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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB190034: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hatte am 31. Dezember 2009 einen Unfall, bei dem sie sich eine Verletzung am linken Knie zuzog. Es wurde festgestellt, dass bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen am Knie bestanden. Die Frage der Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall wurde von verschiedenen Ärzten unterschiedlich beurteilt. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen, es entstehen keine Gerichtskosten, und es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB190034

Kanton:ZH
Fallnummer:LB190034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB190034 vom 19.07.2019 (ZH)
Datum:19.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbteilung (Erbenvertretung etc.)
Schlagwörter : Erben; Berufung; Beschluss; Erbenvertreter; Recht; Vorinstanz; Massnahme; Entscheid; Erbenvertretung; Erbenvertreterin; Beklagten; Dispositiv; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Vollstreckung; Dispositivziffer; Begründung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Sinne; Berufungsverfahren; Obergericht; Lasskonto; Sodann; Verbindung; Gericht; Vollstreckungsmassnahme
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 267 ZPO ;Art. 268 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 602 ZGB ;Art. 895 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 90 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:130 III 550; 133 I 270; 134 I 73; 138 III 374; 141 III 28; 142 III 413; 143 III 42;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB190034

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 19. Juli 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagte 3 und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte 1

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    sowie

  3. ,

    Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 2

    sowie

  4. ,

    Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 3

    betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.)

    Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2019 (CP170003-D)

    Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2019:

    (Urk. 2 S. 3 f.)

    1. Die Bezirks-Sparkasse Dielsdorf wird angewiesen, vom Nachlasskonto des Erblassers E. , geboren tt. Februar 1925, gestorben tt.mm.2014, Kontokorrent Nr. CH1, CHF 30‘000.- auf das Konto-Nr. (IBAN CH2) bei der F. , lautend auf G. GmbH, [Adresse], zu überweisen.

    2. Die Erbenvertreterin wird darauf hingewiesen, dass der von der Bezirks-Sparkasse Dielsdorf gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 zu überweisende Betrag ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verwaltung der Nachlassliegenschaften (inkl. Honorar und Auslagenersatz der Erbenvertreterin) verwendet werden darf und, dass die Erbenvertreterin den Erben Rechenschaft über die Verwendung abzulegen haben wird.

    3. Den Parteien wird das Schreiben der Erbenvertreterin vom 17. Juni 2019 (act. 70/1-4) im Original zugestellt und die Parteien werden unter Androhung der Ordnungsbusse in der Höhe von maximal Fr. 1‘000.für jeden Tag der Nichterfüllung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, die für die Kontoeröffnung unumgängliche Selbstdeklaration betreffend US-Person und beschränkte Steuerpflicht innert 7 Tagen ab Erhalt zu unterzeichnen und der Erbenvertreterin der Zürcher zuzustellen.

    4. In Präzisierung des Beschlusses vom 9. April 2019 wird festgehalten, dass die Spezialerbenvertretung im Sinne des Beschlusses vom 9. April 2019 die Nachlassliegenschaften H. -strasse 1 (Wohnhaus + Nebengebäude) und H. -strasse 2 (Wohnhaus) inkl. Umgebung (Grundstück Kat.-Nr. 1) in I. sowie das Kulturland Grundstück Kat.-Nr. 2 in J. (ZH) erfasst.

    5. (Schriftliche Mitteilung).

    6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO).

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):

Es sei der Beschluss vom 26. Juni 2019 aufzuheben eventualiter sei die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahme[n] Dispositiv Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Beschlusses vom 26. Juni 2019 aufzuschieben.

Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Spezial-Erbenvertreterin G. GmbH und der Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf als Ernennungsbehörde der Spezial-Erbenvertreterin diesen Beschluss verursacht hat.

Erwägungen:

    1. Die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Erbinnen des am

      tt.mm.2014 verstorbenen E.

      (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei

      Beklagten als Töchter des Erblassers; Urk. 5/5/2). Gemäss Steuererklärung per Todestag betrug das eheliche Vermögen des Erblassers und der Klägerin insgesamt rund Fr. 2.5 Mio. (Urk. 5/5/5). Zum Nachlass gehört das Grundstück Kat.-Nr. 1 in I. , umfassend ein Einfamilienhaus samt Nebengebäuden und ein Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen vermietet sind (Urk. 5/5/6). Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Spannungen mit einem Teil der Erbinnen am 12. Dezember 2014 nieder (Urk. 5/5/8). Hinsichtlich der vom Erblasser vorgesehenen Ersatzwillensvollstreckerin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2017 fest, dass diese ihr Amt nicht rechtswirksam angenommen habe (Urk. 5/5/14). Am 18. August 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) gegen die drei Beklagten die Erbteilungsklage ein und stellte das Gesuch um Einsetzung eines Generalerbenvertreters (Urk. 5/1). Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Vorinstanz zwischen den Parteien bereits zwei den Nachlass betreffende Verfahren pendent (CP160001 und CP160002). Mit Beschluss vom 24. September 2018 bestellte die Vorinstanz einen (Spezial-)Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und definierte dessen ausschliessliche Befugnisse. Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Sodann setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den gerichtlich vorgeschlagenen Personen eines Erbenvertreters an (Urk. 5/36 S. 16 ff.).

    2. Die (u.a.) von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. September 2018 wurde bestätigt (OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

    3. Mit Beschluss vom 9. April 2019 ernannte die Vorinstanz die G. GmbH als Spezialerbenvertreterin, wies diese auf die mit Beschluss vom 24. September 2018 definierten ausschliesslichen Befugnisse hin und räumte ihr die hierfür erforderlichen Rechte und Pflichten ein. Des Weiteren verpflichtete sie die Parteien, der Erbenvertreterin die von dieser benötigten Unterlagen herauszugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Schliesslich wies sie die Erbenvertreterin auf ihre Rechenschaftspflicht hin. Weiter kündigte sie an, nach Antritt der Erbenvertretung die Bezirkssparkasse Dielsdorf anzuweisen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.auf das von der Erbenvertreterin für die Verwaltung der Nachlasslie-

      genschaften eröffnete Konto bei der F.

      zu überweisen (Urk. 5/55 S. 8 ff.).

    4. Die von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019).

    5. Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 entschied die Vorinstanz wie eingangs aufgeführt (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/74 S. 3 f.).

    6. Hiergegen erhob die Beklagte 3 innert Frist Beschwerde mit den eingangs dargestellten Anträgen (Urk. 1 S. 2).

    1. Wie ausgeführt, ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. September 2018 die Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme an und räumte ihr die entsprechenden Befugnisse ein (Urk. 5/36). Mit Beschluss vom 9. April 2019 wurde diese vorsorgliche Massnahme konkretisiert und die Person der Erbenvertretung ernannt (Urk. 5/55). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz in der damaligen Dispositivziffer 6 in Aussicht, die Bezirkssparkasse Dielsdorf anweisen zu wollen, vom Nachlasskonto Fr. 30'000.auf das von der Erbenvertreterin bezeichnete

      Konto bei der F.

      zu überweisen (Urk. 5/55 S. 9). Diese Dispositivziffer stellte keine anfechtbare Anordnung dar. Die Anweisung wurde erst in Aussicht gestellt (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.9, S. 18). Damit handelt es sich bei Dispositivziffer 1 des vorliegend angefochtenen Beschlusses um die Anweisung und damit um eine weitere Konkretisierung der mit Beschluss vom

      24. September 2018 angeordneten und mit Beschluss vom 9. April 2019 konkretisierten vorsorglichen Massnahme. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ist die damit verbundene Vollstreckungsanordnung nach Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. auch Urk. 2 S. 2 f.).

    2. Demzufolge ist gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses als vorsorgliche Massnahme das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 308 N 32). Indes sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel gegen die eigentliche Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme vor. Der Gesuchsgegner (vorliegend die Beklagte 3) kann nicht mehr vorbringen, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme seien nicht gegeben. Dies hätte er im Rahmen einer Anfechtung der vorsorglichen Massnahme selbst vorbringen müssen (was die Beklagte 3 getan hat und worüber bereits mit Urteilen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entschieden worden ist, vgl. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 und OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019). Gegen die Vollstreckungsanordnung kann die betroffene Partei lediglich einwenden, (1) es liege keine vollstreckbare Anordnung vor, (2) aufgrund veränderter Umstände würde sich eine Änderung Aufhebung der vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 268 ZPO aufdrängen. Im erstgenannten Fall muss ausnahmsweise eine Berufung an die nächst höhere Instanz möglich sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 267 N 17 f.).

    3. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen.

    4. Die Beklagte 3 bildet zwar mit den beiden anderen Beklagten eine Streitgenossenschaft, ist indes zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 und E. 2.1.2).

3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass angesichts der reformatorischen Natur der Berufung auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617

E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Sodann genügt es in der Regel nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tatund Rechtsfragen hat. Ein solcher Antrag kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Hungerbühler, DIKEKomm-ZPO, Art. 312 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das vorsorgliche Massnahmeverfahren (hierzu nachfolgend) ist spruchreif. Damit aber fehlt es an einem genügenden formellen Antrag. Indes kann aus der Begründung der Berufung gefolgert werden, dass die Beklagte 3 nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 26. Juni 2019 anstrebt, sondern die Abweisung der klägerischen Begehren um Einsetzung einer Erbenvertretung und der damit verbundenen Anordnungen beantragt. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.

      1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.

        Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften eine blosse neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36). In diesem Rahmen ist nur insoweit auf die Berufungsvorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.) und die Berufungsschrift verständlich und nachvollziehbar ist.

      2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42

E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Diese Einschränkung bezüglich des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Entsprechend sind die erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4/4-6; Urk. 4/8-9) neu und damit unzulässig und unbeachtlich, zumal die Beklagte 3 nicht aufzeigt, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die aus dem Zeitraum Januar 2019 bis Mitte Juni 2019 stammenden Schreiben früher einzureichen. Aus demselben Grund ist auch auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen (so u.a. Urk. 1

S. 8 ff.) nicht einzugehen.

    1. Über weite Strecken wiederholt die Beklagte 3, was sie bereits in früheren Rechtsmittelverfahren vorgetragen hat (so insbesondere zu den Themen betreffend Trennung der Verfahren, Einsetzung einer Erbenvertretung, Parteirollenverteilung im Rechtsmittelverfahren bzw. Streitgenossenschaft). Hierauf ist nicht mehr einzugehen, da diese Themen bereits in früheren Beschwerdebzw. Berufungsverfahren abgehandelt und entschieden wurden; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (OGer ZH RB170036 vom 24.10.2017, E. 2.4 S. 4 = Urk. 5/30/1; OGer ZH RB170043 vom 26.06.2018 = Urk. 5/33/1; OGer ZH LB180050-52 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1-3; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019).

    2. Sodann bezieht sich die Beklagte 3 teilweise auf frühere Beschlüsse der Vorinstanz und deren Inhalt, so insbesondere auf den vorinstanzlichen Beschluss vom 9. April 2019 (vgl. Urk. 1 S. 6). Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, weshalb sie unbeachtlich sind und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht weiter einzugehen ist.

    3. Ebenso wenig muss auf den neuerlichen Einwand, wonach noch keine Frist zum Erstatten der Klageantwort angesetzt worden sei, eingegangen werden. Hierüber wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2019 abschlägig entschieden. Es kann ebenso darauf verwiesen werden, zumal sich daran nichts geändert hat (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 3 und E. 4.5, S. 6 ff. und S. 14).

    4. Schliesslich ist auf die Ausführungen der Beklagten 3, soweit diese den Nachlass an sich betreffen, ebenso wenig einzugehen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens.

      1. Die Beklagte 3 kritisiert (wiederum) die Gerichtsbesetzung im angefochtenen Beschluss als nicht gesetzeskonform. Ihrer Ansicht nach hätte ein Einzelgericht entscheiden müssen. Ein summarisches und ein ordentliches Verfahren könnten nicht in einem Verfahren entschieden werden (Urk. 1 S. 2 f. und S. 5).

      2. Im Berufungsverfahren LB190023 wurde bereits entschieden, dass es sich bei der vorliegenden Anordnung einer Erbenvertretung und deren Ausgestaltung um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Erbteilung handelt. Wie ebenso bereits ausgeführt, entscheidet über vorsorgliche Massnahmebegehren das in der Hauptsache zuständige Gericht, also bei Kollegialgeschäften wie vorliegend - das Kollegium (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 12 f.). Damit hatte auch der angefochtene Beschluss in Kollegialbesetzung zu ergehen. Wie ebenso bereits in den vorgenannten Berufungsverfahren entschieden, handelt es sich auch nicht wie von der Beklagten 3 vorgetragen (Urk. 1 S. 2 f.) - um eine unzulässige Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO (s. OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018, E. 4. d7, S. 12 = Urk. 5/40/1; OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.3.2, S. 13).

      1. Die Beklagte 3 sieht im angefochtenen Beschluss einen unzulässigen Eingriff der Vorinstanz, indem diese aktiv in die Vollstreckung einer Massnahme eingreife, welche die Erbenvertretung erst nach ihrem Antritt verlangen könne (Urk. 1 S. 4). Der Erbenvertreterin seien Rechte zugesprochen worden, die ihr nicht zustünden. Für alle Handlungen, die sie im Rahmen der Verwaltung der Nachlassliegenschaften nach Antritt ihrer Befugnisse wahrnehme, bedürfe es keiner Zustimmung des Gerichts. Die sogenannte Auftraggeberin sei die Erbengemeinschaft E. und nicht die Ernennungsbehörde (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht die Ernennungsbehörde für die Kontoüberweisung zuständig, sondern die Erbenvertreterin nach Antritt ihres Amtes (Urk. 1 S. 7 f.). Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für die genannte Vollstreckungsmassnahme, da die Erbenvertretung nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei (Urk. 1 S. 7).

      2. Diese Rügen gehen fehl: Bezüglich Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 9. April 2019 war im damaligen Berufungsverfahren LB190023 kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden (Urk. 5/62; Urk. 5/64). Damit aber war die Erbenvertretung berechtigt, umgehend tätig zu werden, da der Beschluss der Vorinstanz vom 9. April 2019 vollstreckbar war (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Sie hat ihr Amt bereits angetreten. Dies wurde den Parteien auch angezeigt (vgl. Urk. 5/64). Auf das Gesuch der Beklagten 3

        um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 6 des Beschlusses der Vorinstanz vom 9. April 2019 war mangels Begründung nicht eingetreten worden (Urk. 5/62). Damit aber war die Vorinstanz befugt, entsprechende weiterführende Anordnungen zu treffen. Sodann fusst die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme entgegen der Ansicht der Beklagten 3 auf Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und damit auf einer rechtlichen Grundlage; dies hat die Vorinstanz auch festgehalten (Urk. 2 S. 2 f.). Hiernach trifft das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Demnach geht auch der Einwand fehl, die Vorinstanz sei nicht zur Anordnung der Vollstreckungsmassnahme befugt gewesen.

      3. Der Erbenvertreter ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Er schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Damit aber ist die Erbengemeinschaft nicht Auftraggeberin. Die Erbenvertretung ist die gesetzliche Vertretung der Erbengemeinschaft, die sie ohne deren Zustimmung nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann. Im Aufgabenbereich, welchen die Behörde der Erbenvertretung übertragen hat, ist eigenes Handeln der Erben für den Nachlass ausgeschlossen (BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.1 m.w.H.). Die Aufgaben, welche der Erbenvertretung übertragen werden, - und damit der Auftrag an sich sind im Ernennungsakt der zuständigen Behörde zu bezeichnen. Damit definiert die Behörde den Umfang des Auftrages. Ebenso sind der Erbenvertretung die entsprechenden Mittel zur Erfüllung ihres Auftrages zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes hat die Vorinstanz getan. So wird vorliegend die Bank angewiesen, der Erbenvertretung vom Nachlasskonto einen entsprechenden Betrag auf ein von dieser zum Zweck der Erfüllung ihres Auftrages eröffnetes Konto zu überweisen. Diese Anordnung hat gerichtlich zu erfolgen, gerade weil auf dem Nachlasskonto eine Verfügungssperre lastet wie die Beklagte 3 selber ausführt.

      4. Inwiefern mit der besagten Anordnung und der schriftlichen Mitteilung an die Bank in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten 3 eingegriffen worden sein soll (Urk. 1 S. 8), leuchtet nicht ein.

      1. Die Beklagte 3 moniert die Anordnung in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Bezirkssparkasse Dielsdorf angewiesen wird,

        Fr. 30'000.vom Nachlasskonto auf ein Konto bei der F.

        zu überweisen.

        Das Handeln auf eigene Rechnung und die weitreichenden Verwaltungsund Verfügungsbefugnisse stünden hierzu im Widerspruch. Diese Anweisung sei vielmehr eine Sicherstellung des Honoraranspruchs der Erbenvertretung. Eine solche sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sodann enthielten die Fr. 68'808.-, welche sich per August 2017 auf dem Nachlasskonto befunden hätten, auch die bis heute noch nicht ausbezahlten Anteile der Erbinnen an den Liegenschaftserträgen der Jahre 2014 bis 2016. Dementsprechend sei die angestellte Überlegung, wonach die nötigen finanziellen Mittel für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Verwaltung vorhanden seien, falsch. Berücksichtige man nämlich die noch auszuzahlenden Liegenschaftserträge 2014 bis 2016, bleibe nichts mehr übrig. Es sei nicht Aufgabe der Ernennungsbehörde, der Erbenvertreterin ein Konto zur Sicherung ihres Honoraranspruchs einzurichten (Urk. 1 S. 6 ff.).

      2. In diesem Punkt vermag die Berufung nicht durchzudringen: Einerseits hat die Beklagte 3 nicht behauptet, dass hinsichtlich der Liegenschaftserträge eine partielle Erbteilung erfolgt wäre. Damit aber fallen die Liegenschaftserträge in die unverteilte Erbmasse, weshalb diese auch noch nicht auszubezahlen sind. Entsprechend sind ausreichend liquide Mittel vorhanden, welche zur Bewirtschaftung der Liegenschaft (Zahlungsverkehr wie Mietzinseinnahmen, Zahlung von Handwerkerrechnungen, Gebühren, Service) herangezogen werden können.

      3. Andererseits ist der Erbenvertreter ohnehin befugt, die ihm angemessen erscheinende Vergütung in Abzug zu bringen, bevor er am Ende seiner Verwaltungstätigkeit die Erbschaft den Berechtigten herausgibt. Bei länger dauernder Tätigkeit hat der Erbenvertreter auch das Recht, periodische Vorschüsse zu beziehen. Vorbehalten bleibt natürlich das Recht der Erben, anlässlich der Schlussabrechnung die Honorarund Spesennote des Erbenvertreters zu prüfen. Sodann

steht dem Erbenvertreter für den Umfang seiner Honorarforderung sowie der Spesen ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB an den sich in seinem Besitz befindenden Nachlassgegenständen zu (Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht 185, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 172 f.). Demzufolge ist der Rüge der Beklagten 3, wonach der Erbenvertreter keinen Anspruch auf Sicherstellung seines Honoraranspruchs habe, der Boden entzogen. Ebenso zielt die Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich Entschädigung des Erbenvertreters (Urk. 1 S. 7) ins Leere. Wie ausgeführt, werden die Erbinnen hierzu nach Vorlage der Schlussrechnung angehört.

5.4 Ebenso wie beim vorinstanzlichen Beschluss vom 9. April 2019 handelt es sich auch vorliegend nicht um eine Angelegenheit des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO (vgl. OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019, E. 4.5,

S. 14), sondern um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO. Entsprechend gehen die darauf abzielenden Einwendungen der Beklagten 3, wonach der Sachverhalt nicht unbestritten und nicht sofort beweisbar sei, fehl (Urk. 1 S. 4).

      1. Schliesslich rügt die Beklagte 3 in Bezug auf die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vollstreckungsmassnahme, diese sei nicht begründet worden. Die Vorinstanz habe die Anordnung mit dem pauschalen Hinweis aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs begründet. Dies sei nicht hinreichend (Urk. 1 S. 9). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit einhergehend ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.

      2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 73

  1. 4.1; BGE 133 I 270 E. 3.1). Die vorliegend beanstandete Begründung ist zwar kurz ausgefallen, dennoch vermag der angefochtene Entscheid vor dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch standzuhalten: Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung auf den bisherigen Prozessverlauf verweist, wonach bislang sämtliche ihrer Entscheide angefochten wurden. Dies lässt mit Grund befürchten, dass die ein Teil der Parteien der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auferlegten Pflicht nicht ohne Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme Folge leisten würden. Dies war ohne Weiteres auch für die Beklagte 3 verständlich. Sodann war auch sie mit Blick auf den genannten Art. 267 ZPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Lage, eine entsprechende Rechtsmittelschrift zu verfassen und einzureichen. Ebenso kann sich die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides mühelos ein Bild machen. Damit aber genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen.

      1. Weiter beanstandet die Beklagte 3 die angeordnete Vollstreckungsmassnahme als unangemessen und unzumutbar (Urk. 1 S. 9). Wie bereits in Erwägung 2.2 hiervor ausgeführt, kann die Beklagte 3 gegen die genannte Dispositivziffer 3 lediglich vorbringen, es liege keine vollstreckbare Anordnung der vorsorglichen Massnahme vor es dränge sich aufgrund veränderter Umstände eine Änderung auf. Weder das eine noch das andere macht die Beklagte 3 geltend. Ohnehin zeigt die Beklagte 3 nicht in hinreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vollstreckungsanordnung unverhältnismässig sein sollte.

      2. Die Beklagte 3 kritisiert weiter, dass sich die Angaben im in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses genannten Formular auf sämtliche Ge-

        schäftsbeziehungen einer unterzeichnenden Partei mit der F.

        bezögen. Es

        sei nicht auszuschliessen, dass eine Partei bereits eine Geschäftsbeziehung zur

unterhalte und die Unterschrift bereits geleistet habe (Urk. 1 S. 9 f.).

Nicht klar ist, was die Beklagte 3 mit dieser Rüge genau bezweckt. Im von ihr gezeichneten Szenario hat sie schlimmstenfalls zweimal dasselbe Formular unterzeichnet. Ein Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO ist jedenfalls nicht erkennbar. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

    1. Schliesslich beanstandet die Beklagte 3 die Neueröffnung eines Kontos

      bei der F.

      seitens der Erbenvertreterin (Urk. 1 S. 9). Auf diese Rüge ist

      nicht einzugehen, da diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist und die Kammer vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde der Erbenvertreterin amtet.

    2. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenparteien verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

    1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 1'800.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Den Beklagten 1 und 2 und der Klägerin sind mangels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte 3 hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Juni 2019 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 3 auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. Juli 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

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