Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA230002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 11.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Zusammenfassung : | Der Fall betrifft eine Appellation gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Genf, bei dem es um die elterliche Sorge für die Kinder und die Nutzung der ehelichen Wohnung ging. Die Klägerin, Frau A, forderte die Änderung des Urteils, um die Kinder bei sich zu behalten und die Wohnung zu behalten, während der Beklagte, Herr B, die Ablehnung eines vorläufigen Effekts beantragte. Das Gericht wies den Antrag der Klägerin auf vorläufige Aussetzung des Urteils ab, da keine unmittelbare Gefahr für sie bestand. Der Richter in diesem Fall war Laurent Rieben. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die verlierende Partei war weiblich. |
Schlagwörter : | Berufung; Arbeit; Vorinstanz; Kommission; Recht; Vereinbarung; Kläger; Klägers; Parteien; Vertrag; Bonus; Rechtsbegehren; Beklagten; Accelerator; Vertrags; Kommissionsansprüche; Behauptung; Berufungsbeklagte; Beweis; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Berechnung; Abrechnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 320 OR ; Art. 322c OR ; Art. 4 ZPO ; Art. 42 OR ; Art. 6 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 140 III 155; 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Urteil vom 11. August 2023
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
International GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
(Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 2)
1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Wi- derhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der NichtErfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils schriftliche Kommissionsabrech- nungen, unter Angabe der kommissionspflichtigen Geschäfte (Kunden- name, Art, Umfang und Datum des Geschäftsabschlusses) sowie der Höhe und Fälligkeit der Kommissionen, betreffend die Jahre 2012 bis 2017 sowie für jeden einzelnen Monat der folgenden Zeitperioden zu übergeben:
Januar 2013 bis und mit April 2014;
Mai 2014 bis und mit Januar 2016;
Februar 2016 bis und mit Dezember 2017.
Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Wi- derhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der NichtErfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verpflichten, dem Kläger, eventualiter einem vom Gericht bezeichneten SachVerständigen, innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils vollständig Auskunft zu erteilen und vollstündige Kopien ihrer eigenen Geschäftsbücher sowie derjenigen von
B.
Inc., B.
NV, C.
Ltda sowie weiterer (damaliger
und/oder heutiger) Konzerngesellschaften vorzulegen, eventualiter Einsicht in diese Geschäftsbücher zu Gewähren, betreffend:
die in den Jahren 2010 bis und mit 2017 erzielten Umsätze der Beklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit den einzelnen vom Kläger akquirierten und/oder betreuten Kunden;
die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossenen VertRüge und erzielten Umsätze der Beklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit D. ;
die Kommissionssätze der Beklagten, von B._
Inc., B.
NV, C.
Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen)
Konzerngesellschaften für Software Geschäfte für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017;
die in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2017 abgeschlossenen VertRüge und erzielten Umsätze der Beklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit E. ; und
die in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2017 abgeschlossenen VertRüge und erzielten Umsätze der Beklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit F. .
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 215'375, eventualiter USD 215'375, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2011 für seinen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2010 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 563'250, eventualiter USD 563'250, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2012 für seinen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2011 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 325'500, eventualiter USD 325'500, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 für seinen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2012 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger USD 262'989, eventualiter EUR 262'989, subeventualiter CHF 262'989, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 für offene KommissionsAnsprüche für das Jahr 2012 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für offene Kommissions- Ansprüche von Januar 2013 bis und mit April 2014 einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 200'000, eventualiter EUR 200'000, subeventualiter CHF 200'000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für offene Kommissions- Ansprüche von Februar 2016 bis und mit August 2017 einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 250'000, eventualiter EUR 250'000, subeventualiter CHF 250'000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für offene Kommissions- Ansprüche für die im Jahr 2017 mit D. abgeschlossenen Geschöfte einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens je- doch USD 87'500, eventualiter CHF 87'500, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für offene Kommissions- Ansprüche für die im Jahr 2017 mit E. abgeschlossenen Geschöfte einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens je- doch USD 35'875,eventualiter EUR 35'875, subeventualiter CHF 35'875, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für offene Kommissions- Ansprüche für die im Jahr 2017 mit F. abgeschlossenen Geschöfte einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens je- doch USD 20'000, eventualiter CHF 20'000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner bis 31.
August 2017 aufgelaufenen FerienAnsprüche einen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 104'650, eventualiter
CHF 104'650, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 Alinea 3 betreffend den Zeitraum vom
September 2017 bis zum 31. Dezember 2017, Ziff. 2 Alinea 4 und 5, Ziff. 10 und Ziff. 11 wird nicht eingetreten.
Die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 Alinea 4 und 5 [recte: Alinea 2 und 3] wer- den als gegenstandslos abgeschrieben.
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis befunden.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 wird abgewiesen.
Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 wird abgewiesen, soweit darauf kein Nichteintreten erfolgt es als gegenstandslos abgewiesen wird.
Die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 9 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger USD 48'083.85 netto sowie EUR 937.75 jeweils samt 5% Zins seit 1. September 2017, zu bezahlen.
Im Restbetrag wird das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 9 abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 12 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 62'085.15 netto nebst Zins zu 5% seit
September 2017 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 41'400 festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 95% und der Beklagten zu 5% auferlegt.
Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Gerichtskostenvorschuss im Umfang
von Fr. 2'070 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 50 zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 50'950.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[9.-10. Mitteilung, Rechtsmittel]
des Berufungsklägers (Urk. 75 S. 2 ff.):
Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses und Disp-Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 18. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. AN210023-L) seien aufzuheben und die nachstehenden Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich gutzuheissen:
Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der NichtErfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils schriftliche Kommissionsabrechnungen, unter Angabe der kommissionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum des Geschäftsabschlusses) sowie der Höhe und Fälligkeit der Kommissionen betreffend die Jahre 2014 bis 2017 sowie für jeden einzelnen Monat der folgenden Zeitperioden zu übergeben:
Februar 2014 bis und mit April 2014;
Mai 2014 bis und mit Januar 2016;
Februar 2016 bis und mit Dezember 2017.
Die Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der NichtErfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu verpflichten, dem Berufungskläger, eventualiter einem vom Gericht bezeichneten SachVerständigen, innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteil vollstündig Auskunft zu erteilen und vollständige Kopien ihrer eigenen Geschäftsbücher sowie derjenigen von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiterer (damaliger und/oder heutiger) Konzerngesellschaften vorzulegen, eventualiter Einsicht in diese Geschäftsbücher zu Gewähren, betreffend:
die in den Jahren 2010 bis und mit 2017 erzielten Umsätze der Berufungsbeklagten von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit den einzelnen vom Berufungskläger akquirierten und/oder betreuten Kunden;
[entfällt]
[entfällt]
die in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2017 abgeschlossenen VertRüge und erzielten Umsätze der Berufungsbeklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit E. ; und
die in der Zeit zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2017 abgeschlossenen VertRüge und erzielten Umsätze der Berufungsbeklagten, von B. Inc., B. NV, C. Ltda sowie weiteren (damaligen und/oder heutigen) Konzerngesellschaften mit F. .
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 215'375, eventualiter USD 215'375, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2011 für sei- nen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2010 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 563'250, eventualiter USD 563'250, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2012 für sei- nen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2011 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 325'500, eventualiter USD 325'500, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013 für sei- nen Anspruch auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2012 zu bezahlen.
[entfällt]
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für offene KommissionsAnsprüche von Februar 2014 bis und mit April 2014 einen nach Auskunftserteilung durch die Berufungsbeklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 37'500, eventualiter EUR 37'500, subeventualiter CHF 37'500, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für offene KommissionsAnsprüche von Februar 2016 bis und mit August 2017 einen nach Auskunftserteilung durch die Berufungsbeklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 250'000, eventualiter EUR 250'000, subeventualiter CHF 250'000, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.
[entfällt]
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für offene KommissionsAnsprüche für die im Jahr 2017 mit E. abgeschlossenen Geschäfte einen nach Auskunftserteilung durch die Berufungsbeklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 35'875, eventualiter EUR 35'875, subeventualiter CHF 35'875, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2017 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für offene KommissionsAnsprüche für die im Jahr 2017 mit F. abgeschlossenen Geschäfte einen nach Auskunftserteilung durch die Berufungsbeklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 20'000, eventualiter CHF 20'000, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2017 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger in Abgeltung sei- ner bis 31. August 2017 aufgelaufenen FerienAnsprüche einen nach Auskunftsertei-
lung durch die Berufungsbeklagte nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch USD 104'650, eventualiter CHF 104'650, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.
Eventualiter seien Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses und Disp. Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 18. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. AN2100023-L) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes bzw. zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich (Urk. 5/2). Sie ist eine Tochtergesellschaft der amerikanischen B. Inc., ehemals C'. Inc. (Urk. 1 Rz. 32) und ist auf die Entwicklung und Vermarktung von Hardware- und Software-Sicherheitssystemen spezialisiert; ihr Angebot richtet sich primür an Banken (Urk. 1 Rz. 33).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (C'. ) sowie der Kläger unterzeichneten am 27. bzw. 30. November 2007 einen Arbeitsvertrag, der in Ziff. 4.3 auf einen Commission plan (als Appendix 1) verweist (Urk. 5/4).
Der Kläger war ab dem 1. Januar 2008 als Area Sales Manager tätig. Die Hauptaufgabe des Klägers war die Akquisition neuer Kunden und der Vertrieb der von der Beklagten entwickelten Hard- und Software (Urk. 1 Rz. 36; Urk. 11 Rz. 24). Neben einem monatlichen Basissalür erhielt der Kläger einen Bonus sowie eine Verkaufskommission (Urk. 1 Rz. 15 und 37, Urk. 5/4). Der Kläger wurde im Jahr 2010 nach G. entsandt (Urk. 1 Rz 17, Urk. 11 Rz. 31). Im Mai 2017
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per Ende August 2017 (Urk. 1 Rz. 178 f.; Urk. 11 Rz. 107).
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Hervorzuheben ist einzig, dass nach rechtzeitiger Klageeinleitung nach durchgefährtem Schlichtungsverfahren, einem doppelten Schriftenwechsel (und Stellungnahme zu den Dupliknoven) eine Hauptverhandlung durchgefährt wurde (Urk. 1 ff., Urk. 73 S. 4 f.).
Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Kläger am 24. Januar 2023 zugestellt (Urk. 74). Die mit Eingabe vom 23. Februar 2023 des Klägers erhobene Berufung (Urk 75) ist damit rechtzeitig und wurde formgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000 ist erreicht. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 36'300 (Urk. 77) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 78).
Auf die Berufung ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZP O).
Die Vorinstanz erwog, dass das Auskunftsbegehren Rechtsbegehren Ziff. 2 Alinea 2 und 3 als gegenstandslos abzuschreiben sei (Urk. 73 S. 17 f.), wobei in der Folge im Dispositiv Rechtsbegehren Ziff. 2 Alinea 4 und 5 als gegenstandslos abgeschrieben wurden (Urk. 73 S. 51). Da der Kläger durch dieses Versehen nicht beschwert ist und gegen die Abschreibung zufolge Gegenstandlosigkeit von Rechtsbegehren Ziff. 2 Alinea 2 und 3 ausDrücklich keine Einwände erhob (Urk. 75 Rz 52), erübrigen sich hier Weiterungen formelle Feststellungen und es ist lediglich der Klarheit halber ein Hinweis im eingangs wiedergegebenen Dispositiv anzubringen.
Das Berufungsverfahren ist ein eigenstündiges Verfahren. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der überPrüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides aufgrund konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollstündig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und E. 2.2.4 S. 414 und S. 417 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsachen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgefährt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende überPrüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumin- dest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E.
5).
Nachdem sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbegründet erweist, ist ohne Einholung einer Berufungsantwort zu entscheiden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Auf die Vorbringen und Rügen des Klägers ist soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen, wobei es sich rechtfertigt, die vom Kläger in seiner Berufungsschrift gewöhlte Systematik zu übernehmen.
A Nichteintreten Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11
1. Die Vorinstanz trat auf die unter Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11 vom Kläger eingeklagten Ansprüche hinsichtlich der Kommissionen für E. und F. (sowie die diesbezüglichen Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren Ziff. 1 al 3 betreffend den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 sowie Rechtsbegehren Ziff. 2 al 4 und 5) mangels fehlender arbeitsgerichtlicher Zust?n- digkeit nicht ein, da zu dem Zeitpunkt, als die ProvisionsAnsprüche für die Geschöfte mit E. und F. entstanden seien, der Kläger nicht mehr in ei- nem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden sei und ein neues Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäss übereinstimmenden äusserungen der Parteien auch (noch) nicht abgeschlossen worden sei. Die klägerischen Ansprüche stätzten sich demnach nicht auf ein Arbeitsverhältnis, was vom Kläger auch an keiner Stelle behauptet werde (Urk. 76 S. 42 ff.).
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zur Behandlung der Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11 sachlich zuständig und zu Unrecht darauf nicht eingetreten. Die Erwägungen der Vorinstanz seien zum einen aktenwidrig und verletzten zum anderen Art. 320 Abs. 2 OR sowie 20 Abs. 1 lit. a GOG (Urk. 75 Rz 43 ff.). Er beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seiner Rechtsbegehren Ziff. 10 und 11 (Berufungsbegehren Ziff. 1.10 und 1.11; Urk. 75 S. 20).
Gemäss Art. 4 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Den Kantonen steht somit eine Rechtsetzungskompetenz zu, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (BGE 140 III 155 E. 4.3). In diesem Sinne hat der Kanton Zürich in 20 Abs. 1 lit. a GOG bestimmt, dass für den erstinstanzlichen Entscheid über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden das Arbeitsgericht zustündig ist.
Eine Einlassung erfolgt durch unzweideutige Bekundung der Beklagtenseite, vor dem angerufenen Gericht vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, ohne zuvor die örtliche zuständigkeit des Gerichts bestritten zu haben (Sutter- Somm/Hedinger in: Sutter/Somm et. al., Kommentar ZPO, Art. 18 N 9 m.w.H.).
Eine Einlassung am sachlich unzuständigen Arbeitsgericht ist nicht möglich. Insoweit der Kläger den vorinstanzlichen Entscheid mit der Begründung rägt, die Beklagte habe sich auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen (Urk. 75 Rz 50), zielen seine Beanstandungen ins Leere.
Der Kläger rägt weiter, die Vorinstanz habe verkannt, dass für die Prüfung der sachlichen zuständigkeit gemäss 20 Abs. 1 lit. a GOG nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts und auch des Arbeitsgerichts selbst die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen massgebend sei (Urk. 75 Rz 48). Mit diesen Grundsätzen habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe die rechtliche Qualifikation durch den Kläger nicht als fadenscheinig ausgeschlossen beurteilt, sondern bloss ausgefährt, der Kläger habe kein Arbeitsverhältnis behauptet, was offenkundig aktenwidrig sei (Urk. 75 Rz 49).
Der Kläger fasst unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung zutreffend zusammen, dass Tatsachen doppelrelevant sind, wenn sie nicht nur für die zuständigkeit des Gerichts, sondern auch für die begründetheit der Klage massgebend sind. Für die Frage der sachlichen zuständigkeit des Arbeitsgerichts sind dies konkret Tatsachen, die auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schliessen lassen. Bei Vorliegen solcher doppelrelevanter Tatsachen hat das Arbeitsgericht für die Prüfung seiner zuständigkeit einzig auf den eingeklagten Anspruch und seine Begründung durch den Kläger abzustellen, ohne die Einwände der Beklagten zu prüfen. Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zustündigkeit als auch die begründetheit der Klage erheblich sind, sind dabei als wahr zu unterstellen. Materiell-rechtliche Einwendungen der Beklagten gegen die
begründetheit des Anspruchs sind dagegen bei der Beurteilung der zuständigkeit nicht zu hören. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig inkohörent erscheinen durch die Klageantwort unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Auf die Klage ist nur dann nicht einzutreten, wenn die rechtliche Qualifikation des vertraglichen Verhältnisses geradezu ausgeschlossen ist (Urk. 75 Rz 48, insbesondere unter Hinweis auf Beschluss Obergericht Zürich LA180032 vom 17. Oktober 2019 E.
4.1.3.3. m.w.H., BGE137 III 32 E. 2.2.; vgl. hierzu auch Rudolph Roger, Richterliche Rechtsfindung im Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 217).
2.4. Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz als rechtliche Grundlage ihres Nichteintretensentscheids nur 20 lit. a GOG anführte und sich nicht ausDrücklich auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen abstätzte bzw. keine Ausführungen dazu machte. Nachdem der Kläger selbst erkannte, auf welchen rechtlichen überlegungen bzw. Theorien der Nichteintretensentscheid zu basieren hat und er sich in der Berufung damit auseinandersetzte, kann aus den fehlenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Es ist entsprechend lediglich noch zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid inhaltlich standhält.
Der Kläger rägt, er habe seine Ansprüche ausDrücklich auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestützt. Er habe insbesondere dargelegt, dass er die
Beklagte bei den Verhandlungen mit E.
und F.
in gleicher Art und
Weise unterstätzt habe wie während seiner Früheren Anstellung (vgl. Urk. 1 Rz 186, 188, 214). Er habe weiter geltend gemacht, dass die Beklagte ihm gegen- über in Bezug auf diese Geschäfte Weisungsbefugnis gehabt habe und er weiterhin an die Beklagte rapportiert habe. Entsprechend habe er ausDrücklich festgehalten, dass [d]ie tätigkeit des Klägers [...] daher Arbeitsleistung dar[stellt], die nach den genannten Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war (Urk. 1 Rz 215). Der Kläger stätze seine Ansprüche damit entgegen der aktenwidrigen An- nahme der Vorinstanz sehr wohl auf ein Arbeitsverhältnis und habe die Tatbestandselemente dieses Arbeitsverhältnisses (Arbeit im Dienste der Beklagten, Eingliederung in die Organisation der Beklagten bzw. Subordinationsverhältnis
und Weisungsgebundenheit) in seinem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt (Urk 75 Rz. 46).
Die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsvertrages sind das Zurverfügungstellen von Arbeitszeit eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation gegen Lohn, all dies im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages. Die Elemente fremdbestimmte Arbeit und Lohn stehen sich gleichwertig gegenüber (sog. Synallagma), d.h. sie sind die zentralen Punkte des vertraglichen Austauschverhältnisses. Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Einzelarbeitsvertrag von anderen Vertragstypen abzugrenzen, insbesondere vom Auftrag und vom Werkvertrag, die ebenfalls Dienstleistungen gegen Geldzahlung zum Gegenstand haben. Will man den Arbeitsvertrag im Blick auf diese Unterscheidungen charakterisieren, so sind folgende vier Gesichtspunkte hervorzuheben:
Das Vorliegen von Arbeitsleistung, nicht Arbeitserfolg;
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht eigenverantwortliche tätigkeit (sog. Subordinationsverhältnis);
Privatrechtliches Dauerschuldverhältnis;
Anspruch auf Entgelt für die geleistete Arbeit.
(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, Art. 319 N 2 S. 71 m.w.H.)
An den in der Berufung (Urk. 75 Rz 46) referenzierten Stellen der Klagebegründung (Urk. 1, Rz 186, 188, 214) hatte der Kläger ausgefährt, er habe, als das Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen sei, die Beklagte zwischen September und November 2017 beim Abschluss zweier VertRüge mit E. und F. unterstätzt. Er habe dies auf Anfrage von H. getan, der um den Abschluss der durch den Kläger angebahnten VertRüge gefürchtet habe. Der Kläger habe
H.
über die Bestellungen von E.
auf dem Laufenden gehalten und
nach Informationen gefragt, die er benötigt habe, um das Dossier E. zu bearbeiten (Urk. 1 Rz 186). Für beide Parteien sei klar gewesen, dass der Kläger diese Arbeiten nicht umsonst erbringen würde, sondern dass er für seine erfolgreiche Arbeit die übliche Kommission erhalten würde. Diese Kommissionen seien dem Kläger jedoch bis heute nicht bezahlt worden (Urk. 1 Rz 188).
Vorab ergibt sich aus der eigenen Darstellung des Klägers wie dies auch bereits die Vorinstanz feststellte (Urk 73 S. 4) dass er seine ehemalige Arbeitgeberin nur hinsichtlich zweier VertRüge unterstätzte, was gegen die Annahme ei- nes Dauerschuldverhältnisses spricht. Hinzu kommt, dass der Kläger sich aus- Drücklich auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis sei am 24. bzw. 29. Mai 2017 per 30. August 2017 (Urk. 1 Rz 178 f.; Urk. 4/97) von der Beklagten beendet worden, sowie, dass die Parteien nach seiner eigenen Darstellung in der Zeit zwischen April und September 2017 über den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses verhandelten (vgl. Urk 1 Rz 182 ff.).
Weiter trifft es zwar zu, dass der Kläger in seiner KlageBegründung an der von ihm angefährten Stelle ausgefährt hatte, dass die Beklagte ihm gegenüber in Bezug auf diese Geschäfte Weisungsbefugnis gehabt habe und er weiterhin an die Beklagte rapportiert habe. Entsprechend habe er ausDrücklich festgehalten, dass [d]ie tätigkeit des Klägers [...] daher Arbeitsleistung dar[stellt], die nach den genannten Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war (Urk. 75 Rz 46, Urk. 1 Rz 215). Für die genügende Behauptung eines Subordinationsverhältnisses ge- nügt es aber nicht, eine Weisungsbefugnis der Beklagten Rapportierung an diese zu behaupten, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht näher zu substanzieren. Wenn der Kläger geltend macht, die Bestellung der E. vom 13. September 2017 sei zuerst auf seine Geschäftsmailadresse und auf seine entsprechende Nachfrage hin auf seine private E-Mailadresse gesendet worden, worauf er die E-Mail an I. , VP Head of Logistics der Beklagten, mit Kopie an
H.
weitergeleitet habe, und nach benötigten Informationen gefragt habe
(Urk. 1 Rz 187), so hilft ihm dies nicht weiter: Ein Fragen des Klägers bei H. nach Informationen begründet nicht, dass der Kläger in irgendeiner Art Weisungen empfangen hätte. Zudem deutet die Verwendung der privaten E-Mailadresse klar auf fehlende Eingliederung des Klägers in die Organisation der Beklagten in der Zeit zwischen September und November 2017 hin, womit sich auch unter diesem Aspekt der klägerische Standpunkt als fadenscheinig erweist.
Wenn der Kläger behauptet, für beide Parteien sei klar gewesen, dass der Kläger diese Arbeiten nicht umsonst erbringen würde, sondern dass er für seine
erfolgreiche Arbeit die übliche Kommission erhalten würde, so geht er im übrigen selbst davon aus, dass seinerseits Arbeitserfolg und nicht Arbeitsleistung geschuldet war, was die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls als inkohörent erscheinen lassen.
Es ist zusammenfassend damit auch nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Kläger habe kein Arbeitsverhältnis behauptet. Vielmehr ist dies im Zusammenhang mit ihren weiteren Ausführungen ohne weiteres so zu verstehen, dass sie wie gezeigt im Ergebnis zutreffend davon ausging, dass keine genügenden Behauptungen vorliegen, die auf ein Arbeitsverhältnis schliessen liessen.
4. Entsprechend erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als zutreffend und die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.
B KommissionsAnsprüche
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrages inklusive Lohnabrede sowie die Anforderungen an eine rechtsgenügende Substanzierung zu verweisen (Urk. 73 S. 24 f.).
Die Vorinstanz führt aus, der Kläger beGründe die von ihm geltend gemachten KommissionsAnsprüche damit, dass es eine von den schriftlichen Vereinbarungen abweichende Mändliche Vereinbarung gegeben habe. Der Kläger behaupte diesbezüglich, er habe noch vor seinem Stellenantritt im Jahr 2007 mit J.
und K.
Mändlich vereinbart, dass auf die von ihm vermittelten Geschäfte
Höhere Kommissionssätze anwendbar seien. Es sei vereinbart worden, dass Bankkunden, die der Kläger selber akquiriert habe, für die Kommissionsberech- nung jährlich als New gelten sollten und nicht in die Kategorie Existing eingeordnet würden, so dass auch für bestehende Kunden immer die Höheren Kommissionssätze für neue Kunden ausbezahlt und keine Kürzung der Kommissionssätze stattfinden würde. Die Beklagte bestreite, dass es eine solche Vereinbarung gegeben habe (Urk. 76 S. 26).
Der Kläger habe ausgefährt, dass sich die Beklagte längere Zeit an die Mändliche Vereinbarung aus dem Jahr 2007 gehalten und zwischen 2008 bis 2011 sowie erneut ab Mai 2014 bis Januar 2016 seine Kommissionen ordnungsgemäss berechnet und insbesondere bestehende Kunden als Neukunden gewertet habe. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass in dieser Zeit Höhere Kommissionen ausbezahlt worden seien. Aus den seiner Ansicht nach korrekten, Höheren Auszahlungen durch die Beklagte leite der Kläger jedoch an sich nichts (bspw. ei- nen konkludenten Vertragsschluss) ab, sondern stätze sich als Grundlage für die von ihm geltend gemachten KommissionsAnsprüche durchgehend und einzig auf die behauptete Mändliche Vereinbarung aus dem Jahr 2007. Zudem blieben die Vorbringen des Klägers auch an diesem Punkt vage, führe er denn lediglich aus, die Beklagte habe in den entsprechenden Zeiträumen die Kommission richtig und höher berechnet, ohne weiter zu erläutern, wie die richtige, gemäss seiner Darstellung Mändlich vereinbarte Berechnung funktioniert habe. Aus den dargelegten Gründen sei die Behauptung des Klägers, es seien vor dem schriftlichen Vertragsschluss vom 30. November 2007 individuelle Modalitäten zur Berechnung der Kommissionszahlungen Mändlich vereinbart worden, als unsubstanzierte Parteibehauptung nicht zu hören. Damit Erübrigten sich ferner eine Befragung der diesbezüglich offerierten Zeugen sowie die anbegehrten Editionen durch die Beklagte (Urk. 76 S. 27 f.).
Hinsichtlich der von der Vorinstanz damit angenommenen mangelnden Substanzierung des Inhalts der Mändlichen Vereinbarung rägt der Kläger, die Vorinstanz habe seine detaillierten Sachverhaltsdarlegungen übergangen und die Substanzierungsanforderungen in unzulässiger Weise überdehnt (Urk. 75 Rz 61). Er habe entgegen der aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz den konkreten Inhalt der Mändlichen Vereinbarung (Nämlich, dass bei der Berechnung der KommissionsAnsprüche des Klägers die von ihm akquirierten Kunden auch in den Folgejahren als Neukunden zu werten seien) im Einzelnen dargelegt (vgl. Urk. 1 Rz 38, Urk. 33 Rz 36, 66).
An den von ihm genannten Stellen (Urk. 1 Rz 38, Urk. 33 Rz 36 und 66) hatte der Kläger bezüglich des Inhalts der Mändlichen Vereinbarung lediglich ausgefährt, es sei vereinbart worden, dass Bankkunden, die der Kläger selbst akquiriert habe, für die Kommissionsberechnung jährlich als neue Kunden anerkannt wür- den und keine Reduktion der Verkaufskommission vorgenommen würde. Wie konkret gerechnet werden sollte und welche konkreten Kommissionssätze für welche Kunden anwendbar sein sollten, bleibt damit aber offen und der Kläger hat mit diesen Vorbringen die geltend gemachte Mändliche Vereinbarung aus dem Jahr 2007 nicht genügend substanziert.
Der Kläger macht nicht geltend, dass es nicht zutreffe, dass er sich durchgehend und einzig auf die behauptete Mändliche Vereinbarung aus dem Jahr 2007 stätze vielmehr beKräftigt er dies auch in seiner Berufung: So führt er aus, bei Mändlichen Vereinbarungen sei der Nachweis eines übereinstimmenden Willens der Parteien nicht selten anspruchsvoll. Die Begleitumstände des Vertragsschlusses und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss seien daher gerade bei Mändlichen Vereinbarungen wesentliche Kriterien für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Dazu Gehörten insbesondere Erfüllungshandlungen der Parteien, Geltenlassen des behaupteten Vertrages sowie die gesamte Art und Weise der Vertragsabwicklung. Für die substanzierte Behauptung und den Nachweis eines Mändlich abgeschlossenen Vertrags sei die beweisbelastete Partei daher neben der Anrufung der daran beteiligten Personen als Zeugen und der Parteibefragung auf die Darlegung der Begleitumstände angewiesen, wozu insbesondere das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss gehüre (Urk. 75 Rz 63 m.w.H.).
Der Kläger vermischt damit die Frage der genügenden Behauptung des Inhalts einer Mändlichen Vereinbarung mit der Frage, wie aus den Umständen vor und nach einem behaupteten Mändlichen Vertragsschluss auf den zuerst zu behauptenden tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden kann, und seine Rügen zielen insofern ins Leere.
Wie bereits die Vorinstanz festhielt, behauptet der Kläger, dass die Mändliche Absprache vor dem schriftlichen Vertrag vom 30. November 2007 getroffen wurde (Urk. 73 S. 27). Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu, aus welchen Tatsachen zu schliessen ist, dass dem am 27. bzw. 30. November 2007 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag der Commission Plan (Urk. 5/5) angehängt war (Urk. 73 S. 27), treffen zu und werden vom Kläger im Berufungsverfahren nicht beanstandet.
Auch den Zeitablauf (Abschluss der Allfälligen Mändlichen Vereinbarung vor Abschluss des schriftlichen Vertrages) stellt der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede. Selbst wenn die beiden vom Kläger genannten Zeugen J.
und K.
eine Mändliche Vereinbarung bestätigen würden, so würde dies
nichts daran ändern, dass die Parteien später hinsichtlich der Höhe der geschul- deten Kommissionen einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet haben, dem der Commission Plan angehängt war und entsprechend Vertragsbestandteil bildete.
Die Vorinstanz erwog, dieser Ablauf werfe die Frage auf, weshalb bei einer solchen Chronologie das vorgängig angeblich Mändlich Vereinbarte keinen Nie- derschlag im nachfolgend schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag gefunden habe, obwohl es sich um einen essentiellen Vertragsbestandteil (Höhe des variablen Lohnbestandteils) gehandelt habe, bzw. weshalb im zeitlich nachfolgenden schriftlichen Vertrag explizit das Gegenteil der vorher Mändlich getroffenen Abmachung festgehalten worden sei (Urk. 76 S. 27 f., E. VI.3.6.).
Der Kläger rägt diesbezüglich unter Hinweis darauf, dass die Beklagte ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 1. Januar 2008 bis ins Jahr 2011 die KommissionsAnsprüche unstrittig entsprechend der von ihm geltend gemachten Vereinbarung berechnet habe , dass die Mändliche Vereinbarung, an welche sich die Parteien von Anfang an gehalten hätten, im schriftlichen Arbeitsvertrag keinen Niederschlag gefunden habe, sei entgegen der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage nicht relevant (Urk. 75 Rz 69).
Damit verkennt der Kläger vorab, dass es in der Natur von Vertragsverhandlungen liegt, dass sich im Verlauf derselben Änderungen ergeben, die dann in das definitive und zum Zeichen des Einverständnisses beidseitig unterzeichnete schriftliche Vertragsdokument einfliessen. Aus dem Zeitablauf ist folglich im Grundsatz zu schliessen, dass eine Allfällige vorgängige Mändliche Vereinbarung durch die nachfolgende schriftliche Vereinbarung ersetzt wurde. Behauptungen zu
bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Tatsachen, die eine zugunsten des Standpunktes des Klägers ausfallende Antwort zur von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfenen Frage ermöglichen würden, weshalb und unter welchen Umst?n- den der schriftliche Vertrag bzw. dessen Vertragsbestandteil bildender Anhang trotz einer angeblich anderslautenden vorgängigen Mändlichen Vereinbarung so formuliert wurde, sind weder der BerufungsBegründung zu entnehmen, noch verweist der Kläger diesbezüglich auf von der Vorinstanz nicht beRücksichtigte Ausführungen seinerseits.
Von keinem Niederschlag in den Vertrag wäre sodann nur dann auszugehen, wenn über die Berechnung der Kommissionen keine schriftliche Regelung getroffen worden wäre bzw. wenn sich dem schriftlichen Arbeitsvertrag diesbezüglich nichts entnehmen liesse. Diesfalls wäre die schriftliche Vereinbarung möglicherweise lückenhaft und könnte durch eine vorgängig geschlossene Mändliche Vereinbarung Ergänzt werden. Vorliegend ist dies aber gemäss den im Recht liegenden Akten nicht so, sondern der Arbeitsvertrag (bzw. der diesem angehängte Commission Plan; Urk. 5/5) enthält eine umfangreiche tabellarische Regelung zur Berechnung der Kommissionen und unterscheidet insbesondere die Kategorien New und Existing.
Insoweit sich der Kläger mit seinen Hinweisen auf den tatsächlichen Parteiwillen (Urk. 75 Rz 63) auf den Standpunkt stellt, die von ihm geltend gemachte [vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages geschlossene Mändliche] Vereinbarung habe entgegen dem anderslautenden Wortlaut des schriftlichen Vertrages dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprochen (vgl. auch Urk. 33 Rz 40), ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch wer einen vom Wortlaut eines schriftlichen Vertrages abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen behauptet, diesen behaupteten Willen inhaltlich zu substanzieren hat, und die Begleitumstände einzig dazu dienen, Rückschlüsse auf den behaupteten wahren Willen zu ermöglichen.
Der Kläger rägt, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Umsetzung der Vereinbarung mittels eines strukturierten Prozesses (Versand von Excel-Tabellen durch die Personalabteilung, überPrüfung durch den Kläger, gemeinsames Durchgehen bzw. Besprechung der Korrekturen durch den Kläger und J. , Prüfung durch die Finanzabteilung, Auszahlung) im Einzelnen dargelegt. Dieser Ablauf sei unbestritten geblieben. Zudem habe er anhand konkreter Beispiele (namentlich für die L. und die M. ) aufgezeigt, wie die Parteien seine KommissionsAnsprüche berechnet hätten (Urk. 75 Rz 70).
Der Kläger hat es unterlassen, bei den von ihm angefährten, vor Vorinstanz geschilderten zwei Beispielen (Urk. 1 Rz 42 f., Urk. 51 Rz 18 f., 42 ff.) darzutun, weshalb die Kommissionssätze bei der L. nicht 0.3, sondern 3 % und bei der M. nicht 1.5, sondern 3 % betragen sollten. Entsprechend lässt sich aus diesen Vorbringen des Klägers wiederum nicht ableiten, was seiner Ansicht nach konkret die Vereinbarung der Parteien beziehungsweise deren wahrer Wille hinsichtlich der Höhe der anwendbaren Kommissionssätze gewesen sein soll. Sodann behauptet der Kläger im Zusammenhang mit der Abrechnungsart ab 2014 (März Mai), er habe N. gesagt, er habe gemäss der bestehenden Vereinbarung für seine bestehenden Kunden Anspruch auf einen Kommissionssatz von 2.5 bzw. 3 % (Urk. 1 Rz 110 und 111). Eine Vereinbarung von Kommissionssätzen zwischen 2.5 und 3 % ist einerseits nicht genügend konkret. Andererseits steht diese behauptete Bandbreite insbesondere im Widerspruch zu der vom Kläger selbst vorgelegten Abrechnung vom 1. Juli 2009 betreffend 2008 (Urk. 5/6), in der Ansätze zwischen 0.30 und 4 % als richtig abgehakt sind.
Der Kläger hat mit seinen Behauptungen auch keinen Zusammenhang zwischen der Mändlichen Vereinbarung vor dem 30. November 2007 und dem Commission Plan hergestellt so hat er insbesondere nicht behauptet, dass gemäss der Mändlichen Vereinbarung die Abrechnung nach der Spalte New im Commission Plan hätte erfolgen sollen. Aus dem Commission Plan (Urk. 5/5) ergibt sich im übrigen keine Kundenkategorie, bei der Existing mit 0.3 % und New mit 3 % aufgefährt wäre, womit sich das Beispiel L. nicht darunter subsumieren lässt. Die Behauptung von Kommissionssätzen zwischen 2.5 und 3 % spricht ebenfalls dagegen, dass gemäss dem Kläger nach den Sätzen für Neukunden gemäss Commission Plan hätte gerechnet werden sollen, da diese SSätze im Bereich zwischen 0.30 und 5 % liegen (vgl. Urk. 5/5). Es ist damit auszuschliessen, dass der Kläger sich mit seinen Behauptungen darauf beziehen wollte, dass die SSätze für Neukunden gemäss dem Commission Plan anwendbar sein sollten. Es bleibt damit weiterhin unerfindlich, was die vom Kläger behauptete Vereinbarung konkret beinhaltet haben soll und entsprechend auch, was konkret der wahre Wille der Parteien gewesen sein soll.
Weder daraus, dass andere Personen eine gleichlautende ähnliche
Vereinbarung mit K.
und J.
abgeschlossen haben (Urk. 75 Rz 73),
noch aus dem Vertragsangebot vom Dezember 2015 (Urk. 5/64-65, Urk. 75 Rz
79) lässt sich auf einen konkreten Inhalt einer zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung schliessen. Es bleibt damit unklar, welchen Inhalt die vom Kläger behauptete Vereinbarung hinsichtlich der Kommissionssätze haben soll, und die diesbezüglichen Rügen des Klägers (Urk. 75 Rz 65 ff.) zielen ins Leere.
5.1 Es ist sodann einerseits nicht zutreffend, wenn der Kläger behauptet, die Beklagte habe anerkannt, dass sie die von ihm geltend gemachte Mändliche Vereinbarung erfüllt habe (Urk. 75 Rz 72). Vielmehr hat die Beklagte wie der Kläger nachfolgend selbst ausführt (Urk. 75 Rz 72 und 83) geltend gemacht, die Zahlungen seien aufgrund einer nicht berechtigten Instruktion von J. , auf Drängen des Klägers bzw. aufgrund der Verlegung der Buchhaltung der Beklagten falsch bzw. irrtümlich erfolgt. Aus den Zahlungen lässt sich andererseits ohnehin nicht auf eine zwischen den Parteien geltende Vereinbarung schliessen, da hierfür zuerst hätte behauptet werden müssen, was diese Vereinbarung beinhaltete. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers (Urk. 75 Rz. 82 ff.) zielen folglich ins Leere.
5.2. Schliesslich ist auch die Gutheissung der Klage bezüglich der Kommission
D.
kein Widerspruch in den vorinstanzlichen Erwägungen, geht es dort
doch um Kommissionen aus dem Jahr 2017, bei dem sich aus den Ausführungen der Parteien zu diesem Punkt ergab, dass für diesen Kunden bzw. diese Kommission der Ansatz von 5 % anwendbar und dieser Kunde als Neukunde zu qualifizieren ist (Urk. 76 S. 38 ff., insb. S. 41). Dies kann nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass der wahre Wille der Parteien bei Vertragsabschluss im November 2007 darauf gerichtet gewesen wäre, für sämtliche Kunden des Klägers
immer einen Ansatz für Neukunden anzuwenden. Ausserdem bleibt die Höhe des für die anderen Kunden anwendbaren Satzes weiterhin unbestimmt. So hat selbst der Kläger nicht behauptet, dass der Ansatz immer 5 % gewesen wäre, sondern er hat insbesondere ausgefährt, er habe N. gesagt, dass sein Ansatz 2.5 bis 3 % sei (Urk. 1 Rz 110 f.).
Es kann aus der Gutheissung dieses Teils der Klage (entgegen dem Kläger; Urk. 75 Rz 89) folglich nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der anderen KommissionsAnsprüche unvollständig und damit unrichtig festgestellt, indem sie den prozessualen Editionsbegehren (wie im übrigen auch den materiell-rechtlichen Editionsbegehren) des Klägers nicht stattgab.
Es ist damit zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Beweisverfahren, insbesondere der Edition der Kommissionsabrech- nungen und der Befragung der vom Kläger genannten Zeugen absah. Es liegt damit entgegen dem Kläger (Urk. 75 Rz 92 ff.) auch keine Verletzung seines Rechts auf Beweis vor.
Die Berufung erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und es bleibt dabei, dass der Kläger keinen Anspruch auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.7 und 1.8. eingeklagten zusätzlichen KommissionAnsprüche für die Zeit von Februar 2014 bis und mit April 2014 sowie Februar 2016 bis und mit August 2017 hat.
Inwiefern dem Kläger (Urk 75 Rz. 60 ff.) dahingehend zu folgen wäre, dass die Vorinstanz die Anforderungen an eine rechtsgenügenden Substanzierung überforderte, indem sie hervorhob, dass seitens des Klägers jedwelche Ausführungen zum genaueren Zeitpunkt der behaupteten Mändlichen Abrede [mit J. und K. ] fehlten, ebenso sämtliche Angaben zu den Modalitäten des Vertragsschlusses, namentlich wie und wo die das behauptete Vertragsgespräch gefährt worden sei, ob mit beiden Zeugen gemeinsam je einzeln, ob in geplanter Sitzung spontan, ob in Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen ei- ner anberaumten Sitzung bei sonstiger Gelegenheit bzw. in priVater Umgebung (Urk. 76 S. 27), kann damit offenbleiben.
C Auskunfts- und HerausgabeAnsprüche
1. Auf die zutreffenden und vom Kläger nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen (Stufenklage/Provisionsabrechung; Urk. 76 S. 14 f.) ist zu verweisen.
Die Vorinstanz wies diese Ansprüche des Klägers mit der Begründung ab, dass die noch nicht verjährten KommissionsAnsprüche sowie die Ansprüche aus dem Accelerator Bonus als materieller Hauptsacheanspruch abzuweisen seien. Damit entfalle auch das sich darauf beziehende Informationsinteresse und es seien die entsprechenden Informationsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 16 f.)
Der Kläger rägt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Abweisung der materiellrechtlichen Informations- und Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und
in einen Zirkelschluss verfallen. Da die geltend gemachten Kommissionsanspräche hinreichend substantiiert seien, habe er offenkundig ein diesbezügliches Informationsinteresse. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Informations- und HerausgabeAnsprüche nach Art. 322c OR gerade bezwecken, dem Arbeitnehmer die Prüfung seiner Provisionsoder KommissionsAnsprüche und gegebenenfalls deren Geltendmachung zu ermöglichen (Urk. 75 Rz 101 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine materiell-rechtliche Abrechnungspflicht, wie sie im konkret beurteilten Fall in Art. 322c OR für die Provision enthalten war, auch Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Abrechnungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob deren Erfüllung mittels einer Stufenklage eingeklagt wird, nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Provisionsforderung in der Regel nicht weiter substanzieren. Es ist dann an der Arbeitgeberin, die eingeklagten Forderungen substanziert zu bestreiten, wozu nachvollziehbare Angaben zu den Berechnungsfaktoren gehören. Bereits im Zusammenhang mit der insofern vergleichbaren Abrechnungspflicht des Beauftragten hat das Bundesgericht Anforderungen an die prozessuale Substanzierung geschätzt, die sich auf die materiellen Grundsätze der Abrech- nungspflicht abstätzten. Wird ein Erfüllungsanspruch aus Arbeitsvertrag geltend gemacht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf
dessen Bezifferung und Nachweis grundsätzlich Art. 42 OR analog angewendet werden (BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 [JAR 2015 S. 364 ff.], E. 5.1 und 5.3.1; OGer ZH LA170011 vom 14.03.2018, E. III/2.6.2).
Dies hilft dem Kläger indes nicht weiter, da von der Substanzierung der Höhe eines Anspruches die Frage der inhaltlichen Substanzierung einer vertraglichen Grundlage also der genügenden Behauptungen, was konkret vertraglich vereinbart wurde zu unterscheiden ist.
Mit dieser Unterscheidung ist auch erklärt, warum die Vorinstanz nicht in ei- nen Zirkelschluss verfallen ist, indem sie das Interesse des Klägers an der Herausgabe unter den gegebenen Umständen der mangelnden Behauptung der vertraglichen Grundlage pröfte:
Die auf dem materiell-rechtlichen Anspruch von Art. 322c OR basierende Herausgabe dient der überPrüfung bzw. der Allfälligen Geltendmachung von fi- nanziellen Ansprüchen des Arbeitnehmers. Wenn Ansprüche des Arbeitnehmers zufolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind, so fehlt es auch dem auf dem materiellen Recht basierenden Abrechnungsanspruch des Arbeitnehmers an ei- nem Rechtsschutzinteresse. Gleiches muss gelten, wenn sich im gerichtlichen Verfahren der Forderungsanspruch des Arbeitnehmers für die Periode, für welche die Abrechnungen verlangt werden, als unbegründet erweist wenn sich der Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren ausDrücklich auf den Standpunkt stellt, die Ansprüche für eine bestimmte Periode seien bezahlt, dient doch der materiellrechtliche Herausgabeanspruch erst Recht, wenn er im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird einzig der Geltendmachung von durchsetzbaren ForderungsAnsprüchen des Arbeitnehmers.
Für die Zeit von Mai 2014 bis und mit Januar 2016 klagt der Kläger keine Forderungen gegen die Beklagte ein, sondern stellt sich auf den Standpunkt, die Kommissionen seien bezahlt worden (Urk. 75 Rz 31). Entsprechend fehlt ein materielles Rechtschutzinteresse des Klägers an der Herausgabe der Abrechnungen für diesen Zeitraum (Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.1). Dass aus den Zahlungen kein Rückschluss auf den Inhalt der vom Kläger behaupteten Vereinbarung gezogen werden kann, wurde bereits ausgefährt (vorne lit. B) und es fehlt dem Kläger auch unter diesem Aspekt an einem Schätzenswerten Interesse an der Herausgabe der Abrechnungen.
Hinsichtlich der für die Zeit von Februar 2014 bis und mit April 2014 (dies entspricht dem verbleibenden unter Rechtsbegehren Ziff. 7 bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.7. geltend gemachten Forderungsanspruch) sowie Februar 2016 bis und mit Dezember 2017 (dies entspricht bis und mit August 2017 dem unter Rechtsbegehren Ziff. 8 bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.8 geltend gemachten For- derungsanspruch) herausverlangten Abrechnungen ist mit der Vorinstanz zu- nächst festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per Ende August 2017 endete (Urk. 1 Rz 36, 178; Urk. 1 Rz 10, vgl. auch vorne lit. A), womit für die Monate September bis Dezember 2017 kein auf Art. 322c OR basierender Herausgabeanspruch bestehen kann.
Bezüglich der weiteren Monate bzw. Perioden ist die Forderungsklage des Klägers abzuweisen (vgl. vorne lit. B), weil es den diesbezüglich geltend gemachten Forderungen des Klägers an einer vertraglichen Grundlage fehlt, womit ihm mit der Vorinstanz ein Rechtschutzinteresse bezüglich des materiell-rechtlich begründeten Herausgabeanspruches fehlt.
Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. Auch zivilprozessual hat die Vorinstanz den Editionsbegehren des Klägers (wie andernorts ausgefährt) zu Recht nicht stattgegeben.
4. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Abrechnungspflichtig ist der Arbeitgeber, und zwar auf jeden Fälligkeitstermin, wenn nicht vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung erstellen müsse. Die Abrechnung hat die provisionspflichtigen Geschäfte (Kundenname, Art, Umfang und Datum des Geschöftsabschlusses) sowie die Höhe und Fälligkeit der Provision zu enthalten (Streiff /von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322c N 2 m.w.H.).
Der Kläger behauptet als Abrechnungsart, dass er mit J. möhsam jede fehlerhafte Kommissionszahlung habe anpassen müssen (Urk. 75 Rz. 70; Urk. 1
Rz 39 ff.), bzw. dieser Prozess nach dem 27. März 2014 vereinfacht worden sei (Urk. 1 Rz 110), bzw. dass er selbst die seiner Ansicht nach korrekte Anwendung der von der Personalabteilung [verwendeten] Kommissionssätze überpröft habe, bevor eine Auszahlung durch die Finanzabteilung erfolgt sei (Urk. 1 Rz 111). Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht eindeutig, dass die Beklagte als Arbeitgeberin und nicht der Kläger als Arbeitnehmer die Abrechnung erstellen musste. Zudem ist der vom Kläger geltend gemachte Ablauf nicht damit vereinbar, dass er behauptet, von der Beklagten keine Abrechnungen erhalten zu haben.
D FerienAnsprüche
Der Kläger rägt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie für die Berechnung seiner FerienAnsprüche fälschlicherweise lediglich auf die in den Lohnausweisen 2016 und 2017 ausgewiesenen Kommissionen zuzüglich der KommissionsAnsprüche für Geschäfte mit D. abgestellt habe und nicht auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 8 geltend gemachten Höheren KommissionsAnsprüche für die Zeit von Februar 2016 bis August 2017 (Urk. 75 Rz 106).
Auf die zutreffenden und vom Kläger nicht beanstandeten rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu Auszahlung und Methoden zur Berechnung des Ferienlohns kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 46).
Da sich der Standpunkt des Klägers zu seinen Höheren Kommissionansprächen (Rechtsbegehren Ziff. 8 bzw. Berufungsbegehren Ziff. 1.8) wie gezeigt als unbegründet erwiesen hat und keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliegt, bleibt es bei den von der Vorinstanz als Grundlage für die Berechnung der FerienAnsprüche festgestellten Lohnhöhe und es fehlt der Berufung folglich in diesem Punkt eine Grundlage.
E Accelerator Bonus
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit Schriftformvorbehalten sowie zum stillschweigenden Zustandekommen eines Vertrages (Art. 6 OR) zutreffend ausgeführt (Urk. 73 S. 33 f.). Darauf ist zu verweisen. diesbezüglich wird vom Kläger nichts beanstandet.
Die Vorinstanz erwog, der Kläger stelle sich hinsichtlich der Vereinbarung des Accelerator Bonus auf den Standpunkt, dieser sei anlässlich einer Besprechung am 30. April 2010 in O. zwischen ihm, J. und K. Mändlich vereinbart worden (Urk. 1 Rz. 54). Der Kläger reiche hierzu insbesondere handschriftliche Notizen ins Recht, die gemäss seinen Ausführungen von K. stammen würden und die Vereinbarung des Accelerator Bonus belegen sollten (Urk. 1 Rz. 55; Urk. 5/18). Allerdings ergebe sich aus diesen Notizen weder die fixe Vereinbarung eines Bonus zumal bspw. keine Unterschriften, Namen etc. enthalten seien noch von wem die Notizen stammten. Auch erhelle aus diesem Dokument nicht, wie sich der vom Kläger geforderte Accelerator Bonus berech- nen solle. Der Kläger behaupte, es sei eine Tabelle zur Berechnung des Bonus vereinbart worden, und reiche mit Urk. 5/19 denn auch eine solche Berechnungstabelle ein (Urk.1 Rz. 57). Deren Ursprung sei auf dem Dokument jedoch nicht ausgewiesen. In den Behauptungen des Klägers in den Rechtsschriften fehlten konkrete Vorbringen dazu, was genau der Inhalt der Mändlichen Vereinbarung betreffend Accelerator Bonus gewesen sei, und es bleibe deshalb unklar, was die Parteien gemäss dem Kläger konkret vereinbart haben sollen. Der Kläger rechne für die Jahre 2010 bis 2012 basierend auf Guthaben in der Höhe von USD 20, 30 sowie 21 Mio. einen Bonus von je CHF 230'000, 580'500 und 337'500, insgesamt also CHF 1'148'000, vor (vgl. Urk. 1 Rz. 57), führe aber nicht aus, wie diese Berechnung gemäss der von ihm behaupteten Mändlichen Vereinbarung habe vorgenommen werden sollen. Der blosse Verweis auf eine in den Akten liegende Berechnungstabelle (Urk. 5/19) reiche nicht, um der Substantiierungslast Genüge zu tun (Urk. 76 S. 34).
Der Kläger rägt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren konkrete und detaillierte Vorbringen gemacht. Insbesondere habe er im Einzelnen aufgezeigt, dass er der Beklagten im Vorfeld der Besprechung vom 30. April 2010 einen konkreten Vorschlag für eine zusätzliche Vergütung bei Erreichen eines Umsatzziels von USD 12 Mio. unterbreitet habe (Urk. 1 Rz 52). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den frist- und formgerecht gestellten Antrag des Klägers auf Edition des Anhangs zur E-Mail vom 15. April 2010 (Urk. 5/16) durch die Beklagte mit dem blossen Hinweis übergangen habe, dieser würde dem Gericht nicht vorliegen (Urk. 75 Rz 121).
Inhaltlich hatte der Kläger an der von ihm referenzierten Aktenstelle ausgeführt, der Vorschlag habe eine zusätzliche Vergütung für den Kläger bei Erreichen eines Umsatzzieles von USD 12 Mio. vorgesehen (Urk. 1 Rz 52). Damit hat er aber nicht behauptet, was konkret dieser Vorschlag beinhaltet hatte, den er durch die Edition nachweisen wollte; er kann sich seiner Behauptungslast nicht mittels eines Editionsbegehrens entledigen.
Welchen Vorschlag der Kläger per Mail vor der Besprechung vom 30. April 2010 machte, wäre für die Frage, welche Mändliche Vereinbarung die Parteien nachfolgend schlossen, ohnehin nicht allein ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz zumal bereits der Grenzwert, ab wann die zusätzliche Vergütung möglicherweise geschuldet sein sollte, sich nach seiner Darstellung zwischenzeitlich verändert hatte (12 Mio. vorher, 14 Mio. an Besprechung) und es liegt, wie bereits an anderer Stelle ausgefährt, in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass sich während deren Dauer VerÄnderungen ergeben.
Entsprechend ist nicht zu beanstanden und stellt es keine Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis dar, wenn die Vorinstanz in diesen Punkten auf prozessuale Weiterungen verzichtete.
Der Kläger rägt weiter, er habe dargelegt, dass sich die Parteien (bzw. er selbst, J. und K. ; Urk. 75 R 120) anlässlich der Besprechung vom 30.
April 2010 in O.
darauf geeinigt hätten, dass er bei Erreichen eines Ver-
kaufsbzw. Umsatzziels von USD 14 Mio. Anspruch auf den Accelerator Bonus
habe und sich dieser mit jeder zusätzlichen USD 1 Mio. Verkaufsvolumen erhöhe (vgl. Urk. 1 Rz. 55). Bereits damit habe er den Inhalt der Vereinbarung über den Accelerator Bonus und dessen Funktionsweise konkret dargelegt, was die Vorinstanz zu Unrecht verkannt habe (Urk. 75 Rz 122).
An den genannten Aktenstellen hat der Kläger aber nur ausgefährt, die Parteien hätten aufgrund des vom Kläger vorgelegten Vorschlages eine Tabelle zur Berechnung des Accelerator Bonus abhängig von den VerKäufen des Klägers verhandelt. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass der Accelerator Bonus bei Erreichen eines Verkaufsziels von mindestens USD 14 Mio. zur Anwendung komme und sich mit jeder zusätzlichen USD 1 Mio. Verkaufsvolumen erhöhe (Urk 1 Rz 55).
Der Kläger hat es damit im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, konkret darzulegen, was die Parteien dazu Mändlich abmachten und insbesondere wie dieser angeblich vereinbarte Bonus mit jeder zusätzlichen USD 1 Mio. berechnet werden sollte. Es liegen damit keine genügenden Tatsachenbehauptungen zum Inhalt der geltend gemachten Vereinbarung vor, zu denen die genannten Zeugen hätten befragt werden können; auch dienen wie bereits die Vorinstanz festhielt weder die Zeugen- noch die Parteibefragung der Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers (insb. Urk. 75 Rz 131 und Rz 133 ff.) zielen damit ins Leere.
Wenn der Kläger zur Frage, was anlässlich der Besprechung in O. vereinbart wurde, auf Notizen, die angeblich von K. stammen (Urk. 5/18), verweist, so ist auch dies unbehelflich. Einerseits kann der Substanzierungspflicht nicht durch Hinweis auf Beilagen Genüge getan werden. Andererseits sind die Notizen vollkommen unVerständlich und sie enthalten insbesondere weder den Betrag von 14 Mio. (der gemäss Kläger das Umsatzziel war) noch den Betrag von
1 Mio. noch irgendeine nachvollziehbare Formel sonstige sachdienliche Hinweise.
Insoweit der Kläger geltend macht, die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die von ihm als Urk. 5/19 vorgelegte Berechnungstabelle seien unrichtig, er habe in Urk. 1 Rz 57 anhand dieser Tabelle die Berechnungsweise des Accelerator Bonus konkret in der Rechtschrift dargelegt und nicht bloss auf die Beilage verwiesen (Urk. 71 Rz 123), so hilft ihm dies ebenfalls nicht weiter: Der Klüger führte an der von ihm genannten Aktenstelle (Urk. 1 Rz 57) aus, gemäss der von ihm im Jahr 2013 erstellten Berechnung betRügen seine Ansprüche auf den Accelerator Bonus für das Jahr 2010 bei VerKäufen von USD 20 Mio. CHF 230'000, für das Jahr 2011 bei VerKäufen von USD 30 Mio. CHF 580'500 und für das Jahr 2012 bei VerKäufen von USD 21 Mio. CHF 337'500, insgesamt also CHF 1'148'000 (Urk. 1 Rz 57).
Diese Behauptungen beschlagen nicht die Frage, welchen Inhalt die angebliche Mändliche Vereinbarung vom 30. April 2010 hatte, sondern höchstens, was der Kläger rund drei Jahre später errechnete. Aus den klägerischen Ausführungen zu den Resultaten seiner Berechnungen bleibt unerfindlich, was der konkrete Inhalt der angeblichen Mändlichen Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2010 zum Accelerator Bonus war, da der Kläger es insbesondere unterlassen hat, zu behaupten, nach welcher Formel nach welchen Prozentzahlen etc. der Bo- nus gemäss der angeblichen Vereinbarung hätte berechnet werden sollen. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen ohne weiteres dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Klägers zur behaupteten Mändlichen Vereinbarung unsubstanziert waren, und es trifft insbesondere auch nicht zu, dass der Kläger, wie er behauptet, die Modalitäten und den Inhalt der Vereinbarung vor Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat (Urk. 75 Rz 124).
Analoges gilt auch bezüglich der Rügen des Klägers, die Vorinstanz habe übergangen, dass er geltend gemacht habe, dass er der Beklagten mit E-Mail vom 5. November 2012 eine Tabelle mit seinen BonusAnsprüchen für die Jahre 2010 und 2012 zugestellt und ausDrücklich festgehalten habe, dass es sich dabei um die gleiche Tabelle gehandelt habe, mit welcher die Parteien in den vergangenen Jahren gearbeitet hätten (Urk. 75 Rz 125, Urk. 1 Rz. 62).
Insoweit die Abweisung der Klage bezüglich des Accelerator Bonus durch die Vorinstanz mangels Substanzierung der behaupteten Mändlichen Vereinbarung vom 30. April 2010 erfolgte (Urk. 76 S. 36), ist der vorinstanzliche Entscheid
im Ergebnis nicht zu beanstanden bzw. erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet.
Da über unsubstanzierte Behauptungen kein Beweis zu führen ist, verzichtete die Vorinstanz (entgegen dem Kläger; Urk. 75 Rz 131 ff.) auch zu Recht auf die Edition der vom Kläger in diesem Zusammenhang zum Beweis offerierten Unterlagen sowie Zeugenbefragungen und es liegt diesbezüglich weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vor.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Klägers pröfte, ob aus den tatsächlichen Ausführungen des Klägers zu den Umständen nach dem 30. April 2010 eine Anerkennung der Ansprüche durch die Beklagte abgeleitet werden könnte und dies verneinte. Damit schloss sie auch einen späteren (konkludenten) Vertragsschluss über einen Accelerator Bonus zwischen den Parteien nach dem 30. April 2010 aus (Urk. 76 S. 36 ff.).
Der Kläger beanstandet letzteres nicht, sondern er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die substanzierte Behauptung einer Mändlichen Vereinbarung offenkundig nicht voraussetze, dass auch die ausdRückliche Anerkennung dieser Vereinbarung geltend gemacht werde (Urk. 75 Rz 125). Der Kläger rägt damit wie sich auch aus seinen weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung ergibt (Urk. 75 Rz 124 ff.) , dass die Vorinstanz die tatsächlichen von ihm behaupteten Begleitumstände nach Vertragsschluss nicht unter dem Aspekt pröfte, inwiefern diese darauf hindeuten würden, dass am 30. April 2010 eine Mändliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Es ist indes entgegen dem Kläger zutreffend und nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sich auf die von ihr vorgenommene Prüfung beschränkte. Der Kläger vermischt an dieser Stelle die Frage der genügenden Behauptung des Inhalts der angeblichen Mändlichen Vereinbarung vom 30. April 2010 mit der Frage, wie aus den Umständen vor und nach einem behaupteten Mändlichen Vertragsschluss auf den (zuerst zu behauptenden) tatsächlichen Willen geschlossen werden könnte, und seine Rügen zielen insofern ins Leere.
Eigentliche Erfüllungshandlungen wurden auch in der Berufung nicht behauptet. Wenn der Kläger der Beklagten am 5. November 2012 eine Tabelle zusandte und die Beklagte die erhobenen Forderungen nicht umgehend zurückwies nachfragte, um welche Forderungen es gehe (Urk. 75 Rz 126), dem Kläger im Dezember 2015 ein Vertragsangebot mit garantierten Bonuszahlungen in der Höhe von CHF 1'290'000 gemacht haben soll (Urk. 75 Rz 129 ff.), so ist aus diesem Verhalten wie auch den weiter vorgebrachten Umständen weder auf eine Anerkennung der Ansprüche durch die Beklagte zu schliessen noch führen diese Vorbringen zu einer genügenden Konkretisierung der angeblichen Mändlichen Vereinbarung vom 30. April 2010.
5. Zusammenfassend erweist sich der Prozessstandpunkt des Klägers und damit auch die Berufung hinsichtlich des Accelerator Bonus als unbegründet.
Offenbleiben kann damit, ob ein Schriftlichkeitsvorbehalt bestand und inwiefern ein solcher Einfluss auf die Mändliche Vereinbarung eines Accelerator Bonus hatte. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Klägers (Urk. 75 Rz 130 ff.) und den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid.
Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter BeRücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige gebühren vorsieht ( 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss ?? 4 ff. GebV OG Rechnung.
Der (Mindest-)Streitwert vor Vorinstanz betrug CHF 2'065'140 (Rechtsbegehren Ziff. 3-6). Der Kläger macht nachvollziehbar geltend, der Streitwert reduziere sich aufgrund der aufrechterhaltenen Rechtsbegehren um CHF 512'989,? auf CHF 1'552'151 (Urk. 75 Rz 20). Ausgehend von diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von 4 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 36'300 festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 18. Januar 2023 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 36'300 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 75 , sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'552'151.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: jo
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