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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LB160024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB160024 vom 10.07.2017 (ZH)
Datum:10.07.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_412/2017
Leitsatz/Stichwort:Schadenersatz
Zusammenfassung : Der Fall handelt von einer Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin und Berufungsklägerin verletzt wurde. Es geht um die Frage, ob die IV-Leistungen der Invalidenversicherung mit dem Haushaltschaden sachlich kongruent sind und daher zur Deckung des Schadens verwendet werden können. Die Berufungsklägerin argumentiert, dass die IV-Leistungen auch mit dem Haushaltschaden kongruent sind und daher nicht vom Haftungsanspruch abgezogen werden sollten. Die Vorinstanz hingegen sah die IV-Leistungen nicht als kongruent mit dem Haushaltschaden an und setzte den von der Beklagten geschuldeten Betrag entsprechend fest. Es geht auch um die Anrechnung der IV-Leistungen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin. Die Berufungsklägerin fordert die Zusprechung der gesamten Haftungsquote unter dem Titel Erwerbsausfallschaden. Letztendlich wird die Frage der sachlichen Kongruenz der IV-Leistungen mit dem Haushaltschaden diskutiert, wobei unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Schlagwörter : Berufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 16 ATSG ; Art. 222 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 72 ATSG ; Art. 73 ATSG ; Art. 75 ATSG ; Art. 76 SVG ; Art. 82 ATSG ; Art. 85 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:119 II 396; 124 III 222; 124 V 174; 125 V 146; 126 III 41; 130 III 28; 130 V 393; 131 III 12; 131 III 360; 134 III 489; 134 III 636; 136 V 362; 137 V 394; 138 III 374; 142 III 413; 143 I 50; 54 II 464;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 10. Juli 2017

in Sachen

  1. A. ,

    2. ...,

    3. ...,

    4. ...,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    1 vertreten durch Prof. Dr. iur. X.

    gegen

    1. AG,

      Beklagte und Berufungsbeklagte

      vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

      betreffend Schadenersatz

      Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2016; Proz. CG080100

      Rechtsbegehren:

      (act. 2 S. 2 f.)

      1. Es sei die Beklagte zu verpflichten,

      1. der Klägerin 1 den Betrag von CHF 1'429'910.zuzüglich

        • Zins für den Zeitraum vom 23.11.1997 bis zum 31.12.2007 in Höhe von CHF 164'082.sowie

        • Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 1'429'910.seit dem 01.01.2008,

      2. dem Kläger 2 den Betrag von CHF 30'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.11.1997,

      3. den Klägern 3 und 4 je den Betrag von CHF 15'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.11.1997

    zu bezahlen.

  2. Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Bez irksgerichtes Zürich vom 24. März 2016:

(act. 255 = act. 264 = act. 265)

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 618'197.-- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 40'290.-sowie 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Klage des Klägers 2 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  3. Die Klage der Kläger 3 und 4 wird abgewiesen.

  4. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 53'473.-- ; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 18'382.60 Gutachten, Berichte

    Fr. 1'010.-- Zeugenentschädigung

    Fr. 28.15 Dolmetscherkosten

    Fr. 600.-- Ergänzungsgutachten Universitätsspital Zürich Fr. 73'493.75

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. Die Kosten werden der Klägerin 1 zu drei Fünfteln und der Beklagten zu zwei Fünfteln auferlegt.

  6. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 16'935.40 (keine Mehrwertsteuer berücksichtigt) zu bezahlen.

    7./8. Mitteilung / Rechtsmittel

    Berufungsanträge:

    der Berufungsklägerin (act. 262 S. 2):

    1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.03.2016 (CG080100/U) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1

    Fr. 920'435.50 nebst Zins zu 5 % seit 01.01.2008 zuzüglich Zins

    von Fr. 59'507.40 für den bis zum Rechnungstag aufgelaufenen Schaden zu bezahlen.

    1. Entsprechend der Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.03.2016 (CG080100/U) aufzuheben und die Verfahrenskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 84'677.-, mindestens aber eine Prozessentschädigung von Fr. 55'040.zu bezahlen.

    2. Entsprechend der Gutheissung der Berufung seien die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Klägerin 1 eine ungekürzte Prozessentschädigung gemäss obergerichtlichem Ermessen zu bezahlen.

der Berufungsbeklagten (act. 271 S. 2):

Es sei die Berufung abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (Selbstunfall), den die Klägerin 1 und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 22./23. November 1997 in ... (Österreich) erlitt (vgl. act. 265 S. 4).

Diesem Haftpflichtprozess ging eine Teilklage voran, welche die Berufungsklägerin vor dem Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) rechtshängig machte. Im damaligen Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich über den Umfang des Selbstverschuldens (50 %) der Berufungsklägerin am Unfall vom 22./23. November 1997

(vgl. act. 265 S. 4; act. 4/63).

Die grundsätzliche Haftung der Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin für die Folgen ihres Unfalles vom 22./23. November 1997 sowie deren Haftungsquote von 50 % war im Verfahren vor Vorinstanz nicht strittig. Dieses befasste sich vorwiegend mit der vom Vergleich nicht erfassten umfangmässigen Bestimmung der Folgen des Unfalles (aufgelaufene Kosten, konkreter und zukünftiger Haushaltsowie Erwerbsausfallschaden der Berufungsklägerin und Genugtuung).

Demgegenüber sind die zentralen Fragen im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die Vorinstanz die sachliche Kongruenz der Sozialversicherungsleistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV-Leistungen) mit dem Haushaltschaden der Berufungsklägerin zu Recht verneint bzw. die IV-Leistungen zu Recht nur unter dem Titel Erwerbsausfallschaden berücksichtigt hat (Hauptstandpunkt, vgl. hernach E. III./Ziff. 2) und ob sie falls dies der Fall sein sollte - dabei das Quotenvorrecht korrekt angewandt hat (Eventualstandpunkt, vgl. hernach E. III./Ziff. 3). Für den Eventualfall, aber auch generell, mithin im Hauptund Eventualstandpunkt (vgl. act. 262 Rz. 20 ff.), beanstandet die Berufungsklägerin, der ab 23. November 1997 massgebliche jährliche Erwerbsausfall von

Fr. 49'151.- (brutto) sei zu tief angesetzt worden, zumal die Vorinstanz lediglich den Mindestlohn der tiefsten Lohnstufen der Funktion III herangezogen habe, anstelle des Medianoder Durchschnittslohns (vgl. hernach E. III./Ziff. 1).

    1. Am 15. Mai 2008 gingen Weisung und Klageschrift mit dem oben genannten Rechtsbegehren ein (vgl. act. 1 und 2). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebene Prozessgeschichte verwiesen (vgl. act. 265 S. 5 f.). Mit Urteil vom 24. März 2016 (act. 255

      = act. 264 = act. 265, nachfolgend act. 265) erkannte die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sinne und hiess die Leistungsklage der damaligen Klägerin 1 und heutigen Berufungsklägerin teilweise gut.

    2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 257 i.V.m.

act. 262) mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (act. 262) Berufung. Mit Verfügung vom

24. Mai 2016 (act. 266) wurde von der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss eingeholt, welcher fristgerecht (vgl. act. 267 i.V.m. act. 268) einging. Mit Verfügung vom 23. März 2017 (act. 269) wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort gesetzt, welche sie mit Eingabe vom 10. April 2017 (act. 271) fristgerecht (vgl. act. 270 i.V.m. act. 271) erstattete. Das Doppel der Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin am 24. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, damit sei der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache befinde sich in Beratung (vgl. act. 274

i.V.m. act. 276/1). Derselbe Hinweis erging auch an die Berufungsbeklagte

(vgl. act. 275). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-260) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

Prozessuale Vormerkungen

1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten

dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz. Die Klage samt Weisung ging am

15. Mai 2008 bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 1 f.) und das Verfahren war somit am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Vor Vorinstanz galt daher noch das bisherige kantonale Verfahrensrecht gemäss ZPO/ZH samt den zugehörigen Nebenerlassen (GVG und Gebührenverordnung).

Für die Rechtsmittel gegen den Entscheid der Vorinstanz gilt vorliegend hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da bei der schriftlichen Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils nach dem 24. März 2016 die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft war, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung.

  1. Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren vorliegend Fr. 10'000.- übersteigt, ist das vorinstanzliche Urteil mit Berufung anfechtbar

    (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht. Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten.

  2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört ebenfalls die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt haben bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. zum Ganzen etwa IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-KommZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 29-31, N 36-39 und N 44; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; ZR 110/2011 S. 246; vgl. OGer ZH, LB110049 vom

5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen, sowie BGE 138 III 374; siehe ferner BGE 142 III 413, E.2.2.2 und E.2.2.4).

III.

Zur Berufung im Einzelnen

  1. Massgeblicher Erwerbsausfall

    1. In Bezug auf die Höhe des ermittelten Erwerbsausfalls beanstandet die Berufungsklägerin (im Hauptund Eventualstandpunkt) im Wesentlichen, dieser sei von der Vorinstanz fälschlicherweise und ohne Begründung gestützt auf den Mindestlohn der tiefsten Lohnstufe der Funktion III berechnet worden, obwohl auf den Medianoder Durchschnittslohn der Funktionsstufe III IV hätte abgestellt werden müssen (vgl. act. 262 S. 8 f. Rz. 20 ff.). Es sei gerichtsnotorisch, dass in der Gastronomiebranche, wie in anderen Branchen auch, in welchen gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne gölten, nicht lediglich die Mindestlöhne, sondern höhere Löhne tatsächlich bezahlt würden. Daher hätte die Vorinstanz den Durchschnittslohn, welcher Arbeitnehmern, die entweder in der Funktionsstufe III IV tätig seien, heranziehen müssen (vgl. act. 262 S. 8 Rz. 21). Die Vorinstanz habe zwar festgehalten, dass ihr der Beweis einer Vollzeitanstellung im Gastgewerbe gelungen sei, wonach sie einen Lohn innerhalb der Funktionsstufen III und IV hätte erzielen können. Gleichwohl werde von der Vorinstanz lediglich der Mindestlohn der tiefsten Lohnstufen der Funktion III herangezogen (vgl. act. 262 S. 8

      Rz. 20). Insbesondere sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwar feststelle, die Berufungsklägerin sei vor dem gescheiterten Versuch, als selbstständig erwerbende Betreiberin eines Cafés tätig zu sein, im Gastronomiebereich tätig gewesen und habe überdurchschnittlich verdient sowie von ihren Arbeitgebern mit einer einzigen Ausnahme beste Zeugnisse erhalten, danach aber nicht auf den Durchschnittslohn, sondern nur auf den Mindestlohn abstelle (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 22).

      Als Eventualbegründung führt die Berufungsklägerin an, selbst wenn auf die Mindestlöhne gemäss L-GAV des Gastronomiegewerbes abgestellt werden müsste, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen berücksichtigen müssen, dass freiwillige Kundenleistungen, mithin Trinkgelder, in der Gastronomiebranche überwiegend wahrscheinlich seien und zusätzlich zum Mindestlohn beansprucht werden

      könnten (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 23). Dass die Vorinstanz die gerichtsnotorische Tatsache von Trinkgeldern in der Gastronomiebranche nicht berücksichtigt und dies nicht auch begründet habe, komme einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 23).

      Aufgrund dessen beantrage sie, den tatsächlichen Durchschnittslohn in den Funktionsstufen III und IV gemäss L-GAV des Gastronomiegewerbes und der üblichen Nebeneinkünfte, insbesondere Trinkgelder, durch eine ergänzende Expertise feststellen zu lassen (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 24). Vorläufig mache sie geltend, dass sich der Erwerbsausfallschaden bei Zugrundelegung des tatsächlichen Durchschnittslohns in den Funktionsstufen III und IV und der üblichen Nettoeinkünfte, insbesondere Trinkgelder, im Umfang der regressfähigen Sozialversicherungsleistungen der Invalidenversicherung von Fr. 241'517.50 erhöhen würde, weshalb auch im Eventualfall wegen des Quotenvorrechts keine Anrechnung der IV-Leistungen an den Erwerbsausfall möglich sei (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 25).

          1. Die Berufungsklägerin beantragt gemäss Rechtsbegehren die Zusprechung von Fr. 920'435.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2008 zuzüglich Zins von Fr. 59'507.40 für den bis zum Rechnungstag aufgelaufenen Schaden, unter entsprechender Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgenregelung (vgl. act. 262 S. 2).

            Dieser im Rechtsbegehren beantragte Schadenersatz von Fr. 920'435.50 setzt sich aus dem von der Vorinstanz insgesamt zugesprochenen Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 618'197.sowie aus dem der Berufungsklägerin unter dem Titel Erwerbsausfallschaden gemäss Berufungsbegründung zusätzlich zuzusprechenden Betrag von Fr. 302'238.50 (statt Fr. 302'258.50) zusammen. Dieser entspricht (quasi) der Differenz zwischen dem unter diesem Titel beantragten Betrag von Fr. 362'999.50 und dem von der Vorinstanz unter diesem Titel zugesprochenen Betrag von Fr. 60'741.-. Der Betrag von Fr. 362'999.50 entspricht wiederum gemäss Berufungsbegründung und vorinstanzlichem Urteil 50 % des Erwerbsausfallschadens, wie dieser von der Vorinstanz berechnet und dem Urteil zugrunde gelegt wurde (vgl. act. 262 S. 4 Rz. 7 und S. 7 Rz. 17). Zwar ist der Berufungsbegründung zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Ermittlung des massgeblichen Erwerbsausfallschadens (gestützt auf den Mindestlohn gemäss L-GAV des Gastronomiegewerbes) beanstandet, bei der entsprechenden Schadensermittlung anstelle des Mindestlohns den Medianoder Durchschnittslohn angewandt wissen und diesbezüglich vorläufig geltend machen will, der Erwerbsausfallschaden erhöhe sich bei Zugrundlegung des tatsächlichen Durchschnittslohns und der üblichen Nebeneinkünfte im Umfang der regressfähigen Sozialversicherungsleistungen der Invalidenversicherung von Fr. 241'517.50 (vgl. act. 262 S. 8 ff. Rz. 20 ff.). Der gemäss Rechtsbegehren von der Berufungsklägerin (zusätzlich) verlangte Schadenersatz basiert jedoch wie bereits erwähnt auf dem von der Vorinstanz festgestellten und unbestrittenen Erwerbsausfallschaden, welcher, wie die Berufungsklägerin selber feststellt (vgl. act. 262 S. 8 Rz. 21), nicht gestützt auf einen Medianoder Durchschnittslohn berechnet wurde, sondern gestützt auf den L-GAV-Mindestlohn (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 24). Soweit die Berufungsklägerin sich auf den Standpunkt stellt, es hätte auf den (den

            L-GAV-Mindestlohn übersteigenden) Medianoder Durchschnittslohn abgestellt werden müssen es hätten zumindest die üblichen Nebeneinkünfte berücksichtigt werden müssen, geht diese Begründung im Ergebnis über das entsprechende Rechtsbegehren hinaus.

          2. Da im vorliegenden Verfahren die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 ZPO) gilt, kann der Berufungsklägerin nicht mehr zugesprochen werden, als sie in ihrem Rechtsbegehren verlangt. Selbst bei vollumfänglicher Gutheissung der Berufung können der Berufungsklägerin somit lediglich insgesamt Fr. 920'435.50 zugesprochen werden, davon unter dem Titel Erwerbsausfallschaden nur den gestützt auf den Mindestlohn berechnete Erwerbsausfallschadensanteil von

      Fr. 362'999.50 bzw. zusätzlich unter diesem Titel Fr. 302'238.50. Es liegt kein unbeziffertes Rechtsbegehren vor: das Rechtsbegehren ist eindeutig beziffert und auch sein Wortlaut weder unklar noch unbestimmt. Da die Berufungsklägerin weder einen vorläufigen Streitwert angibt noch im Rechtsbegehren einen Vorbehalt betreffend nachträgliche Bezifferung nach Einholung der beantragten Expertise anbringt, was ihr anwaltlich vertreten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, muss auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Insoweit kann offen gelassen werden, ob eine unbezifferte Klage gemäss Art. 85 ZPO im Berufungsverfahren überhaupt noch zulässig wäre. Selbst wenn eine Expertise eingeholt würde, könnte der Berufungsklägerin heute jedenfalls nicht mehr zugesprochen werden als verlangt. An der Einholung einer solchen hat sie somit kein Rechtsschutzi nteresse, weshalb sich dieser Antrag erübrigt.

  2. Hauptstandpunkt

          1. Zum anwendbaren materiellen Recht ist vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (vgl. insbesondere act. 265 S. 115, E. 3 und S. 7 E. 2).

            Hervorzuheben ist, dass für die Anwendbarkeit des ATSG übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG; BGE 131 III 360 ff., E. 7.1 m.w.H.; BGE 137 V 394 ff., E. 3). Da sich

            der Unfall der Berufungsklägerin am 22./23. November 1997 ereignet hat, kommen vorliegend nicht die Rückgriffsbestimmungen von Art. 72 ff. ATSG zum Zuge, sondern die damals in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen verankerten Koordinationsregeln (insb. Art. 52 aIVG i.V.m. Art. 48ter ff. aAHVG), was aber in der Sache vorliegend nichts ändert. Namentlich ist die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung einschlägig.

            Das alte Recht sieht vor, dass die Altersund Hinterlassenenversicherung die Invalidenversicherung gegenüber einem Dritten, der für den Tod die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt (vgl. Art. 48ter aAHVG, vgl. BGE 124 V 174 ff.,

            E. 1). Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen soweit

            auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem von Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen (sog. Subrogation und Verteilungsvorrecht, Art. 48quater Abs. 1 aAHVG). Dies bedeutet, dass die geschädigte

            Person den Ersatzanspruch beim haftpflichtigen Dritten vorab so weit geltend machen kann, bis die Differenz zwischen der Leistung des Sozialversicherers und dem Schaden ausgeglichen ist. Nur der dann verbleibende Teil des Ersatzanspruchs geht auf den Sozialversicherer über (vgl. Botschaft über die neunte Revision der Altersund Hinterlassenenversicherung [vom 7. Juli 1976] BBl 1976 III 1 ff., 34). Gemäss der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung setzt diese

            Subrogation voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Es muss somit nicht nur eine Kongruenz in Bezug auf das schädigende Ereignis vorliegen, sondern die Sozialleistungen und der Schaden, dessen Ersatz auf privatrechtlichem Weg verlangt wird, müssen auch in zeitlicher und funktionaler (sachlicher) Hinsicht übereinstimmen (sog. Kongruenzgrundsatz, BGE 134 III 489 ff., E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 126 III 41 ff., E. 2;

            BGE 124 III 222 ff., E. 3 und BGE 124 V 174 ff., E. 3b). Diejenigen Ansprüche, die

            nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen (sog. Befriedigungsvorrecht, Art. 48quater Abs. 3 aAHVG).

            Das erwähnte, in Art. 48quater aAHVG vorgesehene sog. Quotenvorrecht der geschädigten Person (siehe nunmehr Art. 73 ATSG) kann als Verteilungsvorrecht (Abs. 1) als Befriedigungsbzw. Deckungsvorrecht (Abs. 3 Satz 2) zum Tragen kommen. Während das Verteilungsvorrecht dann zum Zug kommt, wenn der geschädigten Person aus rechtlichen Gründen (insbesondere bei blosser Teilhaftung des Haftpflichtigen wegen Selbstverschuldens) nicht die volle Befriedigung zukommt, findet das Befriedigungsvorrecht dann Anwendung, wenn der Haftpflichtige aus tatsächlichen Gründen (Insolvenz bzw. mangelnde Versicherungsdeckung) nicht in der Lage ist, beide gegen ihn gerichteten Forderungen zu befriedigen. Ersetzt die Sozialversicherung nur einen Teil des Schadens, so kann die geschädigte Person den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu. Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor zwem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (vgl. BGE 134 III 636 ff., E. 1.3.1 m.w.H). Denn wie die Vorinstanz bereits korrekt festhielt, schliesst die Definition des Schadens gemäss Differenztheorie aus, dass der geschädigten Person ein höherer Betrag als der erlittene Schaden ausbezahlt wird (vgl. act. 265 S. 115 E. 3). Gleichzeitig darf

            die extrasystemische Koordination (Koordination von Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen ausserhalb der Sozialversicherung, wie mit solchen eines haftpflichtigen Dritten) nicht zur Begünstigung des Schädigers auf Kosten der Sozialversicherungsträger führen (vgl. BGE 134 III 489 ff. mit Verweis auf

            BGE 54 II 464 ff.).

          2. Da aufgrund der erwähnten Subrogation bzw. Legalzession Ansprüche der geschädigten Person insoweit auf die Sozialversicherung übergehen, als deren Leistungen zusammen mit dem vom haftpflichtigen Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen, fehlt der geschädigten Person, das heisst vorliegend der Berufungsklägerin, die Aktivlegitimation im Umfang des auf die Sozialversicherung übergehenden Anspruchs. Aus diesem Grund ist dieser übergehende Anspruch betragsmässig vom Schadenersatzanspruch der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten in Abzug zu bringen. Wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen ihren entsprechenden Schaden übertrifft, wird auch von einer (in der extrasystemischen Koordination relevanten) sog. Überentschädigung gesprochen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, liegt unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts eine anzurechnende Überentschädigung (nur) vor, soweit kongruente Leistungen (i.c. die IV-Leistungen der Invalidenversicherung) zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung der Berufungsbeklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen (vgl. act. 265 S. 114 E. 2).

        1. Die Berufungsklägerin erhält seit 1. November 1998 Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV). Diese setzen sich zusammen aus den IVInvalidenrenten Taggeldern für die Berufungsklägerin, den Zusatzrenten für ihren Ehegatten sowie den Kinderrenten für die Zwillinge seit deren Geburt

          (vgl. act. 265 S. 71 E. 3.1). Auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz sind unstrittig (vgl. act. 262 S. 4 und act. 271 S. 4 und S. 8 f.):

          Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, dass sich die Sozialversi- cherungsleistunge n der Invalidenversic herung (Taggelder und Invalidenrente) bis zum Rechnungstag auf Fr. 240'524.- (vgl. act. 265 S. 76 E. 3.2 lit. g) und danach

          bis zum ordentlichen AHV-Alter der Berufungsklägerin auf Fr. 363'993.-, mithin sich auf insgesamt Fr. 604'517.- belaufen (vgl. act. 265 S. 76 E. 3.3).

          Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Erwerbsausfall der Berufungsklägerin bis zum Rechnungstag Fr. 327'309.- (vgl. act. 265 S. 59 E. 11) und danach bis zum ordentlichen AHV-Alter der Berufungsklägerin Fr. 398'690.-, mithin insgesamt Fr. 725'999.- betrage (vgl. act. 265 S. 70 E. 9.2).

          Den Haushaltschaden der Berufungsklägerin setzte die Vorinstanz bis zum Rechnungstag auf Fr. 202'698.- (vgl. act. 265 S. 96 E. 4.1) und den künftigen Haushaltschaden auf Fr. 739'760.fest, mithin auf insgesamt Fr. 942'458.-, woraus sich ein Haftungsanspruch sowie ein ungedeckter Anteil von je 50 % bzw. je Fr. 471'229.ergeben (vgl. act. 265 S. 99 E. 6).

        2. Wäre die sachliche Kongruenz der IV-Leistungen wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht mit beiden Schadenspositionen, dem Erwerbsausfallund dem Haushaltschaden gegeben, wären die aus der Haftungsquote von 50 % resultierenden ungedeckten Anteile des Erwerbsausfallund des Haushaltschadens der Berufungsklägerin grösser als die entsprechenden kongruenten IV-Leistungen. Aufgrund dessen würden diese zur Deckung des ungedeckten Erwerbsausfallund des Haushaltschadens nicht mehr ausreichen, das heisst keine Überentschädigung resultieren, welche vom Schadenersatzanspruch der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten in Abzug zu bringen wäre. In diesem Fall wäre die Berufungsklägerin in Bezug auf den Erwerbsausfallund den Haushaltschaden je im vollen Umfang der 50 %-igen Haftungsquote gegenüber der Berufungsbeklagten anspruchsberechtigt.

    Wären jedoch die IV-Leistungen nur mit dem Erwerbsausfallschaden, nicht aber mit dem Haushaltschaden als sachlich kongruent anzusehen, müsste sich die Berufungsklägerin die beim Erwerbsausfallschaden resultierende Überentschädigung an ihren Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten unter diesem Titel anrechnen lassen und aufgrund der reduzierten Haftungsquote den ungedeckten Teil des Haushaltschadens von 50 % selber tragen (vgl. dazu sogleich E. III./Ziff. 2.2 f.). Nach Ansicht der Berufungsklägerin wären ihr jedoch

    selbst bei fehlender sachlicher Kongruenz mit dem Haushaltschaden bei korrekter Anwendung des Quotenvorrechts Fr. 121'482.- und nicht bloss Fr. 60'741.- unter dem Titel Erwerbsausfallschaden zuzusprechen gewesen (vgl. dazu Eventualstandpunkt hernach E. III./Ziff. 3).

      1. Parteistand punk te und vorins tanzliche r Entsche id

        1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin vor Vorinstanz noch auf den Standpunkt gestellt hatte, die IV-Invalidenrente sei aufgrund des Kongruenzgrundsatzes ausschliesslich beim Erwerbsausfallschaden anzurechnen, weil die IV die Einkommensvergleichsmethode herangezogen und sie als mutmasslich Vollzeiterwerbstätige eingestuft habe. Dennoch kam die Berufungsklägerin vor Vorinstanz zum Schluss, dass gemäss ihren Behauptungen selbst bei gegebener sachlicher Kongruenz mit dem Haushaltschaden - das Quotenvorrecht sich vollumfänglich auswirke bzw. dass sie sich im Ergebnis die IV-Invaliden-renten nicht an ihren Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten anrechnen lassen müsse (vgl. act. 265 S. 117 E. 7 mit Verweis auf act. 2 S. 34 f. Rz. 99;

          act. 33 S. 61 Rz. 97 und S. 62 f. Rz. 99). Die Berufungsklägerin ändert nun in ihrer Berufung die Begründung dafür, weshalb keine Überentschädigung vorliege bzw. sie berechtigt sei, die IV-Leistungen vollumfänglich zur Deckung des ungedeckten Teils ihres Schadens zu verwenden, indem sie neu die Ansicht vertritt, die IV-Leistungen seien auch sachlich kongruent mit ihrem Haushaltschaden (vgl. act. 262 S. 5 ff. Rz. 11 ff., insbes. Rz. 14).

        2. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst und können mithin sowohl im Berufungsverfahren als auch noch vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstandes vorbracht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen

          (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 mit Verweis auf

          BGE 136 V 362 ff., E. 4.1 und BGE 130 III 28 ff., E. 4.4, je mit Hinweisen;

          ZK ZPO-REETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 31).

          Bei Verfahren, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind und in denen die Klage auf Ausrichtung verschiedener Schadensposten mit dem gleichen Rechtsgrund abzielt, ist das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur an den geltend gemachten Totalbetrag gebunden, so dass es für einen Schadensbestandteil mehr und für den anderen weniger zusprechen kann

          (vgl. DANIEL GLASL, DIKE-Kommentar-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 22 mit Verweis auf BGE 119 II 396 ff.).

          Da die Berufungsanträge der Berufungsklägerin auf den vorinstanzlich festgestellten Zahlen zum Erwerbsausfallschaden, zum Haushaltschaden und zu den IV-Leistungen basieren (vgl. act. 262 S. 4 f. Rz. 6-9), kann ausgeschlossen werden, dass sie mit ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift die einst gestellten erweitert zusätzliche Rechtsbegehren stellt. Soweit die Berufungsklägerin ihre Rechtsbegehren in ihrer Berufung im Vergleich zu denjenigen vor Vorinstanz bloss einschränkt, liegt auch keine Klageänderung vor (vgl. ZK ZPOREETZ/HILBER, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 71 m.w.H.). Vielmehr ändert sie lediglich die rechtliche Begründung dafür, weshalb keine Überentschädigung vorliege, die an ihren Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten anzurechnen sei. Die neue rechtliche Begründung ist somit zulässig.

        3. Wie oben dargelegt, liegt eine Überentschädigung nur vor, soweit kongruente IV-Leistungen zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung des haftpflichtigen Dritten, der Berufungsbeklagten, den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen. Somit ist nachfolgend zunächst auf die Frage der sachlichen Kongruenz der IV-Leistungen mit dem Haushaltschaden der Berufungsklägerin einzugehen.

        4. Die Berufungsklägerin vertritt im Rahmen ihres Hauptstandpunktes die Ansicht, die IV-Leistungen seien auch mit ihrem Haushaltschaden sachlich kongruent (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 14). Daher sei sie berechtigt, diese vorab zur Deckung des ungedeckten Teils ihres Erwerbsausfallund Haushaltschadens heranzuziehen (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 11 und 13). Die Vorinstanz hätte daher in korrekter Anwendung des Quotenvorrechts die IV-Leistungen weder vom Erwerbsausfallnoch vom Haushaltschaden in Abzug bringen dürfen, da diese tiefer seien als der ungedeckte Erwerbsausfallund Haushaltschaden (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 14 und 17). Zwar habe die Vorinstanz richtig erwogen, dass das Quotenvorrecht die geschädigte Person berechtige, den infolge eines Reduktionsgrundes durch die Haftung nicht gedeckten Schaden mit sachlich und zeitlich kongruenten Sozialversicherungsleistungen vorab zu kompensieren. An den Haftungsanspruch dürfe in Anwendung des Bereicherungsverbotes jedoch nur derjenige Betrag angerechnet werden, in welchem die Sozialversicherungsleistungen den kongruenten Haftungsanspruch übersteigen würden (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 13). Da die IV-Leistungen tiefer seien als der (zufolge Haftungsreduktion) ungedeckte Teil ihres Erwerbsausfallund Haushaltschadens, seien diese weder an den Erwerbsausfallnoch an den Haushaltschaden(sanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten) anzurechnen (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 14). Auch spiele die Methode, die bei der Invaliditätsbemessung angewandt werde, für die sachliche Kongruenz keine Rolle. Die Invalidenrente decke letztlich die Erwerbsund die Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Aufgabenbereich ab (vgl. act. 262 S. 6 Rz. 15). Wenn der Haftpflichtige je nach Bemessungsmethode lediglich für die Kompensation des ungedeckten Erwerbsausfallschadens, des ungedeckten Haushaltschadens bzw. je einem prozentualen Anteil der beiden ungedeckten Schadensposten, nicht aber für den Ausgleich des gesamten ungedeckten Erwerbsausfallund Haushaltschadens herangezogen werden dürfe, werde der Haftpflichtige zulasten der geschädigten Person bereichert (vgl. act. 262 S. 6 f. Rz. 16).

          Mit anderen Worten macht die Berufungsklägerin geltend, aufgrund der sachlichen Kongruenz der IV-Leistungen mit dem Haushaltschaden resultiere keine Überentschädigung, weshalb sie gegenüber der Berufungsbeklagten im Umfang der 50 %-igen Haftungsquote (betreffend Erwerbsausfall- und Haushaltschaden) vollumfänglich anspruchsberechtigt sei. In Zahlen ausgedrückt bringt die Berufungsklägerin somit vor, sie sei berechtigt, die IV-Leistungen von insgesamt Fr. 604'517.vorab zur Deckung des ungedeckten Teils ihres Erwerbsausfallund Haushaltschadens von 50 % bzw. von insgesamt Fr. 834'228.50

          (Fr. 471'229.- + Fr. 362'999.50) zu verwenden, weshalb keine Überentschädigung an ihren Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten anzurechnen sei. Aus diesem Grund verlangt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung im Hauptstandpunkt die Zusprechung der gesamten 50%-igen Haftungsquote von Fr. 362'999.50 unter dem Titel Erwerbsausfallschaden (vgl. act. 262 S. 7 Rz. 17) anstelle der von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 60'741.- (vgl. act. 265 S. 121

          E. VI. lit. I). Gemäss Rechtsbegehren verlangt sie Fr. 302'238.50 zusätzlich an Schadenersatz zu dem ihr von der Vorinstanz insgesamt zugesprochenen, total also Fr. 920'435.50 statt Fr. 618'197.- (vgl. act. 262 S. 2 i.V.m. act. 265

          S. 121 E. VI. lit. I). Die Position des Haushaltschadens lässt die Berufungsklägerin dabei aussen vor, weil ihr die Vorinstanz unter diesem Titel bereits die volle Haftungsquote von 50 % gegenüber der Berufungsbeklagten zugesprochen hat

          (vgl. act. 265 S. 121 E. VI. lit. I und act. 262 S. 7 Rz. 17).

        5. Die Berufungsbeklagte führt zur Frage der sachlichen Kongruenz im Wesentlichen aus, die Verfügungen der IV stützten sich ausdrücklich auf die Anrechnung an das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin, weshalb die Argumentation der Vorinstanz einleuchtend sei. Die Sozialversicherung habe vorgegeben, mit welchen Schadenspositionen ihre Leistungen in der Gesamtabrechnung zwischen den Parteien zu verrechnen seien (vgl. act. 271 S. 7).

        6. Die Vorinstanz sah die IV-Leistungen in sachlicher Hinsicht als mit dem Haushaltschaden nicht kongruent an (vgl. act. 265 S. 117 f. E. 6 und 9) und setzte den von der Berufungsbeklagten unter dem Titel Erwerbsausfallschaden geschuldeten Betrag auf Fr. 60'741.fest (vgl. act. 265 S. 118 f. E. 9 und S. 121).

    Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass die IV-Invalidenrente durchgehend basierend auf der Einkommensvergleichsmethode geleistet worden sei (vgl. act. 265 S. 118 E. 8). Aufgrund dessen sei die IV-Invalidenrente gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels sachlicher Kongruenz zum Haushaltschaden diesem nicht anzurechnen, sondern ausschliesslich dem Erwerbsausfallschaden. Dies gelte auch in Bezug auf die Zusatzund die Kinderrente (vgl. act. 265 S. 117 f. E. 6, 8 und 9). Diese Auffassung legte die Vorinstanz der Anrechnung noch nicht gewährter, künftiger Ersatzansprüche zugrunde, zumal sie letztlich sämtliche (bisherigen und künftigen)

    IV-Leistungen (ausschliesslich) dem Erwerbsausfallschaden anrechnete

    (vgl. act. 265 S. 118 f. E. 8 f.). Gleichzeitig ging die Vorinstanz gestützt auf das Szenario der Ohnehinmutterschaft (vgl. act. 265 S. 47 f., E. 3) davon aus, dass die Berufungsklägerin mutmasslich ab Geburt der Kinder 0 %, ab dem 12. Altersjahr der Kinder 50 % und ab dem 16. Altersjahr der Kinder 100 % bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter erwerbstätig sein werde (vgl. act. 265 S. 49 E. 1 und S. 64

    E. 5) und in allen (Schadens-)Phasen seit dem Unfall einen Haushaltschaden erlitt bzw. erleiden werde (vgl. act. 265 S. 96 ff. E. 4.1 ff.).

        1. Gemäss konstanter Rechtsprechung gelten Versicherungsund Schadenersatzleistungen funktionell bzw. sachlich kongruent, wenn sie sich unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach der Art und Funktion entsprechen (vgl. BGE 126 III 41 ff., E. 2 m.w.H.). Um die Frage beantworten zu können, ob sich die Leistungen nach ihrer Art und Funktion entsprechen, ist zuerst festzustellen, wie die IVLeistungen bemessen wurden bzw. welche Beeinträchtigungen diese wirtschaftlich abdecken sollen. Soweit die IV-Invalidenrente somit als Folge einer Erwerbsunfähigkeit geleistet wird, kommt ihr eine ausschliessliche Erwerbsersatzfunktion zu und besteht eine sachliche Kongruenz mit dem Lohnbzw. Gewinnausfallschaden. Soweit die Invalidenrente jedoch als Folge einer Einschränkung der nichterwerblichen Leistungsfähigkeit geleistet wird, ist die sachliche Kongruenz mit dem Haushaltschaden zu bejahen (vgl. ZK OR-LANDOLT, 3. Aufl. 2007, Art. 46 N 856 f.). Im Schrifttum wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, die sachliche Kongruenz der IV-Invalidenrente müsse aufgrund der angewandten Bemessungsmethode bestimmt werden (vgl. KOTTMANN, Schadensberechnung und Schadensschätzung bei Körperverletzung und Tötung. Notwendigkeit der Bildung von Regeln, ASR Band/Nr. 786, Bern 2012, N 28; PRIBNOV/GUYAZ, 2. Teil Privatrecht / Schadenrecht: Personenschäden, in: FELLMANN/POLEDNA (Hrsg.), Aktuelle Anwaltspraxis 2009, Bern 2009, S. 421 ff., S. 478; SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001,

          N 2.229 f.; STUDHALTER, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, in: HAVE 2006, S. 114 ff., S. 121 f. und S. 125; ZK ORLANDOLT, 3. Aufl. 2007, Art. 46 N 857 f.). Welche Bemessungsmethode zur Anwendung kommt, ist somit grundsätzlich abhängig vom Status, den der Versicherte hat. Für Erwerbstätige bemisst sich der Rentenanspruch grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich, für Nichterwerbstätige durch einen Tätigkeitsvergleich im Aufgabenbereich (des Haushalts); bei Teilerwerbstätigkeit wird der Rentenanspruch grundsätzlich nach der gemischten Methode berechnet

          (vgl. BGE 125 V 146 ff., E. 2a; bestätigt in BGE 130 V 393 ff., E. 3.3). Bei der

          Einkommensvergleichsmethode wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades (von vor der eingetretenen Invalidität erwerbstätigen Versicherten im Rahmen der

          IV) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi-

          tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid wäre (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG

          i.V.m. Art. 16 ATSG).

          Einige Entscheide der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben zu Kritik Anlass gegeben. Das Bundesgericht stellte letztlich in BGE 134 III 489 ff. bezugnehmend auf den in der Literatur umstrittenen Entscheid BGE 131 III 360 ff. klar, dass die Anrechnung von IV-Renten an den Haushaltschaden zwar bei vor der Invalidität nicht nur teilweise erwerbstätigen Personen nicht von vornherein ausgeschlossen sei, da damit Leistungen erbracht würden, die wirtschaftlich die Beeinträchtigung im Haushalt abdecken sollten und mit dem Haushaltschaden sachlich kongruent erschienen. Ob dies aber auch für Personen gelte, die vor der Invalidität 100 % arbeitstätig gewesen seien, habe das Bundesgericht im umstrittenen Entscheid ausdrücklich offen gelassen mit Verweis auf die Lehre, welche sich in diesem Fall gegen eine Anrechnung auf den Haushaltschaden ausspreche (vgl. BGE 134 III 489 ff., E. 4.5.2). Weiter hielt das Bundesgericht bezugnehmend auf den älteren, ebenfalls in der Literatur umstrittenen Entschied BGE 131 III 12 ff. fest, dass mit diesem Entscheid keine Abweichung zur konstanten Rechtsprechung im Sozialversicherungsbereich abgeleitet werden könne. Bei der intersystemischen Koordination zwischen Leistungen der IV und BVG-Renten sei bei teilweiser Erwerbstätigkeit auszuscheiden und festzustellen, welcher Anteil der IVRente die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgelten solle, denn nur dieser Anteil sei mit dem Haushaltschaden funktionell kongruent. Dies sei auch im Haftpflichtrecht zu berücksichtigen, zumal es darum gehe, die Leistungen nach Möglichkeit sowohl interals auch extrasystemisch zu koordinieren, und die Anrechnung einer Überentschädigung die Subrogation des Sozialversicherers voraussetze. Nichts anderes sei aus BGE 131 III 12 ff., E. 7.3 abzuleiten (vgl. BGE 134 III 489 ff., E. 4.5.2.2).

        2. Die Berufungsklägerin stellt sich mit ihrer Begründung sinngemäss auf den Standpunkt, das Abstellen auf die angewandte Bemessungsmethode führe zu einer Bereicherung des haftpflichtigen Dritten, zumal es der Zweck der IV-Leistungen sei, den zufolge Erwerbsund Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Aufgabenbereich resultierenden Ausfall zu ersetzen, begründet dies jedoch nicht weiter.

          1. Zum einen ist dazu festzuhalten, dass es, wie oben dargelegt, konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht, Versicherungsund Schadenersatzleistungen als funktionell bzw. sachlich kongruent zu qualifizieren, wenn sie sich unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt nach der Art und Funktion entsprechen. Solange die Wahl der Bemessungsmethode durch die IV vom Status der versicherten Person abhängig ist bzw. es darauf ankommt, was die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden tun würde, liegt es in der Natur der Sache, dass dadurch die sachliche Kongruenz mit einer bestimmten Schadensposition (Erwerbsausfallund/oder Haushaltschaden) bestimmt wird. Da die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen gemäss dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Subrogation nicht zu einer Begünstigung des Schädigers auf Kosten der Sozialversicherung führen darf (vgl. BGE 134 III 489 ff., E. 4.2), erscheint es nur konsequent, wenn es das System der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbemessungsund Koordinationsregeln ist, welches über die Kongruenz die Nichtkongruenz von Versicherungsleistungen mit den Leistungen des haftpflichtigen Dritten bestimmt und damit sicherstellt, dass für die Sozialversicherungsleistungen tatsächlich auch Subrogationsoder Regressansprüche in Frage kommen können. Dem haftpflichtrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbotes wird dadurch insoweit Rechnung getragen, als die Geschädigte bezüglich jenes Teils der Summe aus kongruenten Sozialversicherungsleistungen und der Ersatzleistung des haftpflichtigen Dritten, welcher den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigt (Überentschädigung) nicht aktivlegitimiert ist. So wird denn auch der haftpflichtige Dritte nicht für mehr in Anspruch genommen, als er aus haftpflichtrechtlicher Sicht schuldet. Inwiefern daraus im vorliegenden Fall eine (unrechtmässige) Bereicherung der Berufungsbeklagten resultieren soll, begrün- det die Berufungsklägerin nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nahm im vorliegenden Fall denn auch gerade keine Saldoverrechnung nicht kongruenter Schadenspositionen vor, aufgrund welcher der haftpflichtige Dritte (hier die Berufungsbeklagte) indirekt von der Ausrichtung der Sozialversicherungsleistungen profitiert hätte (eine solche Verrechnung hätte mangels Überschusses unter dem Titel Erwerbsausfallschaden und unter jenem des Haushaltschadens zudem gar nicht erfolgen können).

          2. Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht feststellte, für die Zusprechung der gewährten bisherigen IV-Invalidenrenten sei die Beeinträchtigung der vor dem Unfall vollzeitbzw. selbstständig erwerbstätigen Berufungsklägerin (vgl. act. 265 S. 49 E. 2) im Haushalt (zumindest teilweise) massgebend gewesen. Das macht die Berufungsklägerin auch nicht geltend. Daher fehlt es diesbezüglich an der sachlichen Kongruenz der IV-Invalidenrenten mit dem Haushaltschaden.

            Die Berufungsklägerin setzt sich in Bezug auf die künftigen IV-Renten überdies nicht mit den vorinstanzlichen Annahmen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Nichtanrechnung der IV-Leistungen an ihren Haushaltschaden falsch sein soll. Soweit sie geltend macht, die IV-Leistungen bezweckten den Ersatz der Erwerbsund Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Aufgabenbereich, hätte es wegen der Begründungsobliegenheit an ihr gelegen darzutun, dass und inwieweit die IV-Leistungen an die einzelnen Schadenspositionen bzw. -phasen anzurechnen wären. Die Vorinstanz stellte auf die unbestrittenen Feststellungen ab und ging davon aus, dass die Berufungsklägerin bis zur Geburt der Zwillinge und zwischen dem 10. Dezember 2020 und ihrem ordentlichen AHV-Alter eine

            mutmassliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % ausgeübt hätte. Mit der Berufung darzutun gewesen wäre daher insbesondere, worin in dieser Schadensphasen der massgebliche Aufgabenbereich zu erblicken wäre, den die IVLeistungen ersetzen würden. Ausserdem darf eine versicherte Person aus Sicht der Invalidenversicherung gemäss aktueller sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung bei einem Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig einzig aufgrund der Geburt von Kindern und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums auch nicht neu als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich qualifiziert werden, zumal dies gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer Verletzung der EMRK gleichkäme (vgl. BGE 143 I 50 ff. E. 4.1 f.; BGer 9C_297/2016 vom 7. April 2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1. f. m.w.H.). Mit anderen Worten behält die versicherte Person in jenen Fällen ihren bisherigen IV-Status, in welchen eine Rentenrevision erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung Befristung der Rente sowie (ausschliesslich) ein familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit massgeblich ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016, aktualisiert am 26. Mai 2017). Zwar stellt die Festlegung des Status durch die IVStelle in der Rentenverfügung grundsätzlich eine Momentaufnahme dar, weshalb bei veränderten Verhältnissen eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung kommen könnte (vgl. STUDHALTER, in: HAVE 2006, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, S. 114 ff., S. 125). Da die revisionsweise Aufhebung Herabsetzung der Invalidenrente in der erwähnten Konstellation jedoch keine Statusänderung und keine Änderung der Invaliditätsbemessung (gemischte statt Einkommensvergleichsmethode) zur Folge haben darf, muss dies auch für die Reduktion der Erwerbstätigkeit auf 0 % gelten. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die bisher auch nach Geburt der Zwillinge gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode geleisteten Renten (vgl. act. 265 S. 117 f.

            E. 8) und aufgrund des Gesagten auch in Phasen der (durch die Geburt der Kinder bedingten, vgl. act. 265 S. 49 E. 1) Teilzeiterwerbstätigkeit der Berufungsklägerin noch zu leistenden IV-Leistungen mit ihrem Haushaltschaden sachlich kongruent sein sollen. Die Berufungsklägerin dringt somit mit ihrer Begründung nicht durch.

        3. Im Ergebnis sind die bisherigen und künftigen IV-Leistungen im Fall der Berufungsklägerin mit ihrem Haushaltschaden als nicht sachlich kongruent anzusehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die IV-Leistungen im vorliegenden Verfahren somit ausschliesslich dem Erwerbsausfallschaden anzurechnen (vgl. act. 265 S. 118 E. 8). Dass für die Zusatzund die Kinderrente in diesem Fall etwas anderes zu gelten habe, wurde von der Berufungsklägerin nicht vorgebracht und begründet. Die Berufungsklägerin dringt daher mit ihrem Hauptstandpunkt nicht durch, weshalb auf ihren Eventualstandpunkt einzugehen ist.

  3. Eventualstandpunk t

    1. Vorbemerkungen zum Quo tenvorrecht

      1. Wie bereits erwähnt, wäre nach Ansicht der Berufungsklägerin selbst bei fehlender sachlicher Kongruenz mit dem Haushaltschaden in korrekter Anwendung des Quotenvorrechts (vgl. nachfolgend E. 3.2) Fr. 121'482.- und nicht

        Fr. 60'741.- unter dem Titel Erwerbsausfallschaden zuzusprechen gewesen.

      2. Wer als geschädigte Person Leistungen sowohl gegenüber der Sozialversicherung wie auch gegenüber einem haftpflichtigen Dritten zu erheben vermag, kann sich vor die Situation gestellt sehen, dass aus Haftpflicht nur ein Teil des Schadens ersetzt wird (reduzierte Haftungsquote). Dies ist auch bei der Berufungsklägerin der Fall: die Haftungsquote der Berufungsbeklagten beträgt unstreitig 50 % (vgl. act. 265 S. 4; act. 4/63). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, spielt das bereits erwähnte (vgl. E. III./Ziff. 1.1.1.1) Quotenvorrecht grundsätzlich dann, wenn die Kürzung im Rahmen der Schadenersatzbemessung (und nicht Schadenersatzberechnung) erfolgt, zumal nur dann ein noch nicht gedeckter Schaden vorliegt, für den der geschädigten Person das Vorzugsrecht zusteht. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kürzung (- 50 %) wegen Selbstverschuldens der Berufungsklägerin, weshalb ihr dieses Recht zusteht (vgl. act. 265 S. 114 E. 1).

        Die zentrale Frage ist somit, ob sich das Quotenvorrecht auf den Haftungsanspruch der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten auswirkt bzw. ob eine Überentschädigung resultiert, die an den Haftungsanspruch der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten anzurechnen ist. Dies ist, wie noch zu zeigen ist der Fall. Da die IV-Leistungen mit dem Haushaltschaden der Berufungsklägerin wie gesehen als sachlich nicht kongruent anzusehen sind, kann sich das Quotenvorrecht lediglich auf den ungedeckten Erwerbsausfallschaden beziehen.

      3. Die Ansprüche der versicherten Person gehen von Gesetzes wegen soweit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten, der Berufungsbeklagten, geschuldeten Ersatz den unfallkausalen Schaden übersteigen. Darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. Hauptstandpunkt

        E. III./Ziff. 2.1.1.1 f.). Diesbezüglich entfällt die Aktivlegitimation der geschädigten Person.

        Die geschädigte Person darf m.a.W. ihren direkten Haftpflichtanspruch grundsätzlich insoweit vorweg geltend machen, wie ihr nicht - unter Anrechnung der tatsächlich zugewendeten Versicherungsleistungen - der ganze Schaden (und nicht bloss ihre Schadenersatzforderung) ersetzt worden ist (vgl. bezugnehmend auf den ATSG, aber diesbezüglich auch einschlägig für das alte Recht: REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2007, N 1568 m.w.V.; MOSIMANN, in: FISCHER/LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016,

        Art. 73 ATSG N 8). Dies hat zur Folge, dass die Kürzungsquote des Haftpflichtanspruchs (z.B. wegen Selbstverschuldens) vom Versicherer, nicht von der geschä- digten Person getragen wird und dass Letztere die Leistungen ihres Versicherers und diejenigen des Dritthaftpflichtigen (bzw. dessen Versicherers) kumulieren darf (vgl. REY, a.a.O., N 1568 m.w.V.; MOSIMANN, a.a.O., Art. 73 ATSG N 10 m.w.H.).

        Davon ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus (vgl. act. 265 S. 114 E. 2 wonach der Regressierende den Kürzungsbetrag zu tragen habe). Der versicherten Geschädigten gereichen folglich ein Selbstverschulden andere zu einer Reduktion führende Umstände erst dann tatsächlich zum Nachteil (sog. Teilausfall), wenn der ihr zustehende Schadenersatzanspruch kleiner ist als der vom Versicherer nicht gedeckte Schaden (vgl. REY, a.a.O., N 1569). Bei Schadenspositionen, welchen zum Vornherein keine kongruenten Sozialversicherungsleistungen

        gegenüberstehen, ist der Ausfall aufgrund einer reduzierten Haftungsquote vollumfänglich von der geschädigten Person zu tragen.

    2. Parteistandpunkte und vorins tanzliche r Entsche id

      1. Die Berufungsklägerin bringt in ihrem Eventualstandpunkt zur Anwendung des Quotenvorrechts vor, die IV-Leistungen seien vom ungedeckten Teil des (Erwerbsausfall-)Schadens in der Höhe von Fr. 362'999.50 in Abzug zu bringen

        (Fr. 362'999.50 - Fr. 604'517.- = - Fr. 241'517.50) und den übersteigenden Anteil bzw. die Überentschädigung (Fr. 241'517.50) an ihren Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten im Umfang der Haftungsquote von 50 % (Fr. 362'999.50) anzurechnen. In korrekter Anwendung des Quotenvorrechts resultiere daraus ein Schadenersatzanspruch von Fr. 121'482.- (Fr. 362'999.50 - Fr. 241'517.50) gegen die Berufungsbeklagte unter dem Titel Erwerbsausfallschaden, der zuzusprechen gewesen wäre (vgl. act. 262 S. 7 f. Rz. 18 f.). Der von der Vorinstanz berechnete Erwerbsausfallschaden von Fr. 60'741.sei nicht nachvollziehbar; es falle lediglich auf, dass dieser Betrag genau 50 % von

        Fr. 121'482.entspreche (vgl. act. 262 S. 7 f. Rz. 19).

      2. Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber im Wesentlichen fest, es sei kein Anwendungsfall des Quotenvorrechts gegeben und die Risiken, die mit dem Quotenvorrecht abgedeckt werden sollten, seien nicht mehr vorhanden (vgl. act. 271 S. 5). Mit dem Eintritt des Sozialversicherers in den Schadensdeckungsprozess seien die Ziele des Quotenvorrechts erfüllt. Zwischen dem Direktanspruch der Berufungsklägerin und dem Regressanspruch des Sozialversicherers bestehe keine Konkurrenz mehr, die es mit dem Quotenvorrecht auszugleichen gölte (vgl. act. 271 S. 6 f.). Die vorinstanzliche Berechnungsweise des von ihr zu ersetzenden Erwerbsausfallschadens sei richtig und nachvollziehbar

        (vgl. act. 271 S. 8 f.). Die Berufungsbeklagte stellt sich zudem unter Verweis auf

        ihre eigenen Ausführungen und Berechnungen vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es habe schon von Anfang der Abwicklung des Schadensfalls an eine Überdeckung des unfallbedingten Ausfalls allein durch die Leistungen der Sozialversicherung bestanden, weshalb der Sicherheitsmechanismus des Quotenvorrechts obsolet sei (vgl. act. 271 S. 6 i.V.m. S. 12).

      3. Bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens stellte die Vorinstanz in den zwei Phasen der Berechnung (Periode vom Unfall bis zum Rechnungstag vom 31. Dezember 2007 [vgl. act. 265 S. 49 ff. E. 2.4] und Periode vom Rechnungstag bis zum Erreichen des AHV-Alters der Berufungsklägerin [vgl. act. 265

        S. 59 ff., E. 2.5 und S. 76, E. 3.3]) je den Erwerbsausfall (Valideneinkommen) den Sozialversicherungsleistungen der Invalidenversicherung (Invalideneinkommen) gegenüber, zog von den daraus resultierenden Differenzen je 50 % ab und schied so den unter dem Titel Erwerbsausfallschaden zugesprochenen Schadenersatzanspruch der Berufungsklägerin aus (vgl. act. 265 S. 118 f. E. 9 und S. 121). Im Einzelnen:

        Erste Periode (Erwerbsausfallschaden bis zum Rechnungstag)

        Zweite Periode (Erwerbsausfallschaden ab Rechnungstag)

        • Valideneinkommen

        • Invalideneinkommen

        • ungedeckter Schaden Haftungsquote 50 %

      4. Die IV-Leistungen übersteigen zusammen mit dem geschuldeten Ersatz der Berufungsbeklagten in beiden Phasen richtig besehen den entsprechenden Erwerbsausfallschaden der Berufungsklägerin. Somit stehen Leistungen von insgesamt Fr. 967'516.50 (Fr. 604'517.- + Fr. 362'999.50) einem Erwerbsausfallschaden von insgesamt Fr. 725'999.gegenüber, weshalb die Sozialversicherung im Umfang von insgesamt Fr. 241'517.50 in den Anspruch der Berufungsklägerin

        eintrat. Die Berufungsklägerin ist in diesem Umfang gegenüber der Berufungsbeklagten nicht aktivlegitimiert und die Berufungsbeklagte könnte sich diesbezüglich mit einer Zahlung an die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht mehr befreien (vgl. BGer 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007, E. 2.3 m.w.H.). Daher beträgt der effektive Haftungsanspruch der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten unter dem Titel Erwerbsausfallschaden in korrekter Anwendung des Quotenvorrechts Fr. 121'482.- (Haftungsanspruch von Fr. 362'999.50 - IV-Regress Fr. 241'517.50).

        Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berechnung des von der Sozialversicherung nicht gedeckten Erwerbsausfallschadens bzw. des Direktschadens der Berufungsklägerin (Fr. 86'785.- + Fr. 34'697.- = Fr. 121'482.-). Für die Berufungsklägerin ergibt sich kein Teilausfall, zumal der von der Sozialversicherung nicht gedeckte Schaden (Fr. 121'482.-) kleiner ist als ihr Haftungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten von 50 % (Fr. 362'999.50). Deshalb kann sie jenen (nicht gedeckten Schaden) gegenüber der Berufungsbeklagten vollumfänglich einfordern. Insgesamt wird die Berufungsbeklagte unter diesem Titel so von der Berufungsklägerin und dem Sozialversicherer maximal im Umfang ihrer Haftungsquote von 50 % in Anspruch genommen (Fr. 121'482.- + Fr. 241'517.50 = Fr. 362'999.50).

        folgt:

        Die korrekte Schadensund Regressberechnung präsentiert sich daher wie

        1 Direktschaden = entspricht jenem Schaden, der der geschädigten Person verbleibt bzw. in welcher der Sozialversicherer nicht eintrat (vgl. für das neue Recht Art. 73 Abs. 3 ATSG).

      5. In diesem Punkt erweist sich die Berufung folglich begründet. Der Berufungsklägerin sind unter dem Titel Erwerbsausfallschaden gegenüber der Berufungsbeklagten Fr. 121'482.anstelle von Fr. 60'741.zuzusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend aufzuheben sowie zu korrigieren.

      6. Daran vermögen auch die Vorbringen der Berufungsbeklagten nichts zu ändern, wobei vorab anzumerken ist, dass zwischen den Parteien vor Vorinstanz noch unbestritten war, dass sich die Berufungsklägerin auf das Quotenvorrecht berufen kann (vgl. act. 265 S. 114 E. 1 mit Verweis auf act. 14 S. 37 f.; act. 33

        S. 59) bzw. ein Anwendungsfall des Quotenvorrechts vorliegt. Wie die Berufungsbeklagte selber richtig festgehalten hat, bedeutet das Quotenvorrecht, dass sich die Berufungsklägerin ihren Ansprüchen gegenüber der Berufungsbeklagten die Leistungen der IV (nur) in dem Umfang anrechnen lassen muss, als diese zusammen mit den Leistungen der Berufungsbeklagten die volle Schadensdeckung übersteigt (vgl. act. 33 S. 37 f. Rz. 95) bzw. das Quotenvorrecht die geschädigte Person (insbesondere bei einer Teilhaftungsquote) vor ungedecktem Schaden bewahren soll (vgl. act. 271 S. 5). Soweit sich die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort nun auf den diametral entgegengesetzten Standpunkt stellen will und anführt, da die Ziele des Quotenvorrechts erreicht seien, sei kein Anwendungsfall des Quotenvorrechts gegeben (vgl. act. 271 S. 4 ff. und S. 8), ist dies

        insbesondere aufgrund ihrer widersprüchlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar: Einerseits bringt die Berufungsbeklagte vor, es habe keine QuotenvorrechtsRechnung stattzufinden (act. 271 S. 8); andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, die Berechnung der Vorinstanz, die vom Quotenvorrecht der Berufungsklägerin ausging (vgl. act. 265 S. 114 E. 1 ff.), sei nachvollziehbar und richtig (act. 271 S. 8 f.). Die Berufungsbeklagte scheint davon auszugehen, dass das Quotenvorrecht die Risiken der Berufungsklägerin abdecken soll, die Leistungen von ihr erhältlich machen zu können. Denn sie stellt sich in ihrer Berufungsantwort auch auf den Standpunkt, mit der Vorleistung der Sozialversicherung und dem Übergang des Rückforderungsrechts deren Leistungen gegenüber dem Schädiger auf die IV seien die Risiken nicht mehr vorhanden (vgl. act. 271 S. 5), das Quotenvorrecht als Deckungsgarantie erscheine obsolet (vgl. act. 271 S. 6), die Ziele seien mit dem Eintritt des Sozialversicherers in den Schadensdeckungsprozess erfüllt und zwischen dem Direktanspruch der Berufungsklägerin und dem Regressanspruch des Sozialversicherers bestehe keine Konkurrenz mehr, die es mit dem Quotenvorrecht auszugleichen gölte (vgl. act. 271 S. 6 f.). Inwiefern der Verweis der Berufungsbeklagten auf ihre eigenen Ausführungen und Berechnungen vor Vorinstanz (vgl. act. 271 S. 6 i.V.m. S. 12) belegen soll, dass der Sicherheitsmechanismus des Quotenvorrechts obsolet sei bzw. begründen soll, dass von Anfang der Abwicklung des Schadensfalls an eine Überdeckung des unfallbedingten Ausfalls allein durch die Leistungen der Sozialversicherung bestanden habe, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten zum Wegfall des Inkassorisikos der Berufungsklägerin dank der erhaltenen IV-Leistungen

        und im weitesten Sinne zum Quotenvorrecht als Befriedigungsvorrecht gehen an der Sache vorbei.

        Dessen ungeachtet macht die Berufungsbeklagte auch Ausführungen zur Anrechnung von Leistungen Dritter in Fällen, in welchen der Schadenersatzanspruch aufgrund von Reduktionsgründen herabzusetzen ist: Ihrer Ansicht nach seien in solchen Fällen die Leistungen eines Dritten, vorliegend der IV, vom (reduzierten) Schadenersatzanspruch abzuziehen und nicht vom Gesamtschaden (vgl. act. 271 S. 7); schon vor Inkrafttreten des ATSG seien die Leistungen Dritter dem Schadenersatz anzurechnen gewesen, auf den die geschädigte Person nach

        Berücksichtigung von Reduktionsgründen Anspruch gehabt habe (vgl. act. 271

        S. 6). Wie bereits dargelegt, trifft das nicht zu. Im Übrigen widerspricht diese Ansicht der Berufungsbeklagten auch ihren eigenen Ausführungen, wonach das Quotenvorrecht die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren solle und nicht dazu diene, ihr zu einem höheren Schadenersatz zu verhelfen, als der unfallkausale Schaden ergebe (vgl. act. 271 S. 5).

        Weiter behauptet die Berufungsbeklagte sinngemäss, der IV stehe ein Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG zu (vgl. act. 271 S. 5). Inwiefern

        Art. 75 ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden soll, ist nicht ersichtlich und führt die Berufungsbeklagte in tatsächlicher Hinsicht auch nicht aus. Zudem ist nicht nachvollziehbar, was die Berufungsbeklagte aus dem behaupteten Regressprivileg der Sozialversicherung gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG für ihren Standpunkt ableiten will, zumal gemäss ihren Ausführungen dieses Privileg dahin laute, dass die Sozialversicherung gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person eintrete (vgl. act. 271 S. 4).

        Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, auch im Fall des nationalen Garantiefonds im Strassenverkehr (Art. 76 Abs. 4 SVG) entfalle die Leistungspflicht des Garantiefonds im jenem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Sozialversicherung beanspruchen könne (vgl. act. 271 S. 6). Schon vor dem ATSG seien Leistungen eines Dritten, wie vorliegend der IV, vom Schadenersatzanspruch abzuziehen gewesen und nicht vom Gesamtschaden. Denn das SVG solle nur sicherstellen, dass die geschädigte Person im Rahmen des Haftpflichtrechts entschädigt werde (vgl. act. 271 S. 7). Inwiefern die gesetzliche Regelung von Art. 76 Abs. 4 SVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden mit diesem vergleichbar sein soll, führt die Berufungsbeklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht aus. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Ersatzpflicht des Nationalen Garantiefonds subsidiär gegenüber anderen Ersatzpflichtigen ist, weshalb dieser Fonds nur für denjenigen Schaden aufkommt, für den die geschä- digte Person nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Insofern können sich in jenen Fällen in Bezug auf allfällige Leistungen der IV gar keine Koordinationsfragen Fragen der Rückgriffsordnung (gemäss Art. 72 ATSG) stellen, die zum Ziel haben, eine Überentschädigung der geschädigten Person zu vermeiden (vgl. LGVE 2010 I Nr. 22, E. 4.1 und 4.3 m.w.H.). Von daher ist ebenfalls der Verweis der Berufungsbeklagten auf OFTINGER/STARK (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. Zürich 1989, Bd II/2, S. 490 Rz. 379) unbehelflich, zumal sich dieser ebenfalls auf Art. 76 Abs. 4 SVG bezieht. Im Übrigen wird der Grundsatz des Bereicherungsverbots unter korrekter Anwendung des Quotenvorrechts nicht verletzt.

  4. Scha dens zins

    1. In Bezug auf den Schadenszins bringt die Berufungsklägerin den Vorbehalt an, die Höhe des bis zum Rechnungstag (01.01.2008) aufgelaufenen Zinses nach Vorliegen der beantragten ergänzenden Expertise erst noch betragsmässig zu beziffern (vgl. act. 262 S. 9 Rz. 26 i.V.m. act. 262 S. 8 Rz. 21 und S. 9 Rz. 24). Bis dahin macht sie (im Hauptund Eventualstandpunkt) gemäss Rechtsbegehren einen zusätzlichen Zins von Fr. 19'217.40 (Total somit Fr. 40'290.- +

      Fr. 19'217.40 = Fr. 59'507.40) geltend, was einem (zusätzlichen) Zins für den

      Betrag von Fr. 76'869.50 (Haftungsanspruch aufgelaufener Erwerbsausfall von Fr. 163'654.50 abzüglich aufgelaufene Sozialversicherungsleistungen

      Fr. 240'524.-) bei mittlerem Verfall (fünf Jahre) entspreche (vgl. act. 262 S. 10 Rz. 27). Da diese Expertise nicht einzuholen ist (vgl. oben E. III./Ziff. 1.2), entfällt diese nachträgliche Bezifferung des Schadenszinses.

    2. Die Berufungsbeklagte bestreitet lediglich pauschal, dass bei einer anderen Berechnung als der vorinstanzlichen höhere Zinsen anfallen würden. Die gegenteilige Annahme sei reine Spekulation, zumal es auch reine Hypothese sei, dass sich bei Zugrundelegung eines Durchschnittslohns der Einkommensausfall wesentlich erhöhen würde (vgl. act. 271 S. 10).

    3. Ein Berufungsbeklagter hat sich mit der Berufungsbegründung des Berufungsklägers auseinanderzusetzen und analog Art. 222 Abs. 2 ZPO darzulegen, welche Behauptungen des Berufungsklägers er anerkennt bestreitet

      (vgl. IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,

      Art. 312 N 22). Danach hat die beklagte Partei insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Das heisst zunächst, dass pauschales Bestreiten nicht genügt. Die Tatsachenbehauptungen sind vielmehr detailliert zu bestreiten, und es ist das nur dann nicht notwendig, wenn diese durch die eigene Sachdarstellung der beklagten Partei widerlegt werden. Nicht darzutun hat die beklagte Partei demgegenüber grundsätzlich, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (vgl. IWO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 222 N 11 m.w.H.).

      Die Berufungsbeklagte setzt sich mit den tatsächlichen Berechnungsgrundlagen der Schadenszinsberechnung der Berufungsklägerin nicht auseinander, bestreitet diese nicht substantiiert, sondern beschränkt sich auf das pauschale Bestreiten eines höheren Zinses bei Zugrundelegung eines Durchschnittslohns. Das genügt nicht, weshalb es bei der Schadenszinsberechnung der Berufungsklägerin bleibt. Dass diese unrichtig wäre, wird nicht behauptet.

    4. Die Vorinstanz hat einen Schadenszins von Fr. 14'351.- (Erwerbsschaden) von Fr. 13'303.- (Haushaltsschaden) und Fr. 12'637.- (Genugtuung), also total Fr. 40'290.zugesprochen (vgl. act. 265 S. 113 E. 2 und S. 123 Dispositiv-Ziffer 1). Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Schadenszinses, von dem nicht geltend gemacht wurde, er sei unrichtig berechnet, sind der Berufungsklägerin total Fr. 59'507.40 zuzusprechen

      (Fr. 40'290.- + Fr. 19'217.40).

  5. Fazit

Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern, als der Berufungsklägerin unter dem Titel Erwerbsausfallschaden insgesamt Fr. 678'938.- zuzusprechen sind sowie unter dem Titel Schadenszins bis Rechnungstag insgesamt Fr. 59'507.40. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es überhaupt angefochten wurde.

IV.

Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen sind wie folgt festzulegen: Die Berufungsklägerin obsiegt im Ergebnis vor Vorinstanz gemessen am Gesamtstreitwert von Fr. 1'489'910.beim zuzusprechenden Schadenersatz von Fr. 678'938.zu ca. 45 % und unterliegt zu 55 %. Gemessen an ihrem Rechtsbegehren von Fr. 1'429'910.obsiegt sie zu ca. 43 % und unterliegt zu 57 %. Die von der Vorinstanz nicht vorgenommene Kostenausscheidung hinsichtlich der übrigen Kläger und deren Rechtsbegehren blieb unangefochten, weshalb die Kostenverlegung auch hier vom Gesamtstreitwert auszugehen hat. Der Berufungsbeklagten sind somit die Gerichtsgebühren im Umfang von 55 % aufzuerlegen, der Berufungsbeklagten entsprechend im Umfang von 45 %. Die vorinstanzliche Bemessung der Gerichtskosten blieb unangefochten, weshalb von dieser auszugehen ist.

    Der Berufungsbeklagten ist zudem für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 10 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die volle Parteientschä- digung wurde von der Vorinstanz auf Fr. 84'677.festgesetzt, was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Die Berufungsklägerin ist daher zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'467.70 zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da ein solcher nicht beantragt wurde (vgl. act. 265 S. 122).

  2. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 302'238.50. Die Berufungsklägerin obsiegt im Umfang von Fr. 60'741.-, was rund 20 % bzw. 1/5 des Streitwerts entspricht. Sie unterliegt demgegenüber zu 80 % bzw. 4/5. Die Prozesskosten sind entsprechend

zu verlegen.

In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebVO ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr im Blick auf den Aufwand und die Schwierigkeit des Falles auf Fr. 14'000.- festzusetzen. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung Reduktion der Gebühr rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei der Liquidation der Gerichtskosten ist der von der Berufungsbeklagten geleistete Vorschuss zu berücksichtigen.

Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von 3/5 zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 (Reduktion um 1/2) i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 9'800.festzusetzen. Die Berufungsklägerin ist somit zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'880.- zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzusatz entfällt, da ein solcher nicht beantragt wurde (vgl. act. 271).

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. März 2016 (Geschäfts-Nr. CG080100/U) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

      1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 678'938.- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 59'507.40 sowie Zins zu 5 % seit

      1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

        1. Die Kosten werden der Klägerin 1 zu 55 % und der Beklagten zu 45 % auferlegt.

        2. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'467.70 zu bezahlen.

      2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2016 bestätigt.

      3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.festgesetzt.

      4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 der Berufungsklägerin und zu 1/5 der Berufungsbeklagten auferlegt und vorab aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von

        Fr. 11'200.bezogen.

      5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'880.zu bezahlen.

      6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

        Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

      7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist

inne rt 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 302'238.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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