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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LB170007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB170007 vom 25.10.2017 (ZH)
Datum:25.10.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_627/2017
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Darlehen; Darlehens; Beweis; Klagt; Vertrag; Quittung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Darlehenssumme; Beweis; Darlehensvertrag; Rechtsöffnung; Rumänische; Partei; Vermutung; Irrtum; Klägers; Meilen; Bezirksgericht; Urteil; Verfahren; Parteien; Übergabe; Vertrags; Betreibung; Rumänischen; Unterzeichnet; Habe; Forderung
Rechtsnorm: Art. 17 OR ; Art. 26 OR ; Art. 31 OR ; Art. 312 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 82 KG ; Art. 83 KG ; Art. 88 OR ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 25. Oktober 2017

in Sachen

  1. , Dr.,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2. ,

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2016; Proz. CG120013

    Ursprüngliches Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    1. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Hö- he von CHF 1'850'503030 (entsprechend EUR 1,5 Mio.), nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom

      14. Dezember 2011) aufzuheben.

    2. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Meilen (EB120003-G/U/SzSg/jl) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezahlen und der Beklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu übernehmen.

    3. Es sei das Klageverfahren zu sistieren bis das Obergericht Zürich über die Beschwerde des Klägers gegen das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes KüsnachtZollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2011) entschieden hat.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

Modifiz iertes Rechtsbegehren (gemäss Replik vom 10. Dezember 2013):

(act. 42)

  1. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Hö- he von CHF 1'803'080.00 (entsprechend EUR 1,5 Mio.), nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom

    14. Dezember 2011) aufzuheben.

  2. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Meilen (EB120003-G/U/SzSg/jl) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezahlen und der Beklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu übernehmen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.

Urteil des Bez irksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2016:
  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge teilweisen Klagerückzugs abgeschrieben wird.

  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 47'000.- die Barauslagen betragen: Fr. 245.- Zeugenentschädigungen

    Fr. 412.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 47'657.50 Total

  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von

    Fr. 807.50 wird von der klagenden Partei nachgefordert.

  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der beklagten Partei die von ihr geleisteten Vorschüsse im Umfang von Fr. 7'000.- zu ersetzen.

5./6. (Mitteilungen und Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (act. 160 S. 2):

Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. CG120013-G/U/Me-Mc/ha-dü) aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:

  1. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten und Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'803'080.00 (entsprechend

EUR 1,5 Mio.), nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom

14. Dezember 2011) aufzuheben.

2. Es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger und Berufungskläger für das Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Meilen (EB120003-G/U/Sz-Sg/jl) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezahlen und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu übernehmen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

  1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) verlangt vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die Rückzahlung eines Darlehens über

    EUR 1,5 Mio., welches gemäss einem am 19. August 2010 abgeschlossenen, in rumänischer Sprache verfassten Contract de Imprumut gewährt worden sein soll (act. 3/3). Der Kläger bestreitet die Darlehenshingabe und damit die Rückforderung. Mit Urteil vom 22. März 2012 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen dem Beklagten für den in Schweizer Franken umgerechneten Betrag von CHF 1'850'503.30 nebst 5% Zins seit 30. Oktober 2011 sowie Betreibungsund Gerichtskosten die provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon; vgl.

    act. 19/19). Der Kläger erhob Beschwerde gegen dieses Urteil an das Obergericht

    (vgl. act. 1 S. 3), welche von der I. Zivilkammer mit Urteil vom 3. September 2012 abgewiesen wurde (vgl. act. 19/27).

  2. Mit Klageschrift vom 16. April 2012 (act. 1) erhob der Kläger am Bezirksgericht Meilen eine Aberkennungsklage i.S. von Art. 83 Abs. 2 SchKG. Nach der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsöffnungsverfahrens erstattete der Beklagte am 11. Februar 2013 die Klageantwort (act. 13). Nachdem Einigungsgespräche anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Juli 2013 ergebnislos verlaufen waren, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Replik vom 10. Dezember 2013 reduzierte der Kläger den abzuerkennenden Forderungsbetrag auf CHF 1'803'080.00 (act. 42). Die Vorinstanz qualifizierte dies als teilweisen Klage-

rückzug und schrieb das Verfahren im entsprechenden Umfang ab (act. 162 S. 4 E. 1.6).

Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Beschluss vom 12. November 2014 verpflichtet, verschiedene Urkunden im Original einzureichen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten wurde nicht eingetreten. Am

19. März 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beweisbeschluss wurde am

16. Dezember 2015 erlassen. Am 30. Juni 2016 wurde die Beweisverhandlung mit der persönlichen Befragung der Parteien und der Einvernahme der Zeugen

durchgeführt. Mit Eingaben vom 2. November 2016 erstatteten beide Parteien den

Schlussvortrag. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2016 ab.

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2016 (act. 157 = act. 161/1 = act. 162), das ihm am 21. Dezember 2016 zugestellt worden war

(act. 158/1), erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Februar 2017 - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien i.S. von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO - rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 160). Der mit Verfügung vom

9. Februar 2017 (act. 163) auferlegte Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 35'000.00 wurde vom Kläger geleistet (act. 167). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

  1. Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die der Verständlichkeit halber an dieser Stelle wiederholt wird (act. 162 S. 7 ff.):

    1. Der Kläger ist (nach seiner insoweit unbestrittenen Sachdarstellung) mit seinem Ingenieurunternehmen C. AG weltweit im Bereich der Umwelttechnik tätig. Der Beklagte ist bzw. war ein langjähriger Geschäftspartner des Klägers bei verschiedenen Gesellschaften, die hier nicht näher interessieren. Insbesondere ging es bei der gemeinsamen Geschäftstätigkeit der Parteien um die Entwicklung

      von Windparkprojekten für ein internationales Stromunternehmen in Rumänien. Zu diesem Zweck wurde in Rumänien die Gesellschaft D. Srl. gegründet (act. 1 S. 4).

    2. Im Sommer 2010 vermittelte der Beklagte dem Kläger einen rumänischen Investor namens E. , der sich offenbar bereit erklärt hatte, einen Betrag von EUR 1,5 Mio. in das Projekt zu investieren. Am 19. August 2010 unterzeichneten der Kläger und E. beim Notariat ...-Zürich den eingangs bereits erwähnten, in rumänischer Sprache aufgesetzten Contract de Imprumut (act. 1 S. 4,

      act. 3/3). Der Vertrag hat - nach unbestrittener Darstellung gemäss einer vom

      Kläger im vorliegenden Verfahren eingereichten Übersetzung (act. 3/5) - den folgenden Wortlaut:

      • DARLEHENSVERTRAG

        Zwischen den Vertragsparteien: E. , rumänischer Staatsbürger, ledig, wohnhaft in RUMÄNIEN, mit Wohnsitz in der Stadt [Adresse im Ausland], Inhaber des Passes Nr. , ausgestellt von der Polizei F. [Stadt im Ausland] am 21.09.2007, Personennummer , als Verleiher, und A. , schweizer Staatsbürger, mit Wohnsitz in der Schweiz, [Adresse], Inhaber des Passes Typ PA Nr. , ausgestellt von den Behörden aus Zürich, als Leiher, wurde der folgende Darlehensvertrag abgeschlossen.

        • Ich, E. , rumänischer Staatsbürger, ledig, erkläre, dass ich als Verleiher vor dem Unterschreiben des vorliegenden Dokumentes an Herrn A. ,

          schweizer Staatsbürger, die Summe von 1.500.000 EURO (eine Million fünf-

          hunderttausend EURO) ausgeliehen habe; diese Summe wird er mir in derselben Währung EURO innerhalb von 15 Monaten bis zum 30.10.2010 wie folgt zurückzahlen: Die ersten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 100.000 EURO und die nächsten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 150.000 EURO, wobei alle Raten am 30. eines jeden Monats fällig sind.

        • Bei der Abzahlung des Darlehens werde ich, der Verleiher, im Notariat die Rückzahlungserklärung über die zurückgezahlte Summe beglaubigen lassen.

        • Ich, A. , schweizer Staatsbürger, erkläre, dass ich mir vor dem Unterschreiben des vorliegenden Dokumentes von Herrn E. , rumänischer Staatsbürger, die Summe von 1.500.000 EURO (eine Million fünfhunderttausend EURO) ausgeliehen habe. Diese Summe werde ich an ihn in derselben

          Währung EURO innerhalb von 15 Monaten bis zum 30.10.2010 wie folgt zurückzahlen: Die ersten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 100.000 EURO und die nächsten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 150.000 EURO, wobei alle Raten am 30. eines jeden Monats fällig sind.

        • Falls die geliehene Summe bis zum Fälligkeitsdatum nicht zurückbezahlt wird, ist der Verleiher berechtigt, eine Zwangsvollstreckung aller beweglichen und unbeweglichen, vorhandenen und zukünftigen Sachen, ohne Vorankündigung oder Fristansetzung durchzuführen gemäss den Bestimmungen des Art. 1718 des [rumänischen] Zivilgesetzbuches, da der vorliegende Darlehensvertrag gemäss den Bestimmungen des Art. 66 des Gesetzes 36/1995 der öffentlichen Notare und der notariellen Tätigkeit ein vollstreckbarer Titel ist.

        • Der vorliegende Vertrag wird von A. , schweizer Staatsbürger, mit 5% der Aktien der Gesellschaft S.C. <>> S.R.L. garantiert. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in F. , [Adresse], und ist bei der Handelskammer F. unter der Nummer , mit der Steuernummer , dem Steuer-Attribut RO gemäss der Entscheidung der ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre Nr. 2010/06 vom 11.08.2010 eingetragen. Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft mit einem Anteil von 95% ist die Gesellschaft SC D. (SCHWEIZ) AG, wobei Herr A. , schweizer Staatsbürger, deren Geschäftsführer ist.

        • Die Gebühren für die Verfassung des vorliegenden Darlehensvertrages werden vom Verleiher getragen.

          VERLEIHER, LEIHER,

          E.

          A.

          Dieser Vertrag wird nachfolgend der Einfachheit halber als Darlehensvertrag bezeichnet.

    3. Die D. Srl. hatte vorgängig am 11. August 2010 bereits beschlossen, der geplanten Verpfändung von 5% der eigenen Stammanteile in Erfüllung des Darlehensvertrags zuzustimmen (act. 1 S. 6, act. 3/11). In der Folge kam es indes nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht zu einer Verpfändung solcher Anteile (act. 1 S. 6, act. 13 S. 7 f.).

    4. Am 9. September 2011 erging hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme eine Abmahnung von E. an die Adresse der D. Srl. (act. 3/1415).

    5. Gemäss einer Abtretungserklärung vom 23. September 2011 trat E. die (behauptete) Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme an den heutigen Beklagten ab (act. 1 S. 6; act. 3/12 und 3/13; vgl. auch act. 102).

    6. Der Beklagte macht geltend, die Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. sei dem Kläger vor der Vertragsunterzeichnung am 19. August 2010 in Zürich, in den Büroräumlichkeiten des Klägers, vor dem Gang zum Notar in bar übergeben worden (act. 13 S. 7, act. 48 S. 9). Gestützt auf den Darlehensvertrag erwirkte der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung für seine Forderung (vgl. oben E. I.1.1). Dabei erkannte das Rechtsöffnungsgericht in der vereinbarten Rückzahlung per

      30. Oktober 2011 (Schreibfehler im Vertrag, da die Rückzahlung in den vereinbarten Raten bis 30. Oktober 2010 nicht möglich wäre) ein Verfalltagsgeschäft, weshalb es den Verzugszins auf der Forderung ab dem 30. Oktober 2011 bejahte (act. 19/19 S. 6, vgl. zum Schreibfehler auch act. 19/27 S. 7).

    7. Der Kläger klagt auf Aberkennung der Forderung. Er macht geltend, er habe den Darlehensbetrag nie erhalten, und die angebliche Quittung im Darlehensvertrag habe er irrtümlich unterzeichnet (act. 1 S. 3).

  2. Die Vorinstanz verneinte einen Irrtum. Es gebe keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Vertragsunterzeichnung glaubte, einen Darlehensvertrag zu unterschreiben, der die Modalitäten der zukünftigen Hingabe enthalte. Entweder habe der Kläger genau gewusst, was er über die Darlehenshingabe unterschrieb, oder es sei ihm egal gewesen. Im erstgenannten Fall habe von vornherein kein Irrtum bestanden. Im zweitgenannten Fall, wonach er den rumänischen Vertragstext nicht verstand, habe er sich dem für ihn unleserlichen Vertragsinhalt unterworfen. Aus dem im Beweisverfahren erstellten allgemeinen Geschäftsgebaren des Klägers schloss die Vorinstanz, dass die unterzeichnete Quittung der Hingabe vor der effektiven Übergabe der Geldmittel nicht

    etwas war, mit dem der Kläger nicht zu rechnen brauchte. Die Irrtumsanfechtung sei daher ausgeschlossen (act. 162 S. 19 ff. E. 6.5).

    Das Rechtsöffnungsgericht habe die Hingabe der Darlehenssumme gestützt auf die Quittungserklärung im Darlehensvertrag vom 19. August 2010 als glaubhaft eingeschätzt. Im Verfahren der Aberkennungsklage seien die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur glaubhaft zu machen, sondern (voll) zu beweisen (act. 162

    S. 24 E. 7.1). Die Quittung begründe eine natürliche Vermutung, welche die Beweislast nicht umkehre und nichts daran ändere, dass der Beklagte als Gläubiger für die Hingabe des Darlehens beweisbelastet sei (act. 162 S. 12 E. 4.4 u.a. m.H. auf RBOG 2014, S. 163 ff., E. 4. m.w.H.).

    Dazu behauptete der Beklagte, E. habe dem Kläger vor der Vertragsunterzeichnung in seinem Büro einen Betrag von EUR 1,5 Mio. in bar übergeben (vgl. act. 112 S. 2, Hauptbeweis 1). Das Geld habe sich in einer Tasche befunden, die E. von einer rumänischen Bekannten erhalten habe, als er in G. [Stadt im Ausland] von einem Linienflug aus H. [Stadt im Ausland] auf einen vom Kläger organisierten Helikopter mit dem Ziel I._ [Ortschaft] umgestiegen sei (vgl. act. 112 S. 3 f., Hauptbeweis 2).

  3. Darüber führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch. Sie befragte die Parteien, vernahm verschiedene Zeugen ein und würdigte zahlreiche Urkunden. Aufgrund der Beweiswürdigung verblieben für die Vorinstanz keine erheblichen Zweifel, dass die Geschehnisse vom 19. August 2010 von der Übergabe der Tasche bzw. des Koffers mit dem Barbetrag von Euro 1,5 Mio. von J. an

    E. in G. bis zur Übergabe desselben Gepäcksstücks von E. an

    den Kläger in seinen Büroräumlichkeiten in Zürich so abgelaufen sind wie vom Beklagten vorgebracht (act. 162 S. 46 E. 7.6).

    Hinzu komme die natürliche Vermutung gemäss der Quittung, wonach E. dem Kläger vor der Unterzeichnung des Vertrags die Darlehenssumme von

    EUR 1,5 Mio. in Bargeld übergeben habe. Die Vorinstanz schloss, die Vermutung

    wurde somit zur Überzeugung des Gerichts erhärtet. Es sei davon auszugehen,

    dass E. dem Kläger den Darlehensbetrag von EUR 1,5 Mio. am 19. August 2010 in Zürich übergeben habe (act. 160 S. 46 E. 7.6).

    Nebenbei wies die Vorinstanz auf Folgendes hin: Die Quittung der Darlehenshingabe führe zwar nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Mit Blick auf die Schuldanerkennung an sich, welche das Rechtsöffnungsgericht bejaht habe, könnte hingegen eine Beweislastumkehr zumindest vertreten werden. Die Schuldanerkennung (unabhängig davon, ob es sich um eine konkrete oder um eine abstrakte Schuldanerkennung nach Art. 17 OR handle) führe nach einer Ansicht im Schrifttum und in der Praxis zu einer Beweislastumkehr. Da das Gericht zur Überzeugung gekommen sei, dass der Beweis für die Darstellung des Beklagten erbracht sei, werde die Frage der Beweislast jedoch gegenstandslos (act. 162 S. 47 f.

    E. 10.2).

  4. Nach zutreffender herrschender Lehre und Rechtsprechung führt eine Quittung nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern begründet nur aber immerhin eine tatsächliche oder natürliche Vermutung, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Dabei wird aufgrund von typischen Geschehensabläufen von Bekanntem (Vermutungsbasis) auf Unbekanntes (Vermutungsfolge) geschlossen. Anders als eine gesetzliche Vermutung, die durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden muss, kann eine tatsächliche oder natürliche Vermutung durch einen blossen Gegenbeweis entkräftet werden, der sich entweder gegen die Vermutungsbasis oder gegen die Vermutungsfolge richten kann (BK Walter, Art. 8 ZGB N 473 ff.; BK Kummer, Art. 8 ZGB N 362 f.).

    Wird die Echtheit einer Quittung bestritten und damit die Vermutungsbasis angegriffen, hat die Partei, welche sich auf die Quittung beruft, ihre Echtheit zu beweisen. Der gegen die inhaltliche Richtigkeit der Quittung (und damit gegen die Vermutungsfolge) gerichtete Beweis ist nach der hier vertretenen Auffassung zwar nur ein Gegenbeweis. Wegen der durch die Quittungsausstellung bewirkten Rechtssicherheit sind an ihn jedoch hohe Anforderungen zu stellen (BK Walter, Art. 8 ZGB N 478 Fn 1078; BK Kummer, Art. 8 ZGB N 367; BK Weber, Art. 88 OR

    N 59 ff.).

    Dabei ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Richtet sich der Gegenbeweis nicht direkt gegen den Hauptbeweis, sondern hat er Tatsachen zum Gegenstand, die dartun sollen, dass der mit dem Hauptbeweis nachgewiesene Sachverhalt unvollständig sei (sogenannter indirekter Gegenbeweis), ist er nur dann erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Gerichts zu begründen vermag (Guldener, Beweis und Beweiswürdigung nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 58).

    Das ist beim Gegenbeweis, der sich gegen den Inhalt der Quittung richtet, in der Regel der Fall und hat zur Folge, dass der Kläger den Hauptbeweis für die Grundlagen des von ihm geltend gemachten Irrtums erbringen muss, um die Vermutungsfolge (dass die Darlehenssumme bezahlt wurde, was Hauptbeweisthema des Beklagten ist und grundsätzlich durch die Quittung belegt wird) zu entkräften.

  5. In der Klageschrift machte der Kläger geltend, er sei sich bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages mangels Kenntnis der rumänischen Sprache keineswegs bewusst gewesen, dass der vom Beklagten entworfene Wortlaut des Vertrages zugleich eine Bestätigung des Empfanges der Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. enthalten solle. Falls ihm dieser Sachverhalt bewusst gewesen wä- re und falls ihn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, hätte er den Darlehensvertrag keinesfalls unterzeichnet. Damit beruft er sich auf einen Erklärungsirrtum i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR (act. 1 S. 11 Rz. 60 ff.).

    Der Beklagte macht geltend, die Berufung des Klägers auf einen Irrtum scheitere an der subjektiven Wesentlichkeit, am Selbstverschulden und an der Verspätung (act. 13 S. 10 ff.). Überdies bestreitet er einen Irrtum des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht. Dieser sei als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft C. AG und der D. (Schweiz) AG in mehrere umfangreiche WindenergieProjekte in Rumänien involviert und befinde sich dementsprechend zwangsläufig im ständigen Geschäftsverkehr im rumänischsprachigen Raum. Er verstehe die rumänische Sprache zumindest passiv. Ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger würde keinen Darlehensvertrag über einen derart hohen Betrag abschliessen, ohne dessen Inhalt zu kennen (act. 48 S. 4 ff.).

    Da die Quittung keine Willenserklärung, sondern eine Aussage und damit eine Wissenserklärung ist, erfolgt ihre Anfechtung durch Gegenbeweis und richtet sich nicht nach den Irrtumsregeln des OR. Fahrlässigkeit ist daher unschädlich und die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 31 OR nicht erforderlich, auch wenn die Entkräftung der Quittung aus praktischen Gründen mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wird (von Tuhr / Escher, OR Allgemeiner Teil, Bd. II, S. 33 Fn. 14; ZK Schraner, Art. 88 OR N 50; BK Weber, Art. 88 OR N 61).

    Der von der Vorinstanz in den Raum gestellten Möglichkeit, die Quittung könnte als Schuldanerkennung (und damit als Willenserklärung) qualifiziert werden (act. 162 S. 47), kann nicht gefolgt werden. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag, der eine Schuldanerkennung enthält, die im Sinne einer Bedingung

    an die Übergabe der Darlehenssumme geknüpft ist. Strittig ist grundsätzlich nicht der Darlehensvertrag und die darin enthaltene Verpflichtung zur Rückzahlung, sondern der Eintritt der Bedingung, den der Beklagte mit der Bestätigung der Übergabe der Darlehenssumme beweisen will. Eine selbständige Schuldanerkennung (und damit eine Willenserklärung) stellt diese Bestätigung nicht dar.

  6. Die Vorinstanz nahm über den behaupteten Irrtum des Klägers Beweis ab, wobei sie dem Kläger insbesondere den Hauptbeweis dafür auferlegte, dass er nicht wusste, dass er mit seiner Unterschrift unter den Vertrag den Erhalt der Darlehenssumme quittierte, dass seine rumänischen Sprachkenntnisse nicht ausreichten, um die entsprechende Klausel zu verstehen, und dass er dem Beklagten bis zum Zerwürfnis der Parteien im Spätsommer 2011 blind vertraute und regelmässig von diesem vorbereitete und in rumänischer Sprache abgefasste Dokumente zuhanden der lokalen Behörden unterzeichnete. Als Beweismittel für diese Behauptungen wurde jeweils die persönliche Befragung des Klägers abgenommen (act. 112 S. 8 ff. und Prot. VI S. 56 f.).

    Im angefochtenen Entscheid äusserte sich die Vorinstanz nur zu den Rumänischkenntnissen des Beklagten (act. 162 S. 19 E. 6.5.2). Da diese Ausführungen auf den Beklagten, der Rumäne ist und in Rumänien wohnt, offensichtlich nicht zutreffen, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und in Tat und Wahrheit der Kläger gemeint ist. Demnach rechnete die Vorinstanz

    dem Kläger zwar Grundkenntnisse der rumänischen Sprache an. Sie räumte aber ein, auch mit Grundkenntnissen, die das Führen einfacher Gespräche erlaubten, sei es durchaus denkbar, eine Vertragsklausel in einer Fremdsprache falsch zu verstehen (act. 162 S. 20 E. 6.5.2).

    Ob der Kläger den rumänischen Vertrag verstanden hatte, hielt die Vorinstanz nicht für relevant. Da die Unterzeichnung einer sogenannten Vorausquittung (Bestätigung der Hingabe eines Darlehens vor der tatsächlichen Übergabe; vgl. zu dieser Praxis BK Weber, Art. 88 OR N 63) im aktenkundigen Geschäftsgebaren des Klägers mit Darlehensverträgen ( ) eine übliche Variante gewesen sei, sei der Beweis des geltend gemachten Irrtums unabhängig davon nicht erbracht (act. 162 S. 22 E. 6.5.7).

    Dass der Kläger (laut eigener Schilderung) die für ihn unleserliche Quittung unterzeichnete, obwohl er die Geldmittel im Moment der Unterzeichnung noch nicht erhalten hatte, spreche nicht für einen Erklärungsirrtum hinsichtlich der Quittung, weil dieses Vorgehen üblich gewesen sei. Eine Überzeugung des Inhalts, einen Darlehensvertrag mit Hingabe erst in der Zukunft zu unterzeichnen - und damit der geltend gemachte Irrtum - erachtete die Vorinstanz somit nicht als gegeben (act. 162 S. 22 E. 6.5.7).

    Damit verblieben für die Vorinstanz zwei Möglichkeiten: Entweder habe der Klä- ger genau gewusst, was er unterzeichnete, oder es sei ihm egal gewesen. Wäh- rend im erstgenannten Fall von vornherein kein Irrtum bestehe, habe der Kläger im zweitgenannten Fall mit einer solchen Klausel rechnen müssen, so dass die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sei. Im Übrigen wäre ein Irrtum fahrlässig i.S. von Art. 26 OR und die Irrtumsanfechtung deshalb treuwidrig, weil er es unterlassen habe, eine Übersetzung des Vertrages erstellen zu lassen, obwohl nicht geltend gemacht werde, das wäre nicht möglich gewesen (act. 162 S. 22 ff.).

  7. In der Berufung erwähnt der Kläger lediglich, die Vorinstanz habe seinen mit Verweis auf seine fehlenden Kenntnisse der rumänischen Sprache vorgetragenen Irrtum mit Bezug auf die Abgabe einer Quittung für den Erhalt des Darlehensbetrages für wenig überzeugend gehalten, ohne diese Feststellung zu kommentieren oder zu beanstanden (act. 160 S. 8 Ziff. 32). In Ermangelung einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Irrtumsanfechtung, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden. Eine Würdigung der dazu angebotenen Beweise bestätigt dieses Ergebnis auch unabhängig von der Argumentation der Vorinstanz, wie nachstehend gezeigt wird.

    Zwar stellt der Kläger den aktiven Gebrauch des Rumänischen selbst in einfachen Gesprächssituationen (Bestellung im Restaurant) in Abrede. Mit dem Eingeständnis, er könne einer rumänischen Zeitung zumindest den Gegenstand des Artikels entnehmen, auch wenn er die Wörter nur sehr fragmentarisch verstehe, räumt er aber zumindest passive Sprachkenntnisse ein (Prot. S. 56), was im Übrigen durch die vom Beklagten angerufene Geschäftskorrespondenz bestätigt wird (vgl.

    act. 112 S. 10 m.H. auf act. 49/5).

    Ausserdem relativiert der Kläger seine Darstellung, wonach er dem Beklagten blind vertraut und alles unterschrieben habe, was er ihm vorlegte, mit der Aussage, diese Dokumente seien meistens zweisprachig gewesen, er könne sich nicht entsinnen, dass er Dokumente unterzeichnet habe, die nur in rumänischer Sprache abgefasst gewesen seien. Er könne sich nicht erinnern, dass er jemals ein rumänisches Dokument unterzeichnet habe, das dieselbe Brisanz wie dieser Vertrag gehabt habe (Prot. S. 57).

    Aufgrund dieser Aussagen des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Vertrag nicht unterschrieben hätte, ohne sich Kenntnis von seinem Inhalt zu verschaffen, wenn ihm dieser nicht ohnehin bekannt war. Der Umstand, dass der Vertrag in einer Fremdsprache abgefasst ist, ändert nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger bemerkt hätte, falls er den Vertrag nicht verstanden hätte, und dass davon auszugehen ist, dass er sich in diesem Fall Unterstützung geholt und nicht blind unterschrieben hätte. Ein unbewusster Irrtum, d.h. dass er den Vertrag nicht richtig verstand, ohne es zu bemerken, ist hingegen nicht anzunehmen, denn wie die I. Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsöffnungsverfahren erwog, ist der Wortlaut des Vertrages klar und lässt nur den Schluss zu, dass die Darlehenssumme vor der Vertragsunterzeichnung übergeben wurde (act. 19/27 S. 7; act. 162 S. 15 E. 6.2).

    Der Zeitdruck, auf den sich der Kläger beruft, vermag daran nichts zu ändern

    (act. 42 S. 37 f. Rz. 254 ff.). Der Beklagte erwähnt, dass sich die Passage, welche den Erhalt der Darlehenssumme bestätigt, seit dem Entwurf vom 17. August 2010 nicht mehr veränderte (act. 48 S. 5 Rz. 18). Die verbleibende Zeit reichte durchaus, um den Vertrag durchzulesen und - nötigenfalls mit der Unterstützung von Dritten oder von Hilfsmitteln - zu verstehen. Falls die Sprachkenntnisse des Klä- gers dafür nicht ausreichten und er eine Übersetzung benötigte, hätte er den Beklagten darum bitten können, ihm eine solche zukommen zu lassen, wie es laut eigener Darstellung üblich war (act. 42 S. 37 f. Rz. 254 ff.).

    Sein befrachteter Terminkalender ändert nichts daran. Im Gegenteil: Wenn er neben seinen üblichen geschäftlichen Tätigkeiten innerhalb von zwei Tagen die Übernachtung, die Beglaubigung der Unterschriften, den Helikopterflug und die Rückreise nach G. organisierte, was er mit den entsprechenden E-MailNachrichten belegt (act. 42 S. 38 Rz. 255), wäre es ihm bestimmt auch möglich gewesen, eine Übersetzung erhältlich zu machen, hätte er dies für nötig gehalten. Dass dafür keine Zeit verblieben wäre, wie er heute geltend macht (act. 42 S. 38 Rz. 256), erscheint angesichts des überschaubaren Umfangs des Vertrags (vgl. vorne S. 7 f.) nicht überzeugend, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er es nicht zumindest versuchte, was er nicht dartut.

    Die Würdigung der persönlichen Befragung des Klägers führt demnach zum Schluss, dass dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass er den Vertrag unterschrieb, obwohl er ihn nicht verstanden hatte. Vielmehr stützen seine Aussagen die Vermutung, dass er als Geschäftsmann keine solche Erklärung unterzeichnet hätte, ohne ihren Inhalt zu kennen. Das gilt erst recht für einen Vertrag über die nicht unbedeutende Summe von EUR 1,5 Mio. Um dies zu erkennen, waren keine Fremdsprachenkenntnisse erforderlich.

  8. Auch wenn eine tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, kann sie so stark sein, dass sie allein den Richter überzeugt (BK, Kummer, Art. 8 ZGB N 365). Im Fall einer Quittung, die im Grunde genommen ein schriftliches Geständnis darstellt, ist das in der Regel der Fall. Das gilt auch für den vorliegenden Spezialfall einer Quittung, welche dazu dient, die Hingabe der Darlehenssumme als Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers zu belegen. Ist die Quittung unbestritten oder erweisen sich sowohl die in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen sie erhobenen Einwände als nicht stichhaltig, ist es grundsätzlich nicht mehr nötig, dass derjenige, der sich auf die Quittung beruft, seinen Anspruch zusätzlich mit anderen Beweisen nachweist.

    Daraus, dass das Rechtsöffnungsgericht die Hingabe der Darlehenssumme gestützt auf die Quittungserklärung im Darlehensvertrag lediglich als glaubhaft einschätzte, schloss die Vorinstanz fälschlicherweise, für den vollen Beweis bedürfe es weiterer Beweise (act. 160 S. 24 E. 7.1). Das Rechtsöffnungsgericht konnte sich darauf beschränken, die Glaubhaftigkeit der gegen die Quittung erhobenen Einwendungen des Klägers zu prüfen (Art. 82 Abs. 2 SchKG), ohne die Beurteilung vorweg zu nehmen, ob die Quittung genügt, um den vollen Beweis zu erbringen. Dieser Entscheid bleibt dem ordentlichen Gericht im Verfahren der Aberkennungsklage vorbehalten und konnte von der Vorinstanz nicht aus dem Rechtsöffnungsentscheid übernommen werden.

    Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die aus der Quittung im Darlehensvertrag gewonnene Vermutung sei aufgrund des Beweisverfahrens über die Übergabe der Darlehensvaluta zur Überzeugung des Gerichts erhärtet worden (act. 162

    S. 46 E. 7.6), scheint sie anzunehmen, dass eine tatsächliche Vermutung nicht genüge, um den Beweis zu erbringen, sondern durch zusätzliche Beweise gestützt werden müsse. Damit verkennt sie das Wesen der tatsächlichen Vermutung. Dass die tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, heisst nicht, dass sie grundsätzlich kein vollwertiger Beweis ist, der von vornherein nur im Zusammenspiel mit anderen Beweisen dazu geeignet ist, eine strittige Tatsache nachzuweisen. Eine Quittung, wie sie die Bestätigung im Darlehensvertrag darstellt, genügt grundsätzlich als Nachweis für die Übergabe der Darlehenssumme, ohne dass es daneben weiterer Beweise bedarf.

  9. Wäre die Geldübergabe trotz der Bestätigung im Vertrag nicht erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger im Nachhinein erkundigt hätte, wo das Geld blieb. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für die Behauptung auferlegt, dass er nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages mehrmals nachgefragt

    habe, wann die Darlehenssumme ausbezahlt werde, worauf ihm der Beklagte mitgeteilt habe, dass E. wider Erwarten doch nicht über genügend Geldmittel verfüge, weshalb der Darlehensvertrag hinfällig geworden sei (act. 112 S. 8 f.).

    Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Kläger seine eigene Darstellung in der persönlichen Befragung dahingehend abschwächte, dass ihm der Beklagte nicht gesagt habe, das Darlehen sei hinfällig, sondern dass es lediglich Probleme gegeben habe, die Mittel aufzutreiben (act. 162 S. 21; vgl. Prot. S. 54). Eine unabhängige Bestätigung dafür, dass er sich nach der Vertragsunterzeichnung nach der Darlehenssumme erkundigte, vermochte er nicht vorzulegen. Der Kläger hat diesen Beweis demnach nicht erbracht. Mit der Berufung bringt er nichts gegen diesen Befund vor.

  10. Gestützt auf öffentliche Vermögenserklärungen des Darlehensgebers

    E. bestreitet der Kläger, dass dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von EUR 1,5 Mio. verfügte (act. 1 S. 7 Rz. 28 ff.).

    Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis dafür, dass der Darlehensgeber E. selber gar nie in der finanziellen Lage war, dem Kläger ein Darlehen von EUR 1,5 Mio. zu gewähren (act. 112 S. 7). Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, angesichts der stimmigen Schilderung der Herkunft des Geldes seien E. s persönliche finanzielle Verhältnisse nicht von Belang (act. 162 S. 39 E. 7.5.1.4).

    In der Berufung verweist der Kläger darauf, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsöffnungsentscheid erwogen hatte, es sei unwahrscheinlich, dass jemand ohne entsprechende Geldmittel ein Darlehen gewähren könne, wobei aber der Kontext zu beachten sei, da stets die Möglichkeit bestehe, dass ein Darlehen aus treuhänderisch verwaltetem Geld gewährt werde. Im vorliegenden Fall werde denn auch nicht um ein kleineres Darlehen unter Freunden gestritten, sondern um ein geschäftliches Darlehen in beachtlicher Höhe. Dabei sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Treuhänder auftrete und ihm zu treuen Händen übergebenes Geld investiere (act. 160 S. 46 Rz. 284).

    Die I. Zivilkammer kam damals zum Schluss, die Vorbringen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen des Darlehensgebers vermöchten die Darlehenshingabe nicht unglaubhaft zu machen (act. 19/27 S. 10 f. E. 3.3.2). Damit sei die Ausgangslage für das Aberkennungsverfahren vorgegeben, hält der Kläger dafür: Der beweisbelastete Beklagte habe den im obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid erwähnten Kontext darzulegen bzw. die Treugeber hinter dem Zeugen

    E. zu bezeichnen. Stattdessen habe der Beklagte während des ganzen Verfahrens taktiert und ad hoc den Sachverhalt immer wieder neu angepasst und seine Zeugen in strafrechtlich relevanter Art und Weise instrumentalisiert, was keinen Rechtsschutz verdiene (act. 160 S. 46 ff.).

    Das Rechtsöffnungsverfahren und das Verfahren der Aberkennungsklage unterscheiden sich nicht mit Bezug auf die Verteilung der Beweislast, sondern nur mit Bezug auf das Beweismass. Die Frage, die sich stellt, lautet daher auch hier, ob es dem Kläger gelingt, mit seinen Vorbringen zu den finanziellen Verhältnissen des Darlehensgebers den Beweis der Hingabe der Darlehenssumme zu erschüt- tern, den der Beklagte mit der im Vertrag enthaltenen Bestätigung führt.

    Der Darlehensgeber ist grundsätzlich nicht beweispflichtig für die Herkunft der Darlehensmittel, wenn er die Darlehenshingabe auf andere Art und Weise beweisen kann, etwa mit einer Quittung. Der vom Beklagten zu erbringende Beweis der Herkunft der Mittel wird erst dann relevant, wenn sich die vom Kläger geäusserten Zweifel an den finanziellen Mitteln des Darlehensgebers so weit erhärten, dass sie die Quittung zu entkräften vermögen und sie diesen Nachweis nicht mehr zu erbringen vermag.

    Die nachgewiesene vollständige Mittellosigkeit des Schuldners und ein Stundungsgesuch am Tag der Quittungsausstellung sowie zudem die gleichzeitige leichte Angetrunkenheit des Gläubigers werden in der Literatur als Umstände bezeichnet, welche den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Quittungsurkunde als erbracht erscheinen lassen (BK Weber, Art. 88 OR N 64 m.H. auf Rechber AR 1956 / 57 34 ff.). Selbst der Kläger behauptet nicht, diese Umstände seien hier (einzeln oder gemeinsam) verwirklicht. Von einer vollständigen Mittellosigkeit des Schuldners kann auch nach seiner Darstellung keine Rede sein.

    E. war damals laut Angaben des Beklagten [Berufsbezeichnung] (Prot. VI S. 60) und gemäss eigenen Angaben ist er seit Parlamentarier (Prot. VI S. 66). In dieser Position steht er unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit. Die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse in einem Vermögensausweis (act. 3/19 und act. 53/62) ist Ausdruck davon. Ziel dieser Vorschrift dürften die Herstellung von Transparenz über Interessenbindungen und die Bekämpfung von Korruption sein. Falsche Angaben werden zwar mit Strafe bedroht, aber allem Anschein nach handelt es sich um eine Selbstdeklaration, die von keiner unabhängigen Stelle auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wird. Für das vorliegende Verfahren ist dieses Dokument nur von beschränkter Aussagekraft.

    Der Umstand, dass im ersten Vertragsentwurf vom 17. August 2010 noch jemand anderes als Darlehensgeber vorgesehen war, wie der Kläger selbst einräumt (act. 42 S. 14 Rz. 78 m.H. auf act. 43/25), deutet darauf hin, dass es nicht auf die Person des Darlehensgebers ankam, was zu einem Treuhandverhältnis passen würde, bei dem die Mittel per definitionem aus einer anderen Quelle stammen. Auch wenn E. vielleicht nicht selbst über liquide Mittel in entsprechender Höhe verfügte, ist mit Blick auf seine Stellung in der rumänischen Gesellschaft (vgl. oben) ohne Weiteres davon auszugehen, dass er in der Lage war, Mittel in der erforderlichen Höhe erhältlich zu machen. Davon ging anscheinend auch der Kläger aus, wie der Umstand zeigt, dass er mit ihm einen solchen Vertrag abschloss.

    Es gelingt dem Kläger daher nicht, mit seinen Vorbringen zu den finanziellen Verhältnissen von E. , den vom Beklagten mit der im Vertrag enthaltenen Quittung geführten Beweis der Übergabe des Darlehens zu entkräften.

  11. Der Kläger beschäftigt sich in der Berufung vor allem mit dem von der Vorinstanz zur Übergabe der Darlehenssumme durchgeführten Beweisverfahren. Er weist auf Ungereimtheiten der beklagtischen Darstellung hin und zeigt insbesondere auf, wie der Beklagte seinen Standpunkt dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasst habe (act. 160 S. 10 ff.). Ausserdem kritisiert er die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen (act. 160 S. 31 ff.).

    Vorbehältlich einer Stellungnahme des Beklagten erscheinen diese Vorbringen zwar durchaus geeignet, Zweifel an der entsprechenden Darstellung des Beklagten zu wecken. Doch auch wenn davon ausgegangen würde, es sei dem Beklagten nicht gelungen, den Nachweis seiner Schilderung der Übergabe der Darlehenssumme zu erbringen und somit diesbezüglich Beweislosigkeit bestünde, än- derte sich dadurch nichts daran, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestätigte, die Darlehenssumme erhalten zu haben, was nach dem Gesagten genügen muss. Mit der Bedeutung dieser Bestätigung wie auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum geltend gemachten Irrtum setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinandersetzt, wie oben erwähnt (vgl. oben 7).

    Auch wenn die Einwände des Klägers zur Beweiswürdigung der Vorinstanz zuträ- fen, wögen diese nicht so schwer, dass sie das im Vertrag enthaltene Zugeständnis, die Darlehenssumme erhalten zu haben, zu entkräften vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Würdigung der vom Beklagten für den ihm auferlegten Beweis der Übergabe der Darlehenssumme angebotenen Beweismittel (vgl. act. 112 S. 2 ff.) einzugehen, da die Klage nach dem Gesagten auch dann abzuweisen wäre, wenn dem Beklagten dieser Beweis nicht gelingt und mit Bezug darauf Beweislosigkeit besteht.

  12. Demnach ist die Berufung des Klägers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz, das die Aberkennungsklage abweist, vollumfänglich zu bestätigen.

III.

Bei diesem Ausgang trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen, dem Kläger nicht wegen Unterliegens, dem Beklagten mangels erheblicher Aufwendungen.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom

    19. Dezember 2016 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 35'000.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von act. 160 und act. 161/2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'803'080.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

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