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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LA150023: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, eine Schuldnerin in Betreibungen gegen die Stadt Zürich und die B. AG, hat gegen eine Pfändung und ein Verwertungsprotokoll Beschwerde eingereicht, nachdem das Betreibungsamt die Pfändung ohne ihr Erscheinen durchgeführt hatte. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab, da die Fristen nicht eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die gepfändeten Beträge unpfändbare Sozialleistungen seien, was das Betreibungsamt hätte prüfen müssen. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen und keine Kosten oder Entschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LA150023

Kanton:ZH
Fallnummer:LA150023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA150023 vom 13.11.2015 (ZH)
Datum:13.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Arbeit; Belastung; Kläger; Klägers; Berufung; Beklagten; Tarbeit; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Gesundheit; Belastungs; Vorfälle; Vorfall; Belastungen; Fürsorge; Schaden; Massnahmen; Fürsorgepflicht; Sicherheits; Klage; ätigkeitsimmanent
Rechtsnorm:Art. 17c ArG ;Art. 317 ZPO ;Art. 328 OR ;Art. 40 ArG ;Art. 43 ArG ;Art. 45 ArG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:115 V 133; 129 V 177;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LA150023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach

Urteil vom 13. November 2015

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. März 2015 (AN120049-L)

    Rechtsbegehren:
    • 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 26'310.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2012 zu bezahlen.

      1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.zu bezahlen.

      2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MWSt.) zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 13. März 2015 :
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'302.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012 sowie Fr. 7'000.- Genugtuung zu bezahlen.

    Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'266.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

    Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von 1/4 zu ersetzen.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'680.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

  5. (Mitteilung)

  6. (Berufung)

Berufungsanträge:

der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 49):

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 13. März 2015 sei aufzuheben.

  2. Dementsprechend sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen nebst Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 56):

  1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.

Erwägungen:

A

Prozessuales

  1. Am 10. September 2012 machte der Kläger das vorliegende Gerichtsverfahren mit Klagebewilligung und Klageschrift am Arbeitsgericht Zürich rechtshängig. Nach eingeholter schriftlicher Klageantwort fand am 13. Juni 2013 die mündliche Hauptverhandlung statt. Zufolge Aufnahme aussergerichtlicher Vergleichsgespräche blieb das Verfahren bis Ende November 2014 formlos sistiert. Am 13. März 2015 erliess das Arbeitsgericht ohne Weiterungen das eingangs wiedergegebene Urteil.

    Gegen das Urteil vom 13. März 2015 erhob die Beklagte am 11. Mai 2015 mit

    schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung und leistete am 20. Mai 2015 den ihr auferlegen Prozesskostenvorschuss (Urk. 49, Urk. 54). Die schriftliche Berufungsantwort des Klägers und Berufungsbeklagten erfolgte rechtzeitig am 29. Juni 2015 und wurde der Beklagten und Berufungsklägerin am 29. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56, Urk. 59).

  2. Die Beklagte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Gegenseite eingereichten Gutachten von med. pract. C. (vgl. Urk. 26/35) Stellung zu nehmen (Urk. 49 S. 30). Dieses Gutachten wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2013 vorgelegt

(Prot. I S. 5), weshalb die Beklagte ohne weiteres an dieser Verhandlung im Rahmen ihrer Duplik (Prot. I S. 6 - 24, insbesondere Prot. I S. 11 f. zu Ziff. 17 und

18) hätte Stellung nehmen müssen. Hat sie dies versäumt, besteht kein Recht zum Vorbringen diesbezüglicher Noven im Berufungsverfahren.

B

Tatsächliche Grundlagen

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) betreibt im Auftrag der öffentlichen Hand verschiedene Unterkunfts- und Betreuungseinrichtungen für Asylbewerber. Dazu zählte bis 2010 auch der Betrieb des zentrums D. (nachfolgend D. ) im Auftrag des Kantons Zürich für besonders schwierige bzw. renitente Asylbewerber, die in normalen Betreuungseinrichtungen nicht tragbar waren.

Am 30. Oktober 2000 schlossen die Parteien einen ersten Arbeitsvertrag miteinander ab. Danach verpflichtete sich der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger), vornehmlich im D. auf Abruf und im Stundenlohn Einsätze als Sicherheitsmitarbeiter zu leisten, wobei diese Einsätze vor allem in der Nacht und an Wochenenden erfolgten. Der Kläger war bereits zuvor während mehreren Jahren bei einer anderen Arbeitgeberin für die Betreuung von Asylbewerbern angestellt gewesen.

Am 19./25. Februar 2003 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, wonach der Kläger nunmehr fest und im Monatslohn als Sicherheitsmitarbeiter für den Einsatz in Notunterkünften und Durchgangszentren angestellt wurde. An der Art der Arbeit und am Einsatzort vornehmlich im D. änderte sich nichts. Am 7./14. November 2005 erfolgte eine weitere Änderung des Arbeitsvertrages : Die Festanstellung wurde auf ein 80%-Pensum reduziert, dafür wurde ein zusätzlicher Arbeitsvertrag für weitere Einsätze auf Abruf abgeschlossen. Die Arbeit blieb dieselbe.

Zufolge Rückgangs der Belegung des D. kündigte die Beklagte zunächst

den Vertrag auf Abruf fristgerecht auf den 31. Dezember 2009. Das D.

musste im Jahre 2010 sodann ganz geschlossen werden und die Beklagte kün- digte daher auch den Festanstellungsvertrag mit dem Kläger fristgerecht auf den

31. Oktober 2010. Am 9./12. September 2010 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag per 1. November 2010 für Nachtund Wochenendbetreuung mit einem Pensum von 30% ab, wobei der Kläger in der Asylunterkunft eingesetzt werden sollte. Während der Kündigungsfrist für den Festanstellungsvertrag vom 7./14. November 2005 erkrankte der Kläger und der Arbeitsvertrag endete zufolge Erstreckung der Kündigungsfrist erst Ende April 2011. Der Vertrag vom 9./12. September 2010 kam wegen der Erkrankung des Klägers praktisch nicht zum Tragen und wurde von der Beklagten fristgerecht auf Ende August 2011 gekündigt.

Der Kläger suchte im Oktober 2009 erstmals den Psychiater Dr. E. auf; ein Arztzeugnis darüber besteht nicht. Nach der Kündigung des Arbeitsvertrages begab er sich im September 2010 erneut zu Dr. E. , wurde von diesem krank geschrieben, im Dezember 2010 im Sanatorium Kilchberg zwei Wochen stationär und anschliessend bis April 2011 teilstationär behandelt. Seither ist der Kläger aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Die behandelnden Ärzte sowie das im Auftrag der IV erstellte Gutachten attestieren ihm eine mittelgradige depressive Episode und teilweise eine posttraumatische Belastungsstörung, einhergehend mit einer Agoraphobie mit Panikattacken. Das IV-Gutachten führte zur Zusprechung einer vollen IV-Rente.

  1. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger Schadenersatz für ungedeckte medizinische Behandlungskosten sowie den Lohnausfall zufolge seiner Erkrankung als Differenz zwischen einem hypothetischen Lohn und dem Krankentaggeld. Ferner fordert er Schadenersatz für die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung seiner (psychischen) Fahrtauglichkeit sowie eine Genugtuung.

    Er führt seine psychische Erkrankung auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin zurück, welche zu unhaltbaren Arbeitsbedingungen bzw. -belastungen im D. geführt habe und welche Ursache seiner psychischen Erkrankung seien. So habe er sich ständig in einer potentiell bedrohlichen Situation befunden, da er von den Heimbewohnern immer wieder beschimpft, bedroht und tätlich angegangen worden sei, insbesondere nachts, wenn diese alkoholisiert ins Heim zurückgekehrt seien und er ihnen weisungsgemäss den mitgebrachten Alkohol habe wegnehmen müssen. Dafür nennt der Kläger auch vier konkrete Vorfälle

    • vom 28. August 2001 : Ein wütender Heimbewohner lief mit einem Küchenmes-

      ser dem Kläger hinterher und bedrohte ihn verbal mit dem Tod (Ich bringe dich um), weil dieser bei der Konfiszierung der Wodkaflasche unabsichtlich das Kind des Bewohners umgestossen hatte. Das eingeleitete Strafverfahren wurde zufolge Rückzugs des Strafantrages des Klägers eingestellt.

    • vom 15. November 2008 : Ein Heimbewohner zerbeulte und zerkratzte nach einer Auseinandersetzung um mitgebrachten Alkohol die seitliche Karosserie des auf dem Parkplatz des Zentrums stehenden Autos des Klägers und warf mit einem Stein drei Autoscheiben ein, was der Kläger von seinem Büro aus über die Videoüberwachungsanlage beobachten konnte. Während dieser Sachbeschädigung war die vom Kläger avisierte Polizei bereits unterwegs. Der Heimbewohner wurde später wegen Sachbeschädigung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bzw. ersatzweise zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

    • vom 30. Juni 2009 : Ein wütender und alkoholisierter Heimbewohner sagte in Anwesenheit einer Drittperson mehrmals zum Kläger I kill you, I will finish you und schlug ihn überdies mit der Faust gegen die Wange, was eine Prellung und Kopfschmerzen beim Kläger zur Folge hatte. Der Heimbewohner wurde dafür wegen Drohung und Tätlichkeit verurteilt.

    • vom 5. Oktober 2009 : Ein Heimbewohner randalierte im Vorraum des (abgeschlossenen) Schalters, in welchem sich der Kläger aufhielt, schlug mit den Fäusten gegen die Glasscheibe des Schalters, warf einen kleinen Salontisch mit voller Wucht dagegen, versuchte die Schaltertür zu öffnen, kippte einen Bürotisch um und warf schliesslich eine Holzrohrstabelle am Schalter vorbei gegen die Wand; er soll noch weiteres Mobiliar im Aufenthaltsraum der Unterkunft demoliert haben. Von diesem Vorfall existiert eine Videoteilaufzeichnung (Urk. 4/18).

    Zwecks Eruierung weiterer solcher Vorfälle im D. und des diesbezüglichen Einsatzverhaltens der Polizei beantragte der Kläger die Befragung der anderen Mitarbeiter im D. , den Beizug der internen Rapporte des Zentrums sowie der Polizeirapporte.

    Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz grundsätzlich auf den Standpunkt, die Beklagte hätte die Belastungen des Arbeitsumfeldes durch geeignete Präventionsmassnahmen reduzieren verhindern können, dies aber pflichtwidrig unterlassen. Entgegen einer polizeilichen Empfehlung habe sie z.B. darauf verzichtet, einen zweiten Mitarbeiter für die besonders gefährliche Nachtschicht anzustellen; mit einem zweiten Mann hätten kritische Situationen verhindert und das Sicherheitsgefühl verbessert werden können. Die Beklagte habe weiter die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen des Klägers im Hinblick auf dessen regelmässige Nachtarbeit nicht durchführen lassen; solche Untersuchungen hätten die unhaltbare Belastungssituation zutage gebracht. Sie habe sodann auch geeignete Weiterbildungsmassnahmen für das Verhalten in kritischen Situationen unterlassen. Durch diese Unterlassungen habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt und diese schuldhafte Pflichtverletzung sei ursächlich für seine psychische Erkrankung im Jahr 2010.

  2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber im wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Kläger geschilderten Vorfälle und die geltend gemachten Belastungen

    seien tätigkeitsimmanent. Der Kläger habe von Anfang an gewusst, worauf er sich einlasse. Er habe sich während der ganzen zehn Jahre nie über das Arbeitsumfeld beklagt, auch nicht anlässlich der jährlichen Qualifikationsgespräche, welche letztmals am 15. September 2009 stattgefunden hätten. Bei diesen Gesprächen habe er vielmehr stets betont, wie ihm die Arbeit gefalle und wie gerne er zur Arbeit komme. Er habe sogar noch mehr arbeiten wollen, als zulässig vertraglich vereinbart gewesen sei; er sei auch nie krank gewesen. Er habe mehrere (namentlich aufgezählte) Weiterbildungen besucht. Nach dem Vorfall vom 5. Oktober 2009 habe die Zentrumsleiterin, die u.a ausgebildete Psychiatrieschwester sei, mit ihm ein Gespräch geführt, wobei der Kläger gesagt habe, es gehe ihm gut. Das Angebot eines Arbeitsortswechsels habe er abgelehnt, weil es ihm im

    D. sehr gut gefalle. Er sei kurz darauf in die Ferien gegangen und gut erholt

    zurückgekehrt.

    Die Beklagte gesteht zu, dass sie keine medizinischen Untersuchungen wegen der regelmässigen Nachtarbeit unter besonderen Belastungen veranlasst hat. Sie bestreitet indessen einen Kausalzusammenhang mit der späteren Erkrankung des

    Klägers. Auf Empfehlung der Polizei habe man technische Sicherheitsund andere Kontrollmassnahmen getroffen. Die nahe Flughafenpolizei habe nachts halbstündlich auf dem Gelände patrouilliert und sei jeweils innert weniger Minuten vor Ort gewesen, wenn sie aufgeboten worden sei und wozu die Mitarbeiter im Falle von Problemen stets angehalten worden seien. Die Einstellung eines zweiten Mitarbeiters für den Nachtdienst sei unüblich und wäre auch unzweckmässig und unzumutbar gewesen. Der vom Kanton bewilligte Stellenplan hätte dafür nicht ausgereicht. Sodann sei die Auslastung des für 50 Bewohner ausgelegten

    D. im Jahre 2009 auf rund 33% bzw. 12 Personen (ca. 10% haftabwesende

    Bewohner mitgezählt) zurückgegangen, und im Jahre 2010 seien noch durchschnittlich 11,5% von insgesamt 34 Plätzen, somit 4 - 5 Plätze (ca. 10% haftabwesende Bewohner mitgezählt) belegt gewesen. Eine Doppelbesetzung während der Nacht, wo es sehr ruhig sei, wäre bei diesen Belegungszahlen wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.

    Schliesslich bezweifelt die Beklagte generell einen Kausalzusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers mit seiner Arbeit im D. . Die dazu vorgelegten Arztzeugnisse beruhten einseitig auf Angaben des Klägers und einer unzutreffenden Dramatisierung der Arbeitsumstände. Die Ursache der Erkrankung seien vermutlich Existenzängste nach der Kündigung und persönliche bzw. familiäre Probleme.

  3. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten und einen Kausalzusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Klägers bejaht, seine Schadenersatzforderung aber nur teilweise gutgeheissen.

    Die Vorinstanz erkannte, die Fürsorgepflicht hätte unter den gegebenen Umstän- den und Belastungen die Einstellung eines zweiten Mitarbeiters während der Nacht erfordert, was die Beklagte indessen unterlassen habe. Ebenso habe die Beklagte die gesetzliche Pflicht zur regelmässigen medizinischen Untersuchung bei Nachtdienstleistenden unter belastenden Umständen verletzt. Durch diese Massnahmen hätte eine übermässige Belastung des Klägers, welche eine tätigkeitsimmanente Belastung überschritten habe, verhindert werden können, was der Beklagten bewusst gewesen sei und ihr als schuldhaftes Verhalten anzulasten sei. Hingegen liess es die Vorinstanz offen, ob der Vorwurf der unterlassenen Ausund Weiterbildung zutrifft; solche Massnahmen hätten die Unterstützung durch einen zweiten Mitarbeiter und die medizinische Betreuung nämlich nicht ersetzen können. Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch den Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht und dem Gesundheitsschaden. Der Zusammenhang ergebe sich aus den eingereichten Arztzeugnissen, insbesondere dem IV-Gutachten, welche die Ursache der Erkrankung in den Arbeitsumständen sähen. Auch wenn diese Zeugnisse einseitig auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhten, so seien Fachpersonen doch in der Lage, diese im Gesamtzusammenhang korrekt zu werten und einzuordnen.

  4. Im Berufungsverfahren halten die Parteien im wesentlichen an ihren Standpunkten fest.

C

Haftungsgrundlagen

  1. Rechtli che Grundlagen

    Die in Art. 328 OR geregelte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auferlegt diesem, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren, seine Persönlichkeit und Gesundheit zu schützen ihn auch vor Übergriffen Dritter zu schützen. Art und Umfang der Fürsorgeund Schutzpflicht ergeben sich teilweise aus öffentlichrechtlichen Bestimmungen wie dem Arbeitsgesetz, die über Art. 328 OR ins Privatrecht einfliessen. Auch Absatz 2 der genannten Bestimmung präzisiert, beschränkt aber auch die allgemeine Schutzbestimmung : Der Arbeitgeber hat (nur) diejenigen Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit ihm diese mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können. Die Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Betriebes bezieht sich sowohl auf die technischen wie auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten. Dabei ist stets eine Interessenabwägung notwendig zwischen dem Schutzbedarf bzw. dem Gefährdungspotential einerseits und den berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bzw. dem Sicherheitsaufwand andererseits. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers tritt die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Präventionsmassnahmen in den Hintergrund. Bringen umgekehrt gewisse Tätigkeiten naturgemäss eine erhöhte gesundheitliche psychische Belastung mit sich, kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Arbeitspflicht trotz tätigkeitsimmanenter Belastungen verlangen, ohne dass er damit eine Pflicht zum Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers verletzt. Der Arbeitnehmer hat diese Belastungen auszuhalten. Die Frage einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber stellt sich hier erst dann, wenn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte weiter geht, als durch den Zweck des Arbeitsvertrages unbedingt geboten ist. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung von Stressschäden ist auf Fälle klarer, objektivierbarer, nicht tätigkeitsimmanenter Überforderung begrenzt; eine tätigkeitsimmanente erhöhte Stressbelastung muss der Arbeitnehmer hinnehmen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7.A., Art. 328 N 2ff, N 7, 15f; Rehbinder/Stöckli, BK OR Art. 328 N 5; J. Brühwiler, Kommentar

    zum Einzelarbeitsvertrag, 3.A. S. 219 Rz 1, S. 230 Rz 7; BSK OR I-W. Portmann/R. Rudolph, Art. 328 N 21e). Für tätigkeitsimmanente Belastungen bzw. Stressschäden als solche haftet der Arbeitgeber nicht, es treffen ihn nur Schutzpflichten bei deswegen eingetretenen Gesundheitsstörungen. Bei einer Haftung des Arbeitgebers für Belastungsund Stressschäden ist in jedem Fall aber dem Verschulden besondere Beachtung zu schenken. Die erhöhte Belastung muss für ihn erkennbar sein (z.B. Absenzen, deutlich wahrnehmbare Stresssymptome); es trifft umgekehrt aber auch den Arbeitnehmer eine entsprechende Informationsobliegenheit. Fehlt es daran, fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden (W. Portmann, Stresshaftung im Arbeitsverhältnis, ARV 2008 S. 7ff). Ebenso ist der Kausalzusammenhang zwischen einem oft unspezifischen Beschwerdebild und der geltend gemachten Stressbelastung sorgfältig zu prüfen (BSK OR I-W. Portmann/R. Rudolph, Art. 328 N 21e).

    Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und erleidet der Arbeitnehmer dadurch einen Gesundheitsschaden, so hat der Arbeitgeber für diesen Schaden nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einzustehen; der Schadenersatz ist nicht auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Lohnansprüche bzw. Versicherungsleistungen beschränkt.

  2. Vorli egen eines Schadens

    Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass der Kläger unmittelbar nach der Kün- digung des Arbeitsverhältnisses psychisch ernsthaft erkrankte und nach Einschätzung der IV bis auf weiteres erwerbsunfähig ist. Er bezieht IV-Renten von insgesamt Fr. 3'719.pro Monat (Urk. 26/36); der letzte Arbeitslohn betrug demgegenüber Fr. 5'302.- netto (Urk. 4/29/1-4). Es muss daher mindestens von einem Erwerbsausfallsschaden und von ungedeckten Aufwendungen für die medizinische Behandlung (Selbstbehalte) ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend (Erw. 1) erwähnt, hat die Beklagte entgegen ihrem Prozessstandpunkt als Arbeitgeberin grundsätzlich auch für einen Schaden aufzukommen, der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert, wenn die weiteren Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  3. Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung 3.1. Vorbemerkungen

    Der Kläger verweist zur Begründung seiner Klage einerseits auf die psychisch allgemein belastende Arbeitssituation, resultierend aus einem häufigen unangemessenen Verhalten der Heimbewohner. Andererseits verweist er auf vier konkrete, gravierendere Vorfälle, bei denen er in schwerwiegenderer Weise bedroht worden war. Soweit er geltend macht, es hätten sich noch weitere ähnlich schwerwiegende Vorfälle ereignet, die anhand von Polizeirapporten sowie interner Rapporte der Beklagten zu eruieren seien, so sind seine Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nach weiteren zweckdienlichen Sachverhalten zu forschen, mit denen ein anwaltlich vertretener - Kläger seine Klage möglicherweise auch noch begründen könnte. Kommt dazu, dass der Kläger sich darauf beruft, dass die gravierenden Vorfälle bei ihm eine anhaltende schwere psychische Belastung verursacht haben. Unter diesen Umständen kann aber mit Fug davon ausgegangen werden, dass er sich diesfalls auch an solche weiteren gravierenden Vorfälle zumindest in ihren groben Abläufen erinnern könnte. Es ist

    auch nicht klar, wie weit der Kläger durch sein Ausforschungsbegehren auch Vorfälle feststellen lassen möchte, in die nicht er, sondern in seiner Abwesenheit - Arbeitskollegen involviert waren. Jedenfalls kann er aus einem von F. brieflich festgehaltenen, diesem widerfahrenen weiteren Vorfall vom 14. Januar 2003 (Urk. 4/20) nichts für sich und eine eigene posttraumatische Belastung ableiten, ebensowenig aus der Beschreibung der Symptomatik einzelner Heimbewohner im Juli 2002 durch die Zentrumsleiterin G. (Urk. 4/19), zumal er damals noch gar nicht als ständiger Nachtmitarbeiter angestellt, sondern nur auf Abruf für Einzeleinsätze für die Beklagte tätig war. Sodann hat der Kläger auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Vorinstanz keine zusätzlichen Vorkommnisse für schwerere tätliche Angriffe und Bedrohungen seiner Person anführen können. Die angeführte Beobachtung einer Anrempelung und sexuellen Belästigung der Zentrumsleiterin seine Selbstvorwürfe betreffend eine konstant falsche Medikamentendosierung für einen Heimbewohner mit tödlichem Ausgang an der während des fraglichen Monats mehrere Betreuer beteiligt waren können mitnichten als schwere eigene Bedrohung als eigenes Schreckereignis gelten (Prot. I S. 25, 29). Wäre es im D. sodann tatsächlich zu mehrfachen Tötungsdelikten und häufig zu schweren Messerstechereien gekommen, wie dies der Kläger gegenüber dem IV-Gutachter ausführte (Urk. 26/35 S. 7), so hätte der Kläger es kaum unterlassen, dies auch im vorliegenden Verfahren anzuführen bzw. wären solche Vorfälle justiznotorisch.

    In diesem Sinne sind weitere Einzelfälle von schweren Bedrohungen und tätlichen Angriffen auf den Kläger nicht ausreichend substantiiert und nachfolgend nicht mehr weiter in Erwägung zu ziehen. Auf die ungenügende Substantiierung hat die Beklagte bereits in ihrer Klageantwort hingewiesen (Urk. 19 S. 19, 22). Eine nochmalige gerichtliche Substantiierungsaufforderung kann damit unterbleiben, erst recht angesichts der durchgeführten Befragung des Klägers vor Vorinstanz zu möglichen weiteren Vorfällen (BGer. 4A_57/2014 (08.05.2014) mit weiteren Hinweisen).

    Auch die verallgemeinernde Behauptung, die Polizei sei mit der Zeit wegen der Vorfälle im D. nicht mehr ausgerückt, genügt den prozessualen Substantiierungsanforderungen nicht und es besteht aus den vorgenannten Gründen kein

    Anlass zu diesbezüglichen gerichtlichen Nachforschungen. Der Kläger nennt keinen einzigen, selber erlebten Fall von Aggression, bei dem er von der Polizei im Stich gelassen worden wäre. Aktenkundig sind einzig Diskussionen über eine polizeiliche Nichtintervention durch den Brief von F. vom 14. Januar 2003, als der Kläger noch nicht einmal fest angestellt war. Dabei handelte es sich nicht um eine Einsatzverweigerung der Polizei in einer Notsituation, sondern um eine Meinungsdifferenz beim Vollzug eines Hausverbotes. (Die dreimal samt Verstärkung ausgerückte Polizei erachtete es als nicht vertretbar, zwecks Vollzugs eines ausgesprochenen Hausverbotes einen Heimbewohner nachts im kalten Winter einfach auf die Strasse zu stellen, und sie erachtete sich als unzuständig, diesem eine andere Unterkunft zu besorgen; Urk. 4/20). Allein mit diesem Vorfall lässt sich ein allgemein ungenügender Polizeischutz nicht substantiieren. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die Flughafenpolizei im Notfall grundsätzlich sehr schnell zur Stelle war (Urk. 19 S. 24 i.V.m. Urk. 25 S. 30).

    1. Tätigkeitsimmanente Belastung

      Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen für psychische und körperliche Belastungen bzw. Beeinträchtigungen, die der Arbeitstätigkeit immanent sind und die dem Arbeitnehmer bei Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit entsprechend bekannt sind. Es liegt auf der Hand, dass es in einer Unterkunft für besonders renitente und schwierige Asylbewerber immer wieder zu Auseinandersetzungen unter den Bewohnern mit Betreuern kommt. Ein dort tätiger Betreuer muss daher in Kauf nehmen, dass die Bewohner sich frech und provozierend benehmen, widersetzlich sind und gegen ihn auch verbal ausfällig und aggressiv werden. Dazu sind auch während eines Disputs leicht hingeworfene, verbale Drohungen zu rechnen. Dies ist Teil der tätigkeitsimmanenten Belastung, die ein Betreuer in einer solchen Institution aushalten können muss und was auch die Arbeitgeberin voraussetzen kann. Es entspricht dies einer Belastung, wie sie auch viele andere Berufsgruppen wie z.B. Polizeiangehörige, Zugbegleiter, Securitas, Türsteher, Sozialarbeitende etc. auf sich nehmen müssen. Vorliegend hatte der Kläger sogar die Möglichkeit, die Belastungen des Arbeitsumfeldes zunächst als Mitarbeiter auf Abruf in einem eher losen Arbeitsverhältnis auszuprobieren, bevor

      er sich nach mehr als zwei Jahren zum Abschluss eines festen Arbeitsvertrages mit Vollzeitpensum für eben diese Arbeit entschloss. Der Kläger wusste genau, was ihn im D. erwartete und mit welchen Unannehmlichkeiten und Belastungen er bei seiner Arbeit regelmässig konfrontiert sein würde. Er kannte aber auch die zur Verfügung stehenden Mittel und die bestehenden Schutzmassnahmen. Insbesondere fällt der erste angeführte konkrete Bedrohungsfall vom 28. August 2001 noch in diese vorvertragliche Probezeit. Und dafür hat der Kläger später aber sogar seinen Strafantrag zurückgezogen, somit sein Desinteresse an einer Bewältigung des Vorfalls durch die Strafbehörden bekundet. Allein aus der belastenden Tätigkeit mit möglichen Gesundheitsfolgen kann der Kläger keine Haftung der Beklagten als Arbeitgeberin ableiten und ist seine Haftungsklage zum vorneherein unbegründet. Von der Beklagten kann er unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht höchstens begleitende Massnahmen fordern, um ihr bekannte, tätigkeitsbedingte Gesundheitsprobleme des Arbeitnehmers soweit möglich und zumutbar abzufedern. Entgegen der Vorinstanz kann nicht allein aus dem späteren Eintreten eines Gesundheitsschadens der Rückschluss gezogen werden, die Belastungen des Klägers hätten die normale tätigkeitsimmanente Belastung überschritten (Urk. 50 S. 20ff).

      Körperliche Angriffe und ernsthafte Bedrohungen an Leib und Leben können hingegen nicht mehr als normale, tätigkeitsimmanente Belastungen eines Arbeitnehmers gelten. Hier hat die Arbeitgeberin die ihr möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu deren Verhinderung zu treffen.

    2. Unterlassene Schutzmassna hme n

      Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Kläger konkret als nötig erachteten und unterlassenen Schutzmassnahmen geeignet gewesen wären, allfällige aus der tätigkeitsimmanenten Belastung resultierende Gesundheitsstörungen aufzufangen die konkret angeführten gravierenderen Vorfälle zu verhindern, und ob diese Massnahmen für die Beklagte zumutbar gewesen wären. Es geht dabei um zusätzliche Schutzmassnahmen zu den bereits getroffenen wie die Organisation der engen Zusammenarbeit mit der Polizei, die Einrichtung einer Videoüberwachung,

      die Schaffung eines abgeschlossenen Schalterbereichs aus bruchsicherem Verbundsicherheitsglas mit Sicherheitsschublade sowie die Etablierung eines dreimaligen Rundrufs pro Nacht unter den Betreuungseinrichtungen. Neben der (hypothetischen) Kausalität bedarf auch ein allfälliges schuldhaftes Handeln der Beklagten einer besonderen Beachtung.

      1. Fehlende Ausbildung/Weiterbildung

        Nachdem der Kläger in der Klagebegründung den Vorwurf ungenügender Ausund Weiterbildung erhoben hatte, welche ihm einen besseren Umgang mit den Belastungen ermöglich hätte, listete die Beklagte in der Klageantwort konkret den Besuch von acht Weiterbildungskursen in den Jahren 2006 - 2010 durch den Kläger auf, darunter zu den Themen Drogenund Alkoholproblematik, - Prävention und Reaktion, Gewaltsituationen: Prävention und Reaktion, Basiswissen für Betreuende 2, Grenzerfahrung in der Betreuung (Urk. 19 S. 25). Der Kläger bestritt den Besuch dieser Weiterbildungen in der Folge nicht mehr (Urk. 25 S. 30, Urk. 56 S. 22). Die vorgenannten Kurse waren nun aber offensichtlich dazu bestimmt und geeignet, den Kläger in den von ihm angeführten kritischen Situationen im Umgang mit alkoholisierten und aggressiven Asylbewerbern zu schulen und zu unterstützen. Sodann fällt auf, dass ihm im Jahre 2009 der Besuch von Weiterbildungen, welche die Beklagte mindestens seit 2004 anbietet (Urk. 4/5 S. 5), sogar mittels einer förmlichen Zielvereinbarung beim Mitarbeitergespräch im September 2009 nahe gelegt wurde (Urk. 22/1 S. 7). Dies spricht dagegen, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern keinen Zugang zu einer angemessenen Ausund Weiterbildung ermöglicht hätte, bzw. lässt eher vermuten, dass der Kläger die Weiterbildungsangebote nicht zu wenig nutzte. Er konnte seine Weiterbildung auch gestützt auf Ziff. 7.1. des Arbeitsvertrages einfordern (Urk. 4/8). Sein Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung mangels geeigneter Ausbildung/Weiterbildung fällt in jedem Fall in sich zusammen. Weiter blieb seitens des Klägers unbestritten, dass im Anschluss an den Vorfall vom 5. Oktober 2009 die Zentrumsleiterin mit ihm ein Gespräch über seine Befindlichkeit führte und er dabei erklärte, es gehe ihm gut (Urk. 19 S. 18, 23 i.V.m. Urk. 25 S. 14, 17, 21, 23). Dass ihm unter solchen Umständen keine psychologische Unterstützung aufgezwungen wurde, bedeutet keine Fürsorgepflichtverletzung. Auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten läge hier im Übrigen nicht vor.

      2. Regelmässige medizinische Untersuchungen

        1. Gestützt auf das Arbeitsgesetz sind Arbeitnehmer, die regelmässig Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass (physisch und mental) belastenden gefährlichen Situation ausgesetzt sind, obligatorisch alle zwei Jahre medizinisch zu untersuchen; sie haben dabei auch Anspruch auf Beratung zur Vermeidung gesundheitlicher Probleme zufolge der Nachtarbeit (Art. 17c ArG i.V.m. Art. 45 ArGV 1). Diese Vorschriften zum Gesundheitsschutz sind auch auf Anstaltspersonal anwendbar (Art. 3a lit.c i.Vm. Art. 6 und Art. 40 ArG). Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Art der auszuübenden Tätigkeit und der Gefährdung am Arbeitsplatz (Art. 43 ArGV 1).

          Die Beklagte stellt diese medizinische Untersuchungspflicht im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage (Urk. 49 S. 17 Rz 35). Wenn sie vor Vorinstanz sodann geltend machte, es hätte dabei nur die eigentliche Nachtarbeitstauglichkeit bzw. die Auswirkungen der Nachtarbeit auf die Gesundheit des Klägers untersucht werden müssen (Urk. 19 S. 16 Rz 27), so widerspricht dies dem Wortlaut von Art

          43 ArGV 1. Dieser verlangt die Mitberücksichtigung der Art der Arbeit und des Gefährdungspotentials. Das bedeutet, dass die gesundheitliche Situation gesamthaft unter Berücksichtigung der sich aus Nachtarbeit und tätigkeitsimmanenter Belastung ergebenden Aspekte medizinisch abzuklären ist. Nicht Gegenstand einer solchen Abklärung ist jedoch die blosse Feststellung einer tätigkeitsimmanenten Belastung als solcher (vgl. Erw. 3.2. vorstehend). Folge einer allenfalls festgestellten Gesundheitsproblematik kann nach dem Ausgeführten für die Arbeitgeberin unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nur sein, dass sie festgestellten Gesundheitsproblemen durch begleitende Massnahmen so weit Rechnung tragen muss, als ihr dies zumutbar und ohne Verzicht auf die vereinbarte Leistungserfüllung möglich ist. Zwischen der Unterlassung der medizinischen Kontrolluntersuchung und der aus ihrem mutmasslichen Ergebnis allenfalls ableitbaren und zumutbaren Massnahmen zum Gesundheitsschutz einerseits und zwischen der schuldhaften Unterlassung solcher Massnahmen und der heutigen Erkrankung des Klägers posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode andererseits muss sodann je ein Kausalzusammenhang bestehen, soll die Beklagte dafür haftbar gemacht werden.

          Nachfolgend ist vorab der erstgenannte Kausalzusammenhang zu prüfen.

        2. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist eine Folgereaktion eines mehrerer traumatischer Ereignisse wie z.B. das Erleben von körperlicher und sexualisierter Gewalt, gewalttätiger Angriffe auf die eigene Person das Erleben solcher Ereignisse an fremden Personen. Die Diagnose nach dem internationalen Klassifikationssystem ICD-10 setzt dabei voraus, dass der Betroffene während kurzer längerer Zeit einer aussergewöhnlichen Bedrohung einer Bedrohung mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt war. Die Belastungsstörung tritt in der Regel innerhalb von einem halben Jahr nach dem traumatischen Ereignis auf und geht mit unterschiedlichen psychischen und psychosomatischen Symptomen einher (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsstö-rung; besucht am 9.11.2015). Sind posttraumatische Belastungsstörungen aber stets Folge von besonderen Ereignissen, ist nachfolgend vorab der Eintritt solcher Ereignisse zu prüfen.

          Die psychischen Beschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten,

          traten erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im September 2010 auf. Von den zeitlichen Verhältnissen her kommen als Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung in diesem Zeitpunkt daher höchstens die Ereignisse vom 30. Juni 2009 und vom 5. Oktober 2009 in Frage, als der Kläger von einem Heimbewohner ins Gesicht geschlagen und verbal mit dem Tod bedroht worden war bzw. als ein Heimbewohner vor der geschlossenen Loge randaliert und Mobiliar dagegen geworfen hatte. Dass die Vorfälle vom 28. August 2001, als der Kläger von einem Heimbewohner mit einem Messer verfolgt und verbal mit dem Tod bedroht worden war, und vom 15. November 2008, als das Auto des Klägers in dessen Abwesenheit verbeult und zerkratzt und Scheiben eingeschlagen worden waren, erst im Jahre 2010 zu einer massiven psychischen Belastungsreaktion beim Kläger geführt haben, kann ausgeschlossen werden bzw. ein natürlicher Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich (so sinngemäss auch der Kläger, Urk. 25 S. 14). Das dem Kläger attestierte Belastungstrauma ist mit erheblichen Einbussen in seinem Sozialleben verbunden (vgl. z.B. Urk. 26/35). Solches wäre aber nach den beiden Vorfällen in den Jahren 2001 und 2008 schon wesentlich früher seinem Umfeld aufgefallen bzw. ihm selber bewusst geworden und hätte seine bis zur Kündigung unbestrittenermassen vollständige Arbeitsfähigkeit schon früher objektiv erkennbar massiv beeinträchtigt. Sodann kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass der Vorfall im Jahre 2008 (Beschädigung des Autos, während sich der Kläger im Büro aufhielt) derart gravierend war, dass er überhaupt eine Traumatisierung zu bewirken vermochte.

          Die medizinischen Untersuchungen hätten nur in zweijährigen Intervallen durch-

          geführt werden müssen. Damit bleibt offen bzw. ist nicht feststellbar, ob zwischen Juni 2009 und September 2010 überhaupt noch eine solche Untersuchung stattgefunden hätte. Insofern kann daher nicht angenommen werden, eine schwere Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Ereignisse vom Juni 2009 bzw. Oktober 2009 wäre in einer medizinischen Kontrolle bereits vor September 2010 diagnostiziert worden und eine bereits vor diesem Zeitpunkt einsetzende mögliche Behandlung Umfeldveränderung hätte gravierende Spätfolgen verhindert. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der ärztlichen Kontrolle und einer früher möglichen Diagnose und Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach diesen beiden Ereignissen ist damit zu verneinen bzw. lässt sich nicht erstellen.

          Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erstmals im Austrittsbericht des Sanatoriums Kilchberg vom 14. April 2011 auftaucht, unter Berufung auf die anamnestischen Eigenangaben des Klägers über eine langjährige Bedrohung am Arbeitsplatz (Urk. 4/25). Zuvor war nur von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede (Urk. 4/24 sowie die ebenda sowie in Urk. 26/35 S. 4 zitierte Diagnose von Dr. E. , der die depressive Symptomatik auf den Stellenverlust und dadurch ausgelöste Existenz- ängste im Sinner einer Anpassungsstörung zurückführte). Die anamnestischen Eigenangaben des Klägers steigerten sich in der Folge dann immer mehr bis hin zur Aussage, wiederholt Zeuge von tödlich endenden Auseinandersetzungen und Messerstechereien geworden zu sein und selber in Schlägereien verwickelt worden zu sein, bzw. an seinem Arbeitsort seien Frauen vergewaltigt und den Leuten

          sei der Schädel eingeschlagen worden und er selber sei auch zusammengeschlagen worden, bzw. er sei mit nicht zu beschreibender Gewalt konfrontiert worden, er habe sich wie im Krieg gefühlt. Diese ungeprüft übernommenen Eigenangaben des Klägers festigten in der Folge die späteren Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 26/35, Urk. 26/39), finden aber in den vorliegenden prozessrelevanten Behauptungen des Klägers über konkrete Vorfälle im D. keine Stütze und widersprechen überdies der Justiznotorietät (angeblich mehrere tödliche Auseinandersetzungen im D. ). Die in der Berufungsantwort nachgeschobenen zwei weiteren konkreten Gewaltvorfälle (Urk. 56

          S. 28f) sind als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die aktenkundige Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung kann daher nicht unhinterfragt übernommen werden, worauf die Beklagte bereits vor Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 21 S. 6f, Prot. I S. 21/22; vgl. dazu nachstehend auch Erw. 4).

        3. Zu prüfen ist weiter, ob eine regelmässige ärztliche Untersuchung eine schwere, gesundheitliche Belastung durch das allgemeine Arbeitsumfeld zutage gebracht hätte, und dass zumutbare Gegenmassnahmen zur Verhinderung einer psychischen Erkrankung hätten ergriffen werden können bzw. müssen. Auch dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

          In den regelmässig durchgeführten Qualifikationsgesprächen und selbst noch im September 2009 bezeichnete der Kläger seine Befindlichkeit am Arbeitsplatz nämlich als gut bis sehr gut bzw. als sehr gut; er habe ein gutes Gefühl und komme gerne ins Zentrum (Urk. 22/1+2). Diese unterschriftlich bestätigten Äusserungen sprechen gegen das Vorliegen von grösseren Gesundheitsproblemen bzw. einer schweren psychischen Belastungssituation. Sie untermauern auch die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger gegenüber der Zentrumsleiterin und deren Stellvertreter als seinen direkten Vorgesetzten mündlich immer wieder betont habe, dass ihm die Stelle gut gefalle. Kommt dazu, dass der Kläger seine vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten im Laufe der Jahre mehrfach erneuerte, das Pensum dabei auch noch erhöhte und sogar freiwillig mehr als die gesetzlich erlaubte Höchststundenzahl arbeitete, sodass die Beklagte ihrerseits intervenieren musste (Urk. 22/3+4). Wäre ihm nicht nach rund 10 Jahren gekündigt bzw.

          das D. geschlossen worden, wäre er wohl weiterhin für die Beklagte dort tätig geblieben. Dies alles spricht gegen das Vorliegen grösserer gesundheitlicher Probleme und gegen eine als untragbar empfundene psychische Belastung durch die Arbeitssituation. Hat der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin nie untragbare Belastungen Gesundheitsprobleme als Folge seiner Arbeit erwähnt, sich vielmehr gegenteilig verhalten und geäussert, kann ausgeschlossen werden, dass er sich gegenüber einem Arzt anders geäussert hätte. Solche Belastungen waren ihm selber ja auch gar nicht bewusst (Urk. 25 S. 4, 5, 11, 21). Sollte der Kläger trotz seiner objektiv guten beruflichen Qualifikationen und Perspektiven abgeschlossene Lehrerausbildung; arabisch, deutsch, russisch, englisch und serbokroatisch sprechend (Urk. 25 S. 2); langjährige Berufserfahrung in der Flüchtlingsbetreuung mindestens subjektiv geglaubt haben, er fände bei einem Verlust der Arbeitsstelle bei der Beklagten keine angemessene Arbeit mehr und müsste sich mit untergeordneten Hilfsarbeiten durchschlagen (Urk. 25 S. 4), weshalb er sich nicht getraut haben will zu klagen, so hätte ihn derselbe Umstand auch von Klagen beim Arzt abgehalten. Er hätte vielmehr auch dort seine Arbeitszufriedenheit und Arbeitsfähigkeit betont, um die Arbeitsstelle nicht zu gefährden. Gegenteilige Äusserungen hätte der Arzt ohne Einwilligung des Klägers nicht an die Beklagte weiterleiten dürfen. Ausgangspunkt jeder ärztlichen Diagnose und Anamnese sind stets die Schilderungen des Patienten (so auch der Kläger selber, Urk. 25 S. 4, 32). Werden keine Gesundheitsbeschwerden angeführt, besteht für den Arzt ohne augenfällige Gegenindikation kein Anlass, nach solchen zu forschen. Solche Gegenindizien werden auch vorliegend nicht angeführt. Unbestrittenermassen hatte der Kläger keine Arbeitsabsenzen noch liessen seine Leistungen nach noch fiel sein soziales Verhalten auf, was z.B. für die Arbeitgeberin selber für den Arzt erkennbare Indizien für gesundheitliche Probleme bzw. eine depressive Symptomatik hätten sein können.

          Regelmässige ärztliche Untersuchungen hätten nach dem Gesagten die heute

          geltend gemachte psychische Symptomatik Ansätze dazu als Folge einer unerträglichen Belastungssituation nicht aufgezeigt. Der Kläger hat erst im Jahre 2009 auf eigene Initiative Dr. E. aufgesucht, ohne dass ihm dieser aber ein Zeugnis ausstellte; offenbar schätzte er die gesundheitliche Situation des Klägers

          noch im damaligen Zeitpunkt nicht als gravierend ein. Dass danach noch eine arbeitsmedizinische Kontrolluntersuchung stattgefunden hätte, die einen weitergehenden Befund hätte ergeben können, lässt sich nicht erstellen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der medizinischen Untersuchungen mit der Unterlassung von möglichen gesundheitlichen Schutzmassnahmen zur Verminderung der Belastung entfällt damit. Hingegen müsste umgekehrt von einer Verletzung der Informationspflicht durch den Kläger ausgegangen werden, sollte er tatsächlich gesundheitliche bzw. psychische Probleme zufolge der allgemeinen Belastung gehabt und verschwiegen haben.

          Wie vorstehend ausgeführt (Erw.3.2.), darf eine Arbeitgeberin die Erfüllung der Arbeitspflicht trotz tätigkeitsimmanenter Belastungen einfordern. Sie ist höchstens zur Ergreifung zumutbarer begleitender Schutzmassnahmen bei auftretenden Gesundheitsproblemen verpflichtet. Offen bleiben kann, ob der Kläger die Beklagte erfolglos nach einer weniger belastenden Tagesanstellung in einem anderen Betrieb gefragt hat. Allein die Anfrage nach einer anderen Tätigkeit beinhaltet noch keine Information über das tatsächliche Bestehen einer unerträglichen Belastung gesundheitlicher Probleme, sowenig wie die Ablehnung einer solchen Anfrage eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung darstellen würde. Die Anstellung des Klägers für eine Tagesarbeit in einem anderen Betrieb hätte nämlich eine grundlegende Änderung des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsinhaltes bedeutet und dazu war die Beklagte unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht so wenig verpflichtet wie dem Kläger seinerseits die Kündigung des Arbeitsvertrages verwehrt war. Offen bleiben kann, ob die Beklagte bzw. die Zentrumsleiterin H. nicht doch dem Kläger mehrfach (freiwillig) den Wechsel an eine andere Arbeitsstelle offeriert, der Kläger dies aber abgelehnt hat, wie dies die Beklagte behauptet, der Kläger aber bestreitet. Unbestritten ist jedenfalls, dass die Beklagte dem Kläger mindestens im Jahr 2010 eine Tagesarbeit in anbot, die der Kläger aber ablehnte (Urk. 25 S. 14). Auch auf den Widerspruch zwischen dem Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihm keine andere Anstellung ermöglicht, und seiner Feststellung, dass er bei der Beklagte über kurz lang eine andere Vollzeitstelle hätte antreten können (Urk. 25 S. 34), braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Dass er trotz seiner objektiv guten beruflichen Qualifikationen subjektiv geglaubt haben will; er finde bei einer Kündigung keine angemessene Arbeitsstelle mehr, überzeugt nicht. In keinem Fall aber resultierte daraus automatisch ein Vorwurf an die Beklagte, sie habe (1) Kenntnis von dieser irrigen Selbsteinschätzung des Klägers gehabt und (2) diese bzw. die gefühlte Abhängigkeit des Klägers (Urk. 25 S. 10) von ihr zu seinem Schaden bewusst ausgenützt (Urk. 1 S. 18; Urk. 25 S. 4, 14, 29; Urk. 56 S. 4). Unter diesem Aspekt fehlte es in jedem Fall auch an einem Verschulden der Beklagten.

        4. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es am nötigen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der regelmässigen medizinischen Kontrollen und der Unterlassung von zumutbaren, begleitenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz durch die Beklagte, die aus einem medizinischen Befund allenfalls ableitbar gewesen wären. Solche möglichen begleitenden Massnahmen wurden seitens des Klägers im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nie substantiiert, mit Ausnahme der prozessual thematisierten Weiterbildungsmassnahmen, der Doppelbesetzung der Nachtschicht und der Arbeitsvertragsänderung (Urk. 1 S. 36, Urk. 25 S. 4, Urk. 56 S. 10, 26, 32).

      3. Doppelbesetzung der Nachtschicht

        1. Nach Ansicht des Klägers liegt eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten auch vor, weil sie es unterlassen hat, die Nachtschicht im D. mit jeweils zwei Leuten zu besetzen. Dadurch hätten zwar die Gewaltvorfälle nicht unbedingt verhindert werden können, aber diese Vorkehr hätte den Umgang damit erleichtert und das Sicherheitsgefühl und die Erträglichkeit der Belastung für den Kläger ganz allgemein verbessert. Nach Ansicht der Beklagten wäre eine solche Massnahme wirtschaftlich unverhältnismässig gewesen, da das auf 50 Asylsuchende ausgelegte D. konstant höchstens zur Hälfte belegt gewesen sei; im Jahre 2009 hätten noch 12 Asylbewerber dort gewohnt, im Jahre 2010 nur noch 4 - 5, wovon ca. 10% jeweils noch in Haft gewesen seien. Der Kanton hätte unter diesen Umständen diese Zusatzstelle nicht finanziert. Diese Massnahme habe sich

          in ihren anderen Zentren sodann nicht bewährt wegen unklarer Verantwortlichkeiten in einem Konfliktfall. Auch andere Trägerschaften von Asylunterkünften sähen keine Doppelbesetzung vor.

        2. Der Kläger leitet seine Forderung nach einer Doppelbesetzung aus Empfehlungen der Polizei aus dem Jahre 2003 ab, als diese das Zentrum besichtigt und verschiedene Sicherheitsmassnahmen angeregt hatte (Urk. 4/21). Damals waren die 50 Plätze des Zentrums allerdings wesentlich stärker, nämlich zu 90% belegt (Urk. 4/19). Sodann wurden die weiteren empfohlenen technischen Sicherheitsmassnahmen anschliessend realisiert (Videoüberwachung, Schalterraum aus bruchsicherem Verbundsicherheitsglas; organisierte Zusammenarbeit mit der nahegelegenen Flughafenpolizei; zusätzlich dreimaliger Rundruf unter den Nachtbetreuern der verschiedenen Unterkünfte).

        Dem Kläger kann insoweit zugestimmt werden, dass die Doppelbesetzung der Nachtschicht potentiell abschreckend auf Gewalttaten von Heimbewohnern wirkt. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn die beiden Nachtbetreuer während ihrer Arbeit sich stets nur zu zweit, ähnlich einer polizeilichen Patrouille, auf dem Areal fortbewegen und sich keiner je vom anderen entfernen würden. Ein solches Verhalten während einer über 8-stündigen Nachtschicht in einem festen räumlichen Umfeld ist jedoch unrealistisch. Bei den vier vom Kläger konkret angeführten Gewaltvorfällen handelte es sich sodann um spontane Gewalttaten. Wie die Videoaufnahme vom letzten Vorfall (Urk. 4/18) auch stellvertretend für die drei weiteren Vorfälle belegt, ging es um eine situative, aggressive Entladung, die rund 75 Sekunden dauerte. (Dass anschliessend die Aggression mittels Verwüstungen im Aufenthaltsraum fortgesetzt worden ist, ist durch keine Echtzeitaufzeichnungen der dortigen Kamera belegt.) Dass in dieser kurzen Zeit ein zweiter Mitarbeiter dem Kläger hätte zu Hilfe eilen und ohne Selbstgefährdung effektive Hilfe hätte leisten können, ist zu bezweifeln. (Wie bzw. durch wen die Situation am 5. Oktober 2009 letztlich bereinigt wurde, ist unbekannt. Nach dem Wegschleudern der Holzrohrstabelle bricht die Aufnahme um 19.49'.06'' Uhr ab und setzt erst wieder um 20.08'36'' Uhr ein mit einer teilweise aufgeräumten Raumsituation im Schalterbereich sowie mit umgekipptem Fauteuil und Salontisch im Aufenthaltsbereich.) Sodann ist fraglich, ob ein sich situativ in eine Erregung hineinsteigernder Heimbewohner sich tatsächlich von einer spontanen Gewalthandlung abhalten liesse allein im Wissen, dass noch ein zweiter Mitarbeiter irgendwo auf dem Areal anwesend ist. Umgekehrt belegt der letzte Vorfall die Tauglichkeit der getroffenen baulichen Sicherheitsmassnahmen (bruchsichere Abtrennung des Schalters), wodurch der sich darin einschliessende Kläger vor körperlichem Schaden bewahrt wurde. Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die vom Kläger angeführten vier Gewalttaten und allenfalls weitere ähnliche Vorfälle während der Nacht durch die Anwesenheit eines zweiten Mitarbeiters sicher verhindert worden wären. Der hypothetische (natürliche) Kausalzusammenhang ist zweifelhaft.

        Die Anwesenheit eines zweiten Mitarbeiters hätte die Möglichkeit geschaffen, sich

        über erlebte kritische Situationen auszutauschen und im Sinne eines Debriefings zur psychischen Verarbeitung beizutragen. Dieselbe Möglichkeit bestand indessen auch mit dem von der Beklagten organisierten nächtlichen Rundruf unter den Betreuungseinrichtungen, dann nach Schichtende im kollegialen Austausch im Team der übrigen (Tages-)Betreuer bzw. im Gespräch mit Vorgesetzten, so wie dies nach dem letzten Vorfall und auch schon früher stattgefunden hat (Gespräch mit der Zentrumsleiterin, einer Psychiatriefachfrau, über die subjektive Befindlichkeit). Dass sich der Kläger dabei nicht über seine vorliegend vorgebrachten Belastungen ausgesprochen hat (Urk. 25 S. 23, 28), hat nicht die Beklagte zu vertreten. Ein zweiter Nachtmitarbeiter zum sofortigen psychischen Auffangen von Belastungssituationen ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, ein Fehlen für eine mangelhafte Verarbeitung von belastenden Vorfällen nicht natürlich kausal.

        Bleibt sodann noch das allgemeine Sicherheitsgefühl, das sich aus dem blossen

        Wissen um die Anwesenheit einer weiteren Person ergibt. Dass ein solches subjektives Sicherheitsgefühl nicht zwingend die objektive Sicherheitssituation widerspiegelt, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen zur möglichen Verhinderung von Gewalttaten. Umgekehrt waren auch die getroffenen technischen Sicherheitsmassnahmen durchaus geeignet, zu einem subjektiven Sicherheitsgefühl beizutragen. Ob allein eine gewisse zusätzliche Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls die kostspielige Einsetzung eines zweiten Nachtmitarbeiters gerechtfertigt hätte und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre, insbesondere angesichts der behaupteten (und nicht substantiiert bestrittenen) massiv rückläufigen Belegungszahlen, kann jedoch offen bleiben, wie die nachfolgenden Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang ergeben. Ebenso kann die betriebliche Zweckmässigkeit einer solchen Doppelbesetzung (Entstehung von Verantwortlichkeitskonflikten) offen bleiben.

  4. Adäquater Kausalzusammenha ng

      1. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Belastung und den späten Krankheitsfolgen bejaht hat (Urk. 49 S. 20ff).

        Für eine Schadenshaftung muss ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen einer Sorgfaltspflichtverletzung als Schadensursache und dem nachmaligen Schaden zusätzlich auch noch unter dem Aspekt der Adäquanz beurteilt werden. D.h. dass jede in Frage kommende Schadensursache dahin zu bewerten ist, ob sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich überhaupt geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen Schadens zu bewirken, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Es ist daher zu prüfen, ob die heute bestehende psychische Erkrankung des Klägers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung überhaupt als Folge der erlebten Gewaltereignisse der generellen Belastungssituation gelten kann, selbst wenn man eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten als Ursache der schädigenden Ereignisse bzw. Umstände bejahen würde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Haftpflichtprozess wesentlich von der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Klägers durch die Invalidenversicherung. Letztere hat sich vornehmlich mit der objektiven Feststellung der gesundheitlichen und arbeitsmässigen Einschränkung und der Prognose der zukünftigen Entwicklung zu befassen, nicht aber mit der genauen Ursache. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage und abhängig von den tatsächlichen Behauptungen zur Schadensverursachung zu prüfen.

      2. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung einlässlich mit der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit nach Unfällen befasst. Dies aufgrund der Erkenntnis, dass neben den Unfallursachen auch weitere, in der Persönlichkeit des Verletzten liegende Ursachen mit dem Unfall als Auslöser psychischer Langzeitfolgen konkurrieren können. Solche unfallfremden Ursachen müssen dabei nicht im Einzelnen identifiziert nachgewiesen sein. Das Bundesgericht unterscheidet anhand des augenfälligen Geschehensablaufs drei unterschiedliche Schweregrade von Unfällen. Ein adäquater Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung kommt nur bei einem objektiv schweren Unfallereignis in Frage bei einem mittelschweren Unfallereignis, das sich durch zusätzliche, objektiv erfassbare Kriterien charakterisiert, wie z.B. besonders dramatische Begleitumstände besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, schwere körperliche Verletzungen Verletzungen besonderer Art, körperliche Dauerschmerzen, eine lange Dauer der Behandlung der Verletzungen des Heilungsverlaufs etc. Bei banalen bzw. leichten Unfällen, wie z.B. einem geringfügigen Anschlagen des Kopfes, Übertreten des Fusses, einem gewöhnlichen Sturz Ausrutschen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden psychischen Langzeitstörungen hingegen ohne weiteres und ohne nähere Abklärungen zu verneinen. Hier mangle es, so das Bundesgericht, dem Unfallereignis offenkundig an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung

        z.B. in Form einer depressiven Reaktion zu führen (BGE 115 V 133 Erw. 6a und b, m.w.H.).

        Der Kläger erlitt einzig beim Vorfall vom 30. Juni 2009 eine leichte körperliche

        Beeinträchtigung (Prellung, Kopfschmerzen), als ein Heimbewohner ihm mit der Faust gegen die Wange schlug, weshalb hier von einem Unfallgeschehen auszugehen ist. Dieser Vorgang entspricht von seinem Ablauf her objektiv jedoch einem blossen Bagatellunfall im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz grundsätzlich nicht geeignet ist, eine anhaltende psychische Traumatisierung zu verursachen. Es kann damit dahin gestellt bleiben, ob dieser Vorfall als behauptete Schadensursache durch eine Doppelbesetzung der Nachtschicht hätte verhindert eine Traumatisierung hätte gemildert werden können.

      3. Bei sogenannten Schreckereignissen, die keine körperlichen Beeinträchtigungen zur Folge haben, aber ebenfalls als Unfallereignis gelten, lassen sich die entwickelten objektiven Kriterien für die Beurteilung der Schwere eines Unfalls nicht anwenden, da hier kein somatisches Geschehen vorliegt sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Das Bundesgericht greift für die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs bei solchen Ereignissen mit anschliessender psychischer Fehlentwicklung daher auf die Qualifikation des Schreckereignisses als Unfall zurück. Als adäquat kausales Ereignis könne nur ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock gelten; die seelische Einwirkung müsse durch einen gewaltsamen, unmittelbar erlebten Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angstund Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177). Gestützt auf diese Definition verneinte das Bundesgericht im zitierten Fall ohne Weiterungen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen jahrelang anhaltenden psychischen Störungen mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit einer Spielsalonleiterin und einem erlittenen Raubüberfall. Bei diesem war sie spätnachts bei Betriebsschluss von einem schwarz Vermummten mit einer Schusswaffe bedroht und zur Herausgabe des Geldes gezwungen worden, ohne dass es aber zu Handgreiflichkeiten gekommen ein Schuss gefallen war. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall bestehe so das Bundesgericht erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen Monate überwunden werde.

        Die weiteren Umstände des Vorfalles vom 30. Juni 2009 verbale Todesdrohung ohne Verwendung einer Waffe - und der Vorfall vom 5. Oktober 2009, wo ein Heimbewohner mit Fäusten gegen die Wand der bruchsicheren Pforte schlug, in der sich der Kläger befand (und von wo aus er auch telefonisch Hilfe organisieren konnte), Mobiliar dagegen warf und an der Tür rüttelte, sind ohne weiteres vergleichbar mit dem vom Bundesgericht in BGE 129 V 177 beurteilten Schreckereignis bei einem Raubüberfall, bei dem sich das völlig ungeschützte Opfer spät- nachts allein unmittelbar mit einer Schusswaffe bedroht sah und ohne dass Hilfe

        nahte. Hat das Bundesgericht in jenem Fall kein aussergewöhnliches Schreckereignis von grosser Heftigkeit gesehen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, über eine kurzzeitige Traumatisierung hinaus eine jahrelang anhaltende psychische Fehlentwicklung mit Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, muss dies auch vorliegend hinsichtlich der beiden vorgenannten Ereignisse verneint werden. Es liegen auch überhaupt keine Schilderungen über allfällige unmittelbare Schockwirkungen beim Kläger vor. Ist hier im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang mit den heutigen Beschwerden des Klägers ganz grundsätzlich zu verneinen, kann dahin gestellt bleiben, ob diese Vorfälle und ihre psychischen Auswirkungen als behauptete Schadensursache durch eine Doppelbesetzung der Nachtschicht hätte verhindert eine kurzzeitige Traumatisierung hätte gemildert werden können.

      4. Der Vorfall vom 15. November 2008, als ein Heimbewohner das Auto des Klägers in dessen Abwesenheit beschädigte, tangierte weder die physische noch die psychische Integrität des Klägers. Er fällt vom Geschehensablauf und den unmittelbaren Folgen her (mittlerer Sachschaden) als Anlass für eine psychische Traumatisierung von vorneherein ausser Betracht. Beim Vorfall vom 28. August 2001, als ein Heimbewohner dem Kläger mit einem Küchenmesser nachlief und Todesdrohungen ausstiess, blieb es letztlich bei einer Drohung ohne Verletzung der körperlichen Integrität. Ob der Geschehensablauf insgesamt die erforderliche Heftigkeit der Einwirkung auf die psychische Integrität im Sinne eines Schreckunfalles erreichte, kann offen bleiben. Im Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers im Herbst 2010 lag dieser Vorfall bereits 9 Jahre zurück und ohne dass der Kläger in diesen Jahren psychische Auffälligkeiten gezeigt hätte. Diesem Vorfall muss daher bereits die natürliche Kausalität zur heutigen psychischen Symptomatik abgesprochen werden. Damit entfällt in jedem Fall auch der adäquate Kausalzusammenhang.

      5. Die vorgenannten vier Vorfälle verteilen sich auf acht Jahre. Es gab keine Konzentration von namhaften Gewaltvorfällen innerhalb einer kürzeren Zeitspanne, welche sich auf das Ausmass der Traumatisierung hätte auswirken können. Weitere Vorkommnisse zur Substantiierung einer die tätigkeitsimmanente Belas-

    tung klar übersteigenden psychischen Belastung bringt der Kläger nicht vor. Hätten sich weitere, namhaftere Gewaltvorfälle ereignet, müsste sich der Kläger daran erinnern. Die tätigkeitsimmanenten Belastungen (freches Benehmen, Drohgebärden, Beleidigungen durch die Heimbewohner etc.) fallen in jedem Fall in die Kategorie der bundesgerichtlichen Bagatellvorfälle, die normalerweise ohne gravierende Spätfolgen verarbeitet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Person allein erlebt werden. Insofern ist auch hier die nicht existierende Doppelbesetzung der Nachtschicht ohne Bedeutung und ein adäquater Kausalzusammenhang zur heutigen psychischen Symptomatik beim Kläger fehlt in jedem Fall.

  5. Schlussfolgerungen

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren Ersatz ungedeckter Krankheitskosten, des Lohnausfalles, der verkehrsmedizinischen Begutachtung sowie eine Genugtuung, alles jeweils für die Zeit ab dem Jahr 2010. Damit fordert er ausschliesslich Ersatz für geltend gemachte Spätfolgen einer Traumatisierung, zwischen denen nach den vorstehenden Erwägungen ein natürlicher ein adäquater Kausalzusammenhang fehlt. Fehlen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Kostenund Entschädigungsfolgen

Ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, wird der Kläger für beide Instanzen kostenund entschädigungspflichtig. Die Bezifferung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Fr. 5'266.-) sowie der Parteientschädigung (Fr. 9'360.als 100% inkl. MWSt) wurde von keiner Partei angefochten. Sie sind daher zu übernehmen, jedoch dem Prozessausgang entsprechend neu zu verteilen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist anhand des Berufungsstreitwerts auf Fr. 1'900.festzusetzen, die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 1'300.zzgl. Barauslagen und MWSt.

Es wird erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'266.wird bestätigt.

  3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'360.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem von der Beklagten und Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

    Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'900.zurückzuerstatten.

  7. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

    Fr. 1'458.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,sowie an das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'302.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 13. November 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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