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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB140060: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 10. April 2018 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Die Beschwerdegegnerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin, die AG, forderte die Aufhebung der Urteile und die Übernahme der Gerichtskosten durch die Gesuchstellerin. Die Beschwerde wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider, die Gerichtskosten betrugen CHF 300.- und die verlierende Partei war die Gesuchstellerin (firma)

Urteilsdetails des Kantongerichts LB140060

Kanton:ZH
Fallnummer:LB140060
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB140060 vom 03.11.2014 (ZH)
Datum:03.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung
Schlagwörter : Schenkung; Stiftung; Schenkungsversprechen; Berufung; Stiftungsrat; Urteil; Vorinstanz; Organ; Person; Annahme; Meilen; Verfahren; Zahlung; Betreibung; Schenkungsversprechens; Schenker; Bezirks; Berufungsklägerin; Bezirksgericht; Parteien; Organe; Beschenkten; Stiftungsratsmitglied; Beklagten; Erwägungen; Schenkers; Geheimhaltung
Rechtsnorm:Art. 241 OR ;Art. 243 OR ;Art. 312 ZPO ;Art. 33 OR ;Art. 55 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:126 III 361; 136 III 142; 42 II 59;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB140060

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny

Urteil vom 3. November 2014

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,

    betreffend Aberkennung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 18. Juni 2014 (CG130003-G)

    Rechtsbegehren:
    • Es sei die Forderung der Beklagten über CHF 1'000'000.00 nebst Zins zu 5% seit 31. August 2012 zuzüglich Betreibungsund Gerichtskosten (Betreibung Nr.

      ..., Zahlungsbefehl vom 28. August 2012) sowie einer Parteientschädigung von CHF 12'000.00 gemäss Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2013 (Geschäfts-Nr.: EB120330) vollumfänglich abzuerkennen.

      Eventualiter sei die Forderung der Beklagten auf CHF 500'000.00 herabzusetzen.

      unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

      Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Juni 2014:

      Es wird beschlossen :

      1. Der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens zur Echtheit der Unterschriften auf der Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 wird abgewiesen.

      2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt :
  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 28. August 2012) mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 10. Januar 2013 erteilte provisorische Rechtsöffnung ist damit definitiv.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 31'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'000.zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 3'360.-), insgesamt CHF 45'360.-, zu bezahlen.

  5. (Mitteilung)

  6. (Berufung)

Berufungsanträge:

Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 53):

  • 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Juni 2014 (Geschäftsnummer CG130003) sei aufzuheben.

2. In Gutheissung der Klage sei die Forderung der Beklagten über

CHF 1'000'000.- nebst Zins zu 5% seit 31. August 2012 zuzüglich Betreibungsund Gerichtskosten (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 28. August 2012) sowie einer Parteientschädigung von CHF 12'000.gemäss Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Januar 2013 (Geschäftsnummer EB120330) vollumfänglich abzuerkennen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten und Appellatin.

Erwägungen:

A.

  1. Am 4. Februar 2013 machte die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Aberkennungsklage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig. Nach einem ersten Schriftenwechsel und einer mündlichen Hauptverhandlung wurde am 20. Mai 2014 eine Beweisverhandlung mit der Befragung eines Zeugen und den Schlussvorträgen durchgeführt. Am 18. Juni 2014 erging das Urteil.

    Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 21. August 2014 rechtzeitig mit schriftlicher Begründung Berufung (Urk. 53). Am 19. September 2014 leistete sie rechtzeitig den einverlangten Prozesskostenvorschuss von Fr. 31'000.- (Urk. 59).

  2. Der gleichzeitig mit dem Urteil durch die Vorinstanz erlassene Beschluss betreffend die Nichtdurchführung eines Schriftgutachtens blieb unangefochten und ist nicht mehr Thema des vorliegenden Verfahrens.

Erweist sich eine Berufung als offensichtlich unbegründet, kann auf die Einholung

einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen ist dies der Fall, weshalb auf prozessuale Weiterungen im Berufungsverfahren verzichtet werden kann.

B.

1. Der Klage liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde:

Am 15. Januar 2003 errichtete B1. die stiftung (später umbenannt in B. ) zur Förderung der beruflichen Ausund Weiterbildung. Das anfängliche Dotationskapital betrug Fr. 500'000.-, bestehend in einer Forderung der Stiftung gegen den Stifter. Die weiteren Stiftungsmittel sollten aus künftigen Zuwendungen des Stifters geäufnet werden. Dem Stiftungsrat gehörten damals der Stifter B1. als Präsident mit Einzelunterschrift sowie D. und Dr. E. je mit Kollektivunterschrift zu zweien an.

Am 17. Dezember 2003 gab der Stifter B1. gegenüber der Stiftung ein schriftliches Schenkungsversprechen ab, mit dem er sich verpflichtete, der Stiftung auf erste Aufforderung hin CHF 2 Millionen zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung sollte aber nur unter der Voraussetzung der Steuerbefreiung der Stiftung definitiv werden. Das Schenkungsversprechen wurde sowohl seitens des Schenkers als auch seitens der beschenkten Stiftung von B1. unterzeichnet. Ca. im Oktober/November 2004 informierte B1. D. über das abgegebene schriftliche Schenkungsversprechen und händigte ihm eine Kopie davon aus, auferlegte ihm aber gleichzeitig die Pflicht, diese Schenkung vorerst gegenüber den anderen Stiftungsratsmitgliedern geheim zu halten.

Im Mai 2005 wurde die gegründete Stiftung der eidgenössischen Stiftungsaufsicht unterstellt, im Juni 2005 wurden Dr. F. und G. als zusätzliche Stiftungsratsmitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien eingesetzt und am

8. September 2005 erfolgte die Steuerbefreiung der Stiftung. Bereits vorgängig, am 5. April 2005, hatte B1. der Stiftung Fr. 500'000.- überwiesen, sodass das anfänglich in einer Forderung bestehende Dotationskapital in ein Bankguthaben umgewandelt und die Stiftung nunmehr aktiv werden konnte. Am 16. Dezember 2009 überwies B1. der Stiftung weitere Fr. 500'000.-. Diese beiden

Überweisungen - und nur diese wurden als Aktivum in den Büchern der Stiftung geführt. B1. deklarierte in seiner privaten Steuererklärung hingegen bereits ab der Steuererklärung 2003 das Schenkungsversprechen als Passivum von zunächst zwei Millionen Franken und später von noch einer Million.

B1. verstarb am tt. April 2011, ohne dass er noch weitere Zahlungen aus dem Schenkungsversprechen geleistet hätte. Er bedachte die Stiftung in seinem Testament aber noch mit einem Legat von Fr. 500'000.-. Die als Willensvollstrecker eingesetzten Dr. H. und Dr. F. (Letzterer auch Stiftungsrat) fanden nach seinem Tod das Schenkungsversprechen vor und machten es im Restbetrag von 1 Mio. Franken gegen die hinterbliebene Ehefrau als Alleinerbin des B1. geltend. Diese bestreitet die Rechtsgültigkeit des Schenkungsversprechens.

  1. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Parteivorbringen, ob B1. einen echten Schenkungswillen gehabt habe ob die Schenkung nicht vielmehr simuliert gewesen sei mit dem Zweck, einen Steuervorteil zu erlangen, und wofür die Klägerin die Beweislast trage. Die Vorinstanz erwog, dass sich weder aus dem Wortlaut des Schenkungsversprechens noch aus dem Umstand, dass anlässlich der beiden Überweisungen von je Fr. 500'000.kein Bezug auf das Schenkungsversprechen genommen worden sei, etwas für diese Fragestellung ableiten lasse. Mit der Überweisung der ersten Fr. 500'000.vor Eintritt der Bedingung (Steuerbefreiung der Stiftung) sei die statutarische Initialzuwendung getilgt worden. Daraus lasse sich aber weder eine Erfüllungshandlung für das Schenkungsversprechen ableiten noch könne dies als Ausschluss einer solchen gelten. Die Vorinstanz würdigte sodann einlässlich die Art der Verbuchung der Schenkung sowie die Aussagen des Zeugen D. dazu, welcher sowohl die Steuerangelegenheiten des Schenkers als auch die Buchhaltung der Stiftung besorgte und Stiftungsrat mit Kollektivunterschrift war. Dieser hatte erklärt, er habe erstmals im Oktober November 2004 von der Schenkung erfahren und auch eine Kopie der Schenkungsvereinbarung erhalten. B1. habe ihn damals wie auch später, vermutlich im Jahre 2005, ein weiteres Mal angewiesen, das Schenkungsversprechen vorerst gegenüber den anderen Stiftungsräten geheim zu halten und bei der Stiftung nicht zu verbuchen; einen Grund habe er dafür nicht genannt. Die Stiftung

    habe natürlich Geld gebraucht, um aktiv zu werden. Er, der Zeuge, habe vermutet, B1. habe mit der Anweisung zur Geheimhaltung einerseits einen allzu grosszügigen Umgang mit dem derart zugesagten vielen Geld durch die übrigen Stiftungsräte verhindern wollen, andererseits mit dem Schenkungsversprechen aber auch seine privaten Vermögenssteuern reduzieren wollen. Die zweite Zahlung von Fr. 500'000.im Dezember 2009 sei vermutlich erfolgt, weil B1. gesehen haben, dass nicht mehr so viel Geld in der Stiftung vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz schloss aus dieser Aussage, dass auch damit der Beweis nicht geführt werden könne, dass B1. die Schenkung über 2 Mio. Franken lediglich gegenüber den Steuerbehörden und einzig zum Zweck der Steuerersparnis deklariert und in Tat und Wahrheit eine Schenkung gar nicht gewollt habe. Eine beabsichtigte Vermögenssteuerersparnis kollidiere nicht mit einer Schenkungsabsicht und dem schriftlich festgehaltenen Willen, eine Zuwendung ohne Gegenleistung zu machen. Die Geheimhaltung lasse sich damit erklären, dass B1. über den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs zu Lebzeiten selber bestimmen wollte, er aber trotzdem die echte Absicht gehabt habe, der Stiftung 2 Mio. Franken zukommen zu lassen. Sodann konkretisiere das Schenkungsversprechen die statutarisch vorgesehenen Zuwendungen von B1. zur Alimentierung des Stiftungsvermögens und die beiden erfolgten Zahlungen konkretisierten ihrerseits wiederum das Schenkungsversprechen. B1. habe seinen Pflichten aus dem Schenkungsversprechen zu Lebzeiten durchaus nachgelebt (Urk. 54 S. 10ff).

    Weiter prüfte die Vorinstanz, ob das Schenkungsversprechen seitens der begünstigten Stiftung überhaupt angenommen worden sei bzw. ob das Wissen von

    B1. und D. von der Schenkung dafür genüge. Dabei verwies die Vorinstanz auf die Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person. Das Wissen der Organe sei der juristischen Person anzurechnen. Diese Anrechnung sei für B1. ohne weiteres zu bejahen und durch ihn habe die Stiftung das Schenkungsversprechen bereits mit der Unterzeichnung der Vereinbarung empfangen und angenommen. Da die Schenkungsvereinbarung keine Pflichten für die Stiftung mit sich gebracht habe, habe die Annahme auch stillschweigend erfolgen können (Urk. 54 S. 20).

    Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass das Schenkungsversprechen an die weitere Bedingung geknüpft worden sei, dass die Ehefrau des Schenkers nach dessen Tod Stiftungsratspräsidentin werde. Ebensowenig finde sich in der letztwilligen Verfügung von B1. im Zusammenhang mit dem Legat von

    Fr. 500'000.an die Stiftung ein Hinweis auf das Schenkungsversprechen (Urk. 54 S. 2ff).

  2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin ausschliesslich geltend, mangels Kenntnis der Stiftung von der Schenkung liege keine rechtsgültige Annahme der Schenkung vor und damit sei das Schenkungsversprechen ungültig. Die Vorinstanz habe die massgeblichen Umstände nur unter dem Aspekt der Simulation, nicht aber unter dem Aspekt eines nicht gültig zustande gekommenen Schenkungsversprechens gewürdigt. Allein durch die Unterzeichnung des Schenkungsversprechens durch B1. dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass die Stiftung vom Schenkungsversprechen Kenntnis genommen und es akzeptiert habe. Dagegen sprächen die Aufbewahrung der Schenkungsurkunde im privaten Safe von B1. , die an D. ergangene Geheimhaltungsauflage, die Nichtverbuchung in der Rechnung der Stiftung und der fehlende Hinweis auf die Schenkung bei den beiden Zahlungen. Diese Umstände liessen nur den Schluss zu, dass sich B1. habe vorbehalten wollen, über den Vollzug des Schenkungsversprechens allein zu entscheiden. Damit liege aber kein gültiges Schenkungsversprechen vor (Urk. 53).

C.

  1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auch mit der Frage der Annahme der Schenkung und mit dem rechtsgültigen Zustandekommen der Schenkung befasst (Urk. 54 S. 20 Erw. 2.7.). Sie ging davon aus, dass B1. und D. von der Schenkung wussten und dass das Wissen dieser Stiftungsratsmitglieder der Stiftung anzurechnen sei. Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Schenkungsversprechens durch B1. namens der Stiftung sei die Schenkung bereits empfangen und angenommen worden. Die Schenkungsannahme sei sodann keiner Form unterworfen und könne auch konkludent erfolgen (Urk. 54 S. 20f Erw.

    2.7.).

    Warum diese Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen, insbesondere hinsichtlich der Zurechnung des Wissens der Organe an das Wissen der Stiftung, legt die Klägerin in ihrer Berufung nicht dar. Sie verweist lediglich auf die weiteren Sachverhaltsumstände im Nachgang zum Schenkungsversprechen und wiederholt diese. In ihrer Berufungsschrift hat die Berufung führende Partei sich indessen mit den angefochtenen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb diese unzutreffend sein sollen; es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihren eigenen abweichenden Standpunkt gegenüber stellt (Reetz/Theiler, in : Sutter-Somm et. al. ZPO Komm., Art. 311 N 36). Insofern ist es fraglich, ob die Berufung vorliegend den gesetzlichen Rügeanforderungen überhaupt genügt.

  2. Das schriftliche Schenkungsversprechen gemäss Art. 243 Abs. 1 OR ist ein grundsätzlich zweiseitiges Rechtsgeschäft, d.h. es bedarf der Beteiligung auch des Begünstigten im Sinne einer Annahme und kommt erst mit der Annahme zustande. Da die vorgeschriebene Schriftform nur dem Schutz des Schenkers vor übereiltem Handeln dient, muss die Schenkungsannahme demgegenüber nicht in Schriftform erfolgen, sondern ist vielmehr formungebunden und kann sich auch aus konkludentem Handeln ergeben. Erfolgt eine Schenkung ohne weitere Auflagen und hat sie keinerlei Belastung für den Beschenkten zur Folge, ist auch eine stillschweigende Annahme möglich. Immerhin setzt die Annahme einer stillschweigenden konkludenten Zustimmung mindestens die Kenntnis des Beschenkten von der Schenkung zu Lebzeiten des Schenkers voraus, damit er diese auch einfordern kann (BGE 136 III 142 m.w.H.; CHK-B. Schönenberger, OR Art. 243 N 1; BSK OR I - N.P. Vogt, Art. 243 N 1, Art, 244 N 1). Bei juristischen Personen gilt das Wissen ihrer Organe grundsätzlich als Wissen der juristischen Person. Bei juristischen Personen mit mehrgliedrigen Organen mit kollektiver Vertretungsmacht genügt dabei das Wissen eines einzigen Gliedes, um entsprechendes Wissen des ganzen Organs und damit der juristischen Person zu bewirken, zumindest wenn dieses einzelne Organmitglied effektiv mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist (CHK-Ch. Niggli, ZGB Art. 55 N 11; BSK ZGB I - C. Huguenin, Art. 55 N 19; R. Weber, SPR II/4 S. 175; H.M. Riemer, BK, N 49 zur

    Art. 54/55 ZGB). Handlungsfähigkeit des Beschenkten ist für die Annahme einer Schenkung nicht erforderlich (Art. 241 OR). Bei Urteilsunfähigkeit bedarf es der Annahme durch den gesetzlichen Vertreter. Bringt eine Schenkung für den urteilsunfähigen Beschenkten keinerlei Verpflichtungen mit sich, ist mangels Interessenkollision eine solche Schenkung auch durch den gesetzlichen Vertreter an seinen urteilsunfähigen Schutzbefohlenen durch Selbstkontrahieren zulässig und gültig (B. Schönenberger, a.a.O. Art. 241 N 3f; N.P. Vogt, a.a.O. Art. 241 N 3). Dass unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die ihrer Natur nach ausschliesslich dem Vertretenen zum Vorteil gereichen und keine Gefahr der Benachteiligung für ihn mit sich bringen, durch Selbstkontrahieren des Vertreters gültig abgeschlossen werden können, ist sodann ein allgemeiner Grundsatz und gilt auch für das Handeln von Organen von juristischen Personen (BGE 126 III 361 m.w.H.; BSK OR I -

    R. Watter Art. 33 N 19; CHK-A. Kut, OR Art. 33 N 27; R. Zäch BK N 78, 83 zu Art. 33 OR). Der letztgenannte Autor subsumiert an der aufgeführten Stelle ausdrücklich auch das rechtsgeschäftliche Handeln unter Kollektivvertretern unter die Regeln des Selbstkontrahierens.

  3. Das hier in Frage stehende schriftliche Schenkungsversprechen wurde sowohl seitens des Schenkers als auch der Beschenkten durch B1. unterschrieben. B1. war damals einzelzeichnungsberechtigtes Stiftungsratsmitglied. Mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift hat er somit die Schenkung formell und rechtsgültig namens der Stiftung angenommen. Dass die Schenkung auf dem Weg des Selbstkontrahierens zustande kam, schadet nach dem Vorgesagten nicht, da der bedachten Stiftung daraus nur Vorteile erwuchsen.

Die Annahme einer Schenkung zur Äufnung des Stiftungskapitals gehört sodann zweifellos zum Aufgabenbereich eines Stiftungsrates, insbesondere des Stiftungsratspäsidenten. Sein entsprechendes Wissen ist daher der ganzen Stiftung anzurechnen. Unterlässt er es in der Folge, die weiteren Organe über eine Schenkung zu informieren, und wird die Schenkung deshalb nicht eingefordert, so machte dies nicht die Schenkung ungültig, sondern begründete allenfalls eine Organhaftung gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB gegenüber der Stiftung.

Eine andere rechtliche Betrachtungsweise ergäbe sich auch nicht, wenn man wegen der vorliegenden Personalunion von Schenker und Vertreter der Beschenkten

eine Information weiterer Stiftungsratsmitglieder ausserhalb der Person von

B1. fordern würde, wie es die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren zu postulieren scheint. Denn es ist unbestritten, dass auch Stiftungsrat D. Kenntnis von der Schenkung und überdies auch eine Kopie des schriftlichen Schenkungsversprechens erhielt. Damit wurde das Schenkungsversprechen samt der nötigen Beweisurkunde auch einem weiteren Organmitglied der beschenkten Stiftung bekannt. Dass D. nur Kollektivunterschrift für die Stiftung hatte, schadet der Zurechnung seines Wissens an den ganzen Stiftungsrat als Organ der Stiftung nach dem Vorgesagten nicht. Der Stiftungsrat bestand neben

B1. und D. anfänglich nur noch aus einer einzigen weiteren Person, später aus drei weiteren Personen. Bei der sehr übersichtlichen Organisationsstruktur gehörte die Verantwortung für die Stiftungsmittel damit zum direkten Aufgabenbereich aller Stiftungsratsmitglieder und ist das diesbezügliche Wissen auch von D. ohne weiteres dem ganzen Stiftungsrat und damit der Stiftung anzurechnen. Die Anweisung an D. , über das Schenkungsversprechen gegenüber weiteren Personen Schweigen zu bewahren, ändert an der Zurechenbarkeit seines Wissens an das Wissen der Stiftung und an der objektiven Möglichkeit zur Einforderung der Schenkung nichts. Die Beachtung des Geheimhaltungsgebots und die dadurch allenfalls verhinderbare Einforderung der Schenkung hätte auch bei D. eine Organhaftung für einen allfälligen Schaden nach sich gezogen, macht aber die Schenkung nicht mangels Kenntnis des Beschenkten ungültig. Die buchhalterische und steuerliche Nichtdeklaration der Schenkungszusage bei der Stiftung war lediglich die Folge der Geheimhaltungsabrede zwischen B1. und D. , hat als solche aber keinen Einfluss auf die anfängliche zivilrechtliche Gültigkeit der Schenkung. Da die Stiftung steuerbefreit ist, erfüllte die Nichtverbuchung vermutungsweise auch kein Steuerdelikt. Dass die Stiftung die Schenkung angenommen hat, ergibt sich sodann konkludent aus der Entgegennahme der beiden Teilzahlungen und der vorliegenden Einforderung des Restbetrages, wie es auch Ziffer 3.1. der Stiftungsstatuten vorsieht, wonach das Stiftungsvermögen aus künftigen Zuwendungen von B1. bestehen soll (Urk. 3/7).

Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zur Auffassung gelangt, dass B1. vorliegend die Schenkung tatsächlich gewollt und sie zu Lebzeiten tatsächlich auch bereits zur Hälfte erfüllt habe, sich aber mit der Geheimhaltungsanweisung an D. nur die Bestimmungshoheit über den Zeitpunkt des Vollzugs der auf erste Aufforderung seitens der Stiftung zu leistenden Zahlung habe vorbehalten wollen. Damit hing die vollständige - Einforderung der Schenkung letztlich von der Loyalität von D. ab, einerseits gegenüber

B1. und andererseits gegenüber der Stiftung und seinen Pflichten als Stiftungsrat. Es liegt daher nicht der vom Kommentator N.P. Vogt (a.a.O. Art. 243 N 6 unter Hinweis auf BGE 42 II 59) erwähnte und von der Berufungsklägerin zitierte Fall einer ungültigen Schenkung vor, wo sich der Schenker gleichzeitig mit der Abgabe eines Schenkungsversprechens ausdrücklich die grundsätzliche Freiheit der Übergabe des Schenkungsgegenstandes vorbehalten hatte und weshalb ein grundsätzlicher Bindungswille verneint wurde. Dass B1. sodann die Schenkungsurkunde in seinem Privatsafe aufbewahrte, spielt ebenfalls keine Rolle, verfügte doch auch das Stiftungsratsmitglied D. über eine Kopie davon.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von einem gültigen Schenkungsversprechen und einem Restguthaben der beklagten Stiftung von 1 Mio. Franken aus dieser Schenkung auszugehen. Dies führt zur Bestätigung der Abweisung der Aberkennungsklage und zur definitiven Rechtsöffnung über den noch ausstehenden Schenkungsbetrag zuzüglich Zins und Nebenkosten.

D.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für beide Instanzen kostenpflichtig. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist daher zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; an die Berufungsklägerin nicht infolge ihres Unterliegens, an die Berufungsbeklagte nicht mangels wesentlicher Umtriebe.

Es wird erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 28. August 2012) mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 10. Januar 2013 erteilte provisorische Rechtsöffnung ist damit definitiv.

  2. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'000.festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 53, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 3. November 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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