Zusammenfassung des Urteils LB140089: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin SA und der Gesuchsgegnerin, einer Apotheke und ihrem Ehemann. Es ging um Darlehensverträge und die Frage der Auszahlung der Darlehenssumme. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab, woraufhin diese Beschwerde einreichte. Die Gesuchstellerin konnte jedoch nicht eindeutig nachweisen, dass die Darlehenssumme tatsächlich ausgezahlt wurde, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Gesuchstellerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB140089 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 31.08.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Darlehensvertrag; Ziffer; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Klage; Verfahren; Pfandvertrages; Pfandforderung; Ausführungen; Erwägung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 889 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB140089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Oktober 2014; Proz. CG120028
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 198'069.45 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Höfe (Zahlungsbefehl vom 19. April 2011) sei zu beseitigen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Beklagten. (act. 2)
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 198'069.45 nebst Zins zu 5% ab 1. April 2011 zu bezahlen.
Der vom Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 19. April 2011, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 186'969.06 nebst Zins zu 5% ab 1. April 2011 und der Betreibungskosten beseitigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'700.-.
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 19'750.zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte dem Kläger den geleisteten Vorschuss von CHF 12'700.zu ersetzen.
6./7. Mitteilung / Rechtsmittel
des Beklagten (act. 54):
1. Das Urteil CG120028 des Bezirksgerichts Meilen vom 30.10.2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
Die Berufung sei gutzuheissen und die Klage sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
des Klägers (act. 63):
1. Die Berufung des Beklagten bzw. Berufungsklägers vom 5. Dezember 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten bzw. Berufungsklägers.
Sachverhalt / Verfahrensablauf
Sachverhalt
Nach dem soweit unbestrittenen Sachverhalt schlossen die Parteien am
4. März 2010 den Darlehensvertrag Nr. 2 ab (nachfolgend als 'Darlehensvertrag' bezeichnet; der früher abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. 1 ist vorliegend nicht von Bedeutung). Gemäss diesem Vertrag gewährte der Kläger dem Beklagten zu Geschäftszwecken ein Darlehen über CHF 1'650'000.-, welches fällig und vollständig zurückzuzahlen war per 31. März 2011. Die Parteien vereinbarten, dass der Darlehensvertrag rückwirkend mit Auszahlung des Darlehens am 20. Oktober 2009 in Kraft treten solle. Als Darlehenszins wurde ein Zinssatz von 5% pro Jahr vereinbart (act. 2 S. 3; act. 4/3; act. 10 S. 3).
Zur Sicherung des Darlehens schlossen die Parteien ebenfalls am 4. März 2010 einen Pfandvertrag ab, und zwar wurden dem Kläger das Aktienzertifikat Nr. 1 über 100'000 Inhaberaktien der C. AG mit einem Nominalwert von CHF 1.pro Aktie sowie ein Schuldschein der Gesellschaft über den Betrag von CHF 1'550'000.als Pfandgegenstände übergeben (act. 10 S. 6; act. 16 S. 10;
act. 25).
Der Beklagte zahlte mit Überweisung vom 22. Dezember 2010 den Betrag von CHF 1'550'000.an den Kläger zurück. Die Restschuld aus dem Darlehen von CHF 100'000.sowie den Darlehenszins bezahlte der Beklagte nicht. Beides fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage ein, wobei er die Gesamtschuld des Beklagten auf CHF 198'069.45 beziffert, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2011 (act. 2 S. 4). Diese Berechnung wird seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt (act. 10 S. 3 f.).
Im April 2011 leitete der Kläger gegen den Beklagten über den Betrag von CHF 186'969.06 nebst Zins von 5% seit 20. Oktober 2009 Betreibung ein, welche vom Betreibungsamt Höfe mit der Nummer ... ans Register genommen wurde. Der Zahlungsbefehl wurde am 19. April 2011 ausund dem Beklagten am 2. Mai 2011 zugestellt, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags (act. 2 S. 4;
act. 4/6).
Verfahrensgang vor Vorinstanz
Am 30. April 2012 (Datum der Postaufgabe) reichte der Kläger gegen den Beklagten beim Friedensrichteramt Meilen das Schlichtungsgesuch ein. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2012 keine Einigung zustande gekommen war, erteilte der Friedensrichter dem Kläger am 17. Juli 2012 die Klagebewilligung (act. 1).
Am 27. September 2012 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren Klage beim Bezirksgericht Meilen (act. 2). Für den vorinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die ausführliche Darstellung im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 57 S. 3/4 Ziff. 2). Zu erwähnen ist, dass die Vorinstanz ein Beweisverfahren für nicht notwendig hielt.
Verfahrensgang vor der Berufungsinstanz
Gegen das am 5. November 2014 zugestellte Urteil (act. 52/1) liess der Beklagte unterm 5. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung erheben mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Den ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2015 auferlegten Kostenvorschuss (act. 58) leistete er fristgerecht (act. 59 und 60).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung
der Berufungsantwort angesetzt (act. 61). Diese ging mit Eingabe vom 19. März 2015 fristgerecht ein (act. 63). Eine Kopie ist dem Beklagten zugestellt worden (act. 64). Eine Stellungnahme dazu ging nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Materielles
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat sodann bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen: sie muss Berufungsanträge enthalten, d.h. es muss aus ihr hervorgehen, wie der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Daneben muss der Rechtsmittelkläger in seiner Berufungsschrift aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt und/oder das Recht unrichtig angewandt hat; dies bedeutet, dass sich der Rechtmittelkläger mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss. Dabei genügt es nicht, wenn der Rechtsmittelkläger in seiner Berufungsschrift lediglich auf die Vorakten verweist, pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid übt nur das wiederholt, was bereits vor der Vorinstanz vorgetragen worden ist; erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidgrün- den der Vorinstanz (REETZ/THEILER in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können ferner neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Die Berufungsschrift enthält konkrete Anträge und eine Begründung (act. 54). Damit ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten.
Die Vorinstanz erwog unter dem Titel Parteistandpunkte, der Beklagte anerkenne, das ihm gewährte Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt und die Zinszahlungen überhaupt nicht geleistet zu haben (act. 57 S. 6 Ziff. 4.1.). Bei dieser Feststellung stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf die eigene Sachdarstellung des Beklagten in der Klageantwort (act. 10 S. 3/4). Diese Feststellung kritisiert der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht, sondern anerkennt sie ausdrücklich (act. 54 S. 21 Rz 47). Die Forderung des Klägers ist damit grundsätzlich ausgewiesen.
Vor Vorinstanz widersetzte sich der Beklagte dem klägerischen Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe ihm die Pfandgegenstände nie zur Rückgabe angeboten und ihm einen enormen Schaden zugefügt, welchen er mit der klägerischen Forderung verrechnet haben wollte (act. 10 S. 4 Rz 2; S. 18 ff.). Die Vorinstanz verwarf beide Standpunkte (act. 57 S. 7 ff.).
3.1. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufungsschrift zunächst, die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, indem sie einzig die beiden Verträge vom 4.3.2010 (Darlehensvertrag Nr. 2 und Pfandvertrag) beurteilt und nur anhand dieser beiden Verträge das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gewürdigt habe. Sie habe einen in tatsächlicher Hinsicht sehr vielschichtigen Sachverhalt (zu) stark vereinfacht. Demgegenüber seien sich beide Parteien einig, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle (act. 54 S. 7 Rz 14).
Zutreffend ist, dass beide Parteien vor Vorinstanz den Sachverhalt als komplex bezeichneten (act. 10 S. 4 Rz 3; act. 16 S. 3 Rz 7). Hieraus lässt sich jedoch noch nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten; auch ist damit noch keine unrichtige Darstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz dargetan. Festzuhalten ist, dass ein vielschichtiger Sachverhalt nicht ohne weiteres rechtlich schwierige
Fragen aufwirft. Entgegen der Meinung des Beklagten (act. 54 S. 7 Rz 14) hatte die Vorinstanz aufgrund des ihr vorgelegten Rechtsbegehrens Rückzahlung eines Restbetrages eines gewährten Darlehens plus Zins zu prüfen, ob dieses ausgewiesen ist nicht; es ging indes nicht um eine Liquidation der verschiedenen rechtlichen Beziehungen der Parteien eine Würdigung von deren Rechtsverhältnis. Wie erwähnt ist im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Die blosse Bemerkung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu vereinfacht dargestellt, genügt dabei nicht. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich.
Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, die Darlehensforderung samt Zins nicht vollständig zurückbezahlt resp. beglichen zu haben, weil der Kläger ihm die Pfandgegenstände nie zur Rückgabe angeboten bzw. dieser die Pfandgegenstände noch als Sicherheit bei sich gehabt habe. Er habe über den damaligen Rechtsvertreter des Klägers, welcher auch die Pfandgegenstände bei sich im Safe verwahrte, die Sache endgültig klären, die Schlusszahlungen bereinigen und die verpfändeten Wertpapiere zurück haben wollen (act. 10 S. 10 Rz 10). Aus dem vorgängigen Verhalten des Klägers sei klar gewesen, dass dieser die Pfandgegenstände auch nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens nicht zurückgeben werde. Einzig deswegen habe er zunächst die Sicherheit haben wollen, dass er nachvollständiger Rückzahlung das Faustpfand zurückerhalte; zumindest habe er eine Aufhebungsvereinbarung gewollt (act. 20 S. 16 Rz 24).
Die Vorinstanz erwog, Ziffer 4 des von den Parteien geschlossenen Pfandvertrages enthalte unter der Überschrift Untergang des Pfandrechts folgende Bestimmung (act. 25 S. 3):
Mit vollständiger Tilgung der Pfandforderung durch den Pfandgeber [Beklagten] geht das Pfandrecht an den Pfandgegenständen automatisch unter. Nach Tilgung der Pfandforderung ist der Pfandnehmer [Kläger] verpflichtet, die Pfandgegenstände an den Pfandgeber [Beklagten] herauszugeben. Das Pfandrecht geht nicht unter, wenn nur ein Teil der Pfandforderung getilgt wird.
Als Pfandforderung werde in Ziffer 2 des Pfandvertrags das Darlehen von
CHF 1'650'000.- (zuzüglich Zins) definiert (act. 25 S. 2). Anschliessend referierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beklagten, um weiter zu erwägen, es treffe die
Prozessparteien die Pflicht, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, d.h. ihre Behauptungen nicht nur in Grundzügen sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden könne. Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Wortlaut des Pfandvertrages sei klar und werde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Danach habe die Herausgabe der Pfandgegenstände erst nach vollständiger Tilgung der Pfandforderung zu erfolgen. Es bestehe gemäss Pfandvertrag somit eine Vorleistungspflicht des Beklagten, d.h. erst wenn er das Darlehen (zuzüglich Zins) zurückbezahlt habe, könne er vom Kläger die Herausgabe der Pfandgegenstände verlangen. Dass sich die Parteien in Abweichung von diesem Wortlaut tatsächlich anders verstanden hätten, sei nicht behauptet worden (act. 57 S. 7/8 Ziff. 5.1.-5.4.).
Der Beklagte stellt sich in seiner Berufungsschrift kurz gefasst auf den Standpunkt, wer selber einen Vertrag verletze, könne vom Vertragspartner nicht die Einhaltung vertraglicher Nebenpflichten verlangen. Damit spricht er auf das Verhalten/Gebaren des Klägers an, welches dieser nach der Auszahlung der Darlehensvaluta am 20. Oktober 2009, der Unterzeichnung der Verträge am 4. März 2010 und der Rückzahlung des Darlehens am 22. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der C. AG an den Tag gelegt haben soll (act. 54 S. 8-13
Rz 17-30) und in dem er eine mehrfache Verletzung des Pfandvertrages erblickt (act. 54 S. 13-15 Rz 31-35).
Vorab ist klar zu stellen, dass die unterlassene Rückzahlung eines Darlehensrestes entgegen der Meinung des Beklagten (act. 54 S. 14 Rz 34) nicht bloss die Nichterfüllung einer vertraglichen Neben-, sondern einer Hauptpflicht darstellt. Vom Beklagten in der Berufungsschrift nicht kritisiert werden die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Inhalt des Pfandvertrages klar und unbestritten und der Beklagte vorleistungspflichtig sei. In dem Sinne setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese zutreffenden Ausführungen unrichtig sein sollen. Insoweit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Zur Verdeutlichung ist nochmals festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger zunächst das Darlehen inklusive Zinsen vollständig zurückzuzahlen hat; danach kann er vom Kläger die Herausgabe der diesem überlassenen Sicherheiten verlangen.
Die Vorinstanz erwog weiter unter Darlegung der entsprechenden Vorbringen des Beklagten, dessen Sachdarstellung in Bezug auf die vorzeitige Kündigung des Darlehens durch den Kläger sei widersprüchlich ausgefallen und er habe nicht genügend substantiiert, weshalb er aufgrund des nicht näher beschriebenen Drucks des Klägers das Darlehen vorzeitig habe zurückzahlen müssen (act. 57 S. 8 Ziffer 5.5.).
seiner Berufungsschrift bezeichnet der Beklagte diese Ausführungen der Vorinstanz als schwer nachvollziehbar und willkürlich. Der Kläger habe am 27.7.2010 vertragswidrigerweise die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens über CHF 1'650'000 verlangt. Diese vorzeitige Beendigung sei zwischen den Parteien umstritten. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Frage nur ansatzweise und unverbindlich geäussert (act. 54 S. 11/12 Rz 28). Auch macht er geltend, er habe vor Vorinstanz den auf ihm lastenden Druck beschrieben (act. 54 S. 15 Rz 36 f.).
Richtig ist, dass die Darstellungen der Parteien darüber, wer die Rückzahlung des Darlehens vorzeitig verlangt offeriert haben soll, auseinandergehen (act. 10 S. 10, act. 16 S. 16). Richtig ist allerdings auch, dass die Ausführungen des Beklagten dazu uneinheitlich ausgefallen sind. In der Klageantwort machte der Beklagte geltend, es sei im Frühling 2010 zwischen ihm und dem Kläger zu Konflikten gekommen und am 27.7.2010 zum endgültigen Bruch. Obwohl das Darlehen erst per 31.3.2011 rückzahlbar und damit nicht vorzeitig kündbar gewesen sei, habe der Kläger die kurzfristige Rückzahlung verlangt. Er habe diesem Druck nachgeben und das Darlehen zurückzahlen müssen; die Rückzahlung von CHF 1'550'000 sei am 22.12.2010 erfolgt (act. 10 S. 10). [Ein Vierteljahr später war das Darlehen gemäss Vertrag rückzahlbar.] Worin dieser Druck, das Darlehen zurückzuzahlen bestanden haben soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort aber nicht. In der Duplik führte der Beklagte aus, der Kläger habe immer mehr versucht, sich in die Geschäftsführung der C. AG einzumischen. So habe er Zugriff auf den Zahlungsverkehr gewünscht, so dass bei der VP Bank in Zürich ein Konto eröffnet worden sei, über welches der
Kläger via Online-Zugriff Kontrolle habe ausüben können. Ebenso sei einzig auf klägerischen Wunsch hin die damalige D. AG ins Spiel gekommen, ein weiterer Versuch des Klägers, über seinen Vertrauten Herrn E. Einfluss zu nehmen (act. 20 S. 18/19 Rz 28). Stellt man auf diese Darstellung ab, beschreibt der Beklagte damit einzig vom Kläger an ihn herangetragene Wünsche, denen er in der Folge nachgekommen ist. Inwiefern dadurch für den Beklagten eine Drucksituation entstanden bzw. worin diese bestanden haben soll, ist damit aber nicht dargetan. Ebenso wenig lässt sich aus diesen Darlegungen ein Zusammenhang eine Drucksituation in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens herstellen. Dass als Folge der Rückzahlung des Darlehens der Beklagte sich nach anderen Kreditgebern umsehen musste und er sich deswegen subjektiv unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, hat mit der Frage, worin der Druck bestanden habe, das Darlehen wie behauptet vorzeitig zurückzahlen zu müssen, nichts zu tun. Dazu machte der Beklagte vor Vorinstanz keine konkreten Angaben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 57 S. 8/9 Ziffer 5.5.), kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil die Herausgabe der Pfandgegenstände durch den Kläger an den Beklagten nach dem klaren Wortlaut des Pfandvertrages (act. 25 S. 3 Ziffer 4) erst nach vollständiger Tilgung des Darlehens geschuldet gewesen ist, was auch der gesetzlichen Regelung entspricht (Art. 889 ZGB). Dem widerspricht der Beklagte nicht.
Wenn der Beklagte nun in der Berufungsschrift vorbringt, er habe vor Vorinstanz den Druck, der auf ihm gelastet habe, beschrieben, der darin bestanden habe, dass der Kläger einerseits je länger je mehr Einfluss auf die Geschäftsführung habe ausüben wollen und dass andererseits der Druck darin bestanden habe, dass das Bauprojekt in finanzieller Hinsicht auf der Kippe gestanden habe (act. 54 S. 16 Rz 40), ist ihm entgegenzuhalten, dass letztere Behauptung so vor Vorinstanz nicht vorgetragen wurde und daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 317 ZPO), und erstere Behauptung nur das wiederholt, was vor Vorinstanz zwar vorgebracht wurde, das aber, wie ausgeführt, weder die Drucksituation noch deren Zusammenhang zur behaupteten vom Kläger vorzeitig verlangten Rückzahlung des Darlehens ausreichend darlegt, m.a.W. unsubstantiiert ist. Nicht eingegangen werden kann im Berufungsverfahren auf die
weiteren neuen Darlegungen des Beklagten in diesem Zusammenhang, wie auf die angeblich ursprünglich gemeinsamen Absichten der Parteien, die durch den Kläger in Aussicht gestellten weiteren Finanzmittel gegen Einräumung eines grösseren Einflusses resp. einer Beteiligung desselben, mit denen der Beklagte die behauptete Drucksituation erläutert (act. 54 S. 15 Rz 40), da weder ersichtlich noch dargetan ist, weshalb diese Behauptungen nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten.
In der Klageantwort führte der Beklagte aus, er habe dem Kläger
CHF 100'000. plus Zinsen nicht zurückbezahlt, weil dieser ihm selber noch
Geld geschuldet und v.a. das Aktienzertifikat, den Schuldschein und den Wechsel als Sicherheit bei sich gehabt habe (act. 10 S. 10). Dieses Vorhaben habe er dem Kläger bereits am 27. Juli (2010) und zwei Tage später in einer e-mail mitgeteilt (vgl. act. 13/11). In der Duplik gab er zudem an, er habe sich zu seiner eigenen Sicherheit gezwungen gesehen, einen relativ bescheidenen Teil des Darlehens zurückzubehalten, da der Kläger den Darlehensvertrag mittels vorzeitiger Kündigung verletzt habe und ausserdem mit dem verpfändeten Aktienzertifikat sich bereits widerrechtlich die C. AG habe aneignen wollen (act. 20 S. 25). Die
Vor-instanz erwog, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, aufgrund welcher Umstände welchen Verhaltens des Klägers er, der Beklagte, darauf geschlossen habe für ihn klar gewesen sei, der Kläger würde ihm die Pfandgegenstände nach vollständiger Tilgung des Darlehens nicht zurückgeben (act. 57
S. 9 Ziffer 5.6.). Diese Erwägung vermag der Beklagte mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht umzustossen. Er räumt ein, die Vorinstanz führe zu Recht aus, dass die Rückgabe der Pfandgegenstände erst nach vollständiger Bezahlung der Pfandforderung geschuldet sei, um anzufügen, diese Argumentation sei streng legalistisch (act. 54 S. 20 Rz 45). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Erwägung der Vorinstanz auf den Pfandvertrag der Parteien stützt, den der Beklagte selber unterzeichnet hat und den er gegen sich gelten lassen muss. Dass die Parteien nachträglich in Änderung des Pfandvertrages eine Zug-um-Zug Abwicklung der Rückzahlung des Darlehens und Rückgabe der Sicherheiten vereinbart hätten, machte der Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend. Für eine einseitige Abänderung der vertraglichen Vereinbarung, wie dies der Beklagte vor Vorinstanz für gerechtfertigt hielt (act. 20 S. 16), bleibt kein Raum. Sodann bringt der Beklagte mit Darlegungen in der Berufungsschrift auch keine Anhaltspunkte für das vor, was die Vorinstanz moniert hat, nämlich konkrete Anzeichen klare Hinweise darauf, dass der Kläger nicht gewillt war, die Pfandgegenstände nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Im Übrigen hatte der Beklagte bereits Ende Juli 2010 nicht die Absicht, das Darlehen vollständig zurückzuzahlen, sondern gewissermassen als Sicherheit einen Teil zurückzubehalten, wie er selber einräumt (act. 10 S. 10; act. 20 S. 25; act. 54 S. 20). Ein Zusammenhang seines Vorhabens mit den von ihm beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers nach Juli 2010 (act. 54 S. 12 f.) ist nicht ersichtlich.
In der Duplik brachte der Beklagte vor, er habe zumindest eine Aufhebungsvereinbarung gewollt bzw. er und der Kläger seien übereingekommen, dass eine Aufhebungsvereinbarung abzuschliessen sein werde. Dies habe der Kläger seither verweigert (act. 20 S. 16). Die Vorinstanz führte dazu unter anderem aus, der Beklagte habe unterlassen anzugeben, welches der Inhalt einer solchen Vereinbarung hätte sein sollen (act. 57 S. 9 Ziffer 5.7). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beklagte vor Vorinstanz auch nicht angab, wann, wo, bei welcher Gelegenheit und unter welchen konkreten Umständen diese angebliche Übereinkunft mit dem Kläger über eine noch abzuschliessende Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen sein soll. Da der Beklagte diesen Punkt in seiner Berufungsschrift (act. 54) nicht mehr aufgreift, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Der Beklagte machte in seiner Klageantwort eine Verrechnungsforderung geltend, welche er einerseits als Ersatz für den aus der Verletzung des Vertrages durch den Kläger entstandenen Schaden und anderseits als Ersatz für damit in Zusammenhang stehende Auslagen und Kosten begründete (act. 10 S. 18 ff.). Der Kläger seinerseits vertrat in der Replik die Auffassung, der Beklagte habe in Ziffer 9.2. des Pfandvertrages auf sein Verrechnungsrecht verzichtet (act. 16
S. 23 f.). In der Duplik schliesslich liess der Beklagte ausführen, die fragliche Ziffer 9.2. des Pfandvertrages sehe einzig vor, dass Forderungen des Pfandgebers nicht mit Forderungen des Pfandnehmers aus dem Pfandvertrag verrechnet werden können. Der Darlehensvertrag Nr. 2 äussere sich nicht zu einem Verrechnungsverzicht. Es stelle sich daher die Frage, wie es zu verstehen sei, dass er auf die Verrechnung von Forderungen aus dem Pfandvertrag verzichtet habe. Für ihn sei immer klar gewesen, dass er eigene Forderungen mit dem Darlehen des Klägers verrechnen könne. Es sei ihm aber auch klar gewesen, dass er Pflichten aus dem Pfandvertrag übernommen und zu erfüllen habe. Im Pfandvertrag sei aber nicht geregelt, dass er dem Kläger das Darlehen von CHF 1'650'000. zurückzubezahlen habe. Dafür sei der Darlehensvertrag Nr. 2 abgeschlossen worden. Dieser habe die finanziellen Pflichten geregelt, der Pfandvertrag habe diese Forderung sichergestellt. Beim in Ziffer 9.2. bezeichneten Verrechnungsverzicht handle es sich nur um Forderungen aus dem Pfandvertrag, nicht aus dem Darlehensvertrag. Darin fehle ein Hinweis auf einen Verrechnungsverzicht. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter habe sämtliche Verträge formuliert, so dass er sich unklare Bestimmungen nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem entgegenhalten lassen müsse. Daraus folge, dass die Parteien hinsichtlich der mit Darlehensvertrag vom 3.4.2010 geregelten Darlehensforderung keinen Verrechnungsverzicht vereinbart hätten. Selbst wenn der Verrechnungsverzicht aus dem Pfandvertrag auch für den Darlehensvertrag gelten würde, könnte er seine Gegenforderungen in Verrechnung bringen, da der Kläger ihm durch gezielte Aktionen und widerrechtliche Versuche, sich die C. AG anzueignen, einen Schaden verursacht habe. Es wäre in hohem Masse rechtsmissbräuchlich, wenn der im Ausland wohnhafte Kläger unter Berufung auf einen im Voraus erklärten Verrechnungsverzicht sich der Bezahlung eines von ihm böswillig verursachten Schadens entziehen könnte (act. 20 S. 33/34).
Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zur strittigen Frage des Verrechnungsverzichtes. Unter Hinweis auf den Pfandvertrag und dessen Auslegung hielt sie fest, dieser definiere in seiner Ziffer 2 als Pfandforderung das Darlehen des Klägers gegenüber dem Beklagten zuzüglich Zins und weiteren Ansprüchen, welches mit den Pfandgegenständen gesichert werde. Ziffer 5 des Pfandvertrages sehe weiter vor, dass sich die Fälligkeit der Pfandforderung nach dem Darlehensvertrag richte, was bedeute, dass die Fälligkeit der Pfandforderung identisch sei mit der Fälligkeit von Ansprüchen des Klägers aus dem Darlehensvertrag. In dem Sinne könne dem Pfandvertrag eine Pflicht des Beklagten entnommen werden,
dem Kläger das Darlehen zurückzuzahlen. Die Vorinstanz erwog gestützt auf weitere Bestimmungen im Pfandvertrag, die Parteien hätten die beiden Verträge nicht scharf voneinander abgegrenzt, sondern als Einheit betrachtet, was den Umstand, dass sich das Verrechnungsverbot nur im Pfandvertrag findet, massgeblich relativiere. Sodann führte die Vorinstanz aus, den Beklagten treffe aus dem Pfandvertrag die Hauptpflicht, dem Kläger den Besitz an den Pfandgegenständen durch Übergabe zu verschaffen. Bei diesen handle es sich um nicht vertretbare Sachen (Aktienzertifikat, Schuldschein). Es sei nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung ein Verrechnungsverzicht habe, der sich nur auf den Pfandvertrag beziehe, da eine reelle Verrechnungsmöglichkeit der konkreten Forderung des Klägers auf Besitzübertragung an den Pfandgegenständen mit einer Forderung des Beklagten nicht bestehen könne. Es könne objektiv nicht angenommen werden, dass vernünftig und redlich handelnde Parteien eine dermassen unangemessene resp. unsinnige Lösung tatsächlich gewollt haben. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens objektiv als Forderung aus dem Pfandvertrag im Sinne von dessen Ziffer 9.2. zu qualifizieren sei.
Weiter erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe für seine Behauptung, der Verrechnungsverzicht habe sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen tatsächlich nur auf unmittelbar dem Pfandvertrag entspringende Forderungen des Klägers bezogen, trotz erfolgter Aufforderung weder konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch Beweismittel bezeichnet. Ein Beweisverfahren sei daher unnötig. Damit bleibe es dabei, dass der Beklagte der Forderung des Klägers keine Verrechnungsforderungen gegenüber stellen könne.
Schliesslich verwarf die Vorinstanz auch den vom Beklagten geltend gemachten Rechtsmissbrauch des Klägers (act. 57 S. 10-17).
In seiner Berufungsschrift wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe zwar den Verrechnungsverzicht eingehend analysiert, bei ihrer Beurteilung, dass sich dieser auch auf die Forderung aus dem gleichentags abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehe, die ganze widersprüchliche Argumentation des Klägers nicht beachtet. Die Feststellung, der Verrechnungsverzicht sei wirksam, basiere
wiederum auf der fehlerhaften da verkürzten Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. In der Folge referiert der Beklagte das aus seiner Sicht widersprüchliche Verhalten des Klägers im Prozess (act. 54 S. 20f. Rz 46 ff).
Wie einleitend ausgeführt (II.1.) muss der Rechtsmittelkläger in seiner Berufungsschrift aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt und/oder das Recht unrichtig angewandt hat; der Rechtmittelkläger muss sich somit mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Dabei genügt es nicht, wenn der Rechtsmittelkläger in seiner Berufungsschrift lediglich auf die Vorakten verweist, pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid übt nur das wiederholt, was er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat; erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz (REETZ/THEILER in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). In seinen Ausführungen beschreibt resp. wiederholt der Beklagte das von ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeprangerte Geschäftsgebaren des Klägers resp. dessen aus seiner Sicht widersprüchliches Verhalten im hängigen Prozess. Eine (kritische) Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nimmt er hingegen nicht vor; seine Kritik richtet sich vielmehr und hauptsächlich gegen den Prozessgegner resp. dessen Vorbringen vor Vorinstanz. Damit kommt er aber seiner Verpflichtung, sich sachbezogen mit den Überlegungen bzw. Entscheidgründen der Vorinstanz zu befassen, nicht nach: In dem Sinne genügen seine Ausführungen, die sich in pauschaler Kritik erschöpfen, den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen.
Nicht anders verhält es sich mit dem vom Beklagten gerügten unterbliebenen Beweisverfahren durch die Vorinstanz (act. 54 S. 23/24 Rz 51-54). Die Vorinstanz legte die Gründe für den Verzicht auf ein Beweisverfahren dar, weil es an konkreten tatsächlichen Behauptungen und dazu offerierten Beweismitteln fehle (act. 57 S. 15/16 Ziffern 6.5. und 6.6.). Die vom Beklagten in der Berufungsschrift vorgebrachten allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Beweis (act. 54 S. 23) sind durchaus zutreffend, gehen aber hier an der Sache vorbei. Die Vorinstanz
erwog, der Beklagte habe für seine Behauptung eines vom Auslegungsergebnis abweichenden übereinstimmenden Parteienwillens trotz Aufforderung (Prot. VI
S. 8, act. 18) weder konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch Beweismittel dazu bezeichnet (act. 57 S. 15/16). Dies stellt der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht in Abrede (act. 54 S. 23/24). Weiterungen dazu sind keine erforderlich.
Bei diesem Ergebnis bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht keiner.
IV. Kostenund Entschädigungsfolge
Dem Beklagten als im Berufungsverfahren unterliegende Partei sind sodann die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 GebV OG auf Fr. 8'400. festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Ferner hat der Beklagte den Kläger für die Berufungsantwort zu entschädigen. In
Berücksichtigung der §§ 4 und 13 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 8'000. zuzüglich 8% MwSt zu veranschlagen.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Oktober 2014 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'400. festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000. zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 198'069.45.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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