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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB130025: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, die von der Stadt Zürich durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der gepfändete Betrag von Fr. 1'109.45 unpfändbar sei, da es sich um laufende AHV-Zahlungen handelte. Das Bezirksgericht Horgen entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers und wies das Betreibungsamt an, den gepfändeten Betrag zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer legte daraufhin erneut Beschwerde ein, jedoch wurde diese abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, Auskünfte über einen vermuteten Saldo von Fr. 48'000.- zu erteilen. Die Beschwerde wurde schliesslich abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB130025

Kanton:ZH
Fallnummer:LB130025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB130025 vom 30.12.2013 (ZH)
Datum:30.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Erblasserin; Bezirksgericht; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Berufungsklägers; Berufungsbeklagte; Urteil; Darlehens; Schuld; Verfügung; Testament; Vorkaufsrecht; Recht; Teilung; Forderung; Verfahren; Berufungsbeklagten; Berufungsverfahren; Erben; Lasses; Parteien; Wille; Liegenschaft
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 115 OR ;Art. 130 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 471 ZGB ;Art. 52 ZPO ;Art. 521 ZGB ;Art. 608 ZGB ;Art. 614 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB130025

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil.

Urteil vom 30. Dezember 2013

in Sachen

  1. ,

    Beklagter 7 und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

und

1. C. als Erbschaftsverwalterin (executrix/trustee) im Nachlass der D. ,
2. C. als Erbschaftsverwalterin /executrix/trustee) im Nachlass des E. ,
  1. C. ,
  2. F. ,
  3. G. ,
  4. H. ,
  5. (Berufungskläger)

  6. I. ,
  7. J. ,
  8. K. ,
  9. L. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch I.

6 vertreten durch Beistand M. , dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.

8 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. 11 vertreten durch A.

betreffend Feststellung Nachlass / Erbteilung

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. April 2013; Proz. CP100006

Rechtsbegehren:

  1. Es sei der Nachlass der am tt.mm.1999 verstorbenen N. , geb. tt. September 1909, zuletzt wohnhaft gewesen in O. festzustellen,

    wobei festzustellen sei, dass der Nachlass sich zumindest wie folgt zusammensetzt:

    1. den zurzeit bei der ZKB Filiale (unter der Partner Nr. ...; Inhaber N. (Gest.)) und den zurzeit bei der Credit Suisse

      (unter der Kunden Nr. ...; Kunde P. ) liegenden Vermögenswerten;

    2. einer Darlehensforderung gegenüber der Klägerin über CHF 240'000.-;

    3. einer Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten 7 über CHF 482'000.-, zuzüglich 4% Zins mindestens seit dem Todestag der Erblasserin;

    4. den vom Willensvollstreckers bereits an einzelne Erben aus dem Nachlass ausgerichteten Leistungen;

    5. Forderungen gegen den Willensvollstrecker;

    6. allenfalls heute noch bestehenden Nachlasspassiven in Form von offenen Steuern sowie in Form einer noch nicht eingegangenen Rechnung für die Buchhaltung, alles gemäss vom Willensvollstrecker im Rahmen des Prozesses zu leistenden Auskünften.

  2. Es sei festzustellen, dass der Anteil der Klägerin am Nachlass der am tt.mm.1999 verstorbenen N. 2/3 beträgt.

  3. Es sei der Nachlass zu teilen, wobei allfällig noch offene Nachlassschulden vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventuell im Rahmen der Teilung einzelnen Erben zuzuteilen seien.

  4. Es sei der Anteil der Klägerin von 2/3 am Nachlass der N._ durch Zuweisung des ihr von N. gewährten Darlehens über CHF 240'000.- und im Restbetrag durch Bargeld abzugelten.

Alles unter Vorbehalt der Ergänzung bzw. Anpassung des für die Teilung relevanten Nachlasses als Resultat des Verfahrensablaufes und eines allfälligen Beweisverfahrens, sowie alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Anträge Bekl. 6: (sinngemäss)

  1. Es sei der Nachlass N._ , geb. tt.9.1909, gest. tt.mm.1999 festzustellen und zu teilen;

  2. Es sei der Anteil des Beklagten 6, H. , betragend 1/105 des Gesamtnachlasses durch Bargeld abzugelten;

  3. Der Nachlass N. sei gemäss den Ausführungen der Klageschrift (ausser Rechtsbegehren 1e) und den Ausführungen unter Ziffer 4 festzustellen.

  4. Es seien die (zusätzlich entstandenen) Kosten, die in den Prozessen CP030001 vor dem Bezirksgericht Uster und Prozess LB060018 vor dem Obergericht des Kantons Zürich entstanden sind als Teil des Nachlasses zu würdigen, diese sind von den Beklagten 7 (für beide Prozesse) und 9 (nur für den Prozess CP030001) anteilsmässig in Verhältnis zu ihrem relativen Erbanteil zu begleichen als Abschlagszahlung zu würdigen.

Anträge Bekl. 7:

  1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e, f, Ziff. 2 und Ziff. 3 gutzuheissen.

  2. Es sei Ziff. 1 Abs. 2 lit. c der Klage abzuweisen.

  3. Es sei in teilweiser Abweisung von Rechtsbegehren 4 die Klägerin zu verpflichten, die von ihr anerkannte Darlehensforderung von CHF 240'000.- (Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 2 lit. b) ab Auszahlungsdatum bis zum Stichtag der Nachlassteilung zum jeweiligen Hypothekarzinssatz der Zürcher Kantonalbank zugunsten des Nachlasses zu verzinsen. Dieser Zins sei durch Zuweisung dieser Schuld an die Klägerin ihrem Erbteil abzuziehen.

  4. Es sei festzustellen, dass die S. 2 des Testaments vom 22. März/ 11.

    April 1999 ein Vorausvermächtnis darstellt.

  5. Es sei 1/6 des Nettoerlöses aus dem Liegenschaftenverkauf von Katasternummer 1, Fabrikgebäude Q. -Strasse 1 und Katasternummer 2, Fabrikgebäude Q. -Strasse 2, Heizzentrale, Gartenhaus, zusätzlich zu seinem Erbteil an A. (Beklagter Nr. 7) als Vermächtnis auszuzahlen.

  6. Es sei 1/6 des Nettoertrages aus den Jahren 1999-2009 aus den Liegenschaften Katasternummer 1, Fabrikgebäude Q. -Strasse 1 und Katasternummer 2, Fabrikgebäude Q. -Strasse 2, Heizzentrale, Gartenhaus, zusätzlich zu seinem Erbteil an A. (Beklagter Nr. 7) als Vermächtnis auszuzahlen.

Alles unter Vorbehalt der Ergänzung, beziehungsweise Anpassung des für die Teilung relevanten Nachlasses aufgrund des Resultates des Verfahrensablaufes und eines allfälligen Beweisverfahrens.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Anträge Bekl. 8:

  1. Es sei der Nachlass der am tt.mm.1999 verstorbenen N. , geb. tt.

    September 1909, zuletzt wohnhaft gewesen in O. , festzustellen;

  2. Es sei festzustellen, dass die mit „Seite 2“ überschriebene letztwillige Verfügung der Erblasserin ungültig ist;

    eventuell:

    Es sei festzustellen, dass die mit „Seite 2“ überschriebene letztwillige Verfügung der Erblasserin lediglich eine Teilungsvorschrift enthält;

  3. Es sei festzustellen, dass der Anteil der Beklagten 8 am Nachlass der Erblasserin 8/105 beträgt.

  4. Es sei der Nachlass zu teilen, wobei noch offene Nachlassguthaben im Rahmen der Teilung den einzelnen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zuzuteilen seien und allfällig noch offene Nachlassschulden vor Vollzug der Teilung zu tilgen, evtl. im Rahmen der Teilung den einzelnen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zuzuteilen seien;

unter ausgangsgemäss Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. April 2013:

Es wird beschlossen:

  1. Die Rechtsbegehren Ziffer 3 und Ziffer 4 des Beklagten 6 werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von N. , geboren am tt. September 1909, verstorben am tt.mm.1999, zuletzt wohnhaft gewesen in O. , aus nachfolgend aufgeführten Aktiven besteht:

    Liquide Mittel auf Konto Nr. ...

    Hausrat CHF 50'000.00

    an Erben ausgerichtete Leistungen CHF 1'291'793.95

    Total CHF 4'198'318.03

  2. Es wird festgestellt, dass im Nachlass von N. , geboren am tt. September 1909, verstorben am tt.mm.1999, zuletzt wohnhaft gewesen in O. , keine Passiven bestehen.

  3. Es wird festgestellt, dass die mit „Seite 2“ überschriebene letztwillige Verfügung der Erblasserin ungültig ist.

  4. Die Klägerin erhält 2/3, die Beklagte 1 1/105, die Beklagte 2 1/105, die Beklagte 3 2/105, die Beklagte 4 3/105, der Beklagte 5 1/105, der Beklagte 6 1/105, der Beklagte 7 5/105, die Beklagte 8 8/105, die Beklagte 9 7/105, die Beklagte 10 4/105 und die Beklagte 11 2/105 des Nachlasses.

  5. Es wird festgehalten, dass die Klägerin bereits CHF 1'250'000.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  6. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 1 bereits CHF 1'765.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  7. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 2 bereits CHF 1'765.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  8. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 3 bereits CHF 3'221.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  9. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 4 bereits CHF 4'986.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  10. Es wird festgehalten, dass der Beklagte 5 bereits CHF 1'765.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  11. Es wird festgehalten, dass der Beklagte 7 bereits CHF 8'348.95 liquide Mittel sowie den Hausrat aus dem Nachlass erhalten hat.

  12. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 8 bereits CHF 13'193.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  13. Es wird festgehalten, dass die Beklagte 10 bereits CHF 6'750.liquide Mittel aus dem Nachlass erhalten hat.

  14. Der Klägerin werden aus dem Nachlass das ihr von der Erblasserin in Höhe von CHF 240'000.gewährte Darlehen sowie CHF 881'634.35 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  15. Der Beklagten 1 werden aus dem Nachlass CHF 32'115.50 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  16. Der Beklagten 2 werden aus dem Nachlass CHF 32'115.50 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  17. Der Beklagten 3 werden aus dem Nachlass CHF 64'540.- der auf dem Konto Nr.

    ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  18. Der Beklagten 4 werden aus dem Nachlass CHF 96'655.45 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  19. Dem Beklagten 5 werden aus dem Nachlass CHF 32'115.50 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  20. Dem Beklagten 6 werden aus dem Nachlass CHF 33'880.50 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  21. Dem Beklagten 7 werden aus dem Nachlass das ihm von der Erblasserin gewährte Darlehen in Höhe von CHF 482'000.sowie die Zinsschuld in Höhe von CHF 269'920.zugeteilt.

  22. Der Beklagten 8 werden aus dem Nachlass CHF 257'580.95 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  23. Der Beklagten 9 werden aus dem Nachlass CHF 237'163.45 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  24. Der Beklagten 10 werden aus dem Nachlass CHF 128'771.95 der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  25. Der Beklagten 11 werden aus dem Nachlass CHF 67'761.- der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel zugeteilt.

  26. Der Willensvollstrecker wird angewiesen, die Zuteilung der auf dem Konto Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, Filiale ..., liegenden liquiden Mittel gemäss DispositivZiffern 14. bis 20. und 22. bis 25. vorzunehmen.

  27. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 427'244.35 zu bezahlen.

  28. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'103.50 zu bezahlen.

  29. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'103.50 zu bezahlen.

  30. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 3 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 12'206.95 zu bezahlen.

  31. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 4 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 18'310.50 zu bezahlen.

  32. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, dem Beklagten 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'103.50 zu bezahlen.

  33. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, dem Beklagten 6 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'103.50 zu bezahlen.

  34. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 8 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 48'827.90 zu bezahlen.

  35. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 9 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 42'724.40 zu bezahlen.

  36. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 10 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 24'413.95 zu bezahlen.

  37. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 11 eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 12'206.95 zu bezahlen.

  38. Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6 des Beklagten 7 werden abgewiesen.

  39. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000.festgesetzt.

  40. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu 10%, der Beklagten 1 zu 0.5%, der Beklagten 2 zu 0.5%, der Beklagten 3 zu 1%, der Beklagten 4 zu

    1.5%, dem Beklagten 5 zu 0.5%, dem Beklagten 6 zu 0.5%, dem Beklagten 7 zu

    75%, der Beklagten 8 zu 4%, der Beklagten 9 zu 3.5%, der Beklagten 10 zu 2% und der Beklagten 11 zu 1% auferlegt.

  41. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 30‘000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.

  42. Der Beklagte 7 wird verpflichtet, der Beklagten 8 eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 10‘000.- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

    (Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.)

    Berufungsanträge:

    des Beklagten 7 und Berufungsklägers (act. 123 S. 4 ff.):

    1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 14-42, des Urteils vom 24. April 2013 des Bezirksgerichts Uster (CP100006-I/V01/sb) aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass der Nachlass der Erblasserin N._ , geboren am tt. September 1909, verstorben am tt.mm.1999, zuletzt wohnhaft gewesen in O. aus nachfolgend aufgeführten Aktiven besteht:

      • Liquide Mittel auf Konto-Nr.

        ... bei der ZKB,Filiale ..., CHF 1'864'604.00

      • Darlehensforderung gegen Klägerin CHF 240'000.00

      • Zinsschuld der Klägerin per ober-

        gerichtlichem Urteilstag CHF

      • Hausrat CHF 50'000.00

      • An Erben ausgerichtete Leistungen CHF 1'291'793.95

        Total CHF

    3. Es sei festzustellen, dass der mit Seite 2 überschriebene Teil der letztwilligen Verfügung der Erblasserin gültig ist.

    4. Es sei festzustellen, dass die Seite 2 des Testaments vom 22. März/11. April 1999 ein Vorausvermächtnis darstellt.

    5. Es sei 1/6 des Nettoerlöses aus dem Liegenschaftenverkauf von Katasternummer 1, Fabrikgebäude Q. -Strasse 1 und 5 Katasternummer 2, Fabrikgebäude Q. -Strasse 2, Heizzentrale, Gartenhaus, zusätzlich zu

      seinem Erbteil von 5/105 an den Appellanten als Vorausvermächtnis auszuzahlen, nämlich CHF 767'799.-.

    6. Es sei 1/6 des Nettoertrages aus den Jahren 1999 bis 2009 aus den Liegenschaften Katasternummer 1, Fabrikgebäude Q. -Strasse 1 und Katasternummer 2, Fabrikgebäude Q. -Strasse 2, Heizzentrale, Gartenhaus, zusätzlich zu seinem Erbteil von 5/105 an den Appellanten als Vorausvermächtnis auszuzahlen, nämlich CHF 179'870.-.

    7. Es sei festzustellen, dass der Nachlass gegenüber dem Appellanten keine Darlehensforderung von CHF 482'000.zuzüglich 4% Zins seit dem Todestag der Erblasserin hat.

    8. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die von ihr anerkannte Darlehensforderung von CHF 240'000.ab Auszahlungsdatum bis zum Urteilstag der Nachlassteilung zum jeweiligen Hypothekarzinssatz der ZKB zugunsten des Nachlasses zu verzinsen (bis 31.5.2012 CHF 183'746.-).

      Dem Appellanten sei kurz vor Urteilsfällung eine angemessene Frist zur genauen, aktuellen Bezifferung dieser Zinsberechnung anzusetzen.

    9. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 seien nur der Klägerin 2/3 des Gesamtnachlasses zuzuteilen; der Beklagten 1 1/105, der Beklagten 2 1/105, der Beklagten 3 2/105, der Beklagten 4 3/105, der Beklagten 5 1/105, der Beklagten 6 1/105, dem Beklagten 7 5/105, der Beklagten 8 8/105, der Beklagten 9 7/105, der Beklagten 10 4/105 und der Beklagten 11 2/105 nur des Nettobarnachlasses, ohne Wert der Liegenschaften und des Hausrats, zuzuteilen.

    10. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 14 sei der Klägerin und Appellatin aus dem Nachlass das ihr von der Erblasserin in der Höhe von CHF 240'000.gewährte Darlehen samt Zinsen zum Zinssatz für Hypothekardarlehen der ZKB bis zum Urteilstag zuzuteilen.

    11. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 39 sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr höchstens auf CHF 46'000.festzusetzen.

    12. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 40 bis 42 seien die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen im Verhältnis von Prozessgewinn und - Verlust neu aufzuteilen.

    13. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Appellaten.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. act. 140 S. 3):

Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 7 und Berufungsklägers.

der Beklagten 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 und Berufungsbeklagten (sinngemäss; vgl. act. 141 S. 3 f. und act. 139 S. 2):

  1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

  2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. April 2013, Prozess-Nr.

CP100006 sei zu bestätigen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten 7 und Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.

(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte/Prozessrecht)

  1. - 1.1 Die Parteien sind die Erben von N. , die einst - nämlich am 2. März 1951 mit ihrem Ehemann R. und dessen Tochter S. einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, die Erben dieser Erben. R. und dessen Tochter S. verstarben am tt.mm.1974 bzw. am tt.mm.1993.

    1. verstarb ihrerseits am tt.mm.1999.

      B. , die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan nur: die Berufungsbeklagte), ist die Tochter von S. . Sie führte früher, insbesondere noch im Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2010, den Namen B'. .

      A. , der Beklagte 7 und Berufungskläger (fortan der Berufungskläger), sowie die übrigen Beklagten und Berufungsbeklagten wurden von der Erblasserin in ihren letztwilligen Verfügungen als Erben eingesetzt. Der Einfachheit halber werden alle eingesetzten Erben mit Ausnahme von A. im Folgenden nur als Beklagte bezeichnet (unterschieden durch Nummernzusatz).

        1. N. hinterliess verschiedene eigenhändige letztwillige Verfügungen (vgl. act. 45/1). Massgeblich sind heute unstrittig noch zum einen die Verfügung vom 22. März 1999, welche als Testament Seite 1 zu den Akten gegeben wurde, ferner die Verfügung vom 11. April 1999, welche als Seite 3 zu den Akten genommen wurde. Darin stellt N. den Erlass eines Darlehens, das sie der Berufungsbeklagten gewährt hatte, unter die Bedingung der Abwicklung eines Kaufvertrages und ernannte (erneut) Fürsprecher P. zum Willensvollstrecker. P. trat dieses Amt in der Folge auch an.

          Zu den Akten gegeben wurde als Seite 2 eine weitere, allerdings undatierte und ununterzeichnete handschriftliche Verfügung von N. . Unstrittig wurde diese Verfügung einst zerschnitten. In der Gestalt etwa von act. 125/3, einer Farbfotokopie, die der Berufungskläger mit der Berufungsschrift zu den Akten legen liess (siehe dazu auch Ziff. II/2.3), weist die Seite 2 daher unbestrittenermassen nicht den gesamten einstigen Inhalt aus (vgl. dazu auch act. 45/1: gewöhnliche Fotokopie). Die Gültigkeit der Verfügung gemäss Seite 2 ist denn auch einer der Streitpunkte zwischen den Parteien.

        2. Der Nachlass von N. bzw. dessen Regelung beschäftigt die Gerichte seit langem.

          1. Im April 2003 gelangte die Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Uster und machte geltend, die Liegenschaften Q. -Strasse 1 und 2 in

    2. (Katasternummern 1 und 2 des Grundbuchamtes Dübendorf) bildeten noch einziges unverteiltes Gut des Nachlasses von R. . Sie verlangte gestützt auf einen Teilungsvertrag, den ihre verstorbene Mutter und N. im Oktober 1978 als Erbinnen des R. abgeschlossen hatten, die Teilung des Restnachlasses durch Veräusserung der Liegenschaften und Verteilung des Nettoerlöses je zur Hälfte an sich und den Nachlass der N. .

    Einige Mitglieder der Erbengemeinschaft von N. widersetzen sich dieser Klage (vgl. act. 4/13 S. 4 f.). Sie liess zudem drei Eventualbegehren stellen, nämlich erstens, dass dem Berufungskläger im Falle einer Versteigerung ein Vorkaufsrecht zustehe (mit der Begründung N. habe ihm das eingeräumt). Zweitens seien vom Liquidationserlös Fr. 240'000.zuzüglich Zins zu Lasten des Anteils der Berufungsbeklagten an die Erbengemeinschaft auszuzahlen (entsprechend einem Darlehen von N. an die Berufungsbeklagte). Drittens machten sie eine Forderung von Fr. 53'940.- nebst Zins geltend (entsprechend zu hohen Bezügen der Berufungsbeklagten aus dem Liegenschaftskonto).

    Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 27. Januar 2006 auf das zweite Eventualbegehren nicht ein. Die beiden anderen Begehren wies es mit Urteil vom gleichen Tag ab, das erste indem es die Versteigerung ohne Vorkaufsrecht anordnete, unter hälftiger Teilung des Nettoerlöses (vgl. a.a.O., S. 25 ff. [und dazu Erw. 4.3 auf S. 9 f. sowie Erw. 4.5.2 auf S. 16 f.]).

    Der Beschluss des Bezirksgerichts, auf das zweite Eventualbegehren nicht einzutreten, blieb in der Folge unangefochten. Gegen das Urteil führten hingegen der Willensvollstrecker und der Berufungskläger als Nebenintervenient erfolglos Berufung: Mit Urteil vom 5. Juni 2007 ordnete die Kammer die öffentliche Versteigerung ohne Vorkaufsrecht und mit hälftiger Teilung des Nettoerlöses an (und bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichtes). Ebenso wies es das dritte Eventualbegehren ab, an dem der Berufungsbeklagte festgehalten hatte (vgl. act. 4/14 S. 6 f. [Berufungsanträge] und S. 27 ff.). Das Urteil vom 5. Juni 2007 erwuchs in Rechtskraft.

        1. Bereits im Jahre 2000 hatte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Uster eine Klage eingereicht, mit der sie die Feststellung des Nachlasses von N. verlangte sowie die Herabsetzung bzw. Ungültigerklärung der testamentarischen Verfügungen von N. zu Gunsten der übrigen Erben, soweit diese Verfügungen den erbvertraglichen Anspruch der Berufungsbeklagten auf 2/3 des Nachlasses der N. verletzen und zusammen 1/3 des Nachlasses übersteigen (vgl. act. 4/4 S. 3). Mit Beschluss vom 30. April 2008 trat das Bezirksgericht u.a. auf das Begehren um Feststellung des Nachlasses nicht ein (vgl. act. 4/4 S. 30 f. [Dispositivziffer 4]). In dem zugleich ergangenen Urteil setzte es hingegen die Anteile der Miterben der Berufungsbeklagten antragsgemäss herab. Ferner stellte es fest, die mit Seite 2 überschriebene letztwillige Verfügung von N. enthalte eine Teilungsvorschrift (vgl. act. 4/4 S. 31 f.).

    Gegen das Urteil vom 30. April 2008 führte einzig der heutige Berufungskläger Berufung (vgl. act. 4/5, dort insbes. S. 5 [Berufungsanträge]). Mit Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2010 hob die Kammer die bezirksgerichtliche Feststellung zur letztwilligen Verfügung gemäss Seite 2 ersatzlos auf, weil die Vorinstanz diese Feststellung in Verletzung der Dispositionsmaxime

    getroffen hatte. Im Übrigen hiess sie die Klage gut und setzte den Erbanspruch des Berufungsklägers gemäss letztwilliger Verfügung vom 22. März 1999 mit Ergänzung gemäss Seite 2, also insgesamt auf 1/3 herab (vgl. act. 4/5 S. 23 f.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Berufungsklägers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2010 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat (vgl. act. 4/6, dort insbes. S. 11).

    Mit dem Urteil des Bundesgerichtes wurde endgültig und rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin zu 2/3 am Nachlass der Erblasserin berechtigt ist, währenddem die Beklagten 1, 2, 5 und 6 je zu 1/105 und die Beklagten 3 und 11 je zu 2/105 berechtigt sind, sowie endlich die Berechtigung der Beklagten 4 sich auf 3/105 beläuft, die des Beklagte 7 auf 5/105, die der Beklagten 8 auf 8/105, die der Beklagten 9 auf 7/105 und die der Beklagten 10 auf 4/105.

  2. - 2.1 Mit Klageschrift vom 23. Dezember 2010 und gültiger Weisung des Friedensrichteramtes O. gelangte die Berufungsbeklagte erneut an das Bezirksgericht Uster und verlangte die Teilung des Nachlasses. Das Bezirksgericht führte in der Folge das Hauptverfahren durch, in dessen Rahmen der Berufungskläger eine Widerklage anhängig machte, deren Begehren indessen blosse Gegenanträge darstellten und daher auch nur in diesem Sinne behandelt wurden (vgl. dazu act. 126 [= act. 125/2 = act. 120] S. 10 mit Weiterverweisen).

Die Beklagten widersetzten sich der Teilung nicht. Zwischen den Parteien war jedoch im Wesentlichen einmal die Nachlasshöhe resp. die massgebende Teilungsmasse umstritten. Sodann war zwischen den Beklagten und dem Berufungskläger strittig, ob die mit „Seite 2“ überschriebene Verfügung gültig sei und falls ja, ob es sich um ein Vorausvermächtnis um eine Teilungsvorschrift handelt.

Den Parteien wurde daher wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, sich gütlich zu einigen (deswegen wurde das Verfahren auch einmal sistiert). Nachdem keine solche Einigung erzielt werden konnte, wurden bis zum Herbst 2012 noch diverse Stellungnahmen zu Noven eingeholt. Danach liess sich das Bezirksgericht von den Parteien darlegen, wie hoch die liquiden Mittel des Nachlasses waren und wo diese angelegt sind. Nachdem die entsprechenden Angaben vorlagen, erging am 24. April 2013 ein Beschluss, der den Rückzug von Begehren des Beklagten 6 zum Gegenstand hatte und im Berufungsverfahren unangefochten blieb (vgl. die einleitend vorgestellten Berufungsanträge). Zugleich erging das angefochtene Urteil (act. 126 [= act. 125/2 = act. 120]).

Für weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren kann - um Wiederholungen zu vermeiden auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid vom 24. April 2013 (act. 126) verwiesen werden.

2.2 Der Berufungskläger erhob gegen das Urteil vom 24. April 2013 mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 (act. 123 ff.) rechtzeitig Berufung. Vorab wurden die vorinstanzlichen Akten usanzgemäss von Amtes wegen beigezogen und hernach der Kostenvorschuss sowie eine ausreichende Zahl von Berufungsschriftsätzen eingefordert. Nachdem diese Auflagen erfüllt waren, wurde mit begrün- deter Verfügung vom 9. Juli 2013 die Klärung der Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten 11 veranlasst (vgl. act. 131) und am 2. September 2013 mit ebenfalls begründeter Verfügung Frist zur Berufungsantwort angesetzt (vgl. act. 135). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist für Einzelheiten auf die entsprechenden Verfügungen zu verweisen.

Es reichten Berufungsantworten ein die Berufungsbeklagte (act. 140), die Beklagten 1-5 durch die Beklagte 8 (act. 139) sowie der Beklagte 6 und die Beklagte 8 durch Rechtsanwalt Dr. Z. (vgl. act. 141). Die im Zusammenhang mit der Berufungsantwort bezeigte Vertretung des Beklagten 6, handelnd durch seinen Beistand (vgl. dazu act. 137 f. und act. 142), wurde im Rubrum vorgemerkt. Anzupassen war das Rubrum ebenfalls in Bezug auf den Namen der Berufungsbeklagten, nachdem der Berufungskläger diese in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2013 noch unter dem alten Namen (vgl. vorn Ziff. I/1.1 und dazu act. 126 und 144) als Gegenpartei bezeichnet hatte (vgl. act. 123).

Die Beklagten 9, 10 und 11 äusserten sich auf die Fristansetzung vom

2. September 2013 nicht und verzichteten damit auf eine Berufungsantwort. Die Doppel der Berufungsantworten wurden zur Kenntnisnahme einerseits dem Berufungskläger zugestellt sowie anderseits allen beklagten Parteien bzw. deren Vertretern, soweit es sich nicht um ihre eigene handelte (vgl. act. 145/1-6 bzw. act. 146/1-6).

Das Verfahren ist nun spruchreif.

3. Das Berufungsverfahren folgt den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, insbesondere also nach den Art. 308 ff. ZPO; massgeblich sind zudem die kantonalen Erlasse, welche die ZPO ergänzen (z.B. GebV OG AnwGebV).

Das bezirksgerichtliche Verfahren war demgegenüber noch nach den Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts (ZPO/ZH, GVG usw.) durchzuführen, weil die Klage bereits im Jahre 2010, also vor dem Inkrafttreten der ZPO anhängig gemacht worden war. Darauf hat bereits das Bezirksgericht in seinem Entscheid zutreffend hingewiesen (vgl. act. 126 [= act. 125/2 = act. 120], S. 9 Erw. 3.1).

II.

(Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Die Parteien haben sich im Berufungsverfahren in ihren Schriftsätzen ausführlich geäussert (vgl. act. 123, act. 139-141). Ihre bei den Akten liegenden Vorbringen sind bekannt, weshalb sie hier nicht noch im Einzelnen zu rekapitulieren sind. Es darf daher im Folgenden genügen, die Streitpunkte darzulegen, ausgehend von den Standpunkten des Berufungsklägers und dessen Rügen am bezirksgerichtlichen Urteil. Und es ist danach auf die einzelnen Vorbringen der Parteien soweit sie prozessual zulässig bzw. beachtlich und rechtserheblich sind (dazu auch Ziff. II/2) jeweils nur dort noch punktuell näher einzugehen, wo das dem besseren Verständnis dient aus anderen Gründen erforderlich erscheint.
    1. Im Berufungsverfahren sind im Wesentlichen noch zwei Themenkreise strittig. Zum einen geht es um die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, und zwar vor allem um die Frage der Gültigkeit der sog. Seite 2 (vgl. dazu auch vorn Ziff. I/1.2).

      Zum anderen geht es um den Umfang des Nachlasses. Das Bezirksgericht hat dazu festgestellt, er bestehe aus folgenden Aktiven:

      1. Liquide Mittel auf Konto Nr. ...

        bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale ... CHF 1'864'604.08

      2. Darlehensforderung gegen Berufungsbeklagte CHF 240'000.00

      3. Darlehensforderung gegen Berufungskläger CHF 482'000.00

      4. Zinsschuld Berufungskläger CHF 269'920.00

      5. Hausrat CHF 50'000.00

      6. an Erben ausgerichtete Leistungen CHF 1'291'793.95 Total CHF 4'198'318.03

Der Berufungskläger will demgegenüber den massgeblichen Nachlass gestützt auf die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zunächst auf ein sog. Nettobarvermögen beschränkt haben (vgl. etwa act. 123 S. 10, S. 23). Dieses umfasst nach seiner Ansicht nur 2/6 des Erlöses aus der gerichtlich angeordneten Liegenschaftenverwertung (vgl. vorn Ziff. I/1.3.1), weil 1/3 des hälftig in den

Nachlass gefallenen Erlöses ihm als Vermächtnis auszurichten sei (a.a.O.,

S. 10). Zudem soll der Hausrat (Pos. 5 der obigen Aufstellung), den er bereits erhalten hat, nicht zur Anrechnung gelangen, weil dieser keinen Barwert darstelle (a.a.O., S. 23).

Weiter setzt sich der auf dieses Nettobarvermögen beschränkte Nachlass laut Berufungskläger anders zusammen als oben dargestellt. So sollen die Pos. 3 und 4 entfallen, weil die Erblasserin noch kurz vor ihrem Ableben die Darlehensforderung erlassen habe. Eventualiter wird zudem geltend gemacht, die Darlehensforderung samt Zinsen sei verjährt. Umgekehrt verlangt der Berufungskläger die Ausweitung der Pos. 2 auf Darlehenszinsen, weil er die Auffassung vertritt, das der Berufungsbeklagten gewährte Darlehen sei nur unter der Bedingung unverzinslich gewesen, dass ihm ein Vorkaufsrecht an den (nunmehr) versteigerten Liegenschaften eingeräumt werde. Diese Bedingung sei indessen nicht eingetreten (vgl. etwa act. 123 S. 11 f.).

  1. Bevor auf diese Punkte eingegangen wird, drängen sich der Klarheit halber noch einige allgemeine Vorbemerkungen auf.

    1. Zunächst ist anzumerken, dass das Berufungsverfahren keine Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor der zweiten Instanz darstellt, sondern die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des bereits vor erster Instanz vorgetragenen Sachverhaltes. Die Zulässigkeit von Vorbringen im Berufungsverfahren und die ihnen dabei zu bietende Beachtung werden daher durch das Gesetz besonders geregelt. Neue Sachdarstellungen und Beweismittel sind nur noch in den Schranken des Art. 317 ZPO zulässig. Es gilt ferner eine Begrün- dungslast, die in Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 312 Abs. 1 ZPO verankert ist. Die Parteien haben sich daher im Berufungsverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander zu setzen und ebenfalls mit den allfälligen Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei. Insbesondere die Berufung führende Partei hat im Einzelnen zu zeigen, welche Tatsachen inwieweit falsch festgestellt und welches Recht unrichtig angewandt worden sein soll. Bestreitungen, allgemeine bzw. nicht näher begründete Kritik sowie Wiederholung des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen dem nicht (und zwar unbeschadet dessen,

      dass Wiederholungen ohnehin überflüssig sind, wie eben mit dem einleitenden Hinweis auf das Berufungsverfahren dargelegt wurde).

      Ohne Belang bleiben demzufolge was als Zweites zu vermerken ist - Hinweise in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens, mit denen Wiederholungen von schon Vorgetragenem bezweckt werden. Solche verwendet z.B. die Berufungsbeklagte, wenn sie vermerken lässt, es bildeten ihre früheren Ausführungen einen integrierenden Bestandteil (sic!) ihrer Berufungsantwort (vgl. act. 140 S. 4). Ähnlich verfährt der Berufungskläger etwa in act. 123 auf

      S. 24, wo er Vorab verweisen lässt.

    2. Drittens ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten und der Beklagten 1-5, 6 und 8 (vgl. act. 140 S. 6 und act. 141 S. 9.f.) festzuhalten, dass nicht alle Ausführungen des Berufungsklägers in act. 123 auf den S. 8 und 9, in denen er seine Beziehung zur Erblasserin ebenso darlegen lässt wie die Besorgnis der Erblasserin um ihr Lebenswerk, einfach neue Behauptungen umfassen, die aufgrund der Regelung des Art. 317 ZPO unbeachtet zu bleiben haben. Die Besorgnis um das Lebenswerk, die Fabrik in O. , wie auch das Anliegen einer Weitergabe der Liegenschaften an die Söhne des Berufungsklägers hat letzterer bereits in act. 44 schon dem Bezirksgericht vorgetragen (vgl. a.a.O., S. 6). Neu und unzulässig sind demgegenüber wohl die Behauptungen, der wesentliche Bestandteil des Nachlasses, die Fabrik in

      O. , habe einheitlich an den Berufungskläger als Stammhalter der Erblasserin zur Weiterführung gehen sollen, die Erblasserin habe den Berufungskläger als ihren Sohn betrachtet, der diese Liegenschaften selbst betreut habe, der Berufungskläger habe in seiner Jugend dies das gemacht usw. (vgl. act. 123 S. 9). Denn alles das war dem Berufungskläger ja schon lange bekannt und hätte er bereits dem Bezirksgericht vortragen können.

      Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass der Berufungskläger mit diesen wohl neuen Behauptungen gewissermassen in sprachlichen Arabesken bloss das wiederholen wollte, was er bereits in act. 44 dargelegt hat. Dafür spricht, dass der Berufungskläger sich ohnehin auf den Standpunkt stellt, es sei der Wille der Erblasserin zu respektieren und er respektiere ihn; und zum Entscheid, wie was zu verteilen sei, gelte es das klare Testament beizuziehen,

      welches Folgendes besagt (act. 123 S. 8). Das klare Testament der Erblasserin ist auch im Übrigen die wesentliche Stütze seines Standpunktes.

    3. Die vierte Anmerkung betrifft die act. 125/3-13, die der Berufungskläger als Beilagen im Berufungsverfahren eingereicht hat. Alle diese Urkunden beziehen sich entweder auf Sachverhalte, die sich vor Jahren verwirklicht haben, oder/ und sind selbst schon Jahre alt. Sie konnten daher ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden; sie sind denn auch bereits zu dessen Akten produziert worden, wenn auch nicht immer in gleicher Form (so wurden heute z.B. teilweise Urkundenfragmente eingereicht, wie etwa die act. 125/4 act. 125/9-10, Farbkopien, die indessen so angefertigt wurden, dass die Linien fehlen, welche im Original und auf den übrigen Kopien, die bei den Akten liegen, vorhanden sind; vgl. etwa act. 45/1). Soweit mit diesen Beilagen nur nochmals belegt vorgebracht werden soll, was ohnehin schon vorgebracht und einst belegt wurde, stellen sie nichts als Wiederholungen dar. Soweit der Berufungskläger die Beilagen zum Beweis neuer Behauptungen verwenden will, bleiben sie hingegen so unbeachtlich wie die damit verbundenen neuen Behauptungen selbst. Das trifft namentlich auf act. 125/3 zu, die bereits erwähnten Farbkopien der letztwilligen Verfügungen, und die Behauptungen des Berufungsklägers dazu, soweit es um Farbiges geht (vgl. dazu act. 123, dort S. 8 und S. 24-26).

  2. Das Bezirksgericht hat sich in den Erwägungen 6 des angefochtenen Urteil breit und vertieft mit der Frage der Gültigkeit von Seite 2 des Testamentes auseinandergesetzt (vgl. act. 126 [= act. 125/2 = act. 120], S. 36 ff.).

    1. Vorab hat es dabei mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb es den Beklagten 1-5 und 8 nicht verwehrt sei, gestützt auf Art. 521 Abs. 3 ZGB die Einrede der Ungültigkeit zu erheben (vgl. a.a.O., S. 36 f.). Namentlich wies das Bezirksgericht richtigerweise darauf hin, es seien die Beklagten mittelbare Besitzer des Nachlasses. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen.

      Der Berufungskläger bestreitet mit der Berufung lediglich die vorinstanzliche Auffassung und fügt dem bei, der Willensvollstrecker habe alleinigen Besitz am Nachlass, was es der Beklagten 8 verwehre, die Ungültigkeitsklage zu erheben (vgl. act. 123 S. 24, dort lit. a.). Mit der bezirksgerichtlichen Begrün- dung, weshalb den Beklagten 1-5 und der Beklagten 8 die Möglichkeit offen stehe, die Ungültigkeit einredeweise geltend zu machen, setzt sich der Berufungskläger mit seinen Vorbringen gar nicht auseinander, wie es ihm aber obliegt. Seine Berufung erweist sich daher insoweit als sogleich unbegründet und es erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt.

    2. - 3.2.1 Das Bezirksgericht hat sich ausführlich und einlässlich (vgl. act. 126

      S. 40-47) mit den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin (vgl. etwa act. 4/3, Anhang [= act. 76/17, Anhang], act. 45/1 und act. 76/2) auseinandergesetzt, die vorhin unter Ziff. I/1.2 beschrieben wurden. Es kam dabei im Wesentlichen zum Ergebnis, die drei Blätter, welche als Seite 1, 2 und 3 nummeriert sind, stellten kein einheitliches Testament dar. Seite 1 und 3 seien beide von der Erblasserin unterzeichnet und datiert (Seite 1 auf den 22. März 1999, Seite 3 auf den 11. April 1999) und stellten sowohl formal wie inhaltlich je eigenständige Verfügungen dar. Das könne demgegenüber für die Seite 2 nicht gelten, weil diese keinen (sog. notwendigen) Inhalt aufweise, ohne den die Seiten 1 und 3 keinen Sinn machen würden. Die Seite 2 sei zudem bzw. vor allem anders als die Seite 1 und die Seite 3 von der Erblasserin nicht unterzeichnet worden. Daher sei Seite 2 ungültig (vgl. act. 126

      S. 40-44).

      In einer ebenfalls ausführlichen Eventualbegründung gelangte das Bezirksgericht zudem zum Ergebnis, dass dann, wenn Seite 2 als gültig erachtet würde, die darin zugunsten des Berufungsklägers getroffene Anordnung eine Teilungsvorschrift darstelle und kein Vorausvermächtnis (vgl. act. 126

      S. 44-47).

      3.2.2 Der Berufungskläger lässt das so nicht gelten. Er erachtet auch im Berufungsverfahren die Seite 2 als gültig (vgl. act. 123 S. 24-26). Im Wesentlichen stellt er sich dabei auf den bereits beim Bezirksgericht eingenommenen Standpunkt, die drei Seiten stellten eine einzige letztwillige Verfügung dar. Denn selbst dann, wenn die Seiten 1, 2 und 3 des Testamentes nicht gleichzeitig

      verfasst sein sollten, ist es doch durch die Bezeichnung auf Seite 1, 2 und 3 ein einheitliches Testament geworden (act. 123 S. 24). Es gelte zudem der Grundsatz des favor testamenti, wonach im Zweifel die Gültigkeit des Testaments zu vermuten sei (vgl. act. 123 S. 24). Das habe die Vorinstanz missachtet (a.a.O. S. 24 und S. 25).

      Ferner hält der Berufungsbeklagte die auf Seite 2 zu seinen Gunsten getroffene Anordnung als Vorausvermächtnis (vgl. a.a.O., S. 26 f.).

    3. Die vorhin nur knapp angesprochenen ausführlichen und einlässlichen Erwägungen des Bezirksgerichtes zur Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Seite 2 als (allfälliger) letztwilliger Verfügung erweisen sich grundsätzlich als zutreffend. Es kann daher - um Wiederholungen zu vermeiden vorab auf diese Erwägungen (vgl. act. 126, insbesondere S. 40-44) verwiesen werden. Die nachstehenden Ausführungen ergänzen das vom Bezirksgericht Erwogene noch, vor allem auch mit Blick auf die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen Urteil.

      1. Als letztwillige Verfügungen der Erblasserin wurden u.a. auch vom Berufungskläger die Fotokopien von vier im Original einseitig beschriebenen Blätter zu den bezirksgerichtlichen Akten gegeben (vgl. act. 45/1). Von diesen Blättern sind drei datiert und von der Erblasserin unterzeichnet, eines gerade nicht, und zwar das zweite in der Reihenfolge gemäss act. 45/1. Die ersten drei Blätter in der Reihenfolge gemäss act. 45/1 weisen zudem jeweils den handschriftlichen Vermerk Seite auf, ergänzt durch die Zahlenangaben 1, 2 und 3. Das erste Blatt mit dem Vermerk Seite 1 enthält als einziges eine Überschrift (Testament) und vermittelt auch unter rein formalen (und nicht nur unter den vom Bezirksgericht bereits zutreffend geprüften inhaltlichen) Gesichtspunkten den Eindruck einer selbständigen, abgeschlossenen und damit einheitlichen Verfügung (Überschrift am Anfang und Datierung sowie Unterschrift am Ende). Analoges lässt sich ebenfalls für das dritte Blatt gemäss act. 45/1 festhalten (Datierung und Unterschrift am Textende), nicht hingegen für das zweite Blatt von act. 45/1, welches wie in Ziff. I/1.2 gesehen ohnehin nur einen Teil des einstigen Textes wiedergibt. Unter rein formalen Gesichtspunkten lassen sich

        die drei ersten Blätter gemäss act. 45/1 daher dann als Zusammengehörendes bzw. als Einheit begreifen, wenn man auf ihre Beschriftung als Seite 1, Seite 2 und Seite 3 abstellt. Fehlte es hingegen an diesen Beschriftungen würde man sie unbeachtet lassen, liessen sich die drei Blätter unter formalen Gesichtspunkten nicht als Zusammengehörendes bzw. Einheit begreifen.

        Die rein formale Betrachtung, welche es erlaubt, die drei Blätter als Zusammengehörendes zu begreifen, gestattet auch den Schluss, dass die drei Blätter nach dem Willen der Person zusammengehören sollen, welche die drei Blätter als Seite 1 usw. beschriftet hat. Der Berufungskläger nimmt diesen Schluss wie gesehen zur Prämisse seiner Behauptung, es liege ein einheitliches Testament vor (vgl. act. 123 S. 24: ist es doch durch die Bezeichnung

        ein einheitliches Testament entstanden). Und er unterstellt dabei im Tatsächlichen zugleich, die Bezeichnungen der Blätter als Seite 1, Seite 2 und Seite 3 sei jeweils von der gleichen Person auf den Blättern angebracht worden, welche auch den übrigen Text verfasst hat, also von der Erblasserin.

      2. Eine nähere Betrachtung der Bezeichnungen Seite auf den Blättern eins und drei von act. 45/1 zeigt auch dem Laien an, dass diese wohl von der selben Person geschrieben wurden. Der Laie vermag ebenso unschwer zu erkennen, dass der Grossbuchstabe S des Wortes Seite auf den Blättern 1 und 3 von act. 45/1 beim Buchstabenanfang eine ausgeprägte Schlaufe von oben nach unten aufweist, bevor der Strich nach oben zur sog. S-Schlaufe gezogen wird. Ebenso vermag der Laie unschwer zu erkennen, dass die Zahl 2 nach dem Vermerk Seite auf dem zweiten Blatt einen geraden Basisstrich aufweist.

        Die Zahl 2 erscheint im Text des ersten Blattes von act. 45/1, der unstrittig von der Erblasserin verfasst wurde, vier Mal und weist jedes Mal keinen geraden Basisstrich auf, sondern einen geschwungenen, dem eine Schlaufe durch den Abstrich vorangeht. Ein gleiches Bild zeigt sich auf Blatt vier von

        act. 45/1 beim Datum 25. Februar und endlich auf dem handschriftlichen Vermerk in act. 45/7 bei Fr. 482'000.-, beides Urkunden, die der Berufungskläger zu den Akten gegeben hat und deren handschriftlicher Text unstrittig der Erblasserin als Verfasserin zugerechnet wird. Der Grossbuchstabe S kommt

        in den unstrittig von der Erblasserin verfassten Texten von act. 45/1 rund 10 Mal vor, und zwar nicht nur in ihrem Namen, sondern auch in den Worten Schwester Sohn S S str.. Durchgehend beginnt er dabei mit einem geraden Strich, der nach oben zur sog. S-Schlaufe gezogen wird. Auf die erkennbar unterschiedlichen Schreibweisen hat übrigens namentlich die Beklagte 8 der Sache nach bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren hingewiesen.

      3. Die auffälligen Unterschiede in der Schreibweise des Grossbuchstabens S und der Zahl 2 einerseits in den Texten, die unstrittig der Erblasserin als Verfasserin zuzurechnen sind, und anderseits in den Seitenbezeichnungen lassen sich nicht einfach übergehen. Sie lassen sich nämlich mit der Laien aus eigener Erfahrung bestens bekannten Variabilität einer Handschrift weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick erklären. Im Gegenteil: der gerade Beginn beim Grossbuchstaben S erscheint auch einem Laien für die Schreibweise der Erblasserin geradezu typisch, desgleichen der geschwungene Basisstrich bei der Zahl 2, zumal beide Merkmale ebenfalls z.B. in der letztwilligen Verfügung vom 25. Februar 1999 zu erkennen sind und nicht bloss in den Texten der ersten drei Blätter von act. 45/1. Die auffälligen Unterschiede in den Schreibweisen lassen sich zudem keinesfalls damit erklären, dass es sich bei den Blättern von act. 45/1 um Fotokopien handelt: Das Schriftbild ist nämlich jeweils hinreichend vollständig und klar wiedergegeben, ganz abgesehen davon, dass die Eigenheiten der Schrift der Erblasserin sowie die Abweichungen bei den Seitenbezeichnungen auch bei allen übrigen Fotokopien der letztwilligen Verfügungen und Anordnungen der Erblasserin zu finden sind, die zu den Akten gegeben wurden, letztmals vom Berufungskläger als Wiederholungen (vgl. dazu vorn Ziff. II/2.3) im Berufungsverfahren (vgl. act. 125/3 und act. 123/12).

        Die auffälligen Unterschiede in den Schreibweisen erwecken erhebliche Zweifel daran, dass eine identische Autorenschaft gegeben ist. Jedenfalls kann die Annahme, die Bezeichnungen Seite auf dem ersten und dem dritten Blatt von act. 45/1 sowie die 2 auf dem zweiten Blatt von act. 45/1 seien von einer anderen Person als der Erblasserin geschrieben worden, nicht als unplausibel

        verworfen werden. Das gilt a fortiori vor dem Hintergrund der übrigen Auffälligkeiten, namentlich der Platzierung der Seitenbezeichnungen auf den Blättern, auf die bereits das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen hat. Demnach erscheint es zumindest plausibel, also möglich und damit auch wahrscheinlich, dass die Seitenbezeichnungen gerade nicht von der Erblasserin stammen (sondern z.B. von einer anderen Person bei Sortieren der Papiere angebracht wurden, aus welchen Gründen auch immer). Das hat zur Folge, dass die Behauptung des Berufungsklägers (der dafür die Beweislast trägt) unbewiesen bleibt, die Seitenbezeichnungen auf den ersten drei Blättern von act. 45/1 stammten durchgehend von der Erblasserin. Damit erweist sich folgerichtig ebenso die sich auf diesen formalen Aspekte abstützende Argumentation des Berufungsklägers als unzutreffend, durch die Seitenbezeichnungen der drei ersten Blätter von act. 45/1 sei nach dem Willen der Erblasserin ein einheitliches Testament entstanden. Und es lässt sich aus der Seitenbezeichnung wiederum nur folgerichtig nichts herleiten, was für ein von der Erblasserin gewollt einheitliches Testament sprechen könnte. Die Feststellung des Bezirksgerichtes, die von der Erblasserin nicht unterzeichnete und als Seite 2 überschriebene letztwillige Verfügung sei ungültig, ist somit auch aus diesen weiteren, hier erörterten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

      4. Bei diesem Ergebnis ist es - um auch das zu erwähnen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. 123 S. 25) nur sachrichtig, wenn das Bezirksgericht die ersten drei Blätter von act. 45/1 als eigenständige, je separate Seiten bezeichnete; und es liegt darin gerade keine gegen den favor testamenti gerichtete Auslegung durch die Vorinstanz. Ebenso ist es alles andere als geradezu abwegig (so aber act. 123 S. 25), wenn das Bezirksgericht

        z.B. erwog, bei Seite 2 könnte es sich auch bloss um einen Entwurf gehandelt haben (zumal die Seite 2 unbestrittenermassen später einmal zerschnitten worden etwas aus ihr ausgerissen worden ist, von wem auch immer, und daher nicht den ursprünglichen Inhalt vollständig wiedergibt).

      5. Ebenso erübrigt es sich, bei diesem Ergebnis noch näher auf die Auffassung des Berufungsklägers einzugehen, auf Seite 2 des Testamentes habe

die Erblasserin ihm ein Vorausvermächtnis ausgerichtet (vgl. act. 123 S. 10 f. und S. 24, S. 26 f.). Anzumerken ist dazu immerhin, dass sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift zum einen streckenweise damit begnügt, seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt nochmals festzuhalten (vgl. act. 123 S. 10 f.), also zu wiederholen, auf seine Ausführungen im bezirksgerichtlichen Verfahren zu verweisen (vgl. dazu act. 123

S. 24: Vorab wird auf verwiesen und festgehalten. Desgleichen wird verwiesen). Damit kommt er seiner Last zur Begründung (vgl. vorn Ziff. II/2.1) nicht nach und erweist sich seine Berufung als unbegründet.

Zum anderen beziehen sich die Rügen bzw. Vorbringen des Berufungsklägers auf eine Eventualbegründung des Bezirksgerichtes, welche nachstehend unter Ziff. II/3.4 erst noch näher zu prüfen ist. Weiterungen an dieser Stelle erübrigen sich daher.

    1. - 3.4.1 Das Bezirksgericht hat in der eben angesprochenen Eventualbegründung zu seiner Feststellung, bei Seite 2 handle es sich um eine ungültige letztwillige Verfügung, einlässlich erwogen, es läge in der Anordnung der Erblasserin auf Seite 2 dann, wenn Seite 2 als gültig zu erachten wäre, eine Teilungsvorschrift (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). Es führte dazu vorab zutreffend aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers über die Frage, ob Seite 2 als Teilungsvorschrift zu betrachten sei nicht, noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei (vgl. act. 126 S. 44 f.).

      Der Berufungskläger greift diesen Punkt der Eventualbegründung richtigerweise mit seiner Berufung nicht mehr auf (vgl. act. 123, dort insbes. S. 26 f.). Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

      1. Weiter erwog das Bezirksgericht in seiner Eventualbegründung im Wesentlichen, ein Testament sei als einseitiges Rechtsgeschäft nach dem Willensprinzip auszulegen, weshalb Aufgabe und Zweck der Auslegung eines Testamentes es stets sei, den wahren bzw. wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei der Wortlaut der letztwilligen Verfügungen nicht klar, wenn man berücksichtige, dass die Seite 1 nicht gleichzeitig mit der Seite 2 aufgesetzt worden sei. Dass Letzteres zutreffe, folge im Übrigen auch aus den Ausführungen des Berufungsklägers selbst, der geltend mache, die Unterschrift auf Seite 3, welche auf den

        11. April 1999 datiert sei, erfasse den Inhalt von Seite 2 (act. 126, S. 45 f.). Alsdann ging das Bezirksgericht detailliert und unter zutreffendem Hinweis auf Art. 608 Abs. 3 ZGB auf den Wortlaut ein. Es erwog aus dem Gesamtzusammenhang der Anordnungen, die auch den Hausrat zum Anrechnungswert von Fr. 50'000.erwähnen, die Erblasserin habe mit dem Nettobarvermögen nicht ihr Bargeld bzw. Barvermögen gemeint, sondern den gesamten Nettonachlass (a.a.O., S. 46, Erw. 6.3.6.8). Umstände, die auf den Willen einer ausserordentlichen Begünstigung des Berufungsklägers schliessen liessen, habe der Berufungskläger nicht vorgebracht (a.a.O., Erw. 6.3.6.7, a.E.). Und es folge dergleichen - nämlich ein Vorausvermächtnis an den Berufungskläger hinsichtlich Hausrat und Liegenschaften auch nicht aus den Anordnungen auf Seite 2, mit denen die Erblasserin lediglich bestimmt habe, dass der Berufungskläger Eigentümer der Liegenschaft werden soll (a.a.O., Erw. 6.3.6.8).

      2. Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein (vgl. act. 123

        S. 26 f.), das Bezirksgericht habe aktenwidrig festgestellt, es seien keine Umstände vorgebracht worden, die auf ein Vorausvermächtnis und seine - des Berufungsklägers ausserordentliche Begünstigung durch die Erblasserin sprechen würden. Damit widerspreche das Bezirksgericht dem klaren Wortlaut des Testamentes auf Seite 1, welche eine Teilung des Nettobarvermögens vorsehe, von der Hausrat und Liegenschaften ausgenommen worden seien (vgl. act. 123 S. 26). Zudem stellt der Berufungskläger Fragen in den Raum und trägt vor, dass der Anrechnungswert des Hausrates beziffert worden sei, mache durchaus Sinn, und zwar im Hinblick auf eine allfällige Verletzung eines Pflichtteils der Berufungsbeklagten (vgl. act. 123 S. 26).

      3. Mit seinen Argumenten setzt der Berufungskläger der Auslegung der Anordnungen der Erblasserin in act. 45/1 (Blätter 1-3) durch das Bezirksgericht letztlich nur sein Verständnis dieser Anordnungen entgegen, unter Betonung der Klarheit insbesondere des dort erwähnten Nettobarvermögens. Dieses Verständnis des Berufungsklägers entspricht dem Standpunkt, den er schon

        dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 51 S. 9 f., ferner act. 105 S. 7 und act. 105C S. 5 f.). Seine Rügen im Berufungsverfahren sind insoweit erneut blosse Wiederholungen, mit denen die Berufung nicht hinreichend begründet wird (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Auch eine Aktenwidrigkeit ist damit nicht dargetan, zumal der Berufungskläger in seiner Kritik nirgends darlegt, welche anderen Behauptungen als den Wortlaut bzw. den Begriff Nettobarvermögen das Bezirksgericht übergangen haben soll, als es in Erw. 6.3.6.7 (a.E.) festhielt, er habe keine Umstände vorgebracht, die auf seine ausserordentliche Begünstigung durch die Erblasserin schliessen liessen. Mit dem Argument, er habe keine weiteren Umstände vorgebracht, befasst er sich vielmehr gar nicht.

        Nicht genau bei den Tatsachen bleibt der Berufungskläger endlich dort, wo er einen Pflichtteil der Berufungsbeklagten als Stütze seiner eigenen Auslegung erwähnt. Diese Stütze besteht nämlich nicht, weil der Anspruch der Berufungsbeklagten auf 2/3 am Nachlass rein erbvertraglich begründet war und nicht Ausfluss eines Pflichtteils i.S. des Art. 471 ZGB am Erbe von N. (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1 und I/1.3.2).

      4. Die Berufung erweist sich somit ebenfalls insoweit als unbegründet, wie sie sich gegen die Eventualbegründung des Bezirksgerichtes im angefochtenen Urteil wendet.

Um nichts zu versäumen, bleibt einzig noch anzumerken, dass die Erwägungen des Bezirksgerichtes zur Eventualbegründung (vgl. act. 126 S. 44-47) auch im Übrigen insgesamt zutreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf sie verwiesen werden und es würde dieser Eventualstandpunkt auch hier dann gelten, wenn die Seite 2 der letztwilligen Verfügungen gemäss act. 45/1, Blätter 1-3, entgegen dem in Ziff. II/3.3 Dargelegten als gültig zu erachten wäre.

4. - 4.1 Der Berufungskläger verlangte vor dem Bezirksgericht, die Berufungsbeklagte habe dem Nachlassvermögen einen Zins für das Darlehen zu bezahlen, das ihr die Erblasserin am 11. November 1991 bzw. am 12. November 1992 gewährt hatte.

Zur Begründung brachte er damals im Wesentlichen vor, das Darlehen sei der Berufungsbeklagten unter dem Vorbehalt zinsfrei gewährt worden, dass ihm S. , die Mutter der Berufungsbeklagten, ein Vorkaufsrecht an den Liegenschaften Q. -Strasse 2 und 1 einräume. Dieses Vorkaufsrecht sei zwar in einem Schreiben von S. erwähnt. In der Folge sei jedoch durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch die Nichtigkeit des Vorkaufsrechts festgestellt und die Gewährung desselben rechtskräftig abgewiesen worden. Es gehe nicht an, während Jahren durch alle Instanzen hindurch die Nichtigkeit des Vorkaufsrechts zu statuieren und nun, da es zum eigenen Vorteil der Zinsfreiheit gereiche, zu behaupten, das Vorkaufsrecht sei eingeräumt worden. Darin läge wohl ein venire contra factum proprium (vgl. act. 44 S. 7 f. und act. 97 S. 8 ff.). Da die Nichtigkeit des Vorkaufsrecht verbindlich gerichtlich festgestellt sei, sei damit auch die Zinspflicht gegeben (vgl. act. 97 S. 8).

    1. Das Bezirksgericht verwarf diesen Standpunkt im Wesentlichen mit der Begründung (vgl. act. 126 S. 14 f.), beim Vorkaufsrechtsvertrag müsse dann, wenn er den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimme, die schriftliche Form beachtet werden. Das heisse u.a., dass er die eigenhändigen Unterschriften aller Personen zu tragen habe, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Mit ihrer Erklärung vom 11. November 1991 habe die Mutter der Berufungsbeklagten,

      S. , dem Berufungskläger ein Vorkaufsrecht an den Liegenschaften am Q. -Strasse eingeräumt. Das stelle auch der Berufungskläger letztlich nicht in Abrede. Dementsprechend sei die Voraussetzung des zinsfreien Darlehens erfüllt. Weil sich die Liegenschaften aber unbestrittenermassen nicht im Alleineigentum von S. , sondern im Gesamteigentum der Erblasserin und von S. befunden hätten und die Erblasserin ihrerseits unbestrittenermassen keine entsprechende Erklärung abgegeben habe, sei das Vorkaufsrecht nicht gültig zustande gekommen. Das habe indessen nicht S. zu vertreten, sondern ausschliesslich die Erblasserin. Warum die Erblasserin kein Vorkaufsrecht eingeräumt habe, sei offen, für die Frage der Zinsfreiheit des Darlehens aber irrelevant.

    2. Der Berufungskläger lässt das nicht gelten. Es sei so lässt er vortragen von allen Parteien, einschliesslich der Vorinstanz, unbestritten, dass kein Vorkaufsrecht zu seinen Gunsten rechtsgültig eingeräumt worden sei. Die Zinsen seien daher ins Nachlassvermögen aufzunehmen (vgl. act. 123 S.11).

      Zur Begründung seines Standpunktes (vgl. act. 123 S. 11 ff.) führt er im Wesentlichen an, es sei Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nicht eingeräumt worden sei. S. habe nur ihre Bereitschaft erklärt, ihm ein Vorkaufsrecht einzuräumen (vgl. act. 123 S. 12), bzw. ihr Einverständnis dazu gegeben, ihm dieses Recht einzuräumen, was jedoch nicht genüge. Es hätte das eindeutig ausgedrückt werden müssen, dass man das Vorkaufsrecht tatsächlich bedingungslos einräume (vgl. a.a.O., S. 13). Die gegenteilige Annahme des Bezirksgerichtes, dass S. das Vorkaufsrecht eingeräumt habe, sei aktenwidrig. Im Übrigen habe die Berufungsbeklagte das Vorkaufsrecht selbst als nichtig betrachtet und dessen Ausübung erfolgreich verhindert. Daher könne sie sich heute nicht auf die Einräumung dieses Rechtes berufen, das sie selbst zu Fall gebracht habe, und die Zinsfreiheit verlangen (a.a.O.). Es liege ein venire contra factum proprium vor, das rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen sei (a.a.O.). Die Zinspflicht bestehe und es werde dazu auf die Rechtsschriften im bezirksgerichtlichen Verfahren verwiesen (a.a.O., S. 13 f.).

    3. Der Berufungskläger wiederholt mit diesen Vorbringen über weite Strecken erneut nur das, was er bereits dem Bezirksgericht vorgetragen hat. Die Berufung bleibt insoweit unbegründet (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Sie ist es ebenfalls, soweit sie sich auf Beilagen abstützt (vgl. vorn Ziff. II/2.3); insbesondere lag die Erklärung von S. vom 11. November 1991 dem Bezirksgericht als act. 63/2 vor.

      Mit seiner Rüge der Aktenwidrigkeit übergeht der Berufungskläger sodann, dass sich das Bezirksgericht gerade auf die Erklärung von S. vom

      11. November 1991 abgestützt hat, als es den Schluss zog, S. habe ihm das Vorkaufsrecht eingeräumt, nicht hingegen die Erblasserin. Dass der Wortlaut von act. 63/2 dabei vom Bezirksgericht falsch wiedergegeben worden sei dass der Wortlaut nicht dem entspreche, was S. erklärt habe, behauptet der Berufungskläger richtigerweise nicht. Er selbst stützt sich in der Berufung ja gerade auch darauf ab, unterlegt der Erklärung aber anderes, nämlich sein Verständnis dazu, wie richtigerweise hätte erklärt werden müssen (vgl. act. 123 S. 13, oben). Damit ist eine Aktenwidrigkeit allerdings noch nicht dargetan und die Berufung erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet und daher in diesem Punkt insgesamt.

    4. Die Berufung erweist sich allerdings nicht nur aus den vorgenannten Grün- den bereits als unbegründet. Sie ist es ebenso allein und unabhängig vom eben Dargelegten aus folgenden Gründen.

      1. Nicht unbestritten, wie der Berufungskläger vermeint, sondern rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ein Vorkaufsrecht an den Liegenschaften

        Q. -Strasse 2 und 1 nie bestand. Die Berufungsklägerin konnte daher dieses vom Berufungskläger behauptete Recht gar nie zu Fall bringen und der Vorwurf eines venire contra an ihre Adresse ist daher aus der Luft gegriffen.

        Unbestritten ist weiter, dass die Liegenschaften am Q. -Strasse im Gesamteigentum von N. und von S. standen. In seinen Rügen am bezirksgerichtlichen Urteil behauptet der Berufungskläger richtigerweise nicht, das sei N. unbekannt gewesen. Also wusste sie das sehr wohl (was z.B. auch das zweite Blatt von act. 45/1 dokumentiert). Unbestritten, durch die Akten belegt und vom Berufungskläger anerkannt ist weiter, dass S. am 11. November 1991 unterschriftlich sowohl dem Darlehensvertrag - unter Verbürgung der Rückzahlung als auch der Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Berufungskläger zugestimmt hatte (vgl. dazu act. 45/2 und act. 63/2). Unbestritten und vom Berufungskläger ebenso anerkannt ist der Wortlaut des Darlehensvertrages sowie, dass dieser Vertrag namentlich in Bezug auf das Vorkaufsrecht, dem entsprach, was N. wollte. Unbestritten und ebenfalls vom Berufungskläger anerkannt ist endlich der Wortlaut der Erklärung von

        S. (er beruft sich ja darauf) sowie, dass N. selbst nie eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, die darauf abzielte, dem Berufungskläger ein Vorkaufsrecht einzuräumen dieses Recht gar eingeräumt hätte. Das alles darf daher ohne weiteres auch als erstellt gelten.

      2. Die Zinslosigkeit des Darlehens wurde im Vertrag von der Darleiherin, also von N. , unter einen Vorbehalt gestellt. Der Vorbehalt bestand darin, dass Herrn A. das Vorkaufsrecht seitens von Frau S. eingeräumt wird (act. 45/2). Es handelt sich bei diesem Vorbehalt, soweit er sich auf S. bezieht, um eine sog. Potestativbedingung. Denn die Zinslosigkeit des Darlehens wird von einem rechtsgeschäftlichen Wollen bzw. Handeln der S. abhängig gemacht, welche nicht Partei des Darlehensvertrages war, also von einem Sachverhalt, dessen Verwirklichung für die Darlehensvertragsparteien im Zeitpunkt der Vertragsabschlusses ungewiss war.

Gewiss ist heute, dass S. noch am gleichen Tag, an dem der Darlehensvertrag abgeschlossen worden war, ihr schriftliches, eigenhändig unterzeichnetes Einverständnis dazu gegeben hatte, dem Berufungskläger das Vorkaufsrecht zu gewähren, und zwar ohne jede Bedingung Einschränkung (vgl. act. 63/2). Insoweit steht ebenso fest, dass sie das unternommen hatte, was sie von ihrer Seite aus unternehmen konnte und sollte. Dass S. im Text ihrer Erklärung an der Stelle des Wortes einräumen das Wort gewähren gewählt hatte, spielt dabei keine Rolle; denn vom Sinn der Erklärung her macht das keinen Unterschied. (Das stellt letztlich der Berufungskläger selbst nicht in Abrede, lässt er doch z.B. in der Berufung ausführen, das Vorkaufsrecht sei in der Erklärung nicht eingeräumt worden, um im selben Absatz weiter anzumerken, es sei die Nichtigkeit des Vorkaufsrechts festgestellt und die Gewährung desselben rechtskräftig abgewiesen worden [vgl. act. 123 S. 12]). Von daher ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht feststellt, S. habe mit ihrer Erklärung das Vorkaufsrecht eingeräumt.

Der Berufungskläger behauptet in seiner Kritik am vorinstanzlichen Urteil zudem nicht, N. , welche als Darleiherin den Vertrag mit der Berufungsbeklagten als Borgerin abgeschlossen und die Bedingung bzw. den Vorbehalt angebracht hatte, habe die Auffassung vertreten, die Bedingung sei durch die Erklärung der S. vom 11. November 1991 nicht erfüllt worden. Und er behauptet ebenso wenig, N. habe deshalb von der Berufungsbeklagten die Zahlung von Zinsen verlangt. Auch von daher darf ohne weiteres als erstellt

gelten, dass die Bedingung, an die die Zinslosigkeit des Darlehens geknüpft worden war, mit der Erklärung vom 11. November 1991 erfüllt worden war.

Bei diesem Ergebnis ist es fast schon müssig, auch noch zu erwähnen, dass die unstrittig erfolgte spätere Erhöhung des Darlehens auf Fr. 240'000.- der N. keinen Anlass bot, etwa von S. eine erneute Erklärung zum Vorkaufsrecht zu verlangen die Frage der Verzinsung nochmals aufzuwerfen.

4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt somit festzuhalten, dass die Berufung sowohl im Lichte des unter Ziff. II/4.4 Erwogenen unbegründet ist als auch

- und unabhängig davon aus den in Ziff. II/4.5 dargelegten Gründen. (Und sie ist es daher erst recht im Lichte beider Begründungen zusammen, soweit es noch darauf ankommen könnte.)

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch anzufügen, dass das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, es könne offen bleiben, weshalb N. selbst keine Schritte unternommen hatte, um dem Berufungskläger das Vorkaufsrecht einzuräumen. Denn das war nicht Gegenstand der Bedingung der Zinslosigkeit im Darlehensvertrag und bleibt daher unerheblich. Und insofern bleibt auch unerheblich, dass aufgrund der Anordnungen im Blatt 2 gemäss act. 45/1 davon ausgegangen werden darf, N. habe gewusst, dass sie dem Berufungskläger kein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte.

  1. Im Berufungsverfahren ist wie vor dem Bezirksgericht weiter strittig, ob zum Nachlassvermögen Schulden des Berufungsklägers aus einem Darlehensvertrag mit der Erblasserin gehören.

    1. Unstrittig war und ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die Erblasserin als Darleiherin mit dem Berufungskläger als Borger im Jahre 1980 im Zusammenhang mit einem Grundstückkauf des Berufungsklägers einen Darlehensvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen hatte. Zu dessen Sicherung wurde im Grundbuch auf der Liegenschaft des Berufungsklägers ein Grundpfandrecht zugunsten der Erblasserin errichtet. Das vom Berufungskläger ausgeliehene bzw. geborgte Kapital belief sich unstrittig auf Fr. 482'000.-; zu verzinsen war die Ausleihe mit 4% p.a. auf dem Kapital. Die Zinszahlungen

      hat der Berufungskläger nach seiner Darstellung zu Lebzeiten der Erblasserin stets durch Malerarbeiten für die Erblasserin erbracht, und zwar bis März 1999 (vgl. act. 44 S. 11). Unstrittig ist endlich, dass der Berufungskläger nach dem Tod der Erblasserin keine Zinszahlungen mehr erbracht hat und von ihm bis zur Einleitung der Teilungsklage am 16. Dezember 2010 (vgl. act. 1, S. 3) weder eine Zinszahlung noch die Rückzahlung des geborgten Kapitals gefordert worden war. Das alles darf daher ohne weiteres als erstellt gelten. Als erstellt gelten darf schliesslich, dass das Grundpfandrecht auf der Liegenschaft des Berufungsklägers gegen Ende März 1999 im Grundbuch gelöscht wurde.

    2. Der Berufungskläger stellte sich im bezirksgerichtlichen Verfahren primär auf den Standpunkt, es sei ihm die Rückzahlung des Kapitals von der Erblasserin noch vor deren Tod erlassen worden. In zweiter Linie rief er die Verjährung der Kapitalrückzahlungssowie der Zinsforderungen an (vgl. etwa act. 44 S. 9 ff., act. 51 S. 6, act. 95 S. 5 ff., act. 97 S. 11 ff., act. 105 S. 6).

      An diesen zwei Standpunkten hält er auch im Berufungsverfahren fest (vgl. act. 123 S. 14 ff.). Dabei wiederholt er verschiedentlich erneut nur seine Ausführungen vor dem Bezirksgericht verweist sogar nur darauf (vgl. etwa act. 123 S. 16, S. 17, S. 21). Insoweit kommt er wiederum was vorab zu vermerken ist seiner Rügeobliegenheit nicht nach und bleibt die Berufung unbegründet.

    3. - 5.3.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst einlässlich mit der Frage der Verjährung befasst (vgl. act. 126 S. 16 ff.), weil dann, wenn die Verjährung zu bejahen wäre, die Frage, ob ein Erlass der Schulden erfolgt sei, gar nicht mehr zu prüfen sei.

      Bei seiner Prüfung setzte sich das Bezirksgericht ausführlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Darlehensforderungen auseinander. Dabei gelangte es im Wesentlichen zum Ergebnis, diese habe sich mit der Frage der Verjährung eines verzinslichen Darlehens noch gar nie direkt befasst und sei hinsichtlich des zinslosen Darlehens nicht überzeugend. Mit einem Teil der Lehre sei davon auszugehen, dass die Forderung auf Rückzahlung bei Darlehen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen seien, erst

      mit der Kündigung fällig werde und daher die Verjährung auch erst dann beginne. Gerade bei Darlehen unter Familienangehörigen, die auf sehr lange Zeit gewährt würden, könne es zudem nicht sein - und es widerspreche das dem Rechtsempfinden -, dass man dem Borger soweit entgegenkomme, indem man auf Zinsleistungen verzichte, dabei aber zugleich Gefahr laufe, den Rückforderungsanspruch wegen Verjährung zu verlieren, bevor man die Rückzahlung des Darlehens überhaupt verlangt habe.

      Weiter hielt das Bezirksgericht fest, dass das Darlehen der Erblasserin an den Berufungskläger nicht zinslos gewesen sei und der Umstand, dass er nach dem Tod der Erblasserin keinen Zins mehr geleistet habe, das Darlehen noch nicht zinslos gemacht habe, zumal die Gründe der ausgebliebenen Zinszahlungen in einem Erlass liegen könnten aber in Versäumnissen des Willensvollstreckers. Letzteres führe indessen nicht zur Nichtanwendung des Art. 130 Abs. 2 OR (vgl. act. 126 S. 19) und es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht verjährt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 20). Zur Verjährung sei es auch danach nicht gekommen, weil der Art. 614 ZGB anordne, dass Forderungen des Erblassers gegenüber einem der Erben bei der Teilung dem Erben anzurechnen seien. Das führe gemäss herrschender Lehre zu einer gesetzlichen Stundung: Gegen den Willen des Schuldners könne eine Forderung bis zur Teilung hin nicht eingetrieben werden. Dieser Auffassung habe sich auch das Bundesgericht im Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 (E. 6.2.2) angeschlossen und festgehalten, Forderungen im Sinne von Art. 614 ZGB könnten bis zur Erbteilung gar nicht geltend gemacht werden.

      Sei eine Forderung aber so das Bezirksgericht im Schluss seiner Überlegungen bis zur Teilung gestundet, könne sie auch nicht fällig werden. Demnach habe die Rückzahlung des Darlehens nach dem Tod der Erblasserin im Sinne von Art. 134 Ziff. 6 OR vor einem schweizerischen Gericht gar nicht geltend gemacht werden können und sei sie nicht verjährt (a.a.O.).

      1. Gemäss Art. 130 OR beginnt die Verjährung einer Forderung mit deren Fälligkeit; bei auf Kündigung gestellten Forderungen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, auf den der Gläubiger erstmals kündigen und die Fälligkeit

        herbeiführen kann. Ab diesem Tag werden sie verjährungsrechtlich wie fällige Forderungen behandelt, weil es ausschliesslich in der Hand des Gläubigers liegt, die Fälligkeit herbeizuführen bzw. hinauszuzögern (vgl. z.B. BERTI, in: ZK,

        3. A., Zürich 2002, Art. 130 N 54, mit zahlreichen Verweisen). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und im Falle der Nichtleistung einklagen kann. Umgekehrt heisst das ebenfalls, dass nicht fällige Leistungen nicht eingefordert und nicht eingeklagt werden können, also gegen den Willen des Schuldners nicht durchsetzbar sind (hingegen sind sie erfüllbar und kann der Schuldner sie befreiend erbringen).

        Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben bzw. aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stundung entfällt. Die Verjährung läuft in dieser Zeit nicht, denn eine gestundete Forderung ist zwangsläufig weder einforderbar noch klagbar. Das hat das Bezirksgericht der Sache nach richtig erkannt, wie es auch zutreffend auf das Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 des Bundesgerichts verwies. In diesem Urteil lehnte sich das Bundesgericht zum einen an die Auffassung von TUOR/PICENONI (in: BK, 2. A., Bern 1964, N 9 ff. zu Art. 614) an, die sich ihrerseits auf ESCHER (in: ZK, 3. A., Zürich 1960, N 8 f. zu Art. 614) abstützt, sowie zum anderen an SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, die auch in der neuen Auflage (BSK ZGB II, 4. A., Basel 2011, N 4 zu Art. 614) daran festhalten, einerseits könne sich ein Erbe der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen (was heisst: die Schuld ist nicht klagbar), und anderseits stehe es ihm frei, sie zu begleichen und sich der Zuteilung zu entziehen (was heisst: die Schuld ist erfüllbar). Nur folgerichtig vertrat das Bundesgericht daher im Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009 die Auffassung, bei in den Nachlass fallenden Forderungen des Erblassers gegenüber gesetzlichen Erben führe die Regel des Art. 614 ZGB zu einer Stundung (so in E. 6.3: Kaufvertrag mit gestundetem Preis), weil Forderungen im Sinne von Art. 614 ZGB bis zur Erbteilung nicht geltend gemacht werden können , erlöschen doch diese durch die Zuweisung an den betreffenden Erben durch Konfusion (a.a.O., E. 6.2.2; zur Zuweisung aufgrund von Art. 614 ZGB vgl. auch TUOR/SCHNYDER/RUMO-JUNGO,13. A., Zürich 2009, § 82

        N 15, sowie SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., N 2: von der Anwendung betroffen sind Forderungen jeder Art).

        Sind Forderungen bzw. Schulden i.S. des Art. 614 ZGB vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur Teilung von Gesetzes wegen gestundet, können sie wiederum nur folgerichtig - nicht verjähren. Das gilt auch bei Forderungen bzw. Schulden, deren Fälligkeit auf Kündigung gestellt ist. Denn diese bleiben auch bei einer Kündigung wegen der Stundung unklagbar. Der Zweck von Art. 130 Abs. 2 OR liegt im Übrigen wie gesehen - nicht darin, gestundete und damit unklagbare Forderungen (bzw. Schulden) im Gegensatz zu den übrigen gestundeten Forderungen (bzw. Schulden) verjähren zu lassen (sondern er liegt nur darin, diese Forderungen unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten in Bezug auf die Fälligkeit den übrigen Forderungen gleich zu stellen). Das übergeht der Berufungskläger in seiner Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. act. 123 S. 17). Mit dem zutreffenden bundesgerichtlichen Schluss, den das Bezirksgericht übernommen hat, es sei bei Forderungen i.S. des Art. 614 ZGB von Gesetzes wegen eine Stundung gegeben, setzt sich diese Kritik des Berufungsklägers zudem gar nicht näher auseinander (vgl. a.a.O.).

        Zutreffend ist ebenfalls die bezirksgerichtliche Auffassung, die Parteien gingen davon aus, dass die Forderungen der Erblasserin gegenüber dem Berufungskläger aus dem Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, also am tt.mm.1999, noch nicht verjährt waren. Denn das anerkennt insbesondere auch der Berufungskläger (nach seiner Darstellung begann die Verjährung mit dem 25. März 1999; vgl. act. 123 S. 16). Demnach ist die Verjährung dieser Forderungen (bzw. Schulden) mit dem Tod der Erblasserin aufgrund der Stundung gemäss Art. 614 ZGB aufgeschoben worden und heute noch nicht eingetreten, sofern dem Berufungskläger die Darlehensschuld zu Lebzeiten der Erblasserin nicht erlassen worden war. Das wird erst noch zu prüfen sein. Festzuhalten bleibt als Ergebnis daher einstweilen, dass die Anrechnung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag an den Nachlass unter der Prämisse, dass sie im Zeitpunkt des Erblassers noch bestanden, sachrichtig ist.

      2. Bei diesem (Zwischen-)Ergebnis kann die Rechtsfrage unbeantwortet gelassen werden, ob es sich bei Forderungen aus einem unbefristeten entgeltlichen Darlehen überhaupt um solche handelt, die verjährungsrechtlich von

        Art. 130 Abs. 2 OR erfasst werden (was das Bezirksgericht mit durchaus guten Gründen verneinte, der Berufungskläger hingegen in Anlehnung an bundesgerichtliche Entscheide zu unentgeltlichen Darlehen befürwortet). Und ebenso kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns zutrifft.

    4. Der Berufungskläger vertrat vor dem Bezirksgericht und vertritt im Berufungsverfahren vor allem den Standpunkt, die unbestrittenermassen erfolgte Löschung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch, welche zur Sicherung der Darlehensforderung diente, belege den entschädigungslosen Erlass seiner Schuld durch die Erblasserin bereits hinreichend (vgl. act. 123 S. 18). Aufgrund des normalen Ablaufs der Geschäfte sei zu vermuten, dass die Löschung des Grundpfandes erfolgt sei, weil die gesicherte Forderung erloschen sei (a.a.O.,

      S. 19). Die Echtheit der Anordnung, die Grundpfandverschreibung zu löschen, sei unbestritten; nicht einzusehen sei, weshalb der Schulderlass damit nicht nachgewiesen sein soll (a.a.O., S. 20). Der Schulderlass sei vollzogen und das entsprechende Grundpfand gelöscht worden (vgl. a.a.O. 21).

          1. Das Bezirksgericht hat sich ausführlich mit dem Standpunkt des Berufungsklägers auseinander gesetzt, auch mit den Indizien, die der Berufungskläger geltend gemacht hat (vgl. act. 126 S. 20 ff.), so etwa mit der Zahlung der Zinsen durch Leistung von Malerarbeiten, mit der Einstellung der Zinszahlungen ab Ende März 1999 sowie mit der Notiz der Erblasserin, es sei die Schuld zu erlassen, welche von der Erblasserin aus dem Testament geschnitten bzw. gerissen worden sein soll usw. Im Ergebnis seiner Prüfung gelangte das Bezirksgericht im Wesentlichen zum Schluss (vgl. act. 126 S. 28 f.), die Löschung der Grundpfandverschreibung könne für sich noch nicht als (stillschweigender) Erlass durch die Erblasserin gewürdigt werden, und es gestatteten auch die übrigen Indizien diesen Schluss nicht.

            Die ausführlichen und einlässlichen Erwägungen des Bezirksgerichts zu diesem Thema sind nicht nochmals im Einzelnen zu wiederholen. Es genügt, vorab auf sie zu verweisen, verbunden mit dem Bemerken, dass sie insgesamt

            sachlich zutreffend sind. Im Folgenden sind lediglich noch einige Punkte besonders hervorzuheben und zu ergänzen.

          2. Der Berufungskläger wiederholt im Berufungsverfahren den Standpunkt, die Schuld sei ihm von der Erblasserin aufgrund einer Vereinbarung i.S. des Art. 115 OR erlassen worden. Denn er wirft dem Bezirksgericht vor, es habe den Art. 115 OR verletzt (vgl. act. 123 S. 18, 20, 21, 22), und zwar im Wesentlichen, weil es aus unerfindlichen Gründen die zahlreichen Indizien, die er - der Berufungskläger aufgelistet habe, je einzeln und insgesamt nicht als genügend taxiere. Damit setze es stillschweigend voraus, es habe mangels eines schriftlichen Schulderlasses derselbe nicht stattgefunden (a.a.O., S. 18). Anerkannt ist damit vom Berufungskläger immerhin - und das mit Recht -, dass er nie geltend gemacht hat, der Erlassvertrag lasse sich durch eine entsprechende Urkunde unmittelbar belegen.

            Das Bezirksgericht hat genau das erkannt, wie es auch ausdrücklich festgehalten hat, der Erlass einer Schuld gemäss Art. 115 OR sei formlos möglich. Wie das Bundesgericht im Urteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 festgehalten hat (vgl. dort E. 3.2, mit zahlreichen Verweisen auf die höchstrichterliche Judikatur und auf Lehmeinungen), sind allerdings Verzichtserklärungen nicht einfach anzunehmen. Der Wille eines Gläubigers zur Aufhebung einer Forderung im Sinne von Art. 115 OR ist daher nicht zu vermuten, wie es der Berufungskläger auch noch anspricht (vgl. act. 123 S. 19: Die Vermutung spricht daher dafür

            ), sondern muss klar zum Ausdruck kommen. Ebenso genau darauf hat das Bezirksgericht hingewiesen und danach richtig erwogen, die Beweislast für einen Schulderlass liege jeweils beim Ansprecher, also regelmässig beim Schuldner und hier demzufolge beim Berufungskläger. Damit ist zugleich ebenso gesagt, dass den Ansprecher, also den Berufungskläger, eine analoge Behauptungslast trifft.

            Endlich hat das Bezirksgericht zum Beweismass und zu den Möglichkeiten der beweisbelasteten Partei, diesem Genüge zu tun, zutreffend festgehalten, der Nachweis (Beweis) des Schulderlasses müsse nicht durch Urkunden, sondern könne auch durch Indizien erbracht werden. Diese Indizien müssten jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände die Überzeugung schaffen (was

            dem Regelbeweismass entspricht), es sei zum Erlass gekommen; es genüge daher nicht, dass die Indizien lediglich auf einen Erlass hindeuteten (vgl.

            act. 126 S. 20 f.).

            Die Rügen des Berufungskläger, das Bezirksgericht habe Art. 115 OR missachtet, weil es im Ergebnis seiner Erwägungen zu den weiteren Umstän- den die Löschung der Grundpfandverschreibung nicht als hinreichend schlüssiges bzw. überzeugendes Indiz gewertet hatte, geht daher an der Sache vorbei. Denn gerade auch die weiteren Umstände waren und sind in die Würdigung einzubeziehen.

          3. Als wesentlicher weiterer Umstand zu werten ist namentlich die Sachdarstellung des Berufungsklägers zum Abschluss der Erlassvereinbarung. Denn die Vereinbarung i.S. von Art. 115 OR kommt wie jeder Vertrag durch den Austausch inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zu Stande. Demnach ist vom Ansprecher, hier also vom Berufungskläger, aufgrund der ihn treffenden Behauptungslast näher darzulegen, wann und wie es zu dieser Vereinbarung zwischen ihm und der Erblasserin gekommen ist, bzw. aus welchen Aussagen, Handlungen usw. der Erblasserin er auf den Erlass der Schuld geschlossen und diesen akzeptiert hat (oder umgekehrt, wann er der Erblasserin gegenüber einen entsprechenden Antrag auf Erlass gestellt hat und wie dessen Akzept der Erblasserin klar zum Ausdruck kam).

            Fehlt es an einer Sachdarstellung dazu, bleibt der Standpunkt des Berufungsklägers, der Erlass sei aufgrund einer Vereinbarung i.S. des Art. 115 OR erfolgt, im Wesentlichen unsubstanziert (und erübrigen sich insofern aufgrund der Rechtsfolgen der Behauptungslast grundsätzlich Verfahrensweiterungen dazu, namentlich Beweiserhebungen).

            1. Der Berufungskläger hat, worauf das Bezirksgericht zutreffend hinwies, nie einen entsprechenden Sachverhalt zum Zustandekommen der Erlassvereinbarung vorgetragen. Soweit er Indizien vortrug, beschlagen diese ebenfalls keine Sachverhalte des Vertragsschlusses selbst, sondern die Wirkungen des Erlasses, der kurz vor dem Ableben der Erblasserin vereinbart worden sei, nämlich wie gesehen z.B. die Löschung der Grundpfandverschreibung, das

              Ausbleiben der Zinsleistungen in Geld (oder durch Malerarbeiten), ferner etwa die Motive der Erblasserin anderes.

              So soll, um das noch zu verdeutlichen, der Schulderlass laut Berufungskläger beim Testieren erfolgt sein, dann aber aus dem Testament entfernt worden sein, einmal durch eigenhändiges Wegschneiden der entsprechenden Testamentspassage durch die Erblasserin (vgl. act. 44 S. 10), ein anderes mal durch das Wegreissen der Textpassage aus dem Testament durch irgendjemanden (man; vgl. act. 97 S. 13, oben), weil der Erlass doch noch zu Lebzeiten vollzogen worden sei (vgl. act. 95 S. 6, act. 97 S. 12 und S. 13). Vollzogen wurde er im Fall des Wegreissens auf Anraten des Willensvollstreckers (act. 97

              S. 13). Dabei wird allerdings vom Berufungskläger mit keinem Wort erwähnt, wann der Willensvollstrecker wem was genau geraten hatte (der Erblasserin dem Berufungskläger), und auch nicht, ob danach der Berufungskläger einen Antrag an die Erblasserin stellte (sowie wann) ob er (und wann) von dieser von ihrem Wunsch unterrichtet wurde und darauf deren Antrag ausdrücklich stillschweigend akzeptierte usw. Es wird auch nicht dargelegt, woher die Kenntnis von diesem Wegschneiden bzw. Wegreissen durch die Erblasserin stammt. Jedenfalls behauptet der Berufungskläger nicht, er sei selbst damals dabei gewesen z.B. der Willensvollstrecker, als man den obersten Teil der S. 2 des Testaments, das den Schulderlass enthalten hatte, wegriss (vgl. act. 97 S. 13) bzw. als die Erblasserin eigenhändig aus Seite 2 eine Notiz wegschnitt.

              So wird zu den Motiven der Erblasserin behauptet, diese habe den Erlass aus Dankbarkeit gegenüber dem Berufungskläger vorgenommen. Denn der Berufungskläger habe im Jahre 1980 geholfen, als das Ehepaar

              N. /R. in Geldnot gewesen sei, und die Liegenschaft zum Baulandpreis von insgesamt Fr. 964'000.gekauft, wovon die Hälfte bezahlt und die andere Hälfte als Darlehensschuld stehen gelassen worden sei. Denn für die unerschlossene Industrieliegenschaft sei damals kein Käufer gefunden worden, der bereit gewesen wäre, einen angemessenen Preis zu bezahlen (vgl. act. 97

              S. 12). Indessen war der Ehemann der Erblasserin bereits im Februar 1974 gestorben und schloss der Berufungskläger den Kaufvertrag nur mit der Erblasserin. Der Kaufpreis betrug sodann gemäss dem öffentlich beurkundetem Vertrag nicht Fr. 964'000.-, sondern lediglich Fr. 882‘000.-; und endlich war das Kaufsobjekt erschlossen (Ziff. 7 des Kaufvertrages: „Das Kaufsobjekt ist erschlossen.“).

            2. Die Sachdarstellung des Berufungsklägers zum vereinbarten Schulderlass zu Lebzeiten ist bereits aus diesen Gründen weder stringent noch schlüssig, sondern einerseits in den wesentlichen Punkten des Vertragsschlusses offenkundig lückenhaft bzw. inexistent und anderseits in der Darstellung des Übrigen streckenweise tatsachenwidrig oder/und gewissermassen variantenreich (worauf die Beklagten 1-6 und 8 zu Recht verwiesen; vgl. act. 141 S. 20). Sie erweckt daher erhebliche, sachlich unüberwindbare Zweifel an der Behauptung, es sei noch zu Lebzeiten der Erblasserin zum Schulderlass gekommen und fällt insofern auf die gesamte Sachdarstellung des Berufungsklägers zurück. Der Sache nach hat das Bezirksgericht auch das zutreffend erkannt und es ist von daher seine Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, der Berufungskläger habe wohl Indizien vorgetragen, aus denen auf einen Erlass zu Lebzeiten geschlossen werden könne; diese vermöchten indessen eine klare Sachdarstellung dazu, wann und wie es zum Erlass des Darlehens gekommen sei usw., nicht zu ersetzen (vgl. act. 126 S. 28 f.).

      Zu Recht hat das Bezirksgericht daher auch keine Beweise über die nicht näher behauptete Vereinbarung zum Schulderlass abgenommen. Denn zu einer Beweisabnahme kann es, wie das Bezirksgericht ebenfalls vermerkte, bei Sachverhalten, an denen eine Partei beteiligt war (wie hier der Berufungskläger bei der Vereinbarung des Schulderlasses) und die diese daher kennen muss, nur dann kommen, wenn einigermassen hinreichend klare Behauptungen dazu vorliegen. Und es dient die Beweisabnahme nicht dazu, eine fehlende Sachdarstellung eines am Sachverhalt Beteiligten zu ersetzen bzw. diesem im Nachhinein, sozusagen ergebnisorientiert zu ermöglichen, wiewohl dieser den Sachverhalt aufgrund seiner Beteiligung ja kennt. Die Rügen des Berufungsklägers, das Bezirksgericht habe es unterlassen, Beweise zur lebzeitig erfolgten Schulderlassvereinbarung abzunehmen und habe deshalb sein rechtliches Gehör verletzt, gehen daher fehl.

      5.4.4 Zu erwähnen gilt es im Zusammenhang mit der Darstellung des Berufungsklägers, man habe einen Textteil von der Seite 2 weggerissen, noch zweierlei: Erstens hat sich das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid einlässlich mit dieser Seite 2 befasst und dabei überzeugend festgehalten, der ausgeschnittene Text (der sog. Notiz) sowie der Rest von Seite 2 fügten sich nicht zu einer vollständigen A-4-Seite zusammen, was neben anderem ungeklärt lasse, was auf dem fehlenden Teil der einstmaligen ganzen Seite gestanden habe (vgl. act. 126 S. 23 f. und ebenfalls S. 25 f.). Hinzu kommen die Ungereimtheiten mit der Schrift, auf die in den Erwägungen unter Ziff. II/3.3.2-

      3.3.4 eingegangen wurde. Auch alle diese weiteren Umständen erwecken un- überwindbare Zweifel an der gesamten Sachdarstellung des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Schulderlass, der zu Lebzeiten der Erblasserin gewissermassen ab Testament erfolgt sein soll, und zwar mal durch Abreissen, mal durch Wegschneiden. Und es überziehen diese begründeten, weil durch Anhaltspunkte belegten Zweifel ebenso zusätzlich die Sachdarstellung des Berufungsklägers zum Testament. Auf mögliche und plausible andere Erklärungen hat bereits das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil zu Recht verwiesen. Dem vermag der Berufungskläger nichts von Belang entgegenzusetzen, soweit er sich damit überhaupt näher befasst.

      Zweitens lässt der Berufungskläger offen, wer man gewesen sein soll, der die Notiz ab dem Testament wegriss. Immerhin war es offenbar auch nach seiner Auffassung nicht die Erblasserin (diese erwähnt der Berufungskläger wie schon vermerkt in der Variante seiner Sachdarstellung, in der er die Notiz als Produkt des Wegschneidens vom Testament darstellt). Das, die Vielzahl der vorhin festgestellten Ungereimtheiten sowie die mehrdeutige und/oder im Wesentlichen stets offenkundig lückenhafte Sachdarstellung des Berufungsklägers zur Erlassvereinbarung verbieten es, einen Normalfall anzunehmen (so aber act. 123 S. 19) bzw. eine schlüssige Indizienkette (so aber act. 123 S. 20,

      S. 21) und unbesehen von der Löschung der Grundpfandverschreibung auf den Erlassvertrag zu schliessen. Das Bezirksgericht hat daher auch insoweit zu Recht die vom Berufungskläger behauptete Schulderlassvereinbarung i.S. des Art. 115 OR nicht als hinreichend nachgewiesen bzw. belegt betrachtet.

      Das fällt nach den Regeln der Behauptungsund Beweislast zum Nachteil des Berufungsklägers aus und es gilt im Ergebnis seine Sachdarstellung, die Darlehensschuld sei ihm zu Lebzeiten der Erblasserin von dieser erlassen worden, als unbelegt bzw. unbewiesen. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

      5.4.5 Bei diesem Ergebnis fallen sowohl die Darlehensschuld (das ausgeliehene Kapital) als auch die darauf geschuldeten Zinsen von 4%, die unbestrittenermassen seit dem Tod der Erblasserin nicht bezahlt (und ebenfalls nicht ersatzweise durch Malerarbeiten geleistet) wurden, in den Nachlass.
  2. Der Berufungskläger rügt, dass das Bezirksgericht den Anrechnungswert von Fr. 50'000.für den Hausrat, den ihm die Erblasserin zugewiesen und den der Willensvollstrecker ausgehändigt hat, dem Nachlassvermögen zurechnete, das unter allen Erben zu verteilen ist. Er hält dafür, so zu verteilen sei nur das Nettobarvermögen, das die Erblasserin hinterlassen habe, nicht der gesamte Nachlass (vgl. act. 123 S. 23, dort. lit. f.).

    1. Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage, worin das Nachlassvermögen besteht, welches gemäss den rechtkräftig festgestellten Quoten unter allen Erben zu verteilen ist, im angefochtenen Urteil einlässlich und zutreffend befasst (vgl. act. 126 S. 31-33). Insbesondere hat es dargelegt, wie das Testament der Erblasserin auszulegen ist und weshalb den Anordnungen der Erblasserin darin keine Hinweise darauf entnommen werden können, sie habe mit ihnen nicht ihren gesamten Nachlass unter den Erben verteilen wollen, sondern nur einen Teil davon. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

      Der Berufungskläger setzt den bezirksgerichtlichen Erwägungen im Wesentlichen zunächst die Wiederholung seines Standpunktes entgegen, den er erst im Verlauf des bezirksgerichtlichen Verfahrens eingenommen hatte (vgl. act. 105 S. 7 und act. 105C S. 6). Das genügt nicht (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Weiter rügt er die Auffassung des Bezirksgerichtes als aktenwidrig. Dabei übergeht er zunächst, dass das Bezirksgericht den Wortlaut des Testamentes sehr wohl in seine Überlegungen einbezog, allerdings den gesamten Wortlaut und dessen

      Sinn, und nicht allein auf das Wort Nettobarvermögen abstellte. Namentlich berücksichtigte es zudem, dass die Erblasserin einen Anrechnungswert für den Hausrat bestimmte, obwohl es keine Erben gab, deren Pflichtteil zu respektieren gewesen wäre. Mit all dem sowie den Schlüssen, die sich daraus gerade auch unter dem Aspekt des vom Berufungskläger immer wieder hervorgehobenen favor testamenti ergeben (und auf die ebenfalls schon vorhin unter Ziff. II/3, dort. insbesondere 3.3.5 und 3.4 hingewiesen wurde), setzt sich der Berufungskläger mit seinen Rügen gar nicht näher auseinander. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, zumal sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit letztlich ebenfalls nur auf eine blosse Wiederholung seiner Auslegung bzw. Leseart des Testamentes beschränkt, also auf die Wiederholung des Prozessstandpunktes des Berufungsklägers.

    2. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger im bezirksgerichtlichen Verfahren anfänglich keine Einwände gegen die Zurechnung der Fr. 50'000.zum Nachlassvermögen erhoben hatte (vgl. act. 44 S. 12 ff.), wie sie das Bezirksgericht im angefochtenen Entscheid dann vornahm. In seiner Aufstellung des Nachlassvermögens auf S. 14 von act. 44 führte er den Anrechnungswert des Hausrates von Fr. 50'000.vielmehr sogar ausdrücklich auf. Den heutigen Standpunkt nahm der Berufungskläger erst im späteren Verlauf des bezirksgerichtlichen Verfahrens ein (worauf das Bezirksgericht zutreffend hinwies), ohne einen einzigen Grund bzw. Umstand zu nennen (geschweige denn sachliche Gründe), weshalb er den ihm ja längstens bekannten Wortlaut des Testamentes neuerdings anders versteht und verstanden haben will (vgl. act. 105 S. 7 und act. S. 105C S. 6). Daraus zu folgern, der Berufungskläger habe die Anordnungen der Erblasserin grundsätzlich auch so verstanden, wie sie vernünftigerweise zu verstehen sind, und er habe sein Verständnis des Testamentes in eine für ihn günstigere Leseart erst im Nachhinein geändert, kann daher kaum falsch sein. Das verlangt, den offenkundigen Wechsel der Sichtweise des Berufungsklägers im bezirksgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu werten (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 52 ZPO). Und im Ergebnis dieser Wertung ist festzuhalten, dass er mit dem Wechsel seiner Sichtweise dem neu vertretenen Standpunkt von vornherein den Boden der

      Ernsthaftigkeit entzogen hat. Damit erweist sich die Berufung ebenso unter diesem weiteren Aspekt als unbegründet.

      Weitere, andere Einwendungen, welche heute noch von Bedeutung sein könnten, hat der Berufungskläger zum hier behandelten Thema nicht vorgetragen (vgl. act. 123 S. 23, dort lit. f.). Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.

  3. - 7.1 Fasst man die Ergebnisse der Erwägungen zu allen bislang behandelten Themen und Rügen zusammen, die der Berufungskläger zur Beurteilung im Rechtsmittelverfahren vorgelegt hat, so zeigt sich, dass die Berufung unbegründet und abzuweisen ist.

Weitere Rügen des Berufungsklägers am angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes, welche begründeten Anlass böten, die vorinstanzliche Nachlassfeststellung im Sinn der Anträge des Berufungsklägers zu korrigieren, sind nicht ersichtlich. Zudem sind die bereits ausgerichteten Leistungen unstrittig und wurden korrekt in die Berechnung einbezogen (vgl. act. 126 S. 34). Ferner hat das Bezirksgericht richtig erkannt, dass allfällige Forderungen gegen den Willensvollstrecker nicht einzubeziehen sind (vgl. act. 126 S. 33 f.). In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dazu auch die Forderungen aus Darlehen gegenüber dem Berufungskläger gehören wür- den, wollte man dessen wie gesehen unzutreffenden - Ansicht folgen, sie seien bereits verjährt.

Unangefochten blieben endlich die Feststellungen des Bezirksgerichtes zu den Passiven (vgl. act. 126 S. 35 f., dort Erw. 5.3, und dazu act. 123 S. 24).

    1. Die Teilung hat das Bezirksgericht im Übrigen korrekt vorgenommen. Sie wird insoweit vom Berufungskläger denn auch nicht beanstandet. Soweit er die Teilung anficht und darlegt, wie nach seiner Auffassung zu verteilen wäre, geht er nämlich einzig von einem anderen Umfang des Nachlassvermögens aus, und zwar von dem, welches er mit seiner Berufung festgestellt haben will (vgl. act. 123 S. 27 ff.). Da sich die Berufung dazu, wie gesehen, jedoch als unbegründet erweist, und keine anderen Berufungsanträge vorliegen, die es zu prüfen gölte, erübrigen sich eingedenk der Dispositionsmaxime - Weiterungen dazu.

    2. Die Berufung ist somit in der Sache insgesamt abzuweisen, was zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Dispositivziffern 1-38 führt.

III.

(Kostenund Entschädigungsfolge)

  1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind dem Ausgang des Verfahrens gemäss zu treffen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das bezirksgerichtliche Urteil in der Sache zu bestätigen. Das führt grundsätzlich auch zur Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 39-42 des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger rügt diese allerdings im Wesentlichen unter zwei Punkten.

    1. Zum einen macht er geltend, die Auferlegung von ¾ der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen an ihn seien willkürlich und daher aufzuheben (vgl. act. 123 S. 29). In welchem anderen Umfang (Bruchteil) ihm das Bezirksgericht bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten richtigerweise hätte auferlegen und welche Parteientschädigungen ihm lediglich hätten auferlegt werden sollen, erklärt der Berufungskläger indessen nicht. Damit kommt er seinen Rügeobliegenheiten (vgl. vorn Ziff. II/2.1) nicht nach und es bleibt seine Berufung in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

    2. Zum anderen beantragt der Berufungskläger, es sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 46'000.festzusetzen (vgl. act. 123 S. 6). Er begründet das damit, dass das Bezirksgericht richtig zitiert habe, dass sich bei Erbteilungsklagen der Streitwert grundsätzlich nach der Grösse des klägerischen Erbteiles richte. Ohne weitere Begründung nehme es danach aber die gesamte Nachlassmasse zur Grundlage des Streitwertes (a.a.O., S. 29).

      Das trifft nicht zu, denn das Bezirksgericht hat sehr wohl im Satz nach dem Zitat zur grundsätzlichen Streitwertfestsetzung dargelegt, weshalb es sich

      nach seiner Auffassung rechtfertige, im Fall der Parteien den Streitwert auf den Wert der Teilungsmasse festzusetzen. Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger, nur weil er sie schlicht negiert, offensichtlich nicht auseinander, legt er m.a.W. nicht dar, inwieweit sie unrichtig sein soll. Er kommt damit seinen Rügeobliegenheiten (vgl. vorn Ziff. II/2.1) erneut nicht nach. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. Es ist daher fast müssig anzumerken, dass der Berufungskläger zu allem auch mit keinem Wort darlegt, weshalb die Gerichtsgebühr gemäss seinem Antrag höchstens Fr. 46'000.betragen soll, wiewohl die Grundgebühr für einen wie er geltend macht etwas über 2.7 Mio. Franken liegenden Streitwert (vgl. act. 123 S. 29) gemäss dem hier massgebenden § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 4. April 2007 höher wäre.

      Im Übrigen liesse sich mit Fug feststellen, es sei die Teilung auch deshalb strittig gewesen, weil der Nachlassumfang insgesamt strittig war (u.a. weil Vorausvermächtnisse geltend gemacht wurden, die Frage der Gültigkeit der Seite 2 zu klären war, die Zurechnung von Darlehen und Darlehenszinsen usw.) und daher ebenfalls strittig war, worauf sich der in einem früheren Verfahren rechtskräftig bloss als Bruchteil festgestellte erbvertragliche Anteil der Klägerin sowie die ebenso nur als Bruchteile bestimmten Anteile der übrigen Erben überhaupt bezogen. Endlich vertrat der Berufungskläger mit seiner Berufung selbst den Standpunkt, die Teilung sei strittig, liess er doch ausführen, auch die Erbquoten der Parteien seien strittig (vgl. act. 123 S. 11: wird erneut dargelegt, dass die Erbquoten der Parteien unstrittig seien. Dies ist nicht der Fall).

    3. Die Berufung erweist sich somit, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen richtet, insgesamt als unbegründet. Das führt wie bereits angesprochen ebenfalls zur vollumfänglichen Bestätigung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht.

  2. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Deshalb sind ihm die Gerichtskosten dieses Verfahrens, die sich auf die Entscheidgebühr beschränken, vollumfänglich aufzuerlegen, unter Inanspruchnahme des

    bereits geleisteten Kostenvorschusses. Ebenso ist er zu verpflichten, den Berufungsbeklagten (soweit diese sich am Berufungsverfahren beteiligen) eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

    1. Entscheidgebühr und Parteientschädigungen bemessen sich im Berufungsverfahren nach dem, was noch im Streite liegt (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV).

      Der Berufungskläger beantragte zum einen die Ausrichtung von Vorvermächtnissen in der Höhe von rund Fr. 767'800.- und Fr. 179'000.an sich und machte ebenso hinsichtlich des Hausrates im Wert von Fr. 50'000.ein Vermächtnis geltend. Er beantragte zum anderen im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz dem Nachlass zugerechneten Schulden aus dem Darlehen, das er von der Erblasserin bezogen hatte (Kapital von

      Fr. 482'000.- und Zins von rund Fr. 269'900.-), nicht in den Nachlass fallen. Das streitwerte Interesse des Berufungsklägers und damit der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich daher - unter Berücksichtigung der Verminderung des Erbanteils des Berufungsklägers am verbleibenden Nachlass auf rund Fr. 1'580'000.-.

    2. Ausgehend von diesem Streitwert ist gestützt auf § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren im Rahmen der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 35'750.festzusetzen, weil keine Gründe erkennbar sind, welche eine Erhöhung Reduktion dieses Gebührenansatzes verlangen könnten.

Die Beklagten bzw. Berufungsbeklagten 9-11 haben sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Es sind ihnen durch das Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gölte.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich mit anwaltlicher Vertretung am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt. Da sie vollständig obsiegt, ist ihr eine Entschädigung zuzusprechen, die nach der AnwGebV bemessen ist und sich dabei im Rahmen der Grundgebühr von § 4 Abs. 1 AnwGebV zu halten hat (vgl. § 13 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV); Gründe welche eine Erhöhung Reduktion i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV verlangen könnten, sind nicht

ersichtlich; zu berücksichtigen ist hingegen, dass eine endgültige Streiterledigung i.S. des § 13 Abs. 2 AnwGebV vorliegt und keine besonderen Verhältnisse i.S.v. § 13 Abs. 3 AnwGebV gegeben sind. Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung auf Fr. 12'500.festzusetzen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt und ist daher nicht zuzusprechen.

Die Beklagten bzw. Berufungsbeklagten 6 und 8, die gleichgerichtete Interessen haben (die sich aber von denen der Klägerin und Berufungsbeklagten unterscheiden), haben sich durch den selben Anwalt vertreten lassen und identische Anträge gestellt. Dass daraus ein Mehraufwand i.S. des § 8 AnwGebV entstanden wäre, machen sie nicht geltend (vgl. act. 141). Es ist ihnen daher eine gesamthafte Entschädigung zuzusprechen, die analog der Entschädigung der Klägerin und Berufungsbeklagten festzusetzen ist. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt und ist daher nicht zuzusprechen.

Die Beklagten bzw. Berufungsbeklagten 1-5 liessen sich im Verfahren durch die Beklagte 8 als ihre Vertreterin vernehmen, die nicht Rechtsanwältin ist. Sie beschränkten sich dabei, die Abweisung der Berufung zu beantragen und sich den Ausführungen der Beklagten 6 und 8 anzuschliessen (vgl. act. 139). Es ist ihnen für diesen geringen Aufwand eine auf Fr. 200.festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 24. April 2013 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.festgesetzt, dem Beklagten 7 und Berufungskläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm bereits geleisteten Vorschuss von Fr. 29'700.-. Im Mehrbetrag von Fr. 6'050.wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.

  3. Der Beklagte 7 und Berufungskläger wird verpflichtet, für das Berufungsverfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: der Klägerin und Berufungsbeklagten eine von Fr. 12'500.- , den Beklagten und Beru-

    fungsbeklagten 6 und 8 eine von insgesamt Fr. 12'500.sowie den Beklagten und Berufungsbeklagten 1-5 eine von insgesamt Fr. 200.-.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster, Zivilgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'580'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic.iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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