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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LA220025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA220025 vom 27.09.2023 (ZH)
Datum:27.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_542/2023
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Vertrag; Partei; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Klagt; Klagte; Herrn; Rungen; Brutto; Rechtsbegehren; Klagten; Willen; Verbindlich; Arbeitsvertrages; Läge; Vertragsvorschlag; Einigung; Netto; Beklagten; Zeichnet; Unterzeichnet; übereinstimmend; Salär
Rechtsnorm: Art. 1 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 11 OR ; Art. 111 ZPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 16 OR ; Art. 18 OR ; Art. 2 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 22 OR ; Art. 227 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 5 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 718 OR ; Art. 718a OR ; Art. 720 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:103 II 190; 107 II 417; 110 II 287; 116 II 695; 118 II 32; 118 II 365; 120 II 331; 121 III 118; 127 III 248; 127 III 444; 128 III 70; 129 III 675; 132 III 626; 138 III 374; 140 III 86; 142 III 413; 83 II 522; 97 II 53;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Urteil vom 27. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    B1. SA,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 7. September 2022 (AN200040-L)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 1 S. 2)

    • 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu be- zahlen:

      1. CHF 20'898.25 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;

      2. CHF 44'531.10 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;

      3. CHF 28'500.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;

      4. CHF 21'375.20 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;

      5. CHF 30'750.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;

      6. CHF 3'500.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;

      7. CHF 223'250.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019.

  1. Die Beklagte sei eventualiter zu verpflichten, dem Kläger überdies den Betrag von CHF 80'000.00 netto nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2019 zu bezahlen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7%, zulasten der Beklagten.

    Urteil des Arbeitsgerichts Zürich:

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 84,7% (CHF 16'940.–) und der Beklagten zu 15,3% (CHF 3'060.–) auferlegt.

    Die Gerichtskosten werden zunächst aus dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss bezogen.

    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 1'260.– zu ersetzen.

    Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'800.– zu bezahlen.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Klagebewilli- gung im Umfang von CHF 208.45 zu ersetzen.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 24'162.30 (CHF 22'434.80 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

[Mitteilung und Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (Urk. 57 S. 2 f.):

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beru- fungsklägers.

Erwägungen:

  1. Sachverhalt, Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

    1. Bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen in verschiede- nen Bereichen (Urk. 5/2) und ist die schweizerische Länder- bzw. Tochtergesell- schaft der in Paris domizilierten und börsenkotierten B2. SA, der Mutterge- sellschaft des B. -Konzerns (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 14 Rz. 13).

    2. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war vom 1. Juli 1997 bis am 31. Juli 2002 in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Key Account Manager, bei der damaligen B1'. SA (Firmennummer 1) angestellt, die bereits damals Teil des B. -Konzerns war und im Jahre 2001 zur B3. SA umfirmiert

      wurde (Urk. 17/3; Urk. 1 Rz. 8; Urk. 21 Rz. 11; Urk. 24 Rz. 24). Nach einer weite- ren Umfirmierung zur B1. SA im Jahre 2004 wurde die Gesellschaft im Jah- re 2005 von der damaligen C. AG durch Fusion übernommen, wobei diese gleichzeitig zur B1. SA – der heutigen Beklagten – umfirmiert wurde (Urk. 17/3; Urk. 5/2; Urk. 1 Rz. 8; Urk. 14 Rz. 14).

    3. Nach Beendigung seiner Anstellung bei der damaligen B3. SA (Fir- mennummer 1) per Ende Juli 2002 wechselte der Kläger für knapp zwei Jahre zur D. AG (Urk. 1 Rz. 8; Urk. 21 Rz. 12). Am 26. April 2004 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag, datierend vom 19. April 2004, mit der damaligen E. , wobei er diese Stelle bereits am 1. April 2004 angetreten hatte (Urk. 5/11). Dieser Arbeitsvertrag kam nach Vertragsverhandlungen zustande, die rund ein halbes Jahr andauerten; umstritten ist insbesondere, ob auch das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) Vertragsbestandteil wurde. Die E. (vgl. Urk. 17/6) war zu jenem Zeitpunkt eine eigenständige Gesellschaft (Aktiengesell- schaft nach schweizerischem Recht), indessen bereits damals Teil des B. - Konzerns. Nach einer Sitzverlegung von Zürich nach Genf und einer Umfirmie- rung zur E._ SA im Jahre 2010 (Urk. 17/6 und Urk. 5/7) wurde die Gesell- schaft im Jahre 2017 mittels Fusion von der Beklagten übernommen (Urk. 5/7; Urk. 5/2; Urk. 14 Rz. 14).

    4. Das in der Folge zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Ar- beitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2019

      (Urk. 5/38) unter Berufung auf Ziff. 2.4 der General Terms and Conditions of Employment (GTCE; Urk. 5/12) und unter Wahrung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist per 14. Juni 2019 (vgl. Urk. 14 Rz. 10).

    5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (Urk. 1) und unter Einreichung der Verfü- gung und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 14. Februar 2020 (Urk. 3a-b) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegeh- ren anhängig und klagte damit verschiedene Ansprüche ein, die ihm aus dem Ar- beitsverhältnis mit der Beklagten bzw. infolge dessen Beendigung zustehen wür- den. Nebst Verzugszins machte der Kläger folgende Forderungen geltend:

      1. das ihm für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 zu- stehende Basissalär (monatlich Fr. 11'875.– brutto), das ihm nur teilwei- se (bis zum vermeintlichen Beendigungszeitpunkt am 14. Juni 2019) aus- bezahlt worden sei und das sich teilweise infolge Arbeitsunfähigkeit redu- ziert habe; unter Anrechnung gewisser Zahlungen der französischen Ar- beitslosenkasse betrage der Ausstand für diese Zeit insgesamt

        Fr. 20'898.25 brutto (Rechtsbegehren Ziff. 1a; vgl. Urk. 1 Rz. 65 ff., vgl. zur Berechnung im Einzelnen Urk. 1 Rz. 74 f.);

      2. das ihm für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 weiter geschuldete fixe Salär von monatlich Fr. 4'947.90 brutto, insgesamt Fr. 44'531.10 brutto; dieses fixe Salär sei ihm seit 2005 jeweils – allerdings nicht immer in demselben Betrag – als fester Lohnbestandteil in An- rechnung an das ebenfalls geschuldete variable Salär ausbezahlt worden (Rechtsbegehren Ziff. 1b; Urk. 1 Rz. 65 ff., 77);

      3. das ihm für die Jahre 2016–2018 zustehende variable Salär (unter Ab- zug der bereits auf Anrechnung daran geleisteten Zahlungen) von

        Fr. 28'500.– brutto für das Jahr 2016 (Rechtsbegehren Ziff. 1c),

        Fr. 21'375.20 brutto für das Jahr 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 1d) und Fr. 30'750.– brutto für das Jahr 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 1e; Urk. 1 Rz. 78 ff.);

      4. ein Dienstaltersgeschenk für sein 20-jähriges Dienstjubiläum per 1. Juli 2017 von Fr. 3'500.– brutto (Rechtsbegehren Ziff. 1f; Urk. 1 Rz. 62 ff.);

      5. die erste hälftige Tranche der ihm vereinbarungsgemäss zustehenden Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 223'250.– brutto (Rechtsbe- gehren Ziff. 1g; Urk. 1 Rz. 92 ff.);

      6. eventualiter, für den Fall, dass von einer Beendigung des Arbeitsverhält- nisses per 14. Juni 2019 ausgegangen würde, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 80'000.– netto (Rechts- begehren Ziff. 2; Urk. 1 Rz. 95 ff.).

    6. Vor Vorinstanz wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 21 und Urk. 24), je eine Novenstellungnahme schriftlich (Urk. 31 und Urk. 37) und die ersten Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung vom

      26. Oktober 2021 mündlich erstattet (Urk. 40, Urk. 41, Prot. VI S. 11 ff.). Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 7. September 2022 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut (Urk. 58).

    7. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, das Schreiben der

      E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) sei nicht Vertragsbestandteil geworden (Urk. 58 E. II.4), und das Arbeitsverhältnis sei entsprechend per 14. Juni 2019 beendigt worden (Urk. 58 E. III.4.1). Entsprechend wies sie das Rechtsbegehren Ziff. 1a ab (Basissalär für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019; Urk. 58 E. III.4.2); ebenso das Rechtsbegehren Ziff. 1g (Abgangsentschädigung), das sich im Wesentlichen auf das genannte Schreiben stützt (Urk. 58 E. VI.3). Das Rechtsbegehren Ziff. 1b hiess die Vorinstanz teilweise gut (Dispositivziffer 1a) und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger das geltend gemachte fixe Salär (monatliche Zahlungen auf Anrechnung an das variable Salär) für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 14. Juni 2019 in leicht reduzierter Höhe – im Wesentlichen unter Abzug von 20 % während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – von ins- gesamt Fr. 20'291.80 netto zu bezahlen (entsprechend Fr. 21'638.80 brutto); für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 wies sie den geltend gemach- ten Anspruch auf fixes Salär ab (Urk. 58 E. III.4.3). Das Rechtsbegehren Ziff. 1c (variables Salär für das Jahr 2016) wies die Vorinstanz ab (Urk. 58 E. IV.5), sprach dem Kläger aber – jeweils in etwas gekürzter Höhe – das geltend gemach- te variable Salär für das Jahr 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 1d; Urk. 58 E. IV.6), das geltend gemachte variable Salär für das Jahr 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 1e; Urk. 58 E. IV.6) und ein Dienstaltersgeschenk (Rechtsbegehren Ziff. 1f; Urk. 58 E. V.3) in der Höhe von insgesamt Fr. 33'173.10 netto zu (entsprechend Fr. 35'375.20 brutto; Dispositivziffer 1b), nämlich (i) Fr. 11'135.95 netto (Fr. 11'875.20 brutto) variables Salär für das Jahr 2017, (ii) Fr. 19'927.20 netto (Fr. 21'250.– brutto) va- riables Salär für das Jahr 2018 und (iii) Fr. 2'109.95 netto (Fr. 2'250.– brutto) als Dienstaltersgeschenk für ein 15-jähriges (nicht 20-jähriges) Dienstjubiläum. Das

      Eventualbegehren auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung wies die Vorinstanz ab (Urk. 58 E. VII.4).

    8. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Urk. 57) rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Er beschränkte seine Berufung inhaltlich auf Ansprüche, die er aus dem Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) ableitet und die von der Vorinstanz mit der Be- gründung abgewiesen wurden, dass dieses Schreiben nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

    9. Explizit nicht angefochten hat der Kläger das vorinstanzliche Urteil mit Be- zug auf (Urk. 57 Rz. 13 f.):

      1. die geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 14. Juni 2019, d.h. die Teilabweisung seines Rechtsbegehrens Ziff. 1b für jene Zeitperiode (dem entspricht ein Teil der Reduktion des Berufungsantrags Ziff. 1b gegenüber dem ursprünglichen Rechtsbegeh- ren Ziff. 1b);

      2. die teilweise Abweisung der von ihm geltend gemachten variablen Saläre für die Jahre 2016–2018 gemäss seinen ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1c–e (die Berufungsanträge Ziff. 1.1c–d entsprechen den von der Vorinstanz unter Dispositivziffer 1b zugesprochenen variablen Salären für die Jahre 2017 und 2018);

      3. die Abweisung des eventualiter geltend gemachten Anspruchs auf Ent- schädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss seinem ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 2.

        In diesem (unangefochtenen) Umfang ist das vorinstanzliche Urteil (Teilabwei- sung der Klage; Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen und sind die vor Vor- instanz eingeklagten Ansprüche nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfah- rens. Dasselbe gilt im Umfang der ebenfalls unangefochten gebliebenen Teilgut- heissung gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils.

    10. Demgegenüber ficht der Kläger mit seiner Berufung an (Urk. 57 Rz. 15):

      1. die Abweisung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1a (Basissa- lär für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 von

        Fr. 20'898.25 brutto), wobei er neu nur noch den entsprechenden Netto- betrag verlangt (Fr. 19'597.35; Berufungsantrag Ziff. 1.1a);

      2. die (Teil-)Abweisung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1b (fi- xes Salär in Form monatlicher Zahlungen auf Anrechnung an das variab- le Salär) für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019, wobei er neu ebenfalls nur noch den Nettobetrag verlangt und zudem den vor- instanzlichen Erwägungen entsprechend einen Abzug von 20 % für die teilweise auch in diese Zeitperiode hineinreichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit veranschlagt (der mit dem Berufungsantrag Ziff. 1.1b geltend gemachte Betrag von Fr. 35'263.20 netto entspricht dem von der Vorinstanz unter dem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1b zugespro- chenen Betrag von Fr. 20'291.80 netto für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis

        14. Juni 2019 [Dispositivziffer 1a] zuzüglich des unter diesem Titel für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 nunmehr noch ver- langten Betrags von Fr. 14'971.40 netto; vgl. zur Berechnung des An- spruchs für die Gesamtdauer Urk. 57 Rz. 66);

      3. die Teilabweisung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1f (Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'500.– brutto), wobei er neu ebenfalls nur noch den Nettobetrag verlangt (Fr. 3'282.15; Berufungsantrag Ziff. 1.1e);

      4. die Abweisung seines ursprünglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1g (Ab- gangsentschädigung von Fr. 223'250.– brutto), wobei er auch hier nur noch den Nettobetrag verlangt und seine Forderung zudem aufgrund des von der Vorinstanz etwas tiefer bemessenen variablen Salärs für die Jah- re 2017 und 2018 weiter reduziert (Fr. 200'444.05 netto; Berufungsantrag Ziff. 1.1f).

    11. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (Urk. 60) wurde vom Kläger im vor- liegenden Berufungsverfahren ein Kostenvorschuss verlangt, den dieser rechtzei- tig leistete (Urk. 63). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 64) wurde der Be- klagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozesslei- tung an den Referenten delegiert. In ihrer innert Frist eingereichten Berufungsan- twort vom 8. Februar 2023 (Urk. 65) beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; Anschlussberufung erhob sie nicht. In der Folge erstatteten beide Seiten je eine weitere Stellungnahme (Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2023 [Urk. 67] und Eingabe der Beklagten vom 10. März 2023 [Urk. 69]). Letztere Eingabe wurde dem Kläger am 14. März 2023 zugestellt (Urk. 69–70).

    12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–56). Die Sache er- weist sich als spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend ohne Weiteres erreicht. Die Berufung erweist sich grundsätzlich als zulässig.

    2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Berufung führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er ab- geändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kri- tik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausfüh- rungen zu verweisen und diese in der Berufungsschrift wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1;

      BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. Sep-

      tember 2016, E. 3.1).

    3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un- richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung (und gegebe- nenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). In-

      nerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vor- bringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tat- fragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheis- sen oder diese mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

    4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen werden. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf (zulässig eingebrachten) neuen Tat- sachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).

    5. Der Kläger hat seine Anträge im Berufungsverfahren gegenüber seinem ursprünglichen Klagebegehren geändert (vgl. Urk. 57 S. 2 und Urk. 1 S. 2). Es handelt sich dabei indessen durchwegs um eine Beschränkung der Klage, die wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zuläs- sig ist (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO; BGer, 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016,

      E. 4.2.1). Das gilt namentlich auch mit Blick auf die Änderung seiner Begehren,

      die ursprünglich auf Zusprechung der Bruttobetreffnisse lauteten (Urk. 1 S. 2), in solche auf Zusprechung der Nettoansprüche (Urk. 57 S. 2).

  3. Vertragliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses

    1. Parteistandpunkte und Entscheid der Vorinstanz

      1. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Arbeits- verhältnis zwischen ihm und der Beklagten sei primär durch das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) und den dieses ergänzenden Arbeits- vertrag vom 19./26. April 2004 (Urk. 5/11) geregelt worden; subsidiär seien die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (GTCE; Urk. 5/12) anwendbar gewesen (Urk. 1 Rz. 21). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) nicht Vertragsbestandteil geworden und das Ar-

        beitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger ausschliesslich durch den Arbeitsver- trag vom 19./26. April 2004 (Urk. 5/11) und die Allgemeinen Anstellungsbedin- gungen (GTCE; Urk. 5/12) geregelt worden sei (Urk. 14 Rz. 11, 29, 50). Für eine ausführliche Darstellung der Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz hinsichtlich der anwendbaren vertraglichen Grundlagen kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 58 E. II.1 und E. II.2).

      2. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zunächst fest, es sei zwar zu vermuten, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 seitens der E. von Herrn F. rechtsgültig unterzeichnet worden sei, die Frage könne letzt- lich aber offenbleiben (Urk. 58 E. II.4.3). Ebenso liess sie offen, ob der Kläger das Schreiben nach seiner Unterzeichnung am 15. Februar 2004 tatsächlich an die

        E. retourniert hatte (Urk. 58 E. II.4.3). Obschon es, so die Vorinstanz, am

        30. Oktober 2003 der tatsächliche Wille der Parteien gewesen zu sein scheint, die E. zugunsten des Klägers mittels der Sonderkonditionen verbindlich zu verpflichten, ergebe sich aus diesem Schreiben indessen nicht, dass sich die Parteien bereits mit Unterzeichnung der Sonderkonditionen direkt, vorbehaltlos und rechtlich voll im Sinne eines Arbeitsvertrages binden wollten, da das Schrei- ben den Abschluss eines Arbeitsvertrages ausdrücklich vorbehalten habe. Damit

        habe das beidseitig unterzeichnete Schreiben noch keinen Arbeitsvertrag, son- dern erst eine Grundlage und Einigung über wesentliche Eckpunkte eines im De- tail noch auszuhandelnden Arbeitsvertrages dargestellt (Urk. 58 E. II.4.3).

      3. Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 ergebe sich, so die Vorinstanz weiter, kein Konsens über die Sonderkonditionen, die dem Klä- ger mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 bestätigt worden seien (Urk. 58

        E. II.4.1), und es sei im Arbeitsvertrag nicht festgehalten worden, dass dieser die Bedingungen im genannten Schreiben ergänzen würde (Urk. 58 E. II.4.5). Aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag dieselbe Referenznummer enthalte, die auch im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehalten sei, könne nicht geschlos- sen werden, dass die Sonderkonditionen Vertragsbestandteil geworden seien; genauso gut könne nämlich auch das Gegenteil daraus gefolgert werden (Urk. 58

        E. II.4.5). Aus den Akten lasse sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien betreffend die Sonderkonditionen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen; es seien zudem auch keine Beweis offeriert worden, mittels derer ein solcher Wille hätte festgestellt werden können. Entsprechend seien die relevanten Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urk. 58

        E. II.4.5).

      4. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, es gebe im Arbeitsvertrag – abgese- hen von der Referenznummer – keinen Hinweis oder Verweis auf die Sonderkon- ditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003. Ein solcher Verweis wäre aber, so die Vorinstanz weiter, erstens gerade deshalb notwendig gewesen, weil die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen – unter Einbezug der GTCE, auf die im Arbeitsvertrag verwiesen werde – den Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 teilweise widersprächen (nämlich mit Bezug auf die Kündigungsfrist und den Anstellungsbeginn). Zweitens wäre ein solcher Ver- weis auch aufgrund des Einleitungssatzes des Arbeitsvertrages notwendig gewe- sen, wonach im Vertragsdokument sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen enthalten seien (Urk. 5/11 S. 1: […] qui en reprend tous les termes et obligations […]). Bezeichnend sei sodann, dass nur (aber immerhin) ein Teil der Sonder- konditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, nämlich die jährliche

        Gesamtvergütung, im Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 aufgenommen wor- den sei. Das klägerische Argument, wonach dies deshalb gemacht worden sei, weil eine Regelung der Zahlungsmodalitäten und der Grundlagen für die Ausrich- tung des variablen Salärs gefehlt habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es dann genügt hätte, bloss die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Regelung lege vielmehr nahe, dass sich die Parteien auf andere Konditionen geeinigt hätten. Vom Kläger wäre letztlich zu erwarten gewesen, dass er auf einen Hinweis im Ar- beitsvertrag auf die Sonderkonditionen bestanden hätte, zumal es im Einleitungs- satz heisse, der Arbeitsvertrag enthalte sämtliche Bedingungen und Verpflichtun- gen, und zumal die Sonderkonditionen nicht alltäglich seien. Auch weil das Schreiben vom 30. Oktober 2003 (unterzeichnet von Herrn F. ), der Ver- tragsvorschlag vom 8. März 2004 (unterzeichnet von Herrn G. ) und der Ar- beitsvertrag vom 19./26. April 2004 (unterzeichnet von Herrn H. ) seitens der E. von verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien, hätte der Klä- ger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Sonderkonditionen ohne entsprechen- den Hinweis Vertragsbestandteil würden. Es könne insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die Sonderkonditionen deshalb nicht in den Arbeitsvertrag aufge- nommen worden seien, weil die Herren G. und H. damit nicht einver- standen gewesen seien bzw. weil ihnen das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht bekannt gewesen sei. Interessant sei zudem, dass der Kläger auf das Schreiben vom 30. April 2014, in dem ihm zum 10-jährigen Jubiläum gratuliert und dementsprechend ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 1'250.– zugesprochen worden sei, nicht reagiert habe, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass für ihn gemäss dem Schrei- ben vom 30. Oktober 2003 das Eintrittsdatum 1. Juli 1997 gelte (Urk. 58 E. II.4.6). Entsprechend sei davon auszugehen, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 und die darin enthaltenen Sonderkonditionen nicht Vertragsbestandteil geworden seien, sondern es sei allein auf den Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 und die GTCE abzustellen (Urk. 58 E. II.4.8).

      5. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe mit der Qualifikation des Schreibens vom 30. Oktober 2003 als unverbindlichen Vorver- trag bzw. als blosse Absichtserklärung und mit dem Schluss, die dort festgehalte-

        nen Sonderkonditionen seien nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, Art. 1 OR und Art. 22 OR verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 22). Das Schreiben vom

        30. Oktober 2003 statuiere als einzige Bedingung für das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der dort getroffenen Regelungen einen (erneuten) Stellenantritt des Klägers bei der E. vor dem 18. Mai 2004, was unbestrittenermassen er- folgt sei (Urk. 57 Rz. 19, 22). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz enthalte das Schreiben keinen Vorbehalt zugunsten eines noch im Detail auszuhandeln- den Arbeitsvertrages, sondern gemäss klarem Wortlaut bloss einen solchen zu- gunsten eines die bereits vereinbarten Sonderkonditionen mit allgemeinen Bedin- gungen ergänzenden Vertragsdokuments (Urk. 57 Rz. 22, 24). Folgerichtig hätten nach dem Abschluss dieser Vereinbarung (d.h. nach dem 15. Februar 2004) denn auch gar keine weiteren Verhandlungen oder Gespräche über den Inhalt eines noch auszuhandelnden Arbeitsvertrages mehr stattgefunden, schon gar nicht sol- che, die eine Anpassung oder eine Aufhebung der Sonderkonditionen zum Ge- genstand gehabt hätten. Dass keinerlei Verhandlungen geführt worden seien, mit denen die bereits vereinbarten Sonderkonditionen abgeändert oder aufgehoben worden seien, ergebe sich auch daraus, dass die E. dem Kläger nur drei Wochen nach Unterzeichnung und Retournierung des Schreibens vom

        30. Oktober 2003 am 8. März 2004 einen Vorschlag für einen Arbeitsvertrag übermittelt habe, in dem sie explizit auf die – ausschliesslich mit Herrn F. geführten – Gespräche vom Herbst 2003 verwiesen habe (Urk. 57 Rz. 22 f.). Als der Kläger die Stelle alsdann am 1. April 2004 angetreten habe, habe noch gar kein Arbeitsvertrag vorgelegen. Der erst später unterzeichnete Vertrag enthalte denn auch bloss drei Punkte, die das Schreiben vom 30. Oktober 2003 ergänzt hätten, nämlich die Funktion des Klägers, die Vergütung und der Einbezug der GTCE (Urk. 57 Rz. 22, 25).

      6. Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei von beiden Seiten rechtsgültig unterzeichnet worden. Die Einrede der Beklagten, wonach die Zeichnungsbefug- nis von Herrn F. damals gemäss dem Handelsregisterauszug auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt gewesen sei, sei missbräuchlich, da in- tern eine Ermächtigung bestanden habe bzw. es Praxis der E. gewesen sei, dass Arbeitsverträge (und auch andere Verträge) von im Handelsregister nicht

        eingetragenen Personen unterzeichnet worden seien, so namentlich auch der von der Beklagten ohne Weiteres akzeptierte Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 (unterzeichnet vom damals nicht eingetragenen Herrn G. ) und der Arbeits- vertrag vom 19. April 2004 (unterzeichnet vom damals ebenfalls nicht eingetrage- nen Herrn H. ; Urk. 57 Rz. 33 ff.).

      7. Klar sei auch, so der Kläger weiter, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 der E. bzw. Herrn G. vorgelegen haben müsse, weil der Ver- tragsvorschlag vom 8. März 2004 andernfalls inhaltlich so gar nicht hätte aufge- setzt werden können. Der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 habe nämlich in mehrfacher Hinsicht auf das Schreiben Bezug genommen, so namentlich mit der Referenznummer und dem ausdrücklichen Verweis auf die – ausschliesslich mit Herrn F. – geführten Gespräche sowie auch inhaltlich mit der Funktion des Klägers, dem Arbeitsort in Basel und der Vergütungsregelung. Dass der Kläger dieses Schreiben nach seiner Unterzeichnung am 15. Februar 2004 an die

        E. retourniert habe, zeige sich auch darin, dass der Erhalt des retournierten Schreibens offensichtlich Auslöser für den nur drei Wochen später ausgestellten Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 gewesen sei (Urk. 57 Rz. 43).

      8. Weiter macht der Kläger in seiner Berufung geltend, es habe dem überein- stimmenden tatsächlichen Willen beider Parteien entsprochen, dass mit der Un- terzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 eine rechtlich verbindliche Abrede über die vereinbarten Sonderkonditionen getroffen würde, die im Falle ei- nes Stellenantritts vor dem 18. Mai 2004 automatisch in Kraft treten würde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, ein solcher wirklicher Wille der Partei- en lasse sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen bzw. es seien keine Bewei- se dazu offeriert worden. In Wahrheit habe der Kläger vor Vorinstanz die Edition verschiedener Dokumente, die Befragung mehrerer Zeugen und auch seine eige- ne Beweisaussage offeriert (Urk. 57 Rz. 27 ff.). Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf Beweis i.S.v. Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 31).

      9. Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Ver- trauensprinzip habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht die Entstehungsgeschich- te, die Vertragsverhandlungen und die Interessenlage der Parteien nicht berücksichtigt. Namentlich hätten beide Seiten ein langfristiges Engagement des Klägers angestrebt; die E. habe eine (vom Kläger stets abgelehnte) nachvertragli- che Konkurrenzverbotsabrede aufnehmen wollen, die sie letztlich durch eine län- gere Kündigungsfrist (und entsprechend länger andauernde Treuepflichten) er- setzt habe, während der Kläger angesichts der von ihm bereits miterlebten zahl- reichen Entlassungen aufgrund von Restrukturierungen im B. -Konzern eine finanzielle Absicherung verlangt habe. Sodann sei die Vorinstanz auch eine Erklä- rung dafür schuldig geblieben, weshalb der Kläger mit dem Abschluss des Ar- beitsvertrages ohne jede Gegenleistung auf die zuvor vereinbarten Sonderkondi- tionen hätte verzichten sollen (Urk. 57 Rz. 26 f., 37).

        Dass im Arbeitsvertrag – abgesehen von der Referenznummer – kein ex- pliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 enthalten sei, sei nicht entscheidend. Eine Wiedergabe der Sonderkonditionen habe sich erübrigt, weil diese – mit Ausnahme der Vergütungsregelung – klar, detailliert und nicht präzi- sierungsbedürftig vereinbart worden seien. Es möge zutreffen, dass eine Rege- lung bloss der Zahlungsmodalitäten und der Grundlagen für die Ausrichtung des variablen Salärs ausreichend gewesen wäre. Die E. , die den Arbeitsvertrag aufgesetzt habe, sei indessen anderer Auffassung gewesen, was nicht dem Klä- ger angelastet werden könne. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Parteien von den Sonderkonditionen hätten abrücken wollen, zumal in der Zwi- schenzeit überhaupt keine Verhandlungen oder Gespräche stattgefunden hätten, im Rahmen derer sich die Parteien auf abweichende Konditionen hätten einigen können (Urk. 57 Rz. 38 f.). Entgegen der Vorinstanz seien im Arbeitsvertrag auch keine Regelungen enthalten, die den Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 widersprechen würden. In Letzterem sei gerade keine Re- gelung des Anstellungsbeginns getroffen worden. Zudem sei eine Regelung der Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag, sondern nur in den GTCE enthalten, die bereits nach deren Ziff. 1 nur nachrangig gälten; ein Widerspruch zum Schreiben vom 30. Oktober 2003 liege deshalb nicht vor (Urk. 57 Rz. 40).

        Weiter beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der objektiven Auslegung zu Unrecht auf den Einleitungssatz des Arbeitsvertrages

        gestützt, weil diese Klausel vor Vorinstanz von keiner Partei angerufen worden sei; dies verletze den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO

        (Urk. 57 Rz. 18, 41). Ohnehin handle es sich bei diesem Einleitungssatz gar nicht um eine eigentliche vertragliche Abrede, sondern um eine nie besprochene, von der E. verwendete, einleitende Standardfloskel ohne Bedeutung (Urk. 57 Rz. 41). Zudem sei es die E. gewesen, die den Arbeitsvertrag aufgesetzt habe, sodass Unklarheiten, die sich daraus ergäben, nach dem Grundsatz in du- bio contra stipulatorem zulasten der Beklagten gehen müssten (Urk. 57 Rz. 41). Letztlich sei es weltfremd, einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer vorzuhalten, er hätte darauf bestehen müssen, dass im von der Arbeitgeberin aufgesetzten Ver- trag ein expliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 aufgenom- men werde, zumal sich die Parteien bereits klar auf die entsprechenden Sonder- konditionen verständigt hätten. Vielmehr wäre es an der E. gewesen, im Arbeitsvertrag oder mittels separater Abrede auf die bereits getroffene Vereinba- rung zurückzukommen und diese explizit anzupassen bzw. aufzuheben (Urk. 57 Rz. 43 f.).

        Unerheblich sei auch, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003, der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und der Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 von drei verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien. Bei der E. (und heute deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten) handle es sich um eine Ak- tiengesellschaft, die durch das Handeln ihrer Organe verpflichtet werde und der die Kenntnis ihrer Organe zuzurechnen sei. Deshalb sei nicht entscheidend, ob die Herren G. und H. Kenntnis vom Schreiben vom 30. Oktober 2003 gehabt hätten bzw. ob sie damit einverstanden gewesen seien (Urk. 57 Rz. 45 f.).

        Mit Bezug auf das dem Kläger im Jahre 2014 ausgerichtete Dienstalters- geschenk sei es schliesslich so, dass der Kläger diesem Umstand damals schlicht keine Aufmerksamkeit geschenkt habe; für ihn habe das Schreiben vom 30. Ok- tober 2003 damals im Wesentlichen Bedeutung mit Blick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, was im Jahre 2014 nicht zur Diskussion gestanden sei. Jedenfalls könne aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass er da-

        von ausgegangen sei, das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei nicht Vertragsbe- standteil geworden (Urk. 57 Rz. 48).

      10. Die Beklagte schliesst sich in ihrer Berufungsantwort mit Bezug auf die Frage, ob das Schreiben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil geworden sei, im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an (Urk. 65 Rz. 10 ff.). Er- gänzend hält sie Folgendes fest: Die Vorinstanz habe zu Recht auch den Einlei- tungssatz des Arbeitsvertrages berücksichtigt; dies stelle schon deshalb keine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar, weil der Arbeitsvertrag von beiden Sei- ten eingereicht worden sei und weil es sich bei der objektivierten Vertragsausle- gung ohnehin um eine Rechtsfrage handle (Urk. 65 Rz. 33). Die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers, es hätten vor dem Abschluss des Arbeits- vertrages vom 19./26. April 2004 keine weiteren Verhandlungen mehr stattgefun- den, sei neu und unzulässig (Urk. 65 Rz. 18 f., 31). Die Beklagte halte daran fest, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 der E. unbekannt gewesen sei; der Arbeitsvertrag hätte nämlich auch ohne Kenntnis dieses Schreibens mit dem betreffenden Inhalt abgeschlossen werden können, etwa wenn die Referenz- nummer, die Funktion des Klägers und die Vergütungsregelung telefonisch kom- muniziert worden wären (Urk. 65 Rz. 36). Ferner halte die Beklagte auch daran fest, dass Herr F. nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei (Urk. 65 Rz. 27). Erst mit ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 machte die Beklagte geltend, es habe dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen, dass mit der Vereinbarung 2003/2004 (i.e. dem Schreiben vom 30. Oktober 2003) der Abschluss eines Arbeitsvertrages vorbehalten worden sei (Urk. 69

Rz. 8; vgl. dagegen noch Urk. 65 Rz. 24 f., wo die Beklagte der Vorinstanz zu- stimmte, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit Bezug auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht festgestellt werden könne).

    1. Rechtliche Grundlagen

      1. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Schreibt das Gesetz keine besondere Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR), können die vertragsbegründenden Willenserklärungen formfrei und ausserdem ausdrücklich oder stillschweigend

        abgegeben werden (Art. 1 Abs. 2 OR). Der Bestand eines Vertrages ist wie des- sen Inhalt durch Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen der Parteien zu be- stimmen. Hierbei kommt einem gegebenenfalls feststehenden – d.h. behaupteten und, wenn bestritten, bewiesenen – übereinstimmenden wirklichen Willen der Par- teien Vorrang zu (tatsächlicher Konsens; subjektive Vertragsauslegung; Art. 18 Abs. 1 OR). Was eine Partei im Zeitpunkt der betreffenden Willenserklärung wusste oder wollte, ist Tatfrage. Beim tatsächlichen Willen einer Partei handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern bloss mittelbar durch Indizien bewiesen werden kann; hierbei ist nicht nur der Inhalt der Willenserklärung massgebend, sondern entscheidend sind auch die Umstände vor, während und nach dem Vertragsabschluss (vgl. BGer, 5A_927/2017 vom 8. März 2018, E. 5.1; BGE 140 III 86, E. 4.1; HGer ZH,

        HG150130 vom 2. März 2017, E. 2.2; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 12). Wer

        einen – vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden – tatsächlichen Willen der Parteien behauptet, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b/aa; BGer, 5A_173/2010 vom 15. Juli 2010, E. 3.2.1).

      2. Steht ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien fest, so ver- bleibt für eine objektive Auslegung kein Raum. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der festgestellte tatsächliche Wille der Parteien divergiert und zudem fest- steht, dass beide Parteien den abweichenden wirklichen Willen der Gegenseite erkannt haben (BGE 132 III 626, E. 3.1; BGE 128 III 70, E. 1a; BGE 127 III 444,

        E. 1b). Nur wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden kann oder wenn der festgestellte subjektive Wille der Parteien divergiert, ohne dass dies von beiden Seiten erkannt wurde, sind zur Ermittlung des mut- masslichen Parteiwillens – eine Rechtsfrage – die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben ver- standen werden durften und mussten (Art. 2 Abs. 1 ZGB; normativer Konsens; objektivierte Vertragsauslegung). Demnach hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Abzustellen ist auf den objektivierten Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nach- trägliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung, es kann aber gegebenenfalls – im Rahmen der Beweiswürdigung

        • auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626, E. 3.1; BGE 129 III 675, E. 2.3; BGE 118 II 365, E. 1; BGE 107 II 417, E. 6). Aus-

          gangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Welchen Sinn eine Erklärung hat, ist aber nicht alleine anhand des Wortlauts, sondern auch nach dem Zusammen- hang, in dem sie steht, und den gesamten Umständen, unter denen sie abgege- ben wird, zu ermitteln. Relevant sein können beispielsweise auch die Entste- hungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrssitte u.a.m. (vgl. zum Ganzen BSK OR I-WIEGANG, Art. 18 N 19 ff.).

      3. Der Konsens, der durch die gegenseitig erklärten übereinstimmenden Wil- lensäusserungen zustande kommt, muss sich im Mindesten auf die objektiv we- sentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia negotii) beziehen, damit ein Vertrag überhaupt wirksam bestehen kann (BGE 127 III 248, E. 3d; BGE 97 II 53, E. 3;

        BGer, 4C.246/2003 vom 30. Januar 2004, E. 5.1; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006, E. 2). Damit ist der unentbehrliche Kern des angestrebten Geschäfts ange- sprochen, der letztlich – im Rahmen der Vertragsfreiheit – nur durch die Parteien selber festgelegt werden kann und sich schlechterdings einer richterlichen Ver- tragsergänzung oder einer dispositiven Gesetzesregelung entzieht. Darüber hin- aus ist für das Zustandekommen eines Vertrages stets erforderlich, dass beide Parteien mit der Abgabe ihrer jeweiligen Willenserklärungen beabsichtigen, dass zwischen ihnen ein verbindlicher Vertrag zustande kommt; ob das der Fall ist, ist vorrangig – sofern feststellbar und gegenseitig richtig erkannt – nach Massgabe des tatsächlichen Parteiwillens, andernfalls durch objektivierte Auslegung der Er- klärungen zu ermitteln. Fehlt es an einem solchen Rechtsbindungswillen zur Be- gründung von Vertragswirkungen, so qualifiziert eine Vereinbarung selbst dann nicht als Vertrag i.S.v. Art. 1 ff. OR, wenn sich die Parteien mit ihren – ohne Bin- dungswillen abgegebenen – Willenserklärungen über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben (BGE 120 II 331, E. 3a; BGE 116 II 695, E. 2a;

        BGer, 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 4C.173/2006 vom 9. Juli

        2007, E. 3.1). Ein verbindlicher Konsens i.S.v. Art. 1 ff. OR setzt dementspre- chend auch voraus, dass sich die Parteien über sog. subjektiv wesentliche Ver- tragspunkte geeinigt haben, deren einvernehmliche Regelung entweder für beide Parteien oder – sofern dies der Gegenseite tatsächlich bewusst oder nach dem Vertrauensgrundsatz erkennbar war – wenigstens für eine Partei eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) darstellte, denn andernfalls fehlt es an einem übereinstimmend erklärten Abschlusswillen (vgl. BGE 97 II 53, E. 3; BGE 103 II

        190, E. 2 und 3; BGE 110 II 287, E. 2b; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006,

        E. 2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, N 341 ff.).

      4. Haben sich die Parteien über alle (objektiv) wesentlichen Punkte geeinigt, so wird gemäss Art. 2 Abs. 1 OR vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte. Auch bei Fehlen eines sol- chen Vorbehalts wird indessen – a fortiori – vermutet, dass objektiv unwesentliche Punkte, über die keine Einigung erzielt wurde, der Verbindlichkeit des Vertrages nicht entgegenstehen, d.h. dass diese auch subjektiv unwesentlich sind (BGE 103 II 190, E. 2 und 3; BGE 118 II 32, E. 3d; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006,

        E. 2). Demzufolge trägt eine Partei, die sich auf einen Vertrag beruft, dessen Zu- standekommen bestritten ist, letztlich bloss die Beweislast dafür (Art. 8 ZGB), dass sich die Parteien durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärun- gen wenigstens über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also den eigentli- chen Geschäftskern, geeinigt haben. Gelingt ihr ein solcher Nachweis, so wird vermutet, dass eine fehlende Einigung über objektiv unwesentliche Punkte der Verbindlichkeit des Vertrages nicht entgegenstehen soll (Vermutung der subjekti- ven Unwesentlichkeit) und dass die sich auf den objektiven Geschäftskern bezie- henden Willenserklärungen mit dem Willen abgegeben wurden, sich endgültig vertraglich zu binden (Vermutung des Rechtsbindungswillens; vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 65; insofern ungenau: BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 3.3, wo angedeutet wird, dass eine Anwendung der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR nicht nur den Nachweis einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertrags- punkte voraussetze, sondern ebenso einen Nachweis, dass dies mit einem festen

        Bindungswillen erklärt worden sei; das würde aber eine Vermutung der subjekti- ven Unwesentlichkeit, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OR gerade vorgesehen ist, letztlich obsolet machen, da mit dem Nachweis eines festen Bindungswillens bereits fest- stünde, dass nicht geregelte bzw. vorbehaltene Punkte subjektiv unwesentlich sind).

      5. Haben die Parteien in ihrer Einigung keine Nebenpunkte vorbehalten, so ist der nicht geregelte Vertragsinhalt, soweit notwendig, mit dispositivem Gesetzes- recht bzw. subsidiär durch richterliche Lückenfüllung zu ergänzen. Haben die Par- teien demgegenüber objektiv und subjektiv unwesentliche Vertragspunkte aus- drücklich oder konkludent einer späteren Nachverhandlung vorbehalten, so hin- dert dies das Zustandekommen des Vertrages wie gesagt nicht, es sind diese Punkte aber, sofern darüber keine Einigung gefunden werden kann, von vornhe- rein durch richterliche Lückenfüllung nach der Natur des Geschäfts – und nicht durch dispositives Gesetzesrecht – zu ergänzen (Art. 2 Abs. 2 OR; vgl. dazu BGE 83 II 522, E. a; BGE 103 II 190, E. 3).

      6. Eng mit der Vorschrift von Art. 2 OR verwandt ist das Institut des Vorver- trags nach Art. 22 OR. Danach steht es den Parteien frei, sich mittels eines (Vor-) Vertrags zum Abschluss eines künftigen (Haupt-)Vertrags zu verpflichten. Vo- raussetzung dafür ist, dass bereits im Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags, zu dessen Abschluss sich die Parteien verpflichten, definiert sind. Dieses Erfordernis gab einem Teil der Lehre Anlass, die Rechtsfigur des Vorver- trags generell in Frage zu stellen: Wenn der Vorvertrag bereits die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags enthalte und die Parteien zur Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten – und letztlich zur Erbringung der entsprechenden Leistungen – verpflichtet seien, dann sei der Hauptvertrag kein Vertrag mehr, sondern lediglich eine bedeutungslose Bestätigung dessen, was ohnehin schon gelte, und wenn nicht, dann sei der Vorvertrag nicht wirksam (vgl. zu einer Übersicht BK-KRAMER, Art. 22 OR N 81 ff.). Auch das Bundesgericht folgt dieser Auffassung. Es spricht dem Vorvertrag die Existenzberechtigung zwar nicht gänzlich ab, so etwa, wenn durch den Vorvertrag nur eine Partei verpflichtet werden soll oder wenn es um ei- nen Kontrahierungszwang mit einem Dritten geht. Wenigstens dort, wo die gleichen Parteien den im Vorvertrag vorgesehenen Hauptvertrag zu den gleichen Bedingungen abschliessen sollen, setzt das Bundesgericht den Vorvertrag dem Hauptvertrag indessen gleich. Wenn der Vorvertrag alle wesentlichen Vertrags- punkte enthält – und nur dann ist er wirksam –, kann in solchen Fällen direkt auf Erfüllung geklagt werden (Einstufentheorie), sodass der Vorvertrag letztlich be- reits mit seinem Abschluss Geltung als Hauptvertrag erlangt (BGE 118 II 32, E. 3; m.w.Nw.; BGer, 4C.246/2003 vom 30. Januar 2004, E. 5.1). Wenn sich die Par- teien also mit Rechtsbindungswillen über die wesentlichen Vertragspunkte geei- nigt haben – sei es im Sinne einer vorvertraglichen Kontrahierungspflicht, sei es direkt im Sinne eines Hauptvertrages –, so kommt sogleich ein (Haupt-)Vertrag zustande, der bezüglich nicht geregelter Punkte zu ergänzen ist (wenn ein Nach- verhandlungsvorbehalt angebracht wurde nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 OR, andernfalls durch dispositives Gesetzesrecht).

      7. Davon abzugrenzen ist zum einen der sog. Letter of Intent (Absichtserklä- rung), mit dem die Absicht signalisiert wird, über einen bestimmten Gegenstand einen Vertrag abzuschliessen. Eine solche Erklärung kann bereits eine Fixierung wichtiger Vertragspunkte enthalten. Charakteristisch ist aber, dass der Letter of Intent noch keine verbindliche Offerte (und dessen Bestätigung durch die Gegen- seite noch keine verbindliche Annahme) i.S.v. Art. 3 ff. OR darstellt, weil die Erklä- rungen – was typischerweise explizit gesagt wird (non binding clause), sich aber auch aus den Umständen ergeben kann – ohne Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Es wird dadurch letztlich bloss die Bereitschaft signalisiert, in ernstliche Verhandlungen zu treten (BK-KRAMER, Art. 22 OR N 56 ff.; BGer, 4C.409/2005 vom 21. März 2006, E. 2.3.1).

      8. Zum anderen wird von einer sog. Punktation (oder einem Eckdatenpa- pier) gesprochen, wenn im Laufe von Vertragsverhandlungen ein vorläufiges Zwischenergebnis festgehalten wird (memorandum of understanding) und sich die Parteien – einstweilen noch ohne Rechtsbindungswillen – auf den entspre- chenden Inhalt verständigen (vgl. hierzu BK-KRAMER, Art. 22 OR N 63 ff.; CHK- KUT, Art. 22 N 8; BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 2 und 3). Ob eine Ver- einbarung der Parteien über wesentliche Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands (bis auf Weiteres) unverbindlich bleibt oder ob dies bereits endgültige Ver- tragswirkungen entstehen lässt, ist durch Auslegung der jeweiligen Erklärungen zu ermitteln; entscheidend ist, ob sich die Parteien mit Rechtsbindungswillen über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Mangels anderweitiger Klarstel- lungen durch die Parteien ist bei einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte aufgrund von Art. 2 Abs. 1 OR eine endgültige Vertragsbindung zu vermuten (Vermutung des Rechtsbindungswillens), auch wenn damit noch nicht über alle auszuhandelnden Vertragspunkte ein Konsens erzielt wurde (vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 64 ff.). Behalten sich die Parteien in der Punktation je- doch die Ausfertigung und Unterzeichnung einer den vervollständigten Vertrag wiedergebenden Vertragsurkunde vor, so gilt nicht die Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR, sondern jene von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach die Parteien erst mit Unter- zeichnung dieser Urkunde gebunden sein wollen und die Punktation einstweilen ohne Rechtsbindungswillen erklärt wird (BK-KRAMER, Art. 22 OR N 70).

        Auch eine (einstweilen) unverbindliche Punktation ist freilich nicht bedeu- tungslos: Vielmehr können sich daraus – sofern ihr ein Vertragsabschluss mit Bindungswillen folgt – wichtige Aufschlüsse für die Auslegung der Willenserklä- rungen der Parteien ergeben. Namentlich ist es möglich, dass einer solchen, einstweilen ohne Bindungswillen erklärten (Teil-)Vereinbarung über gewisse Eck- punkte nachträglich Vertragswirkung zukommt, wenn im Rahmen des späteren Vertragsabschlusses entweder explizit auf die bereits getroffene Einigung verwie- sen wird

        oder wenn diese wenigstens konkludent – nach Massgabe des übereinstimmen- den tatsächlichen Parteiwillens oder eines objektivierten Verständnisses der Er- klärungen nach Treu und Glauben – in den vertraglichen Konsens einbezogen wird (vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 66, 69, der von einem bedingten Ausser- streitstellen gewisser konsentierter Vertragspunkte spricht, die ohne Weiteres,

        d.h. auch ohne besondere Erklärung, gelten sollen, wenn der Vertrag auch im Üb- rigen zustande kommt).

    2. Relevante Willenserklärungen

      1. Es stehen zwei Rechtsakte der Parteien zur Diskussion, mit denen vertrag- liche Wirkungen begründet worden sein sollen, nämlich zum einen das von bei- den Seiten unterzeichnete Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) und zum anderen der ebenfalls von beiden Seiten unterzeichnete Arbeitsver- trag vom 19./26. April 2004 (contrat de travail; Urk. 5/11). Dass mit dem Ver- tragsvorschlag vom 8./10. März 2004 (proposition de contrat de travail;

        Urk. 5/10), der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet wurde, Vertragswir- kungen einhergegangen sein sollen, wird nicht geltend gemacht.

      2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Schreiben vom

        30. Oktober 2003 noch keinerlei Rechtswirkungen gehabt habe und es sich dabei, wenn überhaupt, um eine unverbindliche Absichtserklärung ohne Rechtsbin- dungswillen gehandelt habe, die im Rahmen des späteren Vertragsabschlusses (contrat de travail vom 19./26. April 2004) nicht einbezogen worden und deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

      3. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 verbindliche Vertragswirkungen begründet worden seien, und zwar insofern, als die dort vereinbarten Sonderkonditionen im Falle eines Stellenantritts bis zum 18. Mai 2004 automatisch in Kraft treten wür- den, was mit dem Antritt der Stelle durch den Kläger am 1. April 2004 auch so ge- schehen sei. Eine eigentliche rechtliche Begründung seines Standpunkts liefert der Kläger nicht. Er scheint entweder – sinngemäss – geltend zu machen, dass mit der beidseitigen Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 be- reits unmittelbar ein (allenfalls i.S.v. Art. 151 ff. OR aufschiebend bedingter) Ar- beitsvertrag zustande gekommen, d.h. eine Einigung über alle wesentlichen Ver- tragspunkte mit Rechtsbindungswillen getroffen worden sei (Art. 2 Abs. 1 OR), die alsdann mit dem contrat de travail vom 19. April 2004 bloss noch in Nebenpunk- ten ergänzt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR). Ob das der Fall ist, wird nachfolgend durch Auslegung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 zu prüfen sein.

      4. Alternativ lassen sich die Ausführungen des Klägers – sinngemäss – aber auch so verstehen, dass mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 zwar noch kein Arbeitsverhältnis begründet, sehr wohl aber der Inhalt eines Arbeitsvertrages, wenn er denn zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden sollte, verbind- lich geregelt worden sei. Eine solche Rechtsauffassung ginge von vornherein fehl. Wenn mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 noch kein Arbeitsverhältnis be- gründet wurde bzw. wenn die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses – nach wie vor (!) – von einer entsprechenden Einigung i.S.v. Art. 1 ff. OR abhängig war, dann konnte auch der Inhalt eines solchen, durch übereinstimmende Willenserklä- rungen erst noch zu begründenden Vertrages nicht bereits vorher verbindlich ge- regelt worden sein. Eine solche rechtliche Konstruktion ist der schweizerischen Privatrechtsordnung schlicht nicht bekannt; sie lässt sich weder mittels des Insti- tuts eines Vorvertrags i.S.v. Art. 22 OR noch mit einer aufschiebenden Bedingung

        i.S.v. Art. 151 ff. OR begründen. Ein Vertrag (oder ein Vorvertrag) über den Inhalt eines zukünftigen, erst noch abzuschliessenden Vertrages kann die Parteien nicht wirksam binden. Soll der vereinbarte Inhalt dann in Kraft treten, wenn sich die Parteien im entsprechenden Sinne einigen, so ist ein solcher Vertrag bedeutungs- los, denn solches gilt bereits von Gesetzes wegen (Art. 1 ff. OR). Soll der Inhalt aber auch dann gelten, wenn die Parteien zwar einen Vertrag abschliessen, dabei inhaltlich aber vom bisher Vereinbarten abweichen wollen, so können sie durch eine solche Vereinbarung nicht gebunden sein, denn das würde einer unzulässi- gen Veräusserung ihrer Vertragsfreiheit gleichkommen. Relevant sind deshalb in jedem Falle diejenigen Willenserklärungen, mit denen der Vertrag endgültig zu- stande kommt. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich danach, und es sind einzig diese Willenserklärungen auszulegen.

    3. Schreiben vom 30. Oktober 2003

      1. Tatsächlicher Parteiwille

        1. Vor Vorinstanz hat weder der Kläger noch die Beklagte einen überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet, und zwar weder mit Bezug auf ei- ne Einigung, die im Rahmen der Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 erzielt worden sein soll, noch hinsichtlich einer Einigung, die mit der Un- terzeichnung des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 einhergegangen sein soll.

        2. Der Kläger hat erstmals mit seiner Berufung geltend gemacht, es habe dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprochen, dass mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 eine verbindliche Vereinbarung über die dort festgelegten Sonderkonditionen getroffen werde, die im Falle einer späteren Anstellung direkt anwendbar und rechtlich bindend sein soll (Urk. 57 Rz. 20, 27 ff., 53; Urk. 67 Rz. 10b). Hierbei verweist der Kläger auf seine Ausführungen vor Vor- instanz in Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 21 S. 13 ff. und Urk. 40 S. 2 ff., wo er angeblich zahlreiche Beweismittel zu einer solchen Behauptung offeriert habe. Das trifft so nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Kläger an den referenzierten Stellen eine aus- führliche Sachdarstellung zu den geführten Verhandlungen, der Entstehungsge- schichte der Einigung und den weiteren Umständen der Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003, des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 und des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 geliefert und dazu zahlreiche Be- weismittel offeriert hat. Nicht richtig ist demgegenüber, dass er dort oder an ande- rer Stelle in seinen Rechtsschriften vor Vorinstanz einen (vom objektiven Ausle- gungsergebnis abweichenden) übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen be- hauptet hat. Die Behauptung eines tatsächlichen Konsenses in seiner Berufung stellt damit ein Novum dar. Inwiefern hierfür die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein sollen, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Die neue Behauptung erweist sich damit als unzulässig.

        3. Die Beklagte stellt ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren (Stellung- nahme vom 10. März 2023) die Behauptung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens auf, wonach die Parteien mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 tatsächlich beabsichtigt hätten, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages vorbe- halten werde (Urk. 69 Rz. 8; vgl. demgegenüber noch ihre Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille nicht festgestellt werden könne;

          Urk. 65 Rz. 24). Die Beklagte verweist dabei auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz in Urk. 24 Rz. 19. Dort hat sie jedoch nicht einen übereinstimmenden wirklichen Willen beider Parteien behauptet, sondern nur einen solchen der E. , dem es nicht entsprochen habe, sich bereits mit dem erwähnten Schreiben zu binden (vgl. auch Urk. 24 Rz. 17). Das aber genügt für die Behauptung eines übereinstim- menden wirklichen Parteiwillens nicht. Letztlich bestritt die Beklagte an referen- zierter Stelle bloss einen – vom Kläger gar nicht behaupteten – tatsächlichen Konsens. Nichts anderes ergibt sich aus Urk. 14 Rz. 46, wo die Beklagte einen bestimmten übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen ebenfalls nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – behauptet hat; vielmehr liess sie dort bloss Hypothesen aufstellen, die nicht als eigentliche Behauptungen qualifizieren. Es handelt sich folglich auch bei der Behauptung der Beklagten, es habe dem übereinstimmen- den wirklichen Parteiwillen entsprochen, sich mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht zu binden, um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

        4. Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ein überein- stimmender wirklicher Wille der Parteien nicht festgestellt werden könne. Der Grund dafür liegt indessen nicht darin, dass sich ein solcher wirklicher Wille auf- grund der Akten und der offerierten Beweismittel nicht feststellen lässt, sondern darin, dass eine entsprechende Behauptung seitens der Parteien gar nicht erst aufgestellt wurde. Die Beanstandung des Klägers, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, Beweise zum wirklichen Parteiwillen abzunehmen, und habe sein Recht auf Beweis verletzt, geht deshalb ins Leere.

      2. Normativer Parteiwille

        1. Gemäss dem Wortlaut des Schreibens vom 30. Oktober 2003 (Absatz 1) bestätigt die E. dem Kläger die besonderen Bedingungen unter der Refe- renznummer 2, die im Falle einer Anstellung bei der E. am Standort Basel in der Funktion als Ingénieur commercial bis spätestens am 18. Mai 2004 gelten würden (Nous vous confirmons les conditions particulières Ref 2 en cas d'accep- tation d'un engagement dans notre société au poste d'ingénieur commercial pour notre agence de Bâle au plus tard le 18 Mai 2004). Diese bestätigten Sonder- konditionen werden alsdann in den Absätzen 2–5 des Schreibens festgehalten; sie sehen Regelungen betreffend die Rückdatierung der Anciennität des Klägers (Absatz 2), die jährliche Gesamtvergütung des Klägers (Absatz 3), die Kündigungsfrist (Absatz 4) und die Abgangsentschädigung (Absatz 5) vor. Mit dem sechsten Absatz des Schreibens bittet die E. den Kläger schliesslich, ein Exemplar des Schreibens unterzeichnet zu retournieren, und stellt gleichzeitig in Aussicht, ihm im Gegenzug, d.h. nach Erhalt des unterzeichneten Schreibens, ei- nen Vorschlag für einen Vertrag mitsamt den allgemeinen Bedingungen zukom- men zu lassen (Nous vous remercions de bien vouloir signer et nous retourner un exemplaire de cette lettre. En retour nous vous ferons parvenir une proposition de contrat détaillant les conditions générales.).

        2. Bereits aus dieser letztgenannten Formulierung (Absatz 6, Satz 2) ergibt sich relativ deutlich, dass sich die Parteien mit der Unterzeichnung des Schrei- bens noch nicht endgültig binden wollten. Sie behalten sich damit die Ausferti- gung und Unterzeichnung einer Vertragsurkunde vor, die von den Parteien eben- falls – das unterstellt der Text implizit – noch zu unterzeichnen sein würde. Damit galt von vornherein nicht mehr die Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR (Vermutung des Rechtsbindungswillens), sondern jene von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach die Parteien erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde gebunden sein wollen (vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 70). Davon gehen die Vorinstanz und die Beklagte im Ergebnis zu Recht aus. Dass die Einigung nur noch in unwesentlichen Neben- punkten zu ergänzen war (détaillant les conditions générales), wie der Kläger betont, ist nicht entscheidend, geht doch aus dem Vorbehalt eines noch abzufas- senden Vertragsdokuments bereits hinreichend deutlich hervor, dass eine rechtli- che Bindung einstweilen noch nicht eintreten sollte.

        3. Ein solcher Wille der Parteien geht zudem auch klar aus dem ersten Ab- satz des Schreibens hervor. Danach sollten die vereinbarten Sonderkonditionen nur dann gelten, wenn der Kläger bis zum 18. Mai 2004 bei der E. angestellt würde (en cas d'acceptation d'un engagement […] au plus tard le

          18 Mai 2004). Das kann vernünftigerweise nur heissen, dass die Parteien nach wie vor frei sein sollten, den Arbeitsvertrag abzuschliessen oder nicht. Auch der Kläger scheint letztlich nicht davon auszugehen, dass er bereits aufgrund des Schreibens allein arbeitsvertragliche Ansprüche, etwa Lohnforderungen, hätte geltend machen können; nur schon der Zeitpunkt, ab dem dies hätte der Fall sein

          sollen, wäre nicht klar. Vielmehr behielten sich die Parteien offensichtlich den Ab- schluss eines Arbeitsvertrages und damit eine (erneute) Willenseinigung vor. Oh- ne eine solche (weitere) Willenseinigung sollten gerade keine vertraglichen An- sprüche begründet werden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 mit Rechtsbindungswillen über die objektiv wesentlichen Punkte geeinigt hätten und bereits damit verbindlich ein Arbeitsverhältnis eingehen wollten.

        4. An diesem objektiven Auslegungsergebnis, das sich bereits deutlich aus dem Wortlaut ergibt, würden auch die vom Kläger ins Feld geführten (von der Be- klagten weitgehend bestrittenen) Begleitumstände nichts ändern, selbst wenn sie bewiesen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der vom Kläger aufge- zeigten Entstehungsgeschichte oder der Interessenlage der Parteien der Schluss aufdrängen sollte, dass sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Ok- tober 2003 rechtlich binden wollten. Dass der Kläger ein Interesse an einer finan- ziellen Absicherung hatte, scheint naheliegend, sagt aber nichts darüber aus, ob sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 endgültig bin- den wollten oder erst später im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, zumal der Kläger den Abschluss eines Vertrages nach wie vor hätte ablehnen können, wenn entsprechende Zugeständnisse zurückgenommen worden wären.

      3. Rechtliche Qualifikation

        Das beidseits unterzeichnete Schreiben vom 30. Oktober 2003 ist nach dem Gesagten als sog. Punktation zu qualifizieren, mit der sich die Parteien ohne Rechtsbindungswillen unverbindlich im Sinne eines vorläufigen Verhandlungs- zwischenergebnisses über gewisse Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands geeinigt haben (vgl. in diesem Sinne auch BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013,

        1. 2 und E. 3, in welchem Fall freilich, anders als hier, ein Arbeitsvertrag in der Folge nicht abgeschlossen worden war). Wie dargelegt (s. dazu oben, E. 3.2.8), zeitigt eine solche, ohne Rechtsbindungswillen getroffene Einigung keine unmit- telbaren Vertragswirkungen. Sie ist indessen nicht bedeutungslos, denn im Rah- men eines späteren Vertragsabschlusses kann – auch implizit – darauf verwiesen

          und deren Inhalt dadurch zum Vertragsgegenstand gemacht werden (dazu unten, E. 3.7).

      4. Rechtsgültige Unterzeichnung

        1. Die Beklagte macht geltend, die Zeichnungsberechtigung von Herrn F. sei gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag (Urk. 5/8 und

          Urk. 17/6) auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt gewesen, weshalb er die E. mit seiner Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 gar nicht wirksam habe binden können (Urk. 65 Rz. 27; Urk. 14 Rz. 35 ff.; Urk. 24 Rz. 15, 30, 47 ff.).

        2. Da mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, wie dargelegt, ohnehin keine unmittelbaren vertraglichen Wirkungen einhergingen, d.h. die E. mit Unterzeichnung des Schreibens durch Herrn F. ohnehin nicht rechtlich ge- bunden wurde, wäre dieser Einwand vorliegend nur dann relevant, wenn Herr

          1. intern nicht einmal dazu befugt gewesen wäre, mit dem Kläger Vertrags- verhandlungen zu führen und sich mit ihm in unverbindlicher Weise – vorbehält- lich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages durch eine zeich- nungsberechtigte Person – über gewisse Eckpunkte zu verständigen. Nur dann wäre nämlich eine Zurechnung des Wissens und der tatsächlichen Handlungen von Herrn F. – insbesondere die unverbindliche Einigung auf gewisse Eck- punkte eines noch abzuschliessenden Arbeitsvertrages – zur E. in Frage gestellt. Dass Herr F. , der zu jener Zeit unbestrittenermassen Geschäftsfüh- rer der E. war (vgl. Urk. 1 Rz. 10, 54; Urk. 21 Rz. 14c; Urk. 14 Rz. 18; Urk. 24 Rz. 30), intern aber nicht einmal dazu befugt gewesen sein sollte, mit dem Kläger Vertragsverhandlungen zu führen, macht die Beklagte nicht geltend.

        3. Selbst wenn es aber unmittelbar auf die externe Vertretungsbefugnis von Herrn F. ankäme, ginge der Einwand der Beklagten fehl: Gemäss Art. 718 Abs. 2 OR kann der Verwaltungsrat die Befugnis zur externen Vertretung der Ak- tiengesellschaft einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Der Umfang einer solchen organschaftlichen Vertretungsbefugnis (sog. Organvollmacht) ergibt sich aus der betreffenden internen Bevollmächtigung, etwa aus einem Verwaltungsratsbeschluss, dem Organi- sationsreglement, einer Weisung oder dem Arbeitsvertrag (vgl. BSK OR II- WATTER, Art. 718 N 16, 17 ff., Art. 718a N 6). Gemäss Art. 720 aOR (in der da- mals geltenden Fassung) bzw. Art. 45 Abs. 1 lit. o HRegV (in der auch heute gel- tenden Fassung; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV) sind die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen ins Handelsregister einzutragen. Eine solche Eintragung hat indessen rein deklaratorische Wirkung; entscheidend für das (Nicht-)

          Vorliegen einer Organvollmacht ist vielmehr der Zeitpunkt des Zugangs der inter- nen Bevollmächtigung beim Organ (vgl. BSK OR II-WATTER, Art. 720 N 2 m.Nw.). Daraus ergibt sich zum einen, dass auch Personen, die im Handelsregister (noch) nicht eingetragen sind, über eine wirksame Organvollmacht verfügen können; in einem solchen Fall kommt es für den Eintritt von Vertretungswirkungen von vorn- herein nicht auf einen guten Glauben des Dritten an, da eine Bevollmächtigung bereits in Wirklichkeit – und nicht nur dem Schein nach – besteht. Zum anderen können auch bestehende Vertretungsbeschränkungen durch interne Erweiterung der externen Vertretungsbefugnis beseitigt werden (vgl. BSK OR II-WATTER,

          Art. 718a N 21); selbst wenn eine solche Vertretungsbeschränkung im Handels- register eingetragen ist (Kollektiv- oder Filialzeichnungsrecht; Art. 718a Abs. 2 OR), wirkt die interne Erweiterung der Vertretungsbefugnis als solche – und nicht erst eine anschliessende Eintragung im Handelsregister – konstitutiv.

        4. Eine solche – über den rein deklaratorischen Handelsregistereintrag hin- ausgehende – intern erteilte Organvollmacht hat der Kläger vor Vorinstanz be- hauptet (vgl. Urk. 1 Rz. 54a und 54c; Urk. 21 Rz. 14c), während die Beklagte die- se Behauptung nicht substantiiert bestritten hat. Sie hat vor Vorinstanz lediglich geltend gemacht, die interne Organisation und Vertretungsregelung – d.h. insbe- sondere auch die intern erteilten Organvollmachten – ihrer Rechtsvorgängerin, der E. , nicht zu kennen; diese seien für sie heute nicht mehr nachvollzieh- bar (Urk. 14 Rz. 35 ff.; Urk. 24 Rz. 30, 47 ff.). Eine solche – allenfalls bloss implizit erfolgte – Bestreitung einer internen Organvollmacht von Herrn F. mit Nichtwissen ist nicht angängig. Die interne Organisation und Vertretungs- regelung betrifft die Rechtssphäre der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin,

          über die sie – wenn sie sich auf entsprechende, daraus abgeleitete Beschränkun- gen beruft – Auskunft erteilen muss. Das gilt jedenfalls bei den hier vorliegenden Umständen, aus denen sich unbestrittenermassen ergibt, dass bei der E. Verträge regelmässig im Einklang mit internen Unterschriftenregelungen, aber entgegen den Einträgen im Handelsregister, unterzeichnet wurden (Urk. 14

          Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht ein- fach auf fehlende Kenntnisse der damaligen internen Organisation der E. bzw. auf den Ablauf der grundsätzlich geltenden zehnjährigen Aufbewahrungsfrist berufen, zumal sie in keiner Weise eine Erklärung dafür geliefert hat, weshalb ei- ne solche, gegenüber dem Handelsregistereintrag überschiessende interne Be- vollmächtigung gerade bei Herrn F. nicht vorgelegen haben soll, während dies im Übrigen bei den HR-Verantwortlichen der E. und auch bei den Herren G. und H. sehr wohl regelmässig der Fall gewesen sei (Urk. 14 Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48).

        5. Selbst wenn aber das Vorliegen einer unbeschränkten, über den deklara- torischen Handelsregistereintrag hinausgehenden, intern erteilten Organvollmacht von Herrn F. verneint würde, wäre vorliegend trotzdem von einer Duldungs- vollmacht auszugehen. Solches ist nämlich, bei Vorliegen qualifizierter Umstände, auch dann möglich, wenn eine entsprechende Beschränkung im Handelsregister gemäss Art. 718a Abs. 2 OR eingetragen ist, etwa wenn die Gesellschaft regel- mässig Einzelhandlungen eines Kollektivvertreters oder Handlungen eines Filial- vertreters für die Hauptniederlassung akzeptiert und der Dritte gutgläubig anneh- men darf, es bestehe eine über den Handelsregistereintrag hinausgehende inter- ne Bevollmächtigung (vgl. BSK OR II-WATTER, Art. 718a N 22; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N 645). Das ist vorliegend klarerweise der Fall. Die Be- klagte räumt ein, dass die Herren G. (für die Unterzeichnung des Vertrags- vorschlags vom 8. März 2004) und H. (für die Unterzeichnung des Arbeits- vertrages vom 19. April 2004) intern bevollmächtigt waren, obschon ein entspre- chender Eintrag im Handelsregister (damals) nicht bestand, und dass dies auch sonst regelmässig bei den HR-Verantwortlichen der E. so praktiziert wur- de (Urk. 14 Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48). Damit steht fest, dass die E. eine Ver- tretung im Aussenverhältnis, namentlich beim Abschluss von Arbeitsverträgen,

regelmässig im Widerspruch zu den bestehenden Handelsregistereinträgen ak- zeptiert hat; den dadurch geschaffenen Rechtsschein muss sie sich entgegenhal- ten lassen. Wenn sie bzw. die Beklagte sich heute auf eine fehlende Zeichnungs- berechtigung von Herrn F. – nicht aber der Herren G. und H. – beruft, dann ist das rechtsmissbräuchlich. Der Kläger, der unbestrittenermassen gutgläubig war, durfte sich deshalb auf das Bestehen einer internen Organvoll- macht verlassen.

      1. Retournierung des Schreibens

        1. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Schreibens vom 30. Oktober 2003 tatsächlich an die E. re- tourniert habe (Urk. 24 Rz. 32, 58; Urk. 65 Rz. 35). Weil die E. dem Kläger aber, wie dargelegt, mit der Zusendung dieses Schreibens ohnehin keine verbind- liche Offerte i.S.v. Art. 3 ff. OR unterbreitet hat, kommt es auch nicht entschei- dend darauf an, ob der Kläger die Annahme eines solchen Angebots gegenüber der E. – gegebenenfalls innert Frist (vgl. Art. 5 OR) – förmlich kommuniziert hat. Nicht in Frage steht demgegenüber – und das ist vorliegend relevant –, dass es im Vorfeld zur Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 zu einer (unverbindlichen) Einigung zwi- schen Herrn F. , handelnd für die E. , und dem Kläger über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gekommen ist.

        2. Dass es zwischen Herrn F. bzw. der E. und dem Kläger vor- gängig eine gewisse Absprache über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gegeben haben muss, geht bereits aus dem Wortlaut des Schreibens implizit hervor (Nous vous confirmons les conditions particulières Ref 2 […]). Nachdem die Beklagte vor Vorinstanz zunächst noch die Echtheit dieses Schreibens bzw. der Unterschrift von Herrn F. bestritten hatte (vgl. noch Urk. 14 Rz. 20 f.), beschränkte sie ihre Bestreitung in der Folge auf den Umstand, dass der Kläger der E. ein unterzeichnetes Exemplar re- tourniert habe bzw. dass er den Inhalt dieses Schreibens der E. bzw. den Herren G. und H. zur Kenntnis gebracht habe (vgl. Urk. 24 Rz. 32,

34, 58; vgl. auch Urk. 65 Rz. 16, 24 [Tatsache bleibt nämlich, dass die einzige Person, welche an der Ausarbeitung der Vereinbarung 2003/2004 beteiligt war und diese unterzeichnet hat, Herr F. , inzwischen verstorben ist.]; Urk. 65 Rz. 35; vgl. zudem Urk. 69 Rz. 8 [Die Beklagte hält […] daran fest, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, in der Vereinbarung 2003/2004 den Abschluss eines eigentlichen Arbeitsvertrages vorzubehalten.]). Damit bestritt die Beklagte letztlich nicht mehr, dass es zwischen Herrn F. und dem Kläger tatsächlich zu einer (unverbindlichen) Einigung über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gekommen war, sondern nur noch, dass der Kläger dies der E. bzw. den Herren

  1. und H. – durch Rücksendung des unterzeichneten Doppels des Schreibens vom 30. Oktober 2003 oder auf anderem Wege – speziell mitgeteilt habe.

    3.4.6. Fazit

    Nach dem Gesagten steht fest, dass sich Herr F. , wirksam handelnd für die E. , und der Kläger im Vorfeld zur Unterzeichnung des Vertragsvor- schlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 unver- bindlich auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkondi- tionen geeinigt haben, und zwar im Sinne einer ohne Rechtsbindungswillen er- klärten Einigung über ein vorläufig erreichtes Verhandlungszwischenergebnis (sog. Punktation).

      1. Weitere Verhandlungen

        1. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, es hätten nach der Einigung zwischen ihm und Herrn F. über die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespräche mehr stattgefunden und es seien – abgesehen von der blossen beidseitigen Unterzeichnung der dem Kläger vorgelegten Vertragsdokumente (Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und Arbeitsvertrag vom 19. April 2004) – keine weiteren Verhandlungen mehr geführt worden. Er (der Kläger) habe ausschliesslich mit Herrn F. Gespräche ge- führt, nie aber mit Herrn G. oder Herrn H. (Urk. 57 Rz. 22 f.).

        2. Die Beklagte hält dem entgegen, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum (Urk. 65 Rz. 18 f.). Das trifft nicht zu. In der Tat hat der Kläger bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe ausschliesslich mit Herrn F. Gespräche geführt und es hätten nach der Einigung über die Sonder- konditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Ge- spräche mehr stattgefunden. Das ergibt sich implizit aus der klägerischen Sach- darstellung in Urk. 1 Rz. 16 sowie in Urk. 21 Rz. 18b, wonach die E. dem Kläger am 8. März 2004 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die – ausschliess- lich mit Michel F. – geführten Gespräche und Verhandlungen […] und die entsprechende Referenznummer der Vereinbarung 2003/2004 einen von Herrn G. unterzeichneten Vertragsvorschlag zugeschickt habe, wobei der Kläger G. weder jemals zu Gesicht bekommen, noch anderweitigen mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit ihm gehabt habe (Urk. 21 Rz. 18b). Diese Darstel- lung hat die Beklagte vor Vorinstanz nicht bestritten. Namentlich hat sie nicht gel- tend gemacht, dass der Kläger jemals Kontakt zu den Herren G. oder

  2. gehabt und mit diesen Gespräche oder Vertragsverhandlungen geführt habe. Auch in ihrer Berufungsantwort hat die Beklagte nicht dargelegt, jedenfalls nicht in substantiierter Weise, inwiefern solche Gespräche oder weitere Vertrags- verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben sollen.

      1. Abgesehen davon geht die Beklagte ohnehin fehl, wenn sie annimmt, es wäre am Kläger gewesen, zu behaupten, dass keine weiteren Gespräche oder Verhandlungen mehr stattgefunden hätten. Vielmehr läge die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsache und den Inhalt weiterer Gespräche oder Verhandlun- gen bei der Beklagten, wenn sie sich darauf berufen wollte (Art. 8 ZGB).

      2. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach der unverbindlichen Einigung zwischen Herrn F. und dem Kläger über die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespräche oder Vertrags- verhandlungen zwischen den Parteien mehr geführt wurden, sondern dass die

        E. dem Kläger bloss noch die von ihr einseitig – ohne weitere Absprache – aufgesetzten Vertragsdokumente zukommen liess, nämlich zuerst einen Vertragsvorschlag und alsdann einen Arbeitsvertrag, und dass der Kläger diese Do- kumente alsdann ohne Weiterungen unterzeichnete und retournierte.

    1. Kenntnis der E. vom Schreiben vom 30. Oktober 2003

      1. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe bis im Jahre 2018, als sich der Kläger erstmals auf das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 berufen habe, keine Kenntnis von der Existenz eines solchen Schreibens gehabt und auch der E. sei ein solches Schreiben nicht bekannt gewesen bzw. der Klä- ger habe den Inhalt dieses Schreibens der E. nicht zur Kenntnis gebracht, so sind ihre Einwendungen von vornherein unbegründet. Herr F. hat das betreffende Schreiben als damaliger Geschäftsführer der E. in deren Na- men erstellt und an den Kläger verschickt. Seine Kenntnis war der damaligen

        E. – und ist ihrer heutigen Rechtsnachfolgerin, der Beklagten – ohne Weite- res zuzurechnen, da er, wie bereits dargelegt, über eine entsprechende, intern er- teilte Organvollmacht verfügte (oben, E. 3.4.4). Selbst wenn das anders gesehen und die externe Vertretungsberechtigung von Herrn F. gemäss dem dama- ligen Handelsregistereintrag als auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt betrachtet würde, so wäre der E. ein entsprechendes Wissen dennoch zu- zurechnen gewesen (sog. Wissenszurechnung; vgl. dazu BSK OR II-WATTER, Art. 718 N 35), zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, Herr F. sei nicht einmal berechtigt gewesen, mit dem Kläger Verhandlungen zu führen und sich mit ihm unverbindlich über gewisse Eckpunkte zu verständigen.

      2. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass sich das entsprechende Schreiben vom 30. Oktober 2003 offenbar, wie die Beklagte geltend macht, nicht im Personaldossier des Klägers befunden hat. Dieser Umstand betrifft eine aus- schliesslich in die Rechtssphäre und die interne Organisation der E. fallen- de Angelegenheit. Selbst wenn der Kläger das von ihm unterzeichnete Exemplar des Schreibens tatsächlich nicht an die E. retourniert haben sollte, wie die Beklagte geltend macht, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die E. nicht wenigstens das von ihr verschickte (einseitig unterzeichnete) Schreiben mit den dort festgehaltenen Sonderkonditionen als solches im Personaldossier des Klä- gers abgelegt und den Versand des Schreibens an den Kläger so dokumentiert

        haben sollte. Jedenfalls aber – und nur darauf kommt es hier im Rahmen einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip an (s. unten, E. 3.7.3) – durfte der Kläger ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der E. und den für sie in dieser Sa- che handelnden Personen die Existenz und der Inhalt des Schreibens vom

        30. Oktober 2003 bekannt war. Nicht entscheidend ist deshalb, ob die Herren G. und H. tatsächlich Kenntnis vom betreffenden Schreiben hatten

        bzw. ob der Kläger ihnen dieses zur Kenntnis gebracht hat, zumal diese Personen mit dem Kläger, wie aufgezeigt, gar keine weiteren Gespräche bzw. Verhandlun- gen geführt haben (s. oben, E. 3.5).

      3. Im Übrigen hat der Kläger aber ohnehin nachgewiesen, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 bei der Abfassung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrags vom 19. April 2004 vorgelegen haben musste und dass die für die E. handelnden Herren G. und H. entsprechend Kenntnis davon hatten. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern es sonst über- haupt denkbar sein sollte, dass im von Herrn G. unterzeichneten Vertrags- vorschlag bzw. im von Herrn H. unterzeichneten Arbeitsvertrag dieselbe Referenznummer wie im Schreiben vom 30. Oktober 2003 verwendet wurde (je- weils mit einer leichten, offensichtlich die Art des Dokuments betreffenden Abwei- chung: (i) Ref 2, (ii) REF: 3, (iii) REF: 4). Die von der Beklagten dafür erst im Berufungsverfahren gelieferte Erklärung, wonach die Referenznummer (und auch die aus dem Schreiben übernommene Funktion und Vergütung des Klägers) auch telefonisch hätte mitgeteilt werden können, ohne dass das Schreiben zwingend hätte vorliegen müssen, stellt zum einen ein unzulässiges Novum dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und ist zum anderen ohnehin abwegig. Weshalb der Kläger Herrn

        G. eine Referenznummer sowie Funktion und Vergütung hätte mitteilen sol- len, ohne gleichzeitig auf eine entsprechende Absprache mit Herrn F. hin- zuweisen, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin hat die Beklagte aber vor Vorinstanz die Behauptung des Klägers nicht bestritten, dass zwischen Herrn G. und dem Kläger keine Gespräche (telefonischer oder anderer Art) geführt worden sei- en (vgl. Urk. 21 Rz. 18b).

        Darüber hinaus verweist der von Herrn G. unterzeichnete Vertrags- vorschlag vom 8. März 2004 einleitend explizit auf die bisher geführten Gesprä- che ([s]uite à nos divers entretiens […]; Urk. 5/10). Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte die Behauptungen des Klägers nicht bestritten, dass solche Gespräche ausschliesslich mit Herrn F. geführt worden seien, dass der Kläger nie Ge- spräche mit Herrn G. geführt habe und dass auch sonst nach der Abspra- che zwischen Herrn F. und dem Kläger keine weiteren Verhandlungen zwi- schen den Parteien mehr stattgefunden hätten (vgl. oben, E. 3.5). Entsprechend kann dieser Verweis im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 letztlich nur als Verweis auf die Absprache zwischen dem Kläger und Herrn F. , d.h. als Verweis auf die bereits vereinbarten Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, verstanden werden. Auch daraus ergibt sich, dass Herr G. Kenntnis vom besagten Schreiben gehabt haben musste.

      4. Damit entfällt von vornherein auch der Einwand der Beklagten, dem auch die Vorinstanz gefolgt war (Urk. 58 E. II.4.6), es sei vorliegend relevant, dass Herr F. nach der unverbindlichen Einigung mit dem Kläger, aber vor dem Ver- tragsabschluss, aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und dass die Vertrags- dokumente – das Schreiben vom 30. Oktober 2003, der Vertragsvorschlag vom

        8. März 2004 und der Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 – von verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien.

    2. Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004

      1. Vorbemerkungen

        1. Es kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 noch nicht endgültig binden wollten, ein Arbeitsvertrag da- mit also noch nicht zustande gekommen ist. Einigkeit besteht im Übrigen darin, dass ein Arbeitsverhältnis (auch) mit der Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 nicht begründet wurde, dass ein solches aber mit Unterzeich- nung des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 zustande gekommen ist. Strittig ist einzig der Inhalt dieses Arbeitsvertrages, nämlich die Frage, ob die mit Schrei- ben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen Vertragsbestandteil

          geworden sind. Diese Frage ist, wie bereits dargelegt, durch Auslegung derjeni- gen Willenserklärungen zu beantworten, mit denen der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, d.h. durch Auslegung der schriftlichen Erklärungen der Parteien vom 19./26. April 2004, und nicht auf Grundlage früherer (unverbindlicher) Wil- lensbekundungen.

        2. Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 und die darin festgehaltenen Son- derkonditionen wurden damit nicht einfach automatisch Vertragsbestandteil, wie der Kläger geltend macht, sondern nur dann, wenn dies im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 (immer noch) dem über- einstimmenden Willen der Parteien entsprochen hat. Erforderlich ist insofern ein positiver Einbezug dieser Sonderkonditionen in den vertragsbegründenden Kon- sens. Ein solcher Einbezug braucht indessen nicht notwendigerweise explizit er- klärt zu werden, sondern kann auch bloss dem impliziten Verständnis der Partei- en entsprechen und sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages ergeben. Haben sich die Parteien wie hier – obschon einstweilen unverbindlich – über ge- wisse bereits ausgehandelte Vertragspunkte in dem Sinne geeinigt, dass diese bei einem zukünftigen Vertragsabschluss grundsätzlich Vertragsbestandteil wer- den sollen, so ist in der Regel von einem solchen konkludenten Einbezug der be- reits konsentierten Bestimmungen auszugehen (vgl. noch weiter gehend BK- KRAMER, Art. 22 OR N 69, der letztlich sogar von einem automatischen Einbezug ausgeht).

      1. Tatsächlicher Parteiwille

        Hinsichtlich der Frage des Einbezugs der Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 in den mit Erklärungen vom 19./26. April 2004 begründeten Arbeitsvertrag hat weder der Kläger noch die Beklagte einen über- einstimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet (s. dazu oben, E. 3.4.1). Es kommt deshalb auf ein normatives Verständnis der betreffenden Willenserklärun- gen an.

      2. Normativer Parteiwille

        1. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen. Die Vor- instanz hält zutreffend fest, dass im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 (Urk. 5/11) kein expliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 bzw. die dort festgehaltenen Sonderkonditionen enthalten ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Einleitungssatz des Arbeitsvertrages einen expliziten Hinweis darauf enthält, dass das Vertragsdokument sämtliche vertraglichen Bestimmungen und Verpflichtun- gen enthalte ([…] qui en reprend tous les termes et obligations […]). Auf die Be- deutung dieses Einleitungssatzes wird separat zurückzukommen sein (unten,

          E. 3.7.4). Unter einstweiliger Ausblendung dieses Hinweises im Einleitungssatz zeichnet sich folgendes Bild:

        2. Im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 wird zwar nicht explizit auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 verwiesen, es wird dort aber immerhin dieselbe Referenznummer aufgeführt, die auch bereits im Schreiben vom 30. Oktober 2003 angegeben war. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aus diesem Umstand allein ein Einbezug der Sonderkonditionen gemäss Schreiben vom

          30. Oktober 2003 nicht ableiten liesse. Es ist aber auch klar, dass damit letztlich doch ein gewisser Bezug hergestellt wird, der – zusammen mit anderen Umstän- den – für einen Einbezug sprechen kann.

        3. Dieser Bezug zum Schreiben vom 30. Oktober 2003 wird durch folgende Umstände verstärkt: Wie bereits dargelegt, verweist der Vertragsvorschlag vom

          8. März 2004 einleitend explizit auf die bereits geführten Gespräche zwischen den Parteien. Unbestritten ist dabei, dass solche Gespräche ausschliesslich zwischen Herrn F. und dem Kläger geführt wurden (vgl. E. 3.5) und dass diese Ge- spräche letztlich zu einer (unverbindlichen) Einigung über die betreffenden Son- derkonditionen geführt haben, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 dokumen- tiert wurde (vgl. E. 3.4.5). Weil danach keine weiteren Gespräche mehr stattge- funden haben, konnte dieser Verweis im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 nach Treu und Glauben letztlich nur als Verweis auf die bisherige (unverbindliche) Einigung verstanden werden. Ein solcher Konnex zwischen dem Schreiben vom

          30. Oktober 2003 und dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 wird ferner auch dadurch hergestellt, dass im Schreiben vom 30. Oktober 2003 (zweitletzter Absatz) die Ausfertigung eines Vertragsvorschlags – auf der Grundlage der verein- barten Sonderkonditionen – bereits angekündigt worden war. Wenn der Kläger al- so nach erfolgter unverbindlicher Einigung mit Herrn F. über die betreffen- den Sonderkonditionen – wie im Schreiben vom 30. Oktober 2003 angekündigt – den Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 zugestellt erhalten hat, ohne dass in der Zwischenzeit irgendwelche weiteren Gespräche zwischen den Parteien stattge- funden hätten oder dem Kläger ein einseitiges Abrücken von den bereits konsen- tierten Sonderkonditionen seitens der E. mitgeteilt worden wäre, dann er- schien die Zustellung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 nach Treu und Glauben als Fortführung des bisher Vereinbarten und nicht – zumal ein inhaltli- cher Widerspruch, wie noch aufzuzeigen ist, nicht vorliegt – als Bruch mit den bisherigen Verhandlungen.

          Umgekehrt besteht auch zwischen dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und dem Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 ein expliziter Bezug: In Letzte- rem wird einleitend festgehalten, dass damit die (einstweilen noch unverbindliche) Einigung gemäss dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 fortgeführt, d.h. zum Abschluss gebracht wird ([p]our faire suite à la signature de la proposition du 8 mars 2004 […]). Bereits im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 war angekün- digt (zweitletzter Absatz), dass dem Kläger, wenn er mit dem Vertragsvorschlag einverstanden sei und ein Exemplar unterzeichnet zurückschicke, ein Arbeitsver- trag zugestellt werde, der auf denselben (fixierten) Bedingungen des Vertrags- vorschlags beruhen würde ([…] qui fera l'objet d'un contrat basé sur ces termes fermes). Zumal auch zwischen dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und dem Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 keine weiteren Gespräche stattgefunden haben und dem Kläger eine einseitige Abkehr von den bereits vereinbarten Son- derkonditionen auch hier nicht mitgeteilt wurde, erschien auch die Zustellung des Arbeitsvertrages nach Treu und Glauben bloss als Fortführung bzw. formeller Ab- schluss der bereits getroffenen Abreden.

        4. Als unrichtig erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, wonach die im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 getroffenen Regelungen den Sonderkonditio- nen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 inhaltlich (teilweise) wider-

          sprechen würden (Urk. 58 E. II.4.6). Einen solchen Widerspruch verortet die Vor- instanz zum einen hinsichtlich des Anstellungsbeginns. Das ist offensichtlich un- zutreffend. Im Schreiben vom 30. Oktober 2003 wurde gerade nicht der Stellenan- tritt geregelt, sondern die sog. Anciennität (ancienneté), d.h. das für diverse ar- beitsrechtliche Ansprüche relevante fiktive Eintrittsdatum, das auf den 1. Juli 1997 zurückdatiert wurde. Ob der Kläger aber überhaupt eingestellt würde und per wann dies sein würde, wurde im Schreiben vom 30. Oktober 2003 gerade offen gelassen (vgl. insbesondere den ersten Absatz des Schreibens, wonach die Son- derkonditionen dann gelten sollten, wenn sich die Parteien auf einen Stellenantritt des Klägers vor dem 18. Mai 2004 einigen würden). Demgegenüber wurde im Ar- beitsvertrag nicht die Anciennität (fiktives Eintrittsdatum) geregelt, sondern der ef- fektive Stellenantritt festgesetzt (date d'entrée). Das ist mitnichten dasselbe.

          Zum anderen sieht die Vorinstanz in der unterschiedlichen Regelung der Kündigungsfrist einen Widerspruch. Auch das trifft so nicht zu. Im Arbeitsvertrag als solchem wurde keine Kündigungsfrist vorgesehen. Zwar verweist der Arbeits- vertrag auf die allgemeinen Anstellungsbedingungen, die eine vom Schreiben vom 30. Oktober 2003 abweichende Regelung der Kündigungsfrist vorsehen (GTCE; Urk. 5/12, Ziff. 2.4). Darin kann aber kein eigentlicher Widerspruch ge- sehen werden. Die GTCE sehen – was bereits wegen des Grundsatzes des Vor- rangs der Individualabrede gelten würde – explizit vor, dass individuell ausgehan- delte Bestimmungen vorgehen (Urk. 5/11, Ziff. 1 Abs. 3). Insofern kann ein eigent- licher Widerspruch zwischen dem individuell ausgehandelten Schreiben vom

          30. Oktober 2003 und den GTCE von vornherein gar nicht bestehen. Jedenfalls aber konnte der Umstand, dass die Kündigungsfrist in den allgemeinen Anstel- lungsbedingungen anders geregelt war als in den individuell ausgehandelten Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, nach Treu und Glauben nicht bedeuten, dass die Sonderkonditionen dadurch hinfällig würden. Das gilt umso mehr, als im Schreiben vom 30. Oktober 2003 eine Ergänzung der bereits konsentierten Sonderkonditionen – und selbstverständlich nicht eine Ab- änderung – durch die allgemeinen Anstellungsbedingungen vorbehalten wurde (Urk. 5/9, zweitletzter Absatz) und den Parteien oder wenigstens der E. bereits damals klar gewesen sein musste, dass sich die allgemeinen Anstellungsbe- dingungen abweichend zur Kündigungsfrist äussern würden.

        5. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in der Erwägung, es sei bezeichnend, d.h. (mit-)entscheidend, dass nur (aber immerhin) ein Teil der im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen in den Vertragstext des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 aufgenommen worden sei, nämlich bloss die Regelung der Vergütung, nicht aber die weiteren Regelungen betreffend die Anciennität, die Kündigungsfrist und die Abgangsentschädigung (Urk. 58 E. II.4.6). Aus dem Umstand allein, dass bloss ein Teil der Sonderkondi- tionen im Arbeitsvertrag explizit wiedergegeben wurde, lässt sich im vorliegenden Kontext nichts ableiten:

          Ein Umkehrschluss, dass die übrigen der bereits konsentierten Sonder- konditionen damit ausgeschlossen werden sollten (argumentum e contrario), läge zwar grundsätzlich etwas näher, ein Analogieschluss, wonach der Einbezug auch für die restlichen Bedingungen gelten sollte (argumentum per analogiam), wäre aber ebenfalls denkbar. Entgegen der Vorinstanz hat der Kläger vorliegend je- doch eine durchaus plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb sich die Parteien auf eine Wiedergabe der Vergütungsregelung beschränkt hätten. In der Tat wurde die Vergütungsregelung nämlich nicht einfach telquel aus dem Schreiben vom

          30. Oktober 2003 übernommen, sondern hinsichtlich der Zahlungsmodalität für das Fixsalär (Auszahlung des fixen Jahresgehalts von Fr. 130'000.– in zwölf mo- natlichen Raten à Fr. 10'833.33) sowie der Grundlagen für die Bemessung des variablen Salärs von (maximal) Fr. 50'000.– ergänzt. Letzteres wurde an die jähr- lichen Ziele geknüpft, die in einem jährlichen lettre de rémunération definiert würden. Ferner wurde festgehalten, dass der PDG der E. nach Gutdün- ken Abweichungen von diesem système d'intéressement anordnen könne, und que le CA général par l'achat et la revente de matériel est exclu des bases de calcul (Urk. 5/11 Ziff. 3). Wenn die Vorinstanz annimmt, es hätte nach der Argu- mentation des Klägers genügt, nur die Zahlungsmodalitäten, nicht aber die Ge- samtvergütung an sich, im Arbeitsvertrag zu regeln, so ist das bereits insofern unrichtig, als zusätzlich auch die Grundlagen für die Bemessung des variablen

          Salärs aufzunehmen waren. Zudem erschiene es bei einer solchen Ergänzung der bereits vereinbarten Vergütungsregelung (Gesamtvergütung von

          Fr. 180'000.–, aufgeteilt in einen fixen Betrag von Fr. 130'000.– und einen variab- len Betrag von Fr. 50'000.–) schon aus sprachlicher Sicht umständlich, die bereits getroffene Regelung wegzulassen und nur die neuen Punkte aufzunehmen. Die Ergänzungen betreffend die Ausrichtung des Fixlohns in zwölf monatlichen Raten und die Grundlagen der Bemessung des variablen Salärs wurden denn auch di- rekt in den (teilweise bereits bestehenden) Text integriert. Entgegen der Vor- instanz kann daher nicht gesagt werden, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Vergütungsregelung darauf schliessen lasse, dass sich die Parteien auf andere Konditionen geeinigt hätten und dass sie von den übrigen Sonderkonditionen ge- mäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 hätten abweichen wollen. Ebenso könnte nämlich auch gesagt werden, dass die Parteien nur hinsichtlich der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, nicht aber hinsichtlich der restlichen Sonder- konditionen, Ergänzungsbedarf gesehen haben.

        6. Im Ergebnis erscheint der Fall vor diesem Hintergrund – wenn der Einlei- tungssatz ([…] qui en reprend tous les termes et obligations […]) einstweilen unberücksichtigt bleibt – relativ klar: Die Parteien haben mit dem Schreiben vom

          30. Oktober 2003 eine zwar unverbindliche, aber doch klare Einigung über gewis- se, für sie zentrale Eckpunkte des auszuhandelnden Arbeitsvertrages getroffen. Nach ihrem damaligen Willen sollten diese Vertragspunkte Vertragsbestandteil werden, sofern die Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis eingehen würden. In der Folge haben die Parteien keine weiteren substantiellen Vertragsverhandlun- gen oder Gespräche mehr geführt, sondern bloss noch Vertragsdokumente aus- getauscht. Dabei entstand für den Kläger durchaus der Eindruck, dass dies bloss noch Formalitäten betreffen würde und dass damit die unverbindliche Einigung der Sache nach fortgeführt und mit untergeordneten Ergänzungen zum Abschluss gebracht – und nicht praktisch vollständig widerrufen – wird. Das Prozedere, wie es bereits im Schreiben vom 30. Oktober 2003 und alsdann im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 angekündigt war, wurde eingehalten; zu keinem Zeitpunkt kam es aus Sicht des Klägers zu einem eigentlichen Bruch mit dem bisherigen Ver- handlungsergebnis. Der Kläger durfte deshalb nach Treu und Glauben davon

          ausgehen, dass die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 – wie vereinbart – gelten würden, sofern wie vorgesehen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und die E. die unverbindliche Einigung nicht vorab wi- derruft. Von etwas anderem hätte der Kläger nur dann ausgehen müssen, wenn die Regelungen im Arbeitsvertrag der bisherigen Einigung offen widersprochen hätten; das ist vorliegend aber, wie gezeigt, nicht der Fall. Dem Kläger wurde von der E. mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 schriftlich bestätigt, dass die dort genannten Sonderkonditionen im Falle der Begründung eines Arbeitsverhält- nisses gelten würden. Diese Bestätigung war zwar unverbindlich, schuf aber trotzdem einen gewissen Vertrauenstatbestand. Wenn die E. von diesen bereits bestätigten Bedingungen alsdann doch wieder hätte abrücken wollen, so wäre von ihr nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie dies dem Kläger klar und deutlich mitteilt (vgl. auch BK-KRAMER, Art. 22 OR N 69, der in ei- nem solchen Fall im Ergebnis sogar von einer automatischen Übernahme der un- verbindlichen Einigung in den Vertrag ausgeht).

        7. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Sonder- konditionen, auf die sich die Parteien gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 unverbindlich geeinigt hatten, um durchaus gewichtige Absprachen von grosser finanzieller Tragweite handelte (die Beklagte beziffert den Wert dieser Sonderkonditionen – aus heutiger Sicht – auf rund Fr. 1.2 Mio.; vgl. Urk. 14 Rz. 25, 39; Urk. 24 Rz. 14; Urk. 65 Rz. 16). Das spricht in der vorliegenden Konstella- tion freilich nicht gegen, sondern für einen Einbezug in den vertraglichen Kon- sens. Die E. , die sich die Handlungen und das Wissen ihres damaligen Ge- schäftsführers, Herrn F. , zurechnen lassen muss, hat mit dem Kläger über den Inhalt eines zukünftigen Arbeitsvertrages verhandelt und sich mit ihm – im Sinne eines Zwischenergebnisses – auf die betreffenden Sonderkonditionen ge- einigt und ihm diese sogar schriftlich bestätigt. Nachdem in der Folge keinerlei weiteren substantiellen Vertragsverhandlungen oder Gespräche mehr geführt worden waren, konnte die E. nach Treu und Glauben vernünftigerweise nicht annehmen, der Kläger würde nun doch, ohne jede Erklärung oder Gegen- leistung, auf solch gewichtige Bestimmungen verzichten. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Sonderkonditionen üblich oder unüblich waren. Die E.

          hat diese mit dem Kläger individuell ausgehandelt und schriftlich bestätigt; den dadurch verursachten Vertrauenstatbestand muss sie sich im Rahmen einer Aus- legung nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen.

      3. Bedeutung des Einleitungssatzes

        1. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe im Rahmen der objektiven Auslegung des Arbeitsvertrages zu Unrecht auf den Einleitungssatz ([…] qui en reprend tous les termes et obligations […]) abgestellt, da sich vor Vorinstanz kei- ne der Parteien auf diese Formulierung im Vertragsdokument berufen habe. Da- mit habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 41).

          Es trifft zu, dass sich vor Vorinstanz keine der Parteien auf diesen Einlei- tungssatz berufen hat und dass die Vorinstanz diesen von sich aus im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung berücksichtigt hat. Eine Verletzung der Ver- handlungsmaxime ist darin aber nicht zu sehen. Die relevante Tatsache, um die es hier geht und die von den Parteien in Nachachtung des Verhandlungsgrund- satzes zu behaupten war, ist diejenige, dass die Parteien durch Unterzeichnung und gegenseitiges Zuschicken des Vertragsdokuments gemäss Urk. 5/11 am

          19. April 2004 (E. ) bzw. am 26. April 2004 (Kläger) Willenserklärungen aus- getauscht haben, die ihrem Wortlaut nach übereinstimmend dem Text der einge- reichten Vertragsurkunde entsprochen haben. Das haben vor Vorinstanz beide Parteien so geltend gemacht. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag (Urk. 5/11) einge- reicht und beide Parteien haben sich darauf berufen. Damit haben sie überein- stimmend – wenigstens sinngemäss – behauptet, dass die von den Parteien tat- sächlich abgegebenen Willenserklärungen dem Wortlaut dieser Urkunde entspro- chen hätten.

          Der vollständige Wortlaut dieser schriftlichen Erklärungen ergibt sich zwar nur aus den Beilagen zu den Rechtsschriften der Parteien. Von den Parteien zu verlangen, den Vertragstext in ihren Rechtsschriften abzudrucken, wäre aber of- fensichtlich unsinnig. Es ist zulässig, bestimmte Beilagen bzw. bestimmte Teile davon als integrierenden Bestandteil der Rechtsschriften zu erklären. Bei der Be-

          hauptung, die Parteien hätten einen schriftlichen Vertrag mit dem Wortlaut ge- mäss beiliegendem Vertragstext abgeschlossen, ist das regelmässig anzuneh- men und genügt den prozessualen Anforderungen im Grundsatz. Das ist jeden- falls dann der Fall, wenn es, wie hier, um einen relativ kurzen Vertragstext von gut zwei Seiten geht. In einem solchen Fall ist auch nicht zu verlangen, dass die Par- teien in ihren Rechtsschriften jede einzelne (allenfalls relevante) Klausel explizit anrufen und diskutieren, damit sie im Rahmen der Vertragsauslegung berücksich- tigt werden darf. Vielmehr kann und muss das Gericht den Vertragstext grund- sätzlich – jedenfalls bei kürzeren Texten – lesen, wie wenn er in den Rechtsschrif- ten abgedruckt wäre. Im Rahmen der objektivierten Auslegung – eine Rechtsfrage

          • ist der gesamte Prozessstoff rechtlich zu würdigen, ohne dass die Parteien das Recht darzulegen oder rechtliche Argumente zu liefern hätten (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Es können damit ohne Weiteres auch vertragliche Bestimmungen der eingereichten – behauptetermassen den Wortlaut der entsprechenden Wil- lenserklärungen dokumentierenden – Vertragsurkunde berücksichtigt werden, auf die sich keine der Parteien speziell berufen hat.

        2. Es stellt sich damit die Frage, ob der im Einleitungssatz des Arbeitsver- trages enthaltene Hinweis ([…] qui en reprend tous les termes et obligations […]) das oben dargelegte objektive Auslegungsergebnis in grundlegender Weise auf den Kopf zu stellen vermag. Bereits der Umstand, dass sich vor Vorinstanz keine der Parteien auf diesen Passus berufen hat, lässt gewisse Zweifel daran aufkommen, dass diesem Nebensatz ein derartiges Gewicht zukommen sollte. Die entscheidende Frage ist letztlich aber, ob der Kläger nach Treu und Glauben

          • trotz dieses Einleitungssatzes – annehmen durfte, dass die bereits getroffene Einigung über die Sonderkonditionen gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2003 nach wie vor gelten sollte. Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

        3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 noch keine derartige Bestimmung enthielt, wonach sämtliche Konditionen im be- treffenden Dokument enthalten seien. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ver- tragsvorschlags entsprach es deshalb ohne Weiteres (noch) dem normativen Wil- len der Parteien, dass die vereinbarten Sonderkonditionen gemäss dem Schrei-

          ben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil werden sollten. Im Vertragsvor- schlag selbst wurde sodann festgehalten, dass im Falle des Einverständnisses des Klägers ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage derselben Bestimmungen aus- gefertigt würde (Urk. 5/10, zweitletzter Absatz). Weder zwischen der mit Schrei- ben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Einigung und dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 noch zwischen Letzterem und dem Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 fanden irgendwelche Gespräche oder Vertragsverhandlungen

          zwischen den Parteien statt. Diese Entstehungsgeschichte legt den Schluss nahe, dass sich die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 auf das bis- her Besprochene einigen und nicht in fundamentaler Weise von den bereits kon- sentierten, zentralen Eckpunkten abrücken wollten.

        4. Der Kläger hätte zwar offensichtlich gut daran getan, auf einen expliziten Einbezug der ausgehandelten Sonderkonditionen in den Arbeitsvertrag zu beste- hen, nur schon, um Klarheit zu schaffen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 58

          E. II.4.6) war das von ihm nach Treu und Glauben freilich nicht zu erwarten. Die Parteien hatten sich im Vorfeld explizit auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen geeinigt und die E. hat dem Kläger schriftlich bestätigt, dass diese im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gelten würden. Dadurch hat sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den sie nicht einfach – ohne dass irgendwelche weiteren Gespräche stattgefunden hätten

          • unter Vorlage eines Vertragsdokuments, das letztlich vorgab, das bisher Besprochene zu einem förmlichen Abschluss zu bringen, und gestützt auf einen ganz unscheinbaren Nebensatz, der eher den Charakter einer vorformulierten Standardfloskel aufweist und bereits in darstellerischer Hinsicht mehr als Teil der Einleitung und weniger als Teil der förmlichen Vertragsbestimmungen erscheint, beseitigen konnte. Nach Treu und Glauben wäre von der E. zu erwarten gewesen, dass sie, wenn sie von den bereits konsentierten Sonderkonditionen einseitig hätte abrücken wollen, dem Kläger einen solchen Willen klar und deutlich kommuniziert (vgl. auch BK-KRAMER, Art. 22 OR N 69, der in einem solchen Fall letztlich sogar eine automatische Übernahme der unverbindlichen Einigung be- fürwortet). Umgekehrt gab es aus Sicht der E. schlicht keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Kläger wolle mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nun doch – ohne jede Erklärung und ohne weitere Verhandlungen – auf die individuell ausgehandelten Sonderkonditionen verzichten, zumal sein finanzielles Interesse an diesen Bestimmungen evident war.

      4. Weitere Umstände

        1. Die Beklagte führte vor Vorinstanz den Umstand ins Feld, dass dem Klä- ger im Jahre 2009 ein Dienstaltersgeschenk für ein 5-jähriges und im Jahre 2014 ein solches für ein 10-jähriges Dienstjubiläum ausgerichtet worden sei, wobei der Kläger jeweils nicht moniert habe, dass dies der Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 widersprechen würde. Ferner habe die Be- klagte in den Jahren 2012 und 2013 für Visazwecke bestätigt, dass der Kläger seit dem 1. April 2004 für die B. -Gruppe tätig sei. Daraus gehe hervor, dass die Parteien offensichtlich davon ausgegangen sein mussten, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 – insbesondere die dort getroffene Anciennitätenregelung

          • nicht Vertragsbestandteil geworden sei (Urk. 14 Rz. 47 f.; Urk. 24 Rz. 59; Urk. 65 Rz. 38). Auch die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid den Umstand, dass dem Kläger im Jahre 2014 – oppositionslos – ein Dienstaltersgeschenk für ein 10-jähriges Jubiläum ausgerichtet worden war (Urk. 58 E. II.4.6).

        2. Diese Umstände betreffen allesamt nachträgliches Parteiverhalten. Sol- ches könnte zwar auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen und wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille wurde vorliegend aber nicht be- hauptet. Im Rahmen der hier interessierenden objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ist nachträgliches Parteiverhalten demgegenüber nicht von Bedeutung; massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (s. etwa BGE 132 III 626, E. 3.1, sowie die weiteren in E. 3.2.2 zit. Nw.). Die ge-

nannten, von der Beklagten ins Feld geführten Umstände vermögen daher nichts am Auslegungsergebnis zu ändern.

3.8. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Rahmen einer objektivier- ten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach, die bereits vereinbarten und mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 fest- gehaltenen Sonderkonditionen in den mit Erklärungen vom 19./26. April 2004 be- gründeten Arbeitsvertrag einzubeziehen. Die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 sind damit Vertragsbestandteil geworden. Vor- rangig gelten somit die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 (Urk. 5/11) und die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9); zwischen diesen besteht kein inhaltlicher Widerspruch. Nur nach- rangig, d.h. nur soweit im Arbeitsvertrag bzw. im Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine Bestimmungen enthalten sind, gelten die allgemeinen Anstellungsbedin- gungen (GTCE; Urk. 5/12).

  1. Auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 gestützte Ansprüche

    1. Basissalär für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 (ur- sprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1a)

      1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht Vertragsbestandteil geworden und das Arbeitsverhältnis deshalb mit Kündigung vom 12. März 2019 gestützt auf Ziff. 2.4 der GTCE per 14. Juni 2019 beendigt worden sei. Diese Erwägung erweist sich wie dargelegt als unzutreffend. Es ist die gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2003 vereinbarte Kündigungsfrist anwendbar (Urk. 5/9, Abs. 4). Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger ge- stützt auf die Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Rückdatierung seines fiktiven Eintrittsdatums auf den 1. Juli 1997; Urk. 5/9, Abs. 2) im Zeitpunkt der Kündigung im 22. Dienstjahr befand, betrug die Kündi- gungsfrist demgemäss 33 Monate (12 Monate plus 21 Monate für jedes vollende- te Dienstjahr). Ob das Arbeitsverhältnis bei Anwendung dieser Kündigungsfrist am 31. Dezember 2021 endete, wie der Kläger geltend macht (Urk. 57 Rz. 56), oder am 14. Dezember 2021, wie die Beklagte behauptet (Urk. 65 Rz. 43),

        braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Kläger nur Lohnbetreffnisse bis Ende September 2019 eingeklagt hat.

      2. Mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1a klagte der Kläger sein Basissalär (fixes Gehalt) für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 ein. Dass dieses im Grundsatz geschuldet ist, bedarf nach dem Gesagten keiner weiteren Begründung. Die klägerische Berechnung dieses Lohnanspruchs hat die Beklagte weder vor Vorinstanz (Urk. 14 Rz. 100 ff.; Urk. 24 Rz. 138 ff.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 65 Rz. 45 f.) bestritten.

      3. Mit seiner Berufung macht der Kläger (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 60 ff.): Der ihm unter dem Titel Basissalär zustehende Bruttobetrag habe monatlich Fr. 11'875.– betragen. Aufgrund seiner bis und mit dem 30. Juli 2019 andauernden Arbeitsunfähigkeit seien für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis

30. Juli 2019 eineinhalb Monatslöhne von Fr. 11'875.– à 80 %, d.h. Fr. 14'250.– brutto, geschuldet. Für die Zeit vom 31. Juli 2019 bis 30. September 2019 seien ihm volle zwei Monatslöhne zu vergüten, d.h. Fr. 23'750.– brutto, insgesamt also Fr. 38'000.– brutto. Davon seien die von der französischen Arbeitslosenkasse ge- leisteten Zahlungen von insgesamt EUR 15'067.61, entsprechend Fr. 17'101.75, abzuziehen, was noch einen Betrag von Fr. 20'898.25 brutto ergebe. Unter Be- rücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge von

6.225 % für AHV, IV, EO und ALV resultiere ein geschuldeter Betrag von

Fr. 19'597.35 netto. Dieser Betrag ist dem Kläger mangels Bestreitung der Be- rechnung bzw. der Höhe zuzusprechen.

    1. Fixes Salär in Form monatlicher Vorschusszahlungen auf das variable Sa- lär für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1b)

      1. Mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1b klagte der Kläger weite- re Lohnansprüche ein, die in Form monatlich fixer Zahlungen auf Anrechnung an das variable Salär bestanden hätten, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019. Die Vorinstanz bejahte einen solchen Anspruch nur für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 14. Juni 2019 und sprach dem Kläger dafür

        • in etwas reduzierter Höhe (im Wesentlichen unter Abzug von 20 % während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers) – den Betrag von

        Fr. 20'291.80 netto zu (Dispositivziffer 1a). Dieser Teil des Anspruchs ist nicht mehr strittig und rechtskräftig entschieden (vgl. oben, E. 1.9). Der Kläger verlangt mit seiner Berufung indessen auch für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum

        30. September 2019 die entsprechenden Lohnbetreffnisse in Höhe von weiteren Fr. 14'971.40 (Fr. 35'263.20 netto für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019; Urk. 57 Rz. 60 ff., 66). Die Beklagte hat die entspre- chende Berechnung des Klägers weder vor Vorinstanz (Urk. 14 Rz. 100 ff.;

        Urk. 24 Rz. 138 ff.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 65 Rz. 45 f.) bestritten. Im Berufungsverfahren akzeptiert sie sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach diese Betreffnisse im Grundsatz als Lohnbestandteile geschuldet waren, bzw. erhebt sie dagegen jedenfalls keine begründeten Beanstandungen (Urk. 65 Rz. 46).

      2. Mit seiner Berufung macht der Kläger (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 66): Der ihm unter diesem Titel zustehende Bruttobetrag habe mo- natlich Fr. 4'947.90 betragen. Während sieben Monaten (1. Januar 2019 bis

        30. Juli 2019) seien davon 80 % geschuldet, also Fr. 27'708.25 brutto. Während zweier Monate (31. Juli 2019 bis 30. September 2019) sei der volle Betrag ge- schuldet, nämlich Fr. 9'895.80 brutto, insgesamt also Fr. 37'604.05 brutto. Unter Berücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für die Sozialversicherungen von 6.225 % resultiere ein geschuldeter Betrag von

        Fr. 35'263.20 netto für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019.

      3. Dieser Betrag steht dem Kläger mangels Bestreitung der Berechnung bzw. der Höhe zu. Neben dem von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 14. Juni 2019 bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von Fr. 20'291.80 netto (Dispositivziffer 1a) ist dem Kläger somit ein zusätzlicher Betrag von

        Fr. 14'971.40 netto (Fr. 35'263.20 ./. Fr. 20'291.80) zuzusprechen.

    2. Dienstaltersgeschenk (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1f)

      1. Mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1f klagte der Kläger ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 3'500.– brutto ein, das ihm anlässlich seines 20-jährigen Dienstjubiläums am 1. Juli 2017 hätte ausbezahlt werden müssen. Die Vorinstanz sprach ihm unter diesem Titel indessen nur ein Dienstal- tersgeschenk für ein 15-jähriges Dienstjubiläum in Höhe von Fr. 2'109.95 netto (Fr. 2'250.– brutto) zu, mit der Begründung, dass der effektive Stellenantritt ge- mäss Arbeitsvertrag (1. April 2004) und nicht das fiktive Eintrittsdatum gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (1. Juli 1997) massgebend sei (Urk. 58

        E. V.3).

      2. Dass bei Geltung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 am 1. Juli 2017 ein Dienstaltersgeschenk für ein 20-jähriges Dienstjubiläum in Höhe von

        Fr. 3'500.– brutto geschuldet war, ist nicht strittig (vgl. Urk. 14 Rz. 96 ff.; Urk. 24 Rz. 137; Urk. 65 Rz. 44). Unter Berücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für die Sozialversicherungen von 6.225 % ist dem Kläger unter diesem Titel wie berufungsweise geltend gemacht ein Betrag von

        Fr. 3'282.15 geschuldet. Über den von der Vorinstanz für ein 15-jähriges Dienst- jubiläum bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von Fr. 2'109.95 netto (Teil der Dispositivziffer 1b) hinaus ist dem Kläger somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'172.20 netto (Fr. 3'282.15 ./. Fr. 2'109.95) zuzusprechen.

    3. Abgangsentschädigung (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1g)

      1. Mit seinem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1g klagte der Kläger eine Abgangsentschädigung ein, die ihm gestützt auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 zustehe. Die Vorinstanz wies diesen Anspruch einzig mit der Begründung ab, das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei nicht Vertragsbestandteil geworden (Urk. 58 E. VI.3). Das trifft nach dem Gesagten nicht zu. Wurde das Schreiben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil, so steht dem Kläger gestützt darauf infolge der Kündigung – das wird von der Beklagten als solches nicht bestritten –

        eine Abgangsentschädigung zu. Diese beträgt gemäss dem Schreiben vom

        30. Oktober 2003 10 % des Jahresgehalts pro Dienstjahr, maximal aber zwei volle Jahresgehälter (Urk. 5/9, Abs. 5). Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger gestützt auf die Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Rückdatierung seines fiktiven Eintrittsdatums auf den 1. Juli 1997; Urk. 5/9, Abs. 2) im Zeitpunkt der Kündigung im 22. Dienstjahr befand, beläuft sich die ge- schuldete Abgangsentschädigung auf volle zwei Jahresgehälter. Davon wurde die erste Hälfte am Tag der Kündigung (12. März 2019) und die zweite Hälfte bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses fällig (Urk. 5/9, Abs. 5). Eingeklagt ist lediglich die erste Hälfte.

      2. Mit seiner Berufung macht der Kläger hinsichtlich der Höhe dieses An- spruchs (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 67 ff.): Im Zeitpunkt der Kündigung habe sein Fixlohn Fr. 142'500.– brutto pro Jahr betragen. Hinzu kom- me sein variables Salär, das sich gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen bei einem durchschnittlichen Zielerreichungsgrad von 75 % und einem Zielsalär von Fr. 95'000.– auf Fr. 71'250.– brutto pro Jahr belaufen habe. Das für die Ab- gangsentschädigung relevante Jahresgehalt betrage damit Fr. 213'750.– brutto bzw. unter Berücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzü- ge für die Sozialversicherungen von 6.225 % Fr. 200'444.05.

      3. Diese Berechnung stellte die Beklagte in ihrer Berufungsantwort noch in Frage (Urk. 65 Rz. 48). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 akzeptierte sie diese jedoch (Urk. 69 Rz. 30). Damit beläuft sich die geschuldete Abgangs- entschädigung insgesamt auf Fr. 400'888.10. Dem Kläger ist die eingeklagte erste Hälfte davon in Höhe von Fr. 200'444.05 zuzusprechen.

  1. Von der Vorinstanz bereits zugesprochene Ansprüche

    Mit Bezug auf die von der Vorinstanz neben den vorerwähnten Beträgen (als Teil der Dispositivziffer 1b) bereits zugesprochenen Beträge von Fr. 11'135.95 netto für das variable Salär im Jahre 2017 (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1d; Be- rufungsantrag Ziff. 1.1c) sowie Fr. 19'927.20 netto für das variable Salär im Jahre 2018 (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1e; Berufungsantrag Ziff. 1.1d) ist das

    vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden (vgl. oben, E. 1.9).

  2. Zinsen

    Die vom Kläger geforderten Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Oktober 2019 auf den Lohnbetreffnissen (Basissalär von Fr. 19'597.35 und fixe Vor- schusszahlungen auf das variable Salär von [zusätzlich] Fr. 14'971.40) sowie von 5 % seit dem 1. Juli 2019 auf den restlichen Beträgen sind unbestritten (vgl. schon die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 58 E. VIII.) und deshalb zuzuspre- chen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht angefochten, weshalb es bei dieser bleibt.

    2. Der Streitwert der ursprünglich eingeklagten Rechtsbegehren beträgt

      Fr. 372'804.55 brutto. Hierbei obsiegt der Kläger im Umfang von Fr. 308'877.50 brutto (Fr. 20'898.25, Fr. 37'604.05, Fr. 11'875.20, Fr. 21'250.–, Fr. 3'500.– und

      Fr. 213'750.–), d.h. zu rund fünf Sechsteln. Ausgangsgemäss sind die erstinstanz- lichen Gerichtskosten deshalb im Umfang von Fr. 3'350.– (rund ein Sechstel) dem Kläger und im Umfang von Fr. 16'650.– (rund fünf Sechstel) der Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie sind – soweit ausreichend – aus dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 18'200.–) zu beziehen. Der Fehlbetrag (Fr. 1'800.–) ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

      Fr. 14'850.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von ihm im Schlichtungsverfahren bezahlten – auf die Klagebewilligung entfallenden – Kosten (Fr. 1'362.50; vgl. Urk. 3a und Urk.

      3b) im Umfang von Fr. 1'135.40 (fünf Sechstel) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    3. Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festge- setzten vollen Parteientschädigung von Fr. 32'326.80 (exkl. MwSt.) wurde nicht

      beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 21'551.20 zu bezahlen. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 57 S. 3, Berufungsantrag Ziff. 1.6) entfällt zufolge des ausländischen Wohnsitzes des Klägers (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 95 N 26).

    4. Der für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr relevante Streitwert (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) beträgt Fr. 236'185.– (Berufungsanträge im Umfang von Fr. 289'649.90 netto abzüglich des von der Vorinstanz zugesproche- nen Betrags von insgesamt Fr. 53'464.90 netto). Ausgehend von diesem Streit- wert sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a und lit. c–d, § 4 Abs. 1–2 und § 12 Abs. 1–2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf

      Fr. 16'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beklagen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und – soweit ausreichend – aus dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den von ihm im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'780.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    5. Dem Kläger ist für das zweitinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 236'185.– (vgl. E. 7.4 und § 13 Abs. 1 AnwGebV) und in Anwendung von

§ 2 Abs. 1 lit. a und lit. c–e, § 4 Abs. 1–2, § 11 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Auch für das Berufungsverfahren ist kein Mehrwert- steuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urk. 57 S. 3, Berufungsantrag Ziff. 3, und oben, E. 7.3).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu- sätzlich zu den in Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich,

    4. Abteilung, vom 7. September 2022 (Geschäfts-Nr. AN200040-L) zuge- sprochenen Beträgen

    1. Fr. 34'568.75 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 sowie

    2. Fr. 201'616.25 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.

  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000.– wird im Umfang von Fr. 3'350.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 16'650.– der Beklagten aufer- legt und aus dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 18'200.–) bezogen. Der Fehlbetrag (Fr. 1'800.–) wird von der Beklagten nachgefordert.

    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'850.– zu er- setzen.

    Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die von ihm im Schlich- tungsverfahren bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 1'135.40 zu ersetzen.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'551.20 zu bezahlen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Fehlbetrag (Fr. 220.–) wird von der Beklagten nachgefordert.

    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'780.– zu er- setzen.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 236'185.–.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 27. September 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: st

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