Zusammenfassung des Urteils LB110072: Obergericht des Kantons Zürich
Die AG in Liquidation hat Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichts im Bezirksgericht Meilen eingereicht, die mit einem nachträglichen Rechtsvorschlag und einem Kostenvorschuss zusammenhängen. Der Einzelrichter wies das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung ab und setzte Kostenvorschüsse fest. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Entscheidungen des Einzelrichters und beanstandet die Höhe des Kostenvorschusses. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerden teilweise gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an den Einzelrichter zurückverwiesen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht zugesprochen, und die Beschwerde an das Bundesgericht wurde ermöglicht.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB110072 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage |
Schlagwörter : | Vater; Beklagten; Auskunft; Schenkung; Vorinstanz; Recht; Mandat; Familie; Eltern; Schenkungen; Vaters; Vermögens; Auftrag; Unterlagen; Vermögenswerte; Mandate; Akten; /oder; Ausführung; Informationen; Klage; Berufung; Zusammenhang; Ausführungen; ürden |
Rechtsnorm: | Art. 16 IPRG ;Art. 292 StGB ;Art. 405 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 91 IPRG ;Art. 92 IPRG ; |
Referenz BGE: | 117 II 387; 133 I 270; 133 III 664; 135 III 597; 136 III 461; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: LB110072-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter
Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051)
(Urk. 2)
1. Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall
S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, der Klägerin die folgenden Unterlagen herauszugeben:
Sämtliche der ihm bzw. seinem Vater, Dr. C. , vom verstorbenen D. und/oder von der verstorbenen E. anvertrauten Akten sowie sämtliche Akten, die er selber Dr.
in Ausübung eines von den Verstorbenen erteilten Auftrags im Rahmen eines Aufbewahrungsvertrags mit den Verstorbenen sonst auf Rechnung der Verstorbenen, insbesondere im Hinblick auf die Veranlassung die Ausführung von Schenkungen anlegte, inklusive Aktennotizen, interner Notizen, Empfangsscheine, Quittungen, Korrespondenz mit C. und/oder E. sowie mit Dritten, sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelege;
sämtliche weiteren Dokumente und Unterlagen, insbesondere über den Verkehr mit Banken und anderen Finanzgesellschaften sowie Zwischenpersonen und Treuhändern, sowie die dazugehörige erhaltene und versandte Korrespondenz, samt Beilagen;
sämtliche Unterlagen, die über seine Tätigkeit, sei es als Geschäftsführer als Verwaltungsoder Stiftungsrat, bzw. jene von Dr. C. als Organ von Gesellschaften, Stiftungen anderen rechtlichen Trägern, die für Rechnung von E. und/oder D. eingesetzt wurden, Auskunft geben, sowie sämtliche diese Gesellschaften Stiftungen betreffenden Gesellschafts-, bzw. Gründungsunterlagen, Betriebsund Finanzbuchhaltungen (Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnungen);
sämtliche im Rahmen seiner bzw. Dr. C. s Tätigkeit für das Ehepaar DE. den verstorbenen D. ausgestellten Honorarnoten und Quittungen, sowie eine vollständige Übersicht über die (auf welche Überweisungsart auch immer) von D. und/oder E. direkt indirekt erhaltenen Geldsummen, sowie eine vollständige, klare und präzise Abrechnung und Aufstellung (Soll und Haben) über die Endverwendung dieser Gelder.
Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall
S. v. Art. 292 StGB zu befehlen, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über:
jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Finanzund Zahlungsverkehr, den Dr. C. und der Beklagte auf Rechnung der verstorbenen Eltern der Klägerin abwickelten, insbesondere über jede Übertragung von Vermögenswerten, namentlich von Geldern, die zur ehelichen Gütergemeinschaft des Ehepaars
DE. zu ihren Nachlässen gehören bzw. gehörten, sowie über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, die das Ehepaar DE. und Herr D. vor nach dem Tod von Frau E. , selber über Dritte, natürliche juristische Personen, Trusts, Anstalten machen liessen, wobei der Beklagte sowohl die Identität der Enddestinatäre und Endbegünstigten als auch die Identität der Schenkenden (Zuwendenden) und von Zwischenpersonen anzugeben hat;
jegliche Tätigkeiten des Beklagten und von Dr. C. als Organ von Gesellschaften, Stiftungen anderen rechtlichen Trägern, die im Auftrag auf Rechnung von D. und/oder
E. ausgeübt wurden werden, sowie sämtliche Weisungen, die D. mündlich schriftlich erteilt hinterlassen hat;
sämtliche Bankkonten und Bankdepots, einschliesslich Transitund Treuhandkonten, sowie sämtliche Gesellschaften, Stiftungen andere rechtliche Träger, auf an die, wenn auch nur vorübergehend, Aktiven der Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten DE. , des Nachlasses von E. von D. seines Nachlasses überwiesen worden sind;
den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung weiterer beweglicher unbeweglicher Vermögenswerte, die direkt indirekt, insbesondere über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen andere rechtliche Träger zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars DE. Herrn D. persönlich und/oder zusammen mit einer Drittperson gehörten und an denen E. Herr D. wirtschaftlich berechtigt waren;
alle Zuwendungen, welche direkt indirekt durch den Beklagten Dr. C. mittels Familienaktiven veranlasst wurden, insbesondere Zuwendungen an medizinische soziale Institutionen und/oder Medizinalpersonen;
alle anderen Transaktionen über Vermögenswerte, die mit der Gütergemeinschaft der Eheleute DE. , dem Nachlass von Frau E. dem Nachlass von D. im Zusammenhang standen, insbesondere über den gesamten Zahlungsund Verrechnungsverkehr, der eine Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) zum Ziel hatte und durch Herrn D. persönlich über dritte natürliche juristische Personen, von denen er Organ Prokurist war und an denen die Gütergemeinschaft der Eheleute DE. er selbst wirtschaftlich Berechtigte waren, vorgenommen wurde;
sämtliche Werte, die der Beklagte Dr. C. für für Rechnung der verstorbenen D. E. aufbewahrt haben die sie selber über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen andere Träger aufbewahrt haben, deren Ei-
gentümer wirtschaftliche Berechtigte D. und/oder E. waren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 20'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.00 Dolmetscherkosten
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 31'500.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
der Klägerin und Appellantin (Urk. 67):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
Entsprechend sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall im Sinne von Art. 292 StGB zu befehlen, der Klägerin die folgenden Unterlagen herauszugeben:
Sämtliche der ihm bzw. seinem Vater, Dr. C. , vom verstorbenen
und/oder von der verstorbenen E. anvertrauten Akten sowie sämtliche Akten, die er selber Dr. C. in Ausübung eines von den
Verstorbenen erteilten Auftrags im Rahmen eines Aufbewahrungsvertrags mit den Verstorbenen sonst auf Rechnung der Verstorbenen, insbesondere im Hinblick auf die Veranlassung die Ausführung von Schenkungen anlegte, inklusive Aktennotizen, interner Notizen, Empfangsscheine, Quittungen, Korrespondenz mit D. und/oder E. sowie mit Dritten, sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Buchhaltungsunterlagen und Buchungsbelege;
sämtliche weiteren Dokumente und Unterlagen, insbesondere über den Verkehr mit Banken und anderen Finanzgesellschaften sowie Zwischenpersonen und Treuhändern, sowie die dazugehörige erhaltene und versandte Korrespondenz, samt Beilagen;
sämtliche Unterlagen, die über seine Tätigkeit, sei es als Geschäftsführer als Verwaltungsoder Stiftungsrat, bzw. jene von Dr. C. als Organ von Gesellschaften, Stiftungen anderen rechtlichen Trägern, die für Rechnung von E. und/oder D. eingesetzt wurden, Auskunft geben, sowie sämtliche diese Gesellschaften Stiftungen betreffenden Gesellschafts-, bzw. Gründungsunterlagen, Betriebsund Finanzbuchhaltungen (Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnungen);
sämtliche im Rahmen seiner bzw. Dr. C. s Tätigkeit für das Ehepaar DE. den verstorbenen D. ausgestellten Honorarnoten und Quittungen, sowie eine vollständige Übersicht über die (auf welche Überweisungsart auch immer) von D. und/oder E. direkt indirekt erhaltenen Geldsummen, sowie eine vollständige, klare und präzise Abrechnung und Aufstellung (Soll und Haben) über die Endverwendung dieser Gelder.
Es sei dem Beklagten unter Strafandrohung im Unterlassungsfall i. S. v.
Art. 292 StGB zu befehlen, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über:
jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Finanzund Zahlungsverkehr, den Dr. C. und der Beklagte auf Rechnung der verstorbenen Eltern der Klägerin abwickelten, insbesondere über jede Übertragung von Vermögenswerten, namentlich von Geldern, die zur ehelichen Gütergemeinschaft des Ehepaars DE. zu ihren Nachlässen gehören bzw. gehörten, sowie über sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, die das Ehepaar
DE. und Herr D. vor nach dem Tod von Frau E. , selber über Dritte, natürliche juristische Personen, Trusts, Anstalten machen liessen, wobei der Beklagte sowohl die Identität der Enddestinatäre und Endbegünstigten als auch die Identität der Schenkenden (Zuwendenden) und von Zwischenpersonen anzugeben hat;
jegliche Tätigkeiten des Beklagten und von Dr. C. als Organ von Gesellschaften, Stiftungen anderen rechtlichen Trägern, die im Auftrag auf Rechnung von D. und/oder E. ausgeübt wurden werden, sowie sämtliche Weisungen, die D. mündlich schriftlich erteilt hinterlassen hat;
sämtliche Bankkonten und Bankdepots, einschliesslich Transitund Treuhandkonten, sowie sämtliche Gesellschaften, Stiftungen andere rechtliche Träger, auf an die, wenn auch nur vorübergehend, Aktiven der Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten DE. , des Nachlasses von
von D. seines Nachlasses überwiesen worden sind;
den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung weiterer beweglicher unbeweglicher Vermögenswerte, die direkt indirekt, insbesondere über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen andere rechtliche Träger zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars DE. Herrn D. persönlich und/oder zusammen mit einer Drittperson gehörten und an denen E. Herr D. wirtschaftlich berechtigt waren;
alle Zuwendungen, welche direkt indirekt durch den Beklagten Dr. C. mittels Familienaktiven der Familie DE. veranlasst wurden, insbesondere Zuwendungen an medizinische soziale Institutionen und/oder Medizinalpersonen;
alle anderen Transaktionen über Vermögenswerte, die mit der Gütergemeinschaft der Eheleute DE. , dem Nachlass von Frau E. dem Nachlass von D. im Zusammenhang standen, insbesondere über den gesamten Zahlungsund Verrechnungsverkehr, der eine Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) zum Ziel hatte und durch Herrn D. persönlich über dritte natürliche juristische Personen, von denen er Organ Prokurist war und an denen die Gütergemeinschaft der Eheleute DE. er selbst wirtschaftlich Berechtigte waren, vorgenommen wurde;
sämtliche Werte, die der Beklagte Dr. C. für für Rechnung der verstorbenen D. und/oder E. aufbewahrt haben die sie selber über Drittpersonen, Gesellschaften, Stiftungen andere Träger aufbewahrt haben, deren Eigentümer wirtschaftliche Berechtigte D. und/oder E. waren.
Dem Beklagten und Appellaten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Klägerin für beide Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
des Beklagten und Appellaten (Urk. 75):
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
5. Oktober 2011 (CG080051) sei vollumfänglich abzuweisen.
Die in der Berufungsbegründung neu vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel sind verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Unter vollständigen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens.
Sachverhalt, Prozessgeschichte und Prozessuales
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft hinsichtlich (allfälliger) Mandate zwischen dem Beklagten dessen Vater und den Eltern der Klägerin sowie hinsichtlich sonstiger Tätigkeiten, welche in irgendeiner Weise mit dem Vermögen des Vaters und/oder der Mutter der Klägerin in Verbindung stehen gestanden haben könnten. Die Klägerin sowie ihre Eltern sind französische Staatsbürger. Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Eltern. Diese haben am
tt. April 1933 in Frankreich geheiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschliessen. Die Mutter der Klägerin ist am tt.mm.1987 in G. verstorben. Einzige Erben waren die Klägerin und ihr Vater, dem jedoch lediglich die Nutzniessung an einem Viertel des Nachlasses zustand. Der Vater der Klägerin, mit letztem Wohnsitz in G. , verstarb am tt.mm.2002. Er hinterliess als einzige Erbin seine Tochter, die Klägerin. Der Vater hatte zudem die Klägerin in seinem Testament vom 25. November 1987 als légataire universel bestimmt. Der Vater der Klägerin war nach ihrer Darstellung ein überaus erfolgreicher conseil juridique et fiscal (Rechtsund Steuerberater). Er pflegte eine - nach Darstellung der Klägerin enge resp. - nach Darstellung des Beklagten vor allem eine geschäftliche Beziehung zum Beklagten, dessen Vater Dr. C. sowie dessen Onkel H. (Urk. 2 S. 6 ff.). Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei
I. in J. , welche er 1982 mitbegründete. Sein Vater ebenfalls Rechtsanwalt war zunächst in der Anwaltskanzlei K. tätig. 1974 eröffnete er in seiner Liegenschaft an der -Strasse in J. ein Einmann-Anwaltsbüro, in welchem auch der Beklagte ab Oktober 1977 bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1986 tätig war. Anerkanntermassen kam es zu geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Vater der Klägerin um dem Beklagten und der Klägerin und dem
Beklagten (Urk. 13 S. 6 ff.). Letztere sind nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses (Urk. 38 S. 7).
Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes L. vom
18. August 2008 und Klageschrift vom 20. November 2008 machte die Klägerin den vorliegenden Prozess am Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 1 und 2). Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 16. März 2009 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde für die weiteren Parteivorbringen das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 19). Mit Schreiben vom 31. März 2010 ersuchte die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen um Abnahme der Frist für die Erstattung der Replik und um Verschiebung der auf den 27. April 2010 vorgesehenen Referentenaudienz (Urk. 29). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 31. Juli 2010 für die Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 36). Die Replik ging am 4. August 2010 ein (Urk. 38). Am 20. August 2010 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot.
S. 22). Die Ergänzung der Replik ging am 2. November 2010 und die Duplik am
14. Februar 2011 ein (Urk. 47; Urk. 55). Am 5. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz das Urteil (Prot. S. 28). Die Klägerin hat am 7. November 2011 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt (Urk. 67). In der Folge leistete die Klägerin fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss (Urk. 73). Die Berufungsantwort ging am
1. Februar 2012 ein (Urk. 75). Am 16. Februar 2012 erstattete die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 78). Sodann reichte die Klägerin am 6. Juli 2012 den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt im Prozess der Klägerin gegen die M. AG vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 14. August 2012 nahm der Beklagte zur Noveneingabe der Klägerin Stellung (Urk. 84). Zu dieser nahm die Klägerin wiederum unaufgefordert Stellung (Urk. 86). Am 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 89 und Urk. 90). Mit Eingabe vom
7. Januar 2013 erstattete der Beklagte seine Stellungnahme hierzu (Urk. 94). Am
25. Januar 2013 nahm die Klägerin (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beklagten (Urk. 96).
Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt angewendet wurden.
Die Klägerin macht geltend, dass ihre Auskunftsklage zuerst und vor allem eine Klage auf dem Gebiet des Erbrechts sei (Urk. 67 S. 26). Nachdem sich der Beklagte vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen hat (Urk. 13 S. 4, S. 5), erübrigen sich hierzu Ausführungen, insbesondere ein anderweitiger zwingender Gerichtsstand nicht ersichtlich ist.
Neue Parteivorbringen der Klägerin und neu eingereichte Urkunden
Mit Eingabe vom 1. November 2012 erstattete die Klägerin eine Noveneingabe. Sie bringt vor, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei. Sie habe bis zu diesem Zufallsfund keine Veranlassung gehabt, derartige Unterlagen in der Privatwohnung ihres verstorbenen Vaters zu vermuten, welcher sie ansonsten in seinen Büroräumlichkeiten zu verwahren gepflegt habe. Sie habe die neuen Unterlagen ohne Verzug dem Unterzeichneten zugestellt, der sie am 29. Oktober 2012 erhalten habe (Urk. 89 S. 2).
Der Beklagte wendet ein, dass das Vorbringen der neuen Beweismittel in diesem Verfahrensstadium unzulässig sei. Die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel seien vorliegend nicht erfüllt. Er stellt in Abrede, dass die Klägerin die vom Gesetzgeber geforderte zumutbare Sorgfalt habe walten lassen. Ihr Vater sei am tt.mm.2002 verstorben (ihre Mutter bereits 1987). Sie sei Alleinerbin des elterlichen Nachlasses, wozu offensichtlich auch die Gegenstände (inkl. Unterlagen) gehören, die sich in der Privatwohnung des verstorbenen Vaters befanden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 freien Zugang zu dieser Privatwohnung gehabt habe und die darin befindlichen Nachlassgegenstände (inkl.
Unterlagen) hätte sichten können. Das Auffinden erst im Oktober 2012 der als Noven eingereichten Unterlagen beruhe daher nicht auf Zufall, sondern auf dem Versäumnis der rechtzeitigen Sichtung der Nachlassunterlagen durch die Klägerin, was sie zu vertreten habe (Urk. 94 S. 2 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Sorgfaltsmassstab zur Bestimmung der verlangten zumutbaren Sorgfalt ist ein objektivierter; auf die subjektiven Umstände bei der betreffenden, novenwilligen Partei kommt es nicht an. Zu fragen ist, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt habe, die Tatsache das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verantwortung hinsichtlich des Nichtvorbringens der Tatsache bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (Reetz/ Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 62 ff.).
Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, das elterliche Vermögen festzustellen und Verfügungen zu Lasten dieses Vermögens aufzudecken (Urk. 67 S. 9). Sie ist überzeugt, dass ihr Vater Vermögensübertragungen vorgenommen hat, die ihren Pflichtteil verletzen und sie hat bereits diverse Prozesse in dieser Angelegenheit in der Schweiz, in N. und in Frankreich geführt (Urk. 67 S. 10 ff.). Ihre Mutter verstarb im Jahr 1987, ihr Vater im Jahr 2002. Die Klägerin ist Alleinerbin (Urk. 67 S. 12 ff.).
Von einer sorgfältig prozessierenden Partei darf erwartet werden, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausschöpft. Die Klägerin beruft sich im Prozess darauf, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Angaben zu den vermuteten Mandaten zu machen (Urk. 38 S.6). Von der Vorinstanz wurde sie auf die ihr obliegende Substanziierungslast hingewiesen (Urk. 19). Die Klägerin behauptet nicht, sie habe nach dem Tod ihres Vaters keinen Zugang zu dessen Privatwohnung gehabt. Sie macht auch nicht geltend, dass (und warum)
es ihr nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt die Nachlassgegenstände in der Wohnung ihres Vaters zu sichten. Sie bringt lediglich vor, sie habe keine Veranlassung gehabt, relevante Unterlagen in der Privatwohnung ihres Vaters zu vermuten, da dieser solche ansonsten in seinen Büroräumlichkeiten zu verwahren pflegte (Urk. 89 S. 2). Pflegte der Vater seine Unterlagen in seinen Büroräumlichkeiten aufzubewahren, befand sich in dessen Wohnung kaum eine nicht überblickbare Menge an Unterlagen, deren Sichtung viel Zeit in Anspruch genommen hat. Solches behauptet die Klägerin auch nicht. Sodann behauptet sie nicht, dass sie die Unterlagen in der Wohnung an einem völlig unüblichen Ort (wie z.B. in einem Geheimfach) gefunden habe. Von einem Erben, der auf der Suche nach Informationen über Nachlassvermögen ist, darf verlangt werden, dass er auch die sich in den Privaträumen des Verstorbenen, zu denen er unbeschränkten Zutritt hat, befindenden Unterlagen sichtet resp. sich vergewissert, dass dort keine (hilfreichen) Unterlagen vorhanden sind, auch wenn die verstorbene Person seine Unterlagen grundsätzlich in seinen Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Dies rechtzeitig zu tun, hat die Klägerin ohne begründeten Anlass unterlassen, weshalb sie das nicht rechtzeitige Beibringen der im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden zu vertreten hat.
Dementsprechend ist die Noveneingabe der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zuzulassen.
Parteivorbringen
Die Klägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Klage trotz der zahlreichen Präjudizien zu ihren Gunsten abgewiesen habe und dabei das schweizerische, vor allem aber auch das französische Recht unzutreffend angewandt habe, welches ihr als Inhaberin des ungeteilten ehelichen Vermögens ihrer Eltern und vor allem als pflichtteilsgeschützter Erbin der Nachlässe ihrer Eltern einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber Dritten verleihe. Sodann habe die Vorinstanz die von den Parteien dargelegten Fakten falsch unvollständig festgestellt und sie einseitig zugunsten des Beklagten und zu Lasten der Klägerin interpretiert. Überdies habe die Vorinstanz übertriebe-
ne Anforderungen an die Substanziierung der Klage gestellt (Urk. 67 S. 11 f.). Zudem habe die Vorinstanz durch die Atomisierung der einzelnen Komplexe die jeweiligen Beziehungen zum Beklagten und zu dessen Vater in ihrer Bedeutung heruntergespielt und es versäumt, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher dargelegter Umstände vorzunehmen. Sie habe bei weitem genügend Anhaltspunkte dargelegt, die es mehr als plausibel erscheinen lassen, dass der Beklagte über die verlangten Informationen verfüge und deshalb ihr gegenüber rechenschaftspflichtig sei (Urk. 67 S. 29).
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Sodann erklärte er, dass er nach wie vor zur Auskunftserteilung bereit sei, dass er aber ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmandaten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D. und/oder E. geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt indirekt betroffen hätten (Urk. 75 S. 2 ff.).
Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, denn das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien auseinandersetzt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1).
Informationsansprüche des Erben
In ständiger Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht hinsichtlich der den Erben zustehenden Informationsansprüche zwischen vertraglichen Ansprüchen auf Information und aus dem materiellen Erbrecht abgeleitete Informationsansprüche. So ist der Beauftragte gestützt auf das Auftragsrecht verpflichtet, den Erben in dem Umfang Auskunft zu erteilen, wie die Pflicht dem Erblasser gegenüber bestanden hat. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte den Auftraggeber allgemein über alles zu informieren habe, was für ihn von Bedeutung sein könne. Jedoch bestehe gestützt auf (schweizerisches) Auftragsrecht kein Auskunftsrecht des Erben bezüglich Vermögenswerten, an denen der Erblasser bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, da der wirtschaftlich Berechtigte nicht
Teil des Vertragsverhältnisses sei. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welcher dieser (bloss) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, gründe im wohl im Sinne von richte sich nach (vgl. Genna, Bundesgerichtliche Widersprüchlichkeiten zum Informationsanspruch im Erbrecht in successio 2011 S. 203 ff,
S. 205) - Erbrecht (BGer 5A_137/2012 E. 4.3.1 f. mit Verweis auf BGE 136 III 461 E. 4; BGer 5A_638/2009 E. 4.1; BGE 136 III 461 E. 4).
Die Klägerin verlangt einerseits Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters als (direkter) Beauftragter ihrer Eltern sowie Auskunft über die Tätigkeit des Beklagten resp. seines Vaters auf Rechnung ihrer Eltern, d.h. über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Vermögenswerten an denen ihr Vater und/ Ihre Eltern wirtschaftlich berechtigt waren. Ersteres ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der massgebenden vertraglichen Beziehung zu beurteilen, letzteres gestützt auf eine allfällige rechtliche Grundlage im materiellen Erbrecht.
Anwendbares Recht
Die Eltern der Klägerin, um deren Nachlässe es geht, waren Staatsbürger von Frankreich mit letztem Wohnsitz in Frankreich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (Art. 91 IPRG) und nimmt das französische Kollisionsrecht diese Verweisung zumindest bei Fahrnis an. Der Verweisungsbegriff in Art. 92 IPRG umfasst auch erbrechtliche Auskunftsrechte, worunter das Auskunftsrecht der Erben gemäss Art. 10 CC fällt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,
Urk. 68 S. 16; BGer 5A_638/2009 E. 4.3).
Auch hinsichtlich der der Klägerin zustehenden vertraglichen Auskunftsansprüche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f.) verwiesen werden.
Dementsprechend richtet sich der gesetzliche Informationsanspruch nach dem französischem Recht und der vertragliche Auskunftsanspruch nach schweizerischem Recht. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. Die beiden Ansprüche bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und daher wohl auch kumulativ (vgl. Druey, Das Informationsrecht des Erben in succession 2011 S. 183 ff., S. 186 mit weiteren Ausführungen). Jedenfalls kann sich die Klägerin grundsätzlich auf erbrechtliche Auskunftsrechte berufen, wenn vertragliche Auskunftspflichten zu verneinen sind.
Von der Klägerin geführte Prozesse
Die Klägerin verweist auf verschiedene von ihr geführte Prozesse. Die verschiedenen von ihr gewonnenen Prozesse und die dabei ans Licht gekommenen Informationen zu ihrem elterlichen Vermögen und zu den Verfügungen ihres Vaters über dieses Vermögen würden ihr Recht geben (Urk. 67 S. 10 ff.; Urk. 4/9, 4/30-31, 39/42, BGer 5A_638/2009 vom 13.9.10). Es ist deshalb vorab kurz auf diese Prozesse einzugehen.
Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 (Urk. 4/30-31).
Beim Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 handelt es sich um eine einstwillige Verfügung. Die Klägerin verlangte als Antragstellerin von der O. (O. ) Auskunft über sieben Schenkungen in einer Gesamthöhe von 530'000 Francs, die (gemäss Auskunft von O. ) von ihrem Vater angeregt worden seien deren Prinzip Höhe von ihm ausgehandelt worden sei. Dies weil die O. sich geweigert hatte, der Klägerin Auskunft über diese Schenkungen zu erteilen. In Gutheissung des Begehrens der Klägerin befahl das Gericht der O. eine vollständige Abschrift aller Informationen und Belege betreffend sieben Schenkungen zugunsten des O. in einer Gesamthöhe von 530'000 Franc, welche in dessen Schreiben vom 15. Januar 2004 erwähnt seien, zu übermitteln, insbesondere die Zeitpunkte, Höhen und Namen der Banken Institute, von denen die fraglichen Schenkungen ausgingen. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass sich aus Art. 10 CC in Verbindung mit Art. 11 und 145 Neue Zivilprozessordnung ergebe, dass Dritten im beschleunigten Verfahren befohlen werden könne, sämtliche von ihnen gehaltene Unterlagen vorzulegen, wenn ein berechtigter Grund für die Sicherung die Erbringung vor jedem Prozess des Nachweises der Tatsachen, von denen die Lösung des Rechtsstreits abhängen könne, vorliege. Das Geschäftsgeheimnis stelle an sich kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des erwähnten Artikels 145 dar, da der Richter feststelle, dass die von ihm angeordneten Massnahmen von einem berechtigten Grund ausgehen und wie im vorliegenden Fall für die Wahrung der Rechte der Partei, die diese beantragt habe, notwendig seien. Die Erbenstellung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit begründe tatsächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei ihren Pflichtteil zu bewahren und bilde den berechtigten Grund für ihren Antrag, und sei dabei angesichts der Mauer des Schweigens notwendig. In diesem Zusammenhang würden die unten formulierten Massnahmen das einzige und für die Ausübung ihrer Erbrechte notwendige Mittel darstellen. Es dürfe daran erinnert werden, dass die gebührende Wahrung der Privatsphäre - die Art. 9 CC vorschreibe - durch die Erteilung von rein vermögensrechtlichen Auskünften, die keinerlei Anspielung auf das Leben und die Persönlichkeit der Betroffenen enthalten würden, nicht verletzt werde. Ebenso könne dem Antrag auf Erlassung der unten formulierten Massnahmen auch nicht die Wahrung des Berufsgeheimnisses gültig entgegen gehalten werden.
Zu beachten ist, dass das Gericht die O. verpflichtete, über sieben konkrete Schenkungen, die von der O. anerkannt - mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst worden waren (Urk. 67 S. 40), Auskunft zu erteilen, weil sich die O. weigerte, der Klägerin weitere Auskunft über diese sieben Schenkungen zu erteilen. Jedoch ist die Anerkennung der O. , dass die Schenkungen mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst wurden, für das vorliegende Verfahren nicht bindend.
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2004 (Urk. 4/9) und BGer-Urteil 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 (Urk. 39/42)
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess - nachdem die Vorinstanz die Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte - die Klage gut und verpflichtete die Beklagte vollständig Aufschluss zu erteilen über sämtliche Vermögenswerte an der die Eltern der Klägerin direkt indirekt berechtigt waren und zwar soweit ersichtlich allein gestützt auf einen (ererbten) vertraglichen Anspruch.
In Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Vollstreckung des vorgenannten Urteils. Strittig war insbesondere, ob die Beklagte mit Nennung des Strohmannes ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war ob sie darüber hinaus zu weiterer Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass der Umfang der Auskunftspflicht im ursprünglichen Verfahren zu prüfen gewesen sei.
Auch diesem Entscheid des Appellationsgerichts lag zugrunde, dass sich die Beklagte mit Ausnahme über ein Konto weigerte überhaupt Auskunft zu erteilen und sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellte, mit der Nennung des Strohmanns ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein.
BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010
Diesem Entscheid liegt eine von der Vorinstanz festgestellte vertragliche (auftragsrechtliche) Beziehung zwischen der X. AG (eine Vermögensverwalterin) und dem Vater der Klägerin zugrunde. Zum Einwand der X. AG, die Auskunftserteilung sei unmöglich geworden, weil die Unterlagen vernichtet worden seien, hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz in verbindlicher Weise die Existenz von Unterlagen festgestellt habe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass der wirtschaftlich Berechtigte kein vertragliches Recht habe gegenüber
z.B. einer Bank, Auskunft über den Stand eines Kontos zu erhalten, welches von einem Dritten für ihn bei der Bank gehalten werde. Die Pflicht des Beauftragten, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sei im Erbrecht begründet. Vorliegend richte sich das erbrechtliche Auskunftsrecht nach französischem Recht als Erbstatut. Nach französischem Recht gelte gemäss der
Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben habe. Ob die Klägerin einen erbrechtliche Auskunftsanspruch habe, könne jedoch vom Bundesgericht nicht überprüft werden, da die Vorinstanz überhaupt nicht geprüft habe, ob die Klägerin gestützt auf das französische Erbrecht einen Auskunftsanspruch gegen- über der X. AG habe.
Festzuhalten ist, dass auch diesem Entscheid einerseits eine (festgestellte) vertragliche Beziehung zugrunde liegt und sich die Vermögensverwalterin geweigert hatte, Auskunft zu erteilen. Andererseits prüfte das Bundesgericht das Auskunftsrecht der Klägerin über wirtschaftliche Berechtigungen ihres Vaters nach französischem Recht nicht, wobei auch hier die vollumfängliche Auskunftsverweigerung der Vermögensverwalterin dem Entscheid zu Grunde lag.
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (Urk. 81)
Das Appellationsgericht prüfte nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. Ziff. 3.4. ff.), ob nach französischem Erbrecht gegenüber der X. AG ein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung bezüglich der Vermögenswerte bestehe, an denen ihre Eltern lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Es hielt fest, damit der Antrag auf Auskunft gutgeheissen werden könne, müsse die Auskunft der Wahrung eines gesetzlich anerkannten Rechts dienen, müsse das Beweismittel dafür geeignet sein und dürfe, soweit sich der Antrag gegen einen Dritten richte, kein der Offenlegung berechtigter Weigerungsgrund entgegenstehen. Es kam zum Schluss, dass mit den Bestimmungen von Art. 10 CC und Art. 11 CPC eine Grundlage für den erbrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin in Bezug auf Vermögenswerte ihrer Eltern bei der X. AG bestehen würde, an welchen die Eltern wirtschaftlich beteiligt gewesen seien bzw. welche von der X. AG sonstigen Dritten treuhänderisch für die Eltern gehalten worden seien. Die X. AG könne sich dabei nicht auf einen gesetzlichen Verweigerungsgrund berufen. Nach dem in dieser Frage anwendbaren schweizerischen Recht würden entsprechende Geheimhaltungsrechte den Entscheid des Gesetzgebers, dem Pflichtteilserben bei Verletzung der verfügbaren Quote durch
erblasserische Zuwendungen einen Herabsetzungsoder Herausgabeanspruch einzuräumen, vereiteln. Die Klägerin habe vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht, dass über bei der X. AG geführte Konten Zahlungsvorgänge abgewickelt worden seien, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung seien. Sie sei daher berechtigt, von der X. AG darüber im anbegehrten Umfang Aufschluss zu erhalten.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bejahte somit im konkreten Fall eine Auskunftspflicht der X. AG gestützt auf Art. 10 CC und Art. 1 CPC. Umstritten war, ob auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Vermögenswerte bestehe, an denen die Eltern der Klägerin lediglich wirtschaftlich berechtigt gewesen waren. Die X. AG widersetzte sich diesem Auskunftsanspruch, machte jedoch soweit ersichtlich - nicht geltend, dass keine solchen Vorgänge vorliegen würden. Zudem scheint die wirtschaftliche Berechtigung der Eltern der Klägerin an diesen Vermögenswerten unbestritten zu sein.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es bei sämtlichen von der Klägerin angerufenen Urteilen darum ging, dass sich die Beklagten weigerten, die entsprechenden Informationen herauszugeben, wobei jeweils unstrittig nachgewiesen war, dass die Beklagten über entsprechende Informationen verfügen (müssen). Damit liegt aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Verfahren vor. Denn der Beklagte bestreitet einen grundsätzlichen Informationsanspruch der Klägerin nicht, er macht jedoch geltend, dass er abgesehen von der Zusammenarbeit hinsichtlich einer Beratung im Rahmen eines komplexen französischen Mandates und Verwaltungsratsmandate für den P. -Konzern
keine Mandate für die Eltern der Klägerin betreut habe und dass er keine Tätigkeiten für die Eltern der Klägerin ausgeübt habe. Allfällige geschäftliche Tätigkeiten seines Vaters für die Eltern der Klägerin bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Sodann bestreitet er, dass die Zuwendungen, die er der Fondation E. bzw. dem Institut Q. über den Vater der Klägerin zukommen liess, etwas mit Mandaten zu tun gehabt hätten, die er für die Eltern der Klägerin ausgeführt habe. Die Auftraggeberin für diese Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene
Rechnung gehandelt. Schliesslich sei ihm kein Stellvertreter-Mandat bekannt (Urk. 13 S. 18 ff.).
Vertraglicher Rechenschaftsund Herausgabeanspruch
Auftragsrechtlicher Rechenschaftsund Herausgabeanspruch
Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum auftragsrechtlichen Rechenschaftsund Herausgabeanspruch verwiesen werden (Urk. 68 S. 22 f.).
Durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist mehrmals bestätigt worden, dass ein auftragsrechtlicher Rechenschaftsund Herausgabeanspruch auf die Erben übergeht (BGE 133 III 664 E. 2.5; BGE 136 III 461 E. 4.). Sodann entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht Teil des Vertragsverhältnisses ist und dementsprechend kein vertraglicher Rechenschaftsund Herausgabeanspruch besteht (BGE 136 III 461
E. 4.; vgl. auch Ziffer 3.1. f.).
Die Klägerin bringt vor, es sei unerheblich, ob ihr Vater formell selber als Auftraggeber aufgetreten sei ob er den Auftrag über einen Strohmann erteilt habe. Aufgrund des Stellvertretungsrechts sei nämlich ihr Vater direkt Auftraggeber des Beklagten geworden, und dies selbst dann, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben habe, der Beklagte aus den Umständen aber habe schliessen müssen, dass sich ihr Vater hinter dem Strohmann verstecke, es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse (Urk. 67 S. 31).
Hierzu ist anzumerken, dass Dritte grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Informationen über ein bestimmtes Auftragsverhältnis haben. Vielmehr verbietet die Diskretionsund Geheimhaltungspflicht dem Beauftragten, seine Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis Dritten preiszugeben (BK-Fellmann, Art. 400 N 110). Soweit sich die Klägerin auf die direkte Stellvertretung beruft, ist klarzustellen, dass im Falle einer direkten Stellvertretung das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater besteht und dementsprechend nicht von einem
Strohmannverhältnis gesprochen werden kann. Daraus leitet sich ein Rechenschaftsund Herausgabeanspruch ab, der sich auf die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihrem Vater stützt. Die Klägerin hat sodann vor Vorinstanz trotz entsprechender Substanziierungshinweise kein solches Stellvertretungsverhältnis behauptet resp. konkret dargetan. Ein solches zeigt sie denn auch in ihrer Berufungsschrift nicht konkret auf.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Vertragsverhältnis mit ihrem Vater zustande gekommen, weil der Beklagte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis habe schliessen müssen, es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse, hat sie diese Umstände und/oder die Gleichgültigkeit in ihren Rechtsschriften entsprechend darzulegen. Dies umfasst, dass der Vertreter den Willen gehabt haben muss, als Vertreter zu handeln und es dem Dritten gleichgültig war, den Vertrag mit dem Vertreter mit dem Vertretenen abzuschliessen (BGE 117 II 387 = Pra 81 Nr. 184 E. 2.a) f.). Diese entsprechenden Behauptungen sind so vorzubringen, dass es dem Beklagten möglich ist, hierzu Stellung zu nehmen. Solche konkreten Ausführungen fehlen in ihren Vorbringen vor Vorinstanz. Sodann würde dies dazu führen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater vorliegen würde.
Sodann beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Geschäftsführer ohne Auftrag sei dem (effektiven) Auftraggeber ebenso zur Auskunft verpflichtet, wie dies beim eigentlichen Auftrag der Fall wäre. Dies bedeute, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich von (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei denen der effektive Auftraggeber zunächst ungewiss sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater handle (Urk. 67 S. 31). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht gleichzeitig ein Auftrag und eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass der Auftraggeber auch der Vertragspartner ist (BSK OR I-Watter, Art. 32 N 34). Sodann kann der Nachweis erbracht werden, dass der Auftraggeber für einen Dritten (den Vertretenen) gehandelt hat. Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt somit nicht.
Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zwischen dem Vater der Klägerin und/oder der Mutter der Klägerin und dem Beklagten und/oder dessen Vater ein Auftragsverhältnis aus dem die Klägerin u.a. ihren Rechenschaftsund Herausgabeanspruch ableitet bestanden hatte. Der Beklagte bestreitet dies.
Anforderungen an die Substanziierung
Die Vorinstanz hat die Klägerin aufgefordert, die Mandate, auf welche sich ihre Informationsund Editionsbegehren beziehen, genau zu bezeichnen. Sodann wurde sie dazu angehalten, substanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Beklagte verfüge über die anbegehrten Informationen und Unterlagen (Urk. 19).
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, wenn sie Anhaltspunkte darlege, welche das Bestehen ihres Auskunftsanspruches plausibel erscheinen lassen (Urk. 67 S. 45). In der Replik vor Vorinstanz machte sie geltend, dass die Anforderungen an die Substanziierung ermässigt würden, wenn diese mangels Information unmöglich unzumutbar sei und deswegen die Rechtsverfolgung zu scheitern drohe. Die klagende Partei habe alsdann keine detaillierten Tatsachen vorzutragen und genüge ihrer Substanziierungslast bereits dann, wenn sie den Sachverhalt, über den sie nicht näher orientiert sei und über den sie sich keine nähere Kenntnis verschaffen könne, in Umrissen behaupte. Anhaltspunkte, welche das Bestehen des Hauptanspruchs nach Rechtsgrund und Umfang plausibel machen würden, seien ausreichend (Urk. 38 S. 6). In der Folge erklärte sie, dass sich ihre Begehren namentlich auf die R. Anstalt bzw. den Liegenschaftserwerb sowie auf die anonymen Schenkungen an die Fondation
E. , an das Centre S. und an das Institut Q. richte. Die weiteren Substanziierungshinweise (insbesondere hinsichtlich weiterer Mandate) seien überspannt. Sie würden den für den Fall eines Informationsdefizits auf Seiten des Anspruchsberechtigten von Rechtsprechung und Lehre entwickelten modifizierten Substanziierungsobligenheiten keine Rechnung tragen. Über die Sachverhaltskenntnisse, die zur Erfüllung dieser Substanziierungsobliegenheiten erforderlich wären, verfüge sie gerade nicht, und es sei ihr auch nicht möglich, diese zu erlangen (Urk. 38 S. 8).
Hierzu ist anzumerken, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt formuliert werden muss, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 221 N 28, N 38). Ist der zu vollstreckende Entscheid unklar, ist er im Zuge der Erläuterung vom Gericht, das den Entscheid erlassen hat, klarzustellen. Lediglich eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist allenfalls nicht ausgeschlossen (Staehelin, a.a.O., Art. 341 N 18). Die Klägerin stellte ein zweieinhalb Seiten umfassendes pauschales Auskunftsbegehren, welches sämtliche möglichen Konstellationen umfasst, ohne jedoch in ihrer Begründung diese Konstellationen und ihre Vermutungen auch nur annähernd darzutun (Urk. 2
S. 2 ff.). Reine Ausforschungsbegehren sind jedoch durch das Auskunftsrecht nicht geschützt resp. nicht zulässig. Das Vorgehen der klagenden Partei muss verhältnismässig sein, d.h. dass keine fishing expedition ohne situationsgerechte Auswahlkriterien stattfindet (Druey, Das Informationsrecht des Erben - die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen in succession 2011 S. 183 ff., S. 187). Der Beklagte bestritt in der Klageantwort, dass mit Ausnahme der Mandate zur Gründung und Löschung zweier Stiftungen, welche nicht Prozessgestand sind ein Auftragsverhältnis mit dem Vater und/oder der Mutter der Klägerin bestanden habe. Sodann führte er aus, dass die Auftraggeberin für die umstrittenen Zuwendungen auf eigene Rechnung gehandelt habe und bestritt, Kenntnis über irgendwelche Strohmannverhältnisse zu haben (Urk. 13 S. 17 ff.). Die Sonderverbindung, aus welcher sich der Auskunftsanspruch ableitet, muss in der Regel feststehen und vom Ansprecher nachgewiesen sein (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 135). Kann der Beweis nicht direkt erbracht werden, kann er auch durch Indizien nachgewiesen werden. Dementsprechend durfte und musste die Vorinstanz die Klägerin anhalten, ihre bis dahin sehr pauschal gehaltenen Vorbringen zu substanziieren, anderweitig eine Überprüfung der Vorbringen der Klägerin nicht möglich ist. Ob die Vorbringen der Klägerin genügen, einen Auskunftsanspruch zu begründen und in welchem Umfang, ist nachfolgend zu prüfen.
Dabei ist im vorliegenden Prozess insbesondere zu prüfen, ob die Aussage des Beklagten, dass er ausser den beiden hinlänglich bekannten Stiftungsmandaten keine Mandate für Herrn und/oder Frau D. und/oder E. geführt habe, auch keine Mandate, welche deren eheliches Vermögen direkt indirekt betroffen hätten, unzutreffend ist. Hierfür ist unumgänglich, dass die Klägerin genügend konkrete Indizien vorbringt, die eine Beurteilung des Standpunkts der Klägerin und der Aussage des Beklagten zulassen. Dass lediglich die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Beklagte etwas wissen könnte, kann unter diesen Voraussetzungen nicht genügen, sondern es ist erforderlich, dass die Klägerin ausreichend glaubhaft macht, dass der Beklagte mehr weiss, als er bisher zugestanden hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Klägerin entsprechende Sachverhalte genügend konkret darlegt. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz überspannte Substanziierungsanforderungen gestellt habe.
R. Anstalt, [Stadt in N. ] bzw. Liegenschaftserwerb
Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte Auskunft über die R. Anstalt erteile und die verfügbaren Akten ediere (Urk. 2 S. 14). Der Beklagte bringt vor, dass er erstmals durch die Klageschrift vom 20. November 2008 erfahren habe, dass es einmal eine Anstalt [nach Recht des Staates N. ] R. gegeben habe, und dass sein Vater für diese im Jahr 1974 tätig gewesen sei. Er habe keine Ahnung, worum es damals gegangen sei. Er habe persönlich nie etwas mit dieser Anstalt zu tun gehabt, noch habe er irgendwelche Kenntnisse der diesbezüglichen Tätigkeit seines Vaters, die drei Jahre vor seinem Eintritt in dessen Büro stattgefunden habe. Er verfüge über keinerlei Akten, die mit der R. Anstalt zu tun haben (Urk. 13 S. 17).
Die Vorinstanz hielt fest, dass aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervorgehe, worin eine vertragliche Verbindung zwischen ihrem Vater bzw. ihren Eltern und dem Beklagten bestanden haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Beklagten beim Wohnungserwerb im Jahr 1975 durch die R. Anstalt beteiligt gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres auf eine Beteiligung des Beklagten selbst an der Mandatsführung auf Kenntnisse des Beklagten hinsichtlich des Liegenschaftenerwerbs geschlossen werden (Urk. 68 S. 31).
Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz insbesondere den relevanten Sachverhalt völlig einseitig zulasten der Klägerin und zugunsten des Beklagten gewürdigt habe. Der Umstand, dass der Vater des Beklagten eine mutmasslich von ihrem Vater beherrschte Anstalt [nach Recht des Staates N. ] bei einem treuhänderischen Immobiliengeschäft vertreten habe, sei ein Beweis dafür, dass der Vater des Beklagten Kenntnisse und Unterlagen zur R. Anstalt und deren Vermögenswerten sowie zu deren wirtschaftlichem Berechtigten (ihrem Vater) gehabt habe. Zudem werde mit dem Komplex R. nachgewiesen, dass der Vater des Beklagten seinem Freund und Korrespondenten in G. , ihrem Vater, behilflich gewesen sei, wenn es darum gegangen sei, Verfügungen über in der Schweiz N. verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzunehmen. Die Vorinstanz verkenne, dass von ihr nicht verlangt werden könne, den hiebund stichfesten Nachweis für ein direktes Mandat mit dem Beklagten zu erbringen. Immerhin habe der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet, bevor die R. Anstalt im Jahr 1984 liquidiert worden sei. Überdies habe der Beklagte nach dem Tod seines Vaters die gemeinsame Kanzlei liquidiert und das Klientenarchiv übernommen, so dass sie davon ausgehe, dass der Beklagte früher später Kenntnisse von der R. Anstalt und deren Hintergründen erhalten habe zumindest hätte erhalten können. Obwohl die Vorinstanz eingeräumt habe, dass die vertragliche Pflicht des Vaters des Beklagten zur Rechenschaftslegung und Herausgabe der Unterlagen vererblich auf den Beklagten als Erben übergangen sei, habe sie den Anspruch nicht gutgeheissen (Urk. 67 S. 45, S. 47 f.).
Lediglich aufgrund der Umstände, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in der gleichen (Klein-)Kanzlei zusammengearbeitet und er das Klientenarchiv seines Vaters übernommen hatte, kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis von der R. Anstalt und deren Hintergründe erhalten hat und dass es diesbezüglich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vater der Klägerin resp. ihren Eltern und dem Beklagten gegeben hatte. Nicht relevant kann sodann sein, dass der Beklagte (allenfalls) die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von der R. Anstalt und deren Hintergründe erhalten zu kön- nen, nachdem die Klägerin nicht dartut, was den Beklagten zu einer solchen
Kenntnisnahme hätte veranlassen sollen resp. warum sich der Beklagte mit der R. Anstalt und deren Hintergründe hätte auseinandersetzen sollen müssen. Weitere Hinweise / Indizien, die die Vorinstanz nicht falsch gewür- digt haben soll, bringt die Klägerin nicht vor.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der Klägerin, dass mit dem Umstand, dass der Vater des Beklagten, Dr. C. , die R. Anstalt beim Kauf der Wohnung in G. vertreten hat, nachgewiesen wird, dass
Dr. C. dem Vater der Klägerin behilflich gewesen war, wenn es darum gegangen war, Verfügungen über in der Schweiz N. verdeckt gehaltenes Familienvermögen vorzunehmen (Urk. 67 S. 47). Aus diesem einmaligen Zusammenwirken kann nicht geschlossen werden, dass der Vater der Klägerin immer Dr. C. beigezogen hatte, wenn es um Verfügungen über in der Schweiz N. gehaltenes Vermögen ging. Auch stellt dies nicht selbst wenn man mit einbezieht, dass der Beklagte noch viele Jahre mit seinem Vater in dessen Kanzlei zusammengearbeitet hatte einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beklagte für den Vater der Klägerin tätig gewesen war resp. dass der Beklagte über Informationen Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Klägerin verfügt.
Wie ausgeführt, ist die vertragliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung und zur Herausgabe von Akten passiv vererblich. Die Erben eines Beauftragten haben nach bestem Wissen und Können die Rechenschaftspflicht zu erfüllen, wobei auch die Unterlagen des Erblassers zu Hilfe zu nehmen und dem Auftraggeber herauszugeben sind (Urk. 68 S. 31 mit Verweis auf BK-Fellmann, N 106 ff. und 211 f. zu Art. 400 und BSK OR I-Weber, N 22 zu Art. 400).
Von dieser Rechtslage ging auch die Vorinstanz aus. Sie kam in der Folge jedoch zum Schluss, dass Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der
Anstalt im Jahr 1994, d.h. zehn Jahre nach deren Löschung im Jahr 1984, verjährt gewesen seien. Entsprechend habe auch die Aktenaufbewahrungspflicht zu jenem Zeitpunkt geendet. Daraus folge, dass vertragliche Ansprüche aus dem R. - Mandat zum Zeitpunkt der Einreichung des Sühnbegehrens der Klägerin vom 25. November 1997 bereits verjährt gewesen seien. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass mit der Vernichtung des Archivs von
Dr. C. die Herausgabe allfälliger Unterlagen unmöglich geworden sei. Da der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Akten zu vernichten, bestehe folglich auch deshalb kein Auskunftsanspruch (Urk. 68 S. 31 ff.).
Die Klägerin bringt vor, dass der Vater des Beklagten die R. Anstalt beim Kauf einer Eigentumswohnung in Frankreich vertreten habe (Urk. 2 S. 13; Urk. 3/23). Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Kaufvertrag (Urk. 3/23) und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten (Urk. 13 S. 17). Wie ausgeführt bestehen jedoch seitens der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe hinsichtlich Mandate bei denen ihre Eltern und/oder ihr Vater lediglich wirtschaftlich Berechtigte gewesen waren. Dementsprechend steht der Klägerin auch keine Rechenschaftslegungsund Herausgabeansprüche hinsichtlich des Mandats des Vaters des Beklagten für die R. Anstalt zu und es muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf den Verjährungseinredeverzicht des Beklagten (Urk. 67 S. 48 f.) eingegangen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung und Aktenherausgabe im Zusammenhang mit dem R. -Mandat gestützt auf Vertragsrecht zurecht verneint hat.
Anonyme Schenkungen
Die Klägerin hat eine Reihe von anonymen Schenkungen an ihrem Vater nahestehende Institutionen (Institut Q. und Fonds E. resp. Fondation E. , welche Teil des Institut Q. bildet resp. O. und Centre
, das Teil des O. bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien.
Die Vorinstanz verneinte einen vertraglichen Auskunftsanspruch gestützt auf Schweizer (Auftrags-)Recht, da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern die erwähnten Zuwendungen gestützt auf ein Auftragsverhältnis zwischen ihrem Vater und dem Beklagten erfolgt sein könnten. Es würden auch keine Anhalts-
punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei den erfolgten Zuwendungen um Vermögen der Eheleute DE. gehandelt habe, welches der Beklagte auf vertraglicher Basis für diese verwaltet haben könnte (Urk. 68 S. 37).
Die Klägerin bemängelt, dass der von der Vorinstanz verlangte Grad der Spezifizierung mit Bezug auf die klägerischen Sachverhaltsdarstellung zu hoch sei. Sie habe mit Dokumenten dargetan, weshalb sie davon ausgehe, dass die Schenkungen letztlich aus dem Vermögen ihrer Eltern stammten und auf Veranlassung ihres Vaters erfolgt seien, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei. Das müsse genügen (Urk. 67 S. 54).
Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Rechenschaftsablegungsund Herausgabeanspruch gestützt auf das schweizerische Auftragsrecht nur bezüglich Mandate, welche direkt zwischen dem Beklagten und ihrem Vater und/oder ihrer Mutter bestanden (vgl. Ziff. 3.1. f. hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen hierzu seitens der Klägerin Behauptungen, die im Zusammenhang mit einem direkten Mandat stehen. Welche diesbezüglichen Behauptungen die Vorinstanz übersehen falsch gewürdigt haben soll, legt die Klägerin in der Berufung denn auch nicht dar. Die Klägerin scheint denn auch nicht von einem direkten Mandat auszugehen, wenn sie behauptet, dass der Beklagte zumindest mittelbar im Auftrag ihres Vaters tätig gewesen sei und es für den Beklagten habe klar sein müssen, dass die Schenkungen von ihrem Vater organisiert worden seien und dass er sie für diesen vorgenommen habe (Urk. 67 S. 54 f.). Sodann behauptet sie, dass einer der Strohmänner, welcher Vermögenswerte der Familie DE. gehalten habe, Herr
. (vom Beklagten X genannt) gewesen sei. Über Herrn und Frau
T. . seien zahlreiche anonyme Schenkungen zugunsten ihrem Vater nahestehende Institutionen erfolgt (Urk. 67 S. 15). Daraus folgt aber, dass die anonymen Schenkungen nicht auf einem direkten Mandat zwischen dem Beklagten und ihrem Vater beruhen. Hinsichtlich des Einwands der unzumutbaren Substanziierungsanforderungen der Klägerin (Urk. 67 S. 54) kann auf die Ausführungen in Ziffer 6.2. ff. verwiesen werden.
Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht einen vertraglichen Auskunftsanspruch der Klägerin gestützt auf schweizerisches (Auftrags-)Recht verneint und die Klage diesbezüglich abgewiesen.
Mit Noveneingabe vom 1. November 2012 behauptete die Klägerin, dass sie bei der Räumung der Wohnung ihres verstorbenen Vaters per Zufall auf diese Dokumente gestossen sei (Urk. 89). Dass diese Noveneingabe nicht zuzulassen ist, wurde bereits in Ziffer 1.5. ff. hiervor ausgeführt. Im Übrigen kann hierzu folgendes angemerkt werden:
Die Klägerin behauptet, dass diese neu aufgefundenen Dokumente beweisen würden, dass es drei weitere Schenkungen über je FF100'000 gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit ihrem Vater abgewickelt worden seien. Sie beruft sich hierbei darauf, dass der Beklagte ihrem Vater drei Checks über je FF 100'000.hatte zukommen lassen. Sodann bringt sie vor, dass nun nachgewiesen sei, dass die Checks vom 10. Juni 1988 und vom 14. Juli 1989 vom Beklagten an ihren Vater geschickt worden seien (Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90/1618, 23). Der Beklagte macht geltend, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob der Vater der Klägerin hinter gewissen anonymen Schenkungen steckte. In den Fällen, in denen er anonyme Schenkungen im Auftrag und für Rechnung der Familie X vorgenommen habe und die Gegenstand dieses Verfahrens bilden wür- den, könne er dies jedoch ausschliessen (Urk. 94 S. 5).
Die angerufenen Schreiben weisen alle denselben Inhalt auf. Der Beklagte schreibt dem Vater der Klägerin, dass er instruiert worden sei, ihm einen Check im Betrag von FF 100'000.als anonyme Spende zuzusenden (Urk. 91/16-18, Urk. 91/23). Bereits vor Vorinstanz war sodann unbestritten, dass der Beklagte in die anonyme Schenkung über FF 30'000.involviert war. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang neu eingereichten Schriftenwechsel (Urk. 91/27-
29) lassen sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ableiten. Schliesslich führt die Klägerin keine Umstände an, die darauf schliessen lassen resp. aufdrängen,
dass der Beklagte im direkten Auftrag ihres Vaters Vermögen ihrer Eltern verwaltete und drängt sich dieser Schluss auch aufgrund der neu eingereichten Schreiben nicht auf. Schliesslich führt denn auch die Klägerin selber an, dass ihr Vater die Schenkungen zu Lasten des Familienvermögens anonym und durch Dritte habe vornehmen lassen. Ihr Vater, der sich auch sonst Strohmänner bedient habe, habe auch hier solche eingesetzt (Urk. 89 S. 6). Auch mit den neu eingereichten Urkunden vermag somit die Klägerin nicht darzutun, dass zwischen dem Beklagten und ihrem Vater ein Auftragsverhältnis bestanden hatte.
Soweit die Klägerin vorbringt, dass nun erwiesen sei, dass der Beklagte tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits in der Klageantwort ausgeführt hatte, dass er sich erinnere, mehrfach von der Familie X beauftragt worden zu sein, der Stiftung E. bzw. dem Institut Q. Schenkungen zu machen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vernichte er regelmässig Akten, was auch für die Akten der Familie X gegolten habe. Dabei führte er von sich aus eine weitere, der Klägerin bis anhin nicht bekannte Schenkung an (Urk. 13 S. 12). Dass sich der Beklagte im Jahr 2009 nicht mehr an Vorkommnisse aus den Jahren 1988 und 1989 erinnern konnte, erscheint glaubhaft und vermag die Glaubwürdigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bewusst falsch ausgesagt hatte, bringt die Klägerin keine vor.
6.4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Klägerin hinsichtlich der anonymen Schenkungen kein Auskunftsanspruch gestützt auf schweizerisches (Auftrags-)Recht zusteht.
Weitere Mandate / Tätigkeiten des Beklagten (und seines Vaters) für den Vater und/oder die Eltern der Klägerin
Die Klägerin bringt vor, dass diverse weitere Anhaltspunkte vorliegen wür- den, die im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 29 S. 67 f., S. 68). Demgegenüber bestreitet der Beklagte, dass er
Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt habe (mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Mandate des Klägers für zwei Stiftungen) (Urk. 2 S. 19, S. 20).
Für einen Auskunftsanspruch nach schweizerischem Auftragsrecht ist alleine massgebend, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater resp. der Eltern der Klägerin resp. zwischen dem Vater des Beklagten und dem Vater resp. der Eltern der Klägerin bestand. Der Beklagte hat sich seit die Klägerin an ihn gelangt ist, bereit erklärt, Auskunft zu erteilen, soweit sie ihm die ihrer Ansicht nach vorhandenen Strohmannbeziehungen ihres Vaters bezeichne. Sodann hat er von Anfang an erklärt, dass er kein Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin inne gehabt habe (Urk. 14/13, 14/15, 14/17, 14/20-21, 14/23).
Der Beklagte führte aus, dass er die Betreuung der 1984 im Büro seines Vaters eingeführten Familie X übernommen habe. Sodann sei es zu geschäftlichen Beziehungen zum Vater der Klägerin gekommen im Zusammenhang mit einem sehr komplexen Mandat mit französischen Klienten, indem ihn der Vater der Klägerin diesbezüglich beraten habe. Zudem habe der Vater der Klägerin in Frankreich auf Empfehlung des Büros Dr. C. Verwaltungsratsmandate des Gastronomiekonzerns P. übernommen (Urk. 13 S. 7). Weitergehende geschäftliche Beziehungen und persönliche Mandate für den Vater resp. die Eltern der Klägerin bestreitet er.
Nachdem der Beklagte bestreitet, ein Mandat geführt zu haben, genügt es nicht, wenn die Klägerin lediglich Umstände aufzeigt, welche es möglich erscheinen lassen, dass der Beklagte ein Mandat für ihren Vater und/oder ihre Eltern geführt hatte. Es muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen.
Die Klägerin beruft sich auf eine enge Beziehung resp. Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und ihrem Vater (Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 37 S. 10; Urk. 47
S. 6 f.; Urk. 67 S. 66 ff.). Diese leitet sie aus verschiedenen Umständen ab. In der Klagebegründung führte sie aus, dass sie von ihren Eltern dahingehend informiert
worden sei, dass über viele Jahre zuerst der Vater des Beklagten und dann der Beklagte die Geschäftspartner und Korrespondenten ihres Vaters in der deutschen Schweiz gewesen seien. Auch sie sei durch Vermittlung ihrer Eltern in Kontakt zum Beklagten gebracht worden (Urk. 2 S. 10 f.). Nur aufgrund des Umstands, dass der Vater der Klägerin beruflich mit dem Beklagten resp. dessen Vater zusammengearbeitet hatte, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte resp. der Vater des Beklagten Mandate für den Vater der Klägerin persönlich geführt hatte. Auch die ausgetauschten Weihnachtswünsche und der Umstand, dass der Vater der Klägerin den Beklagten in einem Schreiben cher Confrère et Ami nennt, drängen eine solche Annahme nicht auf. Auch die Agendaeinträge vermögen für sich und im Zusammenhang mit den Vorbringen der Klägerin nicht auf ein persönliches Mandat des Beklagten für den Vater der Klägerin schliessen lassen, selbst wenn ein Grossteil der Einträge den Beklagten betroffen hätte. Und selbst wenn man diesen geltend gemachten engen und regelmässigen Kontakt in Berücksichtigung der weiteren Behauptungen der Klägerin würdigt, drängt sich ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin nicht auf. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit den anonymen Schenkungen den Schluss nicht zulassen, dass der Beklagte in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vater der Klägerin stand. Im Gegenteil führte die Klägerin in diesem Zusammenhang selber aus, dass sich ihr Vater immer wieder sog. Strohmänner bedient habe, wobei sie an keiner Stelle behauptete, dass der Beklagte ein solcher Strohmann gewesen sei.
Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin durch Vermittlung ihrer Eltern in Kontakt zum Beklagten gekommen war, nicht schliessen, dass (auch) ihr Vater und/oder ihre Eltern den Beklagten und/oder dessen Vater mit einem (persönlichen) Mandat beauftragt hatten.
Es gilt das soeben in Ziffer 6.5.4.1. Ausgeführte mitzuberücksichtigen sowie weiter, dass die Familie X resp. T. . anerkanntermassen sowohl Klienten des Beklagten wie auch des Vaters der Klägerin war, dass der Vater der Klägerin wie auch der Beklagte Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern
P. innehatte und der Beklagte und der Vater der Klägerin insofern geschäftlich verbunden waren, als der Vater der Klägerin den Beklagten bei einem komplexen Mandat mit französischen Klienten beriet, was seitens der Klägerin unbestritten blieb (Urk. 38 S. 10; Urk. 67 S. 67). Dies vermag sowohl einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten zu erklären wie auch die Empfehlung des Vaters an seine Tochter. Sodann führt die Klägerin selber aus, dass ihr Vater einen Teil des Vermögens geheim in der Schweiz gehalten habe (Urk. 67 S. 67). Das spricht aber klar gegen eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin resp. den Eltern der Klägerin.
6.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände (inkl. der Ausführungen im Zusammenhang mit der R. -Anstalt und den anonymen Schenkungen) auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht darauf schliessen lassen, dass der Beklagte mit grosser ge-
schweige denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (persönliches) Mandat für den Vater resp. die Eltern der Klägerin geführt hatte und dementsprechend ein vertraglicher Auskunftsanspruch der Klägerin zu verneinen ist.
Informationsrechte nach französischem Recht
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat auch einen Auskunftsanspruch nach französischem Recht verneint (Urk. 68 S. 34 f., S. 37 ff., S. 48, S. 49, S. 52). Die Klägerin macht geltend, dass die Vorinstanz zwar ihre rechtlichen Ausführungen nicht grundsätzlich in Abrede gestellt habe, aber in ihrer Tragweite verkannt und unzutreffend umgesetzt habe (Urk. 67 S. 32).
Die Klägerin reicht mit ihrer Berufungsschrift zum Nachweis des französischen Rechts neue Beilagen ein (vier Gutachten zum französischen Recht;
Urk. 70/6, 70/7/1-2, 70/8/1-2, 70/9/1-3). Der Beklagte macht geltend, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen und als neue Beweismittel eingereichten Unterlagen verspätet und deshalb aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 75 S. 14).
Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Das fremde Recht, dass im Inland angewendet werden soll, hat nicht Tatsachensondern Normcharakter (Keller/Girsberger, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Art. 16 N 32). Im Berufungsverfahren kann die Berufungsinstanz frei und mit voller Kognition überprüfen, ob überhaupt ausländisches Recht anwendbar ist, ob das richtige ausländische Recht herangezogen wurde sowie ob das ausländische Recht korrekt auf den Sachverhalt angewendet worden ist (Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 310 N 17).
Die Klägerin macht über mehrere Seiten ausführliche Angaben zum französischen Recht (Urk. 67 S. 33 ff.). Dabei bringt sie jedoch nichts vor, das auf eine falsche Darstellung des französischen Rechts durch die Vorinstanz hinweist. Die Klägerin führt selber aus, dass der Auskunftsanspruch drei Voraussetzungen habe. Erstens müsse die Zwangsmassnahme die Wahrung eines gesetzlich anerkannten gerichtlich festgestellten Rechts zum Ziel haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 24), zweitens müsse die Information die richterlich angeordnete Vorlage eines Beweismittels zur Klärung einer Streitfrage notwendig sein (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 24) und drittens dürfe dem Herausgabeanspruch gegen einen Dritten kein berechtigtes Interesse eines Dritten entgegenstehe (so auch die Vorinstanz, Urk. 68 S. 25). Schliesslich stellte die Vorinstanz auch nicht in Abrede, dass die Erbenstellung der Klägerin resp. die Verfolgung der Wahrung ihres Pflichtteils ein berechtigter Grund, also ein legitimes Interesse, darstellen kann (Urk. 68 S. 25). Demgegenüber sieht die Klägerin in ihrer Erbenstellung resp. der Wahrung ihres Pflichtteils ohne weiteres ein legitimes Interesse (Urk. 67 S. 38). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein legitimes Interesse an der Herausgabe der Unterlagen bestehe (Urk. 68 S. 27).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht aus dem Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris hervor, dass der berechtigte Grund für das Informationsbegehren der Klägerin im Schutz ihres Pflichtteils bestehe. Wie ausgeführt (Ziff. 5.2.2.) lagen dem Streit sieben konkrete Schenkungen zugrunde, die von der Gegenseite anerkannt mutmasslich vom Vater der Klägerin veranlasst worden waren. Dies muss bei der Aussage des Gerichts, dass die Erbenstellung der Klägerin hinsichtlich der Gesamtheit tatsächlich ihr Auskunftsrecht mit dem Ziel welches durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geschützt sei ihren Pflichtteil zu bewahren, begründe, und den berechtigten Grund für ihren Antrag bilde (Urk. 67 S. 41), mitberücksichtigt werden. Dass ihre Stellung als pflichtteilsgeschützte Erbin resp. ihr Anspruch auf Wahrung ihres Pflichtteils per se für sämtliche Auskunftsbegehren gegenüber jedwelcher Person ein legitimes Interesse darstellt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Solches kann auch nicht den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten (Urk. 70/6-9) entnommen werden. Dementsprechend kann offen bleiben, ob diese Urkunden aus dem Recht zu weisen sind.
Zum Gutachten von U. und V. (Urk. 70/8/1-2) sowie von W. (Urk. 70/9/1-2) kann angemerkt werden, dass beiden Gutachten zugrunde liegt, dass Auskunft über Vermögenswerte verlangt wird, die zwar durch Dritte gehalten werden, es sich dabei aber anerkanntermassen/unbestrittenermassen um Vermögenswerte des Vaters resp. der Eltern der Klägerin
handelt, dementsprechend mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar ist. Sodann weisen diese beiden darauf hin, dass, wenn der Antrag an einen Dritten gerichtet ist, gegeben sein müsse, dass sich dieser nicht hinter einem berechtigten Verhinderungsgrund verschanzen könne (Urk. 70/8/2 S. 2).
Art. 10 CC verpflichtet jeden, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Daraus leitet sich ein Anspruch des pflichtteilsgeschützten Erben ab, Auskunft über sämtliche Vorgänge zu erhalten, die der Erbe benötigt, um seinen Pflichtteil durchzusetzen. Daraus muss folgen, dass die Klägerin gestützt auf
Art. 10 CC berechtigt ist, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der
Klägerin eingereichten Gutachten noch aus der Rechtsprechung der französischen Gerichte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausführt, dass das Vorhandensein eines legitimen Interesses (auch) davon abhänge, ob die anbegehrten Unterlangen in irgendeiner Weise zur Feststellung einer allfälligen Pflichtteilsverletzung förderlich sind zumindest Anhaltspunkte bestehen würden, dass die zu edierenden Unterlagen mit dem Vermögen der Familie
DE. in Verbindung stehen. Es kann im Übrigen für die Voraussetzungen des Auskunftsrechts nach französischem Recht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 23 ff.). Soweit relevant wird an gegebener Stelle auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen.
Die Klägerin bringt sodann - unter Bezugnahme auf den Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 1995 vor, dass die Anforderungen an die vom pflichtteilsgeschützten Erben vorzutragenden Tatsachen nach französischem Recht nicht allzu hoch seien (Urk. 67 S. 40).
Wie ausgeführt berechtigt Art. 10 CC die Klägerin, gegenüber Dritten Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu verlangen. Dies setzt voraus, dass dieser Dritte im Besitz von entsprechenden Informationen und Unterlagen ist. Denn wenn der Dritte nicht über Informationen und Unterlagen über Vermögenswerte des Erblassers seien es direkt und indirekt von diesem gehaltene Vermögenswerte verfügt, kann er selbst bei einem gutheissenden Urteil keine Auskunft erteilen und keine Unterlagen herausgeben. Der Beklagte hat der Klägerin nicht generell über seine gesamte Tätigkeit Auskunft zu erteilen, nur weil die Klägerin der Ansicht ist, dass der Beklagte und/oder dessen Vater über Informationen verfügen müssten.
Sodann muss das Rechtsbegehren so formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv erhoben werden kann. Da das Gericht ein Leistungsurteil fällt, das vollstreckt werden kann, muss der Klageantrag auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, S. 225).
Nachdem auch die Auskunft, es habe kein Vertragsverhältnis bestanden, eine genügende Auskunft ist (BGE 133 III 664 E. 2.6), ist es - nachdem der Beklagte bestreitet, irgendwelche Kenntnisse resp. Informationen über das Vermögen des Vaters resp. der Eltern der Klägerin zu haben - unerlässlich, dass die anbegehrten Informationen so präzisiert, d.h. die herauszugebenden Informationen und Urkunden so genügend konkret umschrieben werden, dass beurteilt werden kann, ob die Aussage des Beklagten, er wisse nichts, zutreffend ist. Hierzu ist zudem erforderlich, dass seitens der Klägerin aufgezeigt wird, dass zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über die anbegehrten Informationen verfügt und seine Aussage, er wisse nichts, nicht zutreffend erscheint.
Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass im von der Klägerin angesprochenen Entscheid unbestritten resp. genügend nachgewiesen war, dass die streitgegenständlichen Schenkungen vom Vater der Klägerin veranlasst worden waren, und der Entscheid im Befehlsverfahren erging. Dementsprechend kann die Ansicht der Klägerin, dass mit Fug und Recht davon ausgegangen werden dürfe, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris eine Klage in der vorliegenden Konstellation geschützt hätte (Urk. 67 S. 41 ff.), nicht geteilt werden. Denn die Ausgangslage ist nicht die selbe. Im vorzitierten Entscheid verlangte die Klägerin Auskunft vom Schenkungsempfänger, der anscheinend nicht bestritt, dass die Schenkungen aus dem Vermögen des Vaters der Klägerin stammten, während die Klägerin vorliegend Auskunft von einer Person verlangt, die nach Darstellung der Klägerin im Auftrag eines Dritten, aber angeblich für ihren Vater, Schenkungen vorgenommen haben soll resp. mit Strohmännern ihres Vater Auftragsverhältnisse gehabt haben soll, was bestritten wird. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob seitens der Klägerin plausibel gemacht wird, dass die von ihr aufgezählten Schenkungen aus dem Vermögen ihres Vaters resp. ihrer Eltern stammten resp. stammen könnte und ob von ihr plausibel gemacht wird, dass der Beklagte Auftragsverhältnisse für Strohmänner des Vaters der Klägerin führt.
R. Anstalt
Hinsichtlich des gesetzlichen Herausgabeanspruchs nach französischem Recht verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zum Ablauf der Aktenaufbe-
wahrungspflicht bzw. zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs. Sodann hielt sie fest, dass es der Klägerin ohnehin an einem legitimen Interesse fehle (Urk. 68 S. 34).
Hinsichtlich der Vernichtung des Archivs von Dr. C. ging die Vorinstanz davon aus, dass diese dem Beklagten nicht angelastet werden könne (Urk. 68 S. 33 f.). Dieser Ansicht folgt die Klägerin nicht. Sie rügt eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts (Urk. 67 S. 48). Sie macht geltend, dass die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zum damals zwischen dem Rechtsvertreter der Klägerin und dem Beklagten geführten Schriftverkehr krass aktenwidrig sei. Kurz bevor sich der Todestag ihrer Mutter im Jahr 1997 zum zehnten Mal gejährt habe, habe sie verjährungsunterbrechende Schritte gegen den Beklagten unternommen. Dieser habe daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 einen Verjährungseinredeverzicht erklärt und ihr zugesichert, keine Akten zu vernichten. Die Vorinstanz habe dazu aktenwidrige und völlig überraschende Feststellungen, welche von den Parteien selber in keiner Weise behauptet worden seien, gemacht (Urk. 67 S. 20 ff.).
Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und im Widerspruch zu den Parteivorbringen, der vom Beklagten am 3. Dezember 2007 erklärte Verjährungsverzicht habe sich nur auf die von der Klägerin selbst erteilten Mandate und nicht auch auf Mandate der Eltern der Klägerin und/oder andere Mandate zum elterlichen Vermögen der Klägerin erstreckt (Urk. 67 S. 21). Die Vorinstanz machte die Ausführungen zur Verjährung im Zusammenhang mit der vom Beklagten geltend gemachten - und von der Klägerin unbestritten gebliebenen - Aktenvernichtung.
Wie in Ziffer 6.3.4. f. ausgeführt, konnte die Klägerin nicht plausibel dartun, dass der Beklagte über ein Wissen im Zusammenhang mit R. -Mandaten verfügt. Nachdem das Archiv seines Vater anerkanntermassen nicht mehr vorhanden ist, ist der Beklagte nicht in der Lage, einerseits dieses Archiv zu Hilfe zu ziehen und andererseits, die anbegehrten Unterlagen herauszugeben. Zu prüfen bleibt, ob dem Beklagten die Vernichtung der Akten angelastet werden kann.
Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten erklärte Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass mit ein anderes Mandat ein Auftrag gemeint gewesen sei, welcher sich auf die Eltern der Klägerin und deren Vermögen bezogen habe (Urk. 67
S. 22).
Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er vermute, dass das Mandat R. Anstalt zum Zeitpunkt seines Eintritts ins Büro seines Vaters beendet gewesen sei. Die diesbezügliche Aktenaufbewahrungspflicht sei im November 1997, als die Klägerin erstmals die Herausgabe von Akten angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, etwa dreizehn Jahre nach der vermuteten Beendigung des Mandates, längst abgelaufen gewesen (Urk. 13 S. 18). Vorab hatte er ausgeführt, dass er in seinem Schreiben vom 7. Mai 2008 erwähnt habe, dass er die seit dem Tod seines Vaters im Keller der Liegenschaft -Strasse archivierten Akten des Büros Dr. C. , also seines Vaters, nach dem Tod seiner Mutter und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2007 der Verbrennung zugeführt habe (Urk. 13 S. 16). Diese Aussage des Beklagten blieb seitens der Klägerin unkommentiert (Urk. 38 S. 12) und demnach unbestritten. Demnach erfolgt die in der Berufungsschrift erhobene Bestreitung hinsichtlich der Vernichtung der Akten (Urk. 67 S. 24) verspätet und ist nicht zu hören. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Beendigung des Mandats R. erwiderte die Klägerin, der Beklagte sei Partner in einem Kleinbüro mit nur zwei Partnern gewesen. Seine Darstellung sei nicht glaubwürdig: wenn er die Vermutung anstelle, das R. - Mandat sei beendet gewesen, weil er nie davon gehört habe, gebe der Beklagte selber zu, dass er von laufenden Mandaten Kenntnis gehabt habe (Urk. 38 S. 13).
Die Klägerin reichte vor Vorinstanz selber einen Auszug aus dem Handelsregister [des Staates N. ] ein (Urk. 4/19). Diesem Auszug lässt sich entnehmen, dass die R. Anstalt 1984 liquidiert worden war. Dementsprechend konnte sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht damit begnügen, die Vorbringen des Beklagten unsubstanziiert als unglaubwürdig zu bestreiten. Sie hätte zumindest darzutun gehabt, warum das Mandat R. allenfalls über die Liquidierung der R. Anstalt hinaus hätte fortgeführt werden können. Solches
drängt sich nicht auf, da mit der Liquidierung die Anstalt erloschen ist. Dementsprechend durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass das R. - Mandat spätestens im Jahr 1984 beendet war und dementsprechend eine Aktenaufbewahrungspflicht im Jahr 1994 geendet hatte.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz sodann unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem vom Beklagten am 3. Dezember 1997 erklärten Verjährungseinredeverzicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Erklärung vom 3. Dezember 1997 nur auf von der Klägerin erteilte Mandate erstreckt habe (Urk. 68 S. 33). Die Klägerin macht im Berufungsverfahren über Seiten Ausführungen dazu (Urk. 67 S. 20 ff.), weshalb diese Auffassung der Vorinstanz unzutreffend ist. Dies kann jedoch schlussendlich offengelassen werden und zwar aus folgendem Grund:
In der Klageantwort brachte der Beklagte vor, dass die Aktenaufbewahrungspflicht bezüglich des R. -Mandats im November 1997, als die Klägerin erstmals die Herausgabe angeblicher Mandate ihres Vaters verlangt habe, längst abgelaufen gewesen sei. Dies nachdem er ausgeführt hatte, dass er selbstredend nicht à priori von den Mandaten seines Vaters Kenntnis gehabt habe. Ganz besonders gelte dies für Mandate, die im Zeitpunkt seines Eintritts im Büro seines Vaters bereits abgeschlossen gewesen waren (Urk. 13 S. 18). Die Klägerin führte hierzu lediglich an, dass die Darstellung des Beklagten unglaubwürdig sei (Urk. 38 S. 12). Damit hat sie, wie ausgeführt, nicht bestritten, dass die Aktenaufbewahrungspflicht im November 1997 bereits abgelaufen gewesen ist. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass der Beklagte auf die Vernichtung dieser Akten mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 verzichtet habe. In ihrer ergänzenden Replik führte sie dann aus, dass der Beklagte seit einem ersten Schreiben vom 26. November 1997 wiederholt angehalten worden sei, keinerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei seines Vaters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen würden. Der Beklagte habe sich wiederholt verpflichtet, Akten der Klientschaft DE. nicht
zu vernichten (Urk. 47 S. 8). Der Beklagte bestritt diese Ausführungen unter Hinweis auf seine Ausführungen (Urk. 55 S. 22).
Die Klägerin hat die Schreiben, in denen der Beklagte bestätigt habe, keinerlei Unterlagen zu vernichten, die sich auf Tätigkeiten der Anwaltskanzlei seines Vaters und seiner selbst für das Vermögen ihrer Eltern getrennt geeint, sowie auf Aufträge, die ihm von dieser Seite erteilt worden seien, beziehen wür- den, nicht näher bezeichnet. Der Beklagte selber hat einige seiner Schreiben vor Vorinstanz ins Recht gelegt. So das von der Vorinstanz gewürdigte Schreiben vom 3. Dezember 1997, in welchem er erklärte, dass er auch auf die Einrede der Verjährung verzichte, für den Fall, dass ausser des erwähnten Mandates ein anderes Mandat bestanden habe. Selbstverständlich sei er zur Rechenschaftsablage über solche Mandate bereit, falls solche existiert haben sollten. Er werde auch keine Unterlagen solcher Mandate vernichten. Er könne sich jedoch an kein Mandat ausser dem erwähnten erinnern (Urk. 14/13). Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 teilte der Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er sich längstens bis am 15. Februar 1999 an seine Zusicherung vom 3. Dezember 1997 halten könne. Am 25. März 1999 würden sie ihren Geschäftssitz verlegen, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten die Klägerin interessieren würden bzw. wer als Stellvertreter (verdeckter) Treuhänder ihres Vaters aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Als weiteres reichte der Beklagte einen Schriftenwechsel vom
20. November 2002 ein (Urk. 14/16-17). Im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin wird der Beklagte aufgefordert, sämtliche Korrespondenz etc., die die Guthaben und Vermögenswerte des Vaters der Klägerin betreffen würden und/oder ihm bzw. seiner Kanzlei anvertraute Mandate betreffen würden, nicht zu beseitigen und nicht zu vernichten, selbst wenn sie älter als 10 Jahre sein sollten. Dies betreffe auch Stiftungen und Anstalten sowie Trusts und ähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Vermögen des Erblassers (Urk. 14/16). Mit Schreiben vom
18. Dezember 2003 gelangte der damalige Rechtsvertreter erneut an den Beklagten. Er erneuerte sein Begehren auf Rechenschaftsablage und Auskunftserteilung und zwar Ihnen gegenüber für alle Mandate, die Sie für Herrn D. und/oder
Frau E. geführt haben. Im weiteren ist meine Mandantin darauf angewiesen, sämtliche bei Ihnen und in Ihrer Kanzlei vorhandenen Informationen zu erhalten, welche direkten indirekten Bezug zum Familienvermögen der Ehegatten DE. haben. (Urk. 14/18). Erstmals im Schreiben vom 22. Dezember 2005 nahm der damalige Rechtsvertreter der Klägerin konkret Bezug auch auf die Tätigkeit, welche die Anwaltsfirma des Vaters des Beklagten betraf (Urk. 14/19). Demzufolge ist höchst fraglich, ob der Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 auch die Mandate seines Vaters betraf. Bis im Jahr 2003 ging es im Schriftenwechsel immer nur um die Mandate des Beklagten (auch in den Schreiben vom 12. Januar 1998 und 23. Dezember 1998, Urk. 70/3-4). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Vater des Beklagten bereits 1986 verstorben war, konnte der Verjährungseinredeverzicht vom 3. Dezember 1997 jedenfalls nicht so verstanden werden, dass auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Mandate seines Vaters miteingeschlossen sind. Daran ändert auch nichts, wenn das von der Klägerin erst mit der Berufung eingereichte Schreiben vom 26. November 1997 (Urk. 70/2) mitberücksichtigt wird. Zwar nimmt der damalige Rechtsvertreter Bezug darauf, dass der Vater des Beklagten und später der Beklagte über die Jahre hinweg verschiedentlich für die Eltern der Klägerin Anwaltsmandate ausgeführt und Vermögensanlagen in der Schweiz getätigt hätten. Weiter bat er, die betreffenden Unterlagen aufzubewahren und der Klägerin lückenlos und detailliert Aufschluss zu geben, in welchen Beträgen und zu welchen Zweck Sie, also der Beklagte, wann Vermögenswerte der Ehegatten DE. zur Disposition erhalten haben, welches die Weisungen an Sie, also an den Beklagten, gewesen seien und wann Sie, also der Beklagte, welche Beträge an wen für Rechnung von Herrn und Frau DE. weiterüberwiesen zurück- überwiesen habe. Überdies ersuche er ihn um Aufschluss über das Schicksal anderer Vermögenswerte der Ehegatten DE. , von denen er (Sie) im Rahmen seiner (Ihrer) Mandate Kenntnis erhalten habe (Urk. 70/2 S. 2). Nachdem die Klägerin in der ergänzten Replik sodann nicht substanziiert ausgeführt hatte, wann und wie der Kläger auf die Vernichtung der Akten seines Vaters verzichtet habe, musste der Beklagte hierzu auch nicht konkret Stellung nehmen und hatte er keine Veranlassung, explizit (und nicht nur implizit, in dem er immer lediglich
von seinen Mandaten sprach) zu behaupten, dass der Verjährungsverzicht vom
3. Dezember 1997 nur seine Mandate (ursprüngliche vom Vater übernommene) betroffen habe. Schliesslich hatte die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten diesem gegenüber nie konkretisiert, welche konkreten Akten resp. hinsichtlich welcher Strohfirmen Strohmänner sie einen Auskunftsanspruch geltend mache, und tauchte der Name R. Anstalt erstmals in der Klageschrift vom 20. November 2008 auf (jedoch noch nicht im Sühnbegehren; Urk. 1; zwar bestritt die Klägerin, dass der Beklagte erstmals mit der Klageschrift erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 1974 für die R. tätig gewesen sei, jedoch behauptete sie nicht, dass sie den Beklagten bereits davor um Auskunft über diese Anstalt ersucht habe; Urk. 38 S. 12). Unter diesen Umständen kann aber dem Beklagten nicht angelastet werden, dass allfällige Akten seines Vaters hinsichtlich des R. -Mandats nicht mehr vorhanden sind. Daran ändert auch nichts, dass nach dem französischen Erbrecht ein Auskunftsanspruch nicht resp. allenfalls erst nach 30 Jahren verjährt und der Beklagte mit Schreiben vom
9. Februar 1999 in Aussicht gestellt hatte, Akten der Klientschaft DE.
, soweit
es überhaupt solche gibt (Unterstreichung hinzugefügt) nicht vernichten werde (Urk. 70/5). Dass damit ausschliesslich die auf die Eltern der Klägerin persönlich lautenden Mandate gemeint sein konnten, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung Klientschaft DE. , sondern auch daraus, dass der Beklagte einmal mehr darum bat, die Namen der Klienten von Herrn D. bekannt zu geben, da er diesbezüglich vollständig im Dunkeln tappe (Urk. 70/5).
Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 mitgeteilt, dass sie am 25. März 1999 ihren Geschäftssitz verlegen würden, was mit einer generellen Räumung ihrer Archive verbunden sein werde. Da er nach wie vor nicht wisse, welche Akten sie interessieren würden bzw. wer als Stellvertreter (verdeckter) Treuhänder von Herrn D. aufgetreten sein könnte, sehe er keine Möglichkeit für eine besondere Rücksichtnahme ab dem erwähnten Datum (Urk. 14/15). Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht ausgeführt habe, dass eine Reaktion ihrerseits auf dieses Schreiben den Akten nicht zu entnehmen sei und auch nicht behauptet werde (Urk. 67 S. 23 f.). Dies ist zwar zutreffend, vermag an den obigen Ausführung jedoch nichts zu ändern. Mit
Schreiben vom 21. Januar 1999 forderte der damalige Rechtsvertreter den Beklagten unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. Dezember 1998 auf, sämtliche relevanten Dossiers der Ehegatten DE. und der mit diesen in persönlicher wirtschaftlich-finanzieller Verbindung stehenden Klienten seiner Kanzlei auszusortieren und weiterhin aufzubewahren. Weiter fügte er an, dass sich das Begehren im übrigen in gleicher Weise auch auf alle an seinen Vater erteilten Mandate dieser Art erstrecke (Urk. 39/34). Die Aktenaufbewahrungspflicht für das spätestens 1984 beendete R. -Mandat war zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen. Sodann bezeichnete der Rechtsvertreter der Klägerin in seinem Schreiben keine Dritten, die in persönlicher wirtschaftlich-finanzieller Verbindung mit den Eltern der Klägerin standen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit, dass er mittlerweile im Besitz von schriftlichen Unterlagen und Belegen mit seiner Unterschrift sei, aus denen hervorgehe, dass er auftrags verschiedener Klienten im Umfeld des Vaters der Klägerin Überweisungen von Geldbeträgen vorgenommen habe, die letztlich für Rechnung ihres Vaters erfolgt sein könnten (Urk. 39/35). Diese Klienten wurden aber einmal mehr nicht bezeichnet. Dementsprechend ist es nicht so, dass die Klägerin die Mandate so gut es ihr eben möglich gewesen sei, bezeichnet habe (Urk. 67 S. 24). War sie zu diesem Zeitpunkt im Besitz von Informationen über Klienten des Beklagten, die als Strohmänner für ihren Vater tätig waren, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann diese Personen nicht benannte, nachdem der Beklagte sich mehrmals bereit erklärt hatte, entsprechende Akten aufzubewahren, soweit ihm die Klägerin mitteile, welche Personen dies ihrer Ansicht nach betreffen soll (so zum Beispiel im Schreiben vom 9. Februar 1999, Urk. 70/5). Die Klägerin behauptet auch, dass ihr T. . 1998 eingestanden habe, seit jeher der Strohmann ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen zu sein (Urk. 38
S. 20). Dennoch hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Auskunftsbegehren nicht einmal bezüglich dieses Strohmanns präzisiert. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass dieses Wissen selbst in ihr Klagebegehren trotz Hinweis der Vorinstanz keinen Eingang fand. Schliesslich legte die Klägerin nicht dar, warum der Beklagte hätte in der Lage sein sollen, diese Personen selber herauszufinden resp. warum der Beklagte gewusst haben muss, welche Personen als Strohmänner ihres Vaters tätig waren. Sodann fehlt es an einer Erklärung, warum die Klägerin dem Beklagten die ihr vorliegenden Informationen nicht gab. Nachdem sie über Informationen verfügte, diese jedoch dem Beklagten nicht herausgab, kann dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er Akten von Dritten, die für ihn keinen Bezug zu den Eheleuten DE. hatten, vernichtete.
Ohne entsprechende Akten ist es dem Beklagten nicht möglich, sich Informationen über das von seinem Vater betreute R. -Mandat zu beschaffen. Ohne Informationen über dieses Mandat ist er sodann weder in der Lage, sich hierzu anderweitig Informationen zu beschaffen noch die vernichteten Akten zu reproduzieren reproduzieren zu lassen und herauszugeben.
Somit ist der Beklagte nicht in der Lage, der Klägerin über das R. - Mandat weitergehende Information zu geben, als er bereits erteilt hat, nämlich dass er keine Kenntnisse über ein solches Mandat habe. Dementsprechend ist diesbezüglich eine Auskunftsklage gegen den Beklagten nicht geeignet, Informationen Unterlagen zum Vermögen der Klägerin ans Licht zu bringen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Klägerin berechtigt war, im Berufungsverfahren den Sachverhalt durch neue Behauptungen und Urkunden zu ergänzen. Schliesslich erübrigt es sich bei diesem Ausgang auch, auf die von der Klägerin als unzutreffend gerügten Vorbringen der Vorinstanz zum fehlenden legitimen Interesse weiter einzugehen.
Anonyme Schenkungen
Die Klägerin hat verschiedene anonymen Schenkungen an ihrem Vater nahestehende Institutionen (Institut Q. und Fonds E. resp. Fondation E. , welche Teil des Institut Q. bildet resp. O. und Centre
S. , das Teil des O. bildet) dargelegt, bei denen sie davon ausgeht, dass sie zu Lasten des elterlichen Vermögens erfolgt seien.
Vor der Vorinstanz waren sechs anonyme Schenkungen bzw. sechs Checks Gegenstand der Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 68 S. 37). Mit No-
veneingabe vom 1. November 2012 reichte die Klägerin neue Beweismittel ein und führte aus, dass es drei weitere Schenkungen über je FF 100'000.gegeben habe, welche alle vom Beklagten zusammen mit dem Vater der Klägerin abgewickelt worden seien (Urk. 89, 91/16-29). Dass die Noveneingabe unberücksichtigt zu bleiben hat, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 1.5. ff.). Es ist deshalb auf die drei weiteren von der Klägerin vorgebrachten Schenkungen sowie die weiteren Ausführungen in der Noveneingabe nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz führte aus, es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach französischem Recht erfüllt seien. Die Herausgabe von Dokumenten nach Art. 10 CC i.V.m. Art. 138 ff. NCPC könne nur angeordnet werden, wenn diese der Wahrheitsfindung diene, mithin ein legitimes Interesse an deren Anordnung bestehe. Wie im Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 18. April 2005 festgehalten, könne die Erbenstellung der Klägerin ihren Informationsanspruch begründen, sofern die Klägerin mit dem Antrag den Schutz ihres Pflichtteils bezwecke. Das Vorhandensein eines legitimen Interesses sei im Einzelfall vom Richter zu prüfen. Sodann müsse das Vorhandensein entsprechender Dokumente wahrscheinlich und die herauszugebenden Dokumente in genügend bestimmter Weise bezeichnet sein. In der Folge verneinte die Vorinstanz, dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die streitgegenständlichen Schenkungen aus Mitteln bzw. auf Rechnung von D. erfolgt sein könnten resp. dass die der Schenkung zugrunde liegenden Mittel aus dem Vermögen der Eheleute DE. stammten. Die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit den anonymen Schenkungen habe sich darauf beschränkt,
D. bzw. Dr. AA. auf Weisung von Dritten - Checks zugunsten verschiedener Institutionen zukommen zu lassen. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnisse über das Vermögen der Eheleute DE. gehabt hätte gar mit der Verwaltung von deren Vermögen beauftragt gewesen wäre, erscheine aufgrund der Darlegung der Klägerin als nicht wahrscheinlich. Dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen sein soll, welche das Vermögen der Eheleute DE. betreffen würden, erscheine somit als unwahrscheinlich. Das legitime Interesse setze voraus, dass zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die fraglichen Unterlagen Informationen mit dem Vermögen der Eheleute
DE. in Verbindung stehen würden. Solches darzutun obliege der Klägerin, was sie nach dem Gesagten indes unterlassen habe. Ein legitimes Interesse sei von ihr daher schon gar nicht ausreichend substanziiert behauptet worden. Anhand der Parteibehauptungen und der eingereichten Belege erscheine demgegenüber wahrscheinlich, dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen Dritter sei, welche im Zusammenhang mit den erwähnten Schenkungen stehen würden. Diesbezüglich berufe sich der Beklagte zurecht auf die privatrechtliche anwaltliche Geheimhaltungspflicht, welche er dem gesetzlichen Auskunftsanspruch der Klägerin entgegenhalten könne (Urk. 68 S. 37 ff.).
Die Klägerin bemängelt, dass es sich bei den Erklärungsversuchen des Beklagten um eine abenteuerliche und von ihr nicht anerkannte Geschichte handle, auf welche die Vorinstanz unkritisch und ohne ein Beweisverfahren durchzuführen abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz ihre Vorbringen und die von ihr eingereichten Unterlagen entweder gänzlich übergangen völlig einseitig zugunsten des Beklagten interpretiert. Und schliesslich habe die Vorinstanz den klägerischen Anspruch unter Hinweis auf eine angebliche, allgemeine vertragliche Schweigeund Geheimhaltungspflicht des Beklagten abgewiesen, ohne diese zu hinterfragen und ohne die Interessen der Klägerin an der Auskunft über die verdeckten Schenkungen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 54). Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den Anspruch, insbesondere an das legitime Interesse gestellt (Urk. 67 S. 55).
Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris in seinem Urteil vom 18. April 2005 ihre Klage auf Auskunft und Dokumentation mit Bezug auf solche anonyme Schenkungen in einer vergleichbaren Konstellation gutgeheissen habe, ist klarzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bezüglich dieses Urteils Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess bestehen soll. So war insbesondere weder der Beklagte noch die Familie X in diesem Prozess Partei. Weiter kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass ein französisches Gericht im vorliegenden Prozess die Klage gutheissen würde. Es wurde bereits ausgeführt, dass beim französischen Urteil unstrittig nachgewiesen war, dass die Beklagten über
entsprechende Informationen verfügen (müssen) und der Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar ist (vgl. Ziff. 5.6.).
Weiter rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz ihren Sachvortrag nicht in seinem Gesamtzusammenhang gewürdigt habe, sondern ihn auf die einzelnen Schenkungen aufgespaltet habe, um diese in ihrer Bedeutung herabzusetzen und getrennt vom Gesamtvorgang zu würdigen (Urk. 67 S. 55 f.). Hatte aber die Vorinstanz bei keiner Schenkung einen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus dem Vermögen der Eltern der Klägerin stammen könnte und dass der Beklagte Kenntnisse über Vermögenswerte der Familie DE. hatte, gab es für sie auch keinen Grund, diese Schenkungen in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz zu Recht einen Anhaltspunkt zum Vermögen der Eltern der Klägerin verneinte, ist nachfolgend zu prüfen.
Es ist unbestritten, dass der Beklagte bei mindestens drei Schenkungen involviert war; nämlich Check Nr. vom 14.12.1990 über FF 50'000.zugunsten Fondation E. (vgl. Urk. 4/24), Check vom April 1993 über FF 50'000.zugunsten Fonds E. (vgl. Urk. 4/26) sowie bei einer Zuwendung von FF 30'00.im Jahr 1991 (Urk. 13 S. 12).
Der Beklagte macht geltend, dass die von ihm vorgenommenen anonymen Schenkungen auf Instruktion und für Rechnung der Familie X erfolgt seien.
Der Check Nr. wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 dem Vater der Klägerin zugestellt. Im Schreiben heisst es, dass der Beklagte angewiesen worden sei, dem Vater der Klägerin einen Check im Betrag von FF 50'000.als anonyme Schenkung zukommen zu lassen (Urk. 4/24). Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass der Check mit einem möglichst unverdächtigen Text an ihren Vater geschickt worden sei, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Mittel nicht aus dem Vermögen der Familie DE. stammten resp. dass die Spende nicht von ihrem Vater veranlasst worden sei. Sie habe hinlänglich dargetan, dass ihr Vater Teile des Familienvermögens in der Schweiz verborgen und die anonymen Schenkungen verdeckt vorgenommen bzw. veranlasst habe. Entscheidend sei, dass die Schenkung über FF 50'000.- durch das
begünstigte Institut Q. selbst ihrem Vater zugeordnet worden sei. Das sei ein klarer Nachweis für die Urheberschaft und Herkunft dieser Schenkung, nämlich von ihrem Vater resp. aus dem Vermögen ihrer Familie (Urk. 67 S. 56).
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht der Text des Briefes wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde - dagegen, dass die Schenkung von D. veranlasst wurde. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 38). Sodann ist einleuchtend, dass das Institut Q. den Check D. zuschreibt, wenn dieser den erhaltenen Check an dieses Institut weiterleitet. Aus dem Umstand, dass der Check vom Institut Q. dem Vater der Klägerin zugeschrieben wurde, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Familie DE. stammte.
Weiter ist unbestritten, dass der Beklagte Dr. AA. vom Institut Q. mit Schreiben vom 22. April 1993 einen Check über FF 50'000.zugunsten des Fonds E. zukommen liess (Urk. 4/26). Die Vorinstanz führte
zutreffend aus, dass auch hier der Text des Schreibens so ist insbesondere von d'une cliente die Rede - dagegen spricht, dass die Schenkung von D. veranlasst worden war (Urk. 68 S. 39 f.). Die Klägerin führt dazu an, dass diese Schenkung offensichtlich mit den übrigen fünf Schenkungen im Zusammenhang stehe, könne es doch kaum ein Zufall sein, dass diese Schenkung aus J. (und dazu noch vom Beklagten) an das D. nahestehende französische Institut Q. in G. erfolgt sei. Es sei naheliegend, dass die Familie X bzw. B. eine Treuhandoder Strohmann-Funktion für D. eingenommen habe; dies insbesondere auch deshalb, weil Herr X (T. .) der Klägerin selber gestanden habe, dass er als Strohmann für D. fungiert gehabt habe, was von der Vorinstanz komplett übergangen worden sei (Urk. 67 S. 57).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wurde die Klägerin mit der Fristansetzung für die Replik aufgefordert, insbesondere ihr Rechtsbegehren zu spezifizieren und substanziiert darzulegen, was sie im Einzelnen vom Beklagten verlange. Sie habe darzulegen, ob und welche Rechtsbegehren sich auf weitere Mandate und falls ja, auf welche genau, beziehen würden. Sodann habe sie substanziiert darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Beklagte verfüge über die
anbegehrten Informationen, Unterlagen und Dokumente (Urk. 19). Die Klägerin verzichtete jedoch in der Folge darauf, ihr Rechtsbegehren auf allfällige Mandate für die Familie X resp. B. zu spezifizieren und entsprechend zu begründen. Sie führte aus, dass die an sie mit den Substanziierungshinweisen gestellte Anforderungen überspannt seien (Urk. 38 S. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Klägerin - nachdem der Beklagte bereits in der Klageantwort behauptet hatte, dass die anonymen Schenkungen, in welche er involviert gewesen sei, namens und auf Rechnung der Familie X erfolgt seien und die Klägerin ausführte, dass ihr Herr T. . im Jahr 1998 erklärt habe, er sei seit jeher der Strohmann ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen (Urk. 38 S. 20) - nicht hätte in der Lage sein sollen, ihr Begehren auf das vom Beklagten für die Familie X resp.
T. geführte Mandat zu spezifizieren und hierzu substanziierte Behauptungen über ein angeblich bestandenes Stohmannverhältnis zwischen Herrn T. und ihrem Vater aufzustellen. Hierzu wäre zunächst einmal erforderlich gewesen, dass die Klägerin den angeblichen Strohmann mit vollem Namen nennt. Es mag sein, dass sich die Parteien einig sind, dass die vom Beklagten angerufene Familie X die von der Klägerin genannte Familie T. ist, wobei jedoch auffällt, dass der Beklagte ausführte, dass bei der Familie X ab dem Jahr 1989 wesentliche Veränderungen eingetreten seien, da das Familienoberhaupt verstorben sei (Urk. 13 S. 11), während dem die Klägerin einerseits ausführte, dass Herr
T. im Jahr 1998 verstorben sei (Urk. 38 S. 20), andererseits ausführte dass Herr T. im Jahr 1988 verstorben sei (Urk. 38 S. 10). Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, ein Strohmannverhältnis beweisrechtlich zu klären, wenn für das Gericht nicht eindeutig ist, wer der angebliche Strohmann gewesen sein soll. Ein Beweisverfahren setzt voraus, dass der angebliche Strohmann so bezeichnet wird, dass dessen Identität festgestellt werden kann. Andernfalls ist die Behauptung - da nicht überprüfbar einem Beweisverfahren nicht zugänglich.
Schliesslich stellte die Klägerin im Zusammenhang mit dem angeblichen Strohmannverhältnis auch keine konkreten Behauptungen auf. Der Beklagte führte in der Klageantwort aus, dass er sich erinnere, mehrfach von der Familie X beauftragt worden zu sein, der Stiftung E. bzw. dem Institut Q. Schenkungen zu machen, da D. gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für
seine Tätigkeit zugunsten der Familie X, mit der er sich seit Jahrzehnten freundschaftlich verbunden gefühlt habe, keine Entschädigung möchte. Er schliesse es aus, dass D. und/oder E. in irgendeiner Weise an den Vermögenswerten beteiligt gewesen seien, zu deren Lasten die erwähnten Zuwendungen getätigt worden seien (Urk. 13 S. 12). Hierzu führte die Klägerin aus, dass der Beklagte ausdrücklich zugebe, dass er auf Weisung der Familie T. (bei ihm X genannt) und auf Rechnung von D. wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE. gemacht habe, über welche die Familie T. . verfügt habe. Sie bestreite, dass keine Beteiligung ihrer Eltern an den Vermögenswerten, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien, bestanden habe (Urk. 38 S. 11). Die Klägerin bestritt somit nicht, dass die Schenkungen von der Familie X veranlasst worden waren. Nicht zutreffend ist, dass der Beklagte ausdrücklich zugegeben habe, dass er auf Rechnung ihres Vaters wiederholt Zuwendungen mit Mitteln der Familie DE. gemacht habe, im Gegenteil widersprach er dieser Darstellung. Damit wäre es aber Aufgabe der Klägerin gewesen, zum behaupteten Strohmannverhältnis resp. zur wirtschaftlichen Berechtigung ihrer Eltern an dem den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögen Behauptungen aufzustellen (Art. 8 ZGB), was sie unterliess. Sie beschränkte sich darauf auszuführen, dass ihr Herr T. . erklärt habe, er sei seit jeher der Strohmann ihres Vaters bei mehreren Geschäften gewesen, insbesondere habe er ein Immobiliengeschäft in der Region genannt (Urk. 38 S. 20). Die Klägerin behauptete jedoch nicht, dass Herr T. . (welcher identisch mit Herrn X sein soll), im Auftrag von ihrem Vater Familienvermögen in der Schweiz verwaltet resp. dass er im Auftrag ihres Vaters auch die anonymen Schenkungen vorgenommen habe.
Weiter ist anzumerken, dass selbst wenn T. . Strohmann des Vaters der Klägerin gewesen wäre, damit nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie
T. über eigenes Vermögen verfügte, welches vielleicht auf Anraten des Vaters der Klägerin in der Schweiz lag und die Familie T. aufgrund des langjährigen freundschaftlichen Verhältnisses mit den Eltern der Klägerin (Urk. 38
S. 19) und aus Dank für erbrachte Leistungen seitens des Vaters der Klägerin, diesen nahestehende Institutionen mit Schenkungen aus ihrem eigenen Vermögen bedachten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Familie T. dies nicht
zugelassen hätten, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass die Familie T. nicht über ein solches Vermögen verfügt habe, dass es sich nicht gerechtfertigt hätte, davon einen Teil in der Schweiz zu verwalten.
Schliesslich hat der Beklagte von sich aus eine weitere, der Klägerin bis dahin unbekannte Schenkung vorgebracht (Urk. 13 S. 12), was er wohl kaum getan hätte, wenn er der Klägerin Informationen vorenthalten wollte.
Bleiben die von der Klägerin angerufenen Indizien. Diesen lassen sich jedoch wie bereits dargetan (vgl. Ziff. 7.3.5.4. und Ziff. 7.3.5.7. f.) keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das der anonymen Schenkung aus dem Jahr 1993 zugrunde liegende Geld aus dem Vermögen der Familie DE. stammte.
Hinsichtlich der Schenkung über FF 100'000.an das Centre S. im Jahr 1988 (Check Nr. vom 10. Juni 1988) ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass dieser Check wie zwei weitere von der AB. ausgestellt wurde, mit Nichten darauf geschlossen werden muss, dass die Schenkung aus dem Vermögen der Eheleute DE. stammte. Hierzu ist klarzustellen, dass es sich bei der aufgeführten Konto-Nummer ( ) nicht um das belastete Konto handelt, sondern um die Kontonummer der Bank. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass der Check gegenüber dem Vater der Klägerin verdankt wurde (Urk. 4/30 S. 20) nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE. direkt verwaltete und dass der Schenkung Vermögen der Eheleute DE. zugrunde lag. Nicht massgebend ist sodann wie bereits ausgeführt -, dass das Tribunal de Grande Instance de Paris den Auskunftsanspruch der Klägerin u.a. mit Bezug auf eben diese Schenkung gutgeheissen hat. Diesem Entscheid kommt für den vorliegenden Prozess keine bindende Wirkung zu. Sodann ging es in diesem Entscheid um Auskunft gegenüber dem O. (und war die Familie X und der Beklagte in diesem Prozess nicht involviert). Insbesondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass der Schenkung tatsächlich Vermögenswerte der Eltern der Klägerin zugrunde lag.
Bezüglich der Schenkung über FF 30'000.aus dem Jahr 1991 bringt die Klägerin vor, dass der Beklagte selber eine Verknüpfung mit D. (die
Schenkung sei auf Weisung der Familie X ausgeführt worden, weil ihr Vater von dieser für seine Tätigkeit keine Entschädigung verlangt habe) einräume (Urk. 67
S. 58). Mit der von der Klägerin geltend gemachten Verknüpfung ist aber nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin vorgebrachten anonymen Schenkungen aus dem Vermögen der Familie DE. stammte, wie auch nicht, dass der Beklagte Vermögen der Familie DE. direkt verwaltet hatte.
Auch bezüglich der Schenkung mit Check Nr. vom Juni 1988 über FF 100'000 kann auf bisher Ausgeführtes und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Mit ihren Vorbringen gelingt der Klägerin der Nachweis nicht, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE. verwaltet hatte, auch wenn der Check von der AC. Filiale ausgestellt wurde, bei welcher der Beklagte sein Geschäftskonto hat (Urk. 67 S. 59). Auch ergibt sich daraus nicht, dass dieser Schenkung Vermögenswerte der Familie DE. zugrunde gelegen haben müssen. Der Check wurde denn vom Institut Q. auch nur insoweit
D. zugeordnet, als die Schenkung auf dem Spenderkonto von D. jedoch unter Donnateur anonyme aufgeführt wurde (Urk. 39/36 S. 2). Es kann deshalb aus der Bestätigung des Institut Q. , wonach D. der Einzahler war (Urk. 39/37), nicht zwingend auf die Herkunft des Geldes geschlossen werden und noch weniger darauf, dass der Beklagte Vermögen der Eheleute
DE. direkt verwaltet hatte.
Wie die Klägerin zurecht ausführt, machte die Vorinstanz keine eigenen expliziten Ausführungen zur Schenkung vom 29. Juni 1992 über FF 25'000.-. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der dieser Schenkung zugrunde liegende Check ebenfalls vom AB. [Bank], Zürich, zugunsten des Institut Q. ausgestellt wurde, wie der Check vom Dezember 1990, welcher nachweislich vom Beklagten an D. zur Weiterleitung gesandt worden sei (Urk. 67 S. 60). Aber auch daraus lässt sich wie bereits ausgeführt - nicht zwingend schliessen, dass der Beklagte Vermögenswerte der Eheleute DE. direkt verwaltet hatte noch, dass diese Schenkung tatsächlich aus dem Vermögen der Eheleute DE. stammte.
Schliesslich ist die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte sinngemäss geltend gemacht habe, die Schenkungen seien zumindest mittelbar von D. angeregt bzw. der Höhe nach bestimmt worden (Urk. 67 S. 43), nicht zutreffend. Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte führte aus, dass er von der Familie X beauftragt worden sei, diese Schenkungen zu machen, da D. gegenüber der Familie X erklärt habe, dass er für seine Tätigkeit zugunsten der Familie X keine Entschädigung möchte (Urk. 13 S. 12). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die der Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Vater der Klägerin wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Gelder tatsächlich aus Vermögenswerten stammten, an welchen die Eheleute DE. wirtschaftlich berechtigt waren. Insbesondere ist es nichts als eine Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte etwas über verdeckt vorgenommenen Zuwendungen aus dem Vermögen ihrer Eltern wissen müsse. Schliesslich vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Beklagte im Auftrag und auf Rechnung der Familie DE. ein Teil von deren Familienvermögen verwaltet hatte. Im Gegenteil deutet das von der Klägerin eingereichte Begleitschreiben zum Check Nr. daraufhin, dass der Beklagte wenn überhaupt höchstens über Dritte in allfällige das Vermögen der Eheleute DE. tangierende Vorgänge involviert gewesen sein könnte. So deuten lediglich die Umstän- de, dass die Schenkungen von den beschenkten Instituten dem Vater der Klägerin zugerechnet wurden und die anonymen Checks teilweise vom Beklagten an den Vater der Klägerin gesendet wurden, darauf hin, dass die im Auftrag der Familie X vorgenommenen Schenkungen aus Vermögenswerten stammen könnten, an denen die Eheleute DE. wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Institute die Checks dem Vater der Klägerin zurechnen, wenn dieser diese Checks zustellt und daher daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass diesen Checks Vermögenswerte zugrunde liegen müssen, an denen die Eheleute
DE. wirtschaftlich berechtigt waren. An dieser Einschätzung ändert sich sodann nichts, auch wenn mitberücksichtigt wird, dass der Vater der Klägerin Vermögen in der Schweiz hielt und die Institutionen, denen die Schenkungen zukamen, den Eltern der Klägerin nahestanden.
Schliesslich ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts, wenn die von der Klägerin mit Eingabe vom 1. November 2012 (Urk. 89) eingereichten Urkunden (Urk. 91/16-29) mitzuberücksichtigen wären. Auch diese Urkunden vermögen nicht zu belegen, dass der Beklagte direkt indirekt Vermögen der Eheleute DE. verwaltet hatte. Diese Urkunden vermögen auch nicht zu belegen, dass der Beklagte teilweise tatsachenwidrig seine Beteiligung bestritten habe (Urk. 89 S. 3), so hat der Beklagte immer ausgeführt, dass er sich an weitere Zuwendungen nicht erinnere (Urk. 13 S. 12, act. 55 S. 7, S. 20), was ihm aufgrund des Umstands, dass die Vorgänge über fünfzehn bis zwanzig Jahre zurückliegen, nicht vorgehalten werden kann resp. glaubhaft erscheint. Auch wenn sich nun herausstellte, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin weitere Checks zustellte und er entgegen seinen Ausführungen schon mindestens einmal im Jahr 1989 vom Centre S. gehört haben muss, stellte er doch den zugunsten des Centre S. ausgestellten Check dem Vater der Klägerin zu (Urk. 91/23), erscheint deshalb die Darstellung des Beklagten, dass die Schenkungen aus dem Vermögen der Familie X stammte, nicht als unglaubwürdig, resp. ist das entgegen der Ansicht der Klägerin kein klares Indiz dafür, dass ihre Eltern an dem den anonymen Schenkungen zugrunde liegende Vermögen zumindest wirtschaftlich berechtigt waren. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass das Institut
Q. von votre intermédiaire (Urk. 91/29) spricht, nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin abgeleitet werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Klägerin auch mit den neu eingereichten Urkunden kein Vorgang aufzuzeigen vermag, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte aus dem Vermögen der Eheleute DE. stammten und dass der Beklagte Vermögen der Eheleute DE. direkt indirekt verwaltete.
Zu prüfen bleibt, ob dies genügt, einen Auskunftsanspruch der Klägerin über diese Schenkungen (und allenfalls weitere diesbezüglich zusammenhängende Vorgänge) zu begründen.
Der Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, dass er ausschliesse, dass
D. und/oder E. in irgendeiner Weise an den Vermögenswerten beteiligt gewesen seien, zu deren Lasten die Zuwendungen getätigt worden seien. Die Auftraggeberin für die Zuwendungen, die Familie X, habe auf eigene Rechnung gehandelt. Das Anwaltsgeheimnis, welchem er unterliege, verbiete es ihm selbstredend, hier den Namen der Familie X weitere Details bekannt zu geben (Urk. 13 S. 12). In der Duplik ergänzte er, dass er sich über die Umstände und Hintergründe der Zuwendungen an die Fondation E. und an das Institut
Q. bereits erklärt und sachdienlich und soweit möglich Auskunft erteilt habe. Die Klägerin werde deshalb Verständnis haben müssen, dass er hinsichtlich allfälliger, weitergehender Auskünfte die Familie X betreffend, neben einer beruflichen, auch einer privatrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Schweigepflicht unterliege (Urk. 55 S. 20).
Wie ausgeführt, liegen entgegen der Ausführungen der Vorinstanz - Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerte zumindest wirtschaftlich den Eheleuten DE. zugeordnet werden könnten. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft besteht darin, die ihr zustehenden erbrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf seine Schweigepflicht
(Urk. 55 S. 19 f.).
Auch wenn der Auskunftsanspruch nach französischem Recht zu beurteilen ist, unterliegt die Geheimhaltungspflicht des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis zur Familie X dem schweizerischen Recht. Auf das Anwaltsgeheimnis kann sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er nicht dartut, dass es sich beim für die Familie X geführten Mandat um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e). Insbesondere wird die Vermögensverwaltung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst (BGE 135 III 597). Im Auftragsverhältnis gehört die Pflicht zur Verschwiegenheit zu den vertraglichen Nebenpflichten. Bei der vertraglichen Schweigepflicht geht es nicht primär um die Wahrung von Geheimnissen, sondern vielmehr generell um Verschwiegenheit. Die Geheimhaltungspflicht verbietet jede Weitergabe eines Geheimnisses an Dritte. Die Diskretionsund Geheimhaltungspflicht erstreckt sich
nicht nur auf Sachverhalte, die der Beauftragte bei der Erfüllung des Auftrags in Erfahrung bringt, vielmehr ist grundsätzlich bereits das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und der Name des Auftraggebers von der Diskretionsund Geheimhaltungspflicht erfasst. Die Diskretionsund Geheimhaltungspflicht schützt die persönliche und geschäftliche Interessenssphäre des Auftraggebers. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichtsund Verwaltungsbehörden (BK-Fellmann, Art. 398 N 43 ff.).
Es ist umstritten, ob der Beauftrage verpflichtet ist, einem Erben Auskunft über Vermögenswerte des Erblassers zu geben, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt war. Schaufelberger/Keller Lüscher bejahen dies mit Verweis auf das BGer-Urteil 5A_638/2009, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie es sich in diesem Fall mit der Pflicht zur Verschwiegenheit des Auftraggebers verhalten soll resp. warum diese dem Erben nicht entgegengehalte werden können soll (BSK ZGB II, Art. 607 N 11). Das Bundesgericht hielt im vorerwähnten (die Klägerin betreffenden) Entscheid fest, dass die Richtigkeit der Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin nach französischem Recht gar keinen erbrechtlichen Auskunftsanspruch habe, fraglich sei. Immerhin gelte nach französischem Recht gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 CC, dass ein Dritter, z.B. eine Bank, den Erben Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben habe. In der Folge liess es das Bundesgericht jedoch offen, ob die Beschwerdegegnerin einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beschwerdeführerin hat (BGer-Urteil 5A_638/2009 vom 13. September 2010). Das Bundesgericht äusserte sich somit nicht zur Frage, wie es sich mit der Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers verhält resp. warum diese gegenüber dem Erben (bei einem Vertragsverhältnis des Auftragsnehmers zu einem Dritten, welcher nicht der Erblasser ist) nicht gelten soll.
Gestützt auf das Auftragsverhältnis mit der Familie X unterliegt der Beklagte einer Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt es gegenüber den Interessen der Klägerin abzuwägen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschweige denn eindeutig feststeht, dass die vorgenommenen anonymen
Schenkungen tatsächlich aus Vermögen stammte, an dem ihr Vater wirtschaftlich Berechtigter war. Es liegen lediglich vereinzelte Hinweise vor, dass das den Schenkungen zugrunde liegende Vermögen der Familie DE. zugehörige Vermögenswerte sein könnten. Dies wird jedoch vom Beklagten dezidiert bestritten. Demnach muss in die Interessenabwägung miteinfliessen, ob das Interesse der Klägerin so hoch ist, dass in Kauf genommen werden muss, dass die Familie X über Schenkungen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen vorgenommen hat, der Klägerin gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist. Dies ist sicher nicht der Fall. Solches behauptet auch die Klägerin nicht. Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an Auskunft über Vermögenswerte ihrer Eltern gegen eine allfällige Verletzung des Privatbereichs der Familie X und eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Beklagten abzuwägen. Muss der Beklagte Unterlagen und Auskunft über die namens der Familie X erfolgten Schenkungen liefern, könnte die Klägerin in Besitz von Unterlagen über Vermögensvorgänge der Familie X kommen, was ein Eingriff in die Privatsphäre der Familie X darstellen würde und wodurch der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde.
Eine Berechtigung für diesen (allfälligen) Eingriff sieht die Klägerin in der allfälligen Verletzung ihres Pflichtteilsrechts. Ohne die geltend gemachte Auskunft könne sie nicht erkennen, ob ihr alle Vermögenswerte der Nachlässe ihrer Eltern und alle Verfügungen über diese Vermögenswerte bekannt seien. Sodann bringt sie vor, dass ihr ja Herr X, bei welchem es sich um T. . handle, vor seinem Tod sogar gestanden habe, dass er bei verschiedenen Geschäften als Strohmann für ihren Vater aufgetreten sei. Allein schon aus diesem Grund hätte ihr Vater ein Recht gehabt, von Herrn X Rechenschaft zu verlangen und Einsicht in die Akten der Familie X zu verlangen. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten der Familie X würden deshalb kein legitimes Hindernis gegenüber dem auf Art. 10 CC basierenden Recht auf umfassende Information bilden (Urk. 67
S. 65). Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erstellt ist, dass die Familie X resp. Herr X ein Strohmann des Vaters der Klägerin war und dass das Mandatsverhältnis des Beklagten mit der Familie X resp. Herrn
X Vermögenswerte betraf, an denen der Vater resp. die Eltern der Klägerin wirtschaftlich berechtigt waren.
Die Klägerin behauptet, sie wisse, um wen es sich bei der Familie X handle. Herr X sei ein Strohmann ihres Vaters gewesen. War Herr X tatsächlich ein Strohmann ihres Vaters, so ist er der Klägerin gegenüber auskunftspflichtig hinsichtlich der Vermögenswerte, die er für den Vater der Klägerin verwaltet hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sie aber nicht das Recht auf Einsicht in sämtliche Akten der Familie X (Urk. 67 S. 65). Die Klägerin kann sich direkt an Herrn X resp. an dessen Erben halten. Auf eine Auskunftserteilung durch den Beklagten ist die Klägerin daher nicht zwingend angewiesen, um Auskunft über ihr Erbe resp. allfällige Pflichtteilsverletzungen zu erhalten. Dem steht die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten gegenüber seinen Mandaten und das Interesse der Familie X an der Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Nachdem nicht klar ist, dass der Vater resp. die Eltern der Klägerin an den den Schenkungen zugrunde liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war, rechtfertigt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung über diese Schenkungen und weitere in diesem Zusammenhang stehende Vorgänge resp. eine Verpflichtung zur Auskunft über das Mandatsverhältnis zur Familie X nicht.
7.3.7. Die Klägerin verlangt denn in ihrem Begehren auch nicht explizit Auskunft über die vorerwähnten Schenkungen sondern sie verlangt pauschal Auskunft über jede Tätigkeit, die der Beklagte und dessen Vater auf Rechnung ihrer verstorbenen Eltern abgewickelt habe und die Herausgabe sämtlicher damit zusammenhängender Unterlagen. Dabei beruft sie sich auch noch auf weitere Sachverhalte, welche in der Gesamtheit zeigen sollen, dass der Beklagte über die anbegehrten Informationen verfügen müsse. Darauf soll anschliessend noch eingegangen werden.
Über konkret genannte Vorgänge hinausgehender Auskunftsanspruch weitere Mandate / Tätigkeiten
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe sämtlicher Unterlagen die in irgendeinem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren
Ziffer 1.a.-d.) sowie Auskunft über jegliche Tätigkeiten sowie Bankkonten, Bankdepots, Gesellschaften, Stiftungen andere rechtliche Träger, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihren Eltern stehen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2.a.-g.). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nebst den anonymen Schenkungen der Komplex R. Anstalt einen wichtigen Anhaltspunkt dafür darstelle, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen der Eltern der Klägerin verfüge, weshalb der Klage vollumfänglich stattzugeben sei (Urk. 67 S. 51). Weiter beruft sie sich auf die weiteren Beziehungen zwischen ihrem Vater und dem Beklagten resp. Dr. C. , welche ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz völlig falsch gewürdigt worden seien. All dies seien weitere Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien und es als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfügen würde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es für ihre Eltern selbstverständlich gewesen sei, an den Beklagten zu gelangen und ihr diesen zu empfehlen, wenn es um geschäftliche sogar private Belange in der Deutschschweiz in
N. gegangen sei (Urk. 67 S. 66 ff.). Sodann bringt sie vor, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich (Zahlungs-) Vorgängen rechenschaftspflichtig sei, bei denen der effektive Auftraggeber zunächst ungewiss gewesen sei, aber aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass es sich dabei um ihren Vater gehandelt habe (Urk. 67 S. 31).
Die Klägerin behauptet - und versucht aufzuzeigen - dass der Beklagte und sein Vater, Dr. C. , sowie die Eltern der Klägerin freundschaftlich verbunden gewesen seien und es für ihre Eltern selbstverständlich gewesen sei, an den Beklagten zu gelangen, wenn geschäftliche gar private Belange in der Deutschschweiz in N. in Frage gestanden seien. Sie beruft sich insbesondere auf Einträge in der Agenda ihres Vaters, woraus sich ergebe, dass ihr Vater regelmässig Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 38 S. 7; Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 68 S. 44 ff.).
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umstand, dass der Vater der Klägerin Verwaltungsratsmandate für den Gastronomiekonzern P. inne gehabt habe,
einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Vater der Klägerin und H. erkläre. Demgegenüber überzeuge die Argumentation der Klägerin nicht, dass es sich bei den Einträgen mehrheitlich um den Beklagten gehandelt haben müsse. Es könne offen gelassen werden, ob sich gewisse Einträge lautend auf tatsächlich auf den Beklagten beziehen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich daraus noch nichts zugunsten der Klägerin ableiten. Alleine gestützt darauf, dass es zwischen D. und dem Beklagten zu Kontakten gekommen sei, lasse sich weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch nach französischem Recht begründen. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses für die Existenz von Unterlagen vor, welche mit dem Vermögen der Eheleute DE. in Verbindung stehen könnten. Die Ausführungen der Klägerin zu den Agenda-Einträgen seien zu wenig substanziiert, als dass sie einen Auskunftsanspruch welcher Natur auch immer begründen könnten (Urk. 68 S. 46).
Die Klägerin bemängelt, dass die Bewertung der Vorinstanz krass einseitig zugunsten der Position des Beklagten ausfalle. Sie übergehe, dass verschiedene Eintragungen einen klaren Zusammenhang mit der Schweiz aufweisen wür- den, so dass sie sich kaum auf den damals in AD. [Staat in Nordeuropa] lebenden H. beziehen können. Die Klägerin anerkennt jedoch, dass der enge und regelmässige Kontakt zwischen ihrem Vater und dem Beklagten allein zwar nicht ausreichend sein möge, um die geltend gemachten Ansprüche zu begrün- den. Dieser Umstand müsse aber im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Ihr Vater und der Beklagte hätten eng zusammengearbeitet. Ihr Vater sei der Korrespondent des Beklagten in G. gewesen und umgekehrt sei der Beklagte der Korrespondent ihres Vaters in der Deutschschweiz gewesen. Beides seien Anwälte, die sich offensichtlich mit offshore-Konstruktionen und verdeckten Zahlungen auskennen würden. Ein Teil des Vermögens der Familie DE. sei von ihrem Vater geheim in der Schweiz gehalten worden, wobei er dieses Vermögen für Zuwendungen an ihm nahestehende Institutionen verwendet habe. Was liege da näher, als dass er sich für solche Belange an seien Freund und erfahrenen Kollegen in J. wandte. Dasselbe gelte auch für ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem P. -Konzern (Anmerkung: Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass sie in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrechtlichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S 46 f.). Auch diese Ausführungen müssten im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Sie habe nachgewiesen, dass wiederum Teile des Familienvermögens verdeckt gehalten worden seien und dass sich ihr Vater auch in diesem Fall eines Strohmanns (AE. ) bedient habe. Ähnliches gelte auch für den weiteren Strohmann ihres Vaters, den
AF. [des Staates AD. _] (Anmerkung: Auch diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Klägerin in keinem Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit des Beklagten für den Vater der Klägerin stehen würden, die auf einem auftragsrechtlichen Verhältnis gründen könnten; Urk. 68 S. 48 f.). Sie habe dargelegt, weshalb sie von Verfügungen über das Familienvermögen und von einer persönlichen Beziehung zwischen AF. und dem Beklagten ausgehe. Es würde sich um Anhaltspunkte handeln, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien. Dies gelte schliesslich auch für den Liegenschaftserwerb Ende der Siebzigerjahre (Anmerkung: Die Vorinstanz verneinte Anhaltspunkte für eine allfällige Beteiligung des Vaters des Beklagten, Urk. 68 S. 49). Sie habe dargelegt, dass der Vater des Beklagten im Jahr 1975 beim Erwerb einer Wohnung in G. für die R. Anstalt [des Staates N. ] aufgetreten sei, an welcher ihr Vater höchstwahrscheinlich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Es liege deshalb nahe, dass der Vater des Beklagten auch beim mutmasslich Ende der Siebzigerjahre treuhänderisch erfolgten Liegenschaftserwerb in der Schweiz für die Eltern der Klägerin tätig geworden sei. All dies seien weitere Anhaltspunkte, welche im Gesamtzusammenhang zu würdigen seien, und es mehr als plausibel erscheinen lassen würden, dass der Beklagte über Informationen und Unterlagen zum Vermögen ihrer Eltern und zu Transaktionen über dieses Vermögen verfüge (Urk. 67 S. 66 ff.).
Auch wenn der Vater der Klägerin Vermögenswerte verdeckt in der Schweiz gehalten hatte, und er sich hierfür der Hilfe von Strohmännern bedient hatte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Beklagte selbst wenn er mit dem Vater der Klägerin regelmässigen Kontakt gehabt hatte und mit diesem freundschaftlich verbunden war ein Strohmann des Vaters der Klägerin
gewesen sein muss. Dieser Schluss drängt sich nicht auf. Die Klägerin bringt keine genügenden Indizien für diesen Standpunkt vor. Auch die Schlussfolgerung der Klägerin wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte, welcher in einer [Stadt in AD. ] Anwaltskanzlei gearbeitet habe, ihrem Vater bei seinen Geschäften in AD. behilflich gewesen sein müsse, weil ihr Vater kein Englisch gesprochen habe, ist nichts als eine nicht weiter belegte pauschale Behauptung. Ein konkretes Zusammenwirken von ihrem Vater, dem Beklagten und AF. wird nicht ansatzweise dargetan. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angestellte Mutmassung hinsichtlich Liegenschaftskauf Ende der Siebzigerjahre. Die diesbezüglichen Vorbringen blieben seitens der Klägerin wie die Vorinstanz zu Recht festhielt völlig unsubstanziiert, weshalb daraus nichts gefolgert werden kann.
Im Übrigen kann angemerkt werden, dass wenn der Vater der Klägerin tatsächlich Vermögen vor der Klägerin hat verheimlichen wollen, er wohl kaum die Klägerin mit dem Beklagten bekannt gemacht hätte, wenn dieser in die Vorgänge des verdeckt gehaltenen Vermögens involviert gewesen wäre. Auch dies spricht eher gegen die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte Mandate und/oder Tätigkeiten für die Eltern der Klägerin hinsichtlich der verdeckt gehaltenen Vermögenswerte ausgeübt hat. Es drängt sich deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre Eltern ihr den Beklagten für geschäftliche sogar private Belange in der Deutschschweiz N. empfohlen hatten (Urk. 67
S. 68), nicht auf, dass der Beklagte in Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen der Eltern der Klägerin involviert gewesen sein muss. Die Klägerin führte selber aus, dass sich ihr Vater anderer Strohmänner bediente. Sodann pflegte ihr Vater nicht nur zum Beklagten sondern auch zu anderen Rechtsanwälten in der Schweiz geschäftliche Beziehungen (vgl. Urk. 68 S. 50).
Ausser des Umstands, dass der Beklagte in die Zustellung von anonymen Checks an den Vater der Klägerin involviert war, liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis über Strohmannverhältnisse zwischen dem Vater der Klägerin und Dritten hat. Nachdem die Klägerin aber nicht nachweisen konnte, dass es sich bei der Familie X resp. Herrn X tatsächlich um einen Strohmann ihres Vaters gehandelt hatte und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen, er-
scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte über die von der Klägerin begehrten Informationen verfügt. Damit hat aber die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass über den Beklagten Zahlungen abgewickelt worden sind, die für ihre Pflichtteilsrechte von Bedeutung sind.
Gestützt auf ihre erbrechtlichen Auskunftsrechte hat die Klägerin nur Anspruch darauf, Informationen über Vermögenswerte zu erhalten, die in den Nachlass gehören, d.h. über Vermögen, an welchem ihre Eltern zumindest wirtschaftlich berechtigt waren. Der Beklagte kann aber nur zu einer solchen Auskunftserteilung verpflichtet werden, wenn zumindest wahrscheinlich erscheint, dass der Beklagte über entsprechende Informationen verfügt. Dieser Nachweis gelang der Klägerin wie ausgeführt - nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Klage zurecht abgewiesen.
Streitwert
Die Vorinstanz ging gestützt auf das von der Klägerin in der Sühnverhandlung gestellte Begehren um Zusprechung eines Betrages von mindestens CHF 1 Mio. (Urk. 1) von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst wenn die Klägerin an ihrem Schadenersatzanspruch nicht weiter festhalte, sie damit klar den wirtschaftlichen Wert ihres Auskunftserteilungsund Rechenschaftsablagebegehrens beziffert habe (Urk. 68 S. 52 f.).
Die Klägerin macht in der Berufung geltend, dass für die vorliegende Auskunftsklage von einem Streitwert von zwischen CHF 30'000 und CHF 100'000 auszugehen sei. Da es sich vorliegend um eine einfache Auskunftsklage handle, könne nach ständiger höchstrichterlichen Praxis von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (Urk. 67 S. 6). In der Klagebegründung hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie ihrem Auskunftsanspruch eine CHF 30'000 übersteigenden Streitwert beimesse, gehe es doch namentlich um die Auskunft über Mobilienund Immobilientransaktionen, Schenkungen und Sitzgesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen würden (Urk. 2 S. 6).
Der Beklagte überlässt die Streitwertbemessung dem Gericht, wobei er Wert auf die Feststellung legt, dass damit keine Anerkennung eines effektiven Auskunftsvermögens verbunden sei (Urk. 75 S. 3). Vor Vorinstanz stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Streitwert, wenn überhaupt, mit lediglich einigen wenigen tausend Schweizer Franken zu bemessen sei, jedoch keinesfalls
CHF 10'000 übersteigend. Es sei vom klägerischen Rechtsbegehren und nicht vom wirtschaftlichen Streitinteresse der Parteien auszugehen. Massgebend sei somit ausschliesslich der objektive Wert der mit der Klage verlangten Leistungen. Richtmass bilde somit der Aufwand, den er bei sorgfältiger Erbringung der geforderten Dienstleistungen insgesamt in Rechnung stellen könnte. Der entsprechende Aufwand würde minimal ausfallen (Urk. 55 S. 4 ff.).
Beim Verfahren um Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 22 ZPO/ZH. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Die übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Streitwert sind grundsätzlich bindend (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH), es sei denn, diese hätten rechtsmissbräuchlich einen viel zu tiefen Betrag genannt (ZR 89 Nr. 114).
Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht dem damit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012, LF110118 ). Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegende Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Auskunftsbegehren erbrechtliche Ansprüche. Sie führt aus, dass ihr Vater erhebliche
Verfügungen resp. bedeutende Schenkungen zu Lasten des elterlichen Vermögens vorgenommen habe; sie gehe von einer Verletzung ihres Pflichtteils aus (Urk. 67 S. 9, S. 50). Sie möchte sich also die nötigen Informationen beschaffen und dann allenfalls gegen Dritte vorgehen zu können. Die Klägerin gesteht selber ein, dass das zur Unterbrechung der Verjährung geltend gemachte Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 1 Mio. ein Anhaltspunkt für das ihrer Klage zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse darzustellen vermag (Urk. 67 S. 7). Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Klägerin und die von ihr beim Friedensrichter erhobene Schadenersatzklage den Streitwert auf Fr. 1 Mio. festgesetzt hat (Urk. 68 S. 53).
Bei einem Streitwert von Fr. 1 Mio. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.-. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 2 GebVO unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, welcher sich im Durchschnittsbereich bewegt habe, und der Schwierigkeit des Falls, welche eher im oberen Bereich anzusiedeln sei, eine Reduktion um einen Drittel vorgenommen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falls werden von den Parteien zurecht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion um einen Drittel abzuweichen. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 20'500.ist zu bestätigen.
Der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens beträgt ebenfalls
Fr. 1 Mio. Damit ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf Fr. 20'500.festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebVO vom 8. September 2010). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine 70 Seiten umfassende Berufungsschrift sowie diverse weitere Eingaben eingereicht hat.
Die Klägerin unterliegt vollständig. Dementsprechend sind die Kosten für das erstund das zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.
Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt nach § 3 der für das vorinstanzliche Verfahren massgeblichen AnwGebVO vom 21. Juni
2006 Fr. 31'400.-. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist diese Grundgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf Fr. 20'900.zu reduzieren. Hinzu kommen von der Klägerin auch nicht in Frage gestellte zwei Zuschläge von je 20% für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schriftenwechsel (§ 6 AnwGebV). Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 29'260.zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Grundgebühr in Anwendung von § 4 der für das Berufungsverfahren massgeblichen AnwGebVO vom 8. September 2010 ebenfalls Fr. 20'900.-. In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 ist die Grundgebühr um 20% auf Fr. 25'080.zu erhöhen und sodann in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010 auf einen Drittel zu reduzieren. Dementsprechend hat die Klägerin dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'400.zu bezahlen.
Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte als Anwalt einen Vorsteuerabzug geltend machen könne und ihm deshalb kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen sei (Urk. 67 S. 69). Der Beklagte verlangt die Zusprechung einer Entschädigung zuzüglich MWSt. Dabei widerspricht er der Darstellung der Klägerin, wonach er als Anwalt einen Vorsteuerabzug geltend machen könne nicht (Urk. 75
S. 26). Damit ist eine Grundlage für die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes nicht dargetan, weshalb kein solcher zuzusprechen ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 2) wird bestätigt.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 29'260.zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am:
mc
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