Zusammenfassung des Urteils LB140058: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 4. Juni 2018 ein Urteil in einem Konkursverfahren gefällt. Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht. Das Gericht prüfte die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin anhand von Unterlagen und Betreibungsregisterauszügen. Trotz einer Hinterlegung von Geldern konnte die Schuldnerin ihre finanzielle Lage nicht ausreichend darlegen. Das Gericht entschied, den Konkurs zu eröffnen, da die Schuldnerin als zahlungsunfähig erschien. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.- wurden der Schuldnerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB140058 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.09.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Bezirksgerichtes; Grundbuch; Raten; Scheidungsurteil; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Anträge; Urteil; Beklagten; Prozesskosten; Parteien; Liegenschaft; Scheidungsurteils; Grundbuchamt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 134 ZGB ;Art. 284 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 969 ZGB ;Art. 975 ZGB ;Art. 976 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 4 SVG, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB140058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.
Urteil vom 2. September 2014
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1 und 2 sinngemäss)
Es sei der Eintrag im Grundbuch gemäss Anzeige des Grundbuchamtes Schlieren im Sinne von Art. 969 ZGB vom 7. Januar 2014 zu Gunsten der Beklagten zu löschen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juni 2014:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem bereits geleisteten Vorschuss verrechnet. Der allfällige Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel
Berufungsanträge:
des Berufungsklägers (sinngemäss, vgl. act. 25 S. 2-3):
Der Grundbucheintrag gemäss Anzeige vom 7. Januar 2014 des Grundbuchamtes Schlieren zu Gunsten der Beklagten sei im Sinne von Art. 975 ZGB zu löschen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Kaution von Fr. 25'550.sei vom Kläger in monatlichen Raten à Fr. 1'100.zu bezahlen.
Das Scheidungsurteil sei durch ein Vermögensinventar zu ergänzen. Dieses Vermögensinventar soll zum einen die behaupteten Eigenmittel des Klägers im Umfang von Fr. 240'000.sowie zum anderen den hälftigen Besitz der Parteien an der gemeinsamen Liegenschaft durch einen gerichtlich festgestellten Betrag ausweisen.
Die Beklagte soll dem Kläger seine Eigenmittel zurückerstatten.
Erwägungen:
(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
22. Dezember 2005 des Bezirksgerichtes Zürich rechtskräftig geschieden. In Dispositiv-Ziffer 9 Bstb. a des Scheidungsurteils wurde vorgemerkt, dass B. die dazumal je hälftig im Miteigentum der Eheleute stehende Liegenschaft C. strasse , (Grundregister Blätter ,
Katasternummern , , und ) mit sämtlichen Belastungen zu Alleineigentum übernimmt.
Zu dieser Übernahme (bzw. zur dazu erforderlichen Übertragung des Miteigentumsanteils durch A. ) kam es in der Folge nicht. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 erläuterte und ergänzte daher das Bezirksgericht Zürich die DispositivZiffer 9 Bstb. a des Scheidungsurteils und verpflichtete A. , seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C. -strasse , auf die Beklagte zu übertragen und die dafür notwendigen Unterschriften auf erstes Verlangen von B. zu leisten, beispielsweise beim Grundbuchamt und Notariat. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
1.2 A. leistete auch danach die für die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf B. notwendigen Unterschriften nicht. Auf Ersuchen von B. wies deshalb das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, im Verfahren EZ130045-L mit Urteil vom 5. Dezember 2013 das zuständige Grundbuchamt Schlieren an, den hälftigen Miteigentumsanteil von A. mit Eigentumsantritt per 1. Januar 2006 auf B. zu übertragen, auf deren Kosten, mit sämtlichen Lasten und unter Übernahme sämtlicher Grundpfandschulden bei der Migros Bank AG, [Adresse] (vgl. act. 18/17, dort Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich wurde vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin B. nach erfolgter Übertragung des Miteigentumsanteils von A. auf sie die im Scheidungsurteil vorgesehene güterrechtliche Ausgleichszahlung an diesen leistet (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Auch dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 18/22 und act. 29).
Am 7. Januar 2014 zeigte das Grundbuchamt Schlieren A. gestützt auf Art. 976 ZGB an, dessen hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C. -strasse sei rückwirkend per 1. Januar 2006 auf B. übertragen
worden. Letztere sei nunmehr Alleineigentümerin des Grundstücks (vgl. act. 3/1). Der Anzeige war der Hinweis angefügt, wer durch ungerechtfertigte unrichtige Einträge in seinen dinglichen Rechten verletzt sei, könne gestützt auf Art. 975 Abs. 1 ZGB auf deren Löschung Abänderung klagen (vgl. a.a.O.).
2. - 2.1 A. nahm den Hinweis in der Anzeige des Grundbuchamtes Schlieren offensichtlich zum Anlass, eine Klage auf Löschung der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils anzuheben: Sein entsprechendes Schlichtungsgesuch ging jedenfalls schon am 28. Januar 2014 beim Friedensrichteramt Birmensdorf ein (vgl. act. 1). Die Schlichtung scheiterte am 6. März 2014 und es wurde A. als klagender Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Mit einer Klageschrift, die vom 10. April 2014 datiert und bereits am 9. April 2014 der Post übergeben worden war (vgl. act. 2 S. 1), gelangte A. (fortan: der Kläger) an das Bezirksgericht Dietikon. Im Einklang mit seinem Schlichtungsgesuch verlangte er, dass der Eintrag vom 7. Januar 2014, der die Übertragung seines Miteigentumsanteils an B. (fortan: die Beklagte) zum Gegenstand hat, wieder gelöscht werde (act. 2 S. 1).
das Anliegen des Klägers am 15. Mai 2014 nicht ein (act. 11). Das Bezirksgericht wies das Gesuch des Klägers am 28. Mai 2014 ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des noch offenen Kostenvorschusses an, unter korrekter Belehrung des Rechtsmittels (vgl. act. 12).
In der Folge leistete der Kläger einerseits weitere Anzahlungen und erneuerte anderseits sein Gesuch um Ratenzahlung (vgl. act. 14, act. 21 und act. 15 sowie act. 19). Eine Beschwerde gegen die Anordnungen des Bezirksgerichtes vom
28. Mai 2014 erhob er hingegen nicht und leistete ebenso wenig den gesamten noch offenen Kostenvorschuss. Am 21. Juni 2014 erliess das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluss (act. 22 [= act. 26 = act. 28]), dessen Dispositiv in den wesentlichen Punkten diesen Erwägungen vorangestellt ist.
(Zur Berufung im Einzelnen)
Grundsatz - nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Verlangt wird dabei zum einen, dass mit dem im Berufungsverfahren geänderten bzw. neuen Rechtsbegehren ein Anspruch geltend gemacht wird, der einerseits mit dem bisher geltend gemachten Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und anderseits (auch erstinstanzlich) in der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann. Zum anderen wird verlangt, dass sich der neue Anspruch auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die trotz zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa: REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 317 N 86).
Der Kläger stellt indessen noch weitere Anträge, so die Anträge 3 und 4. Mit diesen wird die punktuelle Abänderung bzw. Revision des Scheidungsurteils vom
22. Dezember 2005 des Bezirksgerichtes Zürich beantragt. Diese zwei Anträge beziehen sich weder auf den angefochtenen Beschluss als solchen noch stehen sie in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren, das Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Bereits deshalb sind diese Anträge im Berufungsverfahren unbeachtlich. Die Anträge hätten sodann, soweit es sich um zulässige Anträge auf Abänderung des Scheidungsurteils handeln würde (vgl. dazu die Art. 129 und 134 ZGB), vom Bezirksgericht Dietikon nicht im gleichen Verfahren behandelt werden können wie das diesem einzig vorgelegte Rechtsbegehren auf Löschung des Grundbucheintrages (sondern es hätten die Anträge vom Scheidungsgericht - Einzelgericht behandelt werden müssen, soweit das überhaupt möglich gewesen wäre; vgl. Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 129 und Art. 134 ZGB sowie § 24 GOG). Soweit die Anträge eine Revision des Scheidungsurteils bezwecken, sind sie ebenfalls nicht im Berufungsverfahren zu behandeln, sondern im Revisionsverfahren gemäss den Art. 328 ff. ZPO vor der Instanz, welche als letzte in der Sache entschieden hat. Die Anträge 3 und 4 erweisen sich daher im Berufungsverfahren insgesamt als offensichtlich unzulässig im Sinn des Art. 312 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 2 ZPO erübrigt sich.
Mit seinem Berufungsantrag 2 verlangt der Kläger die Bewilligung seines Gesuches um Zahlung der Kaution von Fr. 25'500.in monatlichen Raten von jeweils Fr. 1'100.-.
Ob der Kläger mit seinem Antrag 2 gewissermassen vorauseilend - um Bewilligung der ratenweisen Zahlung eines im Berufungsverfahren anzusetzenden Prozesskostenvorschusses ersucht aber ob er sich nur gegen das Verfahren des Bezirksgerichtes wehrt, soweit ihm in diesem ein Vorschuss auferlegt wurde, ob er sich nur (oder auch) gegen den Beschluss vom 21. Juni 2014 wendet, in dem die Nichtleistung des noch offenen Vorschusses festgestellt wurde, ist unklar (vgl. act. 25). Immerhin: Soweit der Kläger Ratenzahlung für einen im Berufungsverfahren fälligen Kostenvorschuss beantragen wollte, erwiese sich sein vorauseilender Antrag als gegenstandslos (vgl. vorn Ziff. I/3). Weiteres dazu erübrigt sich deshalb.
Wie unter Ziff. I/2.2 dargelegt, hat das Bezirksgericht ein dem Antrag 2 vergleichbares Gesuch des Klägers um Ratenzahlung bereits mit Beschluss vom
28. Mai 2014 in der Sache abgewiesen (vgl. act. 12, dort insbesondere S. 2 f.
[E. 2-4]). Es verwies dabei auf die analog anzuwendenden Bestimmungen der Art. 117 ff. ZPO zur unentgeltlichen Rechtspflege, belehrte das Rechtsmittel der Beschwerde korrekt und setzte eine Nachfrist zur Zahlung des damals noch offenen Vorschusses an, verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (vgl. act. 12 S. 3). In dem Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Beschluss vom 21. Juni 2014 ist das Bezirksgericht darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern es hat im Wesentlichen festgestellt (vgl. act. 22 S. 3 [E. 3.3]), der Kläger habe den Vorschuss innert Nachfrist nicht bezahlt (was im vorliegenden Verfahren vom Kläger aufgrund der Akten richtigerweise nicht bestritten wird; vgl. auch vorn Ziff. I/2.2). Weiter erwog das Bezirksgericht, es sei daher auf die Klage nicht einzutreten, wie das dem Kläger für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist am 28. Mai 2014 angezeigt worden war (vgl. act. 22 S. 3 [E. 3.3]).
Der Kläger hat den Beschluss vom 28. Mai 2014, der von der Sache her ein prozessleitender Entscheid i.S. des Art. 319 Bstb. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 und 121 ZPO ist, unangefochten gelassen (vgl. vorn Ziff. I/2.2). Soweit der Kläger mit seinem Antrag 2 im Rahmen der Berufung die Abweisung seines Gesuches um Ratenzahlung durch das Bezirksgericht am 28. Mai 2014 gleichwohl wieder aufgreifen will was eben unklar ist (vgl. act. 25 S. 3) -, bleibt dafür im Berufungsverfahren jedenfalls kein Raum mehr (vgl. OGerZH PP120005 vom 14. März 2012 [= ZR 111/2012 Nr. 28]; siehe ferner präzisierend OGerZH LC130031 vom
24. Juli 2013). Auf die Berufung ist daher, will der Kläger mit seinem Antrag 2 auf den Beschluss vom 28. Mai 2014 zurückkommen, nicht einzutreten.
28. Mai 2014 gestellten Gesuch des Klägers um Ratenzahlung befasst. Es erwog dazu im Wesentlichen (vgl. act. 22 S. 2 f.), das erneute, innert Nachfrist eingereichte - und später noch ergänzte - Gesuch habe die mit Beschluss vom 28. Mai 2014 angesetzte Frist nicht mehr zu unterbrechen vermocht. Denn sei ein fristgerecht gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden, so könne die gesuchstellende Partei grundsätzlich, nämlich zumindest bei unverän- derten Verhältnissen, nicht erneut ein Gesuch stellen. Ansonsten hätte wie das Bundesgericht festgehalten habe - die Ansetzung von Fristen keinen Sinn mehr. Analoges habe sachgemäss ebenso bei Gesuchen um Bewilligung der Ratenzahlung für Prozesskostenvorschüsse zu gelten und damit auch im Fall des Klägers bzw. dessen erneuten Gesuches. Es habe somit sein Bewenden beim Entscheid vom 28. Mai 2014.
Zusätzlich erwog das Bezirksgericht im Beschluss vom 21. Juni 2014 im Wesentlichen (vgl. act. 22 S. 3 f.), die Sache selbst sei unabhängig von der Frage der Vorschusspflicht spruchreif: Sowohl das Scheidungsurteil, das die Übertragung des Eigentumsanteils des Klägers auf die Beklagte vorsehe, als auch das
Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2013, mit dem die Übertragung des Eigentumsanteils des Klägers auf die Beklagte angeordnet worden sei, seien in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr überprüfbar. Auf die Klage sei ebenso deshalb nicht einzutreten.
Auf eine Klage ist dann nicht einzutreten, wenn sie einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, über den ein Gericht bereits früher rechtskräftig entschieden hat. Es liegt in diesem Fall nämlich eine bereits beurteilte Sache, eine sog. res iudicata i.S. des Art. 59 Abs. 2 Bstb. e ZPO vor und es fehlt einer Partei, welche diese Sache gleichwohl wieder aufgreifen will, insoweit an einem rechtlich schützenswerten Interesse. Das hat jedes Gericht von Amtes wegen zu prüfen, wenn eine Klage erhoben wird (vgl. Art. 60 ZPO). Denn der Zweck eines Urteils liegt in der definitiven Regelung von strittigen Fragen; das schliesst es folgerichtig aus, die einmal definitiv entschiedene Frage erneut gar immer wieder aufgreifen zu können.
Mit seiner Klage vor dem Bezirksgericht wollte der Kläger gerade das erreichen, nämlich die bereits im Scheidungsurteil im Jahre 2005 definitiv (rechtskräftig) getroffene Regelung der Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C. -strasse in auf die Beklagte neu aufgreifen und rückgängig machen. Darauf konnte und kann mit einer neuen Klage nicht mehr zurückgekommen werden. Das hat bereits das Bezirksgericht Zürich mit der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 8. Juni 2012 in der Sache beachtet. Im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 5. Dezember 2013 des Bezirksgerichtes
Zürich, Einzelgericht Audienz, wurde schliesslich die im Scheidungsurteil getroffenen Regelung ebenfalls nicht mehr aufgegriffen, sondern es wurde vielmehr einzig der Vollzug dieser Regelung angeordnet. Ebenso darauf kann und darf heute nicht mehr zurückgekommen werden, was das Bezirksgericht richtig erkannte.
Das alles übersieht der Kläger offensichtlich, wie er offensichtlich übergeht (vgl. act. 25 S. 3), dass er durch die am 5. Dezember 2013 gerichtlich angeordnete Übertragung des Miteigentumsanteils in seinen dinglichen Rechten nicht verletzt wurde: Von dem Augenblick, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen war, hatte er nämlich keinen Anspruch mehr auf einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft und kein Recht darauf, noch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen zu sein. Hingegen hatte er die Pflicht, bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte mitzuwirken. Nur folgerichtig legt der Kläger in der Berufung nicht dar, in welchen dinglichen Rechten er durch den Vollzug des Scheidungsurteils, den diesem entsprechenden Grundbucheintrag und das daraus folgende Nichteintreten auf seine Klage genau verletzt sein soll (vgl. a.a.O.). Seine Berufung bleibt insoweit gar offensichtlich unbegründet.
Die Berufung erweist sich somit, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, insgesamt als offenkundig unbegründet und ist abzuweisen.
Beim eben gezeichneten Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen. Es erübrigt sich namentlich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Bezirksgericht wegen des Ausbleibens des Prozesskostenvorschusses zu Unrecht auf die Klage nicht eintrat bzw. das erneute Gesuch des Klägers um Ratenzahlungen hätte bewilligen sollen. Denn darauf kommt es, wie gezeigt, nicht mehr an, nachdem auf die Sache selbst schon aus anderen Gründen nicht einzutreten war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ebenfalls kein Anlass bestanden hätte, das erneute Gesuch des Klägers um Ratenzahlung zu bewilligen. Bei diesem Gesuch hätte es sich letztlich um ein sog. Wiedererwägungsgesuch gehandelt. Dieses wäre worauf das Bezirksgericht selbst im Verlauf seines Verfahrens richtig hinwies analog den Grundsätzen zur unentgeltlichen
Rechtspflege i.S. der Art. 117 ff. ZPO zu behandeln gewesen. Es hätte dem Gesuch dabei schon deshalb nicht entsprochen werden können, weil die Klage selbst von vornherein aussichtslos i.S. des Art. 117 lit. b ZPO war und bereits insoweit im Vergleich zum Entscheid vom 28. Mai 2014 keine im Massgeblichen veränderten Verhältnisse vorgelegen hätten. Zusätzlich hätte es weiterhin an einer glaubhaft dargelegten Prozessarmut i.S. des Art. 117 lit. a ZPO gefehlt, wies der Kläger doch in seinem erneuten Gesuch dem Bezirksgericht gegenüber für das Jahr 2012 ein steuerbares Vermögen von Fr. 195'000.aus (vgl. act. 16/2), ohne näher und plausibel darzulegen, es sei ihm dieses Vermögen mittlerweile entschwunden usw. (vgl. act. 15, ferner act. 19). Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 5. Dezember 2013 stand dem Kläger zudem (oder allenfalls statt des Vermögens gemäss Steuerausweis aus dem Jahr 2012) per Übertragung des Miteigentumsanteils im Januar 2014 eine Ausgleichszahlung von Fr. 100'000.zu. Dazu äusserte sich der Kläger in seinem erneuten Gesuch ebenfalls nicht fassbar (vgl. act. 15, ferner act. 19).
(Kostenund Entschädigungsfolge)
Die Berufung ist, wie gesehen, abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger beanstandet mit der Berufung die Kostenfestsetzung des Bezirksgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen, die im Übrigen sachgemäss erfolgte, ist daher ohne Weiterungen zu bestätigen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1
i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 740'000.- (entsprechend dem einst vom Bezirksgericht gestützt auf die klägerischen Angaben ermittelten Wert [vgl. vorn Ziff. I/2.2 mit Verweisen], den der Kläger in der Folge nie als unzutreffend bezeichnet hat). Sie ist zudem gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG erheblich zu reduzieren und auf Fr. 3'000.festzusetzen, was dem Aufwand (u.a. Kollegium als Spruchkörper) angemessen Rechnung
trägt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (die sich auf die Entscheidgebühr beschränken) sind dem Kläger als Berufungskläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Kläger und Berufungskläger nicht, weil er vollständig unterliegt, der Beklagten und Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine wesentlichen, zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2-4) wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.festgesetzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der act. 25 und 27/1-4) sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 740'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
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