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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB160008: Obergericht des Kantons Zürich

Die Parteien A. und B. sowie C., vertreten durch ihre Rechtsanwälte, stritten vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer um die Aufteilung des Erbes ihrer verstorbenen Mutter. A. war als Willensvollstrecker tätig und wurde von B. und C. aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu geben. Es ging unter anderem um Gold und Bargeld im Wert von rund 1.15 Mio. CHF, das sich in einem Schliessfach bei der Bank Julius Bär befand. Das Gericht entschied, dass A. vorläufig nicht alleine über die Nachlasswerte verfügen durfte und wies die Berufung von A. gegen diese Anordnung ab. Die Gerichtskosten wurden A. auferlegt, es wurden jedoch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Oberrichter Dr. P. Higi. Die verlierende Partei war männlich (A.)

Urteilsdetails des Kantongerichts LB160008

Kanton:ZH
Fallnummer:LB160008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB160008 vom 16.03.2016 (ZH)
Datum:16.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot)
Schlagwörter : Beklagten; Berufung; Recht; Beschluss; Verfahren; Dispositivziffer; Bezirksgericht; Willens; Willensvollstrecker; Massnahme; Verfügung; Beschlusses; Rechtsmittel; Interesse; Interessen; Entscheid; Massnahmen; Tresorfach; Anträge; Schliessfach; Julius; Meilen; Todestag; Parteien; Anordnung; Antrag; Dispositivziffern; Verfahrens; Sistierung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 KG ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 396 ZGB ;Art. 586 ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:138 III 375; 138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB160008

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P.

Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden

Beschluss und Urteil vom 16. März 2016

in Sachen

A. ,

Beklagter und Berufungskläger

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Kläger und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

betreffend Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot)

Berufung gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016; Proz. CP150001

Erwägungen:

I.

(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

  1. - 1.1 Die Parteien sind die Kinder der am tt.mm.2013 verstorbenen D. . Der Sohn A. war in den Jahren zuvor als Verwalter des mütterlichen Vermögens tätig und ist Willensvollstrecker von †D. geworden. Das mütterliche Vermögen bzw. der Nachlass umfasst u.a. Vermögenswerte auf Konten bzw. in (Wertschriften-)Depots bei der UBS und der CS sowie ein Schliessfach bei der Bank Leu bzw. Clariden Leu AG, heute CS (im Folgenden: Schliessfach Nr. bei der CS). Laut Darstellung von A. gegenüber dem Bezirksgericht Meilen sollen sich Per Todestag im Schliessfach aus Sicherheitsgründen Gold und Barmittel im Wert von rund Fr. 1.15 Mio. befunden haben (vgl. act. 5/22

    S. 14, dort lit. b).

    Die Steuererklärung 2012 von †D. wies ein Vermögen von gerundet Fr. 2'354'000.auf, dessen Anteil an Wertschiften und Depotwerten und Kontoguthaben bei der UBS und CS sich auf rund Fr. 1'750'000.belief (vgl. act. 5/5/12, Wertschriftenverzeichnis - Beiblatt). Im Jahr zuvor lag der entsprechende Wert von Wertschriften und Guthaben bei rund Fr. 1'900'000.- (vgl. act. 5/5/11, Wertschriftenverzeichnis - Beiblatt), im Jahr 2010 bei rund Fr. 2'010'000- (vgl.

    act. 5/5/10, Wertschriftenverzeichnis - Beiblatt) und im Jahr 2008 gar noch bei rund Fr. 2'417'000.- (vgl. act. 5/5/8, Wertschriftenverzeichnis - Beiblatt). Im Schliessfach lagernde Werte weisen diese Steuererklärungen nicht aus.

    Am Todestag von †D. kam es auf Veranlassung von A. übrigens im Namen seiner Mutter zum Kauf von 95 Goldbarren zu je 100 Gramm durch die UBS mit einem Wert von rund Fr. 403'000.- (vgl. act. 5/5/15). Zu grösseren Gold(barren)geschäften von A. im Namen seiner Mutter war es bereits zwischen 2005 und 2010 gekommen, meist über ein bestehendes Depot, aber auch unter Benutzung von physischen Beständen in Schliessfächern bei der heutigen CS (Verkauf von 40 Kg am Schalter am 16. Februar 2009; vgl. act. 5/5/17). Zu den Bewegungen von Edelmetallen/Werten in aus einem Schliessfach

    liess sich seitens der Bank ansonsten vertragsbedingt (Mietvertrag) nichts feststellen (vgl. act. 5/5/17).

      1. Die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen von †D. erfolgte mit Urteil vom 4. Oktober 2013. In der Folge legte der Willensvollstrecker A. den Miterben weder ein genaueres Inventar des Nachlasses noch wenigstens eine Steuererklärung per Todestag vor. Auch zu einer Erbensitzung kam es nicht. Ende August 2014 leiteten B. und C. daher gegen A. ein Verfahren auf Auskunftserteilung, Erbteilung und Absetzung als Willensvollstrecker ein und gelangten im Februar 2015 mit einer entsprechenden Klage (vgl. act. 5/2 ff.) gegen A. (fortan: der Beklagte) an das Bezirksgericht Meilen. Dabei beantragten B. (fortan: die Klägerin) und C. (fortan: der Kläger) auch, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Beklagten als Willensvollstrecker zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über die Aktiven im Nachlass von †D. zu verfügen, namentlich über die Mittel auf den Nachlasskonten bei der UBS AG und bei der CS sowie über den Inhalt des Schliessfaches Nr. bei der CS.

        Das Bezirksgericht Meilen nahm die Behandlung der Klage sowie des Ge-

        suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen unter der Prozessnummer

        CP150001 an die Hand. Mit Beschluss vom 15. April 2015 erliess es ein dem Gesuch der Kläger entsprechendes vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Beklagten, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (vgl. act. 5/32, S. 8 f.). Auf eine Berufung des Beklagten gegen diese Anordnungen des Bezirksgerichtes Meilen trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 23. Juni 2015 nicht ein (vgl. act. 5/51 bzw. 5/52). Desgleichen trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_594/2015 vom 31. August 2015 auf eine Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2015 nicht ein (vgl. act. 5/84).

      2. Bis zum 15. April 2015 legte der Beklagte als Willensvollstrecker den Klägern unbestrittenermassen einzig Vermögensausweise der UBS und der CS per Todestag und per Ende 2013 vor (vgl. act. 5/5/13, ferner act. 5/2 S. 14, unten, sowie dazu act. 5/22 und 5/31). Am 29. April 2015 unterzeichnete der Beklagte als Willensvollstrecker, wohnhaft in E. , Spanien, zuhanden der Steuerbehörden

    einen Inventarfragebogen (vgl. act. 5/58/4), in dem er u.a. angab, die Erblasserin habe über unversteuertes Vermögen verfügt und Steuervertreter sei F. (a.a.O., S. 4). Dem Inventarfragebogen legte er sodann u.a. ein Tresoröffnungsprotokoll bei (vgl. a.a.O., S. 4), in dem er angab, in einem Schliessfach in Zürich bei der Credit Suisse, [Ort] befänden sich 13 Kg Gold, Fr. 679'00.an Bargeld, zudem 42 Vreneli 20.-, 68 Österreich 20.sowie diverse weitere Goldmünzen und andere Wertgegenstände, die in einer beil. handschriftliche[n] Aufstellung mit dem Titel Inventar per 29.08.13 aufgeführt seien (vgl. act. 5/72/4, S. 2).

    Auf Ersuchen des Nachlasses D. sel., vertreten durch F. , dipl.

    Steuerexperte, fand am 18. September 2015 im Rahmen eines amtlichen Befundes durch das Stadtammannamt Zürich sodann eine Tresoröffnung für Steuerinventar statt (vgl. act. 5/72/2, S. 1). An der Tresoröffnung nahmen nebst dem mit dem Befund betrauten Stadtammann als Gesuchsteller und Steuervertreter F. teil, ferner der Beklagte als Willensvollstrecker sowie zwei Vertreter des Steueramtes G. (a.a.O.). Geöffnet wurde im Tresorraum der Credit Suisse

    [Adresse] das Tresorfach Nr. . Es wurde dabei festgestellt, dass dieses leer

    ist (vgl. a.a.O.,

    S. 1/2). Hernach wurde im Tresorraum der Bank Julius Bär & Co. AG, ... [Adresse] das Tresorfach Nr. geöffnet und an Inhalt im Wesentlichen folgendes festgestellt (vgl. a.a.O., S. 2-4): 13 Kg Gold in Barren, Bargeld von Fr. 580'000.- und

    € 455.-, diverse Goldmünzen, darunter 66 Goldmünzen Franz Josef 1915, 42

    Goldvreneli 20er sowie weitere Goldmünzen und weitere Wertgegenstände (Erinnerungsmünzen, Uhren, Schmuck).

  2. Der Kläger, der durch F. über den amtlichen Befund vom 18. September 2015 anfangs Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. act. 5/72/1), gelangte am 6. Oktober 2015 an das Bezirksgericht Meilen und beantragte im Wesentlichen vorab, es sei dem Beklagten im hängigen Verfahren CP150001 in Ergänzung des bereits am 15. April 2015 erlassenen vorsorglichen Verfügungsverbotes superprovisorisch ebenfalls zu verbieten, ohne Zustimmung der Kläger über das Tresorfach Nr. bei der Bank Julius Bär & Co. AG und über weitere zwischen dieser Bank und dem Nachlass bestehende Bankbeziehungen zu verfügen. Weiter beantragte er die unverzügliche Absetzung des Beklagten als Willensvollstrecker sowie Auskunft des Beklagten zur Differenz beim Bargeld zwischen dem angeblichen Stand von Fr. 679'000.per Todestag und dem Stand Fr. 580'000.gemäss amtlicher Befundaufnahme (act. 5/71 S. 2).

    Das Bezirksgericht verneinte am 7. Oktober 2015 die Voraussetzungen für

    den Erlass einer superprovisorischen Anordnung und setzte dem Beklagten Frist an, um Stellung zum Gesuch des Klägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zu nehmen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 schloss sich die Klägerin den Anträgen des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen an (vgl. act. 5/76).

    Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. November 2015 die Abweisung

    des Gesuchs sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 15. April 2015 (vgl.

    act. 5/85). Zudem wiederholte er teilweise bereits im August 2015 gestellte Anträge zum Interessenkonflikt der klägerischen Rechtsvertreter und den Antrag, auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht einzutreten.

    Am 26. Januar 2016 befand des Bezirksbericht Meilen zu allen diesen Gesuchen und Anträgen in Form eines Zirkulationsbeschlusses das Folgende (vgl. act. 4 [= act. 3 = act. 5/88] S. 9):

    1. In Ergänzung von Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses vom

      15. April 2015 wird dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in seiner Funktion als Willensvollstrecker verboten, ohne Zustimmung der Kläger insbesondere auch über die Nachlassaktiven im Nachlass D. sel. bei der Bank Julius Bär & Co. AG, ... [Adresse], Tresorfach Nr. und weitere zwischen dieser Bank und dem Nachlass von

      D. sel. bestehende Bankbeziehungen, zu verfügen.

    2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses muss der Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.-) rechnen.

    3. Den Klägern wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um ihre Anträge vom 6. bzw. 8. Oktober 2015 im Sinne von Ziffer 3 der vorstehenden Erwägungen zu erläutern.

    4. Der Antrag des Beklagten, es sei mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten, wird abgewiesen.

    5. Die Anträge des Beklagten Ziffern 1 bis 4 vom 17. August 2015 und Ziffer

      3 vom 5. November 2015 werden abgewiesen.

    6. Die Kosten des Massnahmeverfahrens werden mit dem Endentscheid erhoben.

    7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 sowie unter Beilage eines Dispositivauszugs Ziffer 1 und 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 15. April 2015 (act. 32) an die Julius Bär & Co. AG, [Adresse], je gegen Empfangsschein.

    8. Eine Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

      Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO).

      Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

    9. Eine Berufung gegen Dispositivziffer 4 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

    10. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

  3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 (act. 2 f.) reichte der Beklagte innert den 10tägigen Rechtsmittelfristen gemäss Dispositivziffern 8 und 10 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 ein ausdrücklich mit Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2):
    1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben;

    2. Es sei dem Beklagten als Willensvollstrecker die volle Verfügungsfähigkeit über den gesamten Nachlass[es] D. , insbesondere aber über das Tresorfach Nr. bei der bank Julius Bär & Co. AG zuzuerkennen;

    3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

    4. Das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen sei zu sistieren, bis die Frage des Vorliegens rechtswidriger Interessenkollisionen des Vertreters der Klägerin 2 [recte: Klägerin 1], RA X1. und RA X2. (Kläger 2) [r]echtskräftig entschieden ist;

    5. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mwst.) zulasten der Kläger.

Zum Gegenstand der Berufung erklärte der Beklagte in seiner Begründung (vgl. act. 2 S. 2 ff.) indessen ausdrücklich nur Beschluss-Dispositivziffer 5 (vgl. a.a.O., S. 2) und Dispositivziffer 1 und 2 (vgl. a.a.O. S. 8). Es wurden daher ein entsprechendes Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot angelegt und die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. act. 5). Weiteres dazu nachstehend unter Ziff. II/1.

3.2 Mit begründeter Verfügung vom 8. Februar 2016 (vgl. act. 7) wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und im Weiteren vorgemerkt, dass die Adresse des Beklagten an der -Gasse in Zürich lediglich ein Zustellungsdomi zil bezeichnet. Das Rubrum wurde zudem entsprechend angepasst. Der Beklagte, dessen Wohnsitz seit langem offenbar ununterbrochen in Spanien liegt (vgl. act. 6), und zwar aktuell offenbar in E. (so die Angaben des Beklagten gegenüber den Steuerbehörden; siehe vorn Ziff. I/1.3 m.H.), wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er allfällige Änderungen seines Zustelldomizils in der Schweiz dem Gericht von sich aus mitzuteilen habe, ansonsten im Fall gescheiterter postalischer Zustellung an das bisherige Zustellungsdomizil eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen werde (vgl. act. 7 Dispositivziffer 2). Die Verfügung vom 8. Februar 2016 konnte dem Beklagten aufgrund eines Nachsendeauftrages am 18. Februar 2016 in Zürich am Schalter zugestellt werden (vgl. act. 8). Der Kostenvorschuss ging in der Folge ein (vgl. act. 9).

Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen

des Verfahrens erübrigen. Den Klägern ist hingegen noch ein Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

II.

(Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Rechtsmittelanträge und -eingaben sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verstehen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände.

Zu diesen gehört in erster Linie die Begründung des Rechtsmittels (allenfalls unklare Rechtsmittelanträge sind im Lichte der Begründung zu verstehen); wesentlich sind im Weiteren die sprachlichen und fachlichen Fertigkeiten eines Rechtsmittelklägers usf. (handelt es sich um eine aufgrund ihrer Ausbildung sprachlich und fachlich versierte Person um einen Laien etc.).

Der Beklagte hat seine Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2016 (act. 2)

ausdrücklich als Berufung bezeichnet und seine Berufungsanträge unter diesem Titel als Rechtsbegehren gestellt (vgl. act. 2 S. 2). Wie vorhin schon erwähnt, ficht er mit seinem ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittel entgegen dem Wortlaut seines Berufungsantrags 1 sodann nicht den gesamten Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 an. Gegenstand der Berufung sind gemäss dem unter dem Titel III. Verfügungssperre über das Tresorfach

Nr. Ausgeführten die Anordnungen in den Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses (vgl. act. 2 S. 8 und dazu auch die S. 8-13 [eine Seite 10 fehlt dabei]) sowie gemäss dem unter dem Titel I. Zum Interessenkonflikt Dargelegten die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Beschlusses (vgl. act. 2 S. 2 und dazu S. 2-7). Ausführungen unter einem Titel, der mit einer Ziffer II. beginnen würde, enthält die Rechtsmitteleingabe des Beklagten im Übrigen - das ist der Vollständigkeit bzw. Klarheit halber noch anzufügen keine.

Nichts anderes als die Anfechtung lediglich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 kann sodann aus den weitere Anträgen (Anträge 2 - 5) des Beklagten in seiner Rechtsmitteleingabe geschlossen werden. Mit seinen Anträgen zur Sache (Antrag 2 und Antrag 4) bezieht er sich ebenfalls bloss auf die Anordnungen in den Dispositivziffern 1-2 und 5 des Beschlusses vom 26. Januar 2016.

Beim Beklagten handelt es sich um keinen Laien, sondern um eine juristisch

ausgebildete (Dr. iur.) und prozesserfahrene Partei: Allein zwischen September 2013 und heute ist er acht Mal mit Rechtsmitteln als Rechtsanwalt (bzw. Attorney at Law - Abogado; vgl. act. 2 S. 1) in eigenen Angelegenheiten an die Kammer gelangt. Seine Rechtsmittel standen dabei stets in einem Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten zwischen ihm und der Klägerin bzw. ihm und den Klägern. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Bezeichnung seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2016 als Berufung auch genau das meint, was er schreibt, und insoweit kein Versehen vorliegt. Die Rechtsmitteleingabe des Beklagten vom 2. Februar 2016 (act. 2) ist daher als Berufung gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des angefochtenen Beschlusses entgegen zu nehmen.

    1. In Dispositivziffer 5 des angefochtenen Beschlusses wies das Bezirksgericht Anträge des Beklagten ab, die er dem Gericht am 17. August 2015 und am

      5. November 2015 gestellt hatte. Bei allen diesen Anträgen (vgl. act. 5/53 S. 2,

      act. 5/85 S. 2) ging es im Wesentlichen, was auch der Beklagte selbst so darlegt, um eine vom Beklagten behauptete Interessenkollision bei den klägerischen Rechtsvertretern sowie um eine deretwegen anzuordnende Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens CP150001 durch das Bezirksgericht (vgl. act. 2 S. 2 ff. [da insbes. auch S. 3, Anträge vom 17. August 2015]). Das Bezirksgericht hat diese Anträge des Beklagten, namentlich den Antrag auf Sistierung des Verfahrens CP150001, verworfen. Dabei handelt es sich nicht um Anordnungen über vorsorgliche Massnahmen wie in den Dispositivziffern 1-2 des angefochtenen Beschlusses, sondern ausschliesslich um prozessleitende Anordnungen des Bezirksgerichtes, die der Berufung gar nicht zugänglich sind (vgl. Art. 308 ZPO). Das Bezirksgericht hat das in seiner Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zuhanden der Parteien übrigens richtig vermerkt (vgl. act. 4 S. 10, Dispositivziffer 10). Die vom Beklagten gleichwohl erhobene Berufung gegen Dispositivziffer 5 des angefochtenen Beschlusses erweist sich somit als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

      Selbst wenn man die Berufung, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Beschlusses richtet, als Beschwerde entgegennehmen wollte, wozu wie gesehen allerdings kein Anlass besteht, wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen; auf die Beschwerde wäre vielmehr ebenfalls nicht einzutreten. Denn entgegengenommen werden könnte die Beschwerde nur gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) und es läge daher am Beklagten, vorab darzutun, inwieweit ihm durch die Abweisung seiner Anträge zur Interessenkollision bei den klägerischen Rechtsvertretern, namentlich durch die Abweisung seines Antrages auf Sistierung des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Klärung der Interessenkollision, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Denn ein solcher liegt nicht irgendwie erkennbar auf der Hand. In der Begründung der Berufung zur Dispositivziffer 5 des angefochtenen Beschlusses bzw. zum Thema Interessenkonflikt (vgl. act. 2 S. 2-7) findet sich zu diesem Punkt, der als Rechtsmittelvoraussetzung überhaupt erst ein Eintreten auf die Beschwerde gestattete, allerdings nichts

      von Belang. Der Beklagte referiert über anderes.

    2. Die Sistierung des Verfahrens wenigstens zu den vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen des Prozesses CP150001 ergingen, ist gemäss Berufungsantrag 4 heute ein Anliegen des Beklagten. Das Anliegen kann sich sachgemäss wohl nur auf das vorliegende Verfahren beziehen, weil der Beklagte mit seiner Berufung ja die vorsorglichen Massnahmen in Frage stellt, welche das Bezirksgericht im angefochtenen Beschluss bereits angeordnet hat.

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit das

verlangt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Das ist zum einen stets dann der Fall, wenn das Gesetz die Sistierung selbst vorsieht (vgl. z.B. Art. 207 SchKG Art. 586 Abs. 3 ZGB); zum anderen trifft das namentlich etwa dann zu, wenn der Entscheid in einem Verfahren vom Ausgang eines anderen (hängigen) Verfahrens abhängt sich die Parteien in erfolgversprechenden Vergleichsgesprächen befinden, welche bei Einigung einen Entscheid in der Sache obsolet werden liessen. Unter Sistierung ist im Übrigen die vorübergehende Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens zu verstehen. Solange ein Verfahren sistiert ist, ruhen nicht nur Fristen, sondern es können auch keine gerichtlichen Anordnungen und Entscheide getroffen werden.

Der Beklagte macht keinen Sachverhalt geltend (vgl. act. 2 S. 2 ff.), welcher eine Zweckmässigkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte. Zu Recht macht er weder geltend, es bestünde ein gesetzlich vorgesehener Sistierungsgrund. Noch legt er dar, vom Ausgang welchen hängigen anderen Verfahrens zur Interessenkollision der klägerischen Rechtsvertreter der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen abhängen könnte. Im Gegenteil: Der Beklagte legt selbst dar - und zwar zu Recht (vgl. act. 5/66) -, dass das Verfahren bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, das er mit einer Verzeigung gegen den

Rechtsvertreter der Klägerin wegen Interessenkollision und Verletzung von Berufsregeln in Gang gesetzt hatte, ergebnislos blieb und (insoweit rechtskräftig) beendet ist (vgl. act. 2 S. 5 f.). Ergänzend kann dem noch beigefügt werden, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich am 25. März 2014 mit Beschluss Nr. 1962 für die Klägerin für die erbrechtliche Auseinandersetzung mit dem Beklagten (Erbteilung des Nachlasses der Mutter) eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet und Rechtsanwalt Dr. X1. zum Beistand ernannt hat. Zugleich entzog sie allfälligen Rechtsmitteln gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung. In gleicher Weise verfuhren der Bezirksrat Zürich und die Kammer (Verfahren PQ140085) im Zuge der abweisenden Behandlung von Beschwerden des Beklagten gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde; ebenso verfuhr das Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2015 im vom Beklagten angehobenen Beschwerdeverfahren 5A_112/2015. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde schliesslich mit Urteil vom

7. Dezember 2015 erledigt (Nichteintreten bzw. Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten war), unter Mitteilung an die Kammer. Die Beistandschaft und die Mitwirkungspflichten von Dr. X1. bestehen folglich seit der Anordnung durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde im März 2014 und die Tätigkeiten und Erklärungen von Dr. X1. als Beistand für die Klägerin namentlich im Verfahren CP150001 sind deshalb seit damals rechtsgültig. Das Bundesgericht erwog im Übrigen in seinem Urteil vom 7. Dezember 2015 in E. 2.5.2.3 wörtlich Folgendes (Hervorhebung durch die Kammer), das Weiterungen zum vom Beklagten hervorgehobenen Interessenkonflikt des Beistandes überflüssig macht:

Nichts anderes gilt für das Eventualbegehren, wonach sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beistandschaft an sich, sondern gegen die Person des Beistandes wendet: Auch diesbezüglich ist nicht dargetan, dass die Person des Beistandes nicht den Wünschen seiner Schwester entsprechen würde. Der Beschwerdeführer ist weder geeignet, die Interessen seiner Schwester zu verfolgen (E. 2.5.2.2) noch ist ersichtlich, dass er tatsächlich die Interessen der betroffenen Person - und nicht viel eher seine eigenen Interessen wahren will.

In was für einem Interessenkonflikt sich der Rechtsvertreter des Klägers befinden soll, der eine Vertretung des Klägers im Erbstreit mit dem Beklagten ausschliessen würde, wird vom Beklagten nicht fassbar dargelegt (vgl. act. 2 S. 2-7).

Erkennbar ist einzig, dass der Beklagte die Kollision gewisser Interessen der Klägerin und des Klägers erkennt bzw. Interessengegensätze zwischen den Halbgeschwistern (vgl. a.a.O., S. 4-6), welche letztlich die Vertretung der Klägerin durch ihren Beistand Rechtsanwalt Dr. X1. nach Auffassung des Beklagten als unhaltbaren bzw. rechtswidrigen Zustand erscheinen lassen (vgl. a.a.O., S. 7).

Auch sonst ist nichts ersichtlich, was die Sistierung des (Berufungs-)Verfahrens zu den vorsorglichen Massnahmen als zweckmässig erscheinen lassen könnte. Die vom Beklagten verlangte gerichtliche Feststellung zu Interessenkollisionen wäre im Übrigen nur dann möglich, wenn das Berufungsverfahren nicht ruhte, also nicht sistiert wäre, und es erwiese sich eine Sistierung insoweit gar als offensichtlich unzweckmässig.

Der Berufungsantrag 4 des Beklagten ist daher abzuweisen. Näher zu prüfen ist daher noch die Berufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses.

  1. - 2.1 Das Berufungsverfahren stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO).
        1. Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen (auch in Form von Verweisen auf schon Dargelegtes) genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren zudem nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625).

        2. Diese Grundsätze gelten auch für Berufungen gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind (vgl. e contrario - Art. 314 ZPO), also namentlich für Berufungen gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Anders als sonst kommt einer Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen hingegen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und es ist die Vollstreckung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen nur ausnahmsweise auf Antrag der betroffenen Partei aufzuschieben (vgl. Art. 315 Abs. 5 ZPO).

    2.2 Der Beklagte hat einen Antrag um aufschiebende Wirkung seiner Berufung, also um Aufschub der Vollstreckung des vom Bezirksgericht in den Dispositivziffern 1-2 angeordneten vorsorglichen Verfügungsverbotes gestellt. Da heute zugleich über die Berufung gegen dieses Verfügungsverbot entschieden wird, entfällt eine nähere Befassung mit diesem prozessualen Antrag. Dieser ist vielmehr gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
  2. - 3.1 Das Bezirksgericht erwog im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen (vgl. act. 4 S. 4 f. [Erw. 2]), es habe mit Zirkulationsbeschluss vom 15. April 2015 (act. 5/32) dem Beklagten die alleinige Verfügung über die Nachlassaktiven untersagt. Auf Rechtsmittel des Beklagten gegen diese Anordnung seien sowohl die Kammer als auch das Bundesgericht nicht eingetreten. Der Beklagte bringe in seiner Eingabe vom 5. November 2015 (act. 5/85) nichts Neues vor, was die Ab- änderung Aufhebung dieser vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würde, weshalb diese aufrecht zu halten seien.

Die von den Klägern beantragte Ergänzung der aufrecht zu haltenden vor-

sorglichen Massnahmen sei lediglich formeller Natur. Das Verfügungsverbot vom

15. April 2015 beziehe sich nämlich auf die Nachlassaktiven, also auf sämtliche Aktiven des Nachlasses von D. , und damit auch auf das erst neu bekannt gewordene Tresorfach Nr. bei der Bank Julius Bär & Co. AG. Auf Antrag der Kläger habe das am 15. April 2015 erlassene Verfügungsverbot lediglich die Nachlasswerte bei der UBS und der CS unter Angabe der damals bekannten entsprechenden Konto-, Portfoliound Schliessfachnummern noch explizit erwähnt, unter Mitteilung an die entsprechenden Banken. Das bereits die gesamten Nachlassaktiven betreffende Verbot vom 15. April 2015 sei daher ohne Weiteres ebenfalls hinsichtlich des Tresorfachs Nr. zu konkretisieren, unter Mitteilung an die Bank.

    1. Der Beklagte legt in seiner Berufungsschrift auf den Seiten 8-13 (eine Seite 10 fehlt übrigens, wie schon vermerkt) im Wesentlichen dar, weshalb er mit der Verfügungssperre über das Tresorfach Nr. nicht einverstanden ist (vgl. act. 2). Mit den eben dargelegten Erwägungen des Bezirksgerichtes im angefochtenen Beschluss setzt er sich dabei mit keinem Wort näher auseinander, legt er insbesondere nicht dar, inwiefern es etwa falsch sein soll, dass ihm mit dem Beschluss vom 15. April 2015 die alleinige Verfügung über sämtliche Aktiven des Nachlasses von D. untersagt wurde, dass sich das Verbot daher auch auf die Nachlasswerte bezog, die im Tresorfach Nr. lagerten, und dass dieses Fach den Miterben unbekannt war.

      Der Beklagte bestreitet hingegen etwa Vorbringen der Kläger in der Klageschrift vom 9. Februar 2015 (vgl. act. 2 S. 8 [dort Ziff. 2.1]) verweist auf eine Beilage 3 der klägerischen Berufung vom 8. Mai 2015 und was sich daraus ergeben soll (vgl. a.a.O., S. 8); ferner verweist er auf Ausführungen in seiner Eingabe vom 5. März 2015, welche nach seiner Auffassung warum auch immer als bewiesen zu gelten hätten, und er zitiert diese (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Des weitern erhebt er etwa Vorwürfe an die Adresse des Klägers im Zusammenhang mit dem in die Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts anzusiedelnden Vermögenskomplex , der zum Nachlass gehöre (a.a.O., S. 9 f.). Oder er wirft dem Kläger vor, es unterlassen zu haben, das Vermögen der Erblasserin hinsichtlich der sich im Schliessfach befindlichen Vermögenswerte korrekt versteuert zu haben, wobei er zugleich erklärt, er - der Beklagte habe diese Werte bereits 2012 in das Tresorfach Nr. transferiert, als designierter Willensvollstrecker seiner Mutter, dem es um die Absicherung der Nachlassaktiven vor einem ungerechtfertigten Zugriff des Klägers gegangen sei (vgl. a.a.O., S. 11 und S. 12). Dabei wiederholt er streckenweise wörtlich, was er bereits dem Bezirksgericht in seiner Antwort (act. 5/85) auf das Gesuch der Kläger am 5. November 2015 ausgeführt hatte (vgl. 2 S. 12 und dazu act. 5/85 S. 14 f. [Ziff. 3.1.3 und 3.1.4]).

      Seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/2.1.1) kommt der Beklagte mit seinen Ausführungen (act. 2 S. 8 ff.) nicht nach, weshalb sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist.

    2. Lediglich der Vollständigkeit halber kann dem eben Dargelegten noch Folgende beigefügt werden.

  • Es besteht eine Vermögensdifferenz (Minus) von rund Fr. 100'000.zwischen

    dem, was der Beklagte den Steuerbehörden gegenüber als Vermögenswert per Todestag deklarierte und dem, was im Tresorfach Nr. bei der Bank Julius Bär & Co. AG amtlich an vorhandenem Vermögen festgestellt wurde. Den effektiven Umfang der Wertsachen, die per Todestag in einem Bankschliessfach lagerten, kennt allerdings nur der Beklagte. Warum und wann die Differenz zwischen dem vom Beklagten im Frühjahr 2015 per Todestag im Sommer 2013 Deklarierten und dem zwei Jahre nach dem Todestag amtlich Festgestellten eingetreten ist, lässt der Beklagte offen. Er begnügt sich mit dem Hinweis darauf, die bisherigen Nachlasskosten hätten sich auf über Fr. 30'000.belaufen (vgl. act. 2 S. 12) und die Differenz von Fr. 100'000.sei für die nun schon seit 2 ½ Jahren dauernde und nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Kläger aufwendige Testamentsvollstreckung durchaus im Rahmen (vgl. a.a.O.). Das ist mit Blick auf die bisherigen Bemühungen des Beklagten als Willensvollstrecker (vgl. vorn Ziff. I/1.2-1.3) mit erheblichen Fragezeichen zu versehen, zumal der Nachlass nicht kompliziert zusammengesetzt ist: Im Wesentlichen besteht er aus Kontoguthaben bei Banken, Wertschriften, Barvermögen und Wertsachen, die leicht zu verteilen sind.

  • Weiter hat der Beklagte als Willensvollstrecker im Frühjahr 2015 den Steuerbehörden ein Inventar über Werte in einem Schliessfach bei der CS (Stand per Todestag von D. im Jahr 2013) zugestellt, die sich laut seinen Angaben

    seit September 2012 gar nicht mehr dort befanden. Darin lag eine offenkundige Falschangabe zum Ort, an dem das deklarierte Vermögen deponiert war. Kenntnis davon, dass die Vermögenswerte seit 2012 im Tresorfach Nr. bei der Bank Julius Bär & Co. AG lagerten, hatten nach Darstellung des Beklagten die Kläger nicht. Nach Bekunden des Beklagten ging es ja bei der Verschiebung der Werte vom Tresorfach bei der CS ins Tresorfach Nr. bei der Bank

    Julius Bär & Co. AG durch ihn als designierter Willensvollstrecker einzig darum, die Nachlassaktiven vor einem unberechtigten Zugriff des Klägers noch zu Lebzeiten der Erblasserin abzusichern. Dabei behauptet der Beklagte allerdings nicht, der Kläger habe wie er, der mit der CS noch am Todestag Goldgeschäfte im Namen der Mutter tätigte - über einen Zugang zum Schliessfach bei der CS verfügt (und wohl mit Fug, hätte doch wohl sonst vom Kläger, der nach Angaben des Beklagten für die Steuererklärungen der Erblasserin verantwortlich war, unschwer festgestellt werden können, was sich im Schliessfach bei der CS befand bzw. eben etwa Ende 2012 gerade nicht mehr befunden hatte). Das alles wirkt seltsam, um es gelinde auszudrücken, insbesondere vor dem Hintergrund der Goldgeschäfte, die der Beklagte noch am Todestag der Erblasserin bei der CS (und nicht bei der Bank Julius Bär & Co. AG) vorgenommen hatte. Ein besonderes Rechtsverständnis offenbart der Beklagte, wenn er immerhin den Miterben und etwa den Steuerbehörden gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet geltend macht, es gehe bei seinen Einlassungen gegenüber den Behörden und Gerichten primär um den Umfang des Nachlasses und nicht um den Ort der Lagerung (vgl. act. 2 S. 12).

  • Richtig ist im Übrigen, dass einem Willensvollstrecker u.a. die Aufgabe zukommt, die Nachlassaktiven sicherzustellen, und zwar zuhanden aller Erben. Dass das einstweilige Verbot, alleine über die Nachlassaktiven zu verfügen, dem Beklagten die Erfüllung dieser und weiterer Aufgaben als Willensvollstrecker verunmöglichte, macht er so nicht geltend (vgl. act. 2 S. 8-13) und wäre im Übrigen schlicht nicht ersichtlich. Keine Aufgaben zur Nachlasssicherung und damit auch kein analoges Interesse auf Sicherstellung eines künftigen Nachlasses wie ein Willensvollstrecker nach dem Tod des Erblassers kann hingegen ein künftiger Erbe wie der Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers gegenüber allenfalls künftigen Miterben für sich beanspruchen. Das scheint der Beklagte zu übersehen, wenn er sein Handeln im September 2012 damit begründet, er ein künftiger (Mit-)Erbe habe als designierter Willensvollstrecker den Inhalt des Schliessfaches bei der CS in das bei der Bank Julius Bär & Co. AG transferiert, selbstverständlich im Einverständnis der Erblasserin (vgl. act. 2 S. 12).

  • Es geht um den Nachlass der Mutter der Parteien. Macht der Beklagte auch noch geltend, er verfolge mit seiner bisherigen Tätigkeit als Willensvollstrecker die Umsetzung des letzten Willens der Eltern, es gehe um die Implementierung einer gerechten Lösung, so beruft er sich auf offensichtlich Sachfremdes: Der Vater des Beklagten (und der Klägerin) ist nicht der Vater des Klägers. Der Vater des Beklagten ist zudem vorverstorben und dessen Erbschaft wurde bereits im Februar 1994 verteilt. Das hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom

18. Dezember 2015 im Verfahren LB150062 i.S. der Parteien erkannt.

Die Vorbringen des Beklagten offenbaren insgesamt eine Mélange von Interessen eines Erben, der zugleich Willensvollstrecker ist und Rechenschaft zusammen mit seiner Honorarforderung erst dann geben will, wenn er es für tunlich erachtet (vgl. a.a.O.). Dieses Interessengemenge rechtfertigte selbst dann eine Mitteilung des schon seit dem Frühling 2015 zu Recht bestehenden Verbots alleiniger Verfügung über die Nachlassaktiven an die Bank Julius Bär & Co. AG, wenn die Berufung nicht schon deshalb abzuweisen wäre, weil sie wie gesehen offensichtlich unbegründet ist.

III.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er vollständig unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären.

Die Entscheidgebühr ist gestützt auf den § 12 Abs. 1-2 und die §§ 4 und 8 GebV OG sowie in Beachtung von § 2 Abs. 1 lit. c und lit. d GebV OG festzusetzen, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 100'000.- (vgl. act. 2 S. 12).

Es wird beschlossen:

  1. Der Berufungsantrag 3 des Beklagten wird abgeschrieben.

  2. Auf die Berufung gegen Dispositivziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

  3. Der Berufungsantrag 4 des Beklagten (Sistierung des Massnahmeverfahrens) wird abgewiesen.

  4. Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppel bzw. einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 an die Julius Bär & Co. AG, [Adresse], und an die Obergerichtskasse.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden versandt am:

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