Zusammenfassung des Urteils LB180037: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 20. September 2019 ein Urteil in einem Fall verkündet, bei dem es um einen Erwerbsschaden ging, der zwischen dem 15. August 2006 und dem 31. Dezember 2016 aufgelaufen ist. Der Kläger forderte, dass die Beklagten solidarisch oder einzeln verpflichtet werden, ihm den Schaden zu ersetzen. Das Bezirksgericht Winterthur trat auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein und setzte die Entscheidgebühr auf CHF 5'000 fest. Der Kläger erhob Berufung, die jedoch abgewiesen wurde, da keine solidarische Haftung der Beklagten vorlag. Der Kläger wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'308 verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB180037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beklagte; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Klägers; Streitgenossen; Klage; Streitgenossenschaft; Parteien; Gericht; Gesundheitsschaden; Haftung; Bundesgericht; Winterthur; Unfallereignis; Urteil; Berufungskläger; Begründung; Sinne; Bezirksgericht; Beschluss |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 15 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 38 ZPO ;Art. 60 SVG ;Art. 61 SVG ;Art. 65 SVG ;Art. 71 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 480; 142 III 413; 142 III 581; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Urteil vom 20. September 2019
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
1. ...
Beklagte und Berufungsbeklagte
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(Urk. 1 S. 2 f.)
1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den zwischen dem 15. August 2006 und 31. Dezember 2016 aufgelaufenen Erwerbsschaden im Teilbetrag von Fr. 100'000.zu ersetzen.
Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den zwischen dem 15. August 2006 und 31. Dezember 2016 aufgelaufenen Erwerbsschaden im Teilbetrag von Fr. 100'000.zu ersetzen.
Subeventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger den zwischen dem 15. August 2006 und 31. Dezember 2016 aufgelaufenen Erwerbsschaden im Teilbetrag von Fr. 100'000.zu ersetzen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den Anträgen 1 bis 3 lediglich um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, von den Beklagten weiteren Schadenersatz sowie eine Genugtuung zu fordern.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST, solidarisch zulasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten der Beklagten 1, subeventualiter zu Lasten der Beklagten 2.
Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. August 2018 (Urk. 30):
Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.festgesetzt.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dessen Vorschuss verrechnet. Der restliche Vorschuss verbleibt im noch hängigen Verfahren gegen die Beklagte 1.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 28.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2):
Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2018 im Verfahren CG170014 aufzuheben.
Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auch auf die Klage gegen die Berufungsbeklagte 2 einzutreten.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) sowie unter neuer Festsetzung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 2.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 8):
Abweisung der Berufung.
Erwägungen:
Gemäss seiner Sachdarstellung erlitt der Kläger am 24. September 2001 als Lenker eines Personenwagens und am 15. August 2006 als Lenker eines Motorrades je einen Verkehrsunfall. Bei beiden Unfällen wurde er gemäss seiner Darstellung jeweils verletzt. Keiner der beiden Verkehrsunfälle fand im Kanton Zürich statt. Der erste Unfall ereignete sich in Brügg/BE (Urk. 5/2) und der zweite in Biel/BE (Urk. 5/8). Bei der Beklagten 1 (C. AG mit Sitz in D. ) handelt es sich um die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge des ersten Unfalls und bei der Beklagten 2 (B. AG mit Sitz in E. ) um die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des am zweiten Unfall beteiligten Autolenkers. Der Kläger fordert mit seiner (Teil)klage im Hauptstandpunkt, dass die Beklagten 1 und 2 solidarisch (eventualiter die Beklagte 1 subeventualiter die Beklagte 2) zu verpflichten seien, ihm den zwischen dem
15. August 2006 und 31. Dezember 2016 infolge der zwei erlittenen Verkehrsunfälle entstandenen Erwerbsschaden im Teilbetrag von Fr. 100'000.-zu ersetzen.
2. Mit Beschluss vom 2. Augst 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage gegen die Beklagte 2 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 30). Hiegegen erhob der Kläger fristgemäss Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 29). Der ihm auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Urk. 32) wurde am 13. September 2018 rechtzeitig geleistet (Urk. 34). Mit Verfügung vom
5. November 2018 wurde der Beklagten 2 Frist für die Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 35). Das mit Eingabe vom 9. November 2018 von der Beklagten 2 gestellte Gesuch um Abnahme der Frist für die Einreichung der Berufungsantwort (Urk. 36) wurde mit Verfügung vom 14. November 2018 abgewiesen (Urk. 37). Die Berufungsantwortschrift der Beklagten 2 vom 18. November 2018 erfolgte rechtzeitig (Urk. 39). Am 22. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren auf Gesuch der Beklagten 2 und mit Einverständnis des Klägers bis zum Entscheid des Bundesgerichts in einem Fall mit gleichgelagerten Rechtsfragen sistiert (Urk. 40). Am 3. Mai 2019 reichte die Beklagte 2 das inzwischen ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2019 ein (Urk. 42; Urk. 43). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Kläger Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern (Urk. 44). Die mit Datum vom 10. Mai 2019 eingereichte Eingabe des Klägers wurde der Beklagten 2 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 45). Die Beklagte 2 nahm dazu nochmals kurz Stellung (Urk. 47). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wiederum dem Kläger zugestellt und gleichzeitig den Parteien der Aktenschluss zur Kenntnis gebracht (Urk. 48). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O.,
Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen zu ergänzen (BGE 142 III 413, E. 2.2.4). In diesem Sinne sind unverlangt eingereichte Replikschriften der Parteien entgegenzunehmen.
1.a) Strittig ist vorliegend einzig die örtliche Zuständigkeit bezüglich der Beklagten 2. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass auch bezüglich der Beklagten 2 die örtliche Zuständigkeit beim Bezirksgericht Winterthur liege, da eine passive Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten 1 und 2 gegeben sei. Weil die Beklagte 1 ihren Sitz in D. habe (Art. 38 Abs. 1 ZPO), bestehe demzufolge für die Beklagte 2 gestützt auf Art. 15 ZPO auch ein Gerichtsstand in Winterthur. Beide Unfälle, für welche die Beklagten haftbar seien, hätten zum gleichen Beschwerdebild geführt und gemeinsam die weiterhin bestehenden dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sowie die Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Es bestehe diesbezüglich ein enger sachlicher Zusammenhang. Es sei sinnvoll, die Ansprüche des Klägers gegen die beiden Beklagten und die damit vorzunehmenden Abklärungen im Beweisverfahren im gleichen Verfahren und vor dem gleichen Gericht vorzunehmen (Urk. 1 S. 7; Urk. 17 S. 3).
b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Ziel des Klägers, durch die Klage gegen beide Beklagten am selben Gerichtsstand ein gleichlautendes Urteil zu erlangen, durch die passive Streitgenossenschaft nicht erreicht werden könne, da die Klagen gegen die einzelnen Streitgenossen selbständig zu beurteilen seien und es daher auch zu unterschiedlichen Urteilen kommen könne. Auch wenn die beiden Unfallereignisse je einzeln zu einem in seiner Art zwar teilweise gleichartigen Gesundheitsschaden beim Kläger geführt haben sollten, liege nicht ein gemeinsam verursachter Gesundheitsschaden vor, sondern der geltend gemachte Körperschaden sei durch zwei zeitlich verschobene Unfälle unabhängig voneinander verursacht worden. Erforderlich für den verlangten Sachzusammenhang wäre aber ein irgendwie gearteter gleichartiger Entstehungsgrund. Die Voraussetzungen für die vom Kläger behauptete passive Streitgenossenschaft seien nicht erfüllt und es sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 30 S. 9 ff.).
2.a) Der Kläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz seinen Eventualstandpunkt, wonach bei einer solidarischen Haftung ohne Weiteres auch eine Streitgenossenschaft vorliege, nicht geprüft habe, habe sie das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urk. 29
S. 5 f.). Die Vorinstanz war auf diese Thematik nicht eingegangen (Urk. 30 S. 12), da sich der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich dahingehend ge- äussert hatte, dass es im vorliegenden Fall für die Frage des Bestehens einer einfachen Streitgenossenschaft nicht relevant sei, ob eine solidarische Haftung der Beklagten vorliege nicht (Urk. 1 S. 6; Urk. 17 S. 5; Urk. 29 S. 5). Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, ist diese ungeachtet dieser Bemerkung des Klägers jedoch zu prüfen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass beide Haftungen auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhten, so dass von einer Haftung nach Art. 60 SVG zumindest nach Art. 50 f. OR auszugehen sei. Der Kläger macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei unverschuldet in zwei Verkehrsunfälle verwickelt worden, die beide gemeinsam dazu geführt hätten, dass er dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt und in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Beide Unfälle hätten grundsätzlich die gleichen Beschwerden ausgelöst und gemäss Einschätzungen der Gutachter im Sozialversicherungsverfahren gemeinsam zu den weiterhin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen geführt. Bei den beiden Beklagten handle es sich um die Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen der fehlbaren Halter bzw. Lenker der Fahrzeuge der jeweiligen Unfälle, gegenüber welchen der Kläger ein direktes Forderungsrecht habe (Art. 65 Abs. 1 SVG). Der erste Unfall habe sich am 24. September 2001 ereignet. Der Kläger sei an diesem Tag mit seinem Auto auf der Autostrasse 6 in Richtung Anschluss Brügg unterwegs gewesen, als auf der Gegenfahrbahn der von F. gelenkte Personenwagen auf der an gewissen Stellen durch Nieselregen feuchten und mit Dieselöl-Treibstoff verunreinigten Fahrbahn ins Rutschen geraten sei, wodurch F. die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe, auf die Fahrbahn des Klägers geraten sei und anschliessend frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers kollidiert sei. Zu den Verunreinigungen der Fahrbahn mit Dieselöl-Treibstoff sei es gekommen, weil die Treibstoffleitung des von G. gelenkten Lastwagens defekt gewesen sei und der Fahrer dies erst später bemerkt habe. Bei diesem Unfall habe der Kläger ein HWS-Beschleunigungstrauma, eine commotio cerebri sowie eine Kontusion des linken Daumens davongetragen. Sowohl F. als auch der Lastwagen von G. seien bei der Beklagten 1 haftpflichtversichert. Zum zweiten Unfall sei es am 15. August 2006 gekommen. Der Kläger sei an diesem Tag mit seinem Motorrad in Biel in Richtung -Strasse unterwegs gewesen. Auf der Gegenfahrbahn sei ihm H. mit seinem Personenwagen entgegengekommen. Als dieser bei einer Kreuzung nach links in die -Strasse habe einbiegen wollen, habe er den korrekt entgegenkommenden Kläger übersehen, worauf es zu einer frontalen Kollision gekommen sei und der Kläger über den Personenwagen von H. geschleudert worden und dahinter zu Boden gefallen sei. Bei diesem zweiten Unfall habe der Kläger eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1, ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Handgelenkkontusion beidseits erlitten (Urk. 1). Der Kläger nimmt an, dass H. bei der Beklagten 2 versichert ist (Urk. 1 S. 6 f. und S. 31 f.; Urk. 17 S. 2; Urk. 5/8 i.V.m.
Urk. 1 S. 12 ff.), was von der Beklagten 2 anerkannt wird (Urk. 23 S. 2). Der Kläger geht aufgrund dieses Sachverhaltes davon aus, dass die beiden Unfälle obwohl sie zeitlich weit auseinanderliegen und von nicht identischen Fahrzeuglenkern verursacht wurden eine solidarische Haftung der Beklagten zu begründen vermochten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar behauptete der Kläger einen (einzigen) Gesundheitsschaden, welcher durch die zwei genannten Unfälle verursacht worden sei und für welchen die Beklagten gemeinsam haften sollen. Ein gemeinsames Zusammenwirken der beiden Beklagten bzw. ihrer Versicherungsnehmer liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Der erste Unfall ereignete sich am 24. September 2001 und der zweite rund fünf Jahre später am 15. August 2006. Wie oben ausgeführt waren auch die tatsächlichen Umstände bei den beiden Unfällen nicht gleichartig. Aber selbst wenn man den Begriff Unfall ohne Berücksichtigung der verschiedenen Abläufe für beide Vorkommnisse als gleichartig erachten wollte, stellen die beiden Vorfälle separate und in sich geschlossene Ereignisse dar, die zeitlich weit auseinander liegend geschahen und keinerlei Zusammenhang aufweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht bei dieser Konstellation keine Solidarität der Schädiger bzw. ihrer Versicherungen.
Art. 60 SVG ist nicht auf mehrere Unfälle anwendbar. Hier geht es nicht um einen Unfall mit mehreren Ersatzpflichtigen, sondern um zwei Unfälle mit je einem beim zweiten Unfall allenfalls mehreren Ersatzpflichtigen. Art. 60 SVG bestimmt unter der Marginale Mehrere Schädiger: Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Das Bundesgericht schloss aus diesem Gesetzestext, dass damit die Rechtsfolgen eines einzigen Unfallereignisses geregelt würden. Dies ergebe sich schon klar aus dem Wortlaut. Art. 60 SVG knüpfe nicht an den Gesundheitsschaden einer Person an, sondern regle die Haftung bei einem Unfallereignis. Eine Analogie, welche auf einem einzigen Gesundheitsschaden beruhe und nicht auf einem einzigen Unfallereignis, sei gestützt auf Art. 60 SVG ausgeschlossen, da dieser Artikel einen anderen Gegenstand regle (vgl. BGer 4A_508/2018 vom 17. April 2019 Erw. 4.3.3. = Urk. 43). Auch eine Solidarhaftung nach Art. 61 Abs. 3 SVG kommt nicht in Betracht, da auch dort an ein einziges
Unfallereignis angeknüpft wird. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bei beiden Unfällen einen Gesundheitsschaden erlitten, u.a. je ein HWS-Distorsionsbzw. Beschleunigungstrauma, so dass davon auszugehen ist, dass beide Unfälle je einzeln zu (teilweise) gleichartigen Gesundheitsschäden geführt haben. Da jedoch keine gemeinsame Verursachung vorliegt, kann nicht von einem Gesundheitsschaden gesprochen werden. Das HWS-Beschleunigungstrauma hatte der Kläger bereits rund 5 Jahre vor dem zweiten Unfall erlitten. Es wird zu prüfen sein, inwiefern dieses zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch relevant war. Eine Haftung nach Art. 50/51 OR kommt daher bezüglich der Beklagten ebenfalls nicht in Frage, weil wie gesagt keine gemeinsame Verursachung des Körperschadens vorliegt. Von einer solidarischen Haftung der Beklagten kann somit entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgegangen werden. Somit liegt keine rechtliche Konnexität im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO vor.
Da keine solidarische Haftung der Beklagten und damit keine rechtliche Konnexität gegeben ist (BGer 4A_508/2018 vom 17. April 2019 Erw. 4.3.2 und 4.3.3.), müssten andere Voraussetzungen für die Begründung einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 480). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren kann hiezu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30
S. 9 f.). Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen Rechtsgründen beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGer 4A_508/2018 vom 17. April 2019 Erw. 4.3.3. = Urk. 43 mit Verweis auf BGE 142 III 581 E. 2.1). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die tatsächliche Konnexität nach Art. 71 Abs. 1 ZPO die Gleichartigkeit der Tatsachen wesentlich, die zur Entstehung der strittigen Rechte und Pflichten geführt haben. Die Tatsachen, welche nach den Behauptungen des Klägers zur Entstehung seiner Forderungen gegenüber den Beklagten berechtigen sollen, sind die beiden Unfälle aus dem Jahre 2001 und dem Jahre 2006. Wie bereits ausgeführt, haben sich diese beiden Unfälle unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet. Ein gemeinsames Zusammenwirken der beiden Beklagten bzw. ihrer Versicherungsnehmer bezüglich der einzelnen Unfallereignisse liegt somit offensichtlich nicht vor. Es werden daher unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich sein, um den konkreten Ablauf der beiden Unfälle sachverhaltsmässig abzuklären. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
April 2019 (BGer 4A_508/2018) in einem ähnlich gelagerten Fall erwog, ist bei einer solchen Konstellation nicht erkennbar, welche Vereinfachung insofern durch die Konzentration der Beweismassnahmen in einem einzigen Verfahren bewirkt werden könnte, denn dass sich beide Unfälle mit Motorfahrzeugen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweiserhebungen zu keiner Vereinfachung. Dass der tatsächliche Gesundheitszustand des klagenden Unfallopfers für beide Klagen wesentlich ist, ändert nichts daran. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts ist es üblich, dass Gutachten zum Gesundheitszustand aus andern Verfahren eingereicht bzw. beigezogen würden. Zwar könne die tatsächliche Würdigung dieser Gutachten unterschiedlich ausfallen und sei nicht ausgeschlossen, dass der Gesundheitsschaden und die damit verbundene Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt würden. Widersprüchliche Urteile würden daraus jedoch nur resultieren, soweit dieser Gesundheitszustand im einen wie im andern Verfahren dieselbe Bedeutung habe. Davon geht der Kläger vorliegend aus, indem er geltend macht, dass die Beklagten zusammen für den gesamten Gesundheitsschaden verantwortlich seien. Er beruft sich somit auf die Gleichartigkeit der rechtlichen Grundlagen. Diese ist jedoch wie ausgeführt - nicht gegeben; es besteht keinerlei Sachzusammenhang zwischen den beiden Unfällen. Der durch beide Unfälle gemeinsam verursachte Gesundheitszustand des Klägers reicht nicht aus, um eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71
Abs. 1 ZPO zu begründen. Entscheidend sind, wie dargelegt, nicht die Unfallfolgen, sondern die voneinander unabhängigen Unfallereignisse. Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 ZPO setzt eine Streitgenossenschaft voraus, weshalb diese
Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Das Bezirksgericht Winterthur ist somit für die Behandlung der Klage gegen die Beklagte 2 örtlich nicht zuständig. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2-4) zu bestätigen.
Da der Kläger auch im Berufungsverfahren unterliegt, wird er auch für dieses Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 5'000.-- (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-plus Fr. 308.-- MwSt (7,7%), also insgesamt Fr. 4'308.--, festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2018 bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.-zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: am
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