Zusammenfassung des Urteils LB140043: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entschieden. Die Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich wurde gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung für seine Bemühungen. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch vorerst auf die Gerichtskasse genommen. Es handelt sich um einen männlichen Richter.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB140043 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 30.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Persönlichkeitsverletzung; unlauterer Wettbewerb |
Schlagwörter : | Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Äusserung; Äusserungen; Entscheid; Persönlichkeit; Presse; Aussagen; Parteien; Verfahren; Klage; Urteil; Bezug; Meilen; Schweiz; Bezirksgericht; Erwägung; Darstellung; Zahlungen; Position; Vertrag; Beweis; Einfluss |
Rechtsnorm: | Art. 133 IPRG ;Art. 139 IPRG ;Art. 15 IPRG ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 33 IPRG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 II 79; 127 III 485; 135 III 614; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB140043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden
in Sachen
, Dr. iur.,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
betreffend Persönlichkeitsverletzung; unlauterer Wettbewerb
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. April 2014; Proz. CG110021
(act. 2 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Aussagen des Beklagten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzen und unlauter sind:
B. uses blackmailing tactics;
B. hides over 20 million EUR belonging to C. on a secret account;
B. spread false allegations to government officials in Lativa;
B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. .
Es sei dem Beklagten - unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die folgenden Aussagen zu machen:
B. uses blackmailing tactics;
B. hides over 20 million EUR belonging to C. on a secret account;
B. spread false allegations to government officials in Lativa;
B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. .
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'782.55 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 10'000 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
(act. 33 S. 2)
Es sei festzustellen, dass die folgenden Aussagen des Beklagten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzen:
B. uses blackmailing tactics;
B. hides over 20 million EUR belonging to C. on a secret account;
B. spread false allegations to government officials in Lativa;
B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. .
Es sei dem Beklagten - unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die folgenden Aussagen zu machen:
B. uses blackmailing tactics;
B. hides over 20 million EUR belonging to C. on a secret account;
B. spread false allegations to government officials in Lativa;
B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. .
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'782.55 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 10'000 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
(act. 57 S. 42 - 44)
Das Verfahren wird hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 1 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit die Klägerin darin die Feststellung der Unlauterkeit von Äusserungen des Beklagten beantragt hat.
Auf die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis.
(Berufung gegen Ziffer 2)
1. Es wird festgestellt, dass die Aussagen des Beklagten B. uses blackmailing tactics und B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 7'000.- die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 112.50 Dolmetscher
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 3/5 und der beklagten Partei zu 2/5 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von
CHF 212.50 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin überdies seinen Anteil an den von dieser bezogenen Gerichtskosten von CHF 2'632.50 zu ersetzen.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'200.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein
(Berufung)
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 54 S. 2):
1. Ziff. 1 Abs. 1 sowie Ziff. 2 - 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 9. April 2014 seien aufzuheben und demgemäss sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten und Klägerin.
Gegenstand des Verfahrens und Prozessgeschichte
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) ist eine vornehmlich im Rohstoffhandel tätige Gesellschaft mit Sitz in . [Schweiz] Der Beklagte war in dem für das Verfahren relevanten Zeitraum u.a. Vorsitzender des Supervisory Board (Aufsichtsrat) der lettischen Gesellschaft C. mit Sitz in D. , Lettland. C. ist Eigentümerin eines Teils des Öltransithafens von D. und hält Beteiligungen im Transportund Mediensektor. Im Hafen von D. nimmt sie Ölprodukte zur Zwischenlagerung und Verladung auf Tankschiffe entgegen.
In der von der Klägerin am 18. Februar 2011 bei der Schlichtungsbehörde
E. und alsdann mit Einreichung der Klagebewilligung und Klagebegründung vom 10. Juni 2011 beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig gemachten Klage wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe durch verschiedene Aussagen, die unlauter seien, ihre Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt. Sie verlangte die Feststellung der Verletzungen, das Verbot bestimmte Aussagen zu machen sowie die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung gemäss den einleitend aufgeführten Rechtsbegehren (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 28. November 2011
wies die Vorinstanz den vom Beklagten mit der Klageantwort gestellten Nichteintretensantrag ab (act. 14) und setzte C. Frist an, um zu erklären, ob sie dem Streit als Nebenintervenientin beitrete; dies nachdem der Beklagte C. den Streit verkündet hatte (act. 11 S. 2, 3). Da sich C. nicht verlauten liess, nahm die Vorinstanz androhungsgemäss Verzicht auf den Prozessbeitritt an. Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels (act. 20 und 25) sowie Einholung der Stellungnahme zu Noven in der Duplik sowie nach Fristansetzung an die Klägerin sich zur sachlichen Zuständigkeit für die aus UWG geltend gemachten Ansprüche zu äussern, zog die Klägerin die das UWG betreffenden Ansprüche zurück (act. 33). Der vorinstanzliche Endentscheid erging nach Durchführung der Hauptverhandlung und nachdem sich der Beklagte mit einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht einverstanden erklärt hatte am 9. April 2014 (act. 57). Sie schrieb das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 als durch Rückzug erledigt ab soweit die Feststellung der Unlauterkeit von Äusserungen verlangt wurde und trat auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ein. Alsdann stellte sie fest, dass zwei der geltend gemachten Äusserungen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzten und wies im Übrigen die Klage ab (act. 57 S. 42/43).
Am 27. Mai 2014 erhob der Beklagte Berufung gegen diesen Entscheid mit den eingangs erwähnten Begehren (act. 54). Am 10. Juni 2014 ging der ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2014 auferlegte Prozesskostenvorschuss ein (act. 58 - 60). Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Formelles
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Um dem Erfordernis der Begründung hinreichend zu genügen, kann sie sich nicht mit einem Verweis auf die Vorakten einer pauschalen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid begnügen bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte wiederholen. Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKEKomm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen).
Die Berufungsschrift erging unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien rechtzeitig (act. 54 i.V.m. act. 52/1; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie ist begründet und mit Anträgen versehen, dem Eintreten steht nichts entgegen. Die örtliche Zustän- digkeit ist nicht mehr umstritten und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Beschluss vom 28. November 2011 zu bejahen (act. 14).
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte ausschliesslich die Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 1 (Feststellung der Persönlichkeitsverletzung) sowie der Ziff. 2 - 4 (Kostenund Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Erkenntnisses. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Beschlusses sowie im Umfang der Klageabweisung ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleibt damit die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch zwei dem Beklagten zuzuschreibende Äusserungen festgestellt hat (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils). Es handelt sich um folgende Äusserungen in der Online-Presse (act. 4/5/1-6; vgl. act. 57 S. 31):
B. uses blackmailing tactics (B. bedient sich Erpressungs-Taktiken)
B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. (B. schüchtert ein und wendet Gewalttaktiken gegenüber C. an).
Gegenstand des Verfahrens bilden sodann die Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 2 - 4 des angefochtenen Urteils).
Der Beklagte hält vorab in den allgemeinen Vorbringen seiner Berufung fest, dass er daran festhalte, dass die ihm zugeschriebenen angeblich ehrverletzenden Äusserungen, für welche die Klägerin jeglichen Beweis schuldig geblieben sei, bestritten blieben (act. 54 Rz 5 und Rz 10.3). Alsdann rügt er teilweise die von der Vorinstanz in ihrer Erwägung Ziff. I dargelegte Vorgeschichte des Streitverfahrens und wirft ihr insbesondere eine gewisse Unausgewogenheit vor, die sich bei der Darstellung der Positionen der Parteien zeige (act. 54 S. 8). Konkret leitet er aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ab, so dass es sich erübrigt, im Einzelnen darauf einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen soweit sich der Beklagte in der Berufungsbegründung zum Unterlassungsinteresse der Klägerin äussert (act. 54 S. 11/12), da die Vorinstanz auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingetreten ist, was unangefochten blieb.
Die Vorinstanz bejahte ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung des dem Beklagten vorgeworfenen prozessgegenständlichen Verhaltens und hielt dafür, dass hieran nichts ändere, wenn aktuell zwischen der Klägerin und C. wieder Geschäftsbeziehungen bestünden. Das aus rechtsstaatlichen Gründen grosszügig anzunehmende schutzwürdige Interesse an der Feststellungsklage ergebe sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die umstrittenen Äusserungen bis heute über verschiedene Adressen online abrufbar seien; die Feststellung des persönlichkeitsverletzenden Charakters erfordere nicht, dass der Beklagte die Justiz auf die Medien, welche seine Äusserungen verbreiteten, einen Einfluss habe (act. 57 S. 13 - 15).
Der Beklagte hält dem in der Berufungsbegründung entgegen, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändere nichts daran, dass die angeblichen Äusserungen des Beklagten bis heute online abrufbar seien (act. 54 S. 10). Dies mag sein, dass hieraus auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen ist, wie der Beklagte geltend macht, trifft indes nicht zu: Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es für die Erhebung der Feststellungsklage, wenn sich eine widerrechtliche Verletzung weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; dazu ausführlich: BGE 127 III 485 E. 1c unter Hinweis auf die Materialien), was mit der vorliegend unbestrittenen fortdauernden Abrufbarkeit der fraglichen Äusserungen ohne weiteres gegeben ist. Dass sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die beanstandeten Äusserungen jede Aktualität verloren haben, wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auf den auch in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Beklagten, die streitgegenständlichen Äusserungen seien nicht von ihm, sondern von C. und diversen Medien verbreitet worden (act. 54 S. 10/11), ist nachstehend einzugehen.
Materielles
Anwendbares Recht
Der Beklagte geht im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz (act. 2 Rz 5 und act. 20 Rz 5) von der Anwendbarkeit von lettischem und nicht schweizerischem Recht aus (act. 54 S. 8 f. Rz 16). Er macht geltend, dass die zu beurteilenden (angeblichen) Handlungen in Lettland, von einem Organ einer lettischen Gesellschaft gemacht worden seien und sich auf Sachverhalte bezögen, die sich ausschliesslich in Lettland zugetragen hätten. Ein Bezug zur Schweiz ergebe sich nur rein zufällig dadurch, dass die Klägerin ihren statutarischen Sitz in [Schweiz] habe und der Beklagte einen seiner Wohnsitze in E. . Es liege ein geradezu lehrbuchhafter Fall der Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG vor. Ein sinnvoller Anknüpfungspunkt zur Schweiz schweizerischem Recht sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (act. 54 Rz 16).
Es ist unbestritten, dass die prozessgegenständlichen Äusserungen in Lettland erfolgten und sie Geschäftsvorgänge in Lettland betreffen. Ebenso unbestritten sind der Wohnsitz bzw. Sitz beider Parteien in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Bezug vor und es ist nach dem schweizerischen IPRG zu prüfen, welches Recht zur Anwendung gelangt. Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, wie sie die Klägerin geltend macht, gelten die Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Diese knüpfen ausdrücklich an den gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem an (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Art. 139 IPRG verleiht dem Geschädigten überdies ein Wahlrecht bei Ansprüchen aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien. Das unstreitig massgebliche schweizerische IPRG weist dem formalen Kriterium des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von Schädiger und Geschädigtem die für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebliche Bedeutung zu und knüpft nicht an einen materiellen Bezug an. Der Einwand des Beklagten, es handle sich dabei nur um einen formalen Bezug, erweist sich zwar als richtig, aber unbehelflich, weil eben dieser formale Bezug vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollt ist.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IPRG ist das Recht, auf welches verwiesen wird, ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem andern Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Diese Bestimmung verweist in hohem Masse auf das Ermessen des Richters. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich um eine Ausnahmeklausel handelt, welche restriktiv anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass auf den Sachverhalt grundsätzlich eine reguläre Kollisionsnorm des schweizerischen Rechts anzuwenden wäre, der fragliche Sachverhalt aber nach den gesamten Umständen offensichtlich nur einen geringen Zusammenhang zur Rechtsordnung aufweist, auf welche das IPRG verweist und einen viel engeren zu einer andern Rechtsordnung (BSK IPRG - Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 15 N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbes. BGE 135 III 614; BGE 118 II 79 ff. = Pra 81 (1992) Nr. 233 E. 3).
Die Vorinstanz hat zu Recht einen gewichtigen Bezug zum lettischen Recht bejaht, es aber abgelehnt dem Bezug zur Schweiz eine offensichtlich nur geringe
Bedeutung im Sinne von Art. 15 IPRG zuzumessen. Dies ist unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters von Art. 15 IPRG nicht zu beanstanden: Das IPRG basiert auf dem Domizilprinzip, das im Bereiche des Personen-, Familienund Erbrechts gilt und das Gesetz räumt der Klägerin wie gesehen überdies im Bereich des Persönlichkeitsrechts zudem ein Wahlrecht ein. Zutreffend ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, dass bei Persönlichkeitsverletzungen grundsätzlich auch der Wohnsitz als Erfolgsort gilt und der Beklagte selbst räumt ein, dass die behaupteten Äusserungen via Internet zur Kenntnis genommen werden konnten (act. 54 S. 9 Rz 16.3). Dies sowie die zusätzliche Inkorporation der Klägerin in der Schweiz lassen es insgesamt nicht als unvertretbar erscheinen, die Anwendbarkeit von Art. 15 IPRG zu verneinen. Es bleibt damit bei der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts.
Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreites
Für die Darstellung des Hintergrunds des Rechtsstreites kann vorab auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 57 S. 3 ff.). Wie auch der Beklagte in der Berufung darlegt, bestand zwischen der Klägerin und C. eine vertragliche Vereinbarung, welche am 31. Dezember 2010 auslief. Danach hatte C. von der Klägerin geliefertes Erdöl zu lagern und nach den Ladeinstruktionen der Klägerin auf von ihr bezeichnete Tanker im Hafen D. zu verladen. Ab Ende 2009 machten verschiedene Personen der Gruppe um den Beklagten die Kontrolle über C. streitig. Die Klägerin verlangte Klarheit bezüglich der Vertretungsbefugnis, welchem Wunsch der Beklagte nachkam. Der Beklagte forderte die Klägerin alsdann erstmals mit Schreiben vom 11. März 2010 auf, Vereinbarungen und Korrespondenzen zwischen ihr und dem nicht legitimen Management der C. herauszugeben und vertraglich geschuldete Zahlungen nur zugunsten des von ihm, dem Beklagten, genannten Bankkonto der C. zu leisten. Die Klägerin liess den Beklagten wissen, dass sie nicht verpflichtet sei, die verlangten Dokumente zu liefern. C. , vertreten durch das Management um den Beklagten, beharrte auf der Forderung nach Aufklärung und sprach im Schreiben vom 11. Juni 2010 erstmals von Zahlungen auf ein hidden bank account of C. nominated by the false Management Board. C. sei zum
Schluss gekommen, dass die Klägerin die Zahlungen für die von C. erbrachten Dienstleistungen auf ein secret, hidden bank account of C. opened by the illegitimate, never validly appointed management board under F. in January/February 2010 leiste. Die Situation wurde seitens der Klägerin nicht geklärt. C. erinnerte im November 2010 die Klägerin erneut an das Problem der aus ihrer Sicht ausstehenden Zahlungen für die Leistungen von C. und bat erneut, die Details der Zahlungen offen zu legen. C. liess die Klägerin wissen, dass es sich für sie um eine Kernfrage im Hinblick auf die Entscheidung über eine mögliche weitere Zusammenarbeit im Jahr 2011 handle, an welcher die Klägerin sich interessiert gezeigt hatte.
Eine Lösung und die Vereinbarung einer Verlängerung der Zusammenarbeit ergab sich in der Folge nicht, im Gegenteil verhärtete sich die Auseinandersetzung. C. beharrte auf ihrem Standpunkt, die Klägerin habe einen Teil der im Jahr 2010 bezogenen Dienstleistungen nicht bezahlt und forderte Informationen. Die Klägerin warf C. ihrerseits vor, vertragswidrig zu verweigern, weitere Mengen von Schweröl zum Transport nach D. freizugeben. Sie weigerte sich, den Tanker in den Hafen von D. einlaufen zu lassen, um Öl abzuholen. Ab ca. dem 26. Dezember 2010 stauten sich Eisenbahntankwagen gefüllt mit Schweröl auf dem zum Terminal von C. führenden Eisenbahnnetz, was zu chaotischen Verhältnissen auf dem lettischen Schienennetz geführt haben soll. Am 9. Februar 2011 rief die Regierung die Beteiligten im Rahmen eines vom lettischen Transportminister im lettischen Transportministerium einberufenen Treffens zur Ordnung auf; das Öl wurde abtransportiert.
C. veröffentlichte am 17. Januar 2011 ein erstes Pressecommuniqué, welches u.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Äusserungen enthielt. Das Communiqué enthielt die Darstellung der Ereignisse aus Sicht von
C. . Am 3. Februar 2011 führte die Klägerin eine Pressekonferenz durch, in welcher sie ihre Sicht der Dinge darstellte. Am 4. Februar 2011 veröffentlichte
C. wiederum zwei Presseartikel. Die Klägerin sah sich durch einzelne Aussagen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, was dann zum vorliegenden Verfahren führte.
Die Art der Wiedergabe der Geschehnisse im angefochtenen Entscheid rügt der Beklagte in der Berufungsbegründung als tendentiös und teilweise falsch. Er macht geltend, es ziehe sich wie ein roter Faden durch den angefochtenen Entscheid, dass Behauptungen der Klägerin unbesehen als glaubwürdig übernommen würden, während die Darstellung des Beklagten bzw. C. a priori angezweifelt würden (act. 54 S. 8). Der ausführlichen Wiedergabe der Parteistandpunkte im angefochtenen Entscheid setzt der Beklagte in der Berufungsbegrün- dung nichts entgegen. Er verweist auf seine vorinstanzlich vorgebrachte Darstellung und steht wie gesehen auf dem Standpunkt, dass nicht er die streitgegenständlichen Äusserungen gemacht habe, dass der Wahrheitsgehalt der Äusserungen von der Vorinstanz nicht überprüft worden sei und mit ihnen ein schlechtes Bild der Klägerin gar nicht habe geschaffen werden können (act. 54 S. 12/13).
Auch soweit die Vorinstanz die weitere Konfliktentwicklung schildert (act. 57 S. 28 ff., E. 4 und 5), wiederholt der Beklagte in der Berufungsschrift einzig seine bereits vorinstanzlich vorgebrachte Darstellung (act. 54 S. 14 - 18, Rz 25 - 28), ohne dabei in Frage zu stellen, dass die prozessgegenständlichen Äusserungen letztlich aus dem ungelöst gebliebenen Konflikt resultierten. Es wird nicht klar, was er für seinen Prozessstandpunkt hieraus ableiten will. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen jeweils keineswegs den Prozessstandpunkt der Klägerin übernimmt, sondern die jeweils konträren Standpunkte der Parteien darstellt und keinerlei Schuldzuweisungen für den Konflikt vornimmt, wie dies der Beklagte verstanden zu haben scheint. Sie kommt zusammenfassend zum Schluss, dass beide Parteien durch ihr nicht lösungsorientiertes Beharren auf den eigenen Positionen gleichermassen dazu beigetragen hätten, dass ihr privater Vertragsstreit öffentlich zu einer Staatsaffäre wurde. Vor diesem Hintergrund hätten es sich auch beide gefallen zu lassen, dass ihre Rolle im Zusammenhang mit den Geschehnissen öffentlich diskutiert wurde und beide Kontrahenten ihre Sichtweise auch öffentlich darstellen und kritisieren durften (act. 57 S. 30/31
E. 4.3.1). Dass die von der Klägerin beanstandeten Äusserungen so wie von dieser behauptet, auch erfolgten, zieht der Beklagte in der Berufung nicht in Zweifel (act. 54 S. 19 Rz 29).
Zuordnung der streitgegenständlichen Äusserungen an den Beklagten
Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid grundsätzlich die Passivlegitimation des Beklagten; dies insbesondere unter Hinweis auf den obergerichtlichen Entscheid ZR 104 [2005] Nr. 38. Das Obergericht kam damals gestützt auf eine Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung zum Schluss, dass Organe von juristischen Personen in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen, an denen sie mitgewirkt haben, immer dann auch ohne Verschulden ins Recht gefasst werden können, wenn die betreffende Haftungsnorm kein Verschulden voraussetzt; dies sei bei der Persönlichkeitsverletzung der Fall. Dabei sei von einem weiten Verständnis des Begriffs der Mitwirkung auszugehen (act. 57 S. 26/27; vgl. auch Botschaft BBl 1982 II S. 656ff.; Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 107/8). Unbestritten sei, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum Präsident des Aufsichtsrates von C. gewesen sei und sich in dieser Funktion zu den fraglichen Ereignissen auch geäussert habe. Die von der Klägerin als persönlichkeitsverletzend bezeichneten OnlineNachrichtenbeiträge (act. 4/5/1 - 4/5/6) gäben die umstrittenen Äusserungen unter Angabe des Namens des Beklagten und seiner Funktion teilweise gar als Wortzitate wieder und liessen den augenfälligen Schluss zu, dass die zitierten Aussagen auch tatsächlich vom Beklagten stammten und mit seiner Billigung an die Medien gelangten. Der Beklagte äussere sich weder zur Organisation und zur Kompetenzverteilung noch zu seinen Einflussmöglichkeiten als Vorsitzender des Aufsichtsrates auf die Arbeit des Pressedienstes, welche diesen augenfälligen Schluss entkräften würden. Die im Gesetz geforderte Mitwirkung an der Verletzung könne sich im Übrigen aber auch daraus ergeben, dass durch passives Verhalten Unterlassen ein adäquat kausaler Beitrag zur Verletzung geleistet wurde. Entsprechend genüge für die Annahme einer Mitwirkung des Beklagten bereits der Umstand, dass er sich bis heute nie von diesen distanziert habe
(act. 57 S. 27/8).
Der Beklagte hat die rechtlichen Grundlagen sowohl für die Beurteilung der streitgegenständlichen Äusserungen als persönlichkeitsverletzend wie auch für die Passivlegitimation des Beklagten zu Recht nicht bestritten. Diese Grundlagen
wurden von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 57 S. 22 ff., E. IV, 1.1 - 3.1.2).
Mit der Argumentation der Vorinstanz zur Passivlegitimation des Beklagten setzt sich dieser in der Berufung nicht auseinander. Er macht geltend, es erscheine angebracht, an dieser Stelle auf die Funktion des Aufsichtsrates (Supervisory Board) einer lettischen Aktiengesellschaft hinzuweisen, die sich gerade nicht mit dem Tagesgeschäft, sondern mit der strategischen Leitung und Kontrolle befasse. Auf die vorinstanzliche Erwägung, dass die umstrittenen Äusserungen auf ihn, den Beklagten persönlich, der sich in der Streitsache unbestrittenermassen auch geäussert hatte, Bezug nehmen und die hieraus gezogenen Schlüsse der Vorinstanz, geht der Beklagte nicht ein. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Der Einwand, die Tätigkeit der Pressestelle von C. falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Supervisory Board dessen Vorsitzenden (act. 54
S. 13/14), erweist sich insofern als nicht hilfreich, als dies für die Zuordnung der Äusserungen nicht entscheidend ist. Dass der Pressedienst von C. der generellen Leitung und Kontrolle des Aufsichtsrates entzogen wäre, macht der Beklagte nicht geltend, vielmehr bestätigt er mit seinen Ausführungen ausdrücklich seine Leitungsund Kontrollfunktion innerhalb von C. im fraglichen Zeitraum. Auch wenn ihm die Äusserungen nicht direkt zugeordnet werden können, würde nach dem Gesagten bereits das Gewährenlassen der Verletzung die Passivlegitimation des Beklagten begründen. Dass es nicht angehe, nun einfach schweizerisches Recht anzuwenden (act. 54 S. 14 Rz 24.3), wie der Beklagte weiter geltend macht, hilft ihm ebenfalls nicht weiter, wenn wie gesehen die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht zu beanstanden ist.
Ob die fraglichen Äusserungen direkt dem Beklagten zuzuordnen sind, hat die Vorinstanz zwar als augenfällig angenommen. Eine beweismässige Abklärung dieser umstrittenen Tatsachenfrage unterblieb allerdings. Sie durfte aber auch unterbleiben, weil es wie gesehen letztlich darauf nicht ankommt. Es sei in diesem Zusammenhang folgendes ergänzt: In der Klagebegründung hatte die Klägerin behauptet, der Beklagte bestreite nicht, dass die Aussagen ihm persönlich zuzurechnen seien. Sie schloss dies aus dem Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2011 (act. 4/7), in welchem er die Aussagen rechtfertigte (act. 2 Rz 12, 14, 17). Der Beklagte setzte dem in der Klageantwort entgegen, dass keine einzige der von der Klägerin genannten Sites dem Beklagten zuzurechnen seien unter dessen Kontrolle stehe. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass die Verhaltensweisen der Klägerin die Aufmerksamkeit der lettischen Presse hervorriefen. Der Beklagte habe keinen Einfluss auf die Verbreitung der Aussagen der Presseverlautbarungen von C. durch die lettische und internationale Presse. Er, der Beklagte, habe keine Äusserungen getätigt, sondern lediglich der Pressedienst von C. (act. 11 Rz 111.1, 111.7, Rz 117.1, Rz 121.1, Rz 124.1, 125.1). In
der Replik hielt die Klägerin diese Haltung für weltfremd. Sie machte geltend, dass der Beklagte als Aufsichtsrat den Inhalt der Pressemitteilungen zweifellos beeinflussen könne, ausserdem habe der Beklagte nach eigenen Angaben seit 2007 auch als Kurator Entscheidungsbefugnis über C. . Zudem führe der Beklagte aus, C. sei Eigentümerin der grössten lettischen Tageszeitungen und er erwähnte nicht, dass er selber darüber hinaus auch eine Reihe von Internetseiten wesentlich beeinflusse (act. 20 Rz 16 ff.). In der Duplik wiederum hielt der Beklagte dem entgegen, dass die Behauptungen der Klägerin an den Realitäten vorbeigingen und im Falle eines dualistischen Systems mit Trennung zwischen Aufsichtsorgan (Supervisory Board) und Geschäftsführung (Management Board) es offensichtlich sein dürfte, dass der Verwaltungsratspräsident eines Konzerns nicht für jede einzelne Handlung einer einzelnen Konzernstelle verantwortlich gemacht werden könne. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall weder er, der Beklagte, noch C. eine Kontrolle über die Weiterverbreitung angeblicher Äusserungen im Internet und in der Presse ausüben könnten. Als Kurator komme ihm sodann keine Exekutivfunktion zu und es sei nicht ersichtlich, was dies mit dem vorliegenden Fall zu tun habe. Die Klägerin scheine eine etwas merkwürdige Vorstellung der Funktionsweise der freien Presse in einem demokratischen Rechtsstaat zu haben, wenn sie meine, C. könnte selbst als Eigentümerin einer grossen lettischen Zeitung auf deren Publikationen Einfluss nehmen. Sie scheine überdies den Einfluss des Beklagten masslos zu überschätzen (act. 25 Rz 16 - 18.5)
Ob die im Streit liegenden Äusserungen dem Beklagten zuzuordnen sind, lässt sich aus den Parteivorbringen vor Vorinstanz nicht schlüssig beantworten. Eine Mitverantwortung des Beklagten durfte die Vorinstanz aber entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beklagten gestützt auf dessen unbestrittene Funktion als Verwaltungsratspräsident mit entsprechenden Leitungsund Kontrollfunktionen nach der massgeblichen schweizerischen Rechtsordnung dennoch annehmen. Dass er auf den Pressedienst von C. nicht hätte Einfluss nehmen können, hat der Beklagte wie gesehen nicht behauptet; ebenso wenig, dass er - unabhängig davon, ob solche Bemühungen von Erfolg gekrönt gewesen wären auch nur versucht hätte, Einfluss darauf zu nehmen, dass die Verlautbarungen in den Medien mindestens nicht mehr zugänglich sein würden. Insgesamt hat die Vorinstanz die Passivilegitimation des Beklagten zu Recht bejaht.
Die umstrittenen Äusserungen im Einzelnen
Die Vorinstanz erachtete die Äusserung, die Klägerin verbreite falsche Behauptungen/Anschuldigungen gegenüber Regierungsbeamten in Lettland
(B. spread false allegations to government officials in Lativa) als nicht persönlichkeitsverletzend, weil sie für den Durchschnittsleser ersichtlich vor dem Hintergrund einer ungeklärten geschäftlichen Auseinandersetzung ergangen war und daraus keine negativen Rückschlüsse auf die Seriosität der Klägerin als Geschäftspartnerin gezogen würden (act. 57 S. 32 E. 6). Was die Äusserung betrifft, die Klägerin verstecke mehr als 20 Millionen Euro, die C. gehöre, auf einem geheimen Konto (B. hides over 20 million EUR belonging to C. on a secret account) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese wahr sei und die Klägerin deshalb nicht widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletze (act. 57
S. 36/37 E. 8). Der Beklagte ist hinsichtlich dieser beiden Äusserungen durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert und er hat sich im Berufungsverfahren nicht dazu geäussert. Sie bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
it Bezug auf die Äusserungen B. bedient sich ErpressungsTaktiken (B. uses blackmailing tactics) und B. schüchtert ein und
wendet Gewalttaktiken an (B. intimidates and uses strong arm tactics vis- à-vis C. ) erwog die Vorinstanz zunächst, auch diese Äusserungen seien für jedermann erkennbar im Zusammenhang mit einer hart geführten geschäftlichen Auseinandersetzung gefallen und deshalb nicht wörtlich, sondern so zu interpretieren, dass die Klägerin C. unter Druck setze, um ihre Geschäftsinteressen durchzusetzen, wobei sie die Grenzen dessen überschreite, was sozial und rechtlich bei der Durchsetzung der eigenen Position im Geschäftsleben akzeptiert sei (act. 57 S. 32/33 E. 7.1). Gestützt auf die vom Beklagten mit der Replik eingereichte Korrespondenz widerlegte sie die Behauptung des Beklagten, bei den von der Klägerin erwähnten Qualitätsproblemen handle es sich um eine nachträgliche Schutzbehauptung (act. 57 S. 33 E. 7.2.1). Sodann hielt sie fest, dass auch in den vom Beklagten hiezu eingereichten Schreiben konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Klägerin C. mit der Weigerung, das Öl abholen zu lassen, zum Abschluss eines Vertrages für das Jahr 2011 zwingen wollte; der Beklagte begnüge sich mit der Behauptung, die Klägerin habe entsprechende Absichten verfolgt (act. 57 S. 34 E. 7.2.2). Auch sei es nicht an sich illegitim, wenn die Klägerin Schadenersatz verlangt habe; vielmehr sei dies die logische Konsequenz der von ihr vertretenen Position. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Forderung sachfremd und unter Ausnützung der bestehenden Verhältnisse gestellt worden sei. Auch der Beklagte habe folgerichtig für seine Position einen Verzicht auf das Retentionsrecht von den aus seiner Sicht ausstehenden Zahlungen der Klägerin abhängig gemacht. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die verhärteten Fronten zwischen den Parteien Ausdruck von deren Unfähigkeit sei, die Differenzen in der Sache dem an sich gemeinsamen Interesse an der Aufhebung der Blockade im Hafen von D. unterzuordnen; der in den umstrittenen Äusserungen enthaltene Vorwurf des Beklagten an die Klägerin, sie bediene sich illegitimer bwz. illegaler Geschäftsmethoden erweise sich damit als unwahr. Dass die Äusserungen geeignet seien, die Reputation der Klägerin als seriöse Geschäftspartnerin ernsthaft in Frage zu stellen, stehe ausser Frage. Diese sei folglich durch die Aussagen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden (act. 57 S. 35 E. 7.2.3 bis 7.3).
Der Beklagte bekräftigt in der Berufungsschrift unter Hinweis auf seine Vorbringen vor Vorinstanz seine Auffassung, die klägerische Position sei absurd und begründet dies im Wesentlichen einmal mehr mit dem Hinweis darauf, dass sämtliches Schweröl in den Tanks von C. einzig und allein von der Klägerin stammte. Es spiele keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich Qualitätsprobleme bezüglich des eigenen Öls behauptet hatte. Er verweist auf seine Sachdarstellung vor Vorinstanz und verteidigt das Verhalten von C. , auf welches er damals zudem nur beschränkt Einfluss habe nehmen können (act. 54 S. 20/21). Des weiteren hält er dafür, dass sich aus den von der Vorinstanz genannten Stellen ergebe, dass die Klägerin und C. eine Fortsetzung des Vertrages verhandelten und es naiv wäre anzunehmen, die Klägerin halte den mit ihrer Blockadepolitik verfolgten Zweck auch noch schriftlich fest (act. 54 S. 21/22). Er hält der Vorinstanz sinngemäss vor, diese übernehme ungeprüft den Standpunkt der Klägerin und werfe ihm das Verhalten von C. vor (act. 54 S. 22/23). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin bediene sich illegaler Methoden habe sich als unwahr erwiesen, sei willkürlich, da die Darstellung der Klägerin per se nicht zutreffen könne (act. 54 S. 23 Rz 35).
Der Beklagte setzt sich mit seinen in der Berufung erhobenen Einwendungen mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander. Er hält ihr seine auch vor Vorinstanz bereits vertretene Auffassung entgegen, welche im Gegensatz steht zu jener der Klägerin. Dass die Vorinstanz den Einwand der Klägerin hinsichtlich der Qualität des Öls nicht wie vom Beklagten behauptet als Schutzbehauptung der Klägerin qualifizierte, hat sie eingehend begründet, ohne die Meinung der Klägerin zu übernehmen, wie der Beklagte geltend zu machen scheint. Der Beklagte legt nicht dar, was daran unzutreffend sein soll. Die Vorinstanz übernimmt aber auch nicht einfach die klägerische Theorie des Nicht-Abrufens von Lieferungen wie der Beklagte geltend macht (vgl. act. 54 S. 23 Rz 35.2); vielmehr lässt sie den umstrittenen Verlauf der Auseinandersetzung wie auch deren umstrittene Ursachen ausdrücklich offen.
Der Beklagte hat es in der Berufungsschrift unterlassen genau darzutun, aus welchen der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Stellen sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergeben soll, dass die Klägerin die Lösung der Probleme vom Abschluss eines Vertrages für das Jahr 2011 unter Anwendung unzulässigen Drucks abhängig gemacht habe. Ein pauschaler Hinweis genügt hiefür nicht. Die Behauptung blieb vor Vorinstanz strittig und der Beklagte bot - neben den im angefochtenen Entscheid zum Beweis angebotenen Urkunden auch den Zeugenbeweis an, nämlich die Befragung von G. und H. , beide c/o C. (act. 11 S. 19 Rz 55). Die Beweisofferte steht im Zusammenhang mit dem unbestrittenen Meeting der Parteien vom 8. Dezember 2010, anlässlich welchem eine Einigung hätte erzielt werden sollen. Nach Darstellung des Beklagten hat C. dort die Auffassung vertreten, dass es die Pflicht der Klägerin sei, ihre Zahlungen für Dienstleistungen in den Monaten Februar bis Juli 2010 durch entsprechende Abrechnungen darzulegen und offenzulegen, auf welche geheimen Konten die Zahlungen geflossen seien. I. von der Klägerin sei der Auffassung gewesen, die Klägerin habe vertragskonform erfüllt. Nach mehrstündigen Verhandlungen seien sich die Standpunkte ein bisschen näher gekommen; I. habe ausgeführt, dass die Klägerin bereit wäre, C. zu helfen das verschwundene Geld zu finden. Voraussetzung dazu wäre, dass
C. mit der Klägerin einen Vertrag über die Weiterführung der Dienstleistungen im Jahr 2011 abschliessen werde (act. 11 S. 19 Rz 54 und 55).
Aus diesen Vorbringen des Beklagten in der vorinstanzlichen Klageantwort, welcher die Klägerin in der Replik mit der Bestreitung entgegnete, die Erfüllung der Forderungen vom Abschluss einer Vertragsverlängerung abhängig gemacht zu haben (act. 20 S. 27 Rz 85), ergibt sich, dass der Beklagte selbst an dem Meeting vom 8. Dezember 2010 an seiner Position und Forderung (Offenlegung der behaupteten Zahlungen) festhielt und ihm ohne dies eine Vertragsverlängerung aus Sicht C. unmöglich schien (act. 11 S. 19 Rz 55/56). Dass der Beklagte auf der eigenen Position verharrte und damit die Fortdauer der Vertragsbeziehungen von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig machte, bestreitet der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht (act. 54 S. 22/23). Er hält dies für gerechtfertigt, spricht der Klägerin dasselbe Recht aber ab. Dass die Klägerin unzulässigen Druck ausübte, um ihre Position durchzusetzen, ergibt sich aber auch aus der Darstellung des Beklagten zu diesem Meeting nicht. Auch wenn diese mit der Befragung der Zeugen bestätigt worden wäre, liessen sich daraus mithin die behaupteten illegitimen und illegalen Geschäftsmethoden der Klägerin nicht nachweisen. Dass die Vorinstanz die umstrittenen Tatsachen im Rahmen der fraglichen Auseinandersetzung nicht in einem formellen Beweisverfahren abklärte was der Beklagte pauschal rügt schadet mithin nicht. Festzuhalten ist immerhin, dass die Vorinstanz auch ohne förmliches Beweisverfahren sich im angefochtenen Entscheid im Einzelnen mit den vom Beklagten zum Beweis angebotenen Urkunden auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat (vgl. z.B. act. 57 S. 34
E. 7.2.2). Auch wenn sich daraus und allenfalls einer Befragung der vom Beklagten angerufenen Zeugen zum Meeting vom 8. Dezember 2010 ergäbe, dass die Klägerin die Vertragsverlängerung ihrerseits von der Erfüllung gewisser Forderungen abhängig gemacht haben sollte, liesse sich nicht ohne weiteres auf illegitimes gar illegales Verhalten der Klägerin schliessen, welche die umstrittenen Äusserungen rechtfertigten. Konkrete Anhaltspunkte für derlei illegitime und illegale Absicht und Verhaltensweisen der Klägerin ergeben sich wie die Vorinstanz zu Recht erwog aus den vom Beklagten zum Nachweis offerierten Urkunden ebenso wenig wie aus der Tatsachenbehauptung des Beklagten zum Meeting vom 8. Dezember 2010, für welche der Beklagte den Zeugenbeweis offeriert hat. Der Verzicht auf die entsprechende Beweiserhebung durch die Vorinstanz erweist sich daher nicht als unzulässig.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen der Zeugenbeweis vom Beklagten vor Vorinstanz einzig noch für die nicht bestrittene Behauptung eines Treffens der Klägerin bzw. von dessen CEO J. mit den Justizund Wirtschaftsministern Lettlands angeboten wurde sowie für die nicht entscheidrelevante Behauptung, dass wenn überhaupt - die Ehre der strong arm tactics dem lettischen Transportminister zukomme, welcher die Klägerin in die Schranken gewiesen habe (act. 11 S. 49 Rz 124.2 und S. 50 Rz 125.3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abnahme dieser Beweise unterblieb.
Insgesamt erweisen sich die Beanstandungen des Beklagten soweit er sich überhaupt hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt als unbegründet. Zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat der Beklagte, dass die beiden
Äusserungen B. bedient sich Erpressungs-Taktiken (B. uses blackmailing tactics) und B. schüchtert ein und wendet Gewalttaktiken an (B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis C. ) persönlichkeitsverletzenden Charakter aufweisen. Es kann hiefür vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Einwand, vor dem geschilderten Hintergrund seien die streitgegenständlichen Äusserungen nicht nur erklärbar, sondern drängten sich vielmehr geradezu auf (act. 54 S. 25), vermögen hieran nichts zu ändern. Für die vom Beklagten auch in diesem Zusammenhang erneut behaupteten illegitimen Interessen der Klägerin an ihrem Verhalten, fehlt es wie gesehen an konkreten Anhaltspunkten.
Zusammenfassung
Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es auch beim erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsentscheid. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt, der Klägerin weil ihr im Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind.
Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
9. April 2014 sowie Ziff. 1 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom gleichen Tag am 28. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Meilen mit nachstehendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen und Ziff. 1 Abs. 1 sowie Ziff. 2 - 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 9. April 2014 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 54 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am:
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