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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB150054: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat eine Testamentsanfechtungsklage eingereicht, um bestimmte Bestimmungen des Testaments für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht Dietikon trat jedoch nicht auf die Klage ein und legte dem Kläger die Gerichtskosten auf. Der Kläger legte Berufung ein, um den Fall an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung jedoch ab und legte dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die Gewinnerperson ist weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts LB150054

Kanton:ZH
Fallnummer:LB150054
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB150054 vom 13.01.2016 (ZH)
Datum:13.01.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.
Schlagwörter : Klage; Recht; Berufung; Beklagten; Verfahren; Klagebewilligung; Vorinstanz; Friedensrichter; Entscheid; Parteien; Dietikon; Eingabe; Kanton; Schlichtungsverhandlung; Verfahrens; Rechtsbegehren; Friedensrichterin; Gericht; Parteientschädigung; Testament; Schlichtungsbehörde; Bundesgericht; Urteil; Stadt; Testaments; Mangel
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 139 OR ;Art. 197 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 306 ZGB ;Art. 312 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:127 III 357; 133 III 489; 137 III 617; 140 III 70;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB150054

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150054-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 13. Januar 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

    1. B. ,
    2. C. ,
    3. D. ,
    4. E. ,
    1. F. ,
    2. G. ,
    3. H. ,
    4. I. ,
    5. J. ,
    6. K. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. 11 vertreten durch Beistand L.

    Weitere Beteiligte:

    1. M. ,
    2. Erben der +N. ,

      1. O. ,
      2. A. ,
    3. P. ,
    4. Q. ,
    5. R. ,

    betreffend Testamentsungültigkeit

    Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Juli 2015 (CP140005-M)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 2 S. 3)

    A. Hauptbegehren

    1. Folgende Bestimmungen der letztwilligen Verfügung vom 18. April 2002 der S. , geboren am tt. April 1939, verstorben am tt.mm.2012, seien für ungültig zu erklären:

      • Ziffer 1

      • Ziffer 4

      • folgende Textstelle in Absatz 3 von Ziff. 5:

        ‚wobei der Kaufpreis neben der Übernahme der Schulden durch ausgleichungspflichtige Erbvorempfänge in der Höhe von

        CHF 240'000.getilgt worden ist.‘

      • Absätze 4 und 5 von Ziffer 5

      • Sätze 1 und 5 bis 7 von Ziff. 8

      • folgende Textstelle in Ziffer 9:

        ‚vollumfänglich für sämtliche Erbvorbezüge, auch über den Pflichtteil hinaus, ausgleichungspflichtig und hat diese dem Werte nach in den Nachlass einzuwerfen.‘

    2. Es sei festzustellen, dass sich der Kläger in Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe in T. den Betrag von

    CHF 120'000.an seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

  2. Eventualbegehren

Für den Fall, dass der letztwillig angeordnete Widerruf des Ausgleichsdispenses gültig sein sollte, sei der auszugleichende Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes in T. auf CHF 195'000.festzusetzen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge solidarisch zulasten der Beklagten.

Beschluss des Bez irksgerichtes Dietikon vom 6. Juli 2015:

  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird dem Kläger zurückerstattet.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beklagten 1-3 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.sowie der Beklagten 11 eine Parteientschädigung von Fr. 500.zu bezahlen.

  5. Mangels erheblichen Aufwands wird den Beklagten 4, 10 und 12 - 15 keine Parteientschädigung zugesprochen.

(6./7. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 64 S. 3):

„1. Die Berufung wird gutgeheissen.

  1. Die Angelegenheit wird an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon zurückgewiesen.

    primär

  2. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden C. auferlegt.

    subsidiär

    Die Gerichtskosten werden dem Kanton auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden solidarisch den Berufungsbeklagten, B. , C. und D. , auferlegt.“

Erwägungen:

I.

Am tt.mm.2012 verstarb S. , zuletzt wohnhaft gewesen in Dietikon. Die Erblasserin hinterliess als Erben ihre vier Kinder, nämlich den Kläger und die Beklagten 1-3. In ihrem Testament vom 18. April 2012 setzte sie u.a. den Kläger auf den Pflichtteil und wendete die dadurch frei gewordene Quote ihren zwölf Enkelkindern, nämlich den Beklagten 4 und 10-15 sowie den weiteren Beteiligten 5-9 zu. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2012 wurde u.a. den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zugestellt und den für die eingesetzten minderjährigen Erben

F. (Beklagter 10), G. (Beklagte 11), K. (Beklagte 15) und

  1. (Beteiligter 9) zuständigen Vormundschaftsbehörden Mitteilung vom Urteil gemacht. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 und unter Beilage der Klagebewilligung vom 27. Juni 2014 erhob der Kläger eine Testamentsanfechtungsklage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung. Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beklagte 11 im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei, was auch der Kläger anerkenne. Ihr Beistand sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden. Sie habe weder durch ihre Eltern wegen der Interessenkollision - noch durch den bevollmächtigten Treuhänder vertreten werden können. Die Klagebewilligung sei daher ungültig.

    Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um einen verbesserlichen Fehler der Schlichtungsbehörde handle, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, um den Mangel zu beheben.

    II.

    Der erstinstanzliche Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 65 S. 3-5). Gegen diesen Entscheid hat der Kläger mit Eingabe vom 17. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 64). Berufungsantworten sind nicht eingeholt worden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

    III.

    Die Berufungsschrift muss ein Rechtsbegehren und dessen Begründung entsprechend den Anforderungen gemäss Art. 221 ZPO (analog) enthalten. Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, ist bei formellen Mängeln im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bleibt eine solche aus erweist sie sich als ungenügend, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), was zu einem Nichteintretensentscheid führt (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N 33). Im Übrigen darf, jedenfalls im ordentlichen Verfahren, eine vollständige und sorgfältige Rechtsschrift erwartet werden (KUKO ZPO-Brunner, Art. 311 N 8). Eine Nachfrist kann nicht gewährt werden (BGE 137 III 617, E. 6.4). Die Berufungsanträge müssen eingangs am Ende der Berufungsschrift aufgeführt werden. Es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begrün- dung (BGE 133 III 489, Erw. 3.1). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617, E. 4.3 und 6.2). Weil die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tatund Rechtsfragen hat, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, und zwar auch

    dann nicht, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 11 N 877; BGE 133 III 489, Erw. 3.1).

    Der Kläger beantragt lediglich die Rückweisung des Verfahrens an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon. Da die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt hatte, beurteilte sie die Klage zu einem wesentlichen Teil nicht. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache in diesem Fall an die erste Instanz zurückweisen; sie muss dies zwar nicht tun (Seiler, a.a.O., § 17 N 1521 und 1533 al. 1), doch erscheint die Rückweisung als geboten (Reetz/Hilber, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 318 N 34). Ob unter diesen Umständen ein blosser Rückweisungsantrag genügt, kann indessen offenbleiben. Denn in der Sache ist davon auszugehen, dass der Kläger an seinem Klagebegehren festhält und (lediglich) die Durchführung einer neuen Schlichtungsverhandlung verlangt, um eine gültige Klagebewilligung zu erlangen.

    IV.
    1. An der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2014 nahmen gemäss Klagebewilligung der Kläger und sein Rechtsvertreter, die Beklagten 1-5 und 8, Rechtsanwalt X. als Vertreter der Beklagten 1-3, der Treuhänder U. als Vertreter der Beklagten 6, 7 und 9-15 sowie V. , die Ehefrau des Beklagten 3 [recte: 2] und zusammen mit diesem gesetzliche Vertreter der Beklagten 10 und 11, teil (Urk. 1 S. 3). Bereits am 12. September 2013 hatte das Familiengericht Baden für die minderjährige Beklagte 11 L. als Beistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellte dieser im vorinstanzlichen Verfahren u.a. den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, da er nicht über das Schlichtungsverfahren orientiert worden sei (Urk. 34). Den gleichen Antrag stellten mit Eingabe vom 2. Februar 2015 die Beklagten 1-3 (Urk. 30). Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Verfahren auf die Gültigkeit der Klagebewilligung (Urk. 35). In der Replik widersetzte sich der Kläger dem Antrag

      auf Nichteintreten unter Hinweis auf die „äusserst strenge“ Rechtsprechung des Bundesgerichts ausdrücklich nicht und machte Ausführungen zu den Kostenfolgen (Urk. 37 S. 3 und 5).

    2. a) Der Kläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, weil ein „verbesserlicher“ Fehler der Schlichtungsbehörde vorliege, sei die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, um den Mangel zu beheben. Der Mangel sei rein formell und nicht materiell, die Unzulänglichkeit mithin verbesserungsfähig. Falls Art. 63 ZPO eng ausgelegt werden sollte, würde der angefochtene Entscheid die Anwendung des materiellen Rechts verunmöglichen. Solch unbillige Konsequenzen könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Darauf verweise BK ZPO-Berger-Steiner,

Art. 63 N 27, mit dem Hinweis, Art. 132 ZPO komme diesbezüglich wegen seines

offen formulierten Wortlauts besondere Bedeutung zu. Mit der Aufhebung von Art. 139 OR und der Einführung von Art. 63 ZPO habe der Gesetzgeber die Rechtslage nicht verändern bzw. verschlechtern wollen. Damit die Rechtshängigkeit aufrechterhalten bleibe, dürften somit Art. 63 und Art. 132 ZPO nicht eng ausgelegt werden (Urk. 64 S. 6 f.).

b) Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Verfahren ein Schlichtungsverfahren durchzuführen war. Der Kläger stellt zu Recht nicht in Abrede, dass dieses nicht korrekt durchgeführt worden ist, weil die Beklagte 11, aber auch der damals erst 17-jährige Beklagte 10 an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung. Fehlt eine gültige Klagebewilligung, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 70, E. 5; 139 III 273, E. 2.1; ebenso BSK ZPO-Gschwend-Bornatico, Art. 132 N 14; CPC-Bohnet, Art. 59 N 69; Zürcher, in: ZPO-Komm Sutter-Somm et al,

Art. 60 N 18; Sutter-Somm, Schweizerischer Zivilprozessrecht, 2. A., 2012, N 976; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 164). Andere Autoren vertreten die Auffassung, wenn eine gültige Klagebewilligung fehle, sei der klagenden Partei Frist anzusetzen, um eine gültige Klagebewilligung beizubringen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde (Courvoisier, Stämpflis Handkommentar,

ZPO, Art. 59 N 19 und 21; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 29; zurückhaltend Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 86; unklar BK ZPO-Frei, Art. 132 N 18). Für ein solches Vorgehen fehlt indessen eine Rechtsgrundlage. Art. 132 ZPO des 2. Abschnitts („Eingaben der Parteien“) befasst sich gemäss Überschrift mit mangelhaften, querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben der Parteien. In

Abs. 1 dieser Bestimmung geht es um formell mangelhafte Eingaben. Die Bestimmung entspricht gemäss Botschaft zur ZPO dem Art. 42 Abs. 5 BBG (BBl 2006 7306). Es geht darum zu vermeiden, dass in überspitztem Formalismus auf Eingaben wegen Mängeln wie fehlender Unterschrift, fehlender Vollmacht, fehlender Seiten, fehlender Beilagen etc. nicht eingetreten wird (Kramer/Erk, DIKEKomm-ZPO, Art. 132 N 1). Ein verbesserungsfähiger Mangel liegt auch dann vor, wenn die klagende Partei es lediglich unterlassen hat, die ausgestellte Klagebewilligung mit der Klage einzureichen. Eine bloss mangelhafte Eingabe liegt indessen nicht vor, wenn keine keine gültig zustande gekommene Klagebewilligung vorliegt (a.A. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23.09.2013, EGV-SZ 2013, A 2.1). Vielmehr fehlt es dann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer Prozessvoraussetzung. Die schweizerische Zivilprozessordnung enthält keine allgemeine Vorschrift wie sie in der zürcherischen Zivilprozessordnung vorhanden war, wonach bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete anzuordnen war (§ 108 ZPO/ZH). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Ob bei einer erneuten Klage Art. 63 ZPO anwendbar ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

V.
  1. a) Die Vorinstanz hat den Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für kostenund entschädigungspflichtig erklärt, dies mit der Begründung, aufgrund der Erwägungen im Testamentseröffnungsurteil und der eindeutigen gesetzlichen Regelung gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB habe im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs bzw. der Durchführung der Schlichtungsverhandlung allen Beteiligten (also auch dem Kläger und der Friedensrichterin) klar sein müssen,

    dass eine Vertretung der minderjährigen Beklagten 11 durch deren Eltern nicht zulässig bzw. rechtsunwirksam gewesen sei. Eine Aufklärungspflicht des Beklagten 2 sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich (Urk. 65 S. 7).

    1. Der Kläger stellt den Antrag, die erstinstanzlichen Kosten dem Beklagten 2, subsidiär dem Kanton aufzuerlegen. Er wirft der Vorinstanz vor, die Anwendung von Art. 107 ZPO offensichtlich nicht in Betracht gezogen zu haben. Sein „Unterliegen“ sei nicht die Folge eines Unrechts, sondern des Verfahrensfehlers der Vorinstanz, begünstigt durch das Verhalten des Beklagten 2. Zudem habe er (der Kläger) von keiner Interessenkollision zwischen Vater und Tochter ausgehen müssen. Es bleibe beim treuwidrigen Verhalten des Beklagten 2 (Urk. 64 S. 7).

    2. aa) Der Kläger setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach allen Beteiligten, auch ihm, aufgrund der Erwägungen im Testamentseröffnungsurteil vom 7. Dezember 2012 habe klar sein müssen, dass die Beklagte 11 nicht rechtswirksam durch ihre Eltern vertreten werden könnte. In jenem Entscheid war ausgeführt worden, da die gesetzlichen Vertreter der Beklagten 9, 10, 11 und 15 Interessen haben könnten, die denen ihrer Kinder zuwiderlaufen, sei den jeweils zuständigen Vormundschaftsbehörden Mitteilung vom Entscheid zu machen (Urk. 4/3 S. 5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht von einer möglichen Interessenkollision hätte ausgehen müssen, wobei bereits eine abstrakte Gefährdung der Kindesinteressen genügt (vgl. Kamp/ Breitschmid, Minderjährige Erben, in: successio 2/13 S. 93). Eine Kostenauflage an den Beklagten 2 wegen treuwidrigen Verhaltens ist daher abzulehnen.

    bb) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Voraussetzung ist somit, dass die Kosten weder durch die Parteien noch durch am Verfahren beteiligte Dritte, denen sie nach Art. 108 ZPO auferlegt werden können, veranlasst worden sind. Das Gesetz verlangt nicht, dass sie überhaupt durch jemanden kausal verursacht worden sein müssen. In den meisten Fällen dürften spezifische Fehlleistungen des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzen, zur Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO führen (BK

    ZPO-Sterchi, Art. 107 N 26). Das Bundesgericht spricht in solchen Fällen von regelrechten Justizpannen (BGer 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2).

    Der Kläger schreibt von einem Verfahrensfehler der Vorinstanz. Es liegt aber keine Fehlleistung des vorinstanzlichen Gerichts vor. Vielmehr hätte die Schlichtungsbehörde die Prozessfähigkeit der Parteien und ihre Vertretung überprüfen müssen (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Im Kanton Zürich amten die Friedensrichterinnen und Friedensrichter als Schlichtungsbehörde. Es handelt sich um Gemeindebeamte. Die Gemeinden entlöhnen diese und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Im Gegenzug fallen die Gebühren für das Schlichtungsverfahren in die Gemeindekasse (§ 56 GOG). Im vorliegenden Fall amtete die Friedensrichterin der Stadt Dietikon als Schlichtungsbehörde. Im Vordergrund steht also nicht die Billigkeitshaftung des Kantons nach Art. 107 Abs. 2 ZPO, sondern die Kostenauflage an die Stadt Dietikon als Dritte im Sinne von Art. 108 ZPO. Nach jener Bestimmung hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Solches hat der Kläger zwar nicht beantragt. Die Kostenverteilung erfolgt jedoch von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO).

    Von einer eigentlichen Justizpanne kann vorliegend keine Rede sein. Als Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind hierorts überwiegend juristische Laien tätig, so auch auf dem Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, auch wenn die Friedensrichterin einen „CAS Friedensrichter“ absolviert hat (vgl. Limmattaler Zeitung vom 21. April 2013, abrufbar unter http://www.limmattalerzeitung. ch/limmattal/region-limmattal/diese-limmattaler-friedensrichter-besitzen-ei n-speziellesdiplom-126430044). Demgegenüber war der Kläger bereits an der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten. Dennoch hätte die Friedensrichterin dafür besorgt sein müssen, dass die minderjährigen Beklagten an der Schlichtungsverhandlung gültig vertreten gewesen wären. Als unnötige und von der Friedensrichterin verursachte Kosten könnten daher allenfalls die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2014 angesehen werden. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bzw. deren Verlegung wurde jedoch nicht angefochten. Der Kläger wehrt sich einzig gegen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Er hat die ungültige Klagebewilligung bei der Vorinstanz eingereicht. Ob er der Auffassung war, eine gültige Klagebewilligung erhalten zu haben, spielt keine Rolle - Rechtsunkenntnis schadet (vgl. BGE 127 III 357 E. 3d). Es entspricht daher nicht nur dem Unterliegensprinzip, dass der Kläger die Kosten des gerichtlichen Nichteintretensentscheids zu tragen hat, sondern erscheint vorliegend auch angemessen.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten mangels Umtrieben.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2015 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5‘000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 64, sowie an die Vorinstanz, ferner nach Eintritt der Rechtskraft an die weiteren Beteiligten, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘270‘000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 13. Januar 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

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