2).

    1. Das Interesse des Beklagten 6 am Grundstück …-Strasse … ist dem Entscheid zugrunde zu legen (act. 39/3; act. 215 S. 24, S. 51, act. 215 S. 35 unten; act. 232 S. 13). Der Beklagte 6 selbst hielt fest, dass er (natürlich) an dieser Liegenschaft …-Strasse … interessiert (gewesen) sei (act. 80 S. 21, S. 22 oben; act. 3/2). Es kam zur Vereinbarung vom 12. Februar 2006 über den Verkauf der

      …-Strasse … und des Landes (mit dazugehöriger Scheune, Land und Wald; vgl. act. 130/19, Anhang) für den Verkaufspreis von insgesamt Fr. 450'000.--

      (act. 39/3). Der Verkaufspreis war günstig (vgl. hierzu Versicherungswerte in

      act. 130/19). Der Beklagte 6 hatte eigenen Angaben zufolge bis März 2005 relativ geringen Kontakt zur Familie I. O. (Prot. VI S. 60 unten). Das Bezirksgericht äusserte sich nicht zu diesem Rechtsgeschäft (act. 215 S. 24, S. 51). Der lebzeitige Verkauf des Eigenheims von I. an den Beklagten 6 ist dann aber nicht zustande gekommen; erst mit dem streitgegenständlichen Testament wurde die Liegenschaft …-Strasse … dem Beklagten 6 vermacht.

    2. Der Beklagte 6 setzte eigenen Ausführungen zufolge den Kaufvertrag rund elf Monate nach dem Tod von O. auf (act. 39/3), dies nachdem Frau

      I. gesagt habe, sie wolle in eine Wohnung im Dorf ziehen (Prot. VI S. 63). Die Beklagte 5 gab eine ausschweifende und nicht leicht nachvollziehbare Antwort auf die Frage, wie es zum Abschluss des Verkaufsvertrages vom 12. Februar 2006 zwischen I. und ihrem Sohn gekommen sei, bestätigte aber, dass

      I. damals (im Februar 2006) in eine Wohnung habe ziehen wollen (Prot. VI

      S. 44 f.). Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass der Verkauf des Eigenheims im Widerspruch stehe zu der im Betreuungsvertrag festgehaltenen Absicht der Erblasserin, möglichst lange in ihrem Haus zu bleiben und der darin über- nommenen vertraglichen Pflicht der Beklagten 5, durch Unterstützungsleistungen dafür besorgt zu sein (act. 39/2, act. 215 S. 51).

      Die von Mutter und Sohn vorgebrachte Version, wonach I. ihr Haus habe verlassen wollen, um in eine Wohnung zu ziehen (Prot. VI S. 45, S. 63), passt nicht zum übrigen Beweisergebnis. Neben dem bereits erwähnten Betreuungsvertrag, welcher von einem möglichst langen Verbleib der Erblasserin in der …- Strasse ausging und welche Betreuung sich die Erblasserin auch etwas kosten liess, sind die Ausführungen von Dr. med. V. zu berücksichtigen. Er besprach mit der Erblasserin den Umzug in ein Altersheim, was I. aber dezi- diert abgelehnt habe (act. 201 S. 5; vgl. auch act. 183 S. 10 oben). Treuhänder AG. thematisierte nicht einen Umzug in eine Wohnung. Auf Frage, ob er wisse, weshalb I. den Hof …-Strasse an H. habe verkaufen wollen (act. 3/2), antwortete Treuhänder AG. , er könne sich nicht daran erinnern. Er erinnere sich nur, dass G. ihn einmal gebeten habe, für das zweite Grundstück auch etwas zu machen. Die richterliche Frage, weshalb er das Man- dat zur lebzeitigen Übereignung der …-Strasse an den Beklagten 6 nicht ange- nommen habe (vgl. act. 39/3), beantwortete Treuhänder AG. folgendermassen: [I]ch kann mich nicht genau erinnern. Ich gehe davon aus, dass es damals meine Überlegung war, dass G. bereits eine Liegenschaft erhalten hat. Dann wäre die Frage gewesen: Wieso zusätzlich eine weitere Liegenschaft und was wäre dafür die Gegenleistung gewesen? (act. 152 S. 10 unten f., S. 16). Treuhänder AG. konnte sodann die Frage, wie I. ihm gegenüber ihre Wünsche und Anliegen ausgedrückt habe, nicht beantworten, weil er sich nicht zu erinnern vermochte (act. 152 S. 5). Er gab in diesem Zusammenhang allgemein zu bedenken, dass wenn jemand von der Betreuung eines anderen abhängig sei, natürlich immer ein gewisser Druck bestehe, wobei er sogleich ergänzte, dies sei eine generelle Überlegung (act. 152 S. 8 unten). Treuhänder AG. brachte so die Federführung der Beklagten 5 zum Ausdruck, aber jedenfalls implizit auch seine Einschätzung, wonach I. damals (2006) nicht mehr in der Lage gewesen war, selbständig einen Willen zu bilden und einen Entscheid über die Veräusserung ihres Eigenheims zu fällen, und sie demzufolge zu schützen war vor einer weiteren Veräusserung von Grundeigentum.

    3. Der Beklagte 6 begründet den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf mit fehlender Finanzierungsmöglichkeit (act. 232 S. 13, Prot. S. 63) (So auch zu

Q. : act. 154 S. 9). Er sei auf den Bezug von Vorsorgegelder angewiesen gewesen. Der Bezug hätte aber Selbstbewohnung erfordert, was aus familiären Gründen damals nicht möglich gewesen sei (Prot. VI S. 63), und zur gleichen Zeit habe Frau I. entschieden, doch im Haus zu verbleiben (Prot. VI S. 63). Es wäre zu erwarten, dass solche grundlegenden Fragen der Finanzierung im Vorfeld eines Hauskaufs geklärt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie ernsthaft der entgeltliche Erwerb der Liegenschaft in Angriff genommen worden war.

    1. Im Zeitraum Ende 2005 kam es zu einer Vorbesprechung über die Errichtung eines Testamentes im Büro des Treuhänders AG. . Treuhänder

      AG. besprach den Inhalt des Testamentes mit der Erblasserin (act. 152

      S. 7). Er ging davon aus, dass er die Besprechung über den Inhalt des Testamentes mit Frau I. allein geführt habe (act. 152 S. 7). Allerdings ist erstellt, dass AG. im Nachgang zur Vorbesprechung einen Testamentsentwurf ausgearbeitet hatte (act. 39/8) und diesen der Beklagten 5 schickte mit der Aufforderung, den Entwurf mit der Erblasserin zu besprechen (act. 39/9, Prot. VI S. 56; E. 4.2.). Dies spricht dafür, dass die Beklagte 5 auch in der höchstpersönlichen Angelegenheit der Errichtung des Testamentes an der Besprechung mit Treuhänder

      AG. anwesend war. Treuhänder AG. wusste, dass die Beklagte 5 die Vertrauensperson der Erblasserin war (E. 4.2.). Mit der Zusendung des Testamentsentwurfs zur Besprechung anerkannte der Treuhänder implizit den Einfluss und die Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten 5 in den Angelegenheiten der Erblasserin.

      Die Beklagte 5 kam der Aufforderung des Treuhänders nach, den Testamentsentwurf mit der Erblasserin zu besprechen. Die Erblasserin schaffte es aber trotz Vorbesprechung beim Treuhänder und Nachbesprechung mit der Beklagten 5 nicht, das Testament niederzuschreiben bzw. Anpassungen vorzunehmen. Die Beklagte 5 beschrieb die Überforderung der Erblasserin anhand des Entwurfes ein Testament niederzuschreiben mit den Worten, die Sache sei liegen geblieben, weil die Prozentregelung I. irgendwie aufgeregt habe. I. habe halt auch viel anderes zu tun gehabt und sie habe sich nicht darum gekümmert (Prot. VI S. 56; E. 4.2.).

      Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft und realitätsfremd, dass die Erblasserin rund drei Jahre später, ohne Vorlage und Unterstützung, allein, frei und ohne Besprechung ein klares und kohärentes Testament wie das Angefochtene hätte verfügen können. Hätte die Erblasserin Unterstützung in Anspruch genommen, wäre dies der Beklagten 5 nicht verborgen geblieben. Im Einzelnen dazu, was folgt:

    2. Der Testamentsentwurf setzt die gesetzliche Erbfolge nicht ausser Kraft (act. 39/8). Er sieht vor, dass die Willensvollstreckerin, die AG. Treuhand AG, Vermächtnisse ausrichtet und das restliche Nachlassvermögen, insbesondere auch das Grundeigentum …-Strasse, verkauft, um die Erbansprüche der gesetzlichen Erben (nach Graden und Stämmen) in bar zu befriedigen (act. 39/8 Punkt 2). Treuhänder AG. erwiderte auf die Frage, weshalb die …-Strasse

      … im Testamentsentwurf nicht erwähnt worden sei, er sei davon ausgegangen, dass sie für die Liegenschaft …-Strasse … die Abtretung gemacht hätten; im Übrigen hätten sie ja eine Erbeinsetzung (gemeint die Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge), so dass es nicht nötig gewesen sei, die … [Wohnhaus I. ] separat zu erwähnen (act. 152 S. 7). Tatsächlich sollte die Beklagte 5 gemäss Testamentsentwurf via Vermächtnis das Grundstück …-Strasse definitiv unentgeltlich erhalten (durch Erlass der Schulden aus der Übereignung …-Strasse). Diese Sichtweise, die im Testamentsentwurf Niederschlag fand - dass das Nachlassvermögen den gesetzlichen Erben zu überlassen ist -, korrespondiert mit den Ausführungen des Treuhänders zum nicht zustande gekommenen Grundstückkauf …-Strasse. Treuhänder AG. konnte offenbar keinen Willen der Erblasserin erkennen, in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge über die …-Strasse zu verfügen, und insbesondere der Familie G. zusätzlich zur Liegenschaft

      …-Strasse die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I. ] zukommen zu lassen (E. 11.2.).

      Das streitgegenständliche Testament vom 27. Oktober 2008 weicht formal und inhaltlich vom Entwurf ab; Letzterer diente nicht als Vorlage (act. 232 S. 5). Die Kläger reden von Kurswechseltestament. Es gibt aber, neben dem Verbindungsglied der Vermächtnisnehmer Q. (im Testamentsentwurf unrichtig Patenkind genannt) und den R. , eine wesentliche Konstanz zwischen Entwurf und Testament: Die Beklagte 5 erhält auch nach Testament definitiv unentgeltlich die Liegenschaft …-Strasse durch Erlass der Schulden aus der Übereignung. Diese Verbindung wird nun verstärkt mit der Berücksichtigung des Sohnes der Beklagten 5. Der Beklagte 6 erhält testamentarisch das Hauptaktivum, das Grundstück …-Strasse, Haus und Scheune, samt Inventar, und allem Grundstück (act. 3/2). Demnach ist mit den Klägern in substantieller Abweichung vom Entwurf Hauptbegünstigter der Beklagte 6. Ein Willensvollstrecker ist im Testament nicht mehr bezeichnet. Ein Willensvollstrecker war aber auch nicht mehr notwendig, weil die Erblasserin vollständig verfügte. Die Erblasserin setzte die gesetzliche Erbfolge ausser Kraft, schloss ihre Nichten und Neffen mit Ausnahme von E. , dem Beklagten 1, von der gesetzlichen Erfolge aus, setzte Letzteren als Erben ein und richtete Vermächtnisse aus (act. 3/2). Nachlasswerte waren nicht mehr zu verkaufen. Der Beklagte 6 erhielt die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I. ] in natura.

    3. Die Kläger bezweifeln, dass das Testament von der Erblasserin stammt (act. 215 S. 48 unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Behauptungen vor Vorinstanz). Die Beklagten 1 und 4 bestreiten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stammt (act. 228 Rz 140). Die Kläger begründen ihre Vermutung unter anderem damit, dass etwa für die Zuwendung von Vermächtnissen das Wort aussetzen verwendet worden sei (An Vermächtnissen setze ich aus: (…); [act. 3/2]; [act. 215 S. 48, act. 221/125 S. 34]). Tatsächlich enthält der von Treuhänder AG. vorgelegte Testamentsentwurf nicht das Wort aussetzen für die Zuwendung von Vermächtnissen und diente demnach auch diesbezüglich nicht als Vorlage. Im Entwurf würde für die Zuwendung der Vermächtnisse die Wörter Als Vermächtnis bestimme ich… Weiter ist als Vermächtnis mein liquides Vermögen … in bar auszurichten verwendet (act. 39/8). Die Wortwahl ein Vermächtnis aussetzen ist nicht derart gebräuchlich und wirkt ältlich. Verwendet wird normalerweise für den Akt der Zuwendung die Wendung ein Vermächtnis verfügen bzw. ausrichten. Nicht auszuschliessen ist eine geläufigere Verwendung der Wortgruppe ein Vermächtnis aussetzen in früheren Tagen der Erblasserin im damaligen Österreich. Was sodann auffällt, aber weder in die eine

      oder andere Richtung zu interpretieren ist, und von der Vorinstanz bereits erwähnt (act. 217 S. 25), sind Rechtschreibfehler, wie Scheüne für Scheune und Infentar für Inventar, M'. anstatt M. .

      Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die Behauptung der Kläger, das Testament stamme gar nicht von der Erblasserin, konnte im Verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, die Erblasserin habe das Testament ohne Unterstützung von Dritten formulieren können.

    4. Das Notariat P. reichte nach dem Versterben der Erblasserin das Testament dem zuständigen Einzelgericht in Hinwil zur amtlichen Eröffnung ein

      (act. 221/31/9). Das Testament wurde sicher auf dem Notariat aufbewahrt. Wer das Testament auf dem Notariat abgegeben und wer es dort entgegen genommen hatte, blieb ungeklärt (act. 153 S. 5). Die Beklagte 5 hatte eigenen Ausführungen zufolge keine Ahnung darüber, wie das Testament zustande gekommen sei und wer es dem Notariat überbracht habe. Auch habe sie keine Informationen über den Inhalt des Testamentes und darüber, in wessen Anwesenheit die Erblasserin letztwillig verfügt habe (Prot. VI S. 46 f., S. 56 f.). Sie wisse nicht, wo das Testament deponiert gewesen sei, I. habe aber ihr Mofa gehabt, sie sei noch bis 2009 Mofa gefahren, damit habe sie Sachen erledigt, von denen niemand etwas hätte wissen sollen (Prot. VI S. 55 f.).

      Dass die Erblasserin bis 2009 noch mit dem Mofa Kommissionen erledigt hätte, lässt sich allerdings mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Der Beklagte 6 wies darauf hin, dass die Erblasserin von seiner Mutter Hilfe brauchte mit der Mobilität (Prot. VI S. 61). Dr. med. V. hielt als Zeuge für den Zeitraum ab 2006 fest, Frau I. habe immer wieder über Schwindel geklagt, er erinnere sich, dass Frau I. deswegen auch nicht mehr habe Töffli fahren können, wann sie damit aufgehört habe, wisse er nicht (act. 201 S. 5;

      E. 3.3.). Treuhänder AG. erklärte als Zeuge, Frau I. sei von Frau G. begleitet worden und schon auf ihre Betreuung angewiesen gewesen. Soweit er sich erinnere, sei Frau I. darauf angewiesen gewesen, mit dem Auto von Frau G. zu ihnen (dem Treuhandbüro) gebracht zu werden

      (act. 153 S. 4 f., S. 6, S. 11, S. 16). Die von der Beklagten 5 vorgebrachte Version, wonach die bereits damals von Alter und Gebresten gezeichnete, als immobil beschriebene und auf Unterstützung Dritter angewiesene Erblasserin in eigener Regie das Testament verfasste und es dann mit dem Mofa der Bank (vgl.

      act. 221/79) bzw. dem Notariat zur Aufbewahrung überbracht hatte, ist wenig überzeugend.

    5. Wenn die Beklagte 5 unter diesen Vorzeichen jegliche Kenntnisse über das Testament von sich weist, macht sie sich verdächtig und ihre Darstellung ist als Schutzbehauptung zu werten. Ihre Darstellung, sie habe nichts gewusst über das Zustandekommen und den Verbleib des Testamentes, ist nicht glaubhaft und realitätsfremd. Die Beklagte 5 und der Treuhänder AG. räumten für einen rund drei Jahre früheren Zeitraum die Notwendigkeit von Besprechungen und Begleitung der Erblasserin ein. Die Erblasserin war für die Fahrten zum Berater und zur Aufbewahrungsstelle auf einen Fahrtdienst angewiesen gewesen, was der Beklagten 5 nicht verborgen geblieben wäre, und welche Fahrtdienste die Erblasserin der Beklagten 5 bereits bezahlt hatte (act. 39/2). Hinzu kommt Folgendes: Die Errichtung des schlüssigen und vollständigen Testamentes erforderte die Mitteilung des Willens vonseiten der Erblasserin, die Beratung und die Niederschrift der Urkunde. Es bedarf Denkarbeit, die Niederschlag findet in Entwürfen. Der Ablauf der Errichtung des Testamentes wäre der Beklagten 5 aufgefallen, weil sie wusste, mit wem die Erblasserin Kontakt hatte. Anders hätte sie bspw. die Errichtung des Testamentes nicht in einen Zusammenhang mit dem Besuch des Klägers 2 und des Beklagten 1 im Oktober 2008 bei der Erblasserin bringen können.

I. sei damals sehr wütend gewesen über B. s (Kläger 2) Aussagen, vermutlich habe sie gedacht, sie müsse etwas unternehmen (Prot. VI S. 47 f.; E. 3.6.).

Weder die Beklagten noch die Zeugen nannten eine andere Bezugsperson, der sich die Erblasserin im relevanten Zeitraum, und schon gar nicht im Zuge der Errichtung eines Testamentes, hätte anvertrauen können. Die Beklagte 5 war seit dem Tod von O. die Begleitperson im Alltag der Erblasserin und ihre einzige Bezugs- und Ansprechperson, insbesondere auch was die Errichtung eines

Testamentes (act. 39/9) anging. Die Beklagte 5 hatte den Überblick über das Alltagsgeschehen der Erblasserin und erledigte ihre administrativen Angelegenheiten. Q. führte aus, dass die Beklagte 5 nach dem Tod von O. bei allem geholfen habe, was schriftlich und amtlich gewesen sei (act. 154 S. 10,

S. 13). Wenn die Beklagte 5 trotz dieser Position im Haus der Erblasserin entschieden nichts über die Entstehung, den Inhalt und die Einlieferung des sie und ihren Sohn in umfassender Weise begünstigenden Testamentes gewusst haben wollte, sondern in diesem Bereich auf ganz und gar eigenständiges Handeln der Erblasserin verwies, so wirkt dies verschleiernd. Verschleiert die Beklagte 5 die Situation rund um die Entstehung des Testamentes, so gibt dies Raum zur An- nahme, dass sie mindestens Einfluss auf den Inhalt des Testamentes nahm. Ob sie darüber hinaus gar den Inhalt diktierte bzw. den Inhalt zur Niederschrift vorlegen liess, kann offen bleiben; immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das vollständige und schlüssig durchdachte Testament eine solche Annahme nicht abwegig erscheinen liesse.

    1. Es gibt für die Vorinstanz keine Hinweise darauf, dass der verständlich formulierte Inhalt des Testaments nicht dem wahren Willen der Erblasserin entsprochen habe dass die Erblasserin durch Druckausübung Furchterregung seitens der Beklagten gegen ihren Willen zu diesem Testament gedrängt worden wäre (act. 217 S. 25). In groben Zügen entspreche der Inhalt des Testaments dem letzten Willen der Erblasserin, wie er Dr. med. V. durch die Erblasserin selbst mündlich bekannt gegeben worden sei (act. 201 S. 9), und es würden diverse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin den Nachlass tatsächlich nicht den Kindern ihrer Schwester AM. habe zukommen lassen wollen. So habe sich die Erblasserin bei ihrem Hausarzt Dr. med. V. über das Verhalten ihrer Nichten und Neffen in AI. beklagt, wobei Dr. med. V. offenbar irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, es gehe um zwei Nichten. Sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch diese bedrängt fühle, dass sie sich vor ihnen fürchte und dass sie betrübt sei über deren Erbschleicherei. Am 22. Juni 2006 habe Dr. med. V. , so das Bezirksgericht weiter, sogar einen entsprechenden Eintrag in die Krankengeschichte gemacht. Dr. med. V. habe sich auch daran erinnert, dass I. , wenn sie sich

      wieder einmal über ihre Nichten beklagt habe, jeweils erklärt habe, also denen vermache ich nichts bzw. habe sich in diesem Sinne geäussert (act. 217 S. 25).

    2. Die Beklagten 5 und 6 bringen gestützt auf die Ausführungen des Bezirksgerichts vor, Dr. med. V. habe sich deutlich dahingehend geäussert, dass die Erblasserin den Sinn des Testamentes verstanden habe (act. 201 S. 9). Aus Mühen mit Prozentrechnung dürfe nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen wer- den (232 S. 6, S. 12 f.). Nachdem Dr. med. V. die Dokumente (act. 39/2-4 und act. 39/7-8) vorgehalten worden seien, habe er erneut bestätigt, dass die Erblasserin den grundsätzlichen Inhalt dieser Verträge verstanden und auch habe äussern können, wie sie ihren Nachlass habe regeln wollen. Die Behauptung,

      Dr. med. V. hätte seinen Brief an die Gesundheitsdirektion (act. 157/3) nicht anders abgefasst, wenn er Kenntnis von all diesen Vorgängen gehabt hätte

      (d.h. Umstände betr. Abtretungsvertrag, gescheitertes Geschäft der Übereignung

      …-Strasse … [Wohnhaus I. ], Miet- und Werkvertrag Scheune, den Testamentsentwurf), sei eine reine Hypothese und durch die später erfolgte Befragung von Dr. med. V. als Zeuge widerlegt (act. 232 S. 6). Die Beklagten 5 und 6 wollen mit der Vorinstanz die Aussage des Hausarztes Dr. med. V. , die Erblasserin habe ihn ganz grob über den Inhalt des Testamentes orientiert, sinngemäss dahingehend verstanden haben, dass die Erblasserin Dr. med. V. ganz allgemein, aber doch in der Sache, über den Inhalt des Testamentes orientiert hatte (act. 232 S. 12). Der Schluss der Vorinstanz überzeuge, so die Beklagten 5 und 6 weiter, wonach Dr. med. V. als langjähriger Hausarzt die zu- nehmende gesundheitliche Einschränkungen bestätige, die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung aber als klar gegeben beurteilt habe, gegenteilige Beweise würden nicht vorliegen (act. 232 S. 8).

    3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von Dr. med. V. vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nicht als Beweis förmlich offeriert und abgenommen wurde (Prot. VI S. 99, S. 116), Dr. med. V. als Zeuge indes den Inhalt des Schreibens bestätigte (act. 201 S. 12), weshalb das Schreiben im Kontext den Ausführungen des Hausarztes zu würdigen ist. Im Schreiben vom 17. April 2019 an die Gesundheitsdirektion (erstellt im

      Zusammenhang mit dem Ersuchen um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht) hielt Dr. med. V. fest, dass er aufgrund der Krankengeschichte und insbesondere aufgrund seines Berichts an die (damalige) Vormundschaftsbehörde K. vom 23. September 2009 (act. 130/7) davon ausgehe, dass die Patientin (I. ) zum Zeitpunkt der Testamentserstellung trotz den vorhande- nen Kurzzeitgedächtnisstörungen durchaus noch in der Lage gewesen sei, über die Verteilung ihres Erbes zu entscheiden (act. 157/3 S. 2 oben). Die Patientin habe ihm vor und nach der Testamentserstellung mehrmals mitgeteilt, dass sie ihren Nichten nichts vermachen wolle, da sich diese nicht um sie kümmern würden. Wiederholt habe Frau I. immer wieder betont, dass sie sehr froh sei über die Hilfe ihrer Nachbarin Frau G. . Aufgrund dieser gemachten Angaben gehe er davon aus, dass das Testament den Willen der Patientin ausdrücke

      (act. 157/3 S. 2 oben).

      Dr. med. V. ist, wie bereits erwähnt, mit seinem Sachverstand und seiner Erfahrung ein überdurchschnittlich zuverlässiger Zeuge, zumal er seine als Zeuge deponierten Aussagen auf die Krankengeschichte stützen konnte (act. 201). In aller Regel kann aber ein Zeuge hinsichtlich der Urteilsfähigkeit in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft keine genaue Angaben machen, ausser er wisse tatsächlich genau Bescheid über das fragliche Rechtsgeschäft und die psychische Verfassung der betreffenden Person (BGE 124 III 5, E. 4.d). Dr. med. V. beantwortete eine entsprechende Frage zum Inhalt des Testamentes damit, er wolle inhaltliche Sachen gar nicht genau wissen (act. 201 S. 10). Damit hielt der Zeuge fest, dass er über das Testament, aber auch über die anderen Rechtsgeschäfte, nicht (inhaltlich) Bescheid wusste. Damit kann allein aus der Einschätzung des Zeugen Dr. med. V. , die Erblasserin sei Ende Oktober 2008 für das Abfassen eines Testamentes urteilsfähig gewesen, nicht einfach auf die Testierfähigkeit der Erblasserin geschlossen werden.

    4. Dr. med. V. antwortete auf die Frage, ob I. je über die Regelung ihres Nachlasses bzw. ein Testament gesprochen habe, wie folgt: Frau

      1. hat mir jeweils so nebenbei, also wenn sie sich wieder einmal über ihre Nichten beklagt hatte, gesagt: Also denen vermache ich nichts. So in diesem

        Sinn. Das ist alles. (act. 201 S 8 unten). Und die Frage, ob I. fähig gewesen sei, den Sinn des Textes des Testamentes zu verstehen, beantwortete

        Dr. med. V. wie folgt: Es ist kein komplizierter Text. Ich würde meinen: Ja, das hat sie verstanden. Es hat ja auch übereingestimmt mit dem, was sie mir mündlich gesagt hatte, also ganz grob. Vom F. hat sie mir zum Beispiel nie etwas erzählt. (act. 201 S. 9). Es wurde bereits erwähnt, dass Dr. med. V. zum Inhalt des Testamentes nichts sagen kann und will (Inhaltliche Sachen will ich gar nicht genau wissen. [act. 201 S. 10]; E. 13.3.). Er konnte deshalb die Komplexität des Inhaltes des Testamentes nicht beurteilen, weil er den Gesamtkontext nicht kannte (act. 215 S. 49; E. 7., E. 8.1.-8.6.). Den Aussagen von

        Dr. med. V. lässt sich einzig entnehmen, dass I. sich offenbar mehrfach und nebenbei über ihre Nichten beklagt hatte, weshalb sie diesen nichts vermache. Dass sie ein Testament errichtet bzw. errichtet habe, welches den Beklagten 6 zum Hauptbegünstigen machte und der Beklagten 5 die Schulden erliess, davon war nicht die Rede, dies wäre aber wesentlich gewesen, wie die Kläger zu Recht geltend machen (act. 215 S. 48, act. 232 S. 6, S. 12). Es ist mit den Klägern zu vermuten, dass sich die vom Zeugen Dr. med. V. (zeitlich nicht eingeordneten) Äusserungen der Erblasserin auf die Auseinandersetzung in der Erbangelegenheit ihres verstorbenen Ehemannes bezog. Nach dem Tode von

        O. , welcher, wie gesehen, mit dem Wechsel des zuständigen Treuhänders einherging, war die Erblasserin in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit den Nichten ihres verstorbenen Ehemannes. Die Auseinandersetzung entschied sich nicht zugunsten der Nichte(n) von O. , zumindest nicht, was die Liegenschaft …-Strasse [Wohnhaus I. ] anging (E. 6.1.).

    5. Die Beklagten wiesen sodann als Belegstellen für die Verfügungsfähigkeit der Erblasserin auf die Aussage von Dr. med. V. hin, die Erblasserin habe sich über ihre Nichten, nicht aber über Frau G. , beklagt (act. 201 S. 8).

Q. , die Pflegetochter, habe der Erblasserin sogar angeboten, den Inhalt des Testamentes vom 27. Oktober 2008 mit ihr zusammen nachträglich abzuändern, aber dies habe die Erblasserin auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht gewollt (act. 228 Rz 24, 78, 114, 132; act. 232 S. 8). Demzufolge habe Q. ihre Pflegemutter auch zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch als verfügungsfähig erachtet (act. 228 Rz 25). Die Beklagten 5 und 6 machen geltend, dass keine (abnorme) Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes festgestellt werden könne. Im Gegenteil habe Q. von ihrer Pflegemutter erfahren, dass sich die Beklagte 5 das untere Haus zum Teil habe abverdienen können und der Beklagte 6 das Vorkaufsrecht für die landwirtschaftliche Liegenschaft erhalten habe. Das habe klar aufgezeigt, dass I. über solche Vorgänge informiert gewesen sei und diese so auch gewollt habe (act. 232 S. 8, act. 154 S. 6).

Um urteilsfähig zu sein, braucht es nicht nur kognitive Fähigkeiten. Ebenso wichtig ist, sich einen freien und unbeeinflussten Willen bilden, sich auf Werte beziehen und Druckversuchen entgegenwirken zu können. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Testierfähigkeit neben der Willensbil- dungs- und Willensdurchsetzungsfähigkeit die Frage zu beantworten, ob der Erblasser überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehan- delt habe (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2., 3.3.). Q. , die die Erblasserin durchschnittlich einmal im Monat besucht hatte (act. 154 S. 2), erklärte, sie habe den Eindruck gehabt, Frau G. und ihre Pflegemutter hätten sich gemocht. Mama habe erzählt von schönen Ausflügen, die sie miteinander gemacht hätten (act. 154 S. 3). Manchmal sei schon ein Misston hineingekommen, zum Beispiel als Frau G. den Einbau eines neuen Ofens in die Wohnung des unteren Hauses (das heisst in das von ihr bewohnte Haus) durchgesetzt habe. Da habe Mama gejammert, dass sie sich bedrängt fühle. Auf der anderen Seite habe sie halt nie gerne Geld in die Hand genommen (act. 154 S. 3). Die Beklagte 5 übte über die ihr zukommende Vertrauensstellung grossen Einfluss auf die Erblasserin aus. Die Beklagte 5 war die einzige Bezugsperson der Erblasserin und sie versuchte durch ihre Präsenz sicherzustellen, dass die Beziehung zu kei- ner anderen Person ähnlich intensiv wurde. AO. erklärte, Frau G. habe die Erblasserin zum Arzt, zum Einkauf gefahren. Sie sei immer präsent gewesen. Kaum sei man dort gewesen, sei Frau G. von irgendwoher gekommen (act. 154 S. 4). Sie sei vielleicht zu viel in die ganzen Angelegenheiten eingedrungen (act. 154 S. 5). Q. erinnerte sich demgegenüber an eine Anwesenheit von Frau G. bei einem ihrer Besuche (act. 154 S. 15). An der Beerdigung

von O. war aber Q. eigenen Angaben zufolge nicht anwesend, weil sie sich nicht erwünscht gefühlt habe (act. 154 S. 8, S. 14); T. durfte eige- nen Angaben zufolge auf Geheiss der Erblasserin auch nicht an der Beerdigung von O. teilnehmen (act. 183 S. 5). Und vom Wechsel ihrer Pflegemutter ins Pflegeheim N. , wo Frau G. damals glaublich gekocht habe (act. 154

S. 12), erfuhr Q. eigenen Ausführungen zufolge erst durch T. , Frau G. habe sie über derartige Angelegenheiten nicht informiert (act. 154 S. 7). Frau G. habe der Beiständin nicht mitgeteilt, dass es sie, die Pflegetochter gebe (act. 154 S. 15). Auch die die Beerdigung gestaltende Frau Pfarrerin habe nicht gewusst, dass es sie, Q. , überhaupt gebe (act. 154 S. 7). Eine Einla- dung zur Beerdigung ihrer (Pflege-)Mutter habe sie nicht erhalten, und erst durch AJ. (AJ. ) vom Tod und der Beerdigung erfahren (act. 154 S. 16). Die Erblasserin war in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis. Dritte hätten möglichst wenig in das Verhältnis Einblick erhalten sollen (E. 3.6., E. 4.2., E. 5.1.-5.2.). Q. beschrieb anschaulich, wie die Erblasserin darunter gelitten habe, dass alle an ihren Besitz haben kommen wollen (act. 154 S. 9) und wie sie selbst gemerkt habe, dass sie nicht mehr die Kraft habe, sich gegen die Einflüsse der Beklagten 5 zu wehren (act. 154 S. 6). Die Erblasserin gab ihrer jahrzehntelangen Bekannten nicht nur in einem Geschäft nach, was als normales Verhalten in der gegebenen Lebenssituation zu werten gewesen wäre, sondern überliess in den rund drei Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes nahezu ihr gesamtes Vermögen den Beklagten 5 und 6, die diesbezüglich als Einheit zu betrachten sind. Die Pflegetochter Q. fühlte sich desavouiert und musste aus Enttäuschung über das Vorgehen ihrer Pflegemutter eine Zeitlang auf Distanz gehen (act. 154 S. 6). Wegen des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus, den körperlichen Gebresten und der recht isolierten Lebensumstände hätte Widerstand, falls die Erblasserin dazu überhaupt noch nicht der Lage gewesen wäre, einschneidende und unangenehme Folgen für die Erblasserin gehabt. Die Beklagte 5 war Bezugsperson und Nachbarin und nach dem Verkauf der Liegenschaft …-Strasse im Juni 2006 konnte auch diese räumliche Nähe nicht mehr geändert werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die hilflose Erblasserin die Kraft und Energie gehabt hätte, sich von der Beklagten 5 zu trennen und einen Ersatz für sie hätte finden

können. Selbständig leben konnte sie nicht mehr, und in ein Heim wollte sich nicht gehen. Durch das von verschiedenen Zeugen beschriebene Naturell, sehr gutmütig und sehr liebenswürdig (act. 201 S. 2), gesellig, gesprächig, fröhlich (act. 183

S. 6 unten f.), war sie umso mehr auf Kontakt angewiesen. Die Erblasserin stand unter dem beherrschenden Einfluss der Beklagten 5.

Wenn sich die Erblasserin gegenüber ihrem Hausarzt positiv über ihre mutmasslich im Sprechzimmer ebenfalls anwesende - Bezugsperson äusserte (act. 201

S. 5; E. 4.2.), auf deren Unterstützung sie angewiesen war, kann jedenfalls daraus nicht der Schluss gezogen werden, diese Person sei bezüglich intellektuell anspruchsvolleren Fragen wozu letztwillige Verfügungen gehören - durchsetzungsfähig gewesen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erblasserin vor den beiden Nichten (aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes), mit denen sie kaum Kontakt gehabt haben wollte und die sich (angeblich) nicht für sie interessiert hätten, Angst zu haben brauchte (act. 201 S. 4). Inwiefern die Ableh- nung der Verwandtschaft(en) auf freiem, unbeeinflussten Willen der Erblasserin beruhte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen (E. 13.3.). Die Ausführungen der Vorinstanz, es könne ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin ihre nächsten gesetzlichen Erben hätte berücksichtigen wollen, ist jedenfalls durch das oben Ausgeführte relativiert (E. 1.2., E. 13.3.). Die Nichten von O._ , über die sich die Erblasserin gegenüber Dr. med. V. mutmasslich beklagt hatte, sind aber ohnehin nicht an ihrem Nachlass berechtigt. Q. , die differenziert ihr nicht immer einfaches Verhältnis zur Erblasserin geschildert hatte (act. 154

S. 2, 6, 8, 11), drückte uneigennützig ihre Verwunderung darüber aus, dass die Erblasserin ihre Nichte AJ. (AJ. ) testamentarisch nicht berücksichtigt hatte (act. 154 S. 13). Sie, Q. , könne sich nicht vorstellen, dass ihre Pflegemutter von sich aus auf diese Idee gekommen sei.

  1. Insgesamt ergibt sich vor allem zufolge Demenzerkrankung das Bild einer allgemeinen Geistesverfassung der Erblasserin, das den Schluss zulässt auf eine im 2008 deutlich eingeschränkte Willensbildungsfähigkeit. Aber auch die Willens- umsetzungsfähigkeit ist deutlich tangiert. Die Einsamkeit, die depressive Stimmung, die andauernden körperlichen Gebresten und die Abhängigkeit von Dritten,

    das heisst der Beklagten 5, trugen zu einer psychisch labilen Situation der Erblasserin bei, was die Erblasserin beeinflussbar machte. Es ist schwierig post mortem den Beweis zu erbringen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügungsunfähig war (E. 2.). Da ein strikter Beweis oft nicht möglich ist, betrachtet die Rechtsprechung wie dargelegt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend (E. 2.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2.). Demnach genügt es im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht hingegen nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine übermässige Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (Seiler, a.a.O., Rz 471 f. mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Die nach dem Tod von O. rasche Abfolge der lebzeitigen Rechtsgeschäfte, die in ihren Abfassungen unüblich sind, ein einheitliches Muster befolgen und alle zum Vorteil der Beklagten 5 und 6 und zum Nachteil der unbestrittenermassen sparsamen Erblasserin waren, zeigen die Beeinflussung durch die Beklagten 5 und 6 auf. Dabei wurde die Grenze der normalpsychologischen Beeinflussung durch die langjährige Bekannte, die aus dem gleichen Herkunftsland stammt und eine ähnliche Biografie hat, im Zusammenspiel mit der Demenzerkrankung, den kognitiven Fähigkeiten, dem Gemütszustand sowie den erwähnten Lebensumstände überschritten. Aufgrund einer Würdigung der Umstän- de ist davon auszugehen, dass die Beklagte 5, die vertraglich die Interessen der Erblasserin zu wahren hatte, die Beziehung mit Absicht gelenkt und einen Plan der maximalen Begünstigung unter Ausnützung der fragilen Lage der Erblasserin (E. 13.5.) hatte. Die übermässige Beeinflussbarkeit der Erblasserin steht fest und die Beeinflussung, welche keine unzulässige Mittel voraussetzt, wurde (mindestens) versucht. Es ist daher in Vergegenwärtigung dessen, dass auch Erblasser unter strapaziösen Belastungen Schwäche verfügen dürfen - der Schluss zu

    ziehen, dass die Erblasserin in Bezug auf den Abschluss eines relativ anspruchsvollen Geschäftes, wozu die Errichtung eines Testamentes zählt, aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitsbzw. Schwächezustandes im relevanten Zeitraum Herbst 2008 mit grosser Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall nicht mehr autonom handeln konnte. Es ist in einem solchen Fall die Testierfähigkeit der Erblasserin im Sinne der Rechtsprechung zu vernei- nen. Es wurden keine Umstände hervorgehoben, wonach die Erblasserin trotz der im Normalfall gegebenen Urteilsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt ausnahmsweise urteilsfähig gewesen wäre.

  2. Zusammenfassend ist die letztwillige Verfügung von I. vom 27. Oktober 2008 gestützt auf Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 467 ZGB für ungültig zu erklären, weil sie von der Erblasserin zu einer Zeit errichtet worden war, in welcher ihr die Verfügungsfähigkeit gefehlt hatte.

  3. Es ist wie bereits erwähnt (oben, E. I.2.1.) unbestritten geblieben, dass der Erbteil der Kläger 1 und 2 ohne die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom

27. Oktober 2008 je 1/9 betragen. Nachdem diese letztwillige Verfügung für ungültig zu erklären ist, ist festzustellen, dass die Erbteile am Nachlass der Erblasserin des Klägers 1 einen Neuntel (1/9) und der Kläger 2a und 2b einen Achtzehntel (1/18) betragen.

III.

(Eventualbegehren, Vermächtnisunwürdigkeit)

Das Eventualbegehren (es seien die Beklagten 5 und 6 als vermächtnisunwürdig zu erklären) wird gegenstandslos bei Gutheissung des Hauptbegehrens. Das Testament ist ungültig, weshalb es keine Wirkungen zwischen den Klägern und den Beklagten entfaltet.

Der Beklagte 1 könnte keinen Rückgriff auf die Kläger als Miterben nehmen, wenn er von den Vermächtnisnehmern in einem allfälligen Nachfolgeprozess auf Geldzahlung belangt werden sollte. Die Kläger sind von der Vermächtnisschuld befreit. Das Interesse der Kläger an einem Entscheid über die Vermächtniswürdigkeit der

Beklagten 5 und 6 ist entfallen. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten 1 und den Beklagten 4, 5 und 6 ist im Übrigen nicht Gegenstand des Prozesses. Im Ergebnis ist das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien vermächtnisunwürdig zu erklären, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

    1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu welchen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zählen (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von Fr. 320'000.-auf Fr. 20'000.-fest. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 1'093.50 zuzüglich Fr. 630.--. Die Parteientschädigung berechnete sie für die Beklagte 1 und 4 bzw. die Beklagten 5 und 6 auf je Fr. 49'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung wurde von den Klägern unabhängig vom Ausgang des übrigen Berufungsverfahrens als zu hoch beanstandet, die Beklagten schliessen sich der Berechnung der Vorinstanz an und weisen darauf hin, dass die Parteientschädigung am unteren Rand des Ermessens des Gerichts festgesetzt worden sei

      (act. 215 S. 3, S. 57 ff., act. 228 Rz 158 ff., act. 232 S. 14 ff., S. 16).

      Die Prozesskosten werden in Anwendung der Gebührenverordnung und der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO) nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

    3. Ausgangsgemäss werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- und den Barauslagen von Fr. 1'723.50, auf Fr. 21'723.50 fest. Die Kostenfestsetzung ist mit Rücksicht auf den unbestrittenen Streitwert von

      Fr. 320'000.00 nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten sind den Beklagen aufzuerlegen. Die Kläger leisteten im vorinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 17'150.-- (verbucht im Verfahren CP180003 Bezirksgericht Hinwil). Sodann leisteten die Kläger im Verfahren CP180003 einen Betrag für Barauslagen von Fr. 2'400.-- und die Beklagten 1 und 4 bzw. 5 und 6 einen solchen von je Fr. 1'500.--. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag

      (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zurückzuerstatten. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr. 826.50 sind den Klägern unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

      Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 723.50 aufzuerlegen.

      Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel

      (Fr. 7'000.--) aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den gesamten Betrag.

    4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt bei einem Streitwert von unbestrittenermassen Fr. 320'000.-- Fr. 19'800.--. Die Grundgebühr ist zu verdoppeln auf Fr. 39'600.-- (act. 232 S. 15, act. 228 Rz 162 ff., act. 215 S. 60). Die Verdoppelung der Grundgebühr rechtfertigt sich unter Hinweis auf den doppelten Schriftenwechsel, die an vier Tagen stattgefundenen Zeugeneinvernahmen und die Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Mehrwertsteuersatz wurde per

1. Januar 2018 gesenkt von 8% auf 7.7% (act. 45 S. 3). Die Rechtsschriften wur- den vor 2018 geleistet, das Beweisverfahren fand in den Jahren 2018 und 2019 statt. Ermessensweise sind die Mehrwertsteuersätze von 8 % und von 7.7 % auf je die Hälfte der Parteienentschädigung (das heisst auf je Fr. 19'800.--) anzusetzen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 21'384.-- (bis Ende 2017) und von Fr. 21'324.60 (ab 2018), insgesamt Fr. 42'708.60 (inkl. Mehrwertsteuer). Entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. der auferlegten Kosten hat die Beklagte 4 Fr. 1'424.-zu tragen, und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt

Fr. 41'284.60. Beide Kläger bzw. die Rechtsnachfolger des Klägers 2 waren bis

17. Februar 2022 anwaltlich durch Rechtsanwalt X. vertreten (act. 258). Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Parteientschädigung von Fr. 41'284.60 je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 20'642.30) dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, in solidarischer Verpflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu verpflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 712.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.

Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 geleistete und auf das Verfahren CP180003 (beide Verfahren vor Bezirksgericht Hinwil) umgebuchte Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von

Fr. 9'000.-ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

    1. Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb die Beklagten auch im zweitinstanzlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. Ausgehend vom genannten Streitwert von Fr. 320'000.-ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Verfahren LB160042) gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'100.-festzusetzen. Die Kosten werden aus dem von den Klägern im Prozess LB160042 geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe bezogen. Die Beklagten haben den Klägern den Betrag zu ersetzen. Für die interne Aufteilung sind die Kosten unter Hinweis auf den verhältnismässig kleinen Interessenwert der Beklagten 4 im Umfang von Fr. 600.-aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten den Beklagten 1, 5 und 6 je zu einem Drittel, das heisst zu Fr. 5'500.-aufzuerlegen, unter solidarischer Verpflichtung für den gesamten Betrag.

    2. Die Beklagten haben den Klägern für das vorliegende Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) zudem eine volle, das heisst nicht gestützt auf

§ 13 Abs. 2 AnwGebV reduzierte, Parteientschädigung von Fr. 19'800.-zuzüglich

7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 21'324.60 zu bezahlen. Entsprechend dem Umfang ihres Unterliegens bzw. den ihnen auferlegten Kosten, hat die Beklagte 4 Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu tragen und die Beklagten 1, 5 und 6 insgesamt

Fr. 20'524.60. Die Beklagten 1, 5 und 6 sind deshalb zu verpflichten, die Parteientschädigung je zur Hälfte (damit im Betrag von je Fr. 10'262.30, inkl. MwSt)

dem Kläger 1 und den Klägern 2a und b zu bezahlen, unter solidarischer Verpflichtung für den ihnen auferlegten gesamten Betrag. Die Beklagte 4 ist zu verpflichten, an den Kläger 1 resp. an die Kläger 2a und b je Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.

Die vom Kläger 1 im Berufungsverfahren LB160042 geleistete Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung an die Gegenseite im Betrag von Fr. 9'900.-ist ihm unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

V.

(Anträge der Beklagten auf Sicherheitsleistung)

Die Anträge der Beklagten vom 16. März 2020 (act. 222) und vom 11. Mai 2020 (act. 232) auf Verpflichtung der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für eine mutmasslich geschuldete Parteientschädigung im Sinne des Art. 99 ZPO sind ausgangsgemäss hinfällig geworden.

VI.

(aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde)

Die Kläger verlangen eine Gestaltung der Rechtslage. Einer allfälligen Beschwer- de kommt aufschiebende Wirkung zu, weil sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richten würde (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).

Es wird beschlossen:

  1. Die Anträge der Beklagten 1 und 4 vom 16. März 2020 und die Anträge der Beklagten 5 und 6 vom 11. Mai 2020, es seien die Kläger zu verpflichten, im Sinne des Art. 99 ZPO für eine allfällige Entschädigung Sicherheit zu leisten, werden abgeschrieben.

  2. Das Eventualbegehren der Kläger, die Beklagten 5 und 6 seien für vermächtnisunwürdig zu erklären, wird abgeschrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Berufung der Kläger werden das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und das Testament vom 27. Oktober 2008 von I. , geboren tt. Oktober 1924, gestorben tt.mm.2011, für ungültig erklärt.

  2. Es wird festgestellt, dass der Erbteil des Klägers 1 1/9 und diejenigen der Kläger 2a und 2b je 1/18 am Nachlass von I. betragen.

  3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 die Barauslagen betragen:

    Fr. 1'093.50 Kosten L. AG für Aktenedition Fr. 630.00 Zeugenentschädigungen.

  4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 7'000.-- und der Beklagten 4 zu Fr. 723.50 auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 21'000.--.

    Die Kosten werden aus den von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.-- und im Mehrbetrag (Fr. 18'723.50) aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 18'723.50 zu ersetzen. Die nicht beanspruchten Kostenvorschüsse der Kläger im Betrag von Fr.

    826.50 werden den Klägern unter Berücksichtigung eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse zurückerstattet.

  5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

    Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag;

    Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 20'642.30 (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag;

    Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 712.-- (inkl. MwSt) an die Kläger 2a und 2b.

    Die vom Kläger 1 im Verfahren CP130002 (Bezirksgericht Hinwil) geleistete und auf das Verfahren CP180003 (Bezirksgericht Hinwil) übertragene Sicherheit von Fr. 9'000.-für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet.

  6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) wird auf Fr. 17'100.-festgesetzt.

  7. Die Gerichtskosten werden den Beklagten 1, 5 und 6 je zu Fr. 5'500.-- und

    der Beklagten 4 zu 600.-auferlegt. Die Beklagten 1, 5 und 6 haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 16'500.--.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Klägern im Verfahren LB160042 geleisteten Vorschuss von Fr. 17'100.-bezogen. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, den Klägern den Betrag von

    Fr. 17'100.-zu ersetzen.

  8. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren (inklusive Verfahren LB160042) folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

    Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1, je solidarisch für den gesamten Betrag;

    Beklagte 1, 5 und 6 insgesamt Fr. 10'262.30 (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b, je solidarisch für den gesamten Betrag;

    Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an den Kläger 1; Beklagte 4 Fr. 400.-- (inkl. MwSt von 7,7%) an die Kläger 2a und 2b.

    Die vom Kläger 1 im Verfahren LB160042 geleistete Sicherheit von

    Fr. 9'000.-für eine Parteientschädigung wird unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts der Gerichtskasse dem Kläger 1 zurückerstattet.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 228, act. 229 und act 232, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

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