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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LA230028: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem arbeitsrechtlichen Fall entschieden, dass die Berufung der Nebenintervenientin unbeachtlich ist, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Das Verfahren wird abgeschrieben und die Gerichtskosten von 750 CHF werden der Nebenintervenientin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Parteien werden schriftlich informiert und die Akten gehen an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LA230028

Kanton:ZH
Fallnummer:LA230028
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA230028 vom 03.01.2024 (ZH)
Datum:03.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Berufung; Nebenintervenientin; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsmittel; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt; Berufungsbeklagte; Urteil; Verfahren; Beklagten; Prozessübernahme; Frist; Berufungsverfahren; Beilage; Kopie; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 76 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LA230028

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 3. Januar 2024

in Sachen

A. GmbH,

Nebenintervenientin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. Arbeitslosenkasse, Kläger und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

sowie

D. AG,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)

Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69),

in der Erwägung,

dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmittel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.),

da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmittel einlegen Möchte (Urk. 67/7 S. 2),

dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,

dass die Kosten in Anwendung von 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750 festzulegen und der Nebenintervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO),

wird beschlossen:

  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenintervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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