Zusammenfassung des Urteils LA150052: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2016 Beschwerde eingelegt, da die Vorinstanz einen amtsärztlichen Bericht über ihre Urteilsfähigkeit angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Anordnung des Berichts einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie darstellt. Sie führt an, dass die Urteilsfähigkeit einer Person im konkreten Fall und mit Bezug auf den Streitgegenstand zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien ausreichen, um die Einholung des Berichts zu rechtfertigen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Bezirksgerichts Uster aufgehoben. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 1'000.-. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin wird freigegeben. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA150052 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 11.07.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Carried; Interest; Berufung; Beklagten; Investition; Investitionen; Urteil; Erlös; Erlöse; Geschäft; Klägers; Parteien; Ziffer; Vorinstanz; Anlagen; Fonds; Vintage; Dispositiv; Teilurteil; Laufzeit; Abrechnung; Kompensationszahlung; Ansprüche; Kompensationszahlungen; Performance |
Rechtsnorm: | Art. 129 BGG ;Art. 239 ZPO ;Art. 304 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 322a OR ;Art. 334 ZPO ;Art. 343 OR ;Art. 405 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 91 BGG ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 107 II 236; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150052-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro
Teilurteil vom 11. Juli 2016
in Sachen
AG,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit der Klageeinreichung zu zahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, per 31. März 2008 über sämtliche Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Anlagen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem 'Carried Interest Pool' unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen abzurechnen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, über sämtliche Erlöse aufgrund der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für 'liquidated damages' infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem 'Carried Interest Pool' unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen abzurechnen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) inkl. Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitigen Vertragsbeendigungen offen zu legen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2015 (erläuterte Fassung; Urk. 103 = Urk. 106):
In Gutheissung des Erläuterungsbegehrens werden die Ziffern 1-3 des Dispositivs des Teil-Urteils vom 14. Januar 2015 wie folgt neu formuliert:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnis des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss
Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; Carried Interest Pool-relevante Investitio-
nen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für liquidated damages infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. (Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2003 zurückgehen.
Die Festsetzung und Auflage der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 102.
Eine Berufung gegen dieses erläuterte Teil-Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage des Teil-Urteils (ursprüngliche und erläuterte Fassung) beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 105 S. 2 f.):
1. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2015 (GeschäftsNr. AH120249-6/U4) sei aufzuheben und es seien die Ziffern 1-3 des TeilUrteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. AH120249-6/U4) wie folgt neu zu formulieren:
«1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
gewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. 11.1.2.; Carried Interest Pool-relevante Investitionen) Aufschluss zu geben, unter Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, soweit erforderlich.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils allfällige zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Oktober 2003 vorgenommene Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. 11.1.2. (Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen.»
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 2):
1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Falls wider Erwarten auf die Berufung eingetreten wird, sei die Berufung
bzw. seien die Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen und das TeilUrteil vom 15. Oktober 2015 zu bestätigen (Eventualantrag);
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Erwägungen:
I.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) wurde 1999 gegründet, um für die C. /D. -Gruppe und weitere Investoren Kapitalanlagen im Private Equity-Bereich vorzunehmen und durchzuführen. Die Beklagte ist
zu 100% eine Tochtergesellschaft der E.
AG, die wiederum durch die
C. (C. ), heute D. AG, gehalten wird (Urk. 22 S. 8 Ziff. 20).
a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war ab 1. Mai 1998 für
die C. /D.
und ab Januar 2000 als CEO für die Beklagte tätig (Urk.
3/12, Urk. 3/14). Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2000, der den Arbeitsvertrag vom 18. März 1998 ersetzte, versah der Kläger bei der Beklagten die Funktion und Position eines (geschäftsführenden) Partners (Urk. 3/6). Nebst einem Lohn, einem Bonus (bei Zielerreichung gemäss spezieller Vereinbarung) und einer pauschalen Aufwandentschädigung sah Ziffer 12 des Arbeitsvertrags eine Beteiligung an einem Carried Interest Pool vor. Die Bestimmung lautet wie folgt: Im Bereich
AG wird ein 'Carried Interest Pool' errichtet (siehe Beiblatt 'Carried Interest Pool'). Die prozentuale Beteiligung des Arbeitsnehmers beläuft sich auf 15%. (Urk. 3/6 S. 2). Das Beiblatt enthält folgende Regelung (Urk. 3/6 [Beiblatt]):
The carried interest pool (pool) is part of the compensation structure for the partners of A. and for selected members of the staff (principals).
The pool is made of the performance realised on investments managed by A. (A. ). The performance fees for the pool are as follows:
Performance fees are paid only if a performance of 8% p.a. is realised (catch-up, high-water mark).
Die zugehörige Fussnote(1) lautet wie folgt:
1Corresponding to 75% of performance fees applied, based on the assumption that fees applied are 10% for Fund of Fund product and 20% for Direct investment product.
Gemäss Ziffer 13 des Arbeitsvertrags waren die Partner sodann berechtigt und verpflichtet, sich an Investitionen zu beteiligen (sog. Co-Investmentvereinbarung). Dazu kam es in der Folge aber offenbar nicht.
b) Zwischen den Parteien ist strittig, ob drei von der Beklagten am 9. Juli 2001 unterschriebene und vom Kläger gegengezeichnete Zusätze zum Arbeitsvertrag (ANNEX TO THE EMPLOYMENT CONTRACT) Vertragsbestandteil geworden sind (Urk. 1 S. 5 ff. N 10 ff., Urk. 10 S. 4 ff. N 4 ff., S. 9). Dabei geht es um folgende Arbeitsvertrags-Zusätze:
CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF F. AG AND G. AG (Urk. 3/7)
CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS (WITH EXCEPTION OF ASSETS OF F. AG AND G. AG) (Urk. 3/8)
CARRIED INTEREST POOL FOR C. ASSETS (Urk. 3/9).
Mit Schreiben vom 30. April 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäss auf den 31. Oktober 2003. Zugleich wurde der Kläger per sofort freigestellt (Urk. 3/13).
In einer Medienmitteilung vom tt. Februar 2004 wurde bekannt gegeben, dass sich die D. vom Geschäft mit Private Equity-Anlagen für Dritte trennt (Urk. 17/24). In einer weiteren Medienmitteilung vom tt. Oktober 2004 orientierte die D. darüber, dass sie den grössten Teil ihres Private Equity-Portfolios an H. verkaufe (Urk. 17/25).
Mit Klageschrift vom 24. April 2008, gleichentags zur Post gegeben und bei der Vorinstanz eingegangen am 28. April 2008, machte der Kläger das vorliegende Verfahren mit obgenanntem Rechtsbegehren rechtshängig (Urk. 1). Die Beklagte erstattete die Klageantwort mit Eingabe vom 21. August 2008 (Urk. 10). Die Replik datiert vom 5. November 2008 (Urk. 15), die Duplik vom 16. März 2009 (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2009 und auf Einsprache der Beklagten hin mit Beschluss vom 9. Februar 2010 wurden dem Kläger Substantiierungshinweise erteilt (Urk. 25, Urk. 29, Urk. 31). Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 ergänzte der Kläger seine Vorbringen (Urk. 33). Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 wies die Vorinstanz die Klage ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3'950.- dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.zu bezahlen (Urk. 34 = Urk. 38).
Die Kammer hob auf Berufung des Klägers hin mit Beschluss vom 25. Mai 2012 das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 57, Urk. 61). Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 trat das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten nicht ein (Urk. 60).
Am 13. August 2013 erliess die Vorinstanz den Beweisauflagebeschluss im Sinne von § 136 ZPO/ZH (Urk. 63); am 11. November 2013 erging in Anwendung von § 140 ZPO/ZH der Beweisabnahmebeschluss (Urk. 72). Am 12. und
Mai 2014 fanden Beweisverhandlungen statt (Prot. I S. 17 ff.). Die Parteien
nahmen am 6. Juni und 27. August 2014 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 93 und Urk. 94). Mit Teilurteil vom 14. Januar 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Rechnungslegung wie folgt (Urk. 95 S. 37 f.):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils über sämtliche Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; Carried Interest Pool-relevante Investitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils über sämtliche Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für liquidated damages infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. (Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen.
Dem Kläger wird aufgegeben, der 2. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich von der erfolgten Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte umgehend Mitteilung zu machen.
Die Festsetzung und Auflage der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.
Dieses Urteil blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 22. April 2015 ersuchte der Kläger um Erläuterung des Teilurteils vom 14. Januar 2015 mit dem Antrag: Es sei klarzustellen, dass die Beklagte gemäss den Ziff. 1. - 3. des Dispositivs ohne zeitliche Einschränkung Auskunft zu erteilen und abzurechnen hat (Urk. 98
S. 3). Am 4. Juni 2015 hielt die Beklagte auf Abweisung des Erläuterungsbegehrens (Urk. 102). Am 15. Oktober 2015 hiess die Vorinstanz das Erläuterungsbegehren gut und formulierte die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Teilurteils vom
Januar 2015 im eingangs aufgeführten Sinne neu (Urk. 103).
8. Gegen das erläuterte und ihr am 23. Oktober 2015 neu eröffnete Teilurteil führt die Beklagte mit Eingabe vom 23. November 2015 Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 104/1, Urk. 105). Die Berufungsantwort datiert vom
Januar 2016 (Urk. 111). Die Beklagte reichte unaufgefordert am 27. Januar
2016 eine Replik ein (Urk. 113), die dem Kläger am 1. Februar 2016 zugestellt wurde (Urk. 114). Seither sind keine weiteren Eingaben mehr erfolgt.
II.
Die Vorinstanz kam im Teilurteil vom 14. Januar 2015 zum Ergebnis, dass die drei Arbeitsvertrags-Zusätze (fortan AVZ) zwischen den Parteien gültig zustande gekommen seien und dem Kläger entsprechend der Qualifikation des Carried Interest als Lohn in Form eines Anteils am Geschäftsergebnis ein Auskunftsund Einsichtsrecht im Sinne von Art. 322a Abs. 2 OR zustehe (Urk. 95 S. 31). Sie verpflichtete die Beklagte zur Abrechnung und Auskunft entsprechend der vom Kläger gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 (Urk. 95 S. 31 ff.). In der Folge waren sich die Parteien über den zeitlichen Umfang der Abrechnung uneins, was den Kläger zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens veranlasste (Urk. 98 und 99). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, eine Abrechnungspflicht über Geschäftsvorgänge, insbesondere über Zahlungseingänge, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger erfolgt seien, könne es im Zusammenhang mit der Beteiligung am Geschäftsergebnis gemäss Art. 322a Abs. 1 OR ohne besondere Absprache nicht geben. Dies sei so die Beklagte weiter eine rechtliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung, insbesondere auch nicht im Dispositiv, bedürfe (Urk. 102 S. 2). Es ergebe sich aus der Rechtsnatur des Auskunftsund Einsichtsrechts nach Art. 322a Abs. 2 OR, dass sich die ihr vom Arbeitsgericht auferlegte Abrechnungspflicht nur auf Erlöse und allfällige Forderungsverzichte beziehen könne und wolle, die vor Ende 2003 erfolgt seien; eine Auskunftserteilung und Abrechnung ohne zeitliche Einschränkung sei materiellrechtlich nicht begründbar und unsinnig (Urk. 102 S. 4). Indem die Vorinstanz den Carried Interest als sonstigen Anteil am Geschäftsergebnis (Art. 322a Abs. 1 OR) qualifiziere und zusammenfassend erwäge, die Beklagte habe somit in diesem Sinne für die Jahre 1997 bis 2003 (pro rata) über sämtliche Erlöse der von ihr getätigten Investitionen [ ] und die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers [ ] abzurechnen (Urk. 95 S. 32), werde hinlänglich und in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung festgestellt, dass nur über Investitionen und daraus resultierende Erträge abzurechnen sei, die das Ergebnis der Geschäftsjahre, während denen der Kläger Angestellter gewesen sei, beeinflusst hätten bzw. hätten beeinflussen können (Urk. 102 S. 3 f.). Unter diesen Umständen so das Fazit der Beklagten bestehe keinerlei Erläuterungsbedarf (Urk. 102 S. 4).
Die Vorinstanz rekapitulierte im erläuterten Entscheid zunächst die rechtlichen Voraussetzungen der Erläuterung und Berichtigung gemäss dem anwendbaren Art. 334 ZPO (Urk. 106 S. 6). Sie kam zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Klarstellung sämtlicher Dispositivziffern erfüllt sind. Sie verwies auf ihre Feststellung, wonach die drei AVZ Gültigkeit hätten und damit die darin geregelten Modalitäten zur Anwendung gelangten, wobei in der Zeit vom
1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2003 die in der Klageschrift aufgeführten 195 Investitionen getätigt worden seien, über welche der Kläger Abrechnung verlange. Laut dem Teilurteil ergebe sich aus dem Begriff des Carried Interest, dass bei Erreichen einer gewissen Mindestrendite (Hurdle Rate) die Fondsmanager bzw. die Management-Gesellschaft nach Rückführung der Kapitalanlagen am Ende der Laufzeit des Fonds mit einem Prozentsatz der realisierten Gewinne (in Form eines Carried Interest) entschädigt würden (mit Verweis auf S. 13 des Teilurteils und Urk. 23). Dies gelte auch für den am Carried Interest beteiligten Kläger. Nachdem das Ende der Laufzeiten der 195 genannten Investitionen dem Kläger nicht bekannt gewesen und von der Beklagten nicht genannt worden sei, sei die Beklagte in Dispositivziffer 1 des Teilurteils verpflichtet worden, über sämtliche Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen gemäss Aufstellung in der Klageschrift abzurechnen, ohne dass eine zeitliche Einschränkung erfolgt sei. Gemeint sei mit dieser Formulierung, dass die Beklagte über den Erlös, den eine Investition über die gesamte Laufzeit abwerfe, abzurechnen habe, unabhängig davon, ob diese Erlöse bereits vor erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers angefallen seien. Massgebend sei allein, dass die Investitionen in den Jahren 1997 bis zum 31. Oktober 2003 (und insofern pro rata) getätigt worden seien und unter die drei AVZ fallen wür- den. Dasselbe gelte für Dispositivziffer 2 des Teilurteils. Die Formulierung auf
32 des Teilurteils Die Beklagte hat somit in diesem Sinne für die Jahre 1997
bis 2003 (pro rata) über sämtliche Erlöse [ ] abzurechnen, [ ]., sei im vorstehenden Sinne zu verstehen (Urk. 106 S. 6).
Mit Bezug auf die Kompensationszahlungen werde im Teilurteil festgehalten, dass gestützt auf die jeweilige Ziffer 6 der AVZ über allfällige Kompensationszahlungen für die vorzeitige Beendigung von Management-Verträgen abzurechnen bzw. Aufschluss zu erteilen sei. Werde die Formulierung im Teilurteil zusammen mit der jeweiligen Ziffer 6 in den AVZ gelesen, sei klar, dass über jede Kompensationszahlung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Management-Verträge abzurechnen sei. Dies gelte entgegen der Ansicht der Beklagten unabhängig davon, ob allfällige Kompensationszahlungen bereits vor erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten eingetroffen seien bzw. allenfalls darauf verzichtet worden sei. Massgebend sei allein, dass sich diese Kompensationszahlungen auf Investitionen beziehen wür- den, die von 1997 bis zum 31. Oktober 2003 getätigt worden seien und unter die AVZ fielen (Urk. 106 S. 6 f.).
III.
Das Berufungsverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde formund fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen erläuterten Teil-Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), der den Parteien neu zu eröffnen war (Art. 304 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.wird erreicht, denn auch bei einer Trennung von Rechtsbegehren, wie sie hier mit der Erledigung von Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 erfolgt ist, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels weiterhin auf den Streitwert sämtlicher Rechtsbegehren an (BK ZPO-Frei, Art. 125 N 13).
a) Der Kläger macht zunächst geltend, auf die Berufung gegen den erläuterten Entscheid könne mangels Beschwer und Rechtsschutzinteresse gesamthaft nicht eingetreten werden. Es mache keinen Unterschied, ob über sämtliche Erlöse der getätigten Investitionen über sämtliche über die gesamte Laufzeit
(auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der getätigten Investitionen abzurechnen sei. Die erläuterte Fassung sei mit der vorgenommenen Ergänzung sogar einschränkender formuliert als die ursprüngliche Fassung, in der keine zeitliche Limite gesetzt worden sei. Dasselbe gelte für die Erlöse der von der Beklagten getätigten Verkäufe und für allfällige von ihr erklärte Forderungsverzichte. Auch insofern habe die Vorinstanz den Umfang der Abrechnung nicht erweitert. Die Erwägungen im ursprünglichen Teilurteil vom 14. Januar 2015 liessen keinen Zweifel daran, dass die Vorinstanz mit der Formulierung, es sei in diesem Sinne für die Jahre 1997 bis 2003 (pro rata) abzurechnen die zu berücksichtigenden Vintage-Jahre bezeichnet habe, und die aufgrund der massgebenden Vintage-Jahre erworbenen Ansprüche durch die Dauer der Anstellung demnach nicht beschränkt würden (Urk. 111 S. 2 ff.).
b) Der Kläger hat bei der Vorinstanz ein Erläuterungsbegehren gestellt, wonach klarzustellen [sei], dass die Beklagte gemäss den Ziff. 1. - 3. des Dispositivs ohne zeitliche Einschränkung Auskunft zu erteilen und abzurechnen hat. Die Vorinstanz hat daraufhin in Gutheissung des Erläuterungsbegehrens ihr Urteilsdispositiv ergänzt. Der erläuterte Entscheid war daher den Parteien einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). In der Berufungsantwort hielt der Kläger daran fest, dass sich das Teilurteil vom 14. Januar 2015 als erläuterungsbedürftig erwiesen habe (Urk. 111 S. 6). Deswegen ist die Beklagte im Umfang, in dem die Vorinstanz das Teilurteil im Sinne des Klägers klarstellte, beschwert. Daran ändert nichts, dass sich das ursprüngliche Dispositiv nach Auffassung des Klägers vom erläuterten Dispositiv inhaltlich nicht unterscheidet (Urk. 111 S. 3). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO kann sich der Erläuterungsbedarf auch daraus ergeben, dass das Dispositiv mit der Begründung in Widerspruch steht. Soweit Urteilserwägungen zur Auslegung des Dispositivs herangezogen werden müssen, können ausnahmsweise auch sie Gegenstand einer Erläuterung sein (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 5 mit Verweis auf die Rechtsprechung; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz 70). Denn auch in einem solchen Fall wird das Urteil in Bezug auf sein Dispositiv erläutert (BSK BGG-Escher, N 5 zu Art. 129 BGG). In der vorliegenden Konstellation hätte es wohl genügt darzulegen, wie der umstrittene Passus, die
Beklagte habe in diesem Sinne für die Jahre 1997 bis 2003 (pro rata) abzurechnen, zu verstehen ist, leitete die Beklagte nach Auffassung der Vorinstanz doch aus dieser Erwägung fälschlicherweise ab, dass sie entgegen dem Wortlaut des Dispositivs lediglich bis Ende 2003 abzurechnen habe (Urk. 102 S. 3 Rz 4). Wenn die Vorinstanz einerseits darlegte, wie ihre Erwägungen zu verstehen sind, und andererseits auch noch das Dispositiv klarer formulierte, kann ihr deswegen aber kein Vorwurf gemacht werden. Ausschlaggebend ist, dass die Unsicherheit über den zeitlichen Umfang der Abrechnungspflicht im Sinne des Klägers entschieden und das Verständnis der Beklagten zurückgewiesen wurde. Deshalb ist die Beklagte durch die Erläuterung beschwert und kann sich auf dem Wege der Berufung gegen den erläuterten Entscheid zur Wehr setzen. Damit ist auch der formelle Einwand der Beklagten, die Begründung sei einer Erläuterung nicht zugänglich (Urk. 105 S. 9 Rz 30), vom Tisch, zumal die Vorinstanz auch das Dispositiv präzisiert hat.
a) Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Jedoch kann der von der Erläuterung Berichtigung nicht betroffene Teil des Ersturteils nicht nochmals angefochten werden; rechtmittelfähig sind nur die neu eröffneten, berichtigten bzw. erläuterten Punkte (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 334 N 14; je mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). Soweit die Beklagte rügt, sie könne gemäss Art. 322a Abs. 2 OR nicht zur Abrechnung über die betreffenden Erlöse, sondern nur dazu verpflichtet werden, die nötigen Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren (Urk. 105 S. 11 Rz 39 f.), wendet sie sich gegen eine bereits im ursprünglichen Urteil vom 15. Januar 2016 formulierte Verpflichtung (Urk. 95 S. 33 f.). Insoweit kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
b) Die Beklagte will den von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1.1 und 1.2 verwendeten Ausdruck entstandene Erlöse durch die Formulierung erzielte Erlöse ersetzen. Eine Begründung dafür liefert sie nicht, weshalb es bei der vorinstanzlichen Formulierung bleibt.
a) Zum Carried Interest wurde im Rückweisungsbeschluss vom
25. Mai 2012 unter Hinweis auf die Lehre folgendes ausgeführt (Urk. 61 S. 13):
Beim sog. Carried Interest handelt es sich um einen feststehenden Begriff im Vergütungssystem von Private Equity-Fonds. Eine Management-Gesellschaft wie die Beklagte erbringt ihre Verwaltungstätigkeit aufgrund von Management-Verträgen. Für ihre Dienstleistung erhält eine Management-Gesellschaft eine laufende, von der Performance unabhängige Tätigkeitsvergütung, die sog. Management Fee. Nebst dieser Grundvergütung finden sich bei Private Equity-Fonds weitere Vergütungselemente, insbesondere die Beteiligung der Managementgesellschaft und der Fondsmanager an den erwirtschafteten Gewinnen (Carried Interest). Zuweilen wird auch von Performance Fee gesprochen. Bei Erreichen einer gewissen Mindestrendite (Hurdle Rate) werden die Fondsmanager bzw. die Management-Gesellschaft am Ende der Laufzeit des Fonds mit einem Prozentsatz der realisierten Gewinne in Form eines Carried Interest entschädigt (BSK KAG-Oesterhelt, N 243a und 243b vor Art. 1 KAG; Jesch/Striegel/Boxberger [Hrsg.], Rechtshandbuch Private Equity, München 2010, S. 69 f., S. 132 ff.).
Nachdem die Parteien über die Abrechnung in zeitlicher Hinsicht divergierende Standpunkte einnehmen, sind diese Ausführungen zu ergänzen. Hinsichtlich des Ausschüttungszeitpunkts des Carried Interest werden in der Vertragspraxis zwei verschiedene Modelle angetroffen: Einerseits das bei Offshore-Fonds (insbesondere US-Fonds) vereinzelt anzutreffende deal-by-deal-Konzept und andererseits das im Europäischen Kontext gängige fund-as-a-whole-Konzept. Beim fund-as-a-whole-Konzept (Europäisches Modell) erfolgt die Auszahlung des Carried Interest nebst dem catch-up erst am Ende der Laufzeit des Fonds (durchschnittlich sieben bis zehn Jahre), nachdem die Investoren die Rückzahlung des Kapitalanteils zuzüglich Mindestverzinsung erhalten haben. Hingegen erfolgt beim US-Modell (deal-by-deal) eine Zuweisung des Carried Interest nach Abverkauf jedes einzelnen Portfolio-Unternehmens (Exits). Doch wird auch beim deal-by-dealKonzept auf der Grundlage jedes einzelnen Investments zum Zeitpunkt der Realisierung abgerechnet (vgl. auch zum Zweck von sog. catch-up Vereinbarungen - Jesch/Striegel/Boxberger, Rechtshandbuch Private Equity, München 2010, S. 135 f., S. 465; Feldhaus/Veith, Frankfurter Kommentar zu Private Equity, Frankfurt 2010, Kap. 1 N 110, N 140 und N 163; ferner Philipp, Private Equity: Der Carried Interest in Erbschaftsund Schenkungssteuer, in: Transaktionen, Vermögen, Pro Bono, Festschrift zum zehnjährigen Bestehen von P+P Pöllath + Partner, München 2008, S. 459 ff., S. 460 f., wonach die beiden Grundmodelle letztlich zu einem nahezu gleichen Ergebnis führen). Freilich sind in der Praxis abgestimmt auf die Bedürfnisse des Einzelfalls vielfältige Strukturen anzutreffen (Jesch/Striegel/ Boxberger, a.a.O., S. 137). Im Gegensatz zum Carried Interest von Private Equity-Fonds wird die bei Hedge-Fonds übliche Performance Fee regelmässig (typischerweise jährlich) an die Hedge Fonds-Manager ausbezahlt (BSK KAGOesterhelt, Vor Art. 1 N 243c+d).
Mit dem vorstehend Dargelegten stimmt überein, dass I. , zunächst Rechtskonsulent und später COO der Beklagten (Urk. 86 S. 3, Urk. 87 S. 3, Urk. 10 S. 3), in einem internen, an den Kläger und J. gerichteten Memo vom 5. Februar 2002 betreffend Schutz von Key Employees auf folgende mit der Strukturierung von Private Equity-Fonds zusammenhängende Besonderheit hinwies (Urk. 24/1):
Der Erfolg von Private Equity Anlagen wird erst ermittelt, nachdem das in einem bestimmten Kalenderjahr (sog. Vintage Year) investierte Kapital zusammen mit allen Erträgen an den Investor zurückbezahlt worden ist. Dies führt dazu, dass ein allfälliger Carried Interest von A. Mitarbeitern frü-
hestens fünf bis sechs Jahre, realistischerweise sieben bis zehn Jahre nach einem bestimmten Vintage Jahr ausbezahlt wird.
[ ]
Die Tatsache, dass Ansprüche von Mitarbeitern erst mehrere Jahre nach dem tatsächlichen Investment fällig werden, führt zu einer komplexen Problematik. [ ]
In einem ausführlichen, vom Kläger und I.
verfassten Memo vom
6. Dezember 2002 ist zudem davon die Rede, dass die Performance Fee des Investment Managers erst beim Exit der entsprechenden Investments abgerechnet wird (Urk. 3/15 S. 5).
b) Die Beklagte beruft sich auf Art. 322a Abs. 1 OR und behauptet, aus dieser Bestimmung folge, dass ein ausscheidender Arbeitnehmer keine Ansprüche aus erst nach seinem Ausscheiden umsatzwirksam gewordenen Geschäften ableiten könne (Urk. 105 S. 14 Rz 52). Das Bundesgericht hat aber bereits in seinem Entscheid vom 5. März 2012 im Zusammenhang mit den von der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträgen und AVZ betreffend einen anderen Mitarbeiter folgende Überlegung angestellt (BGer 4A_380/2011 E. 5.1.4):
Beim Carried Interest handelt es sich um ein sehr komplexes Entschädigungsprogramm, das eine besondere Gewinnbeteiligung der Managementgesellschaft und der Fondsmanager von Private Equity-Fonds bezweckt. Wird eine gewisse Mindestrendite erreicht (Hurdle Rate), werden die Fondsmanager bzw. die Managementgesellschaft am Ende der Laufzeit des Fonds (typischerweise 10 Jahre) mit einem Prozentsatz der realisierten Gewinne des Fonds mittels eines Carried Interest entschädigt (STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2009, N. 243a zu Art. 1 KAG S. 73).
Art. 322a OR regelt den einfachen Anteil des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis, welcher sich nach dem Gesamterfolg des Unternehmens eines Unternehmensteils bestimmt. Für die Berechnung des Anteils ist das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2000 jedoch ausdrücklich nicht eine Beteiligung des Beschwerdegegners an einem jährlich messbaren Geschäftsergebnis vereinbart, sondern eine spezielle Regelung vorgesehen mit einer Beteiligung an Kapitalerträgen bestimmter Anlagen auf Grundlage eines Carried Interest. Es scheint augenfällig, dass Art. 322a OR auf solche Fälle nicht anwendbar ist und sich der Gesetzesbestimmung keine Regelung für das komplexe Entschädigungssystem des Carried Interest entnehmen lässt.
Die Beklagte kann aus Art. 322a Abs. 1 OR daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit steht nicht in Widerspruch, dass im Rückweisungsentscheid der Kammer vom 25. Mai 2012 darauf hingewiesen wurde, der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer bei Einräumung einer Gewinnbeteiligung die nötigen Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren (Art. 322a Abs. 2 OR), wobei eine eigentliche Beteiligungsabrechnung durch den Arbeitgeber in der Lohnabrechnung zu erfolgen habe (Urk. 61 S. 14). Wenn der Arbeitgeber bereits für eine einfache Beteiligung am Geschäftsergebnis im Sinne von Art. 322a Abs. 1 OR abrechnungspflichtig wird, wird er es ohne weiteres auch für die komplexere besondere Gewinnbeteiligung in der Form eines Carried Interest.
5. a) Die Beklagte leitet aus den AVZ, Ziff. 3.1 Abs. 3, Ziff. 3.3 Abs. 1 und Ziff. 4.1 ab, dass ein ausscheidender Mitarbeiter Anspruch auf 100% seiner Quote am Pool aus dem vergangenen Kalenderjahr (d.h. daran, was in diesem Jahr in den Pool geflossen sei) und eine pro-rata-Quote betreffend das laufende Kalenderjahr habe. Der relevante Performance Fee Pool werde nach Massgabe der Performance Fee received during a specific calendar year berechnet und ein ausscheidender Mitarbeiter habe nur einen quotalen Anspruch an den im Zeitpunkt seines Austritts eingegangenen Performance Fees, wobei für das laufende Jahr der pro-rata-Anspruch nach Massgabe der Anzahl Monate berechnet werde. Ein Anspruch an nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eingehenden Performance Fees, Erlösen, Kompensationszahlungen etc. bestehe nicht. Dementsprechend gebe es auch keinen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Anspruch auf Aufschlusserteilung (Urk. 105 S. 12 f. Rz 42 ff.). Auch die Vereinbarung einer high-water mark, über die p.a. abzurechnen sei, und eines catch up ergebe nur bei einer periodischen Messung der Performance und der in den AVZ vorgesehenen jährlichen Äufnung des Carried Interest Pool einen Sinn (Urk. 105 S. 15 f. Rz 58 ff.).
Der Kläger wendet sich mit folgenden Argumenten gegen die von der Beklagten vertretene Interpretation der Arbeitsvertragszusätze:
Die Vorinstanz habe die Beklagte verpflichtet, über sämtliche Erlöse ohne jede zeitliche Limite abzurechnen. Wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, hätte sie gegen das Teilurteil vom 14. Januar 2015 Berufung führen müssen. Dieses Versäumnis lasse sich mit einer gegen das Teilurteil vom
15. Oktober 2015 erklärten Berufung und mit Rügen wegen angeblich missachteter Vertragsklauseln nicht mehr beseitigen (Urk. 111 S. 12 Ziff. 46 f., S. 15 Ziff. 67);
Der Kläger habe in seiner Eingabe vom 18. Februar 2010 (Urk. 33) ausgeführt, über welche Zeitspanne und Erlöse aufgrund der getroffenen Vereinbarungen abzurechnen sei, nämlich über die Ergebnisse der Vintage-Jahre 1997-1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 (2003 pro rata temporis) für die
Laufzeit der Investitionen (Urk. 111 S. 11 Ziff. 41, S. 13 Ziff. 51). Seitens der Beklagten sei im erstinstanzlichen Verfahren nie bestritten widerlegt worden, dass sich Ziffer 4.1 AVZ auf die für die Entschädigung massgebenden Vintage-Jahre und nicht auf die Anstellungsdauer eines Good Leaver beziehe. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten richtig wäre, könnte sie im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden (Urk. 111 S. 15 Ziff. 66: in Stein gemeisselte massgebende Prozessgrundlage), zumal die Beklagte nie geltend gemacht habe, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden; vielmehr hätten seine Ausführungen als anerkannt zu gelten (Urk. 111
S. 6 f.). Die (vielleicht etwas zu wenig klar formulierte) Ziffer 4.1 AVZ beziehe sich aufgrund der Urteilserwägungen als Ganzes nur auf die VintageJahre, die für die Abrechnung massgebend seien, und würden keine absolute Zeitspanne für die Abrechnungsdauer festlegen. Wäre die Klausel unklar, müsste sie zum Nachteil der Beklagten ausgelegt werden (Urk. 111 S. 12 Ziff. 46).
Auch im Falle einer Carried Interest-Lösung seien jährliche Abrechnungen im Zusammenhang mit der Äufnung des Carried Interest Pools gemäss den zwischen den Parteien vereinbarten Abrechnungsmodalitäten möglich und nötig (Urk. 111 S. 14 Ziff. 61). In der Tat sei über die Laufzeit der Anlagen eine jährliche Äufnung des Carried Interest Pool vorgesehen, damit am Ende der Laufzeit der Anlagen eines Vintage-Jahres gegenüber den Arbeitnehmern über die Gesamtperformance der durch sie getätigten Anlagen abgerechnet werden könne (Urk. 111 S. 14 Ziff. 62, S. 12 Ziff. 43).
Das Teilurteil vom 14. Januar 2015 wurde auf Antrag des Klägers erläutert und das Dispositiv neu gefasst. Es war daher den Parteien neu zu eröffnen und die Rechtsmittelfrist begann für die von der Erläuterung betroffenen Teile neu zu laufen. Es kann der Beklagten kein Versäumnis vorgeworfen werden, wenn sie erst gegen das erläuterte Urteil Berufung erhob. Denn es ist so zu halten, wie wenn die ursprüngliche, fehlerhafte unklare Eröffnung nicht erfolgt wäre. Die Erläuterung Berichtigung hat dieselbe Funktion wie die nachträgliche schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO; eine Partei soll in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob sie den Entscheid anfechten will (BK ZPOSterchi, Art. 334 N 13). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, bereits das Teilurteil vom 14. Januar 2015 habe die Beklagte verpflichtet, ohne zeitliche Limite abzurechnen. Wäre dies der Fall, hätte der Kläger kein Erläuterungsbegehren stellen müssen bzw. wäre sein Erläuterungsbegehren abzuweisen gewesen.
Bereits im Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2012 wurde erwogen, weil im vorliegenden Prozess die Untersuchungsmaxime zum Tragen komme (Art. 343 Abs. 4 aOR, neu Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), könnten die Regelungen
sämtlicher AVZ (wie überhaupt alle durch die Akten erstellten Tatsachen) in den Prozess einbezogen werden (Urk. 61 S. 13 f. mit Verweis auf BGE 107 II 236, BKRehbinder, Art. 343 OR N 22, und BSK OR I-Portmann, vor Art. 319 N 74). Dies gilt nach wie vor. Im Übrigen geht es bei der Auslegung eines Vertrags nach dem Vertrauensprinzip um Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht (und auch von der Berufungsinstanz) frei überprüft wird; lediglich die äusseren Umstände und das Wissen und Wollen der Parteien beschlagen Sachverhaltsfragen (BGer 4A_567/2015 vom 21. Januar 2016, E. 4.2.2 und 4A_373/2014 vom 3. November 2014, E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Solche strittigen Tatsachen liegen hier nicht vor.
Der Kläger beruft sich mehrmals auf seine Eingabe vom 18. Februar 2010 (Urk. 33), die unwidersprochen geblieben sei. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 und mit Beschluss vom 9. Februar 2010 war der Kläger von der Vorinstanz gestützt auf § 55 ZPO/ZH aufgefordert worden, seine Vorbringen in vier verschiedenen Punkten zu ergänzen. Der Kläger hatte unter anderem darzulegen, für welche Zeitspanne er Ansprüche auf Carried Interest geltend macht, wie allfällige Ansprüche auf Carried Interest konkret berechnet werden sollen und auf welche Grundlagen sich die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 stützen (Urk. 25, Urk. 31). Der Kläger kam mit besagter Eingabe vom 18. Februar 2010 dieser Auflage nach (Urk. 33). Der Kläger behauptet nun in der Berufungsantwort, die fragliche Eingabe sei der Gegenpartei im Februar 2010 nicht nur durch die Vorinstanz, sondern nach den damals geltenden Standesregeln auch von seinem Rechtsvertreter selbst zugestellt worden (Urk. 111 S. 13 Ziff. 51). Die Beklagte räumt ein, dass ihm die Eingabe vom klägerischen Rechtsvertreter übermittelt wurde, weist aber darauf hin, dass die Vorinstanz von einer Zustellung absah und die Klage ungeachtet dieser Eingabe als ungenügend substantiiert abwies (Urk. 113 S. 4 Rz 7).
Einziger Hinweis auf eine gerichtliche Zustellung an die Beklagte bildet der Umstand, dass sich von der dreifach eingereichten Urk. 33 nur noch zwei Exemplare bei den Gerichtsakten befinden. Dies genügt indes nicht für die Annahme, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 18. Februar 2010 der Beklagten zur Stellungnahme unterbreitet auch nur zur Kenntnisnahme übermittelt, bevor sie am
8. Dezember 2010 ihr erstes Urteil fällte (Urk. 34). Eine Zustellung durch die Gegenpartei vermag die gerichtliche Orientierung und Vernehmlassung wiederum nicht zu ersetzen. Eine gerichtliche Zustellung erfolgte auch nicht zusammen mit dem Urteil, obwohl in der Urteilsbegründung auf die Eingabe des Klägers vom
Februar 2010 verschiedentlich Bezug genommen wurde (Urk. 34, Urk. 36). Wie bereits erwähnt, folgte auf das Urteil vom 8. Dezember 2010 ein erstes Berufungsverfahren, in dessen Rahmen sich die Beklagte zweimal äussern konnte. Zwar ist auch der Berufungsbeklagte, der eine Gutheissung einer Berufung befürchten muss, gehalten, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). Nachdem das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 aber keine Feststellungen zum Konzept und zur Speisung des Carried Interest Pool traf, sondern die Klage bereits mangels Substantiierung des Abrechnungsmodus abwies (Urk. 34 S. 11), bestand für die Beklagte kein Anlass, in ihrer damaligen Berufungsantwort (Urk. 45) und Berufungsduplik (Urk. 53) die gegnerische Darstellung, wonach für die Laufzeit der Investitionen abzurechnen sei (Urk. 34 S. 9 mit Verweis auf Urk. 33 RN 2), zu bestreiten auch nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Daraus folgt, dass die klägerischen Vorbringen in der Eingabe vom 18. Februar 2010 nicht als unbestritten bzw. anerkannt gelten dürfen. Nachteilig wirkt sich für die Beklagte auch nicht aus, dass sie in der Berufungsschrift vom 23. November 2015 ihren Gehörsanspruch wahrnimmt, ohne die Verletzung desselben durch die Vorinstanz explizit zu rügen. Ihre Vorbringen zur Auslegung der AVZ können daher nicht als verspätet zurückgewiesen und die Aussagen des Klägers als unumstössliche Prozessgrundlage gewertet werden.
a) Die gegensätzlichen Auffassungen der Parteien über die Anspruchsberechtigung des per 31. Oktober 2003 ausgeschiedenen Klägers und - darauf basierend - den Umfang der Abrechnungspflicht ist darauf zurückzuführen, dass die drei AVZ inhaltlich nicht übereinstimmen. Ob die Unterschiede von den Parteien bewusst übergangen wurden sie selbst die Einzelheiten ihrer Vertragskonstruktionen nicht mehr überblicken, kann dahingestellt bleiben. Entgegen der Beklagten trifft es gerade nicht zu, dass die drei AVZ soweit hier relevant inhaltsgleich [sind] (Urk. 105 S. 5 f. Rz 11).
Die Beklagte zitiert aus dem AVZ CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS
OF F.
AG AND G.
AG (Urk. 3/7; fortan AVZ F. /G. ). Gemäss dessen Ziffern 3.1 Abs. 3, 3.2 und 4 basieren die Berechnung des Performance Fee Pool und die Leaver-Regelung auf einem bestimmten Kalenderjahr bzw. auf den Erträgnissen eines bestimmten Kalenderjahres. Für jedes Kalenderjahr wird ein besonderer Performance Fee Pool gebildet, der aufgrund der
F. /G.
Performance Fee received during a specific calendar year
ermittelt wird (Ziff. 3.1 Abs. 3; Urk. 3/7 S. 4).
Demgegenüber berief sich der Kläger für seine Vertragsinterpretation in der Eingabe vom 18. Februar 2010 auf den AVZ CARRIED INTEREST POOL FOR
C.
ASSETS (Urk. 3/9; fortan AVZ C. ) und auf sogenannte Vintage
Years (Urk. 33 S. 2 f.). Gemäss dessen Ziffern 3.1 Abs. 3, 3.2 und 4 basieren die Berechnung des Carried Interest Fee Pool und die Leaver-Regelung auf einem bestimmten Vintage-Jahr bzw. auf den Erträgnissen eines bestimmten VintageJahres. Für jedes Vintage-Jahr wird ein besonderer Carried Interest Pool gebildet, der aufgrund des Carried Interest received with respect to a specific Vintage Year ermittelt wird (Ziff. 3.1 Abs. 3; Urk. 3/9 S. 3). Definiert wird Vintage Year als any period of twelve months starting on January 1 and ending on December 31 of a specific calendar year during which investments are made, as defined in the Structure Agreements. However, the first Vintage year shall include the period starting on January 1, 1997 and ending on December 31, 1999 (Urk. 3/9 S. 2).
Auf den AVZ CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS (WITH
EXCEPTION OF ASSETS OF F.
AG AND G.
AG) (Urk. 3/8; fortan AVZ
K. ) wird von den Parteien nicht speziell Bezug genommen. Wie beim AVZ
C.
erfolgt die Speisung des Carried Interest Pool mit Bezug auf (with
respect to) ein bestimmtes Vintage-Jahr (Ziff. 3.1 Abs. 3, 3.2 und 4; Urk. 3/8 S. 3
f. und S. 7).
Hinsichtlich der Regelung im AVZ C.
wurde im Beschluss der
Kammer vom 12. Mai 2011 (Geschäfts-Nr. LA100008) erwogen (E. III/6/e S. 48):
Gemäss Ziffer 3.1 letzter Absatz AVZ wird für jedes Vintage-Year ein spezieller Carried Interest-Pool gebildet, wobei die Berechnung des
Carried Interest-Pools auf der Grundlage des Carried Interest erfolgt, der mit Bezug auf (with respect to) ein spezifisches Vintage-Jahr gebildet wird. Schliesslich wird in Ziffer 2 (v) AVZ der Begriff Quota definiert als Anteil des Arbeitsnehmers am Carried Interest-Pool für ein bestimmtes Vintage-Jahr, an welchem der Arbeitnehmer gemäss Schedule to this Annex berechtigt ist. Der (ausscheidende) Arbeitnehmer ist zu 100% of his Quotas in the Carried Interest Pools aller früheren Vintage-Jahre berechtigt. Der Anspruch für die früheren Vintage-Jahre wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls noch bei der Beklagten beschäftigt ist. Aufgrund dieser Regelung ist der Arbeitsvertrag des Klägers dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich der bis 30. September 2002 getätigten Investitionen (Urk. 10/4) ein bestehendes Arbeitsverhältnis bei Ausschüttung der Kapitaleinzahlungen nebst Mindestverzinsung keine Bedingung darstellt. Der Kläger partizipiert an den PoolErträgen der im Jahre 2001 getätigten Investments, unabhängig davon, dass sein Arbeitsvertrag per 30. September 2002 aufgelöst worden ist.
Diesen Ausführungen ist auch heute noch beizupflichten, wobei der Arbeitsvertrag des Klägers zufolge direkter Anwendbarkeit der vereinbarten AVZ nicht ergänzt zu werden braucht. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger hinsichtlich assets of C. (Urk. 3/9 S. 2) und Third party assets (Urk. 3/8 S. 2) im Umfang seiner Quote an den bis und mit 31. Dezember 2003 getätigten Investments bzw. an den mit diesen Investments über die gesamte Laufzeit erzielten Erlösen (im Sinne von Ziffer 3.1 der jeweiligen AVZ) beteiligt ist, unabhängig davon, dass sein Arbeitsvertrag per 31. Oktober 2003 aufgelöst wurde. Als Good Leaver (Urk. 105 S. 13 Rz 45) hat der Kläger mit Bezug auf das Jahr 2003 einen Anspruch von 10/12 seiner Quote und für die vorhergehenden Jahre einen Anspruch von 100% seiner Quote (Ziffer 4.1 der jeweiligen AVZ). Weder catch-up noch high water mark stehen einer solchen Regelung entgegen. Das catch-up stellt lediglich sicher, dass in der Retrospektive bei der Liquidation des Fonds tatsächlich sämtliche Erlöse nach Massgabe der Gewinnverwendungsklausel (hier: 80:20 bzw. 90:10 gemäss Beiblatt Carried Interest Pool Fn 1; Urk. 3/6) aufgeteilt werden (Jesch/Striegel/Boxberger, a.a.O., S. 135 und S. 465; Philipp, a.a.O., S. 461). Die Beklagte zeigt auch nicht auf, inwiefern ihre Definition der high water mark (Urk. 22 S. 9 Ziff. 21, Urk. 105 S. 15 Rz 59) die Berechtigung des Klägers am Ertrag (der Investments) einzelner Vintage-Jahre aufhebt. Dass die Mindestrendite (Hurdle Rate) im Arbeitsvertrag auf 8% p.a. festgesetzt wurde,
bedeutet nicht, dass während der Laufzeit der Investments eine kalenderjährliche Generierung und Auszahlung von Carried Interest erfolgt. Demzufolge hat die Beklagte über die gesamte Laufzeit bzw. über die damit erzielten Erlöse einschliesslich Kompensationen und Forderungsverzichte abzurechnen. Der Kläger hat diese Investments in seiner Klage aufgelistet (Urk. 1 S. 8 ff. lit. aa bis lit. hh), wobei er lediglich bis 31. Oktober 2003 getätigte Anlagen aufführt (Urk. 1 S. 8). Dringt die
Beklagte mit ihren Berufungsrügen hinsichtlich der AVZ C.
und K.
nicht durch, ist die Berufung für die unter diese Regelwerke fallenden Kapitalanlagen abzuweisen und der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen.
Anders verhält es sich mit assets of F. and G. (Urk. 3/7 S. 3). Diesbezüglich partizipiert der Kläger lediglich an Erlösen (im Sinne von Ziffer
3.1 AVZ F. /G. ), die bis 31. Dezember 2003 in die F. /G. Performance Fee Pools geflossen sind (Performance Fee received during a specific calendar year). Für das Jahr 2003 hat der Kläger als Good Leaver (Urk.
109 S. 13 Rz 45) einen Anspruch von 10/12 seiner Quote (Ziffer 4.1 AVZ F. /G._ ). So betrachtet hat die Beklagte hinsichtlich der assets F. and G. , die vom Kläger in der Klageschrift unter F. Fondsinvestitionen, F.
Direktinvestitionen, G.
Fondsinvestitionen und
G.
Direktinvestitionen aufgeführt wurden (Urk. 1 S. 12 ff.), lediglich bis
Ende 2003 abzurechnen. In der Terminologie der angefochtenen Dispositiv Ziffern 2 und 3 sind davon betroffen:
Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von der Beklagten getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II 1.2 lit. ii und kk) und
Erlöse der von der Beklagten getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II 1.2 lit. ii und kk).
a) Fragen kann man sich allerdings, ob die Beklagte nicht auch bezüglich
assets F.
und G. über die gesamte Laufzeit der Investitionen abzurechnen hat, führte sie doch in der Duplik vom 16. März 2009 ganz allgemein aus: Diese Erfolgsbeteiligung der Management-Gesellschaft bei der Realisation von Veräusserungsgewinnen auf das investierte Beteiligungskapital wird als «Carried Interest» bezeichnet (Urk. 22 S. 10 Ziff. 22; Hervorhebung durch das Gericht). Allerdings wies der Kläger bereits in seiner Replik vom 18. November 2008 darauf hin, dass sich die Beklagte bekanntlich im Jahre 2004 von ihren Carried Interest Pool-relevanten Investitionen getrennt habe, womit Beträge in Millionenhöhe in den Carried Interest Pool geflossen sein müssten, wenn die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern nachgekommen sei und beispielsweise die geschuldeten Kompensationszahlungen für die vorzeitige Beendigung von Management-Verträgen verlangt habe (Urk. 15 S. 3 f. Rz 6). Er berief sich dabei augenscheinlich auf die Schutzbestimmung gemäss Ziffer 6 AVZ (Employee Protection), wonach in case of Change of Control or early termination of the Structure Agreements Kompensationszahlungen geschuldet und entsprechend dem Mechanismus der AVZ an die Mitarbeiter ausgeschüttet werden (Urk. 3/7 bis 3/9 Ziff. 6; Urk. 1 S. 18 f., Urk. 33 S. 5), was auch der Beklagten nicht entgangen ist (Urk. 22 S. 12 Ziff. 31). Gemäss einer Medienmitteilung vom tt. Februar 2004 trennte sich die D. zunächst vom Geschäft mit Private-Equity-Anlagen für Dritte und übergab die bestehenden Mandate, darunter jene der F. und der G. die Gesellschaft L. (Urk. 17/24).
Die Folgen der vorzeitigen Auflösung des Management-Vertrags zwischen der Beklagten (A. ) und F. waren innerhalb der Beklagten seit Mitte 2001 ein Thema (Urk. 17/40). In einem Memo vom 20. Februar 2003 hielt
I.
betreffend Vertragliche Ansprüche aus vorzeitiger Beendigung der Management Agreements mit F. und G. fest, dass im Falle einer Kündigung vor dem 31. März 2006 Konventionalstrafen von CHF 56 Mio. an die Beklagte zu bezahlen seien, wovon CHF 42 Mio. in den Performance Fee Pool gehen
würden und dieser Betrag unter den Mitarbeitern der A.
verteilt werde
(Urk. 17/26 S. 3 f.; Urk. 15 S. 4 Rz 7). Dieses Memo veranlasste den Verwaltungsrat der Beklagten zu weiteren Abklärungen (Urk. 67/2). In einem weiteren
Schreiben vom 25. März 2003 teilte I.
dem CIO der D.
Gruppe und
Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, M. , mit, der Verwaltungsrat der F. AG bzw. G. AG sei im Detail über die Ansprüche der Beklagten aus den Management-Verträgen orientiert und wisse, dass 75% der Performance Fee bzw. einer Entschädigung aus vorzeitiger Auflösung des Vertrages für die Mitarbeiter der A. reserviert sei (Urk. 17/30; Urk. 15 S. 6 f. Rz 14).
Dass die Beklagte die für die F. Group und die G. Group getätigten Investitionen nur zeitweilig betreute (und zwar bis 31. März 2004), ergibt sich auch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 10. April 2015 in Verbindung mit den Geschäftsberichten dieser beiden Fonds (Urk. 99/1 S. 2, Urk. 99/2/1 [2003/2004] S. 34, Urk. 99/2/2 [2003/2004] S. 29). Der Kläger widersprach dem Wechsel im Management per 1. April 2004 nicht, sondern behauptete in seinem Erläuterungsbegehren unter Hinweis auf die Geschäftsberichte der beiden Fonds einen Rückzug der Beklagten aus dem Private Equity-Geschäft per 1. April 2004 (Urk. 98 S. 3).
Damit wird dem Informationsinteresse des Klägers Genüge getan, wenn
die Beklagte unter dem AVZ F. /G.
über Erlöse abzurechnen hat, die
bis Ende 2003 in die Performance Fee Pools geflossen sind. Nachdem feststeht, dass die frühzeitige Beendigung der beiden Management-Verträge per 31. März 2004 und damit nur kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, hat der Kläger zudem Anspruch darauf, über Kompensationen und Forderungsverzichte ohne zeitliche Limite Auskunft zu erhalten, zumal die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Kläger und weiteren Arbeitnehmern offensichtlich mit dem bereits im Jahre 2003 gefällten Entscheid der Beklagten zusammenhing, sich aus dem Private Equity-Geschäft wieder zurückzuziehen (Urk. 17/24 und 17/25; Urk. 15 S. 10 Ziff. 25, Urk. 22 S. 19 Ziff. 57, Urk. 94 S. 4 Rz 8, S. 7 Rz 14),
und die Abrechnung des Arbeitgebers dem Kläger eine Nachprüfung (Kontrolle)
der Berechnung des Carried Interest und der Richtigkeit der erhaltenen Angaben ermöglichen soll; dies auch vor dem Hintergrund, dass bei der Stufenklage über den Hauptanspruch erst verhandelt und entschieden wird, wenn die Hilfsansprüche erledigt sind (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2005, S. 98 f., S. 174 und S. 183 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., Rz 158; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 85 N 14; BSK ZPOSpühler, Art. 85 N 15).
a) Das angefochtene (erläuterte) Urteil ist daher lediglich insofern zu korrigieren, als die Beklagte verpflichtet wurde, über die gesamte Laufzeit von Inves-
titionen abzurechnen, deren Erlöse in den F. /G.
Performance Fee
Pool fliessen (assets of F.
an G. ). Eine solche Abrechnung muss
nur bis 31. Dezember 2003 erfolgen, wohingegen es für Kompensationszahlungen für liquidated damages und Forderungsverzichte auch bei diesem Pool bei der vorinstanzlichen Regelung bleibt, die diesbezüglich keine zeitliche Beschränkung vorsah (Urk. 106 S. 7).
b) Der Kläger bezifferte bereits in der Klageschrift seine prozentualen Quoten für die Jahre 1997-1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 unter Verweis auf Urk. 3/5-9 (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 13 ff.). Die Beklagte bestritt diese prozentualen Anteile nicht (Urk. 10 S. 9). Für das Vintage-Jahr 2004 konnte der Kläger wie er selber einräumte keine Carried Interest-Ansprüche mehr erwerben (Urk. 33 S. 3).
IV.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welchen den Teilentscheid getroffen hat. Die massgebliche Instanz ist demnach das Arbeitsgericht Zürich (BSK BGG-Rudin, Art. 51 N 28). Im Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2012 stellte die Kammer folgende Überlegungen zum Streitwert aller Rechtsbegehren an (Urk. 61 S. 17):
Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 beläuft sich einstweilen auf Fr. 30'000.-. Nach ständiger Rechtsprechung haben auch Auskunftsund Rechnungslegungsansprüche einen Streitwert (BGE 127 III 398,
126 III 446). Eine Zusammenrechnung erfolgt indes dann nicht, wenn die Rechtsbegehren eine einzige Leistung bezwecken, so z.B., wenn
auf Rechnungsstellung und Zahlung geklagt wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 19 ZPO/ZH; Bopp/Bessenich in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 21 f. zu Art. 85 ZPO; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 85 ZPO). Demzufolge beläuft sich der vorläufige Gesamtstreitwert auf Fr. 30'000.-. Wenn zum Zwecke der Verfahrensbestimmung bei unbezifferten Forderungsklagen die Angabe eines Mindestwerts als vorläufiger Streitwert verlangt wird, ist auch darauf abzustellen. Damit die Regeln des einfachen und raschen Verfahrens greifen, darf der Streitwert im Moment, in dem die Klage rechtshängig wird, Fr. 30'000.- nicht überschreiten (Streiff/von Kaenel,
a.a.O., N 6 zu Art. 343 OR), was hier der Fall ist. Das Verfahren ist damit kostenlos (Art. 343 Abs. 3 aOR).
Der für den Weiterzug ans Bundesgericht massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 30'000.-.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2) ist zu bestätigen. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren bei einem einstweiligen Streitwert von Fr. 30'000.auch unter der eidgenössischen ZPO kostenlos ist (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), kann auch das Berufungsverfahren über einen Teilaspekt (Rechnungslegungsanspruch) nicht kostenpflichtig sein. Damit sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
a) Insgesamt unterliegt die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine auf 2/3 reduzierte Parteientschä- digung zu bezahlen.
b) Die Parteientschädigung bzw. die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert im Sinne von Art. 91 ff. ZPO (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsoder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGeb), wobei bei endgültiger Streiterledigung eine Herabsetzung erfolgt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es nur um den Umfang der Abrechnung (Stufenklage), weshalb Rechtsbegehren Ziffer 1 (Leistungsbegehren) irrelevant ist. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert mit Rücksicht auf die Angaben der Parteien fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend haben die Parteien keine Angaben zum Streitwert der Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 gemacht. Es liegt aber auf der Hand, dass das Streitinteresse der Abrechnungsstufe für den Kläger sehr hoch ist und Fr. 30'000.auch wesentlich übersteigen könnte. Die Parteientschädigung ist daher auf der Basis der Leistungsstufe von Fr. 30'000.zu berechnen. Die in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV gekürzte Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.zu veranschlagen, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 2/3 reduzierte (E. IV/3.a) Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.
Es wird erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils abzurechnen:
betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR C. ASSETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS
betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF F. AG (F. ) and G. AG (G. )
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils abzurechnen:
betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR C. CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS
ASSETS und den
betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF F. AG (F. ) and G. AG (G. )
über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool,
unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses TeilUrteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. (Carried Interest Pool-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offenzulegen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2003 zurückgehen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstund zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: se
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