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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LA120024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA120024 vom 07.08.2013 (ZH)
Datum:07.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Zusammenfassung : Ein Schuldner, der Inhaber einer Reiseunternehmung ist, wurde vom Konkursgericht für verschiedene Forderungen in Konkurs erklärt. Er legte Beschwerde ein und machte seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, indem er Beträge sicherstellte und seine finanzielle Situation darlegte. Das Gericht hob den Konkurs auf und wies das Konkursbegehren der Gläubigerin ab. Der Schuldner muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Schlagwörter : ähig; Vorinstanz; Beweis; Erwerbsunfähigkeit; Unfall; Beruf; Lohnfortzahlung; Berufung; Klägers; Beklagten; Arbeitsvertrag; Ziffer; Verfahren; Arbeitsvertrages; Recht; Urteil; Invalidität; Beweis; Klage; Unfallversicherung; Beweissatz; Edition; Höhe; Arbeitsgericht; Gutachten; Beweismittel; Zusammenhang; Zeugen; Beweismittel
Rechtsnorm:Art. 18 OR ; Art. 324a OR ; Art. 405 ZPO ; Art. 7 ATSG ; Art. 8 ATSG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:122 III 426; 123 III 110; 130 V 343; 135 III 410;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120024-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Balkanyi

Beschluss vom 7. August 2013

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 30. August 2012 (AN090590)

    Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 1; VI-Prot. S. 11 sinngemäss):
    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 01.07.2001 CHF 5'376.77 (den Lohnersatz für drei Wochen) zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab 01.08.2001 unter Nachklagevorbehalt für seinen Bonusanspruch.

    2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 30.06.2009 lebenslang die Lohndifferenz in der Höhe von CHF 134'837.pro Jahr, das heisst monatlich CHF 11'236.40 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt des Klägers für seinen Bonusanspruch.

    3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.06.2009 die Lohndifferenz von CHF 505'638.75 zuzüglich einem mittleren Zins von 5% ab 1. Juni 2007 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt des Klägers für seinen Bonusanspruch.

    4. Eventualiter: Es sei dem Kläger anstelle der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 3 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von CHF 2'644'769.zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt für seinen Bonusanspruch.

    5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. August 2012:
  1. In Gutheissung von Ziff. 1 des Klagebegehrens wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die drei auf den 1. Juli 2001 folgenden Wochen Krankenlohn im Betrag von Fr. 5'376.77 zuzüglich Zins von 5% ab dem

    1. August 2001 zu bezahlen.

    2. Auf Ziff. 2 und Ziff. 3 des Klagebegehrens wird nicht eingetreten.

    3. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 4 des Klagebegehrens wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 683'153.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'961'615.40 wird die Klage abgewiesen.

    4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 50'000.00; die weiteren Kosten betragen

      Fr. 350.00 Zeugenentschädigung

      Fr. 50'350.00 Total.

    5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 74% und der Beklagten zu 26% auferlegt.

    6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 32'190.zu bezahlen.

    7. [Schriftliche Mitteilung]

    8. [Rechtsmittel]

Erst-Berufungsanträge (LA120024):

Anträge des Klägers (Urk. 59 S. 2)

  1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 30. August 2012 teilweise, nämlich betreffend Ziff. 3 des Dispositives aufzuheben.

  2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine einmalige Kapitalleistung in der Höhe von CHF 2'644'769.-zu bezahlen unter Nachklagevorbehalt für seinen Bonusanspruch.

  3. Eventualantrag:

    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Berufungskläger eine einmalige Kapitalleistung in der Höhe von CHF 1'677'928.-zu bezahlen unter Nachklagevorbehalt für seinen Bonusanspruch.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.

Anträge der Beklagten (Urk. 70 S. 1 f.):

  1. Die Anträge des Berufungsklägers seien unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge vollumfänglich abzuweisen.

  2. Die Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich (Geschäftsnummer AN090590-L/U) seien aufzuheben.

  3. Die Klage sei, mit Ausnahme des Krankenlohnes im Betrag von Fr. 5'376.77 plus Zinsen, abzuweisen.

  4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers.

Zweit-Berufungsanträge (LA120025):

Anträge der Beklagten (Urk. 73/59 S. 1 f.):

  1. Die Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich (Geschäftsnummer AN090590-L/U) seien aufzuheben.

  2. Die Klage sei, mit Ausnahme des Krankenlohnes im Betrag von Fr. 5'376.77 plus Zinsen, abzuweisen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers.

Anträge des Klägers (Urk. 73/69 S. 2):

  1. Es sei die Berufung vollständig abzuweisen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Berufungsklägerin/Beklagten.

Erwägungen:

1. Sachverhaltsüberblick

  1. Der Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan: der Kläger) wurde im Rahmen des Employment Agreement vom 3. August 2000 (Urk. 3/3 [fortan: Arbeitsvertrag]) als Direktor und Head of Sponsoring, Events and Promotion in der Sports & Entertainment Division der C. AG eingestellt (Ziff. 1). Das jährliche Festgehalt des Klägers betrug Fr. 250'000.brutto und wurde monatlich ausbezahlt; zusätzlich stand dem Kläger ein jährlicher Bonus zu, dessen Höhe sich gemäss der Arbeitsleistung des Klägers und in Übereinstimmung mit dem Bonusprogramm der Beklagten bemass (Ziff. 5). Für den Fall von Krankheit und den Fall eines Unfalls trafen die Parteien im Arbeitsvertrag folgende Regelung (Ziff. 7):

    „In case of sickness, C._ [C. AG] shall pay 80% of yearly gross income with a waiting period of 60 days for a duration of 24 months (minus wai-

    ting period). In case of accident, C.

    [C.

    AG] shall pay 80% of

    yearly gross income with a waiting period of 60 days for a lifelong duration.

    The conditions of the mandatory accident insurance have to be in line with the law. All premiums shall be paid by the employer.“

  2. Am 1. September 2000 trat der Kläger die Stelle an. Bereits im Dezember 2000 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der C. AG aufgrund einer internen Neuausrichtung und mit Wirkung auf den 30. Juni 2001 aufgelöst (Urk. 3/4).

  3. Mit Vertrag vom 19. März 2001 wurde die C. AG von der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan: die Beklagte) übernommen (Urk. 3/2). Der Arbeitsvertrag mit dem Kläger ging auf die Beklagte über.

  4. Am 29. Juni 2001 stürzte der Kläger auf seinem Balkon bei Montagearbeiten von einer Bockleiter. Dabei schlug er zuerst an der Wand, dann auf dem Balkontisch und schliesslich auf dem Balkonboden auf (Urk. 60 S. 20-24).

  5. Nach diesem Unfallereignis erhielt der Kläger für die ersten 60 Tage die obligatorischen Versicherungsleistungen ausbezahlt. Ab dem 61. Tag nach dem Unfall wurden dem Kläger zusätzlich zu den obligatorischen Versicherungsleistungen auch die Taggelder der nicht-obligatorischen Versicherung ausgerichtet. In der Verfügung vom 26. September 2005 stellte die obligatorische Unfallversicherung - die damalige D. und heutige D1. eine Invalidität des Klägers von 77% fest. Gemäss dieser Verfügung erhielt der Kläger ab dem 1. Oktober 2005 von der obligatorischen Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 77% eine jährliche Komplementärrente von Fr. 65'163.00.

  6. Ein Gesuch auf Zusprechung einer IV-Rente wurde gemäss Darstellung des Klägers rechtskräftig abgewiesen (VI Prot. S. 38).

  7. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob dem Kläger wegen des am

29. Juni 2001 erlittenen Unfalls gestützt auf Ziff. 7 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf lebenslange Lohnfortzahlung zusteht, und wenn ja in welcher Höhe.

2. Prozessgeschichte

  1. Mit Klage vom 14. Juli 2009 gelangte der Kläger ans Arbeitsgericht Zürich und stellte die obgenannten Rechtsbegehren (Urk. 1). Im Einzelnen verlangte er für die Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn der Rentenzahlung Lohnfortzahlung von Fr. 5'376.77 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Hauptsächlich klagt der Kläger aber lebenslange Lohnfortzahlung ab 1. Oktober 2005 ein; er verlangt zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 30. Juni 2009 lebenslang die Lohndifferenz in der Höhe von CHF 134'837.pro Jahr (berechnet aus Differenz zwischen Fr. 200'000.00 [80% des Lohnes von Fr. 250'000.00] und Fr. 65'163.00 [jährliche Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung]), das heisst monatlich Fr. 11'236.40 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2); weiter verlangt er für die Zeit ab Verfügungsdatum bis zur Klageeinleitung, dass die Beklagte zur Bezahlung der Lohndifferenz von Fr. 505'638.75 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni

    2007 zu verpflichten sei (Rechtsbegehren Ziff. 3); eventualiter anstelle der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 3 fordert er eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von Fr. 2'644'769.00 (Rechtsbegehren Ziff. 4). Mit Klageantwort vom 19. Oktober 2009 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 1. Februar 2010 wurde das Verfahren mit mündlicher Replik und Duplik fortgesetzt (VI Prot. S. 4 ff.).

  2. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels zum Unfallhergang (Urk. 15 [Kläger] und Urk. 20 [Beklagte]) und nach Durchführung eines Beweisverfahrens fällte das Arbeitsgericht Zürich am 30. August 2012 das obgenannte Urteil (Urk. 60).

  3. Beide Parteien fochten das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. August 2012 mit je selbständigen Berufungen an. Der Kläger stellte mit ErstBerufung vom 27. September 2012 (Verfahren LA120024) die obgenannten Anträge (Urk. 59 S. 2), und die Beklagte stellte mit Zweit-Berufung vom

    5. Oktober 2012 (Verfahren LA120025) die oben wiedergegebenen Anträge (Urk. 73/59 S. 1 f.). Die Berufungsantwort der Beklagten im Erstberufungsverfahren datiert vom 4. Januar 2013 (Urk. 70), diejenige des Klägers im Zweitberufungsverfahren vom 17. Dezember 2012 (Urk. 73/69).

  4. Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 wurde das Berufungsverfahren LA120025 mit dem Berufungsverfahren LA120024 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt; gleichzeitig wurden den Parteien die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (Urk. 72).

3. Prozessuales

  1. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Arbeitsgericht unterstand demgegenüber noch der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, ist somit im neurechtlichen Berufungs-

    verfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen der ZPO/ZH korrekt angewendet wurden.

  2. Die Vorinstanz sprach dem Kläger unter dem Titel Lohnfortzahlung direkt nach dem Unfallereignis Fr. 5'376.77 zu. Ferner trat die Vorinstanz auf die Klagebegehren Ziff. 2 (Feststellungsbegehren, dass lebenslang eine Lohndifferenz von jährlich Fr. 134'837.00 bzw. monatlich Fr. 11'236.40 bestehe) und Klagebegehren Ziff. 3 (Verpflichtung zur Bezahlung einer Lohndifferenz von Fr. 505'638.75 für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.06.2009) nicht ein; auch diesbezüglich wird das Urteil vom Kläger ausdrücklich anerkannt (Urk. 59 S. 4 Rz. 6). Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit nur im Umfang der Anträge hemmt, ist vorzumerken, dass das angefochtene Urteil mit Eingang der Berufungsantwort am

4. Januar 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 und 2 rechtskräftig geworden ist.

4. Materielles

  1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Vertragsanspruch auf lebenslange Lohnfortzahlung wegen unfallbedingter dauernder Erwerbsunfähigkeit. Im Folgenden ist zunächst durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein vertraglicher Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (nachfolgend Ziffer 2). Alsdann ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung erfüllt sind (nachfolgend Ziffer 3). Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für einen vertraglichen Anspruch gegeben sind, wäre schliesslich in quantitativer Hinsicht zu prüfen, welche Ansprüche dem Kläger zustehen (nachfolgend Ziff. 4).

  2. Zunächst ist zu prüfen, ob aus Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf lebenslange Lohnfortzahlung für den Fall der unfallbedingten dauernden Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Der hier interessierende Teil von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

    „In case of accident, C. shall pay 80% of yearly gross income with a waiting period of 60 days for a lifelong duration.“

    Die Vorinstanz hielt fest, diese Bestimmung könne nicht anders ausgelegt werden, als dass die Arbeitgeberin im Fall einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu lebenslangen Lohnfortzahlungen verpflichtet sei (Urk. 60 S. 15-17). Dass Art. 7 des Arbeitsvertrages bei bleibender Erwerbsunfähigkeit eine Pflicht zur lebenslangen Lohnfortzahlung vorsieht, ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen eine solche Lohnfortzahlung geschuldet ist. Die Vorinstanz erwog, dass von einer Lohnfortzahlung nur auszugehen sei, wenn der Kläger aufgrund des Unfalls generell erwerbsunfähig sei (Urk. 60 S. 27). Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, eine lebenslange Lohnfortzahlung sei geschuldet, sofern er in seinem bisherigen Beruf und Arbeitsgebiet als Spielervermittler/Sportmanager nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 59 S. 5 f. Rz. 9 und 11 ff.).

    1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfall nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages eine lebenslange Lohnfortzahlung auslöst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ziel der Vertragsauslegung ist in erster Linie das Feststellen eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Bei der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip wird der rechtliche Konsens ermittelt; dementsprechend ist Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsfrage (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.,

      132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen).

    2. Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz unangefochten fest, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien (Art. 18 OR) nicht feststellbar sei und daher kein tatsächlicher Konsens ermittelt werden kön- ne (Urk. 60 S. 16). Zu Recht legt die Vorinstanz daher den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus und ermittelte den rechtlichen Konsens. Dabei sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstän- den verstanden werden durften und mussten (BGE 122 III 426 E. 5

      S. 429 f.). Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 7 des Arbeitsvertrages ist im Fall eines Unfalls (in case of accident) Lohnfortzahlung geschuldet; dem Wortlaut kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Lohnfortzahlung bereits geschuldet ist, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und Arbeitsgebiet (gemäss Art. 324a OR) zur Folge hat, erst dann, wenn der Unfall zu einer generellen Erwerbsunfähigkeit (gemäss Art. 7 ATSG [Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]) führt; der Vertragswortlaut ist daher nicht aufschlussreich. Zutreffend erwog die Vorinstanz sodann, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Lohnfortzahlung bei Unfall (Ziff. 7 Abs. 1) in engem Zusammenhang mit der im gleichen Kontext geregelten obligatorischen Unfallversicherung steht (Ziff. 7 Abs. 2), weshalb ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur für den Fall der sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG gesehen werden könne (Urk. 60 S. 27 mit Hinweis auf S. 16). Vor allem fällt aber unter Berücksichtigung der weiteren Umstände in Betracht, dass aufgrund der Interessenlage der Parteien davon auszugehen ist, dass die in Ziff. 7 des Arbeitsvertrages vorgesehene lebens- lange Lohnfortzahlung nur insoweit vertretbar erscheint, als der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der verbleibenden Restarbeitskraft effektiv erwerbsunfähig im Sinn von Art. 7 ASTG bleibt; die aus sozialpolitischen Gründen viel grosszügiger ausgestaltete Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Arbeitsgebiet

      ist nur vertretbar, wenn sie wie im Fall von Art. 324a OR, nur für eine beschränkte Zeit geschuldet ist.

    3. Die Auslegung von Ziff. 7 des Arbeitsvertrages ergibt somit, dass eine lebenslange Lohnfortzahlung nur insoweit geschuldet ist, als der Kläger generell erwerbsunfähig ist (Art. 7 ATSG). Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine vertragliche Leistungspflicht für den Fall vereinbart wurde, dass nur eine Arbeitsverhinderung des Klägers in seinem bisherigen Beruf Aufgabenbereich als Spielervermittler/Sportmanager vorliegen sollte (Art. 324a OR). Das Sozialversicherungsrecht umschreibt den Begriff der Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist demgemäss nicht die Arbeitsmöglichkeit des Betroffenen im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für den Betroffenen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346 f.). Daran anlehnend ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Invalidität definiert als eine voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

  3. Aufgrund des bisher Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Kläger aus Ziff. 7 des Arbeitsvertrages Ansprüche ableiten kann, wenn er als ganz teilweise erwerbsunfähig im Sinn von Art. 7 ATSG bzw. invalid im Sinn von Art. 8 ATSG zu betrachten ist. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass für die Frage des Umfangs der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität keine Bindungswirkung an die Verfügung des obligatorischen Unfallversicherers (D1. ) vom 26. September 2005 bestehe (vgl. Urk. 3/5), die von einem Invaliditätsgrad von 77% ausgehe (Urk. 60 S. 17-20). Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Da die Verfügung vom 25. September 2005

    nicht massgebend ist, führte die Vorinstanz zur Frage des verbleibenden Umfangs der Erwerbsfähigkeit ein Beweisverfahren durch.

    1. Im Beweisauflagebeschluss vom 25. Oktober 2010 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger u.a. den Hauptbeweis, dass er zu 77% erwerbsunfähig sei (Beweissatz 1) und in diesem Umfang lebenslang bleiben werde (Beweissatz 2) (Urk. 21 S. 2). Gestützt auf die vom Kläger offerierten Hauptbeweismittel zu den Beweissätzen 1 und 2 ordnete die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. April 2011 die Abnahme von diversen Urkunden (insbes. medizinische Berichte und Gutachten) sowie die Einvernahme des Zeugen Dr. E. (Hausarzt des Klägers) an; die Einvernahme des Zeugen Dr. F. (Verfasser des Gutachtens vom

      1. August 2004 [Urk. 26/2]) und die Einholung eines Gutachtens behielt sich die Vorinstanz vor (Urk. 29 S. 3-6). Ferner ordnete die Vorinstanz gestützt auf die von der Beklagten offerierten Gegenbeweismittel zu den Beweissätzen 1 und 2 unter anderem die Edition von diversen Urkunden durch den Kläger an (Unfallversicherungsakten der D1. Versicherung, Akten der Invalidenversicherung, Schweizer Steuererklärungen mit Steuereinschätzungen der Jahre 2001 bis 2010 und USSteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2010 sowie Akten der G. Vorsorgeeinrichtung) (Urk. 29 S. 4 f.).

    2. In der Folge weigerte sich der Kläger, die medizinischen Akten der Unfallund Invalidenversicherung sowie die Schweizer Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2010 zu edieren; weiter bestritt er, in den Jahren 2001 bis 2010 in den USA Steuererklärungen eingereicht zu haben (Urk. 32). Die Vorinstanz gelangte ohne die Anordnung eines medizinischen Gutachtens und ohne die Edition der erwähnten Gegenbeweismittel, deren Abnahme sie im Beweisabnahmebeschluss noch angeordnet hatte, zum Schluss, dass beim Kläger von einer Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 50% auszugehen sei (zum Beweissatz 1), wobei es sich um eine lebenslängliche Einschränkung handle (zum Beweis-

      satz 2). Beide Schlussfolgerungen werden von der Beklagten in der Zweit-Berufung kritisiert.

      • Im Zusammenhang mit Beweissatz 1 (behauptete Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 77%) macht die Beklagte geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Edition der medizinischen Akten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung sowie der Vorsorgeeinrichtung durch den Kläger verzichtet habe (Urk. 59 S. 5 ff. Rz. 22 ff.). In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz im Beweisabnahmebeschluss vom 18. April 2011 zunächst die beantragte Edition der Gegenbeweismittel anordnete (Urk. 29 S. 4 f.), dann aber im angefochtenen Urteil aufgrund der vom Kläger verweigerten Edition (Urk. 32) ausführte, die Weigerung der Offenlegung der Akten der Invalidenund Unfallversicherung erweise sich bei näherer Prüfung nicht als unberechtigt (Urk. 60 S. 25). Wie erwähnt ist der in der Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung der D1. vom 26. September 2005 festgehaltene Invaliditätsgrad von 77% im vorliegenden Zivilprozess nicht bindend (Urk. 60 S. 17-20); im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 32 S. 1 f.) scheint dies unterdessen auch der Kläger eingesehen zu haben. Bei ihren Beweiserhebungen durfte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die vom Kläger offerierten (Haupt-) Beweismittel abstellen. Auch wenn diese Beweismittel zutreffend referiert wurden wie auch die Beklagte einräumt (Urk. 73/59 S. 7 Rz. 30 mit Hinweis auf Urk. 60 S. 29-36) -, liegt es auf der Hand, dass der Kläger sich nur auf für ihn günstige (Haupt-)Beweismittel berief. Es wäre daher angezeigt gewesen, auch die von der Beklagten offerierten (Gegen-)Beweismittel abzunehmen. Da die Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Vorsorgeeinrichtung offenbar eine Invalidität des Klägers verneinten, wären die entsprechenden medizinischen Akten, die den genau gleichen Sachverhalt der Erwerbsunfähigkeit betreffen, auch im vorliegenden Verfahren von grossem Interesse gewesen. Die Begründung des Klägers, er sei nicht gewillt, Akten herauszugeben, welche die Gesundheit und damit besonders schützenswerte

        Personendaten enthalten (Urk. 32 S. 1), ist nicht überzeugend; es ist reichlich inkonsequent, einerseits die den eigenen Standpunkt stützenden Gesundheitsdaten (Hauptbeweismittel) zu offerieren, andrerseits aber die Edition von möglicherweise weniger vorteilhaften Gesundheitsdaten (Gegenbeweismittel) unter Hinweis auf den Schutz von Personendaten zu verweigern; eine solche Unterdrückung von Beweismitteln und eine damit einher gehende selektive Beweiserhebung ist nicht vertretbar. Nicht überzeugend ist insbesondere auch die Begründung der Vorinstanz, wegen der teilweise ähnlichen Kriterien, nach welchen der Invaliditätsgrad im vorliegenden Verfahren im Verhältnis zum Invalidenund Unfallversicherungsverfahren zu überprüfen seien, bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, den zivilgerichtlichen Entscheid nicht von allenfalls präjudizierenden Erwägungen aus den erwähnten Verwaltungsverfahren beeinflusst zu wissen (Urk. 60 S. 25); im Gegenteil hätten abweichende medizinische Erkenntnisse in den erwähnten Abklärungsverfahren in eine umfassende Beweiswürdigung einbezogen werden müssen; anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, den umstrittenen Sachverhalt (Umfang der Erwerbsunfähigkeit des Klägers) einzig aufgrund der für den Kläger vorteilhaften (Haupt-) Beweismittel zu ermitteln und die von der Beklagten genannten - und für den Kläger allenfalls nachteiligen - (Gegen-)Beweismittel ausser Betracht zu lassen. Eine solche Beweiswürdigung, welche die Weigerung des Klägers zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberücksichtigt lässt, ist nicht vertretbar und verstösst gegen § 148 ZPO/ZH. Nach Vorliegen der noch ausstehenden, vom Kläger zu edierenden medizinischen Abklärungsakten wird zu prüfen sein, ob die gemäss Beweissatz 1 nachzuweisende verbleibende Erwerbsfähigkeit bereits aufgrund der erhobenen Beweismittel (Zeugen, Urkunden) rechtsgenügend erstellt ist; gegebenenfalls wird die Einholung eines Gutachtens notwendig sein, welches im Beweisabnahmebeschluss vorbehalten wurde (Urk. 29 S. 2). Diesbezüglich ist der Hinweis der Vorinstanz nicht vertretbar, die Beklagte habe auf die ärztliche Begutachtung des Klägers verzichtet (Urk. 60 S. 5 mit Hinweis auf Prot. S. 54 und Urk. 46); einerseits steht dieser Verzicht im Zusammenhang mit der Weigerung der Klägers, relevante Dokumente zu edieren; und andererseits ist der Kläger hauptbeweispflichtig, so dass ein allfälliger Verzicht der Beklagten auf ein Gegenbeweismittel nicht schadet; wenn der Kläger mit den erhobenen Hauptbeweismitteln (Zeugen, Urkunden) den rechtsgenügenden Nachweis der in Beweissatz 1 verstellten Behauptung nicht erbringen kann, ist es Sache das Klägers, die Einholung eines Gutachtens zu beantragen, was er auch getan hat (Urk. 25 S. 2 [BO: Dr. med. F. als Sachverständiger]). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur Vervollständigung des Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen (Einbezug der medizinischen Abklärungsakten der IV, UV und BVG, allenfalls Einholung eines Gutachtens) allenfalls zur angemessenen Würdigung der Weigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung (andauernde Weigerung der Edition) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr auf der Edition der US-Steuererklärungen sowie einer Edition der Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2010 beharrt, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist.

      • In Bezug auf Beweissatz 2 (lebenslange Erwerbsunfähigkeit) macht die Beklagte geltend, die vom Kläger offerierten medizinischen Unterlagen

        mit Ausnahme der beiden Berichte sowie der Zeugenaussage des Hausarztes bezögen sich auf den Zeitraum 2004 und früher; für die langfristige Erwerbsunfähigkeit habe die Vorinstanz insbesondere die

        Zeugenaussage von Dr. E.

        (Hausarzt des Klägers) in den Vordergrund gerückt, obwohl seine Aussagen und Berichte lückenhaft nicht nachvollziehbar gewesen seien; da der Kläger keine weiteren Beweismittel für seine langfristige Erwerbsunfähigkeit offeriert habe, obwohl er beweisbelastet gewesen sei, müsse der Beweis als gescheitert betrachtet werden (Urk. 73/59 S. 7 f. Rz. 30-32). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die lebenslange Erwerbsunfähigkeit für die Bemessung des Lohnfortzahlungsanspruches eine zentrale Tatsachenfrage ist, die es genau abzuklären gilt. Es wurde bereits erwähnt, dass der Kläger durch die Verweigerung der Edition von wichtigen medizinischen Unterlagen seine Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung verletzte; dies gilt nicht nur für die Frage der Erwerbsunfähigkeit an sich (vgl. oben, Lemma 1), sondern auch für die zentrale Frage der lebenslangen Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere ist der Hinweis der Beklagten zutreffend, dass sich die meisten medizinischen Unterlagen, die vom Kläger offengelegt wurden und auf die sich die Vorinstanz stützte, auf den Zeitraum 2004 und früher beziehen. Zutreffend ist sodann auch, dass die Berichte und die Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. E. nicht beweisbildend sind für die zentrale Frage der lebenslangen Erwerbsunfähigkeit. Nicht zutreffend ist hingegen die Auffassung der Beklagten, dass der beweisbelastete Kläger keine weiteren Beweismittel für die langfristige Erwerbsunfähigkeit offeriert habe (so Urk. 73/59 S. 8 Rz. 32); effektiv beantragte der Kläger zum Beweissatz 2 die Einholung einer Expertise, indem er Dr. F.

        als

        Sachverständigen offerierte (Urk. 25 S. 2 [BO: Dr. med. F. als Sachverständiger]). Die Vorinstanz durfte daher die lebenslange Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 50% nicht einfach aufgrund der vom Kläger selektiv offen gelegten Urkunden und der Zeugenaussage von

        Dr. E.

        unterstellen, die nicht beweisbildend ist, sondern wäre insbesondere auch unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung der strittigen Tatsachenfrage verpflichtet gewesen, ein medizinisches Gutachten zumindest zur Frage der lebenslangen Erwerbsunfähigkeit bzw. zum Grad einer solchen Erwerbsunfähigkeit einzuholen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der angebliche Verzicht der Beklagten auf eine Begutachtung des Klägers die Vorinstanz nicht von der Einholung eines Gutachtens entbindet (so Urk. 60 S. 5 mit Hinweis auf Prot. S. 54 und Urk. 46); einerseits steht dieser Verzicht im Zusammenhang mit der durch den Kläger verweigerten Edition von medizinischen Unterlagen, und andrerseits ist der Kläger hauptbeweispflichtig, weshalb ein Verzicht der Beklagten auf ein Gegenbeweismittel nicht schadet, wenn der Kläger mit den offerierten Hauptbeweismittel mit seinem Beweis scheitert.

    3. Im erstinstanzlichen Verfahren war weiter umstritten, ob die Erwerbsunfähigkeit durch das Unfallereignis vom 29. Juni 2001 (Sturz von einer Bockleiter) verursacht wurde (Frage der Kausalität). Im Beweisauflagebeschluss vom 25. Oktober 2010 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger den Hauptbeweis, dass die Erwerbsunfähigkeit auf den Unfall vom

      29. Juni 2001 zurückzuführen sei (Beweissatz 3) (Urk. 21 S. 2). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von Dr. E. und weitere medizinische Berichte, dass die Erwerbsunfähigkeit durch das Unfallereignis vom 29. Juni 2001 verursacht worden sei und dass die beim Kläger vorbestehende Osteochondrose im Bereich der Halswirbel C3 und C4 den natürlichen Kausalzusammenhang nicht unterbreche; auch der adäquate Kausalzusammenhang sei zu bejahen, weil das Unfallereignis in Form eines Sturzes von einer Leiter ohne Weiteres geeignet sei eine Erwerbsunfähigkeit hervorzurufen (Urk. 60 S. 39 f.). Dagegen wendet die Beklagte in der ZweitBerufung ein, der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden sei falsch gewürdigt worden, weil der aktenkundige medizinische Vorzustand des Klägers bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 73/59 S. 8 f. Rz. 33-36).

      • Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger nicht einen haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend macht, sondern gestützt auf Ziffer 7 des Arbeitsvertrages einen vertragsrechtlichen Erfüllungsanspruch einklagt. Die Erörterungen über den unterschiedlichen Kausalitätsbegriff im Haftpflichtund Sozialversicherungsrecht (vgl. BGE 123 III 110 ff.) ist im vorliegenden Fall daher nicht zielführend. Massgebend ist vielmehr die Auslegungsfrage, ob gestützt auf Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf lebenslange Lohnfortzahlung eingeklagt werden kann, wenn nebst dem Unfallereignis auch ein vorbestehender Gesundheitszustand im vorliegenden Fall eine Osteochondrose im Bereich der Halswirbel C3 und C4 mitoder teilursächlich für eine allfällige Erwerbsunfähigkeit gewesen sein sollte.

      • Zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, E. 2a). Aufgrund des Wortlautes von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine lebenslange Lohnfortzahlung nur dann geschuldet ist, wenn ein Unfall alleinursächlich für eine Erwerbsunfähigkeit ist. Und auch die weiteren Umstände sprechen dafür, dass mit dieser Vertragsklausel die lebenslange Sicherstellung des Arbeitgebers bei einem Unfall bezweckt werden soll, und zwar auch dann, wenn ein vorbestehender Gesundheitszustand mitoder teilursächlich für die Unfallfolgen sein sollte.

      • Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkannt, dass der Sturz von einer Bockleiter am 29. Juni 2001 ursächlich für die Unfallfolgen war; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 39). Unbestritten ist schliesslich in rechtlicher Hinsicht, dass auch die adäquate Kausalität zu bejahen ist (Urk. 60 S. 39 f.).

    4. Zusammenfassend ist in Bezug auf Beweissatz 1 (Erwerbsunfähigkeit des Klägers) festzuhalten, dass der von der Beklagten offerierte Gegenbeweis hätte abgenommen und allenfalls auch ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen; sofern sich der Kläger weiterhin einer Edition widersetzt, wäre das zu seinem Nachteil zu würdigen. Weiter ist im Zusammenhang mit Beweissatz 2 (lebenslange Erwerbsunfähigkeit des Klägers) festzuhalten, dass aufgrund der abgenommenen Beweismittel der rechtsgenügende Beweis nicht erbracht ist; vielmehr ist der Beweis durch ein Gutachten zu ergänzen. Das Verfahren ist daher im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgegenüber ist im Zusammenhang mit dem Beweissatz 3 (Unfallereignis

vom 29. Juni 2001 als Ursache der Erwerbsunfähigkeit) nachgewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit durch den Unfall verursacht wurde.

  1. Für den Fall, dass von einer auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2001 zurückzuführenden lebenslangen 50%-Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen sein sollte was wie soeben erläutert von der Vorinstanz nochmals zu prüfen sein wird -, stellt sich die Frage der Höhe des vertraglichen Lohnfortzahlungsanspruchs.

    1. Die Vorinstanz führte aus, unter der Annahme, dass gemäss Ziff. 7 des Arbeitsvertrages bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ein jährlicher Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. 200'000.00 bestehe (80% von Fr. 250'000.00), sei bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50% von einem Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. 100'000.00 auszugehen; davon sei

      die von der D1.

      ausgerichtete Unfallversicherungsrente von

      Fr. 65'163.00 in Abzug zu bringen, so dass ein jährlicher Lohnfortzahlungsanspruch bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50% gegenüber der Beklagten von Fr. 34'837.00 resultiere (Urk. 60 S. 40-42). Die Kapitalisierung des geschuldeten jährlichen Betrages von Fr. 34'837.00 ergebe ein Anspruchstotal von Fr. 683'153.60, weshalb das klägerische Eventualbegehren gemäss Ziffer 4 in diesem Umfang gutzuheissen sei (Urk. 60 S. 43).

    2. Dagegen wendet der Kläger ein, die Vorinstanz hätte das Erwerbseinkommen, das die betroffene Person nach Eintritt der Invalidität in einer ihr zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezug setzen müssen zum Erwerbseinkommen, das sie hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Lohnstrukturerhebung Tabelle TA11 könne er mit seiner Ausbildung bei voller Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 7'889.00 und unter Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeit von 50% von Fr. 4'484.00 erzielen, was bei 13 Monatslöhnen ein Invalideneinkommen von Fr. 58'292.00 ergebe. Ausgehend von einem vertraglichen Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. 200'000.00 und abzüglich des Inva-

      lideneinkommens von Fr. 58'292.00 und der Unfallversicherungsrente von Fr. 56'163.00 [recte wohl 65'163.00] ergebe sich ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten von Fr. 85'545.00 pro Jahr; kapitalisiert belaufe sich der Anspruch auf Fr. 1'677'928.00. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger könne 50% von Fr. 200'000.00 (80% seines ehemaligen Lohnes von Fr. 250'000.00) erwirtschaften; richtigerweise hätte sie ein 50%- Einkommen bezüglich einer angepassten Tätigkeit - und nicht 50% der bisherigen Tätigkeit einsetzen müssen (Urk. 59 S. 9 ff. Rz. 22 ff.).

    3. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages wurde bereits dargelegt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass er in seinem bisherigen Beruf (Spielervermittler/Sportmanager) arbeitsunfähig nach Art. 324a OR sei, sondern dass er sich denjenigen Verdienst anrechnen lassen muss, den er aufgrund seiner teilweisen Erwerbsfähigkeit nach Art. 7 ATSG in einem anderen Arbeitsgebiet erzielen kann. Aus diesem Auslegungsergebnis folgt ohne weiteres, dass für die Bestimmung des Lohns nicht die verbleibende Erwerbsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet (Spielververmittler/Sportmanager), sondern in einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit massgebend ist. Daher kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% darauf schliesst, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit, in welchem er einen Lohn von Fr. 250'000.00 erzielte und vertraglich eine Lohnfortzahlung in der Höhe von Fr. 200'000.00 zugesichert erhielt, ein Einkommen von Fr. 100'000.00 erzielen könne (Valideneinkommen). Wenn sich die Erwerbsfähigkeit von 50% auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, kann auch nur der Lohn für diese zumutbare angepasste Tätigkeit eingesetzt werden (Invalideneinkommen). Wenn der Auffassung der Vorinstanz zu folgen wäre, dass der Lohn im angestammten Bereich (Spielervermittler/Sportmanager) Grundlage für die Berechnung des erzielbaren Einkommens wäre, wäre die Konsequenz, dass ein Ersatzeinkommen unterstellt würde, das gar nicht erzielbar ist.

    4. Daran ändern auch die Ausführungen der Vorinstanz und die Einwände der Beklagten nichts. Unbegründet ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz, die Beklagte habe nicht für eine prozentual über den Invaliditätsgrad hinausgehende Lohneinbusse als Folge einer invaliditätsbedingt notwendigen angepassten Tätigkeit des Arbeitnehmers einzustehen (Urk. 60 S. 40/41); der Grad der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) bzw. der Invalidität (Art. 8 ATSG) bezieht sich auf eine angepasste Tätigkeit, so dass auch der erzielbare Lohn aufgrund einer angepassten Tätigkeit ermittelt werden muss. Nicht überzeugend ist auch die Meinung der Vorinstanz, das Vertrauen des Arbeitnehmers sei nicht zu schützen, dass der Arbeitgeber unabhängig von der objektiven Sachlage und dem effektiven Invaliditätsgrad eine dauerhafte Ausfinanzierung auf Basis eines sehr hohen Einkommens garantiere (Urk. 60 S. 41); wenn der Arbeitgeber sich vertraglich in einer gewiss reichlich aussergewöhnlichen Klausel zu einer lebenslangen Lohnfortzahlung im Umfang von 80% eines sehr hohen Lohnes verpflichtet, hat er unter Berücksichtigung des in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbaren Ersatzeinkommens seine Verpflichtung auch einzuhalten. Schliesslich ist auch der Hinweis der Vorinstanz nicht überzeugend, der Kläger habe zwar eine höhere Summe geltend gemacht, aber in keiner Weise dargetan, inwiefern seine Erwerbsfähigkeit über den nachgewiesenen Invaliditätsgrad von 50% hinaus beeinträchtigt sei, respektive welches Ersatzeinkommen er in einer angepassten Tätigkeit erzielen könne (Urk. 60 S. 41); der Kläger machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dass er im angestammten Bereich arbeitsunfähig sei und dass ihm daher ein jährlicher Lohnfortzahlungsanspruch von Fr. 134'837.00 berechnet aus der Differenz zwischen Fr. 200'000.00 (80% seines vertraglichen Bruttojahressalärs von Fr. 250'000.00) und Fr. 65'163.00 (UVG-Jahresrente der D1. ) zustehe (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 15 f.), weshalb er keinen Anlass hatte, sich zu einem Ersatzeinkommen in einer angepassten Tätigkeit zu äussern. Nicht überzeugend ist schliesslich auch die Auffassung der Beklagten,

      sie sei nicht zur Finanzierung einer über die zumutbare Erwerbstätigkeit hinausgehenden Untätigkeit des Klägers verpflichtet (Urk. 70 S. 3 f. Rz. 8); wie erläutert ist die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Zusicherung zur Finanzierung von 80% des Vertragslohnes (Fr. 200'000.00) nach Abzug der UVG-Versicherungsleistungen (Fr. 65'163.00) und der Erwerbsmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit (betragsmässig noch zu ermitteln) verpflichtet; von der Finanzierung einer Untätigkeit kann keine Rede sein.

    5. Aus diesen Gründen ist die Streitsache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den erzielbaren Verdienst in einer leidensangepassten Tätigkeit zu bestimmen. Wie das massgebende Invalideneinkommen zu berechnen ist und ob die vom Kläger (vgl. Urk. 59 S. 11 Rz. 24) bzw. von der Beklagten angeregte Berechnungsmethode (vgl. Urk. 70 S. 4 Rz. 9 f.) zutreffend ist, wird die Vorinstanz zu klären haben.

  2. Schliesslich erweist sich die Zweit-Berufung insoweit als unbegründet, als die Beklagte dem Kläger ein angebliches Selbstverschulden vorwirft (Urk. 73/59 S. 9 Rz. 37). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es bei der Lohnfortzahlung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch geht und dass in diesem Zusammenhang ein allfälliges Selbstverschulden nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 60 S. 40).

  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, dass eine lebenslange Lohnfortzahlung lediglich im Umfang einer Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 ASTG geschuldet sei und dass sich der teilweise erwerbsunfähige Kläger das Einkommen aus einer zumutbaren Ersatztätigkeit anrechnen lassen müsse (vgl. oben E. 3). Allerdings ist die Streitsache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Frage zu prüfen, ob der Kläger effektiv erwerbsunfähig ist - und wenn ja in welchem Umfang - und ob es sich um eine lebenslange Erwerbsunfähigkeit handelt (vgl. oben E. 4). Ferner ist die Streitsache zur neuen Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs im Fall einer (lebenslangen) Erwerbs-

unfähigkeit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. oben E. 5).

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Da das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese entsprechend dem Verfahrensausgang über die Kostenauflage und Entschädigungsregelung zu befinden haben.

  2. Immerhin ist die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 2'644'769.00 beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 47'000.00.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2012 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 am 4. Januar 2013 rechtskräftig geworden ist.

  2. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. August 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 47'000.00 festgesetzt.

  4. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'644'769.00.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 7. August 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Balkanyi versandt am:

mc

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