Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA230029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 07.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Partei; Begründung; Kündigung; Beklagten; Parteien; Verpflichtet; Schriftlich; Schriftliche; Habe; Recht; Entscheid; Minusstunden; Angefochten; Urteil; Verfahren; Krankentaggeldversicherung; Arbeitsbestätigung; Mitarbeit; Verpflichtet; Abrede; Vorinstanzliche; Zeigt; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Zuzustellen; Bezahlen; Getroffen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 324 OR ; Art. 324a OR ; Art. 63 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 III 623; 134 I 83; 138 III 374; 142 I 93; 142 III 413; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
in Sachen
AG,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. , betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2; Urk. 11 S. 1):
1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin eine Arbeitsbe- stätigung mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen:
'Arbeitsbestätigung
Frau B. , geboren am tt. September 1995, war vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 als Verkäuferin in unserem Geschäft im C. , D. [Ort], tätig.
Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte … [Aufgaben]..
Wir danken ihr für ihre geschätzte Mitarbeit und wünschen ihr für ihre berufliche und private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Zürich 31. Januar 2023 A. AG, … [Waren] E. '
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 13'949.60 brut- to, nebst Zins zu 5% seit 1. November 2022, zu bezahlen;
Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin eine schriftliche Begründung der Kündigung aus- und zuzustellen;
Die Klägerin behält sich ein Nachklagerecht ausdrücklich vor. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu-
lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren
am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 10. November 2023:
(Urk. 23 S. 19 ff. = Urk. 27 S. 19 ff.)
a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 10'800.– brutto für netto (Schadenersatz Krankheit No- vember 2022 bis Januar 2023) nebst Zins zu 5% auf CHF 3'600.– ab 1. Dezember 2022, 5% Zins auf CHF 3'600.– ab 1. Januar 2023 und 5% Zins auf
CHF 3'600.– ab 1. Februar 2023 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin CHF 1'613.15 netto
(Ferienentschädigung) nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023 zu bezahlen.
Die Beklagte wird schliesslich verpflichtet, der Klägerin CHF 193.65 netto (Entschädigung 1. August 2022) nebst Zins zu 5% seit 1. Februar
2023 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung wie folgt aus- und zuzustellen:
«Arbeitsbestätigung
Frau B. , geboren am tt. September 1995, war vom
1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 als Verkäuferin in unse- rem Geschäft im C. , D. , tätig.
Zu Ihrem Aufgabengebiet gehörte die … [Aufgaben].
Wir danken ihr für ihre geschätzte Mitarbeit und wün- schen ihr für ihre berufliche und private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Zürich 31. Januar 2023 A. AG, …
E. »
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 26 S. 2):
1. Es seien Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 5 des Entscheides des Ar- beitsgerichts Zürich vom 10. November 2023 aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien keine schriftliche Abrede im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR getroffen wurde und folge dessen kein Schadenersatz zu leisten ist.
Des Weiteren sei die Klage der Berufungsbeklagten und Klägerin vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft, welche den Detailhandel und Grosshandel mit Waren aller Art, insbesondere mit … bezweckt (Urk. 29/1). Nach den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz wurde die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend: Klägerin) ab dem 1. Juli 2022 bei der Beklagten in einem Pensum von 100 % als Verkäuferin angestellt. Das Jahresgrundgehalt betrug Fr. 54'000.– brut- to (Urk. 26 S. 4; Urk. 27 S. 3). Mit Schreiben vom 21. November 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022. In der Folge erhob die Beiständin der Klägerin Einsprache und wies darauf hin, dass die Kündigung in der 30-tägigen Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgt und daher nichtig sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 kündigte die Beklagte erneut, dieses Mal per 31. Januar 2023 (Urk. 27 S. 4).
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 machte die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreise … + … der Stadt Zürich vom
Februar 2023 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage hängig (Urk. 1). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3). Dieser erging am 10. November 2023 (Urk. 18). Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte die Vorinstanz den Partei- en mit, sie habe an drei Stellen im Urteil die Parteibezeichnungen vertauscht (Urk. 20). In der Folge sandte sie ihnen mit Schreiben vom 27. November 2023 eine berichtigte Fassung mit identischem Dispositiv (Urk. 22; Urk. 23 = Urk. 27).
Sie wies die Parteien in beiden Schreiben darauf hin, dass die neue Zustellung keine neue Rechtsmittelfrist auslöse (Urk. 20; Urk. 22).
Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte (gerechnet ab Zu- stellung der ersten Fassung) innert Frist (siehe Urk. 19/1) Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Anträgen (Urk. 26).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–25). Da die Be- rufung offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). So- weit nachfolgend auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird, ist die be- richtigte Fassung gemeint.
vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächli- che, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vo- rinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021,
E. II.2.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413
E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
Die Beklagte stellt unter Sachverhalt ihren Standpunkt dar (Urk. 26
S. 4–9). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, insbeson- dere den Ausführungen zu den Verrechnungsforderungen (Urk. 27 S. 14 ff.), ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte zum Sachverhalt äussert, zeigt sie nicht auf, wo sie die entsprechenden Behauptungen vor Vorinstanz eingebracht hätte oder inwiefern es sich um zulässige Noven handeln würde. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1. f.). Auf ihre Vorbringen unter Sach- verhalt ist unter dem Vorbehalt späterer rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Lohnprogramm und der Position der Krankentaggeldbeiträge (Urk. 26 S. 10).
Lohnzahlung bei Krankheit während der Probezeit
Die Vorinstanz erwog, es sei eine freiwillige Bezahlung einer Nicht- schuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR, wenn die Arbeitgeberin in Kenntnis der fehlenden Lohnzahlungspflicht den vollen Lohn bezahle. Die Klägerin habe ihre Stelle am 1. Juli 2022 angetreten. Als Probezeit seien vertraglich drei Monate vereinbart gewesen, womit die Probezeit bis Ende September 2022 gedauert ha- be. Die Klägerin sei erstmals im September 2022 erkrankt, wobei die Beklagte der Klägerin gleichwohl ohne Rechtspflicht vorbehaltslos den vollen Lohn ausbezahlt habe. Die Leistung der Beklagten sei in Kenntnis der Rechtslage erfolgt. Sie habe damit vorbehaltslos eine Nichtschuld bezahlt, auf die sie heute nicht mehr zurückkommen könne. Mit Bezug auf die nachfolgend zu beurteilende Lohnfortzah- lungspflicht der Beklagten bedeute dies überdies, dass die vier Tage Krankheit der Klägerin nicht an ein etwaiges Guthaben der Klägerin anzurechnen seien (Urk. 27 S. 11).
Krankentaggeldversicherung und Vertrauensschutz
den erweckten Anschein und den damit begründeten Vertrauensschutz berufen könne (Urk. 27 S. 12).
S. 11). Es erscheine doch weit hergeholt, dass man lediglich aus den Abzügen auf der Lohnabrechnung einen Anspruch auf Schadenersatz für Krankentaggelder herleite. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Arbeitsver- trag unbestritten keine schriftliche Abrede für den Bestand einer solchen freiwilli- gen Krankentaggeldversicherung finde; eine solche sei aber zwingende Voraus- setzung für das Entstehen der Abrede (Urk. 26 S. 12).
getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Vom Formerfordernis kann darüber hinaus durch konklu- dente Handlungen abgewichen werden, wenn die getroffene Regelung günstiger ist als die gesetzliche (BGer 4A_228/2017 vom 23. März 2018, E. 3.2.2; BGer 4A_517/2010 vom 11. November 2010, E. 4.3; Christiane Brunner / Jean-Michel Bühler / Jean-Bernard Waeber / Christian Bruchez, Kommentar zum Arbeitsver- tragsrecht, 3. Aufl. 2005, S. 97; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 324a/b N 28 [S. 459 f.]; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319–
343 OR, 3. Aufl. 2014, Art. 324a N 23 [S. 186]; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 324a N 50; siehe BGE 131 III 623 E. 2.5.2). Zieht der Arbeitgeber Kranken- taggeldprämien vom Lohn des Arbeitnehmers ab, so ist dies ein Indiz für eine konkludente abweichende Regelung (BGer 4A_228/2017 vom 23. März 2018,
E. 3.2.2; BGer 4A_517/2010 vom 11. November 2020, E. 4.3; Streiff / von Kaenel
/ Rudolph, a.a.O., Art. 324a/b N 28 [S. 459 f.]). Die zur Anwendung gelangende Lösung ist insbesondere dann günstiger als die gesetzliche, wenn sie einen An- spruch auf 80 % des Lohnes für drei Monate anstelle von 100 % des Lohnes für drei Wochen vorsieht und 1.17 % für die Krankentaggeldversicherung vom Lohn abgezogen werden (BGer 4A_517/2010 vom 11. November 2010, E. 4.3).
Bei der Gleitzeit kann der Arbeitnehmer zeitautonom bestimmen, die Soll- Arbeitszeit zu über- oder unterschreiten. Dabei liegt es in seinem Verantwor- tungsbereich, fristgerecht für den Ausgleich von Mehrarbeit [oder Minusarbeit] zu sorgen (BGE 123 III 469 E. 3b; BGer 4A_395/2015 vom 2. November 2015,
E. 4.2.1).
S. 14). Die Klägerin habe ihre Arbeitszeit erfassen und eine Mehr- oder Minderzeit ausgleichen müssen. Die Beklagte habe aufgrund der Äusserungen der Klägerin davon ausgehen dürfen, dass diese ihre Stunden nacharbeiten werde. Gelegen- heit, um zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten, biete sich erfahrungsgemäss im- mer wieder (Urk. 26 S. 15). Bei allen diesen Vorbringen zeigt die Beklagte nicht auf, wo sie sie vor Vorinstanz geltend gemacht hätte oder inwiefern es sich um zulässige Noven handeln würde. Damit genügt sie den Begründungsanforderun- gen nicht (E. II.1.1. f.). Zudem substantiiert die Beklagte nicht, was konkret die Klägerin wann hinsichtlich des Nacharbeitens gesagt habe. Und schliesslich übergeht die Beklagte die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klägerin ab dem 1. November 2022 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 27 S. 3 f.).
Akonto-Zahlung aufzufassen und von einer Jahresarbeitszeit auszugehen, so würde dies bedeuten, dass die Parteien eine Gleitzeit vereinbart hätten. Von einer solchen kann jedoch keine Rede sein, wenn die Beklagte die Arbeitsschichten ih- rer Mitarbeiter bestimmt.
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
sprechenden Antrag nicht einzutreten (E. II.1.1.). Auch inhaltlich dringt sie nicht durch, nachdem ihrer Berufung kein Erfolg beschieden ist.
4. Abteilung, vom 10. November 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin insgesamt Fr. 12'606.80 (Schadenersatz, Ferienentschädigung und Entschädigung) zuzüg- lich Zinsen zu bezahlen sowie eine Arbeitsbestätigung und eine schriftliche Be- gründung für die Kündigung aus- und zuzustellen (Urk. 27 S. 19 f.). Sie bezifferte den Streitwert für die Arbeitsbestätigung auf Fr. 500.– und jenen für die schriftli- che Begründung auf Fr. 100.– (Urk. 27 S. 19), was unangefochten blieb und nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat die Verpflichtung, der Klägerin eine Arbeits- bestätigung aus- und zuzustellen, nicht angefochten (Urk. 26 S. 9). Somit ist für das Berufungsverfahren noch von einem Streitwert von Fr. 12'706.80 auszuge- hen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
4. Abteilung, vom 10. November 2023 wird bestätigt.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'706.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: st
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