Zusammenfassung des Urteils LA150035: Obergericht des Kantons Zürich
Die A. Consulting AG, eine Aktiengesellschaft in B., wurde vom Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf für überschuldet erklärt. Die Gesellschaft hatte grosse finanzielle Probleme aufgrund von Kontensperrungen und konnte ihre Schulden nicht mehr decken. Trotz Einreichung einer Zwischenbilanz wurde der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die Überschuldung nicht offensichtlich sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA150035 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 05.01.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Unfall; Berufung; Arbeit; Beweis; Vorinstanz; Klage; Zeuge; Zeugen; Beklagten; Mischmaschine; Deckel; Betrieb; Maschine; Urteil; Verfahren; Parteien; Sinne; Berufungsklägerin; Betriebssanitäterin; Arbeitsplatz; Beweismittel; Beweise; Befragung; Beweiswürdigung; Hausarzt; Berufungsbeklagte |
Rechtsnorm: | Art. 191 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 45 UVG ;Art. 92 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon vom 20. Juli 2015 (AH140001-M)
(Urk. 14)
Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 30'000.an die Klägerin zu verpflichten nebst Zins zu 5%
auf Fr. 27'290.ab dem 3. Oktober 2008, und
auf Fr. 2'350.ab 3. April 2008
unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beklagten
Die Klage wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.zu bezahlen.
(Mitteilung)
(Berufung)
Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 64):
Die Klage sei gutzuheissen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beklagten. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 73):
Auf die Berufung sei nicht einzutreten.
Die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit auf die Berufung eingetreten wird.
Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'000.00 zu zahlen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) war als Mitarbeiterin der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) am 3. April 2008 in deren Produktionsräumen mit der Herstellung einer Bonbonmasse beschäftigt. Sie hatte dabei den maschinellen Mischprozess zu überwachen. Weil die Masse ungewohnterweise über den Gitterrost der Maschine hinausquoll und die Mischmaschine zu überlaufen drohte, drückte die Klägerin die Masse mit der rechten Hand zwischen die Gitterstäbe in die Maschine zurück. Die klebrige Masse soll darauf ihre Hand unter dem Gitterrost festgeklebt bzw. zwischen Masse und Rost eingeklemmt haben. Da der Schalter zum Abstellen der Maschine für sie nicht erreichbar war, will sich die Klägerin daher mit aller Körperkraft gegen die Mischmaschine gestemmt haben, um die Hand herauszuziehen. Mit der schliesslich befreiten Hand schlug sich die Klägerin auch noch am angewinkelten Deckel der Mischmaschine an bzw. der Deckel klappte zu und klemmte ihre rechte Hand zwischen Deckel und Gitterrost ein. Die Klägerin will darauf starke Schmerzen verspürt und geschrien haben und sich an die anwesende Betriebssanitäterin gewandt haben. Diese habe ihr zunächst ein CoolPack und später einen kühlenden Verband angelegt und ihr sodann geraten, den Arzt aufzusuchen. Die Sanitäterin habe auch noch den Personalchef herbeigerufen. Noch vom Büro der Sanitäterin aus habe sie ihren Arzt angerufen. Sie habe anschliessend den Arbeitsort verlassen und sei zum Arzt gegangen. Dieser attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfalls für 5 - 7 Tage. Die Beklagte meldete den Unfall der Klägerin am 14. April 2008 bei der SUVA an. Die Klägerin war in der Folge lange Zeit wegen Schmerzen und Funktionsbeschwerden der rechten Hand in ärztlicher und therapeutischer Behandlung und arbeitsunfähig. Am 31. März 2009 stellte die SUVA die Taggeldzahlungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs der andauernden Beschwerden mit dem geschilderten Unfall ein.
Mit der vorliegenden (Teil-)Klage fordert die Klägerin wegen der erlittenen Hand-
verletzung von der Beklagten Schadenersatz im Umfang von einstweilen
Fr. 30'000.-. Nach ihrer Auffassung war die Mischmaschine nicht betriebssicher.
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Unfall mit dem geschilderten Ablauf könne sich gar nicht ereignet haben. Es sei der Klägerin während nach dem angeblichen Unfall nie jemand zu Hilfe geeilt und die Klägerin habe sich auch nie an die Betriebssanitäterin gewandt. Am 3. April 2008 habe die Klägerin vielmehr, ohne jemanden zu informieren sich abzumelden, den Arbeitsplatz einfach verlassen. Auch am nächsten Tag habe niemand gewusst, was los gewesen sei. Aus dem Arztzeugnis ergebe sich nicht, weshalb die Klägerin überhaupt beim Arzt gewesen sei.
Am 17. Januar 2014 machte die Klägerin den vorliegenden Prozess mit der Klagebewilligung und einer kurzen Klageschrift bei der Vorinstanz rechtshängig. Am 14. April 2014 fand die Hauptverhandlung mit den Parteivorträgen zur Klagebegründung, Klageantwort, Replik und Duplik statt. Im Anschluss daran stimmten die Parteien dem Vorschlag des Gerichtes zu, zunächst die Zeugen C. (die Betriebssanitäterin) und D. (den Personalchef) als Zeugen sowie die Klägerin im Sinne einer Parteibefragung als Partei zu befragen und die Mischmaschine in gerichtlichen Augenschein zu nehmen (Prot. I S. 28). Am 15. Mai 2014 erliess die Vorinstanz dazu noch eine Beweisverfügung, wonach die vorgenannten Beweismittel als Hauptbeweismittel der Klägerin zugelassen wurden für die Behauptung, dass sie am 3. April 2008 während der Arbeit an der Mischmaschine verunfallte und sich eine Verletzung an der rechten Hand bzw. am rechten Unterarm zuzog; der Beklagten stehe der Gegenbeweis dazu offen. Die Auferlegung weiterer Beweise und die Zulassung weiterer Beweismittel blieb vorbehalten (Urk. 19). Die Befragung der vorgenannten Zeugen sowie die Parteibefragung der Klägerin erfolgten am 24. Oktober 2014; auf den Augenschein wurde verzichtet. Am
16. März 2015 wurde sodann noch die Krankengeschichte des klägerischen
Hausarztes beigezogen. Nachdem die Parteien am 6. Februar 2015 bzw. 24. März 2015 aufforderungsgemäss zum einstweiligen Beweisergebnis Stellung genommen hatten (Urk. 45, Urk. 51), erliess die Vorinstanz am 20. Juli 2015 das Urteil, mit dem sie die Klage abwies (Urk. 65).
Am 27. August 2015 erhob die Klägerin rechtzeitig mit schriftlicher Begründung
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (Urk. 64). Die schriftliche Berufungsantwort erfolgte am 12. November 2015 und wurde der Klägerin am 4. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 73, Urk. 74).
Die Vorinstanz erachtete den Unfall, so wie von der Klägerin geschildert, als durch die erhobenen Beweise und die im Hauptverfahren zu den Akten eingereichten Urkunden nicht erwiesen. Für das Unfallgeschehen gebe es keine Zeugen, sondern nur die Schilderungen der Klägerin. Diese seien im Kerngehalt unter sich widersprüchlich und sie ständen teilweise auch im Widerspruch zu von Drittpersonen verfassten, aber auf den Angaben der Klägerin beruhenden Urkunden über den Unfallhergang (Krankengeschichte des Hausarztes, Schadenmeldung UVG, Bericht der Ergotherapeutin, Arztzeugnis UVG, Unfallrapport der SUVA). Diskrepanzen beständen insbesondere bei der Frage, ob die Klägerin die Hand am aufgeklappten Deckel der Maschine angeschlagen habe, ob der halboffene Deckel heruntergefallen sei und die Hand zwischen Gitterrost und Deckel eingeklemmt habe. Ebenso beständen Differenzen dahin, ob die Klägerin, wie von ihr selber im Prozess ausgeführt, zunächst noch von der Betriebssanitäterin gepflegt worden sei, ob sich niemand um sie gekümmert habe und sie direkt in die Notfallstation des E. spitals gegangen sei, wie es die Ergotherapeutin festhalte. Es bestehe schliesslich ein Widerspruch zwischen der Angabe in der einstweiligen Klagebegründung, dass die Maschine erst durch eine Drittperson habe abgestellt und die Klägerin befreit werden können, und der Parteibefragung, wonach sie sich selber habe befreien müssen und dabei die Hand am Deckel angeschlagen habe. Die als Zeugen befragte Betriebssanitäterin C. und der Personalchef D. könnten sich nicht an einen Unfall der Klägerin und eine erste Verarztung erinnern (Urk. 65).
Die Klägerin hat vor Vorinstanz eine Klage mit einem klar bezifferten Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 30'000.rechtshängig gemacht. Wenn sie mit ihrer Berufung die Gutheissung der Klage mit diesem Rechtsbegehren beantragt, so liegt entgegen der Beklagten (Urk. 73 S. 2f) ein präziser und durch das Klagebegehren klar bezifferter Berufungsantrag im Sinne von Art. 311 ZPO vor. Sodann gesteht die Beklagte ausdrücklich zu, dass die Klägerin klare Rügen an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vorbringt, mithin eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO geltend macht (Urk. 73 S. 3). Diese Rüge betrifft die urteilsmässigen Feststellungen der Vorinstanz zur allgemeinen Haftungsgrundlage, welche als Konklusion zur Klageabweisung führten. Solche Feststellungen zur rechtlichen tatsächlichen Klagegrundlage können nicht in Franken ausgedrückt werden. Kommt dazu, dass die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Haftungsgrundlagen beschränkt hat und sich in ihrem Urteil nirgends zum Quantitativ der Klage geäussert hat. Mangels urteilsmässiger Beurteilung des Quantitativs sind diesbezügliche Rügen in einem Berufungsverfahren gar nicht möglich. Der Antrag der Beklagten auf Nichteintreten auf die Berufung mangels klaren Berufungsantrags und mangels ausreichender ziffernmässiger Begründung ist bei dieser Sachlage haltlos.
Die Klägerin rügt in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes bzw. eine falsche Würdigung der erhobenen Beweise durch die Vorinstanz. Sie rügt dabei u.a., sie habe vor Vorinstanz auch vergeblich ihren Arbeitskollegen F. als Zeugen für ihre Sachdarstellung zum Unfallgeschehen angerufen (Urk. 64 S. 3).
Die Klägerin hat in ihrer einleitenden Klageschrift vom 17. Januar 2014 auf Drittpersonen hingewiesen, welche die Mischmaschine nach dem Unfallvorgang abgeschaltet hätten (Urk. 2 S. 3). In der eigentlichen Klagebegründung erwähnte sie, es habe sie niemand schreien gehört, weil ein normalerweise noch anwesender Kollege gerade Rauchpause gemacht habe (Urk. 14 S. 1), und in der Replik beantragte sie ausdrücklich die Befragung ihres Arbeitskollegen F. als Zeugen (Prot. S. 17). In der Parteibefragung erklärte die Klägerin, ein Kollege sei nach dem Unfall vorbeigelaufen und habe gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Hand eingeklemmt habe, worauf dieser gemeint habe, sie müsse das sofort melden. Darauf sei sie zu C. in deren Büro gegangen und diese habe ihr einen kühlenden Beutel aufgelegt (Urk. 40 S. 3, 5).
Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtig festgestellt, dass es keine Zeugen gibt, welche den geltend gemachten Unfall unmittelbar beobachtet haben. Dieser lässt sich direkt nur durch die eigenen Aussagen der Klägerin erstellen, die im Sinne einer Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO und damit im Sinne eines vollwertigen Beweismittels vernommen wurde (Urk. 40). Für die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft können und müssen jedoch auch die weiteren Umstände und die Abläufe unmittelbar nach dem Unfallgeschehen mit in Betracht gezogen werden. Nach der Darstellung der Klägerin war die erste Person, die ihr unmittelbar nach dem Unfall begegnete, dieser Arbeitskollege, der sich irgendwie veranlasst sah, sie anzusprechen. Dieser Kollege könnte allenfalls eine spontane, zeitnahe und damit besonders authentische und glaubhafte Ereignisschilderung der Klägerin bestätigen. Da sich die Beweiswürdigung vorliegend weitgehend auf Beweismittel für das Nachfolgegeschehen abstützen muss, kommt der Befragung dieses Arbeitskollegen zentrale Beweisbedeutung zu. Die Klägerin hat diesen Zeugen prozessual rechtzeitig in der Replik angerufen, und auch die Beklagte hat in der Duplik auf diese Beweisofferte Bezug genommen und keine Einwände gegen diese Zeugenbefragung erhoben (Prot. S. 22). Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz diesen zentralen und rechtzeitig angerufenen Zeugen befragen müssen, bevor sie ihr Urteil fällte und die Sachdarstellung der Klägerin als unglaubhaft verwarf. Die Vorinstanz hat der Klägerin diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Je nach dem Ausgang dieser Zeugenbefragung erscheinen auch die bereits erfolgten Beweiserhebungen allenfalls in einem anderen Licht und wären anders zu würdigen. Die Berufungsrüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) ist bereits dadurch ausreichend begründet. Wegen der zentralen Bedeutung des Zeugen F. mit möglichen Auswirkungen auf die gesamte Beweiswürdigung zum grundsätzlichen Klagefundament ist es angezeigt, diese Befragung durch die Vorinstanz vornehmen zu lassen und das Verfahren dazu an diese zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
Bei dieser Prozesssituation hinsichtlich der Beweislage und Beweiswürdigung erübrigt es sich, die weiteren Berufungsvorbringen der Klägerin zur Beweiswürdigung zu prüfen.
Anzumerken bleibt, dass der Sachverhalt vorliegend weitgehend durch indirekte Beweise erstellt werden muss, insbesondere durch das Nachunfallgeschehen. Objektive Tatsache ist dabei, dass der Hausarzt der Klägerin noch am Unfalltag
eine Kontusion am rechten Handgelenk mit Schmerzen und Ausstrahlung in den Arm diagnostizierte und ihr deswegen eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 5
- 7 Tagen attestierte (Urk. 50/1, Urk. 17/4). Es wäre ein sehr grosser Zufall, sollte die Klägerin am 3. April 2008 um 9.36 Uhr die Arbeitsstelle ohne Abmeldung, wie die Beklagte behauptet verlassen und unmittelbar darauf ein anderweitiges Unfallereignis mit der rechten Hand erlitten haben. Sodann nannte sie damals auch ihrem Hausarzt klar den Unfall mit der Maschine als Ursache.
Entgegen der Klägerin kann ein aktueller Ausdruck einer früher erstellten Computerdatei über ausschliesslich elektronisch erfasste Arbeitszeiten durchaus ein taugliches und zulässiges Beweismittel sein (Urk. 64 S. 2f). Dieses Beweismittel wurde rechtzeitig mit der Duplik vorgelegt (Urk. 17/1). Gemäss dieser Datei hat die Klägerin am 3. April 2008 erst um 9.36 Uhr am Arbeitsort ausgestempelt. Dies lässt sich aber durchaus mit ihrer Darstellung der Abläufe vereinbaren bzw. widerspricht diesen nicht. Nachdem sie sich nach dem Unfallereignis von ca. 7.30 Uhr bei der Betriebssanitäterin gemeldet haben will und ihr ein CoolPack aufgelegt worden sein soll, soll ihre Hand trotzdem immer mehr angeschwollen sein.
Dies impliziert ein gewisses Abwarten des Schmerzund Verletzungsverlaufs am
3. April, d.h. ein einstweiliges Verbleiben der Klägerin im Betrieb nach der Notfallpflege, und es ist nachvollziehbar, dass sie dabei zwischen 8.49 Uhr und 9.05 Uhr zunächst auch noch ihre gewohnte, offizielle Arbeitspause einzog, kurz danach um 9.36 Uhr die Arbeitsstelle wegen der ansteigenden Schwellung aber dann doch verliess, um den telefonisch vereinbarten Arzttermin wahrzunehmen (vgl. auch Prot. S. 15).
Weiter hat der Zeuge D. ausgesagt, dass ihm damals das Fehlen der Klägerin an ihrem gewohnten Arbeitsplatz aufgefallen sein müsse, dass er sich erkundigt haben müsse und dass ihm darauf jemand etwas über diesen Vorfall erzählt haben müsse, wenn er sich auch nicht an den konkreten Tag erinnere. Er wisse aber, dass etwas geschehen sei, tendenziell am Morgen (Urk. 39 S. 4f). Er war als Produktionsund Verpackungsleiter (nicht Personalchef) ja auch für die ordentlichen Betriebsabläufe in der Produktion zuständig und der Ausfall einer Mitarbeiterin in der Produktion fiel in seinen zentralen Aufgabenbereich und er musste sich damit befassen. Insoweit ist seine wenn auch nur vage - Erinnerung
an ein Unfallgeschehen doch von Bedeutung. Dazu stehen die Aussagen der Zeugin C. in einem merkwürdigen Widerspruch, wonach sie, die betrieblich näher bei den Produktionsmitarbeitern ist als der Zeuge D. , überhaupt nichts von einem Unfall mitbekommen haben will, eben so wenig vom Grund der Arbeitsplatzabwesenheit der Klägerin (Urk. 38 S. 3f). Indirekt bestätigt diese Zeugin jedoch die Aussage der Klägerin, dass sich diese nicht ohne Abmeldung vom Arbeitsplatz entfernen durfte und sich diese sonst jeweils ordnungsgemäss abgemeldet hat (Urk. 38 S. 4 i.V.m. Urk. 40 S. 4, 6). Dass die Zeugin C. somit am 3. April 2008 nicht gewusst und sich nicht dafür interessiert haben will, weshalb die Klägerin den Arbeitsplatz verliess, bzw. erst nach einem mehrere Tage dauernden Abwarten durch das Arztzeugnis von einem Unfall erfahren haben will (Urk. 38 S. 4), überzeugt nicht besonders.
Umgekehrt kann aus dem Bericht der Ergotherapeutin, wonach die Klägerin den Notfall des E. spitals habe aufsuchen müssen, weil sich niemand um sie gekümmert habe (Urk. 4/4), nichts gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Version eines Unfalls abgeleitet werden. Einerseits liess sich die Klägerin am Unfalltag belegtermassen vom Hausarzt behandeln, was sich bei einem Aufsuchen des Spitalnotfalls erübrigt hätte. Andererseits kann dieser Bericht ohne weiteres auf einem Missverständnis Erinnerungsfehler der Therapeutin beruhen, war der E. spital nachweislich doch erst später vom Hausarzt eingeschaltet worden zur Erstellung eines CTs (Urk. 50/2), und hat die Klägerin selber stets geltend gemacht, zunächst sehr wohl im Betrieb notfallmässig gepflegt worden zu sein; einzig an der Mischmaschine selber sei ihr niemand zu Hilfe gekommen. Insgesamt liegen doch klare Hinweise auf ein Unfallgeschehen am 3. April 2008 am Arbeitsplatz der Klägerin vor. Und die Vorinstanz hat ja einstweilen lediglich das Faktum eines Unfallereignisses am 3. April 2008 zum Beweis verstellt.
Richtig ist, dass sich aus den Akten gewisse Differenzen über den genauen Unfallablauf ergeben. Nämlich ob die Hand der Klägerin beim Herausziehen mit aller Kraft aus den Stäben des Gitters und beim sich gegen die Mischmaschine Stemmen zum sich bewegenden - Deckel emporgeschnellt ist und dort angeschlagen hat (Urk. 14 S. 1, Urk. 40 S. 5). Oder ob dieser Deckel auch noch heruntergefallen
ist und die Hand eingeklemmt hat, ev. nachdem sich die Klägerin beim Stemmen gegen die Mischmaschine noch an dessen Griff festgehalten hatte (Urk. 4/3, Urk. 4/4, Urk. 4/6, 4/10, 4/14, Prot. S. 20, Urk. 40 S. 3); diesen letztgenannten Ablauf hielt die SUVA bei einer Besichtigung der Maschine für grundsätzlich möglich (Urk. 4/14). Diese Differenzen betreffen indessen nur Varianten des Unfallablaufs mit Verletzungsfolge im gleichen Unfallkontext mit der Mischmaschine, dem halb geöffneten Deckel und der letztlich prozessrelevanten Frage nach der Betriebssicherheit der Maschine. Es geht jedoch nicht um einen Fall von alternativer Kausalität von mehreren selbständigen Schadensursachen verschiedener Schadensverursacher, wo der fehlende Beweis des konkreten Kausalverlaufs zur Haftungsbefreiung aller in Frage kommenden Schadensverursacher führt. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Klägerin sich wegen des ersten Schreckens nach dem Festkleben der Finger nicht mehr genau an den detaillierten Unfallablauf erinnert, insbesondere nicht mehr im vorliegenden Verfahren, rund 5 - 6 Jahre nach dem Ereignis (Prot. S. 20, Urk. 40 S. 5). Es erscheint sodann wenig zielführend, den exakten Wortlaut der Unfallablaufschilderungen, die von Drittpersonen auch des Rechtsvertreters anhand der Angaben der Klägerin redigiert wurden, zu analysieren und Widersprüche zu ihren anderweitigen Angaben zu orten, z.B. zwischen dem Einklemmen der Hand durch den Deckel und dem Aufschlagen des Deckels auf der Hand (Urk. 65 S. 15, 17, 19). Es sind hier stets auch Kommunikationsfehler bzw. -ungenauigkeiten mit in Betracht zu ziehen. Umgekehrt ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihr bekannt gegebene Betriebsunfälle der SUVA zu melden (Art. 45 UVG). Es ist jedoch nicht Sache der Arbeitgeberin, Unfälle zunächst selber beweismässig abzuklären, und mit der Unfallmeldung als solcher erfolgt keine Anerkennung der Unfallschilderung (Urk. 64 S. 4ff).
Aufgrund dieser Erwägungen ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, vorab - nach Erlass einer entsprechenden Beweisverfügung zur Befragung des Zeugen F. und zur neuen Beweiswürdigung unter Einbezug des Ergebnisses dieser Befragung und der Gegenbeweismittel der Beklagten. Je nach dem Ergebnis wird sich die Frage der Betriebssicherheit der fraglichen Mischmaschine und der Verantwortlichkeit der Beklagten dafür stellen. Allenfalls wird vorab zu klären sein, ob bzw. wie weit die gesundheitlichen Langzeitfolgen des behaupteten Unfallereignisses überhaupt noch in einem natürlichen adäquaten Kausalzusammenhang dazu stehen.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Regelung der Entschädigungsfolgen für das vorliegende Berufungsverfahren bleibt dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Dietikon (Einzelgericht) vom 20. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Regelung der Parteientschädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichtes vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli versandt am:
mc
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