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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB180040: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, eine Treuhandgesellschaft aus X., war Revisionsstelle der Beklagten. Es ging um offene Rechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 39'451.45. Die Beklagte behauptete, dass die Klägerin Forderungen mit anderen Firmen vermischt habe und das Vertragsverhältnis gekündigt habe. Die Klägerin bestritt dies und behauptete, dass die Forderungen berechtigt seien. Nach einem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung wurde ein Teil der Forderungen von der Beklagten anerkannt. Es wurde auch über Abschlagszahlungen und Verzugszinsen verhandelt. Das Gericht entschied, dass die Klage im Betrag von Fr. 24'451.45 gutzuheissen ist, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben werden soll. Die Kosten des Zahlungsbefehls sollten von der Beklagten übernommen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB180040

Kanton:ZH
Fallnummer:LB180040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB180040 vom 28.08.2019 (ZH)
Datum:28.08.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_496/2019
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Insolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
Rechtsnorm:Art. 11 OR ;Art. 119 IPRG ;Art. 124 IPRG ;Art. 13 IPRG ;Art. 166 IPRG ;Art. 167 IPRG ;Art. 170 IPRG ;Art. 18 IPRG ;Art. 20 OR ;Art. 216 OR ;Art. 218 OR ;Art. 271 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 657 ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:112 II 330; 137 III 631; 138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB180040

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 28. August 2019

in Sachen

A. ,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Hilfskonkursmasse von B. ,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2018 (CG120020-G)

Rechtsbegehren (Urk. 2):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 21'500'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 30. Mai 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

2a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'489'500.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. März 2007, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

2b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'801'967.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 20. März 2007, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

3a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 500'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 4. Februar 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

3b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 644'720.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 4. Februar 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

4a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'030'000.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. Dezember 2006,

berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

4b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'238'276.00, zuzüglich Verzugszinsen ab 14. Dezember 2006, berechnet gemäss den §§ 247, 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB), zu bezahlen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beklagten

Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2018 (Urk. 194 = Urk. 197 S.

210 ff.):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21'500'000.zu bezahlen, zuzüglich Zinsen

zu 6.37 % p.a. vom 31. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006;

zu 6.95 % p.a. vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006;

zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007;

zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007;

zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008;

zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008;

zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009;

zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011;

zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011;

zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012;

zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013;

zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014;

zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014;

zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016;

zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016.

Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C. , Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'489'500.zu bezahlen, zuzüglich Zinsen

    zu 7.70 % p.a. vom 15. März 2007 bis zum 30. Juni 2007;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007;

    zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008;

    zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011;

    zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012;

    zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013;

    zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

    zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014;

    zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014;

    zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016;

    zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016.

    Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C. , Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 500'000.zu bezahlen, zuzüglich Zinsen

    zu 6.37 % p.a. vom 4. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006;

    zu 6.95 % p.a. vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006;

    zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007;

    zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008;

    zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011;

    zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012;

    zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013;

    zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

    zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014;

    zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014;

    zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016;

    zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016.

    Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C. , Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'030'000.zu bezahlen, zuzüglich Zinsen

    zu 6.95 % p.a. vom 15. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember

    2006;

    zu 7.70 % p.a. vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007;

    zu 8.32 % p.a. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008;

    zu 8.19 % p.a. vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008;

    zu 6.62 % p.a. vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011;

    zu 5.37 % p.a. vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011;

    zu 5.12 % p.a. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012;

    zu 4.87 % p.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013;

    zu 4.62 % p.a. vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

    zu 4.37 % p.a. vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014;

    zu 4.27 % p.a. vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014;

    zu 4.17 % p.a. vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016;

    zu 4.12 % p.a. seit 1. Juli 2016.

    Die Beklagte ist alternativ ermächtigt, diesen Betrag (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (C. , Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.

  4. Im übrigen Umfang (Zinsbegehren) wird die Klage abgewiesen.

  5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

  6. Die Gerichtskosten für das erstund das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.

  7. Die Entscheidgebühr für das erstund das zweitinstanzliche Verfahren wird

    • soweit ausreichend mit den von der Klägerin im erstund zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt

      CHF 370'500.verrechnet und im Mehrumfang (CHF 115'500.-) von der Beklagten bezogen.

      Die Beklagte wird überdies verpflichtet, der Klägerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 370'500.sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'240.zu ersetzen.

  8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das erstund das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 438'900.-

    (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.

    Die von der Klägerin für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren bei der Bezirksgerichtsbzw. der Obergerichtskasse hinterlegte Sicherheit von insgesamt CHF 347'000.wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Klägerin zurückbezahlt.

  9. Schriftliche Mitteilung an

    • die Parteien (je gegen Empfangsschein) und

    • das Bezirksgericht Frauenfeld zuhanden der Strafakten S1.2014.21 (in Kopie und gegen Empfangsschein).

  10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge:

der Beklagten (Urk. 196 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. CG120020), sei aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

  1. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Beklagte war die (seit 2004 geschiedene) Ehefrau von B. , der zusammen mit anderen Personen im sog. D. -Skandal, einem der grössten Fälle von Wirtschaftskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, betrügerische Handlungen im Deliktsbetrag von mehreren Milliarden DM verübt hatte. 1995 hatten die Eheleute A. /B. eine Güterstandsvereinbarung geschlossen, in der sich B. verpflichtete, der Beklagten aus Güterrecht DM 110 Mio. zu bezahlen (abzüglich bereits geleisteter DM 12 Mio.). Im Anschluss an die Verhaftung von B. im Jahr 2000 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet. Der deutsche Insolvenzverwalter Rechtsanwalt E. reichte im Jahr 2001 in Deutschland gegen die Beklagte eine Anfechtungsklage im Streitwert von DM 178 Mio. nach § 129 ff. der deutschen Insolvenzordnung (vergleichbar der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 185 ff. SchKG) ein, die er 2003 jedoch zurückzog. Ebenfalls im Jahr 2001 hatte die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter am 30. April eine (erste) Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung und am 17. September 2001 eine zweite

      Ergänzungsvereinbarung geschlossen. Die hier zu beurteilenden Ansprüche stützen sich im Wesentlichen auf die zweite der genannten Vereinbarungen. Gemäss der ersten Vereinbarung sollte die Beklagte dem Insolvenzverwalter ihr ganzes Vermögen (Orientierungswert DM 366.7 Mio.) herausgeben bzw. sonst wie übertragen, wofür sie DM 20 Mio. erhalten und von gewissen Verpflichtungen gegenüber einer Drittperson freigestellt werden sollte.

      In den beiden Vereinbarungen erwähnt war ein Grundstück in F. , das die Beklagte offenbar aus Mitteln ihres Ehemannes erworben hatte und aufwändig umbauen liess. Aus hier nicht näher interessierenden bewilligungsrechtlichen Gründen konnte die Beklagte dieses Grundstück zu nur 40 % halten, sodass ihr Schwiegervater B'. sen. als Eigentümer der anderen 60 % ins Grundbuch eingetragen wurde. In der ersten Vereinbarung von April 2001 verpflichtete sich die Beklagte gegen eine hier nicht näher interessierende Gegenleistung - das Eigentum an dem ihr gehörenden Grundstück auf Insolvenzverwalter E. zu übertragen. Ausserdem versprach sie zu gewährleisten, dass Schiegervater

      B'. sein Grundstück ebenfalls unentgeltlich an den Insolvenzverwalter übertragen werde. Wegen der gesetzlichen Regeln betreffend Grundstückerwerb durch Ausländer in der Schweiz wurde in der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom September 2001 von einer (bewilligungspflichtigen) Übertragung des Anteils der Beklagten an Insolvenzverwalter E. abgesehen. Ausserdem verpflichtete sie sich, dass Schwiegervater B'. zugunsten von Insolvenzverwalter

      E. ebenfalls eine Verkaufsvollmacht und eine Abtretungserklärung bezüglich seiner 60 % abgebe, was dieser dann auch tat, diese allerdings rund ein Jahr später widerrief. Am 28. November 2006 teilte die Beklagte dem Insolvenzverwalter mit, dass sie die genannten Vereinbarungen für sittenwidrig und nichtig erachte. Das Grundstück wurde kurz nachdem es die Beklagte und ihr Schwiegervater an die Kinder B''. übertragen und es gleichzeitig mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten belastet hatten an einen Dr. G. verkauft, der dafür einen beurkundeten Kaufpreis von Fr. 17.5 Mio. und zusätzlich Fr. 4 Mio. für die Ablösung des Wohnrechts sowie Inventar bezahlte.

      Mit einer Klage, welche der Insolvenzverwalter beim Landgericht Karlsruhe/D eingereicht hatte, verlangte der Insolvenzverwalter die Feststellung der Gültigkeit der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen. Gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ erklärte sich jenes Gericht für zuständig und stellte die Wirksamkeit der Vereinbarungen fest. Nachdem die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint hatte, entschied schliesslich der Bundesgerichtshof, dass die Schweizer Gerichte als Wohnsitzstaat der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 aLugÜ) zuständig seien. Inzwischen hatte die Beklagte nämlich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt.

      Der neue Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. H. , als Nachfolger des verstorbenen E. , klagte am 23. Dezember 2008 gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Meilen den Betrag von Fr. 17.5 Mio. aus dem Verkauf der Liegenschaft in F. ein (Geschäfts-Nr. CG080055). In einem Vorurteil wurde die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters vom Bezirksgericht bejaht, von der Kammer hingegen verneint (Geschäfts-Nr. LB100033), was zu einem Nichteintreten auf die Klage führte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid im Verfahren BGer 4A_389/2011, teilweise publiziert als BGE 137 III 631. Auf eine von der Beklagten erhobene Widerklage betreffend Ungültigkeit der Vereinbarungen von 2001 sowie Rückgabe von bereits Geleistetem traten das Bezirksgericht Meilen, bestätigt durch die Kammer (Geschäfts-Nr. LB120015), und das Bundesgericht (BGer 4A_380/2012) als Folge des Nichteintretens auf die Hauptklage wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenfalls nicht ein.

      Auf Gesuch des Insolvenzverwalters anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 (Nr. 4 IN 71/00) betreffend Konkurseröffnung über B. im Sinne von Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete den sog. Hilfskonkurs, auch Anschlusskonkurs Mini-Konkurs genannt, und beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug. Die Klage, wie sie am 27. Juli 2012 vor Vorinstanz von der Hilfskonkursmasse von B. , vertreten durch das Konkursamt Küsnacht, eingeleitet wurde, betrifft Ansprüche aus den eingangs

      genannten Vereinbarungen aus dem Jahr 2001. Die Beklagte hielt die genannten Vereinbarungen unter anderem gemäss Art. 166 ff. IPRG, Art. 271 StGB und gemäss dem Bewilligungsgesetz für ungültig bzw. nichtig und machte Wucher, Rücktritt und Verjährung gemäss dem materiellen deutschen Recht geltend.

      Mit Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. CG120020) wies die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziff. 1 mit folgendem Fazit ab: Aufgrund des oben Ausgeführten erweisen sich die Bestimmungen der ersten Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April 2001 sowie der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 in Bezug auf das in F. gelegene Grundstück aufgrund von Art. 26 BewG sowie Art. 271 StGB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 OR als (teil-)nichtig [ ].

      Die Klägerin focht diesen Entscheid bei der Kammer rechtzeitig an (Geschäfts-Nr. LB150044). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hiess diese die Berufung gut, hob das Urteil vom 23. Juni 2015 auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 189 S. 40). Die Beklagte zog den Fall an das Bundesgericht weiter, das mit Urteil vom 19. September 2017 (Urk. 191) auf die Beschwerde wegen Art. 93 BGG nicht eintrat (Urk. 191; BGer 4A_65/2017).

    2. Die Vorinstanz behandelte nunmehr die ursprüngliche Klage bezüglich der im Teilurteil vom 23. Juni 2015 offen gelassenen Punkte und fällte am 11. Juli 2018 das eingangs wiedergegebene und hier zu beurteilende Urteil (Urk. 197 S. 210). Dieser Entscheid wurde von der Beklagten rechtzeitig an die Kammer weitergezogen, was der Klägerin am 20. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 201).

    3. Mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 202) wurde bei der Beklagten ein Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 193'000.verlangt. Mit Datum und Poststempel 2. Oktober 2018 (Urk. 203) stellte die Klägerin das Gesuch, die Beklagte zu einer Sicherstellung für die Parteientschädigung von Fr. 158'866.-, eventualiter Fr. 119'133.zu verhalten (Urk. 203 S. 2), wofür sie insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Be-

klagten i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, aber auch weitere Gründe anführte. Nachdem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesuch gegeben worden war (Urk. 207), stellte diese am 9. Oktober 2018 ein Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 208), das ihr letztmals bewilligt wurde (Urk. 209). Weiter ersuchte die Beklagte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme betreffend Sicherheitsleistung (Urk. 210). Die Klägerin ihrerseits wies mit einer kurzen Eingabe vom 16. Oktober 2018 darauf hin, dass die Begründung der Beklagten in ihrem Fristerstreckungsgesuch deutlich auf ihre Zahlungsunfähigkeit hinweise (Urk. 211). Die Kammer erstreckte der Beklagten alsdann mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die Frist zur Stellungnahme zur verlangten Sicherstellung der Parteientschädigung letztmals bis zum 12. November 2018 (Urk. 212). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 214), welcher dann mit Valuta 29. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 193'000.geleistet wurde (Urk. 215). Die Stellungnahme der Beklagten zur Sicherstellung der Parteientschädigung ging mit Datum vom 12. November 2018 rechtzeitig ein und wurde der Klägerin zugestellt (Urk. 216 samt Beilagen 218/6- 7). Am 16. November 2018 erneuerte die Klägerin ihr ursprüngliches Gesuch vom

  1. Oktober 2018 und wendete sich gegen die von der Beklagten veranlasste Prozessfinanzierung (Urk. 220), während die Beklagte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 darum ersuchte, den Antrag der Klägerin um Sicherstellung abzuweisen (Urk. 224). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Urk. 227) wurde die Beklagte verpflichtet, Sicherheit für die Entschädigung der Gegenpartei in der Höhe von Fr. 120'000.zu leisten, welche in bar durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden könne. Mit Valuta 17. Dezember 2018 leistete die I. AG einen Vorschuss von Fr. 120'000.- (Urk. 229). Mit Eingabe vom 20. August 2019 stellte die Beklagte - unter Einreichung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 6. August 2019 ein Gesuch um formelle Fristansetzung zur Noveneingabe (Urk. 234 und 235).

    Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen

    (Urk. 236). Unter dem 23. August 2019 erstattete die Beklagte eine Noveneingabe

    (Urk. 237-239). Diese ist der Gegenpartei mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.

    1. Die Akten der Verfahren CG120020 (Urk. 1 bis 195) und LB150044 wurden beigezogen. Das Verfahren wurde zur Bearbeitung Ersatzrichterin Prof. Dr.

      J. zugeteilt. Zufolge Ablaufs der Amtsdauer (30. Juni 2019) wirkt Ersatzrichterin J. am Entscheid nicht mehr mit.

    2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Diese Anforderungen gelten wenn auch weniger streng auch gegenüber juristischen Laien. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014

      E. 2.4; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen;

      Reetz/Theiler, ZK ZPO, 3. A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachstehend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen.

    3. Gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO ist keine Berufungsantwort einzuholen, wenn die Sache spruchreif ist. Das trifft hier zu.

II.

  1. Von den in der Klage vorgebrachten Streitpunkten wurde die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der von der Beklagten mit dem ursprünglichen Insolvenzverwalter geschlossenen Vereinbarungen (Urk. 4/4 und Urk. 4/25) wegen Verstosses gegen Art. 166 ff. IPRG, Art. 271 StGB und gegen das Bewilligungsgesetz im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (LB150044) der Kammer verneint. Die Kammer ist durch ihren Entscheid gebunden, auch wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist und jenes Urteil mit dem vorliegenden Urteil zu den bisher noch nicht beurteilten Streitpunkten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann.

  2. Die Vorinstanz hat sich mit der Bedeutung früherer Verfahren und Entscheidungen (Urk. 197 E. V.) auseinandergesetzt und auch die Beklagte geht davon aus, dass das aufgehobene Urteil des Landgerichts Karlsruhe rechtlich nicht existiere (Urk. 196 Rz 85). Diese Ausführungen treffen zu, so dass darauf verwiesen werden kann. Nicht unzulässig ist es allerdings, dass sich eine Partei hier die Klägerin (vgl. E. IV./5.g) argumentativ auf die Ansichten und Folgerungen, die jenem Urteil zugrunde liegen, beruft, und sie für ihre eigene Argumentation verwendet.

  3. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht kann gleichermassen verwiesen werden (Urk. 197 E. VI.).

    Zum Inhalt des ausländischen Rechts ist anzufügen, dass die Beklagte mit ihrer Berufung ein weiteres Privatgutachten eingereicht hat, welches sich wie die beiden bereits vorliegenden Gutachten mit den sich stellenden Verjährungsfragen befasst (Gutachten von Univ.-Prof. Dr. K. , des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Köln vom 27. August 2018, Urk. 199/3). Da es sich dabei um ein (privates) Rechtsgutachten handelt, dem der Stellenwert von Parteibehauptungen zukommt (KuKo ZPO-Schmid, 2. Auflage 2014, N. 27 zu Art. 95; N. 15 f. und N. 18 zu Art. 183), gibt es keine Novenschranke (Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 177, Zürich

    2014, Rz 506). Die Einreichung im Berufungsverfahren ist zulässig und es ist gleich wie die bereits vor erster Instanz eingereichten Parteigutachten L. (Urk. 87/1) und M. (Urk. 67/79 und 83/97) als Parteibehauptung zum ausländischen Recht in die Würdigung einzubeziehen.

  4. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung Folgendes zur Abklärung:

  • Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarungen von 2001 zufolge Formmangels (Urk. 196 S. 8 ff.)

  • Nichtigkeit der Vereinbarungen von 2001 wegen Wuchers bzw. Sittenwidrigkeit (Urk. 196 S. 12 ff.)

  • Rücktritt von den Vergleichsvereinbarungen durch die Beklagte (Urk. 196 S.

    30 ff.)

  • Verjährungsfragen bezüglich Zahlung von Fr. 17.5 Mio. (Verkauf Grundstück; Urk. 196 S. 39 ff.), bezüglich Zahlung von Fr. 4 Mio. (Wohnrecht und Inventar; Urk. 196 S. 84 ff.) bzw. betreffend Schmuckund Kunstgegenstän- de (welche die Beklagte nicht herausgab bzw. veräusserte; Urk. 196 S. 94 ff.).

    III.

    Formnichtigkeit der Vergleichsvereinbarungen (Urk. 4/4 und 4/25) aus dem Jahr 2001 zwischen dem deutschen Insolvenzverwalter und der Beklagten
    1. Die Beklagte macht geltend, dass der die Vereinbarungen beurkundende Notar in Basel wegen des Zusammenhangs mit dem Grundstück am Lageort im Kanton Graubünden unzuständig gewesen sei (Urk. 196 Rz 14). Dagegen steht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Verpflichtung zur Vollmachtserteilung, zur Abtretung/Erlösablieferung durch die Beklagte, zur Gewährleistung der Kooperation von B'. sen. (Vollmachteinräumung, Abtretung des Verkaufserlöses an den Insolvenzverwalter) sowie allgemein zur Übertragung des Vermögens nicht unter Art. 119 Abs. 3 IPRG falle, sondern gemäss Art. 124 Abs. 3 IPRG nach

      deutschem nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei. Im Schweizer Recht sei keine besondere Form vorgeschrieben und die Form der notariellen Beurkundung nach deutschem Recht sei durch den Basler Notar eingehalten worden. Zu diesen divergierenden Standpunkten ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

    2. Die Vorinstanz weist auf die Auffassung der Beklagten hin, dass sowohl die beiden Vereinbarungen als auch die Abtretungen und Vollmachtserteilungen soweit sie das Grundstück in F. betrafen in der Form der öffentlichen Beurkundung hätten erfolgen müssen, was bezüglich der Abtretungen und Vollmachten nicht der Fall gewesen sei. Weiter wären die öffentlichen Beurkundungen, soweit sie die Liegenschaften in F. betroffen hätten, nicht im zutreffenden Kanton - nämlich am Lageort Graubünden vorgenommen worden (Urk. 197

      1. VIII./2.). Die Vorinstanz weist in Abweichung zu diesem Standpunkt darauf hin, dass es strikte zu unterscheidende Rechtsgeschäfte gebe, nämlich die Abtretung (als Verfügungsgeschäft), die Vollmachterteilung (als separates, abstraktes Rechtsgeschäft) sowie die Vergleichsvereinbarungen, welche entsprechende Kausalgeschäfte sowie weitere Verpflichtungen enthalten würden (Urk. 197 E.VIII./3. S. 27 f.). Nach welchem Recht diese Rechtsgeschäfte zu beurteilen seien, sei differenziert zu betrachten (Urk. 197 S. 28). Allerdings gehe es hier darum, ob die verschiedenen Verpflichtungen, welche die Beklagte in den Vergleichsvereinbarungen übernommen habe (Verpflichtung zur Vollmachtserteilung, Verpflichtung zur Abtretung/Erlösablieferung, Verpflichtung zur Gewährleistung der Kooperation von B'. sen. [Vollmachtserteilung, Abtretung des Verkaufserlöses] und allgemein zur Übertragung ihres Vermögens), wirksam vereinbart worden seien, was sich im Grundsatz nach deutschem Recht richte (Urk. 197 S. 28 f.). Die Frage der Formgültigkeit sei allerdings separat anzuknüpfen. Zu beachten sei die Spezialbestimmung betreffend Verträge über Grundstücke und ihren Gebrauch. Art. 119 IPRG nenne das Recht des Lageortes, wobei Rechtswahl zulässig sei. Hinsichtlich der Form sei jedoch zwingend das Recht des Lageortes anwendbar (Art. 119 Abs. 3 IPRG). Massgeblich sei demnach, ob die Vereinbarungen aus dem Jahr 2001 Verträge über Grundstücke und deren Gebrauch seien (Urk. 197 S. 29). Die Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) sei ein Vertrag

        über ein Grundstück i.S.v. Art. 119 IPRG. Zu den Verpflichtungen zur Vollmachterteilung und zur Abtretung des Grundstückerlöses etc. ergebe sich bereits aus dem Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Urk. 135 E. V./2.4.3.-4. S. 22 ff.), dass diese nicht unter Art. 119 Abs. 3 IPRG fallen würden, da weder ein dingliches noch ein persönliches (Gebrauchs-)Recht eingeräumt worden sei (Urk. 197 S. 30 E. 6). Es gelte das Prinzip des favor negotii von Art. 124 IPRG, wonach es ausreiche, wenn ein Vertrag entweder am einen am anderen Ort formgültig sei (Urk. 197 S. 30 E. 7). Nach schweizerischem Recht (Art. 11 Abs. 1 OR) seien die Vereinbarungen formlos gültig (Urk. 197 S. 30 E. 8.). Bleibe damit noch Art. 124 Abs. 3 IPRG, der Formvorschriften zum Schutz einer als unterlegen zu betrachtenden

        • Partei vorsehe (Urk. 197 S. 30 f. E. 8 f.). Nach deutschem Recht sehe § 311 BGB (neu: § 311b Abs. 3 BGB) die notarielle Beurkundung vor, wenn es um die Verpflichtung auf Übertragung eines Vermögens Teilen davon gehe. Wegen der Verpflichtung der Beklagten, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben/zu übereignen/abzutreten, sei nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung erforderlich (Urk. 197 S. 31 f. E. 9. und 10.), was im vorliegenden Fall beachtet worden sei (Urk. 197 S. 33 E. 12. und 13.). Das deutsche Recht anerkenne Beurkundungen im Ausland grundsätzlich als wirksam, sofern die ausländische Beurkundung funktional gleichwertig sei. Das sei der Fall, wenn die ausländische Urkundsperson nach Ausbildung und Stellung eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübe und ein Verfahrensrecht anwende, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspreche (Urk. 197 E. 14. S. 33 f.). Die Gleichwertigkeit einer Beurkundung durch einen Basler Notar habe der BGH mit Urteil vom 17. Dezember 2013, II ZB 6/13, NJW 2014, S. 2026 Rz 14, anerkannt (Urk. 197 S. 34 E. 15.), so dass die Vergleichsvereinbarungen sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht formgültig seien.

    3. Nach den Vorbringen der Beklagten wäre die Beurkundung der Vergleichsvereinbarungen als Geschäfte im Zusammenhang mit einem Grundstück durch einen Bündner Notar vorzunehmen gewesen, andernfalls sie formungültig und daher nichtig sei (Urk. 196 Rz 14); Art. 119 Abs. 3 IPRG sei zwingendes Recht (Urk. 196 Rz 16). Der Insolvenzverwalter habe eine eigentümerähnliche

      Stellung bezüglich des Grundstückes in F. , sei doch in der ersten Vergleichsvereinbarung sogar vorgesehen gewesen, dass die Liegenschaft in

      1. auf den Insolvenzverwalter übertragen werde. Nur wegen der Bewilligungspflicht für Ausländer gemäss BewG sei dann die zweite Ergänzungsvereinbarung (Urk. 4/25) abgeschlossen worden, was am Motiv und den beabsichtigten wirtschaftlichen Folgen nichts habe ändern wollen, nämlich dass der Insolvenzverwalter mit der Kombination von umfassender Verkaufsvollmacht und Abtretung die Liegenschaft habe verkaufen und den Kaufpreis habe vereinnahmen können, und zwar nach Gutdünken des Insolvenzverwalters und ohne Mitwirkung der Beklagten. Die Vollmacht habe ein vollumfängliches und alleiniges Verfügungsrecht gewährt, wie das sonst nur einem Eigentümer zukomme. Komme dazu, dass der Insolvenzverwalter (zu Unrecht) auch Grundpfandrechte an der Liegenschaft in

      F. in Anspruch genommen habe und nehme (Urk. 196 Rz 17). Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Grundbuchverwalter lediglich den wirtschaftlichen Gegenwert habe erhalten wollen, sei nicht stichhaltig, zumal die erste Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 auch nach der Vorinstanz ein grundstückbezogenes Rechtsgeschäft gewesen sei (Urk. 196 Rz 19). In beiden Vereinbarungen sei dem Insolvenzverwalter daher eine eigentümer(-ähnliche) Stellung eingeräumt worden (Urk. 196 Rz 20). Die Formgültigkeit sei daher nach schweizerischem Recht und zwar nach Art. 119 Abs. 3 IPRG zu beurteilen, unterstehe sie doch als Ausfluss des schweizerischen ordre public dem Beurkundungsobligatorium von Art. 657 ZGB und Art. 216 OR (Urk. 196 Rz 21, Rz 23). Nach dem hier massgeblichen schweizerischen Recht sei deshalb die Formgültigkeit zu verneinen (Urk. 196 Rz 24). Gehe es um eine Liegenschaft im Kanton Graubünden, so sei problematisch, dass die Beurkundung nicht durch den Kreisbzw. Grundbuchverwalter in F. gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. 3 des Notariatsgesetzes des Kantons Graubünden erfolgt sei. Die Zuständigkeit der Urkundsperson sei gemäss Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, Rz 695) eine Beurkundungsvoraussetzung. Damit würden die Vergleichsvereinbarungen gegen schweizerische Formvorschriften verstossen und seien daher ungültig, sodass Rechtsbegehren 1 bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (Urk. 196 Rz 28 f.). Wegen Verstosses

      gegen die schweizerischen Formvorschriften seien die Vergleichsvereinbarungen ungültig und die Klage sei aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 196 Rz 29).

    4. Für die Kammer steht wie für die Vorinstanz fest, dass die Parteien jedenfalls in der Ergänzungsvereinbarung keinen Grundstückkauf eine andere vertragliche Einigung zur Übertragung des Grundeigentums in F. geschlossen haben, sondern dass sie andere vertragliche Vorkehrungen trafen. Dabei ging es unstreitig nach wie vor darum, der (deutschen) Insolvenzmasse den Grundstückwert zuzuführen. Das ergibt sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom

    17. September 2001 selbst, wo in Ziff. 3 steht (Urk. 4/25): Gemäss § 1 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 30.04.2001 hat sich Frau A. u.a. verpflichtet, ihren Miteigentumsanteil bezüglich des Anwesens in F. /Schweiz auf Rechtsanwalt

    E. zu übertragen. Ferner hat sie sich verpflichtet, gegenüber Rechtsanwalt E. zu gewährleisten, dass Herr B'. sen. seinen Miteigentumsanteil ohne Entgelt auf den Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist von 3 Monaten notariell überträgt. Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass aufgrund der schweizerischen Beschränkungen betreffend Grundstückserwerbe von Nichtschweizern eine Übertragung auf Rechtsanwalt E. nicht stattfinden kann. Die entsprechende Verpflichtung von Frau A. wird daher wie folgt geändert [ ]. Dass das keine Umgehung des Bewilligungsgesetzes ist, ist im Beschluss der Kammer vom

    1. Dezember 2016 (LB150044) bereits entschieden worden, sodass die behauptete Umgehung nicht nochmals zu thematisieren ist.

      1. Aufgrund der Ansicht der Beklagten, dass die Vereinbarungen zwischen ihr und dem deutschen Insolvenzverwalter nach der lex fori (Art. 119 Abs. 3 IPRG) ein formbedürftiges Grundstückgeschäft über die Liegenschaft in F. seien bzw. enthielten, ist noch dieser Frage nachzugehen. Voranzustellen ist, dass es nicht um die Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) geht, die zwar ein Grundstückgeschäft enthielt (so auch die Vorinstanz in Urk. 197 S. 29 f.), die jedoch wegen der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 diesbezüglich ersetzt und nicht umgesetzt wurde. Klar und darin auch ausdrücklich erwähnt ist (Urk. 4/25 Ziff. 3 S. 4 f.), dass mit der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 punkto Grundstück in F. ein anderer -

        gangbarer - Weg gesucht worden war, damit sich der Insolvenzverwalter den Gegenwert des Grundstückes verschaffen konnte, ohne zuvor bewilligungspflichtig Grundeigentum für den Weiterverkauf erwerben zu müssen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das, was die Parteien in der Zweiten Ergänzungsvereinbarung betreffend die Liegenschaft in F. vereinbart haben, kein Grundstückkauf ist. Direkt sind die bezüglichen Formvorschriften daher nicht anwendbar. Fraglich kann demnach höchstens noch sein, ob die Erteilung einer Vollmacht für die Veräusserung eines Grundstückes formbedürftig gewesen wäre ob die Abtretung des Veräusserungserlöses einer Form bedurft hätte, weil damit nach den Behauptungen der Beklagten ein formbedürftiges Rechtsgeschäft umgangen wurde. In diesem Zusammenhang kann wiederholt werden, was die Vorinstanz bereits im Teilurteil vom 23. Juni 2015 (Urk. 135 S. 25 E. V./2.4.3.1.) ausgeführt hat: Weder ist es nach schweizerischen Recht verboten noch sonst wie auffällig, wenn jemandem eine Verkaufsvollmacht eingeräumt wird bzw. der Verkaufserlös von einer Liegenschaft abgetreten wird. Die Vollmachtserteilung für den Abschluss formbedürftiger Rechtsgeschäfte folgt dann auch anerkanntermassen immer dem Grundsatz der Formfreiheit (in Deutschland ist dies sogar in § 167 Abs. 2 BGB/D gesetzlich normiert; vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 1349). [ ] Somit stellt die zweite Ergänzungsvereinbarung in Bezug auf das Grundstück in der Schweiz kein grundstückbezogenes Rechtsgeschäft dar, dessen Form sich aufgrund der Spezialanknüpfung von Art. 119 Abs. 3 IPRG zwingend nach schweizerischem Recht beurteilt (Urk. 135 S. 26 E. V./2.4.4.). Was die Vollmacht im Zusammenhang mit Grundstückverkäufen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 112 II 330 E. 1a (am Ende) erwähnt, dass sie formlos erteilt werden kann.

      2. Die öffentliche Beurkundung findet sich insbesondere bei besonders wichtigen risikoreichen Geschäften und immer dann, wenn eine Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich ist (BK OR-Müller, N. 111 zu Art. 11). Die öffentliche Beurkundung der Grundeigentumsübertragung (Art. 657 ZGB) bzw. des Grundstückkaufes (Art. 216 OR) worum es sich hier gerade nicht handelt - dient mehreren Zwecken: Schutz vor übereiltem Vorgehen, Präzision des Vertrages,

        besondere Aufbewahrungspflicht, Vorabprüfung des Vertrages im Hinblick auf den Registereintrag (Marc Wolfer, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 3. Auflage, Bern 2017, Rz 14 zu § 2; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 657; Jürg Schmid, Der öffentlich-rechtliche Vertrag die Verwaltungsverfügung als Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen, ZBGR 85/2004

        S. 317 ff., S. 321; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, Rz 1360). Es wird unterschieden zwischen der Schutzwirkung, die der Zweckbestimmung der obligationenrechtlichen Formvorschriften entspricht (vgl. Schmid, a.a.O., S. 321; Rey, a.a.O., Rz 1361a), und dem registerrechtlichen Zweck, der darin besteht, dass dem Registereintrag ein klar formuliertes Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Der registerrechtliche Zweck spielt bei einem Geschäft, wie es der deutsche Insolvenzverwalter mit der Beklagten geschlossen hat, von vornherein keine Rolle, weil ein Verkauf bzw. die Eigentumsübertragung am Grundstück durch den Bevollmächtigten erst später vorgenommen worden wäre. (Erst) dafür wäre dann eine öffentliche Beurkundung erforderlich gewesen und dabei wäre dem registerrechtlichen Zweck die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden. Was die erteilte Vollmacht anbelangt, wäre in diesem Zusammenhang eher an die Schutzwirkung zu denken. Da jedoch wie bereits erwähnt - die Vollmacht gemäss BGE 112 II 330 E. 1a formlos erteilt werden kann, ist der Frage nicht weiter nachzugehen. Und die Tatsache, dass die Beklagte den Verkaufserlös dem Insolvenzverwalter abgetreten hat, verallgemeinernd gesagt: dass der Verkaufserlös an eine andere Person als den veräussernden Grundeigentümer zu bezahlen ist, ist auch bei einem eigentlichen (beurkundungspflichtigen) Grundstückskauf kein zwingend zu beurkundendes Vertragselement (vgl. Rey, a.a.O., Rz 1397 ff.), weil formbedürftig nur diejenigen Vertragspunkte sind, deren Bindung an eine Form zur Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Schutzzweckes unerlässlich ist (BK OR-Müller, N. 158 zu Art. 11).

      3. Die Kammer kommt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, nämlich dass der von der (deutschen) lex causae verlangten Form der öffentlichen Beurkundung beim Basler Notar Genüge getan wurde. Die Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters und die Abtretung des Verkaufserlöses sind keine Verträge

    über Grundstücke, so dass Art. 119 Abs. 3 IPRG i.V.m Art. 657 ZGB und Art. 218 OR (öffentliche Beurkundung) nicht zur Anwendung kommen. Die Frage, ob für eine allfällige Beurkundung ausschliesslich das Bündner Notariat am Lageort zuständig gewesen wäre, stellt sich demnach wenn gar keine öffentliche Beurkundung erforderlich ist - nicht (Urk. 196 Rz 27 f.).

    IV.

    Wucher bzw. Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen von 2001
    1. Die Beklagte führt in der Berufung (Urk. 196 S. 12 ff.) aus, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die eigene Position (Urk. 197 E. IX./1.-1.6. S. 35 ff.) grundsätzlich zutreffend zusammengefasst habe und fasst diese ihrerseits nochmals kurz zusammen: Sie sei als Hausfrau und Mutter zweier Kinder (13 und 15 Jahre alt) bei der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2000 ahnungslos gewesen, unter Schock gestanden und psychisch und finanziell unter enormen Druck gekommen. Der Insolvenzverwalter habe Ansprüche auf ihr gesamtes Vermögen erhoben. Es sei eine Zwangslage und sie in einer Schwächesituation gewesen (Urk. 196 Rz 31 (i). Der Insolvenzverwalter habe im Klageentwurf vom 24. April 2001 DM 176 Mio. geltend gemacht, habe dann aber mit der ersten Vergleichsvereinbarung (vom 30. April 2001) ihr ganzes Vermögen von DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio. beansprucht. Tatsächlich wären es höchstens Anfechtungsansprüche von rund DM 72 Mio. gewesen, da die Beklagte DM 113 Mio. nicht kontaminiertes Vermögen gehabt habe und Anfechtungsansprüche nur während zwei Jahren nach der Insolvenzeröffnung durchsetzbar gewesen seien. Sie habe im Vergleich um DM 250 Mio. (DM 366'777'000 ./. 72'962'416 ./. 20 Mio.) nachgegeben: ein offensichtliches Missverhältnis (Urk. 196 Rz 31 (ii). Die Beratung durch ihren Anwalt sei wegen einem für den Insolvenzverwalter ersichtlichen Interessenkonflikt nicht korrekt gewesen (Urk. 196 Rz 31 (iii). Der Insolvenzverwalter habe die Zwangslage/Schwächesituation ausgebeutet (Urk. 196 Rz 31 (iv). Zu Unrecht erachte die Vorinstanz die Voraussetzungen des § 138 BGB als nicht erfüllt (Urk. 196 Rz 33).

    2. a) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe insbesondere § 138 BGB auch für den (aussergerichtlichen) Vergleich nach § 779 BGB gelten würden. § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) sei lex specialis und habe daher gegenüber § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 134 BGB (gesetzliches Verbot, Rechtswidrigkeit) i.V.m. § 291 dStGB (strafrechtlicher Wuchertatbestand) Vorrang. Sie bezieht sich zunächst auf die Ansicht der Beklagten, weil sie auf das gegenseitige Nachgeben abgestellt habe und die subjektive Betrachtungsweise für massgeblich halte und nicht die Rechtspositionen aus objektiver Sicht (Urk. 197 E. XIII./2.1.1., 2.1.2., recte E. IX./2.1.1. und 2.2.1 S. 43 ff.).

      1. In Urk. 197 E. IX./2.1. und 2.2. S. 43 ff. wendet sich die Vorinstanz dem Tatbestand des Wuchers i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB zu (Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen). Beim Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei ein auffälliges Missverhältnis vorausgesetzt. Beim Vergleich sei nicht auf das Verhältnis des Werts der im Vergleich beiderseits übernommenen Verpflichtungen abzustellen, sondern das beiderseitige Nachgeben gegeneinander abzuwägen und es sei eine rein subjektive Betrachtungsweise massgebend, d.h. wie die Parteien die Rechtslage beim Vergleichsschluss eingeschätzt hätten. Die wahre Ausgangslage sei mit Blick auf Sinn und Zweck des Vergleichsschlusses unmassgeblich. Den Rechtsstreit quasi mit einer nachträglichen Prüfung des hypothetischen Ausgangs nachzuholen, verbiete sich, weil mit dem Vergleich um des Rechtsfriedens Willen auf die Aufklärung der wirklichen Rechtslage gerade verzichtet worden sei, womit auch eine Schmälerung der materiellen Rechtspositionen in Kauf genommen werde. Stelle sich später heraus, dass die vermeintlichen Ansprüche gar nicht bestanden hätten, so könne der Vergleich deswegen nicht wucherisch sittenwidrig sein (Urk. 197 S. 43 f.). Alles, was mit Blick auf die wahre Rechtslage aufgeführt werde, sei unbehelflich (Urk. 197 E. IX./2.1.2 S. 44), was auch für die Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung zutreffe, wobei die Beklagte letztlich auf ihrer Seite die tatsächliche Leistungspflicht mit der

        wahren Rechtsposition vor Vergleichsabschluss vergleiche. Zu berücksichtigen sei die subjektive Betrachtungsweise der Parteien (Urk. 197 E. IX./2.1.4. S. 45), welche sich aus den Vorbemerkungen in der ersten Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) ergebe (Urk. 197 E. IX./2.1.5.). Die Parteien seien demnach davon ausgegangen, dass es eine durchaus valable Möglichkeit gebe, dass die Beklagte wegen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, dass den Parteien aber auch die Risiken, die erheblichen Kostenfolgen und der enorme Zeitaufwand bewusst gewesen seien. Der Beklagten habe eine unangreifbare Rechtsposition von DM 20 Mio. zugestanden werden sollen sowie zusätzlich diverse Freistellungen und die Übernahme von Kosten (§§ 5-8). Mit der nachträglichen Übernahme der vorerst nicht bedachten Steuerschulden der Beklagten sei es in der Ergänzungsvereinbarung immer noch darum gegangen, die eingeräumte, sichere Vermögensposition zu bewahren (Urk. 197 E. IX./2.1.6. S. 46). Ein willkürliches Hochschrauben der Ansprüche durch den Insolvenzverwalter habe es nicht gegeben. Dass er nur DM 176 Mio. eingeklagt und dennoch im Rahmen des Vergleichs die Übertragung von DM 366 Mio. genannt habe, gehe auf die Verwendung von Orientierungswerten (Urk. 4/4 Anlage A) sowie wichtiger - darauf zurück, dass der Insolvenzverwalter nur Anfechtungsansprüche mit drohenden Verwirkungsproblemen geltend gemacht habe, was sich denn auch ausdrücklich aus der Klage selber (Urk. 67/1 S. 52, recte: S. 51 f.) ergebe (Urk. 197 E. IX/2.1.7. S. 47). Wenn die Beklagte heute die Klärung der wahren Rechtslage fordere, sei dies nicht mehr möglich, weil die Parteien eben gerade auf einen solchen Rechtsstreit verzichtet hätten (Urk. 197 E. IX./2.1.8. S. 47). Dass der Beklagten nach ihrem Vorbringen mindestens DM 13 Mio. hätten belassen werden müssen, was der Insolvenzverwalter gewusst habe, sei insoweit unzutreffend, als die Klägerin höchstens und nur möglicherweise einen solchen Betrag anerkannt habe, wobei der Insolvenzverwalter gemäss § 1 Ziff. 1 der ersten Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/4) tatsächlich von einem gewissen nicht kontaminierten Vermögen ausgegangen sei, das allerdings wesentlich tiefer angenommen worden sei, wie sich aus der Klageschrift (Urk. 67/1) ergebe, wo er das Eigenvermögen aus seiner Sicht darstelle. Auch wenn er DM 13 Mio. angenommen hätte, wären DM 20 Mio. immer noch ein substantielles Zugeständnis gewesen, wozu noch Freistellungen in Millionenhöhe hinzugekommen seien (Urk. 197

        E. IX/2.1.9 S. 48). Ein etwa gleiches Abweichen von den subjektiven Standpunkten sei jedenfalls nicht erforderlich; beim Vergleich gebe es kein rein mathematisches, schrittweises Nachgeben und auch keine exakte Mittelposition. Es müsse mindestens ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, so namentlich, wenn sich das Nachgeben einer Partei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich des Inhalts, der Beweggründe und des Zwecks, als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstelle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, E. II.1b/bb) (Urk. 197 E. IX./2.1.10 S. 49).

      2. Bereits aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Vorinstanz der Wuchertatbestand nicht gegeben. Trotzdem lässt sie Ausführungen zum Schwächezustand (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) folgen (Urk. 197 E. IX./2.2. ff. S. 50 ff.). Zur Sittenwidrigkeit gemäss § 138 Abs. 1 BGB und anderen Unwirksamkeitsgründen führte die Vorinstanz aus (Urk. 197 IX./E. 3. ff. S. 57 ff.): Sittenwidrigkeit sei zwar möglich, wenn die Voraussetzungen des speziellen Wuchertatbestandes nicht (voll) erfüllt seien. Zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung müssten weitere sittenwidrige Umstände, namentlich eine verwerfliche Gesinnung hinzukommen, die bei besonders grobem Missverhältnis allerdings vermutet werde (Urk.197 E. IX./ 3.1). Fehle es bereits an einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so liege auch kein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor und von einer verwerflichen Gesinnung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die erwähnte Vermutung bei grobem Missverhältnis wäre im Zusammenhang mit einem Vergleich ohnehin nicht anwendbar, namentlich, wenn es erhebliche rechtliche und tatsächliche Beweisschwierigkeiten gegeben habe. Ausserdem sei die verwerfliche Gesinnung des Insolvenzverwalters nicht substantiiert behauptet und angesichts der Übernahme zusätzlicher Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung auch nicht naheliegend (Urk. 197 E. IX./3.2). Die beiden Vereinbarungen vom 30. April 2001 und vom 17. September 2001 seien daher gültig zustande gekommen (Urk. 197 E. IX./3.4.).

    3. Die Beklagte äussert sich zu den vorstehenden Erwägungen wie folgt: Die Vorinstanz habe in Urk. 197 E. IX./2.1.5. S. 45 betreffend die subjektive Sicht einzig auf die Vorbemerkungen zur Vereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) abgestellt (Urk. 196 Rz 35). Sie sei von einer durchaus valablen Möglichkeit für einen praktisch ganzen Vermögensverlust der Beklagten ausgegangen, so dass eine sichere Vermögensposition von netto DM 20 Mio. ein substantielles Zugeständnis sei (Urk. 196 Rz 36). Nach der Rechtsprechung des BGH komme es darauf an, wie die Parteien die Sachund Rechtslage beim Vergleichsschluss eingeschätzt hätten und in welchem Ausmass sie davon abgewichen seien und zur Bereinigung des Streitfalles gegenseitig nachgegeben hätten, was sich aus dem Urteil des BGH vom 2. Juli 1999, V ZR 135/98 Rz 12 m.H. ergebe (Urk. 196 Rz 37). Die Beklagte habe vor Vorinstanz dargelegt (Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und

      258, Urk. 81 Rz 153, Urk. 124 Ziff. 1), dass der Insolvenzverwalter die Sachlage gegenüber der Beklagten absichtlich so falsch dargestellt habe, dass sie ihr gesamtes Vermögen verloren geglaubt habe, wogegen die Klägerin nichts Substantielles vorgebracht habe (Urk. 81 Rz 148-149). Daher sei davon auszugehen, dass die Insolvenzverwaltung im Bewusstsein, wie niedrig ihre Ansprüche eigentlich gewesen seien - um ein Vielfaches höhere Ansprüche vorgegeben habe (Urk. 196 Rz 38). Es gehe nicht an, wenn die Vorinstanz die nicht substantiierte Sachdarstellung der Klägerin mit einem Hinweis auf die Vorbemerkungen der 1. Vergleichsverhandlung widerlege, weil die Vorbemerkungen nicht geeignet seien, die tatsächliche subjektive Sicht der Parteien beim Vertragsschluss, insbes. der Insolvenzverwaltung, darzustellen. Die Vorbemerkungen könnten daher auch nicht gegen den Standpunkt der Beklagten sprechen. Belegt sei lediglich die Tatsache, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl sie nach allgemeiner Lebenserfahrung als professionelle Partei die objektiv bestehende Sachund Rechtslage sehr wohl hätte einschätzen können (Urk. 196 Rz 39). Die Beklagte verkenne nicht, dass die objektive Rechtslage vor Vergleichsschluss nicht direkt massgeblich sei. Die Klägerin müsse im Nachhinein tatsächlich nicht sämtliche vom Insolvenzverwalter berühmten Ansprüche beweisen. Mit Blick auf die subjektive Sicht der Insolvenzverwaltung sei wesentlich, dass die wahre Rechtslage, nämlich das Nichtbestehen der weiteren Ansprüche, für den professionellen Insolvenzverwalter ersichtlich gewesen sei (Urk. 81 Rz 155 ff., Urk. 124 Ziff. 1). Es komme nach dem BGH darauf an, wie die Parteien die Sachund Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt hätten. Bei einem professionellen Insolvenzverwalter sei davon auszugehen, dass die Einschätzung objektiv zutreffend gewesen sei (Urk. 196 Rz 40). Dass der Insolvenzverwalter bei Vergleichsabschluss subjektiv von substantiellen weiteren Ansprüchen ausgegangen sei, habe die Klägerin nicht substantiiert geltend machen kön- nen. Die Beklagte habe dargelegt, weshalb die Ansprüche der Insolvenzverwaltung maximal DM 72 Mio. betragen hätten (Urk. 66 Rz 32-48, Rz 232-248; Urk. 81 Rz 150-175 und Rz 236-249; Urk. 124 Rz 1). Die Klägerin habe dies nicht substantiiert bestritten und auch nicht bewiesen. Anhaltspunkte, dass der Insolvenzverwalter seine Position so wertvoll eingeschätzt habe, fehlten (Urk. 81 Rz 158; Urk. 196 Rz 42). Der Insolvenzverwalter habe gewusst, dass seine Ansprüche maximal rund DM 72 Mio. betrügen, dennoch habe er - um Druck zu erzeugen und sein Mandat erfolgreich auszuüben - um Faktoren höhere Ansprüche auf das ganze Vermögen der Beklagten erhoben, ja seine Ansprüche willkürlich hochgeschraubt. Dessen müsse sich der Insolvenzverwalter gemäss Urk. 197 E. IX./2.1.4 m.H. auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66 auch bewusst gewesen sein. Die gestützt auf die Vorbemerkungen in den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 197 E. IX./2.1.6.) getroffene Feststellung, beide Parteien hätte es für möglich gehalten, dass die Beklagte ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, sei daher unzutreffend. Richtig sei, dass mangels gegenteiliger substantiierter Behauptungen der Klägerin - davon auszugehen sei, dass der professionelle Insolvenzverwalter die objektive Sachund Rechtslage abgeklärt und sie entsprechend subjektiv so eingeschätzt habe, wie sie sich bei der Prüfung objektiv dargestellt habe. Es müsse angenommen werden, dass die Insolvenzverwaltung die Sachund Rechtslage zutreffend eingeschätzt habe, so dass sich die objektive Rechtslage und die subjektive Einschätzung entsprechen würden. Der Insolvenzverwalter müsse sich daher subjektiv bewusst gewesen sein, dass er nur mit Anfechtungsansprüchen Erfolg haben könne, welche sich auf Vermögensübertragungen innerhalb der letzten zwei Jahre bezögen, was maximal rund DM 72 Mio. bzw. EUR 37.3 Mio. (Urk. 196 Rz 31 (ii) gewesen seien (Urk. 196 Rz 43).

    4. Die Beklagte weist darauf hin:

  • In Urk. 66 Rz 232 habe sie geltend gemacht, sie habe sich gemäss Anlage A1 zur Vereinbarung vom 30. April 2001 zur Übertragung von DM 366'777'000.verpflichtet, abzüglich jene DM 20 Mio., die sie zurückerhalten habe. Dem sei der Verzicht gegenübergestanden, was der Insolvenzmasse gegen die Beklagte zugestanden hätte (Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1: alle Ansprüche [ ] wegen denkbarer Insolvenzanfechtung, ungerechtfertigter Bereicherung sowie allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen, ausgenommen etwaige weitere Schadenersatzansprüche gemäss § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

    §§ 263, 26 und 27 StGB, 830 BGB [§ 823 Abs. 2 BGB betrifft die Schadenersatzpflicht, § 263 den Betrug und die §§ 26 und 27 StGB Anstiftung und Beihilfe, § 830 BGB die Verantwortlichkeit von Mittätern und Beteiligten.]). Bei Anlage A1 (Urk. 4/4), von der die Rede ist, befindet sich eine Auflistung der Vermögensgegenstände der Beklagten (zu Orientierungswerten). Aus den Rubriken Grundstücke Inland, Grundstücke Ausland, weitere Vermögenswerte Inland, weitere Vermögenswerte Ausland, und BGB-Gesellschaft ergibt sich ein Betrag von DM 366'776'572.

  • Die Ansprüche des Insolvenzverwalters seien tatsächlich aber viel tiefer gewesen, weil nur Ansprüche aus den letzten zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung hätten geltend gemacht werden können (Urk. 66 Rz 235). Die Vorteilsanfechtung gemäss § 133 Abs. 1 InsO scheitere im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Beklagte als Beschenkte die erforderliche Kenntnis eines etwaigen Benachteiligungsvorsatzes von B. nicht gehabt habe; sie habe ihn für vermögend gehalten und die ihr nicht bekannten Straftaten nicht erkennen können (Urk. 66 Rz 239). Ein Benachteiligungsvorsatz habe sich nicht beweisen lassen. Dem Insolvenzverwalter, der die Beweislast zu tragen gehabt habe, seien daher lediglich Anfechtungsansprüche wegen unentgeltlichen Leistungen geblieben, wobei dafür die zweijährige Anfechtungsfrist von § 32 KO gegolten habe (Urk. 66 Rz 241).

  • Das Finanzamt habe (für die Zeit vom 11. Februar 1998 bis 31. Januar 2000) Vermögensübertragungen von B. an die Beklagte in der Höhe von höchstens rund DM 72 Mio./EUR 37.3 Mio. festgestellt, für die Zeit bis

    11. Februar 1998 (10 bis 2 Jahre vor der Insolvenz) weitere ca. DM 57.02

    Mio. (Urk. 66 Rz 242).

  • Die Leistung der Beklagten sei 4.7 mal höher gewesen als die Gegenleistung, weil die Beklagte auf DM 344 Mio., der Insolvenzverwalter auf DM 72 Mio. verzichtet habe (Urk. 66 Rz 244). Die Insolvenzverwaltung habe nahezu das Doppelte von dem erlangt, was sie kurz zuvor mit ihrer Klage verlangt habe, und über das Vierfache, was sie voraussichtlich hätte durchsetzen können (Urk. 66 Rz 245). Ausserdem seien der Beklagten in der 1. Vergleichsvereinbarung höhere Schulden, insbesondere die Steuern überlassen worden (Urk. 66 Rz 246-248). Da die Leistung die Gegenleistung um mehr als das Doppelte übersteige, sei dies ein grobes Missverhältnis mit der Folge einer Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, welche die Klägerin widerlegen müsse (Urk. 66 Rz 253 f. mit Hinweis auf BGH in NJW 1969

    S. 925). Der Insolvenzverwalter habe seine Ansprüche im Rahmen der Vergleichsverhandlungen willkürlich nach oben geschraubt, indem er mit der Klage vom 24. April 2001 noch DM 176 Mio. verlangt und am 30. April 2001 beim Vergleich über DM 346 Mio. beansprucht habe (Urk. 66 Rz 258). Die in einer Zwangslage befindliche Beklagte habe DM 110 Mio. behalten wollen, habe dann aber schrittweise nachgegeben (Urk. 66 Rz 259). Trotz Übernahme der Schenkungssteuern durch die Insolvenzverwaltung in der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 habe sich nichts Grundsätzliches verändert, auch wenn sich die Gegenleistung der Insolvenzverwaltung um rund DM 32 Mio. erhöht habe, zumal nach der Vereinbarung die Steuern erst zu übernehmen waren, wenn sie rechtskräftig gewesen seien (Urk. 66 Rz 266).

  • Die Beklagte wendet ein, die Klägerin könne auch heute noch nicht substantiieren, welche Ansprüche anderer Art genau gemeint gewesen seien (Urk. 81 Rz 153). Der lapidare Verweis auf ungerechtfertigte Bereicherung etc.

    (Urk. 71 Rz 474) und der Hinweis auf die Präambel der ersten Vergleichsvereinbarung genügten nicht (Urk. 81 Rz 154). Die ungerechtfertigte Bereicherung hätte allenfalls auf § 822 BGB gestützt werden können (Urk. 81 Rz 155), jedoch setze § 822 BGB voraus, dass der Schuldner infolge der Zuwendung des Erlangten an den Dritten nicht mehr dem Primäranspruch des Gläubigers ausgesetzt sei. Da B. nicht enthaftet worden sei (vgl.

    dazu Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, Rz 7b zu § 822), habe es keinen Direktanspruch der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwaltung gegen die Beklagte gegeben (Urk. 81 Rz 156). Nichts hätte näher gelegen, als diese weiteren Ansprüche einzuklagen (Urk. 81 Rz 157). Insgesamt versäume es die Klägerin, den Bestand etwaiger weiterer Ansprüche darzulegen (Urk. 81 Rz 158), sodass davon auszugehen sei, dass solche Ansprüche nicht bestehen wür- den (Urk. 81 Rz 159) und der Insolvenzverwalter einzig auf Anfechtungsansprüche verzichtet habe (Urk. 81 Rz 159).

  • Die behauptete Freistellung in Millionenhöhe könne am krassen Missverhältnis nichts ändern, sei es doch eine Selbstverständlichkeit, dass bei der Übernahme eines ganzen Vermögens auch die latenten Schulden übernommen würden (Urk. 81 Rz 160). Auch die Vergleichsvereinbarung mit Herrn N. (Urk. 4/6) ändere nichts, weil nicht feststehe, dass die DM 10 Mio. ihm tatsächlich geschuldet gewesen seien und DM 10 Mio. das grundsätzliche Missverhältnis nicht ändern könnten (Urk. 81 Rz 161).

  • Anfechtungsansprüche hätten nur für die letzten zwei Jahre vor der Insolvenz bestanden (Urk. 81 Rz 162 ff.) und diese allfälligen Anfechtungsansprüche hätten lediglich einen Wert von DM 72 Mio. gehabt (Urk. 81 Rz 166 ff.). Die Leistung der Beklagten sei 4.7 Mal höher gewesen (Urk. 81 Rz 169 f.) und der Beklagten seien höhere Schulden als Vermögen überlassen worden (Urk. 81 Rz 171 ff.).

  • Die anwaltliche Beratung der Beklagten sei offensichtlich unsorgfältig gewesen (Urk. 81 Rz 174). Es folgen weitere Ausführungen zur Schwächesituation (Urk. 81 Rz 177).

    5. a) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich aus der Klage ergebe, dass nur jene Anfechtungsansprüche rund DM 176 Mio. eingeklagt worden seien, bei denen die Verjährung gedroht habe. Die Beklagte sei in der Duplik ebenfalls davon ausgegangen, dass mit der Klage Anfechtungsansprüche geltend gemacht worden seien; das ergebe sich aus BB1 der Klage (Urk. 81 Rz 152).

    1. Die Beklagte weist darauf hin, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die weiteren Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend gemacht worden wären, so dass es keine anderweitigen Ansprüche gegeben haben könne (Urk. 81 Rz 157). Dem ist aus verfahrensrechtlicher Sicht entgegen zu halten, dass die Klage am

      24. April 2001 über eine Forderung von ca. DM 176 Mio. eingereicht worden war (Urk. 67/1). Darin waren die laufenden Verhandlungen für eine gütliche Einigung erwähnt (Urk. 67/1 S. 51). Bereits am 30. April 2001 schlossen die Parteien dann die Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung, womit im (Wesentlichen) alle Ansprüche aus denkbarer Insolvenzanfechtung, aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen worden waren (Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1). Der Insolvenzverwalter konnte daher aus prozessualen Gründen keine zweite Klage einreichen.

    2. Die Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 mit den Vorbemerkungen hat für die Vorinstanz zur Klärung der Frage, wovon die Parteien bei Vergleichsschluss ausgingen, eine wesentliche Rolle gespielt und sie hat verschiedentlich darauf verwiesen (Urk. 197 S. 39 f.). Habe aus subjektiver Sicht der Parteien der totale Vermögensverlust gedroht, so erscheine die der Beklagten eingeräumte sichere Vermögensposition von netto DM 20 Mio. als ein substantielles Zugeständnis (act 197 E. IX./2.1.6.).

      Die Beklagte kritisiert in der Berufung, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf diese Vorbemerkungen abgestellt habe. Ohne weitergehende Begründung halte die Vorinstanz fest, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sein mussten, dass eine durchaus valable Möglichkeit bestand, dass die Beklagte im Rahmen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch ihr gesamtes Vermögen verlieren könnte.

    3. Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten insoweit (Urk. 196 Rz 36), als sich aus den Vorbemerkungen die valable Möglichkeit, dass die Beklagte ihr ganzes Vermögen verlieren könnte, so explizit nicht ergibt. Die Vorinstanz hat sich denn auch nicht auf eine explizite Aussage bezogen, sondern hat aus dem Text insgesamt diesen Schluss gezogen, was sich aus der Formulierung ergibt ([...] dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sein mussten [Hervorhebung durch die Kammer] [ ] verlieren könnte [Hervorhebung durch die Kammer]).

    4. Die Beklagte macht in Urk. 196 Rz 38 geltend, dass der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten die Sachlage absichtlich so falsch dargestellt hatte, dass ihr ganzes Vermögen verloren sei und ruft dafür folgende Belegstellen aus ihren Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens an, nämlich Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und 258; Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1. Aus diesen Belegstellen ergibt sich Folgendes:

      • Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40, 258

      Urk. 66 Rz 6: Druck des Insolvenzverwalters unter Ausnutzung der Tatsache, dass fast das ganze Vermögen durch die Strafbehörden arrestiert worden war. Er überredete die Beklagte zur Übertragung von rund DM 366 Mio. gegen eine Abfindung von 20 Mio. und damit um 170 Mio. mehr, als er im gleichen Zeitraum eingeklagt hatte.

      Urk. 66 Rz 30: Der rechtsunkundigen Beklagten wurde aufgrund der dinglichen Arreste dargestellt, ihr gesamtes Vermögen sei faktisch verloren. Durch die Übertragung auf den Insolvenzverwalter verliere sie nichts.

      Urk. 66 Rz 32 ff.: Gestützt auf paulianische Anfechtungstatbestände sei die Herausgabe des gesamten Vermögens verlangt worden (Rz 32). Die Rechtsauffassung der Insolvenzverwaltung ergebe sich aus dem Entwurf zur Klageschrift vom 24. April 2001 (Urk. 67/1) (Rz 32). Der Gesamtstreitwert der Klage habe DM 176 Mio. betragen (Rz 34). Im Verhältnis zu den zu übertragenden Werten von DM 366 Mio. seien 20 Mio. eine sehr geringe Gegenleistung (Rz 36). Noch am 24. April 2001 habe der Insolvenzverwalter keineswegs das gesamte Vermögen der Beklagten herausverlangt, sondern nur etwa die Hälfte, auch nicht die der Beklagten gehörenden Grundstücke, insbes. auch nicht das Grundstück, in dem die Beklagte damals gewohnt habe, was nur auf die Ansicht des Insolvenzverwalters schliessen lasse, dass es diesbezüglich keine Anfechtungsansprüche gebe (Rz 36). In den rechtlichen Ausführungen des Klageentwurfes (S. 53, Ziff. III., Anlage B5) habe der Insolvenzverwalter sämtliche Geschäfte zwischen den Eheleuten angefochten (Rz 37). Bei der sog. Vorsatzanfechtung betrage die Frist 10 Jahre (Rz 38). Der Insolvenzverwalter habe sich auch auf § 134 InsO bzw. 32 KO gestützt, was ebenfalls weitestgehend aussichtslos gewesen wäre (Rz 39). Die Klageschrift habe erheblichen Druck ausgeübt, da die Beklagte wegen der dinglichen Arreste keine so aufwändigen Zivilprozesse hätte führen können.

      Urk. 66 Rz 258, 259: Bei der Beurteilung des Wuchers nach BGH sei das Ausmass des Nachgebens massgeblich. Der Insolvenzverwalter habe von DM 176 Mio. auf 346 Mio. künstlich hochschraubt und überhaupt nicht nachgegeben, während die Beklagte von DM 110 Mio. aus schrittweise nachgegeben habe. Das sei ein wucherischer Vergleich.

  • Urk. 81 Rz 153

    Der Insolvenzverwalter sei damals selber nicht von weiteren Ansprüchen ausgegangen und könne diese auch heute nicht substantiieren.

  • Urk. 124 Ziff. 1 (Plädoyernotizen der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014, S. 2 f.)

    Hier wird wiederholt: Klageentwurf mit DM 176 Mio. insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche, wenige Tage später Forderung nach Abtretung des ganzen Vermögens im Umfang von DM 366 Mio. zuzüglich allfälliges weiteres Vermögen mit Gegenleistung DM 20 Mio., davon DM 3 Mio. aufgeschoben. Die Insolvenzverwaltung habe sich einem Dilemma ausgesetzt gesehen, dass sie möglicherweise die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche nicht in voller Höhe gegen das gesamte Vermögen würde durchsetzen können. Das Fehlen der Grundstücke der Beklagten und diverser Bankkonten in der Klageschrift zeige, dass die Insolvenzverwaltung geglaubt habe, keinen Anspruch zu haben. Die Profis bei der Insolvenzverwaltung dürften bei der Klage ans oberste Limit des noch Vertretbaren gegangen sein. Insolvenzrechtliche Ansprüche seien auf zwei Jahre nach der Konkurseröffnung beschränkt gewesen. Die Klage von DM 176 Mio. habe auf einer behaupteten Vorsatzanfechtung beruht. Die Insolvenzverwaltung habe ganz genau gewusst, dass es dafür kein rechtliches Fundament gegeben habe. B. habe nach den Berechnungen des Finanzamtes in den letzten zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung in Erfüllung der Güterrechtsvereinbarung lediglich DM 72 Mio. an die Beklagte übertragen. Der Beklagten seien Steuern von DM 91.6 Mio. bzw. 47 Mio. EUR überlassen worden. Die Freistellung sei praktisch wertlos gewesen, weil diese weitestgehend verjährt gewesen seien. Die Beklagte habe nach damaligen Berechnungen bzw. Wissensstand ein ihr selbst zustehendes originäres - d.h. nicht von ihrem Ehemann erhaltenes - Vermögen von rund DM 23 Mio. besessen.

    1. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die Klägerin ihren Ausführungen (den soeben dargestellten Hinweisen in Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und Rz 258;

      Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1) nichts Substantielles entgegengehalten habe, was die Beklagte schon in Urk. 81 Rz 148 f. erwähnt habe (Urk. 196 Rz 38). Die angesprochenen Ausführungen in Urk. 81 Rz 148 stehen unmittelbar unter dem Titel, die Klägerin habe den Ausführungen der Beklagten zum Tatbestand des Wuchers nichts entgegen halten können. Die Beklagte führt a.a.O. an, sie habe sich in der Klageantwort (Urk. 66 Rz 226-267) ausführlich zum Tatbestand des Wuchers geäussert und aufgezeigt, warum die Vergleichsvereinbarungen nichtig seien (Urk. 81 Rz 148). Die Klägerin habe sich in der Replik nicht damit auseinandergesetzt, sondern darauf in Urk. 71 Rz 465 mit einem einzigen Wort bestritten reagiert (Urk. 81 Rz 149).

    2. Dass die Klägerin nichts Substantielles angeführt habe, trifft so nicht zu, hat sie doch in der Replik durchaus einschlägige Ausführungen gemacht. In

      Urk. 71 Rz 103 - nach der Überschrift Keine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Wuchers führt sie aus, dass der Aspekt des Wuchers in Zusammenhang mit der Vergleichsvereinbarung schon längst durch das Landgericht Karlsruhe beurteilt und festgestellt worden sei, wonach die Vereinbarung gemäss § 138 Abs. 2 BGB nicht nichtig sei (Urk. 71 Rz 105 mit Hinweis auf 4/74 S. 29). In Urk. 4/74

      S. 29 - Urteil des Landgerichts Karlsruhe, 11. Zivilkammer, vom 23. November 2007 in Sachen des Insolvenzverwalters gegen die Beklagte setzt sich das Landgericht mit der Frage des Wuchers auseinander, einleitend mit der Aussage (S. 29): Die Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung ist nicht nach

      § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Daran schliesst unmittelbar Folgendes an:

      Es besteht kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die von der Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung der vermeintlich ausgetauschten Leistungen ist irreführend und wird Sinn und Zweck der damaligen Regelung, wie sie in den Vorbemerkungen zur Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung dokumentiert ist (Hervorhebung durch die Kammer), nicht gerecht. Zunächst schliesst § 779 BGB im Grundsatz die Anwendung des §§ 138 BGB nicht aus. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 138 Rn. 9). [Es folgen Ausführungen zum Wuchertatbestand: Austauschgeschäft, wechselseitiges Nachgeben (S. 30), subjektive Betrachtungsweise, keine objektive Überprüfung, etc.].

      In Urk. 71 Rz 105 bis 111 nimmt die Klägerin auf weitere Ausführungen im Urteil des Landgerichts Karlsruhe zum Thema Wucher Bezug und verweist jeweilen auf bestimmte Seitenzahlen des Urteils. Wie bereits vorne (E. II./2.) und auch von der Vorinstanz festgestellt, ist das erwähnte Urteil des Landgerichts Karlsruhe durch eine obere Instanz aufgehoben worden, so dass es kein Urteil (mehr) ist und daher auch keine Urteilswirkungen mehr haben kann. Es kann damit nicht auf gerichtlich verbindlich Festgestelltes verwiesen werden, das wegen der Wirkungen der Rechtskraft - nicht mehr in Frage gestellt werden könnte. Das verkennt die Klägerin, wenn sie sich in Urk. 71 Rz 109 ff. auf die Rechtskraft und damit die Verbindlichkeit beruft. Allerdings heisst das auch nicht, dass Übernahmen von Textstellen und Verweise der Klägerin auf die Erwägungen in diesem Dokument

      (Urk. 71 Rz 105 bis 108) nicht beachtlich wären. Mit ausreichend präzisen Verweisen kann die Klägerin die Erwägungen des Landgerichts Karlsruhe zu ihrem eigenen Standpunkt machen und ins vorliegende Verfahren einführen, nicht anders, als wenn Parteistandpunkte aus anderen Quellen (z.B. aus Parteigutachten, rechtlichen Erwägungen aus der juristischen Literatur) durch Verweise in einen Prozess eingebracht werden. Was in der Rechtsschrift stehen muss und inwieweit verwiesen werden kann, ist eine Frage der Substantiierung, wobei Richtschnur sein muss, dass für das Gericht und für die Gegenpartei zweifelsfrei klar sein muss, worauf verwiesen und was damit gesagt bzw. unterstrichen werden will. In einem neueren Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich - GeschäftsNr. LB170015, Urteil vom 18. März 2019 S. 67 f. S. 70 ff. lit. d (www.gerichtezh.ch) zu Verweisen Stellung genommen und sie bei ausreichender Klarheit zugelassen (vgl. auch BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2).

      Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie die Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung nicht für nichtig halte (Urk. 71 Rz 105), dass das erforderliche Missverhältnis nicht gegeben ist (Urk. 71 Rz 106), ebenso wenig wie die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (Zwangslage, Schwäche) (Urk. 71 Rz 107). Für das Verständnis des Wuchertatbestandes im vorliegenden Fall nimmt sie direkt auf die Erwägungen des Landgerichts Karlsruhe (Urk. 4/74 Seiten 29 - 35) Bezug. Ihr Verweis ist damit ausreichend klar. Auf den Seiten 29 - 31 finden sich allgemeine rechtliche Ausführungen zum Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, auf S. 31 (Mitte) wendet sich jenes Gericht den Vorbemerkungen des Vergleichs vom 30. April 2001 zu, welche es zusammenfasst (S. 31 f.), u.a., dass es sich bei den DM 176 Mio. gemäss Anlage A1 des Vergleichs vom 30. April 2001 um Orientierungswerte handle, dass nicht grundsätzlich im Streit gestanden habe, dass die Beklagte über eigenes, nicht inkriminiertes Vermögen verfügt habe (§ 1 Ziff. 1 der Vereinbarung), dass der Insolvenzverwalter von einem Wert des Vermögens der Beklagten von deutlich unter DM 20 Mio. ausgegangen sei (Urk. 4/74 S. 32 untere Hälfte). Das Nachgeben auf den sicheren Betrag von DM 20 Mio. könne kein auffälliges Missverhältnis sein (Urk. 4/74

      S. 32 f.). A.a.O. auf S. 33 ff. hat das Landgericht Karlsruhe Stellung zur (fehlenden) Zwangslage, zu behaupteten Beratungsmängeln bzw. Kenntnis des Insolvenzverwalters von der behaupteten fehlerhaften anwaltlichen Beratung der Beklagten genommen (a.a.O.; S. 34 f.)

      z.B.:

      Die Klägerin hat auch noch weitere einschlägige Ausführungen gemacht,

  • Urk. 2 Rz 8

Genannt werden: Ansprüche aus Anfechtung einer Güterstandsvereinbarung, ungerechtfertigter Bereicherung, Rückzahlung, Herausgabe, Abtretung und Rückübereignung von Rechten. Rz 49: Auch genannt werden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen gemäss § 129 ff. InsO (das sind Anfechtungsansprüche).

  • Urk. 71 Rz 156

    Auch andere Ansprüche (nicht nur paulianische) hätten bestanden; Verweis auf Urk. 4/4 S. 4.

  • Urk. 71 Rz 161

    Die Anfechtungsklagen seien nicht aussichtslos gewesen.

  • Urk. 71 Rz 162

    Bestritten, dass der Insolvenzverwalter durch die Vereinbarungen DM 170 Mio. mehr erhalten haben solle als er am 24.4.01 eingeklagt hatte.

  • Urk. 71 Rz 163 f.

    Hinweis auf den Klageentwurf (4/1 = 67/1 S. 52): Es habe noch weitere Ansprüche ohne Zeitproblem der Anfechtungsfrist gegeben, die noch nicht geltend gemacht worden seien.

  • Urk. 71 Rz 165

    Der Insolvenzverwalter sei unter Zeitdruck gewesen. Die Klage sei zu Orientierungswerten und aufgrund grober Schätzung erfolgt.

  • Urk. 71 Rz 166

    Steuerfreistellungen für die Einkommenssteuern von ca. EUR 6.5 Mio., die Vermögenssteuern von ca. EUR 700'000 und die Schenkungssteuern von rund EUR 27 Mio. seien zur Gegenleistung von DM 20 Mio. hinzugekommen.

    • Urk. 71 Rz 200:

    Es erfolgt ein expliziter Vorbehalt weiterer Ansprüche ohne Zeitproblem.

  • Urk. 71 Rz 211 f.

  • Es gebe divergierende Darstellungen der Beklagten zum Altvermögen zwischen rund DM 152 Mio. und DM 23 Mio. Steuerberater O. komme per 2. April 2001 auf DM 13 Mio. nicht kontaminiertes Altvermögen (Urk. 73/107 S. 128).

  • Urk. 71 Rz 215

Es sei bestritten, dass die Beklagte ein nicht inkriminiertes Vermögen von DM 113 Mio. gehabt habe; dieses habe höchstens DM 13 Mio. betragen.

  • Urk. 71 Rz 219

    Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. P. die Rechtslage genau analysiert und die Beklagte entsprechend aufgeklärt habe.

  • Urk. 71 Rz 221

    Bei DM 13 Mio. nicht kontaminiertem Altvermögen sei eine Zahlung von DM 20 Mio. nicht befremdend (mit Hinweis auf Bericht O. ; dort Hinweis auf Urk. 67/12 S. 18; Urk. 66 S. 43).

  • Urk. 71 Rz 237

Die Steuern seien mit der Ergänzungsvereinbarung übernommen worden.

  • Urk. 71 Rz 469 f.

Ausser dem Betrag von DM 13 Mio. stamme das Geld aus dem deliktischen Tun von B. .

  1. Die Beklagte verlangt, es sei weil die Klägerin ihren Ausführungen nicht Substantielles entgegen gehalten habe von ihrer eigenen Sachdarstellung auszugehen, namentlich davon, dass die Insolvenzverwaltung, obschon ihr bewusst war, wie «niedrig» ihre Ansprüche eigentlich waren, gegenüber der Beklagten vorgab, ihre Ansprüche seien um ein Vielfaches höher (Urk. 196 Rz 38; angeführt werden die vorstehend im Einzelnen dargestellten Zitate aus Urk. 66 Rz 6, 30, 32-40 und Rz 258; Urk. 81 Rz 153; Urk. 124, Ziff. 1). Dass dies nicht zutrifft, ist aus den Verweisen auf die Vorbringen der Klägerin ersichtlich.

  2. Die Beklagte bezieht sich auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht auf die übernommenen Verpflichtungen abzustellen sei, sondern auf das gegenseitige Nachgeben der Vergleichsparteien. Zudem sei nach der Vorinstanz die subjektive Betrachtungsweise massgebend, also die subjektive Einschätzung

der Sachund Rechtslage. Die wahre Sachund Rechtslage sei nicht massgeblich und die Behauptungen der Beklagten seien daher weitgehend unerheblich (Urk. 196 Rz 34 mit Verweis auf Urk. 197 E. XIII./2.1.1. und 2.1.2., recte wohl E. IX./2.1.1. und 2.1.2. S. 43). Die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Vorbemerkungen der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001 (Urk. 4/4) abgestellt, die nach ihr die subjektive Einschätzung der Parteien in wünschenswerter Klarheit festhalte. Gestützt auf diese Vorbemerkungen stelle die Vorinstanz ohne jegliche weitergehende Begründung fest, dass die Parteien von der bereits erwähnten, durchaus valablen Möglichkeit ausgegangen seien, dass die Beklagte im Rahmen der Anfechtungsansprüche, der weiteren Ansprüche des Insolvenzverwalters und des drohenden strafrechtlichen Verfalls praktisch das gesamte Vermögen verlieren könnte. Die sichere Vermögensposition von DM 20 Mio. erscheine deshalb als substantielles Zugeständnis (Urk. 196

Rz 36 mit Hinweis auf Urk. 197 E. IX./2.1.6.).

aa) In der bei den Akten liegenden und von den Parteien auch immer wieder zitierten Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung (Urk. 4/4) wird in den Vorbemerkungen erwähnt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft im damals geführten Ermittlungsverfahren davon ausgehe, dass B. mit anderen mit einem Netz von betrügerischen Handlungen insbesondere Banken und Leasinggesellschaften um mehrere Milliarden gebracht habe. Der Insolvenzverwalter mache als Vertreter aller Gläubiger geltend, dass er für den Fall einer Verurteilung von Herrn B. i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 3 StGB für alle Vermögensgegenstände, die dem sog. Verfall unterliegen würden, bzw. im Wege des Wertersatzes auch von Dritten (hier: die Beklagte) beansprucht werden könnten, privilegiert sei. Zwischen den Vergleichsparteien seien Vermögensübertragungen unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten streitig. Sie seien sich diesbezüglich uneins und der Insolvenzverwalter berühme sich weiterer, ebenfalls umstrittener Ansprüche. Verwiesen wird auf lange Verhandlungen, auf eine Abstimmung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die Zustimmung des Gläubigerausschusses und darauf, dass lange und teure Prozesse vermieden werden wollten (Urk. 4/4 S. 3 f.).

bb) Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die allfälligen Anfechtungsansprüche hätten lediglich einen Wert von DM 72'962'416 (EUR 37.3 Mio.) gehabt, weil B. in den letzten zwei Jahren vor der Insolvenz der Beklagten lediglich diesen Betrag übertragen habe (Urk. 81 Rz 166 mit Hinweis auf Urk. 66 Rz 242 und 243). Damit setze sich die Klägerin nicht auseinander, sondern behaupte ohne Begründung, dass es noch Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen gegeben habe (Urk. 81 Rz 167). Das bestreite die Beklagte. Für die Beurteilung von Leistung und Gegenleistung sei höchstens von einem Wert von DM 72'962'416 auszugehen (Urk. 81 Rz 168). Die Leistung der Beklagten von DM 346 Mio. (DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio.) sei damit 4.7 x höher gewesen (Urk. 81 Rz 169), wozu die Klägerin in Urk. 71 Rz 489 lediglich erwähne, tatsächlich seien die Ansprüche des Insolvenzverwalters um ein Vielfaches höher gewesen (Urk. 81 Rz 170).

Weiter führt die Beklagte an, der Insolvenzverwalter habe ihr gesagt, ihr ganzes Vermögen sei faktisch verloren, wobei gemäss ihren Ausführungen in Urk. 66 Rz 30 als Grund für den drohenden faktischen Totalverlust die dinglichen Arreste genannt worden seien (die Strafbehörden hatten im Strafverfahren gegen B. über fast das ganze Vermögen der Beklagten einen dinglichen Arrest gelegt; Urk. 66 Rz 6). Die Beklagte spricht damit die (vom Insolvenzverwalter beeinflusste) Willensbildung bei ihr an, während die Vorinstanz Rückschlüsse zieht, wovon die Vertragsparteien angesichts der Vorbemerkungen in Urk. 4/4 ausgegangen sein dürften (Urk. 197 E. IX./2.1.6. S. 46).

cc) Die Beklagte macht geltend, die Vorbemerkungen in der Vergleichsvereinbarung seien nicht geeignet, die tatsächliche subjektive Sicht der Parteien, insbesondere der Insolvenzverwaltung, beim Vertragsschluss zu belegen. Die Insolvenzverwaltung habe nämlich ein gewichtiges Interesse daran gehabt, die Ansprüche mit Blick auf die Vereinbarungen möglichst hochzuschrauben, um das bestehende Missverhältnis zu verschleiern. Belegt sei die Tatsache, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche geltend gemacht habe (Urk. 196 Rz 39).

Nach den Vorbringen der Parteien stehen im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss verschiedene Zahlen im Raum: Der Insolvenzverwalter habe die Beklagte überredet, DM 366 Mio. an ihn zu übertragen gegen eine Abfindung von 20 Mio. (Urk. 66 Rz 6). Die effektiv eingereichte Klage des Insolvenzverwalters gegen die Klägerin von DM 170 Mio. (recte: 176 Mio., vgl. Urk. 197 E. 2 S. 3; Urk. 66 Rz 258) sei viel tiefer gewesen. Die Beklagte habe ausgehend von DM 110 Mio. schrittweise (auf DM 20 Mio.) nachgegeben (Urk. 66 Rz 258 f.). Die Beklagte habe nach damaligen Berechnungen bzw. damaligem Wissensstand DM 23 Mio. besessen (Urk. 124 Ziff. 1). Es habe zu Gunsten der Beklagten Steuerfreistellungen gegeben (Einkommenssteuer von ca. EUR 6.5 Mio., Vermögenssteuern von ca. EUR 700'000, Schenkungssteuern von rund EUR 27 Mio.); es gebe divergierende Darstellungen der Beklagten zum Altvermögen: zwischen DM 152 Mio. (Urk. 66 Rz 42 mit Verweis auf Urk. 67/10 S. 2 [Besprechungsvermerk der Kriminalpolizei vom 10. April 2000]) und DM 13 Mio. (Steuerberater

O. komme per Stichtag 2. April 2001 auf nicht kontaminiertes Altvermögen von DM 13 Mio. [Urk. 73/107 S. 128]). Die Beklagte habe ein nicht inkriminiertes Vermögen von DM 113 Mio. behauptet, welches allerdings höchstens DM 13 Mio. betragen habe (Urk. 71 Rz 215, 221, 469 f.).

Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang zwei privat veranlasste Berichte. Die Beklagte hat das vom 20. Februar 2001 datierte Gutachten Q. (Urk. 67/12 Vermögensbestand von Frau A. ohne Erwerb aus infizierten Geldern der D. -Gruppe) veranlasst (Urk. 81 Rz 251) und eingereicht, worin ihr Vermögen mit DM 113 Mio. beziffert wurde (Urk. 67/12 S. 18). Unter dem Titel Altvermögen ermittelte Q. den Betrag von DM 20'398'000 (Urk. 67/12 S. 4). Nach der Beklagten hat ihr dieser Betrag unabhängig von B. zugestanden. Von der Klägerin (auszugsweise) eingereicht ist der Bericht A. , Vermögensentwicklung und -herkunft 1946-2000, Stand: 2. April 2001 (Urk. 73/107) des Steuerberaters O. , wo zusammenfassend in einer Gesamtschätzung DM 13 Mio. (geerbte Vermögen, nur teilweise nicht inkriminierter Gewinn aus dem Verkauf des D. -Gebäudes [Urk. 73/107 S. 128]) genannt werden.

dd) Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Rechtspositionen anstrebe, was nicht zulässig sei, weil mit dem Vergleich gerade auf die Klärung der wirklichen objektiven - Rechtslage verzichtet worden sei; die Nachholung des Rechtsstreites mit einer nachträglichen Prüfung des hypothetischen Ausganges sei daher unzulässig

(Urk. 197 S. 43 f.). Entscheidend sei einzig die rein subjektive Betrachtung, nämlich die jeweilige Einschätzung der Rechtslage und das Mass der Abweichung von dieser Position. Die Vorinstanz verweist auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66, E. II/2a, das im Zusammenhang mit den hier zu klärenden Fragen lautet:

Dem Berufungsgericht ist an sich zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, tatsächlich nichts veruntreut und deshalb nichts geschuldet zu haben, für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nicht schlüssig ist. Hiermit wäre dargetan, rückblickend bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der objektiven Rechtslage, wie sie vor Abschluss des Vergleichs bestanden, und den Verpflichtungen, die der Beklagte im Vergleich übernommen habe. Für die Beurteilung der Frage, ob der eine Vertragspartner den anderen gemäß § 138 Abs. 1 2 BGB sittenwidrig übervorteilt hat, kommt es aber bei einem Vergleich regelmäßig nicht auf eine Gegen- überstellung der Vergleichspflichten und der wahren Ausgangslage, sondern darauf an, wie die Parteien die Sachund Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 64, 1787/88). Denn im allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Restschaden von 240 000 DM geltend gemacht. Der Beklagte hatte dagegen jede Schuld bestritten. Geht man nur von dieser nach aussen zutage getretenen Bewertung der Sachund Rechtslage durch die Parteien aus, kann von unverhältnismäßigen Zugeständnissen des Beklagten und einem Missverhältnis im beiderseitigen Nachgeben nicht gesprochen werden. Diese Beurteilung ist aber im vorliegenden Fall zu eng; sie wird dem weitergehenden Vortrag des Beklagten über die Umstände, unter denen es zum Vergleichsabschluss gekommen ist, nicht ausreichend gerecht. Dieser Vortrag läuft unter anderem sinngemäß auf die Behauptung hinaus, der Vorstand des Klägers habe selbst an die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht geglaubt, sondern die Ansprüche willkürlich hochgeschraubt und das für ihn erkennbar fehlerhafte - Zahlenwerk der Anklageschrift nur als Vorwand genommen, um die Forderung zu überhöhen und ihn, den Beklagten, auf diese Weise zu unverhältnismäßigen Zugeständnissen zu bewegen. Sollte das der Fall sein, könnte die vom Kläger nach außen hin vorgegebene Einschätzung der Lage kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob er unverhältnismäßige Zugeständnisse des Beklagten durchgesetzt hat; das tatsächliche Nachgeben des Klägers wäre dann nicht nur nach der objektiven Ausgangslage, sondern auch vom subjektiven Standpunkt des Vereinsvorstands, auf den es hier ankommt, sehr viel geringer gewesen gleich Null zu setzen. Hätte der Kläger dann außerdem die besondere Situation des Beklagten als Untersuchungshäftling ausgenutzt, wie dieser es behauptet, um den Vergleich herbeizuführen, so könnte eine zusammenfassende tatrichterliche Würdigung möglicherweise zu dem

Ergebnis kommen, der Kläger habe den Beklagten in einer gemäß § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt.

Die Beklagte wendet ein, ihr gehe es nicht um die Feststellung der objektiven Leistung, die die Vorinstanz ablehne (Urk. 196 Rz 40). Aber: Der professionelle Insolvenzverwalter habe schon damals die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche geprüft und daher um deren Wert gewusst. Der objektive Wert müsse sich daher notwendigerweise mit seiner subjektiven Einschätzung decken, sodass letztlich als subjektiver Wert doch der deckungsgleiche objektive Wert massgeblich sei (Urk. 196 Rz 40): Verzicht der Beklagten auf netto DM 346 Mio. (DM 366 Mio. abzüglich DM 20 Mio.), Verzicht des Insolvenzverwalters auf allenfalls durchsetzbare Anfechtungsansprüche von höchstens rund DM 72 Mio. (Urk. 196 Rz 41, 43). Die Leistung der Beklagten von netto DM 344'777'000.- (recte: DM 346'777'000.-) sei damit fast fünfmal höher gewesen als jene der Insolvenzverwaltung (bestehend im Verzicht auf Anfechtungsansprüche).

ee) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH geht es hier darum, ob der Insolvenzverwalter an die Höhe der geltend gemachen Forderung nicht geglaubt, sondern die Ansprüche willkürlich hochgeschraubt hat (vorstehend zitiertes Urteil vom 24. Oktober 1968, II ZR 214/66, E. II/2a), um die Beklagte so zu unverhältnismässigen Zugeständnissen zu bewegen.

Nach der Vergleichsvereinbarung sollte der Insolvenzverwalter von der Beklagten DM 366'776'572.31 erhalten und musste ihr dafür DM 20 Mio. überlassen (Urk. 196 Rz 31). Die Beklagte begründet die Überhöhung der Ansprüche des Insolvenzverwalters damit, dass er nur DM 176 Mio. eingeklagt habe (z.B. Urk. 66 Rz 62) bzw. dass ihm allenfalls durchsetzbare Anfechtungsansprüche in der Höhe von höchstens DM 72'962'416 (EUR 37.3 Mio.) zugestanden hätten, auf die er im Vergleich verzichtet habe (Urk. 66 Rz 242 f.).

Der Betrag von DM 72'962'416, den die Klägerin bestreitet (Urk. 71 Rz 485 ff.), ergibt sich nach der Beklagten (Urk. 66 Rz 242) aus der Übersicht über Schenkungssteuerbescheide des Finanzamtes C. vom 2. Dezember 2004 (Urk. 67/18) und aus den Schenkungssteuerbescheiden Nr. 1-134 des Finanzamtes C. vom 2. Dezember 2004 (Urk. 67/70). Die Liste in Urk.

67/18 weist in der Rubrik Wert DM für die Zeit vom 16.07.1987 bis 31.01.2000 den Betrag von 183'939'014.60 (umgerechnet EUR 94'046'524.80) aus. Auf die Zeit vom 11. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 entfallen aufgrund der steueramtlichen Auflistung (Urk. 67/18) die vorstehend erwähnten DM 72'962'416.-. Beigelegt ist eine Beige von ca. 2.5 cm Dicke mit 134 Bescheiden über Schenkungssteuern, alle datiert von 2. Dezember 2004 (Urk. 67/70), wobei davon auszugehen ist, dass es sich um die Einschätzungen für die Beträge handelt, die in Urk. 67/18 in der letzten Kolonne aufgelistet sind.

Die Vorinstanz hat zum Betrag von DM 176 Mio. ausgeführt, es handle sich um einen Orientierungswert, die Klage sei unter Zeitdruck wegen drohender Verwirkung eingereicht worden und habe nur diejenigen Ansprüche umfasst, die einem Zeitproblem unterlegen seien, was in der Klage auch ausdrücklich festgehalten worden sei. Ausserdem sei in den Vorbemerkungen zum Vergleich (vgl. auch Urk. 4/4 § 7 Ziff. 1) auf den möglichen Bestand anderer Ansprüche hingewiesen worden, so dass nicht angenommen werden könne, dass der Insolvenzverwalter den Klagebetrag von DM 176 Mio. als Maximalposition aller Ansprüche verstanden habe (Urk. 197 E. IX./E. 2.1.7 S. 47). Die Klägerin sei nicht gehalten, die dort erwähnten weiteren Ansprüche zu substantiieren gar zu belegen, weil es nach einem Vergleichsschluss nicht mehr um die wahre Rechtslage gehen kön- ne. Was durch einen Vergleichsschluss habe verhindert werden sollen, könne nicht im Nachhinein verlangt werden und die Klägerin sei nicht gehalten, nachträglich sämtlich Ansprüche, denen sie sich berühmt habe, substantiiert darzulegen bzw. zu behaupten (Urk. 197 E. IX./. 2.1.8. S. 47 f.)

ff) Die Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid; der Insolvenzverwalter sei tatsächlich von viel geringeren Ansprüchen ausgegangen. Es sei belegt, dass die Insolvenzverwaltung viel zu hohe Ansprüche vorgeschoben habe, obschon sie nach allgemeiner Lebenserfahrung als professionelle Partei die objektiv bestehende Sachund Rechtslage sehr wohl habe einschätzen können (Urk. 196 Rz 39). Es gehe tatsächlich nicht um die objektive Rechtslage, jedoch sei es mit Blick auf die Eruierung der wahren subjektiven Sicht der Insolvenzverwaltung wesentlich, dass die wahre Rechtslage, namentlich das Nichtbestehen

«weiterer Ansprüche» für die professionelle Insolvenzverwaltung ersichtlich gewesen war (Urk. 196 Rz 40). Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in Urk. 81 Rz 155 ff., dass eine ungerechtfertigte Bereicherung aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen sei (Rz 155 f.) und dass zu erwarten gewesen wäre, dass die behaupteten weiteren Ansprüche eingeklagt worden wären (Rz 157). Daraus zieht die Beklagte den Schluss, dass weitere Ansprüche nicht existiert hätten (Rz 159). Die Freistellungen in Millionenhöhe hätten am krassen Missverhältnis nichts ändern können und es sei eine Selbstverständlichkeit, dass, wer ein ganzes Vermögen übernehme, auch die entsprechenden Schulden tragen müsse (Rz 160). Ob mit der Vergleichszahlung von DM 10 Mio. vom Dezember 2011 an Herrn N. (Urk. 4/6) durch die Insolvenzverwaltung tatsächlich eine Schuld der Beklagten bezahlt worden sei, sei fraglich und vermöge nichts am Leistungsungleichgewicht zu ändern.

Die Beklagte erneuert in der Berufung ihre Sachdarstellung, der Insolvenzverwalter habe gewusst, dass ihr nicht der Verlust ihres ganzen Vermögens gedroht hätte, sondern max. DM 72'962'416. Dem Insolvenzverwalter sei das klar gewesen, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels gegenteiliger substantiierter Behauptungen der Klägerin davon auszugehen sei, dass er die objektive Sachund Rechtslage abgeklärt habe und die Lage so eingeschätzt habe, wie sie sich bei objektiver Prüfung darstelle. Dem Insolvenzverwalter müsse damit bewusst gewesen sein, dass er mit der Geltendmachung der Anfechtungsansprüche aus der Zeit vor zwei Jahren vor Eröffnung der Insolvenz keinen Erfolg haben würde, so dass der Maximalwert rund DM 72 Mio. betragen hätte (Urk. 196 Rz 3941, Rz 43).

gg) Auch wenn i.S. der Beklagten von durchsetzbaren Anfechtungsansprüchen von DM 72 Mio. auszugehen wäre, wäre nicht auf diesen Betrag abzustellen. Aus Rechtsgründen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Steuereinschätzungen nicht unbesehen auf andere Rechtsgebiete überführt werden können, weil die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Grundlagen nicht identisch sind, ganz abgesehen davon, dass die Steuerbehörden nicht notwendigerweise von allen privatrechtlichen Vorgängen Kenntnis erlangen. Das ist allerdings nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist, dass es wie die Vorinstanz dargelegt hat - nicht darum gehen kann, den von den Parteien ihrerseits willentlich nicht durchgeführten Prozess nachzuholen.

Wäre seinerzeit ein Prozess um die Ansprüche der Insolvenzverwaltung bzw. der Masse zu führen gewesen, hätte die Beweislast grundsätzlich beim Insolvenzverwalter gelegen. Es hätte sich dann auch zeigen müssen, ob es ihm gelungen wäre, die (von der Beklagten besonders angezweifelten) Voraussetzungen für die sog. Vorsatzanfechtung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO bzw. § 31 KO zu beweisen (Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, die vermutet wird, wenn die beschenkte Person um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste). Dass die Beklagte Kenntnis von den Machenschaften bzw. von der Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes gehabt hatte, wäre dann vom Insolvenzverwalter zu behaupten und nachzuweisen gewesen (vgl. Kreft in HK-InsO, 4. Auflage 2006,

N. 12 zu § 133). Auch die weiteren Ansprüche hätte die Insolvenzverwaltung in einem Forderungsprozess behaupten und beweisen müssen. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang geht es hingegen nicht um zuzusprechende Ansprüche - das wäre das unzulässige Nachholen des mit dem Vergleich vermiedenen Prozesses sondern um die Frage der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung (Urk. 4/4) bzw. darum, ob diese wucherisch sittenwidrig ist. Diese andere Konstellation führt dazu, dass die Beklagte die Beweislast für das, was den Wucher bzw. die Sittenwidrigkeit ausmacht, trägt (Palandt/Ellenberger, 78. Auflage 2019, N. 23 zu § 138; vgl. auch Urk. 71 Rz 466 f.), d.h. sie hätte mindestens bis zum Betrag von DM 366 Mio. darlegen müssen, warum die geltend gemachten Anfechtungsund weiteren Ansprüche nicht bestanden hätten und die Forderung des Insolvenzverwalters deshalb hochgeschraubt worden ist und sie hätte dafür auch Beweismittel nennen müssen. Das ist zwar praktisch das Gegenstück zur Behauptungsund Beweislast in einem allfälligen Forderungsprozess, ist aber unabdingbar, wenn die von der Beklagten behauptete subjektive und gleichzeitig objektive Forderung ermittelt werden müsste, wie die Beklagte in Kritik der vorinstanzlichen anderen Sichtweise beim Vergleich geltend macht. Das hat die Beklagte soweit ersichtlich nicht getan und selbst wenn sie es getan hätte, wäre in der Berufung zu beanstanden gewesen,

dass die Vorinstanz eine verlangte Beweisabnahme nicht durchgeführt habe. Daran ändert auch das eingereichte Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2019 und die dazugehörige Noveneingabe (Urk. 237 und 239) nichts. Das Argument der Beklagten, dass die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte als Ausgangspunkt für den Vergleich willkürlich hochgeschraubt hat, ist nicht zu beachten. Ist damit der vorinstanzliche Entscheid, der das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit das Vorliegen des Wuchers verneint, zu bestätigen, so kann die Prüfung der Schwächesituation an sich unterbleiben. Da die Vorinstanz und die Beklagte dazu Stellung genommen haben (Urk. 197 E. IX./2.2.

S. 50 ff.; Urk. 196 Rz 54 ff. S. 21 ff.), ist dies ebenfalls kurz zu tun.

6. Die Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid auch, soweit er sich zur Schwächesituation äussert und diese verneint (Urk. 197 E. IX./2.2. ff. S. 50 ff.). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten hat die Vorinstanz deren Situation insbesondere im Hinblick auf die behauptete Unerfahrenheit (Urk. 197 E. X./2.2.2.

  1. 50 f.) und geltend gemachte Zwangslage geprüft (Urk. 197 E. IX./2.2.3. S. 51). Erinnert sei an § 138 Abs. 2 BGB als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Erörterungen: Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung steht.

    1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass es nach § 138 Abs. 2 BGB einen nicht unerheblichen Mangel an Lebensund Geschäftserfahrung brauche und dass mangelnde Rechtsund Fachkenntnisse auf Sondergebieten nicht ausreichten. Die Vorinstanz erwähnt auch, dass die Beklagte stets anwaltlich vertreten gewesen sei; die behaupteten Anwaltsfehler müsste sich die Beklagte, hätte es sie gegeben, anrechnen lassen; anwaltlich Vertretene könnten nicht als unerfahren gelten. Die Vorinstanz führt weitere Gründe gegen die Unerfahrenheit der Beklagten an, worauf verwiesen werden kann (Urk. 197 E. IX./2.2.2. S. 50 f.). Gleiches gilt für die Zwangslage. Dort wird erwähnt, dass die dinglichen Arreste nach eigenen Angaben der Beklagten bei weitem nicht das ganze Vermögen der

      Beklagten beschlagen hätten, und auch die weiteren Gründe sind für die Vorinstanz nicht ausreichend (Urk. 197 E. IX./2.2.3. - 2.2.8. S. 51 ff.). Dass der persönliche und gesellschaftliche tiefe Fall äusserst einschneidend gewesen sein muss, räumt auch die Vorinstanz ein, zieht daher aber bezogen auf die Anwendbarkeit von § 138 Abs. 2 BGB einen anderen Schluss, zumal der Vergleichsabschluss rund 15 bzw. 20 Monate nach der Verhaftung von B. erfolgt sei (Urk. 197 E. IX./2.2.10 S. 55).

    2. In der Berufung weist die Beklagte darauf hin, dass O. von der Insolvenzverwaltung in einer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. April 2011 (Urk. 67/8 S. 7) die Sperrung sämtlicher Konti bestätigt habe (Urk. 196 Rz 56), was zutrifft, und dass Insolvenzverwalter R. ebenfalls in einer Einvernahme den enormen finanziellen Druck bestätigt habe (Urk. 196 Rz 56 mit Hinweis auf Urk. 67/8), was ebenfalls stimmt. Erwähnt ist auch, dass die Beklagte DM 500'000 erhalten habe, die nach den Ausführungen der Beklagten nichts geändert hätten, weil sie hohe Ausgaben gehabt habe (Urk. 196 Rz 56).

      Auffällig ist, dass die Beklagte sich zum vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Vermögensverwalter der S. Stiftung einen Betrag von Fr. 5 Mio. für die Beklagte abgehoben habe (Urk. 197 E. IX./1.12 S. 42), nicht äussert. Die Rede ist a.a.O. auch von Bankverbindungen und an sich unbestrittenen Bankbesuchen in Zürich (Urk. 91 Rz. 227), weiter von einem Konto in Spanien, lautend auf T. , welche Gesellschaft der Beklagten gehört habe. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte stets über ein erhebliches Vermögen verfügte, bleibt in der Berufung letztlich unkommentiert (Urk. 197 E. IX./1.12 S. 42). Dass sie zutreffen muss, ergibt sich aus dem Anhang zu Urk. 4/4, wonach die Beklagte im Ausland über ganz erhebliche Vermögenswerte verfügte (Urk. 4/4

      S. 22), die für den Insolvenzverwalter im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahrens häufig unerreichbar gewesen sein dürften. Trotz der Sperrung der deutschen Konti geht daher auch die Kammer nicht von einer finanziellen Zwangslage aus.

    3. Die Beklagte macht im Zusammenhang mit der behaupteten emotionalen Zwangslage geltend, die Vorinstanz habe die von der Beklagten für ihre psychische Zwangslage angebotenen Zeugen nicht einvernommen, obwohl Beweisofferten gemacht worden seien (Urk. 66 Rz 23, 25, 26 und Urk. 81 Rz 226). Die Nachricht, dass ihr Mann ein Millionenbetrüger gewesen sei, sei ein Schock gewesen, wofür sich die Beklagte selber sowie ihre Tochter als Beweismittel nennt. Die gleichen Beweismittel werden für die Aussage genannt, dass die Verhaftung von B. und die Aufdeckung des D. -Skandals eine erhebliche Belastung dargestellt hätten: Die Beklagte sei von einer hoch vermögenden Person zu einer durch die Presse und letztlich auch durch den Insolvenzverwalter verfolgten Person geworden, die überall nur noch als Ehefrau des grössten Wirtschaftskriminellen Deutschlands angesehen wurde. Berichte über das ergaunerte Luxusleben hätten zur Ansicht beigetragen, dass sie als damalige Ehefrau nur schwerlich einen Anspruch auf ihr Vermögen haben könne. Ihr Haus sei von Presseleuten belagert worden, sie sei auf der Strasse beschimpft und von Passanten angespuckt worden und in F. sei es ähnlich gewesen. Das mediale Echo habe sich die Insolvenzverwaltung rücksichtslos zu Nutze gemacht, um die Herausgabe ihres gesamten Vermögens zu erzwingen. Dafür führt die Beklagte zusätzlich zum bisherigen Anerbieten weitere Zeugen an: U. und V. und

      W. . In Urk. 81 Rz 226 werden die Eheleute U. /V. , Frau

      W. und die Beklagte persönlich für die Behauptung, dass sich die Beklagte unmittelbar nach der Verhaftung nach F. begeben habe, primär um sich vor der ihr Haus belagernden Presse in Sicherheit zu bringen, als Beweismittel (Parteibefragung/Beweisaussage, Zeugnis) genannt.

    4. Das, was die Zeugen nach Ansicht der Beklagten bestätigen sollten, ist nichts, was im Hinblick auf den Entscheid bestätigt werden müsste. Denn beweismässig ist nur zu erstellen, was nach Ansicht des Gerichts bewiesen werden muss. Die Ausführungen zur erwähnten Situation der Beklagten sind auch weitgehend nicht bestritten. Wenn die Klägerin die enorme Belastung in Urk. 71

      Rz 188 in einem Punkt relativiert, braucht es deshalb kein Beweisverfahren, weil diese die sicher sehr unangenehme - Situation der Beklagten nicht grundsätzlich in Frage stellt. Die Reise nach F. hat die Vorinstanz zwar im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten thematisiert (Urk. 197 S. 50 f.), jedoch ist es durchaus naheliegend, dass die Beklagte damit auch vor dem Presserummel und der ganzen für sie nachvollziehbar äusserst unangenehmen Situation zu entfliehen suchte. Dass die Behauptung, der Insolvenzverwalter habe sich die Stimmung in der deutschen Presse für seine Zwecke zu Nutze gemacht, durch die genannten Zeugen bestätigt werden könnte, ist i.S. einer antizipierten Beweiswürdigung nicht anzunehmen. Eine Beweisabnahme bei der Beklagten, die etwas zum Thema hätte aussagen können, wäre von höchst eingeschränktem Beweiswert gewesen, abgesehen davon, dass eine so pauschale Behauptung so gar nicht zum Beweis hätte verstellt werden können.

    5. Die Beklagte, die bei der Vorinstanz eine gesamtheitliche Betrachtung ihrer Situation vermisst (Urk. 196 Rz 64), beruft sich darauf, dass die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. P. nicht positiv zu Buche geschlagen habe (Urk. 196 Rz 65). Das trifft aus der Sicht der Kammer gleich wie aus der Sicht der Vorinstanz (Urk. 197 E. IX./2.2.11.-2.2.14.) - nicht zu.

      aa) Die Beklagte macht geltend, sie sei nicht nur von der Gegenseite getäuscht und unter Druck gesetzt worden, sondern sie sei von ihrem eigenen nicht unabhängigen Rechtsvertreter falsch beraten worden. Die anwaltliche Vertretung habe die Schwäche daher auch nicht geheilt, im Gegenteil (Urk. 196 Rz 67). Der Insolvenzverwalter habe vermeintliche Ansprüche auf ihr gesamtes Vermögen geltend gemacht, die Klage sei im April 2001 bereits eingereicht gewesen und sie sei deshalb im Ungewissen gewesen, inwieweit sie überhaupt noch über ihr ureigenes Vermögen habe verfügen können. Sie habe nicht absehen können, ob sie bei Verweigerung des Vergleichs die vom Insolvenzverwalter finanzierte anwaltliche Unterstützung verlieren würde. Diese Zwangslage, in der es zum Vergleichsschluss keine Alternative gegeben habe, habe die anwaltliche Beratung nicht verhindern können (Urk. 196 Rz 67). Wenn die Vorinstanz meine, dass es laut Beklagter den Interessenkonflikt des Anwalts der Beklagten lediglich wegen der Art seiner Bezahlung gegeben habe, sei dies nicht zutreffend. Die Vorinstanz habe denn auch die Frage nach dem Interessenkonflikt offen gelassen, womit sich die Beklagte auf Urk. 197 E. VIII./2.2.14., recte IX./2.2.14. bezieht (Urk. 196

      Rz 68). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Beklagte den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit bzw. des Interessenkonflikts nur mit der Art der Bezahlung begründe und sonst in keiner Weise substantiiere. Mit dem Vergleichsschluss sei

      bezweckt worden, dass die Beklagte über ein Vermögen von netto DM 20 Mio. würde verfügen können, was logischerweise zur Übernahme der Anwaltsrechnungen durch den Insolvenzverwalter geführt habe; wie es sich mit der standesund auftragsrechtlichen Frage verhalte, könne offen bleiben. Pflichtverletzungen wären im Innenverhältnis geltend zu machen gewesen. Jedenfalls sei dadurch keine Zwangslage ein Mangel an Urteilsvermögen entstanden. Kollusion und bewusste Schädigung der Interessen mache die Beklagte denn auch nicht geltend (Urk. 197 E. IX./2.2.14.).

      bb) Die Beklagte beruft sich bezüglich Sustantiierung auf ihre Ausführungen in Urk. 66 Rz 53 f. und Rz 69 f. In Rz 53 f. schildert die Beklagte, dass ihre Anwaltsrechnungen wie auch Rechnungen von anderen Beratern, auch der Strafverteidiger von B. , aus erzielten Verwertungserlösen bezahlt worden seien, was ungewöhnlich gewesen sei und zu einem Gefälligkeitsverhältnis geführt habe. Die Kostentragung in § 8 Ziff. 1 des Vergleichs habe dazu geführt, dass der Insolvenzverwalter im Nachgang zur Vereinbarung bis zur Beendigung des Mandates im Jahr 2005 dem Bevollmächtigten ein Honorar von über EUR 500'000 bezahlt habe. Damit sei eine an den Interessen der Beklagten orientierte Beratung nicht sichergestellt gewesen (Urk. 66 Rz 68 f.).

      cc) Aus der Sicht der Kammer ist mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten anzumerken, dass die Kostenübernahme in § 8 Ziff. 1 der Vereinbarung

      (Urk. 4/4 S. 17) vereinbart wurde, sodass nicht von der Übernahme der Honorarzahlungen erst im Nachgang zur Vereinbarung (Hervorhebung durch die Kammer) auszugehen ist. Dass die Honorierung auf den Abschluss der Vereinbarung massgeblich einwirkte, ist daher nicht ersichtlich und so auch nicht behauptet.

      dd) Anzumerken ist weiter, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unkorrekten Beratung der Beklagten durch Rechtsanwalt Dr. P. den zwischenzeitlichen publizierten Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 31. Mai 2010 eingereicht hat (Urk. 108 Rz 34 ff.; Urk. 109/114), der die Klage von Frau A. betreffend defizitäre Beratung von Rechtsanwalt Dr. P. betrifft: Nach allgemeinen Ausführungen

      (Urk. 109/114 S. 92 f.) kommt das OLG zu den Pflichten von Rechtsanwälten im

      Hinblick auf Vergleichsverhandlungen: Rechtsanwälte hätten auf Vorund Nachteile hinzuweisen, auf Gesichtspunkte für und gegen den Vergleich, auf alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und Folgen des Vergleichs (S. 93). Frau A. habe behauptet, der beklagte Anwalt P. habe ihr unrichtigerweise mit dem Verfall des gesamten Vermögens gedroht; ohne den Vergleich wäre ihr bedeutend mehr geblieben (S. 93 2. Spalte). Das OLG hielt fest, dass der beklagte Rechtsvertreter über die Risiken auch der Insolvenzverwaltung und deren Beweislast bei möglichen Anfechtungsprozessen informiert habe, was Frau A. auch eingeräumt habe. Er habe auch über das erhebliche Risiko des Verlusts des gesamten Vermögens auf dem Wege des Verfalls informiert. Bei Verfall müsse gegebenenfalls auch nicht inkriminiertes Vermögen geleistet werden (S. 93 zweite Spalte). Entgegen Frau A. habe im April 2001 durchaus ein Verfall des ganzen Vermögens gedroht (S. 94 bb). Angesichts der finanziellen Verhältnisse von Frau A. und der wenig konkreten legalen Erwerbsmöglichkeiten, habe die Gefahr bestanden, dass bezüglich grosser Teile des Vermögens die strafbare Herkunft bejaht worden wäre (S. 94, 2. Spalte). Es folgen dann noch weitere, teils relativierende Ausführungen des OLG, ohne dass das etwas Grundsätzliches am Entscheid geändert hätte.

      ee) Die Beklagte hat in Urk. 124 Ziff. 3 auf die Unverbindlichkeit eines solchen Hinweisbeschlusses hingewiesen, der nach deutschem Recht nicht einmal der Anfechtung unterlegen habe. Für das vorliegende Verfahren liege das OLG insbesondere mit Blick auf den sog. Verfall falsch, wie in Urk. 81 Rz 252 ff. aufgezeigt worden sei.

      Was den Hinweisbeschluss als solchen anbelangt, ist § 522 dZPO einschlägig, wo eine unverzügliche Zurückweisung vorgesehen ist, wenn das Gericht einstimmig von der Erfolglosigkeit der Berufung ausgeht. Gemäss Abs. 3 sind die Parteien über die beabsichtigte Zurückweisung zu informieren. Ein Hinweisentscheid ist gemäss § 522 Abs. 3 dZPO anfechtbar (vgl. Musielak/Voit/Ball, 15. Auflage 2018, N. 16 zu § 522). Im vorliegenden Fall hat die hier Beklagte die Berufung aufgrund des Hinweisbeschlusses dann allerdings zurückgezogen (Urk. 109/114 S. 98, ganz am Ende). Richtig ist, dass ein Verfahren zwischen Frau

      A. und ihrem seinerzeitigen Anwalt Dr. P. zwischen den Parteien dieses Verfahrens keine Rechtskraft und damit auch keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zwischen der Hilfskonkursmasse und Frau A. entfaltet. Allerdings ist auch an die Tatbestandswirkung eines Urteils, allenfalls an die Präjudizialität zu denken (vgl. dazu Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, Rz 6 und 10 zu § 149). Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf ein anderes Verfahren auch in diesem Zusammenhang durchaus dazu führen kann, dass bei grundsätzlich gleicher Tatsachenund Rechtslage - die massgeblichen Argumente zu den eigenen gemacht werden können.

      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unter Bezugnahme auf den zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid kommt die Kammer zum Schluss, dass die Vereinbarung vom 30. April 2001 nicht wegen Wuchers nichtig ist.

    6. Die Vorinstanz hat sich schliesslich noch kurz zur Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) und zu anderen Unwirksamkeitsgründen geäussert (Urk. 197 E. IX./3. S. 57). Auf die rechtlichen Erwägungen (Urk. 197 E. IX./3.1.) kann verwiesen werden. Zum zusätzlichen Element - die verwerfliche Gesinnung der Insolvenzverwaltung bezog sich die Vorinstanz auf Palandt/Ellenberger, 76. Auflage 2017 (jetzt 78. Auflage 2019) N. 34 c zu § 138, wonach die Vermutung der verwerflichen Gesinnung bei umfassenden Vermögensauseinandersetzungen nicht anwendbar sei. Im übrigen werde die verwerfliche Gesinnung von der Beklagen nicht substantiiert behauptet. Dagegen spreche auch, dass der Insolvenzverwalter bereit gewesen sei, in der zweiten Vereinbarung weitere Freistellungsansprüche betreffend Steuern zu übernehmen.

Die Beklagte verweist in Urk. 196 Rz 70 f. auf das Urteil des BGH vom

  1. Februar 2003, NJW 2003 S. 1860, welches von Palandt/Ellenberger in der von der Vorinstanz ziterten N. 34 c zu § 138 erwähnt werde. In Rz 18 des Entscheides habe der BGH darauf hingewiesen, dass bei Auseinandersetzungen über ganze Vermögen (hier: ein Scheidungsverfahren) eine Gesamtwürdigung erforderlich sei (Urk. 196 Rz 72). Die hier zu beurteilenden Vergleichsvereinbarungen würden sich insofern unterscheiden, als diese bereits die ganze Vermögensauseinandersetzung seien und es keine weiteren wirtschaftlichen Zugeständnisse gebe, die miteinzubeziehen seien (Urk. 196 Rz 73 f.). Wie es sich damit verhält, muss wenn das grobe Missverhältnis ohnehin verneint worden ist - nicht weiter erörtert werden. Dass nicht von (in verwerflicher Absicht) hochgeschraubten Ansprüchen ausgegangen wird, ist sowohl von der Vorinstanz als auch in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt worden. Damit entfällt auch die Sittenwidrigkeit.

    V.

    Rücktritt vom Vertrag
    1. Die Vorinstanz hat dazu Folgendes ausgeführt (Urk. 197 S. 59 ff.): In der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 habe sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, rechtskräftige Erbschaftsund Schenkungssteuern zu übernehmen (Urk. 197 E. X./1.1. S. 59). Am 7. April 2002 habe das Finanzamt

C. zur Schenkungssteuersicherung Vermögenswerte der Beklagten gepfändet, darunter auch jene DM 3 Mio., die zu der von der Insolvenzverwaltung zu erbringenden Gegenleistung gehört hätten und auf ein Sperrkonto einbezahlt worden seien. Eine Ersatzsicherheit sei nicht geleistet worden und der Insolvenzverwalter habe den Betrag auch nicht freigegeben. Ende Oktober 2003 sei die 30monatige vertraglich vereinbarte Frist betreffend Sicherstellung der DM 3 Mio. ohne Auszahlung abgelaufen. Die Pfändung sei der Zahlung nicht entgegengestanden und es hätten von der Insolvenzverwaltung auch andere DM 3 Mio. geleistet werden können (Urk. 197 E. X./1.2. S. 60). Der neue Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt AA. , habe der Insolvenzverwaltung am 10. November 2005 erneut Frist bis zum 25. November 2005 angesetzt, um eine Austauschsicherheit zu leisten und den auf dem Sperrkonto liegenden Betrag auszubezahlen, verbunden mit der Androhung, ansonsten von den Vergleichsvereinbarungen zurückzutreten. Am 28. November 2005 habe die Beklagte Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit geltend gemacht und vorsorglich den Rücktritt erklärt (Urk. 197 E. X./1.3. S. 61). Nach dem Insolvenzverwalter sei eine Austauschsicherheit nicht gesondert vereinbart gewesen und er habe sich nur zur Zahlung rechtskräftig veranlagter

Steuern verpflichtet (Urk. 197 E. X./1.6. S. 61, S. 63 1.9.). Die Auszahlung der vom Finanzamt gepfändeten DM 3 Mio. sei unmöglich gewesen (Urk. 197

E. X./1.10. S. 63). Der Insolvenzverwalter habe sämtliche seine Pflichten rechtzeitig erfüllt. An der Pfändung treffe ihn kein Verschulden. Die Beklagte habe sich ihrerseits nicht vertragskonform verhalten, sodass dem Insolvenzverwalter ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Die Beklagte habe insbesondere den Bestand des Vertrages in Frage gestellt, einen unzulässigen Treuhänderwechsel betrieben, den Vollmachtswiderruf durch den Schwiegervater nicht verhindert und diverse Wertgegenstände nicht ausgehändigt (Urk. 197 E. X./1.11.

S. 64). Nach der Beklagten sei der Insolvenzverwalter nach Fristablauf Ende Oktober 2003 in Verzug geraten (Urk. 197 E. X./3.1.1. S. 66). Gleiches gelte für die Freigabeerklärung der hinterlegten DM 3 Mio. (Urk. 197 E. X./3.1.2. S. 66 f.). Nach der Vorinstanz stelle die Beklagte auch in den Raum, dass der Insolvenzverwalter auch bloss vorläufig festgesetzte Schenkungssteuern hätte bezahlen müssen (Urk. 197 E. X./3.1.5. S. 67).

Nach Darstellung der Grundsätze der Vertragsauslegung (§ 133 BGB [wirklicher Wille] und § 157 BGB [objektive Erklärungsbedeutung, normative Auslegung]; Urk. 197 E. X/3.2.2., 3.2.3.) und der Lückenfüllung (Urk. 197 E. X./3.2.5) geht die Vorinstanz davon aus, dass ein übereinstimmender tatsächlicher Konsens nicht substantiiert behauptet worden sei (Urk. 197 E. X./3.3.). Bezüglich der Pflicht zur Zahlung von DM 3 Mio. auf ein Sperrkonto und der Pflicht zur Freigabe des Sperrkontos gemäss § 2 f. i.V.m. § 1 Ziff. 4 der (ersten) Vereinbarung erwog die Vorinstanz, es seien von der Gegenleistung von DM 20 Mio. bis heute DM 17 Mio. an die Beklagte bezahlt worden (Urk. 197 E. X./3.5.2.). Es sei für die erwähnten DM 3 Mio. ein zeitlich befristetes, vertragliches Rückbehaltungsrecht des Insolvenzverwalters für 30 Monate vereinbart worden (Urk. 197 E. X./3.5.3.). Für die ersten 30 Monate sei dies ein unbedingtes Rückbehaltungsrecht gewesen, danach ein gewissermassen bedingtes für den Fall, dass die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen sein sollte. Der Insolvenzverwalter sei verpflichtet gewesen, die Summe von DM 3 Mio. auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen und den Betrag bei gegebenen Voraussetzungen freizugeben (Urk. 197

E. X./3.5.5.). Eine Pflicht zur Zahlung habe es nicht gegeben, hingegen zu einer

Freigabeerklärung bei Pflichterfüllung durch die Beklagte (Urk. 197 E. X./3.5.6.). Es treffe nicht zu, dass die Pfändung einer Freigabeerklärung entgegengestanden hätte (Urk. 197 E. X./3.5.7.). Wegen Pflichtverletzung der Beklagten sei die Verweigerung im Sinne von § 320 BGB berechtigt gewesen (Urk. 197 E. X./3.5.8.). Zur Übernahme der vorläufig festgesetzten (vollstreckbaren) Schenkungssteuern sei der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet gewesen, erwähne die Beklagte doch auch selber die Übernahme rechtskräftig festgesetzter Steuern (Urk. 197

E. X./3.6.1./2.). Die Pflicht der Beklagten zur Ergreifung von Rechtsmitteln mache klar, dass nur Steuern nach Abschluss sämtlicher Rechtsmittelverfahren gemeint gewesen seien (Urk. 197 E. X./3.6.5./6.), was durchaus auch der Interessenlage der Parteien entsprochen habe (Urk. 197 E. X./3.6.7.). Die Beklagte habe denn auch gar nicht aufgezeigt, inwiefern ihr gegenüber lediglich vollstreckbare Steuerbescheide bestanden hätten (Urk. 197 E. X./3.6.14.). Daher habe es kein Rücktrittsrecht gegeben (Urk. 197 E. X./3.6.15.). Und auch wenn es anders gewesen wäre, hätte sich der Insolvenzverwalter entschuldbar darauf berufen können, nur endgültig veranlagte Steuern bezahlen zu müssen (Urk. 197 E. X./3.6.16.). Eine Pflicht zur Leistung einer Austauschsicherheit gemäss Ziff. 2 der Ergänzungsvereinbarung gegenüber dem Finanzamt habe es nicht gegeben (Urk. 197 E. X./3.7.2./3.), jedenfalls nicht gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung, wie die Beklagte selber einräume. Die Annahme, dass sich der Insolvenzverwalter zur Leistung einer Ersatzsicherheit für nicht vollstreckbar veranlagte Schenkungssteuern habe verpflichten wollen, sprenge die normative Auslegung (Urk. 197 E. X./3.7.4.). Die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit als Voraussetzung zur Lückenfüllung sei nicht anzunehmen, sei doch nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter, ein Rechtsanwalt, und die anwaltlich beratene Beklagte nicht an die Möglichkeit provisorischer, aber bereits vollstreckbarer Steuern gedacht hätten (Urk. 197 E. X./3.7.6.). Möglich seien beide Lösungen - Schadloshaltung im erstmöglichen Zeitpunkt Übernahme erst nach endgültiger Festsetzung gewesen und wirtschaftlich handelnde Parteien hätten sowohl die eine als auch die andere Regelung treffen können. Die Vereinbarung zur Bezahlung endgültig festgesetzter Steuern könne nicht durch Lückenfüllung zu einer Pflicht zur Leistung einer Sicherheitsleistung ausgedehnt werden (Urk. 197 E. X./3.7.7.).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Insolvenzverwalter zur Zahlung von DM 3 Mio. auf ein Sperrkonto verpflichtet war, was er getan habe (Urk. 197

E. X./3.8.1.), dass nach 30 Monaten eine Verpflichtung zur Freigabe bestand, die so lange verweigert werden durfte, bis die Beklagte ihrerseits ihre Vertragspflichten erfüllt hatte (Urk. 197 E. X./3.8.2). Definitiv veranlagte Steuern habe es im Rücktrittszeitpunkt nicht gegeben (Urk. 197 E. X./3.8.4.). Austauschoder Ersatzsicherheiten seien nicht zu leisten gewesen (Urk. 197 E. X./3.8.4.). Zu beantworten sei einzig noch, ob der Insolvenzverwalter mit der Freigabe des Sperrkontos in Verzug geraten sei. Der Insolvenzverwalter wäre am 1. November 2003 in Verzug geraten, wenn ihm ein Verschulden an der Nichterfüllung vorzuwerfen sei und er sich weder auf das gesetzliche Rückbehaltungsrecht nach § 320 BGB noch auf das vertragliche Verweigerungsrecht gemäss § 1 Ziff. 4 der ersten Vergleichsvereinbarung haben berufen können (Urk. 197 E. X./4.1.2.). Geschuldet gewesen sei einzig die Freigabeerklärung. Die Ansicht des Insolvenzverwalters, diese wegen der erfolgten Pfändung nicht zu schulden, sei unzutreffend (Urk. 197 E. X./4.2.4.). Die Klägerin mache mehrfachen Vertragsbruch der Beklagten geltend (Urk. 197

  1. X./4.3.1.). Es brauche ein synallagmatisches Gegenseitigkeitsverhältnis, das sich auf eine Hauptleistungspflicht beziehen müsse, was mindestens betreffend Vollmachtswiderruf durch B'. sen. und die Nichtherausgabe der Wertgegenstände vorgelegen habe (Urk. 197 E. X./4.3.3.). Der Insolvenzverwalter habe sich lediglich auf Vertragsverletzungen der Beklagten berufen können, die vor dem 1. November 2003 stattgefunden hätten und nicht auf allfällige spätere (Urk. 197 E. X./4.3.6.). Als vor diesem Zeitpunkt erfolgte Verletzung komme einzig die Nichtherausgabe der Kunstund Schmuckgegenstände in Frage, die die Beklagte mit Blick auf § 1 Ziff. 1 (Gegenstände des persönlichen Bedarfs [ ] wie Kleidung, persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat, ohne Charakter von Wertgegenständen) bestreite, wobei sie geltend mache, der Insolvenzverwalter habe eine solche Herausgabe denn auch gar nicht verlangt und gemahnt (Urk. 197 E. X./4.3.8.). Die Herausgabepflicht habe unabhängig von der Kenntnis bestanden, es habe sich um Wertgegenstände gehandelt (Urk. 197 E. X./4.3.9.), und sei sofort fällig gewesen; ein Verschulden sei nach § 320 BGB nicht erforderlich (Urk. 197 E. X./4.3.10.). Dass sich der Insolvenzverwalter (subjektiv) erst

    nachträglich auf das (objektiv) längst bestehende Leistungsverweigerungsrecht berufe und dass es nur einen Teil der Gegenleistung betreffe, sei nicht erheblich und berechtige zum Rückbehalt der ganzen eigenen Leistung (Urk. 197 E. X./4.3.11.). Aufgrund der Nichtherausgabe der genannten Gegenstände habe der Insolvenzverwalter aufgrund von § 320 BGB und aufgrund von § 1 Ziff. 4 der Vergleichsvereinbarung die Freigabeerklärung verweigern dürfen, so dass er am

    1. November 2003 nicht in Verzug geraten sei (Urk. 197 E. X./4.3.12. und 13.). Die Vertragsuntreue der Beklagten schliesse deren Rücktrittsrecht von vornherein aus (Urk. 197 E. X./5.4.). B'. sen. habe die Verkaufsvollmacht unbestrittenermassen am 27. November 2003 und damit vor dem Rücktritt der Beklagten widerrufen. Die Beklagte wolle allerdings für seine Handlungen nicht einstehen; sie hätte für die Einräumung einer Vollmacht besorgt sein müssen, nicht aber, dass dieser sie nicht widerrufe (Urk. 197 E. X./5.5.). Nach Treu und Glauben sei indes auch die Tatsache, dass kein Widerruf erfolge, umfasst (Urk. 197 E. X./5.7.). Die Pflicht zur Gewährleistung, dass B'. sen. entsprechende Erklärungen abgebe, spreche für eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Die Umstände des Verkaufes (Vertragsverletzung auch durch die Beklagte selber) würden ausserdem dafür sprechen, dass die Beklagte sich nicht für den Erhalt der Vollmacht eingesetzt habe (Urk. 197 E. X./5.8.). Als Fazit hält die Vorinstanz fest: Der Insolvenzverwalter sei verpflichtet gewesen, DM 3 Mio. auf das Sperrkonto einzuzahlen, was geschehen sei. Bis 31. Oktober 2003 habe er die Freigabeerklärung geschuldet, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sei. Es habe keine Pflicht zur Auszahlung der DM 3 Mio. zur Verschaffung anderer DM 3 Mio. gegeben, ebenso wenig wie zur Bezahlung vorläufiger Schenkungssteuerschulden. Die am 31. Oktober 2003 fällige Freigabe habe er verweigern dürfen, weil die Beklagte zuvor ihrerseits Vertragspflichten (Herausgabe von Wertgegenständen) nicht erfüllt habe (Urk. 197 E. X./6.1. und 6.2.). Im Rücktrittszeitpunkt sei die Beklagte bereits vertragsuntreu gewesen (Lossagung vom Vertrag, Verkaufsvollmacht von B. ; Urk. 197 E. X./6.3.).

    2. Zum Rücktritt von den Vergleichsvereinbarungen führt die Beklagte in der Berufung (Urk. 196 S. 30 ff.) Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Insolvenzverwalter seine Pflicht verletzt habe, indem er gegenüber der AB. [Bank] keine Freigabeerklärung betreffend die DM 3 Mio. abgegeben habe (Urk. 196 Rz 86). Ausserdem habe der Insolvenzverwalter auch weitere Pflichten verletzt. Die Beklagte ihrerseits sei nicht vertragsuntreu gewesen (Urk. 196 Rz 87). Der Insolvenzverwalter sei verpflichtet gewesen, DM 3 Mio. zu bezahlen mit Stundung von 30 Monaten. In der Vereinbarung stehe, dass insoweit die Gegenleistung zurückbehalten werde, was Leistung bzw. Zahlung in einem späteren Zeitpunkt impliziere. Die Beklagte habe den Anspruch gehabt, den Betrag von DM 3 Mio. nach Ablauf der Stundung effektiv zu erhalten bzw. zur Verfügung zu haben. Mit der Einzahlung auf das Sperrkonto sei keine befreiende Leistung erfolgt, was zum Verzug führe (Urk. 196 Rz 89). Der Hinweis der Klägerin, es sei in der 1. Vergleichsvereinbarung nicht gesondert vereinbart gewesen, dass die Insolvenzverwaltung gegenüber dem Finanzamt Sicherheit leiste, um die Pfändung aufzuheben (Urk. 71 Rz 453), sei widersprüchlich, da sie die DM 3 Mio. hätte zahlen und für die freie Verfügungsmöglichkeit hätte sorgen müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 196 Rz 90). Die Einzahlung auf das Sperrkonto habe der Sicherstellung und nicht der Erfüllung gedient. Die Pfändung habe einzig bewirkt, dass damit auch die vertragliche Sicherstellungspflicht der Beklagten nicht eingehalten worden sei, weil ein gepfändetes Konto keine Sicherheit i.S. der Vereinbarung darstelle (Urk. 196 Rz 91). Der Verzug des Insolvenzverwalters habe dazu geführt, dass der Beklagten die DM 3 Mio. nicht unbeschwert zugekommen bzw. auf einem nicht gepfändeten Konto sicherzustellen gewesen seien (Urk. 196 Rz 92).

      Die Beklagte habe die Herausgabepflicht bezüglich diverser Gegenstände (Skulptur Drummer, Diamant mit 51.04 kt., zwei Colliers, zwei Diamantringe, ein Paar Ohrringe und ein Paar Ohrclips) nicht verletzt (Urk. 196 Rz 94). Die Skulptur Drummer habe entsprechend den Lebensumständen des Ehepaars

      A. /B. zum Hausrat gehört (Urk. 196 Rz 94). Bezüglich der Schmuckstücke sei erforderlich, dass die Beklagte am 30. April 2001 Eigentümerin gewesen sei, was sie bestritten habe (Urk. 66 Rz 115-131, insb. 117, 122 und 129). Die Vorinstanz habe die Beweislast der Klägerin anerkannt, faktisch aber den Beweis der Beklagten auferlegt. Die Klägerin habe das Eigentum der Beklagten am 30.

      April 2001 nicht nachweisen können, insbesondere müsse die Beklagte nicht den Gegenbeweis dafür erbringen, nur weil die Eigentümerstellung vorher und nachher nachgewiesen sei, wie die Vorinstanz in E. XII./3.2.1.2. und E. XII./3.2.3.5. meine. Aktenwidrig sei, dass die Beklagte die Eigentümerstellung bezüglich des Diamanten per 30. April 2001 nicht bestritten habe (Urk. XII./3.2.2.2 und Urk. 66 Rz 122). Dort, wo sie tatsächlich Eigentümerin gewesen sei, sei die Beklagte den Pflichten aus der Vergleichsvereinbarung nachgekommen (Urk. 196 Rz 96). Dieser Pflichterfüllung stehe die Rechtmässigkeit des Rückbehalts entgegen und der Insolvenzverwalter sei ab dem 1. November 2003 im Verzug gewesen (Urk. 196 Rz 97).

      Unzutreffend sei die Vorinstanz (Urk. 197 E. X./5.9.), wenn sie der Beklagten verschiedentlich Vertragsuntreue vorwerfe (Urk. 196 Rz 99). Das Lossagen vom Vertrag könne nicht unabhängig davon, ob es berechtigt unberechtigt erfolgt sei, als Untreue betrachtet werden, was sich auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil (BGH, Urteil vom 13. November 1998, V ZR_386/97) ergebe. Aus

      E. 3a sei ersichtlich, dass für den BGH entscheidend gewesen sei, warum sich die zurücktretende Partei vom Vertrag losgesagt habe. Weil die Vergleichsvereinbarungen wegen Wuchers und Sittenwidrigkeit nichtig seien (§ 138 BGB), habe die Beklagte die Wirksamkeit mit Hinweis auf eine mögliche Sittenwidrigkeit in Frage stellen können (Urk. 196 Rz 102). Der Verlust des Rücktrittsrechts wegen des Verhaltens des Schwiegervaters sei nicht nachvollziehbar. Eine Garantie könne daraus nicht abgeleitet werden; sie habe nur bestmöglich auf ihn einwirken müssen (Urk. 196 Rz 103). Die Vorinstanz habe § 326 BGB falsch angewendet und die Vergleichsvereinbarung falsch ausgelegt (Urk. 196 Rz 106).

      Zur angemessenen, von der Vorinstanz ungeprüften Nachfristansetzung werde auf Urk. 66 Rz 217 f. verwiesen (Urk. 196 Rz 107). Der Rücktritt der Beklagten sei daher gültig (Urk. 196 Rz 108).

    3. a) Die Vorinstanz hat festgehalten, dass kein von der objektiven Erklärungsbedeutung abweichender, übereinstimmender tatsächlicher Konsens behauptet werde (Urk. 197 E. X./3.3. S. 71). Diesbezüglich kritisiert die Beklagte die

Vorinstanz nicht, so dass es nur darum gehen kann, wie § 1 Ziff. 4 der Vereinbarung normativ zu verstehen ist. Dieser Text lautet (Urk. 4/4 S. 6):

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Sicherstellung dieses Anspruchs im Umfang von DM 3 Mio. für einen Zeitraum von 30 Monaten. Er wird insoweit die Gegenleistung zurückbehalten und auf einem gesonderten Konto nach ihrem Wunsch in der Weise anlegen, dass eine Verfügung nur durch den Verwalter nach Zustimmung des Bevollmächtigten Dr. P. möglich ist. Die ggf. entstehenden Zinsen stehen Frau A. bei Zufluss zu; sie versteuert diese Einkünfte.

  1. Die Beklagte verweist für die nach ihrer Ansicht nach zutreffende Auslegung auf Urk. 81 Rz 109, wo steht:

    Kurzum: Sinn und Zweck von § 1 Ziff. 4 der 1. Vergleichsvereinbarung war eine Stundung der DM 3 Mio. während 30 Monaten. Es war dabei klar, dass der Insolvenzverwalter mit der Überweisung der DM 3 Mio. auf das separate Konto noch nicht befreiend an die Beklagte geleistet hatte, wie sich auch ausdrücklich aus dem Wortlaut von § 1 Ziff. 4 der 1. Vergleichsvereinbarung ergibt (Er wird insoweit die Gegenleistung zurückbehalten [... ].). Damit der Insolvenzverwalter über die DM 3 Mio. jedoch nicht frei verfügen konnte (und auch die Beklagte eine gewisse Sicherheit hatte, dass die Restzahlung nach 30 Monaten wirklich geleistet würde), sollten die DM 3 Mio. auf einem gesonderten Konto mit lediglich beschränkter Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters angelegt werden.

    Die Vorinstanz hat die Verwendung des Wortes zurückbehalten dahingehend interpretiert, dass eine Freigabe erfolgen müsse, die allerdings unter dem Vorbehalt stehe, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten ihrerseits erfüllt habe (Urk. 197 S. 74 oben). Nach der Beklagten ist das Wort zurückbehalten entscheidend, weil dieses impliziere, dass in einem späteren Zeitpunkt geleistet werde. Das ist nach der Beklagten so zu verstehen, dass sie den Anspruch gehabt habe, nach Ablauf der Stundung den Betrag von DM 3 Mio. effektiv zu erhalten und zur Verfügung zu haben. Mit der Überweisung auf ein gemeinsames Sperrkonto sei demnach noch nicht befreiend an die Beklagte geleistet worden (Urk. 196 Rz 89 mit Hinweis Urk. 66 Rz 212-216 und auf Urk. 81 Rz 104-118). In Urk. 66 Rz 213 hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Insolvenzverwalter bis zum 31. Oktober 2003 Anspruch auf Sicherstellung von 30 Monaten gehabt habe und dass mit diesem Datum [ ] der Anspruch der Beklagten auf Bezahlung der DM 3 Mio. fällig [wurde].

  2. Wenn die Beklagte in Urk. 81 Rz 109 geltend macht, mit der Überweisung der DM 3 Mio. auf das Sperrkonto habe der Insolvenzverwalter noch nicht befreiend geleistet, trifft das insofern zu, als zusätzlich noch die Freigabeerklärung zu leisten war. Mit der Einzahlung auf das Sperrkonto und der späteren Freigabeerklärung war das getan, was von Seiten des Insolvenzverwalters getan werden

    musste. Für die zwischenzeitlich erfolgte Pfändung war er nicht verantwortlich und sie veränderte auch seine vertraglich übernommenen Pflichten nicht, berechtigte ihn allerdings auch nicht zur Verweigerung der Freigabeerklärung, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 197 E. X./3.5. S. 75 f.). Eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Beklagte die DM 3 Mio. zur freien Verfügung erhält, z.B. durch Beseitigung der Pfändung (mittels Bestellung einer Ersatzsicherheit dgl.) durch (zusätzliche) Zahlung an die Beklagte (Urk. 196 Rz 90), ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung nicht. Sowohl mit dem einen - Bestellung von Ersatzsicherheiten wie auch mit dem anderen - Zahlung von 3 Mio. an die Beklagte hätte für den Insolvenzverwalter das Risiko bestanden, die DM 3 Mio. letztlich zweimal zu bezahlen bzw. nicht zurückzuerhalten. Hätten die Parteien gewollt, dass die Beklagte am Stichtag auf jeden Fall über die volle Summe von

    DM 3 Mio. hätte verfügen können, hätten sie § 1 Ziff. 4 der Vereinbarung anders formulieren müssen.

  3. Nach der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Rechtsauffassung hat die Verletzung der Pflicht zur Freigabeerklärung keine Rolle gespielt, weil es berechtigte Gründe gab, die Freigabeerklärung nicht zu erteilen, nachdem die Beklagte ihrerseits Pflichten verletzt hatte. Die Vorinstanz bezieht sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihrer Herausgabepflicht nicht vollständig nachgekommen sei (Urk. 197 E. X./4.3.10: Skulptur Drummer, Diamant mit

    51.04 kt., zwei Colliers, zwei Diamantringe sowie ein Paar Ohrringe und ein Paar Ohrclips), und auf die gesetzliche Regel von § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).

    Darauf nimmt die Beklagte Bezug (Urk. 196 Rz 93) und hält dem Folgendes entgegen: Drummer habe sie behalten können, wie sie bereits in Urk. 81 Rz 135 geltend gemacht habe. Von der Herausgabepflicht in den Vergleichsvereinbarungen seien ja gerade Gegenstände des persönlichen Bedarfs [ ] wie Kleidung, persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat, ohne Charakter von Wertgegenständen, befreit gewesen, worüber sich die Parteien einvernehmlich hätten verständigen wollen (Urk. 4/4 § 1 Ziff. 1; Urk. 196 Rz 94). Falsch sei, dass die Beklagte am 30. April 2001 Eigentümerin des Diamanten und der weiteren

    Schmuckstücke gewesen sei, wie die Vorinstanz zu Unrecht annehme (Urk. 197

    E. XII./3.2.1.2. und E. XII./3.2.3.5.). Die Beklagte habe nur das abliefern müssen, was per Stichtag 30. April 2001 in ihrem Eigentum gestanden habe und dafür trage die Klägerin die Beweislast, wenn das Eigentum bestritten sei (Urk. 66/115 - 131, insbes. Rz 117, 122 und 129). Die Vorinstanz anerkenne zwar die Beweislast der Klägerin grundsätzlich (Urk. 197 E. XII./2.8.). Faktisch auferlege sie jedoch den Beweis in Urk. 197 E. XII./3.2.1. bis 3.2.3.5. dann doch der Beklagten. Die Klägerin habe bei keinem der aufgeführten Gegenstände nachweisen können, dass die Beklagte am 30. April 2001 tatsächlich Eigentümerin gewesen sei und die Beklagte müsse für den Nichtbestand des Eigentums auch nicht den Gegenbeweis erbringen, nur weil die Eigentümerstellung für einen früheren späteren Zeitpunkt nachgewiesen worden sei, wie die Vorinstanz in Urk. 197 E. XII./3.2.1.2. und E. XII./3.2.2.5 darlege. Zudem sei die vorinstanzliche Erwägung in Urk. 197 E. XII./3.2.2.3. insofern aktenwidrig, als die Beklagte das Eigentum am Diamanten per 30. April 2001 tatsächlich bestritten habe (Urk. 66 Rz 122).

  4. Die Vorinstanz hat zur Frage des Eigentums an den von der Beklagten zitierten Orten betreffend Drummer Folgendes ausgeführt (Urk. 197 E. XII./3.2.1.2. S. 141): Die Beklagte ihrerseits bestreitet nicht, dass B. (bzw. die Beklagte) die Skulptur Drummer im Jahre 1998 gekauft hat. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die klägerische Behauptung, B. habe diese Skulptur im Anschluss an den Kauf, aber vor dem Sturm Lothar im Jahre 1999, der Beklagten geschenkt. Solches hat die Beklagte zudem in einer Hafteinvernahme gegenüber den thurgauischen Strafverfolgungsbehörden bestätigt (Urk. 73/110 S. 6). Inwiefern die Beklagte angesichts dieser (unbestrittenen) Tatsachen sowie der (ebenfalls unbestrittenen) Tatsache, dass sie beim Verkauf an die Galerie C. im Februar 2006 (immer noch) Eigentümerin war, gegen die Schlussfolgerung ankämpfen will, sie sei auch am 30. April 2001 Eigentümerin des Drummers gewesen, legt sie mit keinem Wort dar. Damit bleibt ihre Bestreitung völlig substanzlos. Spätestens nach entsprechenden Substantiierungshinweisen der Klägerin (Urk. 71 Rz. 323, 597) wäre es an der Beklagten gelegen, in substantiierter Weise darzutun, inwiefern sie das Eigentum zwischen dem Jahre 1998 bzw. 1999 und dem 30. April 2001 verloren und alsbald vor dem Februar 2006 wieder erlangt haben wolle. Der blosse Hinweis, die Klägerin trage die Beweislast, ohne ihrerseits irgendwelche Angaben über die relevanten Handänderungswechsel zu machen, welche der Klägerin eine entsprechende Beweisführung ermöglicht hätte, genüge nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitraum von 1998 bzw. 1999 bis zum Verkauf im Jahr 2006 Eigentümerin der Skulptur Drummer gewesen sei (Urk. 197 E. XII./3.2.1.2. S. 141).

  5. Die Vorinstanz hat auf die einschlägigen Stellen in der Klageantwort (Urk. 66 Rz 115 ff.) und in der Duplik (Urk. 81 Rz 286 ff.) hingewiesen. In Urk. 66

    Rz 115 wird der Verkauf von Drummer im Jahr 2006 bestätigt, die Beklagte weist auf die Beweislast der Klägerin dafür hin, dass die Beklagte Eigentümerin per Abschluss der 1. Vergleichsvereinbarung (30. April 2001) gewesen sei (Rz 11), dass das Protokoll eines Mitarbeiters des Insolvenzverwalters nicht beweistauglich sei (Rz 118) und dass sich aus der Einvernahme dieses Mitarbeiters ergebe, dass die Insolvenzverwaltung schon 2001 gewusst habe, dass Drummer hätte vorhanden sein müssen, es aber nicht war; diesbezüglich habe der Insolvenzverwalter vorzunehmende Schritte pflichtwidrig unterlassen (Rz 120). In Urk. 81 Rz 286 ff. werden die Argumente aus Rz 115 ff. teilweise wiederholt. Zur Frage, warum die Beklagte am Stichtag nicht Eigentümerin gewesen sein soll, steht nichts.

    Dass der Hausrat reicher Leute wertvoller ist als jener von gewöhnlichen ist nicht zweifelhaft. Drummer, eine Skulptur, gehört weder mit Blick auf die Verwendung noch bezüglich des beim Verkauf erzielten Preises von USD 500'000.- (Urk. 66 Rz 115) zum Hausrat, worunter Einrichtungsgegenstände zu verstehen sind. Auf die Kenntnis vom Verbleib durch den Insolvenzverwalter kommt es jedenfalls diesbezüglich nicht an.

    Im Übrigen bringt es die vorstehende Erwägung der Vorinstanz auf den Punkt: Wer während einer längeren Periode Eigentümer war, dies an einem ganz bestimmten Tag nicht mehr gewesen sein will und dann nach Jahren als Eigentümer das betreffende Objekt verkauft, wie die Beklagte dies im Jahr 2006 mit Drummer getan hat, kann sich nicht zurücklehnen und einzig auf das Fehlen des Eigentums an einem bestimmten Tag hinweisen, der mitten in einer jahrelangen

    Periode mit unbestrittener Eigentümerstellung lag. Es besteht bei dieser Ausgangslage Erklärungsbedarf und es müsste genau behauptet werden, warum und wie es dazu kam, dass das Eigentum ausgerechnet am massgeblichen Datum (hier: 30. April 2001) nicht mehr bei der Beklagten gewesen sein soll. Ungenügend substantiierte Behauptungen sind nicht zum Beweis zu verstellen. Das ist kein Verstoss gegen die Regeln der Beweislastverteilung, sondern die korrekte Folge der Substantiierungslast (schlüssiges Darlegen des Sachverhalts). Wird ein Vorbringen durch den Gegner bestritten, bewirkt dies eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast, indem die einzelnen Elemente so umfassend und klar darzulegen sind, dass darüber Beweis abgenommen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ist ungenügend substantiiert, so ist kein Beweisverfahren durchzuführen (KuKo ZPO-Oberhammer, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 55 m.w.H.).

  6. Die Beklagte kritisiert in gleicher Weise, dass die Vorinstanz das Eigentum der Beklagten am Diamanten und an den weiteren Schmuckstücken per 30. April 2001 bejaht habe, und beruft sich wiederum auf die Beweislastregeln, welche die Vorinstanz auch hier missachtet habe (Urk. 196 Rz 95). Konkret verweist sie auf Urk. 197 E. XII./3.2.1.2. und E. XII./3.2.3.5. und zum Diamanten besonders auf E. XII./3.2.2.3.; diesbezüglich habe die Vorinstanz aktenwidrig (Urk. 66

    Rz 122) behauptet, die Beklagte habe nicht bestritten, dass sie am 30. April 2001 Eigentümerin gewesen sei. Die Vorinstanz erwog, den Erwerb des Diamanten mit

    51.04 kt. im Jahr 1998 und die Zugehörigkeit zum Zertifikat Nr. bestreite die Beklagte nicht. Später habe sich ergeben, dass sie ihn nicht dem Vertreter des Insolvenzverwalters übergeben habe, sondern einen anderen Ring mit höchstens

    25.08 kt. Die Beklagte bestreite nicht, dass sie für USD 1'489'500.einen Diamanten mit 51.04 Kt. an Herrn AD. verkauft habe. Bestritten sei damit weder der Verkauf noch die Zugehörigkeit zum Zertifikat Nr. , das von Herrn

    AD. im thurgauischen Strafverfahren eingereicht worden sei. Die Beklagte mache jedoch geltend (Urk. 66 Rz 121), dass es sich beim 2007 verkauften Diamant (mit Zertifikat Nr. identifiziert; Urk. 4/65) um einen anderen als den 1998 erworbenen Diamanten (identifiziert durch Zertifikat Nr. ; Urk. 4/55) gehandelt habe und dass Ersterer am 30. April 2001 (noch) nicht in ihrem Eigentum gewesen sei (Urk. 197 E. XII./3.2.2.2. + 3.2.2.4.). Nach dem Gesagten sei unbestritten, dass die Beklagte am 30. April 2001 Eigentümerin des 1998 erworbenen Diamanten (identifiziert durch Zertifikat Nr. ; Urk. 4/55) gewesen sei (Urk. 197

    E. XII./3.2.2.5.). Infolge der Aussage des Zeugen AD. und der Identität des Zertifikats gebe es allerdings keinen vernünftigen Zweifel, dass der 1998 erworbene Diamant im Jahr 2007 an AD. verkauft worden sei, was mit der Schätzung der AE. AG übereinstimme, wonach der dem Insolvenzverwalter übergebene lediglich 25.08 kt. gehabt habe (Urk. 197 E. XII./3.2.2.12 S. 147).

    Die Beklagte kritisiert die Vorinstanz, die entgegen ihrem Vortrag davon ausgehe, dass sie das Eigentum am Diamanten nicht bestritten habe. An der von der Beklagten für die Bestreitung angerufenen Aktenstelle (Urk. 66 Rz 122) steht: Die Klägerin trägt dafür die Beweislast, dass der Diamantring sich im Zeitpunkt des Abschlusses der 1. Vergleichsvereinbarung im Eigentum der Beklagten befand.

    Die Vorinstanz hat an der von der Beklagten kritisierten Stelle (Urk. 197 E. XII./3.2.2.3) erwähnt, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestreite, dass der dem Insolvenzverwalter übergebene Ring nicht jener mit dem Diamanten 51.04 kt. gewesen sei. Umgekehrt heisse das, dass die Beklagte geltend mache, sie habe den 1998 übergebenen Ring/Diamant 51.04 kt. dem Insolvenzverwalter übergeben. Hingegen bestreite sie nicht, dass sie am 30. April 2001 Eigentümerin dieses Ringes/Diamanten gewesen sei, so dass sie ihn dem Insolvenzverwalter habe übergeben müssen. Eine solche Pflicht bejahe auch der Rechtsvertreter der Beklagten, Dr. P. , wie sich aus seinem Schreiben vom 17. September 2001 ergebe (Urk. 4/58), welches als Äusserung ihres Anwaltes der Beklagten zuzurechnen sei.

  7. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen im vorstehenden Abschnitt hat die Beklagte nicht bestritten, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, am

30. April 2001, Eigentümerin des Diamanten mit 51.04 kt. gewesen sei. Die Beklagte macht nun allerdings in der Berufung geltend, sie habe ihre Eigentümerschaft per 30. April 2001 in Urk. 66 Rz 122 sehr wohl bestritten. Wie bereits erwähnt steht an der zitierten Stelle: Die Klägerin trägt dafür die Beweislast, dass

der Diamantring sich im Zeitpunkt des Abschlusses der 1. Vergleichsvereinbarung im Eigentum der Beklagten befand. Das allein ist ohne dass der Vorinstanz überspitzte Anforderungen vorgeworfen werden können keine substantiiert vorgebrachte Bestreitung des Eigentums am Diamanten, sondern ein an sich richtiger Hinweis auf die Beweislastverteilung. Auch aus dem Kontext der Rz 122 (Abschnitt b) Der Verkauf eines Diamanten, Urk. 66 Rz 121-127) ergibt sich keine klare Eigentumsbestreitung, geht es dort doch darum, ob dieser ein anderer Diamant an den Insolvenzverwalter übergeben worden sei, wobei die Beklagte geltend machte, angesichts der sehr vielen Diamanten im Eigentum der Eheleute A. /B. könnte der Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn es sich nicht um den Diamant mit 51.04 Karat gehandelt haben sollte (Urk. 66 Rz 124). Zu den anderen Schmuckstücken verweist die Beklagte auf den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 197 E. XII./3.2.12. und E. XII./3.2.3.5.), den sie als ebenso falsch bezeichnet. Sie habe auf die Beweislast der Klägerin hingewiesen, womit sie auch ihr Eigentum an diesen Gegenständen per 30. April 2001 bestritten habe. Unabhängig davon, wie es sich mit der Eigentumsbestreitung letztlich verhält, dringt die Beklagte mit ihrem Standpunkt nicht durch, weil es wie bereits erwähnt ohne Substantiierung kein Beweisverfahren gibt. Das ist bereits vorstehend dargelegt worden.

Die Beklagte verwahrt sich gegen den Vorwurf der Vertragsuntreue (Urk. 196 Rz 100). Gemäss der Vorinstanz (Urk. 197 E. X./.5.4. S. 99) liege Vertragsuntreue i.S.v. § 326 BGB vor, wenn sich der Gläubiger vor der Rücktrittserklärung bereits vom Vertrag losgesagt habe. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es nach dem zitierten Entscheid des BGH massgeblich darauf ankomme, aus welchem Grund sich die Vertragspartei vom Vertrag lossage (Urk. 196 Rz 101). In Urk. 196 Rz 102 beruft sich die Beklagte darauf, dass die Vergleichsvereinbarungen wegen Wuchers bzw. wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien, sodass sie den Vertrag durchaus habe in Frage stellen dürfen (Urk. 196 Rz 102). Wie einlässlich dargestellt worden ist, hat die Kammer allerdings den Wucher bzw. die Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit den Vergleichsvereinbarungen verneint, so dass diese nicht als valable Gründe angeführt werden können.

Zum Widerruf der Vollmacht durch B'. sen. hat die Vorinstanz insbesondere in Urk. 197 E.X./5.5. bis 5.8. S. 100 ff. Stellung genommen. Was das Einstehenmüssen der Beklagten für das Verhalten ihres Schwiegervaters anbelangt, ist in Ziff. 3 der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung vom 17. September 2001 (Urk. 4/25) vorgesehen worden, dass Frau A. sich zur Gewährleistung verpflichtete, dass Herr

B'. sen. für seinen Miteigentumsanteil entsprechende Erklärungen (Vollmacht und Vorausabtretung) abgibt. Diese Verpflichtung ist jener, die die Beklagte in der gleichen Vertragsziffer 3 für sich selber übernommen hat, gleichwertig und ihre Verantwortlichkeit hängt nicht von ihren Bemühungen, sondern vom Erfolg - dem konformen Verhalten von Herrn B'. sen. ab, was auch die Vorinstanz so festgehalten hat (Urk. 197 E. X./5.8.), die a.a.O. ausserdem verneint hat, dass die Beklagte ihren Einfluss auf ihren Schwiegervater vertragskonform geltend gemacht hat.

  1. Damit bleibt es dabei, dass kein Rücktrittsrecht der Beklagten bestand und die Beklagte an die Vergleichsvereinbarungen gebunden blieb (Urk. 197 E. X./6.4.).

    VI.

    Verjährung der eingeklagten Forderungen
    1. Die Vorinstanz hat bezüglich der Verjährungsfrage Folgendes ausgeführt: Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte würden davon ausgehen, dass vorliegend die dreijährige Regelverjährungsfrist von § 195 i.V.m. § 199 BGB relevant sei (anders nur Gutachter Prof. M. , der sich für die zweijährige insolvenzrechtliche Verjährungsfrist i.S.v. § 146 Abs. 1 InsO ausspreche; Urk. 197 E. XIII./3.1. S. 159 f.). Es sei der Wille der Parteien gewesen, dem Insolvenzverwalter mit den beiden Vergleichsvereinbarungen zu ermöglichen, an Stelle der Vielzahl einzelner (Anfechtungs-)Ansprüche (neu) einen einheitlichen vertraglichen Anspruch geltend machen zu können, so dass ein neuer vertraglicher (und nicht mehr insolvenzrechtlicher) - Anspruch entstanden sei, was sich überzeugend aus dem Parteigutachten L. (jenes der Klägerin) ergebe (Urk. 197 E. XIII./3.2. S.

      159 f.). Anwendbar sei daher die allgemein-zivilrechtliche Verjährung gemäss §§ 194 ff. BGB (Urk. 197 E. XIII./3.3.). Nach Behandlung der intertemporalen Frage (Urk. 197 E XIII./3.4.) hat die Vorinstanz die dreijährige Regelverjährung angewendet, beginnend mit dem Ende des anspruchsbegründenden Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB) und der Kenntnis der Person des Schuldners (Urk. 197 E. XIII./3.5.

      S. 161 f.). Für den Verkaufserlös der Liegenschaft in F. im Betrage von Fr. 17.5 Mio. sei dies unbestrittenermassen Mitte 2006 der Fall gewesen (Urk. 197 E. XIII./4.1 S. 162), so dass die Verjährung gemäss § 195 BGB am 31. Dezember 2006 angelaufen und vorbehältlich allfälliger Unterbrechungen am 31.

      Dezember 2009 ausgelaufen sei (Urk. 197 E. XIII./4.2. S. 162). Das deutsche Verjährungsrecht unterscheide zwischen Neubeginn (§ 212 BGB, nach altem Recht Unterbrechung) und Hemmung (§ 209 BGB), d.h. (tageweise) Verlängerung um die Hemmungszeit (Urk. 197 S. 162 f.). Vorliegend gebe es drei mögliche Hemmungen, nämlich (1) Einreichung der Feststellungsklage durch den Insolvenzverwalter beim Landgericht Karlsruhe im Sommer 2006, (2) Einleitung der Betreibung in der Schweiz durch den Insolvenzverwalter persönlich und im eigenen Namen vom 30. Dezember 2008 und (3) Klage auf Zahlung von Fr. 17.5 Mio. durch den Insolvenzverwalter am 23. Dezember 2008 beim Bezirksgericht Meilen. Die Klage auf Feststellung des Bestandes bzw. der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarungen als solche scheide aus, sei das doch keine Klage auf Leistung Klage auf Feststellung des Anspruchs (Urk. 197 E. XIII./4.2.1.3. S. 163). Der Insolvenzverwalter habe im eigenen Namen die Beklagte für die Forderung von Fr. 17.5 Mio. vor dem 30. Dezember 2008 in der Schweiz betrieben, wobei eine hiesige Betreibung nach dem BGH dem deutschen Mahnbescheid gleichgestellt sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.1. S. 164). Auf die am 23. Dezember 2008 durch den Insolvenzverwalter im eigenen Namen eingeleitete Zivilklage über Fr. 17.5 Mio. sei letztinstanzlich durch das Bundesgericht mangels Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht eingetreten worden, weil ein direktes Vorgehen des Insolvenzverwalters zur Vergrösserung der ausländischen Konkursmasse durch in der Schweiz liegendes Vermögen unzulässig sei und einzig die Eröffnung eines Hilfskonkurses zulässig gewesen wäre (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.1. S. 164). Zur Frage, ob eine nach der schweizerischen lex fori (prozessual) unzulässige Klage materiell-rechtlich verjährungsunterbrechende Wirkung habe, führt die Vorinstanz aus, dass dies auch durch eine Klage im Ausland und durch eine prozessual unzulässige Klage (z.B. örtliche und sachliche Unzuständigkeit [BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10, Rz 20]), fehlendes Feststellungsinteresse, Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Vorverfahrens, fehlende Prozessführungsbefugnis, wenn immerhin der materiell Berechtigte geklagt habe, der Fall sei (Urk. 197 E. XII./4.2.2.3. und 4.2.2.4. S. 165). Mit Blick auf das deutsche Verjährungsrecht bezeichne der BGH als materiell Berechtigten im Gegensatz zum Nichtberechtigten - den Inhaber der materiellrechtlichen Verfügungsberechtigung, wozu auch die gesetzlichen und gewillkürten Prozessstandschafter zählen würden, denen eine Einziehungsermächtigung im Sinne der Forderung einer Leistung an sich selbst als abgespaltenes materielles Gläubigerrecht zustehe (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.6.). Es gebe in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition drei Rechtsinstitute, die nicht immer scharf auseinandergehalten würden: die Sachlegitimation, verstanden als materielle Rechtszuständigkeit, auch als Rechtsträgerschaft bzw. Rechtsinhaberschaft bezeichnet, die bestimme, wer Träger bzw. Adressat eines Rechts sei, was sich ausschliesslich nach materiellem Recht und entsprechend nach der lex causae bestimme. Fehlende Aktivbzw. Passivlegitimation führe zur Klageabweisung. Die Prozessführungsbefugnis berechtige zur Prozessführung im eigenen fremden Namen; die Geltendmachung eines fremden Rechtes im eigenen Namen werde als Prozessstandschaft bezeichnet. Die Prozessführungsbefugnis sei eine Prozessvoraussetzung gemäss der lex fori, was bei deren Fehlen zu einem Nichteintreten führe. Dennoch könne das materielle Recht auch eine Prozessstandschaft vorsehen. Die Verfügungsbefugnis bezeichne das Recht des Rechtsinhabers/Sachlegitimierten eines Dritten, über ein Recht zu verfügen, d.h. es zu veräussern, es zu belasten darauf zu verzichten. Sie stehe regelmässig dem Rechtsinhaber zu, ausser sie sei ihm ausnahmsweise entzogen (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.7. S. 167). Die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes verlange einzig, dass der Kläger aufgrund des materiellen Rechts über den eingeklagten Anspruch verfügen könne (materielle Verfügungsbefugnis; Urk. 197 E. XIII./4.2.2.8. S. 168). Die Sach-/Aktivlegitimation sei nicht erforderlich, könne doch ein Insolvenzverwalter in deutschen Inlandfällen

      klagen und damit die Verjährung hemmen (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.9. S. 168). Auf die Prozessführungsbefugnis komme es ebenfalls nicht an. So wirke die Klage des Zessionars, obwohl der Zedent seinerseits bereits vor der Zession geklagt habe, verjährungshemmend, obwohl die Prozessführungsbefugnis dafür fehle. Der klagende Zedent sei zwar weder aktivlegitimiert noch prozessführungsbefugt, seine Klage hemme jedoch die Verjährung, weil er aufgrund der Treuhandabrede über eine materiellrechtliche Einziehungsermächtigung verfüge, was ihn zum Berechtigten im Sinne des Verjährungsrechts mache (BGH, Urteil vom 23. März 1999, VI ZR 101/98, NJW 1999, S. 2110, E. II./1.; Urk. 197 E. XIII./4.2.2.9.

      S. 168). Offen gelassen habe der BGH, ob eine materielle Einziehungsermächtigung bei Fehlen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft ausreiche, gleich wie die Frage, ob dennoch von einer materiellrechtlichen Einziehungsermächtigung auszugehen ist, wenn ein nicht Sachlegitimierter in gewillkürter Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen mangels rechtlichen Interesses nicht vorliegen, prozessiere. Hier habe der BGH jeweilen deutlich unterschieden zwischen der prozessrechtlichen Frage der gewillkürten Prozessstandschaft, einer für die Verjährungsunterbrechung unerheblichen Frage der Prozessführungsbefugnis und der materiellrechtlichen Frage der Einziehungsermächtigung (Verfügungsbefugnis), welche für die Hemmungswirkung ausschliesslich massgebend sei.

      Mit der Insolvenzeröffnung verliere der Schuldner ohne Verlust der Sachlegitimation die Verfügungsbefugnis und sie gehe gemäss § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die Insolvenzmasse sei nicht rechtsfähig und der Insolvenzverwalter trete im eigenen Namen auf, sei gesetzlicher Prozessstandschafter und erlange die Prozessführungsbefugnis, welche der Schuldner verloren habe. Der Gemeinschuldner werde durch Verfügungen und die Prozessführung des Insolvenzverwalters unmittelbar berechtigt und bleibe aktivund passivlegitimiert. Die durch Vergleich neu geschaffenen Ansprüche und Verbindlichkeiten seien Masseverbindichkeiten (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.10. S. 169 f.). Wegen des (materiell-rechtlichen) Universalitätsprinzips, das aus deutscher Sicht unabhängig von der Anerkennung der Insolvenzeröffnung im jeweiligen Belegenheitsstaat gelte, bleibe die Berechtigung beim Schuldner und die materielle Verfügungsbefugnis

      gehe als Teil des materiellen deutschen Rechts auf den Insolvenzverwalter über, obschon das in einem verfahrensrechtlichen Erlass geregelt sei, und zwar unabhängig von der Möglichkeit der prozessualen Durchsetzung im Ausland. Demnach sei Gemeinschuldner B. durch die beiden Vereinbarungen mit dem deutschen Insolvenzverwalter (Urk. 4/4, Urk. 4/25) unmittelbar berechtigt und verpflichtet worden (anders offenbar Gutachter K. in Urk. 87/1 S. 20 ff.), allerdings ohne dass B. die materielle Verfügungsbefugnis dadurch erlangt hätte, welche dem Insolvenzverwalter übertragen gewesen sei. Zwar habe der Insolvenzverwalter nach der massgeblichen schweizerischen lex fori keine Prozessführungsbefugnis gehabt, weil er damit zumindest im Rahmen einer finalen Betrachtungsweise die (deutsche) Insolvenzmasse zu vergrössern gesucht habe, wie in BGer 4A_389/2011 festgehalten worden sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.12 S. 171 f.). Nach dem deutschen Verjährungsstatut sei aber nicht massgeblich, ob der Insolvenzverwalter aktivlegitimiert und/oder prozessführungsbefugt gewesen sei, sondern es komme darauf an, ob er die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis gehabt habe, die weltweit gegeben gewesen sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.13.

      S. 172). Die deutsche lex causae weise demnach die Verfügungsbefugnis ausschliesslich und weltweit dem Insolvenzverwalter zu. Nach Art. 13 IPRG sei die materiell-rechtliche Bestimmung des anwendbaren deutschen Sachrechts grundsätzlich von der Verweisung des IPRG erfasst, unabhängig davon, dass sie in § 80 InsO und damit in einem vollstreckungsrechtlichen Erlass geregelt sei. Zu klären sei noch, ob Art. 166 ff. IPRG (im Sinne einer IPR-Sachnorm) das materiellrechtliche deutsche Recht korrigiere und als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 18 IPRG zwingend und vorrangig anzuwenden sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.14. S. 172 f.). Im Beschluss vom 18. Mai 2011 (Geschäfts-Nr. LB100033; Urk. 193/61) habe die Kammer obiter ausgeführt, dass dem Insolvenzverwalter nicht die Sachlegitimation, sondern die Prozessführungsbefugnis abgehe, sodass wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten sei, womit allerdings keine abschliessende Beurteilung der Frage erfolgt sei, zumal die Sachlegitimation sich nicht mit dem Begriff der Verfügungsbefugnis decke (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.15. S. 173). Der Rückweisungsentscheid der Kammer halte fest, dass Art. 166 ff. IPRG ein eigenständiger Territorialitätsbegriff zugrunde liege, der der

      Sache nach die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz privilegiere. Die Kammer habe im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (Urk. 182A) im Ergebnis die Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarungen aufgrund von Art. 166 IPRG verneint, ohne sich festzulegen, ob solche Nichtigkeitsfolgen von vornherein entfielen ob sich die Beklagte als durch diese Vorschrift nicht geschützte Partei bloss nicht darauf berufen könne. Eine angemessene Rechtsfolge wäre es jedenfalls nicht, wenn der durch das 11. Kapitel des IPRG intendierte Schutz der schweizerischen Gläubiger durch die Sanktion der Nichtigkeit unterlaufen werden könnte (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.16. S. 173 f.).

      Seien die Vergleichsvereinbarungen materiellrechtlich zulässigerweise abgeschlossen worden, so müsse sozusagen als Minus zur Zulässigkeit des Abschlusses angenommen werden, dass auch die Verjährung unterbrochen werden könne. Beim Vergleichsabschluss habe die Beklagte ja auch in Deutschland gewohnt, so dass die Forderungen damals noch in Deutschland belegen gewesen seien, wobei immerhin eingewendet werden könnte, der Insolvenzverwalter habe durch ihren Wohnsitzwechsel und die Bestimmung von Art. 166 ff. IPRG die materielle Verfügungsbefugnis nachträglich eingebüsst. Dagegen spreche, dass es einen relevanten Bezug zur Schweiz wegen des Grundstückes in F. bereits beim Vergleichsschluss gegeben habe, das Bundesgericht habe den Verstoss gegen Art. 166 IPRG bzw. die fehlende Prozessführungsbefugnis gerade damit begründet (BGE 137 III 631 E. 2.4 und 2.5). Es sei anerkannt, dass nach Art. 170 IPRG lediglich die konkursrechtlichen (konkurstypischen) Folgen einer ausländischen Insolvenzeröffnung von der formellen Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets abhängen würden, dass aber materiellrechtliche Wirkungen des ausländischen Konkurses nach Massgabe der ausländischen lex causae als Tatbestandswirkung des ausländischen Konkurses ohne weiteres und sofort anerkannt würden, und zwar ohne vorgängige Anerkennung (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.19. S. 175). Dazu gehöre auch die materielle Verfügungsbefugnis, welche die lex causae infolge der Insolvenzeröffnung (und als blosse Tatbestandswirkung) dem Insolvenzverwalter zuweise. Ob die für die (schweizerischen) Gläubiger schädlichen Verfügungen eingeschränkt seien, sei nicht zu entscheiden, gehe es doch einzig um die Verjährungsunterbrechung, die im Sinne der (schweizerischen) Gläubiger sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.19 S. 175 f.). Ausserdem würde das Gegenteil dazu führen, dass zwischen der ausländischen Konkurseröffnung und der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz nach Massgabe der ausländischen lex causae niemand - nicht einmal der Gemeinschuldner - über in der Schweiz gelegenes Vermögen verfügen könnte. Gerade im Bezug auf die Verjährungsunterbrechung hätte dies besonders gravierende Auswirkungen, was angesichts des Schutzzwecks - die (inländischen) Gläubiger

      • besonders stossend wäre (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.20. S. 176). Verjährungsunterbrechende Massnahmen sollten unabhängig von der Tragweite der Verfügungsbeschränkung gegenüber dem ausländischen Insolvenzverwalter durch diesen möglich sein, zumal nach dem deutschen Recht zur Verjährungsunterbrechung auch eine blosse Auch-Berechtigung bzw. eine Auch-Verfügungsbefugnis ausreiche (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.21. S. 176 f.). Es könne schlechterdings nicht sein, dass wegen des Souveränitätsvorbehalts der Schweiz, der gerade im Interesse der schweizerischen Gläubiger aufgestellt worden sei, Forderungen ihre Durchsetzbarkeit genommen werde (Urk. 197 S. 177 E. XIII./4.2.2.22.). Daher habe der Insolvenzverwalter mit seiner unzulässigen Leistungsklage vom 23. Dezember 2008 (Urk. 193/1) die Verjährung gehemmt, sodass der Anspruch auf Zahlung von Fr. 17.5 Mio. (Verkaufserlös aus der Liegenschaft in F. ) nicht verjährt sei (Urk. 197 E. XIII./4.2.3.7. S. 180).

    2. Die Beklagte hat in ihrer Berufung (Urk. 196) zur Verjährungsfrage bezüglich der Liegenschaft F. daran festgehalten, dass der Insolvenzverwalter mit den von ihm am 23. Dezember 2008 und vom 12. Januar 2010 im eigenen Namen anhängig gemachten Klagen über Fr. 17.5 Mio. und Fr. 4.0 Mio. die Verjährung gemäss § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hemme, weil ihm die Prozessführungsbefugnis bzw. die Aktivlegitimation gefehlt habe (Urk. 196 Rz 109 f.). Der für das Berufungsverfahren neu beauftragte Privatgutachter, Prof. K. , dessen schriftliches Gutachten als Urk. 200/3 bei den Akten liegt, habe für die Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen auf die korrekte Anwendung des deutschen Sachrechts und dann auch die Verjährungsfrage geprüft (Urk. 196 Rz 114 f. mit Hinweis auf die dem Gutachter vorgelegten Fragen und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen [Auszug aus dem vorinstanzlichen Urteil, die beiden ande-

ren Privatgutachten sowie die Vergleichsund Ergänzungsvereinbarungen vom

  1. April 2001, Urk. 4/4, und vom 17. Dezember 2001, Urk. 4/25]). Hinsichtlich der Zahlung von Fr. 17.5 Mio. führt die Beklagte aus (Urk. 196 Rz 118 ff.): Wie für die Vorinstanz so komme es auch für die Beklagte entscheidend auf die Auswirkungen der Klage vom 23. Dezember 2008 an, welche gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts unzulässig gewesen sei (Urk. 196 Rz 118). Die vom Insolvenzverwalter angehobene Betreibung sei gleichermassen problematisch (Urk. 196 Rz 119). Der Insolvenzverwalter sei nicht berechtigt i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewesen und die Ansicht der Vorinstanz, dass er Berechtigter sei, weil ihm die materielle Verfügungsbefugnis geblieben sei, treffe nicht zu (Urk. 196 Rz 120 f.). Prof. K. bestätige, dass auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemme, allerdings nur wenn der Berechtigte sie erhoben habe (Urk. 196 Rz 122). Falsch sei, dass der deutsche Insolvenzverwalter der Berechtigte sei (Urk. 196 Rz 123). Die Vorinstanz meine, Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis seien streng auseinanderzuhalten, sodass es nach ihrer Ansicht irrelevant sei, wenn nur die Prozessführungsbefugnis fehle. Die Prozessführungsbefugnis sei das Recht, einen bestimmten Anspruch auf dem Klageweg geltend zu machen und sie sei demnach ein Bestandteil der materiellen Verfügungsbefugnis. Fehle dem Kläger aber das materielle Recht, einen Anspruch einzuklagen, so fehle ihm eben nicht bloss die rein prozessuale Prozessführungsbefugnis. Dem Kläger fehle dann derjenige Teil der materiellen Verfügungsbefugnis, der erlaube, durch Klage zu verfügen, so dass es an der Berechtigung im Sinne von § 204 BGB fehle (Urk. 196 Rz 127). Den Nachweis der Bedeutungslosigkeit der Prozessführungsbefugnis wolle die Vorinstanz mit der stillen Zession erbringen einem stillen Zedenten würde neben der Sachlegitimation auch die Prozessführungsbefugnis fehlen gemäss Praxis des BGH könne er aber dennoch die Verjährung unterbrechen. Das sei unrichtig. Insbesondere stimme nicht, dass dem stillen Zedenten die Prozessführungsbefugnis fehle, im Gegenteil habe er diese ohne weiteres inne. Sei die Klage des stillen Zedenten nach deutschem Recht ohne jegliche Einschränkung zulässig, so werde auch die Verjährung ohne weiteres gehemmt. Das Beispiel sei daher für den Nachweis, dass eine unzulässige Klage die Verjährung hemme, untauglich (Urk. 196 Rz 129). Nach dem Verständnis von Gutachter

    1. gehe der BGH davon aus, dass der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt sei, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, was die Verjährung unterbreche/hemme (Urk. 196 S. 43). Die stille Zession sei eine Ermächtigung des Zedenten/bisherigen Rechtsinhabers sowohl zur Prozessführung sowie zur materiellen aussergerichtlichen Einziehung (Urk. 196 S. 44). Die Prozessführungsbefugnis sei für die Frage der Verjährungshemmung nicht grundsätzlich unbeachtlich. Die vom Bezirksgericht angenommene scharfe Trennung zwischen Prozessführungsbefugnis und materieller Verfügungsbefugnis könne so nicht bestehen. Die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung eines fremden Rechts sei ebenso eine Ableitung von Befugnissen vom Rechtsinhaber wie die materielle Einziehungsermächtigung im Sinne des Verlangens der Leistung an sich selbst und mit Erfüllungsannahme Verfügung über die damit erlöschende Forderung (Urk. 196 S. 44).

      Beim Urteil des BGH vom 3. Juli 1980 (erwähnt von der Vorinstanz in

      Urk. 197 S. 169) sei es darum gegangen, dass der Anspruchsinhaber einen Dritten zur Klage ermächtigt habe, sodass der Prozessstandschafter materiell über die Befugnis zur Klage verfügt habe. Allerdings sei nach den Regeln über die gewillkürte Prozessstandschaft in Deutschland zusätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers/Prozessstandschafters an der Klage erforderlich, was eine zusätzliche Voraussetzung sei, an der es dem klagenden Prozessstandschafter im konkreten BGH-Fall gefehlt habe. Der BGH habe entschieden, dass zur Klage zwar das schutzwürdige Interesse (und deshalb die Prozessführungsbefugnis) fehle, dass aber diese Klage die Verjährung trotzdem hemme. Entscheidend sei gewesen, dass der Kläger trotz fehlendem schutzwürdigen Eigeninteresse die materielle Befugnis innegehabt habe, den Anspruch auf dem Klageweg geltend zu machen. Deshalb und nur deshalb sei er Berechtigter gewesen, wenn ihm auch die Prozessführungsbefugnis gefehlt habe. Sofern dem Kläger bereits die materielle Befugnis fehle, würde seine Klage die Verjährung nicht hemmen (Urk. 196 Rz 131). Die Ansicht des BGH, dass der Kläger im Sinne einer ersten Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis immer spezifisch über das materielle Recht verfügen können müsse, den Anspruch auf dem Klageweg geltend machen zu dürfen, bestätige Gutachter K. überzeugend: Der Kläger müsse

      nach deutschem Verjährungsrecht auch befugt sein, den Anspruch klageweise geltend zu machen, weil die Prozessführung im Ergebnis zu einer Verfügung über den Anspruch führe. Lediglich die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage müssten nicht vorliegen, um die Verjährung zu hemmen. Es genüge demnach nicht, dass der Kläger aussergerichtlich einen Anspruch erlassen (materielle Verfügung), nicht aber Klage auf Leistung erheben dürfe (Verfügung durch Prozessführung und Urteil) (Urk. 196 S. 46). Die deutsche Dogmatik unterscheide zwischen der Prozessführungsbefugnis in einem abstrakten Sinne als Ermächtigung zur Klageerhebung und den Zulässigkeitsvoraussetzungen und Anforderungen an die Prozessführungsbefugnis; die erste Voraussetzung, d.h. die Prozessführungsbefugnis im engeren Sinne in Gestalt der Ermächtigung zur Prozessführung, sei nach der Rechtsprechung erforderlich, um die Hemmungswirkung bezüglich der Verjährung herzustellen (Urk. 196 S. 47). Ob die Prozessführungsbefugnis gegeben sei, sei nicht belanglos, denn die erste prozessuale Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis, nämlich die Ermächtigung zur Klageerhebung [ist] zugleich ein Teilaspekt der materiellen Verfügungsbefugnis [ ] (Urk. 196 Rz 133). Für die Hemmungswirkung einer Klage i.S.v. § 204 BGB komme es nicht auf die allgemeine Verfügungsbefugnis an, sondern spezifisch auf die Befugnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs (Urk. 196 Rz 134).

      Die Vorinstanz berufe sich (Urk. 197 E. XIII./4.2.2.9.) auf das Urteil des BGH vom 9. Dezember 2010 (NJW 2011 S. 2193 Rz 10, 15 m.w.N.), wonach eine eigene (neue) Klage des Zessionars die Verjährung hemme, obschon eine neue Klage bei einer bereits rechtshängigen Klage prozessual unzulässig sei. Die Vorinstanz übersehe, dass der Zessionar mit der Abtretung stets materiell berechtigt werde, was auch den Anspruch umfasse, den Anspruch auf dem Prozessweg geltend zu machen. Sei er zur Klageanhebung nicht befugt, hemme seine Klage die Verjährung nicht, auch wenn er ansonsten materiell verfügungsberechtigt sei (Urk. 196 Rz 136). Der BGH habe nicht entschieden, dass es keine Prozessführungsbefugnis brauche, sondern nur, dass es eigene rechtliche Interessen als zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht brauche (Urk. 196 Rz 137). Gutachter K. warne davor, die bezügliche Urteilspassage (Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessführungsbefugnis, er kann sich lediglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligten) falsch zu verstehen. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis beziehe sich auf das Führen des bereits rechtshängigen Vorprozesses, welcher vom Zessionar wegen § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht einfach weitergeführt werden dürfe. Für eine neue Klage sei die Prozessführungsbefugnis allerdings grundsätzlich gegeben, weil der Zessionar ja ein eigenes Recht in eigenem Namen einklage. Dieser Klage stehe allerdings die Rechtshängigkeit des bereits hängigen Vorprozesses entgegen. Das belege, dass es auch auf die Prozessführungsbefugnis im engeren Sinne ankomme (Urk. 196 S. 51). Neben der materiellen Verfügungsbefugnis brauche es die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs, was begrifflich die Prozessführungsbefugnis ausmache. Fehle diese, so würden sowohl Verfügungsbefugnis als auch Prozessführungsbefugnis und damit auch die Berechtigung i.S.v. § 204 BGB fehlen. Die übrigen materiellen Befugnisse seien für die Hemmung der Verjährung nicht hinreichend (Urk. 196 Rz 138).

      Nach Gutachter K. sei es nicht ausreichend, dass die abstrakte materielle Verfügungsbefugnis vorliege, sondern die Klageerhebung müsse gewissen Anforderungen genügen, um die Hemmungswirkung eintreten zu lassen. Im Urteil des BGH vom 30. Mai 1972 habe der Zessionar dem Zedenten eine materielle Einziehungsermächtigung erteilt, was nach dem BGH noch nicht für die Hemmung der Verjährung ausreiche, weil die Wirkungen der Einziehungsermächtigung als gewillkürte Prozessstandschaft nur eintreten könnten, wenn der Kläger, der das fremde Recht im eigenen Namen geltend mache, sich vor Gericht auf die ihm erteilte Ermächtigung berufe und damit zum Ausdruck bringe, wessen Recht er geltend mache. Dass es über die materielle Verfügungsbefugnis hinaus zusätzliche Anforderungen brauche, verkenne die Vorinstanz, wenn sie die Verfügungsbefugnis quasi losgelöst von der konkreten Klage prüfe (Urk. 196 Rz 139 S. 53). Erforderlich sei nach BGH so Gutachter K. - die Ermächtigung zum konkreten prozessualen Vorgehen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Ermächtigung prozessual materiellrechtlich verstanden werde, denn diese Befugnis leite sich immer aus dem materiellen Recht ab. Die Vorinstanz betrachte die Prozessführungsbefugnis zu Unrecht (Urk. 197 S. 169) als rein prozessuales Institut.

      Der Kläger müsse das Recht habe, die konkrete Klage anzuheben, andernfalls ihm die Berechtigung fehle (Urk. 196 Rz 140).

      Zusammenfassend hält die Beklagte fest: Es brauche für die Verjährungshemmung die materielle Verfügungsbefugnis, aber auch die teilidentische Befugnis zur Prozessführung i.e.S.; einzig auf die weiteren Voraussetzungen komme es bei der (gewillkürten) Prozessstandschaft nicht an. Auch wenn die Befugnis zur Klageerhebung nicht erforderlich sein sollte, so bliebe jedenfalls die materielle Ermächtigung zur Klage (nicht notwendigerweise zur Leistung an den Kläger),

      d.h. zum (konkreten) prozessualen Vorgehen erforderlich (Urk. 196 S. 54). Es komme nicht entscheidend darauf an, ob die Befugnis zur Klagerhebung als Prozessführungsbefugnis als Teil der materiellrechtlichen Ermächtigung zur Einziehung verstanden werde. Jedenfalls müsse die Einziehungsermächtigung auch zur Prozessführung legitimieren (Urk. 196 S. 55). Prozessführungsbefugnis und materielle Einziehungsermächtigung seien nichts grundsätzlich anderes. Die Ermächtigung, die der gewillkürte Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber erhalte, sei zweiteilig: Ermächtigung zur Klageführung einerseits und zum Begehren zur Leistung an den Prozessstandschafter andererseits. Denkbar sei auch eine blosse Ermächtigung zur Einziehung, was für die Hemmung nicht ausreichen würde. Die Prozessführungsbefugnis im prozessualen Sinne sei nicht losgelöst, sondern folge aus dem materiellen Recht des Rechtsinhabers und entstehe nicht im luftleeren Raum (Urk. 196 S. 56). Der BGH anerkenne, dass die Ermächtigung zur Prozessführung aus § 185 BGB folge und daher einen materiellen Ursprung habe (Urk. 196 S. 56). Die Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen als Prozesshandlung ändere nichts daran, dass sich die Ermächtigung nach bürgerlichem Recht bestimme. Materiellrechtlich sei die Ermächtigung zur Prozessführung einer Verfügungsermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB vergleichbar. Der Ermächtigte trete anders als der Stellvertreter im eigenen Namen auf. Fehle die Befugnis zur Klageerhebung, so könne auch keine materielle Berechtigung anerkannt werden. Umgekehrt werde mit der materiellen Einziehungsermächtigung die Verfügungsbefugnis und in der Regel auch die Prozessführungsbefugnis übertragen (Urk. 196 S. 57). Fehle es an der Prozessführungsbefugnis, so könne die Klage die Verjährung nicht hemmen, weil die

      Genehmigung des wahren Rechtsinhabers fehle. Die Prozessführungsbefugnis werde aus der Ermächtigung abgeleitet und sei nicht davon unabhängig, wie die Vorinstanz anzunehmen scheine. Die materielle Verfügungsbefugnis und die Prozessführung seien also miteinander verwoben. Fehle die Ermächtigung zur Prozessführung, so werde die Verjährung nicht gehemmt. Die Hemmung setze die materielle Berechtigung des Klägers voraus, was dem Begriff der Legitimation entspreche, und fehle, wenn der Anspruch jedenfalls nicht für den Kläger bestehe (Urk. 196 S. 58). Die Befugnis zur prozessualen Durchsetzung leite sich aus dem Recht ab und wirke verfügungsähnlich, weil ihre Ausübung zum Verlust des Anspruchs führen könne (Urk. 196 S. 58). Die Ausführungen zur gewillkürten Prozessstandschaft liessen sich auf die gesetzliche Prozessstandschaft übertragen. Der gültig bestellte Insolvenzverwalter müsse zur konkreten Klage hier zur Klage aus dem Jahr 2008 kraft Amtes berechtigt sein. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssten nicht gegeben sein (Urk. 196 Rz 141). Solle die Klageanhebung in der Schweiz verjährungshemmend wirken, so sei das Recht, diese konkrete Klage in der Schweiz erheben zu können, erforderlich. Die Befugnis zur Klageanhebung in der Schweiz bestimme sich nach der schweizerischen lex fori (Urk. 196 Rz 142). Nur wenn der Kläger zur Prozessführung im Ausland berechtigt sei, sei die Rechtsverfolgung im Ausland der Klageanhebung in Deutschland gemäss § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichwertig (Urk. 196 Rz 142). In BGer 4A_389/2011 (= BGE 137 III 631) habe das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass der Insolvenzverwalter zur Erhebung der Klage nicht berechtigt sei. Insoweit fehle ihm konkret die materielle Verfügungsbefugnis und nicht bloss die prozessuale Prozessführungsbefugnis, wie die Vorinstanz meine (Urk. 196

      Rz 143). Die Klageberechtigung richte sich nach Schweizer Recht; die Verjährung nach der Rechtswahl der Parteien nach deutschem Recht. Nach deutschem Recht könne die Verjährung auch durch Klageerhebung im Ausland gehemmt werden, was eine Frage der Substitution sei. Bei der Frage, ob die Rechtsverfolgung im Ausland funktional gleichwertig sei, sei das ausländische Recht zu berücksichtigen (vgl. Zitate in Anm. 46). Die Frage der Berechtigung sei bezüglich der Klage vom 23. Dezember 2008 als Vorfrage - nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Urk. 196 Rz 143). Eine im Ausland (Schweiz) nicht wirksame Klage

      könne einer Klage im deutschen Inland nicht gleichgestellt und daher auch nicht unter § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB subsumiert werden. Fehle dem Insolvenzverwalter diese Befugnis nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne die erhobene Klage die Verjährung nicht hemmen. Fehle dem Insolvenzverwalter bei einer Klage die Prozessführungsbefugnis und damit zugleich die Aktivlegitimation (z.B. bei massefremden Gegenständen), trete keine Hemmung durch die dann abzuweisende Klage ein. Werde nun im Ausland geklagt und fehle gleichermassen nach der lex fori die Prozessführungsbefugnis und die materielle Aktivlegitimation, könne nichts anderes gelten (Urk. 196 S. 62). Dagegen könne zwar eingewendet werden, dass die materielle Ermächtigung zur Klage etwas Materielles sei, so dass sie sich nicht nach schweizerischem Recht richten könne. Doch sei diesbezüglich die Verknüpfung mit der Klage eine prozessuale Handlung zu bedenken, was am (theoretischen) Beispiel erläutert wird, dass der Rechtsinhaber eine andere Person nur in gewissen Staaten zur Prozessführung ermächtigt, so dass die Prozessführung in einem nicht erfassten Staat (hier: Deutschland) nicht unterbrechend wirken würde; es wäre dann keine Klage eines Berechtigten. Massgeblich sei, ob der Insolvenzverwalter nach schweizerischem Recht zur Klage befugt gewesen sei (Urk. 196 S. 63). Wenn die Vorinstanz meine, darauf komme es nicht an, versuche sie Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis künstlich zu trennen (Urk. 196 Rz 144). Wenn die Vorinstanz (Urk. 197 S. 170) annehme, die materielle Rechtsposition sei mit Abschluss des Vergleichs abschliessend erworben worden, sei dies unzutreffend. Nach deutschem Recht sei der Zeitpunkt der Klageerhebung massgeblich; auf vorher nachher komme es nicht an, was sich auch aus dem Gutachten K. ergebe (Urk. 196 Rz 146). Gutachter

    2. und die Vorinstanz würden hinsichtlich der Verfügungsbefugnis auf ein wohlerworbenes Recht schliessen, welches keinem Statuswechsel unterliegen könne, was weitgehend überholt sei. Betreffend Hemmungswirkung sei die Klageerhebung selbst massgeblich. Nach L. wäre dann ein nicht mehr Berechtigter weiterhin Berechtigter, nur weil er es früher einmal war, was der Rechtsprechung des BGH-Urteils vom 9. Dezember 2010 - IV a ZR 38/80, BGHZ 78, 1 widerspreche. Auch das Schweizer Recht stelle auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab (Urk. 196 Rz 147). Bei der Klageerhebung im Jahre 2008 sei der

    Insolvenzverwalter nicht berechtigt i.S.v. § 204 BGB gewesen. Dass ihm nur die Prozessführungsbefugnis und nicht die materielle Verfügungsbefugnis gefehlt habe, sei unzutreffend. Die materielle Verfügungsbefugnis habe ihm gerade insofern gefehlt, als er 2008 nicht habe in der Schweiz klagen dürfen, so dass die Klageerhebung keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe (Urk. 196 Rz 149). Dass der Insolvenzverwalter internationale und örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt in Deutschland hätte klagen können, sei nicht entscheidend. Für die in Anspruch genommene Person müsse klar sein, dass die berechtigte Person den Anspruch ernsthaft verfolge. Bei Fehlen der Klagebefugnis, gebe es keine hinreichende Warnwirkung. Betreibung und Klage hätten daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt (Urk. 196 Rz 150). Auch wenn nur deutsches Recht gelten würde, wäre von einem Fehlen der Berechtigung auszugehen, weil dies eine Vorfrage wäre, die insolvenzrechtlich (und nicht aufgrund der Vereinbarungen von 2001) anzuknüpfen wäre (Urk. 196 Rz 152). Nach Schweizer IPRG, Art. 167 Abs. 3 IPRG, seien Forderungen des Gemeinschuldners am Wohnsitz des Forderungsschuldners gelegen, d.h. in der Schweiz. Eine Rechtswahl sei im 11. Kapitel des schweizerischen IPRG nicht vorgesehen, so dass es nach schweizerischem IPRG keine Prozessführungsbefugnis gebe (Urk. 196 S. 69). Der grundsätzlich weltweit beanspruchte Universalitätsanspruch des deutschen Rechts sei nicht unbegrenzt, würden doch Beschränkungen vom deutschen Recht akzeptiert und anerkannt (Urk. 196 S. 69). Weil das (schweizerische) Konkursverfahren hinsichtlich der Zugänglichkeit der Forderung gegen die Beklagte bei der Vollstreckung einzuordnen sei, sei aus der Sicht des deutschen Rechts der Universalitätsanspruch nicht zu erheben, solange es an der Anerkennung des deutschen Verfahrens in der Schweiz fehle. Ausserdem überlagere die Eröffnung eines Hilfskonkurses die Beschlagnahmewirkung des Hauptinsolvenzverfahrens, weil er eine eigene Wirkung beanspruche, was unter den Voraussetzungen von § 343 InsO auch in Deutschland anerkannt werde (Urk. 196 S. 71). Das schweizerische Mini-Konkursverfahren schränke die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ein, der an die Vorgaben des schweizerischen Rechts gebunden sei (Urk. 196 S. 71). Dass es 2008 noch keine Anerkennung des deutschen Konkurses gegeben habe, sei nicht entscheidend, weil der Zugriff auf die in

    der Schweiz belegenen Vermögensgegenstände nur mit einem MiniKonkursverfahren erreichbar sei (Urk. 196 S. 72). Eine unmissverständliche Rechtsverfolgung gebe es jedoch nicht, wenn allein aufgrund eigener Nachlässigkeit des Verwalters die erforderliche Anerkennung noch nicht erfolgt sei und die Beteiligten wüssten, dass es der Einrichtung d

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