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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LA150032: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wurde entschieden, dass auf die Beschwerde bezüglich Rechtsöffnung nicht eingetreten wird. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LA150032

Kanton:ZH
Fallnummer:LA150032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA150032 vom 18.09.2015 (ZH)
Datum:18.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Berufung; Über; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Stunden; Recht; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Entschädigung; Ferien; Klage; Überstunden; Akten; Vorbringen; Behauptungen; Verhandlung; Überzeit; Sonntag; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 13 ArG ;Art. 135 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LA150032

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. September 2015

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 15. Juli 2015 (AH150073-L)

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 12'530.65 netto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, zu bezahlen.

    Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

    Berufungsantrag der Beklagten:

    Wir stellen den Antrag das Urteil des Arbeitsgerichts nicht anzuerkennen bzw. hilfsweise einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen.

    Erwägungen:

    1. a) Der Kläger war per 2. Mai 2014 in die Dienste der Beklagten eingetreten, als Chauffeur und für weitere Aufgaben nach Absprache, zu einem Brutto-Jahreslohn von Fr. 78'000.--. Am 28. November 2014 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2014 gekündigt (Urk. 15 S. 2 f.). Am 28. Mai 2015 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 12'910.-ein, unter Beilage der Klagebewilligung vom 7. April 2015 (Urk. 1 und 3); anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte er die Forderung auf Fr. 13'112.75 (Urk. 8). Der Kläger forderte offenen Restlohn für Dezember 2014, eine Entschädigung für insgesamt 24 nicht bezogene Ferienund Ruhetage, Zuschlag für 14.29 Tage Überstunden, Zuschlag für 8 Tage Sonntagsarbeit und Auslagenersatz (Urk. 8 S. 1). Zur Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 war seitens der Beklagten niemand erschienen (Vi-Prot. S. 3). Am 15. Juli 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 11 = Urk. 15).

      1. Hiergegen hat die Beklagte am 10. August 2015 fristgerecht (Urk. 12/1) Berufung erhoben und den oben aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 14).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien zur Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 vorgeladen worden, die Beklagte sei dieser jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Bei Säumnis seien die eingereichten Eingaben zu berücksichtigen; im Übrigen könne der Entscheid aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei ergehen. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime hätten die Parteien die wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen vorzutragen. Wenn die Vorbringen der klagenden Partei an der Verhandlung mangels Teilnahme der beklagten Partei unbestritten bleiben würden, sei ein Beweisverfahren nur durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Zweifel an der klägerischen Darstellung bestehen würden. Dafür liege indessen nichts vor. Für die Entscheidfindung sei somit androhungsgemäss auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers abzustellen (Urk. 15 S. 3-5).

      Zur Höhe der klägerischen Forderung erwog die Vorinstanz, der geltend gemachte Restlohn für Dezember 2014 von Fr. 3'661.40 netto sei durch die Lohnabrechnung der Beklagten über Fr. 8'881.85 netto und die Überweisung von bloss Fr. 5'220.45 ausgewiesen. Der Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 90.95 brutto für netto sei mit dem Kontoauszug dokumentiert. Vom Ferienanspruch von 13.33 Ferientagen habe der Kläger 7 Arbeitstage beziehen können; für die nicht bezogenen Ferientage stehe ihm eine Entschädigung von Fr. 1'891.70 brutto (6.33 mal Fr. 298.85) zu. Die Parteien hätten zwar vertraglich die Kompensation Auszahlung von Überstunden und Überzeit wegbedungen; für Überzeit sehe Art. 13 ArG jedoch zwingend einen Lohnzuschlag von 25% vor, wobei für den Kläger eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gelte. Dem Kläger seien für die Anstellungszeit 66 Ruhetage zugestanden, von welchen er 50 bezogen habe. Der Kläger habe innert 5 Wochenarbeitstagen selbst unter Berücksichtigung grosszügig bemessener Arbeitspausen das Höchstarbeitspensum erreicht; die an den

      nicht bezogenen Ruhetagen zusätzlich geleistete Arbeitszeit habe damit dieses Pensum überschritten und sei gemäss Art. 13 ArG entschädigungspflichtig. Bei einem Tagespensum von 8.4 Stunden würden sich so 134.4 Stunden Überzeit ergeben, welche mit insgesamt Fr. 5'977.45 brutto (134.4 x Fr. 35.58 x 125%) zu entschädigen seien. Von den verlangten Feiertagen sei nur für einen eine Entschädigung geschuldet, die dafür geforderten Fr. 298.85 brutto seien ausgewiesen. Der Kläger habe an 7 Sonntagen und dem (einem Sonntag gleichgestellten) Auffahrtstag gearbeitet, wofür ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet sei; beim normalen Pensum von 8.4 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 35.58 ergebe sich ein Zuschlag von insgesamt Fr. 1'195.50 brutto. Von den Bruttobeträgen von insgesamt Fr. 9'363.50 seien 6.25% Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, was Fr. 8'778.30 netto ergebe. Die Klage sei damit im Betrag von Fr. 12'530.65 netto (Fr. 3'661.40, Fr. 90.95 und Fr. 8'778.30) gutzuheissen (Urk.

      15 S. 5-8).

      1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 15 S. 9). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; sie muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf andere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage.

        Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch eingeschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren, welches erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstand, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).

      2. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung vorab geltend, ihr C. , der als einziger an der Verhandlung hätte teilnehmen können, sei am 7. Juli 2015 bereits nachweislich im Urlaub gewesen, was der Vorinstanz rechtzeitig mitgeteilt worden sei (Urk. 14).

        C.

        ist gemäss Handelsregistereintrag einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten, mit Einzelunterschrift. Eine Ferienabwesenheit desselben hätte daher grundsätzlich einen zureichenden Grund für eine Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung bilden können (Art. 135 ZPO). In den vorinstanzlichen Akten findet sich jedoch weder ein Verschiebungsgesuch der Beklagten noch wenigstens eine Mitteilung über eine Abwesenheit ihres Verwaltungsrats. Die Beklagte gibt denn auch nicht an, wann und wie diese Abwesenheit mitgeteilt worden sein sollte. Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte wie schon im Sühnverfahren (Urk. 3 S. 2) - unentschuldigt nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist. Damit hat sie auch die aus dem Nichterscheinen entstehenden Nachteile zu tragen (Art. 234 Abs. 1 ZPO).

      3. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung sodann vor, die Überstunden würden gemäss Arbeitsvertrag nicht abgegolten; der Kläger habe während seiner Tätigkeit von 9:00 bis 17:00 täglich mit 3-4 Stunden ausreichend Ruhezeiten gehabt, um diese zu kompensieren. Er habe weiterhin alle Urlaubstage bezogen. Der Dienstplan sei so nie genehmigt bzw. überhaupt besprochen worden. Die Tätigkeit an 6 Sonntagen werde bestritten. Dem Kläger sei auf dessen eigenen Wunsch gekündigt worden, damit er keine Wartefristen beim Arbeitslosengeld habe hinnehmen müssen (Urk. 14).

        Alle diese Behauptungen hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, obwohl sie hätte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen - dies hätte tun können. Alle diese Behauptungen können daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass die Behauptungen des Klägers, welche Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden, als von der Beklagten nicht bestritten zu gelten haben. In rechtlicher Hinsicht werden sodann die Erwägungen der Vorinstanz nicht beanstandet; da auch keine offensichtlichen Mängel vorliegen, bleibt es daher bei den entsprechenden Erwägungen und dem so begründeten Entscheid.

        Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz durchaus erkannt hat, dass die Parteien vertraglich eine Kompensation Auszahlung von Überstunden und Überzeit ausgeschlossen hatten, und sie hat denn auch dem Kläger keine Entschädigung für Überstunden zugesprochen; sie hat dann aber erwogen, die Entschädigung für Überzeit könne vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weil die Regelung von Art. 13 ArG zwingend sei (Urk. 15 S. 6 Erw. 5.1). Dies wiederum ist nicht beanstandet worden.

      4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Dementsprechend ist sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

    3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juli 2015 wird bestätigt.

  2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'530.65.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. September 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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