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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB190014: Obergericht des Kantons Zürich

Die EL-Bezügerin hatte für ihre Tochter, die eine IV-Kinderrente beanspruchen konnte, Ergänzungsleistungen von Fr. 7'311.-- pro Monat erhalten. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte die Tagestaxe für das Kind auf Fr. 33.-- pro Tag herabgesetzt, was zu einer drastischen Herabsetzung der EL-Ansprüche führte. Die EL-Bezügerin und ihre Tochter erhoben Einspruch gegen diese Entscheidung, da sie die Herabsetzung der Tagestaxe als verfassungs- und bundesrechtswidrig ansahen. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die Kostenübernahme durch den Staat und die Unterhaltspflichtigen sichergestellt war und somit keine Sozialhilfeabhängigkeit vorlag. Das Gericht entschied, dass die Beschränkung der EL-Tageshöchstpauschale auf Fr. 33.-- pro Tag rechtens war und wies die Beschwerde ab, ohne Gerichtskosten zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB190014

Kanton:ZH
Fallnummer:LB190014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB190014 vom 16.01.2020 (ZH)
Datum:16.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung Korporationsbeschluss
Schlagwörter : Zweck; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Korporation; Vorinstanz; Recht; Beschluss; Bewirtschaftung; Verein; Waldes; Parteien; Statuten; Entscheid; Kläger; Klägern; Gesellschafter; Urteil; Vereins; Verfahren; Waldbewirtschaftung; Teilrecht; Parteientschädigung; Sachverhalt; Mitglied; Berufungskläger
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 74 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 271; 144 III 394; 86 II 389;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB190014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

C. -korporation D. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwalt MLaw Y2.

betreffend Anfechtung Korporationsbeschluss

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2018 (CG180003-F)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2 S. 2)

„1. Es sei der anlässlich der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 15. Mai 2017 gefasste Beschluss über die Neustrukturierung des -reviers E. gemäss dem Antrag des Vorstandes (Klagebeilage 3) aufzuheben;

2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2018:

(Urk. 36 S. 30)

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.verrechnet.

  4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für ihren Aufwand und ihre Barauslagen eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

    Berufungsanträge:

    Der Kläger und Berufungskläger (Urk. 35 S. 2):

    „1. Das Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. CG180003) sei vollumfänglich aufzuheben.

    1. In Gutheissung der Berufung sei der anlässlich der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 15. Mai 2017 gefasste Beschluss der C. korporation D. über die Neustrukturierung des -reviers E. gemäss dem Antrag des Vorstandes (Klagebeilage 3) aufzuheben.

    2. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und es sei den Klägern für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2):

„1. Die Berufungsklage vom 4. März 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungskläger.“

Erwägungen:

I.

Die Beklagte ist eine privatrechtliche Korporation des kantonalen Rechts mit Teilrechten im Sinne von § 31 KWaG (Kantonales Waldgesetz vom 7. Juni 1998) und § 49 Abs. 1 EG ZGB. Sie bezweckt gemäss Art. 2 ihrer Statuten die nachhaltige Pflege und vorteilhafte Bewirtschaftung ihres Waldes und der übrigen Vermögenswerte. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten mit vier (Kläger 1) respektive sechszehn (Kläger 2) Teilrechten. Im Jahre 2002 hatten die Beklagte und die Gemeinde E. die F. GmbH (nachfolgend „F. GmbH“) gegründet und im Handelsregister eintragen lassen. Zweck der F. GmbH war u.a. die Waldbewirtschaftung. An der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom

15. Mai 2017 wurde gegen die Stimmen der Kläger einer „Neustrukturierung

revier E. “ zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Beklagte als Gesellschafterin an der Erweiterung und Umfirmierung der F. GmbH zur G. GmbH (nachfolgend „G. GmbH“) partizipiert, ihre Vermögenswerte in die

  1. GmbH einbringt und dieser die langfristige Bewirtschaftung der Waldungen überträgt. An der G. GmbH wäre die Beklagte zu 33,5 % beteiligt. Die Kläger fechten den Beschluss der Beklagten zur Neustrukturierung als gesetzesund statutenwidrig an.

    II.

    Die Klage samt Klagebewilligung ging am 26. Januar 2018 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 36 S. 2 f.). Gegen das am

    1. Dezember 2018 ergangene Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 33/1, 35). Sie haben einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.geleistet (Urk. 39). Die Berufungsantwort ist am 30. April 2019 eingegangen (Urk. 41). Ein Doppel wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 42). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.

      III.
      1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

        (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPOReetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht pu-

        bliziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4, m.w.H.).

        Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016,

        E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

        b) Die Kläger machen unter der Überschrift „ZUR SACHLAGE“ Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 35 S. 3 f.). Sie machen dabei keinerlei präzise Hinweise auf das Urteil und auf Parteivorbringen vor Vorinstanz, sondern belassen es beim allgemeinen Hinweis „Wie den Vorakten und dem Urteil zu entnehmen ist,

        “ Damit genügen sie den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht (Erw. Ziff. III. 1 a). Die pauschalen Hinweise auf Klagebeilagen („3 und 8“, „18, 19 und 20“) sind untauglich, wenn es darum geht, der Berufungsinstanz den massgeblichen Sachverhalt darzulegen. Dieser ergibt sich nämlich aus dem angefochtenen Urteil, es sei denn, eine Partei dringe mit präzisen Sachverhaltsrügen durch. Auf die klägerischen Ausführungen „ZUR SACHLAGE“ - und entsprechend auf die Entgegnungen der Beklagten dazu (Urk. 41 S. 5 f.) ist daher nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen der Beklagten unter der Überschrift

        „Sachverhalt und Motivation des Korporationsbeschlusses“ (Urk. 41 S. 3 f.), welche keinerlei Bezug auf das angefochtene Urteil nehmen.

      2. Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPOReetz/Hilber, Art. 317 N 34). Dazu gehört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorgenommen hat (BGer 4A_259/2019 vom 10.10.2019, E. 1.3, unter Hinweis auf ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8).

    Die Kläger machen in der Berufungsbegründung geltend, einem Teilrecht könne unter Berücksichtigung der Bauten und Anlagen ein Wert von gegen

    Fr. 45‘000.zugewiesen werden. In der heutigen Ausgestaltung betrage der Steuerwert eines Teilrechts gemäss einer Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 10. Januar 2019 dagegen gerade noch rund Fr. 40.-. Der angefochtene Beschluss „enteigne“ gleichsam die Korporationsmitglieder wirtschaftlich (Urk. 35

    S. 8 f.; Urk. 37/2).

    Die Kläger legen nicht dar, wo sie vor Vorinstanz den Wert eines Teilrechts mit Fr. 45‘000.beziffert haben, und begründen ebenso wenig, weshalb sie den Steuerwert eines Teilrechts erst anfangs 2019 beim Steueramt erfragen konnten. Ihre Behauptungen stellen daher unzulässige Noven vor, die unbeachtlich sind.

    IV.
    1. In Art. 2 der Statuten der Beklagten wird ihr Zweck wie folgt umschrieben (Urk. 4/1):

      „Die Korporation bezweckt die nachhaltige Pflege und vorteilhafte Bewirtschaftung ihres Waldes und der übrigen Vermögenswerte. Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung.“

      Unbestritten ist, dass die Beklagte die Waldbewirtschaftung seit dem Jahre 2002 an die F. GmbH ausgelagert hat, an der sie zu 60 % und die Politische Gemeinde E. zu 40 % beteiligt ist (Urk. 2 S. 6; Urk. 36 S. 12, 14 f. und 23). An der G. GmbH wäre die Beklagte wie eingangs erwähnt zu 33,5

      % beteiligt. Sie würde ihre Vermögenswerte an der F. GmbH sowie die eigenen Fahrzeuge und Maschinen in die G. GmbH einbringen und die langfristige Bewirtschaftung ihrer Waldungen an diese übertragen (Urk. 4/3 und 4/4 S. 2; Urk. 15 S. 5). Weitere Gesellschafter der G. GmbH wären neben der Beklagten mit 67 Stammanteilen die Gemeinden E. (72 Stammanteile),

  2. (1 Stammanteil) und D. (28 Stammanteile) sowie die Holzkorporation E. (32 Stammanteile; Urk. 15 S. 4; Urk. 17/3 S. 1). Als Entschädigung für das Überlassen der Bewirtschaftung des Waldes sieht der Vertrag zur langfristigen Bewirtschaftung Fr. 60.pro ha und Jahr vor (Urk. 2 S. 10; Urk. 15 S. 5; Urk. 17/3 S. 5 Art. 11). Gemäss Statutenentwurf entfällt auf einen Stammanteil eine Stimme und werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, des obersten Organs der G. GmbH (Urk. 17/5 S. 4 Art. 11), mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Unabhängig vom eingebrachten Kapital verfügt kein Gesellschafter über eine Sperrminorität (Urk. 17/5 S. 5 Art. 16). In der Geschäftsführung haben alle Gesellschafter Anspruch auf einen Sitz (Urk. 17/5 S. 6 Art. 17 Abs. 2). Art. 24 des Statutenentwurfs räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres hin aus der Gesellschaft auszutreten (Urk. 17/5 S. 8). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Statutenentwurfs ist der Zweck der G. GmbH folgender (Urk. 17/5 S. 1):

„Die Gesellschaft bezweckt die Bewirtschaftung des Waldes, insbesondere desjenigen der Gemeinden E. , D. und H. sowie der C. -korporation D. und der Holzkorporation E. . Ferner bezweckt die Gesellschaft den Unterhalt von Naturschutzund Landschaftsarealen. Die Gesellschaft übernimmt ausserdem die Baumpflege in öffentlichen Parkanlagen. Sie kann alle diese Leistungen, insbesondere Sicherheitsholzerei-Arbeiten, auch für Dritte erbringen.“

  1. a) Unter „RECHTLICHES“ machen die Kläger in ihrer Berufungsschrift zunächst geltend, die Forstoder Waldkorporation im Sinne von § 49 EG ZGB sei Teil der kantonalen Forstorganisation (§ 31 KWaG). Als Teil der Forstorganisation obliege der Korporation der Erhalt des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung, der Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft sowie die Erhaltung der Waldfunktionen (Art. 1 Abs. 1 WaG). Aus dieser gesetzlichen Eingrenzung des körperschaftlichen Zwecks folge, dass eine Korporation des kantonalen Rechts, welche die juristische Persönlichkeit beibehalten wolle, keinem anderen als diesen vorgegebenen Zwecken zugeführt werden könne und dürfe. Dies sei vorliegend nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Beschluss in Kraft trete. Auch wenn der Zweckartikel der Berufungsbeklagten durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar geändert werde, stehe fest, dass mittels angefochtenem Beschluss die Beklagte als Minderheitsbeteiligte keinerlei Einfluss mehr auf die Waldbewirtschaftung und die Erhaltung der Waldfunktionen nehmen könne. Sie bringe alle ihre Maschinen und Geräte in die neue GmbH ein und vermiete ihren betrieb. Wirtschaftlich ändere sie daher den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck, ihren Wald (nebst dem übrigen Korporationsgut) eigenverantwortlich zu bewirtschaften; sie werde mit dem angefochtenen Beschluss zur Beteiligungsgesellschaft, die wirtschaftlich mit einer Holdinggesellschaft verglichen werden könne (und müsse). Würde der angefochtene Beschluss als gesetzlich zulässig betrachtet, könnte sich die Beklagte danach auch an Industriebetrieben jedweder Art, an Finanzinstituten und anderen Gesellschaften mehr beteiligen, ohne aber den gleichen bundesrechtlichen Bestimmungen unterworfen zu sein wie eigentliche privatrechtliche Beteiligungsgesellschaften. Die Beklagte hätte allein das Vereinsrecht des ZGB als ergänzendes kantonales Privatrecht zu beachten und die wenigen Sonderbestimmungen des EG ZGB. Damit würde ein Schlupfloch für

    neue Beteiligungsgesellschaften geschaffen, die auf diese Weise das engere Korsett des Bundesrechts vermeiden könnten. Dass das nicht angehen könne, sei offenkundig. Die Korporation gemäss § 49 EG ZGB sei als Gesellschaftsform mit juristischer Persönlichkeit ausdrücklich auf Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken begrenzt. Damit werde gesetzlich eingegrenzt, dass eine Forstoder Waldkorporation als solche nur bestehen könne, wenn sie in der Lage sei, den ihr gehörenden Wald eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Nach Massgabe des angefochtenen Beschlusses sei das nicht mehr der Fall. Somit werde § 49 EG ZGB durch den angefochtenen Beschluss verletzt, und er sei daher antragsgemäss aufzuheben (Urk. 35 S. 5 ff.).

    1. Die Beklagte weist darauf hin, dass aktuell die Bewirtschaftung des Waldes über eine Gesellschaft erfolge. Auch die neue Gesellschaft sei gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages zur langfristigen Bewirtschaftung (Urk. 17/3) verpflichtet, die Waldflächen und den Wald nach den Vorgaben der von den Klägern zitierten Waldgesetzgebung zu bewirtschaften. Wie jeder Gesellschafter habe auch die Beklagte Anspruch auf einen Sitz in der Geschäftsführung. Die Vertreter der Beklagten in den Organen der neuorganisierten Gesellschaft könnten mitentscheiden und Einfluss nehmen und seien zur Überwachung des betriebs verpflichtet. Daneben übten der zuständige Kreisforstmeister und der Kantonsforstingenieur die Aufsicht über die Waldbewirtschaftung aus. U.a. weil sich die neuorganisierte Gesellschaft zur Einhaltung des Betriebsplans des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich verpflichte, seien die Einhaltung der Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung im Sinne der Statuten und des Gesetzes sichergestellt. Die Beklagte habe nicht den Zweck, den Wald eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Art. 2 der Statuten umschreibe nur den Zweck und nicht, wie dieser umgesetzt werden könne müsse. Die Auslagerung der Zweckerreichung in eine Drittgesellschaft sei zulässig, umso mehr, wenn wie vorliegend die Zweckerreichung sichergestellt sei. Die Beklagte vollziehe keine Zweckänderung. Dass die neuorganisierte Gesellschaft einen umfassenderen Tätigkeitsbereich habe als das Tätigkeitsfeld der Beklagten, sei irrelevant, zumal der Zweck der Beklagten durch den Zweck der neuorganisierten Gesellschaft abgedeckt werde. Der Zweck

      der Beklagten sei nach wie vor auf die in § 49 EG ZGB umschriebenen Tätigkeitsfelder begrenzt (Urk. 41 S. 6 ff.).

    2. Die Vorinstanz erwog, wie der Zweck der Beklagten erreicht werden solle, sei der Korporation bzw. deren Mitgliedern überlassen. Insbesondere schreibe die Zweckbestimmung nicht vor, dass die Beklagte den Zweck eigenständig, sei dies in Eigenregie durch den Einkauf von externen Dienstleistungen, zu erfüllen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern mit der Beteiligung der Beklagten an der G. GmbH der in Art. 2 der Statuten definierte Zweck nicht mehr erreicht werden könnte. Insbesondere halte auch die Zweckbestimmung der Statuten der G. GmbH fest, dass die Gesellschaft die Bewirtschaftung des Waldes, insbesondere desjenigen der Beklagten, bezwecke. Dies gehe sowohl aus dem von den Klägern als auch aus dem von der Beklagten eingereichten Statutenentwurf hervor. Die G. GmbH umfasse mithin auch den Zweck der Beklagten. Dass die G. GmbH einen darüber hinausgehenden Zweck verfolge, sei nicht zu beanstanden (Urk. 36 S. 11 f.). Sie müsse ihre Geschäftstätigkeit so organisieren, dass für waldfremde Tätigkeiten Infrastruktur ausserhalb des Waldes genutzt werde. Diese Einschränkung betreffe indessen die Geschäftstätigkeit der G. GmbH und nicht die Tätigkeit der Beklagten selbst. Diese wäre einzig insofern betroffen und gefordert, als sie bei einem Ausbau der waldfremden Tätigkeiten durch die G. GmbH als Gesellschafterin bzw. über ihren Vertreter in die [recte wohl: der] Geschäftsleitung den Ausbau forstrechtlich konform ausgestalten auf diesen verzichten müsste. Mit dem angefochtenen Beschluss stelle die Beklagte sicher, dass ihr Zweck erreicht werde. Dabei werde die Waldbewirtschaftung an eine Kapitalgesellschaft übertragen, die sich auch mittels waldfremder Tätigkeiten finanzieren könne. Selbst wenn diese waldfremden Tätigkeiten den grössten Teil der Tätigkeit der G. GmbH ausmachen sollten, ändere dies nichts daran, dass diese auch die Waldbewirtschaftung ausführen und die Beklagte damit ihren Zweck erfüllen könne (Urk. 36 S. 6 f.). Obwohl die Beklagte im Geschäftsführungsorgan der G. GmbH nur mit einer Stimme und damit in der Minderheit vertreten sei, könne sie sicherstellen, dass ihr Zweck erfüllt und der (angefochtene) Korporationsbeschluss vollzogen werde (Urk. 36 S. 13).

    3. aa) Gemäss § 49 Abs. 2 EG ZGB finden auf die in Abs. 1 aufgeführten Korporationen die Art. 53-58 und 64-79 ZGB entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten der Genossenschafter aus den besonderen Gesetzen den weiteren Bestimmungen im EG ZGB (§§ 50-56) Abweichungen ergeben. Art. 74 ZGB bestimmt, dass eine Umwandlung des Vereinszwecks keinem Mitglied aufgenötigt werden kann. Eine Umwandlung des Vereinszwecks im Sinne von Art. 74 ZGB liegt nicht nur dann vor, wenn ein Verein seinen bisherigen Zweck durch einen neuen, anders gearteten ersetzt. Der Tatbestand von Art. 74 ZGB kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein Verein dem bisherigen Zweck einen neuen beifügt wenn er einen Teil der Aufgaben, denen er sich bisher gewidmet hatte, fallen lässt. Eine solche Erweiterung Einschränkung des Vereinszwecks kann den Charakter eines Vereins so stark beeinflussen, dass gleich wie bei völliger Preisgabe des bisherigen Zwecks von einer Umwandlung des Zwecks gesprochen und Art. 74 ZGB angewendet werden muss. Ob eine den Vereinszweck betreffende Statutenänderung so wesentlich ist, dass sie der Vorschrift von Art. 74 ZGB unterstellt zu werden verdient, ist vom Standpunkt der Mitglieder aus zu beurteilen. Dabei kann allerdings nicht einfach ihre subjektive Auffassung massgebend sein, sondern es kommt darauf an, ob der Zweck in einem Punkte geändert wird, dem sie bei ihrem Entschluss, dem Verein beizutreten und die Mitgliederpflichten zu erfüllen, nach Treu und Glauben erhebliche Bedeutung beimessen durften (BGE 86 II 389,

    1. 5). Egger, auf den das Bundesgericht in diesem Entscheid verweist, schreibt, wann eine Umwandlung vorliege, lasse sich nicht allgemein sagen. Es müsse auf Treu und Glaube abgestellt werden, vor allem auf das durch die statutarische Zwecksetzung erweckte Vertrauen. Das Mitglied solle sich darauf verlassen dürfen, dass der Verein, dem es beigetreten sei, nicht durch Änderung des Zweckes ein völlig anderer werde. Eine solche Änderung liege vor, wenn die statutarische Aufgabe, die sich der Verein gestellt habe, geändert werde, aber auch dann, wenn das Zweckstreben verengt erweitert in eine andere Richtung gedrängt werden solle, so dass es einen andern Sinn erhalte (Egger, Zürcher Kommentar, 2. A., N 2 zu Art. 74 ZGB). Abzustellen ist nicht nur auf den sogenannten Zweckparagraphen, sondern auch auf die effektive Vereinstätigkeit; eine Identitätsveränderung kann sich auch infolge einer „Transformation“ des Gesamtbildes ergeben (Heini/Portmann, Das Schweizerische Vereinsrecht, SPR II/5, Basel 2005, Rz 269). Eine Änderung der Mittel zur Zweckerreichung wird von Art. 74 ZGB nur erfasst, wenn die Mittel das „Gesicht“ des Vereins als Grundlage der Mitgliedschaft wesentlich mitprägen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 74 N 5). Organisationsänderungen werden von Art. 74 ZGB nicht erfasst, es sei denn, sie würden eine Verfolgung des bisherigen Zwecks wesentlich erschweren seien Ausdruck einer wesentlichen Zweckänderung (Riemer, Stämpflis Handkommentar, Art. 74 ZGB, N 4). Nach Egger fallen Erweiterungen des Geschäftsbereichs im Dienste des Vereinszweckes nicht unter Art. 74 ZGB, auch nicht eine Fusion mit einem Verein, der den gleichen Zweck verfolgt (Egger, a.a.O., N 3 zu Art. 74 ZGB).

      bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der statutarische Zweck der Beklagten die Bewirtschaftung ihres Waldes und der übrigen Vermögenswerte ist. Die zu bewirtschaftende Waldfläche beträgt 150,9 Hektaren (Urk. 36 S. 25). Zur Bewirtschaftung der übrigen Vermögenswerte haben die Parteien, soweit ersichtlich, keine Angaben gemacht. Die Durchführung der Waldbewirtschaftung obliegt dem Vorstand der Beklagten, wobei er die Aufgaben teilweise zusammen mit dem Förster selbst erledigen gänzlich an diesen delegieren kann (Art. 21 der Korporationsstatuten, Urk. 4/1 S. 6). Jedes Mitglied, das die gesetzlich vorgeschriebenen Kurse absolviert hat, hat das Recht, unter der Leitung des Försters bei Waldarbeiten eingesetzt zu werden, sofern die Korporation die Arbeitsleistung benötigt (Art. 31 der Korporationsstatuten, Urk. 4/1 S. 8).

      Der angefochtene Beschluss sieht die Erweiterung und Umfirmierung der F. GmbH zur G. GmbH vor. Die Beklagte soll Gesellschafterin der G. GmbH werden. Die Vermögenswerte, welche die Beklagte an der

    2. GmbH besitzt, sollen mittels Sacheinlageund Sachübernahmevertrag in die G. GmbH eingebracht werden (Urk. 4/3 Ziff. 2; Art. 3 Abs. 3 der Statuten der G. GmbH, Urk. 17/5 S. 1 f.). Der Zweck der Beklagten, nämlich die Bewirtschaftung des eigenen Waldes, würde mit der G. GmbH gewahrt. Allerdings ist der Zweck der G. GmbH wesentlich weiter gefasst als derjenige

      der Beklagten: Die Gesellschaft bezweckt auch die Bewirtschaftung des Waldes der übrigen Gesellschafter. Dazu kommt der Unterhalt von Naturschutzund Landschaftsarealen, die Baumpflege in öffentlichen Parkanlagen, die Sicherheitsholzerei und die Übernahme hoheitlicher Aufgaben für die Waldungen in den Gemeinden E. , D. und H. (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Statuten der

    3. GmbH, Urk. 17/5 S. 1). Zudem verlöre die Beklagte ihre Selbständigkeit, wenn es um die Zweckerreichung geht. In der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der G. GmbH, wäre die Beklagte mit 67 von 200 Stimmen vertreten. In der maximal sechs Personen umfassenden Geschäftsführung hätte die Beklagte Anspruch auf einen Sitz (Art. 17 der Statuten der G. GmbH, Urk. 17/5 S. 6). Über die Bewirtschaftung ihres Waldes könnte also die Beklagte nicht mehr autonom bestimmen. Vielmehr würde die Mehrheit in den Gesellschaftsorganen der G. GmbH darüber befinden. Die Beklagte begäbe sich zur Erreichung ihres eigenen Zweckes in die vollständige Abhängigkeit einer andern Organisation. Die Korporationstätigkeit im Hinblick auf die Zweckerreichung würde sich darauf beschränken, die eigenen Vertreter in den Gesellschaftsorganen der G. GmbH zu wählen und allenfalls zu instruieren. Weitere betriebliche Aktivitäten wären nicht mehr notwendig (vgl. Urk. 41 S. 6 Rz 13). Der Charakter der Beklagten würde durch den Beitritt zur G. GmbH wesentlich verän- dert, indem sie ihre organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben würde, so dass von einer Umwandlung des Zwecks gesprochen werden muss. Daran ändert nichts, dass die Statuten der G. GmbH ein Kündigungsrecht jedes Gesellschafters unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist vorsehen (Art. 24 Abs. 1, Urk. 17/5 S. 8). Die blosse Möglichkeit, zu den alten Strukturen zurückzukehren, wenn sie denn überhaupt realistisch wäre, ist nicht relevant. Vielmehr geht es darum zu beurteilen, ob der angefochtene Beschluss zu einer gesetzeswidrigen Änderung des Korporationszweckes führt. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen.

    Dass die Bewirtschaftung des Waldes schon heute über eine Gesellschaft, die F. GmbH, erfolgt, ist nicht massgebend. An dieser Betriebsgesellschaft hält die Beklagte 60 % der Anteile, die Gemeinde E. 40 %. Aus dem eingereichten Handelsregisterauszug ergibt sich, dass mehrere, wenn auch nicht ausschliesslich Korporationsmitglieder mit der Geschäftsführung beauftragt sind (Urk. 4/7 bzw. 17/2; Urk. 4/5: J. , K. , L. , M. ). Die Beklagte hat demnach mit der F. GmbH die Geschicke der Waldbewirtschaftung keineswegs aus der Hand gegeben.

    Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der an der ausserordentlichen Korporationsversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2017 gefasste Beschluss über die Neustrukturierung des Forstreviers E. ungültig ist. Er ist aufzuheben.

  2. Die Kläger stellen sich überdies auf den Standpunkt, die Beklagte schaffe mit dem angefochtenen Beschluss die Grundlage dafür, dass ein forstrechtswidriger Betrieb initiiert und etabliert werde. Denn die neue GmbH, die ihren Sitz exklusiv in der hütte - dem Betriebsgebäude der Beklagten für die Forstbewirtschaftung (Urk. 2 S. 6) begründen werde und dort ihr Betriebszentrum mittels langfristigem Mietvertrag einrichte, werde einen rechtswidrigen Gewerbebetrieb im Nichtbaugebiet betreiben. Mit dem angefochtenen Beschluss werde objektives Recht verletzt (Urk. 35 S. 7).

Dieser Auffassung hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, die G. GmbH müsse ihre Geschäftstätigkeit so organisieren, dass für die waldfremden Tätigkeiten Infrastruktur ausserhalb des Waldes genutzt werde (Urk. 36 S. 6), wie dies der I. in seinem Schreiben vom 12. Juni 2014 an J. festgehalten hatte (Urk. 4/10 S. 3). Wesentlich ist, dass mit dem beabsichtigten Beitritt zur G. GmbH nicht von vornherein eine Zweckentfremdung des Betriebsgebäudes und damit ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung einhergeht. Dies ändert aber nichts an der bereits festgestellten Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses.

IV.

Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 6‘000.festgesetzt und die Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.- (zuzüglich 7.7 % MwSt.)

zu bezahlen. Dabei ging die Vorinstanz von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus und erachtete das Verfahren weder als besonders komplex noch als überdurchschnittlich zeitaufwändig (Urk. 36 S. 28 f.).

Die Kläger beanstanden, dass die Vorinstanz das Streitinteresse als primären Bemessungsfaktor überhaupt nicht in Betracht gezogen habe. Aus den jüngsten Jahresrechnungen der Beklagten ergebe sich, dass der Wert aller Teilrechte nur gerade rund Fr. 6‘400.betrage. Würde man von einem solchen Streitwert ausgehen, wäre die Gerichtsgebühr auf rund Fr. 1‘250.- und die Parteientschädigung auf maximal rund Fr. 3‘000.festzusetzen (Urk. 35 S. 9 f.).

Die Beklagte macht geltend, auch wenn sich die tatsächliche Rechtsfrage auf die Zulässigkeit des Vereinsbeschlusses fokussiere, seien doch diverse andere Punkte aufzuarbeiten und zu beleuchten gewesen. Insbesondere auch die Sachverhaltsfeststellung und die vorgängige Klärung diverser Sachverhalte seien aufwändig gewesen, weshalb die zugesprochene Parteientschädigung gerechtfertigt sei und den Aufwand der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu decken vermöge. Würde von einem Streitwert von Fr. 6‘400.ausgegangen, wäre die Berufung unzulässig, da der Mindeststreitwert von Fr. 10‘000.- nicht erreicht sei (Urk. 41 S. 9 f.).

Die Vorinstanz ist zutreffend von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 33, m.w.H.; BGer 5C.67/2006 vom 08.06.2006, E. 1) und hat die massgeblichen Bemessungskriterien aufgeführt (Urk. 36 S. 28 f.). Nicht zu folgen ist den Klägern, wenn sie das Streitinteresse dem Wert aller Teilrechte gleichsetzen, mögen auch pekuniäre Interessen mitspielen. Darüber hinaus geht es um einen weitreichenden strategischen Entscheid, wie der Korporationszweck erreicht werden soll, also um weit mehr als den mutmasslichen Ertragswert von rund Fr. 6‘400.- (Urk. 35 S. 8;

Urk. 37/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund und angesichts des mittleren Zeitaufwands, insbesondere aufgrund der Instruktionsund der Hauptverhandlung sowie des 30-seitigen Urteils, sowie der mittleren Schwierigkeit des Falles ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 6‘000.- nicht zu beanstanden. Die Kläger halten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.als angemessen,

weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, sie in dieser Höhe zu entschädigen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4‘000.- und die zweitinstanzliche Parteientschädigung in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2‘000.- (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen.

Schliesslich ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen (Urk. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO)

Es wird erkannt:

  1. Der an der ausserordentlichen Korporationsversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2017 gefasste Beschluss über die Neustrukturierung des Forstreviers E. wird aufgehoben und für ungültig erklärt.

  2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6‘000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rechnung. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss von Fr. 3‘000.zu ersetzen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘000.festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss von Fr. 4‘000.zu ersetzen.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5‘231.- und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 750.zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 16. Januar 2020

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

versandt am: am

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