Zusammenfassung des Urteils LB120017: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte Beschwerde gegen den Konkurs eingereicht und argumentiert, dass die Forderung beglichen und die Kosten des Konkursamtes gesichert seien. Das Gericht forderte jedoch weitere Dokumente zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin an, die nicht rechtzeitig eingereicht wurden. Da die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 750 wurden der Schuldnerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB120017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.06.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Auskunftserteilung |
Schlagwörter : | Recht; Beklagten; Kläger; Klage; Urteil; Bezirksgericht; Verjährung; Auskunft; Zwang; Zwangs; Klägern; Klägerinnen; Rechnung; Produkte; Konzern; Rechnungslegung; Berufung; Artikelnummern; Informationen; Verfahren; Gesellschaft; Düsseldorf; Anspruch; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 148 IPRG ;Art. 18 IPRG ;Art. 2 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 963 OR ; |
Referenz BGE: | 125 III 257; 128 III 201; 129 III 493; 131 III 430; 135 III 162; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 187 StGB, 2008 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
3. C1. ,
4. C2. ,
5. C3. ,
Kläger und Berufungskläger
1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.
betreffend Auskunftserteilung
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2 ff.; act. 8/2 S. 2 ff.)
1. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägern über die von der Klägerin 1 in Deutschland zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in Deutschland ausgelieferten Produkte (...patronen) bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 hinsichtlich der folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
In welcher Menge hat die Klägerin 1 Produkte mit den nachfolgenden Artikelnummern vermittelt:
...1, ...2
In welcher Menge hat die Klägerin 2 Produkte mit den in Ziff.
1.a) genannten Artikelnummern erhalten
Sofern andere Hersteller als die D. AG (vormals D1. AG), ... [Adresse] in Betracht kommen: Von wem wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern in welcher Menge hergestellt
An welche natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 2 ausgeliefert
Sofern nicht in Ziff. 1.d) vorstehend enthalten, welchen natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 1 angeboten
Wie hoch waren die Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern erhalten hat
Wie hoch waren die Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern erhalten hat
wobei die Auskünfte gemäss 1.a), c), d), e) und f) vorstehend gegenüber der Klägerin 1 sowie den Klägern 3 und 4 zu leisten sind und die Auskünfte gemäss 1.b), c), d), f) und g) vorstehend gegen- über der Klägerin 2 sowie dem Kläger 5 zu leisten sind;
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger gemäss 1.e) statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen- über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer anhand einer Aufstellung mitzuteilen, und ihn zugleich [zu] ermächtigen, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Kläger sämtliche Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz zu editieren, welche die von der Klägerin 1 in Deutschland in dem Zeitraum vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in Deutschland zwischen dem
März 1998 bis 28. Oktober 2003 ausgelieferten Produkte (...patronen) betreffen und aus denen folgende Informationen hervorgehen:
Menge der von der Klägerin 1 vermittelten Produkte mit folgenden Artikelnummern:
...1, ...2.
Menge der der Klägerin 2 gelieferten Produkte mit den in Ziff.
2.a) genannten Artikelnummern.
Sofern andere Hersteller als die D. AG (vormals D1. AG), ... [Adresse], in Betracht kommen: Name des/der Hersteller(s) und Menge der von ihm/ihnen hergestellten Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern.
Namen bzw. Firmen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet, an welche die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern geliefert wurden.
Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die natürlichen und juristischen Personen auf deutschem Gebiet ausgeliefert wurden.
Sofern nicht in Ziff. 2.d) vorstehend enthalten: Namen bzw. Firmennamen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet, denen Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern angeboten wurden.
Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die natürlichen und juristischen Personen auf deutschem Gebiet angeboten wurden.
Höhe der Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Vermittlung der Verkäufe
der Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhalten hat.
Höhe der Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhalten hat.
wobei die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz für die Informationen gemäss 2.a), c), d), e) und f) vorstehend gegenüber der Klägerin 1 sowie den Klägern 3 und 4 und für die Informationen gemäss 2.b), c), d), f) und g) vorstehend gegen- über der Klägerin 2 sowie dem Kläger 5 zu editieren sind, und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger gemäss 2.e) statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen- über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer anhand einer Aufstellung mitzuteilen, und ihn zugleich [zu] ermächtigen, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Subeventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägern Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, welche die von der Klägerin 1 im Zeitraum vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 in Deutschland zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in diesem Zeitraum in Deutschland ausgelieferten Produkte (...patronen) betreffen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
Menge der von der Klägerin 1 vermittelten Produkte mit folgenden Artikelnummern:
...1, ...2.
Menge der der Klägerin 2 gelieferten Produkte mit den in Ziff.
3.a) genannten Artikelnummern.
Sofern andere Hersteller als die D. AG (vormals D1. AG), ... [Adresse], in Betracht kommen: Name des/der Hersteller(s) und Menge der von ihm/ihnen hergestellten Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern.
Namen bzw. Firmen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet, an welche die Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern geliefert wurden.
Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die natürlichen und juristischen Personen auf deutschem Gebiet ausgeliefert wurden.
Sofern nicht in Ziff. 3.d) vorstehend enthalten: Namen bzw. Firmennamen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf deutschem Gebiet, denen Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern angeboten wurden.
Mengen, Preise und Zeiten zu denen diese Produkte an die natürlichen und juristischen Personen auf deutschem Gebiet angeboten wurden.
Höhe der Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern erhalten hat.
Höhe der Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern erhalten hat.
wobei die Einsicht in die Bücher und Belege für die Informationen gemäss 3.a), c), d), e) und f) vorstehend gegenüber der Klägerin 1 sowie den Klägern 3 und 4 und für die Informationen gemäss 3.b), c), d), f) und g) vorstehend gegenüber der Klägerin 2 sowie dem Kläger 5 zu gewähren ist; und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger gemäss 3.e) statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen- über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer anhand einer Aufstellung mitzuteilen, und ihn zugleich [zu] ermächtigen, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 13. Januar 2012:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie von den Klägern 1-3 betreffend den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 erhoben worden ist.
2./3. Mitteilung / Rechtsmittel
(act. 50 S. 45 f.)
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Januar 2012:
Die Klage wird soweit darauf eingetreten wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.-.
Die Kosten werden den Klägern je zu einem Fünftel - unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
Die Kläger werden - unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.zu bezahlen.
5./6. Mitteilung / Rechtsmittel
(act. 50 S. 46)
Berufungsanträge:
Der Kläger (act. 48 S. 2):
Es sei der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
13. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. CG090024) aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren der Kläger vollumfänglich gutzuheissen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagten (act. 56 S. 2):
Es seien die Berufung der Kläger vom 17. Februar 2012 (Berufung) sowie die Klage vom 3. Juli 2009 der Kläger 1 bis 3 und die Klage vom
30. November 2009 der Kläger 4 und 5 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) vom 13. Januar 2012 im Verfahren CG090024 (Urteil) zu bestätigen; unter Kostenund Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Kläger.
Erwägungen:
Übersicht / Vorgeschichte / Prozessuales
Die A. GmbH (Klägerin 1), die B. GmbH (Klägerin 2) sowie die D. AG (Beklagte) sind aus früheren Verfahren der Kammer bekannt (vgl. Urteile vom 28. März 2011 [Geschäfts-Nr. LB100027] sowie vom 3. Oktober 2011 [Geschäfts-Nr. LB110016]).
Alle drei Gesellschaften gehören der Z. -Gruppe an. Die Klägerinnen 1-2, beide ansässig in Deutschland, sind Töchter der E. GmbH, [Stadt in Deutschland], mithin Schwester-Gesellschaften. Die Beklagte war zunächst die A1. International AG, F. [Ortschaft in der Schweiz], welche während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Muttergesellschaft, der
D. AG, F. - der nunmehrigen Beklagten - übernommen wurde und dadurch unterging. Die E. GmbH und die D. AG werden (über die A1. Europe Ltd, ) von der A1. Holding AG, [Ortschaft in der
Schweiz], beherrscht. Konzernobergesellschaft ist die Gesellschaft Z. International Corporation (vgl. Grafik in act. 1 S. 12).
Die Klägerin 1 war im prozessrelevanten Zeitraum (1. März 1998 bis 28. Oktober 2003) als Handelsvertreterin der A1. (International) AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan nur Beklagte), tätig. Sie vermittelte Kaufverträge über ...patronen zwischen der Beklagten und deutschen Kunden, wobei der Vertrag direkt zwischen der Beklagten und dem Kunden zustande kam. Die Klägerin 2 erbrachte für die Beklagte Logistikdienstleistungen. Die Beklagte liess die zu lagernden Produkte an die Klägerin 2 liefern, welche diese zwischenlagerte, den Bestellungen entsprechend zusammenstellte, verpackte und durch konzernunabhängige Frachtführer ausliefern liess. Die Verträge wurden nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger wie folgt abgewickelt:
Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin 1 umfasste die Aufnahme und Weiterleitung von Bestellungen. Die Klägerin 1 sandte die Bestellungen der Kunden jeweils per Fax an die Beklagte, welche sie in ihr EDV-Vertriebssystem ... eingab. Vom Zeitpunkt der Eingabe der Bestellung bis zur Abwicklung des Auftrages durch Lieferung der Ware an den Kunden hatte die Klägerin 1 die Möglichkeit, den Status des eingegebenen Auftrages über das ...-System zu beobachten. Die eingegebenen Bestellund Lieferdaten wurden jeweils nach cirka sechs Monaten aus dem ...-System entfernt, in das Archivsystem ... Archiv der Beklagten eingespeist und die bei der Klägerin 1 eingegangenen Faxbestellscheine vernichtet. Die Klägerin 1 hatte keinen Zugriff auf das Archivsystem der Beklagten; bei Rückfragen von Kunden gestattete die Beklagte der Klägerin 1 selektiv Zugriff auf das Archiv, beschränkt auf Daten des laufenden und vergangenen Jahres. Nach dem Versand der Ware erstellte die Beklagte eine Rechnung, welche dem Kunden direkt zugeschickt wurde, und die Kunden bezahlten direkt auf Konti der Beklagten. Die Klägerin 1 erhielt weder von der Rechnungsstellung noch von der Höhe des in Rechnung gestellten Betrages Kenntnis. Weiter war sie auch nicht mit den Zahlungsvorgängen, dem Mahnwesen der Verbuchung der eingegangenen Gelder betraut. Die Beklagte stellte der Klägerin 1 täglich eine Umsatzliste zu; diese enthielt den Gesamtwert der von der Klägerin 1 vermittelten Bestellungen, aufge-
schlüsselt nach ihren einzelnen Aussendienstmitarbeitern. Auf dieser Basis wurde die der Klägerin 1 geschuldete Provision berechnet (vgl. act. 1 N 25 ff.; act. 17 N 197 ff.).
Die Klägerin 2 führt ein elektronisches Lagerverwaltungssystem (LVS). Die bei der Beklagten über das ...-System eingehenden Bestellungen wurden zugleich automatisch auch in das LVS der Klägerin 2 eingespeist. Das LVS ermittelte automatisch, welche Artikel in welche Versandkartons zu packen waren und gab alsdann einen Barcode-Kleber aus, der von einem Mitarbeiter der Klägerin 2 eingescannt wurde. Der Lieferschein mit sämtlichen auftragsund versandrelevanten Daten (ohne die den Abnehmern verrechneten Preise) wurde vom LVS-System erzeugt und zusammen mit der Ware an den Kunden versandt. Die Klägerin 2 besass in 80 % der Fälle (Versand über Paketdienste) keine Lieferscheinkopien, es wurde lediglich die elektronische Lieferscheinkopie im ... Archiv bei der Beklagten gespeichert. Auf dieses hatte auch die Klägerin 2 keinen Zugriff. 20 % der Auslieferungen erfolgten als Speditionssendungen, wobei die entsprechenden Unterlagen nach drei Monaten auf Anweisung der Beklagten an diese zurückgegeben wurden. Nach 8-12 Wochen wurden die alten Bewegungsdaten (d.h. jene der bereits ausgelieferten Artikel) automatisch vom LVS-System überschrieben und damit gelöscht. Die Klägerin 2 hatte während der 8-12 wöchigen Speicherung Kenntnis von den nach Artikel und Bestellnummer aufgeschlüsselten Wareneingängen, Warenbeständen und Warenversand. Für ihre Lagerhaltungs-, Logistik-, und Speditionsdienstleistungen erhielt die Klägerin 2 Honorarpauschalen (vgl. act. 1 N 33 ff.; act. 17 N 202 ff.).
Die Kläger 3 und 4 sind ehemalige Geschäftsführer der Klägerin 1. Der Kläger 5 ist ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin 2 (act. 1 N 15; act. 8/2 N 18;
act. 17 N 2).
Dem vorliegenden Verfahren ging in Deutschland ein Gebrauchsmusterprozess im Zusammenhang mit ...patronen voraus, den die G. Corporation, (nachfolgend: G. ) gegen die Kläger 1-5 (nachfolgend soweit nicht anders nötig einheitlich als Kläger bezeichnet) angestrengt hatte. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 wurde eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt, und die Kläger wurden verpflichtet, ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber der G. nachzukommen. Dies um die G. in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungsund Schadenersatzanspruch zu beziffern (act. 3/2).
Im anschliessenden Zwangsvollstreckungsbeschluss desselben Gerichts vom 16. Oktober 2006 wurden die Kläger 1-3 entsprechend den Vorgaben des Urteils vom 28. Oktober 2003 erneut zur Rechnungslegung verpflichtet, unter Androhung eines Zwangsgelds von je EUR 15'000.-, ersatzweise eines Tages Zwangshaft je EUR 1'000.-, für den Fall der Nichtbefolgung. Dabei wurde den Klägern 1-3 die Möglichkeit eingeräumt, die Betreibung des Zwangsgeldes abzuwenden, sofern sie innert sechs Wochen die Beklagte gerichtlich auf Erteilung der Auskünfte in Anspruch nähmen, die sie zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber der G. benötigten (act. 3/3). Dieser Beschluss wurde mit Entscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 bezüglich der Kläger 1-3 bestätigt und auf die Kläger 4 und 5 ausgedehnt (act. 3/4). Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden wies der deutsche Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 ab. Gleichzeitig legte er fest, dass die Frist, die den Klägern zur Inanspruchnahme der Beklagten offen stehe, drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ende (act. 3/5). Mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2008 wurde zudem das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 rechtskräftig (act. 3/9).
Am 3. Juli 2009 (act. 1) erhoben die Kläger 1-3 und am 30. November 2009 (act. 8/2) erhoben die Kläger 4 und 5 Klage auf Auskunft, eventualiter Edition von Akten, subeventualiter Einsicht in die Akten hinsichtlich der von ihnen vermittelten bzw. ausgelieferten ...patronentypen beim Bezirksgericht Uster. Nach Vereinigung der zunächst separat angelegten Prozesse mit identischen Rechtsbegehren (vgl. act. 8/6) und nach Durchführung des vollständig schriftlich durchgeführten - Hauptverfahrens trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2012 auf die Klage nicht ein, soweit sie von den Klägern 1-3 betreffend den Zeitraum vom
14. April 2001 bis 30. September 2002 erhoben worden ist. Es pflichtete der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 17 N 25 ff., 171 ff.) bei, dass insoweit eine abgeurteilte Sache vorliege (act. 50 S. 11 ff.; 45 f.). In materieller Hinsicht erachtete das Bezirksgericht die im Hauptstandpunkt eingeklagten Auskunftsansprüche gestützt auf ungeschriebene, vertragliche Nebenpflichten bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 und § 241 Abs. 2 BGB für gegeben (act. 50
S. 33 ff.); es schützte indessen die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (vgl. act. 17 N 12) und wies die Klage mit dem gleichzeitig ergangenen Urteil aus diesem Grund ab, soweit es darauf eintrat (act. 50 S. 37 ff., 44, 46).
Gegen Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Berufung der Kläger vom 17. Februar 2012, womit sie die Aufhebung dieser Entscheide und die Gutheissung der Klage beantragen (act. 48
S. 2). Die Beklagte pflichtet den Erwägungen des Bezirksgerichts im Hauptstandpunkt bei; sie trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung der angefochtenen Entscheide an (act. 56 S. 2 und N 11 ff.). Das Berufungsverfahren fand am
22. Mai 2012 mit Zustellung der Berufungsantwort an die Kläger seinen Abschluss (act. 61). Die Sache ist spruchreif.
Mit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Demgegenüber gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht für die Verfahren weiter, die am 1. Januar 2011 vor der betroffenen Instanz rechtshängig waren.
Die angefochtenen Entscheide sind nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet worden. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren richtet sich daher ausschliesslich nach den Regeln der ZPO und der dazugehörigen kantonalen Erlasse zu den Gebühren usw. (GOG, ferner GebV OG und AnwGebV vom 8. September 2010). Hingegen beurteilt sich der erstinstanzliche Prozess verfahrensrechtlich noch nach dem alten Recht (ZPO/ZH samt GVG/ZH und dazugehörigen kantonalen Erlassen zu den Gebühren vom 4. April 2007, respektive vom 21. Juni 2006).
Res iudicata
Die Kläger wenden sich mit der Berufung zunächst gegen die Auffassung des Bezirksgerichts, dass hinsichtlich der Kläger 1-3 mit Bezug auf den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 eine abgeurteilte Sache vorliege (vgl.
act. 48 N 7 ff.).
Die Bejahung dieser (negativen) Prozessvoraussetzung im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Kläger 1-3 bereits am 18. Juli 2005 beim Bezirksgericht Uster eine nach dem Rechtsbegehren gleich lautende Klage auf Auskunft betreffend die ...patronen mit den Artikelnummern ...1 und ...2 für den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 eingereicht hatten und diese Klage am 10. Oktober 2007 zurückgezogen wurde, weshalb das Bezirksgericht Uster das Verfahren am 19. Dezember 2007 als durch Rückzug erledigt abschrieb (Geschäfts-Nr. CG050037; act. 44). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachen.
Das Bezirksgericht prüfte, ob zwischen diesem und dem heutigen Prozess Identität der Parteien und des Streitgegenstandes im Sinne § 191 Abs. 1 ZPO/ZH bestehe. Es kam zum Schluss, dass zwischen den beiden Prozessen Parteiidentität hinsichtlich der Kläger 1-3 und der Beklagten vorliege, nicht aber bezüglich der Kläger 4 und 5. Für die Identität des Streitgegenstands unterschied das Bezirksgericht zwischen individualisierten und nicht-individualisierten Rechtsbegehren. Lasse das Rechtsbegehren offen, ob es sich um eine Klage aus Vertrag, unerlaubter Handlung Bereicherung handle, und aus welchem Vertrag, aus welcher unerlaubten Handlung aus welchem Bereicherungstatbestand die Klage hergeleitet werde, liege ein Rechtsbegehren mit nicht-individualisiertem Recht vor. In Fällen dieser Art bestimme sich die Identität der Klage nicht nur durch die Person der Parteien und das Rechtsbegehren, sondern auch durch den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, auf den sich das Rechtsbegehren stütze. Identität setze voraus, dass der Klagegrund derselbe sei. Auch wenn das Rechtsbegehren der Kläger sehr detailliert gehalten sei, nenne es doch die Rechtsgrundlagen der verlangten Auskünfte nicht. Es handle sich daher um ein Rechtsbegehren, das ein nicht-individualisiertes Recht zum Gegenstand habe. Zwar seien sich die Parteien darüber einig, dass den beiden hier in Frage stehenden Verfahren unterschiedli-
che Entscheide, welche jeweils die G. gegen die Kläger in Deutschland erlangt habe, zugrunde lägen. Die dem vorliegenden Prozess zugrunde liegenden Entscheide beträfen ein Gebrauchsmuster der G. . Hintergrund des Verfahrens CG050037 hätten demgegenüber Entscheide bezüglich eines Patents der G. gebildet. Das Ergebnis der beiden Streitigkeiten sei jedoch identisch gewesen - die Kläger 1-3 seien jeweils zur Rechnungslegung gegenüber der
G. verurteilt worden. Wie dem vorliegenden Prozess sei auch dem Verfahren CG050037 ein Zwangsvollstreckungsbeschluss vorausgegangen, in dem den Klägern 1-3 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Betreibung des Zwangsgeldes abzuwenden, sofern sie die Beklagte gerichtlich auf Erteilung der Auskünfte in Anspruch nähmen. Gestützt darauf hätten die Kläger 1-3 in beiden vor dem hiesigen Gericht angehobenen Klagen bezüglich der Artikelnummern ...1 und ...2 Auskunft über denselben Lebenssachverhalt - nämlich Herstellung, Vermittlung, Auslieferung etc. der entsprechenden ...patronen verlangt. Die Kläger 1-3 bezögen sich weder in ihren Rechtsbegehren noch in den Begründungen dazu näher auf das Gebrauchsmuster das Patent, sondern ausschliesslich auf die Artikelbzw. Bestellnummern der Patronen und die dazugehörigen Informationen. Nicht zuletzt beschränkten sich ihre Äusserungen zur Frage der abgeurteilten Sache auf Hinweise zu den formellen Hintergründen der beiden hier geführten Prozesse. Dass im Rechtsbegehren des vorliegenden Prozesses im Gegensatz zu demjenigen im Verfahren CG050037 von Artikelstatt von Bestellnummern der
...patronen die Rede ist, mache keinen (relevanten) Unterschied. Gleiches gelte für den Umstand, dass nur im vorliegenden Prozess die Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts verlangt werde, handle es sich doch dabei um eine blosse Schutzmassnahme im Rahmen der Vollstreckung. Keine der Parteien leite aus diesen beiden Unterschieden etwas ab. Im Verfahren CG050037 sei Auskunft für den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 verlangt worden. Diese Periode sei vollständig vom Zeitraum umfasst, der den vorliegenden Prozess beschlage, nämlich 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003. Somit ergebe sich eine Übereinstimmung für die Daten vom 14. April 2001 bis und mit 30. September 2002. Die Kläger stützten die zu beurteilenden Auskunftsansprüche in beiden Verfahren zudem auf dieselben Rechtsgründe, nämlich Handelsvertretervertrag, Logistik-, Lagerund Speditionsvertrag, Konzernrecht; einfache Gesellschaft, einfacher Auftrag und Art. 963 aOR. Sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand der vorliegenden Klage stimmten teilweise mit denjenigen im Verfahren CG050037 überein. Zufolge abgeurteilter Sache bestehe somit in Bezug auf beide im vorliegenden Prozess fraglichen Artikelnummern (...1 und ...2) für den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 kein Rechtsschutzinteresse der Kläger 1-3. Insoweit sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 50 S. 11 ff.).
Den rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage der abgeurteilten Sache pflichten die Kläger in der Berufung ausdrücklich bei (act. 48 N 8), und auch die Kammer kann sich ihnen in zustimmender Verweisung anschliessen (vgl. act. 50 S. 11, 15 f.).
Die Kläger halten in der Berufung daran fest, die von den Beklagten erhobene Einrede der res iudicata sei zu verwerfen; es liege keine Klageidentität nach schweizerischem Recht vor, weil die jeweiligen Streitgegenstände nicht identisch seien. Der Klage im Verfahren CG050037 sei eine Patentrechtsstreitigkeit vorausgegangen, während dem vorliegenden Verfahren eine Gebrauchsmusterstreitigkeit zugrunde liege, und die beiden Streitigkeiten hätten zu verschiedenen Urteilen deutscher Gerichte geführt. Die Argumentation des Bezirksgerichts, dass die Kläger sich weder in ihrem Rechtsbegehren noch in den Begründungen dazu näher auf das Gebrauchsmuster das Patent bezogen hätten, sei insofern unzutreffend, als bereits in der Klageschrift auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 und damit auch auf das Gebrauchsmuster Bezug genommen worden sei. Die Auskünfte beträfen zwar dieselben ...patronen; die Zwangslage, welche zum Auskunftsbegehren geführt habe, ergebe sich aber aus zwei unterschiedlichen Verletzungsverfahren und aus unterschiedlichen Rechtsgründen. Im Parallelverfahren CG050037 sei Auskunft wegen Patentverletzung verlangt worden, während das vorliegende Verfahren auf Auskunft wegen Gebrauchsmusterverletzung beruhe. Der Streitgegenstand könne daher nicht derselbe sein (act. 48 N 6 ff.; vgl. act. 25 N 12 ff., 93 ff.).
Die Argumentation der Kläger hat prima facie etwas für sich. Der Umstand, dass der frühere Prozess aufgrund einer Verurteilung der Kläger wegen
Patentverletzung eingeleitet wurde, während dem heutigen Prozess ein Verfahren wegen Gebrauchsmusterverletzung voranging, ist grundsätzlich geeignet, den für die Identität des Streitgegenstandes massgebenden Lebensvorgang zu verän- dern, da die Merkmale von Gebrauchsmuster und Patent, wie die Kläger zutreffend bemerken, nicht identisch sind. Nicht aus demselben Lebensvorgang (Patentverletzung), sondern aus einem anderen Lebensvorgang (Gebrauchmusterverletzung) wurde so gesehen - dasselbe Rechtsbegehren ein Teil davon geltend gemacht. Die Kläger weisen korrekt darauf hin, dass sie in ihren Rechtsschriften im Verfahren CG050037 auf das von G. erfolgreich geführte Patentverletzungsverfahren verwiesen haben (vgl. act. 44/11 N 4), während sie vorliegend auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003, womit eine Gebrauchsmusterverletzung gegenüber G. festgestellt wurde, Bezug nehmen (act. 1 N 6 ff.).
Nur: Wie das Bezirksgericht zu Recht hervorhebt (act. 50 S. 18), war das Ergebnis der deutschen Prozesse soweit vorliegend relevant ein und dasselbe, da die Kläger 1-3 jeweils zu einer inhaltlich und umfangmässig identischen Rechnungslegung gegenüber der G. verurteilt wurden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Betreibung des Zwangsgeldes abzuwenden, indem sie gegen die Beklagte Klage auf Erteilung der Auskünfte einleiteten. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger 1-3 in beiden vor dem Bezirksgericht angehobenen Klagen mit im Wesentlichen gleichlautenden Rechtsbegehren Fragen bezüglich Auskunft über Herstellung, Vermittlung und Vertrieb der ...patronen mit den Artikelbzw. Bestellnummern ...1 und ...2 formuliert. Beide Klagen der Kläger 1-3 beziehen sich dabei auf dieselben Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten betreffend denselben Zeitraum und dieselben ...patronen. Die entscheidenden Elemente des den beiden Klagen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalts stimmen mithin überein. Mehr noch stützen sich beide Klagen, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird (vgl. act. 50 S. 19), auf dieselben vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Rechtsgründe. Dass die Kläger 1-3 von G. einmal wegen einer Patentverletzung, das andere Mal wegen einer Gebrauchsmusterverletzung verklagt worden sind, bildete wohl Anlass für die Klagen vor Bezirksgericht, nicht aber deren Grund. Auskunft wurde und wird heute entgegen der klägerischen Argumentation nicht wegen bzw. zufolge Patentresp. Gebrauchsmusterverletzung verlangt, sondern in deren Folge. Richtig bleibt denn auch, dass die Kläger 1-3 in der Begründung ihrer Rechtsbegehren nicht näher auf das Gebrauchsmuster das Patent eingehen; vielmehr beschränken sich ihre diesbezüglichen Äusserungen auf Hinweise zum formellen, äusseren Rahmen der Prozesse in Deutschland (vgl. act. 1 N 6 ff.; act. 44/11 N 4). Sie erläuterten damit (nur) den Hintergrund ihrer Klagen vor Bezirksgericht. Bei Lichte besehen beeinflussen die jeweils betroffenen Immaterialgüter der G. (Patent bzw. Gebrauchsmuster) den Lebensvorgang, welcher den beiden Klagen der Kläger 1-3 zugrunde liegt, deshalb nicht.
Das Bezirksgericht ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, soweit sie von den Klägern 1-3 betreffend den Zeitraum vom 14. April 2001 bis 30. September 2002 erhoben worden ist. Die Berufung gegen den Nichteintretensbeschluss ist abzuweisen. Die nachfolgend zu prüfende Klageabweisung beschlägt ausschliesslich den übrigen Teil der eingeklagten Ansprüche.
Anwendbares Recht / Auskunftsansprüche / Verjährbarkeit
Zutreffend und unangefochten sind die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Qualifikation der Verträge der Klägerinnen 1 und 2 mit der Beklagten und zum anwendbaren Recht (act. 50 S. 20, 23, 37); darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden.
Das Bezirksgericht hat sodann überzeugend dargelegt, dass und weshalb sich die Kläger zur Begründung ihrer Klage auf Auskunft nicht auf die Normen des deutschen Handelsvertreter-, Lager-, Speditions-, Werkvertragsund Auftragsrechts berufen können (act. 50 S. 19 ff.). Die Kläger bringen dagegen nichts vor. Ergänzende Ausführungen dazu erübrigen sich.
Das Bezirksgericht hält im Weiteren dafür, da die Klägerinnen 1 und 2 nicht an der Beklagten einer Obergesellschaft beteiligt seien, stünden ihnen keine Gesellschafterrechte nach dem schweizerischen deutschen Gesellschaftsrecht zu. Darüber hinaus seien keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die im kon-
zernrechtlichen Kontext einen Informationsanspruch begründeten. Während die Weitergabe von vertraglich geschützten Informationen im Konzern von oben nach unten prinzipiell zulässig sei, weil in aller Regel die Obergesellschaft über die erforderlichen Machtmittel zur Verhinderung der Informationsweitergabe verfüge, sei eine Weitergabe von Informationen von unten nach oben quer im Konzern grundsätzlich unzulässig. Da im vorliegenden Fall offensichtlich von der bzw. den Obergesellschaften nicht (erfolgreich) darauf eingewirkt worden sei, dass den Klägerinnen 1 und 2 die hier eingeklagten Auskünfte erteilt würden, sei nicht ersichtlich, weshalb von diesen Grundsätzen abgewichen werden sollte. Nach dem deutschem Konzernund Gesellschaftsrecht sei denn auch keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch der Klägerinnen 1 und 2 erkennbar. Wenn es den die Klägerinnen 1 und 2 bzw. die Beklagte beherrschenden Gesellschaften nicht gelungen sei, gestützt darauf die erforderlichen Informationen einzuholen, könne dies im vorliegenden Prozess nicht gestützt auf eine konzernrechtliche Betrachtung korrigiert werden. Weil die Beklagte die Klägerinnen 1 und 2 nicht beherrsche, vermöge auch aus der (ungeschriebenen) Treuepflicht, welche nach deutschem Recht ein herrschendes Unternehmen als Gesellschafter einer beherrschten GmbH treffe, nichts zu Gunsten der Kläger abgeleitet zu werden. Die Kläger hätten überdies keine Sachverhaltselemente geltend gemacht, die auf das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Klägerinnen 1 und 2 und der Beklagten schliessen liessen. Alleine daraus, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin 1 bzw. 2 einerseits und der Beklagten andererseits auf einem übergeordneten Konzerninteresse beruhten, lasse sich nicht eine gemeinsame Zweckverfolgung annehmen. Vielmehr habe es sich bei den Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien um schlichte synallagmatische Schuldverträge gehandelt, die den Austausch von Leistung gegen Entgelt beinhaltet hätten. Gerade darin bestehe die Abgrenzung zum Gesellschaftsverhältnis, bei dem stets ein gemeinsamer Zweck verfolgt werde. Jede Gesellschaft, die in einen Konzern eingebettet sei, habe eben gerade weil sie als eigenstän- dige juristische Person ausgestaltet sei ihren eigenen Zweck zu verfolgen. Es sei zwar durchaus denkbar, dass sich der Gesellschaftszweck des herrschenden Unternehmens mit demjenigen des abhängigen Unternehmens decke. Dies müsse jedoch im Allgemeinen nicht so sein, und es sei auch im vorliegenden Fall nicht so: Im Konzern sei allein das Interesse des Gesamtkonzerns massgebend. Die abhängigen Unternehmen seien am Entscheidprozess nicht beteiligt, ihre Interessen würden dem Konzerninteresse untergeordnet. Daraus sei ersichtlich, dass es an der für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft erforderlichen Interessenparallelität der Gesellschafter und damit am animus societatis in einem Konzern fehle. Da keine einfache Gesellschaft nach Schweizer Recht bzw. keine BGB-Gesellschaft vorliege, könnten die Kläger keine Ansprüche daraus ableiten (act. 50 S. 25 ff.).
Das Bezirksgericht beurteilt die geltend gemachten Informationsansprüche alsdann aufgrund von ungeschriebenen, vertraglichen Nebenpflichten bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 und § 241 Abs. 2 BGB (act. 50
S. 33 ff.). Unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung hat es dazu erwogen, die Schaffung einer Gefahr für den Vertragspartner führe zur Nebenpflicht, dahingehend tätig zu werden, dass allfälliger Schaden beim Vertragspartner vermieden werde. Diese Pflicht gelte auch dann, wenn einerseits der Endabnehmer ein Unternehmen sei und andererseits die Gefahr darin bestehe, dass dieser fortlaufende Rechtsansprüche Dritter zu gewärtigen habe. Demgemäss ergebe sich aufgrund der vorhandenen Vertragsbeziehungen im vorliegenden Fall eine Pflicht der Beklagten zur Unterstützung der Kläger. Das Bezirksgericht stellt dabei auf die seitens der Beklagten im Wesentlichen unbestritten gebliebenen (vgl. act. 32
N 105 ff.) Ausführungen der Kläger ab, wonach die Klägerinnen 1 und 2 (unter Einflussnahme der Beklagten über die Obergesellschaft) hinsichtlich der Einführung und Etablierung eines effizienten Vermittlungsund Absatzgeschäftes in Deutschland eingesetzt worden seien (vgl. act. 25 N 71). Die Klägerinnen 1 und 2 seien mit dem Einbezug in diese Vertriebsstruktur der Gefahr ausgesetzt worden, dass sie wenn der Vertrieb der ...patronen Rechtsnormen verletzt hätte - Ansprüche Dritter (insbesondere auf Schadenersatz) zu gewärtigen hätten. Diese Gefahr habe sich denn auch realisiert, indem die Klägerin 1 als Vermittlerin bzw. die Klägerin 2 als Lagerhalterin der ...patronen wegen einer Gebrauchsmusterverletzung zur Schadenersatzleistung gegenüber der G. verpflichtet worden seien. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten liege darin, dass die Beklagte
die Klägerinnen 1 und 2 den geschilderten Gefahren zumindest fahrlässig ausgesetzt habe. Denn die Klägerinnen 1 und 2 hätten, wenn überhaupt, nur für eine gewisse Zeit Zugriff auf die fraglichen Daten gehabt. Dieser Zugriff sei heute im für die Beurteilung der Klage entscheidenden Zeitpunkt nicht (mehr) vorhanden. Die Folgen dieser Archivierungspolitik habe die Beklagte mitzuverantworten. Sie beschreibe sich selber denn auch ausdrücklich als diejenige Vertragspartei, welche zu jeder Zeit die Herrschaft über diese Informationen ihre Geschäftsdaten inne gehabt habe. Zusammengefasst bedeute dies, dass die Beklagte den Klägerinnen 1 und 2 beizustehen habe, nachdem diese zur Rechnungslegung gegen- über der G. verurteilt worden seien. Sie habe den Klägerinnen 1 und 2 alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, welche diese ursprünglich (in gewissem Umfang) inne gehabt hätten und nun benötigten, um der gerichtlich auferlegten Rechenschaftspflicht nachzukommen und das drohende Zwangsgeld abzuwenden. Diese Beistandspflicht der Beklagten erstrecke sich auch auf die Kläger 3-5. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich zwar nach den Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 31. Juli 2008, dass die Kläger 3-5 zur Beklagten nicht in einer vertraglichen Beziehung gestanden hätten. Durch den Auftrag an die Klägerinnen 1 und 2 zur Vermittlung des Verkaufs und zur logistischen Abwicklung des Vertriebs der ...patronen für die Beklagte sei allerdings die entscheidende Ursache dafür gesetzt worden, dass auch die Kläger 3-5 unweigerlich in eine eigenpersönliche deliktische Haftung wegen Schutzrechtsverletzung geraten seien. Deshalb dürfe sich die vorerwähnte Fürsorgepflicht der Beklagten nicht auf die Klägerinnen 1 und 2 beschränken, sondern müsse auch deren damalige Geschäftsführer - die Kläger 3-5 als notwendig Mitbetroffene einbeziehen (act. 50 S. 33 ff.).
In einem letzten Teil behandelt das Bezirksgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Nach Art. 148 Abs. 1 IPRG unterstehe die Verjährung einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht, weshalb auch die Frage der Verjährung nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Allgemein unterliege das Recht, von einem anderen ein Tun Unterlassen zu verlangen, gemäss § 194 BGB der Verjährung. Zweck der Verjährung sei einerseits der Schuldnerschutz und andererseits der Rechtsfrieden. Gemäss § 214 BGB sei
der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (act. 50 S. 37).
Die Erwägungen zum Rechtlichen sind zu Recht unbeanstandet geblieben. Die Kläger sind der Auffassung, das Bezirksgericht habe konzernbzw. gesellschaftsrechtliche Auskunftsansprüche zu Unrecht verneint, und sie stellen sich auf den Standpunkt, die Informationspflicht der Beklagten könne als Dauerschuld nicht verjähren.
Die Kläger legen dabei Gewicht auf den Umstand, dass die Klägerinnen 1-2 und die Beklagte zum gleichen Konzern gehörten und daher nicht nur aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen, sondern auch faktisch zu gegenseitigen Dienstleistungen verpflichtet seien. Aus der zwischen den Klägerinnen 1-2 einerseits und der Beklagten andererseits bestehenden Prozessabwicklungsgemeinschaft folge, dass nicht mehr von unabhängigen Konzerngesellschaften ausgegangen werden könne. Es liege nicht nur eine einheitliche Konzernleitung vor, vielmehr hätten die Klägerinnen 1-2 und die Beklagte ein gemeinsames Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung einer möglichst effizienten Vertriebsund Absatzstruktur für Kunden in Deutschland. Damit müsse entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil eine Auskunftspflicht der Beklagten nicht nur aus vertraglichen Nebenpflichten, sondern auch und vor allem aufgrund der im Konzern bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen resp. der Konzernwirklichkeit nach Treu und Glauben angenommen werden, auch wenn keine direkte Weisungspflicht zwischen den Klägerinnen 1-2 und der Beklagten bestehe. Es sei nämlich allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, dass die beherrschende Konzernobergesellschaft die einzelne Konzerngesellschaft zur Erbringung gewisser Leistungen zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft verpflichten und diese Pflichten mittels Weisungen auch jederzeit durchsetzen könne. Es sei daher auch offensichtlich, dass eine Konzerngesellschaft mithelfen müsse, die Schädigung einer anderen Konzerngesellschaft zu verhindern. Daraus ergebe sich nach Treu und Glauben die eingeklagte Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern
(act. 48 N 13 ff.).
Weiter wird mit der Berufung argumentiert: Da zwischen den Klägerinnen 1-2 einerseits und der Beklagten andererseits als Konzerngesellschaften ein Dauerschuldverhältnis bestehe, welches bis heute andaure, handle es sich bei der Auskunftspflicht gestützt auf Treu und Glauben um eine Dauerschuld. Das bedeute, die Auskunftspflicht entstehe immer wieder von neuem und könne insofern auch nicht verjähren. Die Beklagte habe den Klägern die von ihnen verlangten Informationen immer wieder zu liefern, sofern diese dafür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könnten, welches vorliegend zweifellos gegeben sei. Die Informationspflicht daure so lange an, als die Parteien als Konzerngesellschaften im Zusammenhang mit den von ihnen untereinander abgeschlossenen Verträgen gegenüber Dritten Auskunft geben müssten, wie dies vorliegend der
Fall sei. Die Beklagte könne sich daher auf die Verjährung nach deutschem Recht nicht berufen (act. 48 N 16, 24).
So plädieren die Kläger im Kern für ein aus der Konzernwirklichkeit abgeleitetes - unverjährbares - Informationsrecht. Soweit sie damit insinuieren, dass die der Klage zugrundeliegenden Informationsrechte nicht vertraglicher Natur seien, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht hat mit den zitierten Erwägungen überzeugend begründet, dass weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Klägerinnen 1-2 und der Beklagten begründet wurde, und es hat gesellschaftsund konzernrechtliche Auskunftsansprüche richtigerweise verneint. Die Klägerinnen 1-2 und die Beklagte mögen ihre Geschäftsbzw. Prozessabwicklung optimiert haben, bilden deshalb aber noch keine Gemeinschaft bzw. Gesellschaft. Die Prozessabwicklung allein begründet noch keinen gemeinsamen Zweck. Ebenso wenig lässt sich aus der gemeinsamen Einbindung der Klägerinnen 1-2 und der Beklagten in den
Z. -Konzern ein Gesellschaftsverhältnis unter ihnen ableiten. Ausserhalb eines direkten Beherrschungsverhältnisses, welches zwischen den Klägerinnen 1-2 und der Beklagten unbestritten nicht vorliegt, bestehen weder gesellschaftsnoch konzernrechtliche Informationspflichten. Die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhen vielmehr ausschliesslich auf den vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen 1-2 und der Beklagten. Anspruchsbegründend ist die beschriebene Sachlage, dass
die Klägerinnen 1 und 2 im Zuge ihrer Vermittlungsbzw. Vertriebstätigkeit für die Beklagte nur beschränkten Zugang zu den relevanten Geschäftsdaten hatten und daher nicht in der Lage sind, über ihre von ihnen für die Beklagte im betreffenden klagerelevanten Zeitraum vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 auf vertraglicher Basis ausgeführten Dienstleistungen Rechnung zu legen. Das bringt die Kläger in eine Notlage, weil sie gegenüber G. zu einer entsprechenden Rechnungslegung verpflichtet worden sind. Die eingeklagten Informationsansprüche basieren auf einer vertraglichen Nebenpflicht gestützt auf Treu und Glauben und dem Gebot zur wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu im Einzelnen das erste Urteil der Kammer vom 28. März 2011, GeschäftsNr. LB100027, S. 15 ff.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch gesellschaftsbzw. konzernrechtliche Bindungen auf den mittels übereinstimmender Willenserklärungen eingegangenen Beziehungen der Gesellschafter bzw. Mitglieder beruhen und daher letztlich vertraglicher Natur sind. Richtigerweise gehen die Kläger im Übrigen davon aus, dass sich die eingeklagten Informationsansprüche
- unabhängig davon, ob sie vertragsrechtlich konzernrechtlich begründet werden auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen.
Die Kläger folgen den Erwägungen des Bezirksgerichts im Weiteren zu Recht darin, dass jede der Klägerinnen 1 und 2 mit der Beklagten ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sei und die auf Treu und Glauben beruhenden Auskunftsansprüche deshalb fortwährend bzw. immer wieder von neuem entstehen. Falsch ist aber ihre daraus gezogene Schlussfolgerung (vgl. act. 48
N 24), dass die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche selbst Dauerschulden darstellen bzw. so lange andauern, als die Parteien als Konzerngesellschaften im Zusammenhang mit den von ihnen untereinander abgeschlossenen Verträgen gegenüber Dritten Auskunft geben müssen und insofern nicht verjähren können. Dauerschuldverhältnisse, bei denen nicht eine Einzelleistung sondern ein dauerndes Verhalten wiederkehrende Leistungen geschuldet sind, und welche mithin nicht durch Erfüllung, sondern durch Zeitablauf erlöschen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. A., München 2010, § 314 N 2), sind als solche zwar unverjährbar; die einzelnen aus ihnen erwachsenen Ansprüche unterliegen jedoch der Verjährung (vgl. Palandt, op. cit., § 194 N 7). Dass die streitigen Informationspflichten fortlaufend entstehen, hat auf die Frage der Verjährung mithin keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei den Informationsrechten um verjährbare Ansprüche nach § 194 Abs. 1 BGB handelt, nämlich um Rechte, von einem anderen (der Beklagten) ein Tun (Auskunft) zu verlangen.
Zusammenfassend hat das Bezirksgericht eine Auskunftspflicht der Beklagten gestützt auf ungeschriebene, vertragliche Nebenpflichten und den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 und § 241 Abs. 2 BGB zutreffend bejaht, konzernund gesellschaftsrechtliche Ansprüche hingegen ebenso zutreffend verneint. Gleichviel, ob die Informationsansprüche der Kläger auf vertraglicher Grundlage auf konzernrechtlichen Überlegungen beruhen, handelt es sich überdies um verjährbare Rechtsansprüche.
Verjährung / Frist
Das Bezirksgericht erachtet im Weiteren die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 195 BGB für anwendbar, in Kraft getreten mit dem deutschen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts samt dessen Ergänzung durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in dieser, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden gemäss der Überleitungsvorschrift von Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die dreijährige Frist gilt somit wie das Bezirksgericht erkannt hat (act. 50 S. 38 ff.) auch für Ansprüche, die vor dem 31. Dezember 2002 entstanden waren und der längeren, 30-jährigen Verjährungsfrist gemäss der früheren Fassung von § 195 BGB unterstanden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Das wird von den Klägern zu Recht nicht in Frage gestellt.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmässige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt somit, wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt, ein Zweifaches voraus: Erstens die Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
und zweitens die Kenntnis (oder grobfahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners durch den Gläubiger
(§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Abgesehen davon darf die Verjährung nicht nach § 203 ff. BGB gehemmt sein.
Diese Voraussetzungen werden im angefochtenen Urteil ausführlich erläutert.
Das Bezirksgericht geht davon aus, entstanden sei ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Voraussetzung sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Bei Schadenersatzansprüchen beginne die Verjährung mit der Möglichkeit, Stufenoder Feststellungsklage zu erheben. Nicht erforderlich sei, dass der Berechtigte den Anspruch beziffern könne. Da jede Klägerin für sich mit der Beklagten in einem Dauerschuldverhältnis gestanden sei, seien fortwährend auch die klägerischen Auskunftsansprüche entstanden. Weil im vorliegenden Prozess Auskünfte über Begebenheiten verlangt werden, die sich vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 ereignet hätten, sei spätestens an diesem zweitgenannten Datum der letzte diesbezügliche Auskunftsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Denn mangels anderweitiger Abrede bzw. anderweitiger Umstände hätten die Kläger die Informationsleistung sofort verlangen, und die Beklagte habe sie sofort bewirken können (act. 50 S. 41).
Was die zweite Voraussetzung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anbelangt, hält das Bezirksgericht fest, erforderlich sei dafür die Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber, dass der Gläubiger den entsprechenden Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre z.B. bei Schadenersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit. Kenntnis aller Einzelheiten sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben könne. Grobe fahrlässige Unkenntnis stehe positiver Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handle der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhe. Bei Schadenersatzansprüchen sei grobe Fahrlässigkeit z.B. zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden eingetretenen Schadens untätig bleibe, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen unschwer möglich und zumutbar sei. Dies sei bereits dann der Fall, wenn ein Gläubiger einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgehe wenn ein Geschädigter erfahre, dass der Schuldner strafrechtlich verurteilt worden sei, selbst wenn das entsprechende Urteil noch nicht rechtskräftig sei (act. 50 S. 42).
Fallbezogen fährt das Bezirksgericht fort, spätestens mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf am 28. Oktober 2003 (act. 3/2) hätten alle fünf Kläger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt. Dieses Urteil begründe detailliert die Rechnungslegungspflicht jedes Klägers gegenüber der G. . Die Kläger seien denn auch von der G. mit Frist bis zum 6. Februar 2006 zur Rechnungslegung aufgefordert worden. Dem seien die Kläger nach mehrmaliger Fristverlängerung mit Schreiben vom 27. März 2006 nachgekommen. Weil die erfolgte Rechnungslegung von der G. für ungenügend erachtet wurde, sei es schliesslich zum Zwangsvollstreckungsverfahren gekommen. Es könne deswegen nicht argumentiert werden, die Kläger hätten erst nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 eine nach § 199 BGB genügende Kenntnis gehabt. Sie hätten spätestens nach der Kenntnisnahme des Urteils des Landgerichts Düsseldorf am 28. Oktober 2003 erkennen müssen, dass sie der drohenden Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der G. nicht aus eigener Kraft wür- den nachkommen können. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Kläger gegen die Beklagte eine wenn auch nicht risikolose - Klage auf Auskunftserteilung erheben können. Sie hätten nicht geltend gemacht, dass ihnen zu jenem Zeitpunkt noch gewisse Tatsachen unklar gewesen wären dass ihnen irgendwelche, zur Klageerhebung nötige Informationen gefehlt hätten, deren Beschaffung nur schwer möglich unzumutbar gewesen sei. Zu erwähnen bleibe, dass die Kläger aus einer allfälligen Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung allemal nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, weil diese zu Lasten des Gläubigers gehe (act. 50 S. 42 f.).
Das Bezirksgericht verneint abschliessend, dass eine Hemmung der Verjährung im Sinne von §§ 203 ff. BGB gegeben sei. Gründe für eine Hemmung hätten die Kläger, denen insoweit die Behauptungsund Beweislast zukomme, nicht geltend gemacht. Gemäss § 203 Abs. 1 BGB sei die Verjährung zwar gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch die den Anspruch begründenden Umstände schwebten. Keine Hemmung der Verjährung trete allerdings dann ein, wenn der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehne, nachdem der Gläubiger einen Anspruch geltend gemacht habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil die Beklagte gemäss den eigenen Ausführungen der Kläger die Auskunftserteilung stets verweigert habe und die Kläger nicht geltend machten, es hätten (geschweige denn wann und wie) Verhandlungen bzw. ein Meinungsaustausch über den Anspruch seine tatsächlichen Grundlagen stattgefunden (act. 50 S. 43 f.).
Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die eingeklagten Rechnungslegungsansprüche gemäss §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB spätestens am 31. Dezember 2003 um
24 Uhr zu laufen begonnen habe und am 31. Dezember 2006 um 24 Uhr geendet habe. Die klägerischen Ansprüche seien somit bei Klageerhebung am 3. Juli 2009 bereits verjährt gewesen, weshalb die Klage abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 50 S. 44).
Die Kläger halten mit der Berufung an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Sie legen Wert darauf, dass die G. als obsiegende Partei im Gebrauchsmusterprozess zunächst darauf verzichtet habe, ihren gerichtlich zugesprochenen Rechnungslegungsanspruch gerichtlich vollstrecken zu lassen und die Auferlegung eines Zwangsgeldes zulasten der Kläger zu erwirken. G. habe erst später mit Frist bis zum 6. Februar 2006 die Kläger zur Rechnungslegung aufgefordert. Dem seien die Kläger mit Schreiben vom 27. März 2006 denn auch nachgekommen. Erst als die G. mit ihrer Antwort nicht einverstanden gewesen sei und deshalb ein Zwangsverfahren eingeleitet habe, welches aber erst mit Beschluss des Bundesgerichthofes vom 18. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, habe für die Kläger die Notwendigkeit bestanden, eine Auskunftsklage
gegenüber der Beklagten als Konzerngesellschaft zu erheben und habe wenn überhaupt - die Verjährung zu laufen begonnen. Ausserdem sei zu beachten, dass zwar mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 eine Gebrauchsmusterverletzung festgestellt worden sei, wobei die Kläger verpflichtet worden seien, ihrer Rechnungslegungspflicht gegenüber G. nachzukommen. Gegen dieses Urteil sei jedoch beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung eingelegt worden, die erst mit Urteil vom 24. November 2005 zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Revision beim deutschen Bundesgerichtshof sei mit Urteil vom 20. Mai 2008, bei den Klägern eingegangen am 26. Mai 2008, zurückgewiesen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Urteil vom 28. Oktober 2003 rechtskräftig geworden. Erst dann sei endgültig festgestanden, dass die Kläger gegenüber G. Rechnung legen und deshalb von der Beklagten die fehlende Information beschaffen müssten. Betreffend die vorliegenden Informationsansprüche hätten die Kläger erst über die effektive Zwangslage Kenntnis erlangen müssen, bevor eine Klage habe eingereicht werden können. Dies sei frühestens im Jahr 2008 geschehen. Das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbare Ergebnis, welches es zu korrigieren gelte, ergebe sich gerade daraus, dass den Klägern Zwangsmassnahmen drohten, wenn sie die verlangten Informationen von ihrer ehemaligen Vertragspartnerin und Konzerngesellschafterin (der Beklagten) nicht herausverlangten. Die eigentliche Zwangslage sei erst dann entstanden, als das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2008 rechtskräftig geworden sei und im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens auch der entsprechende Beschluss vom 16. Oktober 2006 mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 rechtskräftig geworden sei. Das Bezirksgericht verkenne, dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 nur die Vorstufe zu dieser Zwangslage gebildet habe. Die Pflicht zur Rechnungslegung habe für die Kläger so lange keinen Zwang bedeutet, als dieses Urteil nicht rechtskräftig gewesen sei. Erst mit der Rechtskraft und endgültigen Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheide habe für die Kläger die Notwendigkeit einer Auskunftsklage in der Schweiz bestanden, um die Verurteilung zu Zwangsmassnahmen durch das Vollstreckungsgericht zu verhindern. Erst ab Vorliegen dieser
Zwangslage hätten die Kläger eine hinreichend aussichtsreiche Klage gestützt auf Treu und Glauben erheben können. Davor hätte einer solchen Klage die Einrede der Gegenseite entgegengehalten werden können, dass die Kläger gar nicht zur Auskunftserteilung hätten gezwungen werden können. Diese Gefahrenbzw. Zwangslage habe sich also erst im Jahre 2008 manifestiert. Verjährungsbeginn sei daher frühestens der 1. Januar 2009 gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei daher nicht verjährt (act. 48 S. 12 ff.; vgl. act. 25 N 107 ff.).
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, das Bezirksgericht habe ihre Verjährungseinrede zu Recht geschützt. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt, dass die von den Klägern behaupteten (nach wie vor bestrittenen) Informationsansprüche nach längstens drei Jahren verjährten und die Verjährung spätestens mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
28. Oktober 2003 zu laufen begonnen habe, so dass die Klageerhebung vom
3. Juli 2009 keine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung mehr habe bewirken können. Die Kläger hätten vor der Vorinstanz selbst geltend gemacht, die Rechnungslegungspflicht gegenüber G. sei ihnen mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf auferlegt worden. Mit Zugang dieses Urteils hätten die Kläger auch gewusst, welche konkreten Informationen über den Verkehr mit den streitbetroffenen ...patronen sie herauszugeben hätten, um die Rechnungslegungspflicht gegenüber G. als Grundlage für Schadenersatz zu erfüllen. Die Kläger hätten sodann spätestens nach der Kenntnisnahme dieses Urteils erkennen müssen, dass sie der drohenden, rechtskräftigen Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber G. nicht aus eigener Kraft würden nachkommen können. Auf sonstige äussere Umstände, wie Rechtsmittel bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren, komme es nicht an; namentlich könne für den Beginn der Verjährung keine Rolle spielen, ob und wann sich eine anspruchsberechtigte Vertragspartei von einem Dritten bedroht in eine Zwangslage versetzt sehe. Die Kläger übersähen bei ihrer Argumentation ferner, dass das Bezirksgericht eine Auskunftspflicht der Beklagten nicht wegen des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, sondern einzig aufgrund der seinerzeitigen vertraglichen Beziehungen zwischen
den Klägerinnen 1 und 2 einerseits und der Beklagten andererseits bejaht habe (act. 56 N 23 ff.).
Dem ist beizupflichten. Entscheidend ist nach dem Gesagten, wann die Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten hätten geltend machen können. Die Kläger legen im Übrigen nicht dar, weshalb der Umstand, dass die Parteien konzernmässig verbunden sind, etwas daran ändern müsste, dass die Kenntnisnahme von den Anspruch begründenden Tatsachen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Verjährungslauf auslöst.
Streitig ist, wann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Das Bezirksgericht hat zutreffend dargelegt, dass die klägerischen Informationsansprüche über Begebenheiten vom 1. März 1998 bis 28. Oktober 2003 fortwährend in diesem Zeitraum entstanden seien. Mangels gegenteiliger Abrede konnten die Kläger die Informationen von der Beklagten sofort verlangen, und die Beklagte konnte sie sofort bewirken. Die Auskunftsansprüche konnten daher grundsätzlich unverzüglich klageweise geltend gemacht werden und wurden spätestens mit dem letzten Tag am 28. Oktober 2003 fällig. Insofern ist die erste Voraussetzung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährung - die Entstehung der Ansprüche erfüllt, was die Kläger berufungsweise nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Im Einklang mit dem Bezirksgericht ist im Weiteren festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Hemmung der Verjährung erfolgte weder wurden schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB) noch andere Hemmungsgründe (§ 204 ff. BGB) von den Klägern dargetan. Insoweit beanstanden die Kläger das angefochtene Urteil mit Grund nicht.
Die weitere Kritik der Berufung bezieht sich explizit auf die zweite Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. Das Bezirksgericht habe den Einwand der Kläger, dass sie erst mit den Entscheiden des Bundesgerichtshofs im Jahr 2008 in eine Zwangslage geraten seien, deren Kenntnis den Beginn der Verjährungsfrist bestimme, und die dreijährige Verjährungsfrist für die eingeklagten
Ansprüche daher erst mit diesem Datum zu laufen begonnen habe, zu Unrecht verworfen.
Dazu ist Folgendes zu beachten:
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt für den Verjährungsbeginn neben der Kenntnis der Person des Schuldners die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ebensowenig wie das Wissen um Beginn und Dauer der Verjährung ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht gehört die Kenntnis des (prozessualen und praktischen) Nutzens bzw. der Rechtswirkungen der Geltendmachung des Anspruchs dazu. Ob der Gläubiger seinen Anspruch richtig zu würdigen und einzuschätzen weiss, ist ohne Belang. Die Verjährung beginnt, gleichviel, ob der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen rechtlich richtig beurteilt. Nur ausnahmsweise, bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können erhebliche, rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschliessen (Palandt, op. cit., § 199 N 26 f. mit Hinweisen).
Die Kläger gehen zu Recht davon aus, dass das Bezirksgericht eine Auskunftspflicht der Beklagten auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützte. Unzutreffend ist aber ihre Annahme (vgl. act. 48 N 23), dass sich das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbare Ergebnis daraus ergebe, dass den Klägern Zwangsmassnahmen drohten, wenn sie die verlangten Informationen von der Beklagten nicht herausverlangten. Das von G. eingeleitete Zwangsverfahren bzw. der Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (in Rechtkraft erwachsen mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008) mag die Notlage der Kläger akzentuiert haben, die Androhung eines Zwangsgeldes machte eine Klage auf Auskunft aber weder erst möglich noch hinreichend aussichtsreich. Dass G. zuvor darauf verzichtet hat, ihren Rechnungslegungsanspruch gerichtlich vollstrecken zu lassen, heisst nicht, dass sie je daran dachte, auf eine (zwangsweise) Vollstreckung zu verzichten bzw. die Kläger Anlass gehabt hätten, dies anzunehmen. Vielmehr mussten die Kläger bereits aus der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch G.
schliessen, dass diese ihren Anspruch - notfalls mit Hilfe von gerichtlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen - durchsetzen würde. Entscheidend ist, dass die Kläger entgegen ihrer heutigen Auffassung eine hinreichend aussichtsreiche Klage bereits mit Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Oktober 2003 und nicht erst mit dem nachfolgenden Zwangsund Rechtsmittelverfahren bzw. den betreffenden Entscheiden des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai und
18. Dezember 2008 hätten einreichen können. Die mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf begründete Pflicht gegenüber G. zur Rechnungslegung, nicht erst die drohende Auferlegung eines Zwangsgeldes, um dieser Verpflichtung nachzukommen, und noch weniger die Rechtskraft des Urteils begründet das Interesse der Kläger an der verlangten Auskunft und mithin das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Die Kläger irren offenkundig, wenn sie meinen, dass die Beklagte sich einer Klage auf Rechnungslegung mit dem Hinweis auf fehlende Kundgabe des Vollstreckungswillens der G. erfolgreich hätte widersetzen können. Ohne die Weigerung der Beklagten, die verlangten Informationen zu liefern, wäre das Zwangsgeld gar nicht notwendig geworden, weshalb es nicht anspruchsbegründend sein kann und folglich für den Beginn der Verjährungsfrist irrelevant ist. Wie die Beklagte zu Recht bemerkt (act. 56 N 30), kann für den Beginn der Verjährung ferner keine Rolle spielen, ob und wann sich die anspruchsberechtigte Vertragspartei von einem Dritten bedroht in eine Zwangslage versetzt sieht. Das Zwangsverfahren und die Einlegung eines Rechtsmittels hatten somit keinerlei Bedeutung für die klageweise Geltendmachung der den Klägern gestützt auf Treu und Glauben zustehenden, vertraglichen Auskunftsansprüche. Von daher kann ihrer Argumentation, dass die damit angedrohte gerichtliche Vollstreckung einen anspruchsbegründenden Umstand darstelle, dessen Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist bestimme, nicht gefolgt werden.
Unbestritten ist, dass den Klägern die Rechnungslegungspflicht gegen- über G. , welche den streitgegenständlichen Informationsansprüchen zugrunde liegt, mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 verkündet wurde. Unbestritten ist weiter, dass die Kläger mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils erkennen konnten, dass sie der Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der G. nicht aus eigener Kraft würden nachkommen können, weil sie über die verlangten Informationen aufgrund der geschilderten Abwicklung der Verträge mit der Beklagten nicht mehr verfügten. Ab diesem Zeitpunkt wussten die Kläger mithin, dass und welche Informationen sie von der Beklagten verlangen konnten. Dass den Klägern zu jenem Zeitpunkt irgendwelche, zur Klageerhebung nötige Informationen gefehlt hätten, haben sie denn auch nicht behauptet. Mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2003 hätten sie gegen die Beklagte demnach eine Klage auf Auskunftserteilung erheben können. Dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der Berufung der Kläger an das Oberlandesgericht Düsseldorf und der nachfolgenden Beschwerde bzw. Revision damals noch nicht rechtskräftig und erst vorläufig vollstreckbar war, ändert daran nichts. Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bedeutet nach dem Gesagten keinesfalls Gewissheit über den Rechtsbestand des Anspruchs. Dass die Kläger selbst nach dem erstinstanzlichen Urteil noch erhebliche rechtliche Zweifel haben mussten bzw. die Rechtslage derart un- übersichtlich und verwickelt war, wurde nicht behauptet, und darf mit Fug bezweifelt werden. Es kann, wie das Bezirksgericht erkannt hat, nicht argumentiert werden, die Kläger hätten erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2008 (act. 3/9) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt. So anders müsste es den Klägern unter dem Titel der grob fahrlässigen Unkenntnis aber ohnehin zum Nachteil gereichen, wenn sie unter den gegebenen Umständen untätig geblieben wären, nachdem ihnen die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen offensichtlich ohne Weiteres möglich und zumutbar war.
Das führt im Lichte der vorstehenden Erwägungen zur Feststellung, dass die Kläger mit der Kenntnisnahme des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom
28. Oktober 2003 eine nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügende Kenntnis der die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche begründenden Umstände wie auch der Person der Schuldnerin hatten.
Damit bleibt es dabei, dass die Verjährung der eingeklagten Auskunftsansprüche gemäss §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres der Verkündung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf am 28. Oktober 2003, nämlich am 31. Dezember 2003 zu laufen begann und spätestens am 31. Dezember 2006 endete.
Einwendung des Rechtsmissbrauchs
Die Kläger berufen sich in der Berufung sodann (erstmals) darauf, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte unter den vorliegenden Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Sie begründen dies damit, dass die Beklagte selbst davon profitiert habe, dass die Klägerinnen 1 und 2 nicht sofort eine Klage gegen sie erhoben hätten. Dieses Zuwarten unter Konzerngesellschaften kön- ne nach Treu und Glauben nicht zur Verjährung der bestehenden Auskunftspflicht führen (act. 48 S. 16).
Die Beklagte hält den Einwand des Rechtsmissbrauchs für unsubstantiiert und unbegründet. Sie beruft sich dafür namentlich auf entsprechende Erwägungen des Bundesgerichts im zwischen den Klägerinnen 1-2 und der Beklagten ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (vgl. BGer 4A_692/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 4; act. 57/4). Gründe für eine andere Beurteilung bestünden im vorliegenden Fall nicht und würden von den Klägerin auch nicht behauptet. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass es im vorliegenden Fall gar keine vorprozessualen Kontakte zwischen den Parteien gegeben habe und somit von vornherein auch keine Kontakte, die geeignet gewesen sein könnten, irgendein Vertrauen bei den Klägerin zu erwecken (act. 56 N 41 ff.).
Beim Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB handelt es sich um eine Norm, die zum positiven ordre public gehört und die nach Art. 18 IPRG unabhängig von dem durch eine allgemeinere Kollisionsregel bezeichneten Recht zwingend anzuwenden ist, soweit eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz besteht (BGE 128 III 201 E. 1, S. 203 ff.). Die Voraussetzung einer genügenden Binnenbeziehung ist vorliegend mit dem Sitz der Beklagten in der Schweiz ohne Weiteres erfüllt. Die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede von der Beklagten
rechtsmissbräuchlich bzw. wider Treu und Glauben erhoben wurde, ist somit nach schweizerischem Recht zu beurteilen, unabhängig davon, dass in der Sache deutsches Recht anwendbar ist (vgl. BGer 4A_692/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 4.1).
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 135 III 162 E. 3.3.1, S. 169). Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen zu beachten (BGE 129 III 493 E. 5.1, S. 497; BGE 125 III 257 E. 2a, S. 259). Die Einrede der
Verjährung stellt nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2, S. 437 mit Hinweisen).
Die Kläger leiten die angebliche Treuwidrigkeit der erhobenen Verjährungseinrede daraus ab, dass die Beklagte davon profitiert habe, dass die Klägerinnen 1 und 2 nicht sofort eine Auskunftsklage erhoben hätten. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht begründen, weshalb diese neue Tatsachenbehauptung nach
Art. 317 ZPO zulässig sein soll, zeigen die Kläger damit wie das Bundesgericht im Parallelverfahren festgehalten hat kein vertrauenserweckendes Verhalten der Beklagten auf, das deren Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte. Zunächst kann der subjektiven Einschätzung der Kläger, dass die Erhebung einer Klage auf Auskunftserteilung erst nach der Rechtskraft des die Kläger zur Rechnungslegung gegenüber G. verpflichtenden Urteils notwendig geworden sei, nicht gefolgt werden, wozu auf die vorstehenden Ausführungen (oben Ziff. 4.10.2. und 4.10.3.) verwiesen werden kann. Angesichts der steten Weigerung der Beklagten, den Klägern die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Rechenschaftsansprüche der G._ notwendig sind, kann der Beklagten offensichtlich nicht vorgeworfen werden, die Verjährungseinrede nach
der klageweisen Einforderung der Auskünfte missbräuchlich erhoben zu haben; es ist weder festgestellt noch behauptet, dass die stete Auskunftsverweigerung etwa vorbehältlich der Androhung von Vollstreckungshandlungen durch die
G. erfolgt wäre und dass die Beklagte insoweit berechtigte Erwartungen der Kläger erweckt hätte, sie werde nach der Androhung von Zwangsmassnahmen freiwillig Auskunft erteilen. Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch nicht sagen, die Kläger hätten aufgrund des Umstands, dass die Parteien konzernmässig verbunden sind, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde keine Verjährungseinrede erheben; ohnehin handelt es sich bei der konzernmässigen Verbindung nicht um ein Verhalten der Beklagten, weshalb dieser Umstand von vornherein nicht geeignet ist, berechtigte Erwartungen zu wecken (vgl. BGer 4A_692/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 4.2).
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs erweist sich als unbegründet. Ergo bleibt es dabei, dass die eingeklagten Rechnungslegungsansprüche bei Klageeinleitung im Jahr 2009 bereits verjährt waren. Das Bezirksgericht hat die Klage, soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen.
Ergebnis / Kosten / Entschädigung
Die Berufung ist abzuweisen, und der Beschluss sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Januar 2012 sind zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ohne Weiteres zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist den Klägern (je zu einem Fünftel, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag) aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10'000.-- (vgl. act. 51-53) zu verrechnen. Die Kläger sind sodann (solidarisch) zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Im Hinblick auf den Streitwert geht das Bezirksgericht zutreffend davon aus, dass bei Klagen, welche nicht auf Geldzahlung gerichtet sind, der Wert massgeblich ist, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen
(§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH; vgl. auch Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Kläger haben den Wert der eingeklagten Leistungen (mit Blick auf das Zwangsgeld, das sie jeweils mit der vorliegenden Klage abwenden wollen) auf Fr. 23'000.geschätzt (act. 1 N 11; act. 8/2 N 11). Dem hat sich die Beklagte angeschlossen (act. 17 N 21, 161). Da jedem Kläger das Zwangsgeld angedroht worden ist, ging das Bezirksgericht richtigerweise von einem Gesamtstreitwert von Fr. 115'000.aus (vgl. act. 50 S. 9). Das gilt - nachdem die Parteien darauf nicht zurückkommen auch für das Berufungsverfahren.
Die massgebliche ordentliche Entscheidgebühr beträgt bei diesem Streitwert nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG rund Fr. 9'500.--. Gründe für eine Erhöhung Ermässigung bestehen nicht. Der Aufwand hielt sich im ordentlichen Rahmen, zumal kaum neue Aspekte diskutiert wurden.
Gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 6'000.-festzusetzen (unter dem Titel Rechtsmittelverfahren auf die Hälfte reduzierte Grundgebühr ohne Zuschlag). Ersatz der Mehrwertsteuer hat die Beklagte nicht verlangt (vgl. ZR 104/2005 Nr. 76; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Januar 2012 (je Dispositiv-Ziffern 1) werden bestätigt.
Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.-festgesetzt.
Sie wird den Klägern je zu einem Fünftel - unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'200.-zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 6'000.--.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. V. Seiler versandt am:
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