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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LA130037: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerinnen forderten ausstehende Krankentaggeldleistungen von der Beklagten in Höhe von CHF 25'760.- brutto und CHF 4'041.40 bzw. CHF 3'702.20 netto. Das Arbeitsgericht Zürich gab den Klagen statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der geforderten Beträge. Die Beklagte erhob Berufung, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Klägerinnen wurden in vollem Umfang entschädigt, und es wurden keine Kosten erhoben. Die Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigten das Urteil.

Urteilsdetails des Kantongerichts LA130037

Kanton:ZH
Fallnummer:LA130037
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA130037 vom 25.02.2014 (ZH)
Datum:25.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Versicherung; Beklagte; Beklagten; Person; Arbeitsverhältnis; Personal; Prämien; Arbeitsverhältnisses; Personalreglement; Leistungen; Krankentaggeld; Krankheit; Arbeitsvertrag; Taggelder; Recht; Beendigung; Urteil; Klage; Forderung; Entscheid; Taggeldleistungen; Vorinstanz; Parteien; Arbeitsgericht; Klägerinnen; Arbeitsgerichtes; Versicherungsvertrag
Rechtsnorm:Art. 112 BGG ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 324a OR ;Art. 87 VVG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:127 III 106;
Kommentar:
-, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157; Art. 169 OR, 1991

Entscheid des Kantongerichts LA130037

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130037-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Urteil vom 25. Februar 2014

in Sachen

A. AG,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Arbeitslosenkasse C._ , Klägerinnen und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
24. September 2013 (AH130116-L)

Rechtsbegehren:

Klägerin 1 (sinngemäss):

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Krankentaggeldleis-

tungen im Betrag von CHF 25'760.brutto zu bezahlen.

Klägerin 2:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 4'041.40 (brutto) resp. Fr. 3'702.20 (netto) nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2013 zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. September 2013:

  1. In vollständiger Gutheissung der Klagen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 22'057.80 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013 und der

    Klägerin 2 Fr. 3'702.20 netto nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2013 zu bezahlen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung

    von Fr. 600.- und der Klägerin 2 eine solche von Fr. 400.zu bezahlen.

  4. (Schriftliche Mitteilung)

  5. (Berufung)

Berufungsanträge der Beklagten:

(Urk. 22)

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (GeschäftsNr. AH130116-L/U) in Sachen B. , ..., und Arbeitslosenkasse C. ,

    ..., gegen A. AG, ..., ..., betreffend Forderung sei aufzuheben.

  2. unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

Erwägungen:

I.
  1. Mit Arbeitsvertrag vom 12. September 2006 wurde die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) von der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) als Verkaufsberaterin mit Arbeitsort ... angestellt. Das Gehalt wurde auf Fr. 4'400.-, zuzüglich eines 13. Monatslohns festgesetzt (Urk. 3/2). Am 18. März 2008 erfolgte eine Vertragsänderung: die Klägerin arbeitete ab 1. April 2008 neu in , und es wurde ein Lohn von Fr. 4'500.plus die Ausrichtung einer Gratifikation vereinbart (Urk. 3/2 Blatt 2). Zuletzt betrug der Lohn unbestrittenermassen Fr. 4'600.- (Prot. I S. 5, Urk. 3/4). Im Jahr 2011 erkrankte die Klägerin schwer und war ab 31. August 2011 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2012 auf den 31. August 2012. Lohn bezog die Klägerin bis 31. August 2012 (Urk. 3/4 , 3/5, 3/10).

  2. Mit Klageformular vom 3. Juli 2013 stellte die Klägerin das obgenannte Rechtsbegehren. Die auf den 27. August 2013 angesetzte Hauptverhandlung fand ohne Beteiligung der Beklagten statt. Gleichentags wurde die D. AG (fortan die D. ) aufgefordert, den Krankentaggeldversicherungsvertrag mit der Beklagten zu edieren, was diese am 11. September 2013 erledigte. Am 16.

    September 2013 ging sodann die Klage der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan Klägerin 2) ein, welche gestützt auf die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG von der Beklagten die Taggelder, welche sie im September 2012 an die Klägerin bezahlt hatte, zurückverlangte. Diese zweite Klage wurde unter der Prozessnummer AH130162 geführt. Am 24. September 2013 fand eine Instruktionsverhandlung statt; Vergleichsverhandlungen lehnte die Beklagte ab. Mit Verfügung und Urteil vom gleichen Tag wurden die beiden Verfahren vereinigt, und das Einzelgericht hiess die Klage gut und fällte den erwähnten Entscheid (Urk. 23 S. 3ff.).

  3. Am 30. Oktober 2013 erhob die Beklagte Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 22). Da sich die Berufung wie zu zeigen sein wird als offensicht-

lich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen.

II.
  1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 54 zu Art. 318 ZPO).

  2. Die Klägerin 1 fordert von der Beklagten Krankentaggelder im Betrag von Fr. 25'760.-. Sie macht geltend, die D. hätte ihr vertraglich Krankentaggelder bis zum 31. März 2013 bezahlen müssen und wäre dieser Pflicht auch nachgekommen. Die Versicherung habe jedoch ihre Leistungen nicht erbringen kön- nen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Krankenfalls der Klägerin einen Deckungsunterbruch gehabt habe. Somit müsse die Beklagte selber die Taggeldleistungen erbringen (Urk. 23 S. 8).

  3. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beklagte ihre Prämien nicht korrekt bezahlt habe, so dass die D. ihre Leistungen zu Recht verweigert habe. Damit habe die Beklagte durch ihre Verletzung des Versicherungsvertrags mit der D. den Grund dafür gesetzt, dass die Klägerin ihrer Taggeldleistungen ab September 2012 verlustig gegangen sei, die sie während sieben Monaten, nämlich bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit, am 31. März 2013, erhalten hätte. Der Einwand der Beklagten, es sei vertraglich vereinbart worden, dass die Taggeldleistungen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entrichtet würden, sei nicht zu hören. Diese Behauptung lasse sich dem Versicherungsvertrag zwischen der D. und der Beklagten nicht entnehmen. Dieser sehe nämlich vor, dass die D. über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ihre Taggelder entrichte. Die Arbeitsvertragsparteien dürften keine für die Arbeitnehmerin ungünstigere Lösung vereinbaren. Zum einen sei Art. 324a Abs. 4 OR teilzwingend und zum anderen wäre es äusserst stossend, die Klägerin zur Hälfte an den Prämien für die Taggeldversicherung zu beteiligen und ihr Leistungen dann schliesslich vorzuenthalten. Gestützt auf den Arbeitsvertrag bzw. das Personalreglement der A. -Gruppe und den Versicherungsvertrag mit der D. hätte letztere wären die Prämien von der Beklagten ordentlich bezahlt worden auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien die Taggelder der Beklagten weiter ausgerichtet. Gemäss dem Personalreglement hätte die Beklagte die Taggelder dann für sich einbehalten können, Taggelder, für welche die Klägerin nota bene die Hälfte der Prämien entrichtet habe. Mit diesen Prämien habe die Klägerin auch den Taggeldanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziert. Folglich sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie die Taggelder der D. erhalten hätte (Urk. 23 S. 9f.).

  4. Die Beklagte bestreitet den Anspruch auf Taggelder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hält daran fest, dass sich der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unter Verweis auf den Arbeitsvertrag und das Personalreglement auf drei Monate beschränke. Dem sei die Beklagte vollumfänglich nachgekommen. Gemäss Abschnitt 8.4 des Personalreglements würden Leistungen aus Versicherungen, für welche die Firma Prämien entrichte

    (z.B. SUVA, IV, Krankentaggeld) bis zur Höhe der erbrachten Lohnzahlungen der Firma zufallen. Die Behauptung der Klägerin, Teil der vertraglichen Vereinbarung ist jedoch auch, dass die Leistungen durch die Taggeldversicherung 80 % während 630 Tagen ausgerichtet werden, entbehre jeder Grundlage (Urk. 22 S. 3 ff.).

  5. Die Arbeitsverträge vom 12. September 2006 und vom 19. März 2008 halten fest: Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Personalreglement beschrieben. Die Mitarbeiterin hat maximal ½ der Beiträge zu übernehmen. Ziffer 7.5 des Personalreglements mit dem Titel Krankentaggeldversicherung verweist für den Lohnersatz auf Ziffer 8.2, welche lautet: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Unfall (Betriebsoder Nichtbetriebsunfall) wird die Lohnund Taggeldzahlung entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens bis zu dessen Beendigung, wie folgt vergütet: 2.-9. Dienstjahr: volle Lohnzahlung bei Unfall/Krankheit für 3 Monate; anschl. 80 % Versicherungs-Taggeld bei Unfall für 630 Tage. Gemäss Ziffer 8.4 des Personalreglements fallen Leistungen aus Versicherungen, für welche die Firma Prämien entrichtet (z.B. SUVA, IV, Krankentaggeld) bis zur Höhe der erbrachten Lohnzahlungen der Firma zu (Urk. 3/2, 3/3, 25/4).

  6. Die Vorinstanz hat den Lohnausfallversicherungsvertrag der Beklagten mit der D. edieren lassen (Urk. 15/1). Dieser sieht im Falle von Krankheit eine Taggeldversicherung für 80 % des Verdienstes ab 31. bis 730. Tag vor; es handelt sich um eine Taggeldversicherung nach VVG (Urk. 15/1 S. 3). Der Vorinstanz ist deshalb unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu folgen, dass bei einer Privatversicherung nach VVG der Leistungsanspruch nicht von der Mitgliedschaft abhängt. Wenn hier der Krankheitsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, so lange ihn die Vertragsbestimmungen dazu verpflichten; der Versicherungsschutz hört nicht mit der Auflösung des Arbeitsvertrags auf, sondern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (BGE 127 III 106 = Pra 90/2001 Nr. 109). Besondere Bestimmungen, die den Leistungsanspruch nach Auflösung des Arbeitsvertrages einschränken aufheben würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die D. hat denn im Schreiben an die Beklagte vom 17. November 2011 bzw. im Schreiben an die Klägerin vom 2. Oktober 2012 den vertraglichen Leistungsanspruch grundsätzlich anerkannt, sich jedoch auf das Ruhen der Leistungspflicht wegen Deckungsunterbruch berufen (Urk. 3/9).

  7. Besteht für die versicherte Person ein Anspruch auf Taggeldleistungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann sich die Beklagte nicht auf ihr Personalreglement berufen. Die Beklagte hat den Prämienanteil für die abgeschlossene Lohnausfallversicherung mit Leistungspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Lohn der Klägerin abgezogen (Urk. 3/4) und die Klägerin dadurch in der Annahme bestärkt, dass sie für Taggeldleistungen im Krankheitsfall entsprechend

    kollektiv-taggeldversichert ist. Dessen ungeachtet kam die Beklagte ihrer eigenen Verpflichtung zum Einzahlen der Prämien an die D. nicht nach. Die Rüge, die Beklagte sei ihrer Lohnfortzahlungspflicht vollumfänglich nachgekommen, ist deshalb unbehelflich.

  8. Die Beklagte macht weiter geltend, dass entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichtes zwischen den Parteien keine Versicherung vertraglich vereinbart worden sei. Soweit sie zur Absicherung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin für sich selbst eine Rückversicherung abgeschlossen habe, sei dies nicht zum Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung mit der Klägerin geworden (Urk. 22 S. 5).

  9. Das Personalreglement, das integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet, nimmt unter Punkt 7.5 explizit Bezug auf die Krankentaggeldversicherung (Urk. 3/3, 25/4). Es handelt sich, wie ausgeführt, um eine private Kollektivversicherung nach VVG, bei der die versicherte Person vorbehältlich anderslautenden Klauseln auch nach dem Erlöschen des Versicherungsschutzes Anspruch auf Leistungen hat, wenn das Ereignis noch während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Art. 87 VVG räumt demjenigen, zu dessen Gunsten die Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, mit dem Eintritt des Unfalls der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer ein. Gemäss Versicherungsvertrag gelten die Leistungen für das gesamte Personal, das gemäss UVG unter die obligatorische Versicherung fällt (Urk. 15/1 S. 3). Daher gehört die Klägerin zu den Begünstigten, und es steht ihr ein direktes Forderungsrecht gemäss Art. 87 VVG zu. Ob die Beklagte zur eigenen Absicherung eine Rückversicherung abschloss, ist für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerinnen irrelevant.

  10. Die Klägerin kann das direkte Forderungsrecht zufolge Deckungsunterbruchs nicht ausüben, was die Beklagte zu vertreten hat. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Versicherung mit der

    D. vertragskonform zustande gekommen wäre.

  11. Die Vorinstanz errechnete einen Schadenersatzanspruch der Klägerin 1 von Fr. 22'057.80 netto und der Klägerin 2 von Fr. 3'702.20 netto, je zuzüglich Zinsen. Diese Berechnung wurde von der Beklagten nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

  12. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und der angefochtene Entscheid ist (einschliesslich Kostenund Entschädigungsregelung) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

III.
  1. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.00 liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

  2. Mangels relevanter Umtriebe sind den Klägerinnen im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Klagen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 22'057.80 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013 und der Klägerin 2 Fr. 3'702.20 netto nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2013 zu bezahlen.

  2. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

  3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'760.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 25. Februar 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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