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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB130040: Obergericht des Kantons Zürich

Der vorliegende Fall betrifft eine Erbschaftsangelegenheit, bei der die Kläger Auskunft über verschiedene finanzielle Angelegenheiten der Erblasser verlangen. Die Vorinstanz hat den Kläger dazu verpflichtet, Auskunft über die Beziehungen der Erblasser zu verschiedenen Gesellschaften zu erteilen, wobei der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hat. Er argumentiert unter anderem, dass er aufgrund seines Anwaltsgeheimnisses nicht verpflichtet sei, Informationen über das Aktionariat dieser Gesellschaften preiszugeben. Es wird auch diskutiert, ob die Auskunftspflicht des Klägers aufgrund seiner Rolle als Verwaltungsrat dieser Gesellschaften besteht. Letztendlich wird festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, Auskunft über die finanziellen Angelegenheiten der Erblasser zu geben, unabhängig davon, ob es sich um Gesellschaften handelt oder nicht.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB130040

Kanton:ZH
Fallnummer:LB130040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB130040 vom 04.11.2014 (ZH)
Datum:04.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren
Schlagwörter : Erblasser; Auskunft; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Kläger; Beklagten; /Widerbeklagte; Unterlagen; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Klägers; Zahlung; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Zustellung; Kopie; Kopien; Ziffer; Auskunfts; Anschluss; Erblasserin; Erteilung; Anschlussberufung
Rechtsnorm:Art. 292 StGB ;Art. 321 StGB ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 533 ZGB ;Art. 58 ZPO ;Art. 604 ZGB ;Art. 626 ZGB ;Art. 76 VVG ;Art. 91 BGG ;Art. 962 OR ;
Referenz BGE:112 Ib 606; 135 III 597;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB130040

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Beschluss und Urteil vom 4. November 2014

in Sachen

1. A. ,

2. ...,

Kläger/Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B. ,

Beklagte/Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Erbteilung / Auskunftsund Editionsbegehren sowie Anträge zur Liegenschaft C.

Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013; Proz. CP100003

Rechtsbegehren:

Aus kunftsund Editions begehren der Kläger/W iderbeklagten: (act. 26 i.V.m. act. 2)

1. ( )

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, über die von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen und die Barmittel in der Handtasche der Erblasserin Auskunft zu geben.

3. ( )

4. ( )

5. ( )

6. ( )

7. ( )

  1. Unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfalle sei

    1. die Beklagte zu verpflichten, alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf ihren Namen den Namen ihrer Einzelfirma D. lautenden Bankund Postkonten sowie Kreditkartenkonten bekanntzugeben unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführender Bank, die sie neben dem den Klägern bereits bekannten CS-Konto IBAN CH hat.

    2. die Beklagte alsdann zu verpflichten, von all diesen Bank/Postund/oder Kreditkartenkonten lückenlose Bankauszüge herauszugeben, datierend ab 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt.

    3. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welcher Einrichtung sie obligatorisch BVG-versichert war ist und zu verpflichten, die Versicherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei dieser Einrichtung seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.

    4. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie überobligatorisch BVG-versichert war ist und zu verpflichten, die Versicherungspolicen bzw. -ausweise sowie Auszüge aus ihrem Vorsorgekonto bei

      diesen Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.

    5. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, bei welchen Einrichtungen sie Todesoder Erlebensfallversicherungsverträge hat wo solche Versicherungsverträge bestehen, wo sie die Begünstigte gemäss Art. 76 VVG ist, und zu verpflichten, die Versicherungspolicen, die Begünstigungserklärungen sowie Auszüge aus den entsprechenden sie betreffenden Versicherungskonten dieser Einrichtungen seit dem 1. Januar 1987 bis zum Urteilszeitpunkt herauszugeben.

    6. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 von obligatorischen überobligatorischen BVG-Einrichtungen Versicherungsleistungen Freizügigkeitsleistungen ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.

    7. die Beklagte zu verpflichten bekanntzugeben, ob ihr seit dem 1. Januar 1987 aus Erlebensfallversicherungsverträgen Versicherungsleistungen Rückkaufsbeträge ausbezahlt wurden, und wenn ja, wann, von wem und wie viel.

    8. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob ein Vertrag zwischen ihr und ihrem Konkubinatspartner E. das Konkubinatsverhältnis regelt und wenn ja, alle bisherigen und die aktuellen Fassungen dieses Vertrags herauszugeben.

    9. die Beklagte zu verpflichten, bekanntzugeben, ob Erbverträge zwischen ihr und E. bestehen Testamente von E. zu ihren Gunsten umgekehrt bestehen und wenn ja, zu verpflichten, diese Erbverträge und/oder Testamente herauszugeben.

    10. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, warum ihr Konkubinatspartner,

      E. in ihrem Einzelunternehmen eine Vollmacht hatte, dessen Vollmacht dann aber plötzlich nach Zuspitzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung gelöscht wurde.

    11. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob E. als stiller Gesellschafter an ihrem Einzelunternehmen D. beteiligt war ist.

    12. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie die Erblasser F. und G. seit dem 1. Januar 1987 Beiträge in eine obligatorische überobligatorische BVG-Einrichtung ihres Konkubinatspartners E. ein-

      zahlte (z.B. Personalfürsorgestiftung der H. ) und wenn ja, wann, und wie viel.

    13. die Beklagte zu verpflichten, zu erklären, ob sie die Erblasser F. G. seit dem 1. Januar 1987 Prämien an Todes Erblebensfallversicherungen einzahlte für Versicherungsverträge, deren Versicherungsnehmer ihr Konkubinatspartner ist, und wenn ja, wann und wie viel.

    14. die Beklagte eventualiter zu verpflichten, zu erklären, wie sie die Übernahme der Liegenschaft C. , I. [Ort] per anfangs September 2008 gemäss Angebot in der Erbenversammlung vom 8.8.2008 zum Betrage von CHF 1'990'000.-finanzierte.

    15. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu erklären, weshalb sie im Besitz einer Kopie (COPY) einer Gutschriftsanzeige betreffend das ehemalige Bankkonto des Klägers 1 bei der Credit Suisse mit der Kontonummer (Widerklagebeilage 52, 2. Blatt) ist.

Diese Anträge erfolgen alle unter dem Vorbehalt der Nachklage bzw. dem Vorbehalt, die Auskunftsbegehren noch näher zu präzisieren.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Aus kunftsund Editions begehren der Beklagten/W iderklägerin: (act. 132 i.V.m. act. 14 und 49)

1. ( )

2. Es sind die Kläger 1 und 2 bzw. die Widerbeklagten 1 und 2 zunächst unter Androhung der Bestrafung gem. Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin über sämtliche Aspekte umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vollumfänglich offenzulegen, die ihr finanzielles Verhältnis zu ihren Eltern betrafen, d.h. zum am tt. November 1994 verstorbenen F. , wohnhaft gewesen in I. , C. , sowie zu der am tt. Juni 2008 verstorbenen G. , ebenfalls wohnhaft gewesen in I. ,

C. .

Die verlangte Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe erstreckt sich insbesondere auf sämtliche von den Klägern 1 und 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 von deren Eltern je erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen, Bürgschaften

und Kautionen sowie über alle sonstigen je erhaltenen geldwerten Leistungen, unter welchen Titeln diese auch geleistet wurden und allfällige diesbezügliche Vereinbarungen mit den Erblassern.

Die Kläger 1 und 2 und Widerbeklagten 1 und 2 seien ins bes ondere auch zu verpflichten, zu den folgenden Sachverhalten Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben:

    1. über sämtliche geldwerten Vermögenszuwendungen (Erbvorbezüge), die sie je von F. und/oder G. erhalten haben;

    2. über sämtliche durch F. und/oder G. gewährte Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der vom Kläger 1/Widerbeklagten 1 beherrschten und/oder ihm gehörenden Einzelfirmen und Gesellschaften, namentlich zugunsten der J. AG, der K. AG, der L. AG, der M. AG, der N. SA, der O. AG, der P. AG, der Q. AG, der

      R. AG, der S. AG, der T1. und der T2. und weiteren

      dem Kläger 1/Widerbeklagten 1 zuzuordnenden Gesellschaften und Einzelfirmen und zu Gunsten der von der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 beherrschten U. AG (vormals V. AG firmierend);

    3. generell über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Darlehen, Naturalleistungen etc.) von F. und/oder G. , und zwar zu Gunsten des Klägers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2, aber auch zu Gunsten der Einzelfirmen und der Gesellschaften des Klä-

      gers 1/Widerbeklagten 1, der Klägerin 2/Widerbeklagten 2;

    4. generell über den Verwendungszweck der geldwerten Zuwendungen, Darlehen, Schenkungen von F. und/oder G. und namentlich auch ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 diese Gelder in Liegenschaften Lebensversicherungen investiert in Pensionskassen einbezahlt haben;

    5. aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine Büromiete und das Büromobiliar an der W. -Gasse ... in bezahlt hat und aus welchen Mitteln die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 ihre Praxisräume und das Praxismobiliar an der AA. -Strasse ... in bezahlt hat;

    6. über die Mietzinsen, die der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder

      G. für die private und ab Ende 1994 auch für die geschäftliche Benutzung der Liegenschaft an der C. in I. bezahlt hat und was die erwähnten Parteien diesbezüglich vereinbart haben;

    7. über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder

      G. allenfalls für Wohnnebenkosten, für Kost, Wäschebesorgung, Reinigung, Botendienste etc. bezahlt hat;

    8. über den Betrag, den der Kläger 1/Widerbeklagte 1 F. und/oder

      G. an die Telefonrechnungen bzw. -gebühren, die Fernsehgebühren, an die Antennenschüssel und sonstigen Auslagen das Wohnen betreffend allenfalls bezahlt hat;

    9. ob F. und/oder G. die AHVund Pensionskassenprämien, Krankenkassenprämien sonstige Beiträge und Prämien für den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bezahlt haben;

    10. was sich im Schrankfach (Safe Nr. ) bei der UBS AG, Zürich , befunden hat und zu welchem Zweck dieses Schrankfach ab dem 13. Dezember 1995 gemietet wurde; wer dieses Schrankfach benutzt und wer die diesbezüglichen Gebühren bezahlt hat;

    11. welchen Hintergrund die ...-Gutschrift bzw. -Belastungsanzeige (act. 14A/7172 und act. 50/43) haben und ob G. für weitere Geschäfte des Klägers 1/Widerbeklagten 1 in dieser Art aufgekommen ist;

    12. über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AB. (act. 14A/73-76), an Herrn AC. (act. 14A/166) und an Herrn AD. (act. 14A/165);

    13. ob F. und/oder G. je irgendwelche Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1/ Widerbeklagten 1 bezahlt haben;

    14. ob G. für ihre Verwaltungsratund Revisionsstellentätigkeit insbesondere bei den Gesellschaften S. AG und K. AG entschädigt worden ist; der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat generell sämtliche Unterlagen und Informationen betreffend diese Mandate herauszugeben.

    15. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über die in den Steuererklärungen von G. der Jahre 1993-1996, 1998, 2002-2008 nicht deklarierten Verwal-

      tungsratshonorare von G. für ihre Verwaltungsratstätigkeit bei der

      S. AG Auskunft zu geben; warum wurden die mutmasslichen Honorare für die Revisionstätigkeit von G. bei der K. AG in der Steuererklärung nicht deklariert

    16. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat darüber Auskunft zu geben, ob das Dokument vom 12. Juli 1995 betreffend partielle Erbteilung (act. 14A/12), welches von G. unterzeichnet wurde, von ihm vorbereitet wurde;

    17. ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 die Verteilung der Aktien und des Barvermögens nach dem Tod von F. organisiert hat, weshalb er unmittelbar nach dem Tod von F. weitere Aktienkäufe tätigte, obwohl das Kontokorrentkonto Nr. bei der Credit Suisse von F. einen erheblichen Minussaldo aufwies, weshalb er vor der Verteilung eine Festgeldanlage tätigte und weshalb er die Teilung rückwirkend vornahm;

    18. was mit den am 28. November 1994 gekauften AE. Aktien (Valoren Nummer ) passiert ist;

    19. was mit dem Wertschriftendepot Nr. bei der Credit Suisse lautend auf den Namen F. geschehen ist; zudem ist der Depotauszug aus dem Jahr 1995 herauszugeben;

    20. ob und wenn ja, aus welchen Mitteln der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den ihm am 1. Oktober 1987 von der Credit Suisse gewährten Kredit in der Höhe von CHF 250'000.00 im Sommer 1995 zurückbezahlt hat;

    21. wann der Kläger 1/Widerbeklagte 1 den Anteilschein an der Wohnbaugenossenschaft AF. in auf seinen Namen umschreiben liess, und wie hoch die bisher von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen sind (vgl. KA/WB Rz. 80 ff);

    22. warum das Wertschriftendepot Nr. bei der Glarner Kantonalbank, Filiale , im Jahr 1994 aufgelöst wurde und wo der Saldo hingeflossen ist (vgl. act. 14A/4, S. 3);

    23. woher das Geld für die Einzahlung vom 11.05.1995 über CHF 70'000.00 von G. auf das Konto Nr. , Schweizerische Kreditanstalt, lautend F. (act. 14A/205), stammt;

    24. wohin das Geld geflossen ist, welches vom Konto Nr. , Schweizerische Kreditanstalt, lautend F. , am 29. Mai 1995 (CHF 40'000.00) und am 30. Mai 1995 (CHF 60'000.00) bar abgehoben wurde (act. 14A/205);

    25. ob sich der Kläger 1/Widerbeklagte 1 von G. US-Dollar auszahlen liess und über die Konti von G. Geschäfte in US-Dollar abwickelte; generell ist über solche Geschäfte Auskunft zu geben;

    26. weshalb G. unverhältnismässig hohe Barbezüge von den Konti bei der UBS und der CS tätigte, obwohl sie für ihren bescheidenen Lebensunterhalt wenig Geld brauchte und ob die Kläger 1 und 2/Widerbeklagten 1 und 2 Empfänger dieser Barbezüge (oder eines Teils dieser Barbezüge) waren und falls ja, für welche Zwecke diese Barbeträge gebraucht worden sind (vgl. Rz. 216);

    27. ob, seit wann und in welcher Form der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Vollmachten über Konti von G. und/oder

      F. hatten;

    28. ob der Kläger 1/Widerbeklagte 1 und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 Kenntnis von Verfügungen von Todes wegen von F. und/oder G. haben;

    29. wer die Ausbildungen der Kläger 1 und der Klägerin 2 bzw. der Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt hat, insbesondere ob F. und/oder G. die Kosten für die universitäre Ausbildung der Kläger, für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents und den damit allenfalls zusammenhängenden Lohnausfall des Klägers 1/Widerbeklagten 1, den Master of Health und die Facharztausbildung der Klägerin 2/Widerbeklagten 2 und überhaupt alle Weiterbildungen des Kläger 1 und Klägerin 2 bzw. Widerbeklagten 1 und 2 bezahlt haben;

    30. ob F. und/oder G. den Kläger 1/Widerbeklagten 1 bei der Einrichtung seiner Anwaltspraxis und die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 bei der Einrichtung ihrer Arztpraxis finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann sie wie viel von den Erblassern erhalten haben;

    31. ob F. und/oder G. die Kläger 1 und 2/Wider-beklagten 1 und 2 beim Erwerb diverser Liegenschaften finanziell unterstützt haben und wenn ja, wann und in welchem Umfang;

    32. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der J. AG (J. ) Auskunft zu geben; insbesondere hat er darzulegen wie er seine allfällige Beteiligung an der J. fi-

      nanzierte und ob F. und/oder G. allenfalls ebenfalls Aktionäre waren.

    33. über den im Zusammenhang mit der J. in Rz. 85 der Klageantwort / Widerklagebegründung geschilderten Zahlungsvorgang;

    34. über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Abtretung und Übertragung der Aktien der K. AG von F. an den Kläger 1/ Widerbeklagten 1; und generell über die Finanzierung der Aktien (auch der von F. übernommenen) des Klägers 1/Widerbeklagten 1 der K. AG;

    35. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat Auskunft zu geben über das Aktionariat bzw. über die Eigentumsverhältnisse an der L. AG, an der S. AG, an der M. AG, an der O. AG an der P. AG, an der Q. AG, an der R. AG; insbesondere wie der Kläger 1/Widerbeklagte 1 seine allfällige Beteiligung an diesen Gesellschaften finanzierte und ob F. und/oder G. allenfalls ebenfalls Aktionäre dieser Gesellschaften waren.

    36. ob die O. AG noch operativ tätig ist und falls ja inwiefern;

    37. im Steuerinventar vom 24. April 1995 (act. 14A/4, S. 4) ist das folgende Passiv-Konto aufgeführt: Kontokorrent Nr. , O. AG, mit einem Saldo per 9. 11.1994 von CHF 35'359.60. Der Kläger 1/Wider-beklagte 1 hat über die Hintergründe dieses Passiv-Kontos Auskunft zu geben, insbesondere darüber, wo dieses Geld hingeflossen ist bzw. wohin der abgebuchte Betrag überwiesen wurde (act. 132 Rz. 129);

    38. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat umfassend über seine berufliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensunterhalts ab 1979 Auskunft zu geben;

    39. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat seine Steuererklärungen ab 1979 (Abschluss Studium) bis heute herauszugeben;

    40. der Kläger 1/Widerbeklagte 1 hat insbesondere darzulegen, in welchen Zeiträumen er in welchem Umfang anwaltlich tätig war und wie viele Mandate er in diesen Zeiträumen abwickelte und inwiefern Mandanteninteressen (Anwaltsgeheimnis) von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind;

    41. die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat ihre Steuererklärungen ab 1984 (Abschluss Studium) bis heute herauszugeben;

    42. die Klägerin 2/Widerbeklagte 2 hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern Geheimhaltungsinteressen ihrer Patienten von den von der Beklagten gestellten Informationsbegehren betroffen sind.

3. ( )

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.

Beschluss und Teilurteil des Bez irksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013:

(act. 145 = act. 152)

Das Gericht beschliesst:

  1. Der Antrag der Kläger/Widerbeklagten, das Verfahren betreffend den prozessualen Antrag der Beklagten/Widerklägerin zur Liegenschaft C. in I. (Grundbuchblatt , Kat.-Nr. ) sei bis zum 15. März 2012 zu sistieren (act. 98 S. 3 lit. a), wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Der Antrag der Beklagten/Widerklägerin, es sei die AG. Immobilien AG, [Adresse], damit zu beauftragen, die Liegenschaft C. in

    1. (Grundbuchblatt , Kat.-Nr. ) zu verkaufen, und es sei der erzielte Erlös bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Erbteilung beim Gericht, eventualiter auf einem vom Gericht zu eröffnenden Sperrkonto zu hinterlegen, wird abgewiesen.

  3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses bleiben dem Endurteil vorbehalten.

4./5. [Mitteilung / Rechtsmittel]

Das Gericht erkennt:

  1. Das von den Klägern/Widerbeklagten in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens gestellte Informationsbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Die Beklagte/Widerklägerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, den Klägern/Widerbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids alle nicht vor dem 1. Januar 1987 saldierten, auf den Namen der Beklagten/Widerklägerin den Namen des Einzelunternehmens

    D. lautenden Bank-, Postund Kreditkartenkonten schriftlich bekanntzugeben, unter Angabe der Kontonummer, Kontobezeichnung und kontoführenden Institution. Ausgenommen davon ist das den Klägern/Widerbeklagten bereits bekannte Konto bei der CS, IBAN CH [Ziff. 8.1 des klägerischen Rechtsbegehrens].

    Im Übrigen werden die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

  3. Die von der Beklagten/Widerklägerin in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Ziff. 2.1, Ziff. 2.2,

    Ziff. 2.3, Ziff. 2.5, Ziff. 2.6, Ziff. 2.7, Ziff. 2.8, Ziff. 2.9, Ziff. 2.10, Ziff. 2.14,

    Ziff. 2.15, Ziff. 2.17, Ziff. 2.20, Ziff. 2.21, Ziff. 2.25, Ziff. 2.26, Ziff. 2.27,

    Ziff. 2.28, Ziff. 2.29, Ziff. 2.30, Ziff. 2.31, Ziff. 2.38 und Ziff. 2.42 ihres Rechtsbegehrens gestellten Informationsbegehren werden im Sinne bzw. im Umfang gemäss vorstehender Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  4. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:

    1. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der A. , T1. , A. , T2. , K.

      AG i.L., L. AG i.L., M. AG i.L., J. AG i.L., O. AG, P. AG, Q. AG i.L., S. AG i.L. und R.

      AG, nicht aber zu Gunsten der N. AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    2. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L. AG i.L., M. AG i.L., J. AG i.L., O. AG, P. AG, Q. AG i.L.,

      S. AG i.L. und R. AG, nicht aber zu Gunsten der A. , T1. , A. , T2. , K. AG i.L. und

      N. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    3. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    4. Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die von ihm vereinnahmten, auf den Anteilschein Nr. an der Wohnbaugenossenschaft am AF. in entfallenden Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008 [Ziff. 2.21 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    5. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der J. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1991 bis März 1992 und Mai 1992 bis April 1997. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Informationen darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.33 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    6. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Schreiben des Klägers 1 an die Finanzdirektion des Kantons

      Zürich vom 30. Januar 1998 erwähnte Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters an der K. AG i.L. auf den Kläger 1. Insbesondere ist Information darüber zu erteilen, wann und wie diese Übertragung stattgefunden haben soll, wie sich die Vermögensverhältnisse der K. AG i.L. damals dargestellt haben (Bilanz und Erfolgsrechnung), welchen Wert der Aktienanteil damals (noch) gehabt hat und was der Kläger 1 und der Erblasser damals vereinbart haben [Ziff. 2.34 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    7. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der L. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1990 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    8. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der M. AG i.L. bzw. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Juli 1990 bis und mit Januar 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    9. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der O. AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Dezember 1991 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    10. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der P. AG über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Januar 1992 bis und mit Oktober 2003. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    11. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der Q. AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Februar 1992 bis und mit August 1998. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    12. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der S. AG i.L. über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum August 1993 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information dar- über, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    13. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über das Aktionariat der R. Aktiengesellschaft über die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2000 bis und mit Juni 2008. Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    14. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass

      des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter Passiven, andere unversicherte Schulden aufgeführte Schuld Kontokorrent Nr. , O. AG, (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994,

      Fr. 35'359.60 per Todestag (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

      Sollte er nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen.

      Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

  5. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C. in I. mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

  6. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und/oder selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein, so wird er innert nämlicher

    Frist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Sollte eine Wiederbeschaffung nicht möglich sein, so hat er dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

  7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:

    1. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern gewährte Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der U. AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    2. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der U. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

      Sollte sie nicht (mehr) im Besitz diesbezüglicher Unterlagen sein, so wird sie innert nämlicher Frist zur (Wieder-)Beschaffung verpflichtet. Sollte eine (Wieder-)Beschaffung nicht möglich sein, so hat sie dies innert nämlicher Frist nachzuweisen bzw. zu belegen.

      Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

  8. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Teilurteils bleiben dem Endurteil vorbehalten.

9./10. [Mitteilung / Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbek lagter:

Berufungsanträge (act. 148 S. 1):

  1. Die Dispositivziffern 4-6 und alle ihre Unterziffern seien ersatzlos aufzuheben.

  2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung und Abschluss eines korrekten und vollständigen formalen Schriftenwechsels und Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung der Gesellschaften

    J. AG, K. AG, L. AG, M. AG, O. AG, P. AG, Q. AG, S. AG und R. AG (im

    folgenden Gesellschaften) und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen

alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten / Widerklägerin.

Anschlussberufungsa nträge (act. 188 S. 1):

Die Anschlussberufung sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen.

Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsk lägerin (act. 176 S. 1 f.):

Anträge Berufungsantwort:

  1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten;

  2. eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers.

Anträge Anschlussberufung:

  1. Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbeklagten, aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.9 der Berufungsbeklagten (wiedergegeben auf S. 6 des Teilurteils) sei mit Bezug auf die Krankenkassenprämien und die AHV gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben, ob F. und /

    oder G. die Krankenkassenprämien und die AHV für den Kläger bezahlt haben.

  2. Dispositiv Ziff. 4 des Teilurteils vom 4. Juni 2013 sei teilweise, mit Bezug auf das abgewiesene Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten (vgl. Dispositiv Ziff. 4 Abs. 3) aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten (wiedergegeben auf S. 6 des Teilurteils) sei gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, Auskunft zu geben und entsprechende Dokumente herauszugeben über den Hintergrund der Zahlungen an Herrn AB'. (recte AB. ) (act. 14A/73-76), an Herrn AC. (act. 14A/166) und an Herrn AD. (act. 14A/165).

  3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung von Rechtsbegehren Ziff. 2.9 und Ziff. 2.12 der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.
(Prozessgeschichte)

1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I. vom

4. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A. (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter; fortan Kläger) und seine Schwester AI. (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin im Geschäft Nr. LB130041-O; fortan Klägerin) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B. (Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G. (Erblasserin) am Bezirksgericht Meilen anhängig.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G. sei auch der Nachlass des am

tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F. (Erblasser), zu tei-

len, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren.

Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf Antrag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunftsund Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der eingangs genannten Form.

Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vor- übergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Beklagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen.

Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunftsund Editionsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft

C. zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen

(act. 145 = 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunftsund Editionsbegehren, das ihm am 13. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/4), erhob der Kläger (1) mit elektronischer Eingabe vom 19. August 2013 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung der Klägerin (2) wird im Verfahren LB130041-O behandelt.

Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsgesuch des Klägers (act. 156) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013

(act. 158) abgewiesen. Nach Eingang des Kostenvorschusses innert der mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 gesetzten Nachfrist (act. 165; act. 170) wurde der

Beklagten am 21. Oktober 2013 die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 171).

Mit der Berufungsantwort vom 22. November 2013 erhob die Beklagte Anschlussberufung (act. 176). Der Vorschuss für die Anschlussberufung wurde innert der mit Verfügung vom 27. November 2013 (act. 179) gesetzten Frist geleistet (act. 182). Der Kläger beantwortete die Anschlussberufung am 24. Januar 2014 (act. 188).

Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin im Verfahren LB130041-O orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C. (act. 205-208 und act. 215 und 216/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei (im Verfahren LB130041-O) und dem Kläger zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genannten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152

    S. 13) geltend gemachten Auskunftsund Editionsbegehren, wobei Dispositiv-

    Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil vom 4. Juni 2013 eröffneten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C. (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung des Klägers (1) A. beschlägt die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils, die Anschlussberufung der Beklagten Dispositiv-Ziffern 3 und 4. Die Berufungsanträge der (vorinstanzlichen) Klägerin 2 AI. , welche sich gegen Ziff. 7 des angefochtenen Urteils richten, werden im Berufungsverfahren LB130041-O behandelt.

  2. Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu

    act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und

    sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Unklarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens über die Auskunftsund Editionsbegehren erneut eröffnet.

  3. Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zürcherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

II.
(Berufung)
  1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Erteilung verschiedener Informationen über das Verhältnis zwischen den Erblassern und ihm bzw. verschiedenen Gesellschaften, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von ihm beherrscht werden wurden. In Bezug auf verschiedene Informationsbegehren stellte sie ferner fest, dass diese Informationen erteilt und die entsprechenden Begehren damit gegenstandslos geworden seien. Dagegen richtet sich in einzelnen Punkten die Anschlussberufung der Beklagten (vgl. dazu unten III.).

    Mit seiner Berufung will der Kläger die vollumfängliche Aufhebung dieser Verpflichtung zur Informationserteilung erreichen. Insbesondere wendet er sich gegen die ihm von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen und gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über das Verhältnis der Erblasser zu diesen Gesellschaften. Im Übrigen bestreitet er die Teilungsrelevanz dieser Informationen und macht geltend, er habe sämtliche Unterlagen entsorgt.

    Der Kläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, er verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Beklagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 176 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.

    Der Kläger gliedert seine Berufungsschrift in einen allgemeinen und einen besonderen Teil, welcher der Ordnung des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs folgt. Die nachfolgenden Erwägungen übernehmen diesen Aufbau und gehen zuerst auf allgemeine Einwendungen des Klägers ein, die sich auf mehrere Dispositivziffern beziehen (die Erteilung von Informationen über die Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Gesellschaften in den Dispositivziffern 4.5 und 4.7-13 bzw. über Darlehen Zuwendungen an dieselben in den Dispositivziffern 4.1 und

    4.2 sowie die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen am Ende der Dispositivziffern 4 und 6), und behandeln danach die übrigen Rügen.

  2. Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbesondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte der Kläger geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Bezug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.).

    Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatorischen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen erst nachträglich eruiert worden seien (act. 152 S. 17 ff.).

    Im Berufungsverfahren geht der Kläger nunmehr ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Immobilie, den Hausrat und einen kaputten

    Citroen aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungsund Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Daraus leitet der Kläger ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hinblick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 4).

    Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungsund Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungsoder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendmachung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Abschluss der Teilung vorbehalten wurde.

    Dass Ausgleichungsund Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht der Kläger nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erbschaft bereits aufgeteilt wurde, kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Auskunftsansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Parteien nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.

  3. Wie erwähnt, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in den Dispositiv-Ziffern

    4.5 sowie 4.7-4.13 dazu, über die Beziehungen der Erblasser zu verschiedenen, inzwischen teilweise liquidierten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (a.a.O., jeweils am Ende):

    Darin eingeschlossen ist die Erteilung von Information darüber, ob auch die Erblasser in diesem Zeitraum Aktionäre bzw. Eigentümer dieser Gesellschaft waren.

    Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Rechtsfigur des Durchgriffs. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger bei all diesen Gesellschaften zumindest während längerer Zeit als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen war, erachtete sie als glaubhaft, dass der Kläger diese Gesellschaften beherrsche bzw. beherrscht habe, und entschied jeweils im konkreten Einzelfall, die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften sei rechtsmissbräuchlich (act. 152 S. 47 ff.). Das betrifft die K. AG, die L. AG, die M. AG, die J. AG, die O. AG, die P. AG, die Q. AG, die S. AG und die R. AG (act. 152 S. 47 ff.). Einzig für die N. AG wurde ein Beherrschungsverhältnis für die Zeit nach 1997 verneint und der Durchgriff verweigert (act. 152 S. 52 f.), was unangefochten blieb.

    Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 2.1 und 2.3, welche Darlehen und Zuwendungen der Erblasser für diese Gesellschaften zum Gegenstand haben, verwies die Vorinstanz auf diese Begründung und verpflichtete den Kläger in den DispositivZiffern 4.1 und 4.2 ebenfalls zur Erteilung von Auskunft (act. 152 S. 77 und S. 80).

    Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung eines Durchgriffs mit der Begrün- dung, die Annahme einer Beherrschung sei mit dem Verweis auf die Registerverhältnisse ungenügend dargetan. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten mit Domizilgewährung sei eine der klassischen treuhänderischen Dienstleistungen, die zu seinem Tätigkeitsgebiet gehörten (act. 148 S. 9 f. E). Ausserdem seien diese Gesellschaften nicht zur Umgehung von erbrechtlichen Auskunftspflichten gegründet worden, sondern operativ tätig gewesen. Die Berufung auf ihre juristische Selbständigkeit sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändere der Umstand nichts, dass die meisten dieser Gesellschaften inzwischen Konkurs gegangen und liquidiert worden seien und deshalb von der Beklagten nicht mehr belangt werden könnten (act. 148 S. 10 F).

    Was der Kläger gegen die Annahme einer Beherrschung als Voraussetzung eines Durchgriffs vorbringt, ist unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neuer Lehre auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch subsidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auffassung ist zu folgen. Es besteht demnach ein unmittelbarer erbrechtlicher Informationsanspruch für Wissen des Klägers über die Beziehungen der Erblasser zu den genannten Gesellschaften als Dritten, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt wären, und auf die entsprechenden Rügen muss nicht eingegangen werden.

    Nicht nur bei den aufgelösten Gesellschaften (das betrifft laut den unbeanstandeten Angaben im vorinstanzlichen Urteil die K. AG, die L. AG, die

    M. AG, die J. AG, die Q. AG sowie die S. AG; vgl. act. 152 S. 50 ff.), wo eine solche Möglichkeit von vornherein nicht existiert, sondern auch in den übrigen Fällen, besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informationsansprüchen an die Gesellschaften zu verweisen. Der Kläger ist ob als Organ persönlich ohnehin der Adressat dieser Ansprüche. Ein schutzwürdiges Interesse, die Auskunft zu verweigern und seine Miterben an diese Gesellschaften zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbe ist der Kläger demnach grundsätzlich uneingeschränkt zur Weitergabe seines Wissens über das Verhältnis der Erblasser zu diesen Gesellschaften verpflichtet. Das betrifft sowohl die Auskunft über Beteiligungen als auch über Darlehen Zuwendungen der Erblasser an diese Gesellschaften, welch letztere Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.1 bzw. 4.2 sind.

  4. Gegen die ihm von der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 4.5 sowie 4.7-13 auferlegte Verpflichtung, Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften zu erteilen, wendet der Kläger ferner ein, das Anwaltsgeheimnis - der Kläger arbeitet als Anwalt stehe der nicht-anonymisierten Bekanntgabe des Aktionariats dieser Gesellschaften entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um die Erblasser handeln sollte. Bei der treuhänderischen Gründung, Domizilgewährung und Ausübung eines Verwaltungsratsmandats werde der Anwalt nicht für die Gesellschaft, sondern für den Kunden tätig. Das sei keine Vermögensverwaltung, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das Anwaltsgeheimnis greife (act. 148 S. 12 G.5.b).

    Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der auftragsrechtlichen Schweigepflicht, die sich auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht, und dem durch Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts, das nur solche Tätigkeiten betrifft, die spezifisch anwaltlich sind, nicht jedoch jene, bei denen das kaufmännische Element überwiegt und die deshalb normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhändern Banken erbracht werden. Vermögensverwaltungen etwa zählen für das Bundesgericht nur dann zur berufsspezifischen Tätigkeit, wenn sie im Rahmen eines traditionellen anwaltlichen Mandats bspw. einer Güterausscheidung Erbteilung erfolgen (BGE 135 III 597, E. 3.3; BGE 112 Ib 606).

    Die Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Klienten nach entsprechender Entbindung durch die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei geniessen die Erben mit Blick auf Art. 321 StGB kein Vorrecht; sie werden von der Beziehung zwischen Anwalt und verstorbenem Klienten nicht erfasst. Nach überwiegender Meinung in der Lehre ist das Berufsgeheimnis nach dem Tod des Mandanten vom Anwalt grundsätzlich auch gegenüber den Erben zu beachten und das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geht zufolge der Höchstpersönlichkeit des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht einfach auf die Erben über, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht sich dies aus der Natur des konkreten Mandatsinhaltes ergibt. Das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB hat Vorrang vor den auftragsrechtlichen Regelungen (Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA

    N 160 ff. und N 64 ff.; BGE 135 III 597 E. 3.2 .und E.3.3.).

    Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Kläger, der sowohl als Anwalt wie auch als Verwaltungsrat tätig war, es unterlassen habe, seine Tätigkeiten im Einzelnen zu unterscheiden (act. 152 S. 43): Da er seine Tätigkeiten nicht unterschieden hat in solche anwaltlicher geschäftlicher Natur, erweist sich seine Berufung auf das Berufsgeheimnis indes zum vornherein als unbehelflich.

    Die Aushandlung und Redaktion sowie die Erfüllung und Abwicklung von Grün- dungsverträgen, Statuten, Aktionärsbindungsverträgen, Finanzierungsund Darlehensverträgen sowie Aktienkaufverträgen, was der Kläger an einer Stelle (im Zusammenhang mit einer Zahlung der Erblasserin an die J. AG (J. ), Rechtsbegehren 2.33 der Beklagten) als Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit erwähnt (act. 98 S. 57 D15 lit. b und c), gehört in diesem Sinn auch nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, wie der Umstand illustriert, dass diese Dienstleistungen auch von Nichtanwälten angeboten werden. Der Kläger kann sich daher nicht auf den Schutz des Berufsgeheimnisses berufen.

    Diese Überlegungen vermögen den klägerischen Einwand, das Anwaltsgeheimnis untersage ihm die Informationserteilung, jedoch nur insoweit zu entkräften, als die Geheimhaltungsinteressen der Erblasser betroffen sind. Gegenüber den Geheimhaltungsinteressen von Dritten als Anwaltsklienten des Klägers sind sie hingegen unwirksam. Die Geheimhaltungsinteressen von Dritten könnten insbesondere durch die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung tangiert sein, über das Aktionariat der erwähnten Gesellschaften Auskunft zu erteilen (Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13), sofern der Kläger dabei treuhänderisch auftrat, wie er geltend macht (act. 148 S. 12 G.5.b).

    Wie das Verhältnis zwischen dem Informationsanspruch der Miterben und einer auftragsrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ist, kann jedoch offen bleiben. Wie der Kläger zurecht einwendet, ist nämlich von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligung von Dritten an diesen Gesellschaften für die Erbteilung relevant sein könnte (act. 148 S. 12 II.G.5.a). Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über das Aktionariat dieser Gesellschaften in den Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13 ist daher auf Beteiligungen der Erblasser zu beschränken. Ansonsten kann sich der Kläger jedoch gestützt auf das Anwaltsgeheimnis nicht seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen sowie über Darlehen Zuwendungen der Erblasser an diesen Gesellschaften entziehen.

  5. Der Kläger wendet weiter ein, was die Beteiligungen der Erblasser an diesen Gesellschaften betreffe, hätte die Beklagte diese Informationen aus den Steuerakten entnehmen können, in die sie als Miterbin ein uneingeschränktes Einsichtsrecht habe. Er merkt an, die Beklagte habe von dieser Möglichkeit in Bezug auf die Erblasserin Gebrauch gemacht, die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 seien Aktenbestandteil. Die Beklagte habe nur die Wertschriftenverzeichnisse durchzusehen und könne dann schnell und problemlos ermitteln, ob die Erblasser in der fraglichen Periode Aktionäre einer dieser Gesellschaften waren (act. 148 S. 12 G.4). Den gleichen Einwand hält er der Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen der Erblasser an diese Gesellschaften entgegen (act. 148 S. 7 f. D.1; vgl. dazu sogleich unten).

    Die Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 befinden sich bei den Akten (act. 50/11/1-12). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei darin auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Laut Darstellung der Beklagten wurden die Steuererklärungen der Erblasserin seit dem Tod des Vaters der Parteien durch den Kläger erstellt. Für das Todesjahr habe die Beklagte diese Aufgabe übernommen, wobei sie sich auf Vorlagen des Klägers abgestützt habe (act. 49 S. 56 f. Rz. 139). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Steuererklärungen den damaligen Kenntnisstand des Klägers wiedergeben und dass dieser heute keine weitergehenden Informationen erteilen könnte. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Beteiligungen der Erblasserin an den Gesellschaften des Klägers als erfüllt zu betrachten und ihr Auskunftsbegehren in diesem Umfang abzuweisen. Die Beklagte ist auf die vorliegenden Steuerunterlagen zu verweisen.

    In Bezug auf den Erblasser liegen dagegen keine Steuerunterlagen vor, und diese können im Nachhinein, zwanzig Jahr nach seinem Tod, auch nicht mehr erhältlich gemacht werden, wie der Kläger selbst einräumt (act. 148 S. 8 D.1.d). Dass sich die Beklagte nicht früher darum kümmerte, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Untergang des Informationsanspruchs der Beklagten, erschwert jedoch dessen Wahrnehmung, da die Beklagte auf andere, möglicherweise weniger zuverlässige Informationsquellen angewiesen ist. In Bezug auf die Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften des Klägers ist der Kläger daher zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

    Eine Ausnahme ist für die R. AG zu machen, da diese erst im Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde (act. 152 S. 56), so dass eine Beteiligung des bereits früher (am tt. November 1994) verstorbenen Erblassers an dieser Gesellschaft ausgeschlossen ist. Die Auskunftspflicht in Bezug auf die R. AG war aus diesem Grund im vorinstanzlichen Urteil auf den Zeitraum ab Oktober 2000 bis und mit Juni 2008 beschränkt worden (Dispositiv-Ziffer 4.13).

  6. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Darlehen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten, vom Kläger beherrschten Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 wendet der Kläger ebenfalls ein, diese Informationen ergäben sich aus den Steuerunterlagen der Erblasser (act. 148

    S. 7 f. D.1). Für die Erblasserin, deren Steuerunterlagen sich bei den Akten befinden (act. 50/11), trifft dieser Einwand zu, so dass der Informationsanspruch der Beklagten diesbezüglich untergegangen ist. Anders sieht es für den Erblasser aus, dessen Steuerunterlagen nicht vorliegen und auch nicht mehr erhältlich sind. Zur Begründung kann in beiden Fällen auf die soeben angestellten Erwägungen verwiesen werden.

    Den selben Einwand bringt der Kläger in Bezug auf Schenkungen der Erblasser vor, die unter dem Oberbegriff der Zuwendungen Gegenstand von DispositivZiffer 4.2 sind: solche wären jeweils auf der Seite 4 der Steuererklärung unter der Rubrik ausgerichtete Schenkungen erfasst worden (act. 148 S. 8 D.2.a). Da die steuerliche Qualifikation und Bewertung von sogenannten gemischten Zuwendungen Naturalleistungen schwierig ist, erscheint dies jedoch ungewiss. Anders als für die Darlehen und Beteiligungen ist dieser Einwand daher in Bezug auf die Zuwendungen nicht zu hören.

  7. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Schenkungen und Naturalleistungen der Erblasser an die verschiedenen oben erwähnten Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 wendet der Kläger ferner ein, die Herabsetzungsklage sei im Fall des Vaters bereits vollständig und im Fall der Mutter zumindest teilweise (für Schenkungen vor dem 15. Juni 2003) verwirkt (act. 148

    S. 15 III.B.1). Dieser Einwand ist unbehelflich, da die einredeweise Geltendmachung der Herabsetzung von der Verjährung nicht betroffen ist (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und die Ausgleichung überhaupt keine Verjährung kennt.

    Die Ausgleichung von Zuwendungen an Dritte setzt zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur wurde von der Beklagten vor der Vorinstanz bezogen auf Informationsansprüche gegenüber den selben Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeigt, dass solche Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos sind. Darauf bezogene Informationen können deshalb im Rahmen des Informationsprozesses, wo es genügt, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 152 S. 27 m.w.H.), nicht als irrelevant bezeichnet werden. Der Kläger ist daher mit diesem Einwand nicht zu hören.

  8. Weiter wendet der Kläger gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Darlehen der Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer. 4.1 ein, diese Unterlagen seien teilweise entsorgt (act. 148

    S. 14 f. III.A.1). Den selben Einwand bringt er auch im Zusammenhang mit der

    Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Schenkungen der Erblasser an diese Gesellschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4.2 vor (act. 148 S. 15 f. III.B.2).

    Einleitend bezeichnet er das Ansinnen der Widerklägerin an Gerichte und die Kläger, ihre informativen Versäumnisse in der Vergangenheit nach zum Teil mehr als 20 Jahren aufzuarbeiten als Zumutung und zitiert die Vorinstanz, welche die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sie sich allfällige Schwierigkeiten bei der Feststellung der teilweise weit zurückliegenden tatsächlichen Verhältnisse selbst zuzuschreiben habe, weil sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1994 bis heute zugewartet habe (act. 148 S. 2 I.4 m.H. auf act. 152 S. 32). Unter Bezugnahme auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 OR macht er geltend, über Ereignisse, die weiter zurück lägen, existierten keine Unterlagen mehr (act. 148 S. 15 III.A.3 und S. 16 III.B.4).

    Im Falle der A. T1. , der A. T2. , der J. AG, der

    L. AG, der M. AG, der P. AB und der Q. AG, die vor zehn Jahren mehr aufgelöst worden seien, seien sämtliche Unterlagen entsorgt. Die Akten der K. AG, die am 17. September 2007 in Konkurs gefallen sei,

    seien vom Konkursamt beigezogen worden und würden als Bestandteil der Konkursakten gemäss Art. 14 Abs. 1 KOV nach zehn Jahren entsorgt. Was die

    S. AG, die O. AG und die R. AG betreffe, seien die Unterlagen über die Geschäftsjahre vor 2003 ebenfalls entsorgt (act. 148 S. 14 ff. III.A.1 und 3 sowie III.B. 2. und 4.). Das Vorhandensein von Unterlangen hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht.

    Der Einwand des Klägers, sämtliche Unterlagen seien entsorgt, ist somit unbehelflich. Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weitergeben, über die er gegenwärtig noch verfügt. Gegen die Beteuerung des Klägers, er habe keine Unterlagen über mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge und könne sich im Übrigen an nichts mehr erinnern, kommt die Beklagte nur schwer an. Dass der Informationsberechtigte vom Erinnerungsvermögen und der Aufbewahrungsfreudigkeit des Informationsverpflichteten abhängig ist, ist eine Schwäche solcher Informationsrechte. Diese Problematik akzentuiert sich mit dem Zeitablauf. Bei Erbteilungen liegt es in der Natur der Sache, dass die Vergangenheit wieder aufgerollt wird. Die Verjährung entschärft dieses Problem nur teilweise, da die einredeweise Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen weiterhin möglich bleibt (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und Ausgleichungsansprüche nicht verjähren.

  9. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Informationsschuld umfasse auch die Verpflichtung, sich die notwendigen Kenntnisse soweit möglich und zumutbar (wieder) zu verschaffen, indem z.B. von Informationsrechten des Informationspflichtigen gegenüber Dritten Gebrauch gemacht der Informationserteilung durch einen Dritten zugestimmt werde (Urk. 152 S. 38 f. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). Sie verpflichtete daher den Kläger, nicht (mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen, und auferlegte ihm den Nachweis der Unmöglichkeit der (Wieder-) Beschaffung (Urk. 152 S. 178 f. Ziff. 4 Abs. 2 und 6).

    Mit der Berufung setzt sich der Kläger gegen diese Verpflichtung zur Wiederbeschaffung zur Wehr. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der ihm kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 6 f. C). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachte er selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als er eine solche Pflicht vorsorglich bestritt (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g).

    Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umstän- den eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen.

    Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, was der Kläger zu Recht rügt (act. 148 S. 6 II.C.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problematisch erscheint, dass dem Kläger neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde.

    Die vom Kläger beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche die Vorinstanz dem Kläger in DispositivZiffer 4 (und in Dispositiv-Ziffer 6; vgl. dazu unten 16) auferlegte, ist somit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime nicht mehr etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.

  10. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Kläger im Sinne einer teilweisen Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 4.1 zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Darlehen des Erblassers an die oben erwähnten Gesellschaften mit Ausnahme der R. AG zu verpflichten ist. Das gleiche gilt für die beiden Einzelunternehmen A._ , T1. , und A. , T2. , die laut den Akten in den Jahren 1988 bzw. 1989 gelöscht wurden (vgl. act. 152 S. 50 m.H. auf act. 14A/48 f.) und für welche der Kläger nach den unbestritten gebliebenen

    Feststellungen der Vorinstanz die Erteilung einer Auskunft bislang verweigerte

    (act. 152 S. 77).

    Ferner ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Zuwendungen beider Erblasser an die oben erwähnten Gesellschaften zu verpflichten (Bestätigung von DispositivZiffer 4.2). In der Erwägung, dass der Kläger über Zuwendungen an die beiden Einzelunternehmen A. , T1. , und A. , T2. , sowie an die

    K. AG (Gegenstand von Dispositiv-Ziffer 4.6., vgl. dazu unten 13) informiert

    habe und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Informationsstadium über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden, nahm die Vorinstanz diese anders als in Bezug auf Darlehen von der entsprechenden Verpflichtung aus (act. 152

    S. 80 f.), was unangefochten blieb.

    Weiter ist der Kläger zur Erteilung von Auskunft und zur Herausgabe (nicht jedoch zur Wiederbeschaffung) von Unterlagen über Beteiligungen des Erblassers an den oben genannten Gesellschaften mit Ausnahme der R. AG und der

    K. AG zu verpflichten (teilweise Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 4.5 und 4.7-13).

  11. In Dispositiv-Ziffer 4.3 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Auskunftserteilung über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und / Anwaltskosten für den Kläger 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) und über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Anwaltskosten an den Kläger 1 für ihn selber (Gläubiger) (act. 152 S. 175).

    Die Vorinstanz bezog sich dabei auf Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens. Wie der Kläger zu Recht einwendet (act. 148 S. 17 Ziff. 5.b), werden dort nur Zahlungen für den Kläger als Schuldner genannt (vgl. auch act. 14 S. 51). Die Vorinstanz begründet nicht, wie sie zur Annahme gelangte, dass es bei diesem Informationsbegehren auch um die Frage gehe, ob die Erblasser je irgendwelche

    Anwaltshonorare an den Kläger für ihn selber bezahlt haben (act. 152 S. 115). Aus den Rechtsschriften der Beklagten lässt sich nichts Derartiges ableiten. In der Berufungsantwort äussert sich die Beklagte nicht dazu (act. 176 S. 26 Ziff. 86).

    Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über Zahlungen der Erblasser für den Kläger als Gläubiger ist demnach aufzuheben. Was die Variante der Zahlungen für den Kläger als Schuldner betrifft, dringt der Kläger mit seinen Einwendungen hingegen nicht durch. Soweit sich der Kläger für den Fall, dass diese Zahlungen als Schenkungen qualifiziert würden und damit der Herabsetzung unterlägen, für die Zeit vor dem tt. Juni 2003 auf die Verjährung beruft (act. 148 S. 16 C3), ist ihm entgegenzuhalten, dass die einredeweise Geltendmachung der Herabsetzung nicht verjährt (Art. 533 Abs. 3 ZGB).

    Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 148 S. 16 C.2) kann mit Blick auf die Kontroversen in der Lehre über den Anwendungsbereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Übernahme derartiger Verpflichtungen ausgleichungsrechtlich relevant ist (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB

    N 76 ff.; BSK ZGB II-Forni / Piatti, Art. 626 ZGB N 15 f.). Auch die Übernahme

    und Bezahlung von Schulden kann eine Zuwendung i.S. von Art. 626 Abs. 2 ZGB darstellen (PraxKomm Erbrecht-Burckhardt / Bertossa Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E. 3.3 m.w.H.). Ausser vom Betrag hängt die ausgleichungsrechtliche Qualifikation solcher Zahlungen insbesondere von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Beurteilung dieser Fragen setzt zusätzliche Informationen voraus, was das Ziel des Antrags der Beklagten darstellt. Wie die Vorinstanz ausführte, genügt für die Bejahung eines Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheint

    (act. 152 S. 27 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, ohne dass damit bereits etwas über die Begründetheit allfälliger Ausgleichungsoder Herabsetzungsansprüche gesagt wäre.

    Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen der Erblasser für Prozesskosten, Prozessentschädigungen und Anwaltskosten ist demnach auf die Zahlungen zu beschränken, die für den Kläger als Schuldner zugunsten von Dritten erfolgten. Gegen die parallele Nennung von Auskunftsund Herausgabepflichten im Dispositiv wendet der Kläger ein, dass die Herausgabe voraussetze, dass überhaupt etwas vorgefallen sei, was aber vor Erteilung der Auskunft nicht bekannt sei. Er macht geltend, damit werde von ihm etwas Unmögliches verlangt, und will die Staffelung der verschiedenen ihm auferlegten Verpflichtungen

    (act. 148 S. 16 f. C.4 sowie allgemein S. 13 H). Damit ist er nicht zu hören. Dass nur Dokumente zu tatsächlich erfolgten Zahlungen herausgegeben werden kön- nen, versteht sich von selbst. Der Kläger wird damit zu nichts Unmöglichem verpflichtet. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Verpflichtung zur Wiederbeschaffung (act. 148 S. 17 C.6) fällt hingegen weg (vgl. dazu oben 9).

  12. Der Vater der Parteien war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft am

    AF. in . Laut der Beklagten hatte er den Anteilschein von seinem Vater geerbt (act. 14 S. 6 Ziff. 21). Obwohl es sich eigentlich um einen Bestandteil des Nachlasses des Vaters der Parteien handle, habe der Kläger diesen Anteilschein auf sich überschreiben lassen und beziehe seit unbekannter Zeit die Dividendenzahlungen, brachte die Beklagte vor (act. 14 S. 28 Ziff. 81).

    Die Beklagte verlangt Auskunft darüber, wann der Kläger den Anteilschein auf sich habe überschreiben lassen, und über die von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen (act. 14 S. 51; act. 49 S. 6 Rechtsbegehren Ziff. 2.21). Der Kläger macht geltend, er habe diesen Anteilschein im Jahr 2002 von der Erblasserin erhalten. In den Jahren 2002 bis 2008 seien daraus Fr. 289.50 eingegangen (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83; act. 98 S. 108 D.179).

    Die Vorinstanz erwog, damit wäre die Auskunft grundsätzlich erteilt und das diesbezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Beklagten, wonach die Dividendenzahlungen seit dem Jahr 2010 wieder auf das Konto der Erblasserin eingingen

    (act. 132 S. 35 Ziff. 231; act. 133/12), sowie auf die unklaren Verhältnisse insbe-

    sondere auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an diesem Anteilschein, verpflichtete sie den Kläger in Dispositiv-Ziffer 4.4 allerdings dazu, die von ihm vereinnahmten Dividendenzahlungen, insbesondere der Jahre 2002 bis 2008, zu belegen (act. 152 S. 133 f.).

    Mit diesem Entscheid stützte sich die Vorinstanz auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 (act. 132). Die Kläger hatten am 27. Januar 2013 die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe verlangt (act. 136 und

    act. 138). Nach Anhörung der Beklagten (act. 141) sah die Vorinstanz von der

    Ansetzung einer solchen Frist ab, was sie jedoch erst im Endentscheid mitteilte. Zur Begründung führte sie an, in der Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 seien keine neuen tatsächlichen Vorbringen enthalten, welche in Bezug auf die beiderseitigen Auskunftsund Editionsansprüche eine Stellungnahme notwendig erscheinen liessen (act. 152 S. 14 f.). Dieses Vorgehen wurde vom Kläger als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (act. 148 S. 7 C.6 ff.).

    Der Entscheid über das Auskunftsbegehren betreffend den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF. , der sich wesentlich auf eine mit der Eingabe vom 13. Januar 2013 eingereichte Beilage abstützt (vgl. act. 152 S. 133 f.), widerlegt die Darstellung der Vorinstanz, wonach diese Eingabe nicht entscheiderheblich gewesen sei, so dass sich eine Anhörung der Gegenseite erübrigt habe. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Die Verpflichtung zur Edition von Belegen über die Dividendenzahlungen der Wohnbaugenossenschaft AF. ist daher aufzuheben, wie der Kläger beantragt.

    In materieller Hinsicht trifft zwar zu, dass die Schilderungen des Klägers widersprüchlich sind, wie der Anteilschein aus dem Nachlass seines Vaters an ihn gelangte: Während er sich in der Replik darauf beruft, der Anteilschein sei im Rahmen der Erbteilung an seine Mutter gegangen, von der er ihn als Geschenk erhalten habe (act. 26 S. 50 f. Ziff. 83), macht er in der Widerklageduplik geltend, seine Mutter habe den Anteilschein gestützt auf eine Vollmacht der Beklagten aus dem Nachlass des Vaters an ihn übertragen (act. 98 S. 108 D.179). Das beschlägt die Zuordnung des Eigentums. Nachdem die Vorinstanz diesen Anteilschein mit überzeugender Begründung dem unverteilten Nachlass des Vaters der Parteien zuwies (act. 152 S. 26), ist die Eigentumsfrage jedoch geklärt. Die Beklagte betont, es gehe ihr nicht um die Höhe der Dividendenzahlung, sondern sie wolle mit diesem Beispiel aufzeigen, wie der Kläger jede Gelegenheit nutze, um Vorteile für sich zu ziehen (act. 14 S. 28 Ziff. 81), was anzeigt, dass sie nicht an der vom Kläger erteilten Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Dividendenzahlungen zweifelt. Welches Interesse unter diesen Umständen an der Erteilung einer derartigen Information besteht, ist nicht ersichtlich.

    Das auf den Anteilschein der Wohnbaugenossenschaft AF. gerichtete Auskunftsbegehren der Beklagten ist daher abzuweisen. Das entspricht dem Antrag des Klägers. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2013 (act. 132) verzichtet werden.

  13. In Dispositiv-Ziffer 4.6 wurde der Kläger zur Erteilung von Auskunft über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils der K. AG vom Erblasser an ihn verpflichtet.

    Der Vater der Parteien und der Kläger waren je zu 50% an der K. AG beteiligt (act. 152 S. 51). Diese Gesellschaft befasste sich nach Darstellung des Klägers damit, Bundesgerichtsentscheide elektronisch einzulesen und auf Datenträgern zu vertreiben. Mit dieser Geschäftsidee habe sie sich allerdings gegen die Konkurrenz im Internet nicht durchsetzen können. Die Produktion sei deshalb im Jahr 1993 eingestellt worden (act. 98 S. 56 lit. c; act. 50/8 S. 4).

    Der Vater der Parteien übertrug seinen Aktienanteil vor seinem Tod an den Kläger. Laut einem von der Beklagten eingereichten Schreiben des Klägers an die Steuerbehörden geschah dies, weil er für die überschuldete und wirtschaftlich wertlose, also keinen Vermögenswert mehr darstellende Gesellschaft (K. AG) rechtlich und moralisch keine Verantwortung mehr tragen wollte (act. 49 S. 17 m.H. auf act. 50/8 S. 3 f.). Die Steuerbehörde setzte dafür im Nachlass eine Forderung von Fr. 353'790.gegen den Kläger ein. Der Kläger wandte dagegen ein, dass sämtliche Aktien der überschuldeten und inzwischen aufgelösten Gesellschaft einen Wert von Fr. 0.gehabt hätten (act. 50/8). Daran hält er auch in diesem Verfahren fest (vgl. act. 98 S. 56 lit. c).

    Die Vorinstanz erachtete die Erläuterungen des Klägers als ungenügend und verpflichtete ihn, über die Übertragung des hälftigen Aktienanteils des Vaters Auskunft zu erteilen, insbesondere wann und wie diese Übertragung stattgefunden habe und wie sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft damals dargestellt hätten und welchen Wert der Aktienanteil damals noch gehabt habe (act. 152

    S. 156 f.). Der Kläger bringt dagegen vor, dass schon jetzt feststehe, dass all die-

    se Umstände nicht teilungsrelevant seien (act. 148 S. 18 F.1). Im Übrigen kündigt er an, dass er im Fall, dass eine Ausgleichungspflicht bestehe, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die wertlosen - Aktien in natura in den Nachlass einwerfen werde (act. 148 S. 18 F.3).

    Der präparatorische Informationsanspruch soll die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen ermöglichen. Dieser Zweck ist erfüllt. Die Beklagte weiss genug, um die Ausgleichung dieser Beteiligung zu verlangen, sofern sie der Auffassung ist, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den zusätzlichen Ausführungen des Klägers in der Widerklageduplik geht hervor, dass sich der geschäftliche Misserfolg bereits vor dem Tod des Vaters der Parteien abzeichnete und dass die Aktien nach Meinung des Klägers im Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren. Wenn die Beklagte an der Zuverlässigkeit dieser Informationen zweifelt, hat sie dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen und kann sich nicht darauf beschränken, die erhaltenen Informationen mit Nichtwissen zu bestreiten (act. 132 S. 22 Ziff. 121).

    Will man nicht auf die Angaben des Klägers abstellen, verbleibt wohl nur ein Gutachten, um über den Wert dieser Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit Aufschluss zu erhalten. Es ist jedoch nicht der Sinn des Informationsprozesses, das Beweisverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Beklagte kann im Hauptprozess betreffend Erbteilung entsprechende Beweisanträge stellen. Auch dann wird sie allerdings ihre Behauptungen zu substanziieren haben. Ein präparatorischer Informationsanspruch besteht hingegen nicht. Dispositiv-Ziffer 4.6 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach aufzuheben.

  14. Im Steuerinventar über den Nachlass des Vaters der Parteien wird eine Kontokorrentschuld im Betrag von Fr. 35'359.60 gegenüber der O. AG erwähnt (act. 14 S. 8 Ziff. 24 m.H. auf act. 14A/4). Das Handelsregister führt den Vater der Parteien als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und den Kläger

    als Verwaltungsratspräsidenten dieser Gesellschaft auf. Weitere zeichnungsberechtigte Personen werden nicht erwähnt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an der Adresse des Klägers, und als Revisionsstelle amtet die ebenfalls mit dem Kläger verbundene S. AG (act. 14A/46).

    Aus diesen Faktoren schloss die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass die O. AG vom Kläger beherrscht werde (act. 152 S. 53 f. und S. 167). Die Vorinstanz hielt dafür, das Informationsbegehren, mit dem die Beklagte Auskunft über diese Nachlassschuld verlangt, betreffe sehr wohl das Verhältnis des Klägers zum Erblasser, und befand, das Interesse der Beklagten, mehr über die Hintergründe dieses Anspruchs der vom Kläger beherrschten O. AG gegen- über dem Nachlass des Vaters zu erfahren, sei durchaus berechtigt (act. 152 S. 53 f. und S. 167 f.). Der Kläger bestreitet seine Passivlegitimation, ohne sich aber mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (act. 148 S. 19 N.1). Diese unsubstanziierte Rüge ist nicht zu hören.

    Wie weiter oben dargelegt wurde, ist der Kläger als Miterbe gegenüber der Beklagten grundsätzlich auskunftspflichtig für Tatsachen, die er über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten weiss. Der Kläger kann die Beklagte deshalb nicht an die Gesellschaft verweisen (act. 148 S. 19 N.2). Da die von ihm erwähnten Tätigkeiten (Aushandlung und Redaktion von Gründungsverträgen, Statuten, Aktionärsbindungsverträgen, Finanzierungsund Darlehensverträgen sowie Aktienverkaufsverträgen und der Erfüllung und Abwicklung der vorgenannten Verträge Statuten) von vornherein nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehören, fallen sie überdies auch nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, wie der Kläger vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (act. 98 S. 61 D.20b

    und j). Die auftragsrechtliche Schweigepflicht kann er seinen Miterben in Bezug auf seine Beziehung zum Erblasser ohnehin nicht entgegenhalten (vgl. dazu oben 4). Abgesehen davon ist diese Einwendung mit der pauschalen Aufzählung von anwaltlichen Dienstleistungen nicht rechtsgenügend substanziiert.

    Indem die Vorinstanz die Frage der Beklagten nach den Zahlungsflüssen ausklammerte und den Informationsanspruch allgemein auf die Hintergründe der Kontokorrentforderung richtete, trug sie der Kritik des Klägers Rechnung, dass eine Kontokorrentforderung mannigfache Ursachen habe könne und nicht die Folge von Geldauszahlungen sein müsse (act. 98 S. 61 D.20i). Weil die Beklagte diese Einschränkung akzeptierte, ist dieser Teil ihres Rechtsbegehrens nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten in ihrer letzten Rechtsschrift (act. 132 S. 23 f. Ziff. 129) diesbezüglich vorgenommene Präzisierung einzugehen (vgl. act. 152 S. 9 f. Rechtsbegehren Ziff. 2.37 m.H. auf act. 132 Rz. 129), welche die Vorinstanz eigentlich nicht hätte berücksichtigen dürfen, ohne den Kläger dazu anzuhören (vgl. dazu oben 12).

    Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4.14 zu bestätigen.

  15. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe von Bundesordnern, in denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt sind. Damit sollen die Lebenshaltungskosten der Erblasserin ermittelt und ihrem Einkommen sowie der Verminderung ihres Nettovermögens durch Barbezüge gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob eine Differenz resultiert, die erklärungsbedürftig wäre (act. 152 S. 144).

    Diese Mittelabflüsse, die sich aus Bankbelegen der Erblasserin ergeben, welche die Beklagte einreichte (act. 50/55), sind Gegenstand von Rechtsbegehren 2.26. Unter Verweis auf den bescheidenen Lebensstil der Erblasserin (act. 14 S. 36 f. Ziff. 105; act. 49 S. 69 Ziff. 214), vermutet die Beklagte, diese Gelder seien zumindest teilweise an die Kläger 1 und 2 geflossen (act. 14 S. 37 Ziff. 108 f.;

    act. 49 S. 66 Ziff. 200 und S. 69 f. Ziff. 216 f.). Der Kläger ortet dagegen auf Seiten der Beklagten einen grösseren Finanzbedarf als bei sich der Klägerin 2 (act. 26 S. 55 Ziff. 99b; act. 98 S. 69 Ziff. D.37b, S. 71 D.46c, S. 74 D.53 und

    S. 113 D.190c) und bestreitet im Übrigen, dass ein sogenanntes Verwendungsmanko - d.h. eine erklärungsbedürftige Differenz zwischen Barbezügen und Lebenshaltungskosten (act. 26 S. 8 Ziff. 7a) bestehe (act. 26 S. 51 f. Ziff. 86).

    Die Vorinstanz hielt dafür, mit der Angabe, dass sie nicht Empfänger der Barbezüge von den Konten der Erblasserin gewesen seien, hätten die Kläger Auskunft erteilt und sei das diesbezügliche Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Informationsstadium über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu befinden (act. 152 S. 145). Wofür das Einkommen der Erblasserin und das von ihren Konten abgeflossene Nettovermögen verwendet worden sei, sei hingegen weitgehend unklar geblieben. Anzunehmen sei, dass die übrigen Lebenshaltungskosten (mit Ausnahme der dokumentierten Hypothekarzinszahlungen) aus den Barbezügen bezahlt worden seien (act. 152 S. 144).

    Für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten verweist der Kläger auf die Ausgabenbelege, welche sich für die Jahre 1994 bis 2007 in Bundesordnern gesammelt und für das Jahr 2008 ungeordnet in der Liegenschaft C. in I. befän- den, zu der die Beklagte einen Schlüssel besitze und somit Zugang habe (act. 98 S. 110 D.184, S. 110 D.184, S. 111 D.188a und S. 113 D.191). Zwecks Vermeidung eines Dokumentenverlusts seien diese Ordner allerdings nur während seiner Anwesenheit in der Schweiz dort zugänglich, wie er anmerkt (act. 98 S. 87

    D.109 und S. 110 D.184c).

    Die Vorinstanz ging irrtümlich davon aus, dass die Belege während der Landes- abwesenheit des Klägers - der Kläger hält sich unbestrittenermassen regelmässig für längere Zeit im Ausland auf (vgl. act. 49 S. 16 Ziff. 16, S. 22 Ziff. 19; act. 98

    S. 17 B.36a) für jeden zur Einsicht offen lägen (act. 152 S. 144). Mit der Begründung, es sei unklar, ob die Beklagte jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die Belege habe, verpflichtete sie den Kläger zur Herausgabe der Ordner (act. 152 S. 144).

    Daran ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Ordner nur bei Anwesenheit des Klägers zugänglich sind, erst recht festzuhalten. Der Kläger, der die Liegenschaft C. bewohnt, wo sich die Ordner befinden, übt faktisch den Gewahrsam über diese Ordner aus, wie der Umstand zeigt, dass er die Ordner an einem unbekannten Ort verwahrt, wenn er abwesend ist. Angesichts des belasteten geschwisterlichen Verhältnisses (vgl. die Darstellung des Klägers, act. 26 S. 2 f.; act. 26A/29a), ist es der Beklagten nicht zuzumuten, die Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren.

    Mit der Berufung wendet der Kläger ein, durch die Herausgabe werde der Mitbesitz aller Miterben in Alleinbesitz der Beklagten überführt mit der Folge, dass er im Falle einer Herausgabeverweigerung gezwungen wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen (act. 148 S. 19 Disp.-Ziff. 5). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Informationsanspruch der Beklagten gibt ihr das Recht, die Ordner vorübergehend zu sich zu nehmen, um sie zu sichten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern wür- de. Der Kläger ist demnach zur Herausgabe der Ordner zu verpflichten. Damit es im Zusammenhang mit der Rückgabe zu keinen Unklarheiten kommt, ist die Herausgabe im Sinne einer Präzisierung auf 90 Tage zu befristen, was den Bedenken des Klägers ausreichend Rechnung trägt.

  16. In Dispositiv-Ziffer 6 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Herausgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008. Damit hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren 2.39 teilweise gut, mit dem die Beklagte die Herausgabe seiner Steuererklärungen seit 1979 (Abschluss Studium) bis heute verlangt hatte.

Die Beklagte schildert den Kläger als beruflichen Versager, der seinen Lebensunterhalt nur mit Unterstützung der Erblasser finanzieren konnte. Sie verlangt Auskunft über seine geschäftliche Tätigkeit und die Finanzierung seines Lebensunterhalts (Rechtsbegehren 2.38). Die Herausgabe seiner Steuererklärungen steht damit im Zusammenhang und soll dazu dienen, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse nachzuvollziehen. Damit will die Beklagte belegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Zuwendungen der Erblasser bestreiten konnte (act. 49 S. 20 Ziff. 18).

Die Vorinstanz schützte dieses Auskunftsinteresse. Unter Verweis auf seine Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger praktisch zeitlebens bei den Erblassern gewohnt und dort freie Kost und Logis genossen habe, hielt sie fest, seine Einkommensverhältnisse in den Jahren ab 1987, als er sich selbständig machte, seien völlig unklar geblieben. Dass er von den Erblassern Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten habe, welche der Ausgleichung und / Herabsetzung unterlägen, erscheine daher durchaus möglich (act. 152 S. 100).

Die Beklagte hatte die Edition sämtlicher Steuererklärungen seit 1979 verlangt. Mit der Begründung, die Angaben des Klägers über seine Anstellungen in der Zeit nach Abschluss des Studiums bis 1987 schienen plausibel, beschränkte die Vorinstanz die Editionspflicht auf die Zeit von 1987 bis 2008, dem Todesjahr der Erblasserin (act. 152 S. 98 und S. 101). Diese zeitliche Einschränkung der Editionspflicht wurde von der Beklagten nicht angefochten.

Dass regelmässige Unterstützungsleistungen ausgleichungsrechtlich relevant sind, kann entgegen der Ansicht des Klägers (act. 148 S. 19 Ziff. 2.a) - nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Dass der Kläger im Haus der Eltern gratis Kost und Logis genoss und auch die übrigen Infrastrukturleistungen unentgeltlich nutzen konnte und die Erblasserin für ihn den Haushalt besorgte, wie er erwähnt (act. 148 S. 19 f. Ziff. 2), schliesst den Empfang zusätzlicher finanzieller Zuwendungen nicht aus.

Die Angaben des Klägers zu seinen Lebenshaltungskosten und deren Finanzierung durch einen Bankkredit (act. 148 S. 20 Ziff. 3) sind nur beschränkt aussagekräftig, solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt sind. Ein bescheidener Lebensstil schliesst Zuwendungen der Erblasser nicht aus. Seine Behauptung, er sei auf solche Zuwendungen nicht angewiesen gewesen, um seinen bescheidenen Lebensstandard zu finanzieren (act. 148 S. 20 Ziff. 2.b), lässt sich ohne Kenntnis seiner sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Auch eine Fremdfinanzierung über einen Bankkredit, wie sie der Kläger schildert (act. 148 S. 20

Ziff. 3.b), ist mit Kosten verbunden, so dass die Frage nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen bleibt.

Mit den persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen des Klägers hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt und diese unter Verweis auf die Lehre verworfen (act. 152 S. 44 ff. m.H. auf Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 23 f.). Mit diesen Argumenten (act. 148 S. 20 Ziff. 6b) dringt der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht durch. Die Informationen, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, sind nicht derart persönlich, dass dadurch der gegenüber dem Informationsrecht des Miterben allenfalls geschützte innere Bereich der Persönlichkeit tangiert wäre. Den Bedenken des Klägers gegen die Ausforschung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Beklagte (act. 148 S. 20 Ziff. 6.c) wurde mit der Befristung der Editionspflicht auf die Jahre 1987 bis 2008 angemessen Rechnung getragen.

Der Kläger ist der Meinung, um den angestrebten Informationszweck zu erfüllen, wäre der Steuerausweis i.S. von § 122 StG/ZH ausreichend (act. 148 S. 20 Ziff. 6.a). Dies wurde von der Beklagten nicht beantragt, so dass darüber nicht zu befinden ist. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Steuerausweise vorzulegen und geltend zu machen, der Informationsanspruch der Beklagten sei damit erfüllt. Das hat er unterlassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Während die Beklagte allgemein die Herausgabe der Steuererklärungen des Klägers verlangte, präzisierte die Vorinstanz, dass die Steuererklärungen inklusive Beilagen ( ) mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus unselbständiger und / selbständiger, insbesondere anwaltlicher Erwerbstätigkeit (Geschäftsabschlüsse mit Erfolgsrechnung und Bilanz) zuzustellen seien.

Der Kläger wendet ein, es sei unklar, was der Begriff Beilagen bezeichne. Die Belege hingegen seien Teil der internen Rechnungsführung des Steuerpflichtigen und gehörten nicht zur Steuererklärung. Da er als Anwalt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe, sei er nicht buchführungspflichtig. Geschäftsabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung existierten daher nicht und könnten somit weder ediert noch wiederbeschafft werden. Da die Beklagte nur die Edition der Steuererklärungen verlangt habe, verletze das vorinstanzliche Urteil, das der Beklagten mehr zuspreche als sie verlange, die Dispositionsmaxime

(act. 148 S. 20 f. Ziff. 7 ff.).

Die Beilagen zur Steuererklärungen sind diejenigen Dokumente, die ein Steuerpflichtiger zusammen mit den amtlichen Formularen einreicht. Dazu gehören Lohnausweise und gegebenenfalls eine Bilanz. Die Erwähnung der Beilagen präzisiert den beklagtischen Antrag ohne ihn zu erweitern. Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt. Anders sieht es bei den Belegen aus, soweit dieser Begriff nicht demjenigen der Beilagen entspricht, sondern darüber hinausgeht. Darauf bezieht sich das Rechtsbegehren der Beklagten nicht. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, diejenigen Belege zu edieren, die er seinerzeit den Steuerbehör- den als Beilagen zu den Steuererklärungen einreichte. Im Übrigen muss sich die Beklagte mit den Angaben in der Steuererklärung zufriedengeben.

Dass sich die Editionspflicht nur auf Urkunden bezieht, die es tatsächlich gibt, versteht sich von selbst. So sind weder inexistente Geschäftsabschlüsse noch Steuererklärungen für Jahre, für die keine Veranlagungspflicht bestand, einzureichen (vgl. act. 148 S. 21 Ziff. 8 und 10.b). In diesem Punkt besteht kein Korrekturbedarf.

Für den Fall, dass er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sei, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Wiederbeschaffung. Wie der Kläger rügt und oben in anderem Zusammenhang aufgezeigt wurde, hatte die Beklagte die Wiederbeschaffung nicht verlangt (vgl. oben 9). Indem ihr das vorinstanzliche Urteil mehr zuspricht als sie verlangte, verstösst es gegen die Dispositionsmaxime und ist daher aufzuheben.

Die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung und zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Wiederbeschaffung der Steuererklärungen der Jahre 1987 bis 2008 ist demnach aufzuheben. Im Übrigen ist Dispositiv-Ziffer 6 hingegen zu bestätigen.

III.
(Anschlussberufung)
  1. Mit Rechtsbegehren 2.9 verlangte die Beklagte Auskunft darüber, ob die Erblasser die Sozialversicherungsbeiträge Krankenkassenprämien andere Beiträge und Prämien für den Kläger bezahlten. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Kläger bestreite dies und habe dazu plausibel erscheinende Ausführungen gemacht. Die diesbezügliche Auskunft sei somit erteilt und das Informationsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (act. 152 S. 107).

    Mit der Anschlussberufung erneuert die Beklagte dieses Auskunftsbegehren, wobei sie es auf die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien beschränkt. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Der Kläger habe nicht bestritten, dass Krankenkassenprämien von den Erblassern für ihn bezahlt worden seien, sondern er habe lediglich die ausgleichungsrechtliche Relevanz eines solchen Vorgangs in Abrede gestellt. Zu den AHV-Beiträgen habe sich der Kläger gar nicht geäussert und deren Bezahlung durch die Erblasser nicht bestritten (act. 176 S. 30 Rz. 110).

    Die Darstellung der Beklagten trifft zu. Der Kläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, er habe sich bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine Pensionskasse auszahlen lassen und gehöre seither keiner Pensionskasse mehr an (act. 26 S. 46 C67; act. 98 S. 40 C9b). Damit äusserte er sich nur zu den Pensionskassenbeiträgen, nicht hingegen zu den AHV-Beiträgen und zu den Krankenkassenprämien. In der Anschlussberufungsantwort stellte er sich auf den Standpunkt, der Umstand, ob solche Zahlungen erfolgt seien, gehöre in den Bereich der zu erteilenden materiellen Auskunft. Darüber müsse er keine Auskunft geben, solange kein rechtskräftiges Auskunftsurteil vorliege, das ihn dazu verpflichte

    (act. 188 S. 1 Ziff. 2). Dieser Einwand spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen eine Auskunftspflicht und ist deshalb unbehelflich.

    Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, kann auch die Bezahlung von Schulden eines Erben durch den Erblasser eine ausgleichungsrechtlich relevante Zuwendung darstellen (act. 176 S. 31 Rz. 111 m.H. auf PraxKomm Erbrecht-Burckhardt Bertossa, Art. 626 ZGB N 21a m.H. auf BGer, 5A_610/2009, E.3.3; BK-Eitel,

    Art. 626 ZGB N 75 und 100). Der Umstand, dass es sich im Einzelnen nur jeweils

    um kleinere Beträge handelte, schliesst eine Ausgleichungspflicht ebenfalls nicht aus (BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99).

    Die Einwendungen der Beklagten sind berechtigt. Über die AHV-Beiträge und die Krankenkassenprämien erteilte der Kläger bisher keine Auskunft. Der Anspruch der Beklagten ist demnach in diesem Umfang nicht erfüllt worden und somit nicht gegenstandslos geworden. Folglich ist die Anschlussberufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Kläger zur Erteilung der verlangten Auskunft zu verpflichten.

  2. Mit Rechtsbegehren 2.12 hatte die Beklagte Auskunft über die Hintergründe von zwei Zahlungen des Erblassers an AB. bzw. je einer Zahlung der Erblasserin an AC. und AD. verlangt. Die Vorinstanz wies diese Auskunftsbegehren mit der Begründung ab, diese Zahlungen seien nicht an den Kläger eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern an Dritte gegangen. Die blosse Mutmassung, die Erblasser hätten mit diesen Zahlungen Schulden des Klägers getilgt, genüge zur Plausibilisierung von allfälligen Ausgleichungsund / Herabsetzungsansprüchen nicht. Vielmehr sei von einer blossen Verdachtsausforschung auszugehen (act. 152 S. 112 ff.). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung.

  1. Von einem Konto des Erblassers wurden mit Valuta 22. Oktober 1987

    Fr. 40'000.- und mit Valuta 25. Januar 1988 Fr. 80'000.an AB. überwiesen (act. 152 S. 112 m.H. auf act. 14A/74-76).

    Aus dem Umstand, dass der Empfänger der Zahlungen, AB. , ein Übersetzungsbüro und einen Buchverlag betrieben habe und der Kläger Verleger der Zeitschrift und Hersteller und Vertreiber von juristischer Software gewesen sei, leitet die Beklagte ab, dass die beiden Zahlungen nicht für Warenbezüge des Erblassers, sondern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Klägers erfolgt seien (act. 176 S. 32 Rz. 113).

    Bei den Zahlungen des Erblassers an AB. , so der Kläger vor Vorinstanz, handle es sich um zwei Kaufpreisraten für den Kauf von 50% der Aktien der K. AG (act. 26 S. 48 Ziff. 71). Damit nannte der Kläger einen plausiblen

    Grund für diese Zahlungen. Wie aus anderem Zusammenhang bekannt ist, war

    der Erblasser an der K. AG beteiligt (vgl. oben II.13 m.H. auf act. 50/8 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 176 S. 32 Rz. 113) ist ein Grund für diese Zahlung somit durchaus erkennbar. Das Tätigkeitsgebiet der K. AG - die Digitalisierung von Bundesgerichtsentscheiden stellt eine Verbindung zum Geschäftsgebiet von AB. dar. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug der K. AG ergibt sich nichts anderes (act. 14A/39).

    Die Beklagte liefert demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Darstellung. Unter diesen Umständen qualifizierte die Vorinstanz diese zu Recht als Mutmassung. Der Kläger hat die verlangte Auskunft erteilt. Ob diese Auskunft zutrifft, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Anschlussberufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Es ist der Beklagten unbenommen, die Ausgleichung dieser Zahlungen zu verlangen. Dann wird sie allerdings im Hauptprozess nicht umhin kommen, die Grundlagen eines solchen Anspruchs substanziiert zu behaupten und zu beweisen.

  2. Mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin eine Zahlung im Betrag von Fr. 29'800.auf das Klientengelderabwicklungskonto von AD. überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde J. genannt (act. 14A/165). Die Vorinstanz vermutet einen Zusammenhang mit der J. AG, deren alleiniger Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt der Kläger war (act. 152 S. 113).

    Die Vorinstanz hielt dafür, die Beklagte habe einen Bezug zur Nachlassmasse und zu allfälligen erbrechtlichen Ansprüchen nicht ausreichend substanziiert, so

    dass von einer blossen Verdachtsausforschung auszugehen sei (act. 152 S. 114). Dem ist in Bezug auf diese Zahlung nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz festhielt (act. 152 S. 27), wird im Informationsprozess nicht der strikte Beweis für das Bestehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen durchgesetzt werden sollen, sondern es genügt, wenn diese plausibel erscheinen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss., Basel 2000, 50 ff.; Schröder, successio 2011, S. 190). Nach diesem Massstab genügt die Nennung einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft als Zahlungsgrund als Indiz dafür, dass die Erblasserin mit dieser Zahlung an einen Dritten eine Verpflichtung der genannten Gesellschaft übernahm und so den Kläger begünstigte.

    Dass diese Zahlung an den ansonsten unbeteiligten AD. ging, schliesst einen Auskunftsanspruch nicht aus. Auch die Erfüllung von Verpflichtungen gegen- über Dritten kann ausgleichungsrechtlich relevant sein (vgl. dazu oben II.11 und

    III.1 sowie die dort jeweils zitierte Literatur). Mit Blick auf den Betrag stellt der Kläger die ausgleichungsrechtliche Relevanz dieser Zahlung in Frage (act. 188 Zu

    114 1.b). Doch die ausgleichungsrechtliche Qualifikation solcher Zuwendungen hängt nicht ausschliesslich von ihrer betragsmässigen Höhe, sondern auch von ihrer Anzahl und Regelmässigkeit ab (vgl. BK-Eitel, Art. 626 ZGB N 99). Die Relevanz dieser Zahlung kann daher nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden, was eine vorgängige breite Offenlegung voraussetzt.

    Der Kläger beruft sich ferner auf das Anwaltsgeheimnis (act. 188 Zu 114 Ziff. 1). Diese Zahlung stehe im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung von Verträgen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zwischen Anwaltskunden und Dritten ausgehandelt und redigiert habe (act. 98 S. 41 C12c und S. 103 D175). Wie oben ausgeführt, ist damit nicht der vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betroffen, so dass von vornherein nur die auftragsrechtliche Schweigepflicht zum Tragen kommt (vgl. oben II.4).

    Die Stichhaltigkeit dieses Einwandes hängt von der konkreten Rollenverteilung ab, d.h. für wen der Kläger anwaltlich tätig war, da ihn das Anwaltsgeheimnis nur gegenüber seinen Klienten bindet. Darüber macht der Kläger keine Angaben. Er führt an, nur schon der Umstand des Bestehens eines Anwaltsmandats unterstehe dem Anwaltsgeheimnis (act. 148 S. 17 C.5.c). Das trifft zwar grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die Angabe, eine bestimmte Person sei nicht seine Mandantin, solange eine solche Aussage keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mandatsverhältnis zulässt, was bei der Mitteilung, Mandant sei nicht X., sondern ein unbekannter Dritter, noch nicht der Fall wäre. Der Kläger dürfte daher erwähnen, bei seiner Klientin handle es sich nicht um die als Zahlungsgrund genannte, von ihm beherrschte Gesellschaft, was ansonsten, aufgrund der übrigen bekannten Umstände, als wahrscheinlichste Variante erscheint und daher zu vermuten ist.

    Es ist somit davon auszugehen, dass die genauen Umstände dieser Zahlung dem Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern auch als Organ dieser Gesellschaft bekannt waren. Seine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis ist damit unwirksam, da er seinen Miterben für Wahrnehmungen auskunftspflichtig ist, die er als Organ dieser Gesellschaft machte, auch wenn er zugleich deren Anwalt war, da er als Organ dieser Gesellschaft auch der Geheimnisherr ist.

    Die Anschlussberufung ist somit in Bezug auf die Zahlung an AD. gutzuheissen, und der Kläger ist zu verpflichten, über den Hintergrund dieser Zahlung Auskunft zu erteilen.

  3. Ebenfalls mit Valuta vom 20. Oktober 1992 wurde von einem Konto der Erblasserin der Betrag von Fr. 2'500.auf das Konto von AC. überwiesen. Als Zahlungsgrund wurde Vorschuss -Prozesse genannt (act. 14A/166).

Der Zahlungsgrund verweist auf einen mehrere Gerichtsprozesse. Der Name AC. und die Bezeichnung tauchen, soweit ersichtlich, in diesem Verfahren sonst nicht auf. Die Beklagte meint, diese Zahlung sei nicht nachvollziehbar, es liege nahe, dass es sich um Geschäfte Prozesskosten des Klägers handle. Konkrete Anhaltspunkte dafür nennt sie jedoch nicht, sondern rügt die Anforderungen der Vorinstanz an die Substanziierung als überspitzt (act. 176 S. 34 Rz. 116).

Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Dass diese Vorgänge erklärungsbedürftig sind, genügt noch nicht als Begründung für den geltend gemachten Informationsanspruch. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr allenfalls ermöglicht hätten, ihren Verdacht zu konkretisieren. Die entsprechenden Erwartungen der Vorinstanz sind berechtigt, und der Schluss, dass es sich um eine blosse Verdachtsausforschung handle, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (act. 152 S. 114). In Bezug auf die Zahlung für AC. ist die Anschlussberufung daher abzuweisen.

IV.
(Fazit, Kostenund Entschädigungsfolgen)
  1. Der Kläger ist demnach wie folgt zur schriftlichen Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) zu verpflichten

    • über Darlehen des Erblassers (Vater der Parteien) zu Gunsten der Einzelfirmen A. , T1. , A. , T2. , und der Gesellschaften

      K. AG, L. AG, M. AG, J. AG, O. AG, P.

      AG, Q. AG und S. AG (RB 2.2; Disp.-Ziff. 4.1),

    • über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) beider Erblasser zu Gunsten der Gesellschaften L. AG, M. AG,

      J. AG, O. AG, P. AG, Q. AG und S. AG sowie R. AG (RB 2.3; Disp.-Ziff. 4.2),

    • über Beteiligungen des Erblassers an den Gesellschaften L. AG, M. AG, J. AG, O. AG, P. AG, Q. AG und S. AG (RB 2.23 und 2.35; Disp.-Ziff. 4.5 und 4.7-13),

    • über sämtliche von beiden Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und / Anwaltskosten für den Kläger als Schuldner an Dritte als Gläubiger (RB 2.13; Disp.-Ziff. 4.3),

    • über die im Steuerinventar betreffend den Nachlass des Erblassers aufgeführte Schuld Kontokorrent O. AG (RB 2.37; Disp.-Ziff. 4.14),

    • darüber ob die Erblasser für den Kläger die AHVund / die Krankenkassenprämien bezahlt haben (RB 2.9; Disp.-Ziff. 3),

    • über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin mit Valuta 20. Oktober 1992 über CHF 29'800.mit dem Zahlungsgrund J. an AD. (RB 2.12; Disp.-Ziff. 3),

    • zur (auf 90 Tage befristeten) Herausgabe der A4-Bundesordner aus der Liegenschaft C. in I. mit den Ausgabenbelegen der Erblasserin betreffend den Zeitraum 1994 bis 2008 (RB 2.26; Disp.-Ziff. 5),

    • zur Zustellung von Kopien seiner Steuererklärungen inklusive Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 (RB 2.39; Disp.-Ziff. 6).

    Im Übrigen sind die von der Beklagten gestellten Informationsbegehren abzuweisen, soweit sie den Kläger betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf eingetreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

  2. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach

    Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht der Kläger geltend, wegen der Verwendung des Begriffs Unterlagen, der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, der Abkürzung etc. fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 9 E.4 und S. 14 J).

    Die vom Kläger zu edierenden Unterlagen werden in den einzelnen Dispositivziffern so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist. Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung etc. wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was allein der Kläger wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehorsamsstrafe ist demnach zu bestätigen.

  3. Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Berufungsverfahren obsiegt keine Partei. Eine Auskunftspflicht des Klägers wird zwar grundsätzlich bestätigt, er erreicht jedoch in zahlreichen Punkten eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten. Die Anschlussberufung wird in zwei Punkten gutgeheissen und in zwei abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Unter diesen Umständen trägt jede Seite ihre Parteikosten selbst.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien je einen Streitwert von über Fr. 20'000.hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 10'000.festgesetzt und nach Eingang der Anschlussberufung mit Verfügung vom 27. November 2013 um

Fr. 1'000.erhöht (act. 153 und 179). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist von einem Streitwert von über Fr. 100'000.auszugehen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 11'000.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom

    1. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

    1. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C. in I. in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers/Widerbeklagten 1, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Kläger/Widerbeklagter 1) und der Anschlussberufung der Beklagten/Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Beklagte/Widerklägerin) werden die Dispositiv-Ziffern 4-6 des Teilurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2013 aufgehoben und neu wie folgt gefasst:

    1. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert

      30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:

        1. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche vom Erblasser gewährten Darlehen (vertragliche Vereinbarungen, Höhe, Verzinsung, Rückzahlung etc.) und zwar zu Gunsten der A. , T1. , A. , T2. , K. AG, L. AG, M. AG, J. AG, O. AG, P. AG, Q. AG und S.

          AG, nicht aber zu Gunsten der N. AG und der R. AG [Ziff. 2.2 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        2. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasser und zwar zu Gunsten der L. AG, M. AG, J. AG, O. AG, P. AG,

          Q. AG, S. AG und R. AG, nicht aber zu Gunsten der A. , T1. , A. , T2. , K. AG und N. AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        3. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche von den Erblassern je bezahlten Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten für den Kläger/Widerbeklagten 1 (Schuldner) an Dritte (Gläubiger) [Ziff. 2.13 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        4. (entfällt)

        5. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          J. AG war [Ziff. 2.32 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        6. (entfällt)

        7. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          1. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        8. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          1. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegeh-

          rens].

        9. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          1. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        10. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          1. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        11. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          1. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        12. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob der Erblasser Aktionär bzw. Eigentümer der

          S. AG war [Ziff. 2.35 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        13. (entfällt)

        14. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die im Steuerinventar vom 24. April 1995 betreffend den Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Erblassers unter Passiven, andere unversicherte Schulden aufgeführte Schuld Kontokorrent Nr. , O. AG, (Passiv-Konto), Saldo per tt.11.1994, Fr. 35'359.60 per Todestag (act. 14A/4 S. 4) [Ziff. 2.37 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

        15. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über die Hintergründe der Zahlung der Erblasserin über

          Fr. 29'800.mit Valuta 20. Oktober 1992 und dem Zahlungsgrund J. an AD. [Ziff. 2.12 des beklagtischen Rechtsbegehrens / Anschlussberufung Ziff. 2].

        16. schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) darüber, ob die Erblasser für den Kläger/Widerbeklagten 1 die AHVund / die Krankenkassenprämien bezahlt haben [Ziff. 2.9 des beklagtischen Rechtsbegehrens / Anschlussberufung Ziff. 1].

      Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie den Kläger/Widerbeklagten 1 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

    2. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin auf erstes Verlangen die A4-Bundesordner aus der Liegenschaft

      C. in I. mit den Ausgabenbelegen der Mutter betreffend den Zeitraum 1994-2008 für 90 Tage herauszugeben. Sollte er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein bzw. sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, so hat er über deren Verbleib schriftlich Auskunft zu erteilen. Nach Ablauf von 90 Tagen hat die Beklagte/Widerklägerin die Ordner unaufgefordert zurückzugeben [Ziff. 2.26 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

    3. Der Kläger/Widerbeklagte 1 wird zudem unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids Kopien seiner Steuererklärungen inkl. Beilagen der Jahre 1987 bis und mit 2008 zuzustellen [Ziff. 2.39 des beklagtischen Rechtsbegehrens].

      Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Kläger/Widerbeklagter 1 Fr. 10'000.-; Beklagte/Widerklägerin Fr. 1'000.-) verrechnet. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger/Widerbeklagten 1 den von ihm zu viel bezogenen Anteil von Fr. 4'500.zu ersetzen.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger/Widerbeklagten 1 mittels elektronischer Zustellung, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 100'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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