Zusammenfassung des Urteils LB130041: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von Fr. 6'270.30 erhält. Die Gesuchsgegnerin hat dagegen Beschwerde erhoben, jedoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt war. Die Gesuchstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, es werden jedoch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Richterin Dr. L. Hunziker Schnider leitete das Verfahren.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB130041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren |
Schlagwörter : | Widerbeklagte; /Widerbeklagte; Erblasser; Auskunft; Recht; Beklagten; Widerbeklagten; Gesellschaft; Unterlagen; Vorinstanz; Berufung; /Widerbeklagten; Rechtsbegehren; /oder; Rechtsbegehrens; Auskunfts; Zuwendungen; Kopie; Widerklägerin; Verfahren; Erblasserin; Darlehen; Zustellung; Kopien; Zeitraum; Beklagten/W; Konto; Entscheid; Gunsten |
Rechtsnorm: | Art. 292 StGB ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 604 ZGB ;Art. 76 VVG ;Art. 91 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
Beschluss und Urteil vom 4. November 2014
in Sachen
1. ...,
2. A. ,
Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsklägerin
gegen
Beklagte/Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Erbteilung / Auskunftsund Editionsbegehren sowie Anträge zur Liegenschaft C.
Rechtsbegehren:
Auskunftsund Editions begehren der Kläger/W iderbeklagten: (act. 26 i.V.m. act. 2)
1. ( )
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über die von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen und die Barmittel in der Handtasche der Erblasserin Auskunft zu geben.
3. ( )
4. ( )
5. ( )
6. ( )
7. ( )
Unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfalle sei
die Beklagte zu verpflichten, alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf ihren Namen den Namen ihrer Einzelfirma D. lautenden Bankund Postkonten sowie Kreditkartenkonten bekanntzugeben unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführender Bank, die sie neben dem den Klägern bereits bekannten CS-Konto IBAN CH hat.
die Beklagte alsdann zu verpflichten, von all diesen Bank/Postund/oder Kreditkartenkonten lückenlose Bankauszüge herauszugeben, datierend ab 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welcher Einrichtung sie obligatorisch BVG-versichert war ist und zu verpflichten, die Versicherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei dieser Einrichtung seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie überobligatorisch BVG-versichert war ist und zu verpflichten, die Versi-
cherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei diesen Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie Todesoder Erlebensfallversicherungsverträge hat wo solche Versicherungsverträge bestehen, wo sie die Begünstigte gemäss Art. 76 VVG ist, und zu verpflichten, die Versicherungspolicen, die Begünstigungserklärungen sowie Auszüge aus den entsprechenden sie betreffenden Versicherungskonten dieser Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 von obligatorischen überobligatorischen BVG-Einrichtungen Versicherungsleistungen Freizügigkeitsleistungen ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.
die Beklagte zu verpflichten bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 aus Erlebensfallversicherungsverträgen Versicherungsleistungen Rückkaufsbeträge ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ein Vertrag zwischen ihr und ihrem Konkubinatspartner E. das Konkubinatsverhältnis regelt und wenn ja, alle bisherigen und die aktuellen Fassungen dieses Vertrags herauszugeben.
die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob Erbverträge zwischen ihr und E. bestehen Testamente von E. zu ihren Gunsten umgekehrt bestehen und wenn ja, zu verpflichten, diese Erbverträge und/oder Testamente herauszugeben.
die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, warum ihr Konkubinatspartner,
E. in ihrem Einzelunternehmen eine Vollmacht hatte, dessen Vollmacht dann aber plötzlich nach Zuspitzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung gelöscht wurde.
die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob E. als stiller Gesellschafter an ihrem Einzelunternehmen D. beteiligt war ist.
die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie die Erblasser F. und G. seit dem 1. Januar 1987 Beiträge in eine obligatorische oder
überobligatorische BVG-Einrichtung ihres Konkubinatspartners E. einzahlte (z.B. Personalfürsorgestiftung der H. ) und wenn ja, wann, und wie viel.
die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie die Erblasser F. G. seit dem 1. Januar 1987 Prämien an Todes Erblebensfallversicherungen einzahlte für Versicherungsverträge, deren Versicherungsnehmer ihr Konkubinatspartner ist, und wenn ja, wann und wie viel.
die Beklagte eventualiter zu verpflichten, zu erklären, wie sie die Übernahme der Liegenschaft C. , I. [Ort] per anfangs September 2008 gemäss Angebot in der Erbenversammlung vom 8.8.2008 zum Betrage von CHF 1'990'000.-finanzierte.
Die Beklagte sei zu verpflichten, zu erklären, weshalb sie im Besitz einer Kopie (COPY) einer Gutschriftsanzeige betreffend das ehemalige Bankkonto des Klägers 1 bei der Credit Suisse mit der Kontonummer (Widerklagebeilage 52, 2. Blatt) ist.
Diese Anträge erfolgen alle unter dem Vorbehalt der Nachklage bzw. dem Vorbehalt, die Auskunftsbegehren noch näher zu präzisieren.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Aus kunftsund Editions begehren der Beklagten/W iderklägerin: (act. 132 i.V.m. act. 14 und 49)
1. ( )
2. Es sind die Kläger 1 und 2 bzw. die Widerbeklagten 1 und 2 zunächst unter Androhung der Bestrafung gem. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin über sämtliche Aspekte umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vollumfänglich offenzulegen, die ihr finanzielles Verhältnis zu ihren Eltern betrafen, d.h. zum am tt. November 1994 verstorbenen F. , wohnhaft gewesen in I. , C. , sowie zu der am tt. Juni 2008 verstorbenen G. , ebenfalls wohnhaft gewesen in I. ,
C. .
Die verlangte Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe erstreckt sich insbesondere auf sämtliche von den Klägern 1 und 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 von
deren Eltern je erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen, Bürgschaften und Kautionen sowie über alle sonstigen je erhaltenen geldwerten Leistungen, unter welchen Titeln diese auch geleistet wurden und allfällige diesbezügliche Vereinbarungen mit den Erblassern.
Die Kläger 1 und 2 und Widerbeklagten 1 und 2 seien ins bes ondere auch zu verpflichten, zu den folgenden Sachverhalten Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben:
über sämtliche geldwerten Vermögenszuwendungen (Erbvorbezüge), die sie je von F. und/oder G. erhalten haben;
über sämtliche durch F. und/oder G. gewährte Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der vom Kläger 1/Widerbeklagten 1 beherrschten und/oder ihm gehörenden Einzelfirmen und Gesellschaften, namentlich zugunsten der J. AG, der K. AG, der L. AG, der M. AG, der N. SA, der O. AG, der P. AG, der Q. AG, der
R. AG, der S. AG, der T1. und der T2. und weiteren
dem Kläger 1/Widerbeklagten 1 zuzuordnenden Gesellschaften und Einzelfirmen und zu Gunsten der von der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 beherrschten U. AG (vormals V. AG firmierend);
generell über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Darlehen, Naturalleistungen etc.) von F. und/oder G. , und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der Einzelfirmen und der Gesellschaften des Klä-
gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2;
generell über den Verwendungszweck der geldwerten Zuwendungen, Darlehen, Schenkungen von F. und/oder G. und namentlich auch ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 diese Gelder in Liegenschaften Lebensversicherungen investiert in Pensionskassen einbezahlt haben;
aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine Büromiete und das Büromobiliar an der W. -Gasse ... in bezahlt hat und aus welchen
Mitteln die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 ihre Praxisräume und das Praxismobiliar an der AA. -Strasse ... in bezahlt hat;
über die Mietzinsen, die der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder
G. für die private und ab Ende 1994 auch für die geschäftliche Benutzung der Liegenschaft an der C. in I. bezahlt hat und was die erwähnten Parteien diesbezüglich vereinbart haben;
über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder
G. allenfalls für Wohnnebenkosten, für Kost, Wäschebesorgung, Reinigung, Botendienste etc. bezahlt hat;
über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder
G. an die Telefonrechnungen bzw. -gebühren, die Fernsehgebühren, an die Antennenschüssel und sonstigen Auslagen das Wohnen betreffend allenfalls bezahlt hat;
ob F. und/oder G. die AHVund Pensionskassenprämien, Krankenkassenprämien sonstige Beiträge und Prämien für den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bezahlt haben;
was sich im Schrankfach (Safe Nr. ) bei der UBS AG, , befunden hat und zu welchem Zweck dieses Schrankfach ab dem 13. Dezember 1995 gemietet wurde; wer dieses Schrankfach benutzt und wer die diesbezüglichen Gebühren bezahlt hat;
welchen Hintergrund die -Gutschrift bzw. -Belastungsanzeige (act. 14A/7172 und act. 50/43) haben und ob G. für weitere Geschäfte des Klägers 1/Widerbeklagten 1 in dieser Art aufgekommen ist;
über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AC. (act. 14A/73-76), an Herrn AD. (act. 14A/166) und an Herrn AE. (act. 14A/165);
ob F. und/oder G. je irgendwelche Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1/ Widerbeklagten 1 bezahlt haben;
ob G. für ihre Verwaltungsratund Revisionsstellentätigkeit insbesondere bei den Gesellschaften S. AG und K. AG entschädigt worden ist; der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat generell sämtliche Unterlagen und Informationen betreffend diese Mandate herauszugeben.
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über die in den Steuererklärungen von G. der Jahre 1993-1996, 1998, 2002-2008 nicht deklarierten Verwaltungsratshonorare von G. für ihre Verwaltungsratstätigkeit bei der
S. AG Auskunft zu geben; warum wurden die mutmasslichen Honorare
für die Revisionstätigkeit von G. bei der K. AG in der Steuererklärung nicht deklariert
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat darüber Auskunft zu geben, ob das Dokument vom 12. Juli 1995 betreffend partielle Erbteilung (act. 14A/12), welches von G. unterzeichnet wurde, von ihm vorbereitet wurde;
ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 die Verteilung der Aktien und des Barvermögens nach dem Tod von F. organisiert hat, weshalb er unmittelbar nach dem Tod von F. weitere Aktienkäufe tätigte, obwohl das Kontokorrentkonto Nr. bei der Credit Suisse von F. einen erheblichen Minussaldo aufwies, weshalb er vor der Verteilung eine Festgeldanlage tätigte und weshalb er die Teilung rückwirkend vornahm;
was mit den am 28. November 1994 gekauften AF. Holding Aktien (Valoren Nummer ) passiert ist;
was mit dem Wertschriftendepot Nr. bei der Credit Suisse lautend auf den Namen F. geschehen ist; zudem ist der Depotauszug aus dem Jahr 1995 herauszugeben;
ob und wenn ja, aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den ihm am 1. Oktober 1987 von der Credit Suisse gewährten Kredit in der Höhe von CHF 250'000.00 im Sommer 1995 zurückbezahlt hat;
wann der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den Anteilschein an der Wohnbaugenossenschaft AF. in auf seinen Namen umschreiben liess, und wie hoch die bisher von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen sind (vgl. KA/WB Rz. 80 ff);
warum das Wertschriftendepot Nr. bei der Glarner Kantonalbank, Filiale , im Jahr 1994 aufgelöst wurde und wo der Saldo hingeflossen ist (vgl. act. 14A/4, S. 3);
woher das Geld für die Einzahlung vom 11.05.1995 über CHF 70'000.00 von G. auf das Konto Nr. , Schweizerische Kreditanstalt, lautend F. (act. 14A/205), stammt;
wohin das Geld geflossen ist, welches vom Konto Nr. , Schweizerische Kreditanstalt, lautend F. , am 29. Mai 1995 (CHF 40'000.00) und am 30. Mai 1995 (CHF 60'000.00) bar abgehoben wurde (act. 14A/205);
ob sich der Kläger 1/Widerbeklagte 1 von G. US-Dollar auszahlen liess und über die Konti von G. Geschäfte in US-Dollar abwickelte; generell ist über solche Geschäfte Auskunft zu geben;
weshalb G. unverhältnismässig hohe Barbezüge von den Konti bei der UBS und der CS tätigte, obwohl sie für ihren bescheidenen Lebensunterhalt wenig Geld brauchte und ob die Kläger 1 und 2/Widerbeklagten 1 und 2 Empfänger dieser Barbezüge (oder eines Teils dieser Barbezüge) waren und falls ja, für welche Zwecke diese Barbeträge gebraucht worden sind (vgl. Rz. 216);
ob, seit wann und in welcher Form der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Vollmachten über Konti von G. und/oder
F. hatten;
ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Kenntnis von Verfügungen von Todes wegen von F. und/oder G. haben;
wer die Ausbildungen der Kläger 1 und der Klägerin 2 bzw. der Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt hat, insbesondere ob F. und/oder G. die Kosten für die universitäre Ausbildung der Kläger, für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents und den damit allenfalls zusammenhängenden Lohnausfall des Klägers 1/Widerbeklagten 1, den Master of Health und die Facharztausbildung der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 und überhaupt alle Weiterbildungen des Kläger 1 und Klägerin 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt haben;
ob F. und/oder G. den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bei der Einrichtung seiner Anwaltspraxis und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 bei der Einrichtung ihrer Arztpraxis finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann sie wie viel von den Erblassern erhalten haben;
ob F. und/oder G. die Kläger 1 und 2 / Widerbeklagten 1 und 2 beim Erwerb diverser Liegenschaften finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann und in welchem Umfang;
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der J. AG (J. ) Auskunft zu geben; insbesondere hat er darzulegen wie er seine allfällige Beteiligung an der J. fi-
nanzierte und ob F. und/oder G. allenfalls ebenfalls Aktionäre waren.
über den im Zusammenhang mit der J. in Rz. 85 der Klageantwort / Widerklagebegründung geschilderten Zahlungsvorgang;
über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Abtretung und Übertragung der Aktien der K. AG von F. an den Kläger 1/ Widerbeklagten 1; und generell über die Finanzierung der Aktien (auch der von F. übernommenen) des Klägers 1/Widerbeklagten 1 der K. AG;
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat Auskunft zu geben über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der L. AG, an der S. AG, an der M. AG, an der O. AG an der P. AG, an der Q. AG, an der R. AG; insbesondere wie der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine allfällige Beteiligung an diesen Gesellschaften finanzierte und ob F. und/oder G. allenfalls ebenfalls Aktionäre dieser Gesellschaften waren.
ob die O. AG noch operativ tätig ist und falls ja inwiefern;
im Steuerinventar vom 24. April 1995 (act. 14A/4, S. 4) ist das folgende Passiv-Konto aufgeführt: Kontokorrent Nr. , O. AG, mit einem Saldo per 9. 11.1994 von CHF 35'359.60. Der Kläger 1/Wider-beklagte 1 hat über die Hintergründe dieses Passiv-Kontos Auskunft zu geben, insbesondere darüber, wo dieses Geld hingeflossen ist bzw. wohin der abgebuchte Betrag überwiesen wurde (act. 132 Rz. 129);
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat umfassend über seine berufliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensunterhalts ab 1979 Auskunft zu geben;
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat seine Steuererklärungen ab 1979 (Abschluss Studium) bis heute herauszugeben;
der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat insbesondere darzulegen, in welchen Zeiträumen er in welchem Umfang anwaltlich tätig war und wie viele Mandate er in diesen Zeiträumen abwickelte und inwiefern Mandanteninteressen (Anwaltsgeheimnis) von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind;
die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat ihre Steuererklärungen ab 1984 (Abschluss Studium) bis heute herauszugeben;
die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern Geheimhaltungsinteressen ihrer Patienten von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind.
3. ( )
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.
Beschluss und Teilurteil des Bez irksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013:
(act. 145 = act. 152)
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den prozessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C. in I. (Grundbuchblatt , Kat.-Nr. ) sei bis zum 15. März 2012 zu sistieren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AH. Immobilien AG, [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C. in
(Grundbuchblatt , Kat.-Nr. ) zu verkaufen, und es sei der erzielte Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Gericht, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hinterlegen, wird abgewiesen.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten.
4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel]
Das Gericht erkennt:
Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens gestellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin den Namen des Einzelunternehmens
D. lautenden Bank-, Postund Kreditkartenkonten schriftlich bekanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klägern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens].
Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2,
Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14,
Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27,
Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechtsbegehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Umfang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der AI. , T1. , AI. , T2. , K.
AG i.L., L. AG i.L., M. AG i.L., J. AG i.L., O. AG, P. AG, Q. AG i.L., S. AG i.L. und R.
AG, nicht aber zu Gunsten der N. AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L. AG i.L., M. AG i.L., J. AG i.L., O. AG, P. AG, Q. AG i.L.,
S. AG i.L. und R. AG, nicht aber zu Gunsten der
AI. , T1. , AI. , T2. , K. AG i.L. und
N. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahmten, auf den Anteilschein Nr. an der Wohnbaugenossenschaft am AF. in entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons
Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters an der K. AG i.L. auf den Kläger 1. Insbesondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensverhältnisse der K. AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) gehabt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O. AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P. AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q. AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August 1998. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S. AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R. Aktiengesellschaft über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass
des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter Passiven, andere unversicherte Schulden aufgeführte Schuld Kontokorrent Nr. , O. AG, (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994,
Fr. 35'359.60 per Todestag (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen.
Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C. in I. mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher
Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U. AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen.
Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils bleiben dem Endurteil vorbehalten.
9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
der Klägerin/Widerbeklagten (act. 148):
Die Dispositivziffer 7 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und zum Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung der U. AG und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
Subeventualiter sei die Auskunftspflicht auf die von der Erblasserin G. gemachten Darlehen (Ziff. 7.1) bzw. Zuwendungen (Ziff. 7.2) zu beschränken und es sei eine gestaffelte Auskunftspflicht vorzusehen, wonach Unterlagen nur zu editieren bzw. zu beschaffen sind, falls die Erstauskunft ergibt, dass überhaupt Darlehen und Zuwendungen erfolgten
alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Widerklägerin.
der Beklagten/Widerklägerin (act. 169):
Auf die Berufung sei nicht einzutreten;
eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen:
1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I. vom
4. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A. (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin; fortan Klägerin) und ihr Bruder AI. (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter im Geschäft LB130040-O; fortan Kläger) am 23. Februar 2010
gegen ihre Schwester B. (Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte /
Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G. (Erblasserin) am Bezirksgericht Meilen anhängig.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G. sei auch der Nachlass des am
tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F. (Erblasser), zu tei-
len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren.
Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf Antrag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunftsund Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der eingangs genannten Form.
Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Beklagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen.
Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunftsund Editionsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft
C. zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 =
act. 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunftsund Editionsbegehren, das ihr am 26. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/5), erhob die Klägerin mit Eingabe
vom 19. August 2013 rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung des Klägers (1) wird im Verfahren LB130040-O behandelt.
Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsgesuch der Klägerin (act. 155) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013
(act. 156) abgewiesen, welche der Klägerin jedoch irrtümlich nicht eröffnet wurde (vgl. act. 163), was mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 nachgeholt wurde. Zugleich wurde unter Verweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Eingang des Kostenvorschusses der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 166).
Die Beklagte beantwortete die Berufung am 22. November 2013 (act. 169). Daraufhin reichte die Klägerin am 21. Januar 2014 (act. 181) eine mit elektronischer Eingabe vom 9. Dezember 2013 (act. 177) angekündigte unaufgeforderte Stellungnahme ein, in der sie, um das Verfahren in einen grösseren Kontext zu stellen (act. 182 S. 6), in erster Linie den bisherigen Prozessverlauf und ihr Verhältnis zur Beklagten kommentierte und nur am Rand auf die Berufungsantwort einging. Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C. (act. 192-195 und act. 200 und act. 201/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.
Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genannten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152
S. 13) geltend gemachten Auskunftsund Editionsbegehren, wobei DispositivZiffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil von 4. Juni 2013 eröffneten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C. (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung der Klägerin (2) A. beschlägt einzig Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Die Berufungsanträge
des (vorinstanzlichen) Klägers 1 AI. , die sich gegen Ziff. 4-6 des vorinstanzlichen Entscheides richten, und die Anschlussberufung gegen Ziff. 3 dieses Entscheides werden im Verfahren LB130040-O behandelt.
Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu
act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und
sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Unklarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens über die Auskunftsund Editionsbegehren erneut eröffnet.
Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zürcherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositiv-Ziffer 7 zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der beiden Erblasser zugunsten der U. AG, einer Gesellschaft, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von der Klägerin beherrscht wird. Im Übrigen wurden die Informationsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richteten.
Die Klägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, sie verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Beklagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 169 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.
Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbesondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Bezug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.).
Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatorischen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen erst nachträglich eruiert worden seien (act. 152 S. 17 ff.).
Im Berufungsverfahren geht die Klägerin nunmehr im Hinblick auf die Immobilie und den Hausrat ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungsund Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hinblick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 3).
Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungsund Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle
Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungsoder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendmachung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Abschluss der Teilung vorbehalten wurde.
Dass Ausgleichungsund Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht die Klägerin nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erbschaft bereits aufgeteilt wurde, kann die Klägerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Auskunftsansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Parteien nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.
Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, wie erwähnt, zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der Erblasser zugunsten der U. AG. Bei der U. AG handelt es sich um eine selbständige juristische Person m.a.W. um eine Dritte im Verhältnis zu den Erben. Die Vorinstanz stützte diese Verpflichtung der Klägerin auf die Rechtsfigur des Durchgriffs, was sie im Einzelnen damit begründete, dass die Klägerin stets als alleinige Verwaltungsrätin dieser Gesellschaft mit Einzelunterschrift geamtet habe und dass sich deren Sitz im [Adresse] befinde, d.h. am Wohnsitz der Klägerin. Da sich die Klägerin nicht zu den Eigentumsverhältnissen geäussert habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Aktien der Klägerin gehörten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, einen entsprechenden Anschein zu widerlegen. Daher könne ein Beherrschungsverhältnis angenommen werden (act. 152 S. 47 ff. und S. 56 f.).
Die Klägerin bestreitet, dass sich aus den Registerverhältnissen ergebe, dass sie die U. AG beherrsche, und verlangt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die umstrittenen tatsächlichen Voraussetzungen einer Beherrschung, soweit überhaupt schlüssige Behauptungen der entsprechenden Umstände vorlägen. Dass die Vorinstanz ohne detaillierte Substanziierung der Aktienerwerbsvorgänge durch die Beklagte
und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine Beherrschung angenommen habe, sei willkürlich und verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige verfahrensrechtliche Garantien. Dass von der Klägerin erwartet werde, den Anschein einer Beherrschung zu widerlegen, verstosse gegen die gesetzliche Beweislastverteilung (act. 148 S. 8 f. F). Zudem fehle es an einem Rechtsmissbrauch als zweiter Voraussetzung des Durchgriffstatbestandes. Die Klägerin kön- ne die U. AG als passivlegitimierte Dritte jederzeit ins Recht fassen (act. 148 S. 9 G).
Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. So durfte die Vorinstanz angesichts der Registerverhältnisse erwarten, dass sich die Klägerin zu den Eigentumsverhältnissen äussert, und ansonsten eine Beherrschung vermuten. Was die Klägerin zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs vorbringt, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis gar nicht ankommt. Die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neuer Lehre auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff.,
S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch subsidiär zu
einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auffassung ist zu folgen. Es besteht demnach ohnehin ein unmittelbarer erbrechtlicher Informationsanspruch für Wissen der Klägerin über die Beziehungen der Erblasser zur U. AG als Dritter, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt wären.
Es besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informationsansprüchen an die
U. AG zu verweisen. Die Klägerin ist als Organ ohnehin die Adressatin dieser Ansprüche. Ein schutzwürdiges Interesse, die Auskunft zu verweigern und ihre Miterbin an diese Gesellschaft zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbin ist die Klägerin demnach grundsätzlich uneingeschränkt zur Weitergabe ihres Wissens über das Verhältnis der Erblasser zu dieser Gesellschaft verpflichtet.
Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen des Erblassers zugunsten der U. AG wendet die Klägerin ein, dass diese Gesellschaft erst am 9. Februar 1996 und damit lange nach dem Tod des Erblassers gegründet worden sei, weshalb von ihm an diese Gesellschaft gar keine Darlehen gewährt bzw. Zuwendungen gemacht werden konnten
(act. 148 S. 9 H.1).
Dieses Argument hatte die Klägerin vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Die Beklagte bezeichnet diesen Einwand deshalb als verspätet (act. 169 S. 21 Rz. 63). Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt gerichtsnotorisch seien (act. 148 S. 9 H.1).
Die Beklagte hatte vor der Vorinstanz erwähnt, dass sich die Klägerin im Jahr 1996 als Rheumatologin und Sportärztin mit der Gesellschaft U. AG selbständig machte (act. 49 S. 27 Ziff. 36). Der Zeitpunkt der Gründung der U. AG im Februar 1996 wurde im vorinstanzlichen Entscheid durch Unterstreichung hervorgehoben (act. 152 S. 56). Das Datum des Todes des Erblasser am tt. November 1994 war ebenfalls Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach handelt sich dabei keineswegs um neue Tatsachen, sondern lediglich ihre Verknüpfung ist neu. Dass unter diesen Umständen keine Darlehen Zuwendungen vom Erblasser an die U. AG geflossen sein können, ergibt sich aus den grundlegenden Denkgesetzen, welche das Gericht wie das Recht von Amtes wegen anwendet.
Es spricht demnach aus prozessualer Sicht nichts gegen die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser vor der Gründung der U. AG verstarb, so dass er dieser Gesellschaft keine Darlehen Zuwendungen ausgerichtet haben kann. Eine Auskunftspflicht in Bezug auf Darlehen und Zuwendungen des Erblassers an die U. AG entfällt damit.
Die Klägerin wendet weiter ein, sofern die Erblasserin wirklich Darlehen an die U. AG gewährt hätte, wären diese in der Steuererklärung - unter Angabe eines allfälligen Zinsertrages erwähnt worden, und sie verweist darauf, dass die Steuererklärungen der Erblasserin für die Jahre 1997 bis 2008 Bestandteil der
Prozessakten seien. Aus den Steuererklärungen 2007 und 2008, welche im Übrigen von der Beklagten erstellt worden seien, ergebe sich, dass per Todestag der Erblasserin keine Darlehensund Zinsforderungen gegen die U. AG bestanden hätten. Inwiefern zurückbezahlte Darlehen die Nachlassmasse beeinflussen sollten, sei unerfindlich (act. 148 S. 6 f. E.1.a).
Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2007 und 2008 an den Vorlagen des Bruders der Klägerin (Kläger 1 im vorinstanzlichen Verfahren, Kläger im parallelen Berufungsverfahren LB130040O) orientiert habe, der seit dem Tod des Erblassers für die Erblasserin die Steu-
ererklärungen erledigt habe (act. 169 S. 18 Rz. 54).
Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei in den bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 (act. 50/11/1-12) auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Das zeigt, dass diese bei aufmerksamer Lektüre durchaus informativ sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wurde auch nicht behauptet, dass die Steuererklärungen nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden. Das gilt auch für die Steuererklärung 2008, welche die Verhältnisse beim Tod der Erblasserin wiedergibt und von der Beklagten erstellt wurde. Laut ihrer damaligen Darstellung gegenüber den Steuerbehörden hatte sie den Miterben einen Entwurf zukommen lassen
mit der Bitte um Ergänzungen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie den Entwurf als provisorisch betrachte (Schreiben vom 28. November 2008; act. 50/11/12 Blatt 11). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, und wurde wiederum so nicht behauptet, dass die Klägerin bewusst Informationen zurückhielt,
sondern es wird sich dabei lediglich um einen floskelhaften allgemeinen Vorbehalt gehandelt haben. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Frage nach Darlehen der Erblasserin gegenüber der U. AG als erfüllt zu betrachten und in diesem Umfang abzuweisen.
Die Auskunftspflicht der Klägerin ist demnach auf Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U. AG zu beschränken. In diesem Umfang erhebt die Klägerin keine weiteren Einwendungen. Hingegen setzt sie sich vehement gegen
die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen zur Wehr (act. 148 S. 2 ff.).
Die Ausführungen der Klägerin erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der den Klägern kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 5 f. D.4 ff.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachten die Kläger selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als sie eine solche Pflicht vorsorglich bestritten (act. 98
S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109
D.180.g).
Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen.
Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, wie die Klägerin zu Recht rügt (act. 148 S. 5 D.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problematisch erscheint, dass der Klägerin neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde.
Die von der Klägerin beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche ihr die Vorinstanz auferlegte, ist somit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime nicht mehr etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH;
Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.
Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Klägerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu edieren über Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U. AG. Im Übrigen sind die Informationsbegehren der Beklagten abzuweisen, soweit sie die Klägerin betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf eingetreten war und soweit sie von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach
Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, wegen der Verwendung des Begriffs Unterlagen, der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, der Abkürzung etc. fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 7 E.3 und S. 10 f. K).
Die von der Klägerin zu edierenden Unterlagen werden im Dispositiv so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist: zu edieren sind Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin zugunsten der U. AG. Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung etc. wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was die Beklagte anders als die Klägerin - nicht wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehorsamsstrafe im ersten Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 ist demnach zu bestätigen.
Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Rechtsmittelverfahren obsiegt die Klägerin mehrheitlich: Dispositiv-Ziffer. 7.1 und der zweite Absatz von DispositivZiffer 7 werden vollständig aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 7.2 wird in Bezug auf den Erblasser aufgehoben und in Bezug auf die Erblasserin bestätigt; der erste Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 wird bestätigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Achteln der Klägerin und zu fünf Achteln der Beklagten zu auferlegen. Der nicht berufsmässig vertretenen Klägerin ist mangels einer Begründung für den entsprechenden Antrag keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien (d.h. der Beklagten einerseits und der beiden Kläger andererseits) je einen Streitwert von über Fr. 20'000.hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss für das Verfahren über die Berufung der Klägerin in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 4'000.festgesetzt (act. 153). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist der Streitwert ihrer Informationsansprüche, die sich gegen die Klägerin richten und die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, auf Fr. 30'000.zu schätzen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 4'000.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C. in I. in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin/Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin/Widerbeklagte 2) wird Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:
(entfällt)
schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin und zwar zu Gunsten der U. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].
(Absatz 2 entfällt)
Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln der Klägerin/Widerbeklagten 2 und zu fünf Achteln der Beklagten/Widerklägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin/Widerbeklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten 2 den Betrag von Fr. 2'500.zu ersetzen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
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