Zusammenfassung des Urteils LA230028: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem arbeitsrechtlichen Fall entschieden, dass die Berufung der Nebenintervenientin unbeachtlich ist, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Das Verfahren wird abgeschrieben und die Gerichtskosten von 750 CHF werden der Nebenintervenientin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Parteien werden schriftlich informiert und die Akten gehen an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA230028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 03.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Nebenintervenientin; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsmittel; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Berufungsklägerin; Rechtsanwalt; Berufungsbeklagte; Urteil; Verfahren; Beklagten; Prozessübernahme; Frist; Berufungsverfahren; Beilage; Kopie; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Oberrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 76 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 3. Januar 2024
in Sachen
Nebenintervenientin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69),
in der Erwägung,
dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmittel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.),
da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmittel einlegen Möchte (Urk. 67/7 S. 2),
dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,
dass die Kosten in Anwendung von 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750 festzulegen und der Nebenintervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO),
wird beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenintervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am:
jo
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