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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB130064: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Rechtsöffnungsverfahren zwischen einer Gesuchstellerin und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Die Gesuchstellerin beantragte die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 7'366.30, da der Gesuchsgegner nicht gezahlt hatte. Nachdem der Gesuchsgegner keine Stellungnahme abgegeben hatte, entschied die Vorinstanz zugunsten der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch aufgrund des Novenverbots als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB130064

Kanton:ZH
Fallnummer:LB130064
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB130064 vom 20.05.2014 (ZH)
Datum:20.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Auskunftserteilung
Schlagwörter : ändig; Klage; Berufung; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Klägern; Recht; Gericht; Beschluss; Entscheid; Anspruch; Verfahren; Behörden; Beklagte; Beurteilung; Parteien; Beklagten; Auskunft; Kollegialgericht; Kompetenz; Kompetenzattraktion; Bezirksgerichtes; Dispositiv; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Prozessvoraussetzung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 15 DSG ;Art. 237 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 88 IPRG ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 375;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB130064

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 20. Mai 2014

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

    Kläger und Berufungskläger

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2.

    gegen

    1. AG,

      Beklagte und Berufungsbeklagte

      vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

      betreffend Auskunftserteilung

      Berufung gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2013; Proz. CG130034

      Rechtsbegehren der Kläger:

      (act. 2 S. 2 f.)

      • 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern schriftlich und unter Vorlage aller Beweisdokumente anderweitiger Aufzeichnungen (z.B. Tonbänder), die sie besitzt beschaffen kann, vollständigen Aufschluss zu erteilen über alle bei der Beklagten hinterlegten von ihr verwalteten beweglichen unbeweglichen Vermögenswerte wie Wertschriftenund Edelmetalldepots, Guthaben, Schrankfächer und alle anderen Vermögenswerte aller Art,

        • welche von der Beklagten sonstigen Dritten, wie zum Beispiel Gesellschaften, Notaren, Trusts, Stiftungen, Anstalten etc. treuhän- derisch für Rechnung von D. und/oder E. gehalten wurden bzw. werden;

        • oder die im Eigentum Dritter gestanden haben, deren wirtschaftliche Benefiziare aber D. und/oder E. gewesen sind;

        • insbesondere betreffend den Trust , Kto.-Nr. , z.Hd. Herrn ,

    [Adresse]

    1. für Stichtag tt.mm.1997,

    2. für Stichtag tt.mm.2009,

    3. für den Zeitraum nach dem tt.mm.1997 bis zum heutigen Tag betreffend die obgenannten Vermögenswerte, deren Entwicklung, insbesondere was Erträgnisse, andere Vermögenszuflüsse und Vermögensabflüsse irgendwelcher Art betrifft, auch wenn die entsprechenden Depots, Konti usw. am heutigen Tag nicht mehr bestehen sollten, ebenso über die Öffnungen von eventuellen Schrankfächern; dabei ist anzugeben, woher die betreffenden Zuflüsse gekommen und wohin die betreffenden Abflüsse gegangen sind.

    1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Kopien sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen gemäss Ziffer 1 herrührenden und in ihrem Besitz befindlichen Akten, insbesondere Konto-

      /Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/Depotauszüge, Einzahlungsund Überweisungsbelege, Verträge, Unterschriftskarten, Vollmachten, Kundenaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-/Telefonnotizen etc., herauszugeben.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 31. Oktober 2013:

  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet.

  4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 17'280.zu bezahlen.

    (Mitteilung/Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    der Kläger und Berufungskläger (act. 31 S. 2 f.):

    1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

    1. Dispositiv Ziff. 1: Auf die Klage wird vollumfänglich eingetreten.

    2. Dispositiv Ziff. 2: Die Kostenfolgen dieses Beschlusses werden im Endentscheid festgelegt.

  1. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

    1. Dispositiv Ziff. 1: Soweit sich die Klage auf Erbrecht stützt, wird auf sie nicht eingetreten.

    2. Dispositiv Ziff. 2: Soweit sich die Klage auf Datenschutzrecht stützt, wird sie ans Einzelgericht überwiesen.

    3. Dispositiv Ziff. 3: Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

    4. Dispositiv Ziff. 4: Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet.

    5. Dispositiv Ziff. 5: Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'500 zu bezahlen.

  2. Subeventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.00 zzgl. MWSt von 8% zu bezahlen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten Berufungsbeklagten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 39 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungskläger.

Erwägungen:

I.

(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

  1. Am tt.mm.1997 verstarb D. . Als Erben hinterliess er seine Kinder,

    1. und B. (fortan: die Kläger), sowie seine Mutter E. . E. verstarb am tt.mm.2009. Die Kläger behaupten, Alleinerben des gesamten Nachlasses ihrer Grossmutter E. zu sein, einschliesslich des im Nachlass enthaltenen Anteils am Erbe ihres Vaters D. .

      Der Vater der Kläger unterhielt einst Kontobeziehungen mit [ehemalige CH Bank], welcher in der C. AG (fortan: die Beklagte) aufging. Einem Gesuch der Kläger um Auskunft über die inzwischen saldierten - Konti ihres Vaters entsprach die Beklagte. Die Beklagte weigert sich hingegen, den Klägern Auskunft über Geschäftsbeziehungen bzw. Vermögenswerte zu geben, an denen

      E. bzw. D. bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sein sollen. Umstritten ist dabei auch die von den Klägern behauptete Erbenstellung.

      Mit ihrer Klage vom 18. April 2013 verlangen die Kläger von der Beklagten Auskunft. Sie stützen sich dabei primär auf indisches Erbrecht und in zweiter Linie auf das hiesige Datenschutzgesetz (DSG).

  2. Die Klage (act. 2) ging zusammen mit der Klagebewilligung am 22. April 2013 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte es sich als Kollegialgericht, dem eine Klage aus erbrechtlichem Auskunftsanspruch vorgetragen werde, aufgrund der von den Klägern ins Felde geführten Kompetenzattraktion auch für die Beurteilung der Klage unter datenschutzrechtlichen Aspekten im ordentlichen Verfahren für zuständig (vgl. act. 6 S. 2). Gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG erhob es zudem von den Klägern einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 9'000.- (a.a.O., S. 3 f.). Zudem hielt es die Kläger an, das Original der Klagebewilligung nachzureichen.

    Mit der Klageantwort erhob die Beklagte in Bezug auf den erbrechtlichen Anspruch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und verlangte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung. Das Bezirksgericht beschränkte in der Folge sein Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage und forderte die Kläger auf, zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen (act. 20). Die Kläger reichten ihre zweite Rechtsschrift (act. 22) am 7. Oktober 2013 ein. Die Beklagte, der diese Rechtsschrift zugestellt worden war, äusserte sich nicht mehr.

    Am 31. Oktober 2013 erliess das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluss (act. 25 = act. 32 = act. 33), mit dem es auf die Klage nicht eintrat und dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist.

  3. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 (act. 31 f.) erhoben die Kläger rechtzeitig die Berufung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und von den Klägern wurde ein Kostenvorschuss einverlangt. Nach dessen Leistung wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Mit der Berufungsantwort (act. 39) beantragte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Den Klägern wurde in der Folge die Berufungsantwort zugestellt. Weiter wurden sie aufgefordert, die Parteientschädigung sicherzustellen. Die entsprechende Leistung erfolgte innert erstreckter Frist Mitte April. Die Sache ist nunmehr spruchreif.

II.

(Zur Berufung im Einzelnen)

  1. Das Bezirksgericht erwog kurz zusammengefasst -, die Klage stütze sich einerseits auf eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage ab und anderseits auf das

    DSG. In beiden Fällen fehle es an seiner - des Bezirksgerichtes - Zuständigkeit, die Klage zu behandeln.

    1. Soweit sich die Klage auf eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage abstütze, falle so das Bezirksgericht (vgl. act. 25 S. 5-7) eine örtliche Zuständigkeit gemäss den Art. 86 f. IPRG ausser Betracht. Eine örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG sei zudem nicht hinreichend dargetan. Die Zuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte sei gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG nämlich dann gegeben, wenn sich die ausländischen Behörden mit in der Schweiz gelegenen Nachlassteilen bzw. -werten nicht befassten. Die Kläger legten allerdings weder eine rechtliche Unzuständigkeit der indischen Behörden zureichend dar noch gehe aus ihren Sachvorbringen hervor, dass und inwieweit sie sich um ein Tätigwerden der indischen Behörden in Bezug auf in der Schweiz liegende Nachlasswerte bemüht und sich die indischen Behörden dabei für unzuständig erklärt hätten. Gemäss Judikatur und Literatur sei indessen dergleichen durch die klagende Partei nachzuweisen, mit einschlägigen Hilfsmitteln allenfalls Gutachten. Die Kläger beschränkten sich vielmehr darauf vorzutragen, die indischen Behörden hätten sich bisher nicht mit einem in der Schweiz gelegenen Nachlass befasst und es sei nicht anzunehmen, dass sie das noch tun würden, zumal davon abgesehen eine Klage in Indien auch nicht justiziabel und daher unzumutbar sei. Zum Beleg hätten die Kläger sodann lediglich ein Succession Certificate eingereicht, das auch nach ihrer Darstellung nur die gerichtliche Anerkennung eines zwischen den Klägern und E. geschlossenen Vergleiches belege, gemäss dem der Gesamtbetrag von mehreren, einzeln aufgeführten Nachlasspositionen (loans and securities) zu je einem Drittel den Klägern sowie E. zugesprochen

      werde. Der von den Klägern zudem eingereichte, in englischer Sprache abgefasste Auszug aus Louis Garb, International Succession, belege ebenfalls keine indische Unzuständigkeit.

    2. Soweit sich die Klage auf das DSG abstütze, fehle es so das Bezirksgericht (vgl. a.a.O., S. 7 f.) an den Voraussetzungen der von den Klägern angerufenen Kompetenzattraktion. Denn diese setze voraus, dass das angerufene Gericht für die Beurteilung des Basisanspruches zuständig sei, also hinsichtlich dessen

      sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Hier fehle es beim erbrechtlichen Basisanspruch an der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit und damit dem Kollegialgericht an der sachlichen Zuständigkeit, die Klage gestützt auf das DSG zu beurteilen.

  2. - 2.1 Mit ihrer Berufungsschrift (act. 31) äussern sich die Kläger vorab zu Formellem (vgl. a.a.O., S. 3 f.), dem sie Vorbemerkungen folgen lassen, die im Wesentlichen den Hintergrund des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegen (a.a.O., S. 4 f.), den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens rekapitulieren (a.a.O., S. 5 f.) und endlich allgemein darlegen, was im Berufungsverfahren gerügt werden kann (a.a.O., S. 6 f.). Hernach lassen die Kläger ihre Berufungsanträge begründen (a.a.O., S. 7 ff.).

    Im Wesentlichen halten sie dabei vorweg fest, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Behandlung ihrer Klage sei gegeben. Aus einem ebenfalls bei den Akten liegenden Memorandum gehe hervor, der Anspruch auf Auskunft lasse sich im indischen Recht direkt aus der Erbenstellung in Verbindung mit dem Trustrecht herleiten. Bei dieser Konstellation gebe es keinen Anlass für die indischen Behörden, sich mit dem schweizerischen Teil des Nachlasses zu befassen, und es sei ohne weiteres anzunehmen, die indischen Behörden würden sich auf eine Klage hin für unzuständig erklären (a.a.O., S. 7 f.).

    Selbst wenn es an der örtlichen Zuständigkeit fehlen sollte, bleibe so die Kläger der Sache nach - die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes als Kollegialgericht bestehen, die Klage unter dem Aspekt des Datenschutzes zu prüfen. Denn das Kollegialgericht sei bei Klageanhebung zur Beurteilung dieses Anspruches grundsätzlich sachlich unzuständig gewesen, habe es dann aber im Beschluss vom 7. Mai 2013 übernommen, diesen Anspruch im Interesse einer einheitlichen Prüfung des Auskunftsbegehrens zu behandeln. Diese einmal erklärte sachliche Zuständigkeit bleibe erhalten (a.a.O., S. 8). Sie sei überdies Folge der Kompetenzattraktion, was sie - die Kläger bereits dem Bezirksgericht dargelegt hätten, worauf sie nun verwiesen (a.a.O., S. 8 f.).

    Die Kläger vertreten zudem im Wesentlichen die Auffassung, sie hätten die Klage beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Innerhalb des zuständigen Gerichtes weise dieses die Sache von Amtes wegen dem zuständigen Spruchkörper zu.

    Das Kollegialgericht des Bezirksgerichtes hätte daher die Sache dem bei ihm angesiedelten Einzelgericht überweisen müssen, nachdem es im Verlauf des Verfahrens zum Ergebnis gelangt sei, die von ihm selbst vorgenommene Zuweisung an das Kollegialgericht sei falsch gewesen (vgl. act. 31 S. 9 f.). Indem das Bezirksgericht insgesamt auf die Klage nicht eingetreten sei, habe es Art. 60 ZPO verletzt (a.a.O., S. 10).

      1. Die Beklagte hält die Berufung in jeder Hinsicht für unbegründet (vgl. act. 39

        S. 3). Im Wesentlichen hält sie zudem einerseits fest, die Kläger hätten sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG im bezirksgerichtlichen Verfahren mit blossen und unsubstanzierten Behauptungen geäussert. Und sie begnügten sich ebenso im Berufungsverfahren mit einer Wiederholung ihrer ungenügenden Behauptungen. Sie übersähen zudem, dass selbst die schiere Existenz eines von ihr, der Beklagten bestrittenen erbrechtlichen Auskunftsanspruchs im indischen Recht nichts mit der Frage zu tun habe, ob die indischen Behörden untätig geblieben seien (vgl. a.a.O., S. 6) sich als für dessen Behandlung unzuständig erklärt hätten; letzteres behaupteten die Kläger gar nicht (a.a.O., S. 7).

        Anderseits hält die Beklagte die Auffassung der Kläger, das Kollegialgericht sei auch ohne erbrechtliche Anspruchsgrundlage qua Kompetenzattraktion zur Beurteilung der Klage zuständig geblieben, für verfehlt (vgl. a.a.O., S. 8 ff.). Die Auffassung hätte letztendlich zur Folge, dass sich sogar ein doppelt unzuständiges Gericht (örtlich hinsichtlich des erbrechtlichen und sachlich hinsichtlich des datenschutzrechtlichen Anspruchs) für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche zuständig erklären könnte. Weiter sei eine Prozessüberweisung an das Einzelgericht zu Recht unterblieben. Denn es liege keine irrtümlich beim falschen Spruchkörper eines Gerichts eingereichte Klage vor. Die Kläger hätten vielmehr das Kollegialgericht selbst angerufen, in voller Kenntnis dessen, dass dieses ohne erbrechtlichen Basisanspruch für die Beurteilung des datenschutzrechtlichen Anspruchs sachlich unzuständig sei.

      2. Die Vorbringen der Parteien in den act. 31 und 39 sind hier sachgemäss nur verknappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird.

  3. - 3.1 Im Berufungsverfahren trifft die Rechtsmittelklägerschaft worauf die Beklagte richtig verweist eine aus Art. 310 ZPO fliessende Begründungslast, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. II/1.1 und E. II/1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375).

Die Kläger setzen sich in ihrer Berufungsschrift (act. 31) auf den Seiten 4 bis 7 (Mitte) mit dem angefochtenen Beschluss nicht näher auseinander und legen insbesondere nicht dar, inwiefern in diesem Recht unrichtig angewandt ein Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. auch vorn Ziff. II/2.1). Ihre Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Ausführungen näher einzugehen.

Als unbegründet erweist sich die Berufung ebenfalls dort, wo die Kläger lediglich auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweisen und insoweit bereits Vorgetragenes bloss wiederholen (vgl. act. 31 Rz. 26 [Verweis auf act. 22, dort Rz. 4 ff.], act. 31 Rz. 30 [Verweis auf act. 2, dort Rz. 30 ff.], act. 31 Rz. 31 [Verweis auf act. 22, dort Rz. 8-12 und Rz. 12]).

    1. Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage, soweit sie sich auf erbrechtliche Ansprüche abstützt, im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt (vgl.

      act. 25 S. 5-7). Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

      Verdeutlichend festzuhalten ist zudem, dass das Bezirksgericht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen ist, es liege an der klagenden Partei darzutun und zu belegen, dass die ausländischen Behörden aus rechtlichen tatsächlichen Gründen sich mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass nicht befassten. Und ebenso ist im Lichte dieser Rechtsprechung die bezirksgerichtliche Auffassung zutreffend, das blosse Behaupten einer Unzuständigkeit bzw. Untätigkeit der ausländischen Behörden genüge dafür nicht.

      Die Kläger stellen mit ihrer Berufung richtigerweise nicht in Abrede, dem Bezirksgericht eine rechtliche Unzuständigkeit der indischen Behörden nicht näher dargetan und belegt zu haben. Sie machen ebenso wenig geltend, sie hätten bereits dem Bezirksgericht erfolglose Bemühungen aufgezeigt, die indischen Behör- den zum Tätigwerden zu veranlassen, allenfalls mit dem Ergebnis deren Unzuständigkeitserklärung. Und sie behaupten auch im Berufungsverfahren nichts dergleichen (weshalb sich auch keine Fragen zur Zulässigkeit solcher neuen Behauptungen gemäss Art. 317 ZPO stellen). Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

      Wie die Beklagte richtig vermerkt, ändert daran auch der Hinweis der Kläger auf ein Memorandum von F. vom 30. Dezember 2011 in der Berufungsschrift nichts, das dartun soll, der Anspruch auf Auskunft folge im indischen Recht direkt aus der Erbenstellung in Verbindung mit dem Trustrecht. Denn damit ist in keiner Weise dargetan, dass sich die Kläger vor den indischen Behörden um eine entsprechende Nachlassfeststellung bemüht hatten usw. Wie die Kläger dem Bezirksgericht gegenüber bereits dargelegt haben, erachten sie solche Bemühungen ohne näheren Grund letztlich einfach als gewissermassen unnütz. Das liegt allerdings alles andere als auf der Hand und kann insbesondere nicht aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der indischen Behörden gegenüber den Klägern angenommen werden. Die indischen Behörden haben sich nach Darstellung der Kläger im Gegenteil wiederholt mit ihren Anliegen befasst: So wurde ein Succession Certificate erlassen und wollen die Kläger ein Urteil vor dem High Court of Delhi

      erstritten haben, das Aktien von Hotelgesellschaften als Nachlasswerte betreffen soll.

    2. Zutreffend hat das Bezirksgericht ebenfalls seine sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage verneint, soweit diese sich auf datenschutzrechtliche Ansprüche abstützt. Wiederum kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Ergänzend ist zu diesem Punkt noch Folgendes festzuhalten.

      1. Die Regelung der Gerichtsorganisation und damit der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 4 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (Kollegialgericht) ist gemäss § 19 GOG auf erstinstanzliche Streitigkeiten beschränkt, für die das ordentliche Verfahren i.S. der ZPO gilt, sofern das GOG das Bundesrecht - namentlich etwa in den Art. 5 f. ZPO (vgl. dazu BGer Urteil 4A_480/2013 vom 10.02.2014, E. 4.3, mit Verweisen) kein anderes Gericht dafür vorsehen. Für Streitigkeiten, die wie Auskunftsansprüche gemäss DSG (vgl. Art. 15 DSG, Art. 243 ZPO) von Bundesrechts wegen im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, ist das Bezirksgericht (Kollegialgericht) daher von vornherein unzuständig. Die Zuständigkeit ist vielmehr im Einklang mit dem Bundesrecht dem Einzelgericht zugewiesen (vgl. auch § 24 lit. a GOG). Die Kläger stellen das mit ihrer Berufung richtigerweise nicht in Abrede. Bereits dem Bezirksgericht haben sie ja Entsprechendes vorgetragen, um zu begründen, warum dieses, das sie - die Kläger für zuständig erachteten, trotz allem ebenfalls für die Beurteilung ihrer Klage unter dem Aspekt des Datenschutzes zuständig sei: Aufgrund einer Kompetenzattraktion im Interesse einheitlicher Entscheidung einer Sache.

        Von Kompetenzattraktion spricht man dann, wenn ein Gericht, das für die Beurteilung eines bestimmten Anspruchs sachlich zuständig ist (sog. Grundkompetenz), ebenso einen weiteren, anderen Anspruch beurteilen darf muss, für dessen Beurteilung es sonst nicht zuständig wäre. In letzterem liegt die Attraktion der Kompetenz, der Zuwachs an Befugnis, über einen Anspruch zu entscheiden, über den sonst nicht entschieden werden dürfte. Die Kompetenzattraktion setzt

        damit das Bestehen der sog. Grundkompetenz voraus, also der Zuständigkeit zur Beurteilung eines (Haupt-)Anspruchs. Fehlt es daran, kann zwangsläufig keine weitere Befugnis zuwachsen. Die Zuständigkeit eines Gerichtes zur Behandlung einer bestimmten Klage ist Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Fehlt es an ihr, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zu prüfen ist vom Zeitpunkt des Klageeingangs an bis zur Entscheidfällung, weil Prozessvoraussetzungen von Anfang an fehlen können, was offensichtlich sein sich erst im Verlauf des Verfahrens zeigen kann, aber nachträglich wegfallen können. Das gilt heute ebenso wie einst (vgl. etwa GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229: Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein, damit das Gericht ein Sachurteil erlassen darf; siehe ferner etwa ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 60 N 10). Die Annahme, alle Prozessvoraussetzungen seien erfüllt, ist insofern bis zum Endentscheid stets eine vorläufige (nach Literaturauffassungen kann zudem das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Verlauf des Verfahrens durch die klagende Partei noch korrigiert werden; vgl. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 60 N 11, mit Verweisen).

        Das Bezirksgericht (Kollegialgericht) war von den Klägern aufgrund eines erbrechtlichen Anspruchs angerufen worden, für dessen Behandlung es sachlich grundsätzlich zuständig ist. Indessen fehlte es, wie gezeigt, an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Behandlung der Klage, und zwar von Anfang an, wie sich im Verlauf des Verfahrens zeigte, das thematisch auf diese Frage eingeschränkt wurde. Daher waren die Voraussetzungen einer Kompetenzattraktion nie gegeben und es gebrach dem Bezirksgericht ebenso von Anfang an an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage, soweit sie sich auf Auskunftsansprüche i.S. des DSG abstützt. Es ist daher auf die Klage auch insoweit zu Recht nicht eingetreten.

        Um auch das zu erwähnen: Die Voraussetzungen der Kompetenzattraktion waren zwangsläufig auch am 7. Mai 2013 nicht gegeben, als noch ungeklärt war, ob die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG gegeben ist. Im Beschluss von diesem Tag konnte das Bezirksgericht daher

        seine Zuständigkeit aus Kompetenzattraktion noch gar nicht abschliessend beurteilen und hat sie auch nicht abschliessend beurteilt. So fehlte es damals an der erforderlichen Klagebewilligung im Original (vgl. act. 6) und damit am Beleg der Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung, ferner am Kostenvorschuss, bei dessen Nichtleistung innert Nachfrist auf die Klage ebenfalls nicht hätte eingetreten werden dürfen (vgl. act. 6 S. 4; Dispositivziffer 1). Der Standpunkt der Beklagten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit usw. war zudem dem Bezirksgericht damals noch unbekannt und musste erst noch eingeholt werden. Das Bezirksgericht hat sich daher am 7. Mai 2013 einzig im Rahmen der Prozessleitung - und da nur im Rahmen der Erwägungen zuhanden der Parteien einstweilen der Auffassung der Kläger zur Kompetenzattraktion angeschlossen (aber insbesondere nicht in der Form eines Zwischenentscheides i.S. des Art. 237 ZPO). Die Auffassung der Kläger wiederum ging genau dahin, es sei das Bezirksgericht dann für den Anspruch aus dem DSG zuständig und nicht das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, wenn es im Übrigen zugleich gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig sei (vgl. act. 2 S. 7-9 [insbes. Rz. 28-29]).

        Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger dem Beschluss vom 7. Mai 2013 allenfalls eine andere Bedeutung als die einer bloss einstweiligen Einschätzung im Rahmen der Prozessleitung zumessen wollen, namentlich etwa die Bedeutung eines die Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheides einer analogen vorbehaltlosen Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, auf die sie sich nach Treu und Glauben verlassen konnten, ginge das nach dem eben Dargelegten offenkundig fehl. Es kann daher offenbleiben, ob sie diesen Standpunkt auch wirklich einnehmen wollen, wenn sie darauf beharren, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei weiterhin gegeben.

        Offengelassen werden kann überdies, ob das Bundesrecht eine Kompetenzattraktion zulässt, wie sie das Bezirksgericht einstweilen im Beschluss vom

        7. Mai 2013 angenommen hat. Denn wäre diese nicht zulässig, hätte auf die Klage, soweit sie sich auf Auskunftsansprüche gemäss DSG abstützt, a fortiori nicht eingetreten werden können.

      2. Die ZPO kennt anders als einst die ZPO/ZH - das Institut der Prozess- überweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Tritt

ein Gericht auf eine Klage nicht ein, weil es zu deren Behandlung unzuständig ist, hat es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Danach ist es Sache der klagenden Partei, die ihr tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). Der Verzicht der ZPO auf das Institut der Prozessüberweisung lässt keinen Raum für abweichende kantonale Regelungen offen.

Wie die Beklagte richtig bemerkt, haben die anwaltlich vertretenen Kläger ihre Klage an das Bezirksgericht gerichtet und ausdrücklich sowie mit einlässlicher Begründung dargetan, dass sie für die Beurteilung ihrer Klage das Bezirksgericht als Kollegialgericht i.S. des § 19 GOG für sachlich zuständig erachten und nicht das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG (vgl. act. 2 S. 7 ff., dort insbes. Rz. 26-28). Von einer unklaren Eingabe einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Klärungen und allenfalls zu einer administrativen Zuweisung der Klage an einen der Spruchkörper des Bezirksgerichtes gegeben hätte, wie es die Kläger anzusprechen versuchen (vgl. act. 31 S. 9, Rz. 36), kann keine Rede sein. Weiterungen dazu erübrigen sich.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht (Kollegialgericht

i.S.v. § 19 GOG) nach seinem Nichteintreten auf die Klage die Überweisung an das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG unterliess.

4. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass sich die Berufung, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, insgesamt als unbegründet erweist. Das führt zur Abweisung der Berufung und es ist der angefochtene Beschluss insoweit zu bestätigen.
III.

(Kostenund Entschädigungsfolge)

  1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich den mit der Klage und der Berufung unterliegenden Klägern aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sowie in Beachtung der Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO zu liquidieren.

  2. - 2.1 Die Kläger erachten die Festsetzung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren durch das Bezirksgericht als falsch. Sie bringen im Wesentli-

    chen vor, sie seien nicht in der Lage, Angaben zum Streitwert zu machen, auch nicht soweit es um erbrechtliche Ansprüche gehe. Deshalb sei bei der Festsetzung der Gerichtskosten gemäss den dafür massgeblichen §§ 5 GebV OG und AnwGebV von einem Streitwert von Fr. 30'000.auszugehen (vgl. act. 31 S. 10 f.).

    Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, wenigstens die ihr zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 16'000.sei angemessen. Die Kläger hätten das denn auch mit act. 22 (dort Rz. 2) anerkannt, indem sie keine entsprechenden Einwände gegen den beim Bezirksgericht gestellten Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung vorgebracht hätten. Die Festsetzung der Entscheidgebühr liege im Übrigen im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes (vgl. act. 39 S. 10 f.).

      1. Das Bezirksgericht hat seine Festsetzung der Prozesskosten nicht näher begründet (vgl. act. 25 [= act. 32 = act. 33] S. 8). Es liegt indessen, was die Kläger letztlich selbst anerkennen, eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Verlangt werden von der Beklagten nämlich umfangreiche und weit gehende Auskünfte, die der Nachlassfeststellung dienen sollen, also einer Vermögensfeststellung. Eine Festsetzung der Prozesskosten gestützt auf die §§ 5 GebV OG und AnwGebV, die sich unmissverständlich auf nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten beziehen, scheidet daher von vornherein aus. Massgeblich sind vielmehr die §§ 4 GebV OG und AnwGebV und es ist gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO der Streitwert - über den sich die Parteien nicht einigen konnten (vgl. act. 2, act. 18 und act. 22) - durch das Gericht festzusetzen.

        Die Kläger haben in der Klagebegründung vorgetragen, der Streitwert ihrer Klage übersteige, soweit sie sich auf erbrechtliche Auskunftsansprüche abstütze, Fr. 30'000.jedenfalls (act. 2 S. 7). Das ist gewiss richtig (und schliesst daher a priori eine Kostenfestsetzung aus, die sich wie von den Klägern gewollt an einem Streitwert von genau Fr. 30'000.orientiert). Die Auskünfte, welche die Kläger sodann verlangen, lassen darauf schliessen, es gehe für sie um die Feststellung erheblicher Nachlasswerte, die im sechsbis siebenstelligen Bereich liegen können; gemäss Rechtsbegehren geht es um immerhin unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte, um Wertschriftenund Edelmetalldepots, Schrankfächer, Guthaben usw. Eine Schätzung des Streitwertes auf einen Betrag, der wenigstens im unteren sechsstelligen Bereich liegt und also Fr. 250'000.beträgt, erscheint von daher weder als sachfremd noch als übermässig. Es ist daher grundsätzlich auf diesen Wert abzustellen; dem präparatorischen Charakter der Klage ist indessen im Folgenden Rechnung zu tragen.

      2. Unter Berücksichtigung der eben erwähnten Gesichtspunkte ist die Festsetzung der Entscheidgebühr durch das Bezirksgericht auf Fr. 4'500.- nicht zu beanstanden, entspricht dieser Betrag doch etwas weniger als einem Drittel der einfachen Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG und berücksichtigt damit - neben dem schon erwähnten präparatorischen Charakter der Klage ebenfalls den Reduktionsgrund gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG sowie die Schwierigkeiten des Falles (insbesondere dessen internationalrechtlicher Bezug und die nicht alltäglichen Fragestellungen in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit, welche die Kläger aufwarfen; diverse fremdsprachige Urkunden [vgl. act. 5]) in angemessener Weise. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Nebenpunkt als unbegründet.

    Richtig erkannt hat das Bezirksgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung, dass die Beklagte die Klage vollumfänglich zu beantworten hatte und mit der Erstattung der Klageantwort die volle Gebühr geschuldet ist (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Bemessung der Gebühr durch das Bezirksgericht auf

    Fr. 16'000.liegt unter dem Grundansatz gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV und berücksichtigt neben den Kriterien, die vorhin im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entscheidgebühr erwähnt wurden (selbstredend ohne den Reduktionsgrund gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG), unter dem Gesichtspunkt des Abs. 2 von

    § 4 AnwGebV ebenfalls die Verantwortung und den Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageantwort. Die Bemessung ist daher im Ergebnis ebenfalls zutreffend und angemessen und es erweist sich die Berufung auch insofern als unbegründet.

  3. Die Gründe, die für die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr massgeblich sind, gelten ebenso für die Festsetzung der Entscheidgebühr im Berufungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), ausgenommen der Reduktionsgrund des § 10 Abs. 1 GebV OG (auf die Berufung war einzutreten und es

fand eine volle Prüfung statt). Es kann daher auf das eben dazu Erwogene verwiesen werden. Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-, die in etwa der Hälfte der Grundgebühr des § 4 Abs. 1 GebV OG entspricht.

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist analog der Entscheidgebühr zu bemessen (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV), gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV um rund ein weiteres Drittel zu reduzieren, was zu einem Betrag von Fr. 5'800.führt. Zu ersetzen sind zudem 8 % Mehrwertsteuer auf diesem Betrag, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 6'264.führt.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (3. Abteilung) vom 31. Oktober 2013 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.festgesetzt, den Klägern und Berufungsklägern auferlegt sowie mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Die Kläger und Berufungskläger werden verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.zu bezahlen. Diese ist von der Obergerichtskasse an die Beklagte und Berufungsbeklagte aus der von den Klägern und Berufungsklägern geleisteten Sicherheitsleistung zu entrichten. Ein allfällig verbleibender Mehrbetrag ist den Klägern und Berufungsklägern zurückzuerstatten.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

    3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.- und liegt geschätzt bei rund Fr. 250'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. M. Isler

versandt am:

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