Zusammenfassung des Urteils LB120062: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren über den Arrestvollzug entschieden, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der C. AG bei der D. Schweiz Genossenschaft und der E. Private Bank Ltd. nicht nichtig ist. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Arreste rechtmässig sind. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 10 Tagen möglich ist. Der Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Urteil wurde im März 2019 versandt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB120062 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 05.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Persönlichkeitsverletzung / unlauterer Wettbewerb |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Berufung; Kläger; Recht; Interesse; Persönlichkeit; Richt; Medien; Einfluss; Tatsache; Transparenz; Beklagten; Klägern; Einflussnahme; Presse; Interessen; Klägers; Tatsachen; Besitzverhältnisse; Verletzung; Persönlichkeitsverletzung; Aussage; Gönner; Intransparenz |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 173 StGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 238 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 28g ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 III 168; 123 III 354; 123 III 363; 126 III 305; 132 III 641; 134 I 229; 137 I 195; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120062-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Urteil vom 5. August 2013
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Unlauterer Wettbewerb
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Kläger widerrechtlich in der C. (C. ) vom tt.mm.2010 (Onlinewie PrintAusgabe) im Beitrag in ihrer Persönlichkeit verletzt hat.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte in unlauterer und widerrechtlicher Weise die Klägerin 1 in der C. (C. ) vom tt.mm.2010 (Onlinewie Print-Ausgabe) im Beitrag in ihren Geschäftsverhältnissen herabgesetzt hat.
Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, den Beitrag unter der Internetadresse http://www.C. .ch/
.html, sowie aus sämtlichen der Beklagten zugänglichen, den vorgenannten Artikel enthaltenden Internetarchiven innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils von den betreffenden Websites zu entfernen.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, gegenüber Dritten, so insbesondere auch in künftigen Publikationen derselben, die im Beitrag enthaltenen verletzenden Behauptungen betreffend die Kläger zu wiederholen.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins seit dem tt.mm.2010 zu bezahlen.
Es seien die Kläger zu ermächtigen, das Dispositiv des Urteils auf Kosten der Beklagten in der Grösse einer halben Seite in der
C. (C. ) veröffentlichen zu lassen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 (Urk. 54):
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.festgesetzt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung der Klägerin 1 und des Klägers 2 für den Gesamtbetrag.
Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'260.- (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte zu bezahlen,
unter solidarischer Haftung der Klägerin 1 und des Klägers 2 für den Gesamtbetrag.
(Mitteilungssatz)
(Rechtmittelbelehrung)
Berufungsanträge:
der Kläger und Berufungskläger (Urk. 53 S. 3):
1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 in Sachen A. AG und B. gegen die
C. (Geschäfts-Nr.: CG100133-L/U) aufzuheben und den mit der Klage vom 30. Juli 2010 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich stattzugeben.
Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Akten zu neuer Entscheidung verbunden mit der Weisung zur Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 61 S. 2):
Die Berufung der Berufungskläger sei in vollem Umfang abzuweisen, und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 zu bestätigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Berufungskläger 1 und 2.
Erwägungen:
I.
Am tt.mm.2010 veröffentlichte die Beklagte in der C. (Printund Online-Ausgabe) folgenden Beitrag (Urk. 4/4a+b):
E.
Am Freitagmorgen überraschte mich diese Information auf der Website des «F. »: «Sie haben 1 neue Nachricht erhalten.» Ein Klick auf die Botschaft führte zu einem kleinen Ratespiel, das dem User in deutscher Sprache die Wonnen neuer Klingeltöne nahebringen will. Der Anbieter verspricht im Kleingedruckten, dass er sich an die Verhaltensregeln des Bundesamts für Kommunikation halte.
Das heisst also: Eine englischsprachige Zeitung spricht in ihrem Werberaum den ausländischen Leser in seiner Muttersprache an. Und der Werbetreibende berücksichtigt dabei die jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen offensichtlich stellt eine solche Aktion keine Internet-Spielerei mehr dar. Die Entgrenzung des Medienmarktes schreitet weiter voran.
Bereits seit Jahren wird die Schweiz erfolgreich durch die Werbefenster ausländischer Fernsehsender bearbeitet. Sie ziehen etwa ein Drittel der hiesigen TV-Werbefranken an. Auch deutsche Zeitschriften haben Werbefenster. Nun können via Internet selbst fremdsprachige Zeitungen in den Fenstermarkt einsteigen. Alte Machtgefüge werden immer brüchiger.
Das Beispiel des «F. », der die Aufmerksamkeit von Schweizer Lesern zu wecken sucht, relativiert die hiesigen Diskussionen um Medienkonzentration und Besitzverhältnisse, welche neuen Antrieb erhielten, als vor einer Woche die «D. » an den Financier G. und den Anwalt H. verkauft wurde.
Sicher verdient Beachtung, dass H. vor acht Jahren bei der Übernahme des I. - Verlags involviert war; dass er die «AA. » präsidiert und im Verwaltungsrat von J. Schweiz, von K. Schweiz, von L. und der M. sitzt; dass ferner die drei letztgenannten Medienfirmen von N. geführt werden und dass O. wiederum Präsident von
L. ist. Letzterer war von 1988 bis 1994 Geschäftsführer von P. und damit im Machtbereich des damals oft beargwöhnten Q. .
Angesichts dieser Konstellationen wurde schon öfters über ein rechtes Mediennetzwerk spekuliert, bei dem der 84-jährige Q. immer noch eine Rolle spielen soll. Der Liebhaber von Verschwörungstheorien kann die Fäden weiter ziehen und darauf verweisen, dass R. Anfang Jahr über seine Firma S. den Mehrheitsbesitz an den T. Studios übernahm, welche in der Fernsehund Werbeproduktion engagiert ist.
Der Verkauf der «D. » brachte auch die «AA. » wieder in den Fokus von medienkritischen Beobachtern. Denn Ende 2006 wurden die I. -Titel ans Medienhaus J. verkauft, während die «AA. » herausgelöst und an B. übertragen wurde. Die Hintergründe der Transaktion blieben im Dunkeln. Und damit gärt weiterhin die Frage: Wer wirkte als edler Gönner
In medienpolitischer Hinsicht steht man hier vor drei Themenbereichen: Transparenz der Besitzverhältnisse, verlegerische Einflussnahme und Medienkonzentration. Transparenz gehört zum klassischen Forderungskatalog der Aufklärer. Das erwarten auch die Journalisten. Im Pressekodex steht: Die Arbeitnehmer «haben Anspruch auf Transparenz über die Besitzverhältnisse ihres Arbeitgebers».
Im Wettbewerb der Marken und Images verfügt jener über einen Vorteil, der klar ausweisen kann, wer das letzte Wort im Betrieb hat. Wenn aber eine eindeutige Produktedeklaration fehlt, müssen weder Leser noch Journalisten im Dunkeln tappen. Die Frage, ob beispielsweise der «AA. »- Verleger irgendwelche Direktiven erhält nicht, spielt letztlich keine Rolle für die Identifizierung des Produkts. Wer den Titel liest, weiss, was er in Händen hält. Er erkennt etwa, dass die
«AA. » vom rechtsliberalen zum nationalkonservativen Blatt sich verändert.
Unübersichtlicher erscheint die Lage auf einer tieferen Ebene. Denn selbst wenn die Besitzverhältnisse sonnenklar sind, kann der Leser höchstens bei genauer Lektüre und bei guter Kenntnis der Sachzusammenhänge durchschauen, inwiefern weitere Interessengeflechte die konkrete Informationsarbeit mitprägen: das Beziehungsnetz der Redaktoren, des Chefredaktors des Besitzers, Einflussversuche der Werbetreibenden von politischen Akteuren. Im täglichen Infor-
mationsgeschäft wird oft das Transparenzgebot verletzt. Solche Defizite gefährden viel stärker die Glaubwürdigkeit einer Marke als unklare Eigentümerverhältnisse.
Konkurrenz und Medienvielfalt sind ein Mittel gegen intransparente Informationen. Die Käufer der
«D. » wollten denn auch mit ihrem Eingriff ein Zeichen gegen die Medienkonzentration in unserem Land setzen. Man kann das als staatspolitisch edle Tat interpretieren. Allerdings handelt es sich hier um eine Nebenfrage von kurzfristigem Interesse.
Die Gefahr scheint nämlich gering, dass die Schweiz in monopolartigen Strukturen erstarrt. Je mehr die Informationen digital ausgetauscht werden, desto weniger spielen regionale und nationale Grenzen eine Rolle. Techno-Konzerne beispielsweise, welche elektronische Lesegeräte herstellen, schaffen weltweit neue Rahmenbedingungen. Wer bloss sein altes Revier im Blick hat, könnte schnell überrollt werden.
Die Klägerin 1 ist Herausgeberin des Wochenmagazins AA. . Sie befindet sich im Eigentum des Klägers 2, der im August 2006 zunächst 60% und im Dezember 2006 die restlichen 40% der Aktien erwarb. Der Kläger 2 ist sowohl Verleger als auch Chefredaktor der AA. . Die Kläger sehen sich durch den von der Beklagten publizierten Artikel in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) verletzt. Die Klägerin 1 ist zudem der Ansicht, sie werde durch die im Beitrag enthaltenen unwahren und unnötig verletzenden Aussagen in unlauterer Weise herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG).
Am 2. August 2010 (Datum des Poststempels) reichten die Kläger Klageschrift und Weisung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Die Beklagte erstattete die Klageantwort am 7. Februar 2011 (Urk. 20). Die Replik datiert vom 18. Oktober 2011 (Urk. 38), die Duplik vom 13. Februar 2012 (Urk. 46). Am 16. Mai 2012 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 49 = Urk. 54).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 erhoben die Kläger Berufung gegen das ihnen am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil (Urk. 53). Den ihnen auferlegten Kostenvorschuss leisteten die Kläger rechtzeitig (Urk. 58). Die Berufungsantwort ging am
September 2012 ein (Urk. 61) und wurde den Klägern am 4. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 65). Seither sind keine weiteren Eingaben mehr erfolgt.
II.
Die Kläger sind zusammengefasst der Auffassung, durch den von der Beklagten publizierten Text werde auch mit Aussagen und Wertungen zwischen den Zeilen beim massgebenden Durchschnittsleser der Eindruck vermittelt, dass bei der AA. ein Dunkelmann Einfluss nehme und damit die redaktionelle Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei. Der Kauf der AA. werde als Aktienübertragung und damit als Schenkung dargestellt. Die Eigentumsverhältnisse würden in Frage gestellt und der Aktienerwerb als intransparent bezeichnet. Die Existenz eines Gönners und damit eines Dunkelmannes werde als Tatsache vorausgesetzt. Die Selbstidentifikation (Mutation zum nationalkonservativen Blatt) stelle keine Abschwächung sondern eine inhaltliche Bestätigung der vorab in Frage gestellten Direktiven dar. Der Leser bekomme damit die Antwort betreffend Direktiven und fehlender Produktedeklaration nachgeliefert: Die AA. sei zum nationalkonservativen Blatt mutiert, was die Einflussnahme politischer Akteure voraussetze. Es werde suggeriert, dass der Kläger 2 von dritter Seite Direktiven erhalte und die Befehle eines Dunkelmannes ausführe. Den Klägern werde presseethisches Fehlverhalten vorgeworfen, obwohl die Kläger den vom Schweizerischen Presserat gestellten Anforderungen an die Transparenz nachgekommen seien. Der Kläger 2 habe öffentlich erklärt, dass der Erwerb der Aktien durch Eigenkapital und Bankdarlehen finanziert und dabei keine Sicherheit eines Dritten geleistet worden sei. Interne Verträge und Dokumente müssten nicht auf den Tisch gelegt werden, zumal damit auch vertragliche Stillschweigevereinbarungen schwerwiegend verletzt würden. Die Ausführungen über die Einflussnahme von Werbetreibenden und Politkern sei ebenso auf die AA. gemünzt, da dem Durchschnittsleser bekannt sei, dass das von der U. gesponserte Kreuzworträtsel und die Inserate des V. zum Gerücht geführt hätten, R. nehme auf diese Weise Einfluss auf die AA. . Bei den fehlerhaften Behauptungen handle es nicht mehr um zu vernachlässigende journalistische Unkorrektheiten sondern um grundlegende Falschbehauptungen, welche jeglicher Wahrheit entbehrten und die Kläger schwerwiegend in ihrer Persönlichkeit verletzten (Urk. 2 Ziff. 18, Ziff. 22, Ziff. 24; Urk. 38 Ziff. 15, Ziff. 20, Ziff. 29, Ziff. 34, Ziff.
46, Ziff. 56, Ziff. 62). Die objektiv unwahren Aussagen und schwerwiegenden Herabsetzungen würden die Klägerin 1 im Wettbewerb mit anderen Medienunternehmen in einem komplett falschen Bild zeigen, was zur Folge habe, dass Leser und Werbemarkt das Magazin meiden würden. Der Beklagten sei es nicht um objektive Information über die AA. und die Klägerin 1 gegangen, sondern um eine gezielte Falschdarstellung einer Mitbewerberin und Konkurrentin mittels unnötig verletzender Aussagen durch Zeichnung eines unnötig verletzenden Gesamtbildes, so dass auch der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a UWG) erfüllt sei (Urk. 2 Ziff. 25 ff.; Urk. 38 Ziff. 65 f.). Den Klägern stünden daher die eingeklagten Feststellungs-, Beseitigungs-, Unterlassungs-, Publikationsund Genugtuungsansprüche zu (Urk. 2 Ziff. 28 ff.).
Nach Auffassung der Beklagten wird durch den fraglichen Artikel weder die Persönlichkeit der Kläger noch der lautere Wettbewerb verletzt. Der Verkauf der D. habe die Diskussion um Medien, Macht und Dunkelmänner neu entfacht. Damit sei auch der Verkauf der AA. wieder in den Fokus der medienpolitischen Beobachter gekommen (Urk. 20 S. 19), zumal die beiden Käufer der D. (G. und H. ) auch mit der AA. eng verbunden seien (Urk. 20 S. 27). Die Aussagen des Klägers 2 zur Finanzierung des Erwerbs der Klägerin 1 hätten insbesondere mit Blick auf den Erwerb der zweiten Aktientranche alle essentiellen Punkte im Dunklen gelassen und daher die Spekulationen zu den Hintergründen der Transaktion in beträchtlichem Ausmass angeheizt (Urk. 20 S. 13, S. 17, S. 27, S. 39). Die Frage nach einem Gönner habe in der Öffentlichkeit, in der Branche und in den Medien weiter gegärt (Urk. 20 S. 21,
S. 25, S. 39), weshalb sie im Artikel durchaus habe angesprochen werden dürfen (Urk. 20 S. 10), fordere doch auch der Presserat wirtschaftliche Transparenz bezüglich Machtund Besitzverhältnissen in den Medien (Urk. 46 S. 11, S. 16, S. 24). Dabei sei den Klägern nicht etwa unterstellt worden, dass es einen Gönner gebe, sondern dass die Frage nach einem Gönner weiter gäre (Urk. 20 S. 31; Urk. 46 S. 15, S. 21, S. 26). Der Begriff übertragen sei neutral und sage nichts über den Rechtsgrund des Vorganges (Kauf Schenkung) aus. Mit der Erwähnung allfälliger Direktiven habe der Autor nur aufgegriffen, was die logische Folge aus der fehlenden Transparenz beim Verkauf der Anteile der Klägerin 1 an
den Kläger 2 gewesen sei. Die Frage, ob der Kläger 2 Direktiven erhalte, sei klar offen gelassen worden (Urk. 20 S. 30; Urk. 46 S. 15, S. 19). Auch sei positiv hervorgehoben worden, dass sich das Produkt AA. in jedem Fall selbständig identifizieren lasse (Urk. 20 S. 22, S. 29 f.). Mittlerweile hätten die Kläger in der AA. vom tt.mm.2012 selber eingeräumt, dass der Financier G. die Kredite des Klägers 2 beim Kauf der AA. abgesichert habe. Es sei geradezu infam, wenn die Kläger in der Replik wiederholt behaupteten, eine solche Absicherung habe es nicht gegeben (Urk. 46 S. 6, S. 11, S. 16 f., S. 24, S. 27). Auch derjenige, der Kredite absichere, leiste einen wirtschaftlichen Beitrag und sei daher Gönner, sei doch bei der Gewährung von Bankkrediten die Absicherung fundamental wichtig (Urk. 46 S. 17 f.). Die weiteren Ausführungen zu Transparenz, Besitzverhältnissen, verlegerischer Einflussnahme und Medienkonzentration seien allgemein gehalten und nicht direkt auf die AA. bezogen (Urk. 20 S. 29). Auch würde sich der Abschnitt zu allfälligen weiteren Interessengeflechten, zu möglichen Beziehungsnetzen der Redaktoren, des Chefredaktors und Besitzers sowie zu möglichen Einflussversuchen der Werbetreibenden politischer Akteure an alle Medien richten und nicht direkt die AA. betreffen. Die Kläger würden den Text uminterpretieren und alle allgemein gehaltenen Aussagen in unkorrekter Weise auf die AA. beziehen (Urk. 20 S. 30 f., Urk. 46 S. 14). Fragen nach den Hintergründen der Transaktionen von 2006 und auch die Feststellung, dass diese im Dunkeln lägen, müssten bei einem in der Öffentlichkeit auftretenden und agierenden Medienunternehmen erlaubt sein (Urk. 20 S. 41 f., Urk. 46 S. 32). Im Artikel der C. finde sich demnach keine einzige persönlichkeitsverletzende unlautere Herabsetzung der Kläger.
Die Vorinstanz erwog zunächst, dass Art. 3 lit. a UWG ein umfassenderer Anwendungsbereich als Art. 28 ZGB zukomme, die unlautere Herabsetzung allerdings einen Anwendungsfall der Persönlichkeitsverletzung darstelle, weshalb die an beide Tatbestände zu stellenden Anforderungen weitgehend identisch seien. Überdies gälten im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Voraussetzungen für eine Verletzung der Ehre. Soweit im vorliegenden Fall eine Persönlichkeitsverletzung verneint werden müsse, sei auch eine unlautere Herabsetzung ausgeschlossen (Urk. 54 S. 12).
Den Titel und die ersten sechs Absätze des Artikels hielt die Vorinstanz für sich allein genommen für nicht weiter relevant. Auch konnte die Vorinstanz in der Aussage, die Aktien seien an den Kläger 2 übertragen worden, keine Persönlichkeitsverletzung erkennen, da damit offen gelassen werde, ob die Titel verkauft verschenkt worden seien. Zudem habe mit der gewählten Formulierung nicht die Veräusserungsart sondern der Empfänger in den Fokus gerückt werden sollen (Urk. 54 S. 16 f.). Auch die Wendung, dass die Hintergründe der Transaktion im Dunkeln geblieben seien, lasse nicht auf eine Verletzung der Persönlichkeit der Kläger schliessen. Damit würden nicht inkorrekte Verhaltensweisen angesprochen sondern die Empfindung, keine klaren Verhältnisse vor sich zu haben, die es ermöglichen würden, die Situation einzuschätzen und weiteres Handeln zu definieren (Urk. 54 S. 17 f.). Demgegenüber werde mit der Frage: Wer wirkte als edler Gönner nicht nach einem allfälligen Gönner gefragt; ein solcher werde vielmehr vorausgesetzt. Bei der Prüfung, ob diese vorweggenommene Tatsache persönlichkeitsverletzend sei, dürfe indes nicht ausser Acht bleiben, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Artikels beim medieninteressierten Durchschnittsleser nicht der Eindruck entstehe, dem Kläger 2 werde vorgeworfen, er habe tatsächlich die Klägerin 1 mittels fremder Hilfe erworben. Im Fokus des Artikels stehe die Problematik unklarer Besitzverhältnisse und damit die nicht erkennbare mögliche Einflussnahme Dritter. Die Frage nach dem edlen Gönner verliere in diesem Kontext ihre selbständige Bedeutung, weshalb die Kläger gesamthaft betrachtet, trotz unkorrekter Fragestellung, nicht in einem falschen Licht gezeigt würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden unzutreffende Presse- äusserungen jedoch nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend gelten, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zuträfen und die betroffene Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzten. Dies habe auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten (Urk. 54 S. 18 ff.).
Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die im Artikel aufgestellte Behauptung, es fehle bei der AA. an Transparenz über die Besitzverhältnisse, die Persönlichkeit der Kläger verletzten. Sie konstatierte, dass der Autor es nicht bloss bei der festgestellten Intransparenz der Besitzverhältnisse belasse, sondern diese ihn zur Anschlussfrage nach der redaktionellen Einflussnahme führe, bei der auch die
AA. angesprochen werde. Zwar lasse der Autor die Frage, ob die Kläger Direktiven erhalten würden, offen. Aufgrund der besonderen Bedeutung, die der Unabhängigkeit für die Medien zukomme, verletze aber bereits die unbeantwortete Frage nach der Einflussnahme das durch Art. 28 ZGB geschützte Rechtsgut der beruflichen und geschäftlichen Ehre (Reputationsschutz), die auch juristischen Personen zuerkannt werde. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beklagte Rechtfertigungsgründe (Einwilligung des Verletzten, überwiegendes privates öffentliches Interesse, Gesetz) nachzuweisen vermöge, welche die gegebene Widerrechtlichkeit beseitigen könnten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe die Presse wahre Tatsachen verbreiten, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheimoder Privatbereich die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzend sei. Da der C. -Artikel in keiner Weise reisserisch geschrieben sei, lasse sich eine unnötige und damit nicht gerechtfertigte Verletzung der Persönlichkeit nicht ausmachen. Seitens der Kläger werde sodann anerkannt, dass ein öffentliches Informationsinteresse an der Person des Klägers 2 und am Produkt AA. nachvollziehbar sei und folglich ein legitimer Anspruch bestehe zu wissen, in wessen Eigentum die Klägerin 1 stehe. Die Parteien seien sich auch einig, dass bei tatsächlicher Intransparenz die Frage nach redaktioneller Einflussnahme und Unabhängigkeit öffentlich gestellt werden dürfe. Die Kläger würden einzig bestreiten, dass die behauptete Tatsache der Intransparenz wahr sei. Ob die Kläger tatsächlich Transparenz über die Besitzverhältnisse geschaffen hätten nicht, sei daher für die hier zu beurteilende Persönlichkeitsverletzung absolut zentral, weshalb zu untersuchen sei, ob die vom Autor des C. -Artikels behauptete Intransparenz der Besitzverhältnisse der Wahrheit entspreche (Urk. 54
S. 20 ff.). Massagebend sei dabei der Beweis über die behauptete Tatsache mangelnder Transparenz. Werde eine Anschuldigung im Sinne eines Vorwurfs der Intransparenz in der Presse wiedergegeben, sei entscheidend, ob die Anschuldigung stimme, nicht aber, ob sie tatsächlich geäussert worden sei. Die Anschuldigung werde nicht wahr, wenn sie wiederholt werde. Es seien Tatsachen zu verlangen, die entweder feststünden denen die Kläger in der fraglichen Zeit der Veröffentlichung des Artikels nicht widersprochen hätten (Urk. 54 S. 28).
In Würdigung von zwei Stellungnahmen des Schweizer Presserates vom 28. März 2003 und 13. Juli 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es bei Zweifeln an der tatsächlichen wirtschaftlichen Beherrschung eines Unternehmens nicht genüge, bloss die Eigentumsverhältnisse an der Medienunternehmung darzutun. Da es kaum möglich sei, sich als Verleger unzweideutig zu erklären, um herrschende Zweifel zu beseitigen, müsse diesen anderweitig begegnet werden (Urk. 54 S. 23 ff.). Dabei sei von Belang, dass die Äusserungen des Klägers 2 in der Zeit des Kaufs der AA. Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung aufwerfen würden (Urk. 54 S. 35). Der Kläger 2 habe sich bereits vor Veröffentlichung des hier zur Diskussion stehenden Artikels öffentlich dahingehend vernehmen lassen, dass er die Klägerin 1 unter Einsatz seines gesamten Vermögens und mit Hilfe von Bankdarlehen erworben und dafür einen Marktpreis bezahlt habe (Urk. 54 S. 27). Auch habe er öffentlich festgehalten, dass für die Finanzierung der zweiten Tranche kein Dritter Sicherheit für das erneut geleistete Bankdarlehen geleistet habe. Dass mit dieser Aussage die (in vielen Presseartikeln kursierenden) Gerüchte nicht beseitigt, sondern noch angeheizt worden seien, verstehe sich von selbst. Es sei gerichtsnotorisch, dass Banken ihre Darlehen nur bei genügend vorliegenden Sicherheiten gewähren würden. Solche Sicherheiten hätten gemäss Angaben des Klägers 2 nicht bestanden, da er sein gesamtes Vermögen in den Kauf investiert und die Klägerin 1 ein gravierendes Defizit ausgewiesen habe. Weder habe der Kläger 2 den in den Medien genannten Übernahmewerten für die Klägerin 1 widersprochen, noch sei der Kaufpreis für die AA. kommuniziert worden. Demzufolge habe der Autor des C. -Artikels den Klägern aufgrund der sich ihm damals bietenden Situation Intransparenz vorwerfen dürfen. Eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit dadurch, dass die Beklagte die fehlende Transparenz angesprochen und damit die Frage nach der Einflussnahme aufgeworfen habe, sei demnach zu verneinen (Urk. 54 S. 35 f.).
Keine weitere Bedeutung mass die Vorinstanz dem von der Beklagten in der AA. vom tt.mm.2012 erschienenen Artikel bei, wonach G. die Bankkredite abgesichert habe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Vorwurf der Intransparenz sei im Lichte der damaligen Verhältnisse und der sich damals bietenden Situation zu prüfen (Urk. 54 S. 36).
Die Vorinstanz konnte nicht erkennen, inwiefern den Klägern im achten Abschnitt ein presseethisches Fehlverhalten vorgeworfen werde, beinhalte dieser Textabschnitt doch lediglich allgemeine Ausführungen (Urk. 54 S. 37 f.). Sie widersprach ferner der Auffassung der Kläger, der Autor beantworte im neunten Abschnitt die Frage nach der Einflussnahme mittels Direktiven als logische Konsequenz dahingehend, dass die (im zehnten Abschnitt) angesprochenen politischen Akteure als Gönner vorausgesetzt würden. Die veränderte Ausrichtung der AA. werde auch nicht ansatzweise mit den alternativen Quellen möglicher Einflussnahme in Verbindung gebracht (Urk. 54 S. 38 f.). Auch könne nicht als erstellt gelten, dass der Durchschnittsleser einen Bezug zwischen den im zehnten Abschnitt genannten weiteren Interessengeflechten und der im Abschnitt nicht erwähnten - AA. herstelle mit den Gerüchten, wonach die Familie R. die AA. finanziere, vertraut sei (Urk. 54 S. 40 f.). Die gefährdete Glaubwürdigkeit einer Marke stehe im zehnten Abschnitt in Beziehung mit der nicht bekannten Einflussnahme. Weitergehende Bedeutung komme dem Begriff Glaubwürdigkeit nicht zu (Urk. 54 S. 36).
Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, der publizierte Artikel verletze die Persönlichkeit der Kläger insofern, als er die Frage nach der redaktionellen Einflussnahme durch Dritte offen lasse. Grund für die gestellte Frage sei allerdings die fehlende Transparenz der Besitzverhältnisse bei der Klägerin 1, die als erstellt zu gelten habe. Der Autor habe daher die Frage nach der Einflussnahme im Sinne des öffentlichen Interesses stellen dürfen, komme ihr in der Medienbranche doch eine besondere Bedeutung zu. Der Eingriff in die Persönlichkeit der Kläger sei daher gerechtfertigt. Anderweitige Verletzungen der Persönlichkeit könnten im Artikel nicht erkannt werden. Die Klage sei daher abzuweisen.
III.
Das Berufungsverfahren richtet sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber stand das erstinstanzliche
Verfahren noch unter der Herrschaft des zürcherischen Prozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung wurde formund fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Auf die Berufung ist damit einzutreten (Art. 308 und 311 ZPO).
Der Kläger 2 ist mit seiner Wohnadresse gemäss Weisung (Urk. 1) ins Rubrum des Berufungsurteils aufzunehmen (DIKE-Komm-Kriech, N 6 zu Art. 238 ZPO).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie -
mit weiteren Hinweisen - Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 36 zu Art. 311 ZPO; ZPORechtsmittel-Kunz, N 92 zu Art. 311 ZPO; CPC-Jeandin, N 3 zu Art. 311 CPC).
Soweit die Kläger in ihrer Berufung lediglich auf die Vorakten bzw. auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweisen (Urk. 53 S. 8 Ziff. 20, S. 11 Ziff. 28, S. 15 Ziff. 43, S. 17 Ziff. 46, S. 26 Ziff. 73) allgemeine rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid machen (vgl.
beispielhaft - Urk. 53 S. 8 Ziff. 19, S. 8 f. Ziff. 21-22, S. 10 Ziff. 24-25, S. 14 f.
Ziff. 36-42, S. 19 f. Ziff. 51-53, S. 22 Ziff. 61-62, S. 30 Ziff. 84-85), verfehlt sie die
obgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen. Insoweit braucht auf ihre Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Kläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe ihnen das rechtliche Gehör (Art. 29 BV und Art. 53 ZPO) verweigert, indem keine Hauptverhandlung im Sinne von Art. 228 ff. ZPO und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Vorinstanz auch das in Art. 2 ZGB und Art. 52 ZPO verankerte Gebot von Treu und Glauben verletzt (Urk. 53 S. 19 Ziff. 51 bis S. 22 Ziff. 60). Den Klägern sei die Möglichkeit verwehrt worden, alle entscheidrelevanten Tatsachen vorzutragen (Urk. 53 S. 30 Ziff. 87).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Treu und Glauben liegt nicht vor: Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich nach der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; vgl. Erw. 1.1). Demzufolge können sich die Kläger nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe keine Hauptverhandlung nach eidgenössischer ZPO durchgeführt und es sei ihnen verwehrt worden, an der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (Urk. 53 S. 22 Ziff. 60). Nach schriftlicher Klagebegründung und Klageantwort und Durchführung einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung ordnete die Vorinstanz am 6. Juli 2011 für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren an (Urk. 32), was gemäss § 128 ZPO/ZH ohne weiteres zulässig war. Die Kläger verlangten damals keine mündliche Hauptverhandlung, sondern reichten die schriftliche Replik am 18. Oktober 2010 ein (Urk. 38). Damit durfte die Vorinstanz von einem stillschweigenden Verzicht auf eine Hauptverhandlung ausgehen (BGE 134 I 229, 236 f. E. 4.3; 134 I 331, 333 E. 2.3). Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts (BGE 137 I 195) hätten sich die Kläger von sich aus zu der ihnen am 26. April 2012 zugestellten Duplik (Urk. 46, Urk. 48) äussern können und müssen. Dies haben sie unterlassen, was im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Zu Recht weist die Beklagte sodann darauf hin, dass nur über strittige rechtserhebliche Tatsachen ein Beweisverfahren durchzuführen ist (§ 133 ZPO/ZH; Urk. 61 S. 19 N 43). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bestrittene Tatsachen als erwiesen angenommen und ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Auch verlieren die Kläger kein Wort darüber, welche Tatsachenbehauptungen nicht in den Prozess eingeführt werden konnten und welche Beweismittel die Vorinstanz ihrer Auffassung nach noch hätte erheben müssen.
Die Kläger monieren als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz die eigenständige Anwendbarkeit des UWG nicht geprüft und dessen Geltung pauschal und in unrichtiger Weise mit einem Verweis auf die Normen des Persönlichkeitsschutzes abgetan habe (Urk. 53 S. 13 Ziff. 34). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 3 lit. a UWG einen Anwendungsfall der Persönlichkeitsverletzung darstelle (Urk. 53 S. 7 Ziff. 15). Beispielsweise sei es schwer vorstellbar, dass eine unlautere Medienveröffentlichung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden könne, denn ein öffentliches Interesse an Information setze voraus, dass wahrheitsgemäss, sachlich und ohne Verunglimpfungen, d.h. in der Sache eben lauter, berichtet werde (Urk. 53
S. 7 f. Ziff. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien unrichtige Tatsachenbehauptungen als sog. journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten zwar zuzulassen, aber dann als Wettbewerbswidrigkeit zu qualifizieren, wenn diese die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers hätten, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten würden (Urk. 53 S. 8 Ziff. 19 mit Verweis auf BGE 123 III 363). Dies erfordere eine getrennte Beurteilung (Urk. 53 S. 7 Ziff. 17) und eine separate Prüfung jeder einzelnen Äusserung (Urk. 53 S. 10 Ziff. 24), zumal die Klägerin 1 und die Beklagte direkte Konkurrentinnen seien (Urk. 53 S. 10 Ziff. 26). Die vorliegend in suggestiver Frageform verfasste Äusserung über einen edlen Gönner und die Hintergründe der Transaktion, die im Dunkeln geblieben seien, müssten als Herabsetzung bzw. als Anschwärzung qualifiziert werden (Urk. 53 S. 9 Ziff. 23). Durch die im Artikel vom tt.mm.2010 enthaltenen objektiv unwahren und damit herabsetzenden Aussagen werde die Klägerin 1 in einem komplett falschen Licht gezeigt und im Wettbewerb mit anderen Medienunternehmen benachteiligt (Urk. 53 S. 10 Ziff. 26, S. 11 Ziff. 29). Unwahrheiten würden durch die Pressefreiheit nicht geschützt und fänden auch keine Rechtfertigung unter Berücksichtigung eines allfälligen öffentlichen Interesses (Urk. 53 S. 12 Ziff. 31). Der Beklagten sei es nicht um objektive Information sondern nur darum gegangen, eine Konkurrentin aus sachfremden Motiven mit unnötig verletzenden und inhaltlich nicht zutreffenden Aussagen zu benachteiligen (Urk. 53 S. 12 f. Ziff. 33).
Ob die unlautere Herabsetzung (Art. 3 lit. a UWG) einen Anwendungsfall (lex specialis) von Art. 28 ZGB darstellt, nachdem sich beide Tatbestände überschneiden, jedoch auch einen eigenständigen Anwendungsbereich haben, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass das Lauterkeitsrecht nicht nur die (natürliche juristische) Person eines Marktteilnehmers erfasst, sondern auch dessen Waren, Werke, Leistungen, Geschäftsverhältnisse Preise. Andererseits findet Art. 3 lit. a UWG nur bei Wettbewerbshandlungen Anwendung, bei denen tendenziell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Ehre bejaht wird, was die Vorinstanz zutreffend vermerkte. Vorliegend haben sich die Kläger sowohl auf das Lauterkeitsrecht als auch auf das Persönlichkeitsrecht berufen. Geht es um den geschäftlichen Ruf, das berufliche, wirtschaftliche gesellschaftliche Ansehen einer Person, steht der kumulativen Anwendung von UWG und Persönlichkeitsrecht nichts entgegen. In Lehre und Rechtsprechung wird bei dieser Konstellation von weitgehend identischen Tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen (zum Ganzen: SHK-Spitz, N 12 und N 42 zu Art. 3 lit. a UWG; BSK ZGB I-Meili, N 29 zu Art. 28 ZGB; Müller, SIWR V/1, S. 36 f.; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N 77 zu Art. 1 UWG; BGE 121 III 168, 173
E. 3b/aa). Der Vorinstanz ist denn auch nicht entgangen, dass die bei Presseberichten zu Art. 28 ZGB entwickelte Praxis vom Bundesgericht auf das Wettbewerbsrecht übertragen wurde (BGE 123 III 354, 363 E. 2.a). Sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das UWG bezwecken den Schutz vor unwahren/irreführenden Herabsetzungen (BGE 126 III 305, 307 f. E. 4.b/aa; 129 III 49, 52 E. 2.2: empfindlich herabsetzt), was sich im Lauterkeitsrecht bereits aus dem Gesetzestext von Art. 3 lit. a UWG ergibt. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Schluss gelangte, eine unlautere Herabsetzung liege nicht vor, soweit eine Persönlichkeitsverletzung verneint werde, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Indem die Vorinstanz explizit eine unnötig verletzende Äusserung verneinte, da der Artikel in keiner Weise reisserisch geschrieben sei (Urk. 54 S. 22), hat sie sogar ein spezifisch lauterkeitsrechtliches Tatbestandsmerkmal aufgegriffen und geprüft. Die Kläger zeigen nicht auf, welcher konkrete
Aspekt unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zusätzlich zu prüfen gewesen wäre und von der Vorinstanz ausser Acht gelassen wurde.
Die Kläger bringen immerhin vor, eine unlautere Medienmitteilung könne
im Gegensatz zur Verletzung der Persönlichkeit schwerlich durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (Urk. 53 S. 7 Ziff. 18). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Wohl führt Art. 3 UWG (wie das UWG im allgemeinen) im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 2 ZGB nicht explizit Rechtfertigungsgründe an. Doch wird in der Lehre anerkannt, dass die Rechtfertigungsgründe des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Anwendung von Art. 3 lit. a UWG berücksichtigt werden können und gegebenenfalls bereits tatbestandsausschliessende Wirkung zeitigen. Insbesondere wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen (überwiegende private öffentliche Interessen, Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch die Presse und die diesbezügliche Gewährleistung der Meinungsäusserungsund Medienfreiheit im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 lit. a UWG berücksichtigt, ohne dass es eines speziellen Rückgriffs auf die Rechtfertigungsdogmatik bedürfte. Die Frage der Rechtfertigung wird also gleichsam vorweggenommen und auf der Tatbestandsebene behandelt (SHKSpitz, N 65 zu Art. 3 lit. a UWG; Riemer, Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschutz gemäss Ar. 28 ff. ZGB, sic! 1999, 106; ähnlich Streuli-Youssef, SIWR II/1, S. 122). Damit durfte die Vorinstanz in Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes (öffentliches Interesse) auch die Unlauterkeit verneinen (Urk. 54 S. 41).
Auch wenn nicht jede unwahre Behauptung bereits eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist den Klägern beizupflichten, wenn sie ausführen, Unwahrheiten könnten nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden (Urk. 53 S. 12 Ziff. 31). Soweit die Kläger indes pauschal darauf beharren, die im Artikel vom tt.mm.2010 getätigten Aussagen seien objektiv unwahr und damit herabsetzend (Urk. 53 S. 10 Ziff. 26, S.11 Ziff. 29), setzen sie sich mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Vorinstanz, der die fehlende Transparenz der Besitzverhältnisse für erstellt hielt und der Frage nach dem edlen Gönner im Kontext keine selbständige Bedeutung beimass, nicht hinreichend auseinander. Den Klägern gelingt es daher auch nicht, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, wenn sie
berufungsweise vortragen, aufgrund des Gesamteindrucks müsse die Frage nach einem edlen Gönner und die Äusserung über die Hintergründe der Transaktion, die im Dunkeln geblieben seien, als Herabsetzung bzw. Anschwärzung qualifiziert werden (Urk. 53 S. 9 Ziff. 23). Damit wiederholen sie einfach ihre (durch die Vorinstanz widerlegte) Sicht der Dinge, ohne neue Aspekte aufzuzeigen die vorinstanzliche Begründung einer substantiierten Kritik zu unterziehen. Auch werfen die Kläger der Beklagten zu Unrecht sachfremde Motive und unnötig verletzende Aussagen vor (Urk. 53 S. 12 f. Ziff. 33). Die Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund der überragenden Bedeutung der Medien die Frage nach der Einflussnahme im Sinne des öffentlichen Interesses gestellt werden darf (Urk. 54 S. 20 f., S. 22, S. 41), ist nicht zu beanstanden. Nachzutragen bleibt nur noch, dass bereits der vom Kläger 2 abgegebene Hinweis auf Vertraulichkeit und Stillschweigeabkommen (Urk. 38 Ziff. 28: Über die Details der Verträge wurde Vertraulichkeit vereinbart.) geeignet war, Fragen zu provozieren, etwa dahingehend, aus welchem Grund und worüber die Parteien genau Stillschweigen zu bewahren haben. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Artikel weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremde bzw. unsachliche Wendungen enthält, mithin unhaltbar ist. Solche Entgleisungen wären aber zu fordern, damit von einem unnötig verletzenden Charakter gesprochen werden könnte (SHK-Spitz, N 40 zu Art. 3 lit. a UWG).
Bei ihrer Argumentation übergehen die Kläger aber auch den Umstand, dass in der AA. vom tt.mm.2012 entgegen ihren Ausführungen in der Replik (Urk. 38 Ziff. 9, Ziff. 45, Ziff. 46, Ziff. 58) eingeräumt wurde, dass G. die Kredite des Klägers 2 abgesichert hatte (Urk. 47/1). Die Beklagte berief sich in der Duplik darauf, dass eine solche Aussage angesichts der redaktionellen und verlegerischen Verantwortung des Klägers 2 nicht publiziert worden wäre, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würde, so dass es unwiderlegbar einen Gön- ner gegeben habe (Urk. 46 S. 7 N 11). Dieser Behauptung wurde seitens der Kläger weder im erstnoch im zweitinstanzlichen Verfahren widersprochen, weshalb davon ausgegangen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, diesen Umstand im Rahmen des Wahrheitsbeweises nicht zuzulassen, wie die Vorinstanz dies getan hat (Urk. 54 S. 36). Beim strafrechtlichen Ehrenschutz ist anerkannt, dass für
den Wahrheitsbeweis (im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis) auch Tatsachen herangezogen werden können, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BSK StGB II-Riklin, N 14 zu Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 14 zu Art. 173 StGB, je mit Verweis auf die Rechtsprechung). Es sind keine Gründe ersichtlich, um beim zivilrechtlichen Wahrheitsbeweis anders zu verfahren. Damit lässt sich die im C. -Artikel behauptete Intransparenz der Besitzverhältnisse und Existenz einer (im Hintergrund wirkenden) Gewährsperson aber nicht mehr als Unwahrheit hinstellen, so dass die Klage in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht mangels unwahren und damit herabsetzenden Äusserungen (vgl. Urk. 2 Ziff. 25 f., Urk. 38 Ziff. 65 f.) auch aus diesem Grund ins Leere läuft.
Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz durch Nichtanwendung des UWG liegt insoweit nicht vor. Damit stösst auch der Verfahrensantrag Ziffer 2 (Es seien die Parteien gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.) ins Leere, der von den Klägern u.a. mit der Begründung gestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil äussere sich nicht zu den von den Klägern geltend gemachten Rechtsbegehren in Bezug auf eine UWG-Verletzung (Urk. 53 S. 32). Ohnehin liegt es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie eine Verhandlung durchführt, einen zweiten Schriftenwechsel anordnet aufgrund der Akten entscheidet (Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes hat die Berufungsinstanz im Berufungsverfahren grundsätzlich (d.h. mangels Vorliegen besonderer Umstände) auch im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Berufungsverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen Beweismittel mehr vorgebracht werden können (Seiler, a.a.O., N 1139 ff., N 1152 ff.; Reetz/Hilber, in: Suter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 43 zu Art. 316 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel drängt sich insbesondere dann auf, wenn nach Art. 317 ZPO neue Tatsachen in der Berufungsbegründung und/oder -antwort vorgebracht worden sind (KUKO-Brunner, N 5 zu Art. 317 ZPO). Nova konnten in der Berufungsantwort indes auch von der Beklagten nicht ausgemacht werden (Urk. 61 S. 6 N
6); sie hat denn auch auf Abweisung des Verfahrensantrags geschlossen (Urk. 61
2). Den Klägern stand es im Übrigen frei, sich im Rahmen des allgemeinen Replikrechts (BGE 137 I 195, 133 I 100) umgehend zur Berufungsantwort vernehmen zu lassen. Damit hat es sein Bewenden. Dass die Vorinstanz keine Hauptverhandlung durchzuführen hatte (vgl. Urk. 53 S. 32 Ziff. 97), wurde bereits dargelegt (Erw. 1.6).
Im Abschnitt Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Urk. 53 S. 13 Ziff. 35 bis S. 21 Ziff. 58) bemängeln die Kläger, dass die Vorinstanz ohne jegliche Auseinandersetzung mit den [ ] notwendigen Rechtfertigungsgründen zum Schluss gekommen sei, es liege keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, da der Kläger 2 die in den Medien kursierenden Übernahmewerte für die Klägerin 1 nie entkräftet habe (Urk. 53 S. 16 f. Ziff. 45 und 47). Es sei weder eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Klägers 2 noch eine Auseinandersetzung mit anderen Rechtfertigungsgründen vorgenommen worden. Insbesondere bleibe unklar, welche Vorkehren der Kläger 2 hätte vornehmen können bzw. müssen, um jegliche Gerüchte und Spekulationen über den Kauf der Klägerin 1 aus der Welt zu schaffen (Urk. 53 S. 18 Ziff. 48-50 und S. 24 Ziff. 67).
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist u.a. dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Das Entfaltungsinteresse des Verletzers ist dem Integritätsinteresse des Verletzten gegenüber zu stellen (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, N 12.23; BSK ZGB I-Meili, N 49 zu Art. 28 ZGB). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien ist das schutzwürdige Interesse des Verletzten an der Unversehrtheit seiner Person (Ehre und/oder informationelle Privatheit) und das Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Information gegeneinander abzuwägen (BGE 132 III 641, 647 f. E. 5.2; CHK-Aebi-Müller, N 34 zu Art. 28 ZGB).
Wie die Beklagte zu Recht vermerkt (Urk. 61 S. 18 N 40), hat die Vorinstanz weder das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den Informationsauftrag der Presse noch das Schutzbedürfnis der Kläger aus den Augen verloren:
Sie hat insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kläger selbst einräumten, es bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Person des Klägers 2 bzw. seinem Produkt und ein legitimes Bedürfnis zu wissen, in wessen Eigentum die Klägerin 1 stehe (Urk. 54 S. 22 mit Verweis auf Urk. 38 Ziff. 63). Die Vorinstanz hat sodann die Empfehlungen des Presserates herangezogen und festgehalten, dass eine Erklärung des Eigentümers nicht genüge, um zweifelhafte Verhältnisse über die Beherrschungsverhältnisse auszuräumen (Urk. 54 S. 25). Sie ist sodann in sorgfältiger Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend aufgrund der Umstände der Transaktion und den Verlautbarungen des Klägers 2 solche unklaren Verhältnisse herrschen würden, die aufgrund der Funktion der Medien und medialen Beeinflussungsmöglichkeiten öffentlich thematisiert werden dürften (Urk. 54 S. 36).
Welche privaten Interessen des Klägers 2 welche anderen Rechtfertigungsgründe die Vorinstanz unberücksichtigt liess, wird in diesem Zusammenhang klägerischerseits nicht näher ausgeführt. Wohl wird seitens der Kläger an anderer Stelle darüber gemutmasst, ob dem Kläger 2 eine Darlegung der Vermögensverhältnisse zuzumuten wäre (Urk. 53 S. 31 Ziff. 88). Abgesehen davon, dass seitens der Kläger keine eindeutige Antwort auf diese Frage erfolgte, ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger 2 seine gesamten Vermögensverhältnisse hätte offenlegen müssen, um Transparenz zu schaffen. Von Interesse wären allfällige Dritte, die den Erwerb der AA. ermöglicht haben, und die mit ihnen getroffenen Vereinbarungen. So anders liess der Kläger 2 mehrmals verlauten, er habe sein gesamtes Vermögen in die AA. investiert (Urk. 38 Ziff. 28). Ansonsten wird seitens der Kläger einzig darauf hingewiesen, die Vorinstanz lasse unklar, was die Kläger noch hätten vorkehren können bzw. müssen, um dem Vorwurf der Intransparenz zu entgehen. Dabei ist nur zutreffend, dass die Vorinstanz nicht explizit erwähnte, auf welche Weise berechtigten Zweifeln über die Besitzverhältnisse zu begegnen ist (Urk. 54 S. 25: so muss diesen anderweitig begegnet werden). Es war indes nicht die Aufgabe der Vorinstanz Dritter, den Klägern aufzuzeigen, wie sich Gerüchte und Spekulationen über fehlende Transparenz allenfalls hätten beseitigen lassen. Ohnehin haben die Kläger wiederholt mit Stillschweigeabkommen argumentiert, deren Einhaltung zwingend sei,
widrigenfalls sie schwerwiegende Vertragsverletzungen begehen würden (Urk. 38 Ziff. 20, Ziff. 35, Ziff. 36). Selbstredend genügt die Berufung auf (unbekannte) Stillschweigevereinbarungen nicht, um dem Vorwurf der Intransparenz zu entgehen überwiegende private Interessen geltend zu machen. Ansonsten wäre es ein leichtes Spiel, Forderungen nach Transparenz und unliebsamen Diskussionen aus dem Weg zu gehen. Eine Möglichkeit der Offenlegung haben die Kläger im Übrigen nachträglich selber aufgezeigt, indem sie einen weiteren Pressebeitrag (Urk. 47/1) folgen liessen, womit nun immerhin festzustehen scheint, wer die dem Kläger 2 gewährten Bankkredite abgesichert hat.
3.6 Weitergehende konkrete Rügen können dem Abschnitt Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht entnommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Weiter kritisieren die Kläger als unrichtige Rechtsanwendung eine unrichtige Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 22 ff. Ziff. 61 ff.). Sie halten dafür, die Vorinstanz sei durch die mangelnde Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums vom gesetzlich vorgesehenen Ermessensrahmen abgewichen (Urk. 53 S. 29 Ziff. 83). Im Einzelnen:
Soweit die Kläger lediglich geltend machen,
die Vorinstanz gelange fälschlicherweise zum Schluss, der Vorwurf der Intransparenz und die Thematisierung der Einflussnahme würden keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen (Urk. 53 S. 24 Ziff. 66),
die knappen Erwägungen zum presseethischen Fehlverhalten im achten Abschnitt des C. -Artikels würden nicht die Gesamtheit des Textes und den beim Leser hinterlassenen Eindruck berücksichtigen (Urk. 53 S. 25 Ziff. 69),
eine gründliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Text und dem durch Andeutungen beim Leser erheischten Eindruck sei nicht vorgenommen worden (Urk. 53 S. 25 Ziff. 70),
es fehle an einer Berücksichtigung aller Tatsachen und einer ausführlichen Interessenabwägung (Urk. 53 S. 25 Ziff. 71),
vermögen sie indes keine Rechtsverletzung darzutun. Die Kläger lassen unerwähnt, welche Textpassagen aus welchen Gründen über die zulässigerweise
angesprochene Transparenzproblematik hinausgehen und damit eine Persönlichkeitsverletzung erkennen lassen. Ebenso schweigen sie sich darüber aus, welche Tatsachen die Vorinstanz unberücksichtigt liess und welche Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung in einem falschen Licht erscheinen lassen. Wenn im achten Abschnitt des C. -Artikels ausgesagt wird, transparente Besitzverhältnisse würden auch im Interesse der angestellten Journalisten liegen, wird neben der Leserschaft bzw. der Öffentlichkeit lediglich eine zusätzliche Gruppe von Betroffenen erwähnt, deren Interessen als Medienschaffende bzw. abhängige Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Darin ist kein unzulässiger Angriff auf die Berufsehre der Kläger zu sehen, selbst wenn mangels genügender Transparenz auch eine Betroffenheit der Arbeitnehmer der Klägerin 1 zum Ausdruck gebracht würde. Da die Vorinstanz die allgemeinen Äusserungen im achten Abschnitt nicht als persönlichkeitsverletzend wertete, war sie auch nicht gehalten, die von den Klägern vermisste Interessenabwägung durchzuführen.
Der Verweis der Kläger auf diverse Vorbringen vor erster Instanz genügt nicht, um die im neunten Abschnitt aufgeworfene Frage nach der Einflussnahme mittels Direktiven und die der AA. bescheinigte klare Identifizierbarkeit als persönlichkeitsverletzend erscheinen zu lassen (Urk. 53 S. 26 Ziff. 72-73). Darin ist lediglich eine Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunkts und keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid zu sehen. In der ergänzenden Bemerkung, es fehle wiederum eine Interessenabwägung und die von den Klägern vorgetragenen Rügen seien in wenigen Worten abgetan worden (Urk. 53
S. 26 f. Ziff. 74), kann keine hinreichende Beanstandung gesehen werden, zumal sich die Vorinstanz wie in Erw. 3.3 dargelegt sehr wohl einlässlich mit der unbeantworteten Frage nach der Einflussnahme auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat es auch hier auf den Punkt gebracht, wenn sie die aufgeworfene Frage nach Direktiven für gerechtfertigt hielt und erkannte, die klar feststellbare Ausrichtung des Blattes werde im neunten Abschnitt nicht auf die Einflussnahme von
im zehnten Abschnitt erwähnten politischen Akteuren zurückgeführt (Urk. 54
S. 39). Zu Recht machen die Kläger nicht geltend, die Bezeichnung der AA. als nationalkonservatives Blatt sei falsch rufschädigend. Auch darf nach Auffassung der Kläger die Frage nach der Transparenz und damit nach
der Unabhängigkeit von Medienunternehmen in der Öffentlichkeit gestellt und der Kläger 2 als absolute Person der Zeitgeschichte betrachtet werden (Urk. 38 Ziff. 6, Urk. 38 Ziff. 63). Wenn aufgrund von unklaren Finanzierungsvorgängen beim Erwerb der Klägerin 1 durch den Kläger 2 die Einflussnahme nationalkonservativer Kreise als denkbare Option erscheint, kann darin bzw. in einer Presseäusserung, welche eine solche Interessenbindung als Option artikuliert als Frage aufwirft, keine unwahre Behauptung und keine ehrverletzende Äusserung liegen. Damit wird beim Leser nämlich nicht der Eindruck erweckt, eine nicht deklarierte Einflussnahme unbekannter Dritter stehe im Sinne einer Tatsache fest. Vielmehr wird lediglich eine begründete Vermutung formuliert.
Die Kläger werfen der Vorinstanz schliesslich vor, sie erläutere nicht, inwiefern der im neunten Abschnitt enthaltene Passus, wonach es beispielsweise für die Identifizierung des Produkts AA. keine Rolle spiele, ob deren Verleger irgendwelche Direktiven erhalte nicht, der Wahrheit entspreche. Die dafür notwendigen Beweise seien von der Beklagten nicht vorgebracht worden (Urk. 53
S. 27 Ziff. 75). Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Kläger zeigen nicht auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den erwähnten Passus in Frage stellten. Weder in der Klageschrift noch in der Replik lassen sich entsprechende Bestreitungen finden (Urk. 2 Ziff. 19, Urk. 38 Ziff. 50). Die Kläger interpretierten den Passus lediglich im dem Sinne, als mit der dem Blatt bescheinigten Identifizierbarkeit die Frage nach der Erteilung von Direktiven positiv beantworte werde (Urk. 2 Ziff. 19, Urk. 38 Ziff. 50). Dies ist nicht dasselbe. Daran, dass die AA. als nationalkonservatives Blatt bezeichnet resp. wahrgenommen wird, nehmen die Kläger keinen Anstoss. Ob sich angesichts der klaren politischen ideologischen Ausrichtung einer Zeitung die Frage nach der redaktionellen verlegerischen Unabhängigkeit erübrigt, um das Produkt zu identifizieren, ist im Übrigen eine Ansichtssache, die sich einer Überprüfung entzieht. Persönlichkeitsverletzend ist die Aussage in ihrer allgemeinen Art jedenfalls nicht.
Die Vorinstanz hat schliesslich erwogen, es lasse sich nicht erstellen, dass der Durchschnittsleser die im zehnten Abschnitt erwähnten weiteren Interessengeflechte auf die AA. beziehe, da auch die Behauptung der Kläger, der Durchschnittsleser wisse um das Gerücht, wonach die Familie R. über die U. und das V. die AA. finanziere, nicht erstellt sei (Urk. 54 S. 40). Die Kläger nehmen an dieser Feststellung insofern Anstoss, als sie von der Beklagten in keinster Weise bewiesen und von der Vorinstanz ohne tiefgründige Auseinandersetzung mit den von ihnen vorgebrachten Tatsachen anbzw. hingenommen worden sei (Urk. 53 S. 27 Ziff. 77-78). Auch diesem Einwand ist kein Erfolg beschieden: Erstens bezeichnen die Kläger die von ihnen vorgebrachten, angeblich nicht geprüften Tatsachen nicht näher; auch lassen sie offen, wie die von ihnen gewünschte tiefgründige Auseinandersetzung aussehen müsste. Zweitens obliegt es den Klägern und nicht den Beklagten, den Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung zu führen (BSK ZGB I-Meili, N 56 zu Art. 28 ZGB). Drittens hat die Vorinstanz die Behauptung, der Durchschnittsleser wisse um die Gerüchte, auch mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen, da die Kläger nicht ausführten, wo, wann und wie über solche Gerüchte breit zumindest unter dem medieninteressierten Publikum diskutiert worden sei (Urk. 56 S. 40). Viertens kann es nicht sein, dass aufgrund kursierender Gerüchte über die Kläger und die AA. in der Presse und in der Öffentlichkeit keine Debatte über die Unabhängigkeit der Medien und die innere Pressefreiheit geführt werden kann. Auf ein solches Redeverbot läuft der Einwand der Kläger aber hinaus, wenn behauptet wird, der Durchschnittsleser beziehe entsprechende Beiträge sofort auf die AA. und müsse davon ausgehen, die journalistischen Stellungnahmen seien aufgrund kursierender Gerüchte auf die Kläger gemünzt.
Soweit die Kläger monieren, die Vorinstanz habe in ihrem Fazit keine Interessenabwägung zwischen der (unwahren) Berichterstattung und den privaten Interessen des Klägers 2 vorgenommen, kann auf die Erw. 2.4, 3.3 und 3.4 verwiesen werden. In einem Fazit werden nicht noch einmal sämtliche Überlegungen angestellt, sondern die Resultate vorgestellt. Zuhanden der Kläger kann nochmals rekapituliert werden: Die pauschale Berufung auf eine unwahre Berichterstattung hilft den Klägern nicht (Erw. 2.4); der Hinweis auf in der Berufungsschrift nicht näher definierte private Interessen erfüllt den notwendigen Substantiierungsgrad nicht (Erw. 3.4); eine Interessenabwägung wurde in der gebotenen Ausführlichkeit vorgenommen (Erw. 3.3). Nicht zielführend ist schliesslich auch der klägeri-
sche Hinweis, die Vorinstanz habe nicht ausgelegt, inwieweit die von der Beklagten behaupteten Ausführungen der Wahrheit entsprächen, und sich nicht substantiiert darüber geäussert, wie dies im Zusammenhang mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sowie eines unlauteren Verhaltens der Beklagten zu beurteilen sei (Urk. 53 S. 28 Ziff. 80). Die Vorinstanz hat sich sehr wohl differenziert mit allen sich aufgrund der Parteivorbringen stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Natur auseinandergesetzt. Auch für die Kläger ist die Transparenz der Besitzverhältnisse an der Klägerin 1 von zentraler Bedeutung (Urk. 53 S. 16 Ziff. 22). Wenn die Vorinstanz wie vorstehend aufgezeigt mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Autor habe im öffentlichen Interesse den Klägern Intransparenz vorwerfen dürfen, liegt darin keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne einer unrichtigen Ausübung des Ermessens.
4.6. Die Vorinstanz habe so die Kläger weiter einerseits die Tatsache verkannt, dass sich der Kläger 2 anlässlich zahlreicher öffentlicher Stellungnahmen über seine Beteiligung an der Klägerin 1 und die fehlende Finanzierung durch andere, stille Inverstoren geäussert habe. Andererseits lasse die Vorinstanz in ihrer Würdigung ausser Acht, dass der Kläger 2 von der Beklagten nie Gelegenheit zu Stellungnahmen über die in der Berichterstattung erhobenen Vorwürfe erhalten habe. Die müsse als klarer Verstoss gegen die journalistischen Grundprinzipien und gegen das Persönlichkeitsrecht gewertet werden (Urk. 53 S. 29 Ziff. 82). Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich die Vorinstanz in Erw. 4.3.4.4 sehr ausführlich mit den diversen Stellungnahmen des Klägers 2 befasst und diese bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat (Urk. 54 S. 26 ff., S. 34 f.). Ob die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einem journalistischen Grundprinzip entspricht, kann offen gelassen werden. Wird von einer Anhörung der Betroffenen abgesehen, macht dies die Presseäusserung nicht per se rechtswidrig. Die Kläger hätten das Recht auf Gegendarstellung ausüben können, um sich mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu melden (Art. 28g ZGB).
In dem mit Unrichtige Feststellung des Sachverhalts überschriebenen Abschnitt führen die Kläger aus (Urk. 53 S. 30 Ziff. 86):
Bei der Beurteilung der oben bereits ausgeführten Frage (vgl. Ziff. 49 der Berufung), ob der Berufungskläger 2 in für ihn zumutbarer Weise die Modalitäten sowie die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Berufungsklägerin 1 erfolgten Finanzierung dargelegt hat bzw. hätte darlegen können, hat die Vorinstanz in Verletzung ihrer Pflicht zur Überprüfung und Ermittlung von Tatsachenfeststellungen gegen Art. 310 Bst. b ZPO verstossen.
Auch unter Beachtung von Ziffer 49 der Berufungsschrift (wonach unklar bleibe, welche Vorkehren der Kläger 2 hätte ergreifen müssen, um Gerüchte und Spekulationen aus der Welt zu schaffen) wird nicht klar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig ermittelt hat. Die Feststellung des Sachverhalts bezieht sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten; als solche gelten etwa die Feststellungen tatsächlicher Natur aufgrund der unstrittigen Parteivorbringen und der angerufenen Beweismittel einschliesslich deren Würdigung durch das Gericht. Auf Unzumutbarkeit haben sich die Kläger nur insoweit berufen, als sie im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend machten, sie hätten für die erforderliche Transparenz im Sinne des Presserates gesorgt und seien nicht verpflichtet, in Verletzung von Stillschweigevereinbarungen über Interna und genaue Finanzströme zu orientieren (Urk. 38 Ziff. 8 f., Ziff. 19, Ziff. 22, Ziff. 31, Ziff. 34 f., Ziff. 45, Ziff. 57, Ziff. 59, Ziff. 60). Die Vorinstanz hat dieser Auffassung insofern widersprochen, als sie in Würdigung von zwei Stellungnahmen des Presserates, unwidersprochen gebliebener Übernahmewerte für die Klägerin 1 und gerichtsnotorischer Tatsachen (dass Banken ihre Darlehen nur gegen Sicherheiten gewähren) zum Schluss gekommen ist, dass der Vorwurf der Intransparenz zutrifft und gegenüber den Klägern erhoben werden durfte. Wo genau nun die Kläger mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ansetzen wollen, wird aus der oben zitierten Passage nicht ersichtlich. Die Kläger nennen keine Beweismittel, welche die Vorinstanz nicht abgenommen falsch gewürdigt hat. Auch wird das vorliegende Verfahren nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dass es weder Sache der Beklagten noch der Vorinstanz war, den Klägern Wege aufzuzeigen, wie das öffentliche Informationsbedürfnis an der Person des Klägers 2 und an der AA. gestillt und dem Anspruch nach Transparenz begegnet werden kann, wurde bereits erwähnt (Erw. 3.4). Es ist nicht ersichtlich, wo die Vorinstanz von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist unzutreffende Feststellungen tatsächlicher Art getroffen hat.
Die weiteren in diesem Abschnitt enthaltenen Rügen der unterbliebenen Hauptverhandlung und Abnahme von Beweismitteln (Urk. 53 S. 30 f. Ziff. 87) wurden bereits in Erw. 1.6 verworfen. Es kann darauf verwiesen werden.
6. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet. Die von den Klägern in der Berufungsschrift mehrfach angebotene Parteibefragung kann unterbleiben. Die Klage ist abzuweisen.
IV.
Ausgangsgemäss werden die Kläger für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Prozessentschädigung gab zu keinen Beanstandungen Anlass und ist zu bestätigen.
Es wird erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'260.- (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidarischer Haftung der Klägerin 1 und des Klägers 2 für den Gesamtbetrag.
Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'320.- (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte zu bezahlen, unter solidarischer Haftung der Klägerin 1 und des Klägers 2 für den Gesamtbetrag.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: mc
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