Zusammenfassung des Urteils LB130027: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Anweisung an den Schuldner entschieden. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin hatte beantragt, dass die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners monatlich einen bestimmten Betrag an sie überweisen soll. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Dieser erhob Berufung, jedoch wurde darauf nicht eingetreten, da die Berufungsfrist abgelaufen war und die Berufung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Es wurde beschlossen, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB130027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.10.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beklagten; Gericht; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Berufung; Verfahren; Konsortialvertrag; Recht; Parteien; Konsortialvertrages; Auslegung; Meilen; Klage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Klägers; Gerichte; Entscheid; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Höhe; Konsortium; Ausschluss; Gesellschaft; Mediation; Entschädigungsfolgen; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schiedseinrede |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 356 ZPO ;Art. 358 ZPO ;Art. 362 ZPO ;Art. 390 ZPO ;Art. 407 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 61 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 675; 135 III 410; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130027
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin
lic. iur. J. Freiburghaus
Urteil vom 9. Oktober 2013
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sein ausstehendes
Rest-Bauleiterhonorar für die Überbauung H.
in der Höhe von
CHF 40'018.30 einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag sowie Auslagenersatz in der Höhe von CHF 7'248.15 zu bezahlen, zuzüglich Zins von
5% auf CHF 21'578.00 seit dem 1. März 2012
5% auf CHF 12'582.00 seit dem 29. März 2012
5% auf CHF 5'158.10 seit dem 30. Juli 2012
5% auf CHF 7'248.15 seit dem 23. März 2012.
Es seien die Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die von ihm bezahlten Friedensrichterkosten zu entschädigen.
Der Beklagte Nr. 1 sei zu verpflichten, dem Kläger die Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von CHF 103.-in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes F. zu ersetzen.
In der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes F. gegen den Beklagten Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) sei dem Kläger Rechtsöffnung zu gewähren.
Das Verfahren sei mit der Klage betreffend Baukonsortium I. zu vereinigen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013:
Das klägerische Gesuch um Vereinigung der Verfahren CG120022-G und CG120023-G wird abgewiesen.
Auf das Verfahren CG120022-G wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'700.--.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'300.-verrechnet.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'400.-zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge:
des Klägers (Urk. 30 S. 2):
Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die von den Beklagten am 28. September 2012 erhobene Schiedseinrede sei abzuweisen.
Die Gerichtsgebühren sowohl des vorliegenden Berufungsverfahrens als auch des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich den Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Dem Kläger und Berufungskläger sei zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung sowohl für das Berufungsverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
der Beklagten (Urk. 40 S. 2):
Die Berufung sei abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (betreffend die Beklagten 1 und 2 zzgl. 8% MWSt) zu Lasten des Klägers.
Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick
Am 17. Januar 2008 schlossen der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und die vier Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Beklagten) einen Konsortialvertrag. Darin vereinbarten sie die Bildung eines Baukonsortiums in der rechtlichen Form der einfachen Gesellschaft mit dem Namen Konsortium H. . Der Zweck des Konsortiums bestand darin, ein Grundstück in G.
zu kaufen, zu überbauen und im
Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern (Urk. 4/3 S. 1).
Der Konsortialvertrag enthält in Ziff. XI folgende Schlussbestimmungen (Urk. 4/3 S. 5):
Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Meilen.
Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit besteht, sollen sich innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden.
Vor Bezirksgericht Meilen erhob der Kläger gegenüber den Beklagten eine Forderungsklage, mit welcher er einen Restanspruch aus seinem Bauleitermandat betreffend die Überbauung H. in der Höhe von CHF 40'018.30 bzw. einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag sowie Auslagenersatz in der Höhe von CHF 7'248.15 geltend machte.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob aufgrund der oben zitierten Schlussbestimmung des Konsortialvertrages ein Schiedsgericht hätte angerufen werden müssen (so die Beklagten) ob die Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben werden konnte (so der Kläger).
2. Prozessgeschichte
Mit Klage vom 27. Juli 2012 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen das obgenannte Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f.). Im Rahmen der nicht einlässlichen Klageantwort vom 28. September 2012 erhoben die Beklagten die Schiedseinrede und beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 19
S. 2). In seiner Stellungnahme dazu beantragte der Kläger, die Schiedseinrede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (Urk. 23 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 trat das Bezirksgericht Meilen auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2), setzte die Entscheidgebühr fest (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kläger (DispositivZiff. 4) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten (Dispositiv-Ziff. 5).
Mit Berufung vom 14. Juni 2013 beantragt der Kläger dem Obergericht im Wesentlichen, der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
21. Mai 2013 sei aufzuheben und die Schiedseinrede abzuweisen (Antrag
Ziff. 1), und zwar unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Beklagten (Anträge Ziff. 2 und 3; Urk. 30 S. 2). Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 11. September 2013 die Abweisung der Berufung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 40 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41).
Materielles
Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, lehnt das angerufene staatliche Gericht gemäss Art. 61 ZPO seine Zuständigkeit ab, ausser u.a. dann, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig nicht erfüllbar ist (lit. b).
Die Vorinstanz hielt zutreffend und unangefochten fest, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit um eine schiedsfähige Streitsache handle. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 9 f.).
Ferner führte die Vorinstanz zutreffend und unangefochten aus, dass die Schiedsvereinbarung falls es sich überhaupt um eine solche handeln sollte (dazu nachfolgend Ziff. 2) - den formellen Anforderungen von Art. 358 ZPO entspreche. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 11). Insofern erweist sich eine allfällige Schiedsvereinbarung auch nicht als offensichtlich ungültig nicht erfüllbar im Sinn von Art. 61 Abs. 1 lit. b ZPO.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die eingeklagte Honorarforderung im Zusammenhang mit dem Bauleitermandat betreffe eine Streitigkeit aus Auftragsrecht und falle ohnehin nicht unter Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages, weil diese Bestimmung nur für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie
auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesse, gelte (Urk. 30 S. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat vor Vorinstanz ausgeführt, die von ihm eingereichten Ansprüche wurzelten in den Konsortialverträgen vom
17. Dezember 2007 und 17. Januar 2008 (Urk. 2 S. 3 S. 2, vgl. auch Urk. 2 S. 5 Rz. 6.2). Die Schiedsklausel bezieht sich auf Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag und damit auch auf die eingeklagten Ansprüche. Selbst wenn Grundlage der Ansprüche ein zwischen dem Konsortium und dem Kläger zusätzlich abgeschlossener Auftrag sein sollte, wird dieser von der Schiedsklausel erfasst, ist doch nicht anzunehmen, dass die Parteien zwar Arbeiten der übrigen Gesellschafter für das Konsortium der Schiedsklausel unterwerfen wollten, nicht jedoch solche des Klägers. Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages ist auf die vorliegende Streitsache anwendbar.
Falls sich Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsvereinbarung herausstellen sollte, wäre die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt in erster Linie die Frage, ob es sich bei Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages um eine Schiedsvereinbarung handelt. Nachdem die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die Schiedseinrede erhoben hatten, interpretierte das Bezirksgericht Meilen Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsklausel und trat auf die Klage nicht ein. Der Kläger macht dagegen geltend, dass diese Klausel sofern ihr überhaupt Rechtsrelevanz in irgendeiner Art zukommen sollte als Mediationsklausel mit relativer Verbindlichkeit zu verstehen sei (Urk. 30 S. 4).
Der von den Parteien abgeschlossene Konsortialvertrag datiert vom
17. Januar 2008. Bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (ZPO) galt das Konkordat vom
27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG). Wenn eine unter der Geltung des KSG abgeschlossene Schiedsvereinbarung in einem
Verfahren zu beurteilen ist, das nach Inkrafttreten der ZPO rechtshängig gemacht wird, ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem für sie günstigeren Recht zu beurteilen (Art. 407 Abs. 1 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten ausführte, sind die Bestimmungen der ZPO nicht ungünstiger als diejenigen des KSG; auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 31 S. 8). Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist daher nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen.
Die Frage, ob Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsvereinbarung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung schreibt die Rechtsprechung ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beteiligten eine Schiedsvereinbarung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschliessen wollten; in diesem Zusammenhang ist im Zweifel eine restriktive Auslegung geboten, weil der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit grosse Tragweite hat (Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Schiedsverfahren, bedeutend höhere Kosten des Schiedsverfahrens). Falls diese Auslegung zum Ergebnis führt, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, ist in einem zweiten Schritt der konkrete Inhalt der Vereinbarung auszulegen; in Bezug auf diese Auslegung, die den Inhalt einer Schiedsvereinbarung beschlägt, ist keine restriktive Auslegung angezeigt (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681; 116 Ia 56 E. 3b S. 58 f.). Diese
zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangene Rechtsprechung ist nach den einhelligen Literaturmeinungen auch für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der ZPO massgebend (anstatt aller BSK ZPO-Girsberger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 357 N 10 f.).
Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beteiligten in Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages eine Schiedsvereinbarung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit vereinbaren woll-
ten. Wie bei jeder Auslegung ist auch bei der Auslegung einer Schiedsklausel primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend (Art. 18 OR). Da ein solcher übereinstimmende Wille ausdrücklich nicht behauptet wird (Urk. 30 S. 12 f. Rz. 12.2.4), ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, wie die umstrittene Vereinbarung aufgrund des Wortlautes und sämtlicher Umstände von den Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., 132 III 626 E. 3.1 S. 632 [Auslegung
eines Vertrages im Allgemeinen]; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680, 116 Ia
56 E. 3b S. 58 [Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Besonderen]).
Aufgrund des Wortlautes ist die umstrittene Bestimmung des Konsortialvertrages nach Treu und Glauben als Schiedsvereinbarung zu verstehen. So sieht die Vereinbarung vor, dass Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt werden. Weiter ist vorgesehen, dass sich die Parteien innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen. Die Verwendung der Begriffe Schiedsgericht und Einzelschiedsrichter kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstatt eines staatlichen Gerichts vereinbart wurde. Schon die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass in der Literatur die Verwendung der Begriffe Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgericht für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung in der Regel als ausreichend angesehen werde (Marco Stacher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 357 N 9). Die Kritik des Klägers an diesem Zitat (Urk. 30 S. 14 f. Rz. 12.2.6 und S. 17 f. Rz. 12.3) ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Auffassung des Klägers nicht überzeugend, dass der Vereinbarung aufgrund ihres Wortlautes nur eine Pflicht zur Durchführung einer Mediation zu entnehmen sei; während die Begriffe Schiedsgericht und Einzelschiedsrichter mehrmals verwendet werden, ist der Begriff Mediation in der Vereinbarung nicht zu finden.
Nicht überzeugend ist sodann die Meinung des Klägers, gemäss der Vereinbarung sei nur nach Möglichkeit ein Schiedsgericht - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einzusetzen, weshalb staatliche Gerichte nicht absolut ausgeschlossen seien und folglich nicht von einer Schiedsvereinbarung ausgegangen werden könne (Urk. 30 S. 7 f. Rz. 11). Im Gesamtzusammenhang ist diese Formulierung so zu verstehen, dass in erster Linie ein Schiedsgericht zuständig ist; nur wenn der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann [mit Beschwerde nach Art. 390 Abs. 1 ZPO] das zuständige Gericht angerufen werden. Insofern hat nach Möglichkeit das Schiedsgericht endgültig zu entscheiden, allerdings unter Vorbehalt einer Beschwerde nach Art. 390 Abs. 1 ZPO an das zuständige staatliche Gericht. Auch dies wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 31 S. 11).
Nicht überzeugend ist schliesslich auch die Meinung des Klägers, die staatlichen Gerichte seien nicht ausgeschlossen worden, weil nach dem Wortlaut der Vereinbarung bei Nichteinigung auf einen Einzelschiedsrichter ein Schiedsgericht das zuständige staatliche Gericht angerufen werden könne (Urk. 30 S. 8 und S. 15 ff. Rz. 12.2.7). Im Gesamtzusammenhang ist diese Regelung so zu verstehen, dass sich die Parteien innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter ein Schiedsgericht einigen sollen und dass im Fall der Nichteinigung gestützt auf Art. 362 Abs. 1 ZPO das staatliche Gericht über die Bestellung des Schiedsgerichtes zu entscheiden hat. Das zuständige staatliche Gericht hat im Streitfall somit nur über die Bestellung des Schiedsgerichts - und nicht über die schiedsfähige Streitsache an sich zu befinden.
Insgesamt ergibt sich selbst aufgrund einer restriktiven Auslegung von Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages -, dass eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, mit welcher eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes unter Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers kann Ziff. XI
Abs. 2 des Konsortialvertrages nicht als Vereinbarung zur Durchführung einer freiwilligen Mediation verstanden werden (so der Kläger in Urk. 30 S. 4 Rz. 6). Diese Interpretation wäre im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil für eine freiwillige Mediation keine Vereinbarung erforderlich und Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages diesfalls unnötig wäre.
Nachdem feststeht, dass es sich bei der umstrittenen Vertragsbestimmung um eine Schiedsvereinbarung handelt, mit der die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausgeschlossen wurde, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, wie die wirksame Schiedsklausel insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung des Schiedsgerichtes im Einzelnen zu verstehen ist. Mit dieser Auslegung der zweiten Stufe hat sich nicht das Sachgericht, sondern das nach Art. 356 ZPO zuständige staatliche Gericht auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig relevant, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbarten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages nach Treu und Glauben als Schiedsvereinbarung zu verstehen ist. Zweifel an dieser Auslegung bestehen aus den dargelegten Gründen nicht.
Wenn die strittige Klausel aber als Schiedsvereinbarung zu verstehen ist, ist sie weder vollkommen unbeachtlich noch eine blosse Mediationsklausel (so der Kläger in Urk. 30 S. 18 Rz. 13); vielmehr wurde die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte durch Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages ausgeschlossen. Der Hinweis, dass angeblich ein erfolgloser Mediationsversuch durchgeführt worden sein soll (so der Kläger in Urk. 30 S. 5 f. Rz. 8 f. und
S. 18 ff. Rz. 13.1-8), ist irrelevant. Zu Recht schützte das Bezirksgericht Meilen die Schiedseinrede und trat auf die Klage nicht ein.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Der Streitwert betrug im erstinstanzlichen Verfahren ca. CHF 47'000.00. Die Vorinstanz verlangte in Bezug auf die vorliegende Streitsache (CG120022 [Konsortium H. , Streitwert CHF 47'000.00]) einen Kostenvorschuss von CHF 5'300.00 (Urk. 5), und setzte die Entscheidgebühr auf CHF 2'700.00 fest. Im Parallelverfahren (CG120023 [Konsortium I. , Streitwert CHF 112'000.00]) verlangte die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von CHF 9'200.00 (Urk. 5 in CG120023), setzte dann aber die Entscheidgebühr auf CHF 1'750.00 fest. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Vorinstanz die Kostendispositive verwechselt habe (Urk. 30 S. 24 Rz. 16). Da die Höhe der Gerichtskosten abgesehen von der Verwechslung nicht beanstandet wird, rechtfertigt es sich, bei gleich bleibender Gebührenhöhe das Versehen der Vorinstanz im Berufungsentscheid zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Klägers aus, weil insgesamt für die beiden Verfahren vor Bezirksgericht Meilen Kosten in unveränderter Höhe aufzuerlegen sind. Ferner ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'400.00 zu bezahlen; da die obsiegenden Beklagten diese Entschädigungsregelung nicht anfechten, bleibt es bei der erstinstanzlichen Regelung.
Im Berufungsverfahren ist für die Bemessung der Kostenund Entschädigungsfolgen von einem Streitwert von ca. CHF 47'000.00 auszugehen. Bei diesem Streitwert beläuft sich die Gerichtsgebühr auf CHF 5'300.00 (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 GebV OG). Da die Beklagten im Berufungsverfahren vollständig obsiegen, sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ferner hat der Kläger den Beklagten eine auf einen Drittel gekürzte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'240.00 zu bezahlen (§ 4 und § 13 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Entschädigungsanteile der mehreren Beklagten separat festzusetzen sind (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagten 1 und 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und keinen Vorsteuerabzug machen können, rechtfertigt sich bezüglich ihrer Entschädigungsanteile ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8%.
Es wird erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'750.00 festgesetzt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 5'300.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 3'400.00 zu bezahlen.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
dem Beklagten 1: CHF 605.00
dem Beklagten 2: CHF 605.00
der Beklagten 3: CHF 560.00
der Beklagten 4: CHF 560.00.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 47'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: se
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.