Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA220025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.09.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_542/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Zusammenfassung : | Madame A______ hat gegen eine Entscheidung des Gerichts von Genf vom 10. Januar 2019 Berufung eingelegt, die die Suspendierung des Verfahrens abgelehnt hat. Sie argumentiert, dass ihr Recht auf Anhörung verletzt wurde, da das Gericht ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt hat. Die anderen Parteien, Herr B______, Herr C______ und Frau D______, plädieren für die Unzulässigkeit der Berufung. Das Gericht entscheidet, dass die Entscheidung des Gerichts von Genf aufgehoben wird und der Fall zurück an das Gericht erster Instanz verwiesen wird. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1160 CHF werden vom Staat Genf getragen. Die Gegenseite wird verpflichtet, 1000 CHF an Frau A______ als Gerichtskosten zu zahlen. |
Schlagwörter : | Vertrag; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Herrn; Rechtsbegehren; Willen; Klagt; Arbeitsvertrages; Vertragsvorschlag; Einigung; Beklagten; Salär; Gespräche; Unterzeichnung; Klägers; Dienst |
Rechtsnorm: | Art. 1 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 11 OR ; Art. 111 ZPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 16 OR ; Art. 18 OR ; Art. 2 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 22 OR ; Art. 227 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 5 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 718 OR ; Art. 718a OR ; Art. 720 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 103 II 190; 107 II 417; 110 II 287; 116 II 695; 118 II 32; 118 II 365; 120 II 331; 121 III 118; 127 III 248; 127 III 444; 128 III 70; 129 III 675; 132 III 626; 138 III 374; 140 III 86; 142 III 413; 83 II 522; 97 II 53; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Urteil vom 27. September 2023
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Rechtsbegehren:
(Urk. 1 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende BetRüge zu bezahlen:
CHF 20'898.25 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;
CHF 44'531.10 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;
CHF 28'500.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 21'375.20 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 30'750.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 3'500.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 223'250.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019.
Die Beklagte sei eventualiter zu verpflichten, dem Kläger überdies den Betrag von CHF 80'000.00 netto nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2019 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7%, zulasten der Beklagten.
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
CHF 20'291.80 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019 sowie
CHF 33'173.10 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 84,7% (CHF 16'940) und der Beklagten zu 15,3% (CHF 3'060) auferlegt.
Die Gerichtskosten werden zunächst aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 1'260 zu ersetzen.
Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'800 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Klagebewilligung im Umfang von CHF 208.45 zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 24'162.30 (CHF 22'434.80 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Mitteilung und Rechtsmittel]
BerufungsAnträge:
des Berufungsklägers (Urk. 57 S. 2 f.):
1. Dispositiv Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 7. September 2022 (Geschäfts-Nr. AN200040-L) seien aufzuheben und durch folgende neuen Entscheide respektive Dispositiv Ziffern 1, 4, 5 und 6 zu ersetzen:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
CHF 19'597.35 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;
CHF 35'263.20 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2019;
CHF 11'135.95 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 19'927.20 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2019;
CHF 3'282.15 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2019; und
CHF 200'444.05 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 17.1% (CHF 3'420.00) und der Beklagten zu 82.9% (CHF 16'580.00) auferlegt.
Die Gerichtskosten werden zunächst aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 14'780.00 zu ersetzen.
Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'800.00 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Klagebewilligung im Umfang von CHF 1'129.50 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 22'908.90 (CHF 21'271.05 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
7. September 2022 (Geschäfts-Nr. AN200040-L) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7%, zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
der Berufungsbeklagten (Urk. 65 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 7. September 2022 (Geschäfts-Nr. AN200040-L) sei vollumfänglich zu bestätigen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.
Erwägungen:
Sachverhalt, Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand
Bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen in verschiede- nen Bereichen (Urk. 5/2) und ist die schweizerische Länderbzw. Tochtergesellschaft der in Paris domizilierten und bürsenkotierten B2. SA, der Muttergesellschaft des B. -Konzerns (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 14 Rz. 13).
Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war vom 1. Juli 1997 bis am 31. Juli 2002 in verschiedenen Funktionen, zuletzt als Key Account Manager, bei der damaligen B1'. SA (Firmennummer 1) angestellt, die bereits damals Teil des B. -Konzerns war und im Jahre 2001 zur B3. SA umfirmiert
wurde (Urk. 17/3; Urk. 1 Rz. 8; Urk. 21 Rz. 11; Urk. 24 Rz. 24). Nach einer weiteren Umfirmierung zur B1. SA im Jahre 2004 wurde die Gesellschaft im Jahre 2005 von der damaligen C. AG durch Fusion übernommen, wobei diese gleichzeitig zur B1. SA der heutigen Beklagten umfirmiert wurde (Urk. 17/3; Urk. 5/2; Urk. 1 Rz. 8; Urk. 14 Rz. 14).
Nach Beendigung seiner Anstellung bei der damaligen B3. SA (Firmennummer 1) per Ende Juli 2002 wechselte der Kläger für knapp zwei Jahre zur D. AG (Urk. 1 Rz. 8; Urk. 21 Rz. 12). Am 26. April 2004 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag, datierend vom 19. April 2004, mit der damaligen E. , wobei er diese Stelle bereits am 1. April 2004 angetreten hatte (Urk. 5/11). Dieser Arbeitsvertrag kam nach Vertragsverhandlungen zustande, die rund ein halbes Jahr andauerten; umstritten ist insbesondere, ob auch das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) Vertragsbestandteil wurde. Die E. (vgl. Urk. 17/6) war zu jenem Zeitpunkt eine eigenstündige Gesellschaft (Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht), indessen bereits damals Teil des B. - Konzerns. Nach einer Sitzverlegung von Zürich nach Genf und einer Umfirmierung zur E._ SA im Jahre 2010 (Urk. 17/6 und Urk. 5/7) wurde die Gesellschaft im Jahre 2017 mittels Fusion von der Beklagten übernommen (Urk. 5/7; Urk. 5/2; Urk. 14 Rz. 14).
Das in der Folge zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2019
(Urk. 5/38) unter Berufung auf Ziff. 2.4 der General Terms and Conditions of Employment (GTCE; Urk. 5/12) und unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 14. Juni 2019 (vgl. Urk. 14 Rz. 10).
Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (Urk. 1) und unter Einreichung der Verfügung und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 14. Februar 2020 (Urk. 3a-b) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren anhängig und klagte damit verschiedene Ansprüche ein, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. infolge dessen Beendigung zustehen wür- den. Nebst Verzugszins machte der Kläger folgende Forderungen geltend:
das ihm für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 zustehende Basissalür (monatlich Fr. 11'875 brutto), das ihm nur teilweise (bis zum vermeintlichen Beendigungszeitpunkt am 14. Juni 2019) ausbezahlt worden sei und das sich teilweise infolge Arbeitsunfähigkeit reduziert habe; unter Anrechnung gewisser Zahlungen der französischen Arbeitslosenkasse betrage der Ausstand für diese Zeit insgesamt
Fr. 20'898.25 brutto (Rechtsbegehren Ziff. 1a; vgl. Urk. 1 Rz. 65 ff., vgl. zur Berechnung im Einzelnen Urk. 1 Rz. 74 f.);
das ihm für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019 weiter geschuldete fixe Salür von monatlich Fr. 4'947.90 brutto, insgesamt Fr. 44'531.10 brutto; dieses fixe Salür sei ihm seit 2005 jeweils allerdings nicht immer in demselben Betrag als fester Lohnbestandteil in Anrechnung an das ebenfalls geschuldete variable Salür ausbezahlt worden (Rechtsbegehren Ziff. 1b; Urk. 1 Rz. 65 ff., 77);
das ihm für die Jahre 20162018 zustehende variable Salür (unter Abzug der bereits auf Anrechnung daran geleisteten Zahlungen) von
Fr. 28'500 brutto für das Jahr 2016 (Rechtsbegehren Ziff. 1c),
Fr. 21'375.20 brutto für das Jahr 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 1d) und Fr. 30'750 brutto für das Jahr 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 1e; Urk. 1 Rz. 78 ff.);
ein Dienstaltersgeschenk für sein 20-jöhriges Dienstjubiläum per 1. Juli 2017 von Fr. 3'500 brutto (Rechtsbegehren Ziff. 1f; Urk. 1 Rz. 62 ff.);
die erste halbe Tranche der ihm vereinbarungsgemäss zustehenden Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 223'250 brutto (Rechtsbegehren Ziff. 1g; Urk. 1 Rz. 92 ff.);
eventualiter, für den Fall, dass von einer Beendigung des Arbeitsverhält- nisses per 14. Juni 2019 ausgegangen würde, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 80'000 netto (Rechtsbegehren Ziff. 2; Urk. 1 Rz. 95 ff.).
Vor Vorinstanz wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgefährt (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 21 und Urk. 24), je eine Novenstellungnahme schriftlich (Urk. 31 und Urk. 37) und die ersten ParteivortRüge anlässlich der Hauptverhandlung vom
26. Oktober 2021 Mändlich erstattet (Urk. 40, Urk. 41, Prot. VI S. 11 ff.). Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 7. September 2022 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut (Urk. 58).
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, das Schreiben der
E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) sei nicht Vertragsbestandteil geworden (Urk. 58 E. II.4), und das Arbeitsverhältnis sei entsprechend per 14. Juni 2019 beendigt worden (Urk. 58 E. III.4.1). Entsprechend wies sie das Rechtsbegehren Ziff. 1a ab (Basissalür für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019; Urk. 58 E. III.4.2); ebenso das Rechtsbegehren Ziff. 1g (Abgangsentschädigung), das sich im Wesentlichen auf das genannte Schreiben stätzt (Urk. 58 E. VI.3). Das Rechtsbegehren Ziff. 1b hiess die Vorinstanz teilweise gut (Dispositivziffer 1a) und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger das geltend gemachte fixe Salür (monatliche Zahlungen auf Anrechnung an das variable Salür) für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 14. Juni 2019 in leicht reduzierter Höhe im Wesentlichen unter Abzug von 20 % während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt Fr. 20'291.80 netto zu bezahlen (entsprechend Fr. 21'638.80 brutto); für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 wies sie den geltend gemachten Anspruch auf fixes Salür ab (Urk. 58 E. III.4.3). Das Rechtsbegehren Ziff. 1c (variables Salür für das Jahr 2016) wies die Vorinstanz ab (Urk. 58 E. IV.5), sprach dem Kläger aber jeweils in etwas gekürzter Höhe das geltend gemachte variable Salür für das Jahr 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 1d; Urk. 58 E. IV.6), das geltend gemachte variable Salür für das Jahr 2018 (Rechtsbegehren Ziff. 1e; Urk. 58 E. IV.6) und ein Dienstaltersgeschenk (Rechtsbegehren Ziff. 1f; Urk. 58 E. V.3) in der Höhe von insgesamt Fr. 33'173.10 netto zu (entsprechend Fr. 35'375.20 brutto; Dispositivziffer 1b), Nämlich (i) Fr. 11'135.95 netto (Fr. 11'875.20 brutto) variables Salür für das Jahr 2017, (ii) Fr. 19'927.20 netto (Fr. 21'250 brutto) variables Salür für das Jahr 2018 und (iii) Fr. 2'109.95 netto (Fr. 2'250 brutto) als Dienstaltersgeschenk für ein 15-jöhriges (nicht 20-jöhriges) Dienstjubiläum. Das
Eventualbegehren auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung wies die Vorinstanz ab (Urk. 58 E. VII.4).
Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Urk. 57) rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Er beschränkt e seine Berufung inhaltlich auf Ansprüche, die er aus dem Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) ableitet und die von der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen wurden, dass dieses Schreiben nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Explizit nicht angefochten hat der Kläger das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf (Urk. 57 Rz. 13 f.):
die geltend gemachten VergütungsAnsprüche für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 14. Juni 2019, d.h. die Teilabweisung seines Rechtsbegehrens Ziff. 1b für jene Zeitperiode (dem entspricht ein Teil der Reduktion des Berufungsantrags Ziff. 1b gegenüber dem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1b);
die teilweise Abweisung der von ihm geltend gemachten variablen Salüre für die Jahre 20162018 gemäss seinen urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1c-e (die BerufungsAnträge Ziff. 1.1c?d entsprechen den von der Vorinstanz unter Dispositivziffer 1b zugesprochenen variablen Salüren für die Jahre 2017 und 2018);
die Abweisung des eventualiter geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss seinem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 2.
In diesem (unangefochtenen) Umfang ist das vorinstanzliche Urteil (Teilabweisung der Klage; Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen und sind die vor Vorinstanz eingeklagten Ansprüche nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dasselbe gilt im Umfang der ebenfalls unangefochten gebliebenen Teilgutheissung gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils.
Demgegenüber ficht der Kläger mit seiner Berufung an (Urk. 57 Rz. 15):
die Abweisung seines urspränglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1a (Basissalür für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 von
Fr. 20'898.25 brutto), wobei er neu nur noch den entsprechenden Nettobetrag verlangt (Fr. 19'597.35; Berufungsantrag Ziff. 1.1a);
die (Teil-)Abweisung seines urspränglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1b (fixes Salür in Form monatlicher Zahlungen auf Anrechnung an das variable Salür) für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019, wobei er neu ebenfalls nur noch den Nettobetrag verlangt und zudem den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend einen Abzug von 20 % für die teilweise auch in diese Zeitperiode hineinreichende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit veranschlagt (der mit dem Berufungsantrag Ziff. 1.1b geltend gemachte Betrag von Fr. 35'263.20 netto entspricht dem von der Vorinstanz unter dem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1b zugesprochenen Betrag von Fr. 20'291.80 netto für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis
14. Juni 2019 [Dispositivziffer 1a] zuzüglich des unter diesem Titel für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 nunmehr noch verlangten Betrags von Fr. 14'971.40 netto; vgl. zur Berechnung des Anspruchs für die Gesamtdauer Urk. 57 Rz. 66);
die Teilabweisung seines urspränglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1f (Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'500 brutto), wobei er neu ebenfalls nur noch den Nettobetrag verlangt (Fr. 3'282.15; Berufungsantrag Ziff. 1.1e);
die Abweisung seines urspränglichen Rechtsbegehrens Ziff. 1g (Abgangsentschädigung von Fr. 223'250 brutto), wobei er auch hier nur noch den Nettobetrag verlangt und seine Forderung zudem aufgrund des von der Vorinstanz etwas tiefer bemessenen variablen Salürs für die Jahre 2017 und 2018 weiter reduziert (Fr. 200'444.05 netto; Berufungsantrag Ziff. 1.1f).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (Urk. 60) wurde vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren ein Kostenvorschuss verlangt, den dieser rechtzeitig leistete (Urk. 63). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 64) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozessleitung an den Referenten delegiert. In ihrer innert Frist eingereichten Berufungsantwort vom 8. Februar 2023 (Urk. 65) beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; Anschlussberufung erhob sie nicht. In der Folge erstatteten beide Seiten je eine weitere Stellungnahme (Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2023 [Urk. 67] und Eingabe der Beklagten vom 10. März 2023 [Urk. 69]). Letztere Eingabe wurde dem Kläger am 14. März 2023 zugestellt (Urk. 6970).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 156). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Prozessuales
Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZP O). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend ohne Weiteres erreicht. Die Berufung erweist sich grundsätzlich als zulässig.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Berufung führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einschließlich auseinandersetzen und wenigstens rudimenTür darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen und diese in der Berufungsschrift wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1;
BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. Sep-
tember 2016, E. 3.1).
Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der in der BerufungsBegründung (und gegebe- nenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). In-
nerhalb des so definierten Pröfprogramms ist die Berufungsinstanz aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen werden. Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf (zulässig eingebrachten) neuen Tatsachen Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger hat seine Anträge im Berufungsverfahren gegenüber seinem urspränglichen Klagebegehren geändert (vgl. Urk. 57 S. 2 und Urk. 1 S. 2). Es handelt sich dabei indessen durchwegs um eine Beschränkung der Klage, die wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig ist (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO; BGer, 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016,
E. 4.2.1). Das gilt namentlich auch mit Blick auf die änderung seiner Begehren,
die urspränglich auf Zusprechung der Bruttobetreffnisse lauteten (Urk. 1 S. 2), in solche auf Zusprechung der NettoAnsprüche (Urk. 57 S. 2).
Vertragliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Parteistandpunkte und Entscheid der Vorinstanz
Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten sei primür durch das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) und den dieses ergänzenden Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 (Urk. 5/11) geregelt worden; subsidiür seien die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (GTCE; Urk. 5/12) anwendbar gewesen (Urk. 1 Rz. 21). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) nicht Vertragsbestandteil geworden und das Ar-
beitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger ausschliesslich durch den Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 (Urk. 5/11) und die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (GTCE; Urk. 5/12) geregelt worden sei (Urk. 14 Rz. 11, 29, 50). Für eine ausführliche Darstellung der Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz hinsichtlich der anwendbaren vertraglichen Grundlagen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 E. II.1 und E. II.2).
Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zunächst fest, es sei zwar zu vermuten, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 seitens der E. von Herrn F. rechtsgültig unterzeichnet worden sei, die Frage könne letztlich aber offenbleiben (Urk. 58 E. II.4.3). Ebenso liess sie offen, ob der Kläger das Schreiben nach seiner Unterzeichnung am 15. Februar 2004 tatsächlich an die
E. retourniert hatte (Urk. 58 E. II.4.3). Obschon es, so die Vorinstanz, am
30. Oktober 2003 der tatsächliche Wille der Parteien gewesen zu sein scheint, die E. zugunsten des Klägers mittels der Sonderkonditionen verbindlich zu verpflichten, ergebe sich aus diesem Schreiben indessen nicht, dass sich die Parteien bereits mit Unterzeichnung der Sonderkonditionen direkt, vorbehaltlos und rechtlich voll im Sinne eines Arbeitsvertrages binden wollten, da das Schreiben den Abschluss eines Arbeitsvertrages ausDrücklich vorbehalten habe. Damit
habe das beidseitig unterzeichnete Schreiben noch keinen Arbeitsvertrag, son- dern erst eine Grundlage und Einigung über wesentliche Eckpunkte eines im Detail noch auszuhandelnden Arbeitsvertrages dargestellt (Urk. 58 E. II.4.3).
Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 ergebe sich, so die Vorinstanz weiter, kein Konsens über die Sonderkonditionen, die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 bestätigt worden seien (Urk. 58
E. II.4.1), und es sei im Arbeitsvertrag nicht festgehalten worden, dass dieser die Bedingungen im genannten Schreiben ergänzen würde (Urk. 58 E. II.4.5). Aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag dieselbe Referenznummer enthalte, die auch im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehalten sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Sonderkonditionen Vertragsbestandteil geworden seien; genauso gut könne Nämlich auch das Gegenteil daraus gefolgert werden (Urk. 58
E. II.4.5). Aus den Akten lasse sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien betreffend die Sonderkonditionen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen; es seien zudem auch keine Beweis offeriert worden, mittels derer ein solcher Wille hätte festgestellt werden können. Entsprechend seien die relevanten Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urk. 58
E. II.4.5).
diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, es gebe im Arbeitsvertrag abgesehen von der Referenznummer keinen Hinweis Verweis auf die Sonderkon- ditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003. Ein solcher Verweis wäre aber, so die Vorinstanz weiter, erstens gerade deshalb notwendig gewesen, weil die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen unter Einbezug der GTCE, auf die im Arbeitsvertrag verwiesen werde den Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 teilweise widersprächen (Nämlich mit Bezug auf die Kündigungsfrist und den Anstellungsbeginn). Zweitens wäre ein solcher Verweis auch aufgrund des Einleitungssatzes des Arbeitsvertrages notwendig gewesen, wonach im Vertragsdokument sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen enthalten seien (Urk. 5/11 S. 1: [...] qui en reprend tous les termes et obligations [...]). Bezeichnend sei sodann, dass nur (aber immerhin) ein Teil der Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, Nämlich die jährliche
Gesamtvergütung, im Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 aufgenommen wor- den sei. Das klägerische Argument, wonach dies deshalb gemacht worden sei, weil eine Regelung der Zahlungsmodalitäten und der Grundlagen für die Ausrichtung des variablen Salürs gefehlt habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es dann genügt hätte, bloss die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Regelung lege vielmehr nahe, dass sich die Parteien auf andere Konditionen geeinigt hätten. Vom Kläger wäre letztlich zu erwarten gewesen, dass er auf einen Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Sonderkonditionen bestanden hätte, zumal es im Einleitungssatz heisse, der Arbeitsvertrag enthalte sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen, und zumal die Sonderkonditionen nicht alltäglich seien. Auch weil das Schreiben vom 30. Oktober 2003 (unterzeichnet von Herrn F. ), der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 (unterzeichnet von Herrn G. ) und der Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 (unterzeichnet von Herrn H. ) seitens der E. von verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien, hätte der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Sonderkonditionen ohne entsprechen- den Hinweis Vertragsbestandteil würden. Es könne insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die Sonderkonditionen deshalb nicht in den Arbeitsvertrag aufge- nommen worden seien, weil die Herren G. und H. damit nicht einverstanden gewesen seien bzw. weil ihnen das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht bekannt gewesen sei. Interessant sei zudem, dass der Kläger auf das Schreiben vom 30. April 2014, in dem ihm zum 10-jührigen Jubiläum gratuliert und dementsprechend ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 1'250 zugesprochen worden sei, nicht reagiert habe, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass für ihn gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 das Eintrittsdatum 1. Juli 1997 gelte (Urk. 58 E. II.4.6). Entsprechend sei davon auszugehen, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 und die darin enthaltenen Sonderkonditionen nicht Vertragsbestandteil geworden seien, sondern es sei allein auf den Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 und die GTCE abzustellen (Urk. 58 E. II.4.8).
Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe mit der Qualifikation des Schreibens vom 30. Oktober 2003 als unverbindlichen Vorvertrag bzw. als blosse AbsichtsErklärung und mit dem Schluss, die dort festgehalte-
nen Sonderkonditionen seien nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, Art. 1 OR und Art. 22 OR verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 22). Das Schreiben vom
30. Oktober 2003 statuiere als einzige Bedingung für das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der dort getroffenen Regelungen einen (erneuten) Stellenantritt des Klägers bei der E. vor dem 18. Mai 2004, was unbestrittenermassen erfolgt sei (Urk. 57 Rz. 19, 22). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz enthalte das Schreiben keinen Vorbehalt zugunsten eines noch im Detail auszuhandeln- den Arbeitsvertrages, sondern gemäss klarem Wortlaut bloss einen solchen zugunsten eines die bereits vereinbarten Sonderkonditionen mit allgemeinen Bedingungen ergänzenden Vertragsdokuments (Urk. 57 Rz. 22, 24). Folgerichtig hätten nach dem Abschluss dieser Vereinbarung (d.h. nach dem 15. Februar 2004) denn auch gar keine weiteren Verhandlungen Gespräche über den Inhalt eines noch auszuhandelnden Arbeitsvertrages mehr stattgefunden, schon gar nicht solche, die eine Anpassung eine Aufhebung der Sonderkonditionen zum Gegenstand gehabt hätten. Dass keinerlei Verhandlungen gefährt worden seien, mit denen die bereits vereinbarten Sonderkonditionen abgeändert aufgehoben worden seien, ergebe sich auch daraus, dass die E. dem Kläger nur drei Wochen nach Unterzeichnung und Retournierung des Schreibens vom
30. Oktober 2003 am 8. März 2004 einen Vorschlag für einen Arbeitsvertrag übermittelt habe, in dem sie explizit auf die ausschliesslich mit Herrn F. gefährten Gespräche vom Herbst 2003 verwiesen habe (Urk. 57 Rz. 22 f.). Als der Kläger die Stelle alsdann am 1. April 2004 angetreten habe, habe noch gar kein Arbeitsvertrag vorgelegen. Der erst später unterzeichnete Vertrag enthalte denn auch bloss drei Punkte, die das Schreiben vom 30. Oktober 2003 Ergänzt hätten, Nämlich die Funktion des Klägers, die Vergütung und der Einbezug der GTCE (Urk. 57 Rz. 22, 25).
Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei von beiden Seiten rechtsgültig unterzeichnet worden. Die Einrede der Beklagten, wonach die Zeichnungsbefug- nis von Herrn F. damals gemäss dem Handelsregisterauszug auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt gewesen sei, sei missbräuchlich, da intern eine Ermächtigung bestanden habe bzw. es Praxis der E. gewesen sei, dass ArbeitsvertRüge (und auch andere VertRüge) von im Handelsregister nicht
eingetragenen Personen unterzeichnet worden seien, so namentlich auch der von der Beklagten ohne Weiteres akzeptierte Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 (unterzeichnet vom damals nicht eingetragenen Herrn G. ) und der Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 (unterzeichnet vom damals ebenfalls nicht eingetrage- nen Herrn H. ; Urk. 57 Rz. 33 ff.).
Klar sei auch, so der Kläger weiter, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 der E. bzw. Herrn G. vorgelegen haben müsse, weil der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 andernfalls inhaltlich so gar nicht hätte aufgesetzt werden können. Der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 habe Nämlich in mehrfacher Hinsicht auf das Schreiben Bezug genommen, so namentlich mit der Referenznummer und dem ausDrücklichen Verweis auf die ausschliesslich mit Herrn F. gefährten Gespräche sowie auch inhaltlich mit der Funktion des Klägers, dem Arbeitsort in Basel und der Vergütungsregelung. Dass der Kläger dieses Schreiben nach seiner Unterzeichnung am 15. Februar 2004 an die
E. retourniert habe, zeige sich auch darin, dass der Erhalt des retournierten Schreibens offensichtlich Auslöser für den nur drei Wochen später ausgestellten Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 gewesen sei (Urk. 57 Rz. 43).
Weiter macht der Kläger in seiner Berufung geltend, es habe dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen beider Parteien entsprochen, dass mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 eine rechtlich verbindliche Abrede über die vereinbarten Sonderkonditionen getroffen würde, die im Falle ei- nes Stellenantritts vor dem 18. Mai 2004 automatisch in Kraft treten würde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, ein solcher wirklicher Wille der Parteien lasse sich in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen bzw. es seien keine Beweise dazu offeriert worden. In Wahrheit habe der Kläger vor Vorinstanz die Edition verschiedener Dokumente, die Befragung mehrerer Zeugen und auch seine eige- ne Beweisaussage offeriert (Urk. 57 Rz. 27 ff.). Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf Beweis i.S.v. Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 31).
Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht die Entstehungsgeschichte, die Vertragsverhandlungen und die Interessenlage der Parteien nicht beRücksichtigt. Namentlich hätten beide Seiten ein langfristiges Engagement des Klägers angestrebt; die E. habe eine (vom Kläger stets abgelehnte) nachvertragliche Konkurrenzverbotsabrede aufnehmen wollen, die sie letztlich durch eine längere Kündigungsfrist (und entsprechend länger andauernde Treuepflichten) ersetzt habe, während der Kläger angesichts der von ihm bereits miterlebten zahlreichen Entlassungen aufgrund von Restrukturierungen im B. -Konzern eine finanzielle Absicherung verlangt habe. Sodann sei die Vorinstanz auch eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb der Kläger mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages ohne jede Gegenleistung auf die zuvor vereinbarten Sonderkonditionen hätte verzichten sollen (Urk. 57 Rz. 26 f., 37).
Dass im Arbeitsvertrag abgesehen von der Referenznummer kein expliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 enthalten sei, sei nicht entscheidend. Eine Wiedergabe der Sonderkonditionen habe sich erübrigt, weil diese mit Ausnahme der Vergütungsregelung klar, detailliert und nicht präzisierungsbedürftig vereinbart worden seien. Es möge zutreffen, dass eine Regelung bloss der Zahlungsmodalitäten und der Grundlagen für die Ausrichtung des variablen Salürs ausreichend gewesen wäre. Die E. , die den Arbeitsvertrag aufgesetzt habe, sei indessen anderer Auffassung gewesen, was nicht dem Kläger angelastet werden könne. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Parteien von den Sonderkonditionen hätten abRücken wollen, zumal in der Zwischenzeit überhaupt keine Verhandlungen Gespräche stattgefunden hätten, im Rahmen derer sich die Parteien auf abweichende Konditionen hätten einigen können (Urk. 57 Rz. 38 f.). Entgegen der Vorinstanz seien im Arbeitsvertrag auch keine Regelungen enthalten, die den Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 widersprechen würden. In Letzterem sei gerade keine Regelung des Anstellungsbeginns getroffen worden. Zudem sei eine Regelung der Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag, sondern nur in den GTCE enthalten, die bereits nach deren Ziff. 1 nur nachrangig gelten; ein Widerspruch zum Schreiben vom 30. Oktober 2003 liege deshalb nicht vor (Urk. 57 Rz. 40).
Weiter beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der objektiven Auslegung zu Unrecht auf den Einleitungssatz des Arbeitsvertrages
gestützt, weil diese Klausel vor Vorinstanz von keiner Partei angerufen worden sei; dies verletze den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO
(Urk. 57 Rz. 18, 41). Ohnehin handle es sich bei diesem Einleitungssatz gar nicht um eine eigentliche vertragliche Abrede, sondern um eine nie besprochene, von der E. verwendete, einleitende Standardfloskel ohne Bedeutung (Urk. 57 Rz. 41). Zudem sei es die E. gewesen, die den Arbeitsvertrag aufgesetzt habe, sodass Unklarheiten, die sich daraus ergüben, nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zulasten der Beklagten gehen Müssten (Urk. 57 Rz. 41). Letztlich sei es weltfremd, einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer vorzuhalten, er hätte darauf bestehen müssen, dass im von der Arbeitgeberin aufgesetzten Vertrag ein expliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 aufgenommen werde, zumal sich die Parteien bereits klar auf die entsprechenden Sonderkonditionen Verständigt hätten. Vielmehr wäre es an der E. gewesen, im Arbeitsvertrag mittels separater Abrede auf die bereits getroffene Vereinbarung zurückzukommen und diese explizit anzupassen bzw. aufzuheben (Urk. 57 Rz. 43 f.).
Unerheblich sei auch, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003, der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und der Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 von drei verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien. Bei der E. (und heute deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten) handle es sich um eine Aktiengesellschaft, die durch das Handeln ihrer Organe verpflichtet werde und der die Kenntnis ihrer Organe zuzurechnen sei. Deshalb sei nicht entscheidend, ob die Herren G. und H. Kenntnis vom Schreiben vom 30. Oktober 2003 gehabt hätten bzw. ob sie damit einverstanden gewesen seien (Urk. 57 Rz. 45 f.).
Mit Bezug auf das dem Kläger im Jahre 2014 ausgerichtete Dienstaltersgeschenk sei es schliesslich so, dass der Kläger diesem Umstand damals schlicht keine Aufmerksamkeit geschenkt habe; für ihn habe das Schreiben vom 30. Oktober 2003 damals im Wesentlichen Bedeutung mit Blick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, was im Jahre 2014 nicht zur Diskussion gestanden sei. Jedenfalls könne aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass er da-
von ausgegangen sei, das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei nicht Vertragsbestandteil geworden (Urk. 57 Rz. 48).
Die Beklagte schliesst sich in ihrer Berufungsantwort mit Bezug auf die Frage, ob das Schreiben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil geworden sei, im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an (Urk. 65 Rz. 10 ff.). Ergänzend hält sie Folgendes fest: Die Vorinstanz habe zu Recht auch den Einleitungssatz des Arbeitsvertrages beRücksichtigt; dies stelle schon deshalb keine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar, weil der Arbeitsvertrag von beiden Seiten eingereicht worden sei und weil es sich bei der objektivierten Vertragsauslegung ohnehin um eine Rechtsfrage handle (Urk. 65 Rz. 33). Die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers, es hätten vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 keine weiteren Verhandlungen mehr stattgefun- den, sei neu und unzulässig (Urk. 65 Rz. 18 f., 31). Die Beklagte halte daran fest, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 der E. unbekannt gewesen sei; der Arbeitsvertrag hätte Nämlich auch ohne Kenntnis dieses Schreibens mit dem betreffenden Inhalt abgeschlossen werden können, etwa wenn die Referenz- nummer, die Funktion des Klägers und die Vergütungsregelung telefonisch kommuniziert worden wären (Urk. 65 Rz. 36). Ferner halte die Beklagte auch daran fest, dass Herr F. nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei (Urk. 65 Rz. 27). Erst mit ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 machte die Beklagte geltend, es habe dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien entsprochen, dass mit der Vereinbarung 2003/2004 (i.e. dem Schreiben vom 30. Oktober 2003) der Abschluss eines Arbeitsvertrages vorbehalten worden sei (Urk. 69
Rz. 8; vgl. dagegen noch Urk. 65 Rz. 24 f., wo die Beklagte der Vorinstanz zustimmte, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit Bezug auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht festgestellt werden könne).
Rechtliche Grundlagen
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Schreibt das Gesetz keine besondere Form vor (Art. 11 Abs. 1 OR), können die vertragsbegründenden WillensErklärungen formfrei und ausserdem ausDrücklich stillschweigend
abgegeben werden (Art. 1 Abs. 2 OR). Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der jeweiligen WillensErklärungen der Parteien zu bestimmen. Hierbei kommt einem gegebenenfalls feststehenden d.h. behaupteten und, wenn bestritten, bewiesenen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien Vorrang zu (tatsächlicher Konsens; subjektive Vertragsauslegung; Art. 18 Abs. 1 OR). Was eine Partei im Zeitpunkt der betreffenden WillensErklärung wusste wollte, ist Tatfrage. Beim tatsächlichen Willen einer Partei handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, die keinem direkten Beweis zugänglich ist, sondern bloss mittelbar durch Indizien bewiesen werden kann; hierbei ist nicht nur der Inhalt der WillensErklärung massgebend, sondern entscheidend sind auch die Umstände vor, während und nach dem Vertragsabschluss (vgl. BGer, 5A_927/2017 vom 8. März 2018, E. 5.1; BGE 140 III 86, E. 4.1; HGer ZH,
HG150130 vom 2. März 2017, E. 2.2; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 12). Wer
einen vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien behauptet, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b/aa; BGer, 5A_173/2010 vom 15. Juli 2010, E. 3.2.1).
Steht ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien fest, so verbleibt für eine objektive Auslegung kein Raum. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der festgestellte tatsächliche Wille der Parteien divergiert und zudem feststeht, dass beide Parteien den abweichenden wirklichen Willen der Gegenseite erkannt haben (BGE 132 III 626, E. 3.1; BGE 128 III 70, E. 1a; BGE 127 III 444,
E. 1b). Nur wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden kann wenn der festgestellte subjektive Wille der Parteien divergiert, ohne dass dies von beiden Seiten erkannt wurde, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens ? eine Rechtsfrage die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Art. 2 Abs. 1 ZGB; normativer Konsens; objektivierte Vertragsauslegung). Demnach hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte ihr sonstiges Verhalten ausgedRückt und folglich gewollt haben würden. Abzustellen ist auf den objektivierten Sinn des erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung, es kann aber gegebenenfalls im Rahmen der BeweisWürdigung
auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626, E. 3.1; BGE 129 III 675, E. 2.3; BGE 118 II 365, E. 1; BGE 107 II 417, E. 6). Aus-
gangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Welchen Sinn eine Erklärung hat, ist aber nicht alleine anhand des Wortlauts, sondern auch nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, und den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wird, zu ermitteln. Relevant sein können beispielsweise auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrssitte u.a.m. (vgl. zum Ganzen BSK OR I-WIEGANG, Art. 18 N 19 ff.).
Der Konsens, der durch die gegenseitig erklärten übereinstimmenden Willensäusserungen zustande kommt, muss sich im Mindesten auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia negotii) beziehen, damit ein Vertrag überhaupt wirksam bestehen kann (BGE 127 III 248, E. 3d; BGE 97 II 53, E. 3;
BGer, 4C.246/2003 vom 30. Januar 2004, E. 5.1; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006, E. 2). Damit ist der unentbehrliche Kern des angestrebten Geschäfts angesprochen, der letztlich im Rahmen der Vertragsfreiheit nur durch die Parteien selber festgelegt werden kann und sich schlechterdings einer richterlichen Vertragsergänzung einer dispositiven Gesetzesregelung entzieht. darüber hinaus ist für das Zustandekommen eines Vertrages stets erforderlich, dass beide Parteien mit der Abgabe ihrer jeweiligen WillensErklärungen beabsichtigen, dass zwischen ihnen ein verbindlicher Vertrag zustande kommt; ob das der Fall ist, ist vorrangig sofern feststellbar und gegenseitig richtig erkannt nach Massgabe des tatsächlichen Parteiwillens, andernfalls durch objektivierte Auslegung der Erklürungen zu ermitteln. Fehlt es an einem solchen Rechtsbindungswillen zur Begründung von Vertragswirkungen, so qualifiziert eine Vereinbarung selbst dann nicht als Vertrag i.S.v. Art. 1 ff. OR, wenn sich die Parteien mit ihren ohne Bin- dungswillen abgegebenen WillensErklärungen über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben (BGE 120 II 331, E. 3a; BGE 116 II 695, E. 2a;
BGer, 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 4C.173/2006 vom 9. Juli
2007, E. 3.1). Ein verbindlicher Konsens i.S.v. Art. 1 ff. OR setzt dementsprechend auch voraus, dass sich die Parteien über sog. subjektiv wesentliche Vertragspunkte geeinigt haben, deren einvernehmliche Regelung entweder für beide Parteien sofern dies der Gegenseite tatsächlich bewusst nach dem Vertrauensgrundsatz erkennbar war wenigstens für eine Partei eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) darstellte, denn andernfalls fehlt es an einem übereinstimmend erklärten Abschlusswillen (vgl. BGE 97 II 53, E. 3; BGE 103 II
190, E. 2 und 3; BGE 110 II 287, E. 2b; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006,
E. 2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, N 341 ff.).
Haben sich die Parteien über alle (objektiv) wesentlichen Punkte geeinigt, so wird gemäss Art. 2 Abs. 1 OR vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte. Auch bei Fehlen eines solchen Vorbehalts wird indessen a fortiori vermutet, dass objektiv unwesentliche Punkte, über die keine Einigung erzielt wurde, der Verbindlichkeit des Vertrages nicht entgegenstehen, d.h. dass diese auch subjektiv unwesentlich sind (BGE 103 II 190, E. 2 und 3; BGE 118 II 32, E. 3d; BGer, 4C.72/2006 vom 30. Mai 2006,
E. 2). Demzufolge trägt eine Partei, die sich auf einen Vertrag beruft, dessen Zustandekommen bestritten ist, letztlich bloss die Beweislast dafür (Art. 8 ZGB), dass sich die Parteien durch den Austausch übereinstimmender Willenserklürungen wenigstens über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also den eigentlichen Geschäftskern, geeinigt haben. Gelingt ihr ein solcher Nachweis, so wird vermutet, dass eine fehlende Einigung über objektiv unwesentliche Punkte der Verbindlichkeit des Vertrages nicht entgegenstehen soll (Vermutung der subjektiven Unwesentlichkeit) und dass die sich auf den objektiven Geschäftskern beziehenden WillensErklärungen mit dem Willen abgegeben wurden, sich endgültig vertraglich zu binden (Vermutung des Rechtsbindungswillens; vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 65; insofern ungenau: BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 3.3, wo angedeutet wird, dass eine Anwendung der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR nicht nur den Nachweis einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte voraussetze, sondern ebenso einen Nachweis, dass dies mit einem festen
Bindungswillen erklärt worden sei; das würde aber eine Vermutung der subjektiven Unwesentlichkeit, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OR gerade vorgesehen ist, letztlich obsolet machen, da mit dem Nachweis eines festen Bindungswillens bereits festStände, dass nicht geregelte bzw. vorbehaltene Punkte subjektiv unwesentlich sind).
Haben die Parteien in ihrer Einigung keine Nebenpunkte vorbehalten, so ist der nicht geregelte Vertragsinhalt, soweit notwendig, mit dispositivem Gesetzesrecht bzw. subsidiür durch richterliche Lückenfüllung zu ergänzen. Haben die Parteien demgegenüber objektiv und subjektiv unwesentliche Vertragspunkte aus- Drücklich konkludent einer späteren Nachverhandlung vorbehalten, so hin- dert dies das Zustandekommen des Vertrages wie gesagt nicht, es sind diese Punkte aber, sofern darüber keine Einigung gefunden werden kann, von vornherein durch richterliche Lückenfüllung nach der Natur des Geschäfts und nicht durch dispositives Gesetzesrecht zu ergänzen (Art. 2 Abs. 2 OR; vgl. dazu BGE 83 II 522, E. a; BGE 103 II 190, E. 3).
Eng mit der Vorschrift von Art. 2 OR verwandt ist das Institut des Vorvertrags nach Art. 22 OR. Danach steht es den Parteien frei, sich mittels eines (Vor-) Vertrags zum Abschluss eines Künftigen (Haupt-)Vertrags zu verpflichten. Voraussetzung dafür ist, dass bereits im Vorvertrag die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags, zu dessen Abschluss sich die Parteien verpflichten, definiert sind. Dieses Erfordernis gab einem Teil der Lehre Anlass, die Rechtsfigur des Vorvertrags generell in Frage zu stellen: Wenn der Vorvertrag bereits die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags enthalte und die Parteien zur übernahme bestimmter Verbindlichkeiten und letztlich zur Erbringung der entsprechenden Leistungen verpflichtet seien, dann sei der Hauptvertrag kein Vertrag mehr, sondern lediglich eine bedeutungslose Bestätigung dessen, was ohnehin schon gelte, und wenn nicht, dann sei der Vorvertrag nicht wirksam (vgl. zu einer übersicht BK-K RAMER, Art. 22 OR N 81 ff.). Auch das Bundesgericht folgt dieser Auffassung. Es spricht dem Vorvertrag die Existenzberechtigung zwar nicht gänzlich ab, so etwa, wenn durch den Vorvertrag nur eine Partei verpflichtet werden soll wenn es um ei- nen Kontrahierungszwang mit einem Dritten geht. Wenigstens dort, wo die gleichen Parteien den im Vorvertrag vorgesehenen Hauptvertrag zu den gleichen Bedingungen abschliessen sollen, setzt das Bundesgericht den Vorvertrag dem Hauptvertrag indessen gleich. Wenn der Vorvertrag alle wesentlichen Vertragspunkte enthält und nur dann ist er wirksam , kann in solchen Fällen direkt auf Erfüllung geklagt werden (Einstufentheorie), sodass der Vorvertrag letztlich bereits mit seinem Abschluss Geltung als Hauptvertrag erlangt (BGE 118 II 32, E. 3; m.w.Nw.; BGer, 4C.246/2003 vom 30. Januar 2004, E. 5.1). Wenn sich die Parteien also mit Rechtsbindungswillen über die wesentlichen Vertragspunkte geei- nigt haben sei es im Sinne einer vorvertraglichen Kontrahierungspflicht, sei es direkt im Sinne eines Hauptvertrages , so kommt sogleich ein (Haupt-)Vertrag zustande, der bezüglich nicht geregelter Punkte zu ergänzen ist (wenn ein Nachverhandlungsvorbehalt angebracht wurde nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 OR, andernfalls durch dispositives Gesetzesrecht).
Davon abzugrenzen ist zum einen der sog. Letter of Intent (Absichtserkl?rung), mit dem die Absicht signalisiert wird, über einen bestimmten Gegenstand einen Vertrag abzuschliessen. Eine solche Erklärung kann bereits eine Fixierung wichtiger Vertragspunkte enthalten. Charakteristisch ist aber, dass der Letter of Intent noch keine verbindliche Offerte (und dessen Bestätigung durch die Gegenseite noch keine verbindliche Annahme) i.S.v. Art. 3 ff. OR darstellt, weil die Erklärungen was typischerweise explizit gesagt wird (non binding clause), sich aber auch aus den Umständen ergeben kann ohne Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Es wird dadurch letztlich bloss die Bereitschaft signalisiert, in ernstliche Verhandlungen zu treten (BK-KRAMER, Art. 22 OR N 56 ff.; BGer, 4C.409/2005 vom 21. März 2006, E. 2.3.1).
Zum anderen wird von einer sog. Punktation (oder einem Eckdatenpapier) gesprochen, wenn im Laufe von Vertragsverhandlungen ein vorläufiges Zwischenergebnis festgehalten wird (memorandum of understanding) und sich die Parteien einstweilen noch ohne Rechtsbindungswillen auf den entsprechenden Inhalt Verständigen (vgl. hierzu BK-KRAMER, Art. 22 OR N 63 ff.; CHK- KUT, Art. 22 N 8; BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 2 und 3). Ob eine Vereinbarung der Parteien über wesentliche Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands (bis auf Weiteres) unverbindlich bleibt ob dies bereits endgültige Vertragswirkungen entstehen lässt, ist durch Auslegung der jeweiligen Erklärungen zu ermitteln; entscheidend ist, ob sich die Parteien mit Rechtsbindungswillen über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Mangels anderweitiger Klarstellungen durch die Parteien ist bei einer Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte aufgrund von Art. 2 Abs. 1 OR eine endgültige Vertragsbindung zu vermuten (Vermutung des Rechtsbindungswillens), auch wenn damit noch nicht über alle auszuhandelnden Vertragspunkte ein Konsens erzielt wurde (vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 64 ff.). Behalten sich die Parteien in der Punktation je- doch die Ausfertigung und Unterzeichnung einer den vervollständigten Vertrag wiedergebenden Vertragsurkunde vor, so gilt nicht die Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR, sondern jene von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach die Parteien erst mit Unterzeichnung dieser Urkunde gebunden sein wollen und die Punktation einstweilen ohne Rechtsbindungswillen erklärt wird (BK-KRAMER, Art. 22 OR N 70).
Auch eine (einstweilen) unverbindliche Punktation ist freilich nicht bedeutungslos: Vielmehr können sich daraus sofern ihr ein Vertragsabschluss mit Bindungswillen folgt wichtige Aufschlüsse für die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ergeben. Namentlich ist es möglich, dass einer solchen, einstweilen ohne Bindungswillen erklärten (Teil-)Vereinbarung über gewisse Eckpunkte nachträglich Vertragswirkung zukommt, wenn im Rahmen des späteren Vertragsabschlusses entweder explizit auf die bereits getroffene Einigung verwiesen wird
oder wenn diese wenigstens konkludent nach Massgabe des übereinstimmen- den tatsächlichen Parteiwillens eines objektivierten Verständnisses der Erklürungen nach Treu und Glauben in den vertraglichen Konsens einbezogen wird (vgl. BK-KRAMER, Art. 22 OR N 66, 69, der von einem bedingten Ausserstreitstellen gewisser konsentierter Vertragspunkte spricht, die ohne Weiteres,
d.h. auch ohne besondere Erklärung, gelten sollen, wenn der Vertrag auch im übrigen zustande kommt).
Relevante WillensErklärungen
Es stehen zwei Rechtsakte der Parteien zur Diskussion, mit denen vertragliche Wirkungen begründet worden sein sollen, Nämlich zum einen das von bei- den Seiten unterzeichnete Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9) und zum anderen der ebenfalls von beiden Seiten unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 (contrat de travail; Urk. 5/11). Dass mit dem Vertragsvorschlag vom 8./10. März 2004 (proposition de contrat de travail;
Urk. 5/10), der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet wurde, Vertragswirkungen einhergegangen sein sollen, wird nicht geltend gemacht.
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Schreiben vom
30. Oktober 2003 noch keinerlei Rechtswirkungen gehabt habe und es sich dabei, wenn überhaupt, um eine unverbindliche AbsichtsErklärung ohne Rechtsbin- dungswillen gehandelt habe, die im Rahmen des späteren Vertragsabschlusses (contrat de travail vom 19./26. April 2004) nicht einbezogen worden und deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 verbindliche Vertragswirkungen begründet worden seien, und zwar insofern, als die dort vereinbarten Sonderkonditionen im Falle eines Stellenantritts bis zum 18. Mai 2004 automatisch in Kraft treten wür- den, was mit dem Antritt der Stelle durch den Kläger am 1. April 2004 auch so geschehen sei. Eine eigentliche rechtliche Begründung seines Standpunkts liefert der Kläger nicht. Er scheint entweder sinngemäss geltend zu machen, dass mit der beidseitigen Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 bereits unmittelbar ein (allenfalls i.S.v. Art. 151 ff. OR aufschiebend bedingter) Arbeitsvertrag zustande gekommen, d.h. eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte mit Rechtsbindungswillen getroffen worden sei (Art. 2 Abs. 1 OR), die alsdann mit dem contrat de travail vom 19. April 2004 bloss noch in Nebenpunkten Ergänzt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR). Ob das der Fall ist, wird nachfolgend durch Auslegung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 zu prüfen sein.
Alternativ lassen sich die Ausführungen des Klägers sinngemäss aber auch so verstehen, dass mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 zwar noch kein Arbeitsverhältnis begründet, sehr wohl aber der Inhalt eines Arbeitsvertrages, wenn er denn zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden sollte, verbindlich geregelt worden sei. Eine solche Rechtsauffassung ginge von vornherein fehl. Wenn mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 noch kein Arbeitsverhältnis be- Gründet wurde bzw. wenn die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach wie vor (!) von einer entsprechenden Einigung i.S.v. Art. 1 ff. OR abhängig war, dann konnte auch der Inhalt eines solchen, durch übereinstimmende Willenserklärungen erst noch zu begründenden Vertrages nicht bereits vorher verbindlich geregelt worden sein. Eine solche rechtliche Konstruktion ist der schweizerischen Privatrechtsordnung schlicht nicht bekannt; sie lässt sich weder mittels des Instituts eines Vorvertrags i.S.v. Art. 22 OR noch mit einer aufschiebenden Bedingung
i.S.v. Art. 151 ff. OR begründen. Ein Vertrag (oder ein Vorvertrag) über den Inhalt eines zuKünftigen, erst noch abzuschliessenden Vertrages kann die Parteien nicht wirksam binden. Soll der vereinbarte Inhalt dann in Kraft treten, wenn sich die Parteien im entsprechenden Sinne einigen, so ist ein solcher Vertrag bedeutungslos, denn solches gilt bereits von Gesetzes wegen (Art. 1 ff. OR). Soll der Inhalt aber auch dann gelten, wenn die Parteien zwar einen Vertrag abschliessen, dabei inhaltlich aber vom bisher Vereinbarten abweichen wollen, so können sie durch eine solche Vereinbarung nicht gebunden sein, denn das würde einer unzulässigen Veräusserung ihrer Vertragsfreiheit gleichkommen. Relevant sind deshalb in jedem Falle diejenigen WillensErklärungen, mit denen der Vertrag endgültig zustande kommt. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich danach, und es sind einzig diese WillensErklärungen auszulegen.
Schreiben vom 30. Oktober 2003
tatsächlicher Parteiwille
Vor Vorinstanz hat weder der Kläger noch die Beklagte einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet, und zwar weder mit Bezug auf ei- ne Einigung, die im Rahmen der Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 erzielt worden sein soll, noch hinsichtlich einer Einigung, die mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 einhergegangen sein soll.
Der Kläger hat erstmals mit seiner Berufung geltend gemacht, es habe dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprochen, dass mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 eine verbindliche Vereinbarung über die dort festgelegten Sonderkonditionen getroffen werde, die im Falle einer späteren Anstellung direkt anwendbar und rechtlich bindend sein soll (Urk. 57 Rz. 20, 27 ff., 53; Urk. 67 Rz. 10b). Hierbei verweist der Kläger auf seine Ausführungen vor Vorinstanz in Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 21 S. 13 ff. und Urk. 40 S. 2 ff., wo er angeblich zahlreiche Beweismittel zu einer solchen Behauptung offeriert habe. Das trifft so nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Kläger an den referenzierten Stellen eine ausführliche Sachdarstellung zu den gefährten Verhandlungen, der Entstehungsgeschichte der Einigung und den weiteren Umständen der Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003, des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 und des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 geliefert und dazu zahlreiche Beweismittel offeriert hat. Nicht richtig ist demgegenüber, dass er dort an anderer Stelle in seinen Rechtsschriften vor Vorinstanz einen (vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden) übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet hat. Die Behauptung eines tatsächlichen Konsenses in seiner Berufung stellt damit ein Novum dar. Inwiefern hierfür die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein sollen, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die neue Behauptung erweist sich damit als unzulässig.
Die Beklagte stellt ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren (Stellung- nahme vom 10. März 2023) die Behauptung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens auf, wonach die Parteien mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 tatsächlich beabsichtigt hätten, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages vorbehalten werde (Urk. 69 Rz. 8; vgl. demgegenüber noch ihre Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille nicht festgestellt werden könne;
Urk. 65 Rz. 24). Die Beklagte verweist dabei auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz in Urk. 24 Rz. 19. Dort hat sie jedoch nicht einen übereinstimmenden wirklichen Willen beider Parteien behauptet, sondern nur einen solchen der E. , dem es nicht entsprochen habe, sich bereits mit dem erwähnten Schreiben zu binden (vgl. auch Urk. 24 Rz. 17). Das aber genügt für die Behauptung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens nicht. Letztlich bestritt die Beklagte an referenzierter Stelle bloss einen vom Kläger gar nicht behaupteten tatsächlichen Konsens. Nichts anderes ergibt sich aus Urk. 14 Rz. 46, wo die Beklagte einen bestimmten übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen ebenfalls nicht jedenfalls nicht hinreichend klar behauptet hat; vielmehr liess sie dort bloss Hypothesen aufstellen, die nicht als eigentliche Behauptungen qualifizieren. Es handelt sich folglich auch bei der Behauptung der Beklagten, es habe dem übereinstimmen- den wirklichen Parteiwillen entsprochen, sich mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht zu binden, um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht festgestellt werden könne. Der Grund dafür liegt indessen nicht darin, dass sich ein solcher wirklicher Wille aufgrund der Akten und der offerierten Beweismittel nicht feststellen lässt, sondern darin, dass eine entsprechende Behauptung seitens der Parteien gar nicht erst aufgestellt wurde. Die Beanstandung des Klägers, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, Beweise zum wirklichen Parteiwillen abzunehmen, und habe sein Recht auf Beweis verletzt, geht deshalb ins Leere.
Normativer Parteiwille
Gemäss dem Wortlaut des Schreibens vom 30. Oktober 2003 (Absatz 1) bestätigt die E. dem Kläger die besonderen Bedingungen unter der Referenznummer 2, die im Falle einer Anstellung bei der E. am Standort Basel in der Funktion als Ingenieur commercial bis spätestens am 18. Mai 2004 gelten würden (Nous vous confirmons les conditions particuliüres Ref 2 en cas d'acceptation d'un engagement dans notre soci?t? au poste d'ing?nieur commercial pour notre agence de Biele au plus tard le 18 Mai 2004). Diese bestätigten Sonderkonditionen werden alsdann in den Absätzen 25 des Schreibens festgehalten; sie sehen Regelungen betreffend die Rückdatierung der Anciennität des Klägers (Absatz 2), die jährliche Gesamtvergütung des Klägers (Absatz 3), die Kündigungsfrist (Absatz 4) und die Abgangsentschädigung (Absatz 5) vor. Mit dem sechsten Absatz des Schreibens bittet die E. den Kläger schliesslich, ein Exemplar des Schreibens unterzeichnet zu retournieren, und stellt gleichzeitig in Aussicht, ihm im Gegenzug, d.h. nach Erhalt des unterzeichneten Schreibens, ei- nen Vorschlag für einen Vertrag mitsamt den allgemeinen Bedingungen zukommen zu lassen (Nous vous remercions de bien vouloir signer et nous retourner un exemplaire de cette lettre. En retour nous vous ferons parvenir une proposition de contrat détaillant les conditions générales.).
Bereits aus dieser letztgenannten Formulierung (Absatz 6, Satz 2) ergibt sich relativ deutlich, dass sich die Parteien mit der Unterzeichnung des Schreibens noch nicht endgültig binden wollten. Sie behalten sich damit die Ausfertigung und Unterzeichnung einer Vertragsurkunde vor, die von den Parteien ebenfalls das unterstellt der Text implizit noch zu unterzeichnen sein würde. Damit galt von vornherein nicht mehr die Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR (Vermutung des Rechtsbindungswillens), sondern jene von Art. 16 Abs. 1 OR, wonach die Parteien erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde gebunden sein wollen (vgl. BK-K RAMER, Art. 22 OR N 70). Davon gehen die Vorinstanz und die Beklagte im Ergebnis zu Recht aus. Dass die Einigung nur noch in unwesentlichen Nebenpunkten zu ergänzen war (détaillant les conditions générales), wie der Kläger betont, ist nicht entscheidend, geht doch aus dem Vorbehalt eines noch abzufassenden Vertragsdokuments bereits hinreichend deutlich hervor, dass eine rechtliche Bindung einstweilen noch nicht eintreten sollte.
Ein solcher Wille der Parteien geht zudem auch klar aus dem ersten Absatz des Schreibens hervor. Danach sollten die vereinbarten Sonderkonditionen nur dann gelten, wenn der Kläger bis zum 18. Mai 2004 bei der E. angestellt würde (en cas d'acceptation d'un engagement [...] au plus tard le
18 Mai 2004). Das kann vernünftigerweise nur heissen, dass die Parteien nach wie vor frei sein sollten, den Arbeitsvertrag abzuschliessen nicht. Auch der Kläger scheint letztlich nicht davon auszugehen, dass er bereits aufgrund des Schreibens allein arbeitsvertragliche Ansprüche, etwa Lohnforderungen, hätte geltend machen können; nur schon der Zeitpunkt, ab dem dies hätte der Fall sein
sollen, wäre nicht klar. Vielmehr behielten sich die Parteien offensichtlich den Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit eine (erneute) Willenseinigung vor. Oh- ne eine solche (weitere) Willenseinigung sollten gerade keine vertraglichen Anspräche begründet werden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 mit Rechtsbindungswillen über die objektiv wesentlichen Punkte geeinigt hätten und bereits damit verbindlich ein Arbeitsverhältnis eingehen wollten.
An diesem objektiven Auslegungsergebnis, das sich bereits deutlich aus dem Wortlaut ergibt, würden auch die vom Kläger ins Feld gefährten (von der Beklagten weitgehend bestrittenen) Begleitumstände nichts ändern, selbst wenn sie bewiesen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der vom Kläger aufgezeigten Entstehungsgeschichte der Interessenlage der Parteien der Schluss Aufdrängen sollte, dass sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 rechtlich binden wollten. Dass der Kläger ein Interesse an einer finanziellen Absicherung hatte, scheint naheliegend, sagt aber nichts darüber aus, ob sich die Parteien bereits mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 endgültig bin- den wollten erst später im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, zumal der Kläger den Abschluss eines Vertrages nach wie vor hätte ablehnen können, wenn entsprechende Zugeständnisse zurückgenommen worden wären.
Rechtliche Qualifikation
Das beidseits unterzeichnete Schreiben vom 30. Oktober 2003 ist nach dem Gesagten als sog. Punktation zu qualifizieren, mit der sich die Parteien ohne Rechtsbindungswillen unverbindlich im Sinne eines vorläufigen Verhandlungszwischenergebnisses über gewisse Eckpunkte des Verhandlungsgegenstands geeinigt haben (vgl. in diesem Sinne auch BGer, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013,
2 und E. 3, in welchem Fall freilich, anders als hier, ein Arbeitsvertrag in der Folge nicht abgeschlossen worden war). Wie dargelegt (s. dazu oben, E. 3.2.8), zeitigt eine solche, ohne Rechtsbindungswillen getroffene Einigung keine unmittelbaren Vertragswirkungen. Sie ist indessen nicht bedeutungslos, denn im Rahmen eines späteren Vertragsabschlusses kann auch implizit darauf verwiesen
und deren Inhalt dadurch zum Vertragsgegenstand gemacht werden (dazu unten, E. 3.7).
Rechtsgültige Unterzeichnung
Die Beklagte macht geltend, die Zeichnungsberechtigung von Herrn F. sei gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag (Urk. 5/8 und
Urk. 17/6) auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt gewesen, weshalb er die E. mit seiner Unterzeichnung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 gar nicht wirksam habe binden können (Urk. 65 Rz. 27; Urk. 14 Rz. 35 ff.; Urk. 24 Rz. 15, 30, 47 ff.).
Da mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, wie dargelegt, ohnehin keine unmittelbaren vertraglichen Wirkungen einhergingen, d.h. die E. mit Unterzeichnung des Schreibens durch Herrn F. ohnehin nicht rechtlich gebunden wurde, wäre dieser Einwand vorliegend nur dann relevant, wenn Herr
intern nicht einmal dazu befugt gewesen wäre, mit dem Kläger Vertragsverhandlungen zu führen und sich mit ihm in unverbindlicher Weise vorbehältlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages durch eine zeich- nungsberechtigte Person über gewisse Eckpunkte zu Verständigen. Nur dann wäre Nämlich eine Zurechnung des Wissens und der tatsächlichen Handlungen von Herrn F. insbesondere die unverbindliche Einigung auf gewisse Eckpunkte eines noch abzuschliessenden Arbeitsvertrages zur E. in Frage gestellt. Dass Herr F. , der zu jener Zeit unbestrittenermassen Geschäftsführer der E. war (vgl. Urk. 1 Rz. 10, 54; Urk. 21 Rz. 14c; Urk. 14 Rz. 18; Urk. 24 Rz. 30), intern aber nicht einmal dazu befugt gewesen sein sollte, mit dem Kläger Vertragsverhandlungen zu führen, macht die Beklagte nicht geltend.
Selbst wenn es aber unmittelbar auf die externe Vertretungsbefugnis von Herrn F. ankäme, ginge der Einwand der Beklagten fehl: Gemäss Art. 718 Abs. 2 OR kann der Verwaltungsrat die Befugnis zur externen Vertretung der Aktiengesellschaft einem mehreren Verwaltungsratsmitgliedern (Delegierte) Dritten (Direktoren) übertragen. Der Umfang einer solchen organschaftlichen Vertretungsbefugnis (sog. Organvollmacht) ergibt sich aus der betreffenden internen Bevollmächtigung, etwa aus einem Verwaltungsratsbeschluss, dem Organisationsreglement, einer Weisung dem Arbeitsvertrag (vgl. BSK OR II- WATTER, Art. 718 N 16, 17 ff., Art. 718a N 6). Gemäss Art. 720 aOR (in der damals geltenden Fassung) bzw. Art. 45 Abs. 1 lit. o HRegV (in der auch heute geltenden Fassung; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV) sind die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen ins Handelsregister einzutragen. Eine solche Eintragung hat indessen rein deklaratorische Wirkung; entscheidend für das (Nicht-)
Vorliegen einer Organvollmacht ist vielmehr der Zeitpunkt des Zugangs der inter- nen Bevollmächtigung beim Organ (vgl. BSK OR II-WATTER, Art. 720 N 2 m.Nw.). Daraus ergibt sich zum einen, dass auch Personen, die im Handelsregister (noch) nicht eingetragen sind, über eine wirksame Organvollmacht verfügen können; in einem solchen Fall kommt es für den Eintritt von Vertretungswirkungen von vornherein nicht auf einen guten Glauben des Dritten an, da eine Bevollmächtigung bereits in Wirklichkeit und nicht nur dem Schein nach besteht. Zum anderen können auch bestehende Vertretungsbeschränkungen durch interne Erweiterung der externen Vertretungsbefugnis beseitigt werden (vgl. BSK OR II-WATTER,
Art. 718a N 21); selbst wenn eine solche Vertretungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen ist (Kollektivoder Filialzeichnungsrecht; Art. 718a Abs. 2 OR), wirkt die interne Erweiterung der Vertretungsbefugnis als solche und nicht erst eine anschliessende Eintragung im Handelsregister konstitutiv.
Eine solche über den rein deklaratorischen Handelsregistereintrag hinausgehende intern erteilte Organvollmacht hat der Kläger vor Vorinstanz behauptet (vgl. Urk. 1 Rz. 54a und 54c; Urk. 21 Rz. 14c), während die Beklagte diese Behauptung nicht substantiiert bestritten hat. Sie hat vor Vorinstanz lediglich geltend gemacht, die interne Organisation und Vertretungsregelung d.h. insbesondere auch die intern erteilten Organvollmachten ihrer Rechtsvorgängerin, der E. , nicht zu kennen; diese seien für sie heute nicht mehr nachvollziehbar (Urk. 14 Rz. 35 ff.; Urk. 24 Rz. 30, 47 ff.). Eine solche allenfalls bloss implizit erfolgte Bestreitung einer internen Organvollmacht von Herrn F. mit Nichtwissen ist nicht angängig. Die interne Organisation und Vertretungsregelung betrifft die Rechtssphüre der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin,
über die sie wenn sie sich auf entsprechende, daraus abgeleitete Beschränkungen beruft Auskunft erteilen muss. Das gilt jedenfalls bei den hier vorliegenden Umständen, aus denen sich unbestrittenermassen ergibt, dass bei der E. VertRüge regelmässig im Einklang mit internen Unterschriftenregelungen, aber entgegen den EintRügen im Handelsregister, unterzeichnet wurden (Urk. 14
Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht einfach auf fehlende Kenntnisse der damaligen internen Organisation der E. bzw. auf den Ablauf der grundsätzlich geltenden zehnjührigen Aufbewahrungsfrist berufen, zumal sie in keiner Weise eine Erklärung dafür geliefert hat, weshalb ei- ne solche, gegenüber dem Handelsregistereintrag überschiessende interne Bevollmächtigung gerade bei Herrn F. nicht vorgelegen haben soll, während dies im übrigen bei den HR-Verantwortlichen der E. und auch bei den Herren G. und H. sehr wohl regelmässig der Fall gewesen sei (Urk. 14 Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48).
Selbst wenn aber das Vorliegen einer unbeschränkten, über den deklaratorischen Handelsregistereintrag hinausgehenden, intern erteilten Organvollmacht von Herrn F. verneint würde, wäre vorliegend trotzdem von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Solches ist Nämlich, bei Vorliegen qualifizierter Umstände, auch dann möglich, wenn eine entsprechende Beschränkung im Handelsregister gemäss Art. 718a Abs. 2 OR eingetragen ist, etwa wenn die Gesellschaft regelmässig Einzelhandlungen eines Kollektivvertreters Handlungen eines Filialvertreters für die Hauptniederlassung akzeptiert und der Dritte gutgläubig annehmen darf, es bestehe eine über den Handelsregistereintrag hinausgehende inter- ne Bevollmächtigung (vgl. BSK OR II-WATTER, Art. 718a N 22; B?-CKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N 645). Das ist vorliegend klarerweise der Fall. Die Beklagte räumt ein, dass die Herren G. (für die Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004) und H. (für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004) intern bevollmächtigt waren, obschon ein entsprechender Eintrag im Handelsregister (damals) nicht bestand, und dass dies auch sonst regelmässig bei den HR-Verantwortlichen der E. so praktiziert wur- de (Urk. 14 Rz. 37; Urk. 24 Rz. 48). Damit steht fest, dass die E. eine Vertretung im Aussenverhältnis, namentlich beim Abschluss von ArbeitsvertRügen,
regelmässig im Widerspruch zu den bestehenden HandelsregistereintRügen akzeptiert hat; den dadurch geschaffenen Rechtsschein muss sie sich entgegenhalten lassen. Wenn sie bzw. die Beklagte sich heute auf eine fehlende Zeichnungsberechtigung von Herrn F. nicht aber der Herren G. und H. beruft, dann ist das rechtsmissbräuchlich. Der Kläger, der unbestrittenermassen gutgläubig war, durfte sich deshalb auf das Bestehen einer internen Organvollmacht verlassen.
Retournierung des Schreibens
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Schreibens vom 30. Oktober 2003 tatsächlich an die E. retourniert habe (Urk. 24 Rz. 32, 58; Urk. 65 Rz. 35). Weil die E. dem Kläger aber, wie dargelegt, mit der Zusendung dieses Schreibens ohnehin keine verbindliche Offerte i.S.v. Art. 3 ff. OR unterbreitet hat, kommt es auch nicht entschei- dend darauf an, ob der Kläger die Annahme eines solchen Angebots gegenüber der E. gegebenenfalls innert Frist (vgl. Art. 5 OR) fürmlich kommuniziert hat. Nicht in Frage steht demgegenüber und das ist vorliegend relevant , dass es im Vorfeld zur Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 zu einer (unverbindlichen) Einigung zwischen Herrn F. , handelnd für die E. , und dem Kläger über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gekommen ist.
Dass es zwischen Herrn F. bzw. der E. und dem Kläger vorgängig eine gewisse Absprache über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gegeben haben muss, geht bereits aus dem Wortlaut des Schreibens implizit hervor (Nous vous confirmons les conditions particuliüres Ref 2 [...]). Nachdem die Beklagte vor Vorinstanz zunächst noch die Echtheit dieses Schreibens bzw. der Unterschrift von Herrn F. bestritten hatte (vgl. noch Urk. 14 Rz. 20 f.), beschränkte sie ihre Bestreitung in der Folge auf den Umstand, dass der Kläger der E. ein unterzeichnetes Exemplar retourniert habe bzw. dass er den Inhalt dieses Schreibens der E. bzw. den Herren G. und H. zur Kenntnis gebracht habe (vgl. Urk. 24 Rz. 32,
34, 58; vgl. auch Urk. 65 Rz. 16, 24 [Tatsache bleibt Nämlich, dass die einzige Person, welche an der Ausarbeitung der Vereinbarung 2003/2004 beteiligt war und diese unterzeichnet hat, Herr F. , inzwischen verstorben ist.]; Urk. 65 Rz. 35; vgl. zudem Urk. 69 Rz. 8 [Die Beklagte hält [...] daran fest, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, in der Vereinbarung 2003/2004 den Abschluss eines eigentlichen Arbeitsvertrages vorzubehalten.]). Damit bestritt die Beklagte letztlich nicht mehr, dass es zwischen Herrn F. und dem Kläger tatsächlich zu einer (unverbindlichen) Einigung über die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen gekommen war, sondern nur noch, dass der Kläger dies der E. bzw. den Herren
und H. durch Rücksendung des unterzeichneten Doppels des Schreibens vom 30. Oktober 2003 auf anderem Wege speziell mitgeteilt habe.
3.4.6. Fazit
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich Herr F. , wirksam handelnd für die E. , und der Kläger im Vorfeld zur Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 unverbindlich auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen geeinigt haben, und zwar im Sinne einer ohne Rechtsbindungswillen erklürten Einigung über ein vorläufig erreichtes Verhandlungszwischenergebnis (sog. Punktation).
Weitere Verhandlungen
Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, es hätten nach der Einigung zwischen ihm und Herrn F. über die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespräche mehr stattgefunden und es seien abgesehen von der blossen beidseitigen Unterzeichnung der dem Kläger vorgelegten Vertragsdokumente (Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und Arbeitsvertrag vom 19. April 2004) keine weiteren Verhandlungen mehr gefährt worden. Er (der Kläger) habe ausschliesslich mit Herrn F. Gespräche geführt, nie aber mit Herrn G. Herrn H. (Urk. 57 Rz. 22 f.).
Die Beklagte hält dem entgegen, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum (Urk. 65 Rz. 18 f.). Das trifft nicht zu. In der Tat hat der Kläger bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe ausschliesslich mit Herrn F. Gespräche gefährt und es hätten nach der Einigung über die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespräche mehr stattgefunden. Das ergibt sich implizit aus der klägerischen Sach- darstellung in Urk. 1 Rz. 16 sowie in Urk. 21 Rz. 18b, wonach die E. dem Kläger am 8. März 2004 unter ausDrücklicher Bezugnahme auf die ausschliesslich mit Michel F. gefährten Gespräche und Verhandlungen [...] und die entsprechende Referenznummer der Vereinbarung 2003/2004 einen von Herrn G. unterzeichneten Vertragsvorschlag zugeschickt habe, wobei der Kläger G. weder jemals zu Gesicht bekommen, noch anderweitigen Mändlichen schriftlichen Kontakt mit ihm gehabt habe (Urk. 21 Rz. 18b). Diese Darstellung hat die Beklagte vor Vorinstanz nicht bestritten. Namentlich hat sie nicht geltend gemacht, dass der Kläger jemals Kontakt zu den Herren G. oder
gehabt und mit diesen Gespräche Vertragsverhandlungen gefährt habe. Auch in ihrer Berufungsantwort hat die Beklagte nicht dargelegt, jedenfalls nicht in substantiierter Weise, inwiefern solche Gespräche weitere Vertragsverhandlungen tatsächlich stattgefunden haben sollen.
Abgesehen davon geht die Beklagte ohnehin fehl, wenn sie annimmt, es wäre am Kläger gewesen, zu behaupten, dass keine weiteren Gespräche Verhandlungen mehr stattgefunden hätten. Vielmehr läge die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsache und den Inhalt weiterer Gespräche Verhandlungen bei der Beklagten, wenn sie sich darauf berufen wollte (Art. 8 ZGB).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach der unverbindlichen Einigung zwischen Herrn F. und dem Kläger über die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine weiteren Gespräche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien mehr gefährt wurden, sondern dass die
E. dem Kläger bloss noch die von ihr einseitig ohne weitere Absprache aufgesetzten Vertragsdokumente zukommen liess, Nämlich zuerst einen Vertragsvorschlag und alsdann einen Arbeitsvertrag, und dass der Kläger diese Dokumente alsdann ohne Weiterungen unterzeichnete und retournierte.
Kenntnis der E. vom Schreiben vom 30. Oktober 2003
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe bis im Jahre 2018, als sich der Kläger erstmals auf das Schreiben der E. vom 30. Oktober 2003 berufen habe, keine Kenntnis von der Existenz eines solchen Schreibens gehabt und auch der E. sei ein solches Schreiben nicht bekannt gewesen bzw. der Kläger habe den Inhalt dieses Schreibens der E. nicht zur Kenntnis gebracht, so sind ihre Einwendungen von vornherein unbegründet. Herr F. hat das betreffende Schreiben als damaliger Geschäftsführer der E. in deren Namen erstellt und an den Kläger verschickt. Seine Kenntnis war der damaligen
E. und ist ihrer heutigen Rechtsnachfolgerin, der Beklagten ohne Weiteres zuzurechnen, da er, wie bereits dargelegt, über eine entsprechende, intern erteilte Organvollmacht verfügte (oben, E. 3.4.4). Selbst wenn das anders gesehen und die externe Vertretungsberechtigung von Herrn F. gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag als auf die Zweigniederlassung in Genf beschränkt betrachtet würde, so wäre der E. ein entsprechendes Wissen dennoch zuzurechnen gewesen (sog. Wissenszurechnung; vgl. dazu BSK OR II-WATTER, Art. 718 N 35), zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, Herr F. sei nicht einmal berechtigt gewesen, mit dem Kläger Verhandlungen zu führen und sich mit ihm unverbindlich über gewisse Eckpunkte zu Verständigen.
Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass sich das entsprechende Schreiben vom 30. Oktober 2003 offenbar, wie die Beklagte geltend macht, nicht im Personaldossier des Klägers befunden hat. Dieser Umstand betrifft eine ausschliesslich in die Rechtssphüre und die interne Organisation der E. fallen- de Angelegenheit. Selbst wenn der Kläger das von ihm unterzeichnete Exemplar des Schreibens tatsächlich nicht an die E. retourniert haben sollte, wie die Beklagte geltend macht, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die E. nicht wenigstens das von ihr verschickte (einseitig unterzeichnete) Schreiben mit den dort festgehaltenen Sonderkonditionen als solches im Personaldossier des Klägers abgelegt und den Versand des Schreibens an den Kläger so dokumentiert
haben sollte. Jedenfalls aber und nur darauf kommt es hier im Rahmen einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip an (s. unten, E. 3.7.3) durfte der Kläger ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der E. und den für sie in dieser Sache handelnden Personen die Existenz und der Inhalt des Schreibens vom
30. Oktober 2003 bekannt war. Nicht entscheidend ist deshalb, ob die Herren G. und H. tatsächlich Kenntnis vom betreffenden Schreiben hatten
bzw. ob der Kläger ihnen dieses zur Kenntnis gebracht hat, zumal diese Personen mit dem Kläger, wie aufgezeigt, gar keine weiteren Gespräche bzw. Verhandlungen gefährt haben (s. oben, E. 3.5).
Im übrigen hat der Kläger aber ohnehin nachgewiesen, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 bei der Abfassung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 bzw. des Arbeitsvertrags vom 19. April 2004 vorgelegen haben musste und dass die für die E. handelnden Herren G. und H. entsprechend Kenntnis davon hatten. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern es sonst überhaupt denkbar sein sollte, dass im von Herrn G. unterzeichneten Vertragsvorschlag bzw. im von Herrn H. unterzeichneten Arbeitsvertrag dieselbe Referenznummer wie im Schreiben vom 30. Oktober 2003 verwendet wurde (jeweils mit einer leichten, offensichtlich die Art des Dokuments betreffenden Abweichung: (i) Ref 2, (ii) REF: 3, (iii) REF: 4). Die von der Beklagten dafür erst im Berufungsverfahren gelieferte Erklärung, wonach die Referenznummer (und auch die aus dem Schreiben übernommene Funktion und Vergütung des Klägers) auch telefonisch hätte mitgeteilt werden können, ohne dass das Schreiben zwingend hätte vorliegen müssen, stellt zum einen ein unzulässiges Novum dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und ist zum anderen ohnehin abwegig. Weshalb der Kläger Herrn
G. eine Referenznummer sowie Funktion und Vergütung hätte mitteilen sollen, ohne gleichzeitig auf eine entsprechende Absprache mit Herrn F. hinzuweisen, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin hat die Beklagte aber vor Vorinstanz die Behauptung des Klägers nicht bestritten, dass zwischen Herrn G. und dem Kläger keine Gespräche (telefonischer anderer Art) gefährt worden seien (vgl. Urk. 21 Rz. 18b).
darüber hinaus verweist der von Herrn G. unterzeichnete Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 einleitend explizit auf die bisher gefährten Gespräche ([s]uite nos divers entretiens [...]; Urk. 5/10). Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte die Behauptungen des Klägers nicht bestritten, dass solche Gespräche ausschliesslich mit Herrn F. gefährt worden seien, dass der Kläger nie Gespräche mit Herrn G. gefährt habe und dass auch sonst nach der Absprache zwischen Herrn F. und dem Kläger keine weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien mehr stattgefunden hätten (vgl. oben, E. 3.5). Entsprechend kann dieser Verweis im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 letztlich nur als Verweis auf die Absprache zwischen dem Kläger und Herrn F. , d.h. als Verweis auf die bereits vereinbarten Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, verstanden werden. Auch daraus ergibt sich, dass Herr G. Kenntnis vom besagten Schreiben gehabt haben musste.
Damit entfällt von vornherein auch der Einwand der Beklagten, dem auch die Vorinstanz gefolgt war (Urk. 58 E. II.4.6), es sei vorliegend relevant, dass Herr F. nach der unverbindlichen Einigung mit dem Kläger, aber vor dem Vertragsabschluss, aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und dass die Vertrags- dokumente das Schreiben vom 30. Oktober 2003, der Vertragsvorschlag vom
8. März 2004 und der Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 von verschiedenen Personen unterzeichnet worden seien.
Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004
Vorbemerkungen
Es kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 noch nicht endgültig binden wollten, ein Arbeitsvertrag damit also noch nicht zustande gekommen ist. Einigkeit besteht im übrigen darin, dass ein Arbeitsverhältnis (auch) mit der Unterzeichnung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 nicht begründet wurde, dass ein solches aber mit Unterzeich- nung des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 zustande gekommen ist. Strittig ist einzig der Inhalt dieses Arbeitsvertrages, Nämlich die Frage, ob die mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen Vertragsbestandteil
geworden sind. Diese Frage ist, wie bereits dargelegt, durch Auslegung derjenigen WillensErklärungen zu beantworten, mit denen der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, d.h. durch Auslegung der schriftlichen Erklärungen der Parteien vom 19./26. April 2004, und nicht auf Grundlage Früherer (unverbindlicher) Willensbekundungen.
Das Schreiben vom 30. Oktober 2003 und die darin festgehaltenen Son- derkonditionen wurden damit nicht einfach automatisch Vertragsbestandteil, wie der Kläger geltend macht, sondern nur dann, wenn dies im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 19./26. April 2004 (immer noch) dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen hat. Erforderlich ist insofern ein positiver Einbezug dieser Sonderkonditionen in den vertragsbegründenden Konsens. Ein solcher Einbezug braucht indessen nicht notwendigerweise explizit erklürt zu werden, sondern kann auch bloss dem impliziten Verständnis der Parteien entsprechen und sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages ergeben. Haben sich die Parteien wie hier obschon einstweilen unverbindlich über gewisse bereits ausgehandelte Vertragspunkte in dem Sinne geeinigt, dass diese bei einem zuKünftigen Vertragsabschluss grundsätzlich Vertragsbestandteil wer- den sollen, so ist in der Regel von einem solchen konkludenten Einbezug der bereits konsentierten Bestimmungen auszugehen (vgl. noch weiter gehend BK- K RAMER, Art. 22 OR N 69, der letztlich sogar von einem automatischen Einbezug ausgeht).
tatsächlicher Parteiwille
Hinsichtlich der Frage des Einbezugs der Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 in den mit Erklärungen vom 19./26. April 2004 begründeten Arbeitsvertrag hat weder der Kläger noch die Beklagte einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen behauptet (s. dazu oben, E. 3.4.1). Es kommt deshalb auf ein normatives Verständnis der betreffenden Willenserklürungen an.
Normativer Parteiwille
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 (Urk. 5/11) kein expliziter Verweis auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 bzw. die dort festgehaltenen Sonderkonditionen enthalten ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Einleitungssatz des Arbeitsvertrages einen expliziten Hinweis darauf enthält, dass das Vertragsdokument sämtliche vertraglichen Bestimmungen und Verpflichtungen enthalte ([...] qui en reprend tous les termes et obligations [...]). Auf die Be- deutung dieses Einleitungssatzes wird separat zurückzukommen sein (unten,
E. 3.7.4). Unter einstweiliger Ausblendung dieses Hinweises im Einleitungssatz zeichnet sich folgendes Bild:
Im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 wird zwar nicht explizit auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 verwiesen, es wird dort aber immerhin dieselbe Referenznummer aufgefährt, die auch bereits im Schreiben vom 30. Oktober 2003 angegeben war. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aus diesem Umstand allein ein Einbezug der Sonderkonditionen gemäss Schreiben vom
30. Oktober 2003 nicht ableiten liesse. Es ist aber auch klar, dass damit letztlich doch ein gewisser Bezug hergestellt wird, der zusammen mit anderen Umst?n- den für einen Einbezug sprechen kann.
Dieser Bezug zum Schreiben vom 30. Oktober 2003 wird durch folgende Umstände versTürkt: Wie bereits dargelegt, verweist der Vertragsvorschlag vom
8. März 2004 einleitend explizit auf die bereits gefährten Gespräche zwischen den Parteien. Unbestritten ist dabei, dass solche Gespräche ausschliesslich zwischen Herrn F. und dem Kläger gefährt wurden (vgl. E. 3.5) und dass diese Gespräche letztlich zu einer (unverbindlichen) Einigung über die betreffenden Son- derkonditionen gefährt haben, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 dokumentiert wurde (vgl. E. 3.4.5). Weil danach keine weiteren Gespräche mehr stattgefunden haben, konnte dieser Verweis im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 nach Treu und Glauben letztlich nur als Verweis auf die bisherige (unverbindliche) Einigung verstanden werden. Ein solcher Konnex zwischen dem Schreiben vom
30. Oktober 2003 und dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 wird ferner auch dadurch hergestellt, dass im Schreiben vom 30. Oktober 2003 (zweitletzter Absatz) die Ausfertigung eines Vertragsvorschlags auf der Grundlage der vereinbarten Sonderkonditionen bereits angekündigt worden war. Wenn der Kläger also nach erfolgter unverbindlicher Einigung mit Herrn F. über die betreffen- den Sonderkonditionen wie im Schreiben vom 30. Oktober 2003 angekündigt den Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 zugestellt erhalten hat, ohne dass in der Zwischenzeit irgendwelche weiteren Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten dem Kläger ein einseitiges AbRücken von den bereits konsentierten Sonderkonditionen seitens der E. mitgeteilt worden wäre, dann erschien die Zustellung des Vertragsvorschlags vom 8. März 2004 nach Treu und Glauben als Fortführung des bisher Vereinbarten und nicht zumal ein inhaltlicher Widerspruch, wie noch aufzuzeigen ist, nicht vorliegt als Bruch mit den bisherigen Verhandlungen.
Umgekehrt besteht auch zwischen dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und dem Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 ein expliziter Bezug: In Letzterem wird einleitend festgehalten, dass damit die (einstweilen noch unverbindliche) Einigung gemäss dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 fortgefährt, d.h. zum Abschluss gebracht wird ([p]our faire suite la signature de la proposition du 8 mars 2004 [...]). Bereits im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 war angek?n- digt (zweitletzter Absatz), dass dem Kläger, wenn er mit dem Vertragsvorschlag einverstanden sei und ein Exemplar unterzeichnet zurückschicke, ein Arbeitsvertrag zugestellt werde, der auf denselben (fixierten) Bedingungen des Vertragsvorschlags beruhen würde ([...] qui fera l'objet d'un contrat bas sur ces termes fermes). Zumal auch zwischen dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 und dem Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 keine weiteren Gespräche stattgefunden haben und dem Kläger eine einseitige Abkehr von den bereits vereinbarten Son- derkonditionen auch hier nicht mitgeteilt wurde, erschien auch die Zustellung des Arbeitsvertrages nach Treu und Glauben bloss als Fortführung bzw. formeller Abschluss der bereits getroffenen Abreden.
Als unrichtig erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, wonach die im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 getroffenen Regelungen den Sonderkonditio- nen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 inhaltlich (teilweise) wider-
sprechen würden (Urk. 58 E. II.4.6). Einen solchen Widerspruch verortet die Vorinstanz zum einen hinsichtlich des Anstellungsbeginns. Das ist offensichtlich unzutreffend. Im Schreiben vom 30. Oktober 2003 wurde gerade nicht der Stellenantritt geregelt, sondern die sog. Anciennität (anciennet?), d.h. das für diverse arbeitsrechtliche Ansprüche relevante fiktive Eintrittsdatum, das auf den 1. Juli 1997 zurückdatiert wurde. Ob der Kläger aber überhaupt eingestellt würde und per wann dies sein würde, wurde im Schreiben vom 30. Oktober 2003 gerade offen gelassen (vgl. insbesondere den ersten Absatz des Schreibens, wonach die Son- derkonditionen dann gelten sollten, wenn sich die Parteien auf einen Stellenantritt des Klägers vor dem 18. Mai 2004 einigen würden). Demgegenüber wurde im Arbeitsvertrag nicht die Anciennität (fiktives Eintrittsdatum) geregelt, sondern der effektive Stellenantritt festgesetzt (date d'entr?e). Das ist mitnichten dasselbe.
Zum anderen sieht die Vorinstanz in der unterschiedlichen Regelung der Kündigungsfrist einen Widerspruch. Auch das trifft so nicht zu. Im Arbeitsvertrag als solchem wurde keine Kündigungsfrist vorgesehen. Zwar verweist der Arbeitsvertrag auf die allgemeinen Anstellungsbedingungen, die eine vom Schreiben vom 30. Oktober 2003 abweichende Regelung der Kündigungsfrist vorsehen (GTCE; Urk. 5/12, Ziff. 2.4). Darin kann aber kein eigentlicher Widerspruch gesehen werden. Die GTCE sehen was bereits wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Individualabrede gelten würde explizit vor, dass individuell ausgehan- delte Bestimmungen vorgehen (Urk. 5/11, Ziff. 1 Abs. 3). Insofern kann ein eigentlicher Widerspruch zwischen dem individuell ausgehandelten Schreiben vom
30. Oktober 2003 und den GTCE von vornherein gar nicht bestehen. Jedenfalls aber konnte der Umstand, dass die Kündigungsfrist in den allgemeinen Anstellungsbedingungen anders geregelt war als in den individuell ausgehandelten Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003, nach Treu und Glauben nicht bedeuten, dass die Sonderkonditionen dadurch hinfällig würden. Das gilt umso mehr, als im Schreiben vom 30. Oktober 2003 eine Ergänzung der bereits konsentierten Sonderkonditionen und Selbstverständlich nicht eine Ab- änderung durch die allgemeinen Anstellungsbedingungen vorbehalten wurde (Urk. 5/9, zweitletzter Absatz) und den Parteien wenigstens der E. bereits damals klar gewesen sein musste, dass sich die allgemeinen Anstellungsbe- dingungen abweichend zur Kündigungsfrist äussern würden.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in der Erwägung, es sei bezeichnend, d.h. (mit-)entscheidend, dass nur (aber immerhin) ein Teil der im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen in den Vertragstext des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 aufgenommen worden sei, Nämlich bloss die Regelung der Vergütung, nicht aber die weiteren Regelungen betreffend die Anciennität, die Kündigungsfrist und die Abgangsentschädigung (Urk. 58 E. II.4.6). Aus dem Umstand allein, dass bloss ein Teil der Sonderkonditionen im Arbeitsvertrag explizit wiedergegeben wurde, lässt sich im vorliegenden Kontext nichts ableiten:
Ein Umkehrschluss, dass die übrigen der bereits konsentierten Sonderkonditionen damit ausgeschlossen werden sollten (argumentum e contrario), läge zwar grundsätzlich etwas näher, ein Analogieschluss, wonach der Einbezug auch für die restlichen Bedingungen gelten sollte (argumentum per analogiam), wäre aber ebenfalls denkbar. Entgegen der Vorinstanz hat der Kläger vorliegend je- doch eine durchaus plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb sich die Parteien auf eine Wiedergabe der Vergütungsregelung beschränkt hätten. In der Tat wurde die Vergütungsregelung Nämlich nicht einfach telquel aus dem Schreiben vom
30. Oktober 2003 übernommen, sondern hinsichtlich der Zahlungsmodalität für das Fixsalür (Auszahlung des fixen Jahresgehalts von Fr. 130'000 in zwölf mo- natlichen Raten Fr. 10'833.33) sowie der Grundlagen für die Bemessung des variablen Salürs von (maximal) Fr. 50'000 Ergänzt. Letzteres wurde an die jährlichen Ziele gekn?pft, die in einem Jährlichen lettre de Remuneration definiert würden. Ferner wurde festgehalten, dass der PDG der E. nach Gutdünken Abweichungen von diesem système d'inTüressement anordnen könne, und que le CA général par l'achat et la revente de maTüriel est exclu des bases de calcul (Urk. 5/11 Ziff. 3). Wenn die Vorinstanz annimmt, es hätte nach der Argumentation des Klägers genügt, nur die Zahlungsmodalitäten, nicht aber die Gesamtvergütung an sich, im Arbeitsvertrag zu regeln, so ist das bereits insofern unrichtig, als zusätzlich auch die Grundlagen für die Bemessung des variablen
Salürs aufzunehmen waren. Zudem erschiene es bei einer solchen Ergänzung der bereits vereinbarten Vergütungsregelung (Gesamtvergütung von
Fr. 180'000, aufgeteilt in einen fixen Betrag von Fr. 130'000 und einen variablen Betrag von Fr. 50'000) schon aus sprachlicher Sicht umständlich, die bereits getroffene Regelung wegzulassen und nur die neuen Punkte aufzunehmen. Die Ergänzungen betreffend die Ausrichtung des Fixlohns in zwölf monatlichen Raten und die Grundlagen der Bemessung des variablen Salürs wurden denn auch direkt in den (teilweise bereits bestehenden) Text integriert. Entgegen der Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Vergütungsregelung darauf schliessen lasse, dass sich die Parteien auf andere Konditionen geeinigt hätten und dass sie von den übrigen Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 hätten abweichen wollen. Ebenso könnte Nämlich auch gesagt werden, dass die Parteien nur hinsichtlich der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, nicht aber hinsichtlich der restlichen Sonderkonditionen, Ergänzungsbedarf gesehen haben.
Im Ergebnis erscheint der Fall vor diesem Hintergrund wenn der Einleitungssatz ([...] qui en reprend tous les termes et obligations [...]) einstweilen Unberücksichtigt bleibt relativ klar: Die Parteien haben mit dem Schreiben vom
30. Oktober 2003 eine zwar unverbindliche, aber doch klare Einigung über gewisse, für sie zentrale Eckpunkte des auszuhandelnden Arbeitsvertrages getroffen. Nach ihrem damaligen Willen sollten diese Vertragspunkte Vertragsbestandteil werden, sofern die Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis eingehen würden. In der Folge haben die Parteien keine weiteren substantiellen Vertragsverhandlungen Gespräche mehr gefährt, sondern bloss noch Vertragsdokumente ausgetauscht. Dabei entstand für den Kläger durchaus der Eindruck, dass dies bloss noch Formalitäten betreffen würde und dass damit die unverbindliche Einigung der Sache nach fortgefährt und mit untergeordneten Ergänzungen zum Abschluss gebracht und nicht praktisch vollständig widerrufen ? wird. Das Prozedere, wie es bereits im Schreiben vom 30. Oktober 2003 und alsdann im Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 angekündigt war, wurde eingehalten; zu keinem Zeitpunkt kam es aus Sicht des Klägers zu einem eigentlichen Bruch mit dem bisherigen Verhandlungsergebnis. Der Kläger durfte deshalb nach Treu und Glauben davon
ausgehen, dass die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 wie vereinbart gelten würden, sofern wie vorgesehen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und die E. die unverbindliche Einigung nicht vorab wi- derruft. Von etwas anderem hätte der Kläger nur dann ausgehen müssen, wenn die Regelungen im Arbeitsvertrag der bisherigen Einigung offen widersprochen hätten; das ist vorliegend aber, wie gezeigt, nicht der Fall. Dem Kläger wurde von der E. mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 schriftlich bestätigt, dass die dort genannten Sonderkonditionen im Falle der Begründung eines Arbeitsverhält- nisses gelten würden. Diese Bestätigung war zwar unverbindlich, schuf aber trotzdem einen gewissen Vertrauenstatbestand. Wenn die E. von diesen bereits bestätigten Bedingungen alsdann doch wieder hätte abRücken wollen, so wäre von ihr nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie dies dem Kläger klar und deutlich mitteilt (vgl. auch BK-KRAMER, Art. 22 OR N 69, der in ei- nem solchen Fall im Ergebnis sogar von einer automatischen übernahme der unverbindlichen Einigung in den Vertrag ausgeht).
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Sonderkonditionen, auf die sich die Parteien gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 unverbindlich geeinigt hatten, um durchaus gewichtige Absprachen von grosser finanzieller Tragweite handelte (die Beklagte beziffert den Wert dieser Sonderkonditionen aus heutiger Sicht auf rund Fr. 1.2 Mio.; vgl. Urk. 14 Rz. 25, 39; Urk. 24 Rz. 14; Urk. 65 Rz. 16). Das spricht in der vorliegenden Konstellation freilich nicht gegen, sondern für einen Einbezug in den vertraglichen Konsens. Die E. , die sich die Handlungen und das Wissen ihres damaligen Geschöftsfährers, Herrn F. , zurechnen lassen muss, hat mit dem Kläger über den Inhalt eines zuKünftigen Arbeitsvertrages verhandelt und sich mit ihm im Sinne eines Zwischenergebnisses auf die betreffenden Sonderkonditionen geeinigt und ihm diese sogar schriftlich bestätigt. Nachdem in der Folge keinerlei weiteren substantiellen Vertragsverhandlungen Gespräche mehr gefährt worden waren, konnte die E. nach Treu und Glauben vernünftigerweise nicht annehmen, der Kläger würde nun doch, ohne jede Erklärung Gegenleistung, auf solch gewichtige Bestimmungen verzichten. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Sonderkonditionen üblich unüblich waren. Die E.
hat diese mit dem Kläger individuell ausgehandelt und schriftlich bestätigt; den dadurch verursachten Vertrauenstatbestand muss sie sich im Rahmen einer Auslegung nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen.
Bedeutung des Einleitungssatzes
Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe im Rahmen der objektiven Auslegung des Arbeitsvertrages zu Unrecht auf den Einleitungssatz ([...] qui en reprend tous les termes et obligations [...]) abgestellt, da sich vor Vorinstanz kei- ne der Parteien auf diese Formulierung im Vertragsdokument berufen habe. Damit habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt (Urk. 57 Rz. 18, 41).
Es trifft zu, dass sich vor Vorinstanz keine der Parteien auf diesen Einleitungssatz berufen hat und dass die Vorinstanz diesen von sich aus im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung beRücksichtigt hat. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime ist darin aber nicht zu sehen. Die relevante Tatsache, um die es hier geht und die von den Parteien in Nachachtung des Verhandlungsgrundsatzes zu behaupten war, ist diejenige, dass die Parteien durch Unterzeichnung und gegenseitiges Zuschicken des Vertragsdokuments gemäss Urk. 5/11 am
19. April 2004 (E. ) bzw. am 26. April 2004 (Kläger) WillensErklärungen ausgetauscht haben, die ihrem Wortlaut nach übereinstimmend dem Text der eingereichten Vertragsurkunde entsprochen haben. Das haben vor Vorinstanz beide Parteien so geltend gemacht. Der Kläger hat den Arbeitsvertrag (Urk. 5/11) eingereicht und beide Parteien haben sich darauf berufen. Damit haben sie übereinstimmend wenigstens sinngemäss behauptet, dass die von den Parteien tatsächlich abgegebenen WillensErklärungen dem Wortlaut dieser Urkunde entsprochen hätten.
Der vollständige Wortlaut dieser schriftlichen Erklärungen ergibt sich zwar nur aus den Beilagen zu den Rechtsschriften der Parteien. Von den Parteien zu verlangen, den Vertragstext in ihren Rechtsschriften abzudrucken, wäre aber offensichtlich unsinnig. Es ist zulässig, bestimmte Beilagen bzw. bestimmte Teile davon als integrierenden Bestandteil der Rechtsschriften zu erklären. Bei der Be-
hauptung, die Parteien hätten einen schriftlichen Vertrag mit dem Wortlaut gemäss beiliegendem Vertragstext abgeschlossen, ist das regelmässig anzunehmen und genügt den prozessualen Anforderungen im Grundsatz. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es, wie hier, um einen relativ kurzen Vertragstext von gut zwei Seiten geht. In einem solchen Fall ist auch nicht zu verlangen, dass die Parteien in ihren Rechtsschriften jede einzelne (allenfalls relevante) Klausel explizit anrufen und diskutieren, damit sie im Rahmen der Vertragsauslegung beRücksichtigt werden darf. Vielmehr kann und muss das Gericht den Vertragstext grundsätzlich jedenfalls bei kürzeren Texten lesen, wie wenn er in den Rechtsschriften abgedruckt wäre. Im Rahmen der objektivierten Auslegung eine Rechtsfrage
ist der gesamte Prozessstoff rechtlich zu würdigen, ohne dass die Parteien das Recht darzulegen rechtliche Argumente zu liefern hätten (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Es können damit ohne Weiteres auch vertragliche Bestimmungen der eingereichten behauptetermassen den Wortlaut der entsprechenden WillensErklärungen dokumentierenden Vertragsurkunde beRücksichtigt werden, auf die sich keine der Parteien speziell berufen hat.
Es stellt sich damit die Frage, ob der im Einleitungssatz des Arbeitsvertrages enthaltene Hinweis ([...] qui en reprend tous les termes et obligations [...]) das oben dargelegte objektive Auslegungsergebnis in grundlegender Weise auf den Kopf zu stellen vermag. Bereits der Umstand, dass sich vor Vorinstanz keine der Parteien auf diesen Passus berufen hat, lässt gewisse Zweifel daran aufkommen, dass diesem Nebensatz ein derartiges Gewicht zukommen sollte. Die entscheidende Frage ist letztlich aber, ob der Kläger nach Treu und Glauben
trotz dieses Einleitungssatzes annehmen durfte, dass die bereits getroffene Einigung über die Sonderkonditionen gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2003 nach wie vor gelten sollte. Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 noch keine derartige Bestimmung enthielt, wonach sämtliche Konditionen im betreffenden Dokument enthalten seien. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsvorschlags entsprach es deshalb ohne Weiteres (noch) dem normativen Willen der Parteien, dass die vereinbarten Sonderkonditionen gemäss dem Schrei-
ben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil werden sollten. Im Vertragsvorschlag selbst wurde sodann festgehalten, dass im Falle des Einverständnisses des Klägers ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage derselben Bestimmungen ausgefertigt würde (Urk. 5/10, zweitletzter Absatz). Weder zwischen der mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Einigung und dem Vertragsvorschlag vom 8. März 2004 noch zwischen Letzterem und dem Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 fanden irgendwelche Gespräche Vertragsverhandlungen
zwischen den Parteien statt. Diese Entstehungsgeschichte legt den Schluss nahe, dass sich die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 19./26. April 2004 auf das bisher Besprochene einigen und nicht in fundamentaler Weise von den bereits konsentierten, zentralen Eckpunkten abRücken wollten.
Der Kläger hätte zwar offensichtlich gut daran getan, auf einen expliziten Einbezug der ausgehandelten Sonderkonditionen in den Arbeitsvertrag zu bestehen, nur schon, um Klarheit zu schaffen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 58
E. II.4.6) war das von ihm nach Treu und Glauben freilich nicht zu erwarten. Die Parteien hatten sich im Vorfeld explizit auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen geeinigt und die E. hat dem Kläger schriftlich bestätigt, dass diese im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gelten würden. Dadurch hat sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den sie nicht einfach ohne dass irgendwelche weiteren Gespräche stattgefunden hätten
unter Vorlage eines Vertragsdokuments, das letztlich vorgab, das bisher Besprochene zu einem fürmlichen Abschluss zu bringen, und gestützt auf einen ganz unscheinbaren Nebensatz, der eher den Charakter einer vorformulierten Standardfloskel aufweist und bereits in darstellerischer Hinsicht mehr als Teil der Einleitung und weniger als Teil der fürmlichen Vertragsbestimmungen erscheint, beseitigen konnte. Nach Treu und Glauben wäre von der E. zu erwarten gewesen, dass sie, wenn sie von den bereits konsentierten Sonderkonditionen einseitig hätte abRücken wollen, dem Kläger einen solchen Willen klar und deutlich kommuniziert (vgl. auch BK-KRAMER, Art. 22 OR N 69, der in einem solchen Fall letztlich sogar eine automatische übernahme der unverbindlichen Einigung befürwortet). Umgekehrt gab es aus Sicht der E. schlicht keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Kläger wolle mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nun doch ohne jede Erklärung und ohne weitere Verhandlungen auf die individuell ausgehandelten Sonderkonditionen verzichten, zumal sein finanzielles Interesse an diesen Bestimmungen evident war.
Weitere Umstände
Die Beklagte führte vor Vorinstanz den Umstand ins Feld, dass dem Kläger im Jahre 2009 ein Dienstaltersgeschenk für ein 5-jöhriges und im Jahre 2014 ein solches für ein 10-jöhriges Dienstjubiläum ausgerichtet worden sei, wobei der Kläger jeweils nicht moniert habe, dass dies der Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 widersprechen würde. Ferner habe die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 für Visazwecke bestätigt, dass der Kläger seit dem 1. April 2004 für die B. -Gruppe tätig sei. Daraus gehe hervor, dass die Parteien offensichtlich davon ausgegangen sein mussten, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 insbesondere die dort getroffene Anciennitätenregelung
nicht Vertragsbestandteil geworden sei (Urk. 14 Rz. 47 f.; Urk. 24 Rz. 59; Urk. 65 Rz. 38). Auch die Vorinstanz beRücksichtigte in ihrem Entscheid den Umstand, dass dem Kläger im Jahre 2014 oppositionslos ein Dienstaltersgeschenk für ein 10-jöhriges Jubiläum ausgerichtet worden war (Urk. 58 E. II.4.6).
Diese Umstände betreffen allesamt nachträgliches Parteiverhalten. Solches könnte zwar auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen und wäre gegebenenfalls im Rahmen der BeweisWürdigung zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille wurde vorliegend aber nicht behauptet. Im Rahmen der hier interessierenden objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ist nachträgliches Parteiverhalten demgegenüber nicht von Bedeutung; massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (s. etwa BGE 132 III 626, E. 3.1, sowie die weiteren in E. 3.2.2 zit. Nw.). Die ge-
nannten, von der Beklagten ins Feld gefährten Umstände vermögen daher nichts am Auslegungsergebnis zu ändern.
3.8. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Rahmen einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach, die bereits vereinbarten und mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 festgehaltenen Sonderkonditionen in den mit Erklärungen vom 19./26. April 2004 be- Gründeten Arbeitsvertrag einzubeziehen. Die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 sind damit Vertragsbestandteil geworden. Vorrangig gelten somit die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 19. April 2004 (Urk. 5/11) und die Sonderkonditionen gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Urk. 5/9); zwischen diesen besteht kein inhaltlicher Widerspruch. Nur nachrangig, d.h. nur soweit im Arbeitsvertrag bzw. im Schreiben vom 30. Oktober 2003 keine Bestimmungen enthalten sind, gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen (GTCE; Urk. 5/12).
Auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 gestützte Ansprüche
Basissalür für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1a)
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Schreiben vom 30. Oktober 2003 nicht Vertragsbestandteil geworden und das Arbeitsverhältnis deshalb mit Kündigung vom 12. März 2019 gestützt auf Ziff. 2.4 der GTCE per 14. Juni 2019 beendigt worden sei. Diese Erwägung erweist sich wie dargelegt als unzutreffend. Es ist die gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2003 vereinbarte Kündigungsfrist anwendbar (Urk. 5/9, Abs. 4). Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger gestätzt auf die Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Rückdatierung seines fiktiven Eintrittsdatums auf den 1. Juli 1997; Urk. 5/9, Abs. 2) im Zeitpunkt der Kündigung im 22. Dienstjahr befand, betrug die Kündigungsfrist demgemäss 33 Monate (12 Monate plus 21 Monate für jedes vollendete Dienstjahr). Ob das Arbeitsverhältnis bei Anwendung dieser Kündigungsfrist am 31. Dezember 2021 endete, wie der Kläger geltend macht (Urk. 57 Rz. 56), am 14. Dezember 2021, wie die Beklagte behauptet (Urk. 65 Rz. 43),
braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Kläger nur Lohnbetreffnisse bis Ende September 2019 eingeklagt hat.
Mit seinem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1a klagte der Kläger sein Basissalür (fixes Gehalt) für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 ein. Dass dieses im Grundsatz geschuldet ist, bedarf nach dem Gesagten keiner weiteren Begründung. Die klägerische Berechnung dieses Lohnanspruchs hat die Beklagte weder vor Vorinstanz (Urk. 14 Rz. 100 ff.; Urk. 24 Rz. 138 ff.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 65 Rz. 45 f.) bestritten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 60 ff.): Der ihm unter dem Titel Basissalür zustehende Bruttobetrag habe monatlich Fr. 11'875 betragen. Aufgrund seiner bis und mit dem 30. Juli 2019 andauernden Arbeitsunfähigkeit seien für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis
30. Juli 2019 eineinhalb MonatsLöhne von Fr. 11'875 80 %, d.h. Fr. 14'250 brutto, geschuldet. Für die Zeit vom 31. Juli 2019 bis 30. September 2019 seien ihm volle zwei MonatsLöhne zu vergüten, d.h. Fr. 23'750 brutto, insgesamt also Fr. 38'000 brutto. Davon seien die von der französischen Arbeitslosenkasse geleisteten Zahlungen von insgesamt EUR 15'067.61, entsprechend Fr. 17'101.75, abzuziehen, was noch einen Betrag von Fr. 20'898.25 brutto ergebe. Unter Be- Rücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge von
6.225 % für AHV, IV, EO und ALV resultiere ein geschuldeter Betrag von
Fr. 19'597.35 netto. Dieser Betrag ist dem Kläger mangels Bestreitung der Berechnung bzw. der Höhe zuzusprechen.
Fixes Salür in Form monatlicher Vorschusszahlungen auf das variable Salür für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis 30. September 2019 (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1b)
Mit seinem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1b klagte der Kläger weitere LohnAnsprüche ein, die in Form monatlich fixer Zahlungen auf Anrechnung an das variable Salür bestanden hätten, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019. Die Vorinstanz bejahte einen solchen Anspruch nur für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 14. Juni 2019 und sprach dem Kläger dafür
in etwas reduzierter Höhe (im Wesentlichen unter Abzug von 20 % während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers) den Betrag von
Fr. 20'291.80 netto zu (Dispositivziffer 1a). Dieser Teil des Anspruchs ist nicht mehr strittig und rechtsKräftig entschieden (vgl. oben, E. 1.9). Der Kläger verlangt mit seiner Berufung indessen auch für die Zeit vom 15. Juni 2019 bis zum
30. September 2019 die entsprechenden Lohnbetreffnisse in Höhe von weiteren Fr. 14'971.40 (Fr. 35'263.20 netto für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019; Urk. 57 Rz. 60 ff., 66). Die Beklagte hat die entsprechende Berechnung des Klägers weder vor Vorinstanz (Urk. 14 Rz. 100 ff.;
Urk. 24 Rz. 138 ff.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 65 Rz. 45 f.) bestritten. Im Berufungsverfahren akzeptiert sie sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach diese Betreffnisse im Grundsatz als Lohnbestandteile geschuldet waren, bzw. erhebt sie dagegen jedenfalls keine begründeten Beanstandungen (Urk. 65 Rz. 46).
Mit seiner Berufung macht der Kläger (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 66): Der ihm unter diesem Titel zustehende Bruttobetrag habe mo- natlich Fr. 4'947.90 betragen. während sieben Monaten (1. Januar 2019 bis
30. Juli 2019) seien davon 80 % geschuldet, also Fr. 27'708.25 brutto. während zweier Monate (31. Juli 2019 bis 30. September 2019) sei der volle Betrag geschuldet, Nämlich Fr. 9'895.80 brutto, insgesamt also Fr. 37'604.05 brutto. Unter BeRücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für die Sozialversicherungen von 6.225 % resultiere ein geschuldeter Betrag von
Fr. 35'263.20 netto für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019.
Dieser Betrag steht dem Kläger mangels Bestreitung der Berechnung bzw. der Höhe zu. Neben dem von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 14. Juni 2019 bereits rechtsKräftig zugesprochenen Betrag von Fr. 20'291.80 netto (Dispositivziffer 1a) ist dem Kläger somit ein zusätzlicher Betrag von
Fr. 14'971.40 netto (Fr. 35'263.20 ./. Fr. 20'291.80) zuzusprechen.
Dienstaltersgeschenk (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1f)
Mit seinem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1f klagte der Kläger ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 3'500 brutto ein, das ihm anlässlich seines 20-jührigen Dienstjubiläums am 1. Juli 2017 hätte ausbezahlt werden müssen. Die Vorinstanz sprach ihm unter diesem Titel indessen nur ein Dienstaltersgeschenk für ein 15-jöhriges Dienstjubiläum in Höhe von Fr. 2'109.95 netto (Fr. 2'250 brutto) zu, mit der Begründung, dass der effektive Stellenantritt gemäss Arbeitsvertrag (1. April 2004) und nicht das fiktive Eintrittsdatum gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (1. Juli 1997) massgebend sei (Urk. 58
E. V.3).
Dass bei Geltung des Schreibens vom 30. Oktober 2003 am 1. Juli 2017 ein Dienstaltersgeschenk für ein 20-jöhriges Dienstjubiläum in Höhe von
Fr. 3'500 brutto geschuldet war, ist nicht strittig (vgl. Urk. 14 Rz. 96 ff.; Urk. 24 Rz. 137; Urk. 65 Rz. 44). Unter BeRücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für die Sozialversicherungen von 6.225 % ist dem Kläger unter diesem Titel wie berufungsweise geltend gemacht ein Betrag von
Fr. 3'282.15 geschuldet. über den von der Vorinstanz für ein 15-jöhriges Dienstjubiläum bereits rechtsKräftig zugesprochenen Betrag von Fr. 2'109.95 netto (Teil der Dispositivziffer 1b) hinaus ist dem Kläger somit ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'172.20 netto (Fr. 3'282.15 ./. Fr. 2'109.95) zuzusprechen.
Abgangsentschädigung (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1g)
Mit seinem urspränglichen Rechtsbegehren Ziff. 1g klagte der Kläger eine Abgangsentschädigung ein, die ihm gestützt auf das Schreiben vom 30. Oktober 2003 zustehe. Die Vorinstanz wies diesen Anspruch einzig mit der Begründung ab, das Schreiben vom 30. Oktober 2003 sei nicht Vertragsbestandteil geworden (Urk. 58 E. VI.3). Das trifft nach dem Gesagten nicht zu. Wurde das Schreiben vom 30. Oktober 2003 Vertragsbestandteil, so steht dem Kläger gestützt darauf infolge der Kündigung das wird von der Beklagten als solches nicht bestritten
eine Abgangsentschädigung zu. Diese beträgt gemäss dem Schreiben vom
30. Oktober 2003 10 % des Jahresgehalts pro Dienstjahr, maximal aber zwei volle Jahresgehälter (Urk. 5/9, Abs. 5). Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger gestützt auf die Anciennitätenregelung gemäss dem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Rückdatierung seines fiktiven Eintrittsdatums auf den 1. Juli 1997; Urk. 5/9, Abs. 2) im Zeitpunkt der Kündigung im 22. Dienstjahr befand, Beläuft sich die geschuldete Abgangsentschädigung auf volle zwei Jahresgehälter. Davon wurde die erste Hälfte am Tag der Kündigung (12. März 2019) und die zweite Hälfte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (Urk. 5/9, Abs. 5). Eingeklagt ist lediglich die erste Hälfte.
Mit seiner Berufung macht der Kläger hinsichtlich der Höhe dieses Anspruchs (reduziert) noch Folgendes geltend (Urk. 57 Rz. 67 ff.): Im Zeitpunkt der Kündigung habe sein Fixlohn Fr. 142'500 brutto pro Jahr betragen. Hinzu komme sein variables Salür, das sich gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen bei einem durchschnittlichen Zielerreichungsgrad von 75 % und einem Zielsalür von Fr. 95'000 auf Fr. 71'250 brutto pro Jahr belaufen habe. Das für die Abgangsentschädigung relevante Jahresgehalt betrage damit Fr. 213'750 brutto bzw. unter BeRücksichtigung der bereits von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für die Sozialversicherungen von 6.225 % Fr. 200'444.05.
Diese Berechnung stellte die Beklagte in ihrer Berufungsantwort noch in Frage (Urk. 65 Rz. 48). Mit ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 akzeptierte sie diese jedoch (Urk. 69 Rz. 30). Damit Beläuft sich die geschuldete Abgangsentschädigung insgesamt auf Fr. 400'888.10. Dem Kläger ist die eingeklagte erste Hälfte davon in Höhe von Fr. 200'444.05 zuzusprechen.
Von der Vorinstanz bereits zugesprochene Ansprüche
Mit Bezug auf die von der Vorinstanz neben den vorerwähnten BetRügen (als Teil der Dispositivziffer 1b) bereits zugesprochenen BetRüge von Fr. 11'135.95 netto für das variable Salür im Jahre 2017 (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1d; Berufungsantrag Ziff. 1.1c) sowie Fr. 19'927.20 netto für das variable Salür im Jahre 2018 (ursprängliches Rechtsbegehren Ziff. 1e; Berufungsantrag Ziff. 1.1d) ist das
vorinstanzliche Urteil rechtsKräftig geworden. darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden (vgl. oben, E. 1.9).
Zinsen
Die vom Kläger geforderten Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Oktober 2019 auf den Lohnbetreffnissen (Basissalür von Fr. 19'597.35 und fixe Vorschusszahlungen auf das variable Salür von [zusätzlich] Fr. 14'971.40) sowie von 5 % seit dem 1. Juli 2019 auf den restlichen BetRügen sind unbestritten (vgl. schon die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 58 E. VIII.) und deshalb zuzusprechen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht angefochten, weshalb es bei dieser bleibt.
Der Streitwert der urspränglich eingeklagten Rechtsbegehren beträgt
Fr. 372'804.55 brutto. Hierbei obsiegt der Kläger im Umfang von Fr. 308'877.50 brutto (Fr. 20'898.25, Fr. 37'604.05, Fr. 11'875.20, Fr. 21'250, Fr. 3'500 und
Fr. 213'750), d.h. zu rund fänf Sechsteln. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten deshalb im Umfang von Fr. 3'350 (rund ein Sechstel) dem Kläger und im Umfang von Fr. 16'650 (rund fänf Sechstel) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie sind soweit ausreichend aus dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 18'200) zu beziehen. Der Fehlbetrag (Fr. 1'800) ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 14'850 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von ihm im Schlichtungsverfahren bezahlten auf die Klagebewilligung entfallenden Kosten (Fr. 1'362.50; vgl. Urk. 3a und Urk.
3b) im Umfang von Fr. 1'135.40 (fänf Sechstel) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten vollen Parteientschädigung von Fr. 32'326.80 (exkl. MwSt.) wurde nicht
beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 21'551.20 zu bezahlen. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 57 S. 3, Berufungsantrag Ziff. 1.6) entfällt zufolge des ausländischen Wohnsitzes des Klägers (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sürensen, Art. 95 N 26).
Der für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr relevante Streitwert (vgl. 12 Abs. 2 GebV OG) beträgt Fr. 236'185 (BerufungsAnträge im Umfang von Fr. 289'649.90 netto abzüglich des von der Vorinstanz zugesproche- nen Betrags von insgesamt Fr. 53'464.90 netto). Ausgehend von diesem Streitwert sowie in Anwendung von 2 Abs. 1 lit. a und lit. c?d, 4 Abs. 12 und 12 Abs. 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf
Fr. 16'000 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beklagen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und soweit ausreichend aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den von ihm im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'780 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Dem Kläger ist für das zweitinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 236'185 (vgl. E. 7.4 und 13 Abs. 1 AnwGebV) und in Anwendung von
? 2 Abs. 1 lit. a und lit. c?e, 4 Abs. 12, 11 und 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 10'000 festzusetzen. Auch für das Berufungsverfahren ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urk. 57 S. 3, Berufungsantrag Ziff. 3, und oben, E. 7.3).
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zusätzlich zu den in Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 7. September 2022 (Geschäfts-Nr. AN200040-L) zugesprochenen BetRügen
Fr. 34'568.75 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 sowie
Fr. 201'616.25 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000 wird im Umfang von Fr. 3'350 dem Kläger und im Umfang von Fr. 16'650 der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 18'200) bezogen. Der Fehlbetrag (Fr. 1'800) wird von der Beklagten nachgefordert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'850 zu ersetzen.
Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die von ihm im Schlichtungsverfahren bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 1'135.40 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'551.20 zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Der Fehlbetrag (Fr. 220) wird von der Beklagten nachgefordert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'780 zu ersetzen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 236'185.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: st
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