E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils KD210005: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt. Nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, wurden Vermögenswerte des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. Der Beschwerdeführer legte gegen das Vorgehen der Inkassostelle Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. In einem weiteren Rekurs verlangte er die Wiedereintragung von Grundbuchsperren und kritisierte das Vorgehen der Behörden. Letztendlich wurde sein Rekurs als aussichtslos eingestuft, die Kosten wurden ihm auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts KD210005

Kanton:ZH
Fallnummer:KD210005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Rekurskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid KD210005 vom 11.01.2022 (ZH)
Datum:11.01.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter : Rekurs; Rekurrent; Obergericht; Antrag; Kammer; Rekurrenten; Grundbuch; Kantons; Obergerichts; Verfahren; Rekursgegner; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Verwertung; Kommentar; Verwaltungskommission; Entscheid; Bundesgericht; Grundbuchsperre; Verfahrens; Rekurskommission; Urteil; Eingabe; Grundbuchsperren; Folgeinstanz; Verstoss; Rechtspflege
Rechtsnorm:Art. 112 BGG ;Art. 151 StGB ;Art. 26 BV ;Art. 312 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 5 BV ;Art. 7 EMRK ;Art. 70 StGB ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KD210005

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD210005-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, lic. iur. C. Spiess, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss vom 11. Januar 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer, Anzeigeerstatter und Rekurrent

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner und Rekursgegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 2021; Proz. VB210015-O

Erwägungen:

  1. A. (fortan: Rekurrent) wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft. Im selben Urteil entschied die I. Strafkammer so- dann über die Einziehung und Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände, wobei sie deren Verwertung und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten (diverse Konti; Namensaktien) sowie die Einziehung und Verwertung gestützt auf Art. 70 StGB (Gemälde, Fahrzeug Audi Q5, diverse Liegenschaften) anordnete (vgl. Urk. 5/129 E. VII sowie Disp.-Ziff. 4 bis 14). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2018 wurden seitens des Gerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte des Rekurrenten eingeleitet (vgl. Urk. 4). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 gelangte der Rekurrent zustän- digkeitshalber weitergeleitet durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich (Urk. 1) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und beanstandete das Vorgehen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegner) im Zusammenhang mit den Verwertungsmassnahmen in verschiedener Hinsicht (Urk. 2).

  2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7 = Urk. 11). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 25. November 2021 zugestellt (Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Poststempel: 23. Dezember 2021; Eingang:

  1. Dezember 2021) erhob er rechtzeitig Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 10 S. 2):

    1. Die ZIST sei anzuweisen, die Grundbuchsperren auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers unverzüglich wieder in das Grundbuch eintragen zu lassen

    1. Die ZIST sei anzuweisen, vor irgendwelchen weiteren Verwertungshandlungen eine Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Verfügung des Obergerichts Zürich, 1. Strafkammer, resp. einer von dieser zu bezeichnenden Nachfolgeinstanz, abzuwarten (gemäss BGE 6B_864/2020).

    2. Bezüglich weiterer Verwertungshandlungen durch die ZIST, einer anderen Nachfolgeinstanz des Obergerichts Zürich, 1. Strafkammer, sei dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, bis dass ein Art. 112 Abs. 1 BGG genügender, rechtkräftiger Entscheid vorliegt.

    3. Eventualiter sei bei der Umsetzung des Entscheids des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2020 durch das Obergericht, 1. Strafkammer, dessen Nachfolgeinstanz, zu prüfen, ob, im Kenntnis der Zivilklage in B. [Ort in China], und dem Strafverfahren in den USA, der Kt. Zürich für das Verfahren überhaupt zuständig ist, und ob im bisherigen Verfahren, die Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung, resp. der EMRK, eingehalten wurden.

    4. Die wissentliche und willentliche Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 151 StGB), durch Amtsmissbrauch

      (Art. 312 StGB), Willkür (Art. 9 BV), Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), und Verletzung des Legalitätsprinzips Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 7 EMRK) durch die ZIST und die Staatsanwaltschaft III, Zürich, sei im Dispositiv festzustellen.

    5. Die ZIST, resp. das Obergericht, 1. Strafkammer, sei wegen Verstosses gegen das Willkürverbot, Verstoss gegen Treu und Glauben, im Zusammenhang mit der erfolgten Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht, zu rügen, zu verzeigen, resp. die Verfehlungen von Amtes wegen zu untersuchen und zu sanktionieren.

    6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Obergerichts Zürich, eventualiter der ZIST

    7. Es wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt

Der Rekurrent wiederholt damit im Wesentlichen die erstinstanzlich gestellten Anträge (vgl. Urk. 2 S. 2). Neu und damit unzulässig ist hingegen der Antrag Ziff. 4 (§ 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a N 9f.). Die

I. Strafkammer des Obergerichts war sodann nicht Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, weshalb auch die vom Rekurrenten mit Antrag Ziff. 6 beabsichtigte Ausweitung des Rekurses (resp. das Obergericht, 1. Strafkammer) unzulässig ist. Auf den Antrag Ziff. 4 sowie den Antrag Ziff. 6, soweit er sich auf das Obergericht, 1. Strafkammer bezieht, ist demzufolge nicht einzutreten.

3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    1. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 OrgV OGer). Allerdings hat ein Anzeigeerstatter, welcher einer Aufsichtskommission von einem Missstand Meldung macht, keine Parteistellung in einem folgenden administrativen Verfahren, und er ist entsprechend auch nicht legitimiert zur Ergreifung eines Rechtsmittels (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 82 N 44 m.w.H.; BGer 5A_961/2014 vom

      19. Januar 2015).

    2. Die administrative Beschwerde bezweckt weder die Aufhebung noch die Abänderung einer unrechtmässigen unzweckmässigen Anordnung, sondern zielt auf die Person des Amtsträgers ab (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar,

§ 82 N 43). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die vorliegende Aufsichtsbeschwerde insofern administrativer Natur, als der Rekurrent dem Rekursgegner missbräuchliches, willkürliches und treuwidriges Verhalten vorwirft (Urk. 11

E. III/1.2.). Darunter fällt sodann auch der Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 82 N 43). Einhergehend mit der Vorinstanz ist damit lediglich noch die konkrete Beanstandung des Schreibens des Rekursgegners vom 14. September 2021 an das Grundbuchamt C. betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre (bzw. der Antrag auf Wiedereintragung; Antrag Ziff. 1) sachlicher Natur und damit rekursfähig (Urk. 11

E. III/1.2.; vgl. auch betreffend Rechtsmittelbelehrung E. IV/3.). Im Übrigen bzw. hinsichtlich der Beanstandungen administrativer Natur ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

    1. In Bezug auf die sachliche Beschwerde bzw. die Anfechtung des Schreibens des Beschwerdegegners vom 14. September 2021 führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, die Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung - d.h. eines bestimmten Entscheides einer bestimmten Handlung schriftlich einzureichen. Zahlreiche Ausführungen des Rekurrenten in der Eingabe vom 27. Oktober 2021 wür- den sich auf Vorfälle bzw. Handlungen des Rekursgegners beziehen, die mehr als zehn Tage zurückliegen würden und damit verspätet geltend gemacht worden seien. Dies gelte namentlich auch für den Vorwurf betreffend die Löschungen der Grundbuchsperren aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes. Der Antrag des Rekursgegners datiere vom 14. September 2021 (mit Verweis auf Urk. 3/3). Das

      Grundbuchamt C.

      habe den Rekurrenten bereits wenige Tage später am

      17. September 2021 über die Löschung orientiert und habe ihm eine entsprechende Rechnung zukommen lassen (mit Verweis auf Urk. 3/3 S. 6). Es sei dem- nach davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits im September 2021 von der Löschung der Grundbuchsperren Kenntnis erhalten habe. Hätte er mittels Aufsichtsbeschwerde um deren Wiedereintragung ersuchen wollen, hätte er dies in- nert der Frist von 10 Tagen gemäss § 83 Abs. 1 GOG geltend machen müssen. Die diesbezügliche Rüge sei demnach verspätet und auf den Antrag 1 nicht einzutreten (Urk. 11 E. III/2.1. und 2.3. ff.).

    2. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt in keiner Weise aus, inwiefern er die Frist für die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde entgegen den eingehenden vorinstanzlichen Erwägungen eingehalten haben soll. Seine Ausführungen in der Rekursschrift erschöpfen sich vielmehr - über weite Teile wortwörtlich in dem bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Damit genügt er den Minimalanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien gestellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N 17 ff.). Entsprechend ist auf den Rekurs auch diesbezüglich nicht einzutreten.

6. Dem Gesagten zufolge ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sodann der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3) gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

    1. Der unterliegende Rekurrent trägt die Kosten, die im Rahmen von Fr. 500.bis Fr. 12'000.- (§ 20 GebVOG) auf Fr. 800.festzusetzen sind. Eine Entschädigung fällt damit ausser Betracht.

    2. Der Rekurs war von Anfang an aussichtslos, womit die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG).

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  3. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  4. Die Gebühr dieses Verfahrens wird auf Fr. 800.festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.

  5. Dem Rekurrenten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an den Rekursgegner (unter Beilage des Doppels der Rekursschrift [Urk. 10]) sowie an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 10] und ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich letztlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel versandt am:

lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.