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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB120025: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger und Beschwerdegegner forderte die Herausgabe von Dokumenten, die irrtümlich an den Beklagten und Beschwerdeführer gesandt wurden. Die Vorinstanz lehnte den Antrag auf superprovisorische Massnahmen ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterlagen überbrachte, erklärte der Beschwerdegegner, alle Unterlagen erhalten zu haben, und das Verfahren wurde als erledigt abgeschlossen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte die Aufhebung der Gerichtskosten und Entschädigungszahlungen. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt werden und er dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB120025

Kanton:ZH
Fallnummer:LB120025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB120025 vom 19.07.2012 (ZH)
Datum:19.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Klage; Beschluss; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Bezirk; Recht; Bezirksgericht; Obergericht; Zuständigkeit; Parteien; Entscheid; Beklagten; Entscheidgebühr; Überweisung; Verfahrens; Ziffer; Pfäffikon; Verwaltungskommission; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Kantons; Berufungsklägerin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 33 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 50 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts LB120025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120025-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

E. Ferreño

Beschluss vom 19. Juli 2012

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch X.

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. Februar 2012 (CG120001)

    Rechtsbegehren:

    1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin gemäss Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes C. , [Adresse], den Betrag von Fr. 700'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.04.2011, zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 211.00 und von Friedensrichterkosten im Ausmass von Fr. 590.00, total Fr. 700'801.00, zu bezahlen.

    1. Die Beklagte sei vom Gericht über die gemachte gerichtliche Rechtshängungsmachung dieser Klage zu orientieren.

    2. Die Klägerin verlangt in Form und Inhalt nach Art. 119 StGB, diese Zivilklage adhäsionsweise an die Zürcher Staatsanwaltschaft Limmat, , [Adresse], als zusätzliche Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beklagten, RA Y. , als Mittäter in Sachen Strafanzeige gegen D. _, geb. tt.mm.1968, von

E. , Notar des Konkursamtes F. , [Adresse], ebenfalls wegen Gehilfenschaft zum Amtsmissbrauch in diese Strafuntersuchung einzubeziehen.

(Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

  2. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. [Schriftliche Mitteilung].

  5. [Rechtsmittel].

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (Urk. 7 S. 2):

1. Der hier angefochtene vorinstanzliche (Zirkular-) Beschluss sei inklusive der Entscheidgebühr kostenlos aufzuheben.

  1. Die mit Unterlagen vom 31. Januar 2012 an die Vorinstanz rechtshängig gemachte Zivilklage sei mit allen Unterlagen über ein anderes unabhängiges und unparteiisches kantonalzürcherisches Bezirksgericht (ohne Uster) zur verlangten adhäsionsweise Behandlung an die Zürcher Staatsanwaltschaft in der Wohnstadt H. des Unterzeichneten zu überweisen.

  2. Der Vorinstanz sei für die gesetzmässig zustandegekommene Rechtshängigmachung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G. (GV.2011.00037 / SB.2011.00033) und/oder der für die verweigerte adhäsionsweise Weiterleitung zum zuständigen Staatsanwalt in der Wohngemeinde H. des Unterzeichneten zu untersagen, irgendwelche Kosten und Gebühren zu belasten.

Erwägungen:
  1. Mit Klageschrift vom 31. Januar 2012 samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes G. vom 2. November 2011 (Urk. 1 und 3) erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren (Urk. 1

    S. 2). Die Klägerin machte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geltend, der Präsident des Bezirksgerichts Meilen habe sich mitsamt seinen Amtskollegen gegenüber dem Vertreter der Klägerin, X. , in einem anderen Verfahren als befangen erklärt und um Überweisung des Verfahrens ersucht, was von der Verwaltungskommission des Obergericht gutgeheissen worden sei (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 10. Februar 2012 auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8). Sie erwog, aus dem von der Klägerin eingereichten Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. Mai 2004 sei zu entnehmen, dass das damalige Verfahren zwischen dem heutigen Vertreter der Klägerin und Mitgliedern des Bezirksgerichts Meilen zur Erledigung an das Bezirksgericht Zürich überwiesen worden sei. Dieser Beschluss könne selbstredend nicht für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts herangezogen werden. Die örtliche Zuständigkeit sei offensichtlich nicht gegeben. Eine Überweisung von Amtes wegen an die zuständige Behörde fände nicht statt (Urk. 8 S. 3).

  2. Gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 7 S. 2). Da keine Vollmacht für den Vertreter der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eingereicht wurde, wurden der Klägerin und X. mit Verfügung vom 19. Juni 20102 Frist angesetzt, um dem Gericht eine auf X. ausgestellte Originalvollmacht einzureichen (Urk. 9). Die

    Klägerin kam der Aufforderung nach und reichte eine auf X. ausgestellte Originalvollmacht für das Berufungsverfahren am 26. Juni 2012 zu den Akten (Urk. 10).

  3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

  4. a) Die Klägerin pflichtet der Vorinstanz zunächst darin bei, dass der eingereichte Beschluss mit dem vorliegenden Verfahren nicht identisch sei. Entscheidend sei aber, dass es sich beim Bezirksgericht Meilen immer noch um die gleichen sich selbst als befangen erklärten Richter(innen) handle (Urk. 7 S. 2). Das Vorgehen der Vorinstanz beweise die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter(innen) des Bezirksgerichts Pfäffikon. Folglich habe die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einmal mehr antragsgemäss zu handeln (Urk. 7 S. 3).

    1. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Verhältnisses relevant. Dabei ist auf den von der Klägerin eingeklagten Anspruch und ihre Begründung abzustellen. Aus der vor Vorinstanz eingereichten Klage (Urk. 1 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 700'000.materiell auf einen Mietvertrag stützt (Urk. 4/3-4). Art. 33 ZPO regelt

      u.a. die örtliche Zuständigkeit für sog. Vertragsklagen. Als solche sind alle Klagen zu verstehen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete geltend gemacht werden, namentlich auch jene, die aus einer beendeten Mietbeziehung fliessen, wie z.B. Schadenersatz aus Dahinfallen des Vertrages (Peter Higi, DIKEKomm-ZPO, Zürich / St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 33 ZPO). Da gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO bei Wohnraummiete nicht zum Voraus durch Einlassung auf den Gerichtsstand verzichtet werden kann, liegt ein teilzwingender Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache vor. Diesen hatte die Vorinstanz von Amtes wegen zu beachten (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Das ehemals gemietete Einfamilienhaus befindet sich in G. und damit nicht im Bezirk Pfäffikon. Zu Recht erklärte sich die Vorinstanz als örtlich nicht zuständig und trat auf die Klage nicht ein.

    2. Die Klägerin verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2 die Überweisung des vorinstanzlichen Verfahrens an ein anderes unabhängiges und unparteiisches kantonalzürcherisches Bezirksgericht (ohne Uster). Wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, hat die Klägerin ihre Klage am örtlich zuständigen Gericht vorliegend Schlichtungsbehörde einzureichen. Auch ihr Ausstandsgesuch ist nach Art. 49 Abs. 1 ZPO dem zuständigen Gericht zu unterbreiten. Zufolge fehlender Zuständigkeit ist auf den Antrag der Klägerin auf Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht nicht einzutreten. Der Vollstän- digkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungskommission des Obergerichts entgegen ihren Ausführungen (Urk. 7 S. 3) ebenfalls nicht zuständig ist, um eine Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorzunehmen (vgl. Art. 50 ZPO).

    3. Mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 1 sowie sinngemäss mit dem Berufungsantrag Ziffer 3 beanstandet die Klägerin die im angefochtenen Beschluss erhobenen und ihr auferlegten Kosten (vgl. Urk. 7 S. 2). Die Vorinstanz schloss das von der Klägerin anhängig gemachte Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid ab (Urk. 8). Die Klägerin übersieht, dass dieser Beschluss und das ihm zugrunde liegende Verfahren durch sie selbst verursacht wurde. Da auf ihre Klage nicht eingetreten wurde, gilt die Klägerin als unterliegende Partei. Entsprechend wurden ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, was nicht zu beanstanden ist.

    4. Resümierend erweist sich die Berufung als unbegründet. Es kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demzufolge ist auf die Klage nicht einzutreten. Die Parteien werden erneut darauf aufmerksam gemacht (siehe angefochtener Beschluss, Urk. 8 S. 3), dass die Klage innerhalb der Fristen von Art. 63 ZPO unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim sachlich/örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

  5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) zu bestätigen.

    1. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 700'801.zu veranschlagen (Urk. 8 S. 2). Die Entscheidgebühr ist im Beru-

      fungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'000.festzulegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  2. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

  5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700'801.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. Juli 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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