Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA210018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.06.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_358/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Arbeitszeit; Beklagten; Recht; Überstunden; Beweis; Gericht; Urteil; Arbeitszeiten; Partei; Verzug; Gerin; Bezahlen; Geleistet; Bestritt; Hauptklage; Substantiiert; Vorinstanzlich; Verfahren; Vorinstanzliche; Entscheid; Tatsachen; Parteien; Bestritten; Mittage; Berufungsverfahren; Klage; Mitarbeiter |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 321c OR ; Art. 322 OR ; Art. 323 OR ; Art. 339 OR ; Art. 357 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 113 Ia 433; 138 III 374; 142 III 413; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi
Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. , und/oder Rechtsanwältin MLaw X2. ,
gegen
Gastro GmbH,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
(Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 53 S. 2 und S. 4 sinngemäss)
1. […].
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
Brutto Fr. 46'212.24 Mehrarbeit (Überstunden, nicht gewähr- te sowie nicht kompensierte Ruhetage und Feiertage, nicht gewährte Essenszeit)
Brutto Fr. 1'276.– nicht vergütete Essensgutschrift
Brutto Fr. 3'800.– Oktoberlohn 2017
Brutto Fr. 316.65 anteilsmässiger 13. Monatslohn
Verzugszinse im Betrag von Fr. 3'638.13 zu 5% im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2017
Fr. 3'009.60 Arbeitslohn für die Erstellung des Arbeitszeiten- verzeichnisses
zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2017.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Arbeitszeugnis auf offizi- ellem Briefpapier der Beklagten wie folgt zu berichtigen:
[…].
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten (zuzüglich MWST).
(Urk. 11 S. 2)
1. […]
Es sei festzustellen, dass die Arbeitszeiten nur mittels Partei- und Zeugenbefragungen eruiert werden können und dass das Recht der Klägerin auf Geltendmachung der Überstunden verwirkt ist.
Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten aufgrund von Mi- nusstunden den Betrag von CHF 8'833.50 zuzüglich Zins von 5% seit 28. September 2017 zu bezahlen.
Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten aufgrund ihres un- gerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle den Betrag von CHF 950.– zuzüglich Zins von 5 % seit 28. September 2017 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten.
(Urk. 93 S. 37 ff.)
In teilweiser Gutheissung der Hauptklage wird die Beklagte / Widerklägerin verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten Fr. 3'860.40 netto und Fr.1'276.– brutto=netto, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2017, zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Hauptklage abgewiesen.
Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen:
Arbeitszeugnis
Frau A. , Kosmetikerin, geboren am tt.02.1989, von C. /GR, war vom 9. September 2014 bis 31. Oktober 2017 bei der B. Gastro GmbH als Serviceangestellte mit einem Arbeitspensum von 100% tätig.
Das Restaurant B. Gastro GmbH ist ein italienisches Restaurant im Zürcher Kreis … mit 85 Plätzen. Daneben steht den Gästen bei schönem Wetter ein Garten mit weiteren 65 Plätzen zur Verfügung. Im Angebot stehen verschiedene Teigwaren, Fisch- und Fleischgerichte sowie Pizza aus dem Holzofen. Das Restaurant ist sowohl mittags wie auch abends sowie am Wochenende geöffnet und immer gut besucht. Frau A. hat sich schnell in ihr vielfältiges Arbeitsgebiet eingear- beitet und wurde dabei gleichzeitig, 'on the job', im Service ausgebildet. Dank ihrer schnellen Auffassungsgabe und grossen Lernbereitschaft konnte sie bereits nach einer kurzen Einarbeitungszeit selbstständig ei- ne à Ia carte Station übernehmen.
Das Aufgabengebiet von Frau A. umfasste im wesentlichen fol- gende Tätigkeiten:
Einsatz im Mittags- und Abend/Spätdienst im Restaurant
Servicetätigkeit (dazu gehörte u.a. das Begrüssen und Platzieren der Gäste; die Beratung und Empfehlung zu Speisen und Weinen etc.), auch im Bankettbereich
Das Vorbereiten des Service (Mise en place)
Das selbständige Führen einer à Ia carte Station im Restaurant
Die Koordination von Reservationen von Gästen mit und ohne Reservation
Ausführen diverser Reinigungsarbeiten wie Tische, Stühle, Buffet etc.
Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Hygienevorschriften
Frau A.
verfügte über in jeder Hinsicht gute Fachkenntnisse,
ebenso ein gutes Auffassungsvermögen. Sie war auch in Zeiten starker Arbeitsbelastung der Situation immer gewachsen. Sie war fleissig, selb- ständig und tüchtig. Sie arbeitete mit einem hohen Mass an Effizienz, auch in schwierigen Situationen.
Sie war jederzeit zuverlässig und gewissenhaft und erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit. Aufgrund ihrer Ehrlichkeit und Pünktlichkeit haben wir Frau A. bereits nach kur- zer Zeit einen Eingangsschlüssel für das Abschliessen und das Aufma- chen des Restaurants gegeben.
Frau A.
war aufgrund ihrer Aufrichtigkeit, ihrer Loyalität, ihrer
freundlichen und charmanten Art und ihrer Verantwortungs- und Hilfs- bereitschaft stets eine vorbildliche Mitarbeiterin, die bei Vorgesetzten, Kollegen und Gästen angesehen und anerkannt war.
Frau A. verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedau- ern.
Wir danken ihr für ihren wertvollen Einsatz und wünschen ihr nur das Beste und viel Glück auf ihrem weiteren beruflichen wie privaten Weg.
Ristorante B.
Zürich, 31. Oktober 2017
Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist.
Fr. 262.50 Dolmetscher
Fr. 9'187.50 Total
Die Gerichtskosten werden vorab aus dem von der Klägerin / Widerbeklag- ten geleisteten Vorschuss bezogen.
der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 92 S. 2):
Es sei die Berufungsbeklagte zusätzlich und in Ergänzung des Absatzes 1 der Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. April 2021 des Arbeitsgerichts Zürich (Geschäftsnr.: AN180023-L) zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 49'850.37 (46'212.24 + 3'638.13) nebst Zinsen zu 5% seit dem 1. November 2017 zu bezahlen sowie folglich Absatz 2 der Dispositivziffer 1 des vorge- nannten Urteils in diesem Umfang aufzuheben.
Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils vom 6. April 2021 des Arbeitsgerichts Zü- rich (Geschäftsnr.: AN180023-L) aufzuheben und es seien die Gerichtskos- ten für das vorinstanzliche Verfahren vollständig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin, soweit die Gerichtskosten aus dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss bezogen werden, ein Rückgriffsrecht auf die Berufungsbeklagte einzuräumen.
Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils vom 6. April 2021 des Arbeitsgerichts Zü- rich (Geschäftsnr.: AN180023-L) aufzuheben und es sei die Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfah- ren unter Berücksichtigung von Dispositivziffer 8 des vorerwähnten Urteils eine angemessene Prozessentschädigung zzgl. MwSt. zu bezahlen.
Eventualiter zu den einzelnen, vorstehenden Ziffern 1 bis 3 sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten.
der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 100 S. 2):
Es sei die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. April 2021 vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin.
Die B. Gastro GmbH (fortan Beklagte) bezweckt im Wesentlichen den Be- trieb eines Restaurants. A. (fortan Klägerin) war vom 9. September 2014 bis zum 31. Oktober 2017 als Serviceangestellte im Restaurant B. der Be- klagten angestellt. Die Klägerin hält dafür, an durchschnittlich sechs Tagen die Woche enorme Mehrarbeit geleistet zu haben. Sie stellte vor Vorinstanz die An- träge, die Beklagte zur Erteilung von Auskunft (Antrag 1) und gestützt darauf zur Bezahlung eines noch näher zu beziffernden Betrags zu verpflichten (Antrag 2) sowie um Berichtigung des Arbeitszeugnisses (Antrag 3). Die Beklagte bestritt die Ansprüche der Klägerin und erhob zudem Widerklage. Im Berufungsverfahren verbleibt einzig ein auf rund Fr. 50'000.– bezifferter Anspruch der Klägerin aus Mehrarbeit im Streit (Anträge 2a und 2e). Die Prozessgeschichte präsentiert sich wie folgt:
S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-91). Mit Präsidialver- fügung vom 20. Mai 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 97). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde die Beklagte zur Berufungsantwort aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 99). Die Berufungsantwort datiert vom 25. August 2021 (Urk. 100); sie wur- de der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101). Diese machte am 22. September 2021 von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 103). Die Stellungnahme der Beklagten dazu datiert vom 6. November 2021 (Urk. 105), was die Klägerin zu einer weiteren Eingabe vom 26. November 2021 veranlasste (Urk. 108). Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde gewahrt (vgl. Urk. 109); das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). In- sofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Diese formellen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.H.).
Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die
Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
Standpunkte zu Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Hauptklage
28. September 2017 eine Mehrarbeit von 1'845 Stunden geleistet zu haben, ent- sprechend einem Betrag von Fr. 46'212.24; die Beklagte habe entgegnet, dass keiner ihrer Mitarbeiter je Überstunden geleistet habe. Es obliege der Klägerin der Beweis, dass und wie viele Überstunden geleistet worden seien. Komme ein Ar- beitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, werde eine Arbeitszeiterfassung eines Mitarbeiters als Beweismittel zugelassen. Die Beklagte habe es vorliegend unterlassen, die Arbeitszeiten nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrags für das Gastgewerbe zu erfassen. Eine Delegation dieser Pflicht an die Klägerin sei nicht
ersichtlich. Die Frage der Delegation könne aber letztlich offenbleiben, sei doch die Beklagte auch in diesem Fall ihren Pflichten nicht nachgekommen. Die Ar- beitszeiterfassung der Klägerin sei zum Beweis zuzulassen. Angesichts der An- wesenheit der Inhaberin bzw. ihres Stellvertreters bei Schichtende gölten allfällige Überstunden sodann als genehmigt und die Ansprüche der Klägerin als nicht verwirkt. Die Klägerin habe indes ihre Arbeitszeit nicht fortlaufend aufgezeichnet, sondern im Nachhinein im Rahmen des Gerichtsverfahrens anhand von edierten Zahlungsbelegen erfasst und tabellarisch zu Papier gebracht. Die Beklagte habe die jeweilige Einteilung in Früh- und Spätschichten nicht substantiiert bestritten, die Klägerin selbst habe sich jedoch widersprochen, da sie im Eventualstandpunkt geltend gemacht habe, von Juni bis September am Morgen nur Frühschichten gehabt zu haben. Den Aufwand für ihre Arbeiten und die Unterbrechung bei Mit- tagessen habe die Klägerin zudem nur pauschal vorgetragen. Auf die erstellte Ar- beitszeiterfassung sei nicht abzustellen. Selbst dort, wo die Klägerin die Erhöhung der Arbeitszeit nachweisen könne, sei nicht erstellt, dass es sich um eigentliche Überstunden gehandelt habe. Eine Schätzung des Überstundenguthabens habe zu unterbleiben und die Klägerin treffe die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 93 S. 12-22).
det (Urk. 93 S. 24 f.). Dieser Punkt blieb – ausgenommen die bis 31. Oktober 2017 aufgelaufenen Verzugszinsen – unangefochten (vgl. E. 3.4).
den keine unrealistisch hohen Anforderungen zu stellen. Aufgrund der edierten Berichte wäre ferner auch eine Schätzung der Überstunden möglich gewesen (Urk. 92 S. 12 f.). Es sei schliesslich bis Ende Oktober 2017 Verzugszins in Höhe von Fr. 3'638.13 aufgelaufen, da die jeweiligen Teilforderungen am Ende eines jeden Monats fällig geworden seien (Urk. 92 S. 13).
10.15 Uhr mit der Arbeit begonnen. Die Zeiterfassung sei den Arbeitnehmenden übertragen worden, wie das gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag zulässig sei. Die Klägerin sei mit dem ihr obliegenden Beweis von Arbeitszeiten gescheitert. Die Geltendmachung von Überstunden sei auch verwirkt. Die im vorliegenden Verfah- ren edierten Berichte könnten sodann nicht zur Eruierung von Arbeitszeiten her- halten. Die Inhaberin oder deren Stellvertreter hätten die Berichte ausgedruckt; zu diesen Zeitpunkten habe die Klägerin ihren Arbeitsplatz schon längst verlassen. Die Arbeitszeiten gemäss Arbeitsplan seien fast minutengenau eingehalten wor- den. Es sei indes klar, dass das Gericht nicht auf eine Arbeitszeiterfassung der Klägerin abstelle, die zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses er- stellt worden sei. Vorbereitungsarbeiten für das Abendessen seien vom Service- personal nie ausgeübt worden und wenn, dann nur bis 13.30 Uhr. Gleich habe es sich mit den Abläufen am Abend nach Schichtende verhalten. Das Mittagessen habe sodann an jedem Arbeitstag in Ruhe im Betrieb eingenommen werden kön- nen. Die klägerische Arbeitszeittabelle sei stets bestritten worden. Noch nie habe ein Mitarbeiter Überstunden ausbezahlt erhalten oder kompensiert, zumal das GAV-Arbeitszeitsoll gar nie erreicht worden sei. Forderungen würden erst mit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses fällig; Verzugszinse seien/wären daher ab
1. November 2017 geschuldet (vgl. Urk. 100 Rz 5-11).
richten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens ei- nem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR). Der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe definiert, dass Überstunden zwingend zu 125% des Brut- tolohnes bezahlt werden müssen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstun- densaldo kommuniziert oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 erfolgt (Art. 15 Ziff. 6 L-GAV). Die Be- weislast für geleistete Überstunden, für deren Anordnung bzw. deren betriebliche Notwendigkeit liegt beim Arbeitnehmer (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321c
N 6 f.).
- 14 Uhr und 17.30 / [18] - 23 Uhr; Sa. - So. 17.30 / [18] - 24 Uhr). Die Zeiten vor den eckigen Klammern entsprechen der Darstellung der Klägerin (Urk. 5/17), die Abweichungen in den eckigen Klammern jener der Beklagten (Urk. 13/2).
grunde liegenden Aufwände (Ausdrucken der Bediener Einzel Berichte, der Kas- senkontrolle und der Trinkgeldabrechnung, Vorbereitungsarbeiten und Unterbre- chung beim Mittagessen) zu pauschal behauptet worden seien (Urk. 93 S. 20 f.).
S. 5 f.). Ein (allfälliger) Widerspruch zwischen Haupt- und Eventualbegründung kann sich entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Klä- gerin auswirken.
Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ih- re Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zunächst der Behaup- tungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemei- ner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützen- den Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachen- vortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so ausführlich,
dass die Gegenpartei dazu mit substantiiertem Bestreiten oder Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber ef- fizient Beweis führen kann (vgl. Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.; BGE 127 III 365 E. 2; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Bestreitungen müssen ebenfalls zureichend substantiiert sein. Generalbestreitungen genügen in der Regel nicht (BGE 113 Ia 433 E. 4.b, m.w.H.; Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 7221, S. 7311; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 77 ff.).
können. Es sei klar, dass ein Gericht nicht auf eine Arbeitszeiterfassung abstelle, die zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt worden sei. Die Unterlagen, auf die zurückgegriffen worden sei, könnten nicht zur Eruierung der Arbeitszeiten herhalten (Urk. 100 Rz 7).
Die Beklagte äussert sich an keiner Stelle ihrer Berufungsantwort zur Zulässigkeit von allfälligen Noven. Darüber hinaus erfolgt weder ein Hinweis noch eine konkre- te Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgetragene oder das angefochtene Ur- teil. Die Beklagte genügt damit den Anforderungen an eine Rechtsschrift im Beru- fungsverfahren nicht. Auf die Darstellung – die Klägerin habe vor dem Ausdru- cken der Kassenbelege den Arbeitsplatz schon längst verlassen, die Arbeitszeiten seien fast auf die Minute genau eingehalten worden, die edierten Unterlagen könnten zur Eruierung der Arbeitszeiten nicht herhalten und die mangelhafte Sub- stantiierung habe bei der Vorinstanz jedes Mal widerlegt werden können – ist oh- ne weiteres nicht abzustellen. Gleiches gilt für die angeblichen Minusstun- den/Fehlzeiten der Klägerin (vgl. Urk. 100 Rz 5+9). Dem angefochtenen Urteil ist hinsichtlich des Standpunkts der Beklagten zu entnehmen, dass sich aus deren Sicht eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Klägerin betreffend geleistete Arbeitszeit erübrige, da die eingereichten Belege nicht als Beweise dienen könn- ten; alle geltend gemachten Arbeitszeiten würden bestritten (Urk. 93 S. 16). Das deckt sich mit den Ausführungen der Klägerin in der Berufung, die Arbeitszeiten seien von der Beklagten nur pauschal bestritten worden.
S. 16). Damit findet aber keine zureichende Auseinandersetzung mit dem klägeri- schen, konkretisierenden Standpunkt statt, sie habe, nachdem die Belege ausge- druckt worden seien, jeweils die Kasse kontrolliert und das Trinkgeld abgerechnet (Urk. 93 S. 14).
hetage), der Arbeitsbeginn und das -ende gestützt auf die Arbeitszeittabelle, wie es die Klägerin schlüssig behauptete und die Beklagte – ausgehend von der Sachlage im Berufungsverfahren – nur unzureichend bestritt, erstellt.
ohne dabei die Behauptung der Beklagten, die Inhaberin sei auch vor Ort gewe- sen und habe daher das gestaffelte Mittagessen ermöglicht, zu kommentieren bzw. zu entkräften. Unter Hinweis auf Erwägung 5.4.2 ist daher festzuhalten, dass die Klägerin den Ablauf der Mittagspausen nach der Stellungnahme der Beklag- ten dazu nicht so ausführlich behauptete, dass eine substantiierte Bestreitung bzw. die Beweisabnahme möglich gewesen wäre. Damit bleibt es aber beim vor- instanzlichen Ergebnis, dass der halbstündige Arbeitsunterbruch für das Mittag- essen nicht als Arbeitszeit anzurechnen ist.
S. 87 f.; BK Rehbinder/Stöckli, Art. 322 OR N 14 a.E.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 322 N 14 m.w.Hinw.). Der Klägerin sind deshalb insgesamt Fr. 38'994.18 brutto zuzusprechen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Reduktion im Umfang der Sozialabzüge (vgl. zur Vollstreckung dieser Forderung auch ZR 117/2018 Nr. 63 m.w.Hinw.).
L-GAV wird der Lohn spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt, wobei bei umsatzabhängigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen kann.
Urk. 53 Rz 247 f.).
Insgesamt sind der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufung – über die unangefochtenen Aspekte des vorinstanzlichen Urteils hinaus – Fr. 38'994.18 brutto zuzusprechen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Reduktion im Umfang der Sozialabzüge. Darüber hinaus ist die Hauptklage abzuweisen.
Erstinstanzliche Prozesskostenregelung
S. 14).
Fr. 6'320.– (Urk. 8) zu verrechnen. Die Beklagte hat der Klägerin ferner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (Fr. 5'123.–; inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Abs. 1 und 2 GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als ange- messen. Sie ist der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin zu verrechnen. Die Beklagte hat der Klägerin die geleisteten Vorschüsse anteilsmässig zu ersetzen (vgl. E. 8.5 und Art. 111 Abs. 2 ZPO).
(Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Sie ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen
(inkl. 7.7 % MwSt. ; vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
November 2017 zu bezahlen. Dieser Betrag reduziert sich, soweit die Be- klagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie Sozialabzüge an die zu- ständigen Instanzen abgeführt hat.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf insgesamt Fr. 9'187.50 festgesetzt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Oberrichterin Dr. D. Scherrer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Rüedi
versandt am: lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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