Zusammenfassung des Urteils LB110075: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem langen Verfahren über vorsorgliche Massnahmen entschieden, die die Obhut, das Besuchsrecht, das Kontakt- und Rayonverbot betrafen. Nachdem das gemeinsame Kind aufgrund einer Gefährdungsmeldung fremdplatziert wurde, wurden verschiedene Anträge gestellt, die letztendlich zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien führten. Die Obhut wurde dem Kläger übertragen, das Besuchsrecht der Beklagten festgelegt und die Kostenregelung für das Kind vereinbart. Das Gericht entschied über die unentgeltliche Rechtspflege für den Kläger und setzte die Gerichtskosten fest. Die Parteien verzichteten auf eine Prozessentschädigung. Der Kläger zog seinen Berufungsantrag zurück, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Richter war Dr. R. Klopfer, die Gerichtskosten betrugen CHF 1'500.-, und die Person, die verloren hat, war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB110075 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 30.05.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erbteilung |
Schlagwörter : | Berufung; Grundbuch; Kataster; Erben; Recht; Liegenschaft; Strasse; Beklagten; -Strasse; Parteien; Vorinstanz; Vormerk; Vormerkungen; Grundpfandrecht; Aufteilung; Blatt; Anmerkung; Entscheid; Gebäude; Grundpfandrechte; Vermessung:; Aufteilung:; Bodenbedeckungsarten:; Dienstbarkeiten; Klägerin; Verfahren; Stellung; Gericht; Stellungnahme; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 315 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 54 VVG ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 127 III 396; 133 I 198; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB110075-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili
Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Klägerinnen und Berufungsbeklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Erbteilung
Rechtsbegehren:
(act. 2 S. 2)
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1952 in D. verstorbenen E. , geboren am tt.mm.1874, wohnhaft gewesen in D. , festzustellen.
2. Es sei der vorgenannte Nachlass im Sinne der klägerischen Vorbringen zu teilen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. September 2011:
(act. 435 S. 84 - 102)
Es wird festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass des E. , geboren tt.mm.1874, von D1. , wohnhaft gewesen D2. -Strasse ..., D. (unter Einbezug des Teilvergleichs vom 21./26./27. Dezember 2008, act. 282) wie folgt zusammensetzt:
(aufgehoben) -
9 Mitgliedschaftsrechte bei der -Genossenschaft D5. ,
D.
per 31.12.2010 4'032.50
Guthaben gegenüber den Erben der G. aus Verwaltung der Objekte 1.24. bis 1.26. F8.
Guthaben per 31.12.2010 8'271.50
Anteil an Entwässerungsgenossenschaft für das F9. -Gebiet,
D7. - D3. (p.m.) 0.00
Anteil an Entwässerungsgenossenschaft ..., D1. (p.m.)
Anteil an Entwässerungsgenossenschaft F1. , D1. (p.m.)
H2. , Filiale D1. , lautend auf E. und I.
Konto Nr. .
0.00
0.00
Stand per 31.12.2010 83'499.44
H1. , Filiale D1. , lautend auf Erben E. Konto Nr.
Stand per 31.12.2010 120'869.00
Guthaben Mieter D2. -Strasse ... -
Stand per 31.12.2010 9'100.00
Guthaben gegenüber den Erben von I. (KEG)
Mieten J1. GmbH, direkt auf das Konto der KEG bezahlt
Guthaben gegenüber den Erben von I. (KEG) aus Finanzierung Erdsondenheizung D2. -Str. / gemäss Teilvergleich
Schuld gegenüber den Erben von I. (KEG) aus Finanzierung Umbau F10. gemäss Teilvergleich
Schuld gegenüber den Erben von I. (KEG) aus Zahlungen für
7'200.00
64'362.00
-171'614.00
(Wasserleitung , div. Beträge ab 2004) gemäss Teilvergleich -33'791.00
Schuld gegenüber den Erben von I. (KEG) aus Finanzierung Gartenpflege Liegenschaften gemäss Teilvergleich
-116'000.00
* Die Ziffern nehmen Bezug auf die entsprechenden Positionen gemäss act. 405.
Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien mit Teilvergleich vom 21./26./27. Dezember 2008 (act. 282) auf folgende Erbquoten der Parteien geeinigt haben:
Der Klägerin 1 werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewiesen:
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., D2. -Strasse ..., Plan Nr. 1264 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
BEFESTIGT Strasse Weg 1 m2
BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 427 m2
GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. 300 m2
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 536 m2
Angaben der Gebäudeversicherung:
Wohnhaus, Gebäude Nr. , D2. -Strasse ...
Anmerkungen und Vormerkungen Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Grundpfandrecht
Fr. 600'000.00 (Franken sechshunderttausend) Namenschuldbrief, dat. 05.08.1975
1. Pfandstelle
Maximalzinsfuss 8 %, Beleg
Gläubigerin: Bank H. , -Strasse , D6.
BEFESTIGT Strasse Weg 761 m2
BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 2 m2
GEBÄUDE Scheune, Nr. 410 m2
GEBÄUDE Restaurant, Nr. 146 m2
GEBÄUDE Wohngebäude mit Laden, Nr. 223 m2
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 2566 m2
Angaben der Gebäudeversicherung:
Scheune, Gebäude Nr. , D2. -Strasse bei
Wohnhaus mit Laden, Gebäude Nr. , D2. -Strasse ... und Restaurant, Gebäude Nr. , D2. -Strasse ...
Anmerkungen und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen Keine
Grundpfandrecht
Fr. 350'000.00 (Franken dreihundertfünfzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 25.11.1980
1. Pfandstelle
Maximalzinsfuss 9 %, Beleg Gläubigerin: H2. AG, -Strasse , D1.
Fr. 13'400'000.00 Übernahmepreis abzüglich Fr. 338'000.00 Schuld- übernahme (Hypothek)
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Strasse ..., Plan Nr. 95 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
BEFESTIGT Strasse Weg 8 m2
BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 36 m2
GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. 51 m2
Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. , ...-Strasse ...
13'062'000.00
Anmerkung und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen Keine
Grundpfandrechte auf dem Miteigentumsanteil Keine
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., F7. in D5. / D2. -Strasse bei - , Plan Nr.
959 m2, mit folgender Aufteilung:
Bodenbedeckungsarten:
GEBÄUDE Nebengebäude
GEBÄUDE Nebengebäude
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung
Badund Bootshaus, Nr.
Angaben der Gebäudeversicherung:
Bootshaus, Gebäude Nr. , D2. -Strasse bei -
Anmerkungen und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung
GEBÄUDE Nebengebäude
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung
Gewässer
HUMUSIERT übrige Intensivkultur 3841 m2
Anmerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlast laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., beim Bahnhof, Plan Nr. 303 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 303 m2
Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D5. , Plan Nr. 42 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
BEFESTIGT Strasse Weg 42 m2
Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
150'000.00
1.25.
1.26.
1.27
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., F8. / ...-Weg, Plan Nr. 2257 m2, mit folgender Aufteilung:
Bodenbedeckungsarten:
Wiese 2257 m2
Anmerkungen und Dienstbarkeit
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., F8. -Strasse bei , Plan Nr. 5586 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Wiese 5586 m2
Anmerkungen
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine
Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Weg, Plan Nr. 173 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Wiese 173 m2
Anmerkungen
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine
Beschreibung der Flurwege laut Grundbuch
für Gesamthandanteil an Erbengemeinschaft der G. 25%
50'000.00
Guthaben per 31.12.2010 4'032.50
Guthaben per 31.12.2010 8'271.50
(aktueller Stand angepasst per 30.6.2011, vgl. Erwägungen Ziff. IV D)
3'500.00
Der Klägerin 2 werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewiesen:
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., D2. -Strasse ... + , Plan Nr. 2766 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
BEFESTIGT übrige befestigte Hausumschwung 593 m2
GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. 384 m2
GEBÄUDE Wohngebäude, Nr. 384 m2
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 1405 m2
Angaben der Gebäudeversicherung:
Wohnhaus, Gebäude Nr. , D2. -Strasse ... Wohnhaus, Gebäude Nr. , D2. -Strasse ...
Anmerkungen und Vormerkungen, ausser Nachrückungsrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Grundpfandrechte
Fr. 1'000'000.00 (Franken eine Million) Namenschuldbrief, dat. 19.03.1971
1. Pfandstelle
Maximalzinsfuss 7 %, Beleg Vormerkung: Nachrückungsrecht Gläubigerin: H3. AG, [Adresse], D8.
Fr. 1'000'000.00 (Franken eine Million) Namenschuldbrief, dat. 19.03.1971 1. Pfandstelle
Maximalzinsfuss 7 %, Beleg Vormerkung: Nachrückungsrecht Gläubigerin: H3. AG, [Adresse], D8.
Fr. 9'900'000.00 Übernahmepreis abzüglich Fr. 2'000'000.00 Schuld- übernahme (Hypothek)
7'900'000.00
Dem Beklagten werden folgende Werte zu Alleineigentum und folgende Schulden zugewiesen:
1.15.
1.16.
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. ..., D2. -Strasse in D5. / ...-Strasse, Plan Nr. 1125 m2, mit folgender Aufteilung:
Bodenbedeckungsarten:
BEFESTIGT übrige befestigte Parkplatz 397 m2
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 728 m2
Anmerkungen Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D5. , Plan Nr. 74 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
HUMUSIERT Gartenanlage Hausumschwung 74 m2
Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
3'400'000.00
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., ...-Strasse, Plan Nr. 1457 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- HUMUSIERT übrige Intensivkultur 1457 m2
Anmerkungen, Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1. , Plan Nr. 113072 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Nebengebäude 8 m2
Gebäude Wohnen, Nr. 168 m2
Nebengebäude, Nr. 58 m2
Nebengebäude 13 m2
Gebäude Landwirtschaft, Nr. 709 m2
Hausumschwung befestigt 198 m2
Acker, Wiese, Weide 110453 m2
Landwirtschaftsstrasse 711 m2
Gartenanlage Hausumschwung 714 m2
Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann.
Angaben der Gebäudeversicherung: Waschhaus, Gebäude Nr. , F1. Scheune, Gebäude Nr. , F1. Wohnhaus, Gebäude Nr. , F1. Garagengebäude, Gebäude Nr. , F1.
Anmerkungen und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1. , Plan Nr. 12129 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Gebäude Landwirtschaft, Nr. 84 m2
Acker, Wiese, Weide 12045 m2
Angaben der Gebäudeversicherung: Schopf, Gebäude Nr. , F1.
Anmerkungen und Dienstbarkeit
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F2. , Plan Nr. 30810 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Acker, Wiese, Weide 30658 m2
Landwirtschaftsstrasse 152 m2
Anmerkung
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., Unter-F1. , Plan Nr. 15288 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Acker, Wiese, Weide 15281 m2
Landwirtschaftsstrasse 7 m2
Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F1. , Plan Nr. 73 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Gartenanlage, Hausumschwung 73 m2
Anmerkung und Dienstbarkeit
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F3. , Plan Nr. 8677 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Acker, Wiese, Weide 8677 m2
Anmerkung und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F4. , Plan Nr. 11498 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Wald 11498 m2
Anmerkung und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F5. , Plan Nr. 29803 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Acker, Wiese, Weide 327 m2
Wald 29394 m2
Fliessgewässer, Nr. 81 m2
Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann.
Anmerkung und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., Ober F1. , Plan Nr. 345 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Wohnhaus, Nr. 150 m2
Hofraum 195 m2
Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. , F1.
Anmerkung und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F6. , Plan Nr. 7258 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Wiesen, Acker 7258 m2
Anmerkungen und Dienstbarkeiten
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt Vormerkungen und Grundpfandrechte
Keine
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., D4. , Plan Nr. 6757 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- 6757 m2
Anmerkung und Dienstbarkeit
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen und Grundpfandrechte Keine
- 27'760.33
Für die Zuweisungen der vorgenannten Grundstücke (Dispositiv Ziffer 3 bis Ziffer 5) gelten folgende Bestimmungen:
Das Eigentum an den Liegenschaften bzw. Anteilen geht mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf die jeweiligen Erben über.
Der Antritt, d.h. Übergang des Objektes mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt per dem der Rechtskraft des Entscheids folgenden Monatsende.
Die Grundbuchämter D6. und D1. werden angewiesen, die Eintragungen im Grundbuch entsprechend zu vollziehen.
Die Gebühren und Auslagen der Grundbuchämter gehen zu Lasten des Nachlasses und sind vom Erbenvertreter (W. , ... Rechtsanwälte, [Adresse]) zu beziehen.
Die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden werden dem Erben, welchem die jeweilige Liegenschaft zugewiesen wird, unter Entlastung der übrigen Miterben zur weiteren Verzinsung und Zahlung gegenüber dem jeweiligen Gläubiger zu den bestehenden Bestimmungen, mit Zinspflicht soweit ausstehend, auf eigene Rechnung ab Antrittstag überbunden.
Die Erben werden auf § 216 Abs. 3 Abs. 1 lit. a StG/ZH (Aufschub der Grundstückgewinnsteuer) und auf Art. 54 VVG (Übergang von privaten Schadenund Haftpflichtversicherungen) hingewiesen.
Es wird festgestellt, dass den Erben nach den Zuweisungen gemäss Dispositiv Ziffer 3 bis Ziffer 5 weiter folgende Ansprüche an liquiden Mitteln aus dem Nachlass zustehen (Wert per 31. Dezember 2010):
Klägerin 1: Fr. 669'004.89
Klägerin 2: Fr. 42'762.10.
Der Erbenvertreter wird angewiesen, der Klägerin 1 Fr. 669'004.89 und der Klägerin 2 Fr. 42'762.10 zur Deckung dieser Ansprüche innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Ent-
scheids zu Lasten des Nachlasses auszubezahlen entsprechende Forderungen abzutreten.
Der Erbenvertreter wird ausserdem angewiesen, allfällige erforderliche Mitwirkungsschritte vorzunehmen, um das für den dem Beklagten zustehenden Akontobetrag von Fr. 300'000.eingerichtete Konto bei der H1. , Filiale D6. , Konto-Nr. ..., lautend auf Erben
E. , Rubrik A. , diesem zur freien Verfügung zu halten.
8. Der Erbenvertreter wird angewiesen, die verbleibenden Nachlasskonti zu saldieren und aufzulösen:
Bank H. , Filiale D6. , lautend auf Erben des I. Konto Nr.
H1. , Filiale D6. , lautend auf Erbengemeinschaft I. Konto Nr.
H1. , Filiale D6. , lautend auf Erbengemeinschaft I. Konto Nr.
2.6. J. KG, ... [Adresse]
Eigentümerkonto aus Liegenschaftsverwaltung D2. -Strasse ... bis ,
H2. , Filiale D1. , lautend auf E. und I. Konto Nr.
H1. , Filiale D1. , lautend auf Erben E. Konto Nr.
Der Erbenvertreter wird angewiesen, aus diesen Mitteln sämtliche Gebühren der Grundbuchämter gemäss Dispositiv Ziffer 6 vorstehend zu begleichen.
Sodann wird der Erbenvertreter verpflichtet, innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids über sämtliche erforderlichen Abgrenzungen (einschliesslich über die mit den Liegenschaften verbundenen Einnahmen, Ausgaben und Abgaben per Antrittstag, d.h. dem
der Rechtskraft folgenden Monatsende) abzurechnen, die Buchführung betreffend sein Mandat zu bereinigen und abzuschliessen und seine noch offenen Kosten zu beziehen.
Der Erbenvertreter wird angewiesen, den gesamten hernach verbleibenden Restbetrag den Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten (7/9 an die Klägerin 1, 1/9 an die Klägerin 2, 1/9 an den Beklagten) innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids auszubezahlen.
Der Erbenvertreter wird verpflichtet, über den Vollzug der vorgenannten Anweisungen und den Abschluss seiner Tätigkeit im Rahmen eines Schlussberichts zu Handen der Erben Bericht zu erstatten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine Ausgleichszahlung in Höhe von
Fr. 1'724'879.45 zu leisten, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides.
Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Klägerin 2 und dem Beklagten je Fr. 5'281.60 zu bezahlen (separate Abgeltung der Sanierungskosten D2. -Strasse ..., D. , vgl. Erwägungen Ziff. IV D und E 5), zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
Die Klägerin 2 wird verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 195'700.70 und dem Beklagten
Fr. 27'957.25 zu bezahlen (separate Abgeltung der Sanierungskosten D2. -Strasse
.../ , D. , vgl. Erwägungen Ziff. IV D und E 5), zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 635'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 58'660.00 Gutachtenskosten
Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 zu 7/16, der Klägerin 2 zu 1/16 und dem Beklagten zu 1/2 auferlegt.
Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 16./17. Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 429 S. 2/3):
In Gutheissung der Berufung seien Disp.-Ziff. 1, 5, sowie 10 - 14 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, II. Abteilung, vom 29. September 2001 (recte: 2011), aufzuheben und
es sei das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (B/12 ff.) zu ergänzen und alsdann dem Beklagten zu ermöglichen, die allfälligen Ansprüche des Nachlasses gegenüber der Klägerin 1 zu beziffern;
es sei bei der Feststellung des Nachlasses (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff.1) das sich aus dieser Beweisergänzung allenfalls ergebende Guthaben des Nachlasses gegenüber der Klägerin 1 zu berücksichtigen;
es sei dem Beklagten die Liegenschaft F2. , D1. (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kat. Nr. (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 5/1.3) mit den sich aufgrund der entsprechenden Abtretungsverträge vom 28. September 2011 vorzunehmenden Aenderungen (insbesondere des Beschriebs) zuzuweisen;
es seien die den Parteien zur Leistung der Ausgleichszahlungen angesetzten Fristen (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff.10-12) auf 90 Tage festzusetzen;
es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr festzusetzen auf Fr. 420'000.-- und es seien die Kosten den Parteien zu je einem Drittel aufzuerlegen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerinnen.
der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (act. 452 S. 2):
1. Die Berufung sei bezüglich der Anträge Ziff. 1, 2 und 6 abzuweisen, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
Die Berufung sei bezüglich des Antrages Ziff. 4 zu Urteilsdispositiv Ziff. 12 (betr. Ausgleichszahlung der Berufungsbeklagten 2 zugunsten der Berufungsbeklagten 2) abzuweisen, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers für das vorliegende Berufungsverfahren.
der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (act. 451 S. 2):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin 2 einer Stellungnahme zu den Berufungsanträgen Ziff. 1, 2 und 3 enthält.
Der Berufungsantrag Ziff. 4 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin 2 sich der Stellungnahme zum Berufungsantrag Ziff. 5, soweit die Höhe der Gerichtsgebühr betroffen ist, enthält.
Betreffend Kostenauflage sei der Berufungsantrag Ziff. 5 abzuweisen.
Es seien der Klägerin 2 keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und der Beklage sei zu verpflichten, sie für das Berufungsverfahren zu entschädigen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und über die Berufung ohne Weiterungen zu entscheiden.
Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung des Nachlasses von E. (geb. tt.mm.1874). Dieser verstarb am tt.mm.1952 und war zuletzt an der D2. -Strasse ... in D. wohnhaft. Er hinterliess als Erben drei Kinder, I. , K. und L. . I. verstarb am tt.mm.1968. Er hinterliess als seine Erben seine Ehefrau C. (Klägerin und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Klägerin 2), sowie seine Kinder M. , A. (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter) sowie B. (Klägerin und Berufungsbeklagte 1, nachfolgend Klägerin 1). Die Erben des I. traten mit dessen Tod je einzeln in dessen Stellung in der Erbengemeinschaft E. ein (sog. grosse Erbengemeinschaft). Die Erben des I. bildeten ihrerseits die sog. kleine Erbengemeinschaft. Im Jahre 1977 schied M. nach Abschluss eines partiellen Erbteilungsvertrages aus beiden Erbengemeinschaften aus, wobei die Aufteilung der Fahrhabe auf den Zeitpunkt nach dem Ableben der Klägerin 2 verschoben wurde. Am tt.mm.2001 verstarb L. , am tt.mm.2002 K. , die beide die Klägerin 1 als Alleinerbin einsetzten. Die grosse Erbengemeinschaft besteht damit noch aus den Parteien des vorliegenden Prozesses.
Am 19. November 2001 verlangten die Klägerinnen zusammen mit K. als Klägerin 3 für die grosse und für die kleine Erbengemeinschaft in zwei separaten Verfahren vor Vorinstanz die Feststellung und Teilung des jeweiligen Nachlasses. Nach einem äusserst aufwändigen erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 29. September 2011 in beiden Verfahren die Urteile (act. 435 und act. 430/2). Für die Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 435 S. 5 - 18).
Am 14. November 2011 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 429). Am 30. November 2011 bestätigte die Informatikabteilung des Obergerichts auf Antrag der Klägerin 1 und entsprechende Anfrage der Vorsitzenden, dass die Mitarbeitenden der III. Strafkammer keinen
Zugriff auf die Geschäftsdaten der II. Zivilkammer haben (act. 434). Mit Eingaben vom 20. und 23. Januar 2012 liessen die Klägerinnen während laufender Frist für die Berufungsantwort ihren Verzicht auf Anschlussberufung bezüglich verschiedener Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils erklären (act. 441 und 442), mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wurde diesbezüglich vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk genommen (act. 446). Mit Beschluss vom 19. März 2012 wurde der Rechtskraftbeschluss hinsichtlich einzelner Zuund Anweisungen präzisiert und auf Ziff. 5 (ohne dessen Position 1.3) des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ausgeweitet (act. 466). Am 18. April 2012 wurden den Parteien die Stellungnahmen der jeweils anderen Beteiligten im Zusammenhang mit dem Rechtskraftbeschluss zugestellt (act. 471/1 - 3), am 23. April dem Beklagten die Berufungsantworten der Klägerinnen (act. 474). Mit Eingabe vom 20. April 2012 hat die Klägerin 2 die Bescheinigung der Rechtskraft in einem weiteren Teil beantragt. Der Klägerin 1 hält diesen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2012 für berechtigt (act. 480), der Beklagte hat innert erstreckter Frist auf Stellungnahme verzichtet (act. 484 und 489). Am 27. April 2012 erbat der Beklagte die Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zu den Berufungsantworten (act. 481), welche ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2012 mit einer einmaligen Frist gewährt wurde (act. 482). Nachdem er am letzten Tag der Abholfrist die Verfügung entgegengenommen hatte (act. 483/1) teilte er innert Frist am 22. Mai 2012 mit, dass eine Stellungnahme verzichtbar sei (act. 490). Das Verfahren ist damit spruchreif.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Geltung des kantonalen Prozessrechts durchgeführt und mit Urteil vom 29. September 2011 abgeschlossen. Im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Berufungsanträge zu prüfen, ob der Entscheid in Übereinstimmung mit eben diesem Recht ergangen ist. Für das Berufungsverfahren gilt demgegenüber das seit dem 1. Januar in Kraft stehende gesamtschweizerische Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
Mit Eingabe vom 20. April 2012 verlangte die Klägerin 2, es sei ihr zu bescheinigen, dass die Verpflichtung des Beklagten zu einer Ausgleichszahlung an die Klägerin 2 von Fr. 1'724'879.45 gemäss Ziff. 10 des Urteilsdispositivs des BG Horgen am 23. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 473). Zur Begrün- dung macht sie geltend, dass die Ausgleichszahlung an sich vom Beklagten nicht angefochten worden sei, sich seine diesbezügliche Berufung vielmehr einzig auf die Zahlungsfrist beziehe. Die Klägerin 1 erachtet den Antrag in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2012 für inhaltlich berechtigt. Sie geht indes davon aus, dass sie die Antwort mit dem Endentscheid erhalten sollte (act. 480).
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Berufungsanträge. Der Beklagte hat mit seiner Berufungsbegründung formell die Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Dispositivs verlangt, weshalb unabhängig vom genauen Inhalt seines Änderungsbegehrens insoweit eine Rechtskraft nicht eintreten konnte. Der Antrag der Klägerin 2 ist daher abzuweisen.
Der von der Klägerin 2 in der Berufungsantwort gestellte prozessuale Antrag, es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und über die Berufung ohne Weiterungen zu entscheiden, erweist sich heute als gegenstandslos. Festzuhalten ist immerhin, dass es im Rahmen der Prozessleitung Sache des Gerichts ist, über die Verfahrensart vor der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Art. 316 ZPO), wobei der Gesetzeswortlaut dem Gericht einen erheblichen Gestaltungsspielraum belässt (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 316 N 1 ff.).
Im Berufungsverfahren werden nur einige wenige materielle Änderungen verlangt. Im Übrigen ist die Rechtskraft bereits festgestellt. Umfassend soll hingegen die Kostenerhebung und -verlegung überprüft werden (act. 429 S. 8 ff.).
Vorbemerkung
Soweit sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung zur Zuweisung des Prozesses an die Zivilkammer des Obergerichts sowie zur Prozessgeschichte äussert (act. 429 S. 3 - 8) erübrigen sich Ausführungen. Festgehalten werden kann, dass die am erstinstanzlichen Verfahren mitwirkende Ersatzrichterin Dr. nicht an der II. Zivilkammer des Obergerichts tätig ist. Den Bemerkungen zur Prozessgeschichte kommt für die Entscheidfindung keine weitere Bedeutung zu. Soweit ein Einfluss auf die Kostenverteilung geltend gemacht wird, ist im Zusammenhang mit der Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung darauf einzugehen.
Liegenschaftsabrechnung D2.
-Strasse ... und , D.
Im Teilvergleich der Parteien vom 21./26./27. Dezember 2008 blieben gemäss Ziff. 2 Ansprüche und Schulden aus der Liegenschaftenabrechnung für die Liegenschaften D2. -Strasse ... und in D. für den Zeitraum 2007 und 2008 ausdrücklich offen (act. 282 S. 1 Ziff. 2).
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beklagte habe es unterlassen, diesbezüglich konkrete Forderungen in prozessual hinreichender Form gegenüber einem mehreren konkreten Miterben geltend zu machen, nachdem die Klägerin 1 mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 die Abschlüsse 2007 und 2008 dem Gericht eingereicht habe. Dies sei ihm spätestens mit seiner Stellungnahme zum Inventar (act. 416) möglich gewesen. Da bis dato nicht erhobene konkrete Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten,
seien diesbezüglich keine weiteren Hinzurechnungen vorzunehmen (act. 435 S. 48).
Der Beklagte bestätigt, dass die Klägerin 1 die Liegenschaftsabrechnungen 2007 und 2008 der (gegen den erklärten Willen des Beklagten von den Klägerinnen allein eingesetzten) Verwaltung, der J2. AG, beim Gericht eingereicht und er eine Kopie erhalten habe. Richtig sei auch, dass er damit die Möglichkeit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Soweit die Vorinstanz meine, er hätte dies bei sonstiger Verwirkung seines sog. Replikrechts im Sinne von BGE 133 I 198 E. 2.1. S. 99 tun müssen, gehe sie aber fehl. Vielmehr hätte dies einer Zustellung durch das Gericht selbst bedurft, zumal die Einreichung der Abrechnungen nicht auf Aufforderung des Gerichts erfolgt sei (act. 429 S. 9/10). Er geht im Weiteren davon aus, dass er in seiner Stellungnahme zum Inventar vom 2. August 2011 (act. 416) zwar keine konkret bezifferten Forderungen, wohl aber konkrete Auskunftsbegehren gegenüber ganz konkreten Personen gestellt habe. In der Schlussfolgerung gemäss Beilage seiner damaligen Stellungnahme werde in hinreichend substanziierter Form geltend gemacht, dass die Verwaltungskosten von der Klägerin 1 zu tragen seien und dass er über die Differenzen zwischen den Mietzinsguthaben gemäss den Betriebsrechnungen und den auf den H4. - Konten eingegangenen Geldern Auskunft wolle. Ebenso substanziiert habe er Auskunft über den Verbleib der auf einem Konto der grossen Erbengemeinschaft eingegangenen Mieten der J1. GmbH verlangt. Die angeforderten Auskünfte hätten es dem Beklagten erlaubt, allfällige weitere Forderungen zu stellen. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe durch überhöhte Anforderungen an die Substanziierungspflicht die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts übermässig erschwert und seinen Anspruch, von seinen Miterben über alle nachlassrelevanten Gegebenheiten Aufschluss zu erhalten, verletzt. Er verlangt, es seien die entsprechenden Auskünfte entweder durch die Berufungsinstanz - nach Rückweisung - durch die Vorinstanz einzuholen und dem Beklagten dadurch zu ermöglichen, allfällige Ansprüche zu beziffern (act. 429 S. 10 - 12).
Während die Klägerin 2 sich zu den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 nicht äussert, weil sie davon nicht betroffen sei (act. 451 S. 4/5), verlangt die Klägerin
1, es sei auf diese Anträge nicht einzutreten, ev. seien sie abzuweisen (act. 452
S. 2 Ziff. 1 und S. 9 ff.). Sie macht geltend, es sei zu bezweifeln, ob der Beklagte mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 überhaupt rechtsgenügende Anträge in der Sache stelle; wie gestellt könnten sie nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden. Die Anträge gingen auch unzulässigerweise über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus. Der Beklagte habe bestätigt, dass er vor Vorinstanz keine konkreten Forderungen gestellt habe und sich mit der Auffassung der Vorinstanz, diese hätten spätestens mit der Stellungnahme zum Inventar gestellt werden müssen, nicht auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz habe damit dem Ansinnen des Beklagten, es müssten noch Unstimmigkeiten betreffend die Liegenschaftsabrechnung geklärt werden, eine Absage erteilt, was der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe. Insbesondere habe der Beklagte den nun im Berufungsverfahren erwähnten Betrag von Fr. 2'800.-vor Vorinstanz trotz Möglichkeit nicht erwähnt (act. 452 S. 10/11). Auch in materieller Hinsicht macht die Klägerin 1 geltend, der Beklagte habe sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Diese habe erwogen, dass der Hinweis auf eine Zusammenstellung in der Beilage nicht genüge. Wenn er im Berufungsverfahren als Schlussfolgerung erstmals die Fr. 2'800.-erwähne, ergebe sich dies aber auch nicht aus der Beilage, auf welche er vor Vorinstanz verwiesen habe. Der Verweis vor Vorinstanz zeige im Weiteren in optima forma, dass er bereits vor Vorinstanz eine substanziierte Behauptung hätte machen können. Es sei davon auszugehen, dass das wahre Motiv des Beklagten darin bestehe, das Verfahren weiter zu verzögern (act. 452 S. 12 - 14).
Der Beklagte hat sich in seiner Stellungnahme vom 2. August 2011 ausdrücklich zu den im Teilvergleich vorbehaltenen Abrechungen betreffend die Verwaltung der Liegenschaft D2. -Strasse ... geäussert und dabei auf die von der Klägerin 1 eingereichten Abrechnungen Bezug genommen (act. 416 S. 11
i.V.m. act. 396/1 und 2). Damit hat er sein Recht auf Stellungnahme tatsächlich wahrgenommen und er kann nicht gestützt auf den Umstand, dass die Vorinstanz diese Stellungnahme als unzureichend substanziiert qualifizierte, das gleiche Recht noch einmal einfordern mit der Begründung, es sei ihm seitens des Gerichts keine förmliche Frist angesetzt worden.
In materieller Hinsicht trifft es sodann entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 429 S. 10) nicht zu, dass er in der fraglichen Stellungnahme konkrete Anträge gestellt hat. In der Eingabe selbst verwies er auf Punkte, die noch zu bereinigen seien und im Zusammenhang mit der Abrechnung für die Liegenschaft
D2. -Strasse ... auf Unstimmigkeiten und auf die selbsterklärende Zusammenstellung (act. 416 S. 10 und 11). In der genannten Beilage, die mit Offene Punkte aus Teilvergleich überschrieben ist, weist er darauf hin, dass er den Rechtsvertreter der Klägerin 1 und den Willensvollstrecker um Details zum
H4. -Konto gebeten, aber keine Antwort erhalten habe und als Schlussfolgerung hält er fest, dass die Kosten für die Verwaltung J2. nicht bezahlt wür- den für die beiden Jahre und er namentlich erwähnte Differenzen genau abgeklärt haben und monatliche Auszüge der beiden Konti sehen wolle (act. 416/1 S. 1 und 2). Wie und von wem er die Abklärung verlangt, ergibt sich auch nicht aus der Beilage. Die konkreten Zahlen bezüglich Verwaltungskosten bzw. Abrechnungsdifferenzen münden sodann nicht in einer konkreten Forderung. Selbst wenn der Verweis auf die Beilage zur hinreichenden Substanziierung genügte, was die Vorinstanz zu Recht verneint hat (vgl. auch Entscheid 4A_293/2011 vom 23. August 2011, E. 4 und weitere), lägen damit entgegen der Auffassung des Beklagten und trotz entsprechender Möglichkeit keine konkreten Anträge vor, auf die die Vorinstanz hätte eingehen müssen. Auch in materieller Hinsicht erwiese sich die Berufung daher als unbegründet. Die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 sind daher abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.
Zuweisung F2.
, D1.
3.1 Mit Bezug auf den ihm zugewiesenen F2. (Dispositiv Ziff. 5/1.3) beantragt der Beklagte im Berufungsverfahren eine Umformulierung des Urteilsdispositivs aufgrund des Umstandes, dass am 28. September 2011 gegen seinen ausdrücklichen Willen vom Erbenvertreter Abtretungsverträge zur Landumlegung unterzeichnet worden seien, welche jedenfalls hinsichtlich der Fläche Änderungen ergäben. Die mit der Landumlegung erfolgten Änderungen seien zu berücksichtigen (act. 429 S. 12/13). Die Klägerin 1 enthielt sich einer Stellungnahme zu diesem Antrag (act. 451 S. 2 und 5). Auch die Klägerin 2 verzichtet diesbezüglich auf
eine Berufungsantwort unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag mindestens fraglich sei (act. 452 S. 8/9).
3.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden in Dispositiv Ziff. 1/ 1.1 - 1.27 die sich im Nachlass befindlichen Grundstücke einzeln aufgelistet, dies jeweils unter Angabe des Namens, der Adresse sowie der Katasternummer. Darunter figuriert unter Ziff. 1.3 das Grundstück F2. , D1. (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. ...). Die Zuweisung all der aufgelisteten, einzelnen Grundstücke an die Parteien folgte dann in den Dispositiv Ziff. 3 - 5 und ist unbestritten. Bei der jeweiligen Zuweisung zu Alleineigentum sind bei den einzelnen Grundstücken zusätzlich zu den oberwähnten Angaben der Beschrieb sowie Anund Vormerkungen, allfällige Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte aufgeführt. Entsprechend lautet die Zuweisung an den Beklagten gemäss Ziff. 5 / 1.3 des Urteilsdispositivs (act. 435 S. 95):
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., F2. , Plan Nr. 30810 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
Acker, Wiese, Weide 30658 m2
Landwirtschaftsstrasse 152 m2
Anmerkung
laut Grundbuch, den beteiligten Parteien bekannt
Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte Keine
Wenn sich wie der Beklagte im Berufungsverfahren neu und zulässigerweise geltend macht gegenüber dem Beschrieb aufgrund von ergangenen Abtretungen Änderungen z.B. bei der Grundstücksfläche ergeben, dann bleibt die Zuweisung des Grundstücks mit der Katasternummer ... an den Beklagten klar und unmissverständlich. Eine Änderung des Dispositivs erscheint daher nicht notwendig. Ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Änderung erscheint fraglich. Dies umso mehr als auch gemäss Darstellung des Beklagten heute die fraglichen Än- derungen offenbar noch gar nicht feststehen, weil die Vermessungen der Neuparzellierung noch nicht stattgefunden haben. Sollten die Änderungen nach Erlass des obergerichtlichen Entscheides umgesetzt werden, vermöchten diese die Zuweisung aber nicht in Frage zu stellen. Auch der Berufungsantrag Ziff. 3 ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Fristen für Ausgleichszahlungen
Mit der Begründung, er sei für die Mittelbeschaffung für die Ausgleichszahlung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides auf eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils angewiesen, verlangt der Beklagte im Berufungsantrag Ziff. 4, es seien die den Parteien zur Leistung der Ausgleichszahlungen angesetzten Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 10 - 12 auf 90 Tage festzusetzen (act. 429 S. 3 und S. 13/14).
Die Klägerin 1 macht geltend, sie sei von einem Teilaspekt abgesehen vom Berufungsantrag Ziff. 4 nicht beschwert, weshalb sie keinen Antrag stelle. Soweit sich der Antrag auf Dispositiv Ziff. 12 beziehe, beantragt sie Nichteintreten, da es dem Beklagten an einem rechtlich geschützten Interesse fehle
(act. 452 S. 6-8). Die Klägerin 2 beantragt Abweisung des Berufungsantrages soweit darauf einzutreten sei (act. 451 S. 2). Sie macht geltend, es handle sich um neue im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige - Anträge. Das angestrebte Ziel, nämlich die Verlängerung der Zahlungsfrist, sei mit dem vorliegenden Berufungsverfahren bereits bei weitem übertroffen, weshalb es auch an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Ebenso fehle es auch an einer Begründung, weshalb die anbegehrte Frist richtiger sein sollte als die angesetzte (act. 451 S. 5 und 6).
Soweit der Berufungsantrag die Dispositiv Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheides betrifft, ist auf den Berufungsantrag ohne weiteres nicht einzutreten. Es handelt sich dabei um Fristansetzungen an die Klägerinnen 1 und 2 für deren Ausgleichszahlungen. Der Beklagte ist von diesen Anordnungen nicht betroffen und insbesondere nicht beschwert. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Verlängerung der den Klägerinnen angesetzten Zahlungsfristen (Dispositiv-Ziff. 11 und 12) ist nicht ersichtlich.
Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Entscheides betrifft die Fristansetzung an den Beklagten für die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Klägerin 2 im Umfang von rund 1.7 Millionen Franken. Die Klägerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass der Beklagte mit der beantragten Verlängerung der Zahlungsfrist einen neuen Antrag stellt, ohne darzutun, inwieweit die Voraussetzungen von
Art. 317 ZPO gegeben sind. Vorinstanzlich verlangte der Beklagte in seinen Parteivorträgen die Feststellung und Teilung des Nachlasses von E. (act. 14 S. 2, act. 139 S. 2 und act. 216). Ob in diesem Verfahrensstadium die Beantragung einer bestimmten Frist für eine Ausgleichszahlung notwendig war, kann offen bleiben. Nach Erstattung von Gutachten, der Erstellung des Inventars etc. erhielt der Beklagte mehrfach Gelegenheit, Zuteilungsanträge bzw. Stellungnahmen einzureichen, wovon er auch Gebrauch machte, indes ebenfalls keinen Antrag auf Gewährung einer bestimmten Zahlungsfrist verlangte (act. 380, act. 383; act. 391, act. 399/1-2; act. 408, act. 416). Insoweit erscheint der Einwand der Klägerinnen, der Antrag sei unzulässig, nachvollziehbar. Festzuhalten ist indes, dass der Berufungsantrag durch die Anordnung im Endentscheid erst provoziert worden ist. Ob letztlich sämtliche Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt sind, kann aber offen beleiben, weil der Antrag des Beklagten bezüglich Dispositiv Ziff. 10, wie zu zeigen ist, ohnehin abzuweisen sein wird.
Der angefochtene Entscheid ist mit Ausnahme der Grundstückzuweisung gemäss Dispositiv Ziff. 5 / 1.3 (F2. , D1. , Kat.Nr. ...), eine nicht näher bezeichnete Differenz bei der Nachlassfeststellung und der Kostenund Entschädigungsregelung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Rechtskräftig wurden damit fast alle Zuweisungen und auch die die rechtskräftigen Zuweisungen betreffenden Anweisungen für den Vollzug. Soweit der Beklagte aus dem Urteil berechtigt ist, haben die Fristen damit weitgehend bereits zu laufen begonnen bzw. sind bereits abgelaufen während die Frist für seine Ausgleichszahlung noch nicht zu laufen begonnen hat und damit gegenüber den andern im Urteil angesetzten Fristen faktisch ganz erheblich verlängert ist. Grund für eine weitergehende Verlängerung besteht nicht und ist auch aus der Begründung des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren
Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Gerichtsgebühr vom Streitwert entsprechend dem Wert der insgesamt zum Nachlass gehörenden Liegenschaften aus, mithin von Fr. 91'730'000. Sie erwog, dass angesichts der zahlreichen Vorfragen und der Strittigkeit der Zusammensetzung des Nachlasses vom Gesamtnachlass auszugehen sei (abzüglich der vernachlässigbaren nicht strittigen übrigen Aktiven). Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 529'400.-- und unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 1/5 für die insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmen setzte sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 635'000.-fest in der Erwägung, dass sich im Übrigen Erhöhungsund Herabsetzungsgründe in etwa ausgleichen (act. 435 S. 79 - 81). Hinsichtlich der Kostenverteilung erwog die Vorinstanz, dass vom Grundsatz der Verteilung gemäss Obsiegen und Unterliegen auszugehen sei und - da sich Klägerinnen auf der einen und der Beklagte auf der andern Seite hinsichtlich der Anträge von Anfang an gegenüberstanden, die Kostenverteilung wie im Zweiparteienverfahren vorzunehmen sei. Sie gewichtete alsdann die verschiedenen Teilaspekte des Prozesses und kam zum Schluss, dass den Klägerinnen und dem Beklagten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Den hälftigen Anteil der Klägerinnen wies sie diesen entsprechend ihren Erbquoten zu (act. 435 S. 81 - 83).
Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz sei für die Streitwertberechnung zu Unrecht vom Gesamtnachlass anstatt vom klägerischen Erbteil ausgegangen. Letzterer betrage 8/9, der Streitwert demnach Fr. 81'537'776.-- und die darauf basierende Grundgebühr Fr. 478'435.-- (act. 429 S. 14/5). Er hält dafür, dass keine Erhöhungsgründe vorliegen, der Abschluss des Teilvergleichs über den am heftigsten umstrittenen Teil hingegen lasse eine auf dem vollen (und nicht nur auf den diesen Streitpunkt betreffenden) Streitwert berechnete Gebührenreduktion um 20% als gerechtfertigt erscheinen (act. 429 S. 15 - 17). Für die insgesamt fünf vorsorglichen Massnahmeverfahren erachtet er angesichts der Höhe der Gerichtsgebühr einen Zuschlag (den er auf den Streitwert ausschliesslich für die vorsorglichen Massnahmen, insgesamt Fr. 2'370'000.-berechnet) nicht für gerechtfertigt (act. 429 S. 17 - 19).
Hinsichtlich der Kostenverteilung geht der Beklagte davon aus, dass von der Faustregel im Teilungsprozess, nämlich der Kostentragung nach Köpfen auszugehen sei. Er erachtet die Aufteilung und Gewichtung der Teilbereiche des Prozesses durch die Vorinstanz als nicht näher begründet und recht willkürlich und er verwahrt sich dagegen, dass er in einem mit 1/3 gewichteten Teil unterlegen sei, zumal die kritische Hinterfragung der Gutachten unabhängig von den Anträgen erfolgt sei und den Klägerinnen ebenso zu Gute gekommen sei wie ihm. Er verlangt
- unter Berücksichtigung der 7-fachen Erbquote der Klägerin 1 - dieser die Hälfte der Kosten und der Klägerin 2 und ihm je einen Viertel aufzuerlegen und die Gutachterkosten jeweils gleichmässig zu je einem Drittel auf die Parteien zu verteilen (act. 429 S. 19/20). Von diesem letzteren und begründeten Antrag - der von demjenigen in Berufungsantrag Ziff. 5 abweicht, bzw. diesen modifiziert ist auszugehen. Aus den im Rahmen der Kommentierung der Prozessgeschichte behaupteten Mehraufwand für die ergänzende Klageantwort, der von ihm seitens der Vorinstanz unnötigerweise verlangt worden sein soll, leitet der Beklagte nichts Konkretes ab, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
Die Klägerinnen enthalten sich einer Stellungnahme zum klägerischen Antrag, es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 420'000.-festzusetzen (act. 451 S. 2 und act. 452 S. 4/5 S. 4 f.). Während die Klägerin 1 sich auch hinsichtlich des Kostenverteilers vom Berufungsantrag Ziff. 5 des Beklagten distanziert (act. 452 S. 5), verlangt die Klägerin 2 Abweisung der vom Beklagten beantragten Verteilung der Kosten (act. 451 S. 7 f.). Sie erachtet zwar die Kostenverteilung durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als unzutreffend, akzeptiert sie aber dennoch im Interesse eines baldigen Verfahrensendes und beantragt, auf die Berufung insoweit wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten sie abzuweisen (act. 451 S. 7 - 14).
Nach verbreiteter Lehre und konstanter Praxis bildet bei Erbteilungsklagen der Geldwert des klägerischen Erbanteils den Streitwert soweit nicht der Teilungsanspruch an sich strittig ist (BGE 127 III 396 E. 1b; 108 Ia 21 E. 2; ZR 53
Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, 3. Aufl. 1997; § 18 N 10 ZPO/ZH; Seeberger, a.a.O., S. 92). Die ab 1. Januar 2011 in Kraft stehende
schweizerische ZPO orientiert sich an den kantonalen Regelungen und übernimmt diese Meinung (Botschaft ZPO, S. 7291; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 ZPO N 30; Schleiffer Marais, SHK-ZPO, Art. 91 N 19 und 21). Die in der Literatur auch vertretene Auffassung, dass sich bei ehe-, erb-, sachenoder gesellschaftsrechtlichen Klagen, bei denen die Teilung Liquidation eines Vermögens beantragt wird, der Streitwert in jedem Fall nach dem Gesamt(brutto)wert des zu liquidierenden Vermögens beziffere, wird insbesondere mit Beispielen aus dem Gesellschaftsrecht belegt (vgl. Übersicht bei Andreas Baumann, Über die Bemessung des Streitwertes, insbes. bei Teilungsklagen in: successio 2009
S. 281ff. mit Hinweis auf ZR 101 (2002) S. 81 E. 6). Es besteht indes kein Anlass gestützt darauf von der klaren und konstanten Rechtspraxis zur Streitwertberechnung bei Erbteilungsprozessen abzuweichen. Soweit die Vorinstanz anführt, dass es im Verfahren um die Zusammensetzung des Nachlasses und die Wertberechnung einzelner Nachlassobjekte geht, so ist anzuführen, dass es sich dabei eben gerade um für Erbteilungsprozesse typische Fragen handelt, die ein Abweichen von der Regel ebenso wenig rechtfertigen. Da vorliegend der Teilungsanspruch an sich nicht strittig ist, richtet sich der Streitwert daher nach den klägerischen Begehren. Er beträgt aufgrund der unstrittigen Erbquoten der Klägerinnen 8/9 des Gesamtnachlasses. Letzterer wurde von der Vorinstanz (unter Weglassung einzelner vernachlässigbarer Aktiven) auf Fr. 91'730'000.-beziffert, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Der massgebliche Streitwert (8/9) beläuft sich damit auf Fr. 81'537'776.--. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr nach der massgeblichen Gerichtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV) Fr. 478'438.--. Die Vorinstanz hat die Erhöhungsund Herabsetzungsgründe inklusive die festgelegte Erhöhung der Gebühr aufgrund der insgesamt 5 vorsorglichen Massnahmeverfahren um 20 % einlässlich begründet. Der Berufungsbeklagte legt im Berufungsverfahren nicht dar, inwieweit die vorinstanzliche Berechnung unrichtig ist und worin er einen Berufungsgrund begründet sieht. Vielmehr setzt er den Erwägungen seine eigene, andere Auffassung bzw. Gewichtung der einzelnen Streitbereiche entgegen, wobei er selbst seine eigenen Bemühungen im Vergleich zu Aufwendungen der Vorinstanz in den Vordergrund rückt. Dass die vorinstanzliche Erwägung unzulässig wäre sich
ausserhalb des in diesem Bereich gegebenen Ermessens der Vorinstanz liegt, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind entsprechend der Vorinstanz für die vorsorglichen Massnahmen ein Zuschlag von insgesamt 20% auf der neu berechneten Gebühr zu veranschlagen und im Übrigen keine weiteren Erhöhungen Reduktionen zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist damit auf Fr. 574'125.-festzusetzen.
Die Vorinstanz hat die Kosten nach der gesetzlichen Vorgabe von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, davon ausgehend, dass von Anfang an die Standpunkte der Klägerinnen denjenigen des Beklagten gegenüberstanden. Dabei teilte sie das Verfahren in verschiedene Teilbereiche auf, um für diese eine differenzierte Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens der Klägerinnen auf der einen und des Beklagten auf der andern Seite festzustellen. Der Beklagte setzt dem wie gesehen seine eigene, von der Vorinstanz abweichende Auffassung entgegen, ohne indes geltend zu machen, dass die vor-
instanzliche Vorgehensweise unzulässig wäre. Die Kostenverteilung kann je nach den konkreten Umständen verschieden sein und steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Seeberger, a.a.O. S. 93). Das von der Vorinstanz angewendete Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht der allgemeinen zivilprozessualen Regel und erscheint auch vorliegend sachgerecht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den zweiten Teil - d.h. im Wesentlichen bei der Nachlasswertbestimmung bei den Liegenschaften berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinen von den Gutachten abweichenden Werten nicht durchgedrungen ist und dies als Unterliegen wertet. Sachlich begründet ist auch, dass die Gutachterkosten als Teil der Gerichtskosten bei der Verteilung den übrigen Kosten folgen. Eine separate Regelung drängt sich nicht auf. Im Weiteren setzt sich der Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Insbesondere macht er keinen Berufungsgrund geltend und es besteht keine Veranlassung, von der vorinstanzlichen Verteilung der Kosten abzuweichen. Der Antrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Auf der Basis der aufgrund der Streitwertänderung neu berechneten Gerichtsgebühr von Fr. 574'125.-- und den Gutachterkosten von Fr. 58'660.-betragen die zu verteilenden Kosten total Fr. 632'785.-wovon die Hälfte,
Fr. 316'392.50, dem Beklagten aufzuerlegen ist. Die andere Hälfte ist auf die Klägerinnen nach ihren Erbquoten aufzuteilen, die Klägerin 1 hat somit 7/16 der gesamten Kosten, d.h. Fr. 276'843.50, zu tragen, die Klägerin 2 1/16, d.h. Fr. 39'549.--.
Im Berufungsverfahren streitig sind nicht bezifferte, allfällige zusätzliche Ansprüche des Beklagten (Berufungsanträge Ziff. 1 und 2; Streitwert nicht beziffert), der Beschrieb der Liegenschaft F2. , D1. (Berufungsantrag Ziff. 3, ohne Streitwert), die Fristen für die Ausgleichszahlungen (Berufungsantrag Ziff. 4, ohne Streitwert), die Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 635'000.-auf 420'000.-- und die Aufteilung der Kosten auf der neuen Basis, nämlich anstelle der Hälfte der Kosten (Fr. 346'830.--) berechnet auf der höheren Gebühr, ein Viertel der Gerichtsgebühr (Fr. 105'000.--) und ein Drittel der Gutachterkosten (Fr. 19'555.--). Die Differenz und damit der Streitwert beträgt ohne dass für die weiteren Streitpunkte ein zusätzlicher Schätzwert einberechnet wird - Fr. 222'275.-- (Fr. 346'830.-abzüglich Fr. 105'000.-- und Fr. 19'555.--).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 und 2 GerGebV). Sie ist nach § 4 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 13'600.-festzusetzen. Als Folge des reduzierten Streitwertes, auf welchem die Gerichtsgebühr berechnet wurde, obsiegt der Beklagte mit knapp 9 %. Die Kosten sind ihm daher zu 91% aufzuerlegen. Da sich die Klägerinnen mit Bezug auf die Streitwertund Gebührenberechnung einer Stellungnahme enthalten haben, sind die Kosten im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verfahrensanträge der Klägerin 2 wirken sich auf die Kostenverteilung nicht aus.
Die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren bemessen sich nach § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010. Angesichts der nur teilweise erfolgten Stellungnahmen rechtfertigt es sich, die Entschädigungen auf einen Drittel der Grundgebühr und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte nicht vollumfänglich unterliegt, auf je Fr. 5'000.-festzusetzen, jeweils je zuzüglich beantragte Mehrwertsteuer.
Es wird beschlossen:
Die Verfahrensanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 (Feststellung der Rechtskraft der Ausgleichungsverpflichtung des Beklagten; Fortsetzung des Berufungsverfahrens) werden abgewiesen bzw. abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
Die Berufungsanträge Ziff. 1 - 4 werden abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 574'125.--.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Gutachterkosten von Fr. 58'660.--) werden der Klägerin und Berufungsbeklagten 1 zu 7/16, der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 zu 1/16 und dem Beklagten und Berufungskläger zur Hälfte auferlegt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'600.-festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger zu 91% auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, den Klägerinnen und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 5'000.-zuzüglich Fr. 400.-- (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien,
an die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490,
an die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 unter Beilage des Doppels von act. 489 und act. 490,
an den Beklagten und Berufungskläger,
an den Erbenvertreter Rechtsanwalt W. , ... Rechtsanwälte, [Adresse] zum weiteren Vollzug, Schlussbericht und Schlussrechnung,
das Grundbuchamt D1. zum Vollzug von Dispositiv Ziff. 5. Position 1.3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. September 2011 sowie an das Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 222'275.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
versandt am:
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